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Entscheid

UV.2021.30

Beweiswert anstaltsinterner ärztlicher Beurteilungen verneint.

13. April 2022Deutsch24 min

166; vgl. ferner Bericht der F____ vom 6. April 2020, sig. G____, Chefarzt, SUVA-Akte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

April 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C.

Müller , MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.30

Einspracheentscheid vom 9. August

2021

Beweiswert anstaltsinterner

ärztlicher Beurteilungen verneint.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Beschwerdeführer war bei der C____ angestellt und in

dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss dem Bundesgesetz vom 20.

März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) obligatorisch

versichert.

Gemäss der Schadenmeldung UVG vom 25. September 2019 (SUVA-Akte

1) fiel dem Versicherten am 24. September 2019 ein Schachtdeckel auf den linken

Fuss (Rist), nachdem ihm beim Öffnen des Schachtes der Pickel aus der Hand

gerutscht war. Das D____spital [...] (D____), Interdisziplinäre Notfallstation,

Ambulante Chirurgie, erhob im Austrittsbericht vom 26. September 2019

(SUVA-Akte 10) als Diagnose ein Quetschtrauma am Mittelfuss (Cuniforme I-III,

Lisfranc, II-IV, MT I/II) links nach Quetschtrauma am 24. September 2019. Die

Abteilung Radiologie und Nuklearmedizin des D___ hielt in der Beurteilung nach

CT am Sprunggelenk bzw. linken Fuss vom 25. September 2019 (SUVA-Akte 13) fest,

es liege keine Fraktur des linken Fusses und oberen Sprunggelenks vor.

Die Kreisärztin der Beschwerdegegnerin hielt in ihrer

Stellungnahme vom 8. November 2019 (SUVA-Akte 14, sig. E____, Fachärztin

Allgemeinchirurgie und Traumatologie) fest, es seien in allen Bildgebungen

keine strukturellen Läsionen nachgewiesen. Es sei deshalb von einer

Kontusion/Quetschung des Vorfusses auszugehen. Eine vor dem Unfall vom 24.

September 2019 vorliegende Beeinträchtigung am linken Fuss wurde verneint.

Die Abteilung Orthopädie und Traumatologie des D____ erhob im

Bericht vom 29. Oktober 2019 (SUVA-Akte 17) als Diagnose einen Status nach

Quetschtrauma am linken Fuss am 25. September 2019. MR-radiologisch bestünden

keine akuten Traumafolgen. Elektrophysiologisch bestehe eine mittelgradig

ausgeprägte gemischte axonale und Myelinscheidenschädigung des N. plantaris

medialis und eine ausgeprägte partielle axonale Schädigung des N. peroneus

superficialis linksseitig.

Die Beschwerden am linken Fuss dauerten an. Der

Beschwerdeführer stand weiter in ärztlicher Behandlung (vgl. u.a. Bericht der

Anästhesie/Schmerztherapie des D____ vom 29. November 2019, SUVA-Akte 89, sowie

Verlaufsberichte der gleichen Stelle vom 7. Februar 2020, 13. März 2020, 12.

Mai 2020, 20. Mai 2020, 11. Juni 2020, 19. Juni 2020, 28. Oktober 2020, 9.

Dezember 2020, 16. Februar 2021 SUVA-Akten 92, 93, 95, 96, 76, 97, 130, 152,

166; vgl. ferner Bericht der F____ vom 6. April 2020, sig. G____, Chefarzt, SUVA-Akte

68).

b) Der Versicherte hielt sich vom 25. August 2020 bis

15. September 2020 in der H____klinik [...] (H____) auf (vgl. Austrittsbericht

vom 17. September 2020, SUVA-Akte 123 sowie Aktennotiz vom 13. August 2020,

SUVA-Akte 98). Aus "unfallkausaler Sicht" bejahte die H____ die

Zumutbarkeit für eine ganztags ausgeübte Tätigkeit als Kanalreiniger bzw. für

andere sehr schwere Arbeiten. Am 12. November 2020 erfolgte eine

Abschlussbeurteilung durch die Kreisärztin (Bericht vom 13. November 2020,

SUVA-Akt 134, sig. E____). Die Kreisärztin bejahte "ab sofort" sowohl

in der angestammten Tätigkeit wie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine

volle Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkungen. Schmerztherapien (Analgetika und

Verlaufskontrollen) könnten noch bis Ende Jahr übernommen werden. Zwischen dem

Aufenthalt in der H____ und der Abschlussbeurteilung der Kreisärztin vom 12.

November 2020 stand der Beschwerdeführer weiterhin in Behandlung sowohl bei der

F____ (vgl. Bericht vom 6. Oktober 2020 zur Sprechstunde vom 3. April 2020,

SUVA-Akte 68, sig. G____, vgl. auch Bericht der Orthopädieklinik am F____ vom

21. Oktober 2020, SUVA-Akte 129, sig. I____, Oberarzt Stv.) als auch bei der

Anästhesie/Schmerztherapie des D____ (vgl. Verlaufsbericht vom 28. Oktober

2020, SUVA-Akte 130).

c) Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 (SUVA-Akte 158) hob

die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung der Taggelder mit Wirkung ab 20. Januar

2021 auf. Die Schmerztherapien (analgesici e controlli) würden noch bis Ende

Dezember 2020 übernommen. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 15. Februar 2021

Einsprache (SUVA-Akte 164; vgl. Einsprachebegründung vom 16. März 2021,

SUVA-Akte 169). Im Rahmen des Einspracheverfahrens (vgl. Empfehlung der

Kreisärztin vom 26. März 2021, SUVA-Akte 173) verfasste das Kompetenzzentrum

Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin am 17. Juni 2021 eine neurologische

Beurteilung (sig. J___, Facharzt für Neurologie, SUVA-Akte 176). Mit Einspracheentscheid

vom 9. August 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (SUVA-Akte

179).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 14. September 2021 beantragt der

Versicherte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 9. August 2021. Die

Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Dabei sei die Vorinstanz anzuweisen, ein versicherungsexternes Gutachten in

Auftrag zu geben und auf dieser Grundlage neu zu entscheiden. Eventualiter

seien dem Versicherten über das Einstelldatum vom 20. Januar 2021 hinaus

weiterhin Taggeldleistungen zuzusprechen. (Sub)eventualiter seien ihm eine

Rente und eine Integri­täts­ent­schädi­gung zuzusprechen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2021 beantragt

die Beschwerdegeg-nerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 14. Januar 2022 und Duplik vom 16.

Februar 2022 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

d) Mit Eingabe vom 12. März 2022 reicht der Versicherte

weitere Unterlagen ein.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 13. April 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des ba-sel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

üb-rigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist

auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Mit ihrer Verfügung vom 15. Januar 2021 (SUVA-Akte 158) bzw. dem die

Verfügung in diesem Punkt bestätigenden Einspracheentscheid vom 9. August 2021

(SUVA-Akte 179) stellte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung der Taggelder

mit Wirkung ab 20. Januar 2021 ein. Ebenso befristete sie die Gewährung von Schmerztherapien

bis Ende Dezember 2020. Mit Einsprache vom 15. Februar 2021 (SUVA-Akte 164) beantragte

der Versicherte, es sei diese Verfügung aufzuheben und ihm das ausbezahlte

Taggeld in gleicher Höhe (über den 20. Januar 2021 hinaus) weiter auszurichten.

Mit seiner Einsprachebegründung vom 16. März 2021 (SUVA-Akte 169) hielt er an

diesem Rechtsbegehren fest und beantragte ferner, es seien weitere Abklärungen

in Form eines versicherungsexternen Gutachtens vorzunehmen und es sei anschliessend

auf dieser Grundlage neu zu entscheiden. Eventualiter sei eine Rente und eine

Integritätsentschädigung zu gewähren. Mit der vorliegenden Beschwerde wird als

Hauptantrag die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im

Sinne der Durchführung eines versicherungsexternen Gutachtens beantragt und

eventualiter die Weiterausrichtung von Taggeldleistungen und (sub)eventualiter

die Zusprache einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung

beantragt.

Im Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin festgehalten

(SUVA-Akte 179 S. 5 lit. b), Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilde

allein die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Soweit der

Versicherte darüber hinaus die Zusprechung einer Invalidenrente sowie einer

Integritätsentschädigung beantrage, könne darauf nicht eingetreten werden. Wenn

die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt auf die Einsprache nicht eingetreten

ist, so ist dies nicht zu beanstanden.

Mit der vorliegenden Beschwerde wird Antrag auf Ausrichtung von

Leistungen (nur) mit einem Eventualbegehren gestellt. Die nähere Prüfung der

Leistungsbegehren im vorliegenden Beschwerdeverfahren erübrigt sich, sofern der

Hauptantrag der vorliegenden Beschwerde auf Rückweisung der Sache zur weiteren

Abklärung an die Vor­instanz gutzuheissen ist.

2.

2.1

Mit ihrem Einspracheentscheid vom 9. August 2021 begründet die

Beschwerdegegnerin die Einstellung der Taggeldleistungen im Wesentlichen damit,

dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung (20. Januar 2021) kein

objektivierbarer unfallkausaler Befund und damit auch keine durch das Ereignis

vom 24. September 2019 begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr

bestanden habe (vgl. Einspracheentscheid, IV-Akte 179 S. 9 lit. b).

Der Beschwerdeführer wendet ein, zu Unrecht habe die

Beschwerdegegnerin implizit für den Zeitraum nach der Einstellung der

Taggeldleistungen die Kausalität zwischen persistierenden gesundheitlichen Beschwerden

und dem Unfall verneint (Beschwerde S. 11 Ziff. 6). Nach wie vor bestehe als

hauptsächliche Einschränkung ein chronisches Schmerzsyndrom des linken Fusses

als direkte Folge des Unfalles vom 24. September 2019 (Beschwerde S. 15 Ziff.

23). Bis Juli 2020 habe noch Einigkeit hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit des

Versicherten im angestammten Beruf sowie in anderen Berufen bestanden

(Beschwerde S. 18 Ziff. 34). Dagegen sei objektiv nicht erklärbar, weshalb die

Beschwerdegegnerin bereits im August 2020 beabsichtigt habe, den Fall

abzuschliessen (Beschwerde S. 18 f. Ziff. 35). Es sei nicht ausgeschlossen,

dass eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne

(Beschwerde S. 10 Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin habe bei der Beurteilung

dieser Frage zu Unrecht den Bericht des D____ vom 20. Dezember 2020 (SUVA-Akte

152) unberücksichtigt gelassen (Beschwerde S. 15 Ziff. 23).

2.2

Für die Annahme der Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der Einstellung

der Taggeldleistungen stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzungen

anstaltsinterner Ärztinnen und Ärzte ab. Die H____ (vgl. Austrittsbericht vom 17.

September 2020, SUVA-Akte 123, sowie Aktennotiz vom 13. August 2020, SUVA-Akte

98) bejahte aus "unfallkausaler Sicht" die Zumutbarkeit für eine

ganztags ausgeübte Tätigkeit als Kanalreiniger bzw. für andere sehr schwere

Arbeiten. Am 12. November 2020 erfolgte eine Abschlussbeurteilung durch die

Kreisärztin (Bericht vom 13. November 2020, SUVA-Akt 134, sig. E____). Die

Kreisärztin bejahte "ab sofort" sowohl in der angestammten Tätigkeit

wie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine volle Arbeitsfähigkeit ohne

Einschränkungen. Schmerztherapien (Analgetika und Verlaufskontrollen) könnten

noch bis Ende Jahr übernommen werden.

Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den

grundsätzlichen Beweiswert solcher versicherungsinterner Abklärungen. Jedoch

kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem

gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger

in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f.

E. 4.4).

Im Lichte der angeführten Praxis zum Beweiswert

anstaltsinterner Arztberichte sind die für den Entscheid wesentlichen

medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.

3.

3.1

Durch das Unfallereignis vom 24. September 2019 hatte der

Beschwerdeführer zwar keine strukturellen Schäden am linken Fuss im Sinne von

Weichteil-, Knochen- oder Bänderverletzungen erlitten. Einen Tag nach dem

Unfallereignis hatte das D____, Interdisziplinäre Notfallstation, Ambulante

Chirurgie, gemäss Austrittsbericht vom 26. September 2019 (SUVA-Akte 10) als

Diagnose ein Quetschtrauma am Mittelfuss (Cuniforme I-III, Lisfranc, II-IV, MT

I/II) links "nach Quetschtrauma" am 24. September 2019 erhoben. Die

Abteilung Radiologie und Nuklearmedizin des D____, hielt in der Beurteilung

nach CT am Sprunggelenk bzw. linken Fuss vom 25. September 2019 (SUVA-Akte 13)

fest, es liege keine Fraktur des linken Fusses und des oberen Sprunggelenks

vor. Auch die Abteilung Orthopädie und Traumatologie des D____ erhob im Bericht

vom 29. Oktober 2019 (SUVA-Akte 17) als Diagnose einen Status nach

Quetschtrauma am linken Fuss am 25. September 2019 (recte: 24. September 2019).

MR-radiologisch bestünden aber keine akuten Traumafolgen.

Die Abteilung Orthopädie und Traumatologie des D____ erhob im

Bericht vom 29. Oktober 2019 (SUVA-Akte 17) jedoch eine Schädigung von

Nerven im Bereich des linken Fusses. Elektrophysiologisch bestehe eine

mittelgradig ausgeprägte gemischte axonale Schädigung sowie eine Myelinscheidenschädigung

des N. plantaris medialis und eine ausgeprägte partielle (der mediale Teil sei betroffen)

axonale Schädigung des N. peroneus superficialis linksseitig.

3.2

Die Beschwerden am linken Fuss dauerten an. Der Beschwerdeführer

stand weiter in ärztlicher Behandlung (vgl. u.a. Bericht der

Anästhesie/Schmerztherapie des D___ vom 29. November 2019, SUVA-Akte 89; vgl.

die Verlaufsberichte der gleichen Stelle vom 7. Februar 2020, 13. März 2020,

12.

Mai 2020, 20. Mai 2020, 19. Juni 2020, 28. Oktober 2020 [Bericht über die

Konsultation vom 17. September 2020], SUVA-Akten 92, 93, 95, 96, 97, 130).

Kurz vor der Konsultation im D____ am 17. September 2020 hatte

sich der Versicherte noch stationär (vom 25. August 2020 bis 15. September

2020) in der H____ aufgehalten (vgl. Austrittsbericht vom 17. September 2020,

SUVA-Akte 123 sowie Aktennotiz vom 13. August 2020, SUVA-Akte 98). Aus

"unfallkausaler Sicht" bejahte die H____ die Zumutbarkeit für eine

ganztags ausgeübte Tätigkeit als Kanalreiniger bzw. für andere sehr schwere

Arbeiten. Am 12. November 2020 erfolgte eine Abschlussbeurteilung durch die Kreisärztin

(Bericht vom 13. November 2020, SUVA-Akt 134, E____). Die Kreisärztin bejahte

"ab sofort" sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkungen.

Schmerztherapien (Analgetika und Verlaufskontrollen) könnten noch bis Ende Jahr

übernommen werden. Die Kreisärztin hielt mit Hinweis auf den Austrittsbericht

der H____ fest, über ein Jahr nach dem Unfall finde sich kein objektivierbarer

unfallkausaler Befund, der die beklagte ausgeprägte Beschwerdeproblematik des

Versicherten erklären könnte. Der Versicherte habe während dem Aufenthalt in

der H____ ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten auf der

Verhaltensebene gezeigt. Ferner finde sich eine erhebliche Symptomausweitung.

Der Versicherte habe sich im Rahmen der Abklärungen der H___ sehr

schmerzfokussiert präsentiert und er habe sich nicht in der Lage gezeigt, einen

besseren Umgang mit dem aktuellen Zustand zu erlernen. Er habe sich auch nicht

als in der Lage gezeigt, den 4-Punktegang mit zwei Unterarmgehstöcken

selbstständig anzuwenden. Der Versicherte habe eine inkonsistente Entlastung

des linken Beines präsentiert. Er habe während den Therapien das linke Bein

entlastet, belaste dieses jedoch beispielweise beim Treppabgehen.

Auf Empfehlung der Kreisärztin vom 26. März 2021 (SUVA-Akte

173) verfasste das Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin

am 17. Juni 2021 vor dem Erlass des Einspracheentscheides vom 9. August 2021

eine neurologische Beurteilung (sig. J____, SUVA-Akte 176). J____ verneinte aus

neurologischer Perspektive und abgestützt auf die im Heilverlauf dokumentierten

Beschwerden und Befunde eine unfallkausale noch bestehende und überdauernde

Läsion des peripheren Nervensystems. Er liess offen, ob zumindest vorübergehend

unfallbedingte Beschwerden bei einer Läsion peripherer Nerven im Bereich des

linken Vorfusses bestanden hätten. Das neurologische Fachgebiet betreffend

könne eine unfallkausale Ursache der schmerzhaften Beschwerden des Versicherten

nicht mehr mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

angenommen werden.

3.3

Die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte beschreiben

demgegenüber, ausgehend von der angeführten Schädigung der Nerven im linken

Mittelfuss, einen sich chronifizierenden Verlauf.

3.3.1

Das D____ hatte im Bericht vom 29. November 2019

(SUVA-Akte 89) chronische Schmerzen am linken Fuss mit/bei Status nach

Quetschtrauma links am 24. September 2019, eine persistierende Dysästhesie Dig.

I und II des linkens Fusses mit Verdacht auf eine Läsion des N. peronaeus

superficialis diagnostiziert. Aufgrund einer MRI-Untersuchung vom 10. Oktober

2019.

zeige sich eine unauffällige Darstellung des Rück- und Mittelfusses mit

unauffälliger Sehnendarstellung, ohne Zeichen einer indirekten Nervenläsion.

Aufgrund einer neurologischen (neurografischen) Untersuchung am 21. Oktober

2019.

(vgl. Bericht der F____ vom 22. Oktober 2019, SUVA-Akte 23) erhob das D____

eine ausgeprägte axonale Schädigung des N. peroneus superficialis links, wobei

die medialen Anteile betroffen seien. Die lateralen Anteile stellten sich

normal dar. Darüber hinaus bestehe eine mittelgradige axonale und eine Myelinscheidenschädigung

des N. plantaris medialis linksseitig, wobei dies die motorischen Anteile betreffe.

Die sensiblen Anteile der N. plantaris medialis seien beidseits nicht sicher

darstellbar. Zur Schmerzanamnese hatte der Bericht vom 29. November 2019

festgehalten, der Versicherte leide weiterhin an Schmerzen, welche sich vor

allem am Fussrücken (Übergang Fussrücken in Schienbein) mit Ausstrahlung zum

OSG medial und lateral manifestieren würden. Diese Schmerzen seien seit dem

Unfall unverändert an Intensität und Qualität. Am ehesten beschreibe der

Versicherte die Beschwerden als drückend sowie pulsierend. Gelegentlich habe er

morgens einen elektrisch einschiessenden Schmerz in den Zehen 3-5, eine

Hypästhesie wird für den 1. und 2. Zeh ventral und plantar angegeben. Seit

knapp 2 Monaten habe er auch Schmerzen, welche vom Fuss aus das gesamte dorsale

Bein bis zum Gesäss hoch strahlen würden. Diese Schmerzen würden sich teilweise

auch tieflumbal manifestieren und würden vermehrt beim Gehen oder bei Belastung

auftreten. Diese Schmerzen stünden aktuell aber nicht im Vordergrund. Im

Verlaufsbericht vom 7. Februar 2020 (SUVA-Akte 92) hielt das D____ fest, die

Symptomatik sei unverändert. In der Beurteilung notierte der Bericht nunmehr ein

chronisches gemischt neuropathisch-nozizeptives Schmerzsyndrom.

3.3.2

Auch im Bericht vom 28. Oktober 2020 (SUVA-Akte 130) über

die Verlaufskonsultation vom 17. September 2020 hielt das D____ fest, es liege

im Bereich der linken Fussregion "eine weitgehend unveränderte

Schmerzsituation" vor. Der Bericht weist auf eine Chronifizierung hin: Die

Verlaufskonsultation diene der Festlegung des weiteren Procederes bei

chronischem, invalidisierendem, gemischt nozizeptiv-/neuropathischem

Schmerzsyndrom im Bereich des linken Fusses. Zum Procedere hielt der Bericht

vom 28. Oktober 2020 u.a. fest, es erfolge ein erneuter Versuch einer diagnostisch-prognostischen

Infiltration des N. peronaeus superficialis links während einer gesicherten

morgendlichen Schmerzepisode. Der Bericht verweist darauf, dass die beiden

bisherigen Infiltrationen des N. peronaeus superficialis vom 16. Januar 2020 und

14.

April 2020 zwar keine relevante Schmerzreduktion erbracht hätten Im

Nachhinein habe sich jedoch gezeigt, dass diese Versuche nicht während den

morgendlichen Schmerzexacerbationen erfolgt seien, sodass die klinische

Aussagekraft bei zeitlich begrenzter Wirkdauer des verwendeten

Lokalanästhetikums eventuell eingeschränkt gewesen sei.

Sodann sah der Bericht vom 28. Oktober 2020 einen

Therapieversuch mit Qutenza vor, sobald die noch pendente, am 11. Juni 2020

beantragte Kostengutsprache der Beschwerdegegnerin vorliege.

3.3.3

Mit Bericht der Anästhesie/Schmerztherapie des D____ vom

20.

Dezember 2020 (SUVA-Akte 152) äussern sich die Behandler zum

Austrittsbericht der H____ vom 17. September 2020. Nochmals wird die bereits

gestellte Diagnostik bestätigt. Der Versicherte habe infolge des

Unfallereignisses vom 24. September 2019 mit neurographisch nachgewiesenem

Nervenschaden ein gemischt nozizeptiv-neuropathisches Schmerzsyndrom

entwickelt.

Die aktuelle Symptomatik bzw. die damit einhergehenden

körperlichen Einschränkungen seien aus schmerztherapeutischer Sicht im Rahmen

des chronischen Schmerzsyndroms plausibel erklärt und nachvollziehbar. Zu

erwähnen bleibe, dass die chronische Schmerzerkrankung gemäss den aktuellen

international gültigen Richtlinien und Definitionen unter anderem gerade

dadurch gekennzeichnet sei, dass oftmals eben kein somatisch eindeutig zu erklärender

Befund vorliege. Die Pathologie sei vielmehr im Rahmen maladaptiver zentraler

und peripherer Schmerzverarbeitungsprozesse mit konsekutiver Chronifizierung zu

sehen (z.B. «zentrale Sensitivierung» bzw. «periphere Sensitivierung»). Auch

das erwähnte Phänomen einer sekundären Schmerzausweitung sei in diesem

Zusammenhang ein ebenfalls typischer Befund. Aus schmerztherapeutischer Sicht sieht

das D____ aktuell den medizinischen Endzustand als noch nicht erreicht an, da

sowohl die medikamentösen als auch die nicht-medikamentösen Therapieoptionen

noch nicht ausgeschöpft seien. Der Bericht vom 20. Dezember 2020 verweist in

diesem Zusammenhang darauf, dass der Antrag auf einen Therapieversuch mittels

Qutenza vom 11. Juni 2020 (SUVA-Akte 76) weiterhin bei der Beschwerdegegnerin pendent

sei. Dazu ist zu bemerken, dass die entsprechende Kostengutsprache vom 13.

August 2020 infolge einer unpräzisen Adressierung bei der zuständigen Stelle

des D____ erst am 13. Januar 2021 einging und die Beschwerdegegnerin mit E-Mail

vom 9. März 2020 (SUVA-Akte 168) nach erneutem Ersuchen des D____ (vgl.

Schreiben vom 16. Februar 2021 (SUVA-Akte 167) mit Hinweis auf den Austrittsbericht

der H____ vom 17. September 2020 (SUVA-Akte 123) die Übernahme der Therapie mit

Qutenza "zum jetzigen Zeitpunkt" abgelehnt hatte.

Ferner verwies das D____ darauf, es sei der Effekt einer erst

kürzlich eingeleiteten Lidocain-/Ketamin- Infusionstherapie abzuwarten. Der

Versicherte sei mittlerweile auch offen für eine psychologisch/psychosomatische

Mitbetreuung, sodass nun auch diesbezüglich eine schmerzfokussierte Therapie

möglich sei.

4.

4.1

Die Aktenlage präsentiert ein Bild sich widersprechender ärztlicher

Beurteilungen. Die anstaltsinternen Ärzte (Kreisärztin, Ärzte der H____ sowie

der Neurologe J____) verneinen ein noch bestehendes somatisches Substrat als

auch die Diagnose neuropathischer Schmerzen für die vom Versicherten beklagten

Schmerzen im linken Fuss und attestieren eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Die

behandelnden Ärztinnen und Ärzte berichten, der Versicherte habe infolge des

Unfallereignisses vom 24. September 2019 mit neurographisch nachgewiesenem

Nervenschaden ein gemischt nozizeptiv-neuropathisches Schmerzsyndrom entwickelt.

Das D____ bezeichnet die von den anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzten bejahte

volle Arbeitsfähigkeit angesichts des vorliegenden Beschwerdebildes für

"nicht realistisch" (vgl. Bericht vom 20. Dezember 2020, SUVA-Akte

152). Im Unfallschein trug das D____ ab Konsultationsdatum vom 25. September

2019.

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ein (SUVA-Akte 156, letzter Eintrag:

12.

Januar 2021). Der Hausarzt, K____, Facharzt Innere Medizin, Akupunktur,

Naturheilkunde, Basel, attestiert ab 21. Januar 2021 bis und mit 31. Dezember

2021.

eine Arbeitsunfähigkeit von 80% (Schreiben vom 17. November 2021, Beilage

zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2021).

4.2

J____, der letztlich die Diagnose der neuropathischen Schmerzen

ablehnte, verweist in seiner neurologischen Beurteilung vom 17. Juni 2021 (SUVA-Akte

176) auf Berichte der F____. Am 21. Oktober 2019, also knapp einen Monat nach

dem Unfall, sei eine erste neurologische Untersuchung bei der F____ (Bericht der

F____ vom 22. Oktober 2019, G____, Chefarzt, SUVA-Akte 23) erfolgt. Anamnestisch

habe der Versicherte eine Hypästhesie im Bereich des medialen Anteils des

Versorgungsgebietes Nervus peronaeus superficialis sowie im distalen

Versorgungsgebiet Nervus plantaris medialis links angegeben. Zudem habe er Schmerzen

im linken Fuss angegeben, ohne dass die Ausbreitung der Schmerzen im Bericht vom

22.

Oktober 2019 neuroanatomisch näher eingegrenzt worden sei. In der

elektrophysiologischen Diagnostik am 21. Oktober 2019 mit motorischer und

sensibler Neurographie seien motorisch der Nervus peronaeus und der Nervus

tibialis beidseits und sensibel der Nervus peronaeus superficialis medialis und

lateralis bds. untersucht worden. Im Bericht sei eine verlängerte distal

motorische Latenz N. tibialis links notiert worden. Der Nervus peronaeus

superficialis medialis sensorisch links sei nicht ableitbar gewesen.

Diagnostisch sei G____ von einer ausgeprägten axonalen Schädigung des Nervus

peronaeus superficialis links und einer gemischt axonalen Schädigung und einer Myelonschädigung

des Nervus plantaris medialis links ausgegangen. J____ bemerkt hierzu in seiner

neurololgischen Beurteilung, abgestützt auf die mitgeteilten Befunde lasse sich

diese diagnostische Einschätzung "nicht ohne Zweifel nachvollziehen".

Es bleibe unklar, inwieweit technische Rahmenbedingungen einen Einfluss auf den

elektrophysiologischen Befund gehabt hätten. Diagnostische Infiltrationen mit einem

Lokalanästhetikum hätten die Lokalisation einer ursächlichen Läsion des Nervus

peronaeus superficialis links nicht näher eingrenzen können. Diesen Befund

einer axonalen Schädigung von Nervenbahnen hat jedoch die H____ ihrerseits in

der somatischen Beurteilung ihres Austrittsberichts vom 17. September 2020

nicht in Frage gestellt (SUVA-Akte 123 S. 4).

J____ legt dar, G____ habe mit elektrophysiologischer

Verlaufskontrolle vom 3. April 2020 eine gebesserte distal motorische Latenz N.

tibialis links dokumentiert (Bericht der F___ vom 6. April 2020, SUVA-Akte 68),

In der letzten neurophysiologischen Verlaufsuntersuchung vom 5. Oktober 2020 (Bericht

der F___ vom 6. Oktober 2020, SUVA-Akte 113), also etwa ein Jahr nach dem

Unfall, habe G____ schliesslich normale Befunde mit korrekter Seitenbenennung

mitgeteilt. Trotz neurophysiologisch am 5. Oktober 2020 erhobener normaler

Befunde habe der Versicherte jedoch weiterhin therapieresistente Beschwerden

beklagt.

Die letzten von J____ angeführten Berichte der F____ vom 6.

April 2020 sowie vom 6. Oktober 2020 könnten zwar ein Indiz für Besserung des Zustandes

darstellen. Da J____ jedoch bereits die von der F____ mit Bericht vom 22.

Oktober 2019 erhobenen Befunde aufgrund elektrophysiologischer Diagnostik

anzweifelt, stellt J___ als einziger die ursprüngliche Diagnose für das

gemischt nozizeptiv-neuropathische Schmerzsyndrom in Frage, ohne sich etwa mit G____

der F____ auszutauschen. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die F____ mit

Bericht vom 6. April 2020 in der klinisch-neurologischen Untersuchung Hypästhesien

im Bereich des medialen Anteils des Vorsorgungsgebietes des N. peroneus

superficialis und im distalen Versorgungsgebiet des N. plantaris mediialis

Sensibilitätsstörungen erhoben hat. Gemäss Bericht vom 6. Oktober 2020 fanden

sich Hypästhesien und eine verminderte Schmerzwahrnehmung im Bereich des

medialen Anteils des Versorgungsgebiet des N. peroneus superficialis, proximal

bis auf Höhe des Grosszehengrundgelenks, darüber hinaus auch auf gleicher Höhe

plantarseitig; die Zehen I und II seien betroffen. Dies weckt ebenfalls Zweifel

an der Beurteilung der anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzte, es bestehe keine

neuropathische Schmerzproblematik.

4.3

Das D____, Anästhesie/Schmerztherapie, hält in seinen Berichten demgegenüber

durchgängig an der Diagnose eines chronischem, invalidisierendem gemischt nozizeptiv-/neuropathischem

Schmerzsyndrom fest (vgl. Bericht vom 28. Oktober 2020, SUVA-Akte 130. Mit dem

Adjektiv "nozizeptiv" wird die Beteiligung von Schmerzrezeptoren

(Nozizeptoren) im Sinne eines somatischen Geschehens angesprochen. In dem mit

"Kostengutsprachegesuch" betitelten Schreiben vom 20. Dezember 2021

führt das D____, Anästhesiologie (Beilage 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers

vom 12. März 2022, sig. L____), aus, die F____ (G____) bestätige mit Schreiben

vom 4. November 2021 die Diagnose einer Sensibilitätsstörung am distalen

medialen Versorgungsgebiet des Nervus peronaeus superficialis bei

elektrophysiologisch normaler Peronaeus superficialis-Neurografie und normaler

Tibialis-Neurografie. Zwar habe elektrophysiologisch eine L5- Radikulopathie auf

der linken Seite ausgeschlossen werden können. Der neurologische Befund ist

nach Einschätzung des D____ zwar günstig, weil keine motorische Läsion

nachweisbar sei. Aufgrund der Evaluation sei jedoch auch klar, dass das

vorhandene gemischt-nozizeptive-neuropathische Schmerzsyndrom trotz

fehlendem elektrophysiologisch Nachweis neurologisch gesichert sei und damit

auch die unfallbedingte Kausalität aufgezeigt werde. Die sensible

Defizitsymptomatik sei fachärztlich bestätigt. Es bestehe eine klare Korrelation

zum auslösenden Unfallereignis mit ambulanter konservativer und

interventioneller Therapieresistenz. Das Schreiben vom 20. Dezember 2021 bildet

somit einen zusätzlichen Hinweis darauf, dass der vom anstaltsinternen

Neurologen J____ gezogene Schluss, es könne eine unfallkausale Ursache der

schmerzhaften Beschwerden des Versicherten nicht mehr mit dem notwendigen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, mit Zweifeln

behaftet ist.

Der Bericht der Physiotherapie M____ vom 1. Juni 2021 (Beilage

2.

zur Beschwerde) beschreibt aktuell eine fehlende Sensibilität an der

Grosszehe sowie der zweiten Zehe. Es sei ein unrundes Gangbild zu verzeichnen,

ein starkes Kraftdefizit im gesamten Bein und des Rumpfes. Es würden

Unterarmgehstützen zur Entlastung des Fusses verwendet, wobei kürzere Strecken

in Haushalt ohne Hilfe möglich, aber schmerzhaft seien. Abschliessend vermerkt

der Bericht Muskeldysbalancen in Bein wie Rumpf. Dieses letzte Merkmal

muskulärer Dysbalance (Schonzeichen) bildet ein zusätzliches Indiz für eine

neurologische Problematik.

4.4

Einer Telefonnotiz vom 25. August 2020 (SUVA-Akte 106) ist zu

entnehmen, dass die H____, N____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation

(Rechtsunterzeichnender im Austrittsbericht der H___ vom 17. September 2020,

SUVA-Akte 123 S. 5), schon im Anschluss an das Erstgespräch während des

Rehabilitationsaufenthaltes festgehalten hatte, der Versicherte gehe noch an 2

Stöcken, was aus Sicht von N____ nicht nötig sei. Es werde nun versucht, den

Versicherten an das Gehen ohne Stöcke zu gewöhnen, jedoch sei N____ "nicht

sicher, ob das Weglassen der Stöcke wirklich erreicht werden kann". Sollte

durch die Rehabilitation nach 3 Wochen keine wesentliche Verbesserung erzielt

worden sein, werde N____ "die Reha abbrechen". Die H____ hat im

Abschlussbericht vom 17. September 2020 (SUVA-Akte 123 S. 4) sodann

festgehalten, der Versicherte habe ein auffälliges Schmerz- und

Leistungsverhalten auf der Verhaltensebene sowie eine erhebliche

Symptomausweitung gezeigt. Der abgegebene und retournierte Fragebogen zu

Überzeugungen und Rehahindernissen zeige einen hohen Score an ungünstigen

Überzeugungen. Die H____ interpretierte die Beschwerdeproblematik am ehesten im

Rahmen der erheblichen Symptomausweitung. Die in der Telefonnotiz vom 25.

August 2020 festgehaltenen Äusserungen von N____ legen nahe, dass die H____

bereits zu Beginn ihrer Abklärungen den Fokus auf die dann im Schlussbericht

notierte Symptomausweitung gelegt hatte. Auch die Kreisärztin sowie der

Neurologe J____ haben trotz der zahlreichen Hinweise der behandelnden Stellen keine

weitergehenden neurologischen Abklärungen am Versicherten selbst dazu

durchgeführt (beim kreisärztlichen Abschlussbericht vom 12. November 2020,

SUVA-Akte 134 sowie dem Bericht des Neurologen J____ vom 17. Juni 2021,

SUVA-Akte 176 handelt es sich um Aktenbeurteilungen), ob die vom

Beschwerdeführer beklagten Schmerzempfindungen nach wie vor auf einer neurologisch-klinischen

Grundlage beruhen.

Dies wird die Beschwerdegegnerin nachzuholen haben im Rahmen

einer neutralen Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin oder

einen Facharzt der Neurologie. Im Rahmen dieser neurologischen Begutachtung

wird die Schmerzproblematik rund um die betroffenen Nerven umfassend abzuklären

sein, auch wird der Beizug weiterer Disziplinen sowie die Rücksprache mit den

involvierten Schmerztherapeuten zu prüfen sein.

5.

Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid vom 9. August 2021

in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines

neutralen neurologischen Gutachtens im Sinne der Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen, d.h. die im

Verfahren unterliegende Beschwerdegegnerin hat die ihr entstandenen Kosten für

die anwaltliche Vertretung selbst zu tragen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 9. August 2021 aufgehoben und die Sache zur

Durchführung eines neutralen neurologischen Gutachtens im Sinne der Erwägungen

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder lic. iur.

H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: