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Entscheid

UV.2021.27

Auf die Einschätzung des Kreisarztes kann nicht abgestellt werden; Beschwerdegutheissung.

25. Mai 2022Deutsch23 min

unfallversichert. Am 28. Januar 2018 erlitt er einen Unfall, als er zu Hause beim

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch C____, [...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.27

Einspracheentscheid vom 28. Juni

2021

Auf die Einschätzung des

Kreisarztes kann nicht abgestellt werden; Beschwerdegutheissung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1973 geborene Beschwerdeführer war als [...] bei der D____ AG,

arbeitstätig und dadurch bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch

unfallversichert. Am 28. Januar 2018 erlitt er einen Unfall, als er zu Hause beim

Treppensteigen das rechte Knie verdrehte (Schadenmeldung, SUVA-Akte 1). In der

Folge begab er sich zu seiner Hausärztin Dr. E____ in ärztliche Behandlung,

welche eine MRT-Untersuchung veranlasste. Diese ergab einen hochgradigen

Verdacht auf eine proximale Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) sowie eine

bogige Impressionsfraktur des lateralen Femurkondylus (Radiologiebericht vom

31.01.2018, Suva-Akte 20). Dr. F____, Klinik [...], führte am 16. Februar 2018

am rechten Knie des Beschwerdeführers eine arthroskopisch assistierte vordere

Kreuzbandrekonstruktion mit autologem Quadrizepssehnenstreifen durch (Operationsbericht,

Suva-Akte 13). Danach absolvierte der Beschwerdeführer Physiotherapie. Nach der

Operation entwickelte der Beschwerdeführer ein deutliches Hämatom (Bericht Dr. F____

vom 28.03.2018, Suva-Akte 26). Trotz deutlicher Fortschritte kam es zu einem

persistierenden Reizzustand des Kniegelenkes (vgl. Berichte Dr. F____ vom

09.05.2018, SUVA-Akte 34; vom 21.06.2018, Suva-Akte 43; vom 15.08.2018,

Suva-Akte 58).

Der Beschwerdeführer führte eine Stosswellentherapie durch und

konsultierte Dr. G____ (Berichte Dr. G____ vom 26.09.2018, Suva-Akte 68, und

vom 07.11.2018, Suva-Akte 86). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer zuerst am

23. Oktober 2018 durch den Kreisarzt Dr. H____ und danach am 3. Januar 2019

durch PD Dr. I____, [...]klinik [...], untersucht (Suva-Akte 98). Am 13. März 2019

nahm Dr. F____ beim Versicherten eine diagnostische Kniearthroskopie vor

(Operationsbericht vom 13.03.2019, Suva-Akte 124). Mit Arztzeugnis vom 1. April

2019 bestätigte der Psychiater Dr. J____, dass der Versicherte bei ihm wegen

Zukunftsängsten und Schmerzverarbeitung in psychiatrisch-psychotherapeutischer

Behandlung sei.

Vom 9. April 2019 bis 14. Mai 2019 hielt sich der

Beschwerdeführer in der K____ (nachfolgend K____) auf (Austrittsbericht,

Suva-Akte 153). Am 19. August 2019 wurde er durch Dr. L____ untersucht

(Suva-Akte 162). Infiltrationen mit Ropivacain und Traumeel bei PD Dr. M____ brachten

keine Besserung (Berichte vom 26.08.2019 und vom 23.9.2019, Suva-Akten 171 und

175). Mit Kündigungsschreiben vom 24. Oktober 2019 löste die D____ AG das

Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2020 auf (Suva-Akte 182). Am 19. November 2019

ging der Bericht von Dr. J____ vom 1. Oktober 2019 ein, worin dieser festhielt,

dass es dem Beschwerdeführer seit dem Arztzeugnis vom 1. April 2019 psychisch

nicht besser gehe (Suva-Akte 185).

Der Kreisarzt Dr. H____ untersuchte den Beschwerdeführer am 24.

Juni 2020 (Suva-Akte 230). Vom 22. Juli 2020 bis 12. August 2020 hielt sich der

Beschwerdeführer erneut in der K____ auf (Suva-Akte 240). Am 24. August 2020

und am 3. September 2020 wurde wiederum ein MRI durchgeführt (Suva-Akte 256;

frühere MRI u.a. am 31.01.2019 in [...] und am 06.09.2019).

Mit Bericht vom 11. Dezember 2020 erklärte Dr. F____ den

Behandlungsabschluss aus orthopädischer Sicht und empfahl dem Beschwerdeführer

eine neurologische Abklärung (Suva-Akte 255). Am 25. Januar 2021 nahm der

Kreisarzt Dr. H____ erneut Stellung (Suva-Akte 257). Am 18. Februar 2021 ging

der ärztliche Bericht von Prof. Dr. N____ vom 21. Januar 2021 über die

Untersuchung vom 15. Januar 2021 ein (Neurologisches Konsilium, Suva-Akte 262).

Mit ärztlichem Zwischenbericht vom 18. Februar 2021 äusserte sich die Hausärztin

Dr. E____ (Suva-Akte 263). Der Kreisarzt Dr. H____ beurteilte am 19. Februar 2021

den medizinisch-therapeutischen Endzustand für erreicht (Telefonnotiz vom

19.2.2021, Suva-Akte 264). Mit Schreiben vom 19. März 2021 teilte die Suva dem

Versicherten die Einstellung der Heilungskosten- und der Taggeldleistungen per

30. April 2021 mit (Suva-Akte 41, S. 276).

Schliesslich sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

7. April 2021 ab dem 1. Mai 2021 eine Invalidenrente auf Basis eines

Invaliditätsgrades von 14% zu. Dabei ging sie davon aus, dass dem

Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr und nur noch eine leichte

bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne längeres Arbeiten in der

Hocke oder im Knien und ohne repetitives Treppen- und Leiternsteigen ganztags

zumutbar sei (Suva-Akte 44, S. 3). Darüber hinaus verneinte die Beschwerdegegnerin

das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen allfälligen psychischen

Beschwerden und dem Unfallereignis. Einen Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung lehnte sie ab (Suva-Akte 287). Eine dagegen erhobene

Einsprache (Suva-Akte 294) hiess die Beschwerdegegnerin teilweise gut, indem

sie die Invalidenrente auf 15% erhöhte und die Einsprache im Übrigen abwies (Suva-Akte

303).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 31. August 2021 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Der Einspracheentscheid

vom 28. Juni 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer

weiterhin und rückwirkend ab 1. Mai 2021 die gesetzlichen Leistungen zu

erbringen.

2.

Eventualiter sei

der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 aufzuheben und es sei dem

Beschwerdeführer ab 1. Mai 2021 eine Invalidenrente von 80% des versicherten

Verdienstes gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% auszurichten und eine

Integritätsentschädigung von CHF 74'100.00 zuzusprechen.

3.

Subeventualiter

sei der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 aufzuheben, ein polydisziplinäres

Gutachten in Auftrag zu geben (Orthopädie, Neurologie, Rheumatologie) und die

Vorinstanz anzuweisen, nach dessen Vorliegen gestützt darauf neu zu verfügen.

Eventualiter sei die Sache nach Aufhebung des Einsprache-Entscheids zwecks

Einholung des polydisziplinären Guthabens an die Vorinstanz zurückzuweisen und

die Vorinstanz anzuweisen, nach dessen Vorliegen gestützt darauf neu zu

verfügen.

4.

Unter o/e

Kostenfolge zzgl. Auslagen und 7.7% MwSt.

5.

In

verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die vollständigen Verfahrensakten bei der

Beschwerdegegnerin beizuziehen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17.

November 2021, die Beschwerde vom 31. August 2021 sei vollumfänglich abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 sei zu bestätigen, wobei die Kosten

bei Kostenlosigkeit des Verfahrens wettzuschlagen seien.

Mit Instruktionsverfügung vom 23. November 2021 werden die

IV-Akten beigezogen. Diese gehen am 29. November 2021 beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein.

Die Parteien halten mit Replik vom 31. Januar 2022 resp. Duplik

vom 11. April 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2022 äussert sich der Beschwerdeführer.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiver-handlung verlangt. Am 25. Mai 2022 wird die Sache von der

Kammer des Sozial-versicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit

(Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung

mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG

154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind

(Art. 60 ATSG), ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit

Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 eine Invalidenrente von 15% zu und lehnte

einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ab (Suva-Akte 303). Zudem verneinte

sie das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen allfälligen psychischen

Beschwerden und dem Unfallereignis, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet

wird. Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, der Sachverhalt

sei unrichtig und unvollständig festgestellt worden und bringt sinngemäss vor,

auf die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. H____ könne nicht abgestellt werden.

2.2

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass das Ereignis vom 28.

Januar 2018 als Unfall zu qualifizieren ist und hierfür die Beschwerdegegnerin

grundsätzlich leistungspflichtig ist. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob auf

die Einschätzungen von Dr. H____ abgestellt werden kann.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung

vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts Anderes

bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen

und Berufskrankheiten gewährt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte

Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf

ein Taggeld.

3.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus,

dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,

Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinn

des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren

Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in

der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden

kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen

Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber

die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihr

obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse

Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (Bundesgerichtsentscheid BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

3.3

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des

Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher

Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde

auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung

zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen

Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen

Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das

Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,

objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen

eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Für den

Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4

Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4

und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner

Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44

ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten.

An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein

Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden

soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des

Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26.03.2015 E. 5.3).

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf die kreisärztliche

Beurteilung von Dr. H____ vom 25. Januar 2021 und die Telefonnotiz vom 19.

Februar 2021, diese stützen sich wiederum auf die Beurteilung der K____.

4.1.2

Der Beschwerdeführer bringt zur Hauptsache vor, die

Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie die neuen

Erkenntnisse aus dem Bericht vom 15. Januar 2021 (recte: 21.01.2021, vgl.

Suva-Akte 267 rechts oben) von Prof. Dr. N____ nicht genügend gewürdigt und

stattdessen den Fallabschluss verfügt habe (vgl. Beschwerde, S. 9). Nach

Vorliegen des neurologischen Konsiliums hätte die Suva die neuen Hinweise

sauber abklären müssen, zumal sich dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

auf die Beurteilung der streitigen Ansprüche auswirken werde. Bevor die nunmehr

erkannte neurologische Problematik nicht eingehend untersucht sei, bestehe über

die für die Beurteilung der Ansprüche des Beschwerdeführers notwendigen

Tatsachen keine hinreichende Klarheit (a.a.O.). Dies gelte auch für das von Dr.

L____ vermutete CRPS (a.a.O.).

4.2

Diese Einwände gilt es nachfolgend zu prüfen, wofür zunächst die

wichtigsten medizinischen Akten zusammenzufassen sind.

4.3

4.3.1

Nachdem der behandelnde Dr. F____, FMH Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie, am 16. Februar 2018 am rechten Knie des

Beschwerdeführers eine arthroskopisch assistierte vordere

Kreuzbandrekonstruktion mit autologem Quadrizepssehnenstreifen durchgeführt

hatte (Operationsbericht Suva-Akte 13), entwickelte der Beschwerdeführer ein

deutliches Hämatom (Bericht Dr. F____ vom 28.03.2018, Suva-Akte 26), was die Physiotherapie

erschwerte und zu einem persistierenden Reizzustand des Kniegelenkes führte (vgl.

Berichte Dr. F____ vom 09.05.2018, SUVA-Akte 34; vom 21.06.2018, Suva-Akte 43;

vom 15.08.2018, Suva-Akte 58). Im MRI vom 24. August 2018 konnte in der Folge ein

etwas aufgequollenes Transplantat sowie ein Reizzustand mit lokaler Entzündung dargestellt

werden (vgl. SUVA-Akte 62).

4.3.2

Dr. H____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, welcher

den Beschwerdeführer am 18. Oktober 2018 kreisärztlich untersuchte, hielt in

seiner Beurteilung fest, dass für ihn die eigentliche Problematik der

Beschwerden nicht klar sei und er deshalb auch keine wegweisenden Vorschläge

für das medizinische Prozedere habe, welche kurzfristig Erfolg versprechen

würden. Er empfahl, die gerade begonnene Behandlung mit Stosswellen zunächst

fortzuführen. Sollte sich nach einer ersten Serie jedoch kein Erfolg

einstellen, empfahl er eine Vorstellung in einer kompetenten Einrichtung

ausserhalb der Region im Sinne einer Zweitmeinung (Bericht vom 23.10.2018

Suva-Akte 77, S. 5).

4.3.3

Der Beschwerdeführer führte eine Serie der Stosswellentherapie durch

und konsultierte anschliessend Dr. G____, FMH Physikalische Medizin und

Rehabilitation. Dieser hielt fest, dass die Stosswellentherapie allenfalls strukturell

für die Sehne etwas bringe, jedoch zu einer Zunahme der Schmerzen führe

(Bericht von Dr. G____ vom 07.11.2018, Suva-Akte 86, S. 2). Da er keine

neuropathische Komponente im Vordergrund sah, befürwortete er die von Dr. H____

vorgeschlagene Zweitmeinung (Suva-Akte 86, S. 2).

4.3.4

PD Dr. I____, Leitender Arzt und Leiter Kniechirurgie, [...]klinik [...],

welcher den Beschwerdeführer am 3. Januar 2019 untersuchte, diagnostizierte

objektiv keine relevanten pathologischen Befunde, stellte jedoch ein

ausgeprägtes Rehabilitationsdefizit fest und empfahl eine fokal-neuralgische

Therapie in Kombination mit einem Muskelaufbautraining (Suva-Akte 98). Zudem

erachtete er es als notwendig, eine Punktion zum Ausschluss eines low-grade

Infektes durchzuführen (a.a.O.). Dr. F____ nahm deshalb am 13. März 2019 beim

Versicherten eine diagnostische Kniearthroskopie vor (Operationsbericht vom

13.03.2019, Suva-Akte 124) und teilte der Beschwerdegegnerin am 26. März 2019

mit, dass keine Entzündung vorliege. Weshalb der Beschwerdeführer diese

Beschwerden habe, sei nicht ersichtlich (Suva-Akte 128).

4.3.5

Anschliessend hielt sich der Beschwerdeführer vom 9. April 2019 bis

14.

Mai 2019 in der K____ (K____) zur stationären Rehabilitation auf

(Austrittsbericht, Suva-Akte 153). Diese hielt in der somatischen Beurteilung

fest, die vom Patienten geschilderte belastungsabhängig massive Zunahme der

stets vorhandenen leichten Schwellung habe während des Aufenthaltes nicht

objektiviert werden können. Im Vergleich zur Eintrittsuntersuchung sei bei

Austritt eine geringere Schwellung messbar gewesen. Das Ausmass der

Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der

klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus

somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Nach Austritt sei noch eine

Drittmeinung vorgesehen (Suva-Akte 153). Die angestammte Tätigkeit als [...]

wurde als nicht mehr zumutbar angesehen (a.a.O.). Dagegen wurde eine

wechselbelastende Tätigkeit (im Wechsel Gehen, Stehen und Sitzen), ohne

Zwangshaltungen (Knien, Kauern, Hocken), ohne Ersteigen von Leitern und

Gerüsten, ohne häufiges/längerdauerndes Treppensteigen und ohne Arbeiten auf

unebenem Gelänge sowie ohne Schläge/Vibrationsbelastung als ganztags zumutbar

beurteilt (a.a.O.).

4.3.6

Am 19. August 2019 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. L____, FMH

Orthopädische Chirurgie, untersucht (Suva-Akte 162). Dieser hielt fest, er

empfehle eine Behandlung der Quadrizepssehne entweder mit Sklerosierung oder

Traumeel ultraschallgesteuert durch Prof. Dr. M____ um zu schauen, ob die Beschwerdesymptomatik

zumindest kurzfristig beeinflusst werden könne. Gegebenenfalls könne mittels

Eigenblut-Infiltrationen noch nachgedoppelt werden. Die Stosswellentherapie

habe der Patient im Bereich der Quadrizepssehne schon gehabt. Sollte sich das

Beschwerdebild über die Quadrizepssehne nicht beeinflussen lassen, müsste

intraartikulär nochmals nachgedoppelt werden. Eine CRPS-Komponente sei sicherlich

ebenfalls zu vermuten (Suva-Akte 162, S. 2).

4.3.7

Die in der Folge durchgeführten Infiltrationen mit Ropivacain und

Traumeel brachten keine Besserung (Berichte PD Dr. M____, vom 26.08.2019 und

vom 23.09.2019, Suva-Akten 171 und 175). Die Kostenübernahme für eine

Eigenbluttherapie lehnte die Beschwerdegegnerin ab (vgl. Stellungnahme Dr. H____

vom 27.08.2019, Suva-Akte 164, S. 2; Mitteilung vom 28.08.2019, Suva-Akte 166).

4.3.8

Am 13. September 2019 hielt Dr. H____ fest, der

Sachverhalt wachse sich zum komplexen Fall aus. Er verwies auf die

Zumutbarkeitsbeurteilung der K____ und führte aus, dass von den durch Prof. Dr.

M____ eingeleiteten Massnahmen keine namhaften Verbesserungen der Zumutbarkeit

zu erwarten seien (Suva-Akte 172, S. 2).

4.3.9

Nachdem die Behandlung bei Prof. Dr. M____ abgeschlossen

worden war (Telefonnotiz vom 14.10.2019, Suva-Akte 176), wurde der

Beschwerdeführer am 16. Oktober 2019 erneut durch Dr. L____ untersucht (Bericht

vom 17.10.2019, Suva-Akte 180). Dieser empfahl wiederum die Unterstützung der

femoropatellären Gleitfläche entweder mit Hyaluronsäure oder Eigenblut.

Gleichzeitig hielt er fest, dass diese Therapien keine Pflichtleistungen der

Versicherung seien (Suva-Akte 180, S. 1 f.).

4.4

4.4.1

Am 29. Oktober 2019 verneinte Dr. H____ die Frage, ob die

Diagnose des CRPS gemäss Budapest-Kriterien gesichert sei (Suva-Akte 181). Zur

Begründung führte er aus, es liege gemäss Bericht keine Diagnose eines CRPS vor

und dieses werde von den Behandlern auch nicht behauptet. Nicht jeder Schmerz

sei ein CRPS. Ferner sei diese Diagnose nicht nach den Budapest-Kriterien

gesichert (Suva-Akte 181). Weiter bejahte er das Vorliegen von strukturellen

Läsionen und deren Folgen. Hinsichtlich der vorgeschlagenen Massnahmen mit

Eigenblut oder Hyaluronsäure hielt er fest, dass er keinen Nutzen erwarte (a.a.O.).

Weitere Vorschläge würden sich nicht finden, es sei eigentlich alles schon

gemacht worden, was die moderne Medizin biete. Hinsichtlich des

Zumutbarkeitsprofils verwies er erneut auf die K____. Zur Integritätsentschädigung

führte er aus, diese sei aktuell nicht geschuldet. Von der Bildgebung her

bestehe noch keine Arthrose. Dies werde sich im Verlauf ändern, könne aber

nicht vorweggenommen werden. Von der Funktion her sei im Abgleich mit den Suva-Tabellen

ebenfalls keine Integritätsentschädigung geschuldet (a.a.O.).

4.4.2

Mit Bericht vom 4. Dezember 2019 berichtete Dr. F____

von einem unveränderten Verlauf (Suva-Akte 191). Daraufhin übergab die

Beschwerdegegnerin den Fall von der Eingliederung zur Rentenabteilung

(Suva-Akte 194).

4.4.3

Nachdem aufgrund eines Unfallereignisses im Oktober 2019

neu Beschwerden am linken Knie hinzugetreten waren (Telefonnotiz, Suva-Akte

199), wurde dem Beschwerdeführer am 17. März 2020 mitgeteilt, dass diese

degenerativer Natur seien und über die Krankenkasse laufen müssten (Telefonnotiz,

Suva Akte 214). Mit Bericht vom 14. Mai 2020 empfahl Dr. L____ erneut eine

infiltrative Behandlung mittels ACP oder Hyaluronsäure (Suva-Akte 217).

4.4.4

Am 24. Juni 2020 fand eine kreisärztliche Untersuchung

des Beschwerdeführers durch Dr. H____ statt. Dieser empfahl eine nochmalige

stationäre Rehabilitation in der K____ (Suva-Akte 230, S. 10). Vom 22. Juli

2020.

bis 12. August 2020 hielt sich der Beschwerdeführer erneut in der K____

auf (Suva-Akte 240). Mit Austrittsbericht vom 13. August 2020 wurde

festgehalten, gesamthaft betrachtet könne man aufgrund der Diagnosen sowie der

klinischen und radiologischen Befunde die geltend gemachten Beschwerden und

Funktionseinschränkungen des rechten Knies zwar in ihrer Lokalisation, jedoch

nicht in ihrer Intensität erklären. Das Beschwerdebild dürfte in relevantem

Masse durch eine erhebliche Symptomausweitung überlagert sein (Suva-Akte 145).

Während die angestammte Tätigkeit als unzumutbar angesehen wurde, wurde der Beschwerdeführer

in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren beruflichen Tätigkeit für

100% arbeitsfähig erachtet (Suva-Akte 245, S. 2). Am 3. September 2020 wurde

ein MRI durchgeführt, welches ausser einem umschriebenen Typ III Knorpelulkus

tief in der Trochlea zentral (5mm) unauffällige Verhältnisse zeigte (vgl.

Suva-Akte 256).

4.4.5

Mit Bericht vom 11. Dezember 2020 stellte Dr. F____ eine deutliche

Atrophie des Quadriceps fest, erklärte den Behandlungsabschluss aus

orthopädischer Sicht und empfahl dem Beschwerdeführer eine neurologische

Abklärung (Suva-Akte 255, S. 3). Schliesslich nahm Dr. H____ am 25. Januar 2021

Stellung (Suva-Akte 257). Gemäss der Aktennotiz vom 25. Januar 2021 seien nach

Ansicht von Dr. H____ keine neuen medizinischen Informationen vorhanden, welche

an der Beurteilung der K____ vom August 2020 etwas ändern würden. Diese gelte auch

aktuell. Der Behandler habe das neurologische Konsil auch nur veranlasst, um

alles gemacht zu haben. Weiter hielt er fest, das Dossier dürfe ihm wieder

vorgelegt werden (Suva-Akte 257, S. 2). Trotzdem gelte solange die Beurteilung

der K____. Auch mit einer nochmaligen Schmerzsprechstunde werde sich nichts Namhaftes

ändern. Es sei ja nicht so, dass der Versicherte in den letzten 2 Jahren keine

Schmerzbehandlung bekommen hätte, diese sei jederzeit gegeben gewesen.

Zusammenfassend hielt er fest, er beurteile die Zumutbarkeit wie die K____. Durch

eine weitere Behandlung sei in Kenntnis der erheblichen Symptomausweitung keine

namhafte Änderung zu erwarten (Suva-Akte 257, S. 2). Eine Integritätsentschädigung

sei aktuell nicht geschuldet, da laut dem letztem MRT ein isolierter Ulcus am

Knorpel bestehe, die Knorpelverhältnisse aber in der Norm seien, weshalb keine

"erhebliche" Veränderung der Integrität vorliege. Eine solche könne

mittelfristig bis langfristig noch werden, sei aber aktuell nicht

vorwegnehmbar. Die Funktionswerte seien nicht reproduzierbar und bei

erheblicher Symptomausweitung nicht verwertbar (Suva-Akte 257, S. 2).

4.4.6

Am 18. Februar 2021 ging der ärztliche Bericht von Prof.

Dr. N____ vom 21. Januar 2021 über die Untersuchung vom 15. Januar 2021 ein

(Neurologisches Konsilium, Suva-Akte 262). Prof. Dr. N____ führte aus,

anamnestisch würde beim Beschwerdeführer nach der stattgehabten Knieoperation

2018.

ein unverändertes weitgehend stabiles periartikuläres Druckgefühl mit

Schmerzen teilweise im Bereich des Unterschenkels bestehen, die prinzipiell

einem neuropathischen Schmerz infolge einer Läsion des Ramus infrapatellaris,

des N. saphenus entsprechen würden (Suva-Akte 279, S. 2). In der klinischen

Untersuchung habe sich beim Beklopfen passend dazu ein positives Tinel-Zeichen

mit deutlich einschiessenden neuralgieformen Schmerzen infrapatellär des lateralen

und medialen Knies rechts gezeigt. Zur interdisziplinären Besprechung sei Dr. O____

kurzfristig der ambulanten Vorstellung beigetreten, so dass eine weiterführende

diagnostisch und im Verlauf therapeutische Infiltration mit z. B. Procain 1% im

infrapatellären Verlauf des Ramus infrapatellaris durchgeführt werden könne.

Bis dahin habe er dem Patienten eine DMSO-Salbe (50%, Magistralrezeptur)

abgegeben. Letztlich sei bei erfolgreicher Infiltration eine über mehrere

Wochen wiederholte lokale Intervention dauerhaft schmerzlindernd, ggf. könnte

additiv noch eine Medikation mit Effexor überlegt werden (a.a.O.).

4.4.7

Mit ärztlichem Zwischenbericht vom 18. Februar 2021

äusserte sich die Hausärztin Dr. E____ (Suva-Akte 263).

4.4.8

Gemäss der Notiz vom 19. Februar 2021 führte Dr. H____ am Telefon aus,

dass eine Verbesserung des Zustandes aufgrund der erneuten Schmerztherapie

nicht zu erwarten sei, wobei diese entgegenkommenderweise noch für eine gewisse

Zeit übernommen werden könne. Bezüglich der Belastbarkeit verwies Dr. H____ auf

das Zumutbarkeitsprofil der K____, welches nach wie vor Gültigkeit habe. Es sei

von einem Endzustand auszugehen (Suva-Akte 264).

4.5

Bei einer Gesamtwürdigung der Akten fällt auf, dass es vorliegend an

einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den neuen Erkenntnissen von Prof. Dr.

N____ fehlt. So nimmt Dr. H____ in der kreisärztlichen Beurteilung vom 25.

Januar 2021, welche gemäss Aktenverlauf noch vor Eingang des Berichts von Prof.

Dr. N____ erfolgte (siehe auch den Hinweis auf das neurologische Konsil und die

anschliessende Wendung "Gerne

Wiedervorlage danach", Suva-Akte

257, S. 2), zu den Ausführungen von Prof. Dr. N____ nicht Stellung. Das Gleiche

gilt für die Stellungnahme von Dr. H____ vom 19. Februar 2021, welche nur mit

einer äusserst kurzen Telefonnotiz festgehalten wurde (Suva-Akte 264). Vor

diesem Hintergrund erscheint es vorliegend als unklar, ob eine neurologische

(Mit-)Ursache der weiterhin bestehenden Beschwerden vorliegen könnte.

Jedenfalls wird dies von der Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich verneint,

weshalb der verfügte Fallabschluss vorliegend nicht nachvollzogen werden kann.

4.6

Wie der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist (vgl. Beschwerde,

S. 8), hat Prof. Dr. N____ seine Diagnose mit klinischen Befunden untermauert

(positives Tinel-Zeichen mit deutlich einschiessenden neuralgieformen Schmerzen

infrapatellär des lateralen und medialen Knies rechts) und auf weitere diagnostische

und therapeutische Behandlungsoptionen verwiesen (Suva-Akte 262, S. 2). Die von

Prof. Dr. N____ vorgeschlagenen Infiltrationen können sodann nicht mit den bereits

zuvor durchgeführten Behandlungen verglichen werden: Während Prof. Dr. M____ im

Herbst 2019 Ropivacain und Traumeel infiltrierte, schlägt Prof. Dr. N____ eine

Infiltration mit Procain im infrapatellären Verlauf des Ramus infrapatellaris (Suva-Akte

262, S. 2) und damit eine andere Behandlung vor. Allerdings ist dem Bericht

nicht zu entnehmen, ob Prof. Dr. N____ eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes für überwiegend wahrscheinlich hält und welche

Auswirkungen die von ihm differentialdiagnostisch gestellte Diagnose auf die

Arbeitsfähigkeit des Versicherten hat (vgl. Beschwerde, S. 8). Insofern

erscheint eine erneute neurologische Abklärung bei einem externen Spezialisten

als notwendig, um diesbezüglich Klarheit zu schaffen.

4.7

Soweit die Beschwerdegegnerin darauf hinweist, dass Dr. H____ das

Vorliegen eines CRPS trotz unklarer Schmerzursache mit der Begründung verneint

habe „nicht jeder Schmerz ist ein CRPS“ (Dr. H____ vom 29.10.2019, Suva-Akte

181), kann ihr nicht gefolgt werden. Dr. F____ vermerkte bereits in seinem

Bericht vom 15. August 2018, dass ein CRPS in die differentialdiagnostischen

Überlegungen miteinbezogen werden müsse (Bericht Dr. F____ vom 15.08.2018,

SUVA-Akte 58) und empfahl in seinem Bericht vom 11. Dezember 2020 nach wie vor

eine neurologische Abklärung (Suva-Akte 255). Ferner führte Dr. L____ aus, dass

eine CRPS-Komponente "sicherlich

ebenfalls zu vermuten" sei

(Suva-Akte 162). Bislang liegt weder eine gesicherte Diagnose einer CPRS vor, noch

ein gesicherter Ausschluss. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch

hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen eines CRPS weiterer Abklärungsbedarf.

Schliesslich ist festzustellen, dass die K____ keine neurologischen Abklärungen

getätigt hat.

4.8

Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf die Einschätzungen von

Dispositiv

Dr. H____ nicht abgestellt werden kann. Demnach ist eine erneute neurologische

Abklärung des Beschwerdeführers notwendig. Die vom Beschwerdeführer beantragte

polydisziplinäre Abklärung erscheint demgegenüber angesichts der bereits

erfolgten umfangreichen Abklärungen (vgl. Stellungnahme von Prof. Dr. I____, [...]klinik

[...], Suva-Akte 99, und die zwei Aufenthalte in der K____, Suva-Akten 153 und

240) als entbehrlich. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb ein neurologisches

Gutachten einzuholen und gestützt darauf über den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers erneut zu entscheiden.

5.

5.1.

Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 28.

Juni 2021 ist aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen Abklärungen

und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von

CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 zu.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zu weiteren

medizinischen Abklärungen und zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: