UV.2021.32
Leistungseinstellung gemäss Art. 19 Abs 1 UVG nicht verfrüht.
20. Januar 2022Deutsch18 min
erneut bei der bisherigen Arbeitgeberin (vgl. Einsatzvertrag vom 1. Juni 2018, SUVA-Akte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12. Mai 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. S. Bammatter-Glättli , Dr. iur. T.
Fasnacht und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.32
Einspracheentscheid vom 28. Juli
2021
Leistungseinstellung gemäss Art.
19 Abs 1 UVG nicht verfrüht.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Versicherte war seit 1. Juli 2017 bei der C____, [...],
angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)
versichert.
Gemäss Schadenmeldung UVG vom 15. August 2017 (SUVA-Akte 1)
rutschte er am 8. August 2017 auf einem Gerüst aus und erlitt am linken Knie
einen Sehnenriss. Gemäss Bericht des […]spitals […], Orthopädie und
Traumatologie, vom 16. August 2017 (SUVA-Akte 7) wurde als Diagnose eine
Partialruptur der Patellarsehne links im Rahmen einer Kontusion bei
Stolpersturz diagnostiziert. Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen
Leistungen.
b) Ab dem 28. Juni 2018 arbeitete der Versicherte mit
einem neuen Einsatzvertrag als Bauarbeiter bei wieder voller Arbeitsfähigkeit
erneut bei der bisherigen Arbeitgeberin (vgl. Einsatzvertrag vom 1. Juni 2018, SUVA-Akte
123). In der Folge persistierten jedoch Kniebeschwerden.
Am 24. Oktober 2018 erfolgte erneut eine Schadenmeldung UVG
(SUVA-Akte 70). Der Versicherte unterzog sich in der Folge Eingriffen am Knie
(vgl. Berichte von D____, E____, zur Operation vom 5. Februar 2019 [Arthroskopie
Knie links, Naht und Refixation, Aufhängung medialer Meniskus Knie links mit 2x
Trusband 12º], SUVA-Akte 114, und zur Operation vom 20. August 2019 [Nervenresektion
Ramus infrapatellaris des N. Saphenus links], SUVA-Akte 169).
c) Die Beschwerdegegnerin hielt mit Schreiben vom 13.
August 2020 (SUVA-Akte 235) unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 1 UVG fest, per Ende
Juni 2020 werde das Taggeld eingestellt bzw. die medizinische Behandlung abgeschlossen.
d) Mit Verfügung vom 26. August 2020 (SUVA-Akte 236)
verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels
einer unfallbedingten Erwerbseinbusse und den Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung mangels eines erheblichen unfallbedingten
Integritätsschadens. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 23. September 2020
(IV-Akte 242, ergänzende Begründung vom 29. Juni 2021, SUVA-Akte 254) wurde mit
Einspracheentscheid vom 28. Juli 2021 (SUVA-Akte 258) abgewiesen.
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 14. September 2021 beantragt der
Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2021 aufzuheben und es
sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über
den Zeitpunkt der Leistungseinstellung ("Ende Mai 2020") hinaus
rückwirkend wieder auszurichten.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2021 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
c) Mit Replik vom 19. November 2021 und mit Duplik vom
26.
November 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel
gestellten Rechtsbegehren fest.
d) Mit Eingabe vom 28. April 2022 reicht der
Beschwerdeführer ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2022
bezüglich Anerkennung eines Rückfalles an. Darin wird
festgehalten, dass anlässlich der kreisärztlichen Beurteilung vom 18. August
2021.
weitere Behandlungen/Abklärungen empfohlen wurden.
e) Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 legt die
Beschwerdegegnerin zu ihrem Schreiben vom 25. April 2022 dar, sie habe einen
Rückfall im Rahmen einer nach dem Fallabschluss per 30. Juni 2020 eingetretenen
Verschlechterung anerkannt. Die gesetzlichen Versicherungsleistungen würden ab
der erneuten ärztlichen Behandlung am 27. April 2021 bis zum Abschluss des
Rückfalls per 30. April 2022 erbracht. Sie halte jedoch an der Leistungseinstellung
per 30. Juni 2020 im Grundfall mit Prüfung der Rentenfrage und der
Integritätsentschädigung entsprechend dem Einspracheentscheid vom 28. Juli 2021
fest.
III.
Nach einer ersten Urteilsberatung vom 20. Januar 2022 entscheidet
das Sozial-versicherungsgericht gemäss § 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001
über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das
Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz,
SVGG; SG 154.200] auf dem Zirkularweg.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit ihrer durch den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2021 (SUVA-Akte
258) geschützten Verfügung vom 26. August 2020 (SUVA-Akte 236) hat die
Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels einer
unfallbedingten Erwerbseinbusse und den Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung mangels eines erheblichen unfallbedingten
Integritätsschadens verneint. Vorgängig zur Verfügung hatte die Beschwerdegegnerin
mit Schreiben vom 13. August 2020 (SUVA-Akte 235) unter Hinweis auf Art. 19
Abs. 1 UVG mitgeteilt, per Ende Juni 2020 werde das Taggeld eingestellt bzw.
die medizinische Behandlung abgeschlossen. An dieser Leistungseinstellung per
30.
Juni 2020 hält die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, der Duplik
und auch mit Eingabe vom 9. Mai 2022 fest.
Im Hauptstandpunkt bemängelt der Beschwerdeführer, die
Beschwerdegegnerin habe in Verletzung von Art. 19 Abs. 1 UVG die gesetzlichen
Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) zu früh eingestellt (vgl. u.a. Beschwerde
S. 5 Ziff. 10).
2.2
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit
dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin.
Das erwähnte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. August
2020.
betreffend Einstellung der temporären Leistungen per 30. Juni 2020 stützt
sich auf die Einschätzung der Kreisärztin F____, Fachärztin Allgemeine Innere
Medizin, welche den Versicherten am 17. Juni 2020 (vgl. Bericht, SUVA-Akte 219)
untersucht hatte. Die Kreisärztin sah zu diesem Zeitpunkt keinen Grund mehr zum
erneuten operativen Vorgehen bezüglich des linken Kniegelenkes; es liege ein
Restzustand eines chronifizierten Kniegelenksschmerzes links nach
Operationseingriffen am 20. August 2019 und 5. Februar 2019 vor (SUVA-Akte 219
S. 6 und 7).
In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin
somit auf die Einschätzung einer anstaltsinternen Ärztin ab. Das Bundesgericht
anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher
Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft
wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom
Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351,
352.
E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne
Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).
Ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Frage, ob von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann, verneint hat, ist mit Blick auf
diese Grundsätze nachfolgend zu prüfen.
3.
3.1
Die Kreisärztin hatte vorgängig zum Schreiben der Beschwerdegegnerin
vom 13. August 2020 (SUVA-Akte 235) gemäss Bericht über die Untersuchung vom 17.
Juni 2020 (vgl. Bericht, SUVA-Akte 219) wie erwähnt einen Grund für ein erneutes
operatives Vorgehen bezüglich des linken Kniegelenkes verneint. Ihres Erachtens
lag ein Restzustand eines chronifizierten Kniegelenksschmerzes links nach
Operationseingriffen am 20. August 2019 und 5. Februar 2019 vor (SUVA-Akte 219
S. 6 und 7).
D____, E____, hatte im Unfallschein letztmals ab 1. Juni 2020 eine
Arbeitsunfähigkeit von 100% eingetragen (SUVA-Akte 206). Ab 1. Juli 2020 (Unfallschein,
SUVA-Akte 207) wird eine Arbeitsunfähigkeit von 0% eingetragen (SUVA-Akte 211).
Der Unfallschein enthält sodann den Vermerk, die ärztliche Behandlung habe am
26.
Mai 2020 geendet (SUVA-Akte 211).
Im Vorbericht vom 28. April 2020 (SUVA-Akte 210) hatte die E____
festgehalten, dass nachdem der Versicherte erklärt habe, es sei die geplante
volle Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2020 nicht einzuhalten, das Attest nochmals
angepasst werde. Die Klinik sehe eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1. Juni 2020
als gegeben (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis, sig. D____, vom 28. April 2020,
SUVA-Akte 206). Sollte dies nicht möglich sein, müsste der Patient nochmals
durch den Kreisarzt begutachtet werden. Die E____ hielt sodann mit Bericht vom
5.
Juni 2020 (SUVA-Akte 214) fest, der Versicherte habe in der Sprechstunde
erklärt, er habe im Juni "doch noch nicht arbeiten" können. Die
Beschwerdegegnerin sei einverstanden, dass der Versicherte erst ab 1. Juli 2020
wieder voll arbeitsfähig sei. Die E____ notiert, der Versicherte sei "nun
annähernd beschwerdefrei" und attestierte ihm "nun definitiv die
volle Arbeitsfähigkeit" ab 1. Juli 2020, Es schliesst sich der Vermerk
"Fallabschluss" an.
Der gemäss Bericht der E____ vom 28. April 2020 anvisierte Eintritt
der Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2020 hatte sich verzögert, weil der Versicherte
aufgrund der Coronaproblematik die vorgesehene Medizinische Trainingstherapie
(MTT) für das linke Kniegelenk nicht wie geplant hatte durchführen können. Die E____
hatte eine letzte Verordnung für MTT am 24. Juni 2020 ausgestellt (SUVA-Akte
223.
S. 2) und zwar für eine Serie bis 24. Juli 2020 (SUVA-Akte 223 S. 1).
Aufgrund dieser der Kreisärztin vorliegenden Berichte ist klar,
dass die Behandlung des Versicherten in der E____, nachdem an seinem Knie zwei
Operationen vorgenommen worden waren (vgl. Berichte zur Operation vom 5.
Februar 2019 [Arhtroskopie Knie links, Naht und Refixation, Aufhängung medialer
Meniskus Knie links mit 2x Trusband 12º], SUVA-Akte 114, und zur Operation vom
20.
August 2019, [Nervenresektion Ramus infrapatellaris des N. Saphenus links],
SUVA-Akte 169), ihren Abschluss gefunden hatte.
Die Kreisärztin konnte im Anschluss an die Untersuchung vom 17.
Juni 2020 in Einklang mit der Aktenlage darauf schliessen, dass von der
Fortsetzung einer ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden konnte.
3.2
3.2.1
Mit der Einsprache vom 23. September 2020 (SUVA-Akte 242)
hatte der Versicherte geltend gemacht, es lägen konkrete Indizien für die
Annahme vor, dass die gesetzlichen Leistungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG
verfrüht eingestellt worden seien. In der Einspracheergänzung vom 29. Juni 2021
(SUVA-Akte 254) hielt der Versicherte an seinem Standpunkt fest und reichte den
Bericht des behandelnden Facharztes G____, FMH Orthopädie, Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. Juni 2021 (SUVA-Akte 255) ein. In
dem an den Rechtsvertreter des Versicherten gerichteten Schreiben hält G____
fest, er habe den Versicherten am 27. April 2021 und am 15. Juni 2021 in seiner
Sprechstunde beurteilt. Es liege ein posttraumatisches/postoperatives
chronifiziertes Schmerzsyndrom am linken Kniegelenk vor. Radiologisch zeige
sich bereits eine beginnende posttraumatische Gonarthrose mit Verschmälerung
des medialen Gelenkspalts. Nach einer intraartikulären Infiltration in das
Kniegelenk sei der Versicherte passager deutlich beschwerdegebessert gewesen.
Dies spreche für eine mehrheitlich intraartikuläre Schmerzgenese. Bedingt durch
den chronifizierten Schmerzzustand und die dadurch entstandene
Fehlbelastung/Fehlhaltung zeige sich auch eine Symptomausweitung und
Symptomüberlagerung, unter anderem mit Schmerzausstrahlung bis in die Hüfte.
In dieser Situation kann nach Meinung von G____ "mit
Sicherheit" die posttraumatische ärztliche Behandlung nicht abgeschlossen
werden. Es seien dringend weitere diagnostische (MRI, neurologische Abklärung)
und therapeutische Massnahmen (wahrscheinlich weitere operative Interventionen)
zu empfehlen. G____ attestiert zum Berichtszeitpunkt auch für leicht
kniebelastende Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100%.
3.2.2
Zu bemerken ist, dass dieser Bericht von G____ rund 1
Jahr nach der kreisärztlichen Untersuchung im Juni 2000 verfasst wurde. G____
hat den Versicherten gemäss seinen Ausführungen erstmals Ende April 2021
untersucht, somit 10 Monate nach der kreisärztlichen Untersuchung. Er legt dar,
es zeige sich "bereits" eine beginnende posttraumatische Gonarthrose
mit Verschmälerung des medialen Gelenkspalts. Er schliesst auf eine
intraartikuläre Schmerzgenese, weil nach einer Injektion ins Kniegelenk eine
Beschwerdebesserung eingetreten sei.
Dazu ist zu sagen, dass gemäss den Ausführungen der Kreisärztin
im Rahmen ihrer Untersuchung im Juni 2020 ein Zustand ohne nachweisbare
Arthrose vorlag (vgl. Patientenakte der E____ mit Hinweis auf
Röntgenuntersuchung vom 24. Oktober 2018, SUVA-Akte 144 S. 1). Dieser Zustand
sei so weit wie möglich zu schützen (SUVA-Akte 219 S. 7). Der Bericht von G____
mag zwar einen Hinweis dafür liefern, dass sich nun nachträglich, d.h. nach
Juni 2020 eine Gonarthrose zu entwickeln begonnen hat, jedoch liefert G____ keinen
Hinweis darauf, dass die Kreisärztin eine arthrotische Entwicklung übersehen
hatte. Die Kreisärztin hatte einzig im Rahmen der Prüfung des Integritätsschadens
ausgeführt, dass "zukünftig mit einer vorzeitigen Arthroseentwicklung
hauptsächlich medial zur rechnen" sei (Bericht vom 18. Juni 2020,
SUVA-Akte 219 S. 7). Sie wies hierbei auf ein "lebenslanges
Rückfallrecht" hin.
Nach der Praxis (vgl. von der Beschwerdegegnerin angeführtes
Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.1 mit
Hinweisen) ist die Frage der namhaften Besserung des Gesundheitszustands
prospektiv (vgl. Urteil 8C_210/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.2.3.1 mit Hinweisen)
bezogen auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende Juni 2020 zu prüfen
(Urteil 8C_604/2021 vom 25. Januar 2021 E. 7.1; Urteil 8C_58/2010 vom 28. Juni
E. 2.2 und U 244/04 E. 3.1 mit Hinweisen, publ. in: RKUV 2005 Nr. U 557 S.
388).
Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Eingabe vom 9. Mai
2022.
sodann zutreffend darauf (vgl. Urteil 8C_604/2021 vom 25. Januar 2021 E.
7.1
sowie Urteil 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.3.2.), dass angesichts der
Massgeblichkeit des Zeitpunkts des Fallabschlusses spätere medizinische Berichte
nicht rechtsrelevant sind, auch wenn sie noch vor Erlass des
Einspracheentscheides erstellt worden sind.
Entsprechend ist die Frage der Verschlechterung in der zweiten
Hälfte 2020 vorliegend – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachstehende
Erwägung) – nicht zu berücksichtigen, sondern im Rahmen eines Rückfalles zu
prüfen, wie dies durch die Beschwerdegegnerin auch erfolgte. Insofern sind die
Berichte von G___ vom 27. April 2021 bzw. 21. Juni 2021 im Rahmen eines
Rückfalles zu würdigen. Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung bestand vorliegend
kein Beschwerdebild, das durch die Fortsetzung einer ärztlichen Behandlung einer
namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten hätte zugeführt
werden können. Der Umstand, dass die Kreisärztin selbst auf eine künftige
mögliche arthrotische Entwicklung hinweist, ändert daran nichts. Hinweise auf
eine Arthrose hat die Kreisärztin wie erwähnt keine erhoben, sodass zum
Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung auch keine Behandlung einer solchen
anstand. Der Bericht von G____ ist dagegen nicht geeignet, Zweifel am Schluss
der Kreisärztin zu wecken, dass der medizinische Endzustand im Sinne von Art.
19.
Abs. 1 UVG erreicht sei. In eben diesem Sinne hatte sich die E____ auch in
ihrem Bericht vom 5. Juni 2020 (SUVA-Akte 214) geäussert, wonach volle
Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2020 bestehe und vom "Fallabschluss" auszugehen
sei.
3.3
Mit Blick auf Art. 19 Abs. 1 UVG war die Beschwerdegegnerin somit
berechtigt, per 30. Juni 2020 die Heilbehandlung sowie die Taggeldleistungen
einzustellen und die Rentenfrage zu prüfen.
4.
4.1
In ihrem Einspracheentscheid vom 28. Juli 2021 (SUVA-Akte 258 S. 3
f. lit. c) hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, der Bericht von G____ vom
21.
Juni 2021 gehe "neu von einer beginnenden Arthrose und einer
Symptomausweisung aus. Ebenso geht der Einsprecher von einer eingetretenen
Verschlechterung aus". Die Beschwerdegegnerin führt im Einspracheentscheid
vom 28. Juli 2021 dazu aus, dies sei nicht Gegenstand der angefochtenen
Verfügung vom 26. August 2020 gewesen und könne mithin auch nicht Gegenstand
des vorliegenden Einspracheverfahrens sein. Somit sei das Vorliegen eines
allfälligen Rückfalls (ab dem 27. April 2021) nach dem Fallabschluss Ende Juni
2020.
separat zu prüfen und es sei darauf im Einspracheentscheid nicht einzutreten
(SUVA-Akte 258 S. 3 f. lit. c).
4.2
Im Einspracheverfahren hat sich der Versicherte wie erwähnt auf die
Rüge beschränkt, die Beschwerdegegnerin habe den Fall in Verletzung von Art. 19
Abs. 1 UVG per 30. Juni 2022 abgeschlossen. Daran hält er in der Beschwerde
fest. In der Beschwerde wird dagegen das Nichteintreten gemäss Einspracheentscheid
auf die Frage nach dem Vorliegen eines allfälligen Rückfalls nicht beanstandet.
In der Beschwerde (S. 6 Ziff. 15) legt der Versicherte vielmehr
dar, die gemäss Bericht von G____ präsentierten gesundheitlichen
Verschlechterungen hätten sich bereits kurz nach der verfügten
Leistungseinstellung im Verlauf der zweiten Hälfte des vergangenen Jahres
bemerkbar gemacht. Die Abklärungen des in Frankreich wohnenden
Beschwerdeführers durch G____ hätten sich wegen der Coronakrise erheblich
verzögert. Die Untersuchungsbefunde von G____ könnten erfahrungsgemäss nicht
über Nacht aufgetreten sein. Es habe folglich zum Verfügungszeitpunkt "mit
Sicherheit" ein posttraumatisch indizierter Behandlungsbedarf bestanden.
Auch mit diesen Darlegungen fokussiert die Beschwerde ausschliesslich auf die
Frage, ob die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 UVG korrekt
vorgegangen ist. Wie vorstehend unter Erw. 3.2. ff. dargelegt, ist dies auch
in Berücksichtigung des Schreibens von G____ vom 21. Juni 2021 zu bejahen.
4.3
Wird dieses Nichteintreten gemäss Einspracheentscheid mit der
vorliegenden Beschwerde nicht gerügt, besteht im vorliegenden Verfahren auch
kein Anlass zur Prüfung dieses Punktes.
Ergänzend bleibt allerdings festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich geprüft hat, ob nach dem Fallabschluss per
30.
Juni 2020 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Die
Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 25. April 2022 an den Beschwerdeführer
und gemäss ihrer dieses Schreiben erläuternden Eingabe vom 9. Mai 2022 einen
Rückfall im Rahmen einer nach dem Fallabschluss per 30. Juni 2020 eingetretenen
Verschlechterung anerkannt. Entsprechend anerkennt sie den Anspruch auf
Heilkosten und auch Taggelder, soweit eine Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer
angepassten Tätigkeit mit entsprechenden Zeugnissen für diese Zeitperiode
ausgewiesen werde. Ob die Beschwerdegegnerin den Rückfall zu Recht per 30.
April 2022 abgeschlossen hat, ist im vorliegenden Verfahren jedoch ebenfalls
nicht zu prüfen.
5.
In ihrem Bericht zur Untersuchung vom 17. Juni 2020 (SUVA-Akte
219.
S. 7) hielt die Kreisärztin fest, dem Versicherten seien ganztägige,
wechselbelastende Arbeitstätigkeiten mit Belastung maximal mittelschwer (25 kg)
zumutbar. Kniende und kauernde Tätigkeiten sollten nicht mehr ausgeübt werden.
Aus Gründen der Sicherheit sei das Besteigen von Leitern und Gerüsten nicht
möglich.
In Berücksichtigung dieser Einschränkungen ermittelte die
Beschwerdegegnerin das Invalideneikommen aufgrund der Lohnstrukturerhebung (LSE)
2018.
des Bundesamtes für Statistik. Gemäss Tabelle TA 1, Total, erzielten
Männer mit Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder
handwerklicher Art) ein Einkommen von durchschnittlich CHF 5'417.-- x 12 = CHF
65'004.-- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Angepasst an die
betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41. 7 Stunden und die Nominallohnerhöhung
von 2019 und 2020 (je 0.9 %) errechnete die Beschwerdegegnerin ein
Invalideneinkommen von CHF 68'992.--. Dem stellte sie ein Valideneinkommen von
CHF 63'833.-- gegenüber, ermittelt aufgrund eines Stundenlohnes von CHF 27.90
(vgl. Angaben der Arbeitgeberin zur mutmasslichen Lohnentwicklung bis 2020, SUVA-Akte
232) x 2112 (Sollstunden gemäss Landesmandelvertrag) x 1.0833 (Ferienentschädigung).
Der Beschwerdeführer nimmt zu diesen Zahlen, aufgrund derer
eine Erwerbseinbusse zu verneinen ist, nicht Stellung. Hinweise aufgrund der
Akten, die zu Zweifeln an diesen Werten Anlass geben könnten, sind nicht
ersichtlich. Somit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine
Invalidenrente verneint.
6.
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG
hat, wer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als
dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in
gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder
psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder
stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982
über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). In Anhang 3 zur UVV hat der
Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und
in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32
E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual
gewichtet. In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA weitere
Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (zur
Vereinbarkeit des Feinrasters mit Anhang 3 zur UVV vgl. BGE 116 V 157 E. 3a).
Im Einspracheentscheid (SUVA-Akte 258 S. 9 E. 4/b) verweist die
Beschwerdegegnerin auf die Tabelle 5.2 des Feinrasters (Integritätsschaden bei
Arthrosen). Um die leistungsbegründende Erheblichkeit (mindestens 5% vgl. Ziff.
1.
Abs. 3 und Ziff. 2 des Anhangs 3 zur UVV) zu begründen, muss gemäss dieser
Tabelle eine mindestens mässige Arthrose vorliegen.
Die Kreisärztin hat einen Integritätsschaden mit der Begründung
verneint, das betroffene Kniegelenk sei voll beweglich und es fehle an Arthrosezeichen
(SUVA-Akte 219 S. 7). Damit ist auch der Schluss der Kreisärztin, es fehle an
einem leistungsbegründenden Integritätsschaden, gut nachvollziehbar.
Die Beschwerdegegnerin hat somit in Berücksichtigung der
Verhältnisse zum Zeitpunkt des Fallabschlusses auch den Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung zu Recht verneint.
7.
7.1
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2
Das Verfahren ist kostenlos.
7.3
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: