UV.2021.18
Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, Rentenrevision
3. November 2021Deutsch19 min
(Akte 116). Im Juni 2014 führte die Beschwerdegegnerin eine Überprüfung der Rentenberechtigung
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 3.
November 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.18
Einspracheentscheid vom 10. Mai
2021
Aufnahme einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit, Rentenrevision
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1973 geborene Beschwerdeführer arbeitete im Gasthof
"Rössli" in [...] als ungelernte Küchenhilfe und war in dieser
Eigenschaft bei der Beklagten obligatorisch gemäss UVG (Bundesgesetz über die
Unfallversicherung vom 20. März 1981, SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen versichert. Am 19. April 2003 zog sich der
Beschwerdeführer beim Fussballspielen eine Verletzung am linken Knie zu (vgl.
UVG-Dossier 0019.05447.03.0 Akte 1). Es wurden eine vollständige vordere
Kreuzbandruptur und eine partielle Längsruptur laterales Meniskushinterhorn
diagnostiziert. Am 19. Dezember 2003 führte Dr. med. D____ eine arthroskopische
vordere Kreuzbandplastik durch (vgl. UVG-Dossier 0019.05447.03.0 Akte 30). Die
Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die
gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Am 22. August 2004 stürzte der
Beschwerdeführer mit dem Fahrrad und zog sich eine Verletzung des rechten Knies
zu (vgl. UVG-Dossier 0019.12333.04.0, Akte 4). Es wurden eine vollständige
Kreuzbandruptur und eine laterale Meniskuslappenläsion rechts diagnostiziert.
Am 24. November 2004 führte Dr. med. D____ eine arthroskopische vordere
Kreuzbandplastik mit partieller lateraler Meniskektomie, sowie eine Entfernung
des Corpus liberum und eine Plicaresektion am rechten Knie durch (UVG-Dossier
0019.12333.04.0, Akte 11).
b) Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer von Dr.
med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, begutachten (Gutachten vom
13. Dezember 2005, Akte 60) und sprach ihm daraufhin mit Verfügung vom 27. März
2007 für die verbleibenden Unfallfolgen in beiden Knien mit Wirkung ab dem 1.
Juli 2006 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 24% eine Invalidenrente zu
(Akte 116). Im Juni 2014 führte die Beschwerdegegnerin eine Überprüfung der Rentenberechtigung
durch und teilte dem Beschwerdeführer nach deren Abschluss mit, es bestehe ein
unveränderter Rentenanspruch (Akte 169).
c) Nachdem er einige Jahre nicht erwerbstätig gewesen war,
hatte der Beschwerdeführer ab 2008 eine Anstellung in einem Kebab-Restaurant
inne. Dieses übernahm er ab 2018 als Inhaber (vgl. Auszug aus dem individuellen
Konto der Ausgleichskasse, Akte 181).
d) Am 30. April 2019 leitete die Beschwerdegegnerin erneut eine
Überprüfung des Rentenanspruchs ein, in deren Rahmen sie den Beschwerdeführer wiederum
von Dr. med. E____ begutachten liess (Gutachten vom 17. September 2019,
Akte 205). Der nach wie vor behandelnde Dr. med. D____ äusserte sich mit
Berichten vom 2. Juli 2019 (Akte 189) und vom 2. September 2019 (Akte 201) zum
Verlauf. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 (IV-Akte 215) stellte die
Beschwerdegegnerin die UVG-Invalidenrente per 31. Januar 2020 ein. Vertreten
durch den Advokaten B____ erhob der Beschwerdeführer am 12. Februar 2020
Einsprache gegen diese Verfügung (Akte 216). Dr. med. D____ äusserte sich mit
Stellungnahme vom 16. April 2021 nochmals zur gesundheitlichen Situation
des Beschwerdeführers (Akte 225). Mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021
(Akte 234) wies die Beschwerdegegnerin die erhobene Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der
Beschwerdeführer am 10. Juni 2021 Beschwerde gegen den
Einspracheenntscheid vom 10. März 2021 und beantragt die Weiterausrichtung
einer Invalidenrente.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16.
Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer reicht auf Aufforderung der
Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 19. und 20. August 2020 (recte: 2021)
weitere Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ein.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 14. September 2021.
III.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt. Am 3. November 2021 findet die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gestützt auf das Gutachten Dr. med. E____ vom 17. September 2019 anerkennt
die Beschwerdegegnerin im Vergleichszeitraum insofern eine leichte
Verschlechterung des Gesundheitszustandes an, als dass mittlerweile an beiden
Kniegelenken leichte Arthrosezeichen festzustellen seien. Gemäss Gutachten sei
es jedoch aufgrund einer Anpassung und Gewöhnung an die Situation dennoch zu einer
Verbesserung der Leistungsfähigkeit gekommen. Sodann habe sich auch in erwerblicher
Hinsicht im Vergleichszeitraum eine Veränderung ergeben. Der Beschwerdeführer
sei inzwischen Inhaber eines Imbisslokals. Die dortige Arbeit sei gemäss
Gutachten eine optimal angepasste Tätigkeit, die ihm mit vollem Arbeitspensum
zumutbar wäre. Da er seine Erwerbsfähigkeit jedoch dort nicht optimal
ausschöpfe, sei dem Einkommensvergleich auf Seiten des Invalideneinkommens ein
statistischer LSE-Lohn zugrunde zu legen. Die Vornahme eines leidensbedingten
Abzugs sei nicht mehr angebracht, womit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad
mehr resultiere und die Rente aufzuheben sei.
2.2
Demgegenüber wird von Seiten des Beschwerdeführers vorgebracht,
aufgrund der inzwischen entwickelten arthrotischen Veränderungen in beiden
Knien sei maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich. In erwerblicher
Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, sein beitragspflichtiges Einkommen
aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit habe im Jahr 2018 Fr. 30'000.-- und
2019.
Fr. 15'000.-- betragen.
3.
3.1
3.1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015
beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten
Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in
Kraft getreten.
3.1.2
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind
der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen,
als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit
rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V
134.
E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen
für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für
Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem
Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
3.1.3
Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich im April
2003.
und im August 2004 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig
gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser
Fassung zitiert werden.
3.2
Anspruch auf eine Invalidenrente hat ein Versicherter, der infolge
eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 Abs.
1.
UVG).
3.3
3.3.1
Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu
erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer
für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche
Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich mit dem
Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache bestanden
hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_475/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1).
3.3.2
Die erforderliche Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung
ist gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5% verändert (BGE 133 V 545 E. 6.2).
3.3.3
Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu
prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E.
2.3
mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1
4.1.1
Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der
versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche
Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine
revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen.
Dispositiv
Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht bloss die Feststellung
des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen,
sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen
Beschwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber
aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der
gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum
stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage
nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich erforderlichen Beweiswert
(Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2.1.).
4.1.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer
Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob
er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.2.
4.2.1. In seinem Gutachten vom 13. Dezember 2005, welches der
ursprünglichen Rentenverfügung zu Grunde lag, ging Dr. med. E____ davon aus, es
sei an beiden Knien mit bleibenden Schäden und einer längerfristigen
Verschlechterung zu rechnen. Einer hektischen Tätigkeit als Koch seien die
Kniegelenke bleibend nicht mehr gewachsen. Hingegen könne der Beschwerdeführer
eine abwechselnd stehende, gehende und sitzende Tätigkeit ohne gewichtsmässige
Belastungen über 5kg und länger als 5 Minuten und ohne häufiges Treppensteigen
während acht Stunden am Tag ausüben (vgl. Akte 60, S. 17).
4.2.2. Nach Einleitung des vorliegenden Revisionsverfahrens
berichtet der behandelnde Orthopäde, Dr. med. D____, von einer Zunahme der
belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Knie. Ein von ihm veranlasstes MRI habe
eine deutliche Zunahme der Gonarthrose rechts gezeigt. Er verordne jeweils
Physiotherapie und mache gelegentlich Infiltrationsbehandlungen. Dadurch sei
der Beschwerdeführer im Rahmen des Zumutbaren arbeitsfähig geblieben (Bericht
vom 2. Juli 2019, Akte 189). Ferner sei es zu starken, ausstrahlenden Schmerzen
im Bereich der LWS gekommen, wodurch sich längeres Stehen schwierig gestalte.
Ein MRI der LWS habe eine aktivierte Osteochondrosis mit Bandscheibenprotrusion
rechts sowie eine flache Diskushernie LWK4/5 gezeigt. Bezüglich des linken
Knies gibt er an, ohne weiteres MRI davon auszugehen, dass der Befund im linken
Knie vergleichbar sei mit demjenigen am rechten Knie. Gegenüber 2014 erkennt er
eine Verschlechterung und gibt an, die Arbeitsfähigkeit betrage noch 50%
(Bericht vom 2. September 2019, Akte 201).
4.2.3. Im Rahmen der Verlaufsbegutachtung berichtet der
Beschwerdeführer, er arbeite seit etwa Anfang 2008 in einem Kebab-Imbisslokal,
das er 2018 zusammen mit einem Kollegen übernommen habe. An der Arbeit müsse er
vorwiegend stehen und nur kleine Schritte gehen. Sitzen könne er während der
Arbeit nicht, schwere Gewichte müsse er keine tragen. Die meiste Arbeit falle
über Mittag während etwa drei bis vier Stunden an. Zum Ausmass seiner
Arbeitsfähigkeit befragt gibt der Beschwerdeführer an, eine Tätigkeit von 50%
bis 60% sei für ihn ok, mehr gehe wegen der Knieschmerzen nicht. Der Gutachter
kommt nach eingehender Untersuchung und Sichtung des Aktenmaterials zum
Ergebnis, es habe sich in der Zwischenzeit beidseitig eine arthrotische
Veränderung der Kniegelenke entwickelt, jedoch lägen lediglich moderate
klinische und radiologische Befunde vor. Er hält fest, die Tätigkeit im eigenen
Lokal entspreche ziemlich genau dem von ihm im Jahr 2005 formulierten Belastungsprofil,
weshalb er davon ausgehe, dem Beschwerdeführer sei diese Arbeit vollschichtig
zumutbar. Für Arbeiten mit längerem Stehen, längerem Gehen, Treppensteigen, in
die Hocke gehen, Knien und Heben von Lasten über 10kg erachte er ein Pensum von
50% als zumutbar (vgl. Gutachten vom 17. September 2019, IV-Akte 206).
4.2.4. Der behandelnde Orthopäde weist in der Folge mit Schreiben vom 16.
April 2020 (IV-Akte 225) nochmals darauf hin, dass der gutachterlichen
Einschätzung, wonach es lediglich zu leichten arthrotischen Veränderungen
gekommen sei, nicht gefolgt werden könne. Die Arbeitsfähigkeit betrage in
Anbetracht der zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung nur 50%.
4.3.
Unbestrittenermassen ist es im Vergleichszeitraum an beiden Knien
zur Entwicklung einer Arthrose gekommen. Die Unfallkausalität dieser
Veränderung wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt (vgl.
Beschwerdeantwort Ziff. 7). Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien jedoch
hinsichtlich des Ausmasses und der Auswirkung dieses Gesundheitsschadens auf
die Arbeitsfähigkeit, insbesondere auf diejenige im eigenen Betrieb. Während
der Gutachter die Tätigkeit im Imbiss-Lokal als dem zumutbaren Belastungsprofil
entsprechend betrachtet und demzufolge dafür eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert,
beurteilt der behandelnde Orthopäde diese Tätigkeit lediglich als zu 50%
ausübbar. Der Beschwerdeführer selbst betrachtet sich für seine Arbeit als 50%
bis 60% arbeitsfähig. Anlässlich der Einleitung der Rentenrevision gab der
Beschwerdeführer an, er arbeite zu 70% (Fragebogen vom 15. Mai 2019, Akte 182).
Einer Lohnabrechnung aus dem Jahr 2014 (Akte 155) ist wiederum zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer als Angestellter im Imbiss-Lokal damals ein Pensum
von 80% innehatte. Von 2014 bis zur Übernahme des Geschäftes erzielte er jeweils
ein Jahreseinkommen, das sich stets um Fr. 40'000.-- bewegte, was darauf
schliessen lässt, dass er in dieser Zeit das entsprechende Pensum halten konnte
(vgl. IK-Auszug, Akte 181). Letztlich kann die Frage, ob die Arbeit im
Imbiss-Lokal tatsächlich ideal ist und wieviel der Beschwerdeführer im eigenen
Betrieb arbeiten kann, offen bleiben. Entscheidend ist, dass dem
Beschwerdeführer die Ausübung einer knieschonenden, wechselbelastenden
Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 5kg vollschichtig zumutbar ist. Diese
Schlussfolgerung lässt sich aus dem lege artis erstellten Verlaufsgutachten
ohne Weiteres ziehen. Was der behandelnde Orthopäde vorbringt, vermag daran
keine Zweifel zu wecken, zumal er keine Angaben bezüglich einer aus seiner
Sicht optimal leidensangepassten Arbeit macht.
5.
5.1.
Auf der Basis dieser verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die
erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu
ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art.
16 ATSG zu geschehen. Demzufolge wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich
hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der
Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
5.2.
5.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die
Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei
wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
5.2.2. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung dargelegt, auf welcher
Basis sie den Einkommensvergleich vorgenommen hat. So hat sie das
Valideneinkommen - wie bereits in der ursprünglichen Rentenverfügung - anhand
des zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommens
festgelegt und der Teuerungsentwicklung angepasst, wodurch ein Valideneinkommen
in der Höhe von Fr. 67'694.20 resultiert. Dieses Vorgehen ist in Anbetracht der
dargelegten Rechtsprechung nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer
zu Recht nicht kritisiert.
5.3.
5.3.1. Nach ständiger Verwaltungs- und Gerichtspraxis steht für die
Bestimmung des Invalideneinkommens der Beizug von statistischen Tabellenlöhnen
und vergleichbaren Übersichten im Vordergrund. Dabei hat die von Bundesamt für
Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) besonderes
Gewicht. Nur unter gewissen Bedingungen wird auf das nach Eintritt der
gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt
(vgl. SK-ATSG-Kieser Art. 16 Rz. 66 ff.). Namentlich dann, wenn die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der –
kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen
ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll
ausschöpft, und zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und
nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte
Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472
E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
5.3.2. Im Vergleich zur Situation anlässlich der ursprünglichen
Berentung im Jahr 2006, als der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit
nachging, erzielt der Beschwerdeführer heute ein Einkommen als
Selbstständigerwerbender. Dennoch hat die Beschwerdegegnerin das
Invalideneinkommen nicht auf der Basis des von ihm erzielten Lohnes definiert,
sondern es anhand der LSE-Tabelle TA1 2016 Total Männer Kompetenzniveau 1 auf
Fr. 67'743.-- festgesetzt. Dieses Vorgehen ist im vorliegenden Fall aus
zweierlei Gründen nicht zu beanstanden. Zum einen sind die Informationen zum
erwirtschafteten Einkommen an sich widersprüchlich und aufgrund der Aktenlage
nicht hinreichend genau zu bestimmen. Sodann ist fraglich, ob der
Beschwerdeführer die ihm trotz Gesundheitsschaden verbleibende
Leistungsfähigkeit in seinem eigenen Geschäft tatsächlich in zumutbarer Weise
voll ausschöpft. Es ist demnach sachgerecht, ein tabellarisches Invalideneinkommen
in der Höhe von Fr. 67'743.-- anzunehmen.
5.4.
5.4.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von
statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert
(Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen
werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der
Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten.
Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und
darf 25% nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126
V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf
dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen
körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass
allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit
enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung
des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung
desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.4.2. Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale)
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des
Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten
abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der
Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein
bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu
Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu
schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E.
3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
5.4.3. Während die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in
der ursprünglichen Rentenberechnung diesen sogenannten leidensbedingten Abzug
im Umfang von 20% gewährt hatte, gesteht sie ihm in der aktuellen Berechnung
des Invaliditätsgrades keinen Abzug mehr zu. Zur Begründung weist die
Beschwerdegegnerin auf die vollumfängliche Arbeitsfähigkeit, die Einbürgerung
und die zwischenzeitlich stattgefundene Integration in die hiesigen
Arbeitsmarktverhältnisse hin (vgl. Einspracheentscheid Ziff.2.10). Dieser
Argumentation ist entgegenzuhalten, dass sich die Situation des
Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt in den 15 Jahren nicht so drastisch
verändert hat, dass eine derartige Kürzung des leidensbedingten Abzugs gerechtfertigt
wäre. Nach wie vor können sich die gesundheitlich bedingten Einschränkungen aufgrund
der spezifischen Anforderungen bei einem Stellenwechsel in eine andere Branche lohnmindern
auswirken, zumal der Beschwerdeführer lediglich im Tieflohnbereich Gastgewerbe
Berufserfahrung mitbringt. Es ist davon auszugehen, dass er verglichen mit
gesunden Mitbewerbern nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für
eine Anstellung hat. Nicht zuletzt ist sodann dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass der Beschwerdeführer effektiv einer Tätigkeit nachgeht und somit seiner
Selbsteingliederung in gewissem Masse nachkommt. In Würdigung dieser Faktoren erweist
sich ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10% als angemessen. Damit
resultiert ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 60'968.70.
5.5.
Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der obenstehenden Erwägungen
eine Erwerbseinbusse von 9.9%, was gerundet einem Invaliditätsgrad von 10%
entspricht. Damit hat der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf Ausrichtung
einer entsprechenden Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG.
6.
6.1.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist der Einspracheentscheid
vom 10. Mai 2021, mit dem die Invalidenrente per 31. Januar 2020 aufgehoben
wird, zu korrigieren und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer
ab dem 1. Februar 2020 eine Invalidenrente auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 10% auszurichten.
6.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG
kostenlos.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen
Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang eine Parteientschädigung auszurichten.
Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen Rentenfällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
MWSt. zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der
effektive Aufwand nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber
ausgleicht. Vorliegend erscheint aufgrund der durchschnittlichen Komplexität
des Falles und der Tatsache, dass keine Replik eingereicht wurde, eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerdegegnerin wird in Gutheissung
der Beschwerde verurteilt, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2020 auf der
Basis eines Invaliditätsgrades von 10% eine Invalidenrente auszurichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 231.-- (7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
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