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Entscheid

UV.2021.20

natürliche Kausalität

16. November 2021Deutsch19 min

Akte 4). Anlässlich der Erstbehandlung wurden folgende Diagnosen gestellt: Verdacht

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

November 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführer

C____ AG

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.20

Einspracheentscheid vom 18. Mai

2021

natürliche Kausalität

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer) geboren 1965, arbeitete seit

dem 1. April 2000 für die D____ AG als Plakatkleber und war in dieser

Eigenschaft bei den E____ Versicherungen unfallversichert. Am 5./6. Mai 2013

trat er während der Arbeit auf einen Stein und verletzte sich dabei am linken

Knie (vgl. insb. die Unfallmeldung sowie die Angaben des Beschwerdeführers zum

Unfallhergang). Anlässlich der Erstbehandlung vom 10. Mai 2013 wurde eine

Kniedistorsion diagnostiziert (vgl. den Bericht von Dr. F____ vom 3. Juni

2013). Der Orthopäde Dr. G____ stellte am 13. Juni 2013 folgende

Diagnosen: LCL-Partialläsion, med. Knorpelschaden Kondylus (vgl. den Bericht

vom 14. Juni 2013). Die Verletzung wurde konservativ (insb. mit Physiotherapie)

behandelt. Die E____ Versicherungen richtete während der Dauer der

Arbeitsunfähigkeit Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf (vgl. Akte

3).

b) Seit dem 1. Januar 2017 ist der Beschwerdeführer über

die D____ AG bei der C____ AG (C____) unfallversichert (vgl. Akte 2). Am 16.

Januar 2019 zog er sich bei der Arbeit eine weitere Verletzung am linken Knie

zu. Gemäss Unfallmeldung rutschte er beim Heruntersteigen von einer Leiter auf

dem untersten Tritt aus und schlug mit dem Knie auf dem harten Boden auf (vgl.

Akte 4). Anlässlich der Erstbehandlung wurden folgende Diagnosen gestellt: Verdacht

auf mediale Meniskusläsion, DD Knieprellung links (Röntgen Knie links vom 16.

Januar 2019: Glatt berandete Corticalis der ossären Strukturen. Kein Hinweis

auf eine umschriebene ossäre Pathologie). Es wurden im Wesentlichen Analgetika

und Schonung verordnet (vgl. Akte 5). Am 28. Januar 2019 wurde eine Abklärung

mit MRI vorgenommen (vgl. Akte 7). Am 29. Januar 2019 wurde der

Beschwerdeführer wegen der festgestellten osteochondralen Fraktur Condylus

medialis Knie links operiert (arthroskopische Mikrofrakturierung Condylus

medialis Knie links; vgl. Akte 8). Die C____ kam in Anerkennung der

Leistungspflicht namentlich für die Kosten der Heilbehandlung auf (vgl.

implizit Akte 20).

c) Am 19. März 2020 äusserte sich Dr. H____, der

beratende Arzt der Versicherung. Er diagnostizierte eine osteochondrale Läsion

des medialen Femurkondylus des linken Knies und erachtete diesbezüglich eine

durch das Ereignis vom 16. Januar 2019 bedingte richtungsweisende

Verschlimmerung eines Vorzustandes als gegeben (vgl. Akte 12). Im weiteren

Verlauf holte die C____ bei Dr. I____, ebenfalls beratender Arzt der

Versicherung, die Stellungnahmen vom 14. August 2020 (Akte 17) und vom 21.

September 2020 (Akte 19) ein.

d) Mit Verfügung vom 23. September 2020 teilte die C____

dem Beschwerdeführer mit, man stelle die Leistungen per 31. Juli 2020 ein. Ab

1. August 2020 gehe die Behandlung zu Lasten der Krankenversicherung (vgl.

Akte 20). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2020 Einsprache

(vgl. Akte 22). Der Eingabe legte er eine Beurteilung von Dr. J____ vom 16.

Oktober 2020 bei (vgl. Akte 21). Die K____ holte in der Folge bei Dr. I____ die

Stellungnahmen vom 31. Oktober 2020 (Akte 24), vom 16. Dezember 2020 (Akte 24),

vom 5. April 2021 (Akte 25) und vom 25. April 2021 (Akte 26) ein. In der

Folge wies sie die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom

18. Mai 2021 (Akte 27) ab. Am 20. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer am

linken Knie operiert (vgl. den Auszug aus der Krankengeschichte; bei Beschwerdebeilage

7).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. Juni 2021

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,

es sei die C____ zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den 31. Juli

2020.

hinaus bis und mit zum Erreichen des Zustands gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG

weiterhin zu erbringen. Eventuell sei der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2021

aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuem Entscheid

an die C____ zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerde hat er unter

anderem einen Bericht von PD Dr. L____ vom 7. Juni 2021 sowie einen Auszug aus

der Krankengeschichte beigelegt (Beschwerdebeilagen 6 und 7).

b) Die C____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 2. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 13.

September 2021 an seiner Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom

24.

September 2021 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 16. November 2021 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der

zutreffenden Beurteilung von Dr. I____ sei davon auszugehen, dass der Status

quo ante Ende Juli 2020 wieder erreicht gewesen sei. Damit sei die per 31. Juli

2020.

vorgenommene Einstellung der Leistungen als korrekt zu erachten. Insbesondere

gehe die Behandlung ab 1. August 2020 zu Lasten der Krankenversicherung (vgl.

insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf Dr. I____

könne nicht abgestellt werden. Gegen dessen Beurteilung spreche namentlich die

Einschätzung von Dr. J____ vom 16. Oktober 2020 (vgl. insb. die Beschwerde;

siehe auch die Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 23. September 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom

18.

Mai 2021, die Leistungen (insb. Übernahme der

Heilbehandlungskosten) per 31. Juli 2020 eingestellt hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

(UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes

bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten.

3.2

3.2.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen

natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem

eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des

natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein

der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen

Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.

Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit

andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177,

81.

E. 3.1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung

der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des

Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.2.2

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer

gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine

Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung

nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181

E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).

3.2.3

Der Unfallversicherer hat auch für eine

richtungsweisende Verschlimmerung eines Vorzustandes aufzukommen. Eine solche Verschlimmerung

bedeutet, dass ein Status quo sine – mithin ein krankhafter Gesundheitszustand,

wie er sich nach dem schicksalmässigen Verlauf des Vorzustandes auch ohne

Unfall früher oder später eingestellt hätte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 [U 180/93]) – nie mehr erreicht werden kann.

3.2.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt

nur, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des

Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich

auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der

(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden

hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist

(BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss

ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine

anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der

Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim

Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).

4.

4.1

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz

ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar

richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

4.2

4.2.1

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen

Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu

führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob

dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.2.2

Auf das Ergebnis versicherungsinterner

ärztlicher Abklärungen kann nur dann abgestellt werden, wenn keine geringen

Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465,

469.

E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_182/2020 vom 17.

September 2020 E. 3.2.). Ein Parteigutachten besitzt nicht den

gleichen Rang wie ein vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen

Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht,

den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung

folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen, die Auffassung und

Schlussfolgerungen des vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters

derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351,

354.

E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 9C_6/2020 vom 19. Mai 2020 E. 3.2.2.).

4.3

4.3.1

Umstritten ist, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung

(31. Juli 2020) noch Residuen des Unfalles vom 16. Januar 2019 gegeben waren. Diese

Frage wird von Dr. I____ in mehreren Stellungnahmen verneint (insb. mit

Stellungnahme vom 14. August 2020 [Akte 17], vom 21. September 2020 [Akte

19], vom 31. Oktober 2020 [Akte 23], vom 16. Dezember 2020 [Akte 24], vom

5.

April 2021 [Akte 25] und vom 25. April 2021 [Akte 26]). Dr. J____ bejaht

hingegen den Kausalzusammenhang zwischen der infrage stehenden Knieschädigung

links und dem Ereignis vom Oktober 2019 (Beurteilung vom 16. Oktober 2020; Akte

21). Die divergierenden Meinungen werden im Folgenden kurz zusammengefasst.

4.3.2

Dr. I____ legte mit Stellungnahme vom 14. August 2020

(Akte 17) dar, aus beratungsärztlicher Sicht bleibe die Kausalität der

osteochondralen Läsion vom Januar 2019 nicht eindeutig geklärt. Bei

anamnestischem Hinweis auf eine bereits vor Jahren erfolgte Chondroplastik des

rechten Kniegelenkes könne durchaus eine bereits vorbestehende osteochondrale Läsion

des medialen Femurkondylus ohne klinische Symptomatik vor dem Unfallereignis in

Erwägung gezogen werden. Es werde angeregt, Informationen bezüglich

Vorerkrankungen das linke Kniegelenk betreffend einzuholen.

4.3.3

In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. G____ vom 14. Juni 2013 (bei Akte 3)

ein. In diesem wurde unter anderem ein MRI des linken Kniegelenkes erwähnt

resp. festgehalten, das Kontroll-MRI (vom 13. Juni 2013) bestätige eine

femorale Partialläsion mit jedoch zum Teil durchgehenden Fasern. Gleichzeitig

bestehe am medialen Femurcondylus ein Knorpeleinriss. Dr. I____ hielt daraufhin mit Stellungnahme vom 21. September 2020 (Akte

19) weiterhin an seiner bisherigen Einschätzung fest. Zur Begründung führte er

im Wesentlichen an, es fehlten Informationen über Erkrankungen das linke

Kniegelenk betreffend im Zeitraum 2013-2019/20, nach Möglichkeit auch mit

Bildgebung. Ein Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 16. Januar 2019 und der

aktuell reklamierten und zu therapierenden Pathologie des Gelenkes könne allenfalls

als möglich erachtet werden.

4.3.4

Dr. J____ führte in ihrer Beurteilung vom 16. Oktober

2020.

(Akte 21) aus, es seien in Bezug auf eine Vorerkrankung am linken Knie

keine Akten eingeholt worden. Der einzige vorliegende Bericht datiere vom 14.

Juni 2013 (Dr. G____) und informiert über die Diagnosen einer LCL-Läsion

(Läsion des lateralen Aussenbandes am Knie) und eines medialen Knorpelschadens

am Kondylus. Es lägen keine Akten vor, die einen Vorzustand am linken Knie als

überwiegend wahrscheinlich oder wahrscheinlich ausweisen würden. Nichtsdestotrotz

wäre bei einem dokumentierten Vorschaden am linken Kniegelenk von

versicherungsmedizinischer Seite her eine argumentative Begründung hinsichtlich

einer richtunggebenden Verschlimmerung dieses (bisher nicht ausgewiesenen) Vorzustandes

zu erwarten. Eine solche Begründung liege ebenfalls nicht vor. Schliesslich

gelangte Dr. J____ zur Auffassung, basierend auf der vorliegenden Aktenlage sei

die osteochondrale Läsion am medialen Femurkondylus links überwiegend

wahrscheinlich durch den Unfall vom 16. Januar 2019 verursacht worden.

Sowohl der operative Eingriff am linken Knie vom 29. Januar 2019 als auch die

noch andauernde Behandlung mit gestellter Indikation für einen weiteren

operativen Eingriff seien mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als unfallkausal anzusehen.

4.3.5

Dazu führte Dr. I____ mit Stellungnahme vom 31. Oktober

2020.

(Akte 23) aus, trotz der Beurteilung von Dr. J____ sei die Kausalität der

Läsion nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Pathogenetisch/ätiologisch

sei eine (klinisch stumme) Vorschädigung bei aktenkundigem Hinweis auf eine

frühere osteochondrale Läsion an derselben Stelle des linken Kniegelenks zu

erwägen (Prinzip eines sogenannten "Locus minoris resistentiae"). Begünstigend

hinsichtlich einer degenerativen Vorschädigung sei die (aktenkundig

dokumentierte) konstitutionell varische Beinachse links sowie eine mögliche

repetitive Mikrotraumatisierung, die gemäss Literaturübersicht die Entwicklung

einer osteochondralen Läsion infolge einer lokalen Durchblutungsstörung im

Bereich der gelenkbildenden Knochen initiieren könne. Des Weiteren legte Dr. I____

dar, nach einer Kniegelenksprellung/Verstauchung sei der Status quo sine/ante

erfahrungsgemäss binnen eines Heilungsverlaufes von sechs Wochen zu

terminieren. Die Kausalität der dargestellten osteochondralen Läsion bedürfe

weiterer Abklärung (komplette Bildgebung und echtzeitliche

Verlaufsdokumentation seit dem erstem Trauma 2013).

4.3.6

Mit darauffolgender Stellungnahme

vom 16. Dezember 2020 (Akte 24) führte Dr. I____ aus, der Versicherte habe am

16.

Januar 2019 beim Heruntersteigen von einer Leiter ein mögliches

Stauchungstrauma des linken Kniegelenkes erlitten. Eine mögliche Vorschädigung

des linken Kniegelenkes sei aktenkundig 2013 dokumentiert, mit einem

beschriebenen medialen Knorpelschaden (aufgrund des beschriebenen

Unfallmechanismus eher nicht unfallbedingt). Was das Ereignis vom 16. Januar 2019

angehe, so bestünden – unter Würdigung der Aktenlage und des klinischen

Verlaufes seit dem Unfallereignis (einschliesslich der zunächst beschriebenen

guten Ausheilung nach dem operativen Eingriff vom 29. Januar 2019) – keine hinreichenden

Anhalte zur Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen Kausalität bezüglich der

beschriebenen osteochondralen Läsion des medialen Femurkondylus. Des Weiteren

legte Dr. I____ dar, es sei anzumerken, dass bei anamnestischem Hinweis auf

eine bereits erfolgte operative Sanierung einer osteochondralen Läsion des

rechten Kniegelenkes vor vielen Jahren möglicherweise hier eine

konstitutionelle Läsions-Bereitschaft der medialen Femurkondyle vorliege,

sodass das infrage stehende Ereignis vom 16. Januar 2019 allenfalls zu einer

richtungsgebenden Verschlimmerung einer vorbestehenden Schädigung geführt habe.

Auch sei anzumerken, dass bei nicht beschwerdefreier Ausheilung nach dem

operativen Eingriff vom 29. Januar 2019 aktuell mit einer abgeleiteten

erneuten Operationsindikation eher eine konstitutionsbedingte Vorschädigung am

Kniegelenk gegeben sei, dies bei anzunehmender lege artis erfolgter

Mikrofrakturierung am 29. Januar 2019. Beratungsärztlich werde angeregt, eine

vollständige Einsicht in die Behandlungs-Dokumentation des Versicherten seit

der operativen Versorgung einer osteochondralen Läsion des rechten Kniegelenkes

vor ca. 20 Jahren einzuholen, einschliesslich der erfolgten Bildgebungen.

Insbesondere seien die Bildgebungen 2013, 2019 und 2020 das linke Kniegelenk

betreffend anzufordern. Allenfalls habe eine Vorlage an einen für den

Bewegungsapparat versierten radiologischen Facharzt im Rahmen einer

Begutachtung zu erfolgen.

4.3.7

Mit Stellungnahme vom 5. April 2021 (Akte 25) legte Dr.

I____ dar, nach Würdigung der nachgereichten Unterlagen und vergleichender

Durchsicht der Bildgebung des linken Kniegelenkes 2013, 2019 und 2020 sei

festzustellen, dass die im Januar 2019 beschriebene osteochondrale Läsion

des medialen Femurkondylus linkes Kniegelenk in fast identischer Grösse bereits

auf der Voruntersuchung vom 5. Juni 2013 vorgelegen habe. Eine

unfallkausale Wertung dieser Schädigung sei allenfalls für das Ereignis von

2013.

als möglich zu erachten, jedoch nicht für das jetzt geschilderte

Unfallereignis vom Januar 2019; denn es habe eine manifeste Vorschädigung, vor

2019.

klinisch stumm, vorgelegen. Die aktenkundige Information über die bereits

vorbestehende und voroperierte rechtsseitige Knorpelläsion des medialen

Femurkondylus im Kniegelenk bekräftige den anzunehmenden Verdacht einer

konstitutionellen Ursache der osteochondralen Läsion der medialen Femurkondylen

beidseits. Es bleibe mithin bei der bereits formulierten Einschätzung einer

(bloss) möglichen vorübergehenden Akzentuierung einer nicht unerheblichen

Vorschädigung des medialen Femurkondylus linkes Kniegelenk durch das geschilderte

Stauchungstrauma des linken Kniegelenkes im Januar 2019. Erfahrungsgemäss sei

nach berichteter Kontusion des Kniegelenkes ohne Eintritt einer höhergradigen

frischen knöchernen Läsion oder Weichteilverletzung von einem Heilungsverlauf

von sechs Wochen auszugehen, sodass – wie bereits vorgeschlagen – der Status

quo sine auf sechs Wochen nach dem Trauma zu terminieren sei.

4.3.8

In einer weiteren Stellungnahme vom 25. April 2021

(Akte 26) führte Dr. I____ aus, ein bei frischer knorpel-knöcherner Traumatisierung

zu erwartender Gelenkerguss werde klinisch im Erstbefund am Unfalltag 16.

Januar 2019 nicht beschrieben. Es finde sich im zeitnah zum Trauma vom 16.

Januar 2019 veranlassten MRl eine im Vergleich zur Voruntersuchung 2013

identisch dargestellte Knorpel-Knochenläsion des medialen Femurkondylus. Des

Weiteren legte Dr. I____ dar, die am 29. Januar 2019 erfolgte Operation

adressiere – bei eindeutig dokumentierter Vorschädigung des medialen

Femurkondylus – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ältere vorbestehende

Schäden des linken Kniegelenkes aus dem Jahr 2013 oder älter. Ein nach zwei

Wochen zurückliegender, frischer Traumatisierung zu erwartender

intraartikulärer Erguss sei im Operationsbericht nicht beschrieben, mithin

fehle auch in diesem Protokoll der Hinweis auf eine überwiegende

Unfallkausalität der Läsion.

4.4

4.4.1

Der Einschätzung von Dr. I____ kann jedoch nicht ohne

Weiteres gefolgt werden. Namentlich ist die Beurteilung von Dr. J____ vom 16.

Oktober 2020 (Akte 21) geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung

von Dr. I____ hervorzurufen (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.4.2

Es ist wohl davon auszugehen, dass das linke Knie im Zeitpunkt des

Unfalls vom 16. Januar 2019 bereits vorgeschädigt war, wobei das Ereignis vom

Mai 2013 als Schadenursache infrage kommt. Dr. G____ stellte nämlich am

13.

Juni 2013 unter anderem die Diagnose "med. Knorpelschaden Kondylus"

(vgl. den Bericht vom 14. Juni 2013; in Akte 3). Was namentlich die nach dem

Ereignis vom 16. Januar 2019 vorgenommenen bildgebenden Abklärungen

angeht, so ergab die Röntgenabklärung vom 28. Januar 2019 eine osteochondrale

Fraktur am medialen Condylus mit lappenförmiger Knorpel-Aufreissung und

typischem Impressions-Ödem (vgl. diesbezüglich u.a. den Eintrag in der

Krankengeschichte; in Akte 8). Im Operationsbericht vom 29. Januar 2019

(ebenfalls in Akte 8) wurde der MRI-Befund wie folgt beschrieben: "Bestätigung

einer umschriebenen Fraktur im Zentrum des medialen Condylus, Lamellierung des

darüber liegenden Knorpels. Zudem bestehe eine kleinvolumige partielle

Unterflächenläsion am medialen Hinterhorn". Als OP-Diagnose wurde eine osteochondrale

Fraktur Condylus medialis Knie links festgehalten. Soweit Dr. I____ daher einen

Vorzustand annimmt (vgl. u.a. die Stellungnahmen vom 5. April 2021 [Akte

25] und vom 25. April 2021 [Akte 26]), kann dies nicht per se als unrichtig

abgetan werden.

4.4.3

Allerdings lässt sich eine richtungsweisende

Verschlimmerung (eines allfälligen klinisch stummen Vorzustandes) durch das

Ereignis vom 16. Januar 2019 nicht ohne Weiteres ausschliessen. Namentlich die

Beurteilung von Dr. J____ vom 16. Oktober 2020 (Akte 21) ist geeignet,

Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung von Dr. I____ hervorzurufen. So

hielt Dr. J____ zutreffend fest, bei einem dokumentierten Vorschaden am linken

Kniegelenk wäre eine argumentative Begründung hinsichtlich einer

richtunggebenden Verschlimmerung dieses Vorzustandes zu erwarten gewesen. Wie

Dr. J____ korrekt ausführte, begründete Dr. I____ seine Einschätzung, es handle

sich um eine bloss mögliche vorübergehende Akzentuierung nicht näher. Dies gilt

insbesondere auch für die nach der Einschätzung von Dr. J____ ergangenen

Beurteilungen. Ausserdem gilt es zu beachten, dass bereits Dr. H____ am

19.

März 2020 eine durch das Ereignis vom 16. Januar 2019 bedingte

richtungsweisende Verschlimmerung eines Vorzustandes als gegeben erachtete

(vgl. Akte 12). Schliesslich sind auch die Ausführungen von PD Dr. L____

(Stellungnahme vom 7. Juni 2021; Beschwerdebeilage 6) geeignet, Zweifel an der

Richtigkeit der Beurteilung von Dr. I____ hervorzurufen.

4.5

Damit ist der Beschwerdegegnerin insgesamt eine ungenügende

Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhaltes vorzuwerfen. Bei dieser

Ausgangslage erscheint es angezeigt, dass sie zur Frage der Unfallkausalität

ein externes neutrales Gutachten in Auftrag gibt und anschliessend nochmals

über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. August 2020

entscheidet.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2021 ist aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die infrage stehende Unfallkausalität

durch Einholung eines neutralen Gutachtens zu klären und anschliessend erneut

über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. August 2020 zu

entscheiden.

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.

5.3

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Einspracheentscheid vom 18. Mai 2021 aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, die infrage stehende

Unfallkausalität durch Einholung eines neutralen Gutachtens zu klären und

anschliessend erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem

1.

August 2020 zu entscheiden.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: