Lexipedia

Entscheid

UV.2021.21

Würdigung mehrerer Gutachten zur Unfallkausalität. Unfallkausalität bejaht. Letztes, die Kausalität verneinendes Gutachten vermag die Vorgutachten nicht zu widerlegen

1. Dezember 2021Deutsch36 min

Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 1.

Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.21

Einspracheentscheid vom 20. Mai

2021

Würdigung mehrerer Gutachten zur

Unfallkausalität. Unfallkausalität bejaht. Letztes, die Kausalität verneinendes

Gutachten vermag die Vorgutachten nicht zu widerlegen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer, geboren am [...], war seit dem

1. Mai 1988 Angestellter bei der [...] in [...] und in dieser Eigenschaft bei

der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert.

Am 17. Oktober 2007 rutschte der Beschwerdeführer am

Arbeitsplatz auf Silikonpapier aus und fiel auf die Hand und die Schulter.

Dabei zog er sich eine Verletzung an der linken Schulter und der linken Hand

zu, welche zu Prellungen und Schmerzen führten (vgl. Bagatellunfallmeldung vom

24. Oktober 2007, AB 1). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre

Leistungspflicht nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) für die Folgen des Ereignisses (Schreiben

vom 29. Oktober 2007, AB 2).

b) In der Folge meldete der Beschwerdeführer am 22.

April 2009 bei der Beschwerdegegnerin einen Rückfall zum Unfall vom 17. Oktober

2007 (AB 5). Die Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom 1. Dezember

2009 erneut ihre Leistungspflicht (AB 20).

Im Nachgang zur Rückfallmeldung holte die Beschwerdegegnerin

medizinische Unterlagen ein. Unter Anderem stellte das D____-Spital (D____) mit

Bericht vom 1. Juli 2009 die Verdachtsdiagnose ("V.a.") eines

residuellen, komplexen regionalen Schmerzsyndroms am linken Arm, welches als

kausal zum Unfallereignis eingestuft wurde (vgl. AB 10). Es folgten weitere

medizinische Abklärungen des Beschwerdeführers (vgl. u.a. Gutachten von E____,

FMH Orthopädie, vom 4. November 2009, AB 16, sowie Bericht der F____ Klinik,

vom 26. Februar 2010 [sig. Dr. G____, Facharzt für Orthopädie], AB 29).

Am 19. Juli 2018 erteilte die Beschwerdegegnerin der H____ (nachfolgend

«H____») einen Gutachterauftrag (AB 147).

c) Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit, er habe ab dem 1. Dezember 2018 keinen Anspruch mehr

auf Taggeld-Leistungen der Unfallversicherung, da er das AHV-Alter erreicht

habe und kein Verdienstausfall mehr bestehe. Ob der Beschwerdeführer Anspruch

auf eine Integritätsentschädigung habe, werde nach Erhalt des

interdisziplinären medizinischen Gutachtens der H____ geprüft (AB 161).

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Januar 2019 Einsprache (AB 163). Im

Verlauf des Einspracheverfahrens ging bei der Beschwerdegegnerin das Gutachten

der H____ vom 14. Februar 2019 (AB 166) ein. Mit Einspracheentscheid vom 23.

August 2019 (AB 168) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. In

Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 8. April 2020 (AB 180) den

Einspracheentscheid vom 23. August 2019 auf. Es wies die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurück, damit sie unter Gewährung des Rechtlichen Gehörs

über die Taggeldfrage erneut verfüge.

d) In Nachachtung des Urteils vom 8. April 2019 gewährte

die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. Juli 2020 das Rechtliche Gehör (AB

182). Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 (AB

189) unter Beilage eines Berichts von I____, FMH Innere Medizin und

Rheumatologie, [...], vom 6. Oktober 2020 (AB 188). Die H____ nahm zu den

Äusserungen von I____ mit Schreiben vom 12. Januar 2021 (AB 194) Stellung.

e) Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 verneinte die

Beschwerdegegnerin den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 17.

Oktober 2007 und einer Gesundheitsschädigung. Sie lehnte gestützt darauf sowohl

die Leistung einer Integritätsentschädigung als auch die Erbringung von

Leistungen aufgrund der Rückfallmeldung vom 22. April 2009 ab und schloss

"den Fall endgültig per 31.12.2007 ab", dies unter Verzicht auf die

Rückforderung von erbrachten Leistungen (Taggeldzahlungen bis 30. November 2018

bzw. Behandlungskosten bis 27. September 2018). Die hiergegen erhobene

Einsprache vom 11. Februar 2021 (AB 196, vgl. auch Schreiben vom 2. März 2021,

AB 199, mit beigelegter Stellungnahme von I____ vom 25. Februar 2021, AB 198)

wurde mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 (AB 201) abgewiesen.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 16. Juni 2021 beantragt der

Versicherte, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai

2021.

aufzuheben, und es sei diese zu verpflichten, über den 1. Dezember 2018

hinaus die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung, Invalidenrente,

Integritätsentschädigung) an den Beschwerdeführer für dessen Unfall vom 17.

Oktober 2007 zu erbringen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen

über den Gesundheitszustand und die Unfallkausalität der beim Beschwerdeführer

bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit durchzuführen und es sei im Anschluss daran erneut über den

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin zu

entscheiden. Ferner sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten des

Berichts von I____ vom 25. Februar 2021 im Betrag von CHF 350.00 zu übernehmen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2021 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 ordnet die

Instruktionsrichterin den Beizug der IV-Akten des Beschwerdeführers an. Diese

gehen am 3. August 2021 beim Gericht ein und werden den Parteien zur

Einsichtnahme aufgelegt.

d) Mit Replik vom 7. September 2021 und Duplik vom 18.

Oktober 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt findet am 1. Dezember 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100).

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) und der Tatsache, dass sich der Sitz des letzten Arbeitgebers

des im Ausland wohnhaften Beschwerdeführers im Kanton Basel-Stadt befindet

(vgl. Unfallanzeige, SUVA-Akte 1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit der durch den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 bestätigten

Verfügung vom 15. Januar 2021 hat die Beschwerdegegnerin den Kausalzusammenhang

zwischen dem Unfallereignis vom 17. Oktober 2007 und einer

Gesundheitsschädigung verneint. Sie lehnte gestützt darauf sowohl die Leistung

einer Integritätsentschädigung als auch die Erbringung von Leistungen aufgrund

der Rückfallmeldung vom 22. April 2009 ab und schloss "den Fall endgültig

per 31.12.2007 ab", dies unter Verzicht auf die Rückforderung von

erbrachten Leistungen (Taggeldzahlungen bis 30. November 2018 bzw.

Behandlungskosten bis 27. September 2018).

2.2

Im Zentrum der Streitigkeit steht, ob noch unfallkausale

Beschwerden vorliegen.

2.2.1

Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz

nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Für die Leistungspflicht

eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art.

4.

ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung

mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem

eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang

besteht.

Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen

Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg

nicht, nicht in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten

wäre. Entsprechend dieser Umschreibung genügt es für die Bejahung des

natürlichen Kausalzusammenhangs, dass das schädigende Ereignis zusammen mit

anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten

Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene Gesundheitsstörung entfiele (BGE 119 V 335 E. 1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es

daher, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine

Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). Ob zwischen dem schädigenden

Ereignis und einer Gesundheitsstörung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und das Gericht nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden haben. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung der Leistungspflicht nicht (BGE 119 V 335, 338).

Im Bereich organisch objektiv, d.h. apparativ/bildgebend,

ausgewiesener Unfallfolgen (BGE 134 V 121 f. E. 9; 134 V 232 E. 5.1; Urteil des

Bundesgerichts vom 9. April 2009 [8C_889/2008] E. 3.3.2.2) spielt die Adäquanz

als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang

ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier

die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 111 f.

E. 2.1; 127 V 103 E. 5b/bb).

2.2.2

In medizinisch-theoretischer Hinsicht stützt sich die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten der H____ vom 14. Februar

2019.

(AB 166) ab.

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung

des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher

Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde

auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung

zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b).

Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).

Nachstehend ist zu prüfen, ob das Gutachten der H____ mit Blick

auf diese Anforderungen beweiskräftig ist. Das Gutachten ist dabei in erster

Linie im Lichte der vorgängig erstellten aktenkundigen Arztberichte und

Gutachten zu würdigen.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer erlitt am 17. Oktober 2007 nach einem Sturz ein

stumpfes Schultertrauma.

Die H____ diagnostiziert in ihrem Gutachten vom 14. Februar

2019.

(AB 166 S. 72) im hier interessierenden Zusammenhang ein Chronisches

linksseitiges Schulter-Arm-Syndrom (mit/bei: Frozen Shoulder links

[ICD-10:M75.0], Myotendinosen und muskulärer Dysbalance des linken

Schultergürtels, Vasomotorischer Dysregulation im Bereich Unterarm/Hand links

[leichtes Unterarmödem, leichte akrale Zirkulationsstörung der Langfinger links,

stellungsabhängige livide Verfärbung der linken Hand ohne fassbare

angiologische, neurologische oder rheumatologische Ursache, differentialdiagnostisch

durch lnaktivität bedingt], AC-Arthrose; leichte Tendinopathie der

Supraspinatus- und Subscapularissehne ohne Ruptur; Verdichtung der Gelenkkapsel

und des ligamentum coraco-humerale [MRT vom 19. August 2014] sowie Status nach

möglichem CRPS Typ1 [ICD-10: M89.09]; CRPS steht für "Complex Regional

Pain Syndrome" = komplexes regionales Schmerzsyndrom).

3.2

3.2.1

Die Frage, ob der Unfall vom 17. Oktober 2007 mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit die einzige Ursache der festgestellten

gesundheitlichen Störungen sei, wird verneint (AB 166 S. 73).

3.2.2

Die H____ sieht den Unfall vom 17. Oktober 2007 lediglich

als mögliche Mitursache dieser Störungen (AB 166 S. 73 f.). Dazu führen

die Gutachter aus, es fehlten einerseits ausreichende Belege dafür, dass durch

das Ereignis vom 17. Oktober 2007 überhaupt eine schmerzhafte Störung ausgelöst

wurde, welche unter dem Einfluss von psychischen Faktoren schliesslich

chronifizierte.

3.2.3

Selbst wenn man jedoch annähme, dass der Unfall vom 17.

Oktober 2007 eine schmerzhafte Störung im Sinne einer Mitursache ausgelöst

hätte, so lässt sich nach Meinung der H____ dennoch die Eskalation der

Beschwerden nicht erklären, welche rund anderthalb Jahre nach dem Ereignis und

bei voller Arbeitsfähigkeit entstanden seien. Aufgrund der der H____

unterbreiteten Unterlagen fehle es an Brückensymptomen, welche eine solche

Eskalation erklären könnten.

3.2.4

Schliesslich verweist die H____ auf das orthopädische

Gutachten von E____ vom 4. November 2009 (AB 16), welcher die Beschwerden des

Versicherten nicht primär einem orthopädischen Leiden zugeordnet habe. Somit

fällt nach Einschätzung der H____ auch eine andere schmerzhafte

Schulterpathologie (etwa ein Impingement), welche zu dieser Entwicklung beigetragen

haben könnte, als Ursache für diese Entwicklung ausser Betracht.

4.

Die Argumentation der H____ fusst zunächst auf der Prämisse, es

fehlten ausreichende Belege dafür, dass das Ereignis vom 17. Oktober 2007 überhaupt

eine schmerzhafte Störung ausgelöst habe.

E____ hatte im Bericht vom 2. September 2009 (AB 12) zur

Anamnese ausgeführt, der Versicherte sei am 17. Oktober 2007 bei der Arbeit auf

die linke Schulter gestürzt. Wegen persistierenden ausgeprägten Schwellungen in

der Schultergegend über mehrere Tage hinweg sowie wegen Überwärmung und livider

Verfärbung der linken Hand sei am 23. Februar 2009 eine Erstuntersuchung und

eine Kontrolle am 3. April 2009 im D____ erfolgt. Das D____ habe ein komplexes

regionales unfallbedingtes Schmerzsyndrom des linken Armes diagnostiziert. Zur

Frage, ob das Ereignis vom 17. Oktober 2007 Ursache der Beschwerden sei, hielt E____

fest, es hätten persistierende ausgeprägte Schwellungen im Schulterbereich

links über mehrere Tage hinweg, sowie eine Überwärmung und eine livide

Verfärbung der linken Hand bestanden. Diese Symptome gingen "wahrscheinlich

auf das Ereignis vom 17.10.2007 zurück". E____ hielt allerdings fest, es

fehlten bezüglich des Unfalles genauere Angaben zum exakten Unfallmechanismus, den

Befunden, Abklärungen und Diagnosen.

Im gutachterlichen Bericht vom 4. November 2009 zu Handen der

Beschwerdegegnerin (AB 16) hielt E____ zum Ereignis vom 17. Oktober 2007 und

dem nachfolgenden Verlauf im Abschnitt "bisheriges Leiden" fest, nach

dem Ausgleiten und Sturz auf den ganzen linken Arm am 17. Oktober 2007 sei sofort

ein ausgeprägter stichartiger Schmerz im ganzen linken Arm auf mit Ausstrahlung

gegen die HWS und nach links parietal aufgetreten, dies mit gleichzeitig

massiver Schwellung und Blauverfärbung des ganzen linken Armes ohne Hämatom.

Eine Stunde nach dem Unfall habe der Versicherte die J____klinik [...] konsultiert

und es sei dort die Röntgenabklärung mit einer medikamentösen Behandlung

erfolgt. Die Weiterbetreuung habe der Hausarzt K____, Facharzt für

Allgemeinmedizin, Rehabilitationswesen, Badearzt, Sozialmedizin und

Umweltmedizin, [...], übernommen. E____ hielt weiter fest (AB 16 S. 2 f.), seit

dem Ereignis seien anfänglich in Abständen von ca. 2-3 Tagen rezidivierende

erhebliche Schwellungen des ganzen linken Armes auf mit livider Verfärbung,

Stauungen im Venensystem sowie Schmerzen vom Schultergürtel ausgehend,

Ausstrahlung gegen den Pectoralis, in die supraclaviculäre Grube und nach

parietal aufgetreten. Die Symptomatologie sei durch Belastung des linken Armes

wie beispielsweise Autofahren, bei der Arbeit als Bäckermeister oder zu Hause

bei gewissen Verrichtungen wie beispielsweise Rasenmähen ausgelöst worden. Der

Hausarzt habe versucht, diese zum Teil eindrücklichen Beschwerden und Symptome

mittels Akupunktur und Schmerztherapie zu lindern, doch seien sie in immer

kürzeren Abständen aufgetreten. Der Hausarzt habe darum eine Überweisung ans D____

veranlasst. Dort sei ein komplexes regionales unfallbedingtes Schmerzsyndrom

des linken Armes diagnostiziert worden.

Der Versicherte sei seit Anfang 2009 mehrfach im D____ gewesen

und schliesslich sei er nach [...] zur weiteren Abklärung der

Zirkulationsverhältnisse überwiesen worden. Er habe sich dort ca. im April/Mai

2009.

zur sehr ausführlichen Abklärung unter Beiziehung eines Neurologen

eingefunden. Schlussendlich sei man zur Ansicht gelangt, dass die Problematik

mit Sicherheit auf den Unfall vom 17. Oktober 2007 zurückgehe und die

zuständige Ärztin des D____ habe einen dreiwöchigen Kuraufenthalt empfohlen.

Bereits mit Blick auf diese Ausführungen von E____ sind an der

Richtigkeit der eingangs dieser Ziffer angeführten Prämisse, das Ereignis vom

17.

Oktober 2007 habe keinerlei schmerzhafte Störung ausgelöst, unabweisliche

Zweifel angebracht:

5.

5.1

Die H____ vertritt die Auffassung, dass selbst wenn der Unfall vom

17.

Oktober 2007 eine schmerzhafte Störung im Sinne einer Mitursache ausgelöst

hätte, sich die Eskalation der Beschwerden nicht erklären lasse, welche rund

anderthalb Jahre nach dem Ereignis und bei voller Arbeitsfähigkeit entstanden

sei. Aufgrund der der H____ unterbreiteten Unterlagen fehle es an Brückensymptomen,

welche eine solche Eskalation erklären könnten.

In seinem gutachterlichen Bericht vom 4. November 2009 (AB 16)

gelangte E____ zur Beurteilung, mit den bildgebenden Verfahren hätten keine

posttraumatischen Veränderungen dargestellt werden können. Eine sehr kleine

artikulare Partialläsion der Supraspinatussehne stehe nur in einem möglichen

Kausalzusammenhang zum Ereignis zum 17. Oktober 2007. Klinisch finde sich eine

Tendopathie der Rotatorenmanschette mit Ursprungstendopathie am Coracoid und

etwas Impingement, hervorgerufen durch die AC-Arthrose mit kleinem kaudal

gerichtetem Osteophyten an der Clavicula lateral. Im Vordergrund standen nach den

Darlegungen von E____ "nicht Beschwerden im orthopädischen Fachgebiet

sondern vielmehr Probleme, welche die Zirkulation und die Neurologie

betreffen". Diese seien bereits ausführlich abgeklärt und "aufgrund

der Anamnese Folge des Unfalles vom 17.10.2007".

Auf Empfehlung von E____ hatte die Beschwerdegegnerin weitere

Unterlagen eingeholt.

Das D____ hielt im Bericht vom 23. Dezember 2009 (AB 24) fest,

seit dem Sturzereignis vom 17. Oktober 2007 auf die linke Schulter klage der

Versicherte über Schmerzen. Vor diesem Ereignis seien keinerlei Beschwerden

diesbezüglich vorhanden gewesen. Die Ärzte des D____ stellten klar, sie hätten den

Versicherten nicht unmittelbar posttraumatisch untersucht und verwiesen auf die

Anamnese. Diese gibt im Wesentlichen das schon bei E____ Geschilderte wieder.

Nach dem Sturz am 17. Oktober 2007 sei eine ausgeprägte schmerzhafte Schwellung

im Bereich der Schultergegend mit Schwellung des linken Armes über mehrere Tage

aufgetreten. Im weiteren Verlauf habe der Versicherte über dumpf ziehende

Schmerzen im linken oberen Quadranten des Oberarmes mit passagerer Schwellung

und livider Verfärbung der linken Hand geklagt. Kardiologisch und angiologisch seien

die Untersuchungen unauffällig gewesen. Im MRI der Schulter links seien ebenfalls

unauffällige Befunde erhoben worden. Die Schmerzsymptomatik sowie die livide

Verfärbung der linken Hand trete vor allen Dingen bei der Arbeit als

Bäckermeister auf, in Ruhe nur gelegentlich. Bei Belastung trete eine Rötung

bis zyanotisch an der gesamten linken Hand mit Schmerzen in der linken Schulter

und im linken Oberarm auf. Angiologisch bestünden keine relevanten Stenosen der

arteriellen Gefässe in der oberen Extremität. Ein Thoracic outlet-Syndrom habe ebenfalls

ausgeschlossen werden können. Das D____ diagnostizierte den Verdacht auf ein

residuelles komplexes regionales Schmerzsyndrom im linken Arm.

Der Versicherte hatte sich vom 20. Januar 2010 bis 10. Februar

2010.

in stationärer Behandlung in der F____ Klinik aufgehalten. Gemäss Bericht

vom 26. Februar 2010 (AB 29) diagnostizierte die Klinik ein Impingement der

linken Schulter sowie ein komplexes regionales Schmerzsyndrom am linken Arm

unklarer Ätiologie. Auch hier ist zur Eigenanamnese festgehalten, dass kurz

nach dem Sturz am 17. Oktober 2007 eine zunehmende Schwellung und bläuliche

Verfärbung des linken Armes aufgetreten sei. Es sei notfallmässig im

Krankenhaus eine röntgenologische Untersuchung erfolgt, wobei keine knöchernen

Läsionen festgestellt worden seien. Der Beschwerdeführer hatte zu den aktuellen

Beschwerden angegeben (AB 29 S. 2), nach dem Unfall am 17. Oktober 2007 sei er

nie mehr beschwerdefrei gewesen. Die Schmerzen an der linken Schulter und im

linken Arm hätten in den nachfolgenden Monaten an Intensität zugenommen. Unter

Belastung bzw. Armbewegung seien eine bläuliche Verfärbung der Hand und eine Weichteilschwellung

aufgetreten, ferner schmerzhafte Verspannungen der Nacken-Schulter-Muskulatur.

Bei der Arbeit müsse der Versicherte den linken Arm sehr häufig einsetzen,

dabei erfolge eine Zunahme der Beschwerden. Trotz Schmerzen habe er seine

Arbeit weiter verrichtet und habe sich nicht krankschreiben lassen. Allerdings

habe die Beschwerdesymptomatik in den letzten Monaten an Intensität stetig zugenommen.

5.2

Hinzuweisen ist auf die höchstrichterliche Praxis, wonach für die

Annahme eines CRPS praxisgemäss nicht erforderlich ist, dass die Diagnose von

den Ärzten bereits innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Unfall

gestellt worden sein muss, um sie als unfallbedingt anzusehen (Urteile 8C_714/2016

vom 16. Dezember 2016 E. 4.1; 8C_177/2016 vom 22. Juni 2016 E. 4.3).

Entscheidend ist, dass anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der

Schluss gezogen werden kann, die betroffene Person habe innerhalb der

Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise an den

für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (Urteile 8C_411/2017 vom 17. Juli

2018.

E. 3.3.1; 8C_673/2017 vom 27. März 2018 E. 5; 8C_384/2009 vom 5. Januar

2010.

E. 4.1.1 und 4.2.2, in: SVR 2010 UV Nr. 18 S. 69).

Zwar finden sich in den Unterlagen der Beschwerdegegnerin keine

echtzeitlichen Arztberichte aus dem Intervall ab 17. Oktober 2007 bis zur

Anmeldung des Rückfalles am 22. April 2009 (AB 5). Jedoch geben die vorstehend angeführten

Berichte übereinstimmend einen Verlauf wieder, wonach der Versicherte nach dem

Ereignis vom 17. Oktober 2007 über nach dem Ereignis unmittelbar aufgetretene

Beschwerden, Schmerzen an der linken Schulter und im linken Arm mit zunehmender

Intensität und bläulicher Verfärbung der Hand und Weichteilschwellung geklagt

hatte.

Der vom Beschwerdeführer geschilderte Verlauf erscheint

glaubhaft und hat, da persistierend, zur Konsultation des Versicherten im Jahre

2019.

u.a. beim D____ geführt. Es bestehen darum unabweisbare Zweifel an der Feststellung

der H____, dass die Akten keine Hinweise auf Brückensymptome ab Unfallzeitpunkt

bis zur Rückfallmeldung im April 2009 enthielten. Vielmehr ist aufgrund der von

mehreren Ärzten aufgezeichneten Anamnese mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit darauf zu schliessen, dass solche Brückensymptome ab

Unfalldatum bis zur Rückfallmeldung vorlagen. Damit steht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auch fest, dass bereits in dem gemäss bundesgerichtlicher

Praxis massgeblichen Intervall von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall

zumindest teilweise für ein CRPS typische Symptome vorgelegen hatten.

6.

Im Verlauf nach Eingang der Rückfallmeldung bei der

Beschwerdegegnerin im April 2009 wurde der Versicherte erneut mehrfach

untersucht bzw. begutachtet.

6.1

Der Beschwerdeführer hatte sich am 24. April 2010 auch bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet

(beigezogene IV-Akte 2). Im Zuge ihrer Abklärungen hatte die IV ein

polydisziplinäres Gutachten (L____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, M____,

FMH Neurologie und N____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie) vom 29. August

2011.

eingeholt (AB 50). Die Beschwerdegegnerin hatte dabei ihrerseits den

Gutachtern Zusatzfragen unterbreitet. In der Konsensbeurteilung (AB 50 S. 21)

stellen die Gutachter aus neurologischer Sicht die Diagnosen eines Zustandes

nach CRPS Typ 1 Grad 1 bis maximal 2 bei Unfall vom 17. Oktober 2007 mit Sturz

auf die linke Schulter und den linken Arm. Der neurologische Referent stellte

fest, dass sich anhand der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung nur

diskrete objektivierbare Befunde im Sinne einer minimal-lividen Verfärbung,

geringen Schwellung an Handrücken und Finger feststellen liessen. Eine Störung

der Sudomotorik bestehe zum Zeitpunkt seiner Untersuchung nicht. Es sei auch

kein Temperaturunterschied der oberen Extremitäten festzustellen. Ein

Quadrantensyndrom, eine periphere Neuropathie oder Anhaltspunkte für ein

zentrales neurologisches Leiden lägen nicht vor. Der neurologische Referent gehe

davon aus, dass sich bei Zustand nach CRPS Typ 1 in der Folge ein

rheumatologisches Beschwerdebild entwickelt habe. Aus rheumatologischer Sicht

stellt das Gutachten die Diagnose eines residuellen Schulter-Arm-Syndroms links

mit begleitend myotendinotischem Beschwerdebild und intermittierend

vasomotorischer Dysregulation von Unterarm bzw. Hand links bei Status nach

CRPS. Er finde sich ein ausgeprägtes tenotisches Beschwerdebild mit

Funktionsstörung im scapulo-thorakalen Gleitlager mit Muskelverkürzung insbesondere

des Pectoralis major. Der Rheumatologe äusserte den Verdacht auf eine

retraktile Kapsulitis links bei Aussenrotationsdefizit, leichter Tendinopathie

der Supraspinatussehne, zudem bestehe eine AC-Gelenksarthrose mit subchondralen

Zysten (MR-tomograpisch), welche asymptomatisch sei. Eine Arbeitsfähigkeit für

mittelschwere Tätigkeiten und schwere Tätigkeiten sei nicht mehr gegeben,

hingegen eine Tätigkeit mit wenig feinmotorischen repetitiven Tätigkeiten und

Ajustierfähigkeiten zu 100% möglich. Therapeutisch empfahl der Neurologe eine

an die neurovaskuläre Dysregulation adaptierte Bewegungs- und

Mobilisationstherapie im rechten Schultergürtel mit Lösen der

thorako-scapulären Gleitlager, Detonisieren der Schultergürtelmuskulatur und

allenfalls auch eine Behandlung der neurovaskulären Dysregulation in einem

spezialisierten Schmerzzentrum mit Stellatum- und eventuell

Sympaticus-Blockaden. Die Gutachter bejahten die Frage der Beschwerdegegnerin,

ob der Unfall vom 17. Oktober 2007 Ursache der festgestellten gesundheitlichen

Störungen sei (AB 50 S. 22).

6.2

Der Versicherte wurde sodann im Auftrag der IV durch I____, FMH

Innere Medizin und Rheumatologie, sowie O____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, erneut begutachtet (Gutachten I____ vom 30. April 2015, AB 90):

I____ diagnostizierte ein persistierendes Schulterarmsyndrom links bei

posttraumatischem CRPS I (ICD-10: M89.09, AB 90 S. 48, vgl. detaillierte

Diagnosepunkte a.a.O.). Im Vordergrund stehend sei eine vasomotorische

Dysregulation der oberen Extremität linksseitig im Rahmen des persistierenden

CRPS I Stadium I. Wiederum beantwortete der Gutachter Zusatzfragen der

Beschwerdegegnerin. I____ erachtete den Unfall vom 17. Oktober 2007 als einzige

Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung. (AB 90 S. 61). Beim Unfall

vom 17. Oktober 2007 seien zwar keine typischen posttraumatischen

osteomuskulären Läsionen des Bewegungsapparates, insbesondere der linken

Schulter, aufgetreten. In dieser Hinsicht sei es lediglich zu einer Prellung

der Schulter und des linken Armes gekommen. Jedoch habe sich ein

persistierendes CRPS Typ I der linken oberen Extremität entwickelt. Dieses habe

sich im Lauf der Zeit progredient entwickelt. Erläuternd hielt I____ fest, ein

CRPS könne sich aus einem an sich - muskuloskelettal gesehen - harmlosen Trauma

entwickeln, seine Entstehung sei nicht vom Schweregrad des Traumas abhängig.

6.3

Die Beschwerdegegnerin beauftragte in der Folge mit Schreiben vom

25.

November 2016 (AB 129) P____, Facharzt für Rheumatologie und Innere

Medizin, Zertifizierter Medizinscher Gutachter SIM, mit einer Aktenbeurteilung

zur Frage, ab wann der Versicherte an einem CRPS gelitten habe und ob dieses

Leiden als Unfallfolge zu taxieren sei.

P____ nimmt in seiner Aktenbeurteilung vom 25. April 2017 (AB

130) Stellung zum Gutachten von I____ vom 30. April 2015. I____ begründe die

seiner Einschätzung nach im Vordergrund stehende Diagnose einer vasomotorischen

Dysregulation der oberen Extremität linksseitig im Rahmen des persistierenden

CRPS I Stadium I aufgrund seiner klinischen Untersuchung. I____ habe dabei eine

Schwellung des linken Unterarmes durch ein Weichteilödem und eine lokale livide

Verfärbung des linken Unterarmes und der linken Hand bis zu allen Fingern

erhoben. Ebenso habe er eine Temperaturdifferenz mit kälterer Temperatur am

linken Arm und an der linken Hand sowie einer lokalen Allodynie der ganzen

oberen Extremität erhoben.

P____ bezeichnet die von I____ durchgeführten Untersuchungen,

insbesondere das rheumatologische Gutachten von 2015 sowie die anschliessende

Stellungnahme von 2016 als "sehr ausführlich und sorgfältig".

P____ notiert, die seit dem Unfallereignis persistierenden

Schmerzen seien unter Berücksichtigung der beobachteten vasomotorischen

Veränderungen im Sinne einer sympathischen Dysregulation erstmals im

orthopädischen Gutachten 2009 sowie danach im rheumatologischen und

neurologischen Gutachten von 2011 diagnostisch einem CRPS zugeordnet worden. Der

Verlauf habe sich durch eine frozen shoulder kompliziert, wobei im MRI von 2014

eine allerdings leichtgradige Tendopathie der Supraspinatussehne sowie eine

Tendopathie der Subscapularissehne dokumentiert sei. Die persistierenden

myotendinotischen Verspannungen der Schultergürtelmuskulatur seien in diesem

Zusammenhang als reaktiv interpretiert worden. Es werde beschrieben, dass der

Versicherte nach dem Unfallereignis zunächst seine Arbeit als Bäcker trotz

Beschwerden zu 100% fortgesetzt habe. Im Rahmen der Belastung der schmerzhaften

Extremität habe die Symptomatik belastungsabhängig exacerbiert, was schliesslich

zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe.

P____ verweist auf das Schreiben von I____ vom 10. Oktober 2016

(AB 117) zu Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin. Darin habe I____ auf das

Gutachten von E____ verwiesen, welcher ein Beschwerdebild beschrieben habe, das

mit einem CRPS mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vereinbar sei.

P____ notiert, aufgrund "der detaillierten und präzise

dokumentierten Anamnese" sei die Diagnose eines CRPS im Jahre 2009

gestellt worden. Gestützt sei die Diagnose damals auf den derzeitigen

klinischen Befund und den Umstand, dass die Schmerzen seit dem Unfall bestanden

und keine andere Ursache dafür habe gefunden werden können. Zu diesem Zeitpunkt

seien die sog. "Budapest Kriterien" (Hinweis von P____ auf Jänig, Schaumann, Vogt, SUVA

Bestellnummer 2771.d Seite 64 bis 65) erfüllt gewesen.

P____ bemerkt, weniger ausführlich sei die Dokumentation

zwischen dem Unfallereignis 2007 und dem geltend gemachten Rückfall 2009.

Festzustellen sei, dass die erlittene Verletzung eines Armes mit

Weichteilschädigung ohne Fraktur geeignet sei, ein CRPS zu begründen. Der

zwischenzeitliche Verlauf sei ebenfalls anamnestisch geprägt durch anhaltende

Beschwerden, obwohl der Versicherte die Arbeit wieder voll aufgenommen habe.

Zur Klinik des CRPS passten der ondulierende Verlauf und die sowohl nächtliche

als auch belastungsabhängig zunehmende Schmerzhaftigkeit. Nachvollziehbar werde

deshalb auch im rheumatologischen Gutachten 2011 davon ausgegangen, dass ein

mildes CRPS nach dem Unfall aufgetreten sei und eine direkte Kausalität

angenommen werden müsse.

P____ gelangt zum Schluss, es sei "heute"

(Berichtszeitpunkt: 25. April 2017) auch retrospektiv tatsächlich

wahrscheinlich, dass das CRPS unfallkausal 2007 ausgelöst worden sei. Die

Diagnose sei unmittelbar nach dem Unfallereignis zwar noch nicht in Erwägung

gezogen und der Versicherte sei zwischenzeitlich weniger symptomatisch als ab

2009.

gewesen, jedoch nie beschwerdefrei. Ab 2009 sei die Diagnose CRPS

unbestritten und "von mehreren namhaften Gutachtern ausführlich evaluiert".

Dass das CRPS durch den Unfall ausgelöst sei, hält P____ in Übereinstimmung mit

den erwähnten Gutachtern für wahrscheinlich. Das Unfallereignis und die

erlittene Verletzung seien geeignet, ein CRPS auszulösen. Der Schmerz sei anhaltend

und überproportional und es finde sich keine andere Ursache dafür. P____

betont, es gehe dabei nicht um eine post hoc propter hoc Argumentation, sondern

darum, dass der Zeitpunkt des Auftretens der CRPS-Symptomatik und der Zeitpunkt

der Etablierung der Diagnose auseinanderfielen. Die Diagnose CRPS sei gemäss

Literatur aufgrund von Klinik und Anamnese gestellt worden. Zum

Begutachtungszeitpunkt sei die Klinik unbestritten. Anamnestisch sei der

Schmerz nach einer geeigneten Verletzung sofort aufgetreten, sei überproportional

gewesen, habe in Ruhe bestanden und habe sich bei Belastung verschlechtert und

sei dauerhaft. Eine andere Ursache für Verlauf und Klinik sei nicht eruierbar.

Die im MRI dokumentierten degenerativen Veränderungen an der Rotatorenmanschette

seien geringfügig und im Gesamtkontext bedeutungslos. Die Frozen Shoulder und

die reaktiven Tendomyosen am Schultergürtel manifestierten sich erst im

weiteren Verlauf. Zwar könnte ein Herzinfarkt oder ein Schlaganfall zu einem

CRPS führen, was hier aber nicht der Fall sei.

Aufgrund der vorliegenden Dokumentation gelangt P____ in

Übereinstimmung mit den Vorgutachtern zum Schluss, das CRPS sei mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall von 2007 zurückzuführen.

7.

Im Gutachtensauftrag vom 4. Juli 2018 (AB 145) an die H____

hält die Beschwerdegegnerin fest, es erscheine ihr zur weiteren Beurteilung des

Leistungsanspruchs eine spezialärztliche Begutachtung notwendig. Eine nähere explizite

Begründung ist den Akten nicht zu entnehmen, aufgrund deren sich die

Willensbildung der Beschwerdegegnerin nachvollziehen liesse.

Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 18. Juli 2017 vom

Versicherten Unterlage aus der Zeit unmittelbar nach dem Unfall vom 17. Oktober

2007.

angefordert (AB 132). Eine Auskunft ging vom seinerzeit behandelnden Arzt Q____

vom 28. August 2017 ein (AB 135). Q____ konnte aufgrund seiner Unterlagen keine

Behandlungsdaten vom 22. Oktober 2007 bis 2. November 2007 bestätigen. Q____

bestätigte jedoch, er habe ab 20. Februar 2008 bis 14. April 2008

unfallbedingte Folgebeschwerden mit CRPS therapiert, wobei sich keine bleibende

Verbesserung ergeben habe. Der Versicherte hielt in einem E-Mailschreiben vom

8.

Februar 2018 (AB 139) fest, er verfüge für die mehr als 10 Jahre

zurückliegenden Vorgänge über keine Unterlagen mehr. Er habe seinerzeit alle

Atteste und Befunde an die Beschwerdegegnerin zugesandt. Zwar mag dies die

Beschwerdegegnerin bewogen haben, an die Reihe der bereits eingeholten

Gutachten zur Kausalitätsfrage bzw. zur Diagnostik noch eine weitere

gutachterliche Untersuchung anzufügen. Immerhin ist auf die Rechtsprechung (vgl.

BGE 136 V 156, 158 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3.

Dezember 2009 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 671/00 vom 21. August 2001 E. 5a) zu verweisen, wonach die Verfahrensgrundsätze

des ATSG dem Versicherungsträger nicht das Recht verleihen, eine "second

opinion" zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt

einzuholen, wenn ihm dieser nicht gefällt.

Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens

ergibt sich gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung aus der Beantwortung der

Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und

beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise

erfüllen (Urteil des EVG U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). Die bis April 2017

verfassten, aktenkundigen ärztlichen Unterlagen äussern sich zur Frage der

Diagnose eines CRPS bzw. zum Kausalzusammenhang nicht widersprüchlich. P____

hat zudem ausdrücklich die gute Qualität der Begutachtung durch I____

bestätigt. Die bis zu diesem Zeitpunkt angelegten medizinischen Akten gaben der

Beschwerdegegnerin in diesen Punkten somit keinen Anlass zu Zweifeln an den in

den wesentlichen Punkten der Diagnose bzw. der Kausalität übereinstimmenden

ärztlichen Aussagen. Auch diesen Ärzten war jedoch die Aktenlage aus der Zeit

nach dem Unfall bis zur Rückfallmeldung bekannt. So hat etwa P____ wie erwähnt bemerkt,

die Dokumentation aus der Zeit zwischen dem Unfallereignis 2007 und dem geltend

gemachten Rückfall 2009 sei weniger ausführlich als die danach erstellten

Unterlagen.

Es sind darum Zweifel an der Notwendigkeit der Anordnung eines

weiteren Gutachtens angebracht.

8.

8.1

Gemäss den Ausführungen der H____ bestand im Gutachtenszeitpunkt

"zweifellos" derzeit beim Exploranden eine Frozen Shoulder links, ein

myotendinotisches Beschwerdebild im Bereich des Nackens, der linken Schulter

und der Pectoralmuskulatur links sowie eine neurovegetative vasomotorische

Dysregulation von Unterarm/Hand links ohne nachweisbare angiologische,

rheumatologische oder neurologische Ursachen.

Der kausale Zusammenhang mit dem hier zur Diskussion stehenden

Unfall vom 17. Oktober 2007 ist nach Meinung der H____ aus rheumatologischer Sicht

nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern lediglich möglich. Dies einerseits wegen

fehlender klinischer Dokumentation in der Frühphase nach dem Unfall – was dem Exploranden

nicht anzulasten sei – andererseits wegen einem sehr ungewöhnlichen Verlauf (AB

166.

S. 69).

8.2

Aus dem ersten Argument der fehlenden Dokumentation vermag die H____

jedoch den Schluss auf die fehlende Kausalität nicht überzeugend herzuleiten.

Sie lässt die Frage explizit offen, ob sich der im Bericht des D____ vom 1.

Juli 2009 (sig. R____, OA, AB 10) diagnostizierte Verdacht auf ein residuelles

komplexes regionales Schmerzsyndrom des linken Armes innerhalb der von der

Literatur als üblich angegebenen Zeitspanne von 6-8 Wochen manifestiert hatte

und nicht zeitnah dokumentiert worden war, oder ob diese Symptomatik erst viel

später aufgetreten ist (AB 166 S. 68). Weiter führt sie aus (a.a.O.), für die

Annahme, dass lediglich eine allzu lückenhafte und oberflächliche Dokumentation

vorliegt und die Symptomatik, wie vom Versicherten angegeben, wenige Tage nach

dem Unfall aufgetreten war, spreche aber auch in den Augen des

rheumatologischen Experten der H____ "viel mehr", als dass von einem

Beginn der Symptomatik eines CRPS zu einem späteren Zeitpunkt ausgegangen

werden müsse. Weiter hält die H____ fest, es "scheine" dem

rheumatologischen Experten die Forderung des Bundesgerichts hier erfüllt,

wonach ein CRPS innert 6-8 Wochen nach einem auslösenden Ereignis auftreten

muss, um als Unfall- resp. Operations- oder Krankheitsfolge betrachtet werden

zu kõnnen" (AB 166 S. 68).

Mit diesen Äusserungen widerspricht die H____ im Ergebnis den

Äusserungen der Vorgutachter nicht in der Klarheit, welche den Beweiswert der

vor der Begutachtung durch die H____ erstellten Gutachten bzw. Arztberichte,

welche eine solche Kausalität bejahen, in Frage stellen könnte. Klares Indiz

für die schon kurzzeitig nach dem Unfall aufgetretene, für ein CRPS sprechende

Symptomatik bildet vielmehr der von I____ im Schreiben vom 25. Februar 2021 (AB

198) erwähnte Bericht über eine Kernspintomographie des linken Schultergelenks

vom 14. November 2007 (bei AB 22). Danach hatte der Versicherte geschildert,

dass es unter Belastung zur Schwellung und Blauverfärbung des linken Armes

komme.

8.3

Zum zweiten Argument des ungewöhnlichen Verlaufs ab 2009 führt die H____

aus (AB 166 S. 68), die Symptomatik bei einem CRPS verlaufe in der Regel im

Langzeitverlauf eher abnehmend und verschlimmere sich nicht nach 2 Jahren (Ende

2009) ohne ersichtlichen Grund so erheblich, "wie dies hier der Fall zu

sein" scheine (AB 166 S. 69).

Diesbezüglich argumentiert die H____ aus rheumatologischer

Sicht, dass die Schmerzen und Beeinträchtigungen von einer Intensität gewesen

seien, die nach kurzer Arbeitsunfähigkeit dem Versicherten eine volle

Arbeitsfähigkeit während etwa 2 Jahren erlaubt hätten. Erst ab Januar 2010,

nach dem Gutachten von E____, habe eine volle, persistierende Arbeitsunfähigkeit

resultiert. Die H____ führt dazu aus, es habe sich entweder in der Zwischenzeit

die Symptomatik verschlechtert, wofür es in den hier vorliegenden Unterlagen keine

ärztlichen Belege gebe, oder es müssten andere Faktoren den ungünstigen Verlauf

beeinflusst haben (AB 166 S. 68).

Dass sich im Verlauf seit dem Unfall von Oktober 2007 eine

Verschlechterung ergeben hatte, ist durch den behandelnden Hausarzt bestätigt.

Unter Anderem im Arztbericht an die IV vom 19. November 2010 (Eingang bei der

IV-Stelle am 24.November 2010, IV-Akte 13) hatte K____ auf den Arbeitsunfall im

Oktober 2007 hingewiesen und zur Anamnese ausgeführt, es bestehe seit 2 Jahren

eine deutliche Befundverschlechterung. Als Befund hatte K____ eine deutliche

Bewegungseinschränkung an der linken Schulter bzw. am linken Arm notiert. Der

Arm sei blaurot gefärbt und geschwollen. Dieser Arzt hatte den Versicherten von

Beginn an betreut, so hatte er auch den Arztschein zur Unfallmeldung vom 29.

Oktober 2007 (AB 3) ausgestellt. Die Darlegungen des Hausarztes, welcher den

Versicherten im Zeitraum ab Unfall bis zur Rückfallmeldung betreut hatte,

erscheinen glaubhaft. Die Äusserung der H____, es fehle an ärztlichen Belegen

zur sich verschlechternden gesundheitlichen Entwicklung, erweist sich darum als

nicht stichhaltig.

Andere Faktoren als das CRPS, welche den sich verschlechternden

Verlauf erklären könnten, benennt die H____ an der fraglichen Stelle ihres

Gutachtens (AB 166 S. 68) nicht. Die H____ übt an anderer Stelle (AB 166 S. 70)

Kritik an den Vorberichten und Vorgutachten mit dem Argument, es seien nach dem

Bericht des D____ vom 23. Dezember 2009 (AB 24) die "vermeintlich verifizierte"

Diagnose eines CRPS "unvorsichtigerweise" bzw. nicht auf

erforderlichen Kriterien basierend immer wieder gestellt worden, was dazu

geführt haben kõnnte, dass Alternativerklärungen der Ätiologie der Beschwerden

"nie ernsthaft in Erwägung gezogen" worden seien.

Die H____ diskutiert diesbezüglich, aufgrund der initialen

Verletzung vom 17. Oktober 2007 hätte unter dem Einfluss von Belastungsfaktoren

eine chronische Schmerzstörung entstehen können. Das könnte die Diagnose

chronische Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10F45.41)

rechtfertigen. Dazu ist jedoch sogleich zu sagen, dass die H____ den

Versicherten ihrerseits psychiatrisch untersucht hat (Untersuchung vom 31.

August 2018, vgl. AB 166 S. 2), dass aber aufgrund der aktuellen Untersuchung

keine psychiatrische Diagnose gestellt werden könne (AB 166 S. 69). Im polydisziplinären

Gutachten (L____, M____ und N____) vom 29. August 2011 wurden zwar

rezidivierende leichte depressive Episoden (ICD-10: f33.0) diagnostiziert (AB

50.

S. 13). Beim Exploranden hätten sich jedoch keine Hinweise für eine andere

psychiatrische Erkrankung ergeben. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung müsse

aufgrund der Unterlagen und der Berichte des Exploranden ausgeschlossen werden.

Es bestünden keine gravierenden psychosozialen Belastungsfaktoren. Die

Schmerzangaben des Exploranden seien adäquat, nachvollziehbar und auf den

Schulter-Arm-Bereich begrenzt. Sie hätten sich nicht ausgeweitet. Der Explorand

berichte seine Schmerzen auch adäquat und nicht aggravierend oder diffus bzw.

unklar. Auch O____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den

Versicherten zeitgleich mit I____ untersucht hatte, hatte im Gutachten vom 15.

September 2014 (IV-Akte 105) ein leichtgradiges depressives Zustandsbild

erhoben, dabei jedoch ebenfalls klar festgehalten, zu den im Rahmen seiner

Untersuchung ebenfalls geklagten Armbeschwerden müsse in somatischer Hinsicht

Stellung genommen werden (IV-Akte 105 S. 13).

Bereits aufgrund dieser Ausführungen erweist sich die Darlegung

der I____, es seien Alternativerklärungen nie erwogen worden, als unzutreffend.

9.

Der Beschwerdeführer wurde im Verlauf vielfach abgeklärt. Bis

zur Aktenbeurteilung vom 25. April 2017 (AB 130) bestätigen die untersuchenden

bzw. begutachtenden Ärzte ein CRPS und sie bejahen auch die Unfallkausalität

dieser Erkrankung. In der Aktenbeurteilung bestätigt P____ auch die Beweiskraft

namentlich der Beurteilung von I____. Nach dem Dargelegten erweist sich

demgegenüber das Gutachten der H____ als nicht schlüssig und es bestehen nicht

auszuräumende Zweifel an den Prämissen (vgl. Erw. 4. und 5.), aufgrund deren die

H____ folgert, es sei ein CRPS nicht zu diagnostizieren und es sei zudem ein

solches Leiden nicht auf das Unfallereignis vom 17. Oktober 2007

zurückzuführen.

Wie in Erw. 3.1. ausgeführt, hat die H____ hat in ihrem

Gutachten vom 14. Februar 2019 (AB 166 S. 72) aktuell ein chronisches

linksseitiges Schulter-Arm-Syndrom diagnostiziert. Dieses Syndrom umfasst u.a.

eine Frozen Shoulder links und insbesondere eine vasomotorischer Dysregulation

im Bereich des linken Unterarms bzw. der linken Hand. Diese zeigt sich aufgrund

eines leichten Unterarmödems, leichter akraler Zirkulationsstörung der

Langfinger links und stellungsabhängiger livider Verfärbung der linken Hand.

Die H____ nennt als zusätzliche Diagnose einen Status nach möglichem

CRPS Typ1. Wie dargelegt, haben jedoch alle Vorgutachter das Vorliegen eines unfallkausalen

CRPS bejaht. Wenn auch ungewöhnlich ist, dass eine solche Erkrankung für sehr

lange Zeit anhält, so ist aufgrund der Befunde der Vorgutachter klar, dass die

Residuen des CRPS nach wie vor die gesundheitliche Situation des Versicherten

beeinträchtigen. Das unfallkausale CPRS lässt sich als Faktor für das heutige,

auch von der H____ diagnostizierte Krankheitsbild nicht wegdenken. Somit ist

der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem sich heute

präsentierenden Zustand an der linken Extremität (von Schulter bis Hand) zu

bejahen.

Die Beschwerdegegnerin hätte darum die Ablehnung der

Leistungspflicht nicht auf das Gutachten der H____ stützen dürfen. Vielmehr ist

gestützt auf die Gutachten bzw. Arztberichte von E____, das polydisziplinäres

Gutachten (L____, M____ und N____) vom 29. August 2011, I____ und P____ mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der

Beschwerdeführer an Rest- und Folgebeschwerden im Rahmen eines CRPS leidet,

welches seine Ursache im Unfallereignis von 17. Oktober 2007 hat.

Der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 ist folglich in

Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Prüfung der weiteren

Leistungsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

10.

10.1

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

10.2

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdef.rer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von

CHF 3’750.--. (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 zu.

10.3

Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Zusprache

einer Entschädigung für den Bericht von I____ vom 25. Februar 2021 (AB 198)

über CHF 350.-- (Rechnung vom 25. Februar 2021, Beschwerdebeilage 4).

Art. 45 Abs. 1 ATSG regelt die Übernahme von Kosten für

Abklärungen. Der Versicherungsträger übernimmt diese Kosten, soweit er die

Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er

deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs

unerlässlich waren (vgl. Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, zu Art. 45 Rz. 27 ff, insb. Rz 32.). Entscheidend

ist, dass die Massnahme im Sinne der in Art. 45 Abs. 1 ATSG vorgesehenen

Regelung für die Entscheidfindung über den Leistungsanspruch unerlässlich war.

Dies muss jedenfalls dann bejaht werden, wenn der fragliche Arztbericht zum

Entscheid beiträgt, dass die Sache der ergänzenden medizinischen Abklärung

bedarf.

Mit dem Bericht vom 25. Februar 2021 nimmt I____ Stellung zum

Gutachten der I____ und hält an seinen Schlussfolgerungen gemäss dem Gutachten

vom 30. April 2015 (AB 90) fest. Wohl mag der Bericht vom 25. Februar 2021

Hinweise zu liefern zur Stützung des Standpunkts des Versicherten zur Frage der

Unfallkausalität. Aber bereits I____ selbst hat in seinem ausführlichen

Gutachten, welches auch von P____ als beweiswertig eingestuft wird, das

Wesentliche festgehalten. Der Bericht vom 25. Februar 2021 ist vorliegend für

den Sachentscheid zur Frage der Kausalität nicht derart ausschlaggebend, dass

er als für die Beurteilung dieser Frage unerlässlich qualifiziert werden

könnte. Somit ist der Antrag auf Zusprache einer Entschädigung für die Kosten

von I____ für die Erstellung des Berichts vom 3. Dezember 2020 abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der

Leistungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache

einer Entschädigung für den Bericht von I____ vom 25. Februar 2021 (AB 198)

über CHF 350.-- (Rechnung vom 25. Februar 2021, Beschwerdebeilage 4) wird

abgewiesen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: