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Entscheid

UV.2021.25

Versicherungsinterne Aktenbeurteilungen für Leistungseinstellung unzureichend; Beschwerdegutheissung

15. Februar 2022Deutsch15 min

Beschwerdeführerin arbeitete seit 2014 bei der [...] in einem 50%-Pensum und war

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

Februar 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.

von Aarburg, lic. iur. A. Meier

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

C____

[...]

vertreten durch Dr. D____, [...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.25

Einspracheentscheid vom 15. Juli

2021

Versicherungsinterne

Aktenbeurteilungen für Leistungseinstellung unzureichend; Beschwerdegutheissung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1992 geborene

Beschwerdeführerin arbeitete seit 2014 bei der [...] in einem 50%-Pensum und war

in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen

von Unfällen versichert. Sie erlitt am 5. Februar 2018 einen Unfall, als

sie als Fussgängerin beim Überqueren einer Strasse von einem Auto erfasst und

weggeschleudert wurde. Dabei zog sie sich einen Rückenbruch sowie weitere

schwere Verletzungen zu (BWK-10-Fraktur, BWK 3+4-Deckplattenimpression, laterale

Tibiaplateau-Fraktur links mit prox. Fibulafraktur, Fraktur manubrium und Korpus

steri nicht disloziert, Tuberculum majus-Fraktur Humerus links, Verlegungsbericht,

Beschwerdeantwortbeilage [AB] 9) und musste deswegen am 6. Februar 2018

und am 12. Februar 2018 operiert werden (Schadenmeldung UVG, AB 1; Operationsberichte

E____ [nachfolgend

E____],

vom 06.02.2018 und 12.02.2018, AB 18, 19 und 20; Austrittsbericht E____ vom 26.02.2018,

AB 21). In der Folge traten bei der Beschwerdeführerin psychische Beschwerden hinzu (Austrittsbericht F____

vom 08.05.2018, AB 29; Schreiben der G____ vom 06.09.2018, AB 54).

Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die

gesetzlichen Leistungen.

b) Am 3. Dezember 2019

holte die Beschwerdegegnerin ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten bei

der H____ AG ein (AB 227). Gestützt darauf richtete sie der Beschwerdeführerin (weiterhin)

die vollen Leistungen aus.

c) Nachdem im Juni und November 2020 Osteosynthesematerial

im Rücken und Knie das entfernt worden war (Operationsbericht E____, vom

02.07.2020, AB 301, S. 3 f.; Austrittsbericht E____, vom 03.07.2020, AB

301, S. 1 f.;

Operationsbericht E____/I____ vom 24.11.2020, AB 322, S. 3 f.; Austrittsbericht

E____/I____ vom 23.11.2020, AB 322, S. 1 f.) nahm der beratende Arzt Dr. J____ zum Dossier der

Beschwerdeführerin am 25. November 2020 Stellung (AB 316). Mit Bericht vom 29. Januar 2021 bestätigte Dr. J____ seine Einschätzung

vom 25. November 2020 (AB 325). In der Folge stellte die

Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen mit Verfügung vom 31. März 2021 per

31. März 2021 ein (AB 334). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. April

2021 Einsprache (AB 340), welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 15. Juli 2021 (AB 342) abwies.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 30. Juli 2021 werden

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2021 sei

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin

weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

2.

Eventualiter sei

der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt durch ein Gutachten zur

Beurteilung der Unfallkausalität der Beschwerden und des Endzustandes weiter

abzuklären.

3.

Unter o/e

Kostenfolge.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 22. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter

gesetzlicher Kostenfolge.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 29. September 2021

an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung

beantragt hat, findet am 15. Februar 2022 die Beratung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

IV.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 zeigt Rechtsanwalt K____ an,

dass sich die Beschwerdeführerin zu einem Anwaltswechsel entschieden hat.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige

kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]

und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]).

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen

erfüllt sind (Art. 60 ATSG), ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Mit dem die Verfügung vom 31. März 2021 (AB 334)

schützenden Einspracheentscheid vom 15. Juli 2021 stellte die Beschwerdegegnerin

die Taggeldleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) ein. Zur

Begründung hielt sie fest, gemäss der Beurteilung des beratenden Arztes Dr. J____

sei die Beschwerdeführerin seit dem 16. Oktober 2020 in einer angepassten

Tätigkeit voll arbeitsfähig (AB 334). Auch psychisch bestehe keine

Einschränkung (a.a.O.). Nachdem die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2019

stellenlos sei, müsse keine Anpassungszeit berücksichtigt werden (a.a.O.). Die

Beschwerdegegnerin nahm darüber hinaus einen Einkommensvergleich vor und hielt

fest, es bestehe keine relevante erwerbliche Einbusse (a.a.O). Schliesslich vermerkte

die Beschwerdegegnerin, sie würde über den Anspruch auf unfallbedingte

Heilungskosten gemäss Art. 10 UVG zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden und

ausgewiesene Kosten vorderhand noch übernehmen (a.a.O.).

2.2

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, auf

die Aktenbeurteilung von Dr. J____ könne nicht abgestellt werden und macht

geltend, die Aktenbeurteilung sei nicht beweiskräftig. Insbesondere fehle es dem

beratenden Arzt an der notwendigen fachlichen Qualifikation und es liege keine

Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und des Endzustandes vor. Weiter

macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin verneine einen Anspruch

auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung, obwohl sie dies gar nicht

geprüft habe. Die Beschwerdeführerin beantragt deshalb, die Beschwerdegegnerin

auf der Grundlage der aktuellen Akten zu verpflichten, ihre Leistungen mangels

Vorliegens eines Endzustands mindestens bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen

der Invalidenversicherung weiterhin zu erbringen. Eventualiter macht sie

geltend, der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt sei gutachterlich

abzuklären und auf dieser Grundlage der Rentenanspruch und der Anspruch auf

eine Integritätsentschädigung erneut zu prüfen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob auf

die Einschätzung von Dr. J____ abgestellt werden kann.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der

Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz

nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen (Art. 10 ff. UVG)

bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Gemäss

Art. 10 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf zweckmässige

Heilbehandlung. Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig

(Art. 6 ATSG), hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG).

3.2

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte - wie der

Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher

Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin - ist die rechtsanwendende Behörde

auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung

zu stellen sind (BGE 144 V 258, 262 E. 2.3.2; 122 V 157, 158 f. E. 1b

mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach

dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle

anderen Beweismittel - frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln,

sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht

alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die

eine und nicht auf die andere medizinische Beurteilung abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1;

125.

V 351, 352 E. 3a mit weiteren Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.5) und ob der

Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des

Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit weiteren

Hinweisen).

3.3

Beratende Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen

Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen. Deren

Berichten und Gutachten wird nach der Rechtsprechung Beweiswert zugemessen,

sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.

Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten

versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe

Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom

Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll

ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen.

4.

4.1

In einem ersten Schritt ist zu klären, welche Leistungen vom

angefochtenen Einspracheentscheid umfasst sind. Während die Beschwerdegegnerin

davon ausgeht, lediglich den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin eingestellt

zu haben und ausgewiesene Heilungskosten weiterhin zu übernehmen

(Beschwerdeantwort, S. 7), ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die

Beschwerdegegnerin habe auch den Anspruch auf eine Rente oder eine

Integritätsentschädigung abschlägig beurteilt (Beschwerde, S. 4).

4.2

Für die Auffassung der Beschwerdeführerin spricht, dass im Dispositiv

der Verfügung vom 31. März 2021 (AB 334) festgehalten wird, es bestehe

keine "relevante

erwerbliche Einbusse", woraus

abgeleitet werden könnte, dass in grundsätzlicher Hinsicht der Rentenanspruch abgelehnt

worden sei. Gegen diese Interpretation spricht jedoch, dass der in der

Verfügung vorgenommene Einkommensvergleich ausdrücklich "nur der Vollständigkeit halber" aufgeführt wird. Zudem stellt

der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2021 (AB 342) klar, dass

mit der Verfügung vom 31. März 2021 (AB 334) lediglich die

Taggeldleistungen eingestellt wurden (E. 2.3 des Einspracheentscheids).

Schliesslich ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin über die

unfallbedingten Heilkosten zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet und die

entsprechenden ausgewiesenen Kosten vorderhand noch zu übernehmen wird, bereits

sachlogisch, dass sie nicht bereits über einen allfälligen Rentenanspruch

entschieden haben kann. Das gleiche muss analog für einen allfälligen Anspruch

auf eine Integritätsentschädigung gelten.

4.3

Da im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren

grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen sind, zu denen die

zuständige Behörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung oder eines

Einspracheentscheids - Stellung genommen hat, ist im Nachfolgenden nur die

Einstellung der Taggelder zu überprüfen. Ein eventueller Rentenanspruch oder

ein Anspruch auf Integritätsentschädigung bilden ohne das Vorliegen eines

entsprechenden Anfechtungsobjekts nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

5.

5.1

Hinsichtlich der Einstellung der Taggeldleistungen stützte

sich die Beschwerdegegnerin auf die Aktenbeurteilungen

von Dr. J____ vom 25. November 2020 (AB 316) und 29. Januar 2021 (AB 325).

Dr. J____ hielt in seiner Beurteilung vom 25. November 2020 auf dem

Formular der Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin sei ab dem 16.

Oktober 2020 in einer leichten, den Rücken nicht belastbaren Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig

(AB 316). Nicht zumutbar seien hingegen schwere Arbeiten (a.a.O.). Eine

Begründung enthielt diese Einschätzung nicht. Auf Nachfrage vermerkte Dr. J____

am 29. Januar 2021 auf dem gleichen Formular seine Einschätzung entspreche der

Beurteilung vom 16. Oktober 2020, ohne dies näher auszuführen oder zu begründen

(AB 325).

5.2

Bei Entscheidungen gestützt auf versicherungsinterne

ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem

Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. E. 3.3 vorstehend).

Diesbezüglich ist bei einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Dossiers festzustellen,

dass die zwei sehr kurzen Einschätzungen des beratenden Arztes Dr. J____ oberflächlich

und deshalb nicht als überzeugend erscheinen. Zum einen hat Dr. J____ seine

Beurteilung lediglich gestützt auf die Akten ohne eine persönliche Untersuchung

der Beschwerdeführerin vorgenommen. Eine reine Aktenbeurteilung ist zwar unter

gewissen Umständen zulässig, im vorliegenden Fall hat der beratende Arzt seine

Einschätzung jedoch nicht begründet und insbesondere auch nicht auf geeignete

Aktenstellen verwiesen, welche seine Einschätzung stützen würden. Die

Beschwerdeführerin zog sich durch den Unfall, bei welchem sie als Fussgängerin

von einem Auto angefahren wurde, ein Polytrauma mit verschiedensten

Verletzungen an mehreren Körperregionen zu (Rückenbruch, schwere Verletzungen

an beiden Knien und am linken Oberarm). Diese wurden bislang, soweit

ersichtlich, in rheumatologischer Hinsicht nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt.

Sowohl die Austrittsberichte des E____, Spinale

Chirurgie, vom 3. Juli 2020 (AB 301, S. 1 f.) und vom

28.

Oktober 2020 (AB 315) als auch der ambulante Bericht des E____/I____

vom 5. Januar 2021 (AB 330) befassten sich nur gesondert mit jeweiligen

Teilverletzungen (Ostheosynthesematerialentfernung im Rücken und Beschwerden an

den Knien/am linken Unterschenkel). Aufgrund der unterschiedlichen Verletzungen

in verschiedenen Körperregionen und der damit einhergehenden Komplexität des

Falles, erscheint eine rheumatologische Abklärung unter Einbezug einer

Untersuchung der Beschwerdeführerin als notwendig.

5.3

5.3.1

Weiter ist vorliegend zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin als Grundlage der angefochtenen Verfügung nur die

somatischen Beeinträchtigungen abklären liess, was diese selbst einräumt (AB

339.

und Beschwerdeantwort, S. 8 f.), obwohl bei der Beschwerdeführerin nach

Lage der Akten im Zuge des Unfalles psychische Beschwerden auftraten, deren

natürliche und adäquate Kausalität zum Unfallereignis vom 5. Februar 2018 die

Beschwerdegegnerin nie bestritten hat.

5.3.2

Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin im Herbst 2019

ein Gutachten über den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei

Dr. med. univ. L____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte

medizinische Gutachterin SIM, in Auftrag gegeben hatte. Darin hatte die

Gutachterin die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als [...]

als vollumfänglich arbeitsunfähig beurteilt (a.a.O., Ziffer 7.1) und zudem

festgehalten, dass auch eine adaptierte Tätigkeit aktuell nicht möglich sei

(a.a.O., Ziffer 7.2). Im Einzelnen hatte die psychiatrische Sachverständige im Gutachten

vom 3. Dezember 2019 der Beschwerdeführerin mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1),

eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine Fatigue (ICD-10 F48.0, vgl. Gutachten H____ AG vom 03.12.2019, AB 227

Ziffer 5.2) attestiert. Diagnosen ohne

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie keine (a.a.O.). Zur

Begründung führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin im Alltag auf

regelmässige Hilfe von aussen angewiesen sei und die ausreichend langen

Ruhepausen insbesondere ab den Mittagsstunden aktuell nicht möglich seien

(a.a.O.). Weiter hielt die Gutachterin fest, dass die regelmässige

psychotherapeutische Behandlung unbedingt weitergeführt werden sollte (a.a.O.,

Ziffer 7.3). Auch wenn die Gutachterin angab, dass in sechs bis zwölf Monaten

mit einer deutlichen Besserung zu rechnen sei (a.a.O., Ziffer 9.7.1), ist es

als ungenügend zu erachten, dass seither keine weitere Abklärung der

Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht mehr erfolgten.

5.4

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführerin am 3.

Dezember 2019 gutachterlich eine volle Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen

Tätigkeiten attestiert wurde und es sich bei den gutachterlichen Ausführungen

zum künftigen Verlauf lediglich um eine (günstige) Prognose handelte, welche in

der Folge von der Beschwerdegegnerin nicht mehr durch eine psychiatrische

Fachärztin oder einen psychiatrischen Facharzt abgeklärt wurden, bestehen in

psychiatrischer Hinsicht keine ausreichenden medizinischen Grundlagen für einen

Entscheid über die Leistungseinstellung.

5.5

Der Umstand, dass in der Aktennotiz zum Patientenbesuch vom

21.

Oktober 2020 in den Büroräumlichkeiten der Rechtsanwältin der

Beschwerdeführerin erwähnt wird, die Beschwerdeführerin habe einen psychisch

stabilen Eindruck hinterlassen (AB 332), genügt entgegen der Ansicht der

Beschwerdegegnerin nicht, um auf eine Abklärung in psychiatrischer Hinsicht zu

verzichten. Das Gleiche gilt für den Hinweis der Therapeutin M____ im E-Mail

vom 2. März 2021 (AB 331 S. 2), wonach die Psyche der

Beschwerdeführerin gestärkt sei. Vielmehr hatte

die behandelnde Dipl. Psych. N____, Psychoonkologin DKG, die Beschwerdeführerin

trotz der befürworteten Umschulung im Bericht vom 26. Juni 2020 (AB 335)

und damit zeitlich nach der Begutachtung durch Dr. med. univ. L____ aus psychiatrischer

Sicht als vollumfänglich arbeitsunfähig beurteilt (AB 335, S. 5). Medizinische Berichte, die auf eine andere

Beurteilung schliessen lassen würden, liegen nicht vor. Bei dieser Ausgangslage kann den Ausführungen im

Einspracheentscheid, wonach keine weiteren

Abklärungen des psychischen Gesundheitszustands notwendig seien und der Bericht

von Dipl. Psych. N____ aufgrund der positiven Beurteilung der Umschulung die

Einschätzung bestätige, wonach die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht

zu 100% arbeitsfähig sei, nicht gefolgt werden.

5.6

Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Aktenbeurteilungen

von Dr. J____ nicht abgestellt werden kann und keine aktuelle Abklärung des

psychiatrischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vorliegt. Die

Beschwerdegegnerin hat deshalb ein bidisziplinäres Gutachten (rheumatologisch,

psychiatrisch) einzuholen und gestützt darauf über den Taggeldanspruch der

Beschwerdeführerin erneut zu entscheiden.

6.

6.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen

und die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen bidisziplinären

Gutachtens und einer anschliessenden Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen ist.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 Abs. 1 lit. fbis ATSG).

6.3

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen

(UV-)Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 zu.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid

vom 15. Juli 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im

Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin (alte und neue

Rechtsvertretung)

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: