UV.2021.21
Würdigung mehrerer Gutachten zur Unfallkausalität. Unfallkausalität bejaht. Letztes, die Kausalität verneinendes Gutachten vermag die Vorgutachten nicht zu widerlegen
1. Dezember 2021Deutsch36 min
Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 1.
Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.21
Einspracheentscheid vom 20. Mai
2021
Würdigung mehrerer Gutachten zur
Unfallkausalität. Unfallkausalität bejaht. Letztes, die Kausalität verneinendes
Gutachten vermag die Vorgutachten nicht zu widerlegen.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer, geboren am [...], war seit dem
1. Mai 1988 Angestellter bei der [...] in [...] und in dieser Eigenschaft bei
der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert.
Am 17. Oktober 2007 rutschte der Beschwerdeführer am
Arbeitsplatz auf Silikonpapier aus und fiel auf die Hand und die Schulter.
Dabei zog er sich eine Verletzung an der linken Schulter und der linken Hand
zu, welche zu Prellungen und Schmerzen führten (vgl. Bagatellunfallmeldung vom
24. Oktober 2007, AB 1). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre
Leistungspflicht nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) für die Folgen des Ereignisses (Schreiben
vom 29. Oktober 2007, AB 2).
b) In der Folge meldete der Beschwerdeführer am 22.
April 2009 bei der Beschwerdegegnerin einen Rückfall zum Unfall vom 17. Oktober
2007 (AB 5). Die Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom 1. Dezember
2009 erneut ihre Leistungspflicht (AB 20).
Im Nachgang zur Rückfallmeldung holte die Beschwerdegegnerin
medizinische Unterlagen ein. Unter Anderem stellte das D____-Spital (D____) mit
Bericht vom 1. Juli 2009 die Verdachtsdiagnose ("V.a.") eines
residuellen, komplexen regionalen Schmerzsyndroms am linken Arm, welches als
kausal zum Unfallereignis eingestuft wurde (vgl. AB 10). Es folgten weitere
medizinische Abklärungen des Beschwerdeführers (vgl. u.a. Gutachten von E____,
FMH Orthopädie, vom 4. November 2009, AB 16, sowie Bericht der F____ Klinik,
vom 26. Februar 2010 [sig. Dr. G____, Facharzt für Orthopädie], AB 29).
Am 19. Juli 2018 erteilte die Beschwerdegegnerin der H____ (nachfolgend
«H____») einen Gutachterauftrag (AB 147).
c) Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit, er habe ab dem 1. Dezember 2018 keinen Anspruch mehr
auf Taggeld-Leistungen der Unfallversicherung, da er das AHV-Alter erreicht
habe und kein Verdienstausfall mehr bestehe. Ob der Beschwerdeführer Anspruch
auf eine Integritätsentschädigung habe, werde nach Erhalt des
interdisziplinären medizinischen Gutachtens der H____ geprüft (AB 161).
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Januar 2019 Einsprache (AB 163). Im
Verlauf des Einspracheverfahrens ging bei der Beschwerdegegnerin das Gutachten
der H____ vom 14. Februar 2019 (AB 166) ein. Mit Einspracheentscheid vom 23.
August 2019 (AB 168) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. In
Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 8. April 2020 (AB 180) den
Einspracheentscheid vom 23. August 2019 auf. Es wies die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurück, damit sie unter Gewährung des Rechtlichen Gehörs
über die Taggeldfrage erneut verfüge.
d) In Nachachtung des Urteils vom 8. April 2019 gewährte
die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. Juli 2020 das Rechtliche Gehör (AB
182). Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 (AB
189) unter Beilage eines Berichts von I____, FMH Innere Medizin und
Rheumatologie, [...], vom 6. Oktober 2020 (AB 188). Die H____ nahm zu den
Äusserungen von I____ mit Schreiben vom 12. Januar 2021 (AB 194) Stellung.
e) Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 verneinte die
Beschwerdegegnerin den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 17.
Oktober 2007 und einer Gesundheitsschädigung. Sie lehnte gestützt darauf sowohl
die Leistung einer Integritätsentschädigung als auch die Erbringung von
Leistungen aufgrund der Rückfallmeldung vom 22. April 2009 ab und schloss
"den Fall endgültig per 31.12.2007 ab", dies unter Verzicht auf die
Rückforderung von erbrachten Leistungen (Taggeldzahlungen bis 30. November 2018
bzw. Behandlungskosten bis 27. September 2018). Die hiergegen erhobene
Einsprache vom 11. Februar 2021 (AB 196, vgl. auch Schreiben vom 2. März 2021,
AB 199, mit beigelegter Stellungnahme von I____ vom 25. Februar 2021, AB 198)
wurde mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 (AB 201) abgewiesen.
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 16. Juni 2021 beantragt der
Versicherte, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai
2021.
aufzuheben, und es sei diese zu verpflichten, über den 1. Dezember 2018
hinaus die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung, Invalidenrente,
Integritätsentschädigung) an den Beschwerdeführer für dessen Unfall vom 17.
Oktober 2007 zu erbringen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen
über den Gesundheitszustand und die Unfallkausalität der beim Beschwerdeführer
bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit durchzuführen und es sei im Anschluss daran erneut über den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin zu
entscheiden. Ferner sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten des
Berichts von I____ vom 25. Februar 2021 im Betrag von CHF 350.00 zu übernehmen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2021 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 ordnet die
Instruktionsrichterin den Beizug der IV-Akten des Beschwerdeführers an. Diese
gehen am 3. August 2021 beim Gericht ein und werden den Parteien zur
Einsichtnahme aufgelegt.
d) Mit Replik vom 7. September 2021 und Duplik vom 18.
Oktober 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt findet am 1. Dezember 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100).
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) und der Tatsache, dass sich der Sitz des letzten Arbeitgebers
des im Ausland wohnhaften Beschwerdeführers im Kanton Basel-Stadt befindet
(vgl. Unfallanzeige, SUVA-Akte 1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit der durch den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 bestätigten
Verfügung vom 15. Januar 2021 hat die Beschwerdegegnerin den Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis vom 17. Oktober 2007 und einer
Gesundheitsschädigung verneint. Sie lehnte gestützt darauf sowohl die Leistung
einer Integritätsentschädigung als auch die Erbringung von Leistungen aufgrund
der Rückfallmeldung vom 22. April 2009 ab und schloss "den Fall endgültig
per 31.12.2007 ab", dies unter Verzicht auf die Rückforderung von
erbrachten Leistungen (Taggeldzahlungen bis 30. November 2018 bzw.
Behandlungskosten bis 27. September 2018).
2.2
Im Zentrum der Streitigkeit steht, ob noch unfallkausale
Beschwerden vorliegen.
2.2.1
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Für die Leistungspflicht
eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art.
4.
ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung
mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang
besteht.
Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen
Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg
nicht, nicht in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten
wäre. Entsprechend dieser Umschreibung genügt es für die Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs, dass das schädigende Ereignis zusammen mit
anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten
Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene Gesundheitsstörung entfiele (BGE 119 V 335 E. 1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es
daher, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine
Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). Ob zwischen dem schädigenden
Ereignis und einer Gesundheitsstörung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und das Gericht nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden haben. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung der Leistungspflicht nicht (BGE 119 V 335, 338).
Im Bereich organisch objektiv, d.h. apparativ/bildgebend,
ausgewiesener Unfallfolgen (BGE 134 V 121 f. E. 9; 134 V 232 E. 5.1; Urteil des
Bundesgerichts vom 9. April 2009 [8C_889/2008] E. 3.3.2.2) spielt die Adäquanz
als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier
die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 111 f.
E. 2.1; 127 V 103 E. 5b/bb).
2.2.2
In medizinisch-theoretischer Hinsicht stützt sich die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten der H____ vom 14. Februar
2019.
(AB 166) ab.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung
des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher
Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde
auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung
zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b).
Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
Nachstehend ist zu prüfen, ob das Gutachten der H____ mit Blick
auf diese Anforderungen beweiskräftig ist. Das Gutachten ist dabei in erster
Linie im Lichte der vorgängig erstellten aktenkundigen Arztberichte und
Gutachten zu würdigen.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer erlitt am 17. Oktober 2007 nach einem Sturz ein
stumpfes Schultertrauma.
Die H____ diagnostiziert in ihrem Gutachten vom 14. Februar
2019.
(AB 166 S. 72) im hier interessierenden Zusammenhang ein Chronisches
linksseitiges Schulter-Arm-Syndrom (mit/bei: Frozen Shoulder links
[ICD-10:M75.0], Myotendinosen und muskulärer Dysbalance des linken
Schultergürtels, Vasomotorischer Dysregulation im Bereich Unterarm/Hand links
[leichtes Unterarmödem, leichte akrale Zirkulationsstörung der Langfinger links,
stellungsabhängige livide Verfärbung der linken Hand ohne fassbare
angiologische, neurologische oder rheumatologische Ursache, differentialdiagnostisch
durch lnaktivität bedingt], AC-Arthrose; leichte Tendinopathie der
Supraspinatus- und Subscapularissehne ohne Ruptur; Verdichtung der Gelenkkapsel
und des ligamentum coraco-humerale [MRT vom 19. August 2014] sowie Status nach
möglichem CRPS Typ1 [ICD-10: M89.09]; CRPS steht für "Complex Regional
Pain Syndrome" = komplexes regionales Schmerzsyndrom).
3.2
3.2.1
Die Frage, ob der Unfall vom 17. Oktober 2007 mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit die einzige Ursache der festgestellten
gesundheitlichen Störungen sei, wird verneint (AB 166 S. 73).
3.2.2
Die H____ sieht den Unfall vom 17. Oktober 2007 lediglich
als mögliche Mitursache dieser Störungen (AB 166 S. 73 f.). Dazu führen
die Gutachter aus, es fehlten einerseits ausreichende Belege dafür, dass durch
das Ereignis vom 17. Oktober 2007 überhaupt eine schmerzhafte Störung ausgelöst
wurde, welche unter dem Einfluss von psychischen Faktoren schliesslich
chronifizierte.
3.2.3
Selbst wenn man jedoch annähme, dass der Unfall vom 17.
Oktober 2007 eine schmerzhafte Störung im Sinne einer Mitursache ausgelöst
hätte, so lässt sich nach Meinung der H____ dennoch die Eskalation der
Beschwerden nicht erklären, welche rund anderthalb Jahre nach dem Ereignis und
bei voller Arbeitsfähigkeit entstanden seien. Aufgrund der der H____
unterbreiteten Unterlagen fehle es an Brückensymptomen, welche eine solche
Eskalation erklären könnten.
3.2.4
Schliesslich verweist die H____ auf das orthopädische
Gutachten von E____ vom 4. November 2009 (AB 16), welcher die Beschwerden des
Versicherten nicht primär einem orthopädischen Leiden zugeordnet habe. Somit
fällt nach Einschätzung der H____ auch eine andere schmerzhafte
Schulterpathologie (etwa ein Impingement), welche zu dieser Entwicklung beigetragen
haben könnte, als Ursache für diese Entwicklung ausser Betracht.
4.
Die Argumentation der H____ fusst zunächst auf der Prämisse, es
fehlten ausreichende Belege dafür, dass das Ereignis vom 17. Oktober 2007 überhaupt
eine schmerzhafte Störung ausgelöst habe.
E____ hatte im Bericht vom 2. September 2009 (AB 12) zur
Anamnese ausgeführt, der Versicherte sei am 17. Oktober 2007 bei der Arbeit auf
die linke Schulter gestürzt. Wegen persistierenden ausgeprägten Schwellungen in
der Schultergegend über mehrere Tage hinweg sowie wegen Überwärmung und livider
Verfärbung der linken Hand sei am 23. Februar 2009 eine Erstuntersuchung und
eine Kontrolle am 3. April 2009 im D____ erfolgt. Das D____ habe ein komplexes
regionales unfallbedingtes Schmerzsyndrom des linken Armes diagnostiziert. Zur
Frage, ob das Ereignis vom 17. Oktober 2007 Ursache der Beschwerden sei, hielt E____
fest, es hätten persistierende ausgeprägte Schwellungen im Schulterbereich
links über mehrere Tage hinweg, sowie eine Überwärmung und eine livide
Verfärbung der linken Hand bestanden. Diese Symptome gingen "wahrscheinlich
auf das Ereignis vom 17.10.2007 zurück". E____ hielt allerdings fest, es
fehlten bezüglich des Unfalles genauere Angaben zum exakten Unfallmechanismus, den
Befunden, Abklärungen und Diagnosen.
Im gutachterlichen Bericht vom 4. November 2009 zu Handen der
Beschwerdegegnerin (AB 16) hielt E____ zum Ereignis vom 17. Oktober 2007 und
dem nachfolgenden Verlauf im Abschnitt "bisheriges Leiden" fest, nach
dem Ausgleiten und Sturz auf den ganzen linken Arm am 17. Oktober 2007 sei sofort
ein ausgeprägter stichartiger Schmerz im ganzen linken Arm auf mit Ausstrahlung
gegen die HWS und nach links parietal aufgetreten, dies mit gleichzeitig
massiver Schwellung und Blauverfärbung des ganzen linken Armes ohne Hämatom.
Eine Stunde nach dem Unfall habe der Versicherte die J____klinik [...] konsultiert
und es sei dort die Röntgenabklärung mit einer medikamentösen Behandlung
erfolgt. Die Weiterbetreuung habe der Hausarzt K____, Facharzt für
Allgemeinmedizin, Rehabilitationswesen, Badearzt, Sozialmedizin und
Umweltmedizin, [...], übernommen. E____ hielt weiter fest (AB 16 S. 2 f.), seit
dem Ereignis seien anfänglich in Abständen von ca. 2-3 Tagen rezidivierende
erhebliche Schwellungen des ganzen linken Armes auf mit livider Verfärbung,
Stauungen im Venensystem sowie Schmerzen vom Schultergürtel ausgehend,
Ausstrahlung gegen den Pectoralis, in die supraclaviculäre Grube und nach
parietal aufgetreten. Die Symptomatologie sei durch Belastung des linken Armes
wie beispielsweise Autofahren, bei der Arbeit als Bäckermeister oder zu Hause
bei gewissen Verrichtungen wie beispielsweise Rasenmähen ausgelöst worden. Der
Hausarzt habe versucht, diese zum Teil eindrücklichen Beschwerden und Symptome
mittels Akupunktur und Schmerztherapie zu lindern, doch seien sie in immer
kürzeren Abständen aufgetreten. Der Hausarzt habe darum eine Überweisung ans D____
veranlasst. Dort sei ein komplexes regionales unfallbedingtes Schmerzsyndrom
des linken Armes diagnostiziert worden.
Der Versicherte sei seit Anfang 2009 mehrfach im D____ gewesen
und schliesslich sei er nach [...] zur weiteren Abklärung der
Zirkulationsverhältnisse überwiesen worden. Er habe sich dort ca. im April/Mai
2009.
zur sehr ausführlichen Abklärung unter Beiziehung eines Neurologen
eingefunden. Schlussendlich sei man zur Ansicht gelangt, dass die Problematik
mit Sicherheit auf den Unfall vom 17. Oktober 2007 zurückgehe und die
zuständige Ärztin des D____ habe einen dreiwöchigen Kuraufenthalt empfohlen.
Bereits mit Blick auf diese Ausführungen von E____ sind an der
Richtigkeit der eingangs dieser Ziffer angeführten Prämisse, das Ereignis vom
17.
Oktober 2007 habe keinerlei schmerzhafte Störung ausgelöst, unabweisliche
Zweifel angebracht:
5.
5.1
Die H____ vertritt die Auffassung, dass selbst wenn der Unfall vom
17.
Oktober 2007 eine schmerzhafte Störung im Sinne einer Mitursache ausgelöst
hätte, sich die Eskalation der Beschwerden nicht erklären lasse, welche rund
anderthalb Jahre nach dem Ereignis und bei voller Arbeitsfähigkeit entstanden
sei. Aufgrund der der H____ unterbreiteten Unterlagen fehle es an Brückensymptomen,
welche eine solche Eskalation erklären könnten.
In seinem gutachterlichen Bericht vom 4. November 2009 (AB 16)
gelangte E____ zur Beurteilung, mit den bildgebenden Verfahren hätten keine
posttraumatischen Veränderungen dargestellt werden können. Eine sehr kleine
artikulare Partialläsion der Supraspinatussehne stehe nur in einem möglichen
Kausalzusammenhang zum Ereignis zum 17. Oktober 2007. Klinisch finde sich eine
Tendopathie der Rotatorenmanschette mit Ursprungstendopathie am Coracoid und
etwas Impingement, hervorgerufen durch die AC-Arthrose mit kleinem kaudal
gerichtetem Osteophyten an der Clavicula lateral. Im Vordergrund standen nach den
Darlegungen von E____ "nicht Beschwerden im orthopädischen Fachgebiet
sondern vielmehr Probleme, welche die Zirkulation und die Neurologie
betreffen". Diese seien bereits ausführlich abgeklärt und "aufgrund
der Anamnese Folge des Unfalles vom 17.10.2007".
Auf Empfehlung von E____ hatte die Beschwerdegegnerin weitere
Unterlagen eingeholt.
Das D____ hielt im Bericht vom 23. Dezember 2009 (AB 24) fest,
seit dem Sturzereignis vom 17. Oktober 2007 auf die linke Schulter klage der
Versicherte über Schmerzen. Vor diesem Ereignis seien keinerlei Beschwerden
diesbezüglich vorhanden gewesen. Die Ärzte des D____ stellten klar, sie hätten den
Versicherten nicht unmittelbar posttraumatisch untersucht und verwiesen auf die
Anamnese. Diese gibt im Wesentlichen das schon bei E____ Geschilderte wieder.
Nach dem Sturz am 17. Oktober 2007 sei eine ausgeprägte schmerzhafte Schwellung
im Bereich der Schultergegend mit Schwellung des linken Armes über mehrere Tage
aufgetreten. Im weiteren Verlauf habe der Versicherte über dumpf ziehende
Schmerzen im linken oberen Quadranten des Oberarmes mit passagerer Schwellung
und livider Verfärbung der linken Hand geklagt. Kardiologisch und angiologisch seien
die Untersuchungen unauffällig gewesen. Im MRI der Schulter links seien ebenfalls
unauffällige Befunde erhoben worden. Die Schmerzsymptomatik sowie die livide
Verfärbung der linken Hand trete vor allen Dingen bei der Arbeit als
Bäckermeister auf, in Ruhe nur gelegentlich. Bei Belastung trete eine Rötung
bis zyanotisch an der gesamten linken Hand mit Schmerzen in der linken Schulter
und im linken Oberarm auf. Angiologisch bestünden keine relevanten Stenosen der
arteriellen Gefässe in der oberen Extremität. Ein Thoracic outlet-Syndrom habe ebenfalls
ausgeschlossen werden können. Das D____ diagnostizierte den Verdacht auf ein
residuelles komplexes regionales Schmerzsyndrom im linken Arm.
Der Versicherte hatte sich vom 20. Januar 2010 bis 10. Februar
2010.
in stationärer Behandlung in der F____ Klinik aufgehalten. Gemäss Bericht
vom 26. Februar 2010 (AB 29) diagnostizierte die Klinik ein Impingement der
linken Schulter sowie ein komplexes regionales Schmerzsyndrom am linken Arm
unklarer Ätiologie. Auch hier ist zur Eigenanamnese festgehalten, dass kurz
nach dem Sturz am 17. Oktober 2007 eine zunehmende Schwellung und bläuliche
Verfärbung des linken Armes aufgetreten sei. Es sei notfallmässig im
Krankenhaus eine röntgenologische Untersuchung erfolgt, wobei keine knöchernen
Läsionen festgestellt worden seien. Der Beschwerdeführer hatte zu den aktuellen
Beschwerden angegeben (AB 29 S. 2), nach dem Unfall am 17. Oktober 2007 sei er
nie mehr beschwerdefrei gewesen. Die Schmerzen an der linken Schulter und im
linken Arm hätten in den nachfolgenden Monaten an Intensität zugenommen. Unter
Belastung bzw. Armbewegung seien eine bläuliche Verfärbung der Hand und eine Weichteilschwellung
aufgetreten, ferner schmerzhafte Verspannungen der Nacken-Schulter-Muskulatur.
Bei der Arbeit müsse der Versicherte den linken Arm sehr häufig einsetzen,
dabei erfolge eine Zunahme der Beschwerden. Trotz Schmerzen habe er seine
Arbeit weiter verrichtet und habe sich nicht krankschreiben lassen. Allerdings
habe die Beschwerdesymptomatik in den letzten Monaten an Intensität stetig zugenommen.
5.2
Hinzuweisen ist auf die höchstrichterliche Praxis, wonach für die
Annahme eines CRPS praxisgemäss nicht erforderlich ist, dass die Diagnose von
den Ärzten bereits innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Unfall
gestellt worden sein muss, um sie als unfallbedingt anzusehen (Urteile 8C_714/2016
vom 16. Dezember 2016 E. 4.1; 8C_177/2016 vom 22. Juni 2016 E. 4.3).
Entscheidend ist, dass anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der
Schluss gezogen werden kann, die betroffene Person habe innerhalb der
Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise an den
für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (Urteile 8C_411/2017 vom 17. Juli
2018.
E. 3.3.1; 8C_673/2017 vom 27. März 2018 E. 5; 8C_384/2009 vom 5. Januar
2010.
E. 4.1.1 und 4.2.2, in: SVR 2010 UV Nr. 18 S. 69).
Zwar finden sich in den Unterlagen der Beschwerdegegnerin keine
echtzeitlichen Arztberichte aus dem Intervall ab 17. Oktober 2007 bis zur
Anmeldung des Rückfalles am 22. April 2009 (AB 5). Jedoch geben die vorstehend angeführten
Berichte übereinstimmend einen Verlauf wieder, wonach der Versicherte nach dem
Ereignis vom 17. Oktober 2007 über nach dem Ereignis unmittelbar aufgetretene
Beschwerden, Schmerzen an der linken Schulter und im linken Arm mit zunehmender
Intensität und bläulicher Verfärbung der Hand und Weichteilschwellung geklagt
hatte.
Der vom Beschwerdeführer geschilderte Verlauf erscheint
glaubhaft und hat, da persistierend, zur Konsultation des Versicherten im Jahre
2019.
u.a. beim D____ geführt. Es bestehen darum unabweisbare Zweifel an der Feststellung
der H____, dass die Akten keine Hinweise auf Brückensymptome ab Unfallzeitpunkt
bis zur Rückfallmeldung im April 2009 enthielten. Vielmehr ist aufgrund der von
mehreren Ärzten aufgezeichneten Anamnese mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit darauf zu schliessen, dass solche Brückensymptome ab
Unfalldatum bis zur Rückfallmeldung vorlagen. Damit steht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auch fest, dass bereits in dem gemäss bundesgerichtlicher
Praxis massgeblichen Intervall von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall
zumindest teilweise für ein CRPS typische Symptome vorgelegen hatten.
6.
Im Verlauf nach Eingang der Rückfallmeldung bei der
Beschwerdegegnerin im April 2009 wurde der Versicherte erneut mehrfach
untersucht bzw. begutachtet.
6.1
Der Beschwerdeführer hatte sich am 24. April 2010 auch bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet
(beigezogene IV-Akte 2). Im Zuge ihrer Abklärungen hatte die IV ein
polydisziplinäres Gutachten (L____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, M____,
FMH Neurologie und N____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie) vom 29. August
2011.
eingeholt (AB 50). Die Beschwerdegegnerin hatte dabei ihrerseits den
Gutachtern Zusatzfragen unterbreitet. In der Konsensbeurteilung (AB 50 S. 21)
stellen die Gutachter aus neurologischer Sicht die Diagnosen eines Zustandes
nach CRPS Typ 1 Grad 1 bis maximal 2 bei Unfall vom 17. Oktober 2007 mit Sturz
auf die linke Schulter und den linken Arm. Der neurologische Referent stellte
fest, dass sich anhand der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung nur
diskrete objektivierbare Befunde im Sinne einer minimal-lividen Verfärbung,
geringen Schwellung an Handrücken und Finger feststellen liessen. Eine Störung
der Sudomotorik bestehe zum Zeitpunkt seiner Untersuchung nicht. Es sei auch
kein Temperaturunterschied der oberen Extremitäten festzustellen. Ein
Quadrantensyndrom, eine periphere Neuropathie oder Anhaltspunkte für ein
zentrales neurologisches Leiden lägen nicht vor. Der neurologische Referent gehe
davon aus, dass sich bei Zustand nach CRPS Typ 1 in der Folge ein
rheumatologisches Beschwerdebild entwickelt habe. Aus rheumatologischer Sicht
stellt das Gutachten die Diagnose eines residuellen Schulter-Arm-Syndroms links
mit begleitend myotendinotischem Beschwerdebild und intermittierend
vasomotorischer Dysregulation von Unterarm bzw. Hand links bei Status nach
CRPS. Er finde sich ein ausgeprägtes tenotisches Beschwerdebild mit
Funktionsstörung im scapulo-thorakalen Gleitlager mit Muskelverkürzung insbesondere
des Pectoralis major. Der Rheumatologe äusserte den Verdacht auf eine
retraktile Kapsulitis links bei Aussenrotationsdefizit, leichter Tendinopathie
der Supraspinatussehne, zudem bestehe eine AC-Gelenksarthrose mit subchondralen
Zysten (MR-tomograpisch), welche asymptomatisch sei. Eine Arbeitsfähigkeit für
mittelschwere Tätigkeiten und schwere Tätigkeiten sei nicht mehr gegeben,
hingegen eine Tätigkeit mit wenig feinmotorischen repetitiven Tätigkeiten und
Ajustierfähigkeiten zu 100% möglich. Therapeutisch empfahl der Neurologe eine
an die neurovaskuläre Dysregulation adaptierte Bewegungs- und
Mobilisationstherapie im rechten Schultergürtel mit Lösen der
thorako-scapulären Gleitlager, Detonisieren der Schultergürtelmuskulatur und
allenfalls auch eine Behandlung der neurovaskulären Dysregulation in einem
spezialisierten Schmerzzentrum mit Stellatum- und eventuell
Sympaticus-Blockaden. Die Gutachter bejahten die Frage der Beschwerdegegnerin,
ob der Unfall vom 17. Oktober 2007 Ursache der festgestellten gesundheitlichen
Störungen sei (AB 50 S. 22).
6.2
Der Versicherte wurde sodann im Auftrag der IV durch I____, FMH
Innere Medizin und Rheumatologie, sowie O____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, erneut begutachtet (Gutachten I____ vom 30. April 2015, AB 90):
I____ diagnostizierte ein persistierendes Schulterarmsyndrom links bei
posttraumatischem CRPS I (ICD-10: M89.09, AB 90 S. 48, vgl. detaillierte
Diagnosepunkte a.a.O.). Im Vordergrund stehend sei eine vasomotorische
Dysregulation der oberen Extremität linksseitig im Rahmen des persistierenden
CRPS I Stadium I. Wiederum beantwortete der Gutachter Zusatzfragen der
Beschwerdegegnerin. I____ erachtete den Unfall vom 17. Oktober 2007 als einzige
Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung. (AB 90 S. 61). Beim Unfall
vom 17. Oktober 2007 seien zwar keine typischen posttraumatischen
osteomuskulären Läsionen des Bewegungsapparates, insbesondere der linken
Schulter, aufgetreten. In dieser Hinsicht sei es lediglich zu einer Prellung
der Schulter und des linken Armes gekommen. Jedoch habe sich ein
persistierendes CRPS Typ I der linken oberen Extremität entwickelt. Dieses habe
sich im Lauf der Zeit progredient entwickelt. Erläuternd hielt I____ fest, ein
CRPS könne sich aus einem an sich - muskuloskelettal gesehen - harmlosen Trauma
entwickeln, seine Entstehung sei nicht vom Schweregrad des Traumas abhängig.
6.3
Die Beschwerdegegnerin beauftragte in der Folge mit Schreiben vom
25.
November 2016 (AB 129) P____, Facharzt für Rheumatologie und Innere
Medizin, Zertifizierter Medizinscher Gutachter SIM, mit einer Aktenbeurteilung
zur Frage, ab wann der Versicherte an einem CRPS gelitten habe und ob dieses
Leiden als Unfallfolge zu taxieren sei.
P____ nimmt in seiner Aktenbeurteilung vom 25. April 2017 (AB
130) Stellung zum Gutachten von I____ vom 30. April 2015. I____ begründe die
seiner Einschätzung nach im Vordergrund stehende Diagnose einer vasomotorischen
Dysregulation der oberen Extremität linksseitig im Rahmen des persistierenden
CRPS I Stadium I aufgrund seiner klinischen Untersuchung. I____ habe dabei eine
Schwellung des linken Unterarmes durch ein Weichteilödem und eine lokale livide
Verfärbung des linken Unterarmes und der linken Hand bis zu allen Fingern
erhoben. Ebenso habe er eine Temperaturdifferenz mit kälterer Temperatur am
linken Arm und an der linken Hand sowie einer lokalen Allodynie der ganzen
oberen Extremität erhoben.
P____ bezeichnet die von I____ durchgeführten Untersuchungen,
insbesondere das rheumatologische Gutachten von 2015 sowie die anschliessende
Stellungnahme von 2016 als "sehr ausführlich und sorgfältig".
P____ notiert, die seit dem Unfallereignis persistierenden
Schmerzen seien unter Berücksichtigung der beobachteten vasomotorischen
Veränderungen im Sinne einer sympathischen Dysregulation erstmals im
orthopädischen Gutachten 2009 sowie danach im rheumatologischen und
neurologischen Gutachten von 2011 diagnostisch einem CRPS zugeordnet worden. Der
Verlauf habe sich durch eine frozen shoulder kompliziert, wobei im MRI von 2014
eine allerdings leichtgradige Tendopathie der Supraspinatussehne sowie eine
Tendopathie der Subscapularissehne dokumentiert sei. Die persistierenden
myotendinotischen Verspannungen der Schultergürtelmuskulatur seien in diesem
Zusammenhang als reaktiv interpretiert worden. Es werde beschrieben, dass der
Versicherte nach dem Unfallereignis zunächst seine Arbeit als Bäcker trotz
Beschwerden zu 100% fortgesetzt habe. Im Rahmen der Belastung der schmerzhaften
Extremität habe die Symptomatik belastungsabhängig exacerbiert, was schliesslich
zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe.
P____ verweist auf das Schreiben von I____ vom 10. Oktober 2016
(AB 117) zu Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin. Darin habe I____ auf das
Gutachten von E____ verwiesen, welcher ein Beschwerdebild beschrieben habe, das
mit einem CRPS mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vereinbar sei.
P____ notiert, aufgrund "der detaillierten und präzise
dokumentierten Anamnese" sei die Diagnose eines CRPS im Jahre 2009
gestellt worden. Gestützt sei die Diagnose damals auf den derzeitigen
klinischen Befund und den Umstand, dass die Schmerzen seit dem Unfall bestanden
und keine andere Ursache dafür habe gefunden werden können. Zu diesem Zeitpunkt
seien die sog. "Budapest Kriterien" (Hinweis von P____ auf Jänig, Schaumann, Vogt, SUVA
Bestellnummer 2771.d Seite 64 bis 65) erfüllt gewesen.
P____ bemerkt, weniger ausführlich sei die Dokumentation
zwischen dem Unfallereignis 2007 und dem geltend gemachten Rückfall 2009.
Festzustellen sei, dass die erlittene Verletzung eines Armes mit
Weichteilschädigung ohne Fraktur geeignet sei, ein CRPS zu begründen. Der
zwischenzeitliche Verlauf sei ebenfalls anamnestisch geprägt durch anhaltende
Beschwerden, obwohl der Versicherte die Arbeit wieder voll aufgenommen habe.
Zur Klinik des CRPS passten der ondulierende Verlauf und die sowohl nächtliche
als auch belastungsabhängig zunehmende Schmerzhaftigkeit. Nachvollziehbar werde
deshalb auch im rheumatologischen Gutachten 2011 davon ausgegangen, dass ein
mildes CRPS nach dem Unfall aufgetreten sei und eine direkte Kausalität
angenommen werden müsse.
P____ gelangt zum Schluss, es sei "heute"
(Berichtszeitpunkt: 25. April 2017) auch retrospektiv tatsächlich
wahrscheinlich, dass das CRPS unfallkausal 2007 ausgelöst worden sei. Die
Diagnose sei unmittelbar nach dem Unfallereignis zwar noch nicht in Erwägung
gezogen und der Versicherte sei zwischenzeitlich weniger symptomatisch als ab
2009.
gewesen, jedoch nie beschwerdefrei. Ab 2009 sei die Diagnose CRPS
unbestritten und "von mehreren namhaften Gutachtern ausführlich evaluiert".
Dass das CRPS durch den Unfall ausgelöst sei, hält P____ in Übereinstimmung mit
den erwähnten Gutachtern für wahrscheinlich. Das Unfallereignis und die
erlittene Verletzung seien geeignet, ein CRPS auszulösen. Der Schmerz sei anhaltend
und überproportional und es finde sich keine andere Ursache dafür. P____
betont, es gehe dabei nicht um eine post hoc propter hoc Argumentation, sondern
darum, dass der Zeitpunkt des Auftretens der CRPS-Symptomatik und der Zeitpunkt
der Etablierung der Diagnose auseinanderfielen. Die Diagnose CRPS sei gemäss
Literatur aufgrund von Klinik und Anamnese gestellt worden. Zum
Begutachtungszeitpunkt sei die Klinik unbestritten. Anamnestisch sei der
Schmerz nach einer geeigneten Verletzung sofort aufgetreten, sei überproportional
gewesen, habe in Ruhe bestanden und habe sich bei Belastung verschlechtert und
sei dauerhaft. Eine andere Ursache für Verlauf und Klinik sei nicht eruierbar.
Die im MRI dokumentierten degenerativen Veränderungen an der Rotatorenmanschette
seien geringfügig und im Gesamtkontext bedeutungslos. Die Frozen Shoulder und
die reaktiven Tendomyosen am Schultergürtel manifestierten sich erst im
weiteren Verlauf. Zwar könnte ein Herzinfarkt oder ein Schlaganfall zu einem
CRPS führen, was hier aber nicht der Fall sei.
Aufgrund der vorliegenden Dokumentation gelangt P____ in
Übereinstimmung mit den Vorgutachtern zum Schluss, das CRPS sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall von 2007 zurückzuführen.
7.
Im Gutachtensauftrag vom 4. Juli 2018 (AB 145) an die H____
hält die Beschwerdegegnerin fest, es erscheine ihr zur weiteren Beurteilung des
Leistungsanspruchs eine spezialärztliche Begutachtung notwendig. Eine nähere explizite
Begründung ist den Akten nicht zu entnehmen, aufgrund deren sich die
Willensbildung der Beschwerdegegnerin nachvollziehen liesse.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 18. Juli 2017 vom
Versicherten Unterlage aus der Zeit unmittelbar nach dem Unfall vom 17. Oktober
2007.
angefordert (AB 132). Eine Auskunft ging vom seinerzeit behandelnden Arzt Q____
vom 28. August 2017 ein (AB 135). Q____ konnte aufgrund seiner Unterlagen keine
Behandlungsdaten vom 22. Oktober 2007 bis 2. November 2007 bestätigen. Q____
bestätigte jedoch, er habe ab 20. Februar 2008 bis 14. April 2008
unfallbedingte Folgebeschwerden mit CRPS therapiert, wobei sich keine bleibende
Verbesserung ergeben habe. Der Versicherte hielt in einem E-Mailschreiben vom
8.
Februar 2018 (AB 139) fest, er verfüge für die mehr als 10 Jahre
zurückliegenden Vorgänge über keine Unterlagen mehr. Er habe seinerzeit alle
Atteste und Befunde an die Beschwerdegegnerin zugesandt. Zwar mag dies die
Beschwerdegegnerin bewogen haben, an die Reihe der bereits eingeholten
Gutachten zur Kausalitätsfrage bzw. zur Diagnostik noch eine weitere
gutachterliche Untersuchung anzufügen. Immerhin ist auf die Rechtsprechung (vgl.
BGE 136 V 156, 158 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3.
Dezember 2009 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 671/00 vom 21. August 2001 E. 5a) zu verweisen, wonach die Verfahrensgrundsätze
des ATSG dem Versicherungsträger nicht das Recht verleihen, eine "second
opinion" zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt
einzuholen, wenn ihm dieser nicht gefällt.
Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens
ergibt sich gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung aus der Beantwortung der
Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und
beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise
erfüllen (Urteil des EVG U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). Die bis April 2017
verfassten, aktenkundigen ärztlichen Unterlagen äussern sich zur Frage der
Diagnose eines CRPS bzw. zum Kausalzusammenhang nicht widersprüchlich. P____
hat zudem ausdrücklich die gute Qualität der Begutachtung durch I____
bestätigt. Die bis zu diesem Zeitpunkt angelegten medizinischen Akten gaben der
Beschwerdegegnerin in diesen Punkten somit keinen Anlass zu Zweifeln an den in
den wesentlichen Punkten der Diagnose bzw. der Kausalität übereinstimmenden
ärztlichen Aussagen. Auch diesen Ärzten war jedoch die Aktenlage aus der Zeit
nach dem Unfall bis zur Rückfallmeldung bekannt. So hat etwa P____ wie erwähnt bemerkt,
die Dokumentation aus der Zeit zwischen dem Unfallereignis 2007 und dem geltend
gemachten Rückfall 2009 sei weniger ausführlich als die danach erstellten
Unterlagen.
Es sind darum Zweifel an der Notwendigkeit der Anordnung eines
weiteren Gutachtens angebracht.
8.
8.1
Gemäss den Ausführungen der H____ bestand im Gutachtenszeitpunkt
"zweifellos" derzeit beim Exploranden eine Frozen Shoulder links, ein
myotendinotisches Beschwerdebild im Bereich des Nackens, der linken Schulter
und der Pectoralmuskulatur links sowie eine neurovegetative vasomotorische
Dysregulation von Unterarm/Hand links ohne nachweisbare angiologische,
rheumatologische oder neurologische Ursachen.
Der kausale Zusammenhang mit dem hier zur Diskussion stehenden
Unfall vom 17. Oktober 2007 ist nach Meinung der H____ aus rheumatologischer Sicht
nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern lediglich möglich. Dies einerseits wegen
fehlender klinischer Dokumentation in der Frühphase nach dem Unfall – was dem Exploranden
nicht anzulasten sei – andererseits wegen einem sehr ungewöhnlichen Verlauf (AB
166.
S. 69).
8.2
Aus dem ersten Argument der fehlenden Dokumentation vermag die H____
jedoch den Schluss auf die fehlende Kausalität nicht überzeugend herzuleiten.
Sie lässt die Frage explizit offen, ob sich der im Bericht des D____ vom 1.
Juli 2009 (sig. R____, OA, AB 10) diagnostizierte Verdacht auf ein residuelles
komplexes regionales Schmerzsyndrom des linken Armes innerhalb der von der
Literatur als üblich angegebenen Zeitspanne von 6-8 Wochen manifestiert hatte
und nicht zeitnah dokumentiert worden war, oder ob diese Symptomatik erst viel
später aufgetreten ist (AB 166 S. 68). Weiter führt sie aus (a.a.O.), für die
Annahme, dass lediglich eine allzu lückenhafte und oberflächliche Dokumentation
vorliegt und die Symptomatik, wie vom Versicherten angegeben, wenige Tage nach
dem Unfall aufgetreten war, spreche aber auch in den Augen des
rheumatologischen Experten der H____ "viel mehr", als dass von einem
Beginn der Symptomatik eines CRPS zu einem späteren Zeitpunkt ausgegangen
werden müsse. Weiter hält die H____ fest, es "scheine" dem
rheumatologischen Experten die Forderung des Bundesgerichts hier erfüllt,
wonach ein CRPS innert 6-8 Wochen nach einem auslösenden Ereignis auftreten
muss, um als Unfall- resp. Operations- oder Krankheitsfolge betrachtet werden
zu kõnnen" (AB 166 S. 68).
Mit diesen Äusserungen widerspricht die H____ im Ergebnis den
Äusserungen der Vorgutachter nicht in der Klarheit, welche den Beweiswert der
vor der Begutachtung durch die H____ erstellten Gutachten bzw. Arztberichte,
welche eine solche Kausalität bejahen, in Frage stellen könnte. Klares Indiz
für die schon kurzzeitig nach dem Unfall aufgetretene, für ein CRPS sprechende
Symptomatik bildet vielmehr der von I____ im Schreiben vom 25. Februar 2021 (AB
198) erwähnte Bericht über eine Kernspintomographie des linken Schultergelenks
vom 14. November 2007 (bei AB 22). Danach hatte der Versicherte geschildert,
dass es unter Belastung zur Schwellung und Blauverfärbung des linken Armes
komme.
8.3
Zum zweiten Argument des ungewöhnlichen Verlaufs ab 2009 führt die H____
aus (AB 166 S. 68), die Symptomatik bei einem CRPS verlaufe in der Regel im
Langzeitverlauf eher abnehmend und verschlimmere sich nicht nach 2 Jahren (Ende
2009) ohne ersichtlichen Grund so erheblich, "wie dies hier der Fall zu
sein" scheine (AB 166 S. 69).
Diesbezüglich argumentiert die H____ aus rheumatologischer
Sicht, dass die Schmerzen und Beeinträchtigungen von einer Intensität gewesen
seien, die nach kurzer Arbeitsunfähigkeit dem Versicherten eine volle
Arbeitsfähigkeit während etwa 2 Jahren erlaubt hätten. Erst ab Januar 2010,
nach dem Gutachten von E____, habe eine volle, persistierende Arbeitsunfähigkeit
resultiert. Die H____ führt dazu aus, es habe sich entweder in der Zwischenzeit
die Symptomatik verschlechtert, wofür es in den hier vorliegenden Unterlagen keine
ärztlichen Belege gebe, oder es müssten andere Faktoren den ungünstigen Verlauf
beeinflusst haben (AB 166 S. 68).
Dass sich im Verlauf seit dem Unfall von Oktober 2007 eine
Verschlechterung ergeben hatte, ist durch den behandelnden Hausarzt bestätigt.
Unter Anderem im Arztbericht an die IV vom 19. November 2010 (Eingang bei der
IV-Stelle am 24.November 2010, IV-Akte 13) hatte K____ auf den Arbeitsunfall im
Oktober 2007 hingewiesen und zur Anamnese ausgeführt, es bestehe seit 2 Jahren
eine deutliche Befundverschlechterung. Als Befund hatte K____ eine deutliche
Bewegungseinschränkung an der linken Schulter bzw. am linken Arm notiert. Der
Arm sei blaurot gefärbt und geschwollen. Dieser Arzt hatte den Versicherten von
Beginn an betreut, so hatte er auch den Arztschein zur Unfallmeldung vom 29.
Oktober 2007 (AB 3) ausgestellt. Die Darlegungen des Hausarztes, welcher den
Versicherten im Zeitraum ab Unfall bis zur Rückfallmeldung betreut hatte,
erscheinen glaubhaft. Die Äusserung der H____, es fehle an ärztlichen Belegen
zur sich verschlechternden gesundheitlichen Entwicklung, erweist sich darum als
nicht stichhaltig.
Andere Faktoren als das CRPS, welche den sich verschlechternden
Verlauf erklären könnten, benennt die H____ an der fraglichen Stelle ihres
Gutachtens (AB 166 S. 68) nicht. Die H____ übt an anderer Stelle (AB 166 S. 70)
Kritik an den Vorberichten und Vorgutachten mit dem Argument, es seien nach dem
Bericht des D____ vom 23. Dezember 2009 (AB 24) die "vermeintlich verifizierte"
Diagnose eines CRPS "unvorsichtigerweise" bzw. nicht auf
erforderlichen Kriterien basierend immer wieder gestellt worden, was dazu
geführt haben kõnnte, dass Alternativerklärungen der Ätiologie der Beschwerden
"nie ernsthaft in Erwägung gezogen" worden seien.
Die H____ diskutiert diesbezüglich, aufgrund der initialen
Verletzung vom 17. Oktober 2007 hätte unter dem Einfluss von Belastungsfaktoren
eine chronische Schmerzstörung entstehen können. Das könnte die Diagnose
chronische Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10F45.41)
rechtfertigen. Dazu ist jedoch sogleich zu sagen, dass die H____ den
Versicherten ihrerseits psychiatrisch untersucht hat (Untersuchung vom 31.
August 2018, vgl. AB 166 S. 2), dass aber aufgrund der aktuellen Untersuchung
keine psychiatrische Diagnose gestellt werden könne (AB 166 S. 69). Im polydisziplinären
Gutachten (L____, M____ und N____) vom 29. August 2011 wurden zwar
rezidivierende leichte depressive Episoden (ICD-10: f33.0) diagnostiziert (AB
50.
S. 13). Beim Exploranden hätten sich jedoch keine Hinweise für eine andere
psychiatrische Erkrankung ergeben. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung müsse
aufgrund der Unterlagen und der Berichte des Exploranden ausgeschlossen werden.
Es bestünden keine gravierenden psychosozialen Belastungsfaktoren. Die
Schmerzangaben des Exploranden seien adäquat, nachvollziehbar und auf den
Schulter-Arm-Bereich begrenzt. Sie hätten sich nicht ausgeweitet. Der Explorand
berichte seine Schmerzen auch adäquat und nicht aggravierend oder diffus bzw.
unklar. Auch O____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den
Versicherten zeitgleich mit I____ untersucht hatte, hatte im Gutachten vom 15.
September 2014 (IV-Akte 105) ein leichtgradiges depressives Zustandsbild
erhoben, dabei jedoch ebenfalls klar festgehalten, zu den im Rahmen seiner
Untersuchung ebenfalls geklagten Armbeschwerden müsse in somatischer Hinsicht
Stellung genommen werden (IV-Akte 105 S. 13).
Bereits aufgrund dieser Ausführungen erweist sich die Darlegung
der I____, es seien Alternativerklärungen nie erwogen worden, als unzutreffend.
9.
Der Beschwerdeführer wurde im Verlauf vielfach abgeklärt. Bis
zur Aktenbeurteilung vom 25. April 2017 (AB 130) bestätigen die untersuchenden
bzw. begutachtenden Ärzte ein CRPS und sie bejahen auch die Unfallkausalität
dieser Erkrankung. In der Aktenbeurteilung bestätigt P____ auch die Beweiskraft
namentlich der Beurteilung von I____. Nach dem Dargelegten erweist sich
demgegenüber das Gutachten der H____ als nicht schlüssig und es bestehen nicht
auszuräumende Zweifel an den Prämissen (vgl. Erw. 4. und 5.), aufgrund deren die
H____ folgert, es sei ein CRPS nicht zu diagnostizieren und es sei zudem ein
solches Leiden nicht auf das Unfallereignis vom 17. Oktober 2007
zurückzuführen.
Wie in Erw. 3.1. ausgeführt, hat die H____ hat in ihrem
Gutachten vom 14. Februar 2019 (AB 166 S. 72) aktuell ein chronisches
linksseitiges Schulter-Arm-Syndrom diagnostiziert. Dieses Syndrom umfasst u.a.
eine Frozen Shoulder links und insbesondere eine vasomotorischer Dysregulation
im Bereich des linken Unterarms bzw. der linken Hand. Diese zeigt sich aufgrund
eines leichten Unterarmödems, leichter akraler Zirkulationsstörung der
Langfinger links und stellungsabhängiger livider Verfärbung der linken Hand.
Die H____ nennt als zusätzliche Diagnose einen Status nach möglichem
CRPS Typ1. Wie dargelegt, haben jedoch alle Vorgutachter das Vorliegen eines unfallkausalen
CRPS bejaht. Wenn auch ungewöhnlich ist, dass eine solche Erkrankung für sehr
lange Zeit anhält, so ist aufgrund der Befunde der Vorgutachter klar, dass die
Residuen des CRPS nach wie vor die gesundheitliche Situation des Versicherten
beeinträchtigen. Das unfallkausale CPRS lässt sich als Faktor für das heutige,
auch von der H____ diagnostizierte Krankheitsbild nicht wegdenken. Somit ist
der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem sich heute
präsentierenden Zustand an der linken Extremität (von Schulter bis Hand) zu
bejahen.
Die Beschwerdegegnerin hätte darum die Ablehnung der
Leistungspflicht nicht auf das Gutachten der H____ stützen dürfen. Vielmehr ist
gestützt auf die Gutachten bzw. Arztberichte von E____, das polydisziplinäres
Gutachten (L____, M____ und N____) vom 29. August 2011, I____ und P____ mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer an Rest- und Folgebeschwerden im Rahmen eines CRPS leidet,
welches seine Ursache im Unfallereignis von 17. Oktober 2007 hat.
Der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 ist folglich in
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Prüfung der weiteren
Leistungsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
10.
10.1
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
10.2
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdef.rer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von
CHF 3’750.--. (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 zu.
10.3
Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Zusprache
einer Entschädigung für den Bericht von I____ vom 25. Februar 2021 (AB 198)
über CHF 350.-- (Rechnung vom 25. Februar 2021, Beschwerdebeilage 4).
Art. 45 Abs. 1 ATSG regelt die Übernahme von Kosten für
Abklärungen. Der Versicherungsträger übernimmt diese Kosten, soweit er die
Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er
deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs
unerlässlich waren (vgl. Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, zu Art. 45 Rz. 27 ff, insb. Rz 32.). Entscheidend
ist, dass die Massnahme im Sinne der in Art. 45 Abs. 1 ATSG vorgesehenen
Regelung für die Entscheidfindung über den Leistungsanspruch unerlässlich war.
Dies muss jedenfalls dann bejaht werden, wenn der fragliche Arztbericht zum
Entscheid beiträgt, dass die Sache der ergänzenden medizinischen Abklärung
bedarf.
Mit dem Bericht vom 25. Februar 2021 nimmt I____ Stellung zum
Gutachten der I____ und hält an seinen Schlussfolgerungen gemäss dem Gutachten
vom 30. April 2015 (AB 90) fest. Wohl mag der Bericht vom 25. Februar 2021
Hinweise zu liefern zur Stützung des Standpunkts des Versicherten zur Frage der
Unfallkausalität. Aber bereits I____ selbst hat in seinem ausführlichen
Gutachten, welches auch von P____ als beweiswertig eingestuft wird, das
Wesentliche festgehalten. Der Bericht vom 25. Februar 2021 ist vorliegend für
den Sachentscheid zur Frage der Kausalität nicht derart ausschlaggebend, dass
er als für die Beurteilung dieser Frage unerlässlich qualifiziert werden
könnte. Somit ist der Antrag auf Zusprache einer Entschädigung für die Kosten
von I____ für die Erstellung des Berichts vom 3. Dezember 2020 abzuweisen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der
Leistungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache
einer Entschädigung für den Bericht von I____ vom 25. Februar 2021 (AB 198)
über CHF 350.-- (Rechnung vom 25. Februar 2021, Beschwerdebeilage 4) wird
abgewiesen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: