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Entscheid

UV.2021.34

Höhe von leidensbedingtem Abzug und Integritätsentschädigung

30. März 2022Deutsch25 min

Infolge einer Untersuchung durch die Versicherungsmedizin der SUVA am 21. Januar

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

März 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C.

Müller, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.34

Einspracheentscheid vom

12. August 2021

Höhe von leidensbedingtem Abzug

und Integritätsentschädigung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1985 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit 2002 in

verschiedenen Tätigkeiten (Kassiererin-Verkäuferin, Hauspflege,

Modeverkäuferin, Eventsupport; vgl. Lebenslauf, SUVA-Akte 120, und Auszug

aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], SUVA-Akte 199). Zuletzt hatte sie ab

dem 5. April 2017 einen über die C____ vermittelten Einsatzvertrag als

Modeverkäuferin in einem Pensum von 50 % für maximal drei Monate bei der D____

(vgl. Einsatzvertrag vom 5. April 2017).

b)

Am 2. Mai 2017 fiel der Beschwerdeführerin beim Anbringen von Preisschildern

in einem Metallrahmen eine Metallstange auf den Daumen, welchen sie sich dabei

verletzte (vgl. Schadenmeldung UVG vom 3. Mai 2017, SUVA-Akte 1, sowie

Austrittsbericht des E____spitals [...] vom 4. Mai 2017,

SUVA-Akte 19). Infolgedessen wurde sie zu 100 % arbeitsunfähig

geschrieben (vgl. Unfallscheine, SUVA-Akten 130 und 135). Die

Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von

Heilungskosten und Taggeld (vgl. Schreiben vom 15. Mai 2017,

SUVA-Akten 10 und 11).

c)

Im Verlauf liess sich die Beschwerdeführerin dreimal am Daumen

operieren: am 14. Dezember 2017 (vgl. Operationsbericht des E____spitals [...]

vom selben Datum, SUVA-Akte 69), am 20. August 2018 (vgl. Operationsbericht

des E____spitals [...] vom 20. August 2018, SUVA-Akte 125,

S. 4 f.) und am 9. September 2019 (vgl. Operationsbericht des E____spitals

[...] vom 9. September 2019, SUVA-Akte 175, S. 3 f.).

d)

Infolge einer Untersuchung durch die Versicherungsmedizin der SUVA am 21. Januar

2020 (vgl. Bericht von Dr. med. F____, Facharzt für Chirurgie, vom

22. Januar 2020, SUVA-Akte 203) teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Januar 2020 mit, dass sie die

Taggeldleistungen ab dem 1. Februar 2020 nur noch zu 50 % ausrichten

werde, da eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (SUVA-Akte 207). Am

28. Oktober 2020 erfolgte eine erneute Beurteilung durch die

Versicherungsmedizin der SUVA (vgl. Bericht von Dr. med. G____, Fachärztin

FMH für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, vom 28. Oktober 2020,

SUVA-Akte 275). Daraufhin informierte die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin mit einem Schreiben vom 5. November 2020, dass sie die

Taggeldleistungen zufolge Erreichung des Endzustandes per 31. Dezember

2020 einstelle. Sie prüfe einen Rentenanspruch ab 1. Januar 2021 sowie den

Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Im Weiteren sprach sie der

Beschwerdeführerin über den Fallabschluss hinaus pro Jahr zwei Serien

Ergotherapie zu. Dabei wies sie darauf hin, dass die Indikation in zwei Jahren

überprüft werde, und, dass die Bedarfsanalgesie mit Ibuprofen ebenfalls zu

Lasten der Beschwerdegegnerin gehe (SUVA-Akte 278). Am 24. Dezember

2020 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung, mit welcher sie der

Beschwerdeführerin mitteilte, dass sie aufgrund eines Invaliditätsgrades von

6 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung habe.

Sie habe hingegen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in Höhe von

5 % (SUVA-Akte 296). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am

22. Januar 2021 Einsprache erheben (SUVA-Akte 299). Deren Begründung

erfolgte am 28. April 2021 (SUVA-Akte 309). Mit Einspracheentscheid vom

12. August 2021 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung und wies

die Einsprache ab (SUVA-Akte 317).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 16. September 2021 beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt stellt die Beschwerdeführerin folgende

Rechtsbegehren:

1.

Es seien der

Einspracheentscheid vom 12. August 2021 aufzuheben, ergänzende Sachverhaltsabklärungen

vorzunehmen und die gesetzlichen Leistungen ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt

zuzusprechen.

2.

Eventualiter sei

der Einspracheentscheid vom 12. August 2021 aufzuheben und zur weiteren

Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.

Es sei der

Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege

mit B____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

4.

Alles unter o/e

Kostenfolge.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

27.

Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 6. Januar 2022 und Duplik vom 1. Februar 2022

halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 2. November 2021 bewilligt die Instruktionsrichterin

der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung mit B____.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. März 2022 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin berechnete sowohl das Validen- als auch das

Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin anhand von Tabellenlöhnen der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018. Dabei stellte sie beim

Valideneinkommen auf die Rubrik 47 Detailhandel und beim Invalideneinkommen auf

den Zentralwert ab. Beim Invalideneinkommen nahm sie einen leidensbedingten

Abzug von 5 % vor. Basierend darauf und unter Annahme einer

Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit schloss sie auf

einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 6 %. Basierend auf der

Beurteilung von Dr. med. G____ (vgl. Beurteilung des Integritätsschadens

vom 27. Oktober 2020, SUVA-Akte 276) sprach sie der

Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 5 % zu.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der

Einschränkungen ihrer dominanten Hand sei beim Invalideneinkommen ein

leidensbedingter Abzug von 20 %, eventualiter von 15 %,

subeventualiter von 10 % vorzunehmen. Dies habe zur Folge, dass ihr eine

Invalidenrente zuzusprechen sei. Im Weiteren sei die Beurteilung des

Integritätsschadens durch Dr. med. G____ nicht nachvollziehbar. Es sei

deshalb eine erneute Beurteilung desselben notwendig.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine

Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat – insbesondere, ob beim

Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von mehr als 5 % vorzunehmen ist.

Sodann ist streitig, ob auf die Beurteilung des Integritätsschadens von Dr. med. G____

abgestellt werden kann.

Nicht umstritten sind der Zeitpunkt des Fallabschlusses

(31. Dezember 2020), die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der

angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie die dem Validen-

und dem Invalideneinkommen zugrunde gelegten Tabellenlöhne.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der

Unfallversicherung, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine

namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind

(Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März

1981.

[UVG] und sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid

(Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 UVG). Der Invaliditätsgrad bestimmt sich

dabei nach Art. 16 ATSG: Das Erwerbseinkommen, welches die Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung

sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit

auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen),

wird zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015

E. 2.4.1, Rumo-Jungo/Holzer,

Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/

Basel/Genf 2012, Art. 18, S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322, 325 f.

E. 4.1).

3.2

Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen

Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeits­fähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg

verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und

entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale

die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,

sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die

Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Die

Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu

schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende

Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen

(BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb sowie

Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.3.).

Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss,

ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage

ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht

sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der

Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab,

muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung

als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit

Hinweisen).

4.

4.1

Die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche,

namentlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente, bedarf verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Daher

ist auch im Folgenden – auch soweit diese nicht umstritten sind und im Sinne

der gerichtlichen Untersuchungspflicht – darauf einzugehen.

4.2

Für die Beurteilung des Rentenanspruchs stellte die

Beschwerdegegnerin auf die ärztliche Beurteilung von Dr. med. G____ vom 27. bzw.

28.

Oktober 2020 (SUVA-Akte 275) ab. Die Ärztin stellte darin

folgende Diagnose (SUVA-Akte 275, S. 3):

St. n. Quetschung rechter Daumen am 02.05.2017

-

Persistierendes

chronisches Schmerzsyndrom IP-Gelenk

-

St. n.

diagnostischer Arthroskopie IP-Gelenk sowie Denervation IP-Gelenk rechter

Daumen vom 14.12.2017

-

St. n.

IP-Gelenk-Prothese und A1-Ringspaltung Daumen rechts am 22.08.2018

-

St. n. Tenolyse

EPL und Arthrolyse IP-Gelenk Daumen rechts am 09.09.2019

Dr. med. G____ hielt dazu fest, es persistierten

Belastungsbeschwerden mit rezidivierenden Schwellungszuständen. Zudem bestehe

eine deutliche Bewegungseinschränkung, die ebenfalls nicht mehr habe

beeinflusst werden können. Aktuell bestehe eine Bedarfsanalgesie mit Ibuprofen,

Dispositiv

es erfolgten ergotherapeutische Behandlungen. Demnach könne von weiteren

Behandlungen keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes

mehr erwartet werden. Im Sinne einer Erhaltungstherapie könnten der

Beschwerdeführerin pro Jahr noch zwei Serien Ergotherapie zugesprochen werden.

Die Indikation sollte in zwei Jahren überprüft werden. Ebenfalls gehe die

Bedarfsanalgesie mit Ibuprofen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Was die Arbeitsfähigkeit angehe, wäre der Beschwerdeführerin

eine ganztägige, leichte Tätigkeit ohne repetitives Greifen, ohne repetitive

Hebebelastungen über zwei Kilogramm sowie ohne feinmotorischen Tätigkeiten für

die rechte dominante Hand zuzumuten. In leidensangepasster Tätigkeit wäre die

Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsfähig. Die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit als Modeverkäuferin entspreche diesem Belastungsprofil und wäre

demnach wieder zumutbar (SUVA-Akte 275, S. 4).

4.3.

Die Beurteilung von Dr. med. G____ vom 27. bzw.

28. Oktober 2020 erfüllt die vom Bundesgericht formulierten Anforderungen

an einen medizinischen Bericht (vgl. dazu BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin bringt

folglich zu Recht nichts vor, was gegen deren Beweistauglichkeit sprechen

würde. Insbesondere bestehen keine Zweifel an ihrer Richtigkeit, weshalb keine

weiteren Abklärungen notwendig sind (vgl. dazu BGE 139 V 225, 229 E. 5.2,

BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff.

E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c sowie Urteil des

Bundesgerichts 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E. 3.). Die

Beschwerdegegnerin durfte den Bericht folglich der Beurteilung des Anspruchs

auf eine Invalidenrente zugrunde legen. Es bleibt allerdings auf die

Beurteilung der Integritätsentschädigung einzugehen (vgl. dazu E. 6.).

5.

5.1.

Wie bereits unter E. 2.3. erwähnt, sind die Tabellenlöhne,

welche die Beschwerdegegnerin dem Validen- und dem Invalideneinkommen zugrunde

legte, nicht umstritten.

Die Beschwerdegegnerin stellte beim Valideneinkommen auf die

Tabelle TA1 der LSE 2018, Rubrik 47 Detailhandel, Frauen,

Kompetenzniveau 1 (Fr. 4'425.00) ab. Unter Berücksichtigung der

Nominallohnentwicklung bis 2020 und unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Stunden

(wöchentliche Arbeitszeit) und auf einen Jahreslohn (zwölf Monate), schloss die

Beschwerdegegnerin auf ein (hypothetisches) Valideneinkommen von

Fr. 56'445.36 (vgl. Einspracheentscheid vom 12. August 2021,

E. 4.1.3).

Beim Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin

ebenfalls auf die Tabelle TA1 der LSE 2018 ab, jedoch auf den Zentralwert (Total

Frauen), Kompetenzniveau 1 (Fr. 4'371.00). Auch hier nahm sie eine

Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2020 vor und rechnete den

Tabellenlohn auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie einen

Jahreslohn für zwölf Monate um. So schloss sie auf einen hypothetischen

Jahreslohn von Fr. 55'702.80 in einem Pensum von 100 % in einer angepassten

Tätigkeit (zur medizinischen Beurteilung vgl. E. 4.2.). Unter Berücksichtigung

eines leidensbedingten Abzugs von 5 % ermittelte sie ein

Invalideneinkommen von Fr. 52'917.00. Beim Einkommensvergleich schloss sie

somit auf einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 6.25 %.

Die Berechnung des Valideneinkommens wird von der

Beschwerdeführerin zu Recht nicht kritisiert und ist nicht zu beanstanden. Dasselbe

gilt im Grundsatz für die Berechnung des Invalideneinkommens, soweit es nicht

die umstrittene Frage des leidensbedingten Abzugs betrifft.

5.2.

Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin einen

leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 5 %. Im angefochtenen

Einspracheentscheid vom 12. August 2021 erklärte sie dazu, die Tatsache,

dass eine versicherte Person nur noch leichte Tätigkeiten verrichten könne,

rechtfertige noch keinen Abzug vom Tabellenlohn. In Anbetracht der massgebenden

Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit erscheine vorliegend die

Gewährung eines Abzugs von 5 % nicht als unangemessen. Sie verwies dabei

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung.

5.3.

Die Beschwerdeführerin kritisiert teilweise die von der

Beschwerdegegnerin zitierte Rechtsprechung als nicht zum vorliegenden Fall

passend. Sie verweist auf weitere Urteile des Bundesgerichts, des

Bundesverwaltungsgerichts und des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt und

führt aus, weshalb gestützt darauf ein leidensbedingter Abzug von mehr als

5 % angezeigt sei. Darauf ist im Folgenden einzugehen.

5.4.

Zunächst ist festzuhalten, dass als unumstritten gelten kann, dass

die dominante rechte Hand der Beschwerdeführerin betroffen ist. Entgegen der

Darstellung ihrer vorliegend nicht von einer funktionellen Einhändigkeit

ausgegangen werden kann. Bei der Beschwerdeführerin ist einzig das «IP-Gelenk»

des rechten Daumens betroffen (vgl. E. 4.2.). D.h. sie ist in der

Beweglichkeit des äussersten Daumengelenks eingeschränkt. Die beiden anderen

Daumengelenke sind gemäss den medizinischen Berichten nicht von Einschränkungen

betroffen (vgl. z.B. Bericht der H____klinik [...] vom 20. Oktober 2020,

SUVA-Akte 273, S. 1 f.), insbesondere ist ein kompletter

Faustschluss möglich (vgl. Bericht von Dr. med. F____ vom

22. Januar 2020 über die Untersuchung vom 21. Januar 2020,

SUVA-Akte 203, S. 3). Auch ein «Complex Regional Pain Syndrome»

(CRPS) liegt nicht vor (vgl. Bericht der H____klinik [...] vom 20. Oktober

2020, SUVA-Akte 273, S. 1) und es gibt keine Hinweise in den Akten,

dass die übrigen vier Finger der rechten Hand beeinträchtigt wären. Auch wenn

eine gewisse Einschränkung der Greiffähigkeit nachvollziehbar ist, so ist

aufgrund der dargelegten Umstände davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

ihren rechten Arm und ihre rechte Hand nicht lediglich als Zudienerhand

verwenden kann. Dr. med. G____ berücksichtigte bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit, dass eine angepasste Tätigkeit kein repetitives Greifen, keine

feinmotorischen Tätigkeiten und keine repetitiven Hebebelastungen über zwei

Kilogramm für die rechte Hand beinhalten sollte. Anders herum ist es der

Beschwerdeführerin nicht unmöglich, zumindest hie und da, etwas mit der rechten

Hand zu greifen und ihre rechte Hand für Hebebelastungen bis zu 2 kg einzusetzen.

5.5.

Das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2017

vom 14. Mai 2018 unterscheidet sich deutlich vom vorliegenden Fall. Dort

kam bereits der Gutachter zum Schluss, es sei lediglich noch eine einarmige,

wechselbelastende Tätigkeit für den linken Unterarm möglich, bei der nur auf

Tischhöhe ohne repetitive Tätigkeiten gearbeitet werden könne und das Tragen

bzw. Heben von Gewichten über 2 kg entfalle. Der dominante rechte Arm

konnte gar nicht mehr, der linke nur eingeschränkt eingesetzt werden (vgl.

E. 4.1. des Urteils). Aus dem Umstand, dass in diesem Fall ein Abzug von

20 % vom Bundesgericht nicht beanstandet wurde (vgl. E. 5.2. des

Urteils) kann für den vorliegenden Fall – bei welchem die Beschwerdeführerin

den linken Arm uneingeschränkt einsetzen kann und an der rechten Hand allein

der Daumen Beschwerden bereitet – nichts abgeleitet werden. Im Wesentlichen

dasselbe gilt in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt UV.2017.13 vom 29. November 2017.

Der Beschwerdeführer wurde in diesem Fall aufgrund seiner Einschränkungen

infolge von offenen Trümmerfrakturen an zwei Fingern seiner adominanten Hand

als funktioneller Einhänder eingestuft. Sinngemässes gilt sodann hinsichtlich

des Urteils des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt UV.2019.44 vom 20. Mai

2020 (vgl. das entsprechende Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2020 vom

9. Dezember 2020). Im dort behandelten Fall waren einer

Reinigungsangestellten nach einer Handgelenksfraktur Tätigkeiten, bei welchen

die linke Hand repetitiven Belastungen über 0.5 kg ausgesetzt wäre und welche

Umwendbewegungen der linken Hand erfordern würden, nicht mehr zumutbar (vgl.

Tatsachen I.b im genannten Urteil). Der Beschwerdeführerin sind höhere

Belastungen der betroffenen Hand zumutbar und es ist allein der Daumen nicht

das ganze Handgelenk und damit indirekt die ganze Hand betroffen. Somit vermag

sie auch aus diesem Urteil keinen höheren Abzug in ihrem Fall abzuleiten. Dass

es sich bei ihr im Gegensatz zur Beschwerdeführerin im zitierten Urteil um die

dominante Hand handelt, vermag daran nichts zu ändern.

Was das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

IV.2018.21 vom 12. September 2018 betrifft, so nahm das Gericht den

leidensbedingten Abzug von 20 % nicht allein wegen den Einschränkungen der

Feinmotorik der rechten oberen Extremität vor, sondern auch unter

Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner

gesundheitlichen Einschränkungen und des daraus folgenden Tätigkeitsprofils

sowie eines erhöhten Pausenbedarfs auf einen wohlwollenden Arbeitgeber

angewiesen und damit in der Auswahl der noch möglichen Arbeitsplätze eingeschränkt

war. Die Beschwerdeführerin ist nicht im selben Umfang eingeschränkt.

Auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_497/2013 vom 5. September

2013 weist keine klare Parallele zum vorliegenden Sachverhalt auf. Der

Beschwerdeführer im genannten Urteil hatte eine Verletzung der

Supraspinatussehne, also der Schulter erlitten. Dabei war die dominante Seite

betroffen. Arbeit über Brusthöhe war ihm in der Folge nicht mehr zumutbar und

Gewicht konnte er nur noch körpernahe hantieren. Unter Berücksichtigung dieser

Einschränkungen wurde eine mittelschwere Arbeit mit selten maximal zu

hantierenden Lasten von 15 bis 25 kg als zumutbar erachtet. Bei der

Beschwerdeführerin wurde der Daumen verletzt und Aussagen über das Gewicht,

welches sie insgesamt, also unter Beteiligung des linken Armes, heben könnte,

finden sich in den Akten keine. Das genannte Urteil ist somit nicht geeignet um

den von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug in Frage zu stellen.

Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3066/2006 vom 11. September

2008 ging es um einen Mann, der infolge eines Unfalles beim Faustschluss der

linken Hand stark eingeschränkt war. Der Beschwerdeführerin ist ein

Faustschluss aber noch möglich (siehe E. 5.4.). Insofern ist ein

leidensbedingter Abzug wegen Unmöglichkeit oder Einschränkung des

Faustschlusses in ihrem Fall nicht angezeigt.

Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Urteil

des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 nichts zu ihren

Gunsten ableiten. Die Ausführungen des Bundesgerichtes zum leidensbedingten

Abzugs sind eher kurz und beschränken sich vor allem auf den Hinweis, dass die

Frage nach der Höhe des Abzugs eine typische Ermessensfrage sei und bei einem

Abzug von 20 % keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung erkennbar sei

(vgl. E. 5. des Urteils).

Einzig im Vergleich mit dem Sachverhalt des Urteils des

Bundesgerichts 8C_234/2020 vom 3. Juni 2020 ist insofern eine Ähnlichkeit

erkennbar, als der Versicherte in diesem Fall eine einseitige Einschränkung der

Belastbarkeit erlitten hatte – dies allerdings infolge eines Bizepssehnenrisses

und mit der Folge mit der linken adominanten Hand lediglich noch bis zu 5 kg

heben und tragen zu können. Das Bundesgericht ging (ebenfalls) nicht von einer

faktischen Einhändigkeit aus. Bezüglich des Abzugs erkannte es keine Verletzung

des Bundesrechts, weil das damals zuständige kantonale Gericht «einen Abzug von

höchstens 5 %» als gerechtfertigt erachtet hatte (vgl. E. 7. des

Urteils). Selbst wenn diskutiert werden könnte, dass die Beschwerdeführerin im

vorliegenden Fall eine Einschränkung der dominanten Hand erlitten hat und dazu

mit dieser Hand noch weniger Gewicht heben kann, als der Beschwerdeführer im

erwähnten Bundesgerichtsurteil, so bleibt es letztlich eine Ermessensfrage und

das Gericht greift nicht ohne gewichtigen Grund in das Ermessen der Vorinstanz

ein (vgl. E. 3.2.).

Im Weiteren kann – entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin – das Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom

15. Juli 2020 durchaus als Vergleich beigezogen werden. Wenngleich beim

Versicherten in diesem Urteil die adominante Hand betroffen war, so ist der

Fall mit dem vorliegenden insofern vergleichbar, als das Bundesgericht auch in

diesem Fall nicht von einer faktischen Einhändigkeit ausging. Es hielt fest,

der Versicherte könnte seine linke Hand nach wie vor als Stütz-/Hilfshand

einsetzen und mit ihr «nicht repetitiv auch leichte Gewichte heben» (vgl.

E. 6.2. des genannten Urteils). Allein der Umstand, dass bei der

Beschwerdeführerin die dominante Hand betroffen ist, vermag nicht automatisch

zu einer Erhöhung des leidensbedingten Abzugs zu führen – zumal sich der

Versicherte Klein-, Ring-, Mittel- und Zeigefinger verletzt bzw. subtotal amputiert

hatte und somit alle vier Langfinger der linken Hand betroffen waren.

Zudem ergeben sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

weitere Hinweise darauf, dass die Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin vorliegend

nicht in Frage zu stellen ist. So bestätigte das Bundesgericht in seinem Urteil

8C_629/2021 vom 24. März 2022 einen Abzug von 10 % bei einem

Versicherten, aufgrund seiner Verletzungen an beiden Händen bei schweren und

feinmotorischen Tätigkeiten eingeschränkt war, als angemessen. Die Beschwerdeführerin

hat im Gegensatz dazu lediglich an einer Hand und nur an einem Finger eine

Verletzung erlitten. Sodann hat es schon explizit festgehalten, selbst bei

Personen mit faktischer Einhändigkeit, welche ihre dominante Hand nur sehr

eingeschränkt, z.B. als Zudienhand, einsetzen können, gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung wohl regelmässig einen Abzug von 20 %

oder gar 25 % gewährt wird, ein tieferer Abzug von 10 % oder 15 %

nicht ausgeschlossen ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2008 vom

17. September 2008, E. 3.3.2 mit Hinweisen). Erst recht erscheint

vorliegend im Vergleich ein Abzug von 5 % als angemessen, da die

Beschwerdeführerin – wie bereits mehrfach erwähnt – keine funktionelle

Einhänderin ist und im Grunde genommen allein der Daumen betroffen ist, wobei

ihr eine gewisse Greiffähigkeit erhalten geblieben ist. Schliesslich ist denn

auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf hinwies, dass

selbst die Tatsache, dass einer versicherten Person nur noch leichte

Tätigkeiten zugemutet werden können, noch keinen Abzug rechtfertige, (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2.,

9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.1. und 9C_830/2017 vom

16. März 2018 E. 5 mit Hinweisen).

5.6.

Zusammenfassend ist der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres

Ermessens vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 5 % – im Lichte der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung – nicht zu beanstanden.

Demzufolge hat die Beschwerdeführerin bei dem ebenfalls nicht zu kritisierenden,

von der Beschwerdegegnerin errechneten Invaliditätsgrad von 6.25 % keinen

Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu auch

E. 3.1.).

6.

6.1.

Unabhängig von der Frage, ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente

besteht, beanstandet die Beschwerdeführerin die Höhe der ihr zugesprochenen

Integritätsentschädigung von 5 %.

6.2.

Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine

versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36 der

Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) erleidet

(Art. 24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte Entschädigung

wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25

UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und wird abstrakt und

egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden

für alle Versicherten gleich (BGE 113 V 218, 221 E. 4b). Eine als

gesetzmässig anerkannte, nicht abschliessende Skala (BGE 124 V 29, 32

E. 1b mit Hinweis auf BGE 113 V 218, 219 E. 2a) findet sich in Anhang

3 zur UVV. In deren Weiterentwicklung hat die SUVA Bemessungsgrundlagen in

tabellarischer Form erarbeitet (http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm; zuletzt besucht am 10. Mai 2022). Diese sollen

als Richtwerte die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleisten und wurden

vom Bundesgericht als mit Anhang 3 UVV vereinbar anerkannt. Der darin für den

jeweiligen Integritätsschaden angegebene Prozentsatz gilt dabei für den

„Regelfall“, was bedeutet, dass ein Abweichen nach oben oder unten möglich ist (BGE 124 V 29, 32 E. 1c, BGE 116 V 156, 157 E. 3a und BGE 113 V 218, 219

E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2018 vom 14. Juni

2019 E. 4.3.2. und 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).

6.3.

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Ausführungen

von Dr. med. G____ seien nicht nachvollziehbar. Der pauschale Verweis auf die SUVA

Tabelle 5.2. reiche als Begründung für den Integritätsschaden nicht aus. Aus

ihrer Beurteilung gehe nicht hervor, ob eine voraussehbare Verschlimmerung

bereits berücksichtigt worden sei oder nicht. Im Weiteren habe die

Beschwerdegegnerin in der Beurteilung des Integritätsschadens selbst

festgehalten, dass eine deutliche Bewegungseinschränkung vorliege. Sie habe

jedoch nicht ausgeführt, weshalb nicht auch eine Arthrodese bei der Festlegung

des Integritätsschadens berücksichtigt worden sei. Eine Gelenkversteifung sei

mit einer deutlichen Bewegungseinschränkung vergleichbar, bzw. wirke sich im

Alltag gleich aus. Zudem sei ihr ein Gelenk im Daumen durch eine

Silikonprothese ersetzt worden. Ein Bezug zur Endoprothese in der SUVA Tabelle

5.2 fehle aber ebenfalls. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin im

Zusammenhang mit dem Integritätsschaden seien ungenügend, weshalb eine erneute Beurteilung

desselben zu erfolgen habe.

6.4.

Dr. med. G____ hielt in ihrer Beurteilung des Integritätsschadens vom

28. Oktober 2020 (SUVA-Akte 276) fest, es bestehe ein Zustand nach

Quetschung des rechten Daumens am 2. Mai 2017 mit mehreren folgenden

Operationen, unter anderem dem Einsetzen einer Silikonprothese im IP-Gelenk. Es

persistierten chronische Belastungsschmerzen sowie eine deutliche

Bewegungseinschränkung des IP-Gelenkes. Sie schätzte den Integritätsschaden auf

5 %. Zur Begründung gab sie an, analog SUVA-Tabelle 5.2 sei der

Beschwerdeführerin nach Implantation einer Silikonprothese am IP-Gelenk des

rechten Daumens eine Integritätsentschädigung in Höhe von 5 % geschuldet.

6.5.

Es trifft grundsätzlich zu, wie von der Beschwerdeführerin kritisiert,

dass die Begründung von Dr. med. G____ sehr knapp ausfällt. Insbesondere

geht sie nicht näher darauf ein, von welchem Wert der SUVA Tabelle 5.2.

sie ausgeht. Dies hat jedoch nicht zwangsläufig zur Folge, dass ihre Schätzung

nicht nachvollzogen werden kann.

Was die Finger betrifft, nennt die erwähnte Tabelle einerseits

die Rhizarthrose (also eine Arthrose des Daumensattelgelenks; vgl. Pschyrembel

- Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 1851) und die

Fingergelenksarthrose. Bei letzterer beträgt der Integritätsschaden bei

mässiger und schwerer Arthrose, bei einer Gelenkresektion oder Arthrodese sowie

bei Endoprothesen mit gutem oder schlechtem Erfolg immer 0 %. Bei einer

Rhizarthrose wird bei einer mässigen Arthrose von einem Integritätsschaden von

5 % ausgegangen, bei einer schweren Arthrose von 5 % bis 10 %.

Bei einer Gelenksresektion oder Arthrodese wird ebenfalls ein

Integritätsschaden von 10 % angenommen, wie auch bei einer Endoprothese

mit schlechtem Erfolg. Bei einer Endoprothese mit gutem Erfolg wird von einem

Integritätsschaden von 5 % ausgegangen.

Im Vergleich zum IP-Gelenk ist eine Verletzung bzw.

Einschränkung des Daumensattelgelenks insofern gravierender als letzteres für

die Greiffunktion der Hand massgebend ist (vgl. dazu Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie,

4. Auflage, Bern 2002, S. 759). Schon daher ist die Schätzung von Dr.

med. G____ nachvollziehbar. Vergleichsweise sei zudem auf die SUVA Tabelle 3

zum Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und

Armverlusten verwiesen. Gemäss dieser bedeutet selbst die Amputation des

Daumenendgliedes lediglich einen Integritätsschaden von 5 % (Tabelle

3.2.).

Bei diesem Ergebnis ist in Bezug auf den Integritätsschaden

unerheblich, wann bei der Beschwerdeführerin die Gelenksprothese eingesetzt

wurde. Da die Implantation der Prothese erst am 20. August 2018 erfolgte

(vgl. Operationsbericht des E____spitals [...] vom 20. August 2018,

SUVA-Akte 125, S. 4), also gut 15 Monate nach dem Unfall, kann jedenfalls

nicht von einer «primären Endoprothese» (die direkt nach dem Unfall eingesetzt

werden) im Sinne der SUVA Tabelle 5.2 ausgegangen werden.

6.6.

Die Schätzung des Integritätsschadens durch Dr. med. G____ ist

somit insgesamt nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf

abgestellt.

7.

7.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;

vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG)

7.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind

wettzuschlagen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass

ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars

für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne

einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3’000.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 231.00) aus. Bei

einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist in Bezug auf die sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen durchschnittlicher Natur und

vergleichbar mit einem IV-Verfahren, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3’000.00

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____

ein Honorar von Fr. 3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

von Fr. 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: