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Entscheid

UV.2021.26

Valideneinkommen, Betätigungsvergleich in Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode

2. Juni 2022Deutsch22 min

dabei eine Verletzung am Handgelenk der linken dominanten Hand zu (Suva-Akte 1).

Source bs.ch

B____A____

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2.

Juni 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch lic. iur. C____, [...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.26

Einspracheentscheid vom 23. Juni

2021

Valideneinkommen,

Betätigungsvergleich in Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1986 geborene Beschwerdeführer stürzte am 7. November 2004 durch das

nicht genügend gesicherte Oberlichtfenster eines Lichtschachts und zog sich

dabei eine Verletzung am Handgelenk der linken dominanten Hand zu (Suva-Akte 1).

In diesem Zeitpunkt war er bei der Suva obligatorisch unfallversichert.

Mit Schadenmeldung vom 5. Februar 2016 meldete der Arbeitgeber

des Beschwerdeführers einen Rückfall in Zusammenhang mit dem Schadensereignis

vom 7. November 2004 (Suva-Akte 1).

b)

Der Beschwerdeführer schloss im Jahr 2006 die Lehre als Schreiner ab und

von 2007 bis 2010 absolvierte er den Fortbildungslehrgang Dipl. Techniker HF Holztechnik

(vgl. Lebenslauf, Replikbeilage 9).

c)

Seit dem 1. April 2011 arbeitet der Beschwerdeführer in der Schreinerei

seines Vaters. Im Jahr 2016 übernahm er die väterliche Schreinerei und gründete

per 4. November 2016 die D____ GmbH (Suva-Akte 135, S. 14).

d)

Mit Verfügung vom 18. April 2018 (Suva-Akte 94) errechnete die Suva einen

Invaliditätsgrad von 13 % und sprach dem Beschwerdeführer ab dem 1. August

2017 eine entsprechende Rente sowie eine Integritätsentschädigung von 5 %

zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Suva am 24. Oktober 2018 (Suva-Akte

102) ab. Der Einspracheentscheid erwuchs in Rechtskraft.

e)

Die Suva kündigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. August 2020

eine Überprüfung seiner Arbeits- und Verdienstverhältnisse im Rahmen einer

Rentenrevision an (Suva-Akte 108, S. 1). Gestützt auf die Angaben des

Beschwerdeführers (Suva-Akten 111 bis 116) stellte die Suva eine Erhöhung

seines Einkommens fest. Mit Verfügung vom 9. März 2021 hob die Suva die Rente

rückwirkend per 1. Januar 2019 auf und forderte die vom 1. Januar 2019 bis 31.

Januar 2021 erbrachten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 14’820.-- zurück (Suva-Akte

122).

f)

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. April 2021

Einsprache (Suva-Akte 125). Diese wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 23.

Juni 2021 ab und bestätigte die Verfügung vom 9. März 2021 (Suva-Akte 132).

Erwägungen

II.

Der Beschwerdeführer erhebt am 27. August 2021, vertreten durch

lic. iur. B____, Advokat, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juni

2021.

und beantragt dessen Aufhebung sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.

Zudem sei die Verfügung vom 18. April 2018 wiedererwägungsweise aufzuheben und

dem Beschwerdeführer eine Rente von 28 % zuzusprechen. Eventualiter sei

dem Beschwerdeführer weiterhin und ununterbrochen eine Rente von 13 %

zuzusprechen.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2021 schliesst die Suva

auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer repliziert am 27. Dezember

2021.

und hält an seinen Rechtsbegehren fest. Mit Duplik vom 27. Januar 2022 hält

auch die Suva an ihrem Antrag fest.

III.

Am 2. Juni 2022 findet vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die mündliche Parteiverhandlung statt.

An dieser nehmen der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter und für die

Beschwerdegegnerin Rechtsanwältin C____ teil. Nach der Befragung des

Beschwerdeführers erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden

Entscheidgründe verwiesen. Im Anschluss an die Hauptverhandlung findet die

Urteilsberatung statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht

zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechtes vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1] in

Verbindung mit § 82a Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015

[GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9.

Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt

sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2021 wurde

rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 18. April 2018 richtete die Suva dem Beschwerdeführer

ab dem 1. August 2017 basierend auf einem IV-Grad von 13 % eine monatliche

Rente in der Höhe von Fr. 592.80 aus (Suva-Akte 94). Im Rahmen einer

Rentenrevision stellte die Suva eine Erhöhung des Jahreseinkommens des

Beschwerdeführers im Jahr 2019 fest. Dieses betrage nun Fr. 160’001.--. Sie

errechnete demzufolge einen Invaliditätsgrad von 0 %, indem sie dem Invalideneinkommen

von Fr. 160’001.-- ein Valideneinkommen von Fr. 79’062.-- gegenüberstellte. Die

Suva verfügte daher am 9. März 2021 die Aufhebung der Rente per 1. Januar 2019

sowie die Rückerstattung der zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Januar

2021.

erbrachten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 14’820.-- (Suva-Akte 122).

2.2

Der Beschwerdeführer macht

geltend, er habe wiederholt auf die Veränderung seiner Einkommensverhältnisse

hingewiesen und die Suva habe Kenntnis von der Übernahme der väterlichen Schreinerei

gehabt. Weiter basiere bereits die Bemessung der Invalidität in der Verfügung

vom 18. April 2018 (Suva-Akte 94) auf einem falschen Valideneinkommen. Mit oder

ohne Invalidität wäre er zum heutigen Zeitpunkt in der gleichen

Einkommenssituation, da die Übernahme des väterlichen Betriebs von Anfang an

geplant gewesen sei.

2.3

Die Suva entgegnet, im Rahmen

der Schadensminderungspflicht müsse der Beschwerdeführer sich seine

überdurchschnittlich entlöhnte Tätigkeit zum Zeitpunkt der Verfügung vom 9.

März 2021 als höheres Invalideneinkommen anrechnen lassen. Beim

Valideneinkommen hingegen sei Bezugsgrösse der zuletzt erzielte Verdienst, da

sich keine genügend konkreten Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung

ergeben hätten.

2.4

Streitig und zu prüfen ist, ob die Suva

in der Verfügung vom 9. März 2021 den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt

hat und zu Recht ab dem 1. Januar 2019 den

Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgehoben und die für die Zeit vom 1.

Januar 2019 bis 31. Januar 2021 ausgerichteten Rentenleistungen zurückgefordert

hat. Einigkeit herrscht zwischen den Parteien, dass sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 18.

April 2018 nicht wesentlich verändert hat.

3.

3.1

Zunächst ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG

gegeben ist und die Suva zu Recht mit Verfügung vom 9. März 2021 (Suva-Akte

122) den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.2

Ist eine versicherte Person infolge des Unfalls

mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf

eine Invalidenrente. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin

oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft

entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (BGE 134 V 131, 132 E. 3;

Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2018, 9C_496/2018, E. 4.1).

3.3

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die

geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen.

Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere

Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch

Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_749/2019, E. 3.5). Unter

anderem sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand,

veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich bzw. veränderte

berufliche Umstände von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, Urteil des

Bundesgerichts vom 9. Juli 2020, 9C_156/2020, E. 2.2).

3.4

Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die

erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu

ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs

gemäss Art. 16 ATSG zu geschehen. Demzufolge wird für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich

hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen

Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der

Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

3.5

Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau

ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten

Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu

vergleichen. Dabei kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen

(BGE 114 V 310 E. 3a; 104 V 135 E. 2b). Ist eine zuverlässige Ermittlung oder

Schätzung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht möglich - was etwa

bei Selbstständigerwerbenden oder Arbeitnehmern, die gewisse Unkosten selbst zu

tragen haben, zutreffen kann - ist in Anwendung der ausserordentlichen

Bemessungsmethode ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und der Invaliditätsgrad

nach Massgabe der erwerblichen Auswirkung der verminderten Leistungsfähigkeit

in der konkreten Situation zu ermitteln (BGE 128 V 29 E. 1; 104 V 135 E. 2c;

Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2019, 8C_595/2019 E. 5; vom 7.

November 2012, 9C_424/ 2012, E. 5.2 und vom 14. Juni 2005, I 761/04, E. 2.1, je

mit Hinweisen).

3.6

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die

versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als

Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie

möglich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls

der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst

angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige

Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 300 E. 5.1

mit Hinweisen). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt

sein (BGE 134 V 322; 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Ist der zuletzt

bezogene Verdienst markant, überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als

Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts vom

25.

Februar 2011, 8C_671/2010, E. 4.5.1 mit Hinweis).

3.7

Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens

entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund

ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Da die Invaliditätsbemessung

der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit

zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche

Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise

vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher

Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden

wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht,

beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche,

Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren

besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der

in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang

als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere

berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die

mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens

bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 in fine).

Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen

Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person

hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten

Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

3.8

Dieser Methodenwechsel drängt sich auf, wenn ein vor allem

landwirtschaftlich oder handwerklich tätiger Versicherter durch den

Gesundheitsschaden gezwungen wird, seine bisherige körperlich schwere

Haupttätigkeit aufzugeben und die Struktur seines eigenen Kleinstbetriebes

durch die Anstellung von Mitarbeitenden den geänderten Verhältnissen

anzupassen. In einer solchen Konstellation kann der Einkommensvergleich häufig

nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt werden, insbesondere weil Erfahrungen

mit dem neu strukturierten Betrieb fehlen. Auf solche Konstellationen ist

gerade die ausserordentliche Bemessungsmethode zugeschnitten, welche es

erlaubt, die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens unter den

geänderten betrieblichen Verhältnissen zu erfassen (Urteil des

Eidg. Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 30. November 2004, I

230/04, E. 2.5).

3.9

Ein Revisionsgrund in Form einer Änderung des Invalideneinkommens

liegt vor, wenn das Leistungsvermögen der versicherten Person unverändert

bleibt, sich aber ihre erwerblichen Möglichkeiten oder ihre berufliche

Situation geändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts vom

29.

August 2013, 8C_270/2013, E. 4). Dies kann etwa zutreffen, wenn ein

hypothetisches Invalideneinkommen durch ein tatsächlich erzieltes ersetzt

werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juni 2021, 8C_728/2020, E. 3.2

mit Hinweisen).

3.10

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E.

5.4).

3.11

Im vorliegenden Fall bilden daher der Einspracheentscheid vom 24.

Oktober 2018 (Suva-Akte 102) den Referenzzeitpunkt.

4.

4.1

In der rentenbegründenden Verfügung vom 18. April 2018 (Suva-Akte

94) zog die Suva gestützt auf die LSE ein mutmassliches Jahreseinkommen von

Fr. 68’348.-- als Invalideneinkommen heran.

4.2

In der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. März 2021 (Suva-Akte 122)

geht die Suva auf der Grundlage des IK-Auszuges (Suva-Akte 110) von einer

Einkommenserhöhung im Jahr 2019 auf Fr. 160’001.-- aus. Diese Erhöhung des Invalideneinkommens

wird von den Parteien nicht bestritten. Das Invalideneinkommen für das Jahr

2019.

beträgt daher Fr. 160’001.-- und es wird damit ein hypothetisches

Invalideneinkommen durch ein tatsächlich erzieltes ersetzt. Damit liegt ein

Revisionsgrund in Form einer Änderung des Invalideneinkommens vor (vgl. oben

Erw. 3.9.).

4.3

Das Valideneinkommen in der Verfügung vom 18. April 2018 beträgt ausgehend

vom zuletzt erzielten Lohn Fr. 75’400.-- (13 x 5’800.--). In der Verfügung

vom 9. März 2021 ging die Suva von einem auf das Jahr 2019 indexierten Valideneinkommen

in der Höhe von Fr. 79’062.-- aus.

4.4

Dispositiv

Zu prüfen ist demnach, ob die Suva für die Ermittlung des

Valideneinkommens weiterhin auf den zwar indexierten, aber bei der

Rentenzusprache im Jahr 2017 erzielten Lohn abstellen durfte. Grundsätzlich

wird das Valideneinkommen bei Eintritt der Invalidität festgesetzt, wobei

spätere Änderungen grundsätzlich nicht mehr vorzunehmen sind. Davon ist

namentlich dann abzuweichen, wenn die Entwicklung des Invalideneinkommens –

nach dem Grundsatz der Parallelität der Vergleichseinkommen – Rückschlüsse auf

das Valideneinkommen zulässt (Kieser,

Art. 17 ATSG N 12). So müsste bei einer tatsächlich eingetretenen beruflichen

Karriere in der Invalidentätigkeit eine gleiche Entwicklung auch bei der

Validentätigkeit angenommen werden (Kieser,

Änderungen im Valideneinkommen als Revisionsgrund?, in: Schaffhauser/Schlauri,

Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S.

65 f.).

4.5.

Der Beschwerdeführer hat bereits vor seinem Unfall vom 7. November

2004 seine Berufsausbildung als Schreiner im Jahr 2002 begonnen und diese im

Jahr 2006 abgeschlossen (siehe Lebenslauf Beschwerdebeilage 9). Danach

absolvierte er eine Fachausbildung zum Holztechniker. Es ist glaubwürdig und

nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass bereits seine

Ausbildung als Schreiner im Hinblick auf die Übernahme der Schreinerei erfolgt

sei. Es erscheint plausibel, dass der Beschwerdeführer auch als gesunde Person

die Schreinerei seines Vaters übernommen hätte, denn er hat von Beginn seiner

Ausbildung an seine gesamte berufliche Laufbahn auf die Übernahme der

väterlichen Schreinerei ausgerichtet. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte

dafür, dass er als gesunde Person einen anderen beruflichen Weg eingeschlagen

hätte oder dass er als gesunde Person den väterlichen Betrieb nicht übernommen

hätte. Vielmehr entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass der

Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und seiner langjährigen

fachspezifischen Berufserfahrung auch als Gesunder den Betrieb des Vaters

übernommen hätte.

4.6.

Es ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer weiterhin in seinem

angestammten Beruf tätig geblieben ist, weswegen Rückschlüsse von der

Invaliden- auf die mutmassliche Validenkarriere ohne weiteres gezogen werden

können (vgl. im Gegensatz dazu oben Erw. 3.7. in fine). Auch bilden besondere

berufliche Qualifikationen im Invaliditätsfall zu berücksichtigende

Anhaltspunkte für eine hypothetische Entwicklung des Valideneinkommens (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 in fine mit weiteren Hinweisen), dies vorliegend umso mehr, als

der Beschwerdeführer seine Qualifikationen zwar nach dem Unfall aber vor

Eintritt der Invalidität erworben hat. Er wäre daher auch ohne Invalidität überwiegend

wahrscheinlich mindestens in derselben beruflichen Einkommenssituation wie

heute und bei der Validentätigkeit ist daher die gleiche berufliche Entwicklung

wie in der Invalidentätigkeit anzunehmen.

4.7.

Unter diesen Umständen kann nicht mehr auf den zuletzt erzielten

Lohn abgestellt werden, sondern es ist die berufliche Entwicklung auch beim

Valideneinkommen zu berücksichtigen.

4.8.

In der Verfügung vom 18. April 2018 führte die Suva aus, der

Beschwerdeführer sei an der linken Hand gesundheitlich eingeschränkt. Gemäss

Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes sei ihm eine ganztägige, mittelschwere bis

schwere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich.

Vibrationsbelastungen bezogen auf das linke Handgelenk sollen vermieden werden.

Feinmotorische Tätigkeiten seien zumutbar, keine vermehrten Haltetätigkeiten

oder Umwendbewegungen des linken Handgelenks. Als Schreiner bestünden gemäss

Angaben des Beschwerdeführers hauptsächlich beim Montieren von Türen, Anbringen

von Fensterbänken und Montieren von Einbauschränken Einschränkungen. Dies lasse

sich aufgrund unfallbedingter Beschwerden im Bereich des linken Handgelenkes

erklären. Es seien jedoch nur geringfügige Einschränkungen bei Reparaturen und

Werkstattarbeiten vorhanden. Für reine Schreinerarbeiten sei er mit seinem

Handicap nicht optimal eingegliedert. Aufgrund seiner Weiterbildung zum

Holztechniker sei in einem grösseren Holzverarbeitungsbetrieb, insbesondere wo

vermehrt die Planung, Kalkulation und Führung im Vordergrund stehe, von einer

höheren Leistung auszugehen, als jene, die in seiner jetzigen Tätigkeit geltend

gemacht werde.

4.9.

Hinzuzufügen ist, dass der Beschwerdeführer Linkshänder ist (vgl.

Besprechungsnotiz vom 22. November 2017, Suva-Akte 79) und die Unfallfolgen die

linke Hand betreffen. Die Schreinerei ist ein kleiner Familienbetrieb und der

Beschwerdeführer arbeitet viel im handwerklichen Bereich (vgl.

Verhandlungsprotokoll).

4.10.

Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, einen

Betätigungsvergleich durchzuführen, damit ermittelt werden kann, wie sich die

Einschränkungen an der linken Hand auf den übernommenen Betrieb, so wie er

derzeit strukturiert ist, auswirken. Zudem hatte die Suva bereits im Jahr 2017

einen Betätigungsvergleich vornehmen lassen (Suva-Akte 78), was zusätzlich

darauf hindeutet, dass auch die Suva einen solchen bereits im Jahr 2017 für

vertretbar und nützlich hielt.

4.11.

Im Ergebnis ist die Sache daher an die Suva zurückzuweisen, damit

diese den Invaliditätsgrad nach der ausserordentlichen Methode neu bestimmt. Da

es sich um eine Rentenrevision handelt, ist der Anspruch allseitig zu prüfen

(vgl. oben Erw. 3.3.). Dabei wird die Suva zu beachten haben, dass in

medizinischer Hinsicht jedenfalls von einem zumindest gleichbleibenden Zustand

an der linken Hand auszugehen ist.

5.

5.1.

Des Weiteren macht die Suva eine Meldepflichtverletzung geltend und

fordert die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Januar 2021 erbrachten

Leistungen zurück. Zu prüfen ist daher das Vorliegen einer

Meldepflichtverletzung.

5.2.

Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei der Suva bekannt gewesen,

dass er den väterlichen Betrieb übernehmen werde. Er

habe seinem E-Mail vom 13. März 2019 an die Suva als Beilage ein Dokument über

eine Bonuszahlung in der Höhe von Fr. 40’000.-- angehängt (Suva-Akte 30). Das

Dokument habe kein genaues Datum, jedoch sei vermerkt, dass es sich um eine

Änderung der Jahreslohnsumme 2018 handle.

5.3.

Die Suva vertritt den Standunkt, der Beschwerdeführer habe es

unterlassen, seine seit dem Erlass der Verfügung vom 18. April 2018 erheblich

veränderten Erwerbsverhältnisse zu melden. Ein vom Beschwerdeführer

eingereichtes undatiertes Dokument «Jahreslohnsumme Änderung 2018» (Suva-Akte

30) befinde sich nicht bei den Akten. Zudem sei der Suva-Case-Manager, der das

Dokument per E-Mail erhalten habe, im vorliegenden Verfahren nicht involviert

und es sei somit nicht nachvollziehbar, in welchen Zusammenhang und ob und wann

der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht betreffend seine veränderten

Einkommensverhältnisse nachgekommen sei.

5.4.

Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden

Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder

Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils

zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG).

5.5.

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene

Leistungen zurückzuerstatten. Das Bundesgericht hat mit Urteil 8C_253/2018 vom

19. Februar 2019 E. 7.3 betreffend die Revision einer Invalidenrente der

Unfallversicherung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG entschieden, dass bei einer

Meldepflichtverletzung (Art. 31 Abs. 1 ATSG) die rückwirkende

Leistungsanpassung resp. die Rückerstattungspflicht ab dem Zeitpunkt der

Verwirklichung des pflichtwidrig nicht gemeldeten Revisionstatbestandes zu

erfolgen hat. Der massgebende Zeitpunkt entspricht jenem von Art. 88bis

Abs. 2 lit. b IVV. Nach weiterer konstanter Rechtsprechung ist bei einer

Verletzung der Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) eine rückwirkende Aufhebung

der Invalidenrente möglich (BGE 145 V 141 E. 7.3.3 mit weiteren Hinweisen).

5.6.

Der Beschwerdeführer hat einem Mitarbeiter der Suva per E-Mail vom

13. März 2019 (Beschwerdebeilage 13) unter Bezugnahme auf ein Telefonat

mitgeteilt, dass er darum bitte, die Jahreslohnsumme 2018 aufgrund seiner

Bonuszahlung zu ändern. Die Bonuszahlung betrug Fr. 40’000.--. Die Suva

bestreitet nicht, das E-Mail erhalten zu haben, sondern bringt vor, dass es

sich nicht in den Akten befinde und der Suva-Case-Manager nicht in das

Verfahren involviert gewesen sei. Der Beschwerdebeilage 13 ist zu entnehmen,

dass es sich bei dem E-Mail und dem angehängten Schreiben «Jahreslohnsumme

Änderung 2018» um die Suva-Akte 30 handelt, dies aber in den dem Gericht

vorliegenden Suva-Akten nicht dem Dokument 30 entspricht. Denkbar ist, dass die

Eingabe von der Suva nicht korrekt abgelegt wurde. So entspricht die

Suva-Aktennummer des Dokumentes 30 (1202871329 [Beschwerdebeilage 13]) nicht

der Suva-Aktennummer der vorliegenden Suva-Akten (1136552361), was dem

Beschwerdeführer nicht anzulasten ist. Darüber hinaus ist dem Protokoll der

Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und der Suva vom 2. März 2016

(Suva-Akte 11) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, die Firma

des Vaters zu übernehmen, da dieser krankheitsbedingt ausgefallen war. Bei

einer Firmenübernahme ist eine Einkommensänderung offensichtlich. Auch hatte

der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung dargelegt, dass er zur Besprechung

die Unterlagen seines Vaters mitgenommen habe und von einem ähnlich hohen

Gewinn ausgegangen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll). Auch wenn in den Akten

kein Besprechungsprotokoll vorliegt und diese Angabe damit nicht vermerkt ist,

so ist die Angabe glaubwürdig, da die Besprechung kurz nach der Gründung der

GmbH und der Übernahme der Schreinerei stattgefunden hat (vgl. Suva-Akten 44,

45 und 65).

5.7.

Unter diesen Umständen liegt keine Meldepflichtverletzung vor,

weswegen eine Rückforderung der zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Januar

2021 erbrachten Rentenleistungen nicht in Betracht kommt.

6.

6.1.

Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei die Verfügung vom 18. April

2018 in Wiedererwägung zu ziehen, da schon seit Beginn der Rentenzusprache auf

den Betätigungsvergleich hätte abgestellt werden müssen und von der Suva auch

ein solcher vorgenommen worden sei.

6.2.

Die Suva entgegnet, das Vergleichseinkommen des Beschwerdeführers

sei ohne weiteres bestimmbar gewesen. Die Bemessung des Invaliditätsgrads durch

die ausserordentliche Methode sei trotz der selbständigen Erwerbstätigkeit

nicht angezeigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine Rente ab August 2017

erhalten, die Schreinerei des Vaters habe er im November 2016 übernommen.

6.3.

Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell

rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese

nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind (BGE 138 V 324 E.

3.3 mit Hinweisen auf BGE 125 V 383 E. 3; BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen)

und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

6.4.

Auch bei Selbstständigerwerbenden ist der Invaliditätsgrad nach der

Einkommensvergleichsmethode zu ermitteln. Nur ausnahmsweise ist in Anlehnung an

die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich

anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen

Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen

Situation zu bestimmen (sog. ausserordentliches Bemessungsverfahren). Dies

trifft dann zu, wenn die hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig oder

nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand ermittelt werden können (Urteil des

Bundesgerichts vom 24. September 2008, 8C_308/2008, E. 2.2, vgl. auch BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 und E. 2, 105 V 151 E. 2 und 104 V 135 E. 2 und 3).

6.5.

In diesem Fall waren die von der Suva herangezogenen Zahlen korrekt,

da die Schreinerei erst kurz vor dem Rentenbeginn und der Rentenzusprache

übernommen worden war. Entsprechend hatte der Beschwerdeführer den Bonus für

das Jahr 2018 auch erst im März 2019 bekannt gegeben. Man kann daher noch nicht

von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung

ausgehen, insbesondere da auch ein Betätigungsvergleich aufgrund der erst kurz

zuvor erfolgten Übernahme wegen allfälliger struktureller Änderungen kein

verlässliches Ergebnis hätte liefern können. Eine Wiedererwägung der Verfügung

vom 18. April 2018 kommt daher nicht in Frage.

7.

7.1.

Den obigen Ausführungen entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen

und das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 18. April 2018

abzuweisen. Der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2021 ist aufzuheben und die

Sache zur Vornahme eines Betätigungsvergleichs und anschliessenden Neuverfügung

an die Suva zurückzuweisen.

7.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG kostenlos.

7.3.

Die Suva hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine

angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Im Sinne einer Richtlinie spricht

das Sozialversicherungsgericht in durchschnittlichen (UV-) Fällen bei Obsiegen

und bei Durchführung einer Hauptverhandlung eine Parteientschädigung in der

Höhe von Fr. 4’500.-- (inklusive Auslagen) und zuzüglich Mehrwertsteuer

von 7.7 % zu.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, der

Einspracheentscheid vom 23. Juni 2021 aufgehoben und die Sache im Sinne der

Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Wiedererwägungsgesuch betreffend die

Verfügung vom 18. April 2018 wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung von Fr. 4’500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr.

346.50 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: