Lexipedia

Entscheid

UV.2021.18

Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, Rentenrevision

3. November 2021Deutsch19 min

(Akte 116). Im Juni 2014 führte die Beschwerdegegnerin eine Überprüfung der Rentenberechtigung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3.

November 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführer

C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.18

Einspracheentscheid vom 10. Mai

2021

Aufnahme einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit, Rentenrevision

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1973 geborene Beschwerdeführer arbeitete im Gasthof

"Rössli" in [...] als ungelernte Küchenhilfe und war in dieser

Eigenschaft bei der Beklagten obligatorisch gemäss UVG (Bundesgesetz über die

Unfallversicherung vom 20. März 1981, SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs-

und Nichtberufsunfällen versichert. Am 19. April 2003 zog sich der

Beschwerdeführer beim Fussballspielen eine Verletzung am linken Knie zu (vgl.

UVG-Dossier 0019.05447.03.0 Akte 1). Es wurden eine vollständige vordere

Kreuzbandruptur und eine partielle Längsruptur laterales Meniskushinterhorn

diagnostiziert. Am 19. Dezember 2003 führte Dr. med. D____ eine arthroskopische

vordere Kreuzbandplastik durch (vgl. UVG-Dossier 0019.05447.03.0 Akte 30). Die

Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die

gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Am 22. August 2004 stürzte der

Beschwerdeführer mit dem Fahrrad und zog sich eine Verletzung des rechten Knies

zu (vgl. UVG-Dossier 0019.12333.04.0, Akte 4). Es wurden eine vollständige

Kreuzbandruptur und eine laterale Meniskuslappenläsion rechts diagnostiziert.

Am 24. November 2004 führte Dr. med. D____ eine arthroskopische vordere

Kreuzbandplastik mit partieller lateraler Meniskektomie, sowie eine Entfernung

des Corpus liberum und eine Plicaresektion am rechten Knie durch (UVG-Dossier

0019.12333.04.0, Akte 11).

b) Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer von Dr.

med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, begutachten (Gutachten vom

13. Dezember 2005, Akte 60) und sprach ihm daraufhin mit Verfügung vom 27. März

2007 für die verbleibenden Unfallfolgen in beiden Knien mit Wirkung ab dem 1.

Juli 2006 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 24% eine Invalidenrente zu

(Akte 116). Im Juni 2014 führte die Beschwerdegegnerin eine Überprüfung der Rentenberechtigung

durch und teilte dem Beschwerdeführer nach deren Abschluss mit, es bestehe ein

unveränderter Rentenanspruch (Akte 169).

c) Nachdem er einige Jahre nicht erwerbstätig gewesen war,

hatte der Beschwerdeführer ab 2008 eine Anstellung in einem Kebab-Restaurant

inne. Dieses übernahm er ab 2018 als Inhaber (vgl. Auszug aus dem individuellen

Konto der Ausgleichskasse, Akte 181).

d) Am 30. April 2019 leitete die Beschwerdegegnerin erneut eine

Überprüfung des Rentenanspruchs ein, in deren Rahmen sie den Beschwerdeführer wiederum

von Dr. med. E____ begutachten liess (Gutachten vom 17. September 2019,

Akte 205). Der nach wie vor behandelnde Dr. med. D____ äusserte sich mit

Berichten vom 2. Juli 2019 (Akte 189) und vom 2. September 2019 (Akte 201) zum

Verlauf. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 (IV-Akte 215) stellte die

Beschwerdegegnerin die UVG-Invalidenrente per 31. Januar 2020 ein. Vertreten

durch den Advokaten B____ erhob der Beschwerdeführer am 12. Februar 2020

Einsprache gegen diese Verfügung (Akte 216). Dr. med. D____ äusserte sich mit

Stellungnahme vom 16. April 2021 nochmals zur gesundheitlichen Situation

des Beschwerdeführers (Akte 225). Mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021

(Akte 234) wies die Beschwerdegegnerin die erhobene Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der

Beschwerdeführer am 10. Juni 2021 Beschwerde gegen den

Einspracheenntscheid vom 10. März 2021 und beantragt die Weiterausrichtung

einer Invalidenrente.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16.

Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer reicht auf Aufforderung der

Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 19. und 20. August 2020 (recte: 2021)

weitere Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ein.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 14. September 2021.

III.

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt. Am 3. November 2021 findet die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gestützt auf das Gutachten Dr. med. E____ vom 17. September 2019 anerkennt

die Beschwerdegegnerin im Vergleichszeitraum insofern eine leichte

Verschlechterung des Gesundheitszustandes an, als dass mittlerweile an beiden

Kniegelenken leichte Arthrosezeichen festzustellen seien. Gemäss Gutachten sei

es jedoch aufgrund einer Anpassung und Gewöhnung an die Situation dennoch zu einer

Verbesserung der Leistungsfähigkeit gekommen. Sodann habe sich auch in erwerblicher

Hinsicht im Vergleichszeitraum eine Veränderung ergeben. Der Beschwerdeführer

sei inzwischen Inhaber eines Imbisslokals. Die dortige Arbeit sei gemäss

Gutachten eine optimal angepasste Tätigkeit, die ihm mit vollem Arbeitspensum

zumutbar wäre. Da er seine Erwerbsfähigkeit jedoch dort nicht optimal

ausschöpfe, sei dem Einkommensvergleich auf Seiten des Invalideneinkommens ein

statistischer LSE-Lohn zugrunde zu legen. Die Vornahme eines leidensbedingten

Abzugs sei nicht mehr angebracht, womit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad

mehr resultiere und die Rente aufzuheben sei.

2.2

Demgegenüber wird von Seiten des Beschwerdeführers vorgebracht,

aufgrund der inzwischen entwickelten arthrotischen Veränderungen in beiden

Knien sei maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich. In erwerblicher

Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, sein beitragspflichtiges Einkommen

aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit habe im Jahr 2018 Fr. 30'000.-- und

2019.

Fr. 15'000.-- betragen.

3.

3.1

3.1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015

beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten

Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in

Kraft getreten.

3.1.2

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind

der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen,

als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit

rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V

134.

E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen

zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen

für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für

Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem

Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

3.1.3

Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich im April

2003.

und im August 2004 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig

gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser

Fassung zitiert werden.

3.2

Anspruch auf eine Invalidenrente hat ein Versicherter, der infolge

eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 Abs.

1.

UVG).

3.3

3.3.1

Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu

erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer

für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche

Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich mit dem

Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache bestanden

hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_475/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1).

3.3.2

Die erforderliche Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung

ist gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5% verändert (BGE 133 V 545 E. 6.2).

3.3.3

Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu

prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E.

2.3

mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1

4.1.1

Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der

versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung

(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche

und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche

Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der

versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem

Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine

Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine

revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen.

Dispositiv

Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht bloss die Feststellung

des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen,

sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen

Beschwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber

aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der

gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum

stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage

nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich erforderlichen Beweiswert

(Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2.1.).

4.1.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher

Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer

Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob

er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.2.

4.2.1. In seinem Gutachten vom 13. Dezember 2005, welches der

ursprünglichen Rentenverfügung zu Grunde lag, ging Dr. med. E____ davon aus, es

sei an beiden Knien mit bleibenden Schäden und einer längerfristigen

Verschlechterung zu rechnen. Einer hektischen Tätigkeit als Koch seien die

Kniegelenke bleibend nicht mehr gewachsen. Hingegen könne der Beschwerdeführer

eine abwechselnd stehende, gehende und sitzende Tätigkeit ohne gewichtsmässige

Belastungen über 5kg und länger als 5 Minuten und ohne häufiges Treppensteigen

während acht Stunden am Tag ausüben (vgl. Akte 60, S. 17).

4.2.2. Nach Einleitung des vorliegenden Revisionsverfahrens

berichtet der behandelnde Orthopäde, Dr. med. D____, von einer Zunahme der

belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Knie. Ein von ihm veranlasstes MRI habe

eine deutliche Zunahme der Gonarthrose rechts gezeigt. Er verordne jeweils

Physiotherapie und mache gelegentlich Infiltrationsbehandlungen. Dadurch sei

der Beschwerdeführer im Rahmen des Zumutbaren arbeitsfähig geblieben (Bericht

vom 2. Juli 2019, Akte 189). Ferner sei es zu starken, ausstrahlenden Schmerzen

im Bereich der LWS gekommen, wodurch sich längeres Stehen schwierig gestalte.

Ein MRI der LWS habe eine aktivierte Osteochondrosis mit Bandscheibenprotrusion

rechts sowie eine flache Diskushernie LWK4/5 gezeigt. Bezüglich des linken

Knies gibt er an, ohne weiteres MRI davon auszugehen, dass der Befund im linken

Knie vergleichbar sei mit demjenigen am rechten Knie. Gegenüber 2014 erkennt er

eine Verschlechterung und gibt an, die Arbeitsfähigkeit betrage noch 50%

(Bericht vom 2. September 2019, Akte 201).

4.2.3. Im Rahmen der Verlaufsbegutachtung berichtet der

Beschwerdeführer, er arbeite seit etwa Anfang 2008 in einem Kebab-Imbisslokal,

das er 2018 zusammen mit einem Kollegen übernommen habe. An der Arbeit müsse er

vorwiegend stehen und nur kleine Schritte gehen. Sitzen könne er während der

Arbeit nicht, schwere Gewichte müsse er keine tragen. Die meiste Arbeit falle

über Mittag während etwa drei bis vier Stunden an. Zum Ausmass seiner

Arbeitsfähigkeit befragt gibt der Beschwerdeführer an, eine Tätigkeit von 50%

bis 60% sei für ihn ok, mehr gehe wegen der Knieschmerzen nicht. Der Gutachter

kommt nach eingehender Untersuchung und Sichtung des Aktenmaterials zum

Ergebnis, es habe sich in der Zwischenzeit beidseitig eine arthrotische

Veränderung der Kniegelenke entwickelt, jedoch lägen lediglich moderate

klinische und radiologische Befunde vor. Er hält fest, die Tätigkeit im eigenen

Lokal entspreche ziemlich genau dem von ihm im Jahr 2005 formulierten Belastungsprofil,

weshalb er davon ausgehe, dem Beschwerdeführer sei diese Arbeit vollschichtig

zumutbar. Für Arbeiten mit längerem Stehen, längerem Gehen, Treppensteigen, in

die Hocke gehen, Knien und Heben von Lasten über 10kg erachte er ein Pensum von

50% als zumutbar (vgl. Gutachten vom 17. September 2019, IV-Akte 206).

4.2.4. Der behandelnde Orthopäde weist in der Folge mit Schreiben vom 16.

April 2020 (IV-Akte 225) nochmals darauf hin, dass der gutachterlichen

Einschätzung, wonach es lediglich zu leichten arthrotischen Veränderungen

gekommen sei, nicht gefolgt werden könne. Die Arbeitsfähigkeit betrage in

Anbetracht der zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung nur 50%.

4.3.

Unbestrittenermassen ist es im Vergleichszeitraum an beiden Knien

zur Entwicklung einer Arthrose gekommen. Die Unfallkausalität dieser

Veränderung wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt (vgl.

Beschwerdeantwort Ziff. 7). Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien jedoch

hinsichtlich des Ausmasses und der Auswirkung dieses Gesundheitsschadens auf

die Arbeitsfähigkeit, insbesondere auf diejenige im eigenen Betrieb. Während

der Gutachter die Tätigkeit im Imbiss-Lokal als dem zumutbaren Belastungsprofil

entsprechend betrachtet und demzufolge dafür eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert,

beurteilt der behandelnde Orthopäde diese Tätigkeit lediglich als zu 50%

ausübbar. Der Beschwerdeführer selbst betrachtet sich für seine Arbeit als 50%

bis 60% arbeitsfähig. Anlässlich der Einleitung der Rentenrevision gab der

Beschwerdeführer an, er arbeite zu 70% (Fragebogen vom 15. Mai 2019, Akte 182).

Einer Lohnabrechnung aus dem Jahr 2014 (Akte 155) ist wiederum zu entnehmen,

dass der Beschwerdeführer als Angestellter im Imbiss-Lokal damals ein Pensum

von 80% innehatte. Von 2014 bis zur Übernahme des Geschäftes erzielte er jeweils

ein Jahreseinkommen, das sich stets um Fr. 40'000.-- bewegte, was darauf

schliessen lässt, dass er in dieser Zeit das entsprechende Pensum halten konnte

(vgl. IK-Auszug, Akte 181). Letztlich kann die Frage, ob die Arbeit im

Imbiss-Lokal tatsächlich ideal ist und wieviel der Beschwerdeführer im eigenen

Betrieb arbeiten kann, offen bleiben. Entscheidend ist, dass dem

Beschwerdeführer die Ausübung einer knieschonenden, wechselbelastenden

Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 5kg vollschichtig zumutbar ist. Diese

Schlussfolgerung lässt sich aus dem lege artis erstellten Verlaufsgutachten

ohne Weiteres ziehen. Was der behandelnde Orthopäde vorbringt, vermag daran

keine Zweifel zu wecken, zumal er keine Angaben bezüglich einer aus seiner

Sicht optimal leidensangepassten Arbeit macht.

5.

5.1.

Auf der Basis dieser verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die

erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu

ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art.

16 ATSG zu geschehen. Demzufolge wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades

das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität

und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen

durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich

hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen

Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der

Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

5.2.

5.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die

Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im

Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei

wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer

Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt

worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt

sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

5.2.2. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung dargelegt, auf welcher

Basis sie den Einkommensvergleich vorgenommen hat. So hat sie das

Valideneinkommen - wie bereits in der ursprünglichen Rentenverfügung - anhand

des zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommens

festgelegt und der Teuerungsentwicklung angepasst, wodurch ein Valideneinkommen

in der Höhe von Fr. 67'694.20 resultiert. Dieses Vorgehen ist in Anbetracht der

dargelegten Rechtsprechung nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer

zu Recht nicht kritisiert.

5.3.

5.3.1. Nach ständiger Verwaltungs- und Gerichtspraxis steht für die

Bestimmung des Invalideneinkommens der Beizug von statistischen Tabellenlöhnen

und vergleichbaren Übersichten im Vordergrund. Dabei hat die von Bundesamt für

Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) besonderes

Gewicht. Nur unter gewissen Bedingungen wird auf das nach Eintritt der

gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt

(vgl. SK-ATSG-Kieser Art. 16 Rz. 66 ff.). Namentlich dann, wenn die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der –

kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen

ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll

ausschöpft, und zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und

nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte

Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472

E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

5.3.2. Im Vergleich zur Situation anlässlich der ursprünglichen

Berentung im Jahr 2006, als der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit

nachging, erzielt der Beschwerdeführer heute ein Einkommen als

Selbstständigerwerbender. Dennoch hat die Beschwerdegegnerin das

Invalideneinkommen nicht auf der Basis des von ihm erzielten Lohnes definiert,

sondern es anhand der LSE-Tabelle TA1 2016 Total Männer Kompetenzniveau 1 auf

Fr. 67'743.-- festgesetzt. Dieses Vorgehen ist im vorliegenden Fall aus

zweierlei Gründen nicht zu beanstanden. Zum einen sind die Informationen zum

erwirtschafteten Einkommen an sich widersprüchlich und aufgrund der Aktenlage

nicht hinreichend genau zu bestimmen. Sodann ist fraglich, ob der

Beschwerdeführer die ihm trotz Gesundheitsschaden verbleibende

Leistungsfähigkeit in seinem eigenen Geschäft tatsächlich in zumutbarer Weise

voll ausschöpft. Es ist demnach sachgerecht, ein tabellarisches Invalideneinkommen

in der Höhe von Fr. 67'743.-- anzunehmen.

5.4.

5.4.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von

statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert

(Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen

werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der

Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie

und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten.

Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der

Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und

darf 25% nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126

V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf

dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen

körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit

eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass

allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit

enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung

des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung

desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.4.2. Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale)

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des

Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten

abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der

Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein

bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu

Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu

schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E.

3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

5.4.3. Während die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in

der ursprünglichen Rentenberechnung diesen sogenannten leidensbedingten Abzug

im Umfang von 20% gewährt hatte, gesteht sie ihm in der aktuellen Berechnung

des Invaliditätsgrades keinen Abzug mehr zu. Zur Begründung weist die

Beschwerdegegnerin auf die vollumfängliche Arbeitsfähigkeit, die Einbürgerung

und die zwischenzeitlich stattgefundene Integration in die hiesigen

Arbeitsmarktverhältnisse hin (vgl. Einspracheentscheid Ziff.2.10). Dieser

Argumentation ist entgegenzuhalten, dass sich die Situation des

Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt in den 15 Jahren nicht so drastisch

verändert hat, dass eine derartige Kürzung des leidensbedingten Abzugs gerechtfertigt

wäre. Nach wie vor können sich die gesundheitlich bedingten Einschränkungen aufgrund

der spezifischen Anforderungen bei einem Stellenwechsel in eine andere Branche lohnmindern

auswirken, zumal der Beschwerdeführer lediglich im Tieflohnbereich Gastgewerbe

Berufserfahrung mitbringt. Es ist davon auszugehen, dass er verglichen mit

gesunden Mitbewerbern nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für

eine Anstellung hat. Nicht zuletzt ist sodann dem Umstand Rechnung zu tragen,

dass der Beschwerdeführer effektiv einer Tätigkeit nachgeht und somit seiner

Selbsteingliederung in gewissem Masse nachkommt. In Würdigung dieser Faktoren erweist

sich ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10% als angemessen. Damit

resultiert ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 60'968.70.

5.5.

Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der obenstehenden Erwägungen

eine Erwerbseinbusse von 9.9%, was gerundet einem Invaliditätsgrad von 10%

entspricht. Damit hat der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf Ausrichtung

einer entsprechenden Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG.

6.

6.1.

Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist der Einspracheentscheid

vom 10. Mai 2021, mit dem die Invalidenrente per 31. Januar 2020 aufgehoben

wird, zu korrigieren und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer

ab dem 1. Februar 2020 eine Invalidenrente auf der Basis eines

Invaliditätsgrades von 10% auszurichten.

6.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG

kostenlos.

6.3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen

Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang eine Parteientschädigung auszurichten.

Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen Rentenfällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich

MWSt. zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der

effektive Aufwand nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber

ausgleicht. Vorliegend erscheint aufgrund der durchschnittlichen Komplexität

des Falles und der Tatsache, dass keine Replik eingereicht wurde, eine

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerdegegnerin wird in Gutheissung

der Beschwerde verurteilt, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2020 auf der

Basis eines Invaliditätsgrades von 10% eine Invalidenrente auszurichten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Fr. 231.-- (7.7%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: