UV.2021.30
Beweiswert anstaltsinterner ärztlicher Beurteilungen verneint.
13. April 2022Deutsch24 min
166; vgl. ferner Bericht der F____ vom 6. April 2020, sig. G____, Chefarzt, SUVA-Akte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13.
April 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C.
Müller , MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.30
Einspracheentscheid vom 9. August
2021
Beweiswert anstaltsinterner
ärztlicher Beurteilungen verneint.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Beschwerdeführer war bei der C____ angestellt und in
dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss dem Bundesgesetz vom 20.
März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) obligatorisch
versichert.
Gemäss der Schadenmeldung UVG vom 25. September 2019 (SUVA-Akte
1) fiel dem Versicherten am 24. September 2019 ein Schachtdeckel auf den linken
Fuss (Rist), nachdem ihm beim Öffnen des Schachtes der Pickel aus der Hand
gerutscht war. Das D____spital [...] (D____), Interdisziplinäre Notfallstation,
Ambulante Chirurgie, erhob im Austrittsbericht vom 26. September 2019
(SUVA-Akte 10) als Diagnose ein Quetschtrauma am Mittelfuss (Cuniforme I-III,
Lisfranc, II-IV, MT I/II) links nach Quetschtrauma am 24. September 2019. Die
Abteilung Radiologie und Nuklearmedizin des D___ hielt in der Beurteilung nach
CT am Sprunggelenk bzw. linken Fuss vom 25. September 2019 (SUVA-Akte 13) fest,
es liege keine Fraktur des linken Fusses und oberen Sprunggelenks vor.
Die Kreisärztin der Beschwerdegegnerin hielt in ihrer
Stellungnahme vom 8. November 2019 (SUVA-Akte 14, sig. E____, Fachärztin
Allgemeinchirurgie und Traumatologie) fest, es seien in allen Bildgebungen
keine strukturellen Läsionen nachgewiesen. Es sei deshalb von einer
Kontusion/Quetschung des Vorfusses auszugehen. Eine vor dem Unfall vom 24.
September 2019 vorliegende Beeinträchtigung am linken Fuss wurde verneint.
Die Abteilung Orthopädie und Traumatologie des D____ erhob im
Bericht vom 29. Oktober 2019 (SUVA-Akte 17) als Diagnose einen Status nach
Quetschtrauma am linken Fuss am 25. September 2019. MR-radiologisch bestünden
keine akuten Traumafolgen. Elektrophysiologisch bestehe eine mittelgradig
ausgeprägte gemischte axonale und Myelinscheidenschädigung des N. plantaris
medialis und eine ausgeprägte partielle axonale Schädigung des N. peroneus
superficialis linksseitig.
Die Beschwerden am linken Fuss dauerten an. Der
Beschwerdeführer stand weiter in ärztlicher Behandlung (vgl. u.a. Bericht der
Anästhesie/Schmerztherapie des D____ vom 29. November 2019, SUVA-Akte 89, sowie
Verlaufsberichte der gleichen Stelle vom 7. Februar 2020, 13. März 2020, 12.
Mai 2020, 20. Mai 2020, 11. Juni 2020, 19. Juni 2020, 28. Oktober 2020, 9.
Dezember 2020, 16. Februar 2021 SUVA-Akten 92, 93, 95, 96, 76, 97, 130, 152,
166; vgl. ferner Bericht der F____ vom 6. April 2020, sig. G____, Chefarzt, SUVA-Akte
68).
b) Der Versicherte hielt sich vom 25. August 2020 bis
15. September 2020 in der H____klinik [...] (H____) auf (vgl. Austrittsbericht
vom 17. September 2020, SUVA-Akte 123 sowie Aktennotiz vom 13. August 2020,
SUVA-Akte 98). Aus "unfallkausaler Sicht" bejahte die H____ die
Zumutbarkeit für eine ganztags ausgeübte Tätigkeit als Kanalreiniger bzw. für
andere sehr schwere Arbeiten. Am 12. November 2020 erfolgte eine
Abschlussbeurteilung durch die Kreisärztin (Bericht vom 13. November 2020,
SUVA-Akt 134, sig. E____). Die Kreisärztin bejahte "ab sofort" sowohl
in der angestammten Tätigkeit wie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine
volle Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkungen. Schmerztherapien (Analgetika und
Verlaufskontrollen) könnten noch bis Ende Jahr übernommen werden. Zwischen dem
Aufenthalt in der H____ und der Abschlussbeurteilung der Kreisärztin vom 12.
November 2020 stand der Beschwerdeführer weiterhin in Behandlung sowohl bei der
F____ (vgl. Bericht vom 6. Oktober 2020 zur Sprechstunde vom 3. April 2020,
SUVA-Akte 68, sig. G____, vgl. auch Bericht der Orthopädieklinik am F____ vom
21. Oktober 2020, SUVA-Akte 129, sig. I____, Oberarzt Stv.) als auch bei der
Anästhesie/Schmerztherapie des D____ (vgl. Verlaufsbericht vom 28. Oktober
2020, SUVA-Akte 130).
c) Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 (SUVA-Akte 158) hob
die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung der Taggelder mit Wirkung ab 20. Januar
2021 auf. Die Schmerztherapien (analgesici e controlli) würden noch bis Ende
Dezember 2020 übernommen. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 15. Februar 2021
Einsprache (SUVA-Akte 164; vgl. Einsprachebegründung vom 16. März 2021,
SUVA-Akte 169). Im Rahmen des Einspracheverfahrens (vgl. Empfehlung der
Kreisärztin vom 26. März 2021, SUVA-Akte 173) verfasste das Kompetenzzentrum
Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin am 17. Juni 2021 eine neurologische
Beurteilung (sig. J___, Facharzt für Neurologie, SUVA-Akte 176). Mit Einspracheentscheid
vom 9. August 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (SUVA-Akte
179).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 14. September 2021 beantragt der
Versicherte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 9. August 2021. Die
Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dabei sei die Vorinstanz anzuweisen, ein versicherungsexternes Gutachten in
Auftrag zu geben und auf dieser Grundlage neu zu entscheiden. Eventualiter
seien dem Versicherten über das Einstelldatum vom 20. Januar 2021 hinaus
weiterhin Taggeldleistungen zuzusprechen. (Sub)eventualiter seien ihm eine
Rente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2021 beantragt
die Beschwerdegeg-nerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 14. Januar 2022 und Duplik vom 16.
Februar 2022 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
d) Mit Eingabe vom 12. März 2022 reicht der Versicherte
weitere Unterlagen ein.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 13. April 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des ba-sel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
üb-rigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist
auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Mit ihrer Verfügung vom 15. Januar 2021 (SUVA-Akte 158) bzw. dem die
Verfügung in diesem Punkt bestätigenden Einspracheentscheid vom 9. August 2021
(SUVA-Akte 179) stellte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung der Taggelder
mit Wirkung ab 20. Januar 2021 ein. Ebenso befristete sie die Gewährung von Schmerztherapien
bis Ende Dezember 2020. Mit Einsprache vom 15. Februar 2021 (SUVA-Akte 164) beantragte
der Versicherte, es sei diese Verfügung aufzuheben und ihm das ausbezahlte
Taggeld in gleicher Höhe (über den 20. Januar 2021 hinaus) weiter auszurichten.
Mit seiner Einsprachebegründung vom 16. März 2021 (SUVA-Akte 169) hielt er an
diesem Rechtsbegehren fest und beantragte ferner, es seien weitere Abklärungen
in Form eines versicherungsexternen Gutachtens vorzunehmen und es sei anschliessend
auf dieser Grundlage neu zu entscheiden. Eventualiter sei eine Rente und eine
Integritätsentschädigung zu gewähren. Mit der vorliegenden Beschwerde wird als
Hauptantrag die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im
Sinne der Durchführung eines versicherungsexternen Gutachtens beantragt und
eventualiter die Weiterausrichtung von Taggeldleistungen und (sub)eventualiter
die Zusprache einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung
beantragt.
Im Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin festgehalten
(SUVA-Akte 179 S. 5 lit. b), Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilde
allein die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Soweit der
Versicherte darüber hinaus die Zusprechung einer Invalidenrente sowie einer
Integritätsentschädigung beantrage, könne darauf nicht eingetreten werden. Wenn
die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt auf die Einsprache nicht eingetreten
ist, so ist dies nicht zu beanstanden.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird Antrag auf Ausrichtung von
Leistungen (nur) mit einem Eventualbegehren gestellt. Die nähere Prüfung der
Leistungsbegehren im vorliegenden Beschwerdeverfahren erübrigt sich, sofern der
Hauptantrag der vorliegenden Beschwerde auf Rückweisung der Sache zur weiteren
Abklärung an die Vorinstanz gutzuheissen ist.
2.
2.1
Mit ihrem Einspracheentscheid vom 9. August 2021 begründet die
Beschwerdegegnerin die Einstellung der Taggeldleistungen im Wesentlichen damit,
dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung (20. Januar 2021) kein
objektivierbarer unfallkausaler Befund und damit auch keine durch das Ereignis
vom 24. September 2019 begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr
bestanden habe (vgl. Einspracheentscheid, IV-Akte 179 S. 9 lit. b).
Der Beschwerdeführer wendet ein, zu Unrecht habe die
Beschwerdegegnerin implizit für den Zeitraum nach der Einstellung der
Taggeldleistungen die Kausalität zwischen persistierenden gesundheitlichen Beschwerden
und dem Unfall verneint (Beschwerde S. 11 Ziff. 6). Nach wie vor bestehe als
hauptsächliche Einschränkung ein chronisches Schmerzsyndrom des linken Fusses
als direkte Folge des Unfalles vom 24. September 2019 (Beschwerde S. 15 Ziff.
23). Bis Juli 2020 habe noch Einigkeit hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit des
Versicherten im angestammten Beruf sowie in anderen Berufen bestanden
(Beschwerde S. 18 Ziff. 34). Dagegen sei objektiv nicht erklärbar, weshalb die
Beschwerdegegnerin bereits im August 2020 beabsichtigt habe, den Fall
abzuschliessen (Beschwerde S. 18 f. Ziff. 35). Es sei nicht ausgeschlossen,
dass eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne
(Beschwerde S. 10 Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin habe bei der Beurteilung
dieser Frage zu Unrecht den Bericht des D____ vom 20. Dezember 2020 (SUVA-Akte
152) unberücksichtigt gelassen (Beschwerde S. 15 Ziff. 23).
2.2
Für die Annahme der Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der Einstellung
der Taggeldleistungen stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzungen
anstaltsinterner Ärztinnen und Ärzte ab. Die H____ (vgl. Austrittsbericht vom 17.
September 2020, SUVA-Akte 123, sowie Aktennotiz vom 13. August 2020, SUVA-Akte
98) bejahte aus "unfallkausaler Sicht" die Zumutbarkeit für eine
ganztags ausgeübte Tätigkeit als Kanalreiniger bzw. für andere sehr schwere
Arbeiten. Am 12. November 2020 erfolgte eine Abschlussbeurteilung durch die
Kreisärztin (Bericht vom 13. November 2020, SUVA-Akt 134, sig. E____). Die
Kreisärztin bejahte "ab sofort" sowohl in der angestammten Tätigkeit
wie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine volle Arbeitsfähigkeit ohne
Einschränkungen. Schmerztherapien (Analgetika und Verlaufskontrollen) könnten
noch bis Ende Jahr übernommen werden.
Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den
grundsätzlichen Beweiswert solcher versicherungsinterner Abklärungen. Jedoch
kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem
gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger
in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f.
E. 4.4).
Im Lichte der angeführten Praxis zum Beweiswert
anstaltsinterner Arztberichte sind die für den Entscheid wesentlichen
medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.
3.
3.1
Durch das Unfallereignis vom 24. September 2019 hatte der
Beschwerdeführer zwar keine strukturellen Schäden am linken Fuss im Sinne von
Weichteil-, Knochen- oder Bänderverletzungen erlitten. Einen Tag nach dem
Unfallereignis hatte das D____, Interdisziplinäre Notfallstation, Ambulante
Chirurgie, gemäss Austrittsbericht vom 26. September 2019 (SUVA-Akte 10) als
Diagnose ein Quetschtrauma am Mittelfuss (Cuniforme I-III, Lisfranc, II-IV, MT
I/II) links "nach Quetschtrauma" am 24. September 2019 erhoben. Die
Abteilung Radiologie und Nuklearmedizin des D____, hielt in der Beurteilung
nach CT am Sprunggelenk bzw. linken Fuss vom 25. September 2019 (SUVA-Akte 13)
fest, es liege keine Fraktur des linken Fusses und des oberen Sprunggelenks
vor. Auch die Abteilung Orthopädie und Traumatologie des D____ erhob im Bericht
vom 29. Oktober 2019 (SUVA-Akte 17) als Diagnose einen Status nach
Quetschtrauma am linken Fuss am 25. September 2019 (recte: 24. September 2019).
MR-radiologisch bestünden aber keine akuten Traumafolgen.
Die Abteilung Orthopädie und Traumatologie des D____ erhob im
Bericht vom 29. Oktober 2019 (SUVA-Akte 17) jedoch eine Schädigung von
Nerven im Bereich des linken Fusses. Elektrophysiologisch bestehe eine
mittelgradig ausgeprägte gemischte axonale Schädigung sowie eine Myelinscheidenschädigung
des N. plantaris medialis und eine ausgeprägte partielle (der mediale Teil sei betroffen)
axonale Schädigung des N. peroneus superficialis linksseitig.
3.2
Die Beschwerden am linken Fuss dauerten an. Der Beschwerdeführer
stand weiter in ärztlicher Behandlung (vgl. u.a. Bericht der
Anästhesie/Schmerztherapie des D___ vom 29. November 2019, SUVA-Akte 89; vgl.
die Verlaufsberichte der gleichen Stelle vom 7. Februar 2020, 13. März 2020,
12.
Mai 2020, 20. Mai 2020, 19. Juni 2020, 28. Oktober 2020 [Bericht über die
Konsultation vom 17. September 2020], SUVA-Akten 92, 93, 95, 96, 97, 130).
Kurz vor der Konsultation im D____ am 17. September 2020 hatte
sich der Versicherte noch stationär (vom 25. August 2020 bis 15. September
2020) in der H____ aufgehalten (vgl. Austrittsbericht vom 17. September 2020,
SUVA-Akte 123 sowie Aktennotiz vom 13. August 2020, SUVA-Akte 98). Aus
"unfallkausaler Sicht" bejahte die H____ die Zumutbarkeit für eine
ganztags ausgeübte Tätigkeit als Kanalreiniger bzw. für andere sehr schwere
Arbeiten. Am 12. November 2020 erfolgte eine Abschlussbeurteilung durch die Kreisärztin
(Bericht vom 13. November 2020, SUVA-Akt 134, E____). Die Kreisärztin bejahte
"ab sofort" sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkungen.
Schmerztherapien (Analgetika und Verlaufskontrollen) könnten noch bis Ende Jahr
übernommen werden. Die Kreisärztin hielt mit Hinweis auf den Austrittsbericht
der H____ fest, über ein Jahr nach dem Unfall finde sich kein objektivierbarer
unfallkausaler Befund, der die beklagte ausgeprägte Beschwerdeproblematik des
Versicherten erklären könnte. Der Versicherte habe während dem Aufenthalt in
der H____ ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten auf der
Verhaltensebene gezeigt. Ferner finde sich eine erhebliche Symptomausweitung.
Der Versicherte habe sich im Rahmen der Abklärungen der H___ sehr
schmerzfokussiert präsentiert und er habe sich nicht in der Lage gezeigt, einen
besseren Umgang mit dem aktuellen Zustand zu erlernen. Er habe sich auch nicht
als in der Lage gezeigt, den 4-Punktegang mit zwei Unterarmgehstöcken
selbstständig anzuwenden. Der Versicherte habe eine inkonsistente Entlastung
des linken Beines präsentiert. Er habe während den Therapien das linke Bein
entlastet, belaste dieses jedoch beispielweise beim Treppabgehen.
Auf Empfehlung der Kreisärztin vom 26. März 2021 (SUVA-Akte
173) verfasste das Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin
am 17. Juni 2021 vor dem Erlass des Einspracheentscheides vom 9. August 2021
eine neurologische Beurteilung (sig. J____, SUVA-Akte 176). J____ verneinte aus
neurologischer Perspektive und abgestützt auf die im Heilverlauf dokumentierten
Beschwerden und Befunde eine unfallkausale noch bestehende und überdauernde
Läsion des peripheren Nervensystems. Er liess offen, ob zumindest vorübergehend
unfallbedingte Beschwerden bei einer Läsion peripherer Nerven im Bereich des
linken Vorfusses bestanden hätten. Das neurologische Fachgebiet betreffend
könne eine unfallkausale Ursache der schmerzhaften Beschwerden des Versicherten
nicht mehr mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
angenommen werden.
3.3
Die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte beschreiben
demgegenüber, ausgehend von der angeführten Schädigung der Nerven im linken
Mittelfuss, einen sich chronifizierenden Verlauf.
3.3.1
Das D____ hatte im Bericht vom 29. November 2019
(SUVA-Akte 89) chronische Schmerzen am linken Fuss mit/bei Status nach
Quetschtrauma links am 24. September 2019, eine persistierende Dysästhesie Dig.
I und II des linkens Fusses mit Verdacht auf eine Läsion des N. peronaeus
superficialis diagnostiziert. Aufgrund einer MRI-Untersuchung vom 10. Oktober
2019.
zeige sich eine unauffällige Darstellung des Rück- und Mittelfusses mit
unauffälliger Sehnendarstellung, ohne Zeichen einer indirekten Nervenläsion.
Aufgrund einer neurologischen (neurografischen) Untersuchung am 21. Oktober
2019.
(vgl. Bericht der F____ vom 22. Oktober 2019, SUVA-Akte 23) erhob das D____
eine ausgeprägte axonale Schädigung des N. peroneus superficialis links, wobei
die medialen Anteile betroffen seien. Die lateralen Anteile stellten sich
normal dar. Darüber hinaus bestehe eine mittelgradige axonale und eine Myelinscheidenschädigung
des N. plantaris medialis linksseitig, wobei dies die motorischen Anteile betreffe.
Die sensiblen Anteile der N. plantaris medialis seien beidseits nicht sicher
darstellbar. Zur Schmerzanamnese hatte der Bericht vom 29. November 2019
festgehalten, der Versicherte leide weiterhin an Schmerzen, welche sich vor
allem am Fussrücken (Übergang Fussrücken in Schienbein) mit Ausstrahlung zum
OSG medial und lateral manifestieren würden. Diese Schmerzen seien seit dem
Unfall unverändert an Intensität und Qualität. Am ehesten beschreibe der
Versicherte die Beschwerden als drückend sowie pulsierend. Gelegentlich habe er
morgens einen elektrisch einschiessenden Schmerz in den Zehen 3-5, eine
Hypästhesie wird für den 1. und 2. Zeh ventral und plantar angegeben. Seit
knapp 2 Monaten habe er auch Schmerzen, welche vom Fuss aus das gesamte dorsale
Bein bis zum Gesäss hoch strahlen würden. Diese Schmerzen würden sich teilweise
auch tieflumbal manifestieren und würden vermehrt beim Gehen oder bei Belastung
auftreten. Diese Schmerzen stünden aktuell aber nicht im Vordergrund. Im
Verlaufsbericht vom 7. Februar 2020 (SUVA-Akte 92) hielt das D____ fest, die
Symptomatik sei unverändert. In der Beurteilung notierte der Bericht nunmehr ein
chronisches gemischt neuropathisch-nozizeptives Schmerzsyndrom.
3.3.2
Auch im Bericht vom 28. Oktober 2020 (SUVA-Akte 130) über
die Verlaufskonsultation vom 17. September 2020 hielt das D____ fest, es liege
im Bereich der linken Fussregion "eine weitgehend unveränderte
Schmerzsituation" vor. Der Bericht weist auf eine Chronifizierung hin: Die
Verlaufskonsultation diene der Festlegung des weiteren Procederes bei
chronischem, invalidisierendem, gemischt nozizeptiv-/neuropathischem
Schmerzsyndrom im Bereich des linken Fusses. Zum Procedere hielt der Bericht
vom 28. Oktober 2020 u.a. fest, es erfolge ein erneuter Versuch einer diagnostisch-prognostischen
Infiltration des N. peronaeus superficialis links während einer gesicherten
morgendlichen Schmerzepisode. Der Bericht verweist darauf, dass die beiden
bisherigen Infiltrationen des N. peronaeus superficialis vom 16. Januar 2020 und
14.
April 2020 zwar keine relevante Schmerzreduktion erbracht hätten Im
Nachhinein habe sich jedoch gezeigt, dass diese Versuche nicht während den
morgendlichen Schmerzexacerbationen erfolgt seien, sodass die klinische
Aussagekraft bei zeitlich begrenzter Wirkdauer des verwendeten
Lokalanästhetikums eventuell eingeschränkt gewesen sei.
Sodann sah der Bericht vom 28. Oktober 2020 einen
Therapieversuch mit Qutenza vor, sobald die noch pendente, am 11. Juni 2020
beantragte Kostengutsprache der Beschwerdegegnerin vorliege.
3.3.3
Mit Bericht der Anästhesie/Schmerztherapie des D____ vom
20.
Dezember 2020 (SUVA-Akte 152) äussern sich die Behandler zum
Austrittsbericht der H____ vom 17. September 2020. Nochmals wird die bereits
gestellte Diagnostik bestätigt. Der Versicherte habe infolge des
Unfallereignisses vom 24. September 2019 mit neurographisch nachgewiesenem
Nervenschaden ein gemischt nozizeptiv-neuropathisches Schmerzsyndrom
entwickelt.
Die aktuelle Symptomatik bzw. die damit einhergehenden
körperlichen Einschränkungen seien aus schmerztherapeutischer Sicht im Rahmen
des chronischen Schmerzsyndroms plausibel erklärt und nachvollziehbar. Zu
erwähnen bleibe, dass die chronische Schmerzerkrankung gemäss den aktuellen
international gültigen Richtlinien und Definitionen unter anderem gerade
dadurch gekennzeichnet sei, dass oftmals eben kein somatisch eindeutig zu erklärender
Befund vorliege. Die Pathologie sei vielmehr im Rahmen maladaptiver zentraler
und peripherer Schmerzverarbeitungsprozesse mit konsekutiver Chronifizierung zu
sehen (z.B. «zentrale Sensitivierung» bzw. «periphere Sensitivierung»). Auch
das erwähnte Phänomen einer sekundären Schmerzausweitung sei in diesem
Zusammenhang ein ebenfalls typischer Befund. Aus schmerztherapeutischer Sicht sieht
das D____ aktuell den medizinischen Endzustand als noch nicht erreicht an, da
sowohl die medikamentösen als auch die nicht-medikamentösen Therapieoptionen
noch nicht ausgeschöpft seien. Der Bericht vom 20. Dezember 2020 verweist in
diesem Zusammenhang darauf, dass der Antrag auf einen Therapieversuch mittels
Qutenza vom 11. Juni 2020 (SUVA-Akte 76) weiterhin bei der Beschwerdegegnerin pendent
sei. Dazu ist zu bemerken, dass die entsprechende Kostengutsprache vom 13.
August 2020 infolge einer unpräzisen Adressierung bei der zuständigen Stelle
des D____ erst am 13. Januar 2021 einging und die Beschwerdegegnerin mit E-Mail
vom 9. März 2020 (SUVA-Akte 168) nach erneutem Ersuchen des D____ (vgl.
Schreiben vom 16. Februar 2021 (SUVA-Akte 167) mit Hinweis auf den Austrittsbericht
der H____ vom 17. September 2020 (SUVA-Akte 123) die Übernahme der Therapie mit
Qutenza "zum jetzigen Zeitpunkt" abgelehnt hatte.
Ferner verwies das D____ darauf, es sei der Effekt einer erst
kürzlich eingeleiteten Lidocain-/Ketamin- Infusionstherapie abzuwarten. Der
Versicherte sei mittlerweile auch offen für eine psychologisch/psychosomatische
Mitbetreuung, sodass nun auch diesbezüglich eine schmerzfokussierte Therapie
möglich sei.
4.
4.1
Die Aktenlage präsentiert ein Bild sich widersprechender ärztlicher
Beurteilungen. Die anstaltsinternen Ärzte (Kreisärztin, Ärzte der H____ sowie
der Neurologe J____) verneinen ein noch bestehendes somatisches Substrat als
auch die Diagnose neuropathischer Schmerzen für die vom Versicherten beklagten
Schmerzen im linken Fuss und attestieren eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte berichten, der Versicherte habe infolge des
Unfallereignisses vom 24. September 2019 mit neurographisch nachgewiesenem
Nervenschaden ein gemischt nozizeptiv-neuropathisches Schmerzsyndrom entwickelt.
Das D____ bezeichnet die von den anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzten bejahte
volle Arbeitsfähigkeit angesichts des vorliegenden Beschwerdebildes für
"nicht realistisch" (vgl. Bericht vom 20. Dezember 2020, SUVA-Akte
152). Im Unfallschein trug das D____ ab Konsultationsdatum vom 25. September
2019.
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ein (SUVA-Akte 156, letzter Eintrag:
12.
Januar 2021). Der Hausarzt, K____, Facharzt Innere Medizin, Akupunktur,
Naturheilkunde, Basel, attestiert ab 21. Januar 2021 bis und mit 31. Dezember
2021.
eine Arbeitsunfähigkeit von 80% (Schreiben vom 17. November 2021, Beilage
zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2021).
4.2
J____, der letztlich die Diagnose der neuropathischen Schmerzen
ablehnte, verweist in seiner neurologischen Beurteilung vom 17. Juni 2021 (SUVA-Akte
176) auf Berichte der F____. Am 21. Oktober 2019, also knapp einen Monat nach
dem Unfall, sei eine erste neurologische Untersuchung bei der F____ (Bericht der
F____ vom 22. Oktober 2019, G____, Chefarzt, SUVA-Akte 23) erfolgt. Anamnestisch
habe der Versicherte eine Hypästhesie im Bereich des medialen Anteils des
Versorgungsgebietes Nervus peronaeus superficialis sowie im distalen
Versorgungsgebiet Nervus plantaris medialis links angegeben. Zudem habe er Schmerzen
im linken Fuss angegeben, ohne dass die Ausbreitung der Schmerzen im Bericht vom
22.
Oktober 2019 neuroanatomisch näher eingegrenzt worden sei. In der
elektrophysiologischen Diagnostik am 21. Oktober 2019 mit motorischer und
sensibler Neurographie seien motorisch der Nervus peronaeus und der Nervus
tibialis beidseits und sensibel der Nervus peronaeus superficialis medialis und
lateralis bds. untersucht worden. Im Bericht sei eine verlängerte distal
motorische Latenz N. tibialis links notiert worden. Der Nervus peronaeus
superficialis medialis sensorisch links sei nicht ableitbar gewesen.
Diagnostisch sei G____ von einer ausgeprägten axonalen Schädigung des Nervus
peronaeus superficialis links und einer gemischt axonalen Schädigung und einer Myelonschädigung
des Nervus plantaris medialis links ausgegangen. J____ bemerkt hierzu in seiner
neurololgischen Beurteilung, abgestützt auf die mitgeteilten Befunde lasse sich
diese diagnostische Einschätzung "nicht ohne Zweifel nachvollziehen".
Es bleibe unklar, inwieweit technische Rahmenbedingungen einen Einfluss auf den
elektrophysiologischen Befund gehabt hätten. Diagnostische Infiltrationen mit einem
Lokalanästhetikum hätten die Lokalisation einer ursächlichen Läsion des Nervus
peronaeus superficialis links nicht näher eingrenzen können. Diesen Befund
einer axonalen Schädigung von Nervenbahnen hat jedoch die H____ ihrerseits in
der somatischen Beurteilung ihres Austrittsberichts vom 17. September 2020
nicht in Frage gestellt (SUVA-Akte 123 S. 4).
J____ legt dar, G____ habe mit elektrophysiologischer
Verlaufskontrolle vom 3. April 2020 eine gebesserte distal motorische Latenz N.
tibialis links dokumentiert (Bericht der F___ vom 6. April 2020, SUVA-Akte 68),
In der letzten neurophysiologischen Verlaufsuntersuchung vom 5. Oktober 2020 (Bericht
der F___ vom 6. Oktober 2020, SUVA-Akte 113), also etwa ein Jahr nach dem
Unfall, habe G____ schliesslich normale Befunde mit korrekter Seitenbenennung
mitgeteilt. Trotz neurophysiologisch am 5. Oktober 2020 erhobener normaler
Befunde habe der Versicherte jedoch weiterhin therapieresistente Beschwerden
beklagt.
Die letzten von J____ angeführten Berichte der F____ vom 6.
April 2020 sowie vom 6. Oktober 2020 könnten zwar ein Indiz für Besserung des Zustandes
darstellen. Da J____ jedoch bereits die von der F____ mit Bericht vom 22.
Oktober 2019 erhobenen Befunde aufgrund elektrophysiologischer Diagnostik
anzweifelt, stellt J___ als einziger die ursprüngliche Diagnose für das
gemischt nozizeptiv-neuropathische Schmerzsyndrom in Frage, ohne sich etwa mit G____
der F____ auszutauschen. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die F____ mit
Bericht vom 6. April 2020 in der klinisch-neurologischen Untersuchung Hypästhesien
im Bereich des medialen Anteils des Vorsorgungsgebietes des N. peroneus
superficialis und im distalen Versorgungsgebiet des N. plantaris mediialis
Sensibilitätsstörungen erhoben hat. Gemäss Bericht vom 6. Oktober 2020 fanden
sich Hypästhesien und eine verminderte Schmerzwahrnehmung im Bereich des
medialen Anteils des Versorgungsgebiet des N. peroneus superficialis, proximal
bis auf Höhe des Grosszehengrundgelenks, darüber hinaus auch auf gleicher Höhe
plantarseitig; die Zehen I und II seien betroffen. Dies weckt ebenfalls Zweifel
an der Beurteilung der anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzte, es bestehe keine
neuropathische Schmerzproblematik.
4.3
Das D____, Anästhesie/Schmerztherapie, hält in seinen Berichten demgegenüber
durchgängig an der Diagnose eines chronischem, invalidisierendem gemischt nozizeptiv-/neuropathischem
Schmerzsyndrom fest (vgl. Bericht vom 28. Oktober 2020, SUVA-Akte 130. Mit dem
Adjektiv "nozizeptiv" wird die Beteiligung von Schmerzrezeptoren
(Nozizeptoren) im Sinne eines somatischen Geschehens angesprochen. In dem mit
"Kostengutsprachegesuch" betitelten Schreiben vom 20. Dezember 2021
führt das D____, Anästhesiologie (Beilage 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers
vom 12. März 2022, sig. L____), aus, die F____ (G____) bestätige mit Schreiben
vom 4. November 2021 die Diagnose einer Sensibilitätsstörung am distalen
medialen Versorgungsgebiet des Nervus peronaeus superficialis bei
elektrophysiologisch normaler Peronaeus superficialis-Neurografie und normaler
Tibialis-Neurografie. Zwar habe elektrophysiologisch eine L5- Radikulopathie auf
der linken Seite ausgeschlossen werden können. Der neurologische Befund ist
nach Einschätzung des D____ zwar günstig, weil keine motorische Läsion
nachweisbar sei. Aufgrund der Evaluation sei jedoch auch klar, dass das
vorhandene gemischt-nozizeptive-neuropathische Schmerzsyndrom trotz
fehlendem elektrophysiologisch Nachweis neurologisch gesichert sei und damit
auch die unfallbedingte Kausalität aufgezeigt werde. Die sensible
Defizitsymptomatik sei fachärztlich bestätigt. Es bestehe eine klare Korrelation
zum auslösenden Unfallereignis mit ambulanter konservativer und
interventioneller Therapieresistenz. Das Schreiben vom 20. Dezember 2021 bildet
somit einen zusätzlichen Hinweis darauf, dass der vom anstaltsinternen
Neurologen J____ gezogene Schluss, es könne eine unfallkausale Ursache der
schmerzhaften Beschwerden des Versicherten nicht mehr mit dem notwendigen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, mit Zweifeln
behaftet ist.
Der Bericht der Physiotherapie M____ vom 1. Juni 2021 (Beilage
2.
zur Beschwerde) beschreibt aktuell eine fehlende Sensibilität an der
Grosszehe sowie der zweiten Zehe. Es sei ein unrundes Gangbild zu verzeichnen,
ein starkes Kraftdefizit im gesamten Bein und des Rumpfes. Es würden
Unterarmgehstützen zur Entlastung des Fusses verwendet, wobei kürzere Strecken
in Haushalt ohne Hilfe möglich, aber schmerzhaft seien. Abschliessend vermerkt
der Bericht Muskeldysbalancen in Bein wie Rumpf. Dieses letzte Merkmal
muskulärer Dysbalance (Schonzeichen) bildet ein zusätzliches Indiz für eine
neurologische Problematik.
4.4
Einer Telefonnotiz vom 25. August 2020 (SUVA-Akte 106) ist zu
entnehmen, dass die H____, N____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation
(Rechtsunterzeichnender im Austrittsbericht der H___ vom 17. September 2020,
SUVA-Akte 123 S. 5), schon im Anschluss an das Erstgespräch während des
Rehabilitationsaufenthaltes festgehalten hatte, der Versicherte gehe noch an 2
Stöcken, was aus Sicht von N____ nicht nötig sei. Es werde nun versucht, den
Versicherten an das Gehen ohne Stöcke zu gewöhnen, jedoch sei N____ "nicht
sicher, ob das Weglassen der Stöcke wirklich erreicht werden kann". Sollte
durch die Rehabilitation nach 3 Wochen keine wesentliche Verbesserung erzielt
worden sein, werde N____ "die Reha abbrechen". Die H____ hat im
Abschlussbericht vom 17. September 2020 (SUVA-Akte 123 S. 4) sodann
festgehalten, der Versicherte habe ein auffälliges Schmerz- und
Leistungsverhalten auf der Verhaltensebene sowie eine erhebliche
Symptomausweitung gezeigt. Der abgegebene und retournierte Fragebogen zu
Überzeugungen und Rehahindernissen zeige einen hohen Score an ungünstigen
Überzeugungen. Die H____ interpretierte die Beschwerdeproblematik am ehesten im
Rahmen der erheblichen Symptomausweitung. Die in der Telefonnotiz vom 25.
August 2020 festgehaltenen Äusserungen von N____ legen nahe, dass die H____
bereits zu Beginn ihrer Abklärungen den Fokus auf die dann im Schlussbericht
notierte Symptomausweitung gelegt hatte. Auch die Kreisärztin sowie der
Neurologe J____ haben trotz der zahlreichen Hinweise der behandelnden Stellen keine
weitergehenden neurologischen Abklärungen am Versicherten selbst dazu
durchgeführt (beim kreisärztlichen Abschlussbericht vom 12. November 2020,
SUVA-Akte 134 sowie dem Bericht des Neurologen J____ vom 17. Juni 2021,
SUVA-Akte 176 handelt es sich um Aktenbeurteilungen), ob die vom
Beschwerdeführer beklagten Schmerzempfindungen nach wie vor auf einer neurologisch-klinischen
Grundlage beruhen.
Dies wird die Beschwerdegegnerin nachzuholen haben im Rahmen
einer neutralen Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin oder
einen Facharzt der Neurologie. Im Rahmen dieser neurologischen Begutachtung
wird die Schmerzproblematik rund um die betroffenen Nerven umfassend abzuklären
sein, auch wird der Beizug weiterer Disziplinen sowie die Rücksprache mit den
involvierten Schmerztherapeuten zu prüfen sein.
5.
Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid vom 9. August 2021
in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines
neutralen neurologischen Gutachtens im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen, d.h. die im
Verfahren unterliegende Beschwerdegegnerin hat die ihr entstandenen Kosten für
die anwaltliche Vertretung selbst zu tragen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 9. August 2021 aufgehoben und die Sache zur
Durchführung eines neutralen neurologischen Gutachtens im Sinne der Erwägungen
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: