UV.2021.34
Höhe von leidensbedingtem Abzug und Integritätsentschädigung
30. März 2022Deutsch25 min
Infolge einer Untersuchung durch die Versicherungsmedizin der SUVA am 21. Januar
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 30.
März 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C.
Müller, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.34
Einspracheentscheid vom
12. August 2021
Höhe von leidensbedingtem Abzug
und Integritätsentschädigung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die 1985 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit 2002 in
verschiedenen Tätigkeiten (Kassiererin-Verkäuferin, Hauspflege,
Modeverkäuferin, Eventsupport; vgl. Lebenslauf, SUVA-Akte 120, und Auszug
aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], SUVA-Akte 199). Zuletzt hatte sie ab
dem 5. April 2017 einen über die C____ vermittelten Einsatzvertrag als
Modeverkäuferin in einem Pensum von 50 % für maximal drei Monate bei der D____
(vgl. Einsatzvertrag vom 5. April 2017).
b)
Am 2. Mai 2017 fiel der Beschwerdeführerin beim Anbringen von Preisschildern
in einem Metallrahmen eine Metallstange auf den Daumen, welchen sie sich dabei
verletzte (vgl. Schadenmeldung UVG vom 3. Mai 2017, SUVA-Akte 1, sowie
Austrittsbericht des E____spitals [...] vom 4. Mai 2017,
SUVA-Akte 19). Infolgedessen wurde sie zu 100 % arbeitsunfähig
geschrieben (vgl. Unfallscheine, SUVA-Akten 130 und 135). Die
Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von
Heilungskosten und Taggeld (vgl. Schreiben vom 15. Mai 2017,
SUVA-Akten 10 und 11).
c)
Im Verlauf liess sich die Beschwerdeführerin dreimal am Daumen
operieren: am 14. Dezember 2017 (vgl. Operationsbericht des E____spitals [...]
vom selben Datum, SUVA-Akte 69), am 20. August 2018 (vgl. Operationsbericht
des E____spitals [...] vom 20. August 2018, SUVA-Akte 125,
S. 4 f.) und am 9. September 2019 (vgl. Operationsbericht des E____spitals
[...] vom 9. September 2019, SUVA-Akte 175, S. 3 f.).
d)
Infolge einer Untersuchung durch die Versicherungsmedizin der SUVA am 21. Januar
2020 (vgl. Bericht von Dr. med. F____, Facharzt für Chirurgie, vom
22. Januar 2020, SUVA-Akte 203) teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Januar 2020 mit, dass sie die
Taggeldleistungen ab dem 1. Februar 2020 nur noch zu 50 % ausrichten
werde, da eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (SUVA-Akte 207). Am
28. Oktober 2020 erfolgte eine erneute Beurteilung durch die
Versicherungsmedizin der SUVA (vgl. Bericht von Dr. med. G____, Fachärztin
FMH für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, vom 28. Oktober 2020,
SUVA-Akte 275). Daraufhin informierte die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin mit einem Schreiben vom 5. November 2020, dass sie die
Taggeldleistungen zufolge Erreichung des Endzustandes per 31. Dezember
2020 einstelle. Sie prüfe einen Rentenanspruch ab 1. Januar 2021 sowie den
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Im Weiteren sprach sie der
Beschwerdeführerin über den Fallabschluss hinaus pro Jahr zwei Serien
Ergotherapie zu. Dabei wies sie darauf hin, dass die Indikation in zwei Jahren
überprüft werde, und, dass die Bedarfsanalgesie mit Ibuprofen ebenfalls zu
Lasten der Beschwerdegegnerin gehe (SUVA-Akte 278). Am 24. Dezember
2020 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung, mit welcher sie der
Beschwerdeführerin mitteilte, dass sie aufgrund eines Invaliditätsgrades von
6 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung habe.
Sie habe hingegen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in Höhe von
5 % (SUVA-Akte 296). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am
22. Januar 2021 Einsprache erheben (SUVA-Akte 299). Deren Begründung
erfolgte am 28. April 2021 (SUVA-Akte 309). Mit Einspracheentscheid vom
12. August 2021 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung und wies
die Einsprache ab (SUVA-Akte 317).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 16. September 2021 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt stellt die Beschwerdeführerin folgende
Rechtsbegehren:
1.
Es seien der
Einspracheentscheid vom 12. August 2021 aufzuheben, ergänzende Sachverhaltsabklärungen
vorzunehmen und die gesetzlichen Leistungen ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt
zuzusprechen.
2.
Eventualiter sei
der Einspracheentscheid vom 12. August 2021 aufzuheben und zur weiteren
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
Es sei der
Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege
mit B____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
4.
Alles unter o/e
Kostenfolge.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
27.
Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 6. Januar 2022 und Duplik vom 1. Februar 2022
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 2. November 2021 bewilligt die Instruktionsrichterin
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung mit B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. März 2022 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin berechnete sowohl das Validen- als auch das
Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin anhand von Tabellenlöhnen der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018. Dabei stellte sie beim
Valideneinkommen auf die Rubrik 47 Detailhandel und beim Invalideneinkommen auf
den Zentralwert ab. Beim Invalideneinkommen nahm sie einen leidensbedingten
Abzug von 5 % vor. Basierend darauf und unter Annahme einer
Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit schloss sie auf
einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 6 %. Basierend auf der
Beurteilung von Dr. med. G____ (vgl. Beurteilung des Integritätsschadens
vom 27. Oktober 2020, SUVA-Akte 276) sprach sie der
Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 5 % zu.
2.2
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der
Einschränkungen ihrer dominanten Hand sei beim Invalideneinkommen ein
leidensbedingter Abzug von 20 %, eventualiter von 15 %,
subeventualiter von 10 % vorzunehmen. Dies habe zur Folge, dass ihr eine
Invalidenrente zuzusprechen sei. Im Weiteren sei die Beurteilung des
Integritätsschadens durch Dr. med. G____ nicht nachvollziehbar. Es sei
deshalb eine erneute Beurteilung desselben notwendig.
2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat – insbesondere, ob beim
Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von mehr als 5 % vorzunehmen ist.
Sodann ist streitig, ob auf die Beurteilung des Integritätsschadens von Dr. med. G____
abgestellt werden kann.
Nicht umstritten sind der Zeitpunkt des Fallabschlusses
(31. Dezember 2020), die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der
angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie die dem Validen-
und dem Invalideneinkommen zugrunde gelegten Tabellenlöhne.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der
Unfallversicherung, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind
(Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März
1981.
[UVG] und sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid
(Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 UVG). Der Invaliditätsgrad bestimmt sich
dabei nach Art. 16 ATSG: Das Erwerbseinkommen, welches die Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen),
wird zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015
E. 2.4.1, Rumo-Jungo/Holzer,
Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/
Basel/Genf 2012, Art. 18, S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322, 325 f.
E. 4.1).
3.2
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen
Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg
verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und
entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale
die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,
sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die
Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Die
Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu
schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende
Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen
(BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb sowie
Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.3.).
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss,
ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage
ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab,
muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung
als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit
Hinweisen).
4.
4.1
Die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche,
namentlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente, bedarf verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Daher
ist auch im Folgenden – auch soweit diese nicht umstritten sind und im Sinne
der gerichtlichen Untersuchungspflicht – darauf einzugehen.
4.2
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs stellte die
Beschwerdegegnerin auf die ärztliche Beurteilung von Dr. med. G____ vom 27. bzw.
28.
Oktober 2020 (SUVA-Akte 275) ab. Die Ärztin stellte darin
folgende Diagnose (SUVA-Akte 275, S. 3):
St. n. Quetschung rechter Daumen am 02.05.2017
-
Persistierendes
chronisches Schmerzsyndrom IP-Gelenk
-
St. n.
diagnostischer Arthroskopie IP-Gelenk sowie Denervation IP-Gelenk rechter
Daumen vom 14.12.2017
-
St. n.
IP-Gelenk-Prothese und A1-Ringspaltung Daumen rechts am 22.08.2018
-
St. n. Tenolyse
EPL und Arthrolyse IP-Gelenk Daumen rechts am 09.09.2019
Dr. med. G____ hielt dazu fest, es persistierten
Belastungsbeschwerden mit rezidivierenden Schwellungszuständen. Zudem bestehe
eine deutliche Bewegungseinschränkung, die ebenfalls nicht mehr habe
beeinflusst werden können. Aktuell bestehe eine Bedarfsanalgesie mit Ibuprofen,
Dispositiv
es erfolgten ergotherapeutische Behandlungen. Demnach könne von weiteren
Behandlungen keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes
mehr erwartet werden. Im Sinne einer Erhaltungstherapie könnten der
Beschwerdeführerin pro Jahr noch zwei Serien Ergotherapie zugesprochen werden.
Die Indikation sollte in zwei Jahren überprüft werden. Ebenfalls gehe die
Bedarfsanalgesie mit Ibuprofen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Was die Arbeitsfähigkeit angehe, wäre der Beschwerdeführerin
eine ganztägige, leichte Tätigkeit ohne repetitives Greifen, ohne repetitive
Hebebelastungen über zwei Kilogramm sowie ohne feinmotorischen Tätigkeiten für
die rechte dominante Hand zuzumuten. In leidensangepasster Tätigkeit wäre die
Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsfähig. Die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als Modeverkäuferin entspreche diesem Belastungsprofil und wäre
demnach wieder zumutbar (SUVA-Akte 275, S. 4).
4.3.
Die Beurteilung von Dr. med. G____ vom 27. bzw.
28. Oktober 2020 erfüllt die vom Bundesgericht formulierten Anforderungen
an einen medizinischen Bericht (vgl. dazu BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin bringt
folglich zu Recht nichts vor, was gegen deren Beweistauglichkeit sprechen
würde. Insbesondere bestehen keine Zweifel an ihrer Richtigkeit, weshalb keine
weiteren Abklärungen notwendig sind (vgl. dazu BGE 139 V 225, 229 E. 5.2,
BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff.
E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c sowie Urteil des
Bundesgerichts 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E. 3.). Die
Beschwerdegegnerin durfte den Bericht folglich der Beurteilung des Anspruchs
auf eine Invalidenrente zugrunde legen. Es bleibt allerdings auf die
Beurteilung der Integritätsentschädigung einzugehen (vgl. dazu E. 6.).
5.
5.1.
Wie bereits unter E. 2.3. erwähnt, sind die Tabellenlöhne,
welche die Beschwerdegegnerin dem Validen- und dem Invalideneinkommen zugrunde
legte, nicht umstritten.
Die Beschwerdegegnerin stellte beim Valideneinkommen auf die
Tabelle TA1 der LSE 2018, Rubrik 47 Detailhandel, Frauen,
Kompetenzniveau 1 (Fr. 4'425.00) ab. Unter Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung bis 2020 und unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Stunden
(wöchentliche Arbeitszeit) und auf einen Jahreslohn (zwölf Monate), schloss die
Beschwerdegegnerin auf ein (hypothetisches) Valideneinkommen von
Fr. 56'445.36 (vgl. Einspracheentscheid vom 12. August 2021,
E. 4.1.3).
Beim Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin
ebenfalls auf die Tabelle TA1 der LSE 2018 ab, jedoch auf den Zentralwert (Total
Frauen), Kompetenzniveau 1 (Fr. 4'371.00). Auch hier nahm sie eine
Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2020 vor und rechnete den
Tabellenlohn auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie einen
Jahreslohn für zwölf Monate um. So schloss sie auf einen hypothetischen
Jahreslohn von Fr. 55'702.80 in einem Pensum von 100 % in einer angepassten
Tätigkeit (zur medizinischen Beurteilung vgl. E. 4.2.). Unter Berücksichtigung
eines leidensbedingten Abzugs von 5 % ermittelte sie ein
Invalideneinkommen von Fr. 52'917.00. Beim Einkommensvergleich schloss sie
somit auf einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 6.25 %.
Die Berechnung des Valideneinkommens wird von der
Beschwerdeführerin zu Recht nicht kritisiert und ist nicht zu beanstanden. Dasselbe
gilt im Grundsatz für die Berechnung des Invalideneinkommens, soweit es nicht
die umstrittene Frage des leidensbedingten Abzugs betrifft.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin einen
leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 5 %. Im angefochtenen
Einspracheentscheid vom 12. August 2021 erklärte sie dazu, die Tatsache,
dass eine versicherte Person nur noch leichte Tätigkeiten verrichten könne,
rechtfertige noch keinen Abzug vom Tabellenlohn. In Anbetracht der massgebenden
Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit erscheine vorliegend die
Gewährung eines Abzugs von 5 % nicht als unangemessen. Sie verwies dabei
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung.
5.3.
Die Beschwerdeführerin kritisiert teilweise die von der
Beschwerdegegnerin zitierte Rechtsprechung als nicht zum vorliegenden Fall
passend. Sie verweist auf weitere Urteile des Bundesgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts und des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt und
führt aus, weshalb gestützt darauf ein leidensbedingter Abzug von mehr als
5 % angezeigt sei. Darauf ist im Folgenden einzugehen.
5.4.
Zunächst ist festzuhalten, dass als unumstritten gelten kann, dass
die dominante rechte Hand der Beschwerdeführerin betroffen ist. Entgegen der
Darstellung ihrer vorliegend nicht von einer funktionellen Einhändigkeit
ausgegangen werden kann. Bei der Beschwerdeführerin ist einzig das «IP-Gelenk»
des rechten Daumens betroffen (vgl. E. 4.2.). D.h. sie ist in der
Beweglichkeit des äussersten Daumengelenks eingeschränkt. Die beiden anderen
Daumengelenke sind gemäss den medizinischen Berichten nicht von Einschränkungen
betroffen (vgl. z.B. Bericht der H____klinik [...] vom 20. Oktober 2020,
SUVA-Akte 273, S. 1 f.), insbesondere ist ein kompletter
Faustschluss möglich (vgl. Bericht von Dr. med. F____ vom
22. Januar 2020 über die Untersuchung vom 21. Januar 2020,
SUVA-Akte 203, S. 3). Auch ein «Complex Regional Pain Syndrome»
(CRPS) liegt nicht vor (vgl. Bericht der H____klinik [...] vom 20. Oktober
2020, SUVA-Akte 273, S. 1) und es gibt keine Hinweise in den Akten,
dass die übrigen vier Finger der rechten Hand beeinträchtigt wären. Auch wenn
eine gewisse Einschränkung der Greiffähigkeit nachvollziehbar ist, so ist
aufgrund der dargelegten Umstände davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
ihren rechten Arm und ihre rechte Hand nicht lediglich als Zudienerhand
verwenden kann. Dr. med. G____ berücksichtigte bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit, dass eine angepasste Tätigkeit kein repetitives Greifen, keine
feinmotorischen Tätigkeiten und keine repetitiven Hebebelastungen über zwei
Kilogramm für die rechte Hand beinhalten sollte. Anders herum ist es der
Beschwerdeführerin nicht unmöglich, zumindest hie und da, etwas mit der rechten
Hand zu greifen und ihre rechte Hand für Hebebelastungen bis zu 2 kg einzusetzen.
5.5.
Das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2017
vom 14. Mai 2018 unterscheidet sich deutlich vom vorliegenden Fall. Dort
kam bereits der Gutachter zum Schluss, es sei lediglich noch eine einarmige,
wechselbelastende Tätigkeit für den linken Unterarm möglich, bei der nur auf
Tischhöhe ohne repetitive Tätigkeiten gearbeitet werden könne und das Tragen
bzw. Heben von Gewichten über 2 kg entfalle. Der dominante rechte Arm
konnte gar nicht mehr, der linke nur eingeschränkt eingesetzt werden (vgl.
E. 4.1. des Urteils). Aus dem Umstand, dass in diesem Fall ein Abzug von
20 % vom Bundesgericht nicht beanstandet wurde (vgl. E. 5.2. des
Urteils) kann für den vorliegenden Fall – bei welchem die Beschwerdeführerin
den linken Arm uneingeschränkt einsetzen kann und an der rechten Hand allein
der Daumen Beschwerden bereitet – nichts abgeleitet werden. Im Wesentlichen
dasselbe gilt in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt UV.2017.13 vom 29. November 2017.
Der Beschwerdeführer wurde in diesem Fall aufgrund seiner Einschränkungen
infolge von offenen Trümmerfrakturen an zwei Fingern seiner adominanten Hand
als funktioneller Einhänder eingestuft. Sinngemässes gilt sodann hinsichtlich
des Urteils des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt UV.2019.44 vom 20. Mai
2020 (vgl. das entsprechende Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2020 vom
9. Dezember 2020). Im dort behandelten Fall waren einer
Reinigungsangestellten nach einer Handgelenksfraktur Tätigkeiten, bei welchen
die linke Hand repetitiven Belastungen über 0.5 kg ausgesetzt wäre und welche
Umwendbewegungen der linken Hand erfordern würden, nicht mehr zumutbar (vgl.
Tatsachen I.b im genannten Urteil). Der Beschwerdeführerin sind höhere
Belastungen der betroffenen Hand zumutbar und es ist allein der Daumen nicht
das ganze Handgelenk und damit indirekt die ganze Hand betroffen. Somit vermag
sie auch aus diesem Urteil keinen höheren Abzug in ihrem Fall abzuleiten. Dass
es sich bei ihr im Gegensatz zur Beschwerdeführerin im zitierten Urteil um die
dominante Hand handelt, vermag daran nichts zu ändern.
Was das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
IV.2018.21 vom 12. September 2018 betrifft, so nahm das Gericht den
leidensbedingten Abzug von 20 % nicht allein wegen den Einschränkungen der
Feinmotorik der rechten oberen Extremität vor, sondern auch unter
Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner
gesundheitlichen Einschränkungen und des daraus folgenden Tätigkeitsprofils
sowie eines erhöhten Pausenbedarfs auf einen wohlwollenden Arbeitgeber
angewiesen und damit in der Auswahl der noch möglichen Arbeitsplätze eingeschränkt
war. Die Beschwerdeführerin ist nicht im selben Umfang eingeschränkt.
Auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_497/2013 vom 5. September
2013 weist keine klare Parallele zum vorliegenden Sachverhalt auf. Der
Beschwerdeführer im genannten Urteil hatte eine Verletzung der
Supraspinatussehne, also der Schulter erlitten. Dabei war die dominante Seite
betroffen. Arbeit über Brusthöhe war ihm in der Folge nicht mehr zumutbar und
Gewicht konnte er nur noch körpernahe hantieren. Unter Berücksichtigung dieser
Einschränkungen wurde eine mittelschwere Arbeit mit selten maximal zu
hantierenden Lasten von 15 bis 25 kg als zumutbar erachtet. Bei der
Beschwerdeführerin wurde der Daumen verletzt und Aussagen über das Gewicht,
welches sie insgesamt, also unter Beteiligung des linken Armes, heben könnte,
finden sich in den Akten keine. Das genannte Urteil ist somit nicht geeignet um
den von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug in Frage zu stellen.
Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3066/2006 vom 11. September
2008 ging es um einen Mann, der infolge eines Unfalles beim Faustschluss der
linken Hand stark eingeschränkt war. Der Beschwerdeführerin ist ein
Faustschluss aber noch möglich (siehe E. 5.4.). Insofern ist ein
leidensbedingter Abzug wegen Unmöglichkeit oder Einschränkung des
Faustschlusses in ihrem Fall nicht angezeigt.
Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Urteil
des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Die Ausführungen des Bundesgerichtes zum leidensbedingten
Abzugs sind eher kurz und beschränken sich vor allem auf den Hinweis, dass die
Frage nach der Höhe des Abzugs eine typische Ermessensfrage sei und bei einem
Abzug von 20 % keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung erkennbar sei
(vgl. E. 5. des Urteils).
Einzig im Vergleich mit dem Sachverhalt des Urteils des
Bundesgerichts 8C_234/2020 vom 3. Juni 2020 ist insofern eine Ähnlichkeit
erkennbar, als der Versicherte in diesem Fall eine einseitige Einschränkung der
Belastbarkeit erlitten hatte – dies allerdings infolge eines Bizepssehnenrisses
und mit der Folge mit der linken adominanten Hand lediglich noch bis zu 5 kg
heben und tragen zu können. Das Bundesgericht ging (ebenfalls) nicht von einer
faktischen Einhändigkeit aus. Bezüglich des Abzugs erkannte es keine Verletzung
des Bundesrechts, weil das damals zuständige kantonale Gericht «einen Abzug von
höchstens 5 %» als gerechtfertigt erachtet hatte (vgl. E. 7. des
Urteils). Selbst wenn diskutiert werden könnte, dass die Beschwerdeführerin im
vorliegenden Fall eine Einschränkung der dominanten Hand erlitten hat und dazu
mit dieser Hand noch weniger Gewicht heben kann, als der Beschwerdeführer im
erwähnten Bundesgerichtsurteil, so bleibt es letztlich eine Ermessensfrage und
das Gericht greift nicht ohne gewichtigen Grund in das Ermessen der Vorinstanz
ein (vgl. E. 3.2.).
Im Weiteren kann – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin – das Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom
15. Juli 2020 durchaus als Vergleich beigezogen werden. Wenngleich beim
Versicherten in diesem Urteil die adominante Hand betroffen war, so ist der
Fall mit dem vorliegenden insofern vergleichbar, als das Bundesgericht auch in
diesem Fall nicht von einer faktischen Einhändigkeit ausging. Es hielt fest,
der Versicherte könnte seine linke Hand nach wie vor als Stütz-/Hilfshand
einsetzen und mit ihr «nicht repetitiv auch leichte Gewichte heben» (vgl.
E. 6.2. des genannten Urteils). Allein der Umstand, dass bei der
Beschwerdeführerin die dominante Hand betroffen ist, vermag nicht automatisch
zu einer Erhöhung des leidensbedingten Abzugs zu führen – zumal sich der
Versicherte Klein-, Ring-, Mittel- und Zeigefinger verletzt bzw. subtotal amputiert
hatte und somit alle vier Langfinger der linken Hand betroffen waren.
Zudem ergeben sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
weitere Hinweise darauf, dass die Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin vorliegend
nicht in Frage zu stellen ist. So bestätigte das Bundesgericht in seinem Urteil
8C_629/2021 vom 24. März 2022 einen Abzug von 10 % bei einem
Versicherten, aufgrund seiner Verletzungen an beiden Händen bei schweren und
feinmotorischen Tätigkeiten eingeschränkt war, als angemessen. Die Beschwerdeführerin
hat im Gegensatz dazu lediglich an einer Hand und nur an einem Finger eine
Verletzung erlitten. Sodann hat es schon explizit festgehalten, selbst bei
Personen mit faktischer Einhändigkeit, welche ihre dominante Hand nur sehr
eingeschränkt, z.B. als Zudienhand, einsetzen können, gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung wohl regelmässig einen Abzug von 20 %
oder gar 25 % gewährt wird, ein tieferer Abzug von 10 % oder 15 %
nicht ausgeschlossen ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2008 vom
17. September 2008, E. 3.3.2 mit Hinweisen). Erst recht erscheint
vorliegend im Vergleich ein Abzug von 5 % als angemessen, da die
Beschwerdeführerin – wie bereits mehrfach erwähnt – keine funktionelle
Einhänderin ist und im Grunde genommen allein der Daumen betroffen ist, wobei
ihr eine gewisse Greiffähigkeit erhalten geblieben ist. Schliesslich ist denn
auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf hinwies, dass
selbst die Tatsache, dass einer versicherten Person nur noch leichte
Tätigkeiten zugemutet werden können, noch keinen Abzug rechtfertige, (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2.,
9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.1. und 9C_830/2017 vom
16. März 2018 E. 5 mit Hinweisen).
5.6.
Zusammenfassend ist der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres
Ermessens vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 5 % – im Lichte der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung – nicht zu beanstanden.
Demzufolge hat die Beschwerdeführerin bei dem ebenfalls nicht zu kritisierenden,
von der Beschwerdegegnerin errechneten Invaliditätsgrad von 6.25 % keinen
Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu auch
E. 3.1.).
6.
6.1.
Unabhängig von der Frage, ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente
besteht, beanstandet die Beschwerdeführerin die Höhe der ihr zugesprochenen
Integritätsentschädigung von 5 %.
6.2.
Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine
versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36 der
Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) erleidet
(Art. 24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte Entschädigung
wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25
UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und wird abstrakt und
egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden
für alle Versicherten gleich (BGE 113 V 218, 221 E. 4b). Eine als
gesetzmässig anerkannte, nicht abschliessende Skala (BGE 124 V 29, 32
E. 1b mit Hinweis auf BGE 113 V 218, 219 E. 2a) findet sich in Anhang
3 zur UVV. In deren Weiterentwicklung hat die SUVA Bemessungsgrundlagen in
tabellarischer Form erarbeitet (http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm; zuletzt besucht am 10. Mai 2022). Diese sollen
als Richtwerte die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleisten und wurden
vom Bundesgericht als mit Anhang 3 UVV vereinbar anerkannt. Der darin für den
jeweiligen Integritätsschaden angegebene Prozentsatz gilt dabei für den
„Regelfall“, was bedeutet, dass ein Abweichen nach oben oder unten möglich ist (BGE 124 V 29, 32 E. 1c, BGE 116 V 156, 157 E. 3a und BGE 113 V 218, 219
E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2018 vom 14. Juni
2019 E. 4.3.2. und 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).
6.3.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Ausführungen
von Dr. med. G____ seien nicht nachvollziehbar. Der pauschale Verweis auf die SUVA
Tabelle 5.2. reiche als Begründung für den Integritätsschaden nicht aus. Aus
ihrer Beurteilung gehe nicht hervor, ob eine voraussehbare Verschlimmerung
bereits berücksichtigt worden sei oder nicht. Im Weiteren habe die
Beschwerdegegnerin in der Beurteilung des Integritätsschadens selbst
festgehalten, dass eine deutliche Bewegungseinschränkung vorliege. Sie habe
jedoch nicht ausgeführt, weshalb nicht auch eine Arthrodese bei der Festlegung
des Integritätsschadens berücksichtigt worden sei. Eine Gelenkversteifung sei
mit einer deutlichen Bewegungseinschränkung vergleichbar, bzw. wirke sich im
Alltag gleich aus. Zudem sei ihr ein Gelenk im Daumen durch eine
Silikonprothese ersetzt worden. Ein Bezug zur Endoprothese in der SUVA Tabelle
5.2 fehle aber ebenfalls. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin im
Zusammenhang mit dem Integritätsschaden seien ungenügend, weshalb eine erneute Beurteilung
desselben zu erfolgen habe.
6.4.
Dr. med. G____ hielt in ihrer Beurteilung des Integritätsschadens vom
28. Oktober 2020 (SUVA-Akte 276) fest, es bestehe ein Zustand nach
Quetschung des rechten Daumens am 2. Mai 2017 mit mehreren folgenden
Operationen, unter anderem dem Einsetzen einer Silikonprothese im IP-Gelenk. Es
persistierten chronische Belastungsschmerzen sowie eine deutliche
Bewegungseinschränkung des IP-Gelenkes. Sie schätzte den Integritätsschaden auf
5 %. Zur Begründung gab sie an, analog SUVA-Tabelle 5.2 sei der
Beschwerdeführerin nach Implantation einer Silikonprothese am IP-Gelenk des
rechten Daumens eine Integritätsentschädigung in Höhe von 5 % geschuldet.
6.5.
Es trifft grundsätzlich zu, wie von der Beschwerdeführerin kritisiert,
dass die Begründung von Dr. med. G____ sehr knapp ausfällt. Insbesondere
geht sie nicht näher darauf ein, von welchem Wert der SUVA Tabelle 5.2.
sie ausgeht. Dies hat jedoch nicht zwangsläufig zur Folge, dass ihre Schätzung
nicht nachvollzogen werden kann.
Was die Finger betrifft, nennt die erwähnte Tabelle einerseits
die Rhizarthrose (also eine Arthrose des Daumensattelgelenks; vgl. Pschyrembel
- Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 1851) und die
Fingergelenksarthrose. Bei letzterer beträgt der Integritätsschaden bei
mässiger und schwerer Arthrose, bei einer Gelenkresektion oder Arthrodese sowie
bei Endoprothesen mit gutem oder schlechtem Erfolg immer 0 %. Bei einer
Rhizarthrose wird bei einer mässigen Arthrose von einem Integritätsschaden von
5 % ausgegangen, bei einer schweren Arthrose von 5 % bis 10 %.
Bei einer Gelenksresektion oder Arthrodese wird ebenfalls ein
Integritätsschaden von 10 % angenommen, wie auch bei einer Endoprothese
mit schlechtem Erfolg. Bei einer Endoprothese mit gutem Erfolg wird von einem
Integritätsschaden von 5 % ausgegangen.
Im Vergleich zum IP-Gelenk ist eine Verletzung bzw.
Einschränkung des Daumensattelgelenks insofern gravierender als letzteres für
die Greiffunktion der Hand massgebend ist (vgl. dazu Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie,
4. Auflage, Bern 2002, S. 759). Schon daher ist die Schätzung von Dr.
med. G____ nachvollziehbar. Vergleichsweise sei zudem auf die SUVA Tabelle 3
zum Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und
Armverlusten verwiesen. Gemäss dieser bedeutet selbst die Amputation des
Daumenendgliedes lediglich einen Integritätsschaden von 5 % (Tabelle
3.2.).
Bei diesem Ergebnis ist in Bezug auf den Integritätsschaden
unerheblich, wann bei der Beschwerdeführerin die Gelenksprothese eingesetzt
wurde. Da die Implantation der Prothese erst am 20. August 2018 erfolgte
(vgl. Operationsbericht des E____spitals [...] vom 20. August 2018,
SUVA-Akte 125, S. 4), also gut 15 Monate nach dem Unfall, kann jedenfalls
nicht von einer «primären Endoprothese» (die direkt nach dem Unfall eingesetzt
werden) im Sinne der SUVA Tabelle 5.2 ausgegangen werden.
6.6.
Die Schätzung des Integritätsschadens durch Dr. med. G____ ist
somit insgesamt nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf
abgestellt.
7.
7.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG)
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind
wettzuschlagen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass
ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars
für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne
einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3’000.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 231.00) aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist in Bezug auf die sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen durchschnittlicher Natur und
vergleichbar mit einem IV-Verfahren, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3’000.00
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____
ein Honorar von Fr. 3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von Fr. 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: