UV.2021.17
Unfallkausalität (Beschwerde bei Bundesgericht hängig) BG-Urteil Nr. 8C5132021 vom 23.9.2021
14. Juli 2021Deutsch14 min
Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen).
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
vom 14. Juli 2021
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
SUVA, Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, Postfach,
6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.17
Einspracheentscheid vom 20. Mai
2021
Unfallkausalität
Erwägungen
1.
1.1.
A____ (Beschwerdeführer), geboren 1982, leistete seit dem 28. April
2017 – vermittelt durch die B____ AG – Einsätze in diversen Betrieben der
Baubranche. Im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses war er bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 18. Juli
2020 rutschte er beim Einsteigen in die Badewanne aus und verletzte sich am
Rücken (vgl. SUVA-Akten 1 und 12). Ab dem 21. August 2020 setzte der Beschwerdeführer
die Arbeit aus (vgl. SUVA-Akten 1 und 9). Es wurde ihm in der Folge von
hausärztlicher Seite eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a.
SUVA-Akten 2, 8, 16) und Physiotherapie sowie die Einnahme von Schmerzmitteln verordnet
(vgl. u.a. SUVA-Akten 14 und 22). Am 25. August 2020 erfolgte eine MR-Abklärung
der LWS, welche keine Fraktur zum Vorschein brachte (vgl. SUVA-Akte 20). Am 4.
September 2020 wurde ein MRT HWS vorgenommen, wobei sich ebenfalls keine
Frakturen und auch keine relevanten Degenerationen zeigten (vgl. SUVA-Akte 17).
In der Folge besprach die SUVA die Sache am 21. Oktober 2020 mit dem
Beschwerdeführer (vgl. SUVA-Akte 29). Schliesslich anerkannte sie ihre Leistungspflicht
und richtete Taggelder aus bzw. kam für die Kosten der Heilbehandlung auf (vgl.
insb. das Schreiben vom 22. Oktober 2020; SUVA-Akte 34).
1.2.
Am 12. November 2020 wurde der Beschwerdeführer – im Auftrag der
SUVA – neurologisch abgeklärt (vgl. den Bericht der C____ vom 12. November
2020; SUVA-Akte 45). Am 16. November 2020 fand in der Rehaklinik [...] ein
ambulantes Assessment statt (vgl. den Bericht vom 19. November 2020; SUVA-Akte
50). Am 25. Februar 2021 äusserte sich der Kreisarzt zur medizinischen
Situation. Er machte im Wesentlichen geltend, allerspätestens sechs Monate nach
dem Ereignis lägen keine Unfallfolgen mehr vor (vgl. SUVA-Akte 80). Daraufhin
stellte die SUVA mit Verfügung vom 1. März 2021 die Versicherungsleistungen per
31. März 2021 ein (vgl. SUVA-Akte 81). Daran wurde auf Einsprache hin
(vgl. SUVA-Akte 89) mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 festgehalten (vgl.
SUVA-Akte 93).
2.
2.1.
Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 hat der Beschwerdeführer
am 9. Juni 2021 Beschwerde bei der IV-Stelle Basel-Stadt erhoben, welche
zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet
wurde. Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer, es sei die SUVA zu
verpflichten, ihm auch nach dem 31. März 2021 Leistungen zu erbringen.
2.2.
Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni
2021 auf Abweisung der Beschwerde.
3.
3.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
3.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht.
4.
4.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten.
4.2.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.
Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit
andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E.
3.1; SVR 2018 UV Nr. 42 S. 150). Die Adäquanz spielt im
Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
4.3.
4.3.1. Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden insbesondere die Pflegeleistungen
und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung
nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
4.3.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung
nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181
Sachverhalt
E. 3.1).
4.3.3. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst,
wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich
auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a.
Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen).
4.3.4. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss
ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht.
Hat der Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall
aufgetretenen Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren
geltend gemachten Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder
allenfalls des Status quo ante – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die
betroffene und Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der
Unfallversicherer. Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende
Tatfrage handelt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom
4. August 2017 E. 3.2.1.).
4.3.5. Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im
Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei
Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein
Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als
eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine
Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere
und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die
Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich
und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. So muss eine entsprechende
richtunggebende Verschlimmerung insbesondere auch röntgenologisch ausgewiesen
sein und sich von der altersüblichen Progression abheben. Ist hingegen die
Diskushernie bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur
aktiviert, nicht aber verursacht worden, liegt eine vorübergehende
Verschlimmerung vor. Diesfalls hat die Unfallversicherung nur Leistungen für
das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu
erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann in solchen Fällen
das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und
Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden. Im Allgemeinen ist
bei einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule die
vorübergehende Verschlimmerung nach sechs bis neun Monaten und bei Vorliegen
eines erheblich degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr als
abgeschlossen zu betrachten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_552/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.2.).
5.
5.1.
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens
ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1
mit Hinweis).
5.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Auf das Ergebnis
versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann abgestellt werden, wenn keine
geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl.
BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_182/2020 vom
17. September 2020 E. 3.2.).
5.3.
5.3.1. Der Kreisarzt legte in seinem Bericht vom 25. Februar 2021 (SUVA-Akte
80) dar,
es seien in Bezug auf die
HWS keine strukturell objektivierbaren Folgen des Unfalles vom 18. Juli 2020
nachgewiesen. Dies ergebe sich aus der Bildgebung sowie aus dem Bericht über
die Konsultation beim Neurologen (C____). An der HWS bestehe ein marginaler
Vorzustand, welche vom Radiologen als "insgesamt keine relevanten
Degenerationen und keine neuralen Kompressionen" beurteilt werde. Eine
allfällige Traumatisierung dieses Vorzustandes im Rahmen eines Sturzes sei
deshalb auch relativ schnell wieder abgeklungen. Die im weiteren Verlauf
beschriebene Symptomatik sei, gemäss dem Bericht über das neurologische Konsil,
dem Thoracic-outlet-Syndrom zuzurechnen, beziehungsweise dem
Carpaltunnelsyndrom und nicht auf Läsionen im Bereich der HWS zurückzuführen. Unter
Thoracic-outlet-Syndrom verstehe man eine Symptomatik, die verursacht werde,
wenn die Nerven, welche von der Wirbelsäule zu den Armen führten, bei ihrem
Durchtritt durch Muskellücken von diesen Muskeln eingeengt würden. Beim
Versicherten sei dies auf beiden Seiten der Fall. Dies sei ein Krankheitsbild
und keine Unfallfolge. Ebenso habe der Versicherte Symptome eines
Carpaltunnelsyndromes, ebenfalls auf beiden Seiten. Auch hier werde ein
entsprechender Nerv im Bereich des handflächenseitigen Handgelenkes im Verlauf
zur Hand eingeengt und es entstünden dadurch Symptome. Wie ein neurogenes Thoracic-outlet-Syndrom
sei auch hier die Ursache als Krankheit und nicht als Unfallfolge zu erachten. Aktuell
lägen daher keine Unfallfolgen mehr vor und in der Konsequenz könne von weitern
Behandlungen auch keine Verbesserung der Unfallfolgen erreicht werden (vgl. S.
3 des Berichtes).
5.3.2. In Bezug auf die LWS-Beschwerden des Beschwerdeführers
machte der Kreisarzt geltend, der Versicherte sei im Jahr 2012 aufgrund einer
Spondylolisthesis (Wirbelgleiten zwischen dem 5. Lendenwirbelkörper und dem 1.
Sakralwirbelkörper) operiert worden. Der Unfall vom 18. Juli 2020 habe nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt,
welche objektivierbar seien. Dies ergebe sich aus der vorliegenden Bildgebung
Erwägungen
sowie dem neurologischen Befund. Es lägen ausschliesslich Folgen früherer
Erkrankungen beziehungsweise Operationen vor. Da dieser Vorzustand durch das
Ereignis durchaus für einen angemessenen Zeitraum in ein schmerzhaftes Stadium
versetzt werden könne, sei eine natürliche Kausalität für einige Wochen bis
Monate gegeben. Allerspätestens sechs Monate nach dem Ereignis lägen jedoch auch
hier keine Unfallfolgen mehr vor (vgl. S. 4 des Berichtes).
5.4
5.4.1
Dieser Einschätzung des Kreisarztes kann gefolgt werden. Sie
erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu
Erwägung 5.2. hiervor). Namentlich wurde sie plausibel begründet und lässt sich
ohne Weiteres auch mit den übrigen medizinischen Akten vereinbaren (vgl. dazu
die nachstehenden Überlegungen).
5.4.2
Was zunächst die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Armbeschwerden (ausstrahlende) Schmerzen und Parästhesien sowie die subjektive
Kraftminderung (vgl. u.a. SUVA-Akten 17 und 45) angeht, so können diese Beeinträchtigungen
– jedenfalls nach dem 31. März 2021 – nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich
durch das Ereignis vom 18. Juli 2020 verursacht angesehen werden. Zunächst gilt
es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Unfall vom 18. Juli 2020 keine
strukturell objektivierbare Verletzung der HWS nach sich gezogen hat. Dies
ergibt sich namentlich aus dem Bericht über das am 4. September 2020 vorgenommene
MRT der HWS. Dieses brachte keine traumatischen knöchernen Läsionen zum
Vorschein. Es wurden lediglich folgende Befunde erhoben: moderate
Facettengelenksarthrose auf C2/3 rechts und kleinste mediane Diskushernie auf
C6/7. Insgesamt wurden keine relevanten Degenerationen und keine neuralen
Kompressionen festgestellt (vgl. den Bericht D____ vom 4. September 2020;
SUVA-Akte 17). Auch im Bericht der C____ vom 12. November 2020 (SUVA-Akte 45)
wurden keine Unfallresiduen beschrieben. Es wurden darin u.a. die folgenden
Diagnosen festgehalten: (1.) Status nach Sturz am 18. Juli 2020 mit
HWS-Distorsion, persistierende Zervikalgie, neurogenes Thoracic outlet-Syndrom
beidseits; (2.) mittelgradiges Carpaltunelsyndrom beidseits (vgl. S. 1 des
Berichtes). Erläuternd wurde ausgeführt, der Patient habe sich beim Sturz vom
18.
Juli 2020 u.a. eine HWS-Distorsion zugezogen. Es persistierten noch permanente
Zervikalgien. Bei Armbelastung und wenn der Patient den Arm über Schulterhöhe hebe,
trete ein neurogenes Thoracic outlet-Syndrom auf. Im Status seien die
Provokationsmanöver positiv und elektroneurographisch sei auf der mehr betroffenen
rechten Seite die Amplitude des SAP des Nervus cutaneus antebrachii medialis erniedrigt,
was die Diagnose stütze (vgl. S. 2 des Berichtes). Die beim Velofahren verspürten
Kribbelparästhesien seien allenfalls zu einem Teil auf ein neurogenes Thoracic
outlet-Syndrom zurückzuführen. Für diese Symptomatik sei im Wesentlichen ein beidseitiges
Carpaltunnelsyndrom verantwortlich, das elektrophysiologisch eine mittelgradige
Ausprägung habe (vgl. S. 3 des Berichtes). Es gibt nunmehr keine Anhalte für
eine Unrichtigkeit der Beurteilung der C____. Aus diesem Grunde kann auch der –
in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Erwägung
4.3.5
hiervor) ergangenen – Einschätzung des Kreisarztes gefolgt werden.
5.4.3
Auch die vom Beschwerdeführer geklagten ausstrahlenden Rückenbeschwerden
können – jedenfalls nach dem 31. März 2021 – nicht mehr als überwiegend
wahrscheinlich durch das Ereignis vom 18. Juli 2020 verursacht angesehen werden.
Namentlich gilt es auch hier zu beachten, dass röntgendiagnostisch keine unfallbedingten
Läsionen erhoben werden konnten. Anlässlich der MR-Abklärung der LWS vom 25.
August 2020 waren keine fraktursuspekten Wirbelkörperdeformierungen und kein
Wirbelgleiten feststellbar. Zu erkennen war eine fixierte Spondylolyse LWK
5/SWK 1 mit Suszeptibilitätsartefakten sowie eine Abflachung des Promontoriums.
Ebenfalls sichtbar war ein postoperativ leicht nach rechts verzogener, jedoch nicht
eingeengter Spinalkanal. Die Neuroforamina waren durch
Suszeptibilitätsartefakte nicht ausreichend beurteilbar. Zu erkennen war ein minimales
Knochenmarködem in der Facies auricularis des Os sacrum links, welches in erster
Linie als mechanisch bedingt erachtet wurde. Ein anderes Knochenmarködem war hingegen
nicht ersichtlich. LWK 5 und SWK 1 waren aufgrund von Suszeptibilitätsartefakten
ebenfalls nur eingeschränkt beurteilbar (vgl. den Bericht des E____ vom 25. August
2020; SUVA-Akte 20). Im Bericht der C____ vom 12. November 2020 (SUVA-Akte
45) wurden auch mit Blick auf die LWS keine Unfallresiduen beschrieben. Die
Diagnose lautete auf Status nach Sturz am 18. Juli 2020 mit LWS-Kontusion (vgl.
S. 1 des Berichtes). Des Weiteren wurde dargetan, die lumbalen Schmerzen seien
nur intermittierend vorhanden. Die Ausstrahlung bei Belastung ins rechte Bein sei
am ehesten pseudoradikulärer Natur. Es fänden sich klinisch keine Hinweise auf
ein radikuläres Geschehen und der kernspintomographische Befund sei dahingehend
auch unauffällig (vgl. S. 3 des Berichtes). Auch unter Berücksichtigung dieser
plausiblen neurologischen Beurteilung kann der Einschätzung des Kreisarztes
gefolgt werden, die sich im Übrigen auch mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichts (vgl. Erwägung 4.3.5. hiervor) deckt.
5.5
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin
zu Recht davon ausgeht, dass nach dem 31. März 2021 keine Folgen des Unfalles
vom 18. Juli 2020 mehr vorgelegen haben. Die mit Verfügung vom 1. März 2021
(SUVA-Akte 81) vorgenommene Leistungseinstellung per 31. März 2021, welche mit Einspracheentscheid
vom 20. Mai 2021 (SUVA-Akte 93) bestätigt wurde, ist daher als korrekt zu
erachten.
6.
6.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 zu bestätigen.
6.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: