UV.2021.19
Auf Administrativgutachten kann abgestellt werden. Suva hat zu Recht mangels natürlich kausaler Unfallfolgen Leistungen eingestellt.
22. Februar 2022Deutsch22 min
für die C____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der SUVA (Beschwerdegegnerin)
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22.
Februar 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.19
Einspracheentscheid vom 11. Mai
2021
Auf Administrativgutachten kann
abgestellt werden. Suva hat zu Recht mangels natürlich kausaler Unfallfolgen
Leistungen eingestellt.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der 1960 geborene Beschwerdeführer arbeitete als Bauarbeiter
für die C____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der SUVA (Beschwerdegegnerin)
unfallversichert. Am 2. März 2016 wurde der Beschwerdeführer beim Absperren
einer Baustelle angefahren. Dabei verletzte sich der Beschwerdeführer den
rechten Fuss und die rechte Schulter (vgl. die Unfallmeldung vom 4. März 2016 [SUVA-Akte
1]; siehe auch den Polizeibericht [SUVA-Akte 7]). Noch am Unfalltag begab sich
der Beschwerdeführer ins D____ in ärztliche Behandlung. Dort stellten die Ärzte
ein Überrolltrauma Fuss rechts und eine Kontusion Schulter rechts nach Sturz am
2. März 2016 fest. Es bestehe keine Fraktur oder Luxation (vgl. SUVA-Akte 38).
Unter Analgesie und Physiotherapie besserten sich die Schulterbeschwerden
rechts dahingehend, dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2016 seine Arbeit im
Tiefbau wieder zu 100 % aufnahm (vgl. implizit SUVA-Akte 39).
Anfangs 2017 klagte der Beschwerdeführer über zunehmende
Schulterbeschwerden rechts (vgl. SUVA-Akte 39). Es wurden in der Folge weitere
medizinische Untersuchungen veranlasst (vgl. u.a. SUVA-Akte 40). Nach Einholung
einer ärztlichen Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E____, Facharzt für
orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. August
2017 (vgl. SUVA-Akte 45), teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4.
August 2017 dem Beschwerdeführer mit, die aktuell bestehenden Beschwerden an
der rechten Schulter seien nicht mehr unfallbedingt. Die
Versicherungsleistungen würden per 31. August 2017 eingestellt (vgl. SUVA-Akte
46). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2017 an der
rechten Schulter operiert (vgl. den OP-Bericht; SUVA-Akte 64). Daraufhin traf
die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen, wobei sie eine
radiologische Beurteilung von Prof. Dr. med. F____, FMH Radiologie, vom 22.
Dezember 2017 (SUVA-Akte 71) und eine ärztliche Beurteilung von Dr. E____ vom
28. Dezember 2017 einholte (SUVA-Akte 73). Am 1. Januar 2018 nahm Dr. med. G____,
leitender Arzt der Orthopädie und Traumatologie des D____ zur Unfallkausalität
Stellung (vgl. SUVA-Akte 74). Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 (SUVA-Akte 77)
hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Einstellungsentscheid fest. Hiergegen
erhob der Beschwerdeführer am 8. Februar 2018 Einsprache (vgl. SUVA-Akte 81).
Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. H____, Facharzt für
Chirurgie, die chirurgische Beurteilung vom 7. August 2018 (SUVA-Akte 95). Im
Wesentlichen gestützt auf die vorerwähnten medizinischen Abklärungen wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid
vom 4. September 2018 ab (SUVA-Akte 96).
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Oktober 2018 (SUVA-Akte
99) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 3.
September 2019 gut und wies die Sache zur Einholung eines neutralen
Obergutachtens bei einem ausgewiesenen Schulterexperten an die
Beschwerdegegnerin zurück (SUVA-Akte 117). Daraufhin entschied sich die
Beschwerdegegnerin, Dr. med. I____, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit der Begutachtung zu betrauen
(SUVA-Akte 125). In diesem Zusammenhang erhielt der Beschwerdeführer
Gelegenheit zur Notwendigkeit der Begutachtung an sich, zur vorgeschlagenen
Begutachtungsstelle und zur Fragestellung Stellung zu nehmen (vgl. Schreiben
vom 22. Januar 2020, SUVA-Akte 127). Am 10. Februar 2020 liess sich der
Beschwerdeführer dazu vernehmen und schlug Dr. med. J____, Spezialarzt für
orthopädische Chirurgie/Traumatologie und Sportmedizin SGSM, als Gutachter vor
(SUVA-Akte 130). Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 hielt die
Beschwerdegegnerin an Dr. I____ als Gutachter fest und kündigte an, ohne
Gegenbericht bis zum 5. März 2020 das Gutachten in Auftrag zu geben (SUVA-Akte
132). Nachdem kein Gegenbericht eingegangen war, beauftragte die
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. März 2020 Dr. I____ mit der Erstellung
eines monodisziplinären Gutachtens (SUVA-Akte 133). Am 22. Juni 2020 erging das
orthopädisch-traumatologische Gutachten (SUVA-Akte 141), zu welchem der
Beschwerdeführer am 30. November 2020 Stellung nahm (SUVA-Akte 150). Dem
Schreiben beigelegt war ein Bericht von Dr. G____, Stv. Chefarzt der Orthopädie
und Traumatologie des D____ vom 14. Februar 2019 (Suva-Akten 150, S. 5-6). Im
Wesentlichen gestützt auf das vorerwähnte Gutachten kündigte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Februar 2021 an, die anhaltenden Beschwerden
an der rechten Schulter seien nicht mehr unfallbedingt. Der Zustand, wie er
sich auch ohne den Unfall vom 2. März 2016 eingestellt hätte, sei gemäss
medizinischer Beurteilung nach wenigen Monaten, spätestens per 17. Mai 2016
erreicht gewesen. Bei dieser Ausgangslage sei der Fall per 31. August 2017
abzuschliessen und der Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abzulehnen
(SUVA-Akte 156). Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. März 2021 (SUVA-Akte
159) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 ab
(SUVA-Akte 164).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 14. Juni 2021 wird beantragt, die Verfügung
vom 5. Februar 2021 und der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 seien
aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin habe die gesetzlichen Leistungen auch nach
dem 31. August 2017 zu erbringen. Es seien insbesondere die bisher von der
Krankentaggeldversicherung getragenen Lohnausfälle zu übernehmen, die
Heilungskosten zu tragen, die Rentenprüfung vorzunehmen und die geschuldete
Integritätsentschädigung auszubezahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird
um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Advokat K____, Basel
ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2021 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 22. Oktober 2021 hält der Beschwerdeführer an
den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 18. August 2021 bewilligt der
Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
IV.
Am 22. Februar 2022 findet vor dem Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des Vertreters des
Beschwerdeführers, der Dolmetscherin sowie der Vertreterin der
Beschwerdegegnerin die mündliche Hauptverhandlung statt. Der
Beschwerdeführer ist befragt worden. Anschliessend kamen die Parteien zum
Vortrag. Für die Ausführungen kann auf das Verhandlungsprotokoll und die
nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR
830.1). Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellt sich mit Einspracheentscheid vom 11.
Mai 2021 auf den Standpunkt, auf das von ihr eingeholte Gutachten könne
abgestellt werden. Es lägen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise vor. Betreffend dem Fachwissen des Gutachters Dr. I____ hält die
Beschwerdegegnerin fest, es gebe keine eigentliche Spezialbezeichnung für
Schulterspezialisten. Der Experte Dr. I____ sei als Facharzt FMH für
orthopädische Chirurgie und Traumatologie durchaus geeignet Befunde an der
Schulter in traumatologischer Hinsicht zu untersuchen. Ausserdem seien keine
Gründe ersichtlich, dass der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Gutachter Dr. J____
geeigneter sei als der Experte Dr. I____. Die Darlegungen von Dr. I____ in
seiner Expertise seien konkludent und überzeugend. So habe Dr. I____ seine
Schlussfolgerungen nicht alleine aufgrund des Unfallhergangs, sondern auch
unter Berücksichtigung der klinischen Befunde nach dem Unfall und der
bildgebenden Abklärungen gezogen. Er habe nachvollziehbar aufgezeigt, dass sich
der behandelnde Arzt Dr. G____ widerspreche, von falschen Voraussetzungen
ausgehe und seine Schlussfolgerungen nicht schlüssig seien. Alleine die
Tatsache, dass die erhobene Läsion nach dem Unfall festgestellt worden sei, vermöge
keine natürliche Kausalität zu begründen. Durch den Unfall sei es somit
lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes an der
rechten Schulter gekommen (vgl. SUVA-Akte 164).
2.2
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, das
Gutachten von Dr. I____ sei nicht verwertbar. So habe das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 3. September 2019 nicht
einfach den Auftrag erteilt, ein orthopädisches Gutachten in Auftrag zu geben,
sondern damit einen «ausgewiesenen Schulterspezialisten» zu betrauen. Die
Beschwerdegegnerin habe aber einen Hüftspezialisten beigezogen. Sodann sei der
Gutachter wiederum von einem falschen Unfallhergang ausgegangen und habe
deshalb die unrichtige Schlussfolgerung gezogen, dass der geschilderte
Unfallmechanismus nicht geeignet sei, eine unfallbedingte strukturelle Läsion
zu verursachen. Ferner gehe die Beschwerdegegnerin von einer falschen
Beweislastverteilung aus. Denn die Leistungspflicht des UVG-Versicherers
entfalle erst, wenn er nachweise, dass die Beschwerden «nur noch und
ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhen». Eine allenfalls
richtungsgebende Verschlechterung sei durch den Gutachter bzw. die
Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt worden. Unter diesen Umständen könne auf das
Gutachten nicht abgestellt werden. Es sei durch das Gericht selbst ein
fachärztliches Gutachten in Auftrag zu geben (vgl. Beschwerde vom 14. Juni 2021
und Replik vom 22. Oktober 2021).
2.3
Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin für
die gemeldeten Schulterbeschwerden rechts über den 31. August 2017 hinaus
leistungspflichtig ist.
3.
3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt
– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt. Das UVG setzt für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst einem Unfall (Art. 4 ATSG)
voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl
ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
3.2
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Die Adäquanz spielt als
rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv
ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate
weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das
Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181
E. 3.1).
3.3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage
handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim
Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 26.
März 2015 [8C_879/2014], E. 2.2 mit Hinweisen).
3.4
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten im Verfahren
der Unfallversicherung die gleichen Verfahrens-, Gehörs- und
Partizipationsrechte wie im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung (BGE 138 V 318, 322 E. 6.1.2). Dies bedeutet, dass die Unfallversicherung der
versicherten Person den Umstand, dass eine Begutachtung stattfinden soll und
die nach Fachrichtung und Verfügbarkeit vorgesehenen Gutachterinnen und Gutachter
mitteilt (vgl. sinngemäss BGE 139 V 349, 355 E. 5.2.2.2). Ist die
versicherte Person damit nicht einverstanden, besteht also eine Uneinigkeit,
hat die Unfallversicherung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (vgl. BGE 138 V 318, 323 E. 6.1.4 sowie BGE 139 V 349, 354 E. 5.1). Im Zusammenhang
mit der Anordnung des Verfahrens hat die versicherte Person das Recht, sich
vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 318, 323 E. 6.1.4
mit Verweis auf BGE 137 V 210, 258 E. 3.4.2.9) bzw. vorgängig Fragen zu
stellen (BGE 139 V 349, 354 E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts vom
25.
August 2021 [8C_207/2021] E.4.1 mit Hinweisen).
3.5
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen
dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470
E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
4.
4.1
Umstritten ist, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31.
August 2017 noch natürlich kausale Unfallfolgen vorgelegen haben.
4.2
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom
11.
Mai 2021 zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs im
Wesentlichen auf das orthopädisch-traumatologische Gutachten vom 22. Juni 2020 abgestellt.
Das Gutachten wird nachfolgend kurz dargestellt:
Der Gutachter Dr. I____ erhebt in seiner Expertise vom 22. Juni 2020
leichte Restbeschwerden der rechten Schulter nach Arthroskopie, subacromialer
Dekompression, Operation der Supra- und Infraspinatus-Sehnen am 11. Dezember
2017, ein Cubitus valgus und Bewegungseinschränkung des linken Ellbogens
unklarer Genese, amputiertes Endglied Mittelfinger links, Varus-Gonarthrose
beidseits, beginnende Arthrose oberes Sprunggelenk (OSG) rechts, Arthrose der
Chopart-Gelenks-Reihe rechts sowie Haglund-Ferse am rechten Calcaneus als
Diagnosen. Übereinstimmend seien der Gutachter, die Versicherungsmediziner der
Beschwerdegegnerin als auch der behandelnde Arzt Dr. G____ zur Ansicht gelangt,
dass zur Klärung der Unfallkausalität von Rotatoren-Läsionen der
Unfallmechanismus, die ersten klinischen Befunde, die Bildgebung und demographische
Kriterien massgebend seien. Hinsichtlich des Unfallmechanismus kommt der
Experte sodann zum Schluss, der Beschwerdeführer sei direkt auf die rechte
Schulter gestürzt. Dies entspreche keinem typischen Unfallmechanismus, wie er
in der Literatur beschrieben werde. Auch die ersten klinischen Befunde würden gegen
eine unfallbedingte Verletzung der Schulter sprechen. So habe der
Beschwerdeführer nach der Schulterkontusion zwar Schmerzen gehabt, aber es sei
zu keinem Funktionsausfall gekommen. Die ersten Befunde und auch der Verlauf
nach dem Ereignis machten eine traumatische Rotatoren-Sehnen-Verletzung unwahrscheinlich.
Auch die Röntgenbilder der rechten Schulter vom Unfalltag zeigten keine
frischen Verletzungen, jedoch degenerative Veränderungen. Das im MRI vom 9.
Oktober 2017 dokumentierte Ödem des M. deltoideus sei folgenlos abgeheilt.
Dieser Befund lasse somit keine Rückschlüsse auf die Kausalität der übrigen
Befunde an der rechten Schulter zu. Unter Berücksichtigung der Demographie hält
der Gutachter Dr. I____ fest, dass weniger als 20% der unter 60ig Jährigen von
einer asymptomatischen, degenerativen Rotatoren-Läsion betroffen seien. Aber
die Wahrscheinlichkeit sei nicht null, das heisse es gebe Personen unter 60ig
Jahren, die degenerative Rotatoren-Manschetten aufweisen würden. Demographische
Argumente seien im Einzelfall nicht beweisend für oder gegen die
Unfallkausalität. Bei der Analyse der Akten und des Bildmaterials hätten
tatsächlich keine strukturellen Unfallfolgen an der rechten Schulter festgestellt
werden können. Der – vermutlich stumme – Vorzustand, das heisse die
degenerativen Veränderungen der rechten Schulter seien durch die Kontusion
schmerzhaft geworden. Wie der Verlauf zeige, sei es zur stetigen Besserung und
Dispositiv
zur vollen Arbeitsfähigkeit ab 17. Mai 2016 gekommen. Es handle sich demnach um
eine vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes an der rechten Schulter.
Der Status quo sine sei am 17. Mai 2016 erreicht gewesen. Unter
Berücksichtigung aller Faktoren – Unfallmechanismus, erste klinische Befunde,
bildgebende Untersuchungen – sei das Unfallereignis mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit die Ursache für die Schulterbeschwerden unmittelbar nach dem
Ereignis vom 2. März 2016. Das Ereignis habe aber lediglich zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung des krankhaften – vermutlich stummen –
Vorzustandes geführt. Der Status quo ante vel sine sei am 17. Mai 2016 erreicht
gewesen (SUVA-Akte 141).
4.3.
Das vorgenannte orthopädisch-traumatologische Gutachten erfüllt die
formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige
medizinische Erhebungen (E. 3.5 hiervor). Die Expertise wurde in Kenntnis sämtlicher
Vorakten erstellt, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und begründet
eingehend, weshalb die natürliche Kausalität zwischen dem Ereignis vom 2. März
2016 und den noch bestehenden Schulterbeschwerden nicht mehr gegeben ist. Dabei
setzt sich der Gutachter mit den teilweise abweichenden ärztlichen Einschätzungen
auseinander. Seine Darlegung der medizinischen Situation leuchtet ein und seine
Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und plausibel begründet, so dass der
Expertise volle Beweiskraft zukommt. Hieran vermag die Kritik des
Beschwerdeführers nichts zu ändern.
4.3.1. Zunächst ist in formeller Hinsicht zum Beizug von Dr. I____
als Experte Stellung zu nehmen: Mit Urteil vom 3. September 2019 wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Sache zur weiteren medizinischen
Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden erneuten Entscheid an
die Beschwerdegegnerin zurück. In diesem Zusammenhang hielt es in Erwägung 4.5.
fest, zur Frage der Unfallkausalität sei bei einem ausgewiesenen Schulterspezialisten
ein externes neutrales Obergutachten einzuholen (vgl. SUVA-Akte 117). Daraufhin
hat die Beschwerdegegnerin Dr. I____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie, als Experte für die Begutachtung beigezogen (SUVA-Akte 123). Aus
dem vom Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung eingereichten Artikel der
Schweizerischen Ärztezeitung (Ausgabe 2017/0102) geht hervor, dass Dr. I____
sich operativ in der Hauptsache auf die Behandlung von Hüft- und Kniegelenke
spezialisiert hatte (Gerichtsakte 13).
Mit dem Beschwerdeführer ist einig zu gehen, dass der Beizug
eines ausgewiesenen Schulterspezialisten wünschenswert gewesen wäre. Dennoch
vermag die Tatsache, dass Dr. I____ das Gutachten erstellt hat, den Beweiswert
der Expertise nicht in Frage zu stellen. Auch wenn es sich bei Dr. I____ nicht
um einen ausgewiesenen Schulterspezialisten handelt, ist er als Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH und zertifizierter Gutachter SIM gleichwohl
in der Lage, die Schulterbeschwerden in traumatologischer Hinsicht zu
beurteilen. So verfügt Dr. I____ im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung über eine hinreichende fachliche Qualifikation zur Erstellung
eines beweistauglichen Gutachtens (vgl. BGE 137 V 210, E. 3.3.2 und Art. 7m
Abs. 2 ATSV). Zudem wird aus der Berufsbiographie von Dr. I____ ersichtlich
(vgl. www.doctorfmh.ch), dass er eine langjährige und umfassende Erfahrung im
orthopädischen Fachgebiet aufweist. Es ist nachvollziehbar und sinnvoll, wenn
sich ein Chirurg operativ auf bestimmte Gelenke spezialisiert. Dies bedeutet
indes nicht, dass er nicht über das erforderliche (theoretische) Fachwissen
verfügt, um andere Gelenke wie vorliegend die Schulter und die in diesem
Zusammenhang stehenden (unfallbedingten) Beschwerden beurteilen zu können.
Anzufügen bleibt, dass der berufliche Werdegang des vom Beschwerdeführer
vorgeschlagenen Gutachters Dr. J____ nahe legt, dass er sich ebenfalls nicht im
Besonderen auf Schulterpathologien spezialisiert hat. Vielmehr ist seiner
Berufsbiographie zu entnehmen, dass er sich in der Hauptsache mit den unteren
Extremitäten beschäftigt ([...]). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält,
ist es unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. J____ als
Gutachter besser geeignet gewesen wäre als Dr. I____. Abschliessend ist in
diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte,
sich im Rahmen des Einigungsverfahrens zum Gutachter und zu den
Gutachtensfragen zu äussern und seine Mitwirkungsrechte wahrzunehmen (SUVA-Akte
130). Im Nachgang an das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2020
(SUVA-Akte 132) ist sodann kein Gegenbericht des Beschwerdeführers zum von der
Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Gutachter Dr. I____ eingegangen. Vor diesem
Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin den Anforderungen des Bundesgerichts an
das Einigungsverfahren Genüge getan (vgl. BGE 138 V 318, 322 E. 6).
4.3.2. Auch in materieller Hinsicht kann auf das Gutachten von
Dr. I____ abgestellt werden. Hinsichtlich des Vorbringens des
Beschwerdeführers, der Gutachter habe den Unfallhergang unrichtig gewürdigt und
infolgedessen falsche Schlussfolgerungen bezüglich des Unfallmechanismus
gezogen, ist im Grundsatz festzuhalten, dass dem Unfallhergang alleine bei der
Beurteilung der Schulterpathologie keine massgebende Bedeutung zukommt. So führt
Dr. I____ aus, die Klärung der Unfallkausalität von Rotatoren-Läsionen basiere
auf dem Unfallmechanismus, den ersten klinischen Befunden, der Bildgebung und
demographischen Kriterien (SUVA-Akte 141, S. 20f.). Auch dem Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2019 ist zu entnehmen,
dass der exakten Rekonstruktion des Unfallherganges bzw. der Position des
Schultergelenkes keine herausragende Bedeutung zukomme, da es häufig gar nicht
möglich sei, die exakte Position des Schultergelenkes im Zeitpunkt des
Unfallereignisses zu rekonstruieren (SUVA-Akte 117, S. 11 und Urteil des
Bundesgerichts vom 14. April 2020 [8C_59/2020] E. 5.4). Anzufügen bleibt, dass
der Beschwerdeführer anlässlich der Parteiverhandlung vom 22. Februar 2022 den
Unfallhergang nicht wesentlich abweichend zu den Schilderungen auf S. 13 und 18
im Gutachten von Dr. I____ beschrieben hat. So gibt er diesbezüglich an, er habe versucht, mit seiner Hand das Brett zu erreichen. Er
habe sich aber daran nicht halten können, sei hingefallen und auf die rechte
Schulter gestürzt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 22. Februar 2022, S. 3). Auch
im Gutachten wird unter dem Titel «Unfallanamnese» angegeben, der
Beschwerdeführer habe sich am Pfosten halten wollen, diesen aber nicht mehr
erreicht und sei auf die rechte Seite auf die Strasse gefallen. Dabei habe er
das rechte Sprunggelenk verdreht und er sei direkt auf die rechte Schulter
aufgeschlagen (SUVA-Akte 141, S. 13). In der zusammenfassenden Beschreibung des
Unfallhergangs vom 2. März 2016 aufgrund der initialen Akten wird sodann
festgehalten, der Beschwerdeführer sei auf die rechte Schulter gestürzt
(SUVA-Akte 141, S. 18). Dass der Gutachter vor diesem Hintergrund zur
Schlussfolgerung gelangt ist, es sei beim Ereignis vom 2. März 2016 zur
Kontusion der rechten Schulter gekommen, ist daher nicht zu beanstanden.
Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist der Experte Dr. I____
nicht alleine aufgrund der Tatsache, dass eine Kontusion des Schultergelenkes
keine Rotatorenläsion verursachen könne, davon ausgegangen, es bestehe keine
Unfallkausalität. Vielmehr hat er – wie vorerwähnt – für die Beurteilung der
Unfallkausalität mehrere Kriterien miteinbezogen. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sind die einzelnen Kriterien, die für oder gegen eine
traumatische Genese der Verletzung sprechen, aus medizinischer Sicht
gegeneinander abzuwägen und ist der Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen (Urteil des
Bundesgerichts vom 14. April 2020 [8C_59/2020] E. 5.4). Der Gutachter Dr. I____
hat diese Kriterien hinsichtlich der in Frage stehenden Unfallkausalität
einlässlich gewürdigt und insbesondere auch zu den abweichenden Arztberichten
Stellung genommen (SUVA-Akte 141, S. 21ff.). Damit ist er den Anforderungen des
Bundesgerichts zweifellos nachgekommen. Sodann vermögen die Ausführungen des
Gutachters – auch in der Auseinandersetzung mit den abweichenden Arztberichten
– zu überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist.
Der Behauptung des Beschwerdeführers, Dr. I____ habe sich in
seiner Expertise nicht mit einer allfälligen richtungsgebenden Verschlimmerung
der vorbestehenden Beschwerden befasst, kann nicht gefolgt werden. Dr. I____
hat nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der fehlenden strukturellen
Unfallfolgen als auch des Verlaufs von einer vorübergehenden Verschlimmerung
des krankhaften Vorzustandes auszugehen sei. Der Status quo ante vel sine sei
am 17. Mai 2016 erreicht gewesen (SUVA-Akte 141, S. 23). Damit hat der
Gutachter Dr. I____ aber auch implizit eine richtungsgebende Verschlimmerung
ausgeschlossen. Insofern zielt das Vorbringen des Beschwerdeführers in die
Leere.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der
Beschwerdegegnerin sei der Nachweis des Wegfalls der Unfallfolgen nicht
gelungen, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der
Eingabe vom 22. Februar 2022 verwiesen werden. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gilt die Beweislastverteilung bezüglich des Wegfalls der
Unfallkausalität nur für Schädigungen, welche bei der Anerkennung einer Leistungspflicht
des Unfallversicherers auch wirklich zur Diskussion standen. Der Nachweis des
Dahinfallens der Unfallkausalität von Beschwerden, welche im Rahmen einer
Leistungsanerkennung gar nicht thematisiert worden sind, trifft demnach nicht
den Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2017 [8C_819/2016]
E. 6.2). Vorliegend bezog sich die Anerkennung der Leistungspflicht zum
Zeitpunkt des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2016 (SUVA-Akte 3)
auf die Folgen der Prellung der rechten Schulter (SUVA-Akten 1 und 38). Die
später diagnostizierten Läsionen an der rechten Schulter waren von der
Leistungsanerkennung nicht erfasst, so dass eine diesbezügliche Beweislast der
Beschwerdegegnerin im Grundsatz entfällt.
4.4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beurteilung des Gutachters
Dr. I____ abgestellt werden kann. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen
keine Zweifel an der Einschätzung des Experten zu begründen. Weitere
medizinische Abklärungen sind in diesem Zusammenhang nicht angezeigt. Demnach
ist davon auszugehen, dass es beim Unfall vom 2. März 2016 zu einer Prellung
des rechten Schultergelenks mit einer vorübergehenden Verschlimmerung eines
vorbestehenden (stummen) Zustandes am rechten Schultergelenk gekommen ist. Am
17. Mai 2016 war der Status sine vel ante erreicht (vgl. E. 4.3). Die
Beschwerdegegnerin ist für die noch bestehenden Beschwerden am rechten Schultergelenk
mangels natürlich kausalen Unfallfolgen nicht leistungspflichtig. Sie hat ihre
Leistungen zu Recht per 31. August 2017 eingestellt.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 zu bestätigen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter,
Advokat K____, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Advokat K____ hat anlässlich der Parteiverhandlung am 22. Februar
2022 eine Honorarnote eingereicht. In dieser werden ein Aufwand von 14.3
Stunden (à Fr. 300.--) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 228.60 ausgewiesen
(vgl. Gerichtsakte 13). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das
Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen
(IV)-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel und Durchführung einer
Parteiverhandlung ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'600.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die
sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'600.--
(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer (7.7 %) als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung wird Advokat K____ ein Honorar von Fr. 3‘600.– (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 277.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: