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Entscheid

UV.2021.32

Leistungseinstellung gemäss Art. 19 Abs 1 UVG nicht verfrüht.

20. Januar 2022Deutsch18 min

erneut bei der bisherigen Arbeitgeberin (vgl. Einsatzvertrag vom 1. Juni 2018, SUVA-Akte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12. Mai 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. S. Bammatter-Glättli , Dr. iur. T.

Fasnacht und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.32

Einspracheentscheid vom 28. Juli

2021

Leistungseinstellung gemäss Art.

19 Abs 1 UVG nicht verfrüht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Versicherte war seit 1. Juli 2017 bei der C____, [...],

angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss

Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)

versichert.

Gemäss Schadenmeldung UVG vom 15. August 2017 (SUVA-Akte 1)

rutschte er am 8. August 2017 auf einem Gerüst aus und erlitt am linken Knie

einen Sehnenriss. Gemäss Bericht des […]spitals […], Orthopädie und

Traumatologie, vom 16. August 2017 (SUVA-Akte 7) wurde als Diagnose eine

Partialruptur der Patellarsehne links im Rahmen einer Kontusion bei

Stolpersturz diagnostiziert. Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen

Leistungen.

b) Ab dem 28. Juni 2018 arbeitete der Versicherte mit

einem neuen Einsatzvertrag als Bauarbeiter bei wieder voller Arbeitsfähigkeit

erneut bei der bisherigen Arbeitgeberin (vgl. Einsatzvertrag vom 1. Juni 2018, SUVA-Akte

123). In der Folge persistierten jedoch Kniebeschwerden.

Am 24. Oktober 2018 erfolgte erneut eine Schadenmeldung UVG

(SUVA-Akte 70). Der Versicherte unterzog sich in der Folge Eingriffen am Knie

(vgl. Berichte von D____, E____, zur Operation vom 5. Februar 2019 [Arthroskopie

Knie links, Naht und Refixation, Aufhängung medialer Meniskus Knie links mit 2x

Trusband 12º], SUVA-Akte 114, und zur Operation vom 20. August 2019 [Nervenresektion

Ramus infrapatellaris des N. Saphenus links], SUVA-Akte 169).

c) Die Beschwerdegegnerin hielt mit Schreiben vom 13.

August 2020 (SUVA-Akte 235) unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 1 UVG fest, per Ende

Juni 2020 werde das Taggeld eingestellt bzw. die medizinische Behandlung abgeschlossen.

d) Mit Verfügung vom 26. August 2020 (SUVA-Akte 236)

verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels

einer unfallbedingten Erwerbseinbusse und den Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung mangels eines erheblichen unfallbedingten

Integritätsschadens. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 23. September 2020

(IV-Akte 242, ergänzende Begründung vom 29. Juni 2021, SUVA-Akte 254) wurde mit

Einspracheentscheid vom 28. Juli 2021 (SUVA-Akte 258) abgewiesen.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 14. September 2021 beantragt der

Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2021 aufzuheben und es

sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über

den Zeitpunkt der Leistungseinstellung ("Ende Mai 2020") hinaus

rückwirkend wieder auszurichten.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2021 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde

c) Mit Replik vom 19. November 2021 und mit Duplik vom

26.

November 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel

gestellten Rechtsbegehren fest.

d) Mit Eingabe vom 28. April 2022 reicht der

Beschwerdeführer ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2022

bezüglich Anerkennung eines Rückfalles an. Darin wird

festgehalten, dass anlässlich der kreisärztlichen Beurteilung vom 18. August

2021.

weitere Behandlungen/Abklärungen empfohlen wurden.

e) Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 legt die

Beschwerdegegnerin zu ihrem Schreiben vom 25. April 2022 dar, sie habe einen

Rückfall im Rahmen einer nach dem Fallabschluss per 30. Juni 2020 eingetretenen

Verschlechterung anerkannt. Die gesetzlichen Versicherungsleistungen würden ab

der erneuten ärztlichen Behandlung am 27. April 2021 bis zum Abschluss des

Rückfalls per 30. April 2022 erbracht. Sie halte jedoch an der Leistungseinstellung

per 30. Juni 2020 im Grundfall mit Prüfung der Rentenfrage und der

Integritätsentschädigung entsprechend dem Einspracheentscheid vom 28. Juli 2021

fest.

III.

Nach einer ersten Urteilsberatung vom 20. Januar 2022 entscheidet

das Sozial-versicherungsgericht gemäss § 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001

über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das

Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz,

SVGG; SG 154.200] auf dem Zirkularweg.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit ihrer durch den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2021 (SUVA-Akte

258) geschützten Verfügung vom 26. August 2020 (SUVA-Akte 236) hat die

Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels einer

unfallbedingten Erwerbseinbusse und den Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung mangels eines erheblichen unfallbedingten

Integritätsschadens verneint. Vorgängig zur Verfügung hatte die Beschwerdegegnerin

mit Schreiben vom 13. August 2020 (SUVA-Akte 235) unter Hinweis auf Art. 19

Abs. 1 UVG mitgeteilt, per Ende Juni 2020 werde das Taggeld eingestellt bzw.

die medizinische Behandlung abgeschlossen. An dieser Leistungseinstellung per

30.

Juni 2020 hält die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, der Duplik

und auch mit Eingabe vom 9. Mai 2022 fest.

Im Hauptstandpunkt bemängelt der Beschwerdeführer, die

Beschwerdegegnerin habe in Verletzung von Art. 19 Abs. 1 UVG die gesetzlichen

Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) zu früh eingestellt (vgl. u.a. Beschwerde

S. 5 Ziff. 10).

2.2

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der

Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit

dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin.

Das erwähnte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. August

2020.

betreffend Einstellung der temporären Leistungen per 30. Juni 2020 stützt

sich auf die Einschätzung der Kreisärztin F____, Fachärztin Allgemeine Innere

Medizin, welche den Versicherten am 17. Juni 2020 (vgl. Bericht, SUVA-Akte 219)

untersucht hatte. Die Kreisärztin sah zu diesem Zeitpunkt keinen Grund mehr zum

erneuten operativen Vorgehen bezüglich des linken Kniegelenkes; es liege ein

Restzustand eines chronifizierten Kniegelenksschmerzes links nach

Operationseingriffen am 20. August 2019 und 5. Februar 2019 vor (SUVA-Akte 219

S. 6 und 7).

In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin

somit auf die Einschätzung einer anstaltsinternen Ärztin ab. Das Bundesgericht

anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher

Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft

wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom

Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351,

352.

E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne

Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

Ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Frage, ob von der

Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann, verneint hat, ist mit Blick auf

diese Grundsätze nachfolgend zu prüfen.

3.

3.1

Die Kreisärztin hatte vorgängig zum Schreiben der Beschwerdegegnerin

vom 13. August 2020 (SUVA-Akte 235) gemäss Bericht über die Untersuchung vom 17.

Juni 2020 (vgl. Bericht, SUVA-Akte 219) wie erwähnt einen Grund für ein erneutes

operatives Vorgehen bezüglich des linken Kniegelenkes verneint. Ihres Erachtens

lag ein Restzustand eines chronifizierten Kniegelenksschmerzes links nach

Operationseingriffen am 20. August 2019 und 5. Februar 2019 vor (SUVA-Akte 219

S. 6 und 7).

D____, E____, hatte im Unfallschein letztmals ab 1. Juni 2020 eine

Arbeitsunfähigkeit von 100% eingetragen (SUVA-Akte 206). Ab 1. Juli 2020 (Unfallschein,

SUVA-Akte 207) wird eine Arbeitsunfähigkeit von 0% eingetragen (SUVA-Akte 211).

Der Unfallschein enthält sodann den Vermerk, die ärztliche Behandlung habe am

26.

Mai 2020 geendet (SUVA-Akte 211).

Im Vorbericht vom 28. April 2020 (SUVA-Akte 210) hatte die E____

festgehalten, dass nachdem der Versicherte erklärt habe, es sei die geplante

volle Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2020 nicht einzuhalten, das Attest nochmals

angepasst werde. Die Klinik sehe eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1. Juni 2020

als gegeben (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis, sig. D____, vom 28. April 2020,

SUVA-Akte 206). Sollte dies nicht möglich sein, müsste der Patient nochmals

durch den Kreisarzt begutachtet werden. Die E____ hielt sodann mit Bericht vom

5.

Juni 2020 (SUVA-Akte 214) fest, der Versicherte habe in der Sprechstunde

erklärt, er habe im Juni "doch noch nicht arbeiten" können. Die

Beschwerdegegnerin sei einverstanden, dass der Versicherte erst ab 1. Juli 2020

wieder voll arbeitsfähig sei. Die E____ notiert, der Versicherte sei "nun

annähernd beschwerdefrei" und attestierte ihm "nun definitiv die

volle Arbeitsfähigkeit" ab 1. Juli 2020, Es schliesst sich der Vermerk

"Fallabschluss" an.

Der gemäss Bericht der E____ vom 28. April 2020 anvisierte Eintritt

der Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2020 hatte sich verzögert, weil der Versicherte

aufgrund der Coronaproblematik die vorgesehene Medizinische Trainingstherapie

(MTT) für das linke Kniegelenk nicht wie geplant hatte durchführen können. Die E____

hatte eine letzte Verordnung für MTT am 24. Juni 2020 ausgestellt (SUVA-Akte

223.

S. 2) und zwar für eine Serie bis 24. Juli 2020 (SUVA-Akte 223 S. 1).

Aufgrund dieser der Kreisärztin vorliegenden Berichte ist klar,

dass die Behandlung des Versicherten in der E____, nachdem an seinem Knie zwei

Operationen vorgenommen worden waren (vgl. Berichte zur Operation vom 5.

Februar 2019 [Arhtroskopie Knie links, Naht und Refixation, Aufhängung medialer

Meniskus Knie links mit 2x Trusband 12º], SUVA-Akte 114, und zur Operation vom

20.

August 2019, [Nervenresektion Ramus infrapatellaris des N. Saphenus links],

SUVA-Akte 169), ihren Abschluss gefunden hatte.

Die Kreisärztin konnte im Anschluss an die Untersuchung vom 17.

Juni 2020 in Einklang mit der Aktenlage darauf schliessen, dass von der

Fortsetzung einer ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden konnte.

3.2

3.2.1

Mit der Einsprache vom 23. September 2020 (SUVA-Akte 242)

hatte der Versicherte geltend gemacht, es lägen konkrete Indizien für die

Annahme vor, dass die gesetzlichen Leistungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG

verfrüht eingestellt worden seien. In der Einspracheergänzung vom 29. Juni 2021

(SUVA-Akte 254) hielt der Versicherte an seinem Standpunkt fest und reichte den

Bericht des behandelnden Facharztes G____, FMH Orthopädie, Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. Juni 2021 (SUVA-Akte 255) ein. In

dem an den Rechtsvertreter des Versicherten gerichteten Schreiben hält G____

fest, er habe den Versicherten am 27. April 2021 und am 15. Juni 2021 in seiner

Sprechstunde beurteilt. Es liege ein posttraumatisches/postoperatives

chronifiziertes Schmerzsyndrom am linken Kniegelenk vor. Radiologisch zeige

sich bereits eine beginnende posttraumatische Gonarthrose mit Verschmälerung

des medialen Gelenkspalts. Nach einer intraartikulären Infiltration in das

Kniegelenk sei der Versicherte passager deutlich beschwerdegebessert gewesen.

Dies spreche für eine mehrheitlich intraartikuläre Schmerzgenese. Bedingt durch

den chronifizierten Schmerzzustand und die dadurch entstandene

Fehlbelastung/Fehlhaltung zeige sich auch eine Symptomausweitung und

Symptomüberlagerung, unter anderem mit Schmerzausstrahlung bis in die Hüfte.

In dieser Situation kann nach Meinung von G____ "mit

Sicherheit" die posttraumatische ärztliche Behandlung nicht abgeschlossen

werden. Es seien dringend weitere diagnostische (MRI, neurologische Abklärung)

und therapeutische Massnahmen (wahrscheinlich weitere operative Interventionen)

zu empfehlen. G____ attestiert zum Berichtszeitpunkt auch für leicht

kniebelastende Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100%.

3.2.2

Zu bemerken ist, dass dieser Bericht von G____ rund 1

Jahr nach der kreisärztlichen Untersuchung im Juni 2000 verfasst wurde. G____

hat den Versicherten gemäss seinen Ausführungen erstmals Ende April 2021

untersucht, somit 10 Monate nach der kreisärztlichen Untersuchung. Er legt dar,

es zeige sich "bereits" eine beginnende posttraumatische Gonarthrose

mit Verschmälerung des medialen Gelenkspalts. Er schliesst auf eine

intraartikuläre Schmerzgenese, weil nach einer Injektion ins Kniegelenk eine

Beschwerdebesserung eingetreten sei.

Dazu ist zu sagen, dass gemäss den Ausführungen der Kreisärztin

im Rahmen ihrer Untersuchung im Juni 2020 ein Zustand ohne nachweisbare

Arthrose vorlag (vgl. Patientenakte der E____ mit Hinweis auf

Röntgenuntersuchung vom 24. Oktober 2018, SUVA-Akte 144 S. 1). Dieser Zustand

sei so weit wie möglich zu schützen (SUVA-Akte 219 S. 7). Der Bericht von G____

mag zwar einen Hinweis dafür liefern, dass sich nun nachträglich, d.h. nach

Juni 2020 eine Gonarthrose zu entwickeln begonnen hat, jedoch liefert G____ keinen

Hinweis darauf, dass die Kreisärztin eine arthrotische Entwicklung übersehen

hatte. Die Kreisärztin hatte einzig im Rahmen der Prüfung des Integritätsschadens

ausgeführt, dass "zukünftig mit einer vorzeitigen Arthroseentwicklung

hauptsächlich medial zur rechnen" sei (Bericht vom 18. Juni 2020,

SUVA-Akte 219 S. 7). Sie wies hierbei auf ein "lebenslanges

Rückfallrecht" hin.

Nach der Praxis (vgl. von der Beschwerdegegnerin angeführtes

Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.1 mit

Hinweisen) ist die Frage der namhaften Besserung des Gesundheitszustands

prospektiv (vgl. Urteil 8C_210/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.2.3.1 mit Hinweisen)

bezogen auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende Juni 2020 zu prüfen

(Urteil 8C_604/2021 vom 25. Januar 2021 E. 7.1; Urteil 8C_58/2010 vom 28. Juni

E. 2.2 und U 244/04 E. 3.1 mit Hinweisen, publ. in: RKUV 2005 Nr. U 557 S.

388).

Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Eingabe vom 9. Mai

2022.

sodann zutreffend darauf (vgl. Urteil 8C_604/2021 vom 25. Januar 2021 E.

7.1

sowie Urteil 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.3.2.), dass angesichts der

Massgeblichkeit des Zeitpunkts des Fallabschlusses spätere medizinische Berichte

nicht rechtsrelevant sind, auch wenn sie noch vor Erlass des

Einspracheentscheides erstellt worden sind.

Entsprechend ist die Frage der Verschlechterung in der zweiten

Hälfte 2020 vorliegend – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachstehende

Erwägung) – nicht zu berücksichtigen, sondern im Rahmen eines Rückfalles zu

prüfen, wie dies durch die Beschwerdegegnerin auch erfolgte. Insofern sind die

Berichte von G___ vom 27. April 2021 bzw. 21. Juni 2021 im Rahmen eines

Rückfalles zu würdigen. Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung bestand vorliegend

kein Beschwerdebild, das durch die Fortsetzung einer ärztlichen Behandlung einer

namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten hätte zugeführt

werden können. Der Umstand, dass die Kreisärztin selbst auf eine künftige

mögliche arthrotische Entwicklung hinweist, ändert daran nichts. Hinweise auf

eine Arthrose hat die Kreisärztin wie erwähnt keine erhoben, sodass zum

Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung auch keine Behandlung einer solchen

anstand. Der Bericht von G____ ist dagegen nicht geeignet, Zweifel am Schluss

der Kreisärztin zu wecken, dass der medizinische Endzustand im Sinne von Art.

19.

Abs. 1 UVG erreicht sei. In eben diesem Sinne hatte sich die E____ auch in

ihrem Bericht vom 5. Juni 2020 (SUVA-Akte 214) geäussert, wonach volle

Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2020 bestehe und vom "Fallabschluss" auszugehen

sei.

3.3

Mit Blick auf Art. 19 Abs. 1 UVG war die Beschwerdegegnerin somit

berechtigt, per 30. Juni 2020 die Heilbehandlung sowie die Taggeldleistungen

einzustellen und die Rentenfrage zu prüfen.

4.

4.1

In ihrem Einspracheentscheid vom 28. Juli 2021 (SUVA-Akte 258 S. 3

f. lit. c) hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, der Bericht von G____ vom

21.

Juni 2021 gehe "neu von einer beginnenden Arthrose und einer

Symptomausweisung aus. Ebenso geht der Einsprecher von einer eingetretenen

Verschlechterung aus". Die Beschwerdegegnerin führt im Einspracheentscheid

vom 28. Juli 2021 dazu aus, dies sei nicht Gegenstand der angefochtenen

Verfügung vom 26. August 2020 gewesen und könne mithin auch nicht Gegenstand

des vorliegenden Einspracheverfahrens sein. Somit sei das Vorliegen eines

allfälligen Rückfalls (ab dem 27. April 2021) nach dem Fallabschluss Ende Juni

2020.

separat zu prüfen und es sei darauf im Einspracheentscheid nicht einzutreten

(SUVA-Akte 258 S. 3 f. lit. c).

4.2

Im Einspracheverfahren hat sich der Versicherte wie erwähnt auf die

Rüge beschränkt, die Beschwerdegegnerin habe den Fall in Verletzung von Art. 19

Abs. 1 UVG per 30. Juni 2022 abgeschlossen. Daran hält er in der Beschwerde

fest. In der Beschwerde wird dagegen das Nichteintreten gemäss Einspracheentscheid

auf die Frage nach dem Vorliegen eines allfälligen Rückfalls nicht beanstandet.

In der Beschwerde (S. 6 Ziff. 15) legt der Versicherte vielmehr

dar, die gemäss Bericht von G____ präsentierten gesundheitlichen

Verschlechterungen hätten sich bereits kurz nach der verfügten

Leistungseinstellung im Verlauf der zweiten Hälfte des vergangenen Jahres

bemerkbar gemacht. Die Abklärungen des in Frankreich wohnenden

Beschwerdeführers durch G____ hätten sich wegen der Coronakrise erheblich

verzögert. Die Untersuchungsbefunde von G____ könnten erfahrungsgemäss nicht

über Nacht aufgetreten sein. Es habe folglich zum Verfügungszeitpunkt "mit

Sicherheit" ein posttraumatisch indizierter Behandlungsbedarf bestanden.

Auch mit diesen Darlegungen fokussiert die Beschwerde ausschliesslich auf die

Frage, ob die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 UVG korrekt

vorgegangen ist. Wie vorstehend unter Erw. 3.2. ff. dargelegt, ist dies auch

in Berücksichtigung des Schreibens von G____ vom 21. Juni 2021 zu bejahen.

4.3

Wird dieses Nichteintreten gemäss Einspracheentscheid mit der

vorliegenden Beschwerde nicht gerügt, besteht im vorliegenden Verfahren auch

kein Anlass zur Prüfung dieses Punktes.

Ergänzend bleibt allerdings festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich geprüft hat, ob nach dem Fallabschluss per

30.

Juni 2020 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Die

Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 25. April 2022 an den Beschwerdeführer

und gemäss ihrer dieses Schreiben erläuternden Eingabe vom 9. Mai 2022 einen

Rückfall im Rahmen einer nach dem Fallabschluss per 30. Juni 2020 eingetretenen

Verschlechterung anerkannt. Entsprechend anerkennt sie den Anspruch auf

Heilkosten und auch Taggelder, soweit eine Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer

angepassten Tätigkeit mit entsprechenden Zeugnissen für diese Zeitperiode

ausgewiesen werde. Ob die Beschwerdegegnerin den Rückfall zu Recht per 30.

April 2022 abgeschlossen hat, ist im vorliegenden Verfahren jedoch ebenfalls

nicht zu prüfen.

5.

In ihrem Bericht zur Untersuchung vom 17. Juni 2020 (SUVA-Akte

219.

S. 7) hielt die Kreisärztin fest, dem Versicherten seien ganztägige,

wechselbelastende Arbeitstätigkeiten mit Belastung maximal mittelschwer (25 kg)

zumutbar. Kniende und kauernde Tätigkeiten sollten nicht mehr ausgeübt werden.

Aus Gründen der Sicherheit sei das Besteigen von Leitern und Gerüsten nicht

möglich.

In Berücksichtigung dieser Einschränkungen ermittelte die

Beschwerdegegnerin das Invalideneikommen aufgrund der Lohnstrukturerhebung (LSE)

2018.

des Bundesamtes für Statistik. Gemäss Tabelle TA 1, Total, erzielten

Männer mit Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder

handwerklicher Art) ein Einkommen von durchschnittlich CHF 5'417.-- x 12 = CHF

65'004.-- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Angepasst an die

betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41. 7 Stunden und die Nominallohnerhöhung

von 2019 und 2020 (je 0.9 %) errechnete die Beschwerdegegnerin ein

Invalideneinkommen von CHF 68'992.--. Dem stellte sie ein Valideneinkommen von

CHF 63'833.-- gegenüber, ermittelt aufgrund eines Stundenlohnes von CHF 27.90

(vgl. Angaben der Arbeitgeberin zur mutmasslichen Lohnentwicklung bis 2020, SUVA-Akte

232) x 2112 (Sollstunden gemäss Landesmandelvertrag) x 1.0833 (Ferienentschädigung).

Der Beschwerdeführer nimmt zu diesen Zahlen, aufgrund derer

eine Erwerbseinbusse zu verneinen ist, nicht Stellung. Hinweise aufgrund der

Akten, die zu Zweifeln an diesen Werten Anlass geben könnten, sind nicht

ersichtlich. Somit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine

Invalidenrente verneint.

6.

Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG

hat, wer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als

dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in

gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder

psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder

stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982

über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). In Anhang 3 zur UVV hat der

Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und

in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32

E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual

gewichtet. In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA weitere

Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (zur

Vereinbarkeit des Feinrasters mit Anhang 3 zur UVV vgl. BGE 116 V 157 E. 3a).

Im Einspracheentscheid (SUVA-Akte 258 S. 9 E. 4/b) verweist die

Beschwerdegegnerin auf die Tabelle 5.2 des Feinrasters (Integritätsschaden bei

Arthrosen). Um die leistungsbegründende Erheblichkeit (mindestens 5% vgl. Ziff.

1.

Abs. 3 und Ziff. 2 des Anhangs 3 zur UVV) zu begründen, muss gemäss dieser

Tabelle eine mindestens mässige Arthrose vorliegen.

Die Kreisärztin hat einen Integritätsschaden mit der Begründung

verneint, das betroffene Kniegelenk sei voll beweglich und es fehle an Arthrosezeichen

(SUVA-Akte 219 S. 7). Damit ist auch der Schluss der Kreisärztin, es fehle an

einem leistungsbegründenden Integritätsschaden, gut nachvollziehbar.

Die Beschwerdegegnerin hat somit in Berücksichtigung der

Verhältnisse zum Zeitpunkt des Fallabschlusses auch den Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung zu Recht verneint.

7.

7.1

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Das Verfahren ist kostenlos.

7.3

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen

Kosten wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: