UV.2021.28
Überprüfung des Invaliditätsgrades und des versicherten Verdienstes
13. Juni 2023Deutsch32 min
Heilbehandlungen. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____,
Advokat, Lange Gasse 90, 4052 Basel
Beschwerdeführerin
C____ Versicherungen AG
[...]
vertreten durch D____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.28
Einspracheentscheid vom 7. Juli
2021
Überprüfung des Invaliditätsgrades
und des versicherten Verdienstes
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die 1959 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete Zahntechnikerin
und arbeitete seit ihrem Lehrabschluss im Jahr 1981 in diesem Beruf (vgl.
diverse Zeugnisse, in der Hauptverhandlung eingereicht). Im vierten Quartal
1990 nahm sie ihre Tätigkeit in der Praxis von Dr. med. dent. E____ auf
(vgl. das in der Hauptverhandlung eingereichte Arbeitszeugnis sowie den
Besprechungsbericht vom 16. November 2012, Beschwerdeantwortbeilage
[AB] A11). Am 18. Juli 2011 begann die Beschwerdeführerin zudem in
einem Pensum von 60 % bei der F____ zu arbeiten (vgl. Fragebogen für
Arbeitgebende der F____ vom 14. August 2013, Beschwerdebeilage
[BB] 8, sowie Verhandlungsprotokoll, S. 5). Daneben arbeitete sie
weiterhin zu 50 % in der Praxis von Dr. med. dent. E____ (vgl. den
Besprechungsbericht vom 16. November 2012, AB A11).
b)
Am 14. Mai 2012 rutschte die Beschwerdeführerin beim Einkaufen in G____ auf
einem Kunststoffteil aus und zog sich Verletzungen am rechten Knie sowie an der
linken Schulter zu (vgl. Schadenmeldung UVG, BB 1). Die Beschwerdegegnerin
erbrachte als zuständige Unfallversicherung (vgl. Schreiben der H____ vom
9. November 2012, BB 3a) die gesetzlichen Leistungen in Form von
Taggeld und Heilungskosten (vgl. namentlich E-Mails vom 19. Dezember 2012,
AB A20, sowie Schreiben vom 20. Dezember 2012, vom 27. Februar
2014, vom 5. Februar 2015, vom 6. Mai 2016, vom 30. November
2016, vom 11. März 2020 und vom 19. Januar 2021, AB A22, A23,
A58, A59, A73, A81, A95, A116 und 126).
c)
Mit Schreiben vom 6. August 2012 (BB 4) kündigte Dr. med.
dent. E____ das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin wegen Aufgabe der
selbstständigen Tätigkeit per 31. Dezember 2012. Am 17. September
2012 kündigte die F____ ihr Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin
ebenfalls per 31. Dezember 2012 (vgl. BB 5).
d)
Die mittlerweile involvierte IV-Stelle für Versicherte im Ausland
gewährte der Beschwerdeführerin unter anderem mit nicht datierter Verfügung
eine Kostengutsprache für eine Umschulung zum systemischen Coach und zur
Beraterin vom 29. September 2014 bis zum 19. Oktober 2014 an der I____
(vgl. BB 11). Im Anschluss daran gewährte ihr die IV-Stelle Basel-Stadt
mit Mitteilung vom 1. Dezember 2014 (BB 13) Kostengutsprache für eine
Master-Ausbildung systemischer Coach & Beraterin vom 15. Juni 2015 bis zum
4. Juli 2015.
e)
Mit Schreiben vom 3. November 2017 (AB A93) gewährte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör im Hinblick auf
die Invaliditätsbemessung, den versicherten Verdienst, die Rentenberechnung,
die Integritätsentschädigung und die weitere Kostenübernahme für
Heilbehandlungen. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____,
Einwände vor (vgl. Schreiben vom 24. November 2017, AB A94, und vom
15. Januar 2018, AB A97).
f)
Mit Verfügung vom 12. August 2020 (AB A122) teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr ab dem
1. August 2020 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad
von 28 % ausrichte. Infolge des Unfalls vom 14. Mai 2012 werde sie
ihr sodann eine Integritätsentschädigung für Schulter und Knie von insgesamt
19 % gewähren. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____,
am 9. September 2020 Einsprache (AB A123). Die Beschwerdegegnerin
hiess diese mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021 teilweise gut und
sprach der Beschwerdeführerin nun eine Rente von monatlich Fr. 2'391.40,
statt Fr. 2'095.00 (vgl. Verfügung vom 12. August 2020, AB A122,
S. 3 und 4) zu. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 8. September 2021 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, der Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2021 sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem
1.
August 2020 basierend auf einem versicherten Verdienst von
Fr. 122'754.70 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades
von mindestens 45 % auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird
die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung im Sinne von Art. 6
EMRK beantragt. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
22.
November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 27. Januar 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren
in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
a)
Am 14. Juni 2022 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Begleitung
ihres Rechtsvertreters sowie eines Vertreters der Beschwerdegegnerin statt.
b)
Das Urteil ergeht auf dem Zirkulationsweg (§ 11 Abs. 5 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG
154.200]).
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3 Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 ATSG. Befindet sich der Wohnsitz der
versicherten Person nämlich im Ausland, so ist das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz
befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Nur
wenn sich keiner dieser Orte ermitteln lässt, ist das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
Vorliegend hatte ihr letzter Arbeitgeber, Dr. med. dent. E____, seinen Wohnsitz
in Basel-Stadt, womit das angerufene Gericht örtlich zuständig ist.
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine
Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 31 %, in Höhe von
monatlich Fr. 2'391.40 zugesprochen. Dabei ging sie von einem versicherten
Verdienst von Fr. 115'712.00 aus. Beim Valideneinkommen stellte sie auf
den Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018,
Tabelle T17, Ziff. 32 Frauen in Assistenzberufen des Gesundheitswesens im
Alter von mehr als 50 Jahren ab. Dem Invalideneinkommen legte sie den
Tabellenlohn gemäss LSR 2018, Tabelle TA1, Rubrik 86 – 88 Gesundheits- und
Sozialwesen, Kompetenzniveau 2, Frauen, zugrunde.
2.2
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdegegnerin habe den versicherten Verdienst nicht korrekt berechnet,
dieser sei höher als von der Beschwerdegegnerin angenommen. Ferner habe sie
beim Valideneinkommen zu Unrecht auf einen Tabellenlohn abgestellt und beim
Invalideneinkommen einen zu hohen Tabellenlohn als Grundlage genommen. Es sei
ihr daher ab dem 1. August 2020 eine Invalidenrente nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von mindestens 45 % und basierend auf einem versicherten
Verdienst in Höhe von Fr. 120'082.00 auszurichten.
2.3
Streitig ist die Höhe der Invalidenrente der Beschwerdeführerin.
Dabei sind namentlich der versicherte Verdienst sowie das Validen- und das
Invalideneinkommen strittig und zu prüfen. Namentlich die medizinischen
Grundlagen, der Eintritt des Endzustands und die Höhe der
Integritätsentschädigung bzw. des Integritätsschadens sind nicht umstritten.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der
Unfallversicherung, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann,
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind (Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom
20.
März 1981 [UVG] und sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10%
invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 UVG). Der Invaliditätsgrad
bestimmt sich dabei nach Art. 16 ATSG: Das Erwerbseinkommen, welches die
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte
(Invalideneinkommen), wird zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das
sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Valideneinkommen; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom
4.
März 2015 E. 2.4.1, Rumo-Jungo/Holzer,
Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl.,
Zürich/ Basel/Genf 2012, Art. 18, S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322, 325 f.
E. 4.1).
3.2
3.2.1
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung wird bei der Ermittlung des Valideneinkommens im Regelfall am
zuletzt tatsächlich verdienten Einkommen angeknüpft, welches nötigenfalls an
die Teuerung und die reale Einkommensentwicklung angepasst wird, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Dabei ist
entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns im Gesundheitsfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2, BGE 135 V 297, 300 E. 5.1, BGE 135 V 58, 59 E. 3.1 und BGE 134 V 322, 325 E. 4.1).
3.2.2
Ist eine versicherte Person arbeitslos geworden, ist zu
unterscheiden, ob ihr Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen oder aus
gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde. Im ersten Fall ist das Valideneinkommen
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestützt auf die Tabellen der LSE
zu berechnen. Wurde ihr aus gesundheitlichen Gründen gekündigt, ist der
bisherige Lohn massgebend (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_581/2020,
8C_585/2020 vom 3. Februar 2021, E. 6.3., 8C_314/2019 vom
10.
September 2019 E. 6.1. mit Hinweisen, 8C_148/2017 vom
19.
Juni 2017 E. 6.2.2, 9C_532/2016 vom 25. November 2016
E. 3.4.2 mit Hinweisen und 8C_183/2012 vom 5. Juni 2012 E. 8.3).
3.3
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bestimmung
des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Wenn kein
tatsächliches Erwerbseinkommen gegeben ist, namentlich in Fällen, in denen die
versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls
keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können die
Tabellenlöhne der LSE beigezogen werden (BGE 143 V 295, 297 E. 2.2, BGE 129 V 472, 475 E. 4.2.1 und BGE 126 V 75, 76 E. 3b, vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts und 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 4.1.1).
Insbesondere dann, wenn für eine versicherte Person in verschiedenen Bereichen
eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit möglich ist, ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel der Monatslohn der Tabelle TA1,
Zeile „Total Privater Sektor“ anzuwenden (in BGE 133 V 545 nicht publizierte
E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007, BGE 126 V 75, 76 f. E. 3b/bb und BGE 124 V 321, 322 E. 3b/aa, vgl. auch
Urteile des Bundesgerichts 8C_112/2020 vom 13. Mai 2020 E. 6.3.,
8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3. sowie 9C_811/2013 vom
6.
Februar 2014 E. 5). Auf Löhne einzelner Sektoren kann dann
abgestellt werden, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall
zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung
zu tragen. Dies trifft beispielsweise bei Personen zu, die vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung lange im selben Bereich tätig waren und bei welchen eine
Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (in BGE 133 V 545 nicht
publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007 mit
Hinweisen sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_910/2013 vom 15. Mai 2014
E. 3.1.2.1. und 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2.).
4.
4.1
Wie erwähnt (vgl. E. 2.3.) sind die medizinischen Grundlagen
nicht umstritten. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass davon auszugehen
ist, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit,
namentlich einer beratenden Tätigkeit oder einer Überwachungstätigkeit, zu
100.
% und in einer administrativen Bürotätigkeit im Rahmen von 75 %
arbeitsfähig wäre. Als ausgeschlossen gelten sämtliche Arbeiten, welche einen
Einsatz der linken Hand über Kopfhöhe verlangen. Insbesondere ist die
Beschwerdeführerin aufgrund der Funktionseinschränkung und der
Kraftverminderung der linken Schulter als Zahntechnikerin nicht mehr
arbeitsfähig (vgl. dazu die Berichte von Dr. med. J____, FMH Praktischer
Arzt, Facharzt FMH Manuelle Medizin, Facharzt FMH Vertrauensarzt, vom
11.
Februar 2014, AB M51, S. 5 und vom 15. September 2016,
AB M64, S. 6). Der basierend darauf berechnete Invaliditätsgrad ist
zwischen den Parteien jedoch umstritten.
4.2
Die Beschwerdegegnerin geht basierend auf der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle T17, Rubrik 32 – Assistenzberufe im
Gesundheitswesen, Frauen >= 50 Jahre (Fr. 7'536.00), unter Umrechnung
von 40 auf 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung einer
Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 von einem Valideneinkommen von
Fr. 96'104.20 (= Fr. 7'536.00 / 40 x 41.7 / 103.1 x 105.1) aus. Diesem
stellt sie ein Invalideneinkommen von Fr. 65'931.35 gegenüber. Bei diesem
verwies sie u.a. darauf, dass Art. 28 Abs. 4 der Verordnung vom
20.
Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202)
anwendbar sei. Für die Berechnung stellte sie auf LSE 2018, Tabelle TA1,
Rubrik 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen, Frauen, Kompetenzniveau 2
ab, rechnete den Lohn von 40 auf 41.7 Wochenstunden um und passte ihn an die
Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 an (Fr. 5'170.00 x 12 / 40 x 41.7
/ 103.1 x 105.1 = Fr. 65'931.35). Gründe für die Vornahme eines
leidensbedingten Abzugs erkannte die Beschwerdegegnerin keine. Bei einem
Vergleich der Einkommen schloss sie auf einen Invaliditätsgrad von 31 %.
4.3
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, für die
Bestimmung des Valideneinkommens sei auf den Lohn, welchen sie bei Dr. med.
dent. E____ einerseits und bei der F____ andererseits erzielt habe, nicht
auf einen Tabellenlohn abzustellen. Beim Invalideneinkommen greife die
Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf Art. 28 Abs. 4 UVV zurück, da die
Beschwerdeführerin allein aufgrund der medizinischen Einschränkungen nicht mehr
als Zahntechnikerin arbeiten könne und nicht aus altersbedingten Gründen.
Sodann habe es sich bei der Weiterbildung zum Coach um eine äusserst
rudimentäre Ausbildung gehandelt. Sie könne nicht dazu führen, dass der von der
Beschwerdegegnerin angewandte Tabellenlohn massgebend sei. Vielmehr sei auf LSE
2018, Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 abzustellen.
4.4
Was zunächst das Valideneinkommen betrifft, so bestätigt die
Beschwerdeführerin selbst anlässlich der Hauptverhandlung, dass das
Arbeitsverhältnis bei Dr. med. dent. E____ aufgrund der Liquidierung des
Praxislabors infolge der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit von Dr. med.
dent. E____ und der Übergabe der Praxis an einen anderen Zahnarzt, per
31.
Dezember 2012 gekündigt wurde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.,
und Kündigungsschreiben vom 6. August 2012, BB 4). Das
Arbeitsverhältnis mit der F____ wurde – auch dies bestätigt die
Beschwerdeführerin – ebenfalls aus unfallfremden Gründen gekündigt. Aus dem
Kündigungsschreiben vom 17. September 2012 (BB 5) ergibt sich kein
Kündigungsgrund. Im Fragebogen für Arbeitgebende zuhanden der IV-Stelle vom
14.
August 2013 (BB 8) hatte die F____ angegeben, es habe sich um
eine «normale Kündigung» gehandelt. Im Rahmen der Hauptverhandlung erklärt die
Beschwerdeführerin dazu, als ihr gekündigt worden sei, habe sie den
Kündigungsgrund zunächst nicht ganz verstanden. Dann sei ihr erklärt worden,
dass sie eben nicht 100 % zu F____ gestanden habe, was ihr völlig absurd
erschienen sei (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.). In jedem Fall aber
gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Kündigung aufgrund der Unfallfolgen
ausgesprochen worden wäre.
4.5
Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin beide Anstellungen – mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – auch ohne Unfall per Ende 2012 gekündigt
worden wären, führt dazu, dass die unter E. 3.2.2 zitierte Rechtsprechung
zur Anwendung gelangt. Im Fall der Beschwerdeführerin kann beim
Dispositiv
Valideneinkommen nicht auf den bisherigen Lohn abgestellt werden. Demnach hat
die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht auf einen Tabellenlohn
abgestellt. Zu prüfen bleibt, ob der Tabellenlohn, den sie ausgewählt hat, zu
beanstanden ist. Zumal die Beschwerdeführerin – wie sich aus dem in der
Hauptverhandlung eingereichten Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug)
ergibt, tatsächlich bereits seit 2010 einen Lohn von jeweils mehr als
Fr. 100'000.00, verdiente, also mehr als von der Beschwerdegegnerin
aufgrund der Tabellen angenommen.
4.6.
Die Beschwerdeführerin arbeitete als Zahntechnikerin in einem
Gesundheitsberuf. Insofern erscheint es auf den ersten Blick naheliegend – wie
dies die Beschwerdegegnerin getan hat – auf einen Tabellenlohn im
Gesundheitswesen abzustellen. Allerdings wird die Herstellung künstlicher
Zähne, Brücken usw. in Zahntechnischen Laboratorien in der sog. NOGA 2008 –
Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige des Bundesamtes für Statistik (BFS;
Download unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/industrie-dienstleistungen/nomenklaturen/noga.assetdetail.344101.html;
zuletzt eingesehen am 26. Juli 2022), Nr. 325003 erfasst. Die
entsprechenden Löhne sind folglich in der Tabelle TA1 der LSE 2018 unter der
Rubrik 31-33 Herstellung von Möbeln und von sonstigen Waren; Reparatur und
Installation Maschinen erfasst. Gemäss dem in der Hauptverhandlung
eingereichten Arbeitszeugnis von Dr. med. dent. E____ war die
Beschwerdeführerin als Zahntechnikerin hoch spezialisiert und eine Pionierin,
was das Arbeiten mit einem CNC-gesteuerten Maschinensystem betraf. Sie war
Laborleiterin und fertigte Kronen, Brücken und Implantate für die Zahnärzte an.
Dr. med. dent. E____ erklärte, diese beiden Arbeiten hätten sehr viel
Zeit, extreme Genauigkeit, Konzentration sowie enorme Kreativität erfordert.
Die Beschwerdeführerin sei immer zu einem Ergebnis gekommen, auch wenn die
Zahnärzte gelegentlich gedacht hätten, es sei nicht möglich. Nebst der
erwähnten Arbeit habe die Beschwerdeführerin auch die Geschäftspost gelesen
oder Korrekturgelesen und sich mit ihrem feinen Gespür für Menschen auch vielen
«schwierigen» Patienten in der Praxis gewidmet. Auf das grosse und spezifische
Fachwissen weisen auch ihre weiteren in der Hauptverhandlung eingereichten
Arbeitszeugnisse sowie die Weiterbildungsbestätigungen hin. Insbesondere aufgrund
der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Praxis von Dr. med. dent. E____,
kann ihre Tätigkeit als solche mit komplexer Problemlösung und
Entscheidungsfindung, welche ein grosses faktisches und theoretisches Wissen in
einem Spezialgebiet voraussetzt, verstanden werden. Dafür spricht auch, dass
der Lohn, den sie zuletzt bei Dr. med. dent. E____ und bei der F____ erzielte
(vgl. dazu z.B. den in der Hauptverhandlung eingereichte IK-Auszug, sowie unten
E. 5.4.), deutlich über dem Lohn liegt, welcher Zahntechnikerinnen und
Zahntechnikern gemäss dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen
Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Zahntechnik (Download unter https://www.vzls.ch/Storages/User/dokumente_vzls/GAV_Zahntechnik_2019.pdf;
zuletzt eingesehen am 26. Juli 2022; vgl. auch den Bundesbeschluss vom
21. September 2021 über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV,
Download unter https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/Gesamtarbeitsvertraege_Normalarbeitsvertraege/Gesamtarbeitsvertraege_Bund/Allgemeinverbindlich_erklaerte_Gesamtarbeitsvertraege/Zahntechnische-Laboratorien.html;
zuletzt eingesehen am 26. Juli 2022) erhalten müssen. Gemäss Anhang I des GAV
sind dies Fr. 4'000.00 für Zahntechnikerinnen und Zahntechniker mit eidg.
Fähigkeitszeugnis und Fr. 5'000.00 für Zahntechnikerinnen und
Zahntechniker mit eidg. Diplom. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall ein Einkommen erzielt hätte, dass
einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 4 entsprochen hätte (bzw. evtl. sogar
höher gewesen wäre als der entsprechende Tabellenlohn). Der Tabellenlohn nach LSE
2018, Tabelle TA1, Rubrik 31-33 Herstellung von Möbeln und von sonstigen
Waren; Reparatur und Installation Maschinen, Frauen, Kompetenzniveau 4,
beträgt Fr. 7'828.00. Gemäss der Zeichenerklärung der Tabelle ist dieser,
mit eckigen Klammern versehene Zahlenwert statistisch unsicher bzw. es besteht
ein Variationskoeffizient, der grösser ist als 5 %. Dies ist jedoch kein
Hinderungsgrund für die Anwendbarkeit dieses Tabellenlohnes. Insbesondere im
vorliegenden Fall liegt der Tabellenlohn immer noch deutlich unter dem Lohn,
welchen die Beschwerdeführerin (selbst ohne Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung) zuletzt, im Jahr 2012, verdiente, und es ist davon
auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Qualifikationen auch in einer neuen
Anstellung nicht weniger verdient hätte als mit diesem Tabellenlohn.
Demnach ist, ausgehend vom Tabellenlohn gemäss LSE 2018,
Tabelle TA1, Rubrik 31-33 Herstellung von Möbeln und von sonstigen Waren;
Reparatur und Installation Maschinen, Frauen, Kompetenzniveau 4, unter
Umrechnung von 40 auf 41.6 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche
Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) und unter Berücksichtigung einer
Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 (entsprechend der Rubrik 31-33, vgl.
Tabelle T1.2.10), von einem Valideneinkommen von Fr. 99'438.00 (=7'828.00
x 12 / 40 x 41.6 / 106.4 x 108.3) auszugehen.
4.7.
Was im Weiteren das Invalideneinkommen angeht, ist entscheidend,
dass die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, die Beschwerdeführerin könnte
aufgrund ihrer Coaching-Ausbildung im Gesundheits- und Sozialwesen ein
Einkommen von Fr. 65'931.35 erzielen (vgl. E. 4.2.). Die
Beschwerdeführerin erklärt anlässlich der Hauptverhandlung allerdings
ausführlich, dass sie bisher keine Anstellung als Coach habe finden können
(vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4). Dieser Umstand mag für sich nicht
ausschlaggebend sein. Dennoch stellt er für die Beantwortung der Frage, ob das
Abstellen auf den von der Beschwerdegegnerin gewählten Tabellenlohn (LSE 2018,
Tabelle TA1, Rubrik 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 2,
Frauen) sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen
Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (vgl.
E. 3.3.) ein Indiz dar.
Im Informationsblatt der I____ (https://[...].ch/; zuletzt
eingesehen am 15. August 2022) zum Basis-Lehrgang Diplom wertorientierter
systemischer Coach & BeraterIn (CAS/ISO/ICI; zuletzt
eingesehen am 15. August 2022) wird die Zielgruppe der Ausbildung wie folgt
definiert: «Führungskräfte, BeraterInnen, TherapeutInnen, PsychologInnen,
SozialarbeiterInnen, UnternehmensberaterInnen, TeamleiterInnen, Heilberufe und
Menschen in begleitenden Berufen. All jene, die sich persönlich entwickeln
wollen, sei dies im privaten oder beruflichen Bereich. Personen mit
Weiterbildungswunsch auf akademischem Niveau.». Im Wesentlichen zielt diese
Aus- bzw. Weiterbildung also auf Personen ab, die im Rahmen ihrer beruflichen
Tätigkeit bereits andere Personen betreuen, beraten und/oder begleiten, die
mithin bereits eine Art Coaching-Tätigkeit ausführen. Auf die
Beschwerdeführerin trifft dies nicht zu. Die Beschwerdeführerin kann – was
unumstritten ist – nicht mehr in ihrem angestammten Beruf als Zahntechnikerin
arbeiten. Es ist ihr daher nicht möglich, das neu erworbene Wissen als Coach in
ihrer angestammten Tätigkeit einzusetzen (z.B. im Rahmen der Übernahme einer
Führungs- oder Ausbildungstätigkeit, einer anderen zusätzlichen Aufgabe oder
auch einfach als zusätzliche Fertigkeit). Es kann nicht davon ausgegangen
werden, dass sie in dem ihr vertrauten Bereich, in welchem sie hoch
spezialisiert war und in dem sie jahrelang gearbeitet hat, nun als Coach
arbeiten kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie für eine
Coaching-Tätigkeit in einem völlig neuen Berufsfeld anfangen müsste, in welchem
sie eben nicht die entsprechenden praktischen Erfahrungen einer Beraterin oder
eine vorangehende Ausbildung zur Psychologin, Sozialarbeiterin oder Therapeutin
mitbringt. Gemäss eigenen Angaben war sie Laborleiterin (vgl. die Angaben in
ihrem in der Hauptverhandlung eingereichten Lebenslauf) und dürfte daher eine
gewisse Führungserfahrung mitbringen – jedoch eben nicht in einer Tätigkeit,
die ihr noch möglich ist. Wie bereits festgehalten, scheint diese Aus- bzw.
Weiterbildung zum Coach aufgrund ihrer Zielgruppe aber nicht darauf ausgelegt
zu sein, jemanden, der nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit arbeiten
kann (oder will) umzuschulen, sodass sie oder er nach der Coaching-Ausbildung
in irgendeinem beliebigen beruflichen Umfeld als Coach anfangen kann. Im
konkreten (Einzel-)Fall der Beschwerdeführerin ist es daher nicht angemessen,
aufgrund ihres infolge zweier, jeweils drei Wochen dauernder Kurse (vgl.
Tatsachen, I.d) davon auszugehen, es könne auf den Tabellenlohn gemäss LSE
2018, Tabelle TA1, Rubrik 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen,
Kompetenzniveau 2, Frauen abgestellt werden. Es erscheint unter den
dargelegten Umständen nicht als überwiegend wahrscheinlich (zum im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit vgl. z.B. BGE 141 V 15, 20 E. 3.1 mit Hinweisen), dass
die Beschwerdeführerin (aufgrund ihrer Coaching-Ausbildung) ein diesem
Tabellenlohn entsprechendes Einkommen erzielen kann. Vielmehr ist im Lichte der
unter E. 3.3. dargelegten Rechtsprechung auf den Tabellenlohn gemäss
Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, abzustellen. Dieser Tabellenlohn
umfasst eine Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (Urteile des
Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2,
8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E. 5.3.1, 9C_830/2017 vom
16. März 2018 E. 5 und 9C_437/2015 vom 30. November 2015
E. 2.2 mit Hinweisen).
Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin (vgl.
Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021, E. 5f) ist Art. 28
Abs. 4 UVV vorliegend nicht anwendbar. Gemäss dieser Bestimmung sind im
Falle, dass die versicherte Person die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall
altershalber nicht mehr aufnimmt oder sich das vorgerückte Alter erheblich als
Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, für die Bestimmung
des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im
mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Erwerbstätigkeit einzig und allein deshalb
aufgegeben, weil sie nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit als
Zahntechnikerin arbeiten kann (vgl. E. 4.1.). Sie hat sich zudem bemüht,
sich weiterzubilden (und dafür die genannte Coaching-Ausbildung absolviert), um
wieder eine Anstellung finden zu können. Überdies war die im November 1959
geborene Beschwerdeführerin zum Unfallzeitpunkt, am 14. Mai 2012, 52 Jahre alt.
Das Bundesgericht wies in seinem Urteil 8C_799/2019 vom 17. März 2020
E. 3.3.2 darauf hin, dass ab einem Alter von 60 Jahren nicht nur eine aus
medizinischer Sicht physiologische Altersgebrechlichkeit die Anwendbarkeit von
Art. 28 Abs. 4 UVV grundsätzlich rechtfertigen könne, sondern sich
der Altersfaktor auch erwerblich auswirken könne, indem das vorgerückte Alter
einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit entgegenstehe. Vorliegend hatte
Dr. med. J____ bereits im Februar 2014 festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin nicht mehr als Zahntechnikerin arbeiten könne. Die
Beschwerdeführerin war damals 54 Jahre alt. Der Umstand, dass bis zur
Rentenbemessung mehrere Jahre vergangen sind und die Beschwerdeführerin
mittlerweile über 60 Jahre alt ist, kann allein nicht als Grund für eine
Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV gelten – zumal es keinen anderen
Hinweis darauf gibt, dass die Beschwerdeführerin altershalber keine
Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat.
Demzufolge beträgt das Invalideneinkommen der
Beschwerdeführerin, basierend auf LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1,
Frauen, unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS
„Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) und unter
Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 (gemäss der
Zeile Total der Tabelle 1.2.10 des BFS) Fr. 55'714.00 (= 4'371 x 12 / 40 x
41.7 / 105.9 x 107.9; auf einen ganzen Frankenbetrag gerundet). Einen Abzug vom
Tabellenlohn hat die Beschwerdegegnerin zu Recht verneint, was von der
Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Die Gegenüberstellung von
Validen- und Invalideneinkommen ergibt schliesslich einen – nach den Regeln der
Mathematik gerundeten (BGE 130 V 121, 122 f. E. 3.2 und 3.3) – Invaliditätsgrad
von 44 %. Die Beschwerdeführerin hat folglich einen Anspruch auf eine
Invalidenrente der Beschwerdegegnerin, basierend auf diesem Invaliditätsgrad.
Zu Prüfen bleibt die Frage, welcher versicherte Verdienst der Invalidenrente
zugrunde zu legen ist.
5.
5.1.
5.1.1 Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten gilt
gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 4 der UVV der
innerhalb eines Jahres bei einem oder mehreren Arbeitgebern bzw.
Arbeitgeberinnen vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht
ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das
Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene
Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten
Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt,
ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der
Erwerbsbiographie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Ausnahmen,
welche nicht zum versicherten Verdienst gehören, ergeben sich aus Art. 22
Abs. 2 UVV. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf
Fr. 148'200 im Jahr und Fr. 406.00 am Tag (Art. 22 Abs. 1
UVV).
5.1.2 War die versicherte Person vor dem Unfall bei mehr als
einem Arbeitgeber bzw. einer Arbeitgeberin tätig, so ist der Gesamtlohn aus
allen Arbeitsverhältnissen massgebend, unabhängig davon, ob diese
Arbeitsverhältnisse eine Deckung nur bei Berufsunfällen oder auch bei
Nichtberufsunfällen begründet haben. Dies gilt auch für die freiwillige
Versicherung (Art. 23 Abs. 5 UVV).
5.1.3 Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall,
so ist der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne den Unfall oder die
Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher
ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit
erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV; vgl. dazu auch BGE 141 V 40,
41 f. E. 6.4.2.2).
5.2.
Die Beschwerdegegnerin ging (und geht noch) von einem versicherten
Verdienst von Fr. 115'712.00 aus. Sie begründet dies damit, dass die
Beschwerdeführerin im Jahr vor dem Unfall (d.h. vom 14. Mai 2011 bis zum
13. Mai 2012) einen versicherten Lohn von Fr. 111'198.00 gehabt habe
(sie verweist dazu auf AB A93.4). Unter Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung gemäss der Tabelle T1.2.10 des BFS bis 2020, schloss sie
auf den oben genannten Betrag (Fr. 111'198.00 / 101 x 105.1).
5.3.
Die Beschwerdeführerin korrigiert in der Hauptverhandlung ihren
ursprünglichen Antrag, es sei ihr ein versicherter Verdienst von mindestens
Fr. 122'754.70 zuzuerkennen (Beschwerde, Ziff. 13) und beantragt
nunmehr, der versicherte Verdienst sei auf Fr. 120'082.00 festzulegen (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Sie bringt vor, die
Beschwerdegegnerin sei nicht von den korrekten Löhnen ausgegangen. Sie habe bis
Juli 2011 bei Dr. med. dent. E____ bei einem Pensum von 100 % einen
Monatslohn von Fr. 7'500.00 erzielt, ab August 2011 noch Fr. 3'750.00
bei einem Pensum von 50 %. Am 16. Juli 2011 hab sie begonnen, zu
60 % bei der F____ zu arbeiten. Dabei habe sie einen Monatslohn von
Fr. 5'250.00 erhalten. Den Lohn für den Juli habe sie je zur Hälfte im
August 2011 und im September 2011 ausbezahlt erhalten. Demnach habe sie in
diesen beiden Monaten je Fr. 6'562.50 ausbezahlt bekommen und von Oktober
2011 bis März 2012 seien es monatlich Fr. 5'250.00 gewesen. Ab April 2012
habe sie nur noch zu 50 % bei der F____ gearbeitet und ab diesem Zeitpunkt
noch einen monatlichen Lohn von Fr. 4'500.00 erhalten. Unter
Berücksichtigung des 13. Monatslohns (je anteilig für die Jahre 2011 und
2012) habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 14. Mai 2011 bis zum
13. Mai 2012 ein Einkommen von Fr. 115'106.80 erzielt. Unter
Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2020 (/101.8 x 106.2) sei von
einem versicherten Verdienst von 120'082.00 auszugehen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5 ff.).
5.4.
Die genannte Darstellung der Beschwerdeführerin, wie sich ihr
Einkommen im Jahr vor dem Unfall zusammensetzte, ist anhand der eingereichten
Dokumente weitgehend nachvollziehbar. Es bleibt jedoch auf einige Einzelheiten
einzugehen.
Was zunächst das zwischen dem 14. Mai 2011 und dem
13. Mai 2012 bei Dr. med. dent. E____ erzielte Einkommen betrifft, so
liegen keine Lohnabrechnungen vor. Es ist zwischen den Parteien jedoch nicht
umstritten, dass die Beschwerdeführerin bis und mit Juli 2011 monatlich
Fr. 7'500.00 erhielt und ab August 2011, infolge einer Reduktion des
Pensums von 100 % auf 50 %, einen Monatslohn von Fr. 3750.00.
Für die Berechnung des versicherten Verdienstes ist der Lohn im
Mai 2011 anteilig ab dem 14. Mai 2011 zu berücksichtigen. D.h. für diesen
Monat sind die 18 Tage (die Beschwerdegegnerin ging fälschlicherweise von 14
Tagen aus; vgl. Berechnung des versicherten Verdienstes, AB A93.4) vom
14. Mai 2011 bis und mit 31. Mai 2011 einzuberechnen, also
Fr. 4'354.85 (= Fr. 7'500.00 / 31 x 18). Im Weiteren sind für die
beiden Monate Juni und Juli je Fr. 7'500.00 (zusammen Fr. 15'000.00) und
für die Monate August bis Dezember (fünf Monate) je Fr. 3'750.00 (zusammen
Fr. 18'750.00) anzurechnen. Insgesamt erzielte die Beschwerdeführerin vom
14. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 Monatslöhne in Höhe von
Fr. 38'104.85 (= Fr. 4'354.85 + Fr. 15'000.00 + Fr. 18'750.00).
Sodann ist der 13. Monatslohn anteilig zu berücksichtigen.
Aufgrund der obigen Angaben ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin im Jahr 2011 bei Dr. med. dent. E____ einen
durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 5'937.50 (7 x Fr. 7'500.00 + 5
x Fr. 3'750.00 = Fr. 71'250.00; Fr. 71'250.00 / 12 = Fr. 5'937.50)
erzielte. Diese Annahme wird durch den in der Hauptverhandlung eingereichten
IK-Auszug gestützt. Gemäss diesem erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2011
bei Dr. med. dent. E____ im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 77'187,
dies entspricht der Summe der erwähnten Monatslöhne und dem angenommenen 13.
Monatslohn (Fr. 71'250 + Fr. 5'937.50; auf einen Frankenbetrag
abgerundet).
Der Anteil am 13. Monatslohn für den Zeitraum vom 14. Mai
2011 bis zum 31. Dezember 2011 (232 Tage, vier Tage mehr als von der
Beschwerdegegnerin angenommen; vgl. Berechnung des versicherten Verdienstes,
AB A93.4) beträgt Fr. 3'774.00 (= 5'937.50 / 365 x 232). Insgesamt
ist somit für die Zeit vom 14. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 ein
Einkommen bei Dr. med. dent. E____ von Fr. 41'878.45 (Fr. 38'104.85
+ Fr. 3'774.00).
Nicht umstritten ist im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin
ab dem 1. Januar 2012 bei Dr. med. dent. E____ einen Monatslohn von
Fr. 3'900.00 hatte. Für die Monate Januar 2012 bis April 2012 ist somit
ein Betrag von Fr. 15'600.00 (= 4 x Fr. 3'900.00) beim versicherten
Verdienst anzurechnen. Für den Monat Mai 2012 ist der Anteil für die 13 Tage
bis zum Unfallereignis am 14. Mai 2012 zu berücksichtigen, d.h.
Fr. 1'635.50 (= Fr. 3'900.00 / 31 x 13). Der Anteil am
13. Monatslohn betrug Fr. 1'427.85 (= Fr. 3'900 / 366 x 134; die
366 ergeben sich aus dem Umstand, dass 2012 ein Schaltjahr war). Für den
Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 13. Mai 2012 ist somit ein Betrag
von Fr. 18'663.35 (= Fr. 15'600.00 + Fr. 1'635.50 +
Fr. 1'427.85) für das Einkommen bei Dr. med. dent. E____ an den
versicherten Verdienst anzurechnen. Der Anteil des versicherten Verdienstes der
Beschwerdeführerin bei Dr. med. dent. E____ im gesamten Jahr vor dem
Unfall, also vom 14. Mai 2011 bis zum 13. Mai 2012 liegt somit bei
Fr. 60'541.80 (= Fr. 41'878.45 + Fr. 18'663.35).
Was das Einkommen der Beschwerdeführerin bei der F____
betrifft, so ergibt sich das Einkommen zwischen dem 14. Mai 2011 und dem
31. Dezember 2011 aus dem IK-Auszug (in der Hauptverhandlung eingereicht),
da die Beschwerdeführerin ihre Arbeit bei der F____ erst im Juli 2011 aufnahm.
Der IK-Auszug weist für das Jahr 2011 einen Betrag von Fr. 31'281.00 aus,
welchen die Beschwerdeführerin zwischen August 2011 und Dezember 2011 als Lohn
erhalten habe. Dies deckt sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe
in dieser Zeit bei der F____ einen Monatslohn von
Fr. 5'250.00 erhalten und der Lohn für den halben Monat Juli 2011 sei mit
den Löhnen für August und September 2011 ausbezahlt worden. Auch die in der
Hauptverhandlung eingereichten Lohnabrechnungen für August, Oktober und
November 2011 lassen keinen anderen Schluss zu (alle in der Hauptverhandlung
eingereicht). Dieser Betrag enthält auch den pro rata in den Monaten November
und Dezember 2011 je hälftig ausbezahlte 13. Monatslohn von insgesamt
Fr. 2'306.00 (vgl. die Angaben der Beschwerdeführerin in der in der
Hauptverhandlung eingereichten Aufstellung der erhaltenen Löhne).
Im Jahr 2012 hatte die
Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben von Januar bis März 2012 weiterhin
einen Monatslohn von Fr. 5'250.00 bei einem Pensum von 60 % und ab
April 2012 einen Monatslohn von Fr. 4'500.00 bei einem 50 %-Pensum
(vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Für Januar, April, Mai und
September 2012 liegen entsprechende Lohnabrechnungen vor, welche diese Angaben
bestätigen (in der Hauptverhandlung eingereicht). Die Beschwerdeführerin liess
in der Hauptverhandlung ausführen, der Betrag von Fr. 58'012.00, welcher
im IK-Auszug (in der Hauptverhandlung eingereicht) als Einkommen, welches sie
im Jahr 2012 bei der F____ erzielt habe, komme wie folgt zustande: Januar bis
März habe sie monatlich Fr. 5'250.00 erzielt, zusammen Fr. 15'750.00.
April bis September habe sie jeweils Fr. 4'500.00 erhalten, zusammen
Fr. 27'000.00 und von Oktober bis Dezember Fr. 3'600.00 pro Monat,
zusammen Fr. 10'800.00. Die F____ habe die Taggeldzahlungen
fälschlicherweise der AHV-Pflicht unterstellt. Wenn man den 13. Monatslohn
ausrechne, betrage dieser Fr. 4'462.00 (vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 6). Diese Ausführungen sind plausibel und nachvollziehbar. Es kann
daher darauf abgestellt werden. Für Januar bis April 2012 ist somit ein Betrag
von Fr. 20'250.00 zum versicherten Verdienst hinzu zu rechnen. Für die 13
anrechenbaren Tage des Monats Mai 2012, sind weitere Fr. 1'887.10 (= 4'500
/ 31 x 13) zu addieren. Zusätzlich ist ein Anteil des 13. Monatslohnes in Höhe
von Fr. 1'633.60 (= Fr. 4'462.00 / 366 x 134) zu berücksichtigen.
Insgesamt ist für die Anstellung der Beschwerdeführerin bei der F____ im
Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 13. Mai 2012 ein Betrag von
Fr. 23'770.70 (= Fr. 20'250.00 + Fr. 1'887.10 + Fr. 1'633.60)
an den versicherten Verdienst anzurechnen. Insgesamt hatte die
Beschwerdeführerin zwischen dem 14. Mai 2011 (bzw. Mitte Juli 2011 bzw.
August 2011) und dem 13. Mai 2012 aufgrund der Anstellung bei der F____
allein einen Lohn von Fr. 55'051.70. Zusammen mit dem Lohn in der Praxis
von Dr. med. dent. E____ im selben Zeitraum (Fr. 60'541.80) ergibt
sich somit ein versicherter Verdienst von Fr. 115'593.50.
5.5.
Es kann als zwischen den Parteien unumstritten gelten, dass der
versicherte Verdienst aufgrund der Regelung von Art. 24 Abs. 2 UVV
(vgl. E. 5.1.3.) an die Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2020 anzupassen
ist, da die Rentenzusprache mehr als fünf Jahre nach dem Unfall erfolgte und
die Rente per 1. August 2020 zugesprochen wurde. Unter Berücksichtigung
der Tabelle T1.2.10 des BFS ergibt sich somit ein versicherter Verdienst im
Jahr 2020 von Fr. 120'285.90 (= Fr. 115'593.50 / 101 x 105.1). Dieser
Betrag liegt über demjenigen, der von der Beschwerdeführerin geltend gemacht
wurde. Gemäss Art. 61 lit. d ATSG ist das Sozialversicherungsgericht
allerdings nicht an die Begehren der Parteien gebunden und darf einer Partei
auch mehr zusprechen, als diese verlangt hat. Es spricht somit nichts dagegen,
auf den genannten Betrag als versicherten Verdienst abzustellen.
5.6.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen zu tiefen
versicherten Verdienst angenommen. Entgegen ihrer Berechnung ist von einem
versicherten Verdienst von Fr. 120'285.90 auszugehen.
6.
6.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen
und ist der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem
1. August 2020 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad
von 44 % und einem versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 120'285.90
auszurichten.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl.
Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
6.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus.
Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Vorliegend war eine Parteiverhandlung
durchzuführen und der Fall erweist sich als deutlich komplexer als ein
durchschnittlich aufwändiges IV-Verfahren. Deshalb ist eine Parteientschädigung
in Höhe von Fr. 4'800.00 zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin
hat der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2020 eine Invalidenrente
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % und einem versicherten
Verdienst in Höhe von Fr. 120'285.90 auszurichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'800.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 369.60.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: