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Entscheid

UV.2021.31

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, Würdigung von verwaltungsexternen Gutachten. Berechnung des Valideneinkommens anhand der Tabellenlöhne.

29. März 2023Deutsch29 min

2020 erstattete die Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (nachfolgend

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

März 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl, MLaw B. Fürbringer

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

C____ AG

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.31

Einspracheentscheid vom

13. August 2021

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit,

Würdigung von verwaltungsexternen Gutachten. Berechnung des Valideneinkommens

anhand der Tabellenlöhne.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1957 geborene Beschwerdeführerin war für mehrere

Arbeitgeber, unter anderem für den [...] Verein als Reinigungsangestellte tätig

und deshalb bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert.

Am 27. November 2010 rutschte die Beschwerdeführerin aus

und stürzte auf ihr rechtes Handgelenk (Unfallmeldung 301.539.316; Akte 2

S. 82). Dabei zog sie sich eine Handgelenksdistorsion rechts zu,

bildgebend zeigte sich eine nicht dislozierte distale Radiusfraktur

(Akte 2 S. 80). Am 19. Juli 2012 vertrat sich die

Beschwerdeführerin beim Treppensteigen den Fuss (Unfallmeldung 301.539.449;

Akte 1 S. 831). Diagnostiziert wurde ein schweres Distorsionstrauma

des linken oberen Sprunggelenks (vgl. Akte 1 S. 761 f.). Am

24. April 2013 wurde sie operiert (Akte 2 S. 753 ff.). Die

Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte für beide

Ereignisse die gesetzlichen Leistungen. Um ihre Leistungspflicht weiter

abzuklären, holte die Beschwerdegegnerin beim Zentrum für Medizinische

Begutachtung (ZMB) ein polydisziplinäres Gutachten ein (Gutachten vom 18. Juni

2014; Akte 1 S. 422 ff.).

Gemäss Unfallmeldung vom 11. August 2016 (Akte 3

S. 117), stolperte die Beschwerdeführerin und prallte beim Sturz an einen

Türrahmen, wobei sie mehrere Zähne beschädigte. In der Folge gab die

Beschwerdegegnerin ein weiteres Gutachten beim ZMB in Auftrag (Gutachten vom

14. November 2017; Akte 1 S. 276 ff.).

Am 1. Januar 2018 stürzte die Beschwerdeführerin im

Treppenhaus und verletzte sich dabei am rechten Fuss (Unfallmeldung

300.854.308; Akte 4 S. 149). Bei Diagnose einer Prellung/Distorsion

konnte bildgebend eine Fraktur ausgeschlossen werden (Akte 4 S. 121

f.). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 4. März

2020 erstattete die Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (nachfolgend

SMAB) ein polydisziplinäres Gutachten (Akte 1 S. 111 ff.).

Mit Verfügung vom 24. Juli 2020 (Akte 1 S. 69

ff.) nahm die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss für die Unfallereignisse vom

27. November 2010 (rechtes Handgelenk), vom 19. Juli 2012 (linker

Fuss) und vom 1. Januar 2018 (rechter Fuss) per 28. Februar 2018 vor.

Sie stellte die Leistungen für Heilbehandlungen auf diesen Termin hin und die

Leistungen für Taggelder auf den 31. August 2020 ein, ein Anspruch auf

Zahnbehandlungen wurde per 4. Juli 2017 verneint. Sie sprach der

Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 10%igen

Integritätseinbusse zu. Mangels Erwerbseinbusse verneinte sie einen

Rentenanspruch. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. August 2020

Einsprache. Nach Rücksprache mit den SMAB-Gutachtern wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 13. August

2021 ab (Akte 1 S. 5 ff.).

Erwägungen

II.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 13. September 2021

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt,

es sei der Einspracheentscheid vom 13. August 2021 aufzuheben und es sei

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen

zurückgehend auf die Unfallereignisse vom 27. November 2010, 19. Juli

2012, 11. August 2016 und vom 1. Januar 2018 über die Einstellung der

Heilbehandlungen per 28. Februar 2018 bzw. die Einstellung der

Taggeldzahlungen per 31. August 2020 hinaus bis auf Weiteres zuzusprechen

und auszurichten. Eventualiter sei ihr eine Rente basierend auf einem

Invaliditätsgrad von mindestens 10 % zuzusprechen und auszurichten.

Subeventualiter sei ein gerichtliches medizinisches Gutachten bei einer

neutralen Stelle einzuholen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

15.

November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragt

mit Replik vom 16. Februar 2022 die Aufhebung des Einspracheentscheids vom

13.

August 2021. Es sei ihr eine Rente im Umfang von 32 %

zuzusprechen und auszurichten. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten

einzuholen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 19. April

2022.

weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

Am 10. Mai 2022 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur

Duplik.

III.

Am 29. März 2023 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG;

SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt

sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

das beweiskräftige polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 4. März 2020 habe

man die vorübergehenden Leistungen (Taggelder/Heilbehandlung) zu Recht per Ende

Februar 2018 bzw. per Ende August 2020 eingestellt. Gemäss der zutreffenden

Einschätzung der SMAB-Gutachter könne von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Daher

bestehe – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – kein Rentenanspruch

(Duplik Rz. 3).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das widersprüchliche

Gutachten der SMAB vom 4. März 2020 könne namentlich unter

Berücksichtigung der abweichenden Einschätzungen der ZMB-Gutachter im Gutachten

vom 14. No­vember 2017 nicht abgestellt werden. Angesichts der

wesentlichen Unterschiede beider gutachterlichen Beurteilungen seien allenfalls

durch das Gericht weitere medizinische Abklärungen zu treffen (Replik

Rz. 15 ff.). In erwerblicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin die

fehlerhafte Berechnung des Valideneinkommens geltend, für dessen Ermittlung sei

auf die statistischen Löhne abzustellen. Zudem sei ihr wegen ihres Alters ein

leidensbedingter Abzug von 15 % zu gewähren. Daraus ergebe sich ein

Invaliditätsgrad von 32 % (Replik Rz. 20 ff.).

2.3

Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung der gesetzlichen

Leistungen nach UVG, namentlich eine Invalidenrente. Die Zusprache der

Integritätsentschädigung in der Höhe von 10 % wurde bereits im

Einspracheverfahren nicht angefochten. Folglich ist der angefochtene

Einspracheentscheid hinsichtlich der Integritätsentschädigung in

Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGE 119 V 347, 350 E. 1b).

2.4

Streitig und zu prüfen ist, ob zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin auf das SMAB-Gutachten vom 4. März 2020 abgestellt

werden kann oder ob ergänzende Abklärungen notwendig sind. Sodann ist zu

prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 24. Juli

2020, bestätigt mit dem Einspracheentscheid vom 13. August 2021, den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März

1981.

über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die

Versicherung – soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt – Leistungen bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen

und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen

Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des

natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein

der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen

Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.

Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat (BGE 142 V 435,

438.

E. 1; BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.3

Um über den Leistungsanspruch entscheiden zu können, ist die

Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die

ihr die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2;

132.

V 93, 99 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4

mit Hinweisen).

4.

4.1

Umstritten ist zunächst, ob zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin auf das SMAB-Gutachten vom 4. März 2020 abgestellt

werden kann. Zur Beurteilung der Frage lässt sich den Akten in Bezug auf die

verschiedenen Unfallereignisse in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das

Folgende entnehmen:

4.2

Beim Unfall vom 27. November 2010 (Unfallmeldung 301.539.316;

Akte 2 S. 82) zog sich die Beschwerdeführerin eine Handgelenksdistorsion

rechts zu, bildgebend zeigte sich eine nicht dislozierte distale Radiusfraktur

(Akte 2 S. 80). Am 19. Juli 2012 vertrat sich die Beschwerdeführerin

beim Treppensteigen den Fuss (Unfallmeldung 301.539.449; Akte 1

S. 831). Diagnostiziert wurde ein schweres Distorsionstrauma des linken

oberen Sprunggelenks. Bildgebend zeigte sich eine weitgehende Teilruptur der

Sehne des Peroneus brevis bei zusätzlicher Teilruptur des äusseren

Bandapparates (vgl. Akte 1 S. 761 f.). Am 24. April 2013 wurde

sie operiert (Akte 2 S. 753 ff.).

4.3

4.3.1

Im polydisziplinären ZMB-Gutachten vom 18. Juni 2014

(Akte 1 S. 422 ff.) hielt der orthopädische Gutachter folgende Diagnosen

fest: ein belastungsabhängiges Schmerz­syndrom des linken Fusses sowie eine Arthrose

des rechten Handgelenkes mit belastungsabhängig schmerzhafter Einschränkung der

Beweglichkeit und Belastbarkeit (Akte 1 S. 437). Schmerzen würden

aktuell am linken Fuss in Ruhe und vor allem bei Belastung angegeben. Bei der

Untersuchung hätten sich reizlose Verhältnisse am linken Sprunggelenk nach

operativer Versorgung ergeben. Die Funktion des oberen und unteren Sprunggelenks

sei uneingeschränkt. Es handle sich somit um einen persistierenden Reizzustand

um die lange Peronealsehne links unterhalb des Aussenknöchels sowie vor allem

des Sehnenansatzes am Fusslängsgewölbe. Hinweise auf wesentliche

objektivierbare Funktionsstörungen wie Instabilitäten oder Bewegungseinschränkungen

der linken Sprunggelenke würden fehlen. Die Einschränkung der Gehfähigkeit sei

überwiegend auf die Folgen des Unfalls vom 19. Juli 2012 zurückzuführen

(Akte 1 S. 439 f.). Bei den Beschwerden des rechten Handgelenks

handle es sich um eine posttraumatische Arthrose des proximalen Handgelenks. Die

Funktions­störung des rechten Handgelenks sei weit überwiegend auf den Unfall

vom 27. No­vember 2010 zurückzuführen. Der Unfall vom 19. Juli 2012

habe nur zu einer vor­übergehenden Verschlimmerung der Handgelenksproblematik

rechts geführt. (Akte 1 S. 439). Prognostisch sei seitens des linken

Fusses von einer allmählichen Besserung der Belastbarkeit und damit der

Gehfähigkeit auszugehen. Hingegen sei am rechten Handgelenk eine langsam

progrediente Verschlechterung der Arthrose mit Zunahme der Funktionseinbusse zu

erwarten (Akte 1 S. 461). In ihrer angestammten Tätigkeit sei aufgrund

der Verletzungsfolgen an der rechten Hand die Belastbarkeit für mittelschwere

und schwere Tätigkeiten eingeschränkt. Die Fusssymptomatik links beeinflusse

die Geh- und Stehfähigkeit sowie die Belastbarkeit bei schwerem Heben und

Tragen. Durchgeführt werden könnten leichte Tätigkeiten ohne stärkere Belastung

der rechten Hand, überwiegend im Sitzen und mit zeitweisem Gehen und Stehen. Aktuell

werde die Gesamtbeeinträchtigung durch beide Unfälle in angestammter Tätigkeit

auf 50 % eingeschätzt, in einer angepassten Tätigkeit liege eine

Einschränkung von insgesamt 20 % vor (Akte 1 S. 460 f.).

4.3.2

Der neurologische Gutachter berichtete, dass die klinische

Untersuchung wenig ergiebig sei. Objektiv fassbare neurologische Befunde im

Sinne einer peripher neurogenen bzw. einer radikulären Läsion an oberen und

unteren Extremitäten fehlten (Akte 1 S. 446). Unfallbedingt bestehe

primär keine neurologische Problematik (Akte 1 S. 458).

4.3.3

Im psychiatrischen Teilgutachten werden die Diagnosen einer

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und ein

Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) gestellt

(Akte 1 S. 451). Aktuell bestehe ein leichtes depressives

Zustandsbild mit Gedankenkreisen, Grübeln und z. T. depressiven Stim­mungen,

Einschlafstörungen sowie einer Inappetenz. Antrieb und Selbstorganisation sowie

die sozialen Kontakte seien jedoch nicht beeinträchtigt. Aus psychiatrischer

Sicht könne deshalb zum jetzigen Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet

werden (Akte 1 S. 452).

4.4

Im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 9. Dezember

2014.

zu Handen der Invalidenversicherung (Akte 1 S. 130) wurden als Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein belastungsabhängiges Schmerzsyndrom

des linken Fusses sowie eine Handgelenksarthrose rechts aufgeführt. Ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vor. In der bisherigen Tätigkeit als Allrounderin

im Haushalt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein

Ganztagspensum. Für eine Verweistätigkeit bestehe gesamthaft eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagspensum.

4.5

4.5.1

Nach einem weiteren Unfallereignis im Sommer 2016

(Akte 3 S. 117) erstattete das ZMB am 14. November 2017 ein

Verlaufsgutachten (Akte 1 S. 276 ff.). Darin sind als orthopädische Diagnosen

ein Schmerzsyndrom des linken Rückfusses, belastungsabhängig, mit periarticulärem

Reizzustand im Sprunggelenks-Bereich und Peritendinose der Peronealsehnen ohne

objektiv fassbare radikuläre bzw. peripher-neurogene Läsion; ein Status nach

Prellungstrauma des rechten Fusses im August 2016, folgenlos verheilt; eine

Handgelenksarthrose rechts mit schmerzhafter Einschränkung der Beweglichkeit

und Belastbarkeit ohne klinische Zeichen einer radikulären bzw. einer

peripher-neurogenen Läsion; Status nach Traumata des rechten Handgelenkes am

19.

März 2013, August 2015 und August 2016, folgenlos ausgeheilt; ein

chronisches lumbovertebragenes Schmerzsyndrom mit tendomyotischer Ausstrahlung

in das linke Bein, ISG - Irritation links ohne objektiv fassbare Befunde im

Sinne einer radikulären bzw. peripher-neurogenen Läsion aufgeführt (Akte 1

S. 302 f.). Es bestehe eine verminderte Beweglichkeit und Belastbarkeit

des rechten Handgelenkes in leichtem Grade. Die aus der Bildgebung

ersichtlichen Veränderungen seien als geringe posttraumatische Arthrose des

proximalen Handgelenkes rechts (Klassifikation noch Kellgren Lawrence I)

überwiegend als Folge des Unfalls vom 27. November 2010 zu interpretieren.

Verglichen mit den Röntgenaufnahmen vom 10. Juli 2013, welche bei der letzten

Begutachtung des ZMB vorgelegen hätten, sei keine wesentliche Befundänderung

festzustellen (Akte 1 S. 303). Es liege ein persistierender

Reizzustand im Rückfussbereich links vor. Dieser sei durch ein

Sprunggelenks-Distorsionstrauma am 19. Juli 2012 ausgelöst worden. Die

Symptomatik habe sich nach Angaben der Versicherten seit der letzten

Begutachtung verschlechtert. Bei der aktuellen Untersuchung würden sich jedoch

keine Hinweise auf einen Reizzustand ergeben. Es bestehe keine Schwellung im

Sprunggelenksbereich. Die Bewegung der Sprunggelenke beidseits sei in etwa

seitengleich. Die neu angefertigten Röntgenaufnahmen vom 5. Juli 2017 der

Füsse zeigten die Charakteristika einer Fussdeformität mit

Achsenfehlstellungen, jedoch keine Traumafolgen oder relevanten Arthrosezeichen

(Akte 1 S. 304). Die Versicherte beklage lumboischialgieforme Beschwerden

links. Bei der Untersuchung stelle sich eine hochgradige Insuffizienz der

paraspinösen Muskulatur dar. Hinweise auf manifeste radikuläre Irritationen

oder Defizite würden sich keine finden (Akte 1 S. 305).

Zusammengefasst sei im Bereich des Bewegungssystems seit der letzten Begutachtung

des ZMB vom 18. Juni 2014 keine relevante Änderung des

Gesundheitszustandes und der körperlichen Belastbarkeit eingetreten. Die

zwischenzeitlichen diagnostischen Ergebnisse hätten keine entscheidenden neuen

Gesichtspunkte erbracht (Akte 1 S. 305 f.).

Bezogen auf die Unfallereignisse von 2010 und 2012 sei die Heilungsphase

abgeschlossen. Der Unfall von 2016 habe nur zu einer kurzfristigen (maximal

sechswöchigen) Arbeitsunfähigkeit geführt. Bezüglich weiterer medizinischer

Behandlungen führte der Gutachter aus, am Handgelenk rechts sei eine namhafte

Besserung im Sinne einer Symptomlinderung aktuell durch das Tragen einer

Handgelenksbandage bei stärkerer Beanspruchung der rechten Hand möglich. Durch

das regelmässige Tragen einer geeigneten Einlage könnte die Fussstatik

entscheidend verbessert, womit der Irritationszustand im Rückfussbereich

deutlich vermindert werden könnte (Akte 1 S. 338). In ihrer

angestammten Tätigkeit als Küchen- und Haushaltsangestellte sowie als

Reinigungsangestellte sei die Beschwerdeführerin zu 50 % gemessen an einem

100.

% Pensum einsetzbar. In einer körperlich leichten bis kurzzeitig

mittelschweren Tätigkeit, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne

kraftvollen Zupacken der Hände, ohne längeres Stehen und Gehen, insbesondere

auf unebenen Böden, ohne repetitives Besteigen von Leitern sei die

Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig (Akte 1 S. 339).

4.5.2

In der neurologischen Untersuchung wurden keine objektiv

fassbaren Befunde im Sinne einer zentralnervösen bzw. einer peripher-neurogenen

Läsion an oberen und unteren Extremitäten festgestellt. Aus neurologischer

Sicht bestehe eine Diskrepanz zwischen geklagten Beschwerden und den spärlichen

objektiv fassbaren Untersuchungsbefunden. Für die Paresen am rechten Arm sowie

am linken Bein finde sich kein objektivierbares klinisches Korrelat. Charakter,

Intensität und Verteilungsmuster der geklagten Beschwerden würden im klinischen

Kontext einen starken Verdacht auf eine psychische Komponente ergeben

(Akte 1 S. 316 f.).

4.5.3

Vom psychiatrischen Gutachter wurde eine chronifizierte

Anpassungsstörung, klinisch symptomatisch im Sinne einer leichten depressiven

Episode (ICD-10 F33.0) mit somatoformer Überlagerung im Sinne einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

diagnostiziert (Akte 1 S. 323). Aktuell bestehe eine leichte

psychische Beeinträchtigung, welche sich maximal im Sinne eines leicht

verminderten Rendements, d.h. einer leicht verminderten Durchhaltefähigkeit

zeige (Akte 1 S. 323 f.).

4.6

4.6.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem

Einspracheentscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der SMAB

vom 4. März 2020 (Akte 1 S. 111 ff.) sowie die ergänzende

Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 (Akte 1 S. 56 f.). Dieses war

nötig geworden, nachdem die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2018 gestürzt

war und sich dabei am rechten Fuss verletzt hatte (Unfallmeldung 300.854.308;

Akte 4 S. 149).

4.6.2

Der orthopädische Hauptgutachter hielt als Diagnosen eine geringe

posttraumatische Arthrose des rechten Handgelenkes; chronische Schmerzen des

linken oberen Sprunggelenkes mit narbigen Veränderungen des medialen und

lateralen Kapsel-Bandapparates sowie der Peronealsehnen (ohne

Bewegungseinschränkung und ohne Hinweise für eine höhergradige

Funktionseinschränkung) sowie eine Prellung des rechten Unterschenkel nach

Anpralltrauma vom 1. Januar 2018 fest (Akte 1 S. 142). Die

beschriebenen Veränderungen des rechten Handgelenks seien ursächlich auf das

Ereignis vom 27. November 2010, die Veränderungen des linken oberen

Sprunggelenks auf den Unfall vom 19. Juli 2012 zurückzuführen. Der Unfall

vom 1. Januar 2018 habe keine gesundheitliche Beeinträchtigung hinterlassen

(Akte 1 S. 142). Anlässlich der Untersuchung habe insgesamt eine

Funktionseinschränkung des rechten Handgelenkes nicht objektiviert werden

können. Die Versicherte demonstriere eine Einschränkung der Handkraft, welche

jedoch als Antwortverzerrung gedeutet werden müsse, da diese inkonsistent und

nicht mit den übrigen Untersuchungsbefunden in Einklang zu bringen sei

(Akte 1 S. 140 f.). Bezüglich des linken oberen Sprunggelenkes sei auf

das MRT vom 17. März 2014 hinzuweisen. Im Vergleich zur Voruntersuchung

vom 6. September 2012 sei eine deutliche Abnahme der Weichteilschwellung

um die Peroneal-Sehnen zu verzeichnen. Diese würden narbige Veränderungen

aufweisen, seien jedoch durchgängig ohne Ruptur. Der im Gutachten ZMB Basel vom

14.

November 2017 argumentierte Integritätsschaden könne hier

nachvollzogen werden, obwohl sich die Untersuchungsbefunde aktuell deutlich

verbessert darstellen würden. Eine Bewegungseinschränkung zeige sich nicht

mehr. Die Beschwerden seien jedoch aufgrund der narbigen Veränderungen und

Subluxationsneigung der Peroneal-Sehnen grössten Teils nachzuvollziehen

(Akte 1 S. 141).

Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, spätestens

drei Jahre nach dem Unfall vom 27. November 2010 könne durch weitere

Behandlungen der Beschwerden keine namhafte Verbesserung mehr erreicht werden.

Der Endzustand sei zu diesem Zeitpunkt anzunehmen. Während der Heilungsphase

sei in der angestammten Tätigkeit während zwei Jahren eine vor­übergehende 50%ige

Arbeitsunfähigkeit gegeben. In diesem Zeitraum habe die Beschwerdeführerin

keine schwere, handgelenksbelastende Tätigkeit rechts ausführen können. Ab

Erreichen des Endzustands seien keine signifikanten Einschränkungen mehr

gegeben. Nach dem Unfall vom 19. Juli 2012 sei spätestens drei Jahre nach

der durchgeführten Operation, das heisst Mitte 2016, vom Erreichen des Endzustands

auszugehen. Während der Heilungsphase habe die Beschwerdeführerin keine

überwiegend gehenden oder stehenden Tätigkeiten, keine häufigen Gerüst- und

Leitertätigkeiten, kein häufiges Gehen auf unebenem Gelände ausführen können.

Die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit habe während zwei Jahren nach

der Operation von 2013 50 % betragen, anschliessend würden keine

Einschränkungen mehr bestehen. Nach dem Unfall vom 1. Januar 2018 sei von

einem Endzustand sechs Wochen nach dem Unfall auszugehen. In dieser Zeitspanne

habe eine 6-wöchige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf vorgelegen.

Aufgrund der posttraumatischen Arthrose des rechten Handgelenks und der

nachvollziehbaren Veränderung des linken oberen Sprunggelenks sei nach

Erreichen des Endzustands (Mitte 2016) im angestammten Beruf als

Reinigungskraft gesamthaft von einer 10%igen Arbeitsunfähigkeit, gemessen an

einem 100 % Pensum, auszugehen. Für mittelschwere Arbeiten, bei einer Körperhaltung

wechselweise sitzend, stehend und gehend, wechselbelastend, ohne häufiges Heben

und Tragen von Gewichten über 10 kg würden keine zeitlichen oder

leistungsmässigen Einschränkungen bestehen (Akte 1 S. 143 ff.).

4.6.3

Der neurologische Gutachter führte keine neurologische Diagnose

auf. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Sensibilitätsstörungen seien

eine mögliche Teilursache zurückgehend auf das Ereignis vom 19. Juli 2012

oder die nachfolgenden Operationen. Aus neurologischer Sicht seien alle

Tätigkeiten als Reinigungs­angestellte ausführbar (Akte 1 S. 154

ff.).

4.6.4

Im psychiatrischen Teilgutachten wurden die Diagnosen einer

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

und eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) gestellt. Die

ängstlich depressive Symptomatik sei subsyndromal bis allenfalls leicht

ausgeprägt. Vor diesem Hintergrund lasse sich die in der Vergangenheit

gestellte Diagnose einer leichten depressiven Episode besser als ängstlich

depressive Störung gemischt darstellen. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

resultiere daraus nicht. Die Versicherte weise keinen ausgewiesenen sozialen

Rückzug in allen Lebensbereichen auf. Es würden keine Komorbiditäten vorliegen,

welche die psychische Störung für die Arbeitsfähigkeit relevant werden liessen.

Sie sei in ihren psychischen Grundfunktionen nicht nachhaltig beeinträchtigt.

Sie verfüge über gute Ressourcen, dies spiegle sich auch in den Kriterien des

Mini-ICF-APP wieder. Die Versicherte zeige zudem eine leicht ausgeprägte

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Auch hier sei

der Ausprägungsgrad leicht, sie sei keineswegs gefangen im Schmerzerleben

(Akte 1 S. 167 ff.). Aus psychiatrischer Sicht seien

lebensbiographisch begründete Faktoren wesentlich an der Entwicklung der

gemischt-ängstlich depressiven Störung sowie der chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren beteiligt. Ein Zusammenhang mit den

Unfallereignissen sei eher unwahrscheinlich (Akte 1 S. 170). Die

psychische Störung habe auch in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt eine

vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ausgelöst (Akte 1 S. 172).

4.7

4.7.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in Bezug auf den Grad der Arbeitsfähigkeit

in angepasster Tätigkeit sowie das Zumutbarkeitsprofil auf die Einschätzungen durch

die SMAB-Gutachter ab. Danach besteht aufgrund der unfallkausalen

Beeinträchtigungen des rechten Handgelenks sowie des linken oberen

Sprunggelenks eine volle Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende mittelschwere

Arbeiten ohne häufiges Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg. In

angestammter Tätigkeit liegt eine 90%ige Arbeitsfähigkeit gemessen an einem 100 %

Pensum vor. Die Beschwerdeführerin kritisiert das SMAB-Gutachten in

verschiedener Hinsicht.

4.7.2

So bringt sie vor, der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne

nicht gefolgt werden, sie sei zudem unzureichend begründet. Die Gutachter

hätten sich nicht mit anderslautenden medizinischen Beurteilungen

auseinandergesetzt. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit

würden die ZMB-Gutachter wie auch die IV-Gutachter von einer 50%igen

Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Die Begründung der SMAB-Gutachter, die

Untersuchungsbefunde hätten sich in Bezug auf das linke Sprunggelenk deutlich

verbessert, widerspreche der Aussage der gleichen Gutachter, wonach der

Endzustand bereits Mitte 2016 erreicht gewesen sei. Wenn nach der

ZMB-Begutachtung vom 14. November 2017 die Arbeitsfähigkeit in angestammter

Tätigkeit um 40 %, bzw. um 20 % in angepasster Tätigkeit, habe

gesteigert werden können, sei nicht vom Erreichen des medizinischen Endzustands

bereits Mitte 2016 auszugehen (Replik Rz. 15 ff.).

4.7.3

Die Beschwerdegegnerin geht aufgrund der Untersuchungsbefunde im

SMAB-Gutachten von einer deutlichen Verbesserung des linken Sprunggelenks aus

(Einspracheentscheid Rz. 12a; Beschwerdeantwort Rz. 5b). Die

Tatsache, dass die SMAB-Gutachter bezüglich des linken Fusses einen Endzustand

als per Mitte Mai 2016 erreicht erachtet hätten, schmälere den Beweiswert des

Gutachtens nicht. Insbesondere widerspreche dies nicht der Tatsache, dass sich

der objektive Befund zwischen 2017 und 2020 im Bereich Beweglichkeit verbessert,

die Beschwerdeführerin sich weiter an die Unfallfolgen adaptiert und die

funktionelle Komponente mehr Gewicht eingenommen habe (Duplik Rz. 3b).

4.8

4.8.1

Grundsätzlich ist hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist,

auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351,

352.

E. 3.a; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2020 vom 3. März 2021

E. 2.5).

4.8.2

Zunächst ist festzuhalten, dass die ZMB-Gutachter im Gutachten

vom 14. Juni 2014 (Akte 1 S. 422 ff.), die IV-Gutachter im

Gutachten vom 9. Dezember 2014 (Akte 1 S. 130) und auch die

SMAB-Gutachter während der Heilungsphase nach dem Unfall vom 19. Juli 2012

von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit ausgehen. In

einer angepassten Verweistätigkeit beträgt die Arbeitsfähigkeit zu diesem

Zeitpunkt gemäss ZMB-Gutachten 80 % und gemäss IV-Gutachten 100 %.

Für den Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach 2014 sind das ZMB-Gut­achten vom

14.

November 2017 und das SMAB-Gutachten heranzuziehen. In beiden

Gutachten wird der Fallabschluss für das Unfallereignis vom 19. Juli 2012

auf das Jahr 2016 festgelegt. Die Unfälle von 2016 und 2018 führten nur zu

kurzfristigen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Beim Vergleich der

Gutachten fällt zunächst auf, dass in diagnostischer Hinsicht im ZMB-Gutachten,

neben den in beiden Gutachten erwähnten orthopädischen Diagnosen einer posttraumatischen

Arthrose des rechten Handgelenkes und der chronischen Schmerzen des linken

oberen Sprunggelenkes, ein chronisches lumbovertebragenes Schmerzsyndrom und

eine ISG-Irritation links ohne objektiv fassbare Befunde im Sinne einer

radikulären bzw. peripher-neurogenen Läsion aufgeführt sind (Akte 1

S. 302 f.). Im ZMB-Gutachten vom 18. Juni 2014 (Akte 1

S. 422 ff.) sind diese Diagnosen nicht erwähnt. Dennoch geht der

orthopädische Gutachter im ZMB-Verlaufsgutachten davon aus, dass im Bereich des

Bewegungssystems seit der letzten Begutachtung des ZMB keine relevante Änderung

des Gesundheitszustandes und der körperlichen Belastbarkeit eingetreten sei. Die

zwischenzeitlichen diagnostischen Ergebnisse hätten keine entscheidenden neuen

Gesichtspunkte erbracht. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage

weiterhin 50 % in angestammter Tätigkeit und 80 % in angepasster

Tätigkeit (Akte 1 S. 305 f.). Das ist nicht nachvollziehbar, vielmehr

ist davon auszugehen, dass bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit diese –

unfallfremden – Diagnosen mitberücksichtigt worden sind. Auch äussert sich der

Gutachter nicht darüber, weshalb entgegen seiner Prognose einer Besserung der

Belastbarkeit und Gehfähigkeit des linken Fusses (Akte 1 S. 461), zum

Zeitpunkt des Verlaufsgutachtens keine Änderung der körperlichen Belastbarkeit

eingetreten ist.

4.8.3

Das polydisziplinäre Gutachten der SMAB vom 4. März 2020 (Akte 1

S. 111 ff.) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen (vgl. BGE 134 V 231,

232.

E. 5.1) an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage. Es

ist für die strittige Frage der unfallbedingten Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit umfassend, erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit

den relevanten medizinischen Vorakten sowie unter Berücksichtigung sowohl der

geklagten Beschwerden als auch der Ergebnisse der eigenen klinischen und

bildgebenden Untersuchungen. Sodann vermag es in der Darlegung der

medizinischen Verhältnisse und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen.

Namentlich legten die Sachverständigen anhand der klinischen und radiologischen

Untersuchungsbefunde fundiert und schlüssig dar, dass die somatischen, objektiv

ausgewiesenen Folgen der Ereignisse vom 27. November 2010 und

19.

Juli 2012 in einer Tätigkeit gemäss dem von ihnen formulierten

Belastungsprofil einen vollen Arbeitseinsatz zulassen. Zudem ist darauf

hinzuweisen, dass auch der rheumatologische Gutachter im IV-Gutachten vom

9.

Dezember 2014 (Akte 1 S. 130) für eine Verweistätigkeit gesamthaft

eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagspensum aufführt.

4.9

Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten

Resultate zu erwarten sind, kann in antizipierter Beweiswürdigung davon

abgesehen werden (BGE 144 V 361, 368 f. E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2020

vom 17. Februar 2021 E. 5.4).

5.

5.1

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 %

invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 ATSG).

5.2

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des

(hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und

Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige

rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu

berücksichtigen sind (BGE 143 V 295, 300 E. 4.1.3). Im Bereich der

obligatorischen Unfallversicherung ergibt sich der massgebliche Zeitpunkt aus

Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wonach der Rentenanspruch entsteht,

wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind (BGE 143 V 148, 151 E. 3.1.1;

Dispositiv

137 V 199, 201 E. 2.1). Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt demnach

unter Berücksichtigung des Fallabschlusses per 28. Februar 2018 (vgl. Verfügung

vom 24. Juli 2020) auf den 1. März 2018. Die für den

Einkommensvergleich massgebenden Werte sind auf dieses Jahr zu beziehen.

5.3.

5.3.1. Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der

Unfallversicherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die

versicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzielen

würde. Der zuletzt bezogene Verdienst ist nur dann als Valideneinkommen

heranzuzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er

weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2017 vom

16. März 2018 E. 2.2.). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen

Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen

nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom

Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)

abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter

Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls

relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103, 110 E. 5.3).

5.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat zur Bestimmung des Valideneinkommens

auf den vor dem Unfall vom 19. Juli 2012 bei vier Arbeitgebern erzielten

Verdienst abgestellt und diesen an die betriebsübliche durchschnittliche

wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden angepasst (vgl. Verfügung vom

24. Juli 2020). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie seit 2012

gewisse Arbeitsstellen aufgrund von Umstrukturierungen und andere aufgrund der

Invalidität verloren habe. Für die Ermittlung des Valideneinkommens seien

deshalb die statistischen Löhne heranzuziehen (Replik Rz. 23). Dem ist

zuzustimmen, denn unter den vorliegenden Umständen bildet das im Jahr 2012 erzielte

Erwerbseinkommen keine zuverlässige Grundlage für die Ermittlung des

Valideneinkommens. Mit Blick auf die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin,

welche stets im Bereich Reinigung/Haushalt gearbeitet hat, ist anstelle des

üblicherweise verwendeten Totalwerts der Tabelle TA1_tirage_skill_level (vgl.

Entscheid des Bundesgerichts 8C_111/2021 vom 30. April 2021 E. 4.2.1)

auf die berufsgruppenspezifischen Werte der Berufsgruppe "Reinigungspersonal

und Hilfskräfte" Ziff. 91 der LSE-Tabelle T17 (BFS, LSE 2018,

Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und

Geschlecht [T17]) abzustellen. Demnach beträgt der monatliche Bruttolohn für

eine Frau von mehr als 50 Jahren CHF 4’419.00. Aufgerechnet auf ein Jahr

und angepasst auf die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden liegt der

Wert bei CHF 55'281.70.

5.4.

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der

beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person

konkret steht (BGE 148 V 174, 181 E. 6.2; 143 V 295, 296 E. 2.2). Hat

die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder

jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so

können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen

LSE herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet (BGE 148 V 174, 181 E 6.2). Dies ergibt angepasst an die betriebsübliche

durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und das der Beschwerdeführerin

zumutbare 100%ige Arbeitspensum für das Jahr 2018 ein Einkommen von CHF 54'681.20.

5.5.

5.5.1. Streitig ist vorliegend, ob vom Invalideneinkommen ein

Abzug vorzunehmen ist. Die Beschwerdegegnerin erachtet einen Abzug von maximal

5 % als sachgerecht (Duplik Rz. 4c). Die Beschwerdeführerin hält

dagegen aufgrund ihrer Einschränkungen und ihres Alters einen Leidensabzug von

15 % als angebracht (Replik Rz. 26).

5.5.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen

Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert

allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach

Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2;

134 V 322, 327 f. E. 5.2; 126 V 75, 79 f. E. 5b/bb-cc). Die

Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen,

wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.

Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit

enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die

Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten

Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (siehe zum Ganzen: BGE 148 V 174,

182 E. 6.3 mit Hinweisen).

5.5.3. Entgegen der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass, den von der

Beschwerdegegnerin als angemessen erachteten leidensbedingten Abzug von 5 %

zu erhöhen. Nach der Rechtsprechung darf das kantonale Gericht sein Ermessen

nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es

muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende

Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 4.3). Dies ist

vorliegend nicht der Fall: Das von den Gutachtern formulierte

Zumutbarkeitsprofil (E. 4.6.2 hiervor) ist nicht besonders restriktiv

formuliert und die 100%ige Arbeitsfähigkeit erweist sich nicht als qualitativ

derart eingeschränkt, dass die Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt, der eine breite Palette von Hilfstätigkeiten bietet, lohnrelevante

Nachteile in Kauf nehmen müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2020 vom

30. Juli 2020 E. 6.3.3). Ebenso rechtfertigt eine kurze verbleibende

Aktivitätsdauer infolge des Faktors "Alter" keinen Abzug vom

Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2021 vom 25. No­vember

2021 E. 6.2). Hilfsarbeiten werden auf dem (massgebenden) hypothetisch

ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteil des

Bundesgerichts 9C_226/2020 vom 13. Au­gust 2020 E. 5.2).

5.6.

Demnach besteht bei einem Valideneinkommen von CHF 55'281.70

und einem Invalideneinkommen von CHF 49'213.10 ein rentenausschliessender

Invaliditätsgrad von 6 %, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und

der Einspracheentscheid vom 13. August 2021 zu bestätigen.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: