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Entscheid

UV.2021.22

Zweifel am versicherungsinternen Bericht zur Unfallkausalität

29. November 2021Deutsch20 min

vermehrter Gelenkerguss sowie Flüssigkeit entlang der Popliteussehne diagnostiziert

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29. November 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Spöndlin, Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

C____ AG

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.22

Einspracheentscheid vom 28. Mai 2021

Zweifel am versicherungsinternen

Bericht zur Unfallkausalität

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1962

geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Januar 1998 bei der D____

GmbH Basel, als Unternehmensberater und ist in dieser Eigenschaft bei der C____

AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Allgemeine Akten

[nachfolgend A] 1). Der Beschwerdeführer verunfallte am 31. Juli 2020,

als er bei einer Bergtour auf dem Gletscher mit dem rechten Bein einbrach und

unkontrolliert in eine kleine Gletscherspalte stürzte. Dabei verdrehte er sich

das rechte Knie (Unfallmeldung UVG vom 13. August 2020, A1).

b)

Zwei Wochen

nach dem Unfall begab sich der Beschwerdeführer in die E____, [...], aufgrund

belastungsabhängiger Schmerzen im rechten Kniegelenk seit dem Unfall (Bericht

von Dr. med. F____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates FMH, vom 27. August 2020, Medizinische Akten [nachfolgend

M] 4). Auf der Grundlage des von Dr. med. F____ veranlassten MRI vom 13. August

2020 wurde ein grosser Knorpeldefekt an der medialen Patellafacette (15 x 12

mm) sowie ein weiterer tiefer Knorpeldefekt medial an der Trochlea (4 mm),

eine fokale Chondropathie posterolateral an der proximalen Tibia und ein

vermehrter Gelenkerguss sowie Flüssigkeit entlang der Popliteussehne diagnostiziert

(Bilddiagnostik E____ vom 13. August 2020, M1 und M4). Daraufhin

empfahl Dr. med. F____ die Vornahme einer Kniegelenksarthroskopie. Am 7. September 2020

führte er eine solche mit medialer Teilmeniskektomie mit gleichzeitiger

kompletter Resektion der Plica infra- und mediopatellaris durch. Gleichzeitig

entfernte Dr. med. F____ die Knorpelfragmente im Bereich des Recessus

suprapatellaris rechts und führte eine Narbenbridenresektion und eine

Knorpelglättung durch (Operationsbericht vom 7. September 2020, M2;

Austrittsbericht vom 7. September 2020, M6).

c)

Die

Beschwerdegegnerin legte zur Prüfung der medizinischen Sachlage die Akten ihrem

beratenden Arzt Dr. med. G____, Spezialarzt für Allgemein- und Unfallchirurgie,

vor, welcher in seiner Stellungnahme vom 4. November 2020 (M8) zum

Schluss gelangte, dass bei einem nachgewiesenen Vorzustand und fehlenden

frischen strukturellen Läsionen der Status quo ante vel sine spätestens am 13. August 2020

erreicht worden sei. Gestützt auf diese Aktenlage kündigte die

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 die

Einstellung ihrer Leistungen per 13. August 2020 an (A13).

d)

Da sich der

Beschwerdeführer mit diesem Entscheid nicht einverstanden erklärte (vgl.

Telefonnotiz vom 18. Dezember 2020, A17), erliess die Beschwerdege-gnerin

am 7. Januar 2020 eine gleichlautende Verfügung (A19).

e)

Gegen diese

Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 19. Januar 2021 Einsprache

ein und reichte am 8. Februar 2021 die Einsprachebegründung nach (A21

und A27). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit

Einspracheentscheid vom 28. Mai 2021 ab (A31).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 30. Juni 2021

beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Mai 2021

und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 31. Juli 2020

über den 13. August 2020 hinaus. Unter o/e-Kostenfolge.

b)

In der Beschwerdeantwort vom 6. September 2021

beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde vom 30. Juni 2021.

c)

Der Beschwerdeführer hält in der

Replik vom 4. Oktober 2021 an seinen Rechtsbegehren fest und

verzichtet ausdrücklich auf eine mündliche Parteiverhandlung.

III.

Am 29. November 2021 findet die Beratung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG)

einzutreten.

2.

2.1

Im Einspracheentscheid vom

28.

Mai 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die

Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. G____ vom 4. November 2020 (M8)

ihre Leistungspflicht ab dem 14. August 2020 aufgrund fehlender Unfallkausalität.

Der Status quo sine sei am 13. August 2020 erreicht gewesen. Die in

der Folge operativ behandelte Schädigung sei nicht beim Vorfall vom 31. Juli

2020.

entstanden. Die Leistungspflicht bestehe lediglich für die Folgen der

Kontusion bis zu ihrer Abheilung. Dies sei in der Regel nach einigen Tagen und

maximal nach zwei Wochen der Fall. Hierfür verweist die Beschwerdegegnerin auf

medizinische Literatur. Die Kosten für die Kniearthroskopie vom 7. September

2020.

gingen nicht zu ihren Lasten, weil bei dieser ausschliesslich die

vorbestehende Pathologie behandelt worden sei. Die Annahme des Beschwerdeführers,

die Operation wäre ohne den Unfall nicht notwendig gewesen, da er vorher

beschwerdefrei gewesen sei, sei auf der Grundlage der Formel «post hoc ergo

propter hoc» unzulässig. Der operative

Eingriff vom 7. September 2020 habe ausschliesslich unfallfremde,

vorbestehende degenerative Befunde behoben. Somit seien die operativ

behandelten Befunde nicht durch den Unfall verursacht worden und somit nicht

kausal, unabhängig vom Eintritt des Status quo ante vel sine.

2.2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, der

Endzustand sei erst im Nachgang zur Operation vom 7. September 2020

eingetreten, nämlich zwischen acht bis zwölf Wochen nach dem Unfallzeitpunkt.

Zudem habe die Beschwerdegegnerin selbst anhand mehrerer Aussagen in der

Verfügung vom 7. Januar 2021 und im Einspracheentscheid vom 28. Mai 2021

die natürliche Kausalität zwischen den Beschwerden und dem Unfall anerkannt. Ohne

das Ereignis vom 31. Juli 2020 wäre eine Kniearthroskopie nicht

Dispositiv

indiziert gewesen und wäre demnach auch nicht durchgeführt worden, da der

Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis symptomlos gewesen sei. Es bestünden in

medizinischer Hinsicht Zweifel an der medizinischen Beurteilung von Dr. med. G____

und der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer verweist dabei insbesondere

auf die Beurteilung von PD Dr. med. H____, Facharzt für Chirurgie, vom

22. Juni 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 4), welcher die Kausalität

zwischen den operativ behandelten Schmerzen und dem Unfallereignis aufgrund

einer Verschlimmerung eines asymptomatisch vorliegenden Kniebinnenschadens

bejaht.

2.3.

Im vorliegenden Fall strittig ist die Frage nach der

Unfallkausalität der über den Leistungseinstellungszeitpunkt

(13. August 2020) hinaus bestehenden Beschwerden am rechten Knie und damit

auch der Operation vom 7. September 2020. Einig sind sich die

Parteien, dass ein asymptomatisch vorliegender Kniebinnenschaden vorbestehend

war. Strittig ist hingegen, ob eine Teilkausalität für die Operation vom

7. September 2020 besteht.

3.

3.1.

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981

über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten

gewährt.

3.2.

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt

zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden

(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne

deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht

als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden

kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit

andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und

einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist

eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das

Gericht im Rahmen der ihr/ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 147 V 161 E. 3.2

mit weiteren Hinweisen; 142 V 435 E. 1 mit weiteren

Hinweisen; 129 V 177 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3.

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte - wie der Beurteilung des

Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher

Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin - ist die rechtsanwendende Behörde

auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung

zu stellen sind (BGE 144 V 258 E. 2.3.2; 122 V 157 E. 1b).

Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess

gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG)

- wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln,

sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das

Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv

zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere

darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,

warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische Beurteilung abstellt.

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet

und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1;

125 V 351 E. 3a mit weiteren Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.5).

3.4.

Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte

kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E.

3b/ee).

3.5.

Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche

Beurteilungen stützt, sind nach Art. 43 f. ATSG und Art. 6 Ziff. 1

der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen Feststellungen, ist eine

versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG

oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 142 V 551 E. 8.3.1.1;

142 V 58 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; 135 V 465 E. 4.4

und 4.6 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2010 vom 19.

Januar 2011 E. 3.1.4 mit weiteren Hinweisen).

3.6.

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den

Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften

Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und

adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und

ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn

entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall

bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach

schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso

wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen

jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens

mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine

anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der

Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist -

nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1

mit weiteren Hinweisen).

3.7.

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine

Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der

Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der

Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller

Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu

übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen.

Demnach hat die versicherte Person bis zum Erreichen des Status quo sine vel

ante auch Anspruch auf eine zweckgemässe Behandlung, welche auch operative

Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.2

mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1.

Der beratende Arzt Dr. med. G____

hielt in seiner Stellungnahme vom 4. November 2020 zur natürlichen

Kausalität fest, die vorliegenden bildgebenden und die während der Operation

dokumentierten Befunde (multilokuläre Plicarupturen sowie multiple

Knorpelfragmentation bei femorotibial, als unauffällig beschriebenen

Knorpelbelag im Bereiche des medialen Gelenkkompartimentes bei gleichzeitig im

zeitnah durchgeführten MRI mit erheblichen myxoiden, horizontal angeordneten

Meniskusparenchymveränderungen medial) erfüllten bei gleichzeitig fehlendem

Nachweis eines Bone bruises die Kriterien nicht, damit sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

unfallkausal seien. Die myxoide Meniskusparenchymproblematik medial sowie die

Vernarbung der beschriebenen mediopatellären und infrapatellären Plicae seien

schon vor dem Unfall vom 31. Juli 2020 vorhanden und der Beschwerdeführer

sei schon vor dem Unfallereignis in stummer oder manifester Weise

beeinträchtigt gewesen. Aufgrund der anamnestischen Angaben könne beim Unfall von

einer Distorsion bzw. Kontusion mit Einfluss auf die Knieregion ausgegangen

werden. Allerdings fehle sowohl bildgebend (Bandläsion oder Bone bruise) als

auch klinisch (Schwellung, Rötung, Schürfung, Hämatom) ein zeitnah erhobenes,

relevantes unfallkausal fassbares Korrelat. Bei den vorliegenden Befunden könne

von einem Status quo ante vel sine ab den vorliegenden bildgebenden Befunden im

MRI vom 13. August 2020 ausgegangen werden (M8).

4.2.

PD Dr. med. H____ hielt in seiner Beurteilung vom

1. Februar 2021 fest, dass der Beurteilung

von Dr. med. G____ hinsichtlich vorgefundenem Schaden am rechten Knie gefolgt

werden könne. Eine komplexe Rissbildung im Meniskushinterhorn sei degenerativer

Natur. Ebenfalls sei der beschriebene retropatelläre Knorpelschaden mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit abnützungsbedingt. Ein traumatisch

ausgeschlagenes Knorpelflake hinterlasse ein stabiles Knie. Hier seien aber

eine Knorpelglättung und eine Entfernung von mehreren Flakes (nicht ein

grösseres) im Recessus suprapatellaris durchgeführt worden (vgl.

Operationsbericht vom 7. September 2020, M2). Der im MRI

festgestellte Gelenkserguss weise aber mit der Anamnese der

Distorsion/Kontusion des rechten Knies auf eine Traumatisierung bei schon vorbestehenden,

gemäss Zeugnis des Hausarztes asymptomatischen Knieläsionen hin. Der Status quo

sine sei zu früh angesetzt worden. Sowohl eine Kontusion wie auch eine

Distorsion des Kniegelenkes bedürften gemäss Reintegrationsleitfaden Unfall des

Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV; Release 2010) einer

Behandlungsdauer von acht bis zwölf Wochen (M10).

4.3.

In einer weiteren Beurteilung hielt PD

Dr. med. H____ am 21. Juni 2021 fest, dass die Signalalteration im

proximalen Ansatz der Patellarsehne im MRI wiedergegeben sei, daran angrenzend sei

eine deutliche Signalalteration in den Weichteilen zu erkennen. Dies sei -

verglichen mit Beispielen aus der Literatur - ein auffälliger Befund, der gut

vereinbar sei mit einem ventralen Anschlagen des Knies beim Sturz in die

Gletscherspalte. Zur Kontusion passe auch der deutliche Gelenkserguss, der in

allen drei Schichtebenen des MRI sichtbar sei. Es liege hier der klassische

Fall eines stumm vorliegenden Vorschadens vor (mehrfragmentäre

Korpushinterhornruptur des medialen Meniskus, retropatellärer Knorpelschaden),

der durch das Ereignis vom 31. Juli 2020 symptomatisch geworden sei.

Es handle sich demnach um eine Teilkausalität im Sinne einer vorübergehenden

Verschlimmerung eines Vorzustandes durch eine Kniekontusion/-distorsion. Anhand

der Zeitangabe im Reintegrationsleitfaden Unfall des SVV betrage die

Heilungsdauer nach Kniekontusion/-distorsion maximal acht bis zwölf Wochen, was

eine deutliche Differenz zu den Angaben der Beschwerdegegnerin darstelle (BB 3).

4.4.

Im Schreiben vom

22. Juni 2021 gab PD Dr. med. H____ an, dass kein sicherer

unfallverursachter Schaden während der Operation vom

7. September 2020 vorgefunden worden sei. Über den Befund der plica

mediopatellaris könne man streiten, die Literatur sei eher der Ansicht, dass

plica-Risse unfallfremd seien. Eine Kniekontusion, wie sie hier bildgebend im

MRI dargestellt sei, sei kein Grund für eine «notfallmässige» Arthroskopie.

Jedoch äusserte der Operateur - bei anamnestisch unklarem Unfallmechanismus -

in der klinischen Untersuchung vom 13. August 2020 den Verdacht auf

eine posttraumatische mediale Meniskusläsion. Ohne das Ereignis vom 31. Juli 2020

hätte keine Indikation zur Arthroskopie vorgelegen, da der Versicherte symptomlos

gewesen sei. Es hätte auch keine Arthroskopie in absehbarem Rahmen später

durchgeführt werden müssen bei offensichtlich vorbestehender

Beschwerdefreiheit, daher sei es durch den Unfall vom 31. Juli 2020

zu einer temporären Verschlimmerung eines asymptomatisch vorliegenden

Kniebinnenschadens gekommen (BB 4).

5.

5.1.

Zunächst ist die Frage zu klären, ob die Berichte von PD Dr.

med. H____ vom 21. und 22. Juni 2021 vorliegend berücksichtig werden können, da

sie nach Erlass des Einspracheentscheids vom 28. Mai 2021 ergangen sind. Nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind grundsätzlich Rechtslage und

Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung massgebend

(BGE 129 V 169 E. 1 mit weiteren Hinweisen).

Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen,

als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet

sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen

(BGE 99 V 102 E. 4 mit weiteren Hinweisen). PD Dr. med. H____ äussert sich zum

Gesundheitszustand vor Erlass des Einspracheentscheids. Damit stehen diese

Berichte in engem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand und sind daher zu

berücksichtigen.

5.2.

Dr. med. G____ und PD Dr. med.

H____ sind sich darüber einig, dass weitreichende degenerative Veränderungen

bereits vor dem Unfall bestanden. Sie beurteilen aber die Frage der Kausalität zwischen

dem Unfall vom 31. Juli 2020 und der Operation vom

7. September 2020 unterschiedlich. Dr. med. G____ führte in seiner

Stellungnahme vom 4. November 2021 aus, dass zwischen den beklagten

Beschwerden und dem Unfallereignis vom 31. Juli 2020 nur

möglicherweise ein natürlicher Kausalzusammenhang bestünde. Aufgrund des Fehlens

eines Bone bruises seien die während der Operation vom

7. September 2020 dokumentierten Befunde nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit unfallkausal. Er nahm einen Vorzustand an, der bereits vor

dem Unfallereignis in stummer oder manifester Weise zu einer Beeinträchtigung

geführt habe. Aufgrund der Anamnese ging Dr. med. G____ beim Unfall von einer Distorsion

bzw. Kontusion mit Einfluss auf die Knieregion aus, vertrat aber die Ansicht,

es fehle dazu ein zeitnah erhobenes, relevantes unfallkausal fassbares

Korrelat. Trotzdem ging er von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines

Vorzustandes aus. Aufgrund der Tatsache, dass er den Zeitpunkt des Status quo ante

vel sine einschätzte und eine Verschlimmerung eines Vorzustandes annahm, anerkannte

er gewisse Unfallfolgen des Ereignisses vom 31. Juli 2020. Er verneinte

jedoch die Kausalität zwischen dem Ereignis vom 31. Juli 2020 und der

Operation vom 7. September 2020. Er berief sich dabei im Wesentlichen

auf das fehlende unfallkausal fassbare Korrelat und das Erreichen des Status

quo ante vel sine.

5.3.

Im Gegensatz zu Dr. med. G____ kam PD Dr. med. H____ zum Schluss,

dass der im MRI festgestellte Gelenkserguss auf eine Traumatisierung bei jedoch

schon vorbestehendem, gemäss Zeugnis des Hausarztes asymptomatischen

Knieläsionen hinweise. In der Beurteilung vom 21. Juni 2021 begründete

er dies anhand von MRI-Bildern damit, dass der deutliche Gelenkserguss zu einer

Kontusion passe. Zudem sei die Signalalteration im proximalen Ansatz der

Patellarsehne mit der daran angrenzenden deutlichen Signalalteration in den

Weichteilen nach der Literatur ein auffälliger Befund, der gut vereinbar sei

mit einem ventralen Anschlagen des Knies beim Sturz in die Gletscherspalte.

Damit beschrieb PD Dr. med. H____ ein unfallkausal fassbares Korrelat. Im

Schreiben vom 22. Juni 2021 gab er zwar an, dass eine Kniekontusion,

wie sie bildgebend im MRI dargestellt sei, kein Grund für eine «notfallmässige»

Arthroskopie darstelle, jedoch hätte ohne das Ereignis vom

31. Juli 2020 keine Indikation zur Arthroskopie vorgelegen, da der Beschwerdeführer

symptomlos gewesen sei und es hätte auch keine Arthroskopie in absehbarem

Rahmen später durchgeführt werden müssen. PD Dr. med. H____ begründete seine

Einschätzung mit der Sichtbarkeit von Folgen des Sturzes in den MRI-Bildern.

Auch führte er aus, dass ohne Sturz die Operation vom 7. September 2020 zu

dem Zeitpunkt und auch darüber hinaus nicht notwendig gewesen wäre, und er auf

dieser Grundlage zu einer anderen Einschätzung als Dr. med. G____ gelangte. Das

Aufzeigen von Unfallfolgen mit dem Hinweis, dass ohne Sturz am 31. Juli 2020

eine Arthroskopie am 7. September 2020 wenig bis nicht wahrscheinlich gewesen

wäre, begründet gewisse Zweifel an der Einschätzung von Dr. med. G____. Diese

werden auch durch den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer angab, vor

dem Unfall beschwerdefrei gewesen zu sein (vgl. Arztbericht Dr. med. F____ vom

27. August 2020) und der Hausarzt Dr. med. I____, Facharzt Allgemeine

Innere Medizin FMH, nach dem Aktenstudium in seinem Schreiben vom

16. Oktober 2020 zum Schluss kam, dass in den Akten keine

Vorerkrankung des Knies ersichtlich sei (M4 und M5). Es kann nicht die Rede

davon sein, dass hier einzig die Formel «post hoc, ergo propter hoc» massgebend

wäre, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch

den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese Betrachtungsweise wäre zu

kurz gegriffen. Entscheidend ist, dass der Arzt seine Ansicht nachvollziehbar

begründet und sich nicht einzig auf den Umstand der Beschwerdefreiheit vor dem

Unfall beruft. Dr. med. H____ beschreibt die auf den Sturz zurückzuführenden

Schädigungen einerseits und führt andererseits aus, eine Arthroskopie wäre ohne

den Sturz nicht durchgeführt worden. Hinzuweisen ist an dieser Stelle jedoch

trotzdem darauf, dass der status quo sine bei dem Zustand erreicht ist, wie er

sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch

ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte.

5.4.

Die Frage des Eintritts des Status quo ante vel sine der Kontusion

bzw. Distorsion beurteilten die Ärzte ebenfalls unterschiedlich. So geht Dr.

med. G____ in seiner Stellungnahme vom 4. November 2020 davon aus,

dass dieser am 13. August 2020 eingetreten sei, also dem Zeitpunkt

des MRI. Dies begründete er jedoch nicht näher. Erst im Einspracheentscheid vom

28. Mai 2021 gab die Beschwerdegegnerin eine Grundlage für die

Festlegung des Status quo ante vel sine von einigen Tagen bis maximal zwei Wochen

an und berief sich diesbezüglich auf eine Referenz in der medizinischen Literatur

(vgl. Einspracheentscheid vom 28. Mai 2021, E. 4.2.2) und in der

Beschwerdeantwort vom 6. September 2021 brachte sie vor, nach dem

13. August 2021 seien nur noch unfallfremde Befunde behandelt worden.

PD. Dr. med. H____ hingegen stützte sich in seinen Beurteilungen vom

1. Februar 2021 und vom 21. Juni 2021 auf den

Reintegrationsleitfaden Unfall des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV;

Release 2010) und kam zum Schluss, dass danach eine Kontusion sowie eine

Distorsion einer Behandlungsdauer von acht bis zwölf Wochen bedürften. In

dieser Frage divergieren die Einschätzung von PD Dr. med. H____ und jene von

Dr. med. G____ und der Beschwerdegegnerin beträchtlich, weshalb es auch in

dieser Hinsicht einer genaueren Beurteilung bedarf.

5.5.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass erst mit dem Erreichen des

Status quo sine vel ante eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden

Beschwerden entfällt. Bis zum Erreichen dieses Status hat die versicherte

Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung, welche auch operative

Eingriffe umfassen kann (vgl oben Erw. 3.7.).

5.6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einschätzung von PD Dr. med. H____

Zweifel an der Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. G____ aufkommen lässt. Die

Beschwerdegegnerin vermochte damit nicht das Dahinfallen jeder kausalen

Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Daher hat die Beschwerdegegnerin ein fachspezifisches

Gutachten bei einem Kniespezialisten zur Frage der Kausalität der nach dem

13. August 2020 bestehenden Beschwerden bzw. der Operation vom

7. September 2020 einzuholen.

6.

6.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und

die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und

anschliessenden Neubeurteilung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen ist.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

6.3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von

CHF 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 zu.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 28. Mai 2021 aufgehoben und die Sache zur

weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3’750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: