UV.2021.29
Zeitpunkt der Leistungseinstellung; ungenügende Sachverhaltsabklärung
12. Mai 2022Deutsch24 min
Abklärungen vorgenommen wurden. Unter anderem erfolgte ein Arthro-MRI, welches eine
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12. Mai 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
C____ AG
Rechtsabteilung, [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.29
Einspracheentscheid vom 25.
August 2021
Zeitpunkt der
Leistungseinstellung; ungenügende Sachverhaltsabklärung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1962, arbeitete
seit Oktober 2007 als Elektromechaniker für die D____ AG in Basel und war
in dieser Eigenschaft bei der C____ AG (C____) gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 6. Januar 2021 zog er sich bei der Arbeit eine Verletzung an der
rechten Schulter zu. Gemäss Schadenmeldung UVG erfolgte der Unfall beim
Anziehen einer Schraube mit einem Drehmomentschlüssel (vgl. die Schadenmeldung
UVG; Akte 1).
b) Ab dem 18. Januar 2021 setzte der Beschwerdeführer
seine Arbeit aus (vgl. Akte 1). Am selben Tag suchte er das E____spital [...]
auf (vgl. Akten 2 und 32), wo am 19. und 20. Januar 2021 röntgendiagnostische
Abklärungen vorgenommen wurden. Unter anderem erfolgte ein Arthro-MRI, welches eine
subtotale Ruptur der Supraspinatussehne, einen intratendinösen Riss und eine SLAP-Läsion
der langen Bicepssehne zum Vorschein brachte (vgl. den Sprechstundenbericht vom
22. Januar 2021; Akte 15). Am 29. Januar 2021 fand eine Konsultation des
Beschwerdeführers bei Prof. Dr. F____ (orthopädische Chirurgie FMH, spez.
Schulter- und Ellenbogenchirurgie, Sportmedizin IOC) statt, der den vom E____spital
[...] erhobenen Befund teilte und insbesondere eine Refixation der
Rotatorenmanschette befürwortete (vgl. den Sprechstundenbericht vom 29. Januar
2021; Akte 12). Am 29. Januar 2021 stellte die G____ Klinik – auf
Veranlassung von Prof. Dr. F____ – bei der C____ ein Kostengutsprachegesuch für
einen diesbezüglichen operativen Eingriff (vgl. Akte 11).
c) Die C____ traf in der Folge zusätzliche Abklärungen.
Namentlich liess sie den Beschwerdeführer einen Fragebogen (insb. zum
Unfallhergang) ausfüllen (vgl. IV-Akte 14). Des Weiteren holte sie von Dr. H____
(FMH Allgemeinchirurgie und Traumatologie, rekonstruktive Chirurgie) die
Stellungnahme vom 13. Februar 2021 ein. Dieser empfahl die Ablehnung des
Kostengutsprachegesuches mangels überwiegend wahrscheinlicher Unfallkausalität
(vgl. Akte 17). Darüber informierte die C____ die G____ Klinik am 15. Februar
2021 (vgl. Akte 18).
d) Am 16. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer in der
G____ Klinik von Prof. Dr. F____ operiert (vgl. den OP-Bericht; Akte 19). Mit
Schreiben vom 19. Februar 2021 teilte die C____ dem Beschwerdeführer mit, ab
dem 16. Februar 2021 seien die Beschwerden an der rechten Schulter nicht
mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt. Für die Behandlungen
ab dem 16. Februar 2021 habe daher die Krankenkasse aufzukommen (vgl. Akte
22).
e) Damit zeigte sich der Beschwerdeführer nicht
einverstanden und er ersuchte um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (vgl.
das Schreiben vom 26. Februar 2021; Akte 38). In der Folge holte die C____
von Dr. H____ die Beurteilung vom 5. März 2021 ein (vgl. Akte 46) und erliess
am 11. März 2021 eine Verfügung mit folgendem Dispositiv: 1. Die Beschwerden an
der rechten Schulter stehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr im
Kausalzusammenhang zum Unfall vom 6. Januar 2021. 2. Es besteht ab 15.
Februar 2021 keine Leistungspflicht des gesetzlichen Unfallversicherers mehr
(vgl. Akte 47). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 7. April 2021
Einsprache und verwies auf die Einschätzung von Prof. Dr. F____ (vgl. Akte 49).
Dieser liess der C____ in der Folge den Bericht vom 12. April 2021 zukommen
(vgl. Akte 53). Die Versicherung holte daraufhin vom Beschwerdeführer weitere
Angaben ein (Fragebogen vom 16. Mai 2021; Akte 67) und liess ihren beratenden
Arzt (Dr. I____, Allgemeine Innere Medizin FMH) Stellung nehmen (vgl. das
Schreiben vom Dr. I____ vom 15. Juli 2021; Akte 71). In der Folge
wies die C____ die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom
25. August 2021 ab (vgl. Akte 73).
Erwägungen
II.
a) Am 3. September 2021 hat Prof. Dr. F____ der C____
eine Stellungnahme vom 1. September 2021 zukommen lassen (Akte 76). Diese wurde
zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
weitergeleitet (vgl. das Schreiben der Helvetia vom 8. September 2021).
b) Am 23. September 2021 begründet der in der
Zwischenzeit anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine Beschwerde näher. Er
beantragt, es sei die C____ zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen
über den 15. Februar 2021 hinaus zu erbringen. Eventualiter sei ein
Gerichtsgutachten anzuordnen. Unter o/e-Kostenfolge.
c) Die C____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Der
Eingabe hat sie eine Stellungnahme von Dr. I____ vom 22. November 2021 (Akte 95)
beigelegt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 14. Februar
2022.
an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er eine Stellungnahme von Prof.
Dr. F____ vom 17. Januar 2022 beigelegt.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 6.
April 2022 weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Sie hat ihrer Eingabe die
versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. I____ vom 24. März 2022
beigelegt.
III.
Am 12. Mai 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die relevanten medizinischen Beurteilungen (Stellungnahmen Dr. H____ vom 13.
Februar 2021 und vom 5. März 2021, Stellungnahmen Dr. I____ vom 15. Juli
2021.
und vom 22. November 2021 sowie versicherungsmedizinische Beurteilung
von Dr. I____ vom 24. März 2022) habe man – mangels
natürlicher Kausalität für die anhaltenden Beschwerden an der rechten Schulter – die bislang erbrachten Leistungen zu Recht per 14. Februar
2021.
eingestellt (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die
Beschwerdeantwort sowie die Duplik).
2.2
Diese Einschätzung wird vom Beschwerdeführer infrage gestellt. Er
wendet ein, es sei Prof. Dr. F____ zu folgen, der mit Stellungnahmen vom 1.
September 2021 und vom 17. Januar 2022 den Kausalzusammenhang zwischen dem
Ereignis vom 6. Januar 2021 und den Schulterbeschwerden rechts auch ab dem 15. Februar 2021
korrekterweise bejahe (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 11. März 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 25. August 2021,
mangels natürlicher Kausalität für die anhaltenden Beschwerden an der rechten
Schulter die Versicherungsleistungen korrekterweise per 14. Februar 2021
eingestellt hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten. Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung
Leistungen auch bei den in lit. a-h aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie
nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Als
Listenverletzung gelten insbesondere auch Sehnenrisse (lit. f).
3.2
3.2.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1).
3.2.2
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung
ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E. 3.1).
3.2.3
Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung
der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des
Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
4.
4.1
4.1.1. Ob
zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen
der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches
nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).
4.1.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst,
wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich
auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a.
Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen).
Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer
körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht
allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher
Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.).
4.1.3
Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang
überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt
die Unfallversicherung die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der
Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand
oder sich ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante). Dabei hat der Unfallversicherer
nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen; entscheidend ist
allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale
Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.).
4.2
Liegt
eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vor, führt dies zur
Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt,
die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Der Unfallversicherer kann
sich aber von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis erbringt,
dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen
ist. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt
auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche
Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50
%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51, 69 E. 8.6
und 70 E. 9.2; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_593/2021
vom 6. Januar 2022 E. 2.3. und 8C_618/2019 vom 18. Februar 2020 E. 5.).
5.
5.1
Gemäss
dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der
rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und
vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E.
4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4). Der Beweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mittels
Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.).
5.2
5.2.1. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit
Hinweis).
5.2.2
Auf das Ergebnis versicherungsinterner
ärztlicher Abklärungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem
Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, kann nicht abgestellt
werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; vgl.
auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).
5.2.3
Aussagen von behandelnden Ärzten
sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
5.3
5.3.1
Eine am 20. Januar 2021 im E____spital [...] vorgenommene Arthro-MRI
zeigte eine subtotale Ruptur der Supraspinatussehne am Ansatz ohne Retraktion
und einen langen, quer verlaufenden Riss der langen Bicepssehne intraartikulär
sowie einen aufgequollenen Biceps-Labrum-Komplex. Darüber hinaus zeigte sich
eine leichte Tendinopathie der Infraspinatussehne ohne Nachweis einer Ruptur
(vgl. den Sprechstundenbericht vom 22. Januar 2021; Akte 15). Prof. Dr. F____
führte – die Meinung der Ärzte des E____spitals [...] teilend – aus, es bestehe
gemäss Arthro-MRI eine SLAP-IV-Läsion und eine hochgradige, mithin ausgedehnte,
PASTA-Läsion (vgl. den Sprechstundenbericht vom 29. Januar 2021; Akte 12).
Die OP-Diagnose lautete auf traumatische SLAP-IV-Läsion und hochgradige PASTA-Läsion
Supra- und Infraspinatus der rechten Schulter (vgl. den OP-Bericht; Akte 19).
5.3.2
Dr. H____ verneinte in seiner Beurteilung vom 5. März
2021.
die Unfallkausalität der Schulterverletzung rechts. Er führte
diesbezüglich unter anderem an, biomechanisch sei es schwierig vorstellbar,
dass es zu einer Verletzung des Supraspinatus und des lnfraspinatus resp. zur
Verletzung des Labrums gekommen sei. Mit grösster Wahrscheinlichkeit handle es
sich bei den erwähnten Läsionen um Abnützungsfolgen. Für Abnützung sprechen
würden das Alter des Patienten, die berufliche Tätigkeit als Elektromechaniker
mit sicher auch Overhead-Tätigkeiten, fehlende Bone bruise, fehlende
Kapselbandverletzung und fehlender Humeruskopfhochstand (vgl. Akte 46, S. 3).
5.3.3
Prof. Dr. F____ hielt dem mit Stellungnahme vom 12.
April 2021 (Akte 53) entgegen, zwar bestehe im Alter des Beschwerdeführers eine
erhöhte Wahrscheinlichkeit einer degenerativen Rotatorenmanschettenläsion. Es
zeige sich bei diesem Patienten jedoch eine SLAP-IV-Läsion sowie zusätzlich
noch eine Rotatorenmanschettenläsion (artikulärseitig). Diese Kombination komme
degenerativ praktisch nicht vor.
5.3.4
Dr. I____ konterte der Meinung von Prof. Dr. F____ mit
Stellungnahme vom 15. Juli 2021 (Akte 71). Er machte geltend, die Kombination
von SLAP-Läsion und Rotatorenmanschetten-Ruptur sei kein geeignetes Kriterium
zur Annahme der Unfallkausalität. Zudem bedürfe es für eine traumatische
SLAP-Läsion eine Schulterluxation, die hier jedoch nicht vorliege. Auch müsste
ein sofortiger Funktionsverlust eintreten mit zeitnaher Arztkonsultation und
Arbeitsunfähigkeit. Die lange Latenz zwischen Ereignis und Arztbesuch spreche
ebenfalls gegen eine traumatische Ursache. Auch fehle beim Ereignis die
überfallartige, fremdtätige Zugbeanspruchung. Die axiale Beanspruchung sei eine
aktive Bewegung mit Anspannung der Rotatorenmanschette, was kein geeignetes
Ereignis darstelle; denn die alleinige Kraftanstrengung eigne sich nicht. Die
Operation saniere degenerative Veränderungen; deshalb müsse der Status quo sine
vor der Operation gesetzt werden.
5.3.5
Prof. Dr. F____ machte mit Stellungnahme vom 1.
September 2021 (Akte 76) geltend, die Aussage, es brauche für eine SLAP-Läsion eine
Schulterluxation, sei klar falsch. Er habe in seiner Zeit in Harvard die SLAP-Läsion
extensiv studiert und auch zu diesem Thema publiziert. Für eine SLAP-Läsion müsse
keine Schulterluxation vorliegen. In der Regel handle es sich bei einer
SLAP-IV-Läsion um eine unfallbedingte Läsion. Bei der SLAP-IV-Läsion handle es
sich um eine Längsaufspaltung der langen Bicepssehne mit Einbezug des
Bicepsankers. Dies habe bei diesem Patienten vorgelegen und sei auch
intraoperativ so fotodokumentiert. Auch die sehr kurze Latenz bis zum
Arztbesuch von zwei Wochen nach dem Unfall sei keine Begründung dafür, dass es
sich hier nicht um eine unfallbedingte SLAP-Läsion handle. Auch müsse bei einer
solchen Läsion kein sofortiger Funktionsverlust stattfinden, da ein Teil der
Rotatorenmanschette noch angebunden sei. Eine SLAP-Läsion sei eine Läsion der
langen Bicepssehne, welche am oberen Glenoidanteil inseriere. Eine
Arztkonsultation zwei Wochen nach dem Ereignis sei nach einer
Schulterdistorsion normal und spreche eher für den Patienten; dieser habe
versucht, die Situation konservativ in den Griff zu bekommen. Auch nicht objektiv
begründbar sei der Fallabschluss per 15. Februar 2021.
5.3.6
Dr. I____ wies mit versicherungsmedizinischer Stellungnahme
vom 22. November 2021 (Akte 95) darauf hin, der Nachweis einer SLAP-Läsion oder
einer Rotatorenmanschettenruptur nach einem Ereignis sei kein Beweis für deren
traumatische Ursache. Es handle sich um keine spezifisch traumatischen Befunde,
sondern um solche, die sowohl traumatisch als auch degenerativ auftreten
könnten (vgl. S. 2). Eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur könne einerseits
im Rahmen einer Schulterluxation, andererseits durch eine exzentrische Belastung
der Rotatorenmanschette entstehen. Im letzteren Fall, der relativ selten sei, werde
die vorgespannte Sehne einem plötzlichen und starken Zug ausgesetzt. Hierbei
könne sie aus ihrer knöchernen Verankerung ausreissen oder im Verlauf
rupturieren. Beim Versicherten liege jedoch kein derartiger Ereignismechanismus
vor (vgl. S. 3). Zwar habe eine Fixation der Rotatorenmanschette stattgefunden.
Es fehle aber die erforderliche passive, überfallartige Zugbelastung (vgl. S.
4). Des Weiteren wies Dr. I____ darauf hin, das typische klinische Bild der
frischen traumatischen Rotatorenmanschettenruptur sei der vollständige oder
weitgehende Funktionsverlust der Schulter. Man spreche von einem
Drop-Arm-Zeichen oder einer Pseudoparalyse. In der subakuten Phase bleibe die
Beweglichkeit erheblich beeinträchtigt. Die Schulter schmerze auch nachts. Ab
der zweiten Woche könne sich die Beweglichkeit bessern. In anderen Fällen
entstehe eine schmerzhafte Schultersteife. Ein solches Ausmass an Beschwerden habe
beim Versicherten nicht bestanden. Der Funktionsverlust fehle (vgl. S. 4). Im
Übrigen sei nicht nachvollziehbar, dass Muskeln und Sehnen, die
unterschiedliche Bewegungsfunktionen aufweisen würden, durch dieselbe Bewegung
verletzt würden (vgl. S. 4 f.). Ebenfalls gegen eine traumatische Ursache spreche,
dass bereits diffuse Knorpelarrosionen glenoidal und humeral vorgelegen hätten.
Spezifisch traumatische Befunde wie Einblutungen hätten nicht nachgewiesen
werden können. Auch intraoperativ sei kein Nachweis von Einblutungen erbracht
worden. Was des Weiteren die SLAP-Läsion angehe, so gelte es zu beachten, dass
eine Bizepssehnenpathologie fast immer degenerativ bedingt sei (vgl. S. 5). Bei
fehlendem Nachweis einer Schulterluxation und fehlenden Begleitverletzungen sei
die SLAP-Läsion als abnützungsbedingter Schaden zu qualifizieren (vgl. S. 6).
5.3.7
Prof. Dr. F____ hielt dem mit Stellungnahme vom
17.
Januar 2022 (Replikbeilage) wiederum entgegen, ihm sei durchaus
bewusst, dass in der Literatur und auch im klinischen Alltag degenerative
Rotatorenmanschetten- und SLAP-Läsionen häufiger seien als traumatische. Bei
dieser exzentrischen Belastung sei es jedoch zu einem Sehnenriss gekommen; dies
nicht nur im Bereich der SLAP-Läsion, sondern auch als Begleitverletzung eine
Rotatorenmanschettenruptur. Es handle sich somit nicht um eine einfache
Schulterdistorsion, sondern um eine Schulterdistorsion mit konsekutiver
Verletzung durch die exzentrische Belastung im Sinne einer SLAP-und
Rotatorenmanschettenverletzung. Somit sei auch das Argument einer
Zusatzverletzung bei SLAP-Läsion zu bejahen. Im Übrigen wisse man aus der
Literatur, dass nicht alle Patienten mit einer sogenannten Pseudoparalyse
reagieren würden. Auch habe sich bei diesem Patienten keine Komplettruptur
gezeigt, sondern eine PASTA-Läsion, welches eine hochgradige Partialruptur der
Rotatorenmanschette darstelle. In Zusammenschau der Literatur und der
aufgeworfenen Fragen müsse die Unfallkausalität weiterhin bejaht werden. Es sei
zu einer exzentrischen Belastung der Schulter gekommen, durch das Ausrutschen
beim Anziehen einer Schraube (durch die Abbremsbewegung, per Definition
exzentrische Belastung). Dadurch sei es zu der Rotatorenmanschettenläsion
gekommen. Zudem sei es durch die Schulterdistorsion zu einer SLAP-Läsion
gekommen.
5.3.8
Daraufhin machte Dr. I____ mit
versicherungsmedizinischer Stellungnahme vom 24. März 2022 (Duplikbeilage)
geltend, gemäss einschlägiger medizinischer Literatur sei entweder eine
Schulterluxation oder ein Ereignis erforderlich, bei dem das Schultergelenk
unter Einsatz der Rotatorenmanschette vor der Krafteinwirkung muskulär fixiert gewesen
sei und eine plötzliche, passive Bewegung hinzukomme, die überfallartig eine
Zugbelastung der Sehnen der Rotatorenmanschette bewirke. Es sei nicht haltbar,
mit Abrutschen und Abbremsbewegung nun eine exzentrische Belastung, mithin einen
geeigneten gefährdenden Verletzungsmechanismus zu postulieren. Im Übrigen gelte
es klarzustellen, dass eine SLAP-Läsion nur als Verletzung gewertet werden
könne, wenn entsprechende traumatische Begleitverletzungen vorliegen würden.
Des Weiteren sei die Pseudoparalyse ein positives Beurteilungskriterium für
Beweisführung und Kausalitätsabklärung von Rotatorenmanschettenrupturen. Andere
positive Beurteilungskriterien seien die Folgenden: ein die Rotatorenmanschette
gefährdender Verletzungsmechanismus; ein starker initialer Schmerz, der im
weiteren Verlauf eher abklinge; die sofortige Arbeitsniederlegung, zumindest
von händischer Arbeit und der alsbaldige Arztbesuch innerhalb von 24 Stunden; bildtechnisch
zur Darstellung kommende, für eine Verletzung sprechende Ödeme;
Zusammenhangstrennung, die durch den zur Diskussion stehenden
Verletzungsmechanismus erklärt sein könne; feingeweblich befundete frische
Strukturveränderung; Zeichen einer Einblutung. Bemerkenswert sei daher, dass
auch in der Bildgebung keine entsprechenden Ödeme beschrieben würden, was ein
wichtiger Hinweis für eine traumatische Ursache sei. Ebenfalls fehlten
intraoperativ spezifische traumatische Befunde, welche eine Unfallkausalität
bestätigen könnten.
5.4
5.4.1
Gestützt auf diese ärztlichen Beurteilungen lässt sich der
medizinisch relevante Sachverhalt nicht zuverlässig feststellen. Sowohl Dr. I____
(und Dr. H____) als auch Prof. Dr. F____ gehen davon aus, dass für die Beurteilung
der Frage, ob eine Schulterverletzung als unfallbedingt angesehen werden kann, gewisse
Kriterien entsprechende Aufschlüsse zu geben vermögen. Auch in der
medizinischen Literatur werden diese Kriterien grundsätzlich als massgebend
erachtet (vgl. u.a. R. Hepp/G. Lambert, Die Begutachtung der
Rotatorenmanschettenruptur im sozialgerichtlichen Verfahren – eine
Zusammenarbeit von Richter und medizinischem Sachverständigen, unter https://www.gutachtenseminar.com//Rotatorenmanschettenruptur
[zuletzt eingesehen am 12. Mai 2022]; siehe auch L. Dubs/ B. Soltermann/J.E.
Brandenberg/Ph. Luchsinger, Der Schultertrauma-Check,
in: SaeZ 2021;102 [9], S. 324-326, S. 324 f.). Auch das Bundesgericht hat
unlängst klargestellt, es gehe darum, die einzelnen Kriterien, die für oder
gegen eine traumatische Genese der Verletzung
sprächen, aus medizinischer Sicht
gegeneinander abzuwägen und den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich habe, der Wahrheit zu entsprechen. Dabei gelte es
etwa die bildgebenden Befunde, die Vorgeschichte, den Unfallhergang, den
Primärbefund und den Verlauf zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020
vom 15. April 2021 E. 4.1.3.). Die vorliegend
involvierten Ärzte haben in Bezug auf die zu diskutierenden Kriterien
(teilweise) gegenteilige Meinungen, was sich schliesslich in der konträren
Beurteilung der Unfallkausalität der infrage stehenden Sehnenverletzungen äussert.
Die Ausführungen von Prof. Dr. F____ können jedoch nicht ohne Weiteres als
falsch und unbeachtlich abgetan werden. Sie sind geeignet, um Zweifel an der
Richtigkeit der Einschätzungen der beratenden Ärzte Dr. I____ und Dr. H____
hervorzurufen (vgl. auch die nachstehenden Überlegungen).
5.4.2
Was zunächst den von Dr. I____ angeführten – bei
unfallbedingten Sehnenrissen – zu erwartenden sofortigen Funktionsverlust angeht,
so wird in der medizinischen Literatur, die Aussage von Prof. Dr. F____
stützend, klargestellt, nach einem traumatischen Riss der Rotatorenmanschette
werde erwartet, dass die Betroffenen rasch eine ausgeprägte Schmerz- und
Funktionsstörung entwickeln und zeitnah ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Es
dürfe aber nicht ignoriert werden, dass das Verhalten nach einem Unfall nicht
nur von Art und Umfang des Unfalls, sondern auch von der Persönlichkeit des
Betroffenen abhänge (vgl. Hepp/Lambert, a.a.O., S. 15 f.).
5.4.3
Aus der Optik des nicht fachärztlich geschulten
Gerichts lässt sich auch die Annahme von Prof. Dr. F____, es habe sich beim
Ereignis vom 6. Januar 2021 (vgl. dazu die Schadenmeldung UVG [Akte 1] und den
Fragebogen [Akte 14]) grundsätzlich um ein "geeignetes
Unfallereignis" gehandelt, nicht ohne Weiteres als falsch abtun. Im
Übrigen ist zu bemerken, dass das Bundesgericht bereits klargestellt hat, dass
zur Beurteilung der Unfallkausalität dem Kriterium des Unfallmechanismus gar keine
übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020
vom 14. April 2020 E. 5.3 f.).
5.4.4
Die Interpretation von Röntgenbildern stellt im
Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob ein Riss vorbestehend war,
naturgemäss ein wichtiger Faktor dar. Dr. H____ erwähnte in seiner Beurteilung 5.
März 2021 (Akte 46) unter anderem einen fehlenden Humeruskopfhochstand (vgl.
Erwägung 4.3.2. hiervor). In der vom Gericht konsultierten medizinischen
Literatur wird unter anderem darauf hingewiesen, dass sich eine vorbestehende
strukturelle Schädigung der Rotatorenmanschette unter anderem radiologisch mit
einem Oberarmkopfhochstand unmittelbar nach dem Unfallereignis nachweisen lasse;
denn nach gängiger Meinung entwickle sich ein solcher Oberarmkopfhochstand nach
einer Teilzerreissung der Rotatorenmanschette nicht innerhalb von Stunden oder
wenigen Tagen, sondern innerhalb von Wochen bis Monaten. Allerdings hänge die
Position des Oberarmkopfes auf einem Röntgenbild u.a. auch von der
Einstelltechnik ab. Eine falsche Einstelltechnik könne einen diskreten
Oberarmkopfhochstand vortäuschen. Darüber hinaus sei die Analyse eines
Röntgenbildes fehleranfällig, da es keine fehlerfreie Festlegung der Messpunkte
gebe. Schliesslich hänge die Position des Oberarmkopfes vom
Muskelspannungszustand ab. So könne dieses radiologische Zeichen in
Einzelfällen hilfreich sein, es sollte aber kritisch eingesetzt werden (vgl. Hepp/Lambert,
a.a.O., S. 11). Im Übrigen wurde im Sprechstundenbericht des E____spitals [...]
vom 22. Januar 2021 (Akte 15) über die am 19.Januar 2021 stattgehabte
Röntgenabklärung Schulter ap/Neer rechts festgehalten: "keine wesentlichen
degenerativen Veränderungen" (vgl. S. 2 des Berichtes). Im Bericht von
Prof. Dr. F____ vom 29. Januar 2021 (Akte 16, S. 7 f.) ist (in Bezug auf
den Befund der Arthro MRI vom 20. Januar 2021) unter anderem die Rede von einer
guten Muskeltrophik (vgl. S. 2 des Berichtes). Eine Signalveränderung im
Oberarmknochen (sog. bone bruise) deutet auf einen akuten unfallbedingten
Schaden hin. Das Fehlen dieses Zeichens (vgl. dazu die Beurteilung von Dr. H____
vom 5. März 2021; Akte 46, S. 3) beweist aber nicht den unfallunabhängigen
degenerativen Sehnenschaden (vgl. Hepp/Lambert, a.a.O., S. 17). All dies
spricht – aus der Optik eines medizinischen Laien – eher gegen einen
krankhaften Vorzustand.
5.4.5
Zu betonen gilt es im Übrigen auch, dass in Bezug auf
einen allfälligen Vorschaden immer auch der Möglichkeit Rechnung zu tragen ist,
dass ein Unfall einen nachgewiesenen Vorschaden der Sehne vergrössert hat und
damit gegebenenfalls die Funktionsstörung erst hervorgerufen oder zu einer
richtungsweisenden Verschlechterung einer vorbestehenden Schulterfunktionsstörung
geführt hat (Hepp/Lambert, a.a.O., S. 17 f.). In
Bezug auf Listenverletzungen fällt speziell ins Gewicht, dass der Entlastungsbeweis
nur dann gelingt, wenn der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige
ärztliche Einschätzungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermag, dass die Verletzung im gesamten
Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen
ist (vgl. Erwägung 4.2. hiervor).
5.5
Aus all dem folgt, dass die sehr detaillierten Ausführungen von
Prof. Dr. F____ geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilungen von
Dr. I____ und Dr. H____ hervorzurufen. Allerdings kann auch nicht ohne Weiteres
Prof. Dr. F____ gefolgt werden. Denn seine Aussagen sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
5.6
Damit ist der Beschwerdegegnerin insgesamt eine ungenügende
Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhaltes vorzuwerfen. Bei dieser
Ausgangslage erscheint es angezeigt, dass sie zur Frage der Unfallkausalität
des bei der Beschwerdeführerin festgestellten Schulterschadens rechts bei einem
ausgewiesenen Schulterspezialisten ein externes neutrales Obergutachten in
Auftrag gibt und anschliessend nochmals über den Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin ab dem 16. Februar 2021 entscheidet.
6.
6.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 25. August 2021 ist aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die infrage stehende Unfallkausalität
durch Einholung eines neutralen Obergutachtens bei einem ausgewiesenen
Schulterspezialisten zu klären und anschliessend erneut über den
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 16. Februar 2021 zu
entscheiden.
6.2
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.
6.3
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 25. August 2021
aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, die infrage stehende
Unfallkausalität durch Einholung eines neutralen Obergutachtens bei einem
ausgewiesenen Schulterspezialisten zu klären und anschliessend erneut über den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 16. Februar 2021 zu
entscheiden.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: