UV.2021.20
natürliche Kausalität
16. November 2021Deutsch19 min
Akte 4). Anlässlich der Erstbehandlung wurden folgende Diagnosen gestellt: Verdacht
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16.
November 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
C____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.20
Einspracheentscheid vom 18. Mai
2021
natürliche Kausalität
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer) geboren 1965, arbeitete seit
dem 1. April 2000 für die D____ AG als Plakatkleber und war in dieser
Eigenschaft bei den E____ Versicherungen unfallversichert. Am 5./6. Mai 2013
trat er während der Arbeit auf einen Stein und verletzte sich dabei am linken
Knie (vgl. insb. die Unfallmeldung sowie die Angaben des Beschwerdeführers zum
Unfallhergang). Anlässlich der Erstbehandlung vom 10. Mai 2013 wurde eine
Kniedistorsion diagnostiziert (vgl. den Bericht von Dr. F____ vom 3. Juni
2013). Der Orthopäde Dr. G____ stellte am 13. Juni 2013 folgende
Diagnosen: LCL-Partialläsion, med. Knorpelschaden Kondylus (vgl. den Bericht
vom 14. Juni 2013). Die Verletzung wurde konservativ (insb. mit Physiotherapie)
behandelt. Die E____ Versicherungen richtete während der Dauer der
Arbeitsunfähigkeit Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf (vgl. Akte
3).
b) Seit dem 1. Januar 2017 ist der Beschwerdeführer über
die D____ AG bei der C____ AG (C____) unfallversichert (vgl. Akte 2). Am 16.
Januar 2019 zog er sich bei der Arbeit eine weitere Verletzung am linken Knie
zu. Gemäss Unfallmeldung rutschte er beim Heruntersteigen von einer Leiter auf
dem untersten Tritt aus und schlug mit dem Knie auf dem harten Boden auf (vgl.
Akte 4). Anlässlich der Erstbehandlung wurden folgende Diagnosen gestellt: Verdacht
auf mediale Meniskusläsion, DD Knieprellung links (Röntgen Knie links vom 16.
Januar 2019: Glatt berandete Corticalis der ossären Strukturen. Kein Hinweis
auf eine umschriebene ossäre Pathologie). Es wurden im Wesentlichen Analgetika
und Schonung verordnet (vgl. Akte 5). Am 28. Januar 2019 wurde eine Abklärung
mit MRI vorgenommen (vgl. Akte 7). Am 29. Januar 2019 wurde der
Beschwerdeführer wegen der festgestellten osteochondralen Fraktur Condylus
medialis Knie links operiert (arthroskopische Mikrofrakturierung Condylus
medialis Knie links; vgl. Akte 8). Die C____ kam in Anerkennung der
Leistungspflicht namentlich für die Kosten der Heilbehandlung auf (vgl.
implizit Akte 20).
c) Am 19. März 2020 äusserte sich Dr. H____, der
beratende Arzt der Versicherung. Er diagnostizierte eine osteochondrale Läsion
des medialen Femurkondylus des linken Knies und erachtete diesbezüglich eine
durch das Ereignis vom 16. Januar 2019 bedingte richtungsweisende
Verschlimmerung eines Vorzustandes als gegeben (vgl. Akte 12). Im weiteren
Verlauf holte die C____ bei Dr. I____, ebenfalls beratender Arzt der
Versicherung, die Stellungnahmen vom 14. August 2020 (Akte 17) und vom 21.
September 2020 (Akte 19) ein.
d) Mit Verfügung vom 23. September 2020 teilte die C____
dem Beschwerdeführer mit, man stelle die Leistungen per 31. Juli 2020 ein. Ab
1. August 2020 gehe die Behandlung zu Lasten der Krankenversicherung (vgl.
Akte 20). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2020 Einsprache
(vgl. Akte 22). Der Eingabe legte er eine Beurteilung von Dr. J____ vom 16.
Oktober 2020 bei (vgl. Akte 21). Die K____ holte in der Folge bei Dr. I____ die
Stellungnahmen vom 31. Oktober 2020 (Akte 24), vom 16. Dezember 2020 (Akte 24),
vom 5. April 2021 (Akte 25) und vom 25. April 2021 (Akte 26) ein. In der
Folge wies sie die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom
18. Mai 2021 (Akte 27) ab. Am 20. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer am
linken Knie operiert (vgl. den Auszug aus der Krankengeschichte; bei Beschwerdebeilage
7).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. Juni 2021
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei die C____ zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den 31. Juli
2020.
hinaus bis und mit zum Erreichen des Zustands gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG
weiterhin zu erbringen. Eventuell sei der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2021
aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuem Entscheid
an die C____ zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerde hat er unter
anderem einen Bericht von PD Dr. L____ vom 7. Juni 2021 sowie einen Auszug aus
der Krankengeschichte beigelegt (Beschwerdebeilagen 6 und 7).
b) Die C____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 2. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 13.
September 2021 an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom
24.
September 2021 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 16. November 2021 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der
zutreffenden Beurteilung von Dr. I____ sei davon auszugehen, dass der Status
quo ante Ende Juli 2020 wieder erreicht gewesen sei. Damit sei die per 31. Juli
2020.
vorgenommene Einstellung der Leistungen als korrekt zu erachten. Insbesondere
gehe die Behandlung ab 1. August 2020 zu Lasten der Krankenversicherung (vgl.
insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf Dr. I____
könne nicht abgestellt werden. Gegen dessen Beurteilung spreche namentlich die
Einschätzung von Dr. J____ vom 16. Oktober 2020 (vgl. insb. die Beschwerde;
siehe auch die Replik).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 23. September 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom
18.
Mai 2021, die Leistungen (insb. Übernahme der
Heilbehandlungskosten) per 31. Juli 2020 eingestellt hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten.
3.2
3.2.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des
natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein
der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen
Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.
Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit
andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177,
81.
E. 3.1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung
der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des
Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
3.2.2
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung
nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181
E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).
3.2.3
Der Unfallversicherer hat auch für eine
richtungsweisende Verschlimmerung eines Vorzustandes aufzukommen. Eine solche Verschlimmerung
bedeutet, dass ein Status quo sine – mithin ein krankhafter Gesundheitszustand,
wie er sich nach dem schicksalmässigen Verlauf des Vorzustandes auch ohne
Unfall früher oder später eingestellt hätte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 [U 180/93]) – nie mehr erreicht werden kann.
3.2.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt
nur, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich
auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist
(BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss
ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der
Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim
Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).
4.
4.1
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
4.2
4.2.1
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen
Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu
führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.2.2
Auf das Ergebnis versicherungsinterner
ärztlicher Abklärungen kann nur dann abgestellt werden, wenn keine geringen
Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465,
469.
E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_182/2020 vom 17.
September 2020 E. 3.2.). Ein Parteigutachten besitzt nicht den
gleichen Rang wie ein vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen
Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht,
den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung
folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen, die Auffassung und
Schlussfolgerungen des vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters
derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351,
354.
E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 9C_6/2020 vom 19. Mai 2020 E. 3.2.2.).
4.3
4.3.1
Umstritten ist, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung
(31. Juli 2020) noch Residuen des Unfalles vom 16. Januar 2019 gegeben waren. Diese
Frage wird von Dr. I____ in mehreren Stellungnahmen verneint (insb. mit
Stellungnahme vom 14. August 2020 [Akte 17], vom 21. September 2020 [Akte
19], vom 31. Oktober 2020 [Akte 23], vom 16. Dezember 2020 [Akte 24], vom
5.
April 2021 [Akte 25] und vom 25. April 2021 [Akte 26]). Dr. J____ bejaht
hingegen den Kausalzusammenhang zwischen der infrage stehenden Knieschädigung
links und dem Ereignis vom Oktober 2019 (Beurteilung vom 16. Oktober 2020; Akte
21). Die divergierenden Meinungen werden im Folgenden kurz zusammengefasst.
4.3.2
Dr. I____ legte mit Stellungnahme vom 14. August 2020
(Akte 17) dar, aus beratungsärztlicher Sicht bleibe die Kausalität der
osteochondralen Läsion vom Januar 2019 nicht eindeutig geklärt. Bei
anamnestischem Hinweis auf eine bereits vor Jahren erfolgte Chondroplastik des
rechten Kniegelenkes könne durchaus eine bereits vorbestehende osteochondrale Läsion
des medialen Femurkondylus ohne klinische Symptomatik vor dem Unfallereignis in
Erwägung gezogen werden. Es werde angeregt, Informationen bezüglich
Vorerkrankungen das linke Kniegelenk betreffend einzuholen.
4.3.3
In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. G____ vom 14. Juni 2013 (bei Akte 3)
ein. In diesem wurde unter anderem ein MRI des linken Kniegelenkes erwähnt
resp. festgehalten, das Kontroll-MRI (vom 13. Juni 2013) bestätige eine
femorale Partialläsion mit jedoch zum Teil durchgehenden Fasern. Gleichzeitig
bestehe am medialen Femurcondylus ein Knorpeleinriss. Dr. I____ hielt daraufhin mit Stellungnahme vom 21. September 2020 (Akte
19) weiterhin an seiner bisherigen Einschätzung fest. Zur Begründung führte er
im Wesentlichen an, es fehlten Informationen über Erkrankungen das linke
Kniegelenk betreffend im Zeitraum 2013-2019/20, nach Möglichkeit auch mit
Bildgebung. Ein Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 16. Januar 2019 und der
aktuell reklamierten und zu therapierenden Pathologie des Gelenkes könne allenfalls
als möglich erachtet werden.
4.3.4
Dr. J____ führte in ihrer Beurteilung vom 16. Oktober
2020.
(Akte 21) aus, es seien in Bezug auf eine Vorerkrankung am linken Knie
keine Akten eingeholt worden. Der einzige vorliegende Bericht datiere vom 14.
Juni 2013 (Dr. G____) und informiert über die Diagnosen einer LCL-Läsion
(Läsion des lateralen Aussenbandes am Knie) und eines medialen Knorpelschadens
am Kondylus. Es lägen keine Akten vor, die einen Vorzustand am linken Knie als
überwiegend wahrscheinlich oder wahrscheinlich ausweisen würden. Nichtsdestotrotz
wäre bei einem dokumentierten Vorschaden am linken Kniegelenk von
versicherungsmedizinischer Seite her eine argumentative Begründung hinsichtlich
einer richtunggebenden Verschlimmerung dieses (bisher nicht ausgewiesenen) Vorzustandes
zu erwarten. Eine solche Begründung liege ebenfalls nicht vor. Schliesslich
gelangte Dr. J____ zur Auffassung, basierend auf der vorliegenden Aktenlage sei
die osteochondrale Läsion am medialen Femurkondylus links überwiegend
wahrscheinlich durch den Unfall vom 16. Januar 2019 verursacht worden.
Sowohl der operative Eingriff am linken Knie vom 29. Januar 2019 als auch die
noch andauernde Behandlung mit gestellter Indikation für einen weiteren
operativen Eingriff seien mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als unfallkausal anzusehen.
4.3.5
Dazu führte Dr. I____ mit Stellungnahme vom 31. Oktober
2020.
(Akte 23) aus, trotz der Beurteilung von Dr. J____ sei die Kausalität der
Läsion nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Pathogenetisch/ätiologisch
sei eine (klinisch stumme) Vorschädigung bei aktenkundigem Hinweis auf eine
frühere osteochondrale Läsion an derselben Stelle des linken Kniegelenks zu
erwägen (Prinzip eines sogenannten "Locus minoris resistentiae"). Begünstigend
hinsichtlich einer degenerativen Vorschädigung sei die (aktenkundig
dokumentierte) konstitutionell varische Beinachse links sowie eine mögliche
repetitive Mikrotraumatisierung, die gemäss Literaturübersicht die Entwicklung
einer osteochondralen Läsion infolge einer lokalen Durchblutungsstörung im
Bereich der gelenkbildenden Knochen initiieren könne. Des Weiteren legte Dr. I____
dar, nach einer Kniegelenksprellung/Verstauchung sei der Status quo sine/ante
erfahrungsgemäss binnen eines Heilungsverlaufes von sechs Wochen zu
terminieren. Die Kausalität der dargestellten osteochondralen Läsion bedürfe
weiterer Abklärung (komplette Bildgebung und echtzeitliche
Verlaufsdokumentation seit dem erstem Trauma 2013).
4.3.6
Mit darauffolgender Stellungnahme
vom 16. Dezember 2020 (Akte 24) führte Dr. I____ aus, der Versicherte habe am
16.
Januar 2019 beim Heruntersteigen von einer Leiter ein mögliches
Stauchungstrauma des linken Kniegelenkes erlitten. Eine mögliche Vorschädigung
des linken Kniegelenkes sei aktenkundig 2013 dokumentiert, mit einem
beschriebenen medialen Knorpelschaden (aufgrund des beschriebenen
Unfallmechanismus eher nicht unfallbedingt). Was das Ereignis vom 16. Januar 2019
angehe, so bestünden – unter Würdigung der Aktenlage und des klinischen
Verlaufes seit dem Unfallereignis (einschliesslich der zunächst beschriebenen
guten Ausheilung nach dem operativen Eingriff vom 29. Januar 2019) – keine hinreichenden
Anhalte zur Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen Kausalität bezüglich der
beschriebenen osteochondralen Läsion des medialen Femurkondylus. Des Weiteren
legte Dr. I____ dar, es sei anzumerken, dass bei anamnestischem Hinweis auf
eine bereits erfolgte operative Sanierung einer osteochondralen Läsion des
rechten Kniegelenkes vor vielen Jahren möglicherweise hier eine
konstitutionelle Läsions-Bereitschaft der medialen Femurkondyle vorliege,
sodass das infrage stehende Ereignis vom 16. Januar 2019 allenfalls zu einer
richtungsgebenden Verschlimmerung einer vorbestehenden Schädigung geführt habe.
Auch sei anzumerken, dass bei nicht beschwerdefreier Ausheilung nach dem
operativen Eingriff vom 29. Januar 2019 aktuell mit einer abgeleiteten
erneuten Operationsindikation eher eine konstitutionsbedingte Vorschädigung am
Kniegelenk gegeben sei, dies bei anzunehmender lege artis erfolgter
Mikrofrakturierung am 29. Januar 2019. Beratungsärztlich werde angeregt, eine
vollständige Einsicht in die Behandlungs-Dokumentation des Versicherten seit
der operativen Versorgung einer osteochondralen Läsion des rechten Kniegelenkes
vor ca. 20 Jahren einzuholen, einschliesslich der erfolgten Bildgebungen.
Insbesondere seien die Bildgebungen 2013, 2019 und 2020 das linke Kniegelenk
betreffend anzufordern. Allenfalls habe eine Vorlage an einen für den
Bewegungsapparat versierten radiologischen Facharzt im Rahmen einer
Begutachtung zu erfolgen.
4.3.7
Mit Stellungnahme vom 5. April 2021 (Akte 25) legte Dr.
I____ dar, nach Würdigung der nachgereichten Unterlagen und vergleichender
Durchsicht der Bildgebung des linken Kniegelenkes 2013, 2019 und 2020 sei
festzustellen, dass die im Januar 2019 beschriebene osteochondrale Läsion
des medialen Femurkondylus linkes Kniegelenk in fast identischer Grösse bereits
auf der Voruntersuchung vom 5. Juni 2013 vorgelegen habe. Eine
unfallkausale Wertung dieser Schädigung sei allenfalls für das Ereignis von
2013.
als möglich zu erachten, jedoch nicht für das jetzt geschilderte
Unfallereignis vom Januar 2019; denn es habe eine manifeste Vorschädigung, vor
2019.
klinisch stumm, vorgelegen. Die aktenkundige Information über die bereits
vorbestehende und voroperierte rechtsseitige Knorpelläsion des medialen
Femurkondylus im Kniegelenk bekräftige den anzunehmenden Verdacht einer
konstitutionellen Ursache der osteochondralen Läsion der medialen Femurkondylen
beidseits. Es bleibe mithin bei der bereits formulierten Einschätzung einer
(bloss) möglichen vorübergehenden Akzentuierung einer nicht unerheblichen
Vorschädigung des medialen Femurkondylus linkes Kniegelenk durch das geschilderte
Stauchungstrauma des linken Kniegelenkes im Januar 2019. Erfahrungsgemäss sei
nach berichteter Kontusion des Kniegelenkes ohne Eintritt einer höhergradigen
frischen knöchernen Läsion oder Weichteilverletzung von einem Heilungsverlauf
von sechs Wochen auszugehen, sodass – wie bereits vorgeschlagen – der Status
quo sine auf sechs Wochen nach dem Trauma zu terminieren sei.
4.3.8
In einer weiteren Stellungnahme vom 25. April 2021
(Akte 26) führte Dr. I____ aus, ein bei frischer knorpel-knöcherner Traumatisierung
zu erwartender Gelenkerguss werde klinisch im Erstbefund am Unfalltag 16.
Januar 2019 nicht beschrieben. Es finde sich im zeitnah zum Trauma vom 16.
Januar 2019 veranlassten MRl eine im Vergleich zur Voruntersuchung 2013
identisch dargestellte Knorpel-Knochenläsion des medialen Femurkondylus. Des
Weiteren legte Dr. I____ dar, die am 29. Januar 2019 erfolgte Operation
adressiere – bei eindeutig dokumentierter Vorschädigung des medialen
Femurkondylus – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ältere vorbestehende
Schäden des linken Kniegelenkes aus dem Jahr 2013 oder älter. Ein nach zwei
Wochen zurückliegender, frischer Traumatisierung zu erwartender
intraartikulärer Erguss sei im Operationsbericht nicht beschrieben, mithin
fehle auch in diesem Protokoll der Hinweis auf eine überwiegende
Unfallkausalität der Läsion.
4.4
4.4.1
Der Einschätzung von Dr. I____ kann jedoch nicht ohne
Weiteres gefolgt werden. Namentlich ist die Beurteilung von Dr. J____ vom 16.
Oktober 2020 (Akte 21) geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung
von Dr. I____ hervorzurufen (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
4.4.2
Es ist wohl davon auszugehen, dass das linke Knie im Zeitpunkt des
Unfalls vom 16. Januar 2019 bereits vorgeschädigt war, wobei das Ereignis vom
Mai 2013 als Schadenursache infrage kommt. Dr. G____ stellte nämlich am
13.
Juni 2013 unter anderem die Diagnose "med. Knorpelschaden Kondylus"
(vgl. den Bericht vom 14. Juni 2013; in Akte 3). Was namentlich die nach dem
Ereignis vom 16. Januar 2019 vorgenommenen bildgebenden Abklärungen
angeht, so ergab die Röntgenabklärung vom 28. Januar 2019 eine osteochondrale
Fraktur am medialen Condylus mit lappenförmiger Knorpel-Aufreissung und
typischem Impressions-Ödem (vgl. diesbezüglich u.a. den Eintrag in der
Krankengeschichte; in Akte 8). Im Operationsbericht vom 29. Januar 2019
(ebenfalls in Akte 8) wurde der MRI-Befund wie folgt beschrieben: "Bestätigung
einer umschriebenen Fraktur im Zentrum des medialen Condylus, Lamellierung des
darüber liegenden Knorpels. Zudem bestehe eine kleinvolumige partielle
Unterflächenläsion am medialen Hinterhorn". Als OP-Diagnose wurde eine osteochondrale
Fraktur Condylus medialis Knie links festgehalten. Soweit Dr. I____ daher einen
Vorzustand annimmt (vgl. u.a. die Stellungnahmen vom 5. April 2021 [Akte
25] und vom 25. April 2021 [Akte 26]), kann dies nicht per se als unrichtig
abgetan werden.
4.4.3
Allerdings lässt sich eine richtungsweisende
Verschlimmerung (eines allfälligen klinisch stummen Vorzustandes) durch das
Ereignis vom 16. Januar 2019 nicht ohne Weiteres ausschliessen. Namentlich die
Beurteilung von Dr. J____ vom 16. Oktober 2020 (Akte 21) ist geeignet,
Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung von Dr. I____ hervorzurufen. So
hielt Dr. J____ zutreffend fest, bei einem dokumentierten Vorschaden am linken
Kniegelenk wäre eine argumentative Begründung hinsichtlich einer
richtunggebenden Verschlimmerung dieses Vorzustandes zu erwarten gewesen. Wie
Dr. J____ korrekt ausführte, begründete Dr. I____ seine Einschätzung, es handle
sich um eine bloss mögliche vorübergehende Akzentuierung nicht näher. Dies gilt
insbesondere auch für die nach der Einschätzung von Dr. J____ ergangenen
Beurteilungen. Ausserdem gilt es zu beachten, dass bereits Dr. H____ am
19.
März 2020 eine durch das Ereignis vom 16. Januar 2019 bedingte
richtungsweisende Verschlimmerung eines Vorzustandes als gegeben erachtete
(vgl. Akte 12). Schliesslich sind auch die Ausführungen von PD Dr. L____
(Stellungnahme vom 7. Juni 2021; Beschwerdebeilage 6) geeignet, Zweifel an der
Richtigkeit der Beurteilung von Dr. I____ hervorzurufen.
4.5
Damit ist der Beschwerdegegnerin insgesamt eine ungenügende
Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhaltes vorzuwerfen. Bei dieser
Ausgangslage erscheint es angezeigt, dass sie zur Frage der Unfallkausalität
ein externes neutrales Gutachten in Auftrag gibt und anschliessend nochmals
über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. August 2020
entscheidet.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2021 ist aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die infrage stehende Unfallkausalität
durch Einholung eines neutralen Gutachtens zu klären und anschliessend erneut
über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. August 2020 zu
entscheiden.
5.2
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.
5.3
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 18. Mai 2021 aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, die infrage stehende
Unfallkausalität durch Einholung eines neutralen Gutachtens zu klären und
anschliessend erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem
1.
August 2020 zu entscheiden.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: