UV.2021.33
Beschwerde abgewiesen. Thoraxschmerzen im Rahmen der Rückfallmeldung nicht auf den Unfall zurückzuführen.
19. Januar 2022Deutsch14 min
Krankengeschichte D____klinik, Eintrag vom 26. März 2021, Suva-Akte 35), wobei sich
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 19.
Januar 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Kaderli , S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.33
Einspracheentscheid vom 16.
August 2021
Beschwerde abgewiesen.
Thoraxschmerzen im Rahmen der Rückfallmeldung nicht auf den Unfall
zurückzuführen.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der im Jahr 1959 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Mai
2012 bei der B____ AG in Basel und war infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin
unfallversichert.
b)
Am 25. Juli 2016 zog der Beschwerdeführer zwei Blechfässer von einer
Holzpalette auf eine Plastikpalette und verspürte dabei plötzlich
Thoraxschmerzen links (Bagatellunfall-Meldung vom 3. Oktober 2016, Suva-Akte 3)
und zog sich gemäss Bericht der C____ vom 7. September 2016 (Suva-Akte 2) eine
nicht dislozierte Fraktur der 10. Rippe links zu. Die Beschwerdegegnerin
anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses
(vgl. Schreiben Beschwerdegegnerin vom 28. November 2016, Suva-Akte 12). Aus
den Akten geht hervor, dass nach dem 18. Mai 2017 – mit Ausnahme der
Kostenübernahme für die Physiotherapie – keine unfallversicherungsrechtlichen
Leistungen mehr erfolgten.
c)
Am 23. März 2021 meldete der Beschwerdeführer einen Rückfall zum
Ereignis vom 25. Juli 2016 (Schadenmeldung UVG, Suva-Akte 31). Er machte
persistierende Schmerzen beim Atmen links thorakal geltend (vgl.
Krankengeschichte D____klinik, Eintrag vom 26. März 2021, Suva-Akte 35), wobei sich
anlässlich eines Lungenfunktionstests am 12. April 2021 eine leicht restriktive
Ventilationsstörung zeigte (vgl. Krankengeschichte D____klinik, Eintrag vom 12.
April 2021, Suva-Akte 40).
d)
Die Beschwerdegegnerin lehnte ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom
19. Mai 2021 (Suva-Akte 48) vollumfänglich ab und begründete ihren Entscheid im
Wesentlichen damit, dass sich aus den medizinischen Unterlagen keinen sicheren
oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen den aktuell bestehenden
Thoraxbeschwerden und dem Ereignis vom 25. Juli 2016 ergeben würde.
e)
Dagegen erhoben der Beschwerdeführer (vgl. Einsprache vom 15. Juni 2021,
Suva-Akte 55) sowie seine Krankenversicherung Einsprache (vgl. vorsorgliche
Einsprache vom 2. Juni 2021, Suva-Akte 51), wobei die Krankenkasse der
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. Juni 2021 den Rückzug der Einsprache anzeigte.
Am 16. August 2021 (Suva-Akte 58) erging der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin, welcher die Verfügung vom 19. Mai 2021 vollumfänglich
bestätigte.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 16. September 2021 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss
die Aufhebung des Einspracheentscheids, die Kostenübernahme für die Rechnung
der D____klinik in Höhe von CHF 230.00 und die Übernahme weiterer notwendiger Behandlungskosten
bezüglich der Atemprobleme durch den Unfall.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2021 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit undatierter Replik (Eingang am 15. November 2021) hält der
Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Begehren fest.
d)
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2021 reicht der Beschwerdeführer einen hausärztlichen
Bericht vom 23. November 2021 von Dr. med. E____, Facharzt für Urologie und
Allgemeinmedizin, FMH, ein.
e)
Mit Duplik vom 16. Dezember 2021 hält die Beschwerdegegnerin am Antrag
auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 19.
Januar 2022 die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, dass gemäss den
schlüssigen und überzeugenden kreisärztlichen Beurteilungen vom 31. März 2021
(Suva-Akte 36) und vom 3. Mai 2021 (Suva-Akte 44) die aktuellen Beschwerden aus
versicherungsmedizinischer Sicht nicht mehr in einem unfallkausalen
Zusammenhang stünden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt
und die mit Einspracheentscheid vom 16. August 2021 erfolgte Ablehnung von
Versicherungsleistungen sei zu Recht erfolgt.
2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen unter Verweis
auf den Bericht von Dr. med. E____, Facharzt für Urologie und Allgemeinmedizin,
FMH, vom 23. November 2021 zur Hauptsache vor, die thorakalen Beschwerden, namentlich
die Atemnot, stünden in einem kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25.
Juli 2016. Die Beschwerdegegnerin habe daher ihre Leistungspflicht zu Unrecht
verneint und habe für die weiteren Behandlungskosten im Zusammenhang mit den
Atemproblemen aufzukommen.
2.3
Dispositiv
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin
gestützt auf die vorliegenden Akten ihre Leistungspflicht zu Recht ablehnte und
die Übernahme weiterer Heilungskosten zu Recht verweigerte.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gewährt die Unfallversicherung einer
versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3.2.
Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf
eine zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (sog. Heilbehandlung). Gestützt
auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie nach konstanter Rechtsprechung hat der Versicherer
die Heilbehandlung nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung
der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) mit gleichzeitiger
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine
Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 143 V 148, 151 f. E. 3.1.1; 137 V
199, 201 E. 2.1).
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die
Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden die Versicherungsleistungen
grundsätzlich auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt.
3.3.2. Beim Rückfall handelt es sich um
das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher
Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von
Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe
längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem
völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können (vgl. BGE 118 V 293, 296
E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2016 vom 19. Dezember 2016 E.
3.2). Rückfälle und Spätfolgen setzen in aller Regel voraus,
dass die Heilbehandlung nach dem Grundfall abgeschlossen wurde, wobei
vorliegend per 18. Mai 2017, dem Zeitpunkt der Einstellung der
unfallversicherungsrechtlichen Leistungen, vom Abschluss des Grundfalles
auszugehen ist.
3.3.3. Liegt ein Rückfall oder eine
Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur
dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit
beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und
adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293, 296 f. E. 2c; Urteile des
Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1.1; 8C_934/2014 vom 8.
Januar 2016 E. 3.2). Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung
des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren
Rückfall behaftet werden (vgl. BGE 118 V 293, 296 E. 2c). Bei Rückfällen und
Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen
Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_802/2019 vom 23. März 2020 E. 2.2.).
Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der
gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an
den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.2 mit
Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181
E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).
1.1.1.
3.1.2.
4.
4.1.
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs, beziehungsweise
dessen Wegfalles, ist zur Hauptsache mit den Angaben medizinischer Fachpersonen
zu führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.2.
Soll ein Versicherungsfall wie vorliegend ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen, wobei bereits bei geringem Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil des
Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf Urteil
8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3 und 8C_486/2015 vom 30. November 2015 E.
4.1.3).
4.3.
4.3.1. Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich zunächst, dass
sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 25. Juli 2016 eine nicht dislozierte
Rippenfraktur der 10. Rippe links ventral am costochondrialen Übergang mit
Kallusbildung, bei im Übrigen intakten ossären Thorax, zugezogen hatte (vgl.
Bericht vom 7. September 2016 der C____ [...], Suva-Akte 2). Mit Bericht vom 5.
Oktober 2016 (Suva-Akte 10) berichtete Dr. med. E____ über progrediente
Schmerzen beim Beschwerdeführer bei beklagter Dyspnoe. Eine Lungenembolie
konnte ausgeschlossen werden. SpO2, D-Dimer und Spirometrie waren unauffällig.
IV.
1.1.1.
2.1.1.
IV.
3.1.1.
4.3.2. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der Beschwerde weiterhin über
persistierende Schmerzen und Atemschwierigkeiten klagte (vgl. Aktennotiz
telefonische Unterredung vom 25. November 2016, Suva-Akte 11; E-Mail des
Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2016, Suva-Akte 14), weshalb er sich in der
Folge zur Behandlung in die Thoraxchirurgie des F____spitals [...] begab.
4.3.3. Gemäss ambulantem Bericht des F____spitals [...] vom
12. April 2017 (Suva-Akte 27) diagnostizierte Prof. Dr. med. G____, Chefarzt
der Thoraxchirurgie, dem Beschwerdeführer persistierende thorakale Schmerzen
linksseitig im Sinne einer intercostalen Neuralgie bei Status nach Rippenfraktur
links, Höhe 10. Rippe links nach Hebetrauma im Juli 2016. Anamnestisch wurden
neben den Schmerzen respiratorische Beschwerden und insuffizienter Hustenstoss
beklagt. Die vorgenommene Untersuchung ergab einen klinisch stabilen Thorax
ohne Hinweise auf Instabilität oder andere Pathologien. Zur Linderung der
Schmerzen erfolgte eine Infiltration des durch Palpation auslösbaren
Schmerzpunktes, an deren Anschluss der Beschwerdeführer schmerzfrei war. Mit Bericht vom 20. April 2017 der Thoraxchirurgie des F____spital
[...] (Suva-Akte 26) wurde eine deutliche Zustandsverbesserung bei nunmehr
leichten Schmerzen unter Abwesenheit von Atemnot festgehalten. Es wurde ein
erfreulicher klinischer Verlauf bei aktuell beschwerdearmem Patient festgestellt.
4.4.
Im März 2021 machte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin
einen Rückfall geltend (vgl. Schadenmeldung vom 23. März 2021, Suva-Akte 31).
Gemäss Sprechstundenbericht der D____klinik vom 26. März 2021 (Suva-Akte 35)
klagte der Beschwerdeführer über persistierende Schmerzen beim Atmen links
thorakal und über das Gefühl, nicht genügend Luft zu bekommen. In der Folge
wurde im Rahmen einer Verlaufskontrolle ein Lungenfunktionstest durchgeführt,
welcher eine leicht restriktive Ventilationsstörung ergab (vgl. Sprechstundenbericht
D____klinik vom 12. April 2021, Suva-Akte 40).
4.5.
Angesichts der vorab dargestellten Aktenlage ist die kreisärztliche
Darstellung von Dr. med. H____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, FMH,
wonach die geltend gemachten Thoraxbeschwerden aus versicherungsmedizinischer
Sicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 25. Juli
2016 zurückzuführen seien, nicht zu beanstanden. Vielmehr erweisen sich die
kreisärztlichen Ausführungen als schlüssig (vgl. kreisärztliche Beurteilung vom
31. März 2021 und vom 4. Mai 2021, Suva-Akten 36 und 44). Dr. med. H____ führt
zutreffend aus, dass die konsolidierte und ohne Hinweis auf Instabilität
festgestellte Fraktur auf Höhe der 10. Rippe im April 2017 erfolgreich behandelt
und folgenlos ausgeheilt war (vgl. Suva-Akten 26 und 27). Gleiches gelte im
Übrigen auch für die als Interkostalneuralgie zu bezeichnenden Schmerzen,
welche durch verschiedene Erkrankungen hervorgerufen werden können und
vorliegend als sekundäre Unfallfolgen mitbehandelt worden waren. Zu Recht weist
die Kreisärztin sodann darauf hin, dass sich aus den Akten im Zeitintervall von
April 2017 bis zum 23. März 2021 keine Hinweise auf diesbezügliche Arztkonsultationen
ergeben. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Ferner
fehlen in den Akten Anhaltspunkte für Brückensymptome dahingehend, als dass der
Beschwerdeführer während der leistungsfreien Zeit von April 2017 bis März 2021 weiterhin
an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hätte (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom 26. September 2008 und 8C_433/2007 vom 26.
August 2007). Da die kreisärztliche Untersuchung zudem in Kenntnis der Vorakten
erfolgte, die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigt und –
wie dargestellt – in der Beurteilung überzeugt, ist darauf abzustellen.
4.6.
4.6.1. Insoweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf den Bericht vom
23. November 2021 von Dr. med. E____ (Beilage zur Eingabe vom 5. Dezember 2021)
geltend macht, die aktuellen Beschwerden seien unfallkausal, kann ihm nicht
gefolgt werden. Dr. med. E____ führt mit vorgenanntem Bericht aus, die
Schmerzen an der linken Rippe und die Einatembeschwerden müssten direkt
unfallkausal sein, da sie vor dem Unfallereignis 2016 noch nicht vorgelegen
seien. Inwiefern die aktuelle Lungenfunktion zu dem Unfallereignis stehe, könne
er aus hausärztlicher Perspektive nicht beurteilen. Rechtsprechungsgemäss kann aus
der Beweismaxime «post hoc, propter ergo hoc» (danach, also deswegen) kein
natürlicher Kausalzusammenhang abgeleitet werden (Urteil des Bundesgerichts
8C_411/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2). Dem Bericht vom 23. November 2021 sind
auch keine anderweitigen Anhaltspunkte zu entnehmen, welche einen natürlichen
Kausalzusammenhang überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen. Der Bericht
von Dr. med. E____ vermag daher keine, wie von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung geforderten (vgl. E. 4.2 hiervor), geringen Zweifel an der
kreisärztlichen Einschätzung hervorzurufen. An dieser Stelle ist zudem
anzuführen, dass es eine Erfahrungstatsache ist, das behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom
30. September 2019 E. 4.2.3).
4.6.2. Auch die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ins Recht
gelegte pneumologische Abklärung vom 1. November 2021 von Dr. med. I____,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH, Betriebsarzt der B____ AG (bei den
Beschwerdebeilagen) vermag einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis
und den aktuell geltend gemachten Beschwerden nicht zu belegen. So sind dem
Bericht einerseits lediglich abstrakte Werte bezüglich der Lungenfunktion des
Klägers zu entnehmen. Andererseits gibt Dr. med. I____ mit E-Mail vom 3.
November 2021 selbst an, er könne nicht sagen, ob die Beschwerden vom Unfall
herrühren oder nicht. Aus seiner Sicht sei auch eine andere Ursache möglich.
4.6.3. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem anlässlich
der Replik eingereichten Bericht vom 28. November 2016 von Dr. med. J____,
Facharzt für orthopädische Chirurgie, FMH, (Beilage zur Eingabe vom 5. Dezember
2021) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dr. med. J____ führt im fraglichen
Bericht unter anderem aus, die subjektiv angegebene Dyspnoe sei schwierig zu
verifizieren. Dies lässt auf die echtzeitliche Abwesenheit objektivierbarer
Befunde für die empfundene Atemnot bereits damals schliessen und einen
Kausalzusammenhang zum geltend gemachten Rückfall nicht überwiegend
wahrscheinlich erscheinen.
4.7.
Zusammenfassend ist demgemäss festzuhalten, dass die in zeitlicher
Verzögerung zum Unfall vom 25. Juli 2016 aufgetretenen thorakalen Beschwerden
und Atembeschwerden gemäss kreisärztlicher Beurteilung vom 31. März 2021 und vom
4. Mai 2021 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit auf dieses Ereignis zurückzuführen sind. Es erübrigen sich
ergänzende Abklärungen. Demnach hat die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungspflicht mit Einspracheentscheid vom 16. August 2021 zu Recht verneint.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 16. August 2021 zu bestätigen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: