UV.2021.2
Fussverletzung; Bemessung der Integritätsentschädigung
22. Juni 2021Deutsch12 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22.
Juni 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.2
Einspracheentscheid vom 17.
Dezember 2020
Fussverletzung; Bemessung der
Integritätsentschädigung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer erlitt am 10. Mai 2016 bei der
Arbeit eine Verletzung u.a. am linken Fuss (vgl. Schadenmeldung vom 11. Mai
2016, SUVA-Akte 1). Zu diesem Zeitpunkt war er bei der Beschwerdegegnerin
gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; 832.20)
obligatorisch versichert.
Gemäss Austrittsbericht vom 27. Mai 2016 des C____spitals [...]
(Aufenthalt stationär vom 20. Mai bis zum 30. Mai 2016, SUVA-Akte 12) wurde
eine Lisfranc-Verletzung am linken Fuss diagnostiziert. Am 20. Mai 2016 wurde
operativ eine Schraubenosteosynthese am linken Fuss durchgeführt
(Operationsbericht, SUVA-Akte 13).
Der Versicherte musste sich in der Folge mehrfach weiteren
Eingriffen am linken Fuss unterziehen, und zwar (vgl. Diagnose im Bericht über
die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 28. November 2019, SUVA-Akte 300):
-
der Schraubenentfernung am 30. September 2016 (5 Schrauben werden
komplett entfernt, 1 Schraube war abgebrochen);
-
der operativen Entfernung der abgebrochenen Schraube am 27.
September 2017;
-
der TMT (Tarsometatarsalgelenk) II-Arthrodese am 20. Juni 2018 am
linken Fuss;
-
der Rearthrodese TMT II am linken Fuss bei Non-Union am 12.
Februar 2019;
-
der Wundrevision bei implantatassoziiertem Infekt am linken Fuss
am 1. März 2019 sowie
-
der Metallentfernung TMT II linker Fuss bei Wundheilungsstörung am
Fussrücken links und Infekt mit Staphylococcus epidermidis am 21. März 2019.
b) Am 28. November 2019 nahm der Kreisarzt eine
Beurteilung des Integritätsschadens bezüglich der Unfallfolgen am linken Fuss
vor (SUVA-Akte 299). Er schätzte die Integritätseinbusse auf 10%.
c) Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 (SUVA-Akte 312)
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine
Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10% zu.
Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 13. Februar 2020 Einsprache (SUVA-Akte
320). Mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2020 (SUVA-Akte 330) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 28. Januar 2021 beantragt der
Versicherte, es sei ihm aufgrund des Unfalls vom 10. Mai 2016 eine
Integritätsentschädigung von 20% zuzusprechen, ausmachend CHF 29’640.--.
Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Nachklage
sowie weitere Leistungsbegehren vorbehalten). In prozessualer Hinsicht wird um
Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2021 wird die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
c) Mit Replik vom 14. April 2021 und Duplik vom 3. Mai
2021.
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 19. März 2021 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____,
Advokat.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt findet am 22. Juni 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 Abs. 1 und
Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechtes [ATSG] in Verbindung mit § 56a lit. a des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG] und § 1 Abs. 1 des
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes [SVGG]). Die örtliche Zuständigkeit des
Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Da die Beschwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig erhoben
worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer hat infolge eines Unfalles vom 10. Mai
2016.
eine bleibende gesundheitliche Schädigung am linken Fuss. Unbestritten ist
im Grundsatz, dass eine Integritätsentschädigung geschuldet ist. Die
Beschwerdegegnerin hat die Entschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von
10% bemessen (Verfügung vom 14. Januar 2020, SUVA-Akte 312, Einspracheentscheid
vom 17. Dezember 2020, SUVA-Akte 330).
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es sei eine solche von
20% geschuldet. Nachfolgend ist mit Blick auf die Einwendungen des Versicherten
zu prüfen, ob sich der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2020 halten lässt.
3.
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG
hat, wer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als
dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in
gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder
psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder
stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982
über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). In Anhang 3 zur UVV hat der
Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und
in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32
E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual
gewichtet. In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA weitere
Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (zur
Vereinbarkeit des Feinrasters mit Anhang 3 zur UVV vgl. BGE 116 V 157 E.
3a).
4.
4.1
In der »Beurteilung des Integritätsschadens» vom 28. November 2019
hielt der Kreisarzt fest, der Versicherte habe sich 2016 eine Verletzung mit
Frakturen im Bereich des Lisfranc-Gelenkes links zugezogen. Infolge dieser
Verletzung sei es zur Ausbildung einer posttraumatischen Arthrose gekommen. Es
habe eine Arthrodese im Tarsometatarsalgelenk II des linken Fusses vorgenommen
werden müssen. Der Kreisarzt erwähnt einen komplikationsträchtigen Verlauf mit
Rearthrodese und Infekt. Aktuell sei jedoch ein Endzustand erreicht.
Die Schätzung des Integritätsschadens von 10% begründete der
Kreisarzt dahingehend, es lägen in Abgleich mit der Tabelle 2 des Feinrasters
schmerzhafte Funktionsstörungen im Lisfranc-Gelenk vor. Es sei möglich, dass
mittel- bis langfristig Anschlussarthrosen und weitere Probleme auftreten.
Aktuell sei jedoch nicht vorwegzunehmen, ob dies eintrete, und, wenn ja, in
welchem Umfang. Gegebenenfalls müsse dies im Rahmen eines Rückfalls neu eruiert
werden.
Die Tabelle 2 sieht in der Rubrik «Sprunggelenke und Mittelfuss»
die Position «schmerzhafte Funktionsstörung nach Luxationsfrakturen im Lisfranc
oder nach Mittelfussfrakturen» vor. Der Bemessungsrahmen für den
Integritätsschaden wird mit 10 bis 20% angegeben.
4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend (Beschwerde
Ziff. 8.), die Tabelle 5, betitelt mit «Integritätsschaden bei Arthrosen», weise
der Position «Lisfranc-Arthrose» im Falle einer Gelenksresektion oder
Arthrodese einen Integritätsschaden von 15% zu.
4.2.2
In der Beschwerdeantwort (S: 3 lit. b) anerkennt die
Beschwerdegegnerin, es seien sowohl die Tabelle 2 als auch die Tabelle 5 zu
thematisieren. Sie macht jedoch geltend, die Arthrodese im
Tarsometatarsalgelenk II sei aktenkundig am 21. März 2019 wieder entfernt
worden. Somit weise der Beschwerdeführer keine Arthrodese mehr auf und folglich
komme die Tabelle 5 nicht zum Zuge.
Im Operationsbericht vom 21. März 2019 (SUVA-Akte 217) wird in
der Rubrik «Indikation» ausgeführt, beim Versicherten sei am 12. März 2019
extern eine TMT II-Re-Arthrodese durchgeführt worden. Postoperativ sei ein
mikrobiologisch nachgewiesener Infekt mit Staphylococcus epidermidis aufgetreten.
Der Versicherte sei unter antibiotischer Therapie mit Cubicin. Zur Bilanzierung
der Arthrodesendurchbauung sei ein CT durchgeführt worden. Dabei habe sich eine
partielle Durchbauung gezeigt. In Zusammenschau der Befunde hätten sich die
Behandler mit Einwilligung des Versicherten für eine operative Therapie mittels
Metallentfernung, Wundrevision und erneutem Wundverschluss entschieden.
Entsprechend wird die Operation mit «OSME TMT II Fuss links, primärer
Wundverschluss» beschrieben.
Die Operationsbeschreibung bestätigt nicht den Standpunkt der
Beschwerdegegnerin, die Arhrodese sei «rückgängig» gemacht worden. Festgehalten
wird einzig, dass eine Osteosynthesematerialentfernung (OSME) durchgeführt
worden war. Damit ist jedoch die Arthrodese nicht zugleich «entfernt» worden.
4.2.3
Die Beschwerdegegnerin hält daran fest, die Tabelle 5
komme auch darum nicht zum Zuge, weil das Lisfranc-Gelenk nicht als Ganzes,
sondern nur ein Zehenstrahl, der Tarsometatarsal II, betroffen sei.
Der Beschwerdeführer entgegnet dem zum einen zutreffend, dass
die Tabelle 5 eine solche Einschränkung für Lisfranc-Arthrosen in Abhängigkeit
von der Anzahl der betroffenen Zehenstrahlen nicht erwähnt.
Ferner ist gegen die Auffassung der Beschwerdegegnerin
einzuwenden, dass die Diagnose im Bericht der Orthopädie/Traumatologie des C____spitals
[...] vom 26. September 2016, SUVA-Akte 32) lautet auf «Lisfranc-Verletzung vom
10.05.2016, mit Transfixion (recte wohl Transfixation) MT I, II und III». Somit
ist das Argument, es sei nur ein Strahl im Lisfranc-Gelenk betroffen gewesen,
unzutreffend. Dass sich im späteren Therapieverlauf die Bemühungen auf den
Bereich des Tarsometatarsal II konzentriert hatte, rührt daher, dass an der
dortigen Stelle nach der Entfernung des erstmalig im Jahr 2016 angebrachten
Osteosynthesematerials ein Schraubenrest verblieben war (vgl. Bericht der
gleichen Stelle vom 21. November 2016, SUVA-Akte 53) und im Nachgang zu einer
Operation vom 12. Februar 2019 eine Infektion auftrat.
Einer per E-Mail erteilten Auskunft des C____spitals vom 12.
Februar 2020 (SUVA-Akte 336) von D____, Leitender Arzt des Zentrums für
muskulo-skelettale Infektionen am C____spital [...] sowie einer in diesem
E-Mail wiedergegebenen Einschätzung von E____, FMH Orthopädie und Traumatologie
des Bewegungsapparates, Zertifizierte medizinische Gutachterin SIM) ist zu
entnehmen, dass mit Blick auf das Ausmass des aktuellen Zustandes von einer Arthrodese
mit «normalen bis moderaten Restbeschwerden», jedoch nicht von einer
misslungenen Arthrodese auszugehen sei. Auch dies bestätigt, dass eine
Arthrodese nach wie vor vorliegt.
Es ist somit die Tabelle 5 einschlägig, welche einer Arthrodese
bei Lisfranc-Arthrose einen Integritätsschadenswert von 15% zuordnet.
4.3
Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, der Kreisarzt und mit ihm die
Beschwerdegegnerin hätten zu Unrecht mögliche künftige Entwicklungen der
Unfallverletzungen zu Unrecht bei der Schätzung des Integritätsschadens
unberücksichtigt gelassen.
Bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung werden
voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens nach Art. 36 Abs. 4 UVV
angemessen berücksichtigt (Satz 1). Revisionen sind nur im Ausnahmefall
möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht
voraussehbar war (Satz 2). Eine voraussehbare Verschlimmerung im Sinne von Art.
36.
Abs. 4 Satz 1 UVV, die bei der Bemessung des Integritätsschadens zu
berücksichtigen ist, setzt voraus, dass die Verschlimmerung im Zeitpunkt der
Festsetzung der Integritätsentschädigung als wahrscheinlich prognostiziert wird
und damit auch geschätzt werden kann, wogegen die blosse Möglichkeit einer
Verschlimmerung des Integritätsschadens nicht genügt (vgl. Urteil UV.2018.00178
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2021 E. 2.6.3
mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2012 vom 14. Januar 2013
E. 4.2 und 8C_32/2010 vom 6. September 2010 E. 2.6.2).
Der Kreisarzt hat wie erwähnt dargelegt, es sei möglich, dass
mittel- bis langfristig Anschlussarthrosen und weitere Probleme auftreten.
Aktuell sei jedoch nicht vorwegzunehmen, ob dies eintrete, und, wenn ja, in
welchem Umfang. Gegebenenfalls müsse dies im Rahmen eines Rückfalls neu eruiert
werden.
Dem erwähnten E-Mail vom 12. Februar 2020 (SUVA-Akte 336) von D____
bzw. den darin festgehaltenen Ausführungen von E____ ist zu entnehmen, dass
eine Anschlussarthrose zwar im Verlauf des noch langen Lebens des Versicherten
«höchstwahrscheinlich» eintreten werde. Aber es sei aktuell nicht bekannt («wir
wissen nicht»), welche Gelenke, es betreffen würde. Es müsste «dann ein
Rückfall gemacht und die IE neu beurteilt werden».
Die Einschätzungen von D____ bzw. E____ stehen bezüglich der
Berücksichtigung künftiger Unfallfolgeschäden der Beurteilung des Kreisarztes nicht
in Widerspruch. Zwar spricht der Kreisarzt von einer nur möglichen
Verschlimmerung des Integritätsschadens, wogegen die Behandler von einer
«höchstwahrscheinlichen» Entwicklung schreiben. Jedoch einig sind sich die
involvierten Ärztinnen bzw. Ärzte, dass nicht vorauszusehen ist, wann und an
welcher Stelle dies geschehen wird bzw. welche Gelenke davon betroffen sein
könnten.
Daraus folgt, dass aktuell eine Verschlimmerung noch nicht
quantifizierbar ist und folglich eine 15% übersteigende Bemessung des
Integritätsschadens nicht angezeigt ist.
5.
Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2020 in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse
von 15% zu entrichten.
6.
6.1
Das Verfahren ist kostenlos.
6.2
Vorliegend dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren nur
teilweise durch. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem
Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen.
6.3
Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen bei Obsiegen des Versicherten eine
Parteientschädigung von CHF 3'750.-- bzw. bei Wettschlagen der
ausserordentlichen Kosten ein Kostenerlasshonorar von CHF 3’000.-- (inkl.
Auslagen) zu. Vorliegende unfallversicherungsrechtliche Streitigkeit ist mit
einem solchen durchschnittlichen IV-Fall vergleichbar.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung von CHF
1'875.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
Die ausserordentlichen Kosten werden im Übrigen wettgeschlagen.
Entsprechend dem Prozessausgang sind dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
im Kostenerlass CHF 1'500.-- (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse
auszurichten.
Im Falle des Vertreters des Beschwerdeführers erfolgt auf den
genannten Beträgen kein Mehrwertsteuerzuschlag.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2020 aufgehoben
und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15% zu
entrichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 1'875.-- (inkl. Auslagen) an den Beschwerdeführer.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 1‘500.--
(inklusive Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: