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Entscheid

UV.2021.19

Auf Administrativgutachten kann abgestellt werden. Suva hat zu Recht mangels natürlich kausaler Unfallfolgen Leistungen eingestellt.

22. Februar 2022Deutsch22 min

für die C____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der SUVA (Beschwerdegegnerin)

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

Februar 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.19

Einspracheentscheid vom 11. Mai

2021

Auf Administrativgutachten kann

abgestellt werden. Suva hat zu Recht mangels natürlich kausaler Unfallfolgen

Leistungen eingestellt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1960 geborene Beschwerdeführer arbeitete als Bauarbeiter

für die C____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der SUVA (Beschwerdegegnerin)

unfallversichert. Am 2. März 2016 wurde der Beschwerdeführer beim Absperren

einer Baustelle angefahren. Dabei verletzte sich der Beschwerdeführer den

rechten Fuss und die rechte Schulter (vgl. die Unfallmeldung vom 4. März 2016 [SUVA-Akte

1]; siehe auch den Polizeibericht [SUVA-Akte 7]). Noch am Unfalltag begab sich

der Beschwerdeführer ins D____ in ärztliche Behandlung. Dort stellten die Ärzte

ein Überrolltrauma Fuss rechts und eine Kontusion Schulter rechts nach Sturz am

2. März 2016 fest. Es bestehe keine Fraktur oder Luxation (vgl. SUVA-Akte 38).

Unter Analgesie und Physiotherapie besserten sich die Schulterbeschwerden

rechts dahingehend, dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2016 seine Arbeit im

Tiefbau wieder zu 100 % aufnahm (vgl. implizit SUVA-Akte 39).

Anfangs 2017 klagte der Beschwerdeführer über zunehmende

Schulterbeschwerden rechts (vgl. SUVA-Akte 39). Es wurden in der Folge weitere

medizinische Untersuchungen veranlasst (vgl. u.a. SUVA-Akte 40). Nach Einholung

einer ärztlichen Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E____, Facharzt für

orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. August

2017 (vgl. SUVA-Akte 45), teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4.

August 2017 dem Beschwerdeführer mit, die aktuell bestehenden Beschwerden an

der rechten Schulter seien nicht mehr unfallbedingt. Die

Versicherungsleistungen würden per 31. August 2017 eingestellt (vgl. SUVA-Akte

46). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2017 an der

rechten Schulter operiert (vgl. den OP-Bericht; SUVA-Akte 64). Daraufhin traf

die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen, wobei sie eine

radiologische Beurteilung von Prof. Dr. med. F____, FMH Radiologie, vom 22.

Dezember 2017 (SUVA-Akte 71) und eine ärztliche Beurteilung von Dr. E____ vom

28. Dezember 2017 einholte (SUVA-Akte 73). Am 1. Januar 2018 nahm Dr. med. G____,

leitender Arzt der Orthopädie und Traumatologie des D____ zur Unfallkausalität

Stellung (vgl. SUVA-Akte 74). Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 (SUVA-Akte 77)

hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Einstellungsentscheid fest. Hiergegen

erhob der Beschwerdeführer am 8. Februar 2018 Einsprache (vgl. SUVA-Akte 81).

Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. H____, Facharzt für

Chirurgie, die chirurgische Beurteilung vom 7. August 2018 (SUVA-Akte 95). Im

Wesentlichen gestützt auf die vorerwähnten medizinischen Abklärungen wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid

vom 4. September 2018 ab (SUVA-Akte 96).

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Oktober 2018 (SUVA-Akte

99) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 3.

September 2019 gut und wies die Sache zur Einholung eines neutralen

Obergutachtens bei einem ausgewiesenen Schulterexperten an die

Beschwerdegegnerin zurück (SUVA-Akte 117). Daraufhin entschied sich die

Beschwerdegegnerin, Dr. med. I____, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit der Begutachtung zu betrauen

(SUVA-Akte 125). In diesem Zusammenhang erhielt der Beschwerdeführer

Gelegenheit zur Notwendigkeit der Begutachtung an sich, zur vorgeschlagenen

Begutachtungsstelle und zur Fragestellung Stellung zu nehmen (vgl. Schreiben

vom 22. Januar 2020, SUVA-Akte 127). Am 10. Februar 2020 liess sich der

Beschwerdeführer dazu vernehmen und schlug Dr. med. J____, Spezialarzt für

orthopädische Chirurgie/Traumatologie und Sportmedizin SGSM, als Gutachter vor

(SUVA-Akte 130). Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 hielt die

Beschwerdegegnerin an Dr. I____ als Gutachter fest und kündigte an, ohne

Gegenbericht bis zum 5. März 2020 das Gutachten in Auftrag zu geben (SUVA-Akte

132). Nachdem kein Gegenbericht eingegangen war, beauftragte die

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. März 2020 Dr. I____ mit der Erstellung

eines monodisziplinären Gutachtens (SUVA-Akte 133). Am 22. Juni 2020 erging das

orthopädisch-traumatologische Gutachten (SUVA-Akte 141), zu welchem der

Beschwerdeführer am 30. November 2020 Stellung nahm (SUVA-Akte 150). Dem

Schreiben beigelegt war ein Bericht von Dr. G____, Stv. Chefarzt der Orthopädie

und Traumatologie des D____ vom 14. Februar 2019 (Suva-Akten 150, S. 5-6). Im

Wesentlichen gestützt auf das vorerwähnte Gutachten kündigte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Februar 2021 an, die anhaltenden Beschwerden

an der rechten Schulter seien nicht mehr unfallbedingt. Der Zustand, wie er

sich auch ohne den Unfall vom 2. März 2016 eingestellt hätte, sei gemäss

medizinischer Beurteilung nach wenigen Monaten, spätestens per 17. Mai 2016

erreicht gewesen. Bei dieser Ausgangslage sei der Fall per 31. August 2017

abzuschliessen und der Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abzulehnen

(SUVA-Akte 156). Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. März 2021 (SUVA-Akte

159) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 ab

(SUVA-Akte 164).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 14. Juni 2021 wird beantragt, die Verfügung

vom 5. Februar 2021 und der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 seien

aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin habe die gesetzlichen Leistungen auch nach

dem 31. August 2017 zu erbringen. Es seien insbesondere die bisher von der

Krankentaggeldversicherung getragenen Lohnausfälle zu übernehmen, die

Heilungskosten zu tragen, die Rentenprüfung vorzunehmen und die geschuldete

Integritätsentschädigung auszubezahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird

um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Advokat K____, Basel

ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2021 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 22. Oktober 2021 hält der Beschwerdeführer an

den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 18. August 2021 bewilligt der

Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

IV.

Am 22. Februar 2022 findet vor dem Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des Vertreters des

Beschwerdeführers, der Dolmetscherin sowie der Vertreterin der

Beschwerdegegnerin die mündliche Hauptverhandlung statt. Der

Beschwerdeführer ist befragt worden. Anschliessend kamen die Parteien zum

Vortrag. Für die Ausführungen kann auf das Verhandlungsprotokoll und die

nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR

830.1). Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch

die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellt sich mit Einspracheentscheid vom 11.

Mai 2021 auf den Standpunkt, auf das von ihr eingeholte Gutachten könne

abgestellt werden. Es lägen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit

der Expertise vor. Betreffend dem Fachwissen des Gutachters Dr. I____ hält die

Beschwerdegegnerin fest, es gebe keine eigentliche Spezialbezeichnung für

Schulterspezialisten. Der Experte Dr. I____ sei als Facharzt FMH für

orthopädische Chirurgie und Traumatologie durchaus geeignet Befunde an der

Schulter in traumatologischer Hinsicht zu untersuchen. Ausserdem seien keine

Gründe ersichtlich, dass der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Gutachter Dr. J____

geeigneter sei als der Experte Dr. I____. Die Darlegungen von Dr. I____ in

seiner Expertise seien konkludent und überzeugend. So habe Dr. I____ seine

Schlussfolgerungen nicht alleine aufgrund des Unfallhergangs, sondern auch

unter Berücksichtigung der klinischen Befunde nach dem Unfall und der

bildgebenden Abklärungen gezogen. Er habe nachvollziehbar aufgezeigt, dass sich

der behandelnde Arzt Dr. G____ widerspreche, von falschen Voraussetzungen

ausgehe und seine Schlussfolgerungen nicht schlüssig seien. Alleine die

Tatsache, dass die erhobene Läsion nach dem Unfall festgestellt worden sei, vermöge

keine natürliche Kausalität zu begründen. Durch den Unfall sei es somit

lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes an der

rechten Schulter gekommen (vgl. SUVA-Akte 164).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, das

Gutachten von Dr. I____ sei nicht verwertbar. So habe das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 3. September 2019 nicht

einfach den Auftrag erteilt, ein orthopädisches Gutachten in Auftrag zu geben,

sondern damit einen «ausgewiesenen Schulterspezialisten» zu betrauen. Die

Beschwerdegegnerin habe aber einen Hüftspezialisten beigezogen. Sodann sei der

Gutachter wiederum von einem falschen Unfallhergang ausgegangen und habe

deshalb die unrichtige Schlussfolgerung gezogen, dass der geschilderte

Unfallmechanismus nicht geeignet sei, eine unfallbedingte strukturelle Läsion

zu verursachen. Ferner gehe die Beschwerdegegnerin von einer falschen

Beweislastverteilung aus. Denn die Leistungspflicht des UVG-Versicherers

entfalle erst, wenn er nachweise, dass die Beschwerden «nur noch und

ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhen». Eine allenfalls

richtungsgebende Verschlechterung sei durch den Gutachter bzw. die

Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt worden. Unter diesen Umständen könne auf das

Gutachten nicht abgestellt werden. Es sei durch das Gericht selbst ein

fachärztliches Gutachten in Auftrag zu geben (vgl. Beschwerde vom 14. Juni 2021

und Replik vom 22. Oktober 2021).

2.3

Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin für

die gemeldeten Schulterbeschwerden rechts über den 31. August 2017 hinaus

leistungspflichtig ist.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

(UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt

– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt. Das UVG setzt für die

Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst einem Unfall (Art. 4 ATSG)

voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl

ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

3.2

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände,

ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder

nicht als in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten

gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Die Adäquanz spielt als

rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang

ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv

ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate

weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung

ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das

Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181

E. 3.1).

3.3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage

handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim

Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 26.

März 2015 [8C_879/2014], E. 2.2 mit Hinweisen).

3.4

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten im Verfahren

der Unfallversicherung die gleichen Verfahrens-, Gehörs- und

Partizipationsrechte wie im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung (BGE 138 V 318, 322 E. 6.1.2). Dies bedeutet, dass die Unfallversicherung der

versicherten Person den Umstand, dass eine Begutachtung stattfinden soll und

die nach Fachrichtung und Verfügbarkeit vorgesehenen Gutachterinnen und Gutachter

mitteilt (vgl. sinngemäss BGE 139 V 349, 355 E. 5.2.2.2). Ist die

versicherte Person damit nicht einverstanden, besteht also eine Uneinigkeit,

hat die Unfallversicherung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (vgl. BGE 138 V 318, 323 E. 6.1.4 sowie BGE 139 V 349, 354 E. 5.1). Im Zusammenhang

mit der Anordnung des Verfahrens hat die versicherte Person das Recht, sich

vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 318, 323 E. 6.1.4

mit Verweis auf BGE 137 V 210, 258 E. 3.4.2.9) bzw. vorgängig Fragen zu

stellen (BGE 139 V 349, 354 E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts vom

25.

August 2021 [8C_207/2021] E.4.1 mit Hinweisen).

3.5

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen

dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die

Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens

eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche

aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in

die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen

Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470

E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).

4.

4.1

Umstritten ist, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31.

August 2017 noch natürlich kausale Unfallfolgen vorgelegen haben.

4.2

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom

11.

Mai 2021 zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs im

Wesentlichen auf das orthopädisch-traumatologische Gutachten vom 22. Juni 2020 abgestellt.

Das Gutachten wird nachfolgend kurz dargestellt:

Der Gutachter Dr. I____ erhebt in seiner Expertise vom 22. Juni 2020

leichte Restbeschwerden der rechten Schulter nach Arthroskopie, subacromialer

Dekompression, Operation der Supra- und Infraspinatus-Sehnen am 11. Dezember

2017, ein Cubitus valgus und Bewegungseinschränkung des linken Ellbogens

unklarer Genese, amputiertes Endglied Mittelfinger links, Varus-Gonarthrose

beidseits, beginnende Arthrose oberes Sprunggelenk (OSG) rechts, Arthrose der

Chopart-Gelenks-Reihe rechts sowie Haglund-Ferse am rechten Calcaneus als

Diagnosen. Übereinstimmend seien der Gutachter, die Versicherungsmediziner der

Beschwerdegegnerin als auch der behandelnde Arzt Dr. G____ zur Ansicht gelangt,

dass zur Klärung der Unfallkausalität von Rotatoren-Läsionen der

Unfallmechanismus, die ersten klinischen Befunde, die Bildgebung und demographische

Kriterien massgebend seien. Hinsichtlich des Unfallmechanismus kommt der

Experte sodann zum Schluss, der Beschwerdeführer sei direkt auf die rechte

Schulter gestürzt. Dies entspreche keinem typischen Unfallmechanismus, wie er

in der Literatur beschrieben werde. Auch die ersten klinischen Befunde würden gegen

eine unfallbedingte Verletzung der Schulter sprechen. So habe der

Beschwerdeführer nach der Schulterkontusion zwar Schmerzen gehabt, aber es sei

zu keinem Funktionsausfall gekommen. Die ersten Befunde und auch der Verlauf

nach dem Ereignis machten eine traumatische Rotatoren-Sehnen-Verletzung unwahrscheinlich.

Auch die Röntgenbilder der rechten Schulter vom Unfalltag zeigten keine

frischen Verletzungen, jedoch degenerative Veränderungen. Das im MRI vom 9.

Oktober 2017 dokumentierte Ödem des M. deltoideus sei folgenlos abgeheilt.

Dieser Befund lasse somit keine Rückschlüsse auf die Kausalität der übrigen

Befunde an der rechten Schulter zu. Unter Berücksichtigung der Demographie hält

der Gutachter Dr. I____ fest, dass weniger als 20% der unter 60ig Jährigen von

einer asymptomatischen, degenerativen Rotatoren-Läsion betroffen seien. Aber

die Wahrscheinlichkeit sei nicht null, das heisse es gebe Personen unter 60ig

Jahren, die degenerative Rotatoren-Manschetten aufweisen würden. Demographische

Argumente seien im Einzelfall nicht beweisend für oder gegen die

Unfallkausalität. Bei der Analyse der Akten und des Bildmaterials hätten

tatsächlich keine strukturellen Unfallfolgen an der rechten Schulter festgestellt

werden können. Der – vermutlich stumme – Vorzustand, das heisse die

degenerativen Veränderungen der rechten Schulter seien durch die Kontusion

schmerzhaft geworden. Wie der Verlauf zeige, sei es zur stetigen Besserung und

Dispositiv

zur vollen Arbeitsfähigkeit ab 17. Mai 2016 gekommen. Es handle sich demnach um

eine vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes an der rechten Schulter.

Der Status quo sine sei am 17. Mai 2016 erreicht gewesen. Unter

Berücksichtigung aller Faktoren – Unfallmechanismus, erste klinische Befunde,

bildgebende Untersuchungen – sei das Unfallereignis mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit die Ursache für die Schulterbeschwerden unmittelbar nach dem

Ereignis vom 2. März 2016. Das Ereignis habe aber lediglich zu einer

vorübergehenden Verschlimmerung des krankhaften – vermutlich stummen –

Vorzustandes geführt. Der Status quo ante vel sine sei am 17. Mai 2016 erreicht

gewesen (SUVA-Akte 141).

4.3.

Das vorgenannte orthopädisch-traumatologische Gutachten erfüllt die

formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige

medizinische Erhebungen (E. 3.5 hiervor). Die Expertise wurde in Kenntnis sämtlicher

Vorakten erstellt, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und begründet

eingehend, weshalb die natürliche Kausalität zwischen dem Ereignis vom 2. März

2016 und den noch bestehenden Schulterbeschwerden nicht mehr gegeben ist. Dabei

setzt sich der Gutachter mit den teilweise abweichenden ärztlichen Einschätzungen

auseinander. Seine Darlegung der medizinischen Situation leuchtet ein und seine

Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und plausibel begründet, so dass der

Expertise volle Beweiskraft zukommt. Hieran vermag die Kritik des

Beschwerdeführers nichts zu ändern.

4.3.1. Zunächst ist in formeller Hinsicht zum Beizug von Dr. I____

als Experte Stellung zu nehmen: Mit Urteil vom 3. September 2019 wies das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Sache zur weiteren medizinischen

Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden erneuten Entscheid an

die Beschwerdegegnerin zurück. In diesem Zusammenhang hielt es in Erwägung 4.5.

fest, zur Frage der Unfallkausalität sei bei einem ausgewiesenen Schulterspezialisten

ein externes neutrales Obergutachten einzuholen (vgl. SUVA-Akte 117). Daraufhin

hat die Beschwerdegegnerin Dr. I____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie, als Experte für die Begutachtung beigezogen (SUVA-Akte 123). Aus

dem vom Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung eingereichten Artikel der

Schweizerischen Ärztezeitung (Ausgabe 2017/0102) geht hervor, dass Dr. I____

sich operativ in der Hauptsache auf die Behandlung von Hüft- und Kniegelenke

spezialisiert hatte (Gerichtsakte 13).

Mit dem Beschwerdeführer ist einig zu gehen, dass der Beizug

eines ausgewiesenen Schulterspezialisten wünschenswert gewesen wäre. Dennoch

vermag die Tatsache, dass Dr. I____ das Gutachten erstellt hat, den Beweiswert

der Expertise nicht in Frage zu stellen. Auch wenn es sich bei Dr. I____ nicht

um einen ausgewiesenen Schulterspezialisten handelt, ist er als Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH und zertifizierter Gutachter SIM gleichwohl

in der Lage, die Schulterbeschwerden in traumatologischer Hinsicht zu

beurteilen. So verfügt Dr. I____ im Sinne der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung über eine hinreichende fachliche Qualifikation zur Erstellung

eines beweistauglichen Gutachtens (vgl. BGE 137 V 210, E. 3.3.2 und Art. 7m

Abs. 2 ATSV). Zudem wird aus der Berufsbiographie von Dr. I____ ersichtlich

(vgl. www.doctorfmh.ch), dass er eine langjährige und umfassende Erfahrung im

orthopädischen Fachgebiet aufweist. Es ist nachvollziehbar und sinnvoll, wenn

sich ein Chirurg operativ auf bestimmte Gelenke spezialisiert. Dies bedeutet

indes nicht, dass er nicht über das erforderliche (theoretische) Fachwissen

verfügt, um andere Gelenke wie vorliegend die Schulter und die in diesem

Zusammenhang stehenden (unfallbedingten) Beschwerden beurteilen zu können.

Anzufügen bleibt, dass der berufliche Werdegang des vom Beschwerdeführer

vorgeschlagenen Gutachters Dr. J____ nahe legt, dass er sich ebenfalls nicht im

Besonderen auf Schulterpathologien spezialisiert hat. Vielmehr ist seiner

Berufsbiographie zu entnehmen, dass er sich in der Hauptsache mit den unteren

Extremitäten beschäftigt ([...]). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält,

ist es unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. J____ als

Gutachter besser geeignet gewesen wäre als Dr. I____. Abschliessend ist in

diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte,

sich im Rahmen des Einigungsverfahrens zum Gutachter und zu den

Gutachtensfragen zu äussern und seine Mitwirkungsrechte wahrzunehmen (SUVA-Akte

130). Im Nachgang an das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2020

(SUVA-Akte 132) ist sodann kein Gegenbericht des Beschwerdeführers zum von der

Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Gutachter Dr. I____ eingegangen. Vor diesem

Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin den Anforderungen des Bundesgerichts an

das Einigungsverfahren Genüge getan (vgl. BGE 138 V 318, 322 E. 6).

4.3.2. Auch in materieller Hinsicht kann auf das Gutachten von

Dr. I____ abgestellt werden. Hinsichtlich des Vorbringens des

Beschwerdeführers, der Gutachter habe den Unfallhergang unrichtig gewürdigt und

infolgedessen falsche Schlussfolgerungen bezüglich des Unfallmechanismus

gezogen, ist im Grundsatz festzuhalten, dass dem Unfallhergang alleine bei der

Beurteilung der Schulterpathologie keine massgebende Bedeutung zukommt. So führt

Dr. I____ aus, die Klärung der Unfallkausalität von Rotatoren-Läsionen basiere

auf dem Unfallmechanismus, den ersten klinischen Befunden, der Bildgebung und

demographischen Kriterien (SUVA-Akte 141, S. 20f.). Auch dem Entscheid des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2019 ist zu entnehmen,

dass der exakten Rekonstruktion des Unfallherganges bzw. der Position des

Schultergelenkes keine herausragende Bedeutung zukomme, da es häufig gar nicht

möglich sei, die exakte Position des Schultergelenkes im Zeitpunkt des

Unfallereignisses zu rekonstruieren (SUVA-Akte 117, S. 11 und Urteil des

Bundesgerichts vom 14. April 2020 [8C_59/2020] E. 5.4). Anzufügen bleibt, dass

der Beschwerdeführer anlässlich der Parteiverhandlung vom 22. Februar 2022 den

Unfallhergang nicht wesentlich abweichend zu den Schilderungen auf S. 13 und 18

im Gutachten von Dr. I____ beschrieben hat. So gibt er diesbezüglich an, er habe versucht, mit seiner Hand das Brett zu erreichen. Er

habe sich aber daran nicht halten können, sei hingefallen und auf die rechte

Schulter gestürzt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 22. Februar 2022, S. 3). Auch

im Gutachten wird unter dem Titel «Unfallanamnese» angegeben, der

Beschwerdeführer habe sich am Pfosten halten wollen, diesen aber nicht mehr

erreicht und sei auf die rechte Seite auf die Strasse gefallen. Dabei habe er

das rechte Sprunggelenk verdreht und er sei direkt auf die rechte Schulter

aufgeschlagen (SUVA-Akte 141, S. 13). In der zusammenfassenden Beschreibung des

Unfallhergangs vom 2. März 2016 aufgrund der initialen Akten wird sodann

festgehalten, der Beschwerdeführer sei auf die rechte Schulter gestürzt

(SUVA-Akte 141, S. 18). Dass der Gutachter vor diesem Hintergrund zur

Schlussfolgerung gelangt ist, es sei beim Ereignis vom 2. März 2016 zur

Kontusion der rechten Schulter gekommen, ist daher nicht zu beanstanden.

Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist der Experte Dr. I____

nicht alleine aufgrund der Tatsache, dass eine Kontusion des Schultergelenkes

keine Rotatorenläsion verursachen könne, davon ausgegangen, es bestehe keine

Unfallkausalität. Vielmehr hat er – wie vorerwähnt – für die Beurteilung der

Unfallkausalität mehrere Kriterien miteinbezogen. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung sind die einzelnen Kriterien, die für oder gegen eine

traumatische Genese der Verletzung sprechen, aus medizinischer Sicht

gegeneinander abzuwägen und ist der Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen (Urteil des

Bundesgerichts vom 14. April 2020 [8C_59/2020] E. 5.4). Der Gutachter Dr. I____

hat diese Kriterien hinsichtlich der in Frage stehenden Unfallkausalität

einlässlich gewürdigt und insbesondere auch zu den abweichenden Arztberichten

Stellung genommen (SUVA-Akte 141, S. 21ff.). Damit ist er den Anforderungen des

Bundesgerichts zweifellos nachgekommen. Sodann vermögen die Ausführungen des

Gutachters – auch in der Auseinandersetzung mit den abweichenden Arztberichten

– zu überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist.

Der Behauptung des Beschwerdeführers, Dr. I____ habe sich in

seiner Expertise nicht mit einer allfälligen richtungsgebenden Verschlimmerung

der vorbestehenden Beschwerden befasst, kann nicht gefolgt werden. Dr. I____

hat nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der fehlenden strukturellen

Unfallfolgen als auch des Verlaufs von einer vorübergehenden Verschlimmerung

des krankhaften Vorzustandes auszugehen sei. Der Status quo ante vel sine sei

am 17. Mai 2016 erreicht gewesen (SUVA-Akte 141, S. 23). Damit hat der

Gutachter Dr. I____ aber auch implizit eine richtungsgebende Verschlimmerung

ausgeschlossen. Insofern zielt das Vorbringen des Beschwerdeführers in die

Leere.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der

Beschwerdegegnerin sei der Nachweis des Wegfalls der Unfallfolgen nicht

gelungen, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der

Eingabe vom 22. Februar 2022 verwiesen werden. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung gilt die Beweislastverteilung bezüglich des Wegfalls der

Unfallkausalität nur für Schädigungen, welche bei der Anerkennung einer Leistungspflicht

des Unfallversicherers auch wirklich zur Diskussion standen. Der Nachweis des

Dahinfallens der Unfallkausalität von Beschwerden, welche im Rahmen einer

Leistungsanerkennung gar nicht thematisiert worden sind, trifft demnach nicht

den Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2017 [8C_819/2016]

E. 6.2). Vorliegend bezog sich die Anerkennung der Leistungspflicht zum

Zeitpunkt des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2016 (SUVA-Akte 3)

auf die Folgen der Prellung der rechten Schulter (SUVA-Akten 1 und 38). Die

später diagnostizierten Läsionen an der rechten Schulter waren von der

Leistungsanerkennung nicht erfasst, so dass eine diesbezügliche Beweislast der

Beschwerdegegnerin im Grundsatz entfällt.

4.4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beurteilung des Gutachters

Dr. I____ abgestellt werden kann. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen

keine Zweifel an der Einschätzung des Experten zu begründen. Weitere

medizinische Abklärungen sind in diesem Zusammenhang nicht angezeigt. Demnach

ist davon auszugehen, dass es beim Unfall vom 2. März 2016 zu einer Prellung

des rechten Schultergelenks mit einer vorübergehenden Verschlimmerung eines

vorbestehenden (stummen) Zustandes am rechten Schultergelenk gekommen ist. Am

17. Mai 2016 war der Status sine vel ante erreicht (vgl. E. 4.3). Die

Beschwerdegegnerin ist für die noch bestehenden Beschwerden am rechten Schultergelenk

mangels natürlich kausalen Unfallfolgen nicht leistungspflichtig. Sie hat ihre

Leistungen zu Recht per 31. August 2017 eingestellt.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 zu bestätigen.

5.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter,

Advokat K____, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. Advokat K____ hat anlässlich der Parteiverhandlung am 22. Februar

2022 eine Honorarnote eingereicht. In dieser werden ein Aufwand von 14.3

Stunden (à Fr. 300.--) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 228.60 ausgewiesen

(vgl. Gerichtsakte 13). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das

Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen

(IV)-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel und Durchführung einer

Parteiverhandlung ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'600.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die

sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'600.--

(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer (7.7 %) als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Verbeiständung wird Advokat K____ ein Honorar von Fr. 3‘600.– (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 277.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht

Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: