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Entscheid

UV.2021.2

Fussverletzung; Bemessung der Integritätsentschädigung

22. Juni 2021Deutsch12 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

Juni 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.2

Einspracheentscheid vom 17.

Dezember 2020

Fussverletzung; Bemessung der

Integritätsentschädigung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer erlitt am 10. Mai 2016 bei der

Arbeit eine Verletzung u.a. am linken Fuss (vgl. Schadenmeldung vom 11. Mai

2016, SUVA-Akte 1). Zu diesem Zeitpunkt war er bei der Beschwerdegegnerin

gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; 832.20)

obligatorisch versichert.

Gemäss Austrittsbericht vom 27. Mai 2016 des C____spitals [...]

(Aufenthalt stationär vom 20. Mai bis zum 30. Mai 2016, SUVA-Akte 12) wurde

eine Lisfranc-Verletzung am linken Fuss diagnostiziert. Am 20. Mai 2016 wurde

operativ eine Schraubenosteosynthese am linken Fuss durchgeführt

(Operationsbericht, SUVA-Akte 13).

Der Versicherte musste sich in der Folge mehrfach weiteren

Eingriffen am linken Fuss unterziehen, und zwar (vgl. Diagnose im Bericht über

die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 28. November 2019, SUVA-Akte 300):

-

der Schraubenentfernung am 30. September 2016 (5 Schrauben werden

komplett entfernt, 1 Schraube war abgebrochen);

-

der operativen Entfernung der abgebrochenen Schraube am 27.

September 2017;

-

der TMT (Tarsometatarsalgelenk) II-Arthrodese am 20. Juni 2018 am

linken Fuss;

-

der Rearthrodese TMT II am linken Fuss bei Non-Union am 12.

Februar 2019;

-

der Wundrevision bei implantatassoziiertem Infekt am linken Fuss

am 1. März 2019 sowie

-

der Metallentfernung TMT II linker Fuss bei Wundheilungsstörung am

Fussrücken links und Infekt mit Staphylococcus epidermidis am 21. März 2019.

b) Am 28. November 2019 nahm der Kreisarzt eine

Beurteilung des Integritätsschadens bezüglich der Unfallfolgen am linken Fuss

vor (SUVA-Akte 299). Er schätzte die Integritätseinbusse auf 10%.

c) Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 (SUVA-Akte 312)

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine

Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10% zu.

Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 13. Februar 2020 Einsprache (SUVA-Akte

320). Mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2020 (SUVA-Akte 330) wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 28. Januar 2021 beantragt der

Versicherte, es sei ihm aufgrund des Unfalls vom 10. Mai 2016 eine

Integritätsentschädigung von 20% zuzusprechen, ausmachend CHF 29’640.--.

Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Nachklage

sowie weitere Leistungsbegehren vorbehalten). In prozessualer Hinsicht wird um

Kostenerlass ersucht.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2021 wird die

Abweisung der Beschwerde beantragt.

c) Mit Replik vom 14. April 2021 und Duplik vom 3. Mai

2021.

halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 19. März 2021 bewilligt die

Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____,

Advokat.

IV.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt findet am 22. Juni 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 Abs. 1 und

Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechtes [ATSG] in Verbindung mit § 56a lit. a des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG] und § 1 Abs. 1 des

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes [SVGG]). Die örtliche Zuständigkeit des

Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da die Beschwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig erhoben

worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer hat infolge eines Unfalles vom 10. Mai

2016.

eine bleibende gesundheitliche Schädigung am linken Fuss. Unbestritten ist

im Grundsatz, dass eine Integritätsentschädigung geschuldet ist. Die

Beschwerdegegnerin hat die Entschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von

10% bemessen (Verfügung vom 14. Januar 2020, SUVA-Akte 312, Einspracheentscheid

vom 17. Dezember 2020, SUVA-Akte 330).

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es sei eine solche von

20% geschuldet. Nachfolgend ist mit Blick auf die Einwendungen des Versicherten

zu prüfen, ob sich der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2020 halten lässt.

3.

Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG

hat, wer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als

dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in

gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder

psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder

stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982

über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). In Anhang 3 zur UVV hat der

Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und

in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32

E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual

gewichtet. In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA weitere

Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (zur

Vereinbarkeit des Feinrasters mit Anhang 3 zur UVV vgl. BGE 116 V 157 E.

3a).

4.

4.1

In der »Beurteilung des Integritätsschadens» vom 28. November 2019

hielt der Kreisarzt fest, der Versicherte habe sich 2016 eine Verletzung mit

Frakturen im Bereich des Lisfranc-Gelenkes links zugezogen. Infolge dieser

Verletzung sei es zur Ausbildung einer posttraumatischen Arthrose gekommen. Es

habe eine Arthrodese im Tarsometatarsalgelenk II des linken Fusses vorgenommen

werden müssen. Der Kreisarzt erwähnt einen komplikationsträchtigen Verlauf mit

Rearthrodese und Infekt. Aktuell sei jedoch ein Endzustand erreicht.

Die Schätzung des Integritätsschadens von 10% begründete der

Kreisarzt dahingehend, es lägen in Abgleich mit der Tabelle 2 des Feinrasters

schmerzhafte Funktionsstörungen im Lisfranc-Gelenk vor. Es sei möglich, dass

mittel- bis langfristig Anschlussarthrosen und weitere Probleme auftreten.

Aktuell sei jedoch nicht vorwegzunehmen, ob dies eintrete, und, wenn ja, in

welchem Umfang. Gegebenenfalls müsse dies im Rahmen eines Rückfalls neu eruiert

werden.

Die Tabelle 2 sieht in der Rubrik «Sprunggelenke und Mittelfuss»

die Position «schmerzhafte Funktionsstörung nach Luxationsfrakturen im Lisfranc

oder nach Mittelfussfrakturen» vor. Der Bemessungsrahmen für den

Integritätsschaden wird mit 10 bis 20% angegeben.

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend (Beschwerde

Ziff. 8.), die Tabelle 5, betitelt mit «Integritätsschaden bei Arthrosen», weise

der Position «Lisfranc-Arthrose» im Falle einer Gelenksresektion oder

Arthrodese einen Integritätsschaden von 15% zu.

4.2.2

In der Beschwerdeantwort (S: 3 lit. b) anerkennt die

Beschwerdegegnerin, es seien sowohl die Tabelle 2 als auch die Tabelle 5 zu

thematisieren. Sie macht jedoch geltend, die Arthrodese im

Tarsometatarsalgelenk II sei aktenkundig am 21. März 2019 wieder entfernt

worden. Somit weise der Beschwerdeführer keine Arthrodese mehr auf und folglich

komme die Tabelle 5 nicht zum Zuge.

Im Operationsbericht vom 21. März 2019 (SUVA-Akte 217) wird in

der Rubrik «Indikation» ausgeführt, beim Versicherten sei am 12. März 2019

extern eine TMT II-Re-Arthrodese durchgeführt worden. Postoperativ sei ein

mikrobiologisch nachgewiesener Infekt mit Staphylococcus epidermidis aufgetreten.

Der Versicherte sei unter antibiotischer Therapie mit Cubicin. Zur Bilanzierung

der Arthrodesendurchbauung sei ein CT durchgeführt worden. Dabei habe sich eine

partielle Durchbauung gezeigt. In Zusammenschau der Befunde hätten sich die

Behandler mit Einwilligung des Versicherten für eine operative Therapie mittels

Metallentfernung, Wundrevision und erneutem Wundverschluss entschieden.

Entsprechend wird die Operation mit «OSME TMT II Fuss links, primärer

Wundverschluss» beschrieben.

Die Operationsbeschreibung bestätigt nicht den Standpunkt der

Beschwerdegegnerin, die Arhrodese sei «rückgängig» gemacht worden. Festgehalten

wird einzig, dass eine Osteosynthesematerialentfernung (OSME) durchgeführt

worden war. Damit ist jedoch die Arthrodese nicht zugleich «entfernt» worden.

4.2.3

Die Beschwerdegegnerin hält daran fest, die Tabelle 5

komme auch darum nicht zum Zuge, weil das Lisfranc-Gelenk nicht als Ganzes,

sondern nur ein Zehenstrahl, der Tarsometatarsal II, betroffen sei.

Der Beschwerdeführer entgegnet dem zum einen zutreffend, dass

die Tabelle 5 eine solche Einschränkung für Lisfranc-Arthrosen in Abhängigkeit

von der Anzahl der betroffenen Zehenstrahlen nicht erwähnt.

Ferner ist gegen die Auffassung der Beschwerdegegnerin

einzuwenden, dass die Diagnose im Bericht der Orthopädie/Traumatologie des C____spitals

[...] vom 26. September 2016, SUVA-Akte 32) lautet auf «Lisfranc-Verletzung vom

10.05.2016, mit Transfixion (recte wohl Transfixation) MT I, II und III». Somit

ist das Argument, es sei nur ein Strahl im Lisfranc-Gelenk betroffen gewesen,

unzutreffend. Dass sich im späteren Therapieverlauf die Bemühungen auf den

Bereich des Tarsometatarsal II konzentriert hatte, rührt daher, dass an der

dortigen Stelle nach der Entfernung des erstmalig im Jahr 2016 angebrachten

Osteosynthesematerials ein Schraubenrest verblieben war (vgl. Bericht der

gleichen Stelle vom 21. November 2016, SUVA-Akte 53) und im Nachgang zu einer

Operation vom 12. Februar 2019 eine Infektion auftrat.

Einer per E-Mail erteilten Auskunft des C____spitals vom 12.

Februar 2020 (SUVA-Akte 336) von D____, Leitender Arzt des Zentrums für

muskulo-skelettale Infektionen am C____spital [...] sowie einer in diesem

E-Mail wiedergegebenen Einschätzung von E____, FMH Orthopädie und Traumatologie

des Bewegungsapparates, Zertifizierte medizinische Gutachterin SIM) ist zu

entnehmen, dass mit Blick auf das Ausmass des aktuellen Zustandes von einer Arthrodese

mit «normalen bis moderaten Restbeschwerden», jedoch nicht von einer

misslungenen Arthrodese auszugehen sei. Auch dies bestätigt, dass eine

Arthrodese nach wie vor vorliegt.

Es ist somit die Tabelle 5 einschlägig, welche einer Arthrodese

bei Lisfranc-Arthrose einen Integritätsschadenswert von 15% zuordnet.

4.3

Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, der Kreisarzt und mit ihm die

Beschwerdegegnerin hätten zu Unrecht mögliche künftige Entwicklungen der

Unfallverletzungen zu Unrecht bei der Schätzung des Integritätsschadens

unberücksichtigt gelassen.

Bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung werden

voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens nach Art. 36 Abs. 4 UVV

angemessen berücksichtigt (Satz 1). Revisionen sind nur im Ausnahmefall

möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht

voraussehbar war (Satz 2). Eine voraussehbare Verschlimmerung im Sinne von Art.

36.

Abs. 4 Satz 1 UVV, die bei der Bemessung des Integritätsschadens zu

berücksichtigen ist, setzt voraus, dass die Verschlimmerung im Zeitpunkt der

Festsetzung der Integritätsentschädigung als wahrscheinlich prognostiziert wird

und damit auch geschätzt werden kann, wogegen die blosse Möglichkeit einer

Verschlimmerung des Integritätsschadens nicht genügt (vgl. Urteil UV.2018.00178

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2021 E. 2.6.3

mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2012 vom 14. Januar 2013

E. 4.2 und 8C_32/2010 vom 6. September 2010 E. 2.6.2).

Der Kreisarzt hat wie erwähnt dargelegt, es sei möglich, dass

mittel- bis langfristig Anschlussarthrosen und weitere Probleme auftreten.

Aktuell sei jedoch nicht vorwegzunehmen, ob dies eintrete, und, wenn ja, in

welchem Umfang. Gegebenenfalls müsse dies im Rahmen eines Rückfalls neu eruiert

werden.

Dem erwähnten E-Mail vom 12. Februar 2020 (SUVA-Akte 336) von D____

bzw. den darin festgehaltenen Ausführungen von E____ ist zu entnehmen, dass

eine Anschlussarthrose zwar im Verlauf des noch langen Lebens des Versicherten

«höchstwahrscheinlich» eintreten werde. Aber es sei aktuell nicht bekannt («wir

wissen nicht»), welche Gelenke, es betreffen würde. Es müsste «dann ein

Rückfall gemacht und die IE neu beurteilt werden».

Die Einschätzungen von D____ bzw. E____ stehen bezüglich der

Berücksichtigung künftiger Unfallfolgeschäden der Beurteilung des Kreisarztes nicht

in Widerspruch. Zwar spricht der Kreisarzt von einer nur möglichen

Verschlimmerung des Integritätsschadens, wogegen die Behandler von einer

«höchstwahrscheinlichen» Entwicklung schreiben. Jedoch einig sind sich die

involvierten Ärztinnen bzw. Ärzte, dass nicht vorauszusehen ist, wann und an

welcher Stelle dies geschehen wird bzw. welche Gelenke davon betroffen sein

könnten.

Daraus folgt, dass aktuell eine Verschlimmerung noch nicht

quantifizierbar ist und folglich eine 15% übersteigende Bemessung des

Integritätsschadens nicht angezeigt ist.

5.

Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2020 in teilweiser Gutheissung der

Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse

von 15% zu entrichten.

6.

6.1

Das Verfahren ist kostenlos.

6.2

Vorliegend dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren nur

teilweise durch. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem

Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung

zuzusprechen.

6.3

Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in

durchschnittlichen IV-Fällen bei Obsiegen des Versicherten eine

Parteientschädigung von CHF 3'750.-- bzw. bei Wettschlagen der

ausserordentlichen Kosten ein Kostenerlasshonorar von CHF 3’000.-- (inkl.

Auslagen) zu. Vorliegende unfallversicherungsrechtliche Streitigkeit ist mit

einem solchen durchschnittlichen IV-Fall vergleichbar.

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung von CHF

1'875.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten.

Die ausserordentlichen Kosten werden im Übrigen wettgeschlagen.

Entsprechend dem Prozessausgang sind dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

im Kostenerlass CHF 1'500.-- (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse

auszurichten.

Im Falle des Vertreters des Beschwerdeführers erfolgt auf den

genannten Beträgen kein Mehrwertsteuerzuschlag.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2020 aufgehoben

und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15% zu

entrichten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 1'875.-- (inkl. Auslagen) an den Beschwerdeführer.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 1‘500.--

(inklusive Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: