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Entscheid

UV.2021.33

Beschwerde abgewiesen. Thoraxschmerzen im Rahmen der Rückfallmeldung nicht auf den Unfall zurückzuführen.

19. Januar 2022Deutsch14 min

Krankengeschichte D____klinik, Eintrag vom 26. März 2021, Suva-Akte 35), wobei sich

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19.

Januar 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Kaderli , S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.33

Einspracheentscheid vom 16.

August 2021

Beschwerde abgewiesen.

Thoraxschmerzen im Rahmen der Rückfallmeldung nicht auf den Unfall

zurückzuführen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1959 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Mai

2012 bei der B____ AG in Basel und war infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin

unfallversichert.

b)

Am 25. Juli 2016 zog der Beschwerdeführer zwei Blechfässer von einer

Holzpalette auf eine Plastikpalette und verspürte dabei plötzlich

Thoraxschmerzen links (Bagatellunfall-Meldung vom 3. Oktober 2016, Suva-Akte 3)

und zog sich gemäss Bericht der C____ vom 7. September 2016 (Suva-Akte 2) eine

nicht dislozierte Fraktur der 10. Rippe links zu. Die Beschwerdegegnerin

anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses

(vgl. Schreiben Beschwerdegegnerin vom 28. November 2016, Suva-Akte 12). Aus

den Akten geht hervor, dass nach dem 18. Mai 2017 – mit Ausnahme der

Kostenübernahme für die Physiotherapie – keine unfallversicherungsrechtlichen

Leistungen mehr erfolgten.

c)

Am 23. März 2021 meldete der Beschwerdeführer einen Rückfall zum

Ereignis vom 25. Juli 2016 (Schadenmeldung UVG, Suva-Akte 31). Er machte

persistierende Schmerzen beim Atmen links thorakal geltend (vgl.

Krankengeschichte D____klinik, Eintrag vom 26. März 2021, Suva-Akte 35), wobei sich

anlässlich eines Lungenfunktionstests am 12. April 2021 eine leicht restriktive

Ventilationsstörung zeigte (vgl. Krankengeschichte D____klinik, Eintrag vom 12.

April 2021, Suva-Akte 40).

d)

Die Beschwerdegegnerin lehnte ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom

19. Mai 2021 (Suva-Akte 48) vollumfänglich ab und begründete ihren Entscheid im

Wesentlichen damit, dass sich aus den medizinischen Unterlagen keinen sicheren

oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen den aktuell bestehenden

Thoraxbeschwerden und dem Ereignis vom 25. Juli 2016 ergeben würde.

e)

Dagegen erhoben der Beschwerdeführer (vgl. Einsprache vom 15. Juni 2021,

Suva-Akte 55) sowie seine Krankenversicherung Einsprache (vgl. vorsorgliche

Einsprache vom 2. Juni 2021, Suva-Akte 51), wobei die Krankenkasse der

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. Juni 2021 den Rückzug der Einsprache anzeigte.

Am 16. August 2021 (Suva-Akte 58) erging der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin, welcher die Verfügung vom 19. Mai 2021 vollumfänglich

bestätigte.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 16. September 2021 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss

die Aufhebung des Einspracheentscheids, die Kostenübernahme für die Rechnung

der D____klinik in Höhe von CHF 230.00 und die Übernahme weiterer notwendiger Behandlungskosten

bezüglich der Atemprobleme durch den Unfall.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2021 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit undatierter Replik (Eingang am 15. November 2021) hält der

Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Begehren fest.

d)

Mit Eingabe vom 5. Dezember 2021 reicht der Beschwerdeführer einen hausärztlichen

Bericht vom 23. November 2021 von Dr. med. E____, Facharzt für Urologie und

Allgemeinmedizin, FMH, ein.

e)

Mit Duplik vom 16. Dezember 2021 hält die Beschwerdegegnerin am Antrag

auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 19.

Januar 2022 die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, dass gemäss den

schlüssigen und überzeugenden kreisärztlichen Beurteilungen vom 31. März 2021

(Suva-Akte 36) und vom 3. Mai 2021 (Suva-Akte 44) die aktuellen Beschwerden aus

versicherungsmedizinischer Sicht nicht mehr in einem unfallkausalen

Zusammenhang stünden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt

und die mit Einspracheentscheid vom 16. August 2021 erfolgte Ablehnung von

Versicherungsleistungen sei zu Recht erfolgt.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen unter Verweis

auf den Bericht von Dr. med. E____, Facharzt für Urologie und Allgemeinmedizin,

FMH, vom 23. November 2021 zur Hauptsache vor, die thorakalen Beschwerden, namentlich

die Atemnot, stünden in einem kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25.

Juli 2016. Die Beschwerdegegnerin habe daher ihre Leistungspflicht zu Unrecht

verneint und habe für die weiteren Behandlungskosten im Zusammenhang mit den

Atemproblemen aufzukommen.

2.3

Dispositiv

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin

gestützt auf die vorliegenden Akten ihre Leistungspflicht zu Recht ablehnte und

die Übernahme weiterer Heilungskosten zu Recht verweigerte.

3.

3.1.

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung

vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gewährt die Unfallversicherung einer

versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit

das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3.2.

Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf

eine zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (sog. Heilbehandlung). Gestützt

auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie nach konstanter Rechtsprechung hat der Versicherer

die Heilbehandlung nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung

der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) mit gleichzeitiger

Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine

Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 143 V 148, 151 f. E. 3.1.1; 137 V

199, 201 E. 2.1).

3.3.

3.3.1. Gemäss Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die

Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden die Versicherungsleistungen

grundsätzlich auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt.

3.3.2. Beim Rückfall handelt es sich um

das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher

Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von

Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe

längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem

völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können (vgl. BGE 118 V 293, 296

E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_61/‌2016 vom 19. Dezember 2016 E.

3.2). Rückfälle und Spätfolgen setzen in aller Regel voraus,

dass die Heilbehandlung nach dem Grundfall abgeschlossen wurde, wobei

vorliegend per 18. Mai 2017, dem Zeitpunkt der Einstellung der

unfallversicherungsrechtlichen Leistungen, vom Abschluss des Grundfalles

auszugehen ist.

3.3.3. Liegt ein Rückfall oder eine

Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur

dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit

beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und

adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293, 296 f. E. 2c; Urteile des

Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1.1; 8C_934/2014 vom 8.

Januar 2016 E. 3.2). Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung

des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren

Rückfall behaftet werden (vgl. BGE 118 V 293, 296 E. 2c). Bei Rückfällen und

Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen

Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im

Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_802/2019 vom 23. März 2020 E. 2.2.).

Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der

gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an

den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.2 mit

Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen

Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber

das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181

E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).

1.1.1.

3.1.2.

4.

4.1.

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs, beziehungsweise

dessen Wegfalles, ist zur Hauptsache mit den Angaben medizinischer Fachpersonen

zu führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.2.

Soll ein Versicherungsfall wie vorliegend ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen, wobei bereits bei geringem Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil des

Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf Urteil

8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3 und 8C_486/2015 vom 30. November 2015 E.

4.1.3).

4.3.

4.3.1. Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich zunächst, dass

sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 25. Juli 2016 eine nicht dislozierte

Rippenfraktur der 10. Rippe links ventral am costochondrialen Übergang mit

Kallusbildung, bei im Übrigen intakten ossären Thorax, zugezogen hatte (vgl.

Bericht vom 7. September 2016 der C____ [...], Suva-Akte 2). Mit Bericht vom 5.

Oktober 2016 (Suva-Akte 10) berichtete Dr. med. E____ über progrediente

Schmerzen beim Beschwerdeführer bei beklagter Dyspnoe. Eine Lungenembolie

konnte ausgeschlossen werden. SpO2, D-Dimer und Spirometrie waren unauffällig.

IV.

1.1.1.

2.1.1.

IV.

3.1.1.

4.3.2. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der Beschwerde weiterhin über

persistierende Schmerzen und Atemschwierigkeiten klagte (vgl. Aktennotiz

telefonische Unterredung vom 25. November 2016, Suva-Akte 11; E-Mail des

Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2016, Suva-Akte 14), weshalb er sich in der

Folge zur Behandlung in die Thoraxchirurgie des F____spitals [...] begab.

4.3.3. Gemäss ambulantem Bericht des F____spitals [...] vom

12. April 2017 (Suva-Akte 27) diagnostizierte Prof. Dr. med. G____, Chefarzt

der Thoraxchirurgie, dem Beschwerdeführer persistierende thorakale Schmerzen

linksseitig im Sinne einer intercostalen Neuralgie bei Status nach Rippenfraktur

links, Höhe 10. Rippe links nach Hebetrauma im Juli 2016. Anamnestisch wurden

neben den Schmerzen respiratorische Beschwerden und insuffizienter Hustenstoss

beklagt. Die vorgenommene Untersuchung ergab einen klinisch stabilen Thorax

ohne Hinweise auf Instabilität oder andere Pathologien. Zur Linderung der

Schmerzen erfolgte eine Infiltration des durch Palpation auslösbaren

Schmerzpunktes, an deren Anschluss der Beschwerdeführer schmerzfrei war. Mit Bericht vom 20. April 2017 der Thoraxchirurgie des F____spital

[...] (Suva-Akte 26) wurde eine deutliche Zustandsverbesserung bei nunmehr

leichten Schmerzen unter Abwesenheit von Atemnot festgehalten. Es wurde ein

erfreulicher klinischer Verlauf bei aktuell beschwerdearmem Patient festgestellt.

4.4.

Im März 2021 machte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin

einen Rückfall geltend (vgl. Schadenmeldung vom 23. März 2021, Suva-Akte 31).

Gemäss Sprechstundenbericht der D____klinik vom 26. März 2021 (Suva-Akte 35)

klagte der Beschwerdeführer über persistierende Schmerzen beim Atmen links

thorakal und über das Gefühl, nicht genügend Luft zu bekommen. In der Folge

wurde im Rahmen einer Verlaufskontrolle ein Lungenfunktionstest durchgeführt,

welcher eine leicht restriktive Ventilationsstörung ergab (vgl. Sprechstundenbericht

D____klinik vom 12. April 2021, Suva-Akte 40).

4.5.

Angesichts der vorab dargestellten Aktenlage ist die kreisärztliche

Darstellung von Dr. med. H____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, FMH,

wonach die geltend gemachten Thoraxbeschwerden aus versicherungsmedizinischer

Sicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 25. Juli

2016 zurückzuführen seien, nicht zu beanstanden. Vielmehr erweisen sich die

kreisärztlichen Ausführungen als schlüssig (vgl. kreisärztliche Beurteilung vom

31. März 2021 und vom 4. Mai 2021, Suva-Akten 36 und 44). Dr. med. H____ führt

zutreffend aus, dass die konsolidierte und ohne Hinweis auf Instabilität

festgestellte Fraktur auf Höhe der 10. Rippe im April 2017 erfolgreich behandelt

und folgenlos ausgeheilt war (vgl. Suva-Akten 26 und 27). Gleiches gelte im

Übrigen auch für die als Interkostalneuralgie zu bezeichnenden Schmerzen,

welche durch verschiedene Erkrankungen hervorgerufen werden können und

vorliegend als sekundäre Unfallfolgen mitbehandelt worden waren. Zu Recht weist

die Kreisärztin sodann darauf hin, dass sich aus den Akten im Zeitintervall von

April 2017 bis zum 23. März 2021 keine Hinweise auf diesbezügliche Arztkonsultationen

ergeben. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Ferner

fehlen in den Akten Anhaltspunkte für Brückensymptome dahingehend, als dass der

Beschwerdeführer während der leistungsfreien Zeit von April 2017 bis März 2021 weiterhin

an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hätte (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom 26. September 2008 und 8C_433/2007 vom 26.

August 2007). Da die kreisärztliche Untersuchung zudem in Kenntnis der Vorakten

erfolgte, die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigt und –

wie dargestellt – in der Beurteilung überzeugt, ist darauf abzustellen.

4.6.

4.6.1. Insoweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf den Bericht vom

23. November 2021 von Dr. med. E____ (Beilage zur Eingabe vom 5. Dezember 2021)

geltend macht, die aktuellen Beschwerden seien unfallkausal, kann ihm nicht

gefolgt werden. Dr. med. E____ führt mit vorgenanntem Bericht aus, die

Schmerzen an der linken Rippe und die Einatembeschwerden müssten direkt

unfallkausal sein, da sie vor dem Unfallereignis 2016 noch nicht vorgelegen

seien. Inwiefern die aktuelle Lungenfunktion zu dem Unfallereignis stehe, könne

er aus hausärztlicher Perspektive nicht beurteilen. Rechtsprechungsgemäss kann aus

der Beweismaxime «post hoc, propter ergo hoc» (danach, also deswegen) kein

natürlicher Kausalzusammenhang abgeleitet werden (Urteil des Bundesgerichts

8C_411/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2). Dem Bericht vom 23. November 2021 sind

auch keine anderweitigen Anhaltspunkte zu entnehmen, welche einen natürlichen

Kausalzusammenhang überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen. Der Bericht

von Dr. med. E____ vermag daher keine, wie von der höchstrichterlichen

Rechtsprechung geforderten (vgl. E. 4.2 hiervor), geringen Zweifel an der

kreisärztlichen Einschätzung hervorzurufen. An dieser Stelle ist zudem

anzuführen, dass es eine Erfahrungstatsache ist, das behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom

30. September 2019 E. 4.2.3).

4.6.2. Auch die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ins Recht

gelegte pneumologische Abklärung vom 1. November 2021 von Dr. med. I____,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH, Betriebsarzt der B____ AG (bei den

Beschwerdebeilagen) vermag einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis

und den aktuell geltend gemachten Beschwerden nicht zu belegen. So sind dem

Bericht einerseits lediglich abstrakte Werte bezüglich der Lungenfunktion des

Klägers zu entnehmen. Andererseits gibt Dr. med. I____ mit E-Mail vom 3.

November 2021 selbst an, er könne nicht sagen, ob die Beschwerden vom Unfall

herrühren oder nicht. Aus seiner Sicht sei auch eine andere Ursache möglich.

4.6.3. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem anlässlich

der Replik eingereichten Bericht vom 28. November 2016 von Dr. med. J____,

Facharzt für orthopädische Chirurgie, FMH, (Beilage zur Eingabe vom 5. Dezember

2021) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dr. med. J____ führt im fraglichen

Bericht unter anderem aus, die subjektiv angegebene Dyspnoe sei schwierig zu

verifizieren. Dies lässt auf die echtzeitliche Abwesenheit objektivierbarer

Befunde für die empfundene Atemnot bereits damals schliessen und einen

Kausalzusammenhang zum geltend gemachten Rückfall nicht überwiegend

wahrscheinlich erscheinen.

4.7.

Zusammenfassend ist demgemäss festzuhalten, dass die in zeitlicher

Verzögerung zum Unfall vom 25. Juli 2016 aufgetretenen thorakalen Beschwerden

und Atembeschwerden gemäss kreisärztlicher Beurteilung vom 31. März 2021 und vom

4. Mai 2021 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit auf dieses Ereignis zurückzuführen sind. Es erübrigen sich

ergänzende Abklärungen. Demnach hat die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungspflicht mit Einspracheentscheid vom 16. August 2021 zu Recht verneint.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 16. August 2021 zu bestätigen.

5.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: