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Entscheid

UV.2021.29

Zeitpunkt der Leistungseinstellung; ungenügende Sachverhaltsabklärung

12. Mai 2022Deutsch24 min

Abklärungen vorgenommen wurden. Unter anderem erfolgte ein Arthro-MRI, welches eine

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12. Mai 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

C____ AG

Rechtsabteilung, [...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.29

Einspracheentscheid vom 25.

August 2021

Zeitpunkt der

Leistungseinstellung; ungenügende Sachverhaltsabklärung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1962, arbeitete

seit Oktober 2007 als Elektromechaniker für die D____ AG in Basel und war

in dieser Eigenschaft bei der C____ AG (C____) gegen die Folgen von Unfällen

versichert. Am 6. Januar 2021 zog er sich bei der Arbeit eine Verletzung an der

rechten Schulter zu. Gemäss Schadenmeldung UVG erfolgte der Unfall beim

Anziehen einer Schraube mit einem Drehmomentschlüssel (vgl. die Schadenmeldung

UVG; Akte 1).

b) Ab dem 18. Januar 2021 setzte der Beschwerdeführer

seine Arbeit aus (vgl. Akte 1). Am selben Tag suchte er das E____spital [...]

auf (vgl. Akten 2 und 32), wo am 19. und 20. Januar 2021 röntgendiagnostische

Abklärungen vorgenommen wurden. Unter anderem erfolgte ein Arthro-MRI, welches eine

subtotale Ruptur der Supraspinatussehne, einen intratendinösen Riss und eine SLAP-Läsion

der langen Bicepssehne zum Vorschein brachte (vgl. den Sprechstundenbericht vom

22. Januar 2021; Akte 15). Am 29. Januar 2021 fand eine Konsultation des

Beschwerdeführers bei Prof. Dr. F____ (orthopädische Chirurgie FMH, spez.

Schulter- und Ellenbogenchirurgie, Sportmedizin IOC) statt, der den vom E____spital

[...] erhobenen Befund teilte und insbesondere eine Refixation der

Rotatorenmanschette befürwortete (vgl. den Sprechstundenbericht vom 29. Januar

2021; Akte 12). Am 29. Januar 2021 stellte die G____ Klinik – auf

Veranlassung von Prof. Dr. F____ – bei der C____ ein Kostengutsprachegesuch für

einen diesbezüglichen operativen Eingriff (vgl. Akte 11).

c) Die C____ traf in der Folge zusätzliche Abklärungen.

Namentlich liess sie den Beschwerdeführer einen Fragebogen (insb. zum

Unfallhergang) ausfüllen (vgl. IV-Akte 14). Des Weiteren holte sie von Dr. H____

(FMH Allgemeinchirurgie und Traumatologie, rekonstruktive Chirurgie) die

Stellungnahme vom 13. Februar 2021 ein. Dieser empfahl die Ablehnung des

Kostengutsprachegesuches mangels überwiegend wahrscheinlicher Unfallkausalität

(vgl. Akte 17). Darüber informierte die C____ die G____ Klinik am 15. Februar

2021 (vgl. Akte 18).

d) Am 16. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer in der

G____ Klinik von Prof. Dr. F____ operiert (vgl. den OP-Bericht; Akte 19). Mit

Schreiben vom 19. Februar 2021 teilte die C____ dem Beschwerdeführer mit, ab

dem 16. Februar 2021 seien die Beschwerden an der rechten Schulter nicht

mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt. Für die Behandlungen

ab dem 16. Februar 2021 habe daher die Krankenkasse aufzukommen (vgl. Akte

22).

e) Damit zeigte sich der Beschwerdeführer nicht

einverstanden und er ersuchte um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (vgl.

das Schreiben vom 26. Februar 2021; Akte 38). In der Folge holte die C____

von Dr. H____ die Beurteilung vom 5. März 2021 ein (vgl. Akte 46) und erliess

am 11. März 2021 eine Verfügung mit folgendem Dispositiv: 1. Die Beschwerden an

der rechten Schulter stehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr im

Kausalzusammenhang zum Unfall vom 6. Januar 2021. 2. Es besteht ab 15.

Februar 2021 keine Leistungspflicht des gesetzlichen Unfallversicherers mehr

(vgl. Akte 47). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 7. April 2021

Einsprache und verwies auf die Einschätzung von Prof. Dr. F____ (vgl. Akte 49).

Dieser liess der C____ in der Folge den Bericht vom 12. April 2021 zukommen

(vgl. Akte 53). Die Versicherung holte daraufhin vom Beschwerdeführer weitere

Angaben ein (Fragebogen vom 16. Mai 2021; Akte 67) und liess ihren beratenden

Arzt (Dr. I____, Allgemeine Innere Medizin FMH) Stellung nehmen (vgl. das

Schreiben vom Dr. I____ vom 15. Juli 2021; Akte 71). In der Folge

wies die C____ die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom

25. August 2021 ab (vgl. Akte 73).

Erwägungen

II.

a) Am 3. September 2021 hat Prof. Dr. F____ der C____

eine Stellungnahme vom 1. September 2021 zukommen lassen (Akte 76). Diese wurde

zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

weitergeleitet (vgl. das Schreiben der Helvetia vom 8. September 2021).

b) Am 23. September 2021 begründet der in der

Zwischenzeit anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine Beschwerde näher. Er

beantragt, es sei die C____ zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen

über den 15. Februar 2021 hinaus zu erbringen. Eventualiter sei ein

Gerichtsgutachten anzuordnen. Unter o/e-Kostenfolge.

c) Die C____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Der

Eingabe hat sie eine Stellungnahme von Dr. I____ vom 22. November 2021 (Akte 95)

beigelegt.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 14. Februar

2022.

an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er eine Stellungnahme von Prof.

Dr. F____ vom 17. Januar 2022 beigelegt.

e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 6.

April 2022 weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Sie hat ihrer Eingabe die

versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. I____ vom 24. März 2022

beigelegt.

III.

Am 12. Mai 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

die relevanten medizinischen Beurteilungen (Stellungnahmen Dr. H____ vom 13.

Februar 2021 und vom 5. März 2021, Stellungnahmen Dr. I____ vom 15. Juli

2021.

und vom 22. November 2021 sowie versicherungsmedizinische Beurteilung

von Dr. I____ vom 24. März 2022) habe man – mangels

natürlicher Kausalität für die anhaltenden Beschwerden an der rechten Schulter – die bislang erbrachten Leistungen zu Recht per 14. Februar

2021.

eingestellt (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die

Beschwerdeantwort sowie die Duplik).

2.2

Diese Einschätzung wird vom Beschwerdeführer infrage gestellt. Er

wendet ein, es sei Prof. Dr. F____ zu folgen, der mit Stellungnahmen vom 1.

September 2021 und vom 17. Januar 2022 den Kausalzusammenhang zwischen dem

Ereignis vom 6. Januar 2021 und den Schulterbeschwerden rechts auch ab dem 15. Februar 2021

korrekterweise bejahe (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 11. März 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 25. August 2021,

mangels natürlicher Kausalität für die anhaltenden Beschwerden an der rechten

Schulter die Versicherungsleistungen korrekterweise per 14. Februar 2021

eingestellt hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

(UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes

bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten. Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung

Leistungen auch bei den in lit. a-h aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie

nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Als

Listenverletzung gelten insbesondere auch Sehnenrisse (lit. f).

3.2

3.2.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen

natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem

eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1).

3.2.2

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur

gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung

ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,

dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher

Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen

Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E. 3.1).

3.2.3

Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung

der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des

Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

4.

4.1

4.1.1. Ob

zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen

der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches

nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

4.1.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst,

wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des

Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich

auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der

(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden

hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a.

Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen).

Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer

körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht

allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen

sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher

Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.).

4.1.3

Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang

überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt

die Unfallversicherung die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der

Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand

oder sich ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante). Dabei hat der Unfallversicherer

nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen; entscheidend ist

allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale

Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.).

4.2

Liegt

eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vor, führt dies zur

Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt,

die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Der Unfallversicherer kann

sich aber von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis erbringt,

dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen

ist. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt

auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche

Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50

%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51, 69 E. 8.6

und 70 E. 9.2; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_593/2021

vom 6. Januar 2022 E. 2.3. und 8C_618/2019 vom 18. Februar 2020 E. 5.).

5.

5.1

Gemäss

dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der

rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und

vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E.

4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4). Der Beweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mittels

Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.).

5.2

5.2.1. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit

Hinweis).

5.2.2

Auf das Ergebnis versicherungsinterner

ärztlicher Abklärungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem

Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, kann nicht abgestellt

werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; vgl.

auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).

5.2.3

Aussagen von behandelnden Ärzten

sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.3

5.3.1

Eine am 20. Januar 2021 im E____spital [...] vorgenommene Arthro-MRI

zeigte eine subtotale Ruptur der Supraspinatussehne am Ansatz ohne Retraktion

und einen langen, quer verlaufenden Riss der langen Bicepssehne intraartikulär

sowie einen aufgequollenen Biceps-Labrum-Komplex. Darüber hinaus zeigte sich

eine leichte Tendinopathie der Infraspinatussehne ohne Nachweis einer Ruptur

(vgl. den Sprechstundenbericht vom 22. Januar 2021; Akte 15). Prof. Dr. F____

führte – die Meinung der Ärzte des E____spitals [...] teilend – aus, es bestehe

gemäss Arthro-MRI eine SLAP-IV-Läsion und eine hochgradige, mithin ausgedehnte,

PASTA-Läsion (vgl. den Sprechstundenbericht vom 29. Januar 2021; Akte 12).

Die OP-Diagnose lautete auf traumatische SLAP-IV-Läsion und hochgradige PASTA-Läsion

Supra- und Infraspinatus der rechten Schulter (vgl. den OP-Bericht; Akte 19).

5.3.2

Dr. H____ verneinte in seiner Beurteilung vom 5. März

2021.

die Unfallkausalität der Schulterverletzung rechts. Er führte

diesbezüglich unter anderem an, biomechanisch sei es schwierig vorstellbar,

dass es zu einer Verletzung des Supraspinatus und des lnfraspinatus resp. zur

Verletzung des Labrums gekommen sei. Mit grösster Wahrscheinlichkeit handle es

sich bei den erwähnten Läsionen um Abnützungsfolgen. Für Abnützung sprechen

würden das Alter des Patienten, die berufliche Tätigkeit als Elektromechaniker

mit sicher auch Overhead-Tätigkeiten, fehlende Bone bruise, fehlende

Kapselbandverletzung und fehlender Humeruskopfhochstand (vgl. Akte 46, S. 3).

5.3.3

Prof. Dr. F____ hielt dem mit Stellungnahme vom 12.

April 2021 (Akte 53) entgegen, zwar bestehe im Alter des Beschwerdeführers eine

erhöhte Wahrscheinlichkeit einer degenerativen Rotatorenmanschettenläsion. Es

zeige sich bei diesem Patienten jedoch eine SLAP-IV-Läsion sowie zusätzlich

noch eine Rotatorenmanschettenläsion (artikulärseitig). Diese Kombination komme

degenerativ praktisch nicht vor.

5.3.4

Dr. I____ konterte der Meinung von Prof. Dr. F____ mit

Stellungnahme vom 15. Juli 2021 (Akte 71). Er machte geltend, die Kombination

von SLAP-Läsion und Rotatorenmanschetten-Ruptur sei kein geeignetes Kriterium

zur Annahme der Unfallkausalität. Zudem bedürfe es für eine traumatische

SLAP-Läsion eine Schulterluxation, die hier jedoch nicht vorliege. Auch müsste

ein sofortiger Funktionsverlust eintreten mit zeitnaher Arztkonsultation und

Arbeitsunfähigkeit. Die lange Latenz zwischen Ereignis und Arztbesuch spreche

ebenfalls gegen eine traumatische Ursache. Auch fehle beim Ereignis die

überfallartige, fremdtätige Zugbeanspruchung. Die axiale Beanspruchung sei eine

aktive Bewegung mit Anspannung der Rotatorenmanschette, was kein geeignetes

Ereignis darstelle; denn die alleinige Kraftanstrengung eigne sich nicht. Die

Operation saniere degenerative Veränderungen; deshalb müsse der Status quo sine

vor der Operation gesetzt werden.

5.3.5

Prof. Dr. F____ machte mit Stellungnahme vom 1.

September 2021 (Akte 76) geltend, die Aussage, es brauche für eine SLAP-Läsion eine

Schulterluxation, sei klar falsch. Er habe in seiner Zeit in Harvard die SLAP-Läsion

extensiv studiert und auch zu diesem Thema publiziert. Für eine SLAP-Läsion müsse

keine Schulterluxation vorliegen. In der Regel handle es sich bei einer

SLAP-IV-Läsion um eine unfallbedingte Läsion. Bei der SLAP-IV-Läsion handle es

sich um eine Längsaufspaltung der langen Bicepssehne mit Einbezug des

Bicepsankers. Dies habe bei diesem Patienten vorgelegen und sei auch

intraoperativ so fotodokumentiert. Auch die sehr kurze Latenz bis zum

Arztbesuch von zwei Wochen nach dem Unfall sei keine Begründung dafür, dass es

sich hier nicht um eine unfallbedingte SLAP-Läsion handle. Auch müsse bei einer

solchen Läsion kein sofortiger Funktionsverlust stattfinden, da ein Teil der

Rotatorenmanschette noch angebunden sei. Eine SLAP-Läsion sei eine Läsion der

langen Bicepssehne, welche am oberen Glenoidanteil inseriere. Eine

Arztkonsultation zwei Wochen nach dem Ereignis sei nach einer

Schulterdistorsion normal und spreche eher für den Patienten; dieser habe

versucht, die Situation konservativ in den Griff zu bekommen. Auch nicht objektiv

begründbar sei der Fallabschluss per 15. Februar 2021.

5.3.6

Dr. I____ wies mit versicherungsmedizinischer Stellungnahme

vom 22. November 2021 (Akte 95) darauf hin, der Nachweis einer SLAP-Läsion oder

einer Rotatorenmanschettenruptur nach einem Ereignis sei kein Beweis für deren

traumatische Ursache. Es handle sich um keine spezifisch traumatischen Befunde,

sondern um solche, die sowohl traumatisch als auch degenerativ auftreten

könnten (vgl. S. 2). Eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur könne einerseits

im Rahmen einer Schulterluxation, andererseits durch eine exzentrische Belastung

der Rotatorenmanschette entstehen. Im letzteren Fall, der relativ selten sei, werde

die vorgespannte Sehne einem plötzlichen und starken Zug ausgesetzt. Hierbei

könne sie aus ihrer knöchernen Verankerung ausreissen oder im Verlauf

rupturieren. Beim Versicherten liege jedoch kein derartiger Ereignismechanismus

vor (vgl. S. 3). Zwar habe eine Fixation der Rotatorenmanschette stattgefunden.

Es fehle aber die erforderliche passive, überfallartige Zugbelastung (vgl. S.

4). Des Weiteren wies Dr. I____ darauf hin, das typische klinische Bild der

frischen traumatischen Rotatorenmanschettenruptur sei der vollständige oder

weitgehende Funktionsverlust der Schulter. Man spreche von einem

Drop-Arm-Zeichen oder einer Pseudoparalyse. In der subakuten Phase bleibe die

Beweglichkeit erheblich beeinträchtigt. Die Schulter schmerze auch nachts. Ab

der zweiten Woche könne sich die Beweglichkeit bessern. In anderen Fällen

entstehe eine schmerzhafte Schultersteife. Ein solches Ausmass an Beschwerden habe

beim Versicherten nicht bestanden. Der Funktionsverlust fehle (vgl. S. 4). Im

Übrigen sei nicht nachvollziehbar, dass Muskeln und Sehnen, die

unterschiedliche Bewegungsfunktionen aufweisen würden, durch dieselbe Bewegung

verletzt würden (vgl. S. 4 f.). Ebenfalls gegen eine traumatische Ursache spreche,

dass bereits diffuse Knorpelarrosionen glenoidal und humeral vorgelegen hätten.

Spezifisch traumatische Befunde wie Einblutungen hätten nicht nachgewiesen

werden können. Auch intraoperativ sei kein Nachweis von Einblutungen erbracht

worden. Was des Weiteren die SLAP-Läsion angehe, so gelte es zu beachten, dass

eine Bizepssehnenpathologie fast immer degenerativ bedingt sei (vgl. S. 5). Bei

fehlendem Nachweis einer Schulterluxation und fehlenden Begleitverletzungen sei

die SLAP-Läsion als abnützungsbedingter Schaden zu qualifizieren (vgl. S. 6).

5.3.7

Prof. Dr. F____ hielt dem mit Stellungnahme vom

17.

Januar 2022 (Replikbeilage) wiederum entgegen, ihm sei durchaus

bewusst, dass in der Literatur und auch im klinischen Alltag degenerative

Rotatorenmanschetten- und SLAP-Läsionen häufiger seien als traumatische. Bei

dieser exzentrischen Belastung sei es jedoch zu einem Sehnenriss gekommen; dies

nicht nur im Bereich der SLAP-Läsion, sondern auch als Begleitverletzung eine

Rotatorenmanschettenruptur. Es handle sich somit nicht um eine einfache

Schulterdistorsion, sondern um eine Schulterdistorsion mit konsekutiver

Verletzung durch die exzentrische Belastung im Sinne einer SLAP-und

Rotatorenmanschettenverletzung. Somit sei auch das Argument einer

Zusatzverletzung bei SLAP-Läsion zu bejahen. Im Übrigen wisse man aus der

Literatur, dass nicht alle Patienten mit einer sogenannten Pseudoparalyse

reagieren würden. Auch habe sich bei diesem Patienten keine Komplettruptur

gezeigt, sondern eine PASTA-Läsion, welches eine hochgradige Partialruptur der

Rotatorenmanschette darstelle. In Zusammenschau der Literatur und der

aufgeworfenen Fragen müsse die Unfallkausalität weiterhin bejaht werden. Es sei

zu einer exzentrischen Belastung der Schulter gekommen, durch das Ausrutschen

beim Anziehen einer Schraube (durch die Abbremsbewegung, per Definition

exzentrische Belastung). Dadurch sei es zu der Rotatorenmanschettenläsion

gekommen. Zudem sei es durch die Schulterdistorsion zu einer SLAP-Läsion

gekommen.

5.3.8

Daraufhin machte Dr. I____ mit

versicherungsmedizinischer Stellungnahme vom 24. März 2022 (Duplikbeilage)

geltend, gemäss einschlägiger medizinischer Literatur sei entweder eine

Schulterluxation oder ein Ereignis erforderlich, bei dem das Schultergelenk

unter Einsatz der Rotatorenmanschette vor der Krafteinwirkung muskulär fixiert gewesen

sei und eine plötzliche, passive Bewegung hinzukomme, die überfallartig eine

Zugbelastung der Sehnen der Rotatorenmanschette bewirke. Es sei nicht haltbar,

mit Abrutschen und Abbremsbewegung nun eine exzentrische Belastung, mithin einen

geeigneten gefährdenden Verletzungsmechanismus zu postulieren. Im Übrigen gelte

es klarzustellen, dass eine SLAP-Läsion nur als Verletzung gewertet werden

könne, wenn entsprechende traumatische Begleitverletzungen vorliegen würden.

Des Weiteren sei die Pseudoparalyse ein positives Beurteilungskriterium für

Beweisführung und Kausalitätsabklärung von Rotatorenmanschettenrupturen. Andere

positive Beurteilungskriterien seien die Folgenden: ein die Rotatorenmanschette

gefährdender Verletzungsmechanismus; ein starker initialer Schmerz, der im

weiteren Verlauf eher abklinge; die sofortige Arbeitsniederlegung, zumindest

von händischer Arbeit und der alsbaldige Arztbesuch innerhalb von 24 Stunden; bildtechnisch

zur Darstellung kommende, für eine Verletzung sprechende Ödeme;

Zusammenhangstrennung, die durch den zur Diskussion stehenden

Verletzungsmechanismus erklärt sein könne; feingeweblich befundete frische

Strukturveränderung; Zeichen einer Einblutung. Bemerkenswert sei daher, dass

auch in der Bildgebung keine entsprechenden Ödeme beschrieben würden, was ein

wichtiger Hinweis für eine traumatische Ursache sei. Ebenfalls fehlten

intraoperativ spezifische traumatische Befunde, welche eine Unfallkausalität

bestätigen könnten.

5.4

5.4.1

Gestützt auf diese ärztlichen Beurteilungen lässt sich der

medizinisch relevante Sachverhalt nicht zuverlässig feststellen. Sowohl Dr. I____

(und Dr. H____) als auch Prof. Dr. F____ gehen davon aus, dass für die Beurteilung

der Frage, ob eine Schulterverletzung als unfallbedingt angesehen werden kann, gewisse

Kriterien entsprechende Aufschlüsse zu geben vermögen. Auch in der

medizinischen Literatur werden diese Kriterien grundsätzlich als massgebend

erachtet (vgl. u.a. R. Hepp/G. Lambert, Die Begutachtung der

Rotatorenmanschettenruptur im sozialgerichtlichen Verfahren – eine

Zusammenarbeit von Richter und medizinischem Sachverständigen, unter https://www.gutachtenseminar.com//Rotatorenmanschettenruptur

[zuletzt eingesehen am 12. Mai 2022]; siehe auch L. Dubs/ B. Soltermann/J.E.

Brandenberg/Ph. Luchsinger, Der Schultertrauma-Check,

in: SaeZ 2021;102 [9], S. 324-326, S. 324 f.). Auch das Bundesgericht hat

unlängst klargestellt, es gehe darum, die einzelnen Kriterien, die für oder

gegen eine traumatische Genese der Verletzung

sprächen, aus medizinischer Sicht

gegeneinander abzuwägen und den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich habe, der Wahrheit zu entsprechen. Dabei gelte es

etwa die bildgebenden Befunde, die Vorgeschichte, den Unfallhergang, den

Primärbefund und den Verlauf zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020

vom 15. April 2021 E. 4.1.3.). Die vorliegend

involvierten Ärzte haben in Bezug auf die zu diskutierenden Kriterien

(teilweise) gegenteilige Meinungen, was sich schliesslich in der konträren

Beurteilung der Unfallkausalität der infrage stehenden Sehnenverletzungen äussert.

Die Ausführungen von Prof. Dr. F____ können jedoch nicht ohne Weiteres als

falsch und unbeachtlich abgetan werden. Sie sind geeignet, um Zweifel an der

Richtigkeit der Einschätzungen der beratenden Ärzte Dr. I____ und Dr. H____

hervorzurufen (vgl. auch die nachstehenden Überlegungen).

5.4.2

Was zunächst den von Dr. I____ angeführten – bei

unfallbedingten Sehnenrissen – zu erwartenden sofortigen Funktionsverlust angeht,

so wird in der medizinischen Literatur, die Aussage von Prof. Dr. F____

stützend, klargestellt, nach einem traumatischen Riss der Rotatorenmanschette

werde erwartet, dass die Betroffenen rasch eine ausgeprägte Schmerz- und

Funktionsstörung entwickeln und zeitnah ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Es

dürfe aber nicht ignoriert werden, dass das Verhalten nach einem Unfall nicht

nur von Art und Umfang des Unfalls, sondern auch von der Persönlichkeit des

Betroffenen abhänge (vgl. Hepp/Lambert, a.a.O., S. 15 f.).

5.4.3

Aus der Optik des nicht fachärztlich geschulten

Gerichts lässt sich auch die Annahme von Prof. Dr. F____, es habe sich beim

Ereignis vom 6. Januar 2021 (vgl. dazu die Schadenmeldung UVG [Akte 1] und den

Fragebogen [Akte 14]) grundsätzlich um ein "geeignetes

Unfallereignis" gehandelt, nicht ohne Weiteres als falsch abtun. Im

Übrigen ist zu bemerken, dass das Bundesgericht bereits klargestellt hat, dass

zur Beurteilung der Unfallkausalität dem Kriterium des Unfallmechanismus gar keine

übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020

vom 14. April 2020 E. 5.3 f.).

5.4.4

Die Interpretation von Röntgenbildern stellt im

Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob ein Riss vorbestehend war,

naturgemäss ein wichtiger Faktor dar. Dr. H____ erwähnte in seiner Beurteilung 5.

März 2021 (Akte 46) unter anderem einen fehlenden Humeruskopfhochstand (vgl.

Erwägung 4.3.2. hiervor). In der vom Gericht konsultierten medizinischen

Literatur wird unter anderem darauf hingewiesen, dass sich eine vorbestehende

strukturelle Schädigung der Rotatorenmanschette unter anderem radiologisch mit

einem Oberarmkopfhochstand unmittelbar nach dem Unfallereignis nachweisen lasse;

denn nach gängiger Meinung entwickle sich ein solcher Oberarmkopfhochstand nach

einer Teilzerreissung der Rotatorenmanschette nicht innerhalb von Stunden oder

wenigen Tagen, sondern innerhalb von Wochen bis Monaten. Allerdings hänge die

Position des Oberarmkopfes auf einem Röntgenbild u.a. auch von der

Einstelltechnik ab. Eine falsche Einstelltechnik könne einen diskreten

Oberarmkopfhochstand vortäuschen. Darüber hinaus sei die Analyse eines

Röntgenbildes fehleranfällig, da es keine fehlerfreie Festlegung der Messpunkte

gebe. Schliesslich hänge die Position des Oberarmkopfes vom

Muskelspannungszustand ab. So könne dieses radiologische Zeichen in

Einzelfällen hilfreich sein, es sollte aber kritisch eingesetzt werden (vgl. Hepp/Lambert,

a.a.O., S. 11). Im Übrigen wurde im Sprechstundenbericht des E____spitals [...]

vom 22. Januar 2021 (Akte 15) über die am 19.Januar 2021 stattgehabte

Röntgenabklärung Schulter ap/Neer rechts festgehalten: "keine wesentlichen

degenerativen Veränderungen" (vgl. S. 2 des Berichtes). Im Bericht von

Prof. Dr. F____ vom 29. Januar 2021 (Akte 16, S. 7 f.) ist (in Bezug auf

den Befund der Arthro MRI vom 20. Januar 2021) unter anderem die Rede von einer

guten Muskeltrophik (vgl. S. 2 des Berichtes). Eine Signalveränderung im

Oberarmknochen (sog. bone bruise) deutet auf einen akuten unfallbedingten

Schaden hin. Das Fehlen dieses Zeichens (vgl. dazu die Beurteilung von Dr. H____

vom 5. März 2021; Akte 46, S. 3) beweist aber nicht den unfallunabhängigen

degenerativen Sehnenschaden (vgl. Hepp/Lambert, a.a.O., S. 17). All dies

spricht – aus der Optik eines medizinischen Laien – eher gegen einen

krankhaften Vorzustand.

5.4.5

Zu betonen gilt es im Übrigen auch, dass in Bezug auf

einen allfälligen Vorschaden immer auch der Möglichkeit Rechnung zu tragen ist,

dass ein Unfall einen nachgewiesenen Vorschaden der Sehne vergrössert hat und

damit gegebenenfalls die Funktionsstörung erst hervorgerufen oder zu einer

richtungsweisenden Verschlechterung einer vorbestehenden Schulterfunktionsstörung

geführt hat (Hepp/Lambert, a.a.O., S. 17 f.). In

Bezug auf Listenverletzungen fällt speziell ins Gewicht, dass der Entlastungsbeweis

nur dann gelingt, wenn der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige

ärztliche Einschätzungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermag, dass die Verletzung im gesamten

Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen

ist (vgl. Erwägung 4.2. hiervor).

5.5

Aus all dem folgt, dass die sehr detaillierten Ausführungen von

Prof. Dr. F____ geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilungen von

Dr. I____ und Dr. H____ hervorzurufen. Allerdings kann auch nicht ohne Weiteres

Prof. Dr. F____ gefolgt werden. Denn seine Aussagen sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

5.6

Damit ist der Beschwerdegegnerin insgesamt eine ungenügende

Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhaltes vorzuwerfen. Bei dieser

Ausgangslage erscheint es angezeigt, dass sie zur Frage der Unfallkausalität

des bei der Beschwerdeführerin festgestellten Schulterschadens rechts bei einem

ausgewiesenen Schulterspezialisten ein externes neutrales Obergutachten in

Auftrag gibt und anschliessend nochmals über den Leistungsanspruch der

Beschwerdeführerin ab dem 16. Februar 2021 entscheidet.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 25. August 2021 ist aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die infrage stehende Unfallkausalität

durch Einholung eines neutralen Obergutachtens bei einem ausgewiesenen

Schulterspezialisten zu klären und anschliessend erneut über den

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 16. Februar 2021 zu

entscheiden.

6.2

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.

6.3

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die

Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 25. August 2021

aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, die infrage stehende

Unfallkausalität durch Einholung eines neutralen Obergutachtens bei einem

ausgewiesenen Schulterspezialisten zu klären und anschliessend erneut über den

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 16. Februar 2021 zu

entscheiden.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: