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Entscheid

UV.2021.28

Überprüfung des Invaliditätsgrades und des versicherten Verdienstes

13. Juni 2023Deutsch32 min

Heilbehandlungen. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13. Juni 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl, lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____,

Advokat, Lange Gasse 90, 4052 Basel

Beschwerdeführerin

C____ Versicherungen AG

[...]

vertreten durch D____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.28

Einspracheentscheid vom 7. Juli

2021

Überprüfung des Invaliditätsgrades

und des versicherten Verdienstes

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1959 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete Zahntechnikerin

und arbeitete seit ihrem Lehrabschluss im Jahr 1981 in diesem Beruf (vgl.

diverse Zeugnisse, in der Hauptverhandlung eingereicht). Im vierten Quartal

1990 nahm sie ihre Tätigkeit in der Praxis von Dr. med. dent. E____ auf

(vgl. das in der Hauptverhandlung eingereichte Arbeitszeugnis sowie den

Besprechungsbericht vom 16. November 2012, Beschwerdeantwortbeilage

[AB] A11). Am 18. Juli 2011 begann die Beschwerdeführerin zudem in

einem Pensum von 60 % bei der F____ zu arbeiten (vgl. Fragebogen für

Arbeitgebende der F____ vom 14. August 2013, Beschwerdebeilage

[BB] 8, sowie Verhandlungsprotokoll, S. 5). Daneben arbeitete sie

weiterhin zu 50 % in der Praxis von Dr. med. dent. E____ (vgl. den

Besprechungsbericht vom 16. November 2012, AB A11).

b)

Am 14. Mai 2012 rutschte die Beschwerdeführerin beim Einkaufen in G____ auf

einem Kunststoffteil aus und zog sich Verletzungen am rechten Knie sowie an der

linken Schulter zu (vgl. Schadenmeldung UVG, BB 1). Die Beschwerdegegnerin

erbrachte als zuständige Unfallversicherung (vgl. Schreiben der H____ vom

9. November 2012, BB 3a) die gesetzlichen Leistungen in Form von

Taggeld und Heilungskosten (vgl. namentlich E-Mails vom 19. Dezember 2012,

AB A20, sowie Schreiben vom 20. Dezember 2012, vom 27. Februar

2014, vom 5. Februar 2015, vom 6. Mai 2016, vom 30. November

2016, vom 11. März 2020 und vom 19. Januar 2021, AB A22, A23,

A58, A59, A73, A81, A95, A116 und 126).

c)

Mit Schreiben vom 6. August 2012 (BB 4) kündigte Dr. med.

dent. E____ das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin wegen Aufgabe der

selbstständigen Tätigkeit per 31. Dezember 2012. Am 17. September

2012 kündigte die F____ ihr Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin

ebenfalls per 31. Dezember 2012 (vgl. BB 5).

d)

Die mittlerweile involvierte IV-Stelle für Versicherte im Ausland

gewährte der Beschwerdeführerin unter anderem mit nicht datierter Verfügung

eine Kostengutsprache für eine Umschulung zum systemischen Coach und zur

Beraterin vom 29. September 2014 bis zum 19. Oktober 2014 an der I____

(vgl. BB 11). Im Anschluss daran gewährte ihr die IV-Stelle Basel-Stadt

mit Mitteilung vom 1. Dezember 2014 (BB 13) Kostengutsprache für eine

Master-Ausbildung systemischer Coach & Beraterin vom 15. Juni 2015 bis zum

4. Juli 2015.

e)

Mit Schreiben vom 3. November 2017 (AB A93) gewährte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör im Hinblick auf

die Invaliditätsbemessung, den versicherten Verdienst, die Rentenberechnung,

die Integritätsentschädigung und die weitere Kostenübernahme für

Heilbehandlungen. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____,

Einwände vor (vgl. Schreiben vom 24. November 2017, AB A94, und vom

15. Januar 2018, AB A97).

f)

Mit Verfügung vom 12. August 2020 (AB A122) teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr ab dem

1. August 2020 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad

von 28 % ausrichte. Infolge des Unfalls vom 14. Mai 2012 werde sie

ihr sodann eine Integritätsentschädigung für Schulter und Knie von insgesamt

19 % gewähren. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____,

am 9. September 2020 Einsprache (AB A123). Die Beschwerdegegnerin

hiess diese mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021 teilweise gut und

sprach der Beschwerdeführerin nun eine Rente von monatlich Fr. 2'391.40,

statt Fr. 2'095.00 (vgl. Verfügung vom 12. August 2020, AB A122,

S. 3 und 4) zu. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 8. September 2021 beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, der Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2021 sei aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem

1.

August 2020 basierend auf einem versicherten Verdienst von

Fr. 122'754.70 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades

von mindestens 45 % auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird

die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung im Sinne von Art. 6

EMRK beantragt. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

22.

November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 27. Januar 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren

in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

a)

Am 14. Juni 2022 findet die Hauptverhandlung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Begleitung

ihres Rechtsvertreters sowie eines Vertreters der Beschwerdegegnerin statt.

b)

Das Urteil ergeht auf dem Zirkulationsweg (§ 11 Abs. 5 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG

154.200]).

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3 Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich

vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 ATSG. Befindet sich der Wohnsitz der

versicherten Person nämlich im Ausland, so ist das Versicherungsgericht

desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz

befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Nur

wenn sich keiner dieser Orte ermitteln lässt, ist das Versicherungsgericht

desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.

Vorliegend hatte ihr letzter Arbeitgeber, Dr. med. dent. E____, seinen Wohnsitz

in Basel-Stadt, womit das angerufene Gericht örtlich zuständig ist.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine

Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 31 %, in Höhe von

monatlich Fr. 2'391.40 zugesprochen. Dabei ging sie von einem versicherten

Verdienst von Fr. 115'712.00 aus. Beim Valideneinkommen stellte sie auf

den Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018,

Tabelle T17, Ziff. 32 Frauen in Assistenzberufen des Gesundheitswesens im

Alter von mehr als 50 Jahren ab. Dem Invalideneinkommen legte sie den

Tabellenlohn gemäss LSR 2018, Tabelle TA1, Rubrik 86 – 88 Gesundheits- und

Sozialwesen, Kompetenzniveau 2, Frauen, zugrunde.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die

Beschwerdegegnerin habe den versicherten Verdienst nicht korrekt berechnet,

dieser sei höher als von der Beschwerdegegnerin angenommen. Ferner habe sie

beim Valideneinkommen zu Unrecht auf einen Tabellenlohn abgestellt und beim

Invalideneinkommen einen zu hohen Tabellenlohn als Grundlage genommen. Es sei

ihr daher ab dem 1. August 2020 eine Invalidenrente nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von mindestens 45 % und basierend auf einem versicherten

Verdienst in Höhe von Fr. 120'082.00 auszurichten.

2.3

Streitig ist die Höhe der Invalidenrente der Beschwerdeführerin.

Dabei sind namentlich der versicherte Verdienst sowie das Validen- und das

Invalideneinkommen strittig und zu prüfen. Namentlich die medizinischen

Grundlagen, der Eintritt des Endzustands und die Höhe der

Integritätsentschädigung bzw. des Integritätsschadens sind nicht umstritten.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der

Unfallversicherung, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine

namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann,

allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen

sind (Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom

20.

März 1981 [UVG] und sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10%

invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 UVG). Der Invaliditätsgrad

bestimmt sich dabei nach Art. 16 ATSG: Das Erwerbseinkommen, welches die

Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte

(Invalideneinkommen), wird zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das

sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (Valideneinkommen; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom

4.

März 2015 E. 2.4.1, Rumo-Jungo/Holzer,

Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl.,

Zürich/ Basel/Genf 2012, Art. 18, S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322, 325 f.

E. 4.1).

3.2

3.2.1

Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung wird bei der Ermittlung des Valideneinkommens im Regelfall am

zuletzt tatsächlich verdienten Einkommen angeknüpft, welches nötigenfalls an

die Teuerung und die reale Einkommensentwicklung angepasst wird, da es

empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Dabei ist

entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen

Rentenbeginns im Gesundheitsfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2, BGE 135 V 297, 300 E. 5.1, BGE 135 V 58, 59 E. 3.1 und BGE 134 V 322, 325 E. 4.1).

3.2.2

Ist eine versicherte Person arbeitslos geworden, ist zu

unterscheiden, ob ihr Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen oder aus

gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde. Im ersten Fall ist das Valideneinkommen

gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestützt auf die Tabellen der LSE

zu berechnen. Wurde ihr aus gesundheitlichen Gründen gekündigt, ist der

bisherige Lohn massgebend (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_581/2020,

8C_585/2020 vom 3. Februar 2021, E. 6.3., 8C_314/2019 vom

10.

September 2019 E. 6.1. mit Hinweisen, 8C_148/2017 vom

19.

Juni 2017 E. 6.2.2, 9C_532/2016 vom 25. November 2016

E. 3.4.2 mit Hinweisen und 8C_183/2012 vom 5. Juni 2012 E. 8.3).

3.3

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bestimmung

des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation

auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Wenn kein

tatsächliches Erwerbseinkommen gegeben ist, namentlich in Fällen, in denen die

versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls

keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können die

Tabellenlöhne der LSE beigezogen werden (BGE 143 V 295, 297 E. 2.2, BGE 129 V 472, 475 E. 4.2.1 und BGE 126 V 75, 76 E. 3b, vgl. auch Urteil

des Bundesgerichts und 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 4.1.1).

Insbesondere dann, wenn für eine versicherte Person in verschiedenen Bereichen

eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit möglich ist, ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel der Monatslohn der Tabelle TA1,

Zeile „Total Privater Sektor“ anzuwenden (in BGE 133 V 545 nicht publizierte

E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007, BGE 126 V 75, 76 f. E. 3b/bb und BGE 124 V 321, 322 E. 3b/aa, vgl. auch

Urteile des Bundesgerichts 8C_112/2020 vom 13. Mai 2020 E. 6.3.,

8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3. sowie 9C_811/2013 vom

6.

Februar 2014 E. 5). Auf Löhne einzelner Sektoren kann dann

abgestellt werden, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall

zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung

zu tragen. Dies trifft beispielsweise bei Personen zu, die vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung lange im selben Bereich tätig waren und bei welchen eine

Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (in BGE 133 V 545 nicht

publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007 mit

Hinweisen sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_910/2013 vom 15. Mai 2014

E. 3.1.2.1. und 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2.).

4.

4.1

Wie erwähnt (vgl. E. 2.3.) sind die medizinischen Grundlagen

nicht umstritten. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass davon auszugehen

ist, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit,

namentlich einer beratenden Tätigkeit oder einer Überwachungstätigkeit, zu

100.

% und in einer administrativen Bürotätigkeit im Rahmen von 75 %

arbeitsfähig wäre. Als ausgeschlossen gelten sämtliche Arbeiten, welche einen

Einsatz der linken Hand über Kopfhöhe verlangen. Insbesondere ist die

Beschwerdeführerin aufgrund der Funktionseinschränkung und der

Kraftverminderung der linken Schulter als Zahntechnikerin nicht mehr

arbeitsfähig (vgl. dazu die Berichte von Dr. med. J____, FMH Praktischer

Arzt, Facharzt FMH Manuelle Medizin, Facharzt FMH Vertrauensarzt, vom

11.

Februar 2014, AB M51, S. 5 und vom 15. September 2016,

AB M64, S. 6). Der basierend darauf berechnete Invaliditätsgrad ist

zwischen den Parteien jedoch umstritten.

4.2

Die Beschwerdegegnerin geht basierend auf der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle T17, Rubrik 32 – Assistenzberufe im

Gesundheitswesen, Frauen >= 50 Jahre (Fr. 7'536.00), unter Umrechnung

von 40 auf 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung einer

Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 von einem Valideneinkommen von

Fr. 96'104.20 (= Fr. 7'536.00 / 40 x 41.7 / 103.1 x 105.1) aus. Diesem

stellt sie ein Invalideneinkommen von Fr. 65'931.35 gegenüber. Bei diesem

verwies sie u.a. darauf, dass Art. 28 Abs. 4 der Verordnung vom

20.

Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202)

anwendbar sei. Für die Berechnung stellte sie auf LSE 2018, Tabelle TA1,

Rubrik 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen, Frauen, Kompetenzniveau 2

ab, rechnete den Lohn von 40 auf 41.7 Wochenstunden um und passte ihn an die

Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 an (Fr. 5'170.00 x 12 / 40 x 41.7

/ 103.1 x 105.1 = Fr. 65'931.35). Gründe für die Vornahme eines

leidensbedingten Abzugs erkannte die Beschwerdegegnerin keine. Bei einem

Vergleich der Einkommen schloss sie auf einen Invaliditätsgrad von 31 %.

4.3

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, für die

Bestimmung des Valideneinkommens sei auf den Lohn, welchen sie bei Dr. med.

dent. E____ einerseits und bei der F____ andererseits erzielt habe, nicht

auf einen Tabellenlohn abzustellen. Beim Invalideneinkommen greife die

Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf Art. 28 Abs. 4 UVV zurück, da die

Beschwerdeführerin allein aufgrund der medizinischen Einschränkungen nicht mehr

als Zahntechnikerin arbeiten könne und nicht aus altersbedingten Gründen.

Sodann habe es sich bei der Weiterbildung zum Coach um eine äusserst

rudimentäre Ausbildung gehandelt. Sie könne nicht dazu führen, dass der von der

Beschwerdegegnerin angewandte Tabellenlohn massgebend sei. Vielmehr sei auf LSE

2018, Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 abzustellen.

4.4

Was zunächst das Valideneinkommen betrifft, so bestätigt die

Beschwerdeführerin selbst anlässlich der Hauptverhandlung, dass das

Arbeitsverhältnis bei Dr. med. dent. E____ aufgrund der Liquidierung des

Praxislabors infolge der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit von Dr. med.

dent. E____ und der Übergabe der Praxis an einen anderen Zahnarzt, per

31.

Dezember 2012 gekündigt wurde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.,

und Kündigungsschreiben vom 6. August 2012, BB 4). Das

Arbeitsverhältnis mit der F____ wurde – auch dies bestätigt die

Beschwerdeführerin – ebenfalls aus unfallfremden Gründen gekündigt. Aus dem

Kündigungsschreiben vom 17. September 2012 (BB 5) ergibt sich kein

Kündigungsgrund. Im Fragebogen für Arbeitgebende zuhanden der IV-Stelle vom

14.

August 2013 (BB 8) hatte die F____ angegeben, es habe sich um

eine «normale Kündigung» gehandelt. Im Rahmen der Hauptverhandlung erklärt die

Beschwerdeführerin dazu, als ihr gekündigt worden sei, habe sie den

Kündigungsgrund zunächst nicht ganz verstanden. Dann sei ihr erklärt worden,

dass sie eben nicht 100 % zu F____ gestanden habe, was ihr völlig absurd

erschienen sei (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.). In jedem Fall aber

gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Kündigung aufgrund der Unfallfolgen

ausgesprochen worden wäre.

4.5

Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin beide Anstellungen – mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – auch ohne Unfall per Ende 2012 gekündigt

worden wären, führt dazu, dass die unter E. 3.2.2 zitierte Rechtsprechung

zur Anwendung gelangt. Im Fall der Beschwerdeführerin kann beim

Dispositiv

Valideneinkommen nicht auf den bisherigen Lohn abgestellt werden. Demnach hat

die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht auf einen Tabellenlohn

abgestellt. Zu prüfen bleibt, ob der Tabellenlohn, den sie ausgewählt hat, zu

beanstanden ist. Zumal die Beschwerdeführerin – wie sich aus dem in der

Hauptverhandlung eingereichten Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug)

ergibt, tatsächlich bereits seit 2010 einen Lohn von jeweils mehr als

Fr. 100'000.00, verdiente, also mehr als von der Beschwerdegegnerin

aufgrund der Tabellen angenommen.

4.6.

Die Beschwerdeführerin arbeitete als Zahntechnikerin in einem

Gesundheitsberuf. Insofern erscheint es auf den ersten Blick naheliegend – wie

dies die Beschwerdegegnerin getan hat – auf einen Tabellenlohn im

Gesundheitswesen abzustellen. Allerdings wird die Herstellung künstlicher

Zähne, Brücken usw. in Zahntechnischen Laboratorien in der sog. NOGA 2008 –

Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige des Bundesamtes für Statistik (BFS;

Download unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/industrie-dienstleistungen/nomen­kla­­turen/noga.assetdetail.344101.html;

zuletzt eingesehen am 26. Juli 2022), Nr. 325003 erfasst. Die

entsprechenden Löhne sind folglich in der Tabelle TA1 der LSE 2018 unter der

Rubrik 31-33 Herstellung von Möbeln und von sonstigen Waren; Reparatur und

Installation Maschinen erfasst. Gemäss dem in der Hauptverhandlung

eingereichten Arbeitszeugnis von Dr. med. dent. E____ war die

Beschwerdeführerin als Zahntechnikerin hoch spezialisiert und eine Pionierin,

was das Arbeiten mit einem CNC-gesteuerten Maschinensystem betraf. Sie war

Laborleiterin und fertigte Kronen, Brücken und Implantate für die Zahnärzte an.

Dr. med. dent. E____ erklärte, diese beiden Arbeiten hätten sehr viel

Zeit, extreme Genauigkeit, Konzentration sowie enorme Kreativität erfordert.

Die Beschwerdeführerin sei immer zu einem Ergebnis gekommen, auch wenn die

Zahnärzte gelegentlich gedacht hätten, es sei nicht möglich. Nebst der

erwähnten Arbeit habe die Beschwerdeführerin auch die Geschäftspost gelesen

oder Korrekturgelesen und sich mit ihrem feinen Gespür für Menschen auch vielen

«schwierigen» Patienten in der Praxis gewidmet. Auf das grosse und spezifische

Fachwissen weisen auch ihre weiteren in der Hauptverhandlung eingereichten

Arbeitszeugnisse sowie die Weiterbildungsbestätigungen hin. Insbesondere aufgrund

der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Praxis von Dr. med. dent. E____,

kann ihre Tätigkeit als solche mit komplexer Problemlösung und

Entscheidungsfindung, welche ein grosses faktisches und theoretisches Wissen in

einem Spezialgebiet voraussetzt, verstanden werden. Dafür spricht auch, dass

der Lohn, den sie zuletzt bei Dr. med. dent. E____ und bei der F____ erzielte

(vgl. dazu z.B. den in der Hauptverhandlung eingereichte IK-Auszug, sowie unten

E. 5.4.), deutlich über dem Lohn liegt, welcher Zahntechnikerinnen und

Zahntechnikern gemäss dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen

Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Zahntechnik (Download unter https://www.vzls.ch/Stora­ges/User/dokumente_vzls/GAV_Zahntechnik_2019.pdf;

zuletzt eingesehen am 26. Juli 2022; vgl. auch den Bundesbeschluss vom

21. September 2021 über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV,

Download unter https://www.seco.ad­min.ch/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/Gesamtarbeitsvertraege_Normalarbeitsvertraege/Gesamtarbeitsver­trae­ge_Bund/Allgemein­ver­bind­­lich_erklaerte_Gesamtarbeitsvertraege/Zahntechnische-Laborato­rien.html;

zuletzt eingesehen am 26. Juli 2022) erhalten müssen. Gemäss Anhang I des GAV

sind dies Fr. 4'000.00 für Zahntechnikerinnen und Zahntechniker mit eidg.

Fähigkeitszeugnis und Fr. 5'000.00 für Zahntechnikerinnen und

Zahntechniker mit eidg. Diplom. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die

Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall ein Einkommen erzielt hätte, dass

einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 4 entsprochen hätte (bzw. evtl. sogar

höher gewesen wäre als der entsprechende Tabellenlohn). Der Tabellenlohn nach LSE

2018, Tabelle TA1, Rubrik 31-33 Herstellung von Möbeln und von sonstigen

Waren; Reparatur und Installation Maschinen, Frauen, Kompetenzniveau 4,

beträgt Fr. 7'828.00. Gemäss der Zeichenerklärung der Tabelle ist dieser,

mit eckigen Klammern versehene Zahlenwert statistisch unsicher bzw. es besteht

ein Variationskoeffizient, der grösser ist als 5 %. Dies ist jedoch kein

Hinderungsgrund für die Anwendbarkeit dieses Tabellenlohnes. Insbesondere im

vorliegenden Fall liegt der Tabellenlohn immer noch deutlich unter dem Lohn,

welchen die Beschwerdeführerin (selbst ohne Berücksichtigung der

Nominallohnentwicklung) zuletzt, im Jahr 2012, verdiente, und es ist davon

auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Qualifikationen auch in einer neuen

Anstellung nicht weniger verdient hätte als mit diesem Tabellenlohn.

Demnach ist, ausgehend vom Tabellenlohn gemäss LSE 2018,

Tabelle TA1, Rubrik 31-33 Herstellung von Möbeln und von sonstigen Waren;

Reparatur und Installation Maschinen, Frauen, Kompetenzniveau 4, unter

Umrechnung von 40 auf 41.6 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche

Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) und unter Berücksichtigung einer

Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 (entsprechend der Rubrik 31-33, vgl.

Tabelle T1.2.10), von einem Valideneinkommen von Fr. 99'438.00 (=7'828.00

x 12 / 40 x 41.6 / 106.4 x 108.3) auszugehen.

4.7.

Was im Weiteren das Invalideneinkommen angeht, ist entscheidend,

dass die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, die Beschwerdeführerin könnte

aufgrund ihrer Coaching-Ausbildung im Gesundheits- und Sozialwesen ein

Einkommen von Fr. 65'931.35 erzielen (vgl. E. 4.2.). Die

Beschwerdeführerin erklärt anlässlich der Hauptverhandlung allerdings

ausführlich, dass sie bisher keine Anstellung als Coach habe finden können

(vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4). Dieser Umstand mag für sich nicht

ausschlaggebend sein. Dennoch stellt er für die Beantwortung der Frage, ob das

Abstellen auf den von der Beschwerdegegnerin gewählten Tabellenlohn (LSE 2018,

Tabelle TA1, Rubrik 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 2,

Frauen) sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen

Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (vgl.

E. 3.3.) ein Indiz dar.

Im Informationsblatt der I____ (https://[...].ch/; zuletzt

eingesehen am 15. August 2022) zum Basis-Lehrgang Diplom wertorientierter

systemischer Coach & BeraterIn (CAS/ISO/ICI; zuletzt

eingesehen am 15. August 2022) wird die Zielgruppe der Ausbildung wie folgt

definiert: «Führungskräfte, BeraterInnen, TherapeutInnen, PsychologInnen,

SozialarbeiterInnen, UnternehmensberaterInnen, TeamleiterInnen, Heilberufe und

Menschen in begleitenden Berufen. All jene, die sich persönlich entwickeln

wollen, sei dies im privaten oder beruflichen Bereich. Personen mit

Weiterbildungswunsch auf akademischem Niveau.». Im Wesentlichen zielt diese

Aus- bzw. Weiterbildung also auf Personen ab, die im Rahmen ihrer beruflichen

Tätigkeit bereits andere Personen betreuen, beraten und/oder begleiten, die

mithin bereits eine Art Coaching-Tätigkeit ausführen. Auf die

Beschwerdeführerin trifft dies nicht zu. Die Beschwerdeführerin kann – was

unumstritten ist – nicht mehr in ihrem angestammten Beruf als Zahntechnikerin

arbeiten. Es ist ihr daher nicht möglich, das neu erworbene Wissen als Coach in

ihrer angestammten Tätigkeit einzusetzen (z.B. im Rahmen der Übernahme einer

Führungs- oder Ausbildungstätigkeit, einer anderen zusätzlichen Aufgabe oder

auch einfach als zusätzliche Fertigkeit). Es kann nicht davon ausgegangen

werden, dass sie in dem ihr vertrauten Bereich, in welchem sie hoch

spezialisiert war und in dem sie jahrelang gearbeitet hat, nun als Coach

arbeiten kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie für eine

Coaching-Tätigkeit in einem völlig neuen Berufsfeld anfangen müsste, in welchem

sie eben nicht die entsprechenden praktischen Erfahrungen einer Beraterin oder

eine vorangehende Ausbildung zur Psychologin, Sozialarbeiterin oder Therapeutin

mitbringt. Gemäss eigenen Angaben war sie Laborleiterin (vgl. die Angaben in

ihrem in der Hauptverhandlung eingereichten Lebenslauf) und dürfte daher eine

gewisse Führungserfahrung mitbringen – jedoch eben nicht in einer Tätigkeit,

die ihr noch möglich ist. Wie bereits festgehalten, scheint diese Aus- bzw.

Weiterbildung zum Coach aufgrund ihrer Zielgruppe aber nicht darauf ausgelegt

zu sein, jemanden, der nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit arbeiten

kann (oder will) umzuschulen, sodass sie oder er nach der Coaching-Ausbildung

in irgendeinem beliebigen beruflichen Umfeld als Coach anfangen kann. Im

konkreten (Einzel-)Fall der Beschwerdeführerin ist es daher nicht angemessen,

aufgrund ihres infolge zweier, jeweils drei Wochen dauernder Kurse (vgl.

Tatsachen, I.d) davon auszugehen, es könne auf den Tabellenlohn gemäss LSE

2018, Tabelle TA1, Rubrik 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen,

Kompetenzniveau 2, Frauen abgestellt werden. Es erscheint unter den

dargelegten Umständen nicht als überwiegend wahrscheinlich (zum im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit vgl. z.B. BGE 141 V 15, 20 E. 3.1 mit Hinweisen), dass

die Beschwerdeführerin (aufgrund ihrer Coaching-Ausbildung) ein diesem

Tabellenlohn entsprechendes Einkommen erzielen kann. Vielmehr ist im Lichte der

unter E. 3.3. dargelegten Rechtsprechung auf den Tabellenlohn gemäss

Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, abzustellen. Dieser Tabellenlohn

umfasst eine Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (Urteile des

Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2,

8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E. 5.3.1, 9C_830/2017 vom

16. März 2018 E. 5 und 9C_437/2015 vom 30. November 2015

E. 2.2 mit Hinweisen).

Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin (vgl.

Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021, E. 5f) ist Art. 28

Abs. 4 UVV vorliegend nicht anwendbar. Gemäss dieser Bestimmung sind im

Falle, dass die versicherte Person die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall

altershalber nicht mehr aufnimmt oder sich das vorgerückte Alter erheblich als

Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, für die Bestimmung

des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im

mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Erwerbstätigkeit einzig und allein deshalb

aufgegeben, weil sie nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit als

Zahntechnikerin arbeiten kann (vgl. E. 4.1.). Sie hat sich zudem bemüht,

sich weiterzubilden (und dafür die genannte Coaching-Ausbildung absolviert), um

wieder eine Anstellung finden zu können. Überdies war die im November 1959

geborene Beschwerdeführerin zum Unfallzeitpunkt, am 14. Mai 2012, 52 Jahre alt.

Das Bundesgericht wies in seinem Urteil 8C_799/2019 vom 17. März 2020

E. 3.3.2 darauf hin, dass ab einem Alter von 60 Jahren nicht nur eine aus

medizinischer Sicht physiologische Altersgebrechlichkeit die Anwendbarkeit von

Art. 28 Abs. 4 UVV grundsätzlich rechtfertigen könne, sondern sich

der Altersfaktor auch erwerblich auswirken könne, indem das vorgerückte Alter

einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit entgegenstehe. Vorliegend hatte

Dr. med. J____ bereits im Februar 2014 festgestellt, dass die

Beschwerdeführerin nicht mehr als Zahntechnikerin arbeiten könne. Die

Beschwerdeführerin war damals 54 Jahre alt. Der Umstand, dass bis zur

Rentenbemessung mehrere Jahre vergangen sind und die Beschwerdeführerin

mittlerweile über 60 Jahre alt ist, kann allein nicht als Grund für eine

Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV gelten – zumal es keinen anderen

Hinweis darauf gibt, dass die Beschwerdeführerin altershalber keine

Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat.

Demzufolge beträgt das Invalideneinkommen der

Beschwerdeführerin, basierend auf LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1,

Frauen, unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS

„Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) und unter

Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 (gemäss der

Zeile Total der Tabelle 1.2.10 des BFS) Fr. 55'714.00 (= 4'371 x 12 / 40 x

41.7 / 105.9 x 107.9; auf einen ganzen Frankenbetrag gerundet). Einen Abzug vom

Tabellenlohn hat die Beschwerdegegnerin zu Recht verneint, was von der

Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Die Gegenüberstellung von

Validen- und Invalideneinkommen ergibt schliesslich einen – nach den Regeln der

Mathematik gerundeten (BGE 130 V 121, 122 f. E. 3.2 und 3.3) – Invaliditätsgrad

von 44 %. Die Beschwerdeführerin hat folglich einen Anspruch auf eine

Invalidenrente der Beschwerdegegnerin, basierend auf diesem Invaliditätsgrad.

Zu Prüfen bleibt die Frage, welcher versicherte Verdienst der Invalidenrente

zugrunde zu legen ist.

5.

5.1.

5.1.1 Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten gilt

gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 4 der UVV der

innerhalb eines Jahres bei einem oder mehreren Arbeitgebern bzw.

Arbeitgeberinnen vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht

ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das

Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene

Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten

Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt,

ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der

Erwerbsbiographie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Ausnahmen,

welche nicht zum versicherten Verdienst gehören, ergeben sich aus Art. 22

Abs. 2 UVV. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf

Fr. 148'200 im Jahr und Fr. 406.00 am Tag (Art. 22 Abs. 1

UVV).

5.1.2 War die versicherte Person vor dem Unfall bei mehr als

einem Arbeitgeber bzw. einer Arbeitgeberin tätig, so ist der Gesamtlohn aus

allen Arbeitsverhältnissen massgebend, unabhängig davon, ob diese

Arbeitsverhältnisse eine Deckung nur bei Berufsunfällen oder auch bei

Nichtberufsunfällen begründet haben. Dies gilt auch für die freiwillige

Versicherung (Art. 23 Abs. 5 UVV).

5.1.3 Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall,

so ist der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne den Unfall oder die

Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher

ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit

erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV; vgl. dazu auch BGE 141 V 40,

41 f. E. 6.4.2.2).

5.2.

Die Beschwerdegegnerin ging (und geht noch) von einem versicherten

Verdienst von Fr. 115'712.00 aus. Sie begründet dies damit, dass die

Beschwerdeführerin im Jahr vor dem Unfall (d.h. vom 14. Mai 2011 bis zum

13. Mai 2012) einen versicherten Lohn von Fr. 111'198.00 gehabt habe

(sie verweist dazu auf AB A93.4). Unter Berücksichtigung der

Nominallohnentwicklung gemäss der Tabelle T1.2.10 des BFS bis 2020, schloss sie

auf den oben genannten Betrag (Fr. 111'198.00 / 101 x 105.1).

5.3.

Die Beschwerdeführerin korrigiert in der Hauptverhandlung ihren

ursprünglichen Antrag, es sei ihr ein versicherter Verdienst von mindestens

Fr. 122'754.70 zuzuerkennen (Beschwerde, Ziff. 13) und beantragt

nunmehr, der versicherte Verdienst sei auf Fr. 120'082.00 festzulegen (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Sie bringt vor, die

Beschwerdegegnerin sei nicht von den korrekten Löhnen ausgegangen. Sie habe bis

Juli 2011 bei Dr. med. dent. E____ bei einem Pensum von 100 % einen

Monatslohn von Fr. 7'500.00 erzielt, ab August 2011 noch Fr. 3'750.00

bei einem Pensum von 50 %. Am 16. Juli 2011 hab sie begonnen, zu

60 % bei der F____ zu arbeiten. Dabei habe sie einen Monatslohn von

Fr. 5'250.00 erhalten. Den Lohn für den Juli habe sie je zur Hälfte im

August 2011 und im September 2011 ausbezahlt erhalten. Demnach habe sie in

diesen beiden Monaten je Fr. 6'562.50 ausbezahlt bekommen und von Oktober

2011 bis März 2012 seien es monatlich Fr. 5'250.00 gewesen. Ab April 2012

habe sie nur noch zu 50 % bei der F____ gearbeitet und ab diesem Zeitpunkt

noch einen monatlichen Lohn von Fr. 4'500.00 erhalten. Unter

Berücksichtigung des 13. Monatslohns (je anteilig für die Jahre 2011 und

2012) habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 14. Mai 2011 bis zum

13. Mai 2012 ein Einkommen von Fr. 115'106.80 erzielt. Unter

Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2020 (/101.8 x 106.2) sei von

einem versicherten Verdienst von 120'082.00 auszugehen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5 ff.).

5.4.

Die genannte Darstellung der Beschwerdeführerin, wie sich ihr

Einkommen im Jahr vor dem Unfall zusammensetzte, ist anhand der eingereichten

Dokumente weitgehend nachvollziehbar. Es bleibt jedoch auf einige Einzelheiten

einzugehen.

Was zunächst das zwischen dem 14. Mai 2011 und dem

13. Mai 2012 bei Dr. med. dent. E____ erzielte Einkommen betrifft, so

liegen keine Lohnabrechnungen vor. Es ist zwischen den Parteien jedoch nicht

umstritten, dass die Beschwerdeführerin bis und mit Juli 2011 monatlich

Fr. 7'500.00 erhielt und ab August 2011, infolge einer Reduktion des

Pensums von 100 % auf 50 %, einen Monatslohn von Fr. 3750.00.

Für die Berechnung des versicherten Verdienstes ist der Lohn im

Mai 2011 anteilig ab dem 14. Mai 2011 zu berücksichtigen. D.h. für diesen

Monat sind die 18 Tage (die Beschwerdegegnerin ging fälschlicherweise von 14

Tagen aus; vgl. Berechnung des versicherten Verdienstes, AB A93.4) vom

14. Mai 2011 bis und mit 31. Mai 2011 einzuberechnen, also

Fr. 4'354.85 (= Fr. 7'500.00 / 31 x 18). Im Weiteren sind für die

beiden Monate Juni und Juli je Fr. 7'500.00 (zusammen Fr. 15'000.00) und

für die Monate August bis Dezember (fünf Monate) je Fr. 3'750.00 (zusammen

Fr. 18'750.00) anzurechnen. Insgesamt erzielte die Beschwerdeführerin vom

14. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 Monatslöhne in Höhe von

Fr. 38'104.85 (= Fr. 4'354.85 + Fr. 15'000.00 + Fr. 18'750.00).

Sodann ist der 13. Monatslohn anteilig zu berücksichtigen.

Aufgrund der obigen Angaben ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin im Jahr 2011 bei Dr. med. dent. E____ einen

durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 5'937.50 (7 x Fr. 7'500.00 + 5

x Fr. 3'750.00 = Fr. 71'250.00; Fr. 71'250.00 / 12 = Fr. 5'937.50)

erzielte. Diese Annahme wird durch den in der Hauptverhandlung eingereichten

IK-Auszug gestützt. Gemäss diesem erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2011

bei Dr. med. dent. E____ im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 77'187,

dies entspricht der Summe der erwähnten Monatslöhne und dem angenommenen 13.

Monatslohn (Fr. 71'250 + Fr. 5'937.50; auf einen Frankenbetrag

abgerundet).

Der Anteil am 13. Monatslohn für den Zeitraum vom 14. Mai

2011 bis zum 31. Dezember 2011 (232 Tage, vier Tage mehr als von der

Beschwerdegegnerin angenommen; vgl. Berechnung des versicherten Verdienstes,

AB A93.4) beträgt Fr. 3'774.00 (= 5'937.50 / 365 x 232). Insgesamt

ist somit für die Zeit vom 14. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 ein

Einkommen bei Dr. med. dent. E____ von Fr. 41'878.45 (Fr. 38'104.85

+ Fr. 3'774.00).

Nicht umstritten ist im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin

ab dem 1. Januar 2012 bei Dr. med. dent. E____ einen Monatslohn von

Fr. 3'900.00 hatte. Für die Monate Januar 2012 bis April 2012 ist somit

ein Betrag von Fr. 15'600.00 (= 4 x Fr. 3'900.00) beim versicherten

Verdienst anzurechnen. Für den Monat Mai 2012 ist der Anteil für die 13 Tage

bis zum Unfallereignis am 14. Mai 2012 zu berücksichtigen, d.h.

Fr. 1'635.50 (= Fr. 3'900.00 / 31 x 13). Der Anteil am

13. Monatslohn betrug Fr. 1'427.85 (= Fr. 3'900 / 366 x 134; die

366 ergeben sich aus dem Umstand, dass 2012 ein Schaltjahr war). Für den

Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 13. Mai 2012 ist somit ein Betrag

von Fr. 18'663.35 (= Fr. 15'600.00 + Fr. 1'635.50 +

Fr. 1'427.85) für das Einkommen bei Dr. med. dent. E____ an den

versicherten Verdienst anzurechnen. Der Anteil des versicherten Verdienstes der

Beschwerdeführerin bei Dr. med. dent. E____ im gesamten Jahr vor dem

Unfall, also vom 14. Mai 2011 bis zum 13. Mai 2012 liegt somit bei

Fr. 60'541.80 (= Fr. 41'878.45 + Fr. 18'663.35).

Was das Einkommen der Beschwerdeführerin bei der F____

betrifft, so ergibt sich das Einkommen zwischen dem 14. Mai 2011 und dem

31. Dezember 2011 aus dem IK-Auszug (in der Hauptverhandlung eingereicht),

da die Beschwerdeführerin ihre Arbeit bei der F____ erst im Juli 2011 aufnahm.

Der IK-Auszug weist für das Jahr 2011 einen Betrag von Fr. 31'281.00 aus,

welchen die Beschwerdeführerin zwischen August 2011 und Dezember 2011 als Lohn

erhalten habe. Dies deckt sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe

in dieser Zeit bei der F____ einen Monatslohn von

Fr. 5'250.00 erhalten und der Lohn für den halben Monat Juli 2011 sei mit

den Löhnen für August und September 2011 ausbezahlt worden. Auch die in der

Hauptverhandlung eingereichten Lohnabrechnungen für August, Oktober und

November 2011 lassen keinen anderen Schluss zu (alle in der Hauptverhandlung

eingereicht). Dieser Betrag enthält auch den pro rata in den Monaten November

und Dezember 2011 je hälftig ausbezahlte 13. Monatslohn von insgesamt

Fr. 2'306.00 (vgl. die Angaben der Beschwerdeführerin in der in der

Hauptverhandlung eingereichten Aufstellung der erhaltenen Löhne).

Im Jahr 2012 hatte die

Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben von Januar bis März 2012 weiterhin

einen Monatslohn von Fr. 5'250.00 bei einem Pensum von 60 % und ab

April 2012 einen Monatslohn von Fr. 4'500.00 bei einem 50 %-Pensum

(vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Für Januar, April, Mai und

September 2012 liegen entsprechende Lohnabrechnungen vor, welche diese Angaben

bestätigen (in der Hauptverhandlung eingereicht). Die Beschwerdeführerin liess

in der Hauptverhandlung ausführen, der Betrag von Fr. 58'012.00, welcher

im IK-Auszug (in der Hauptverhandlung eingereicht) als Einkommen, welches sie

im Jahr 2012 bei der F____ erzielt habe, komme wie folgt zustande: Januar bis

März habe sie monatlich Fr. 5'250.00 erzielt, zusammen Fr. 15'750.00.

April bis September habe sie jeweils Fr. 4'500.00 erhalten, zusammen

Fr. 27'000.00 und von Oktober bis Dezember Fr. 3'600.00 pro Monat,

zusammen Fr. 10'800.00. Die F____ habe die Taggeldzahlungen

fälschlicherweise der AHV-Pflicht unterstellt. Wenn man den 13. Monatslohn

ausrechne, betrage dieser Fr. 4'462.00 (vgl. Verhandlungsprotokoll,

S. 6). Diese Ausführungen sind plausibel und nachvollziehbar. Es kann

daher darauf abgestellt werden. Für Januar bis April 2012 ist somit ein Betrag

von Fr. 20'250.00 zum versicherten Verdienst hinzu zu rechnen. Für die 13

anrechenbaren Tage des Monats Mai 2012, sind weitere Fr. 1'887.10 (= 4'500

/ 31 x 13) zu addieren. Zusätzlich ist ein Anteil des 13. Monatslohnes in Höhe

von Fr. 1'633.60 (= Fr. 4'462.00 / 366 x 134) zu berücksichtigen.

Insgesamt ist für die Anstellung der Beschwerdeführerin bei der F____ im

Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 13. Mai 2012 ein Betrag von

Fr. 23'770.70 (= Fr. 20'250.00 + Fr. 1'887.10 + Fr. 1'633.60)

an den versicherten Verdienst anzurechnen. Insgesamt hatte die

Beschwerdeführerin zwischen dem 14. Mai 2011 (bzw. Mitte Juli 2011 bzw.

August 2011) und dem 13. Mai 2012 aufgrund der Anstellung bei der F____

allein einen Lohn von Fr. 55'051.70. Zusammen mit dem Lohn in der Praxis

von Dr. med. dent. E____ im selben Zeitraum (Fr. 60'541.80) ergibt

sich somit ein versicherter Verdienst von Fr. 115'593.50.

5.5.

Es kann als zwischen den Parteien unumstritten gelten, dass der

versicherte Verdienst aufgrund der Regelung von Art. 24 Abs. 2 UVV

(vgl. E. 5.1.3.) an die Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2020 anzupassen

ist, da die Rentenzusprache mehr als fünf Jahre nach dem Unfall erfolgte und

die Rente per 1. August 2020 zugesprochen wurde. Unter Berücksichtigung

der Tabelle T1.2.10 des BFS ergibt sich somit ein versicherter Verdienst im

Jahr 2020 von Fr. 120'285.90 (= Fr. 115'593.50 / 101 x 105.1). Dieser

Betrag liegt über demjenigen, der von der Beschwerdeführerin geltend gemacht

wurde. Gemäss Art. 61 lit. d ATSG ist das Sozialversicherungsgericht

allerdings nicht an die Begehren der Parteien gebunden und darf einer Partei

auch mehr zusprechen, als diese verlangt hat. Es spricht somit nichts dagegen,

auf den genannten Betrag als versicherten Verdienst abzustellen.

5.6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen zu tiefen

versicherten Verdienst angenommen. Entgegen ihrer Berechnung ist von einem

versicherten Verdienst von Fr. 120'285.90 auszugehen.

6.

6.1.

Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen

und ist der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021 aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem

1. August 2020 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad

von 44 % und einem versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 120'285.90

auszurichten.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl.

Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

6.3.

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden

durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus.

Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Vorliegend war eine Parteiverhandlung

durchzuführen und der Fall erweist sich als deutlich komplexer als ein

durchschnittlich aufwändiges IV-Verfahren. Deshalb ist eine Parteientschädigung

in Höhe von Fr. 4'800.00 zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin

hat der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2020 eine Invalidenrente

basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % und einem versicherten

Verdienst in Höhe von Fr. 120'285.90 auszurichten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'800.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 369.60.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: