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Entscheid

UV.2021.17

Unfallkausalität (Beschwerde bei Bundesgericht hängig) BG-Urteil Nr. 8C5132021 vom 23.9.2021

14. Juli 2021Deutsch14 min

Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen).

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 14. Juli 2021

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

SUVA, Rechtsabteilung,

Fluhmattstrasse 1, Postfach,

6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.17

Einspracheentscheid vom 20. Mai

2021

Unfallkausalität

Erwägungen

1.

1.1.

A____ (Beschwerdeführer), geboren 1982, leistete seit dem 28. April

2017 – vermittelt durch die B____ AG – Einsätze in diversen Betrieben der

Baubranche. Im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses war er bei der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 18. Juli

2020 rutschte er beim Einsteigen in die Badewanne aus und verletzte sich am

Rücken (vgl. SUVA-Akten 1 und 12). Ab dem 21. August 2020 setzte der Beschwerdeführer

die Arbeit aus (vgl. SUVA-Akten 1 und 9). Es wurde ihm in der Folge von

hausärztlicher Seite eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a.

SUVA-Akten 2, 8, 16) und Physiotherapie sowie die Einnahme von Schmerzmitteln verordnet

(vgl. u.a. SUVA-Akten 14 und 22). Am 25. August 2020 erfolgte eine MR-Abklärung

der LWS, welche keine Fraktur zum Vorschein brachte (vgl. SUVA-Akte 20). Am 4.

September 2020 wurde ein MRT HWS vorgenommen, wobei sich ebenfalls keine

Frakturen und auch keine relevanten Degenerationen zeigten (vgl. SUVA-Akte 17).

In der Folge besprach die SUVA die Sache am 21. Oktober 2020 mit dem

Beschwerdeführer (vgl. SUVA-Akte 29). Schliesslich anerkannte sie ihre Leistungspflicht

und richtete Taggelder aus bzw. kam für die Kosten der Heilbehandlung auf (vgl.

insb. das Schreiben vom 22. Oktober 2020; SUVA-Akte 34).

1.2.

Am 12. November 2020 wurde der Beschwerdeführer – im Auftrag der

SUVA – neurologisch abgeklärt (vgl. den Bericht der C____ vom 12. November

2020; SUVA-Akte 45). Am 16. November 2020 fand in der Rehaklinik [...] ein

ambulantes Assessment statt (vgl. den Bericht vom 19. November 2020; SUVA-Akte

50). Am 25. Februar 2021 äusserte sich der Kreisarzt zur medizinischen

Situation. Er machte im Wesentlichen geltend, allerspätestens sechs Monate nach

dem Ereignis lägen keine Unfallfolgen mehr vor (vgl. SUVA-Akte 80). Daraufhin

stellte die SUVA mit Verfügung vom 1. März 2021 die Versicherungsleistungen per

31. März 2021 ein (vgl. SUVA-Akte 81). Daran wurde auf Einsprache hin

(vgl. SUVA-Akte 89) mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 festgehalten (vgl.

SUVA-Akte 93).

2.

2.1.

Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 hat der Beschwerdeführer

am 9. Juni 2021 Beschwerde bei der IV-Stelle Basel-Stadt erhoben, welche

zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet

wurde. Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer, es sei die SUVA zu

verpflichten, ihm auch nach dem 31. März 2021 Leistungen zu erbringen.

2.2.

Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni

2021 auf Abweisung der Beschwerde.

3.

3.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

3.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

3.3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht.

4.

4.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

(UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes

bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten.

4.2.

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen

und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen

Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.

Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit

andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E.

3.1; SVR 2018 UV Nr. 42 S. 150). Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

4.3.

4.3.1. Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden insbesondere die Pflegeleistungen

und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung

nur teilweise Folge eines Unfalles ist.

4.3.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer

gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine

Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung

nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181

Sachverhalt

E. 3.1).

4.3.3. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst,

wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des

Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich

auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der

(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden

hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a.

Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen).

4.3.4. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss

ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit

nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht.

Hat der Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall

aufgetretenen Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren

geltend gemachten Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder

allenfalls des Status quo ante – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die

betroffene und Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der

Unfallversicherer. Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende

Tatfrage handelt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom

4. August 2017 E. 3.2.1.).

4.3.5. Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im

Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei

Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein

Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als

eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine

Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere

und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die

Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich

und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. So muss eine entsprechende

richtunggebende Verschlimmerung insbesondere auch röntgenologisch ausgewiesen

sein und sich von der altersüblichen Progression abheben. Ist hingegen die

Diskushernie bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur

aktiviert, nicht aber verursacht worden, liegt eine vorübergehende

Verschlimmerung vor. Diesfalls hat die Unfallversicherung nur Leistungen für

das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu

erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann in solchen Fällen

das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und

Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden. Im Allgemeinen ist

bei einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule die

vorübergehende Verschlimmerung nach sechs bis neun Monaten und bei Vorliegen

eines erheblich degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr als

abgeschlossen zu betrachten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

8C_552/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.2.).

5.

5.1.

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens

ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1

mit Hinweis).

5.2.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Auf das Ergebnis

versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann abgestellt werden, wenn keine

geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl.

BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_182/2020 vom

17. September 2020 E. 3.2.).

5.3.

5.3.1. Der Kreisarzt legte in seinem Bericht vom 25. Februar 2021 (SUVA-Akte

80) dar,

es seien in Bezug auf die

HWS keine strukturell objektivierbaren Folgen des Unfalles vom 18. Juli 2020

nachgewiesen. Dies ergebe sich aus der Bildgebung sowie aus dem Bericht über

die Konsultation beim Neurologen (C____). An der HWS bestehe ein marginaler

Vorzustand, welche vom Radiologen als "insgesamt keine relevanten

Degenerationen und keine neuralen Kompressionen" beurteilt werde. Eine

allfällige Traumatisierung dieses Vorzustandes im Rahmen eines Sturzes sei

deshalb auch relativ schnell wieder abgeklungen. Die im weiteren Verlauf

beschriebene Symptomatik sei, gemäss dem Bericht über das neurologische Konsil,

dem Thoracic-outlet-Syndrom zuzurechnen, beziehungsweise dem

Carpaltunnelsyndrom und nicht auf Läsionen im Bereich der HWS zurückzuführen. Unter

Thoracic-outlet-Syndrom verstehe man eine Symptomatik, die verursacht werde,

wenn die Nerven, welche von der Wirbelsäule zu den Armen führten, bei ihrem

Durchtritt durch Muskellücken von diesen Muskeln eingeengt würden. Beim

Versicherten sei dies auf beiden Seiten der Fall. Dies sei ein Krankheitsbild

und keine Unfallfolge. Ebenso habe der Versicherte Symptome eines

Carpaltunnelsyndromes, ebenfalls auf beiden Seiten. Auch hier werde ein

entsprechender Nerv im Bereich des handflächenseitigen Handgelenkes im Verlauf

zur Hand eingeengt und es entstünden dadurch Symptome. Wie ein neurogenes Thoracic-outlet-Syndrom

sei auch hier die Ursache als Krankheit und nicht als Unfallfolge zu erachten. Aktuell

lägen daher keine Unfallfolgen mehr vor und in der Konsequenz könne von weitern

Behandlungen auch keine Verbesserung der Unfallfolgen erreicht werden (vgl. S.

3 des Berichtes).

5.3.2. In Bezug auf die LWS-Beschwerden des Beschwerdeführers

machte der Kreisarzt geltend, der Versicherte sei im Jahr 2012 aufgrund einer

Spondylolisthesis (Wirbelgleiten zwischen dem 5. Lendenwirbelkörper und dem 1.

Sakralwirbelkörper) operiert worden. Der Unfall vom 18. Juli 2020 habe nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt,

welche objektivierbar seien. Dies ergebe sich aus der vorliegenden Bildgebung

Erwägungen

sowie dem neurologischen Befund. Es lägen ausschliesslich Folgen früherer

Erkrankungen beziehungsweise Operationen vor. Da dieser Vorzustand durch das

Ereignis durchaus für einen angemessenen Zeitraum in ein schmerzhaftes Stadium

versetzt werden könne, sei eine natürliche Kausalität für einige Wochen bis

Monate gegeben. Allerspätestens sechs Monate nach dem Ereignis lägen jedoch auch

hier keine Unfallfolgen mehr vor (vgl. S. 4 des Berichtes).

5.4

5.4.1

Dieser Einschätzung des Kreisarztes kann gefolgt werden. Sie

erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu

Erwägung 5.2. hiervor). Namentlich wurde sie plausibel begründet und lässt sich

ohne Weiteres auch mit den übrigen medizinischen Akten vereinbaren (vgl. dazu

die nachstehenden Überlegungen).

5.4.2

Was zunächst die vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Armbeschwerden (ausstrahlende) Schmerzen und Parästhesien sowie die subjektive

Kraftminderung (vgl. u.a. SUVA-Akten 17 und 45) angeht, so können diese Beeinträchtigungen

– jedenfalls nach dem 31. März 2021 – nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich

durch das Ereignis vom 18. Juli 2020 verursacht angesehen werden. Zunächst gilt

es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Unfall vom 18. Juli 2020 keine

strukturell objektivierbare Verletzung der HWS nach sich gezogen hat. Dies

ergibt sich namentlich aus dem Bericht über das am 4. September 2020 vorgenommene

MRT der HWS. Dieses brachte keine traumatischen knöchernen Läsionen zum

Vorschein. Es wurden lediglich folgende Befunde erhoben: moderate

Facettengelenksarthrose auf C2/3 rechts und kleinste mediane Diskushernie auf

C6/7. Insgesamt wurden keine relevanten Degenerationen und keine neuralen

Kompressionen festgestellt (vgl. den Bericht D____ vom 4. September 2020;

SUVA-Akte 17). Auch im Bericht der C____ vom 12. November 2020 (SUVA-Akte 45)

wurden keine Unfallresiduen beschrieben. Es wurden darin u.a. die folgenden

Diagnosen festgehalten: (1.) Status nach Sturz am 18. Juli 2020 mit

HWS-Distorsion, persistierende Zervikalgie, neurogenes Thoracic outlet-Syndrom

beidseits; (2.) mittelgradiges Carpaltunelsyndrom beidseits (vgl. S. 1 des

Berichtes). Erläuternd wurde ausgeführt, der Patient habe sich beim Sturz vom

18.

Juli 2020 u.a. eine HWS-Distorsion zugezogen. Es persistierten noch permanente

Zervikalgien. Bei Armbelastung und wenn der Patient den Arm über Schulterhöhe hebe,

trete ein neurogenes Thoracic outlet-Syndrom auf. Im Status seien die

Provokationsmanöver positiv und elektroneurographisch sei auf der mehr betroffenen

rechten Seite die Amplitude des SAP des Nervus cutaneus antebrachii medialis erniedrigt,

was die Diagnose stütze (vgl. S. 2 des Berichtes). Die beim Velofahren verspürten

Kribbelparästhesien seien allenfalls zu einem Teil auf ein neurogenes Thoracic

outlet-Syndrom zurückzuführen. Für diese Symptomatik sei im Wesentlichen ein beidseitiges

Carpaltunnelsyndrom verantwortlich, das elektrophysiologisch eine mittelgradige

Ausprägung habe (vgl. S. 3 des Berichtes). Es gibt nunmehr keine Anhalte für

eine Unrichtigkeit der Beurteilung der C____. Aus diesem Grunde kann auch der –

in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Erwägung

4.3.5

hiervor) ergangenen – Einschätzung des Kreisarztes gefolgt werden.

5.4.3

Auch die vom Beschwerdeführer geklagten ausstrahlenden Rückenbeschwerden

können – jedenfalls nach dem 31. März 2021 – nicht mehr als überwiegend

wahrscheinlich durch das Ereignis vom 18. Juli 2020 verursacht angesehen werden.

Namentlich gilt es auch hier zu beachten, dass röntgendiagnostisch keine unfallbedingten

Läsionen erhoben werden konnten. Anlässlich der MR-Abklärung der LWS vom 25.

August 2020 waren keine fraktursuspekten Wirbelkörperdeformierungen und kein

Wirbelgleiten feststellbar. Zu erkennen war eine fixierte Spondylolyse LWK

5/SWK 1 mit Suszeptibilitätsartefakten sowie eine Abflachung des Promontoriums.

Ebenfalls sichtbar war ein postoperativ leicht nach rechts verzogener, jedoch nicht

eingeengter Spinalkanal. Die Neuroforamina waren durch

Suszeptibilitätsartefakte nicht ausreichend beurteilbar. Zu erkennen war ein minimales

Knochenmarködem in der Facies auricularis des Os sacrum links, welches in erster

Linie als mechanisch bedingt erachtet wurde. Ein anderes Knochenmarködem war hingegen

nicht ersichtlich. LWK 5 und SWK 1 waren aufgrund von Suszeptibilitätsartefakten

ebenfalls nur eingeschränkt beurteilbar (vgl. den Bericht des E____ vom 25. August

2020; SUVA-Akte 20). Im Bericht der C____ vom 12. November 2020 (SUVA-Akte

45) wurden auch mit Blick auf die LWS keine Unfallresiduen beschrieben. Die

Diagnose lautete auf Status nach Sturz am 18. Juli 2020 mit LWS-Kontusion (vgl.

S. 1 des Berichtes). Des Weiteren wurde dargetan, die lumbalen Schmerzen seien

nur intermittierend vorhanden. Die Ausstrahlung bei Belastung ins rechte Bein sei

am ehesten pseudoradikulärer Natur. Es fänden sich klinisch keine Hinweise auf

ein radikuläres Geschehen und der kernspintomographische Befund sei dahingehend

auch unauffällig (vgl. S. 3 des Berichtes). Auch unter Berücksichtigung dieser

plausiblen neurologischen Beurteilung kann der Einschätzung des Kreisarztes

gefolgt werden, die sich im Übrigen auch mit der Rechtsprechung des

Bundesgerichts (vgl. Erwägung 4.3.5. hiervor) deckt.

5.5

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin

zu Recht davon ausgeht, dass nach dem 31. März 2021 keine Folgen des Unfalles

vom 18. Juli 2020 mehr vorgelegen haben. Die mit Verfügung vom 1. März 2021

(SUVA-Akte 81) vorgenommene Leistungseinstellung per 31. März 2021, welche mit Einspracheentscheid

vom 20. Mai 2021 (SUVA-Akte 93) bestätigt wurde, ist daher als korrekt zu

erachten.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 zu bestätigen.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: