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Entscheid

UV.2021.35

Fallabschluss per Juli 2019 zu Recht erfolgt. Kein Rentenanspruch. Die Höhe der gesprochenen Integritätsentschädigung ist rechtsgenüglich medizinisch ausgewiesen. Abweisung der Beschwerde.

21. April 2022Deutsch18 min

verspürte dabei einen Zwick im Knie (vgl. Schadenmeldung vom 24. August 2017, Suva-Akte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21.

April 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.

T. Fasnacht, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.35

Einspracheentscheid vom 17.

August 2021

Fallabschluss per Juli 2019 zu

Recht erfolgt. Kein Rentenanspruch. Die Höhe der gesprochenen

Integritätsentschädigung ist rechtsgenüglich medizinisch ausgewiesen. Abweisung

der Beschwerde.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1962 geborene Beschwerdeführer

arbeitete als Bauarbeiter bei der D____ AG und war in dieser Eigenschaft bei

der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA, Beschwerdegegnerin) gegen

die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 9. Juni 2017

machte der Beschwerdeführer einen Misstritt beim Ausfugen von Natursteinen und

verspürte dabei einen Zwick im Knie (vgl. Schadenmeldung vom 24. August 2017, Suva-Akte

4). In der Folge wurde der Beschwerdeführer arbeitsunfähig geschrieben und die

Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen

(vgl. u. a. Suva-Akten 31 und 38).

Im Wesentlichen gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom

23. November 2017 (Suva-Akte 58) teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. März 2018 mit, mangels Vorliegens eines

Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung würden die Leistungen per

17. Dezember 2017 eingestellt (Suva-Akte 88). Dagegen wehrte sich der

Beschwerdeführer mit Einsprache vom 23. April 2018 (Suva-Akte 90). Nach

Einholung einer kreisärztlichen Beurteilung vom 29. Mai 2018 (Suva-Akte 100)

wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 30.

August 2018 ab. Zur Begründung führte sie nunmehr an, es fehle am

erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den über den 17. Dezember 2017

hinaus geklagten Beschwerden und dem gemeldeten Ereignis vom 9. Juni 2017

(Suva-Akte 103). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Oktober 2018 hiess das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 8. Mai 2019 gut und wies

die Sache zur Einholung einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung

an die Beschwerdegegnerin zurück (Suva-Akte 130).

Daraufhin beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. med. E____,

Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, mit der Erstellung eines Gutachtens

(Suva-Akte 142). Im Wesentlichen gestützt auf das orthopädische Gutachten vom

14. Juli 2020 (Suva-Akte 182) und die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr.

med. F____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, vom 30. Dezember 2020 und 16. Februar 2021 (Suva-Akten 200

und 210) kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

17. März 2021 an, sie sei weiterhin zuständig und erbringe in diesem

Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen. Im Juli 2019 sei der Endzustand

erreicht worden. Ab diesem Zeitpunkt werde der Anspruch auf eine Rente geprüft

(Suva-Akte 217). Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 lehnte die Beschwerdegegnerin

bei einem Invaliditätsgrad von 5% einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers

ab. Weiter sprach sie – ausgehend von einer Integritätseinbusse von 10% - dem

Beschwerdeführer eine entsprechende Integritätsentschädigung zu (Suva-Akte

248). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 28. Juni 2021

(Suva-Akte 253). Nach Rückfrage bei der Kreisärztin Dr. med. G____, Fachärztin

für Allgemeine Innere Medizin FMH (vgl. Suva-Akte 269), wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. August 2021 die Einsprache

ab und hielt an ihrem Entscheid fest (Suva-Akte 270).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 20. September 2021 wird beantragt, der

Einspracheentscheid vom 17. August 2021 sei aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über das Datum des

1.

Juli 2019 hinaus die Heilungskosten und Taggelder bis zum Eintritt des

medizinischen Endzustands zu erbringen. Eventualiter sei ab dem 1. Juli 2019

eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 28%

auszurichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2021 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 27. Januar 2022 hält der Beschwerdeführer an den

gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 reicht der Beschwerdeführer

einen Bericht des H____ vom 25. Januar 2022 ein.

Mit Duplik vom 2. März 2022 lässt sich die Beschwerdegegnerin

dazu vernehmen. Weiter hält sie an den in der Beschwerdeantwort gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt

hat, findet am 21. April 2022 die Urteilsberatung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend

die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR

830.1). Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch

die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 26. Mai 2021 bzw. mit

Einspracheentscheid vom 17. August 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 5% einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt. Gleichzeitig hat sie dem

Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung entsprechend einer

Integritätseinbusse von 10% zugesprochen (Suva-Akten 248 und 270). In

medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei auf das orthopädische Gutachten

von Dr. E____ vom 14. Juli 2020 (Suva-Akte 182) sowie die kreisärztlichen

Beurteilungen von Dr. F____ vom 30. Dezember 2020 und 16. Februar 2021

Dispositiv

(Suva-Akten 200 und 210). Demnach sei der medizinische Endzustand zweifelsfrei

Ende Juni 2019 erreicht gewesen, habe doch beim Beschwerdeführer seit Juli 2019

ein stationär-stabiler Befund bei nur noch unwesentlichen Einschränkungen im

Alltag vorgelegen. Folglich habe die Beschwerdegegnerin zu Recht die

Rentenfrage per 1. Juli 2019 geprüft und sei von einer Arbeitsfähigkeit von

100% in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen. Nach Durchführung des

Einkommensvergleichs ermittelte die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden

Invaliditätsgrad von 5%, wobei sie beim Invalideneinkommen keinen

leidensbedingten Abzug gewährte. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung

hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass diese mit der Einsprache nicht

angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen sei (vgl.

Einspracheentscheid vom 17. August 2021).

2.2.

Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, dass der Endzustand

noch nicht eingetreten sei. Dabei könne nicht auf die Beurteilungen des

Kreisarztes Dr. F____ abgestellt werden. Denn diese basierten weder auf einer

Untersuchung des Beschwerdeführers noch auf einer vollständigen Aktenlage. Auch

die Schlussfolgerungen und Ausführungen der Kreisärztin seien widersprüchlich,

als sie die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerden mittels Physiotherapie

zwar anerkenne, jedoch davon ausgehe, dass der medizinische Endzustand bereits

im Juli 2019 eingetreten sei. Dies erscheine nicht nachvollziehbar, denn die

Vermeidung resp. die Hinauszögerung einer prothetischen Versorgung durch die

Physiotherapie impliziere ohne jeden Zweifel eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes. Weiter vermöge auch die Beurteilung der zumutbaren

Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. So gingen die behandelnden Ärzte von

einer Restarbeitsfähigkeit von 80% in einer leidensangepassten Tätigkeit aus,

was im Widerspruch zur Beurteilung der Kreisärzte stehe, welche den

Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig erachten. Ohnehin hätte die

Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Arbeitsfähigkeit für

leidensangepasste Tätigkeiten, aber auch, ob der Endzustand eingetreten sei,

durch Rückfrage an den Gutachter klären müssen. Nun sei diesbezüglich ein neues

Gutachten einzuholen. Gehe man von der Beurteilung der behandelnden Ärzte aus,

ergebe dies einen Invaliditätsgrad von 28%, was den Beschwerdeführer zum Bezug

einer Rente berechtige. Bezüglich des Integritätsschadens bleibe anzumerken,

dass der in der Einsprache als auch in der Beschwerde gestellte Antrag auf

Weiterausrichtung der vorübergehenden Leistungen auch impliziere, dass der

Integritätsschaden gegenwärtig nicht beurteilt werden könne, so dass hierüber

kein definitiver Entscheid gefällt werden könne. Solange der Endzustand nicht

eingetreten sei, dürfe auch der Integritätsschaden nicht beurteilt werden.

Somit sei die Verfügung betreffend Integritätsschaden nicht in Rechtskraft

erwachsen (vgl. Beschwerde vom 20. September 2021 und Replik vom 27. Januar

2022).

2.3.

Nachfolgend ist zu untersuchen, ob der Einspracheentscheid vom 17.

August 2021 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.

3.1.

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat eine versicherte

Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf

ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem

Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit

dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2

UVG).

3.2.

Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen

Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und

Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht

(mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden

Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente

und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, E. 4.1, BGE 137 V 201 f. E. 2.1, 134 V 113 ff. E. 4).

3.3.

Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf

eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid

(Art. 8 ATSG) ist. Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG

hat, wer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als

dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in

gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder

psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder

stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die

Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]).

4.

4.1.

Im Lichte der oben dargelegten rechtlichen Erörterungen stellt sich

zunächst die Frage, ob ein stabiler Gesundheitszustand eingetreten ist und die

Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen zu Recht per 1. Juli 2019

eingestellt hat. Da diese Frage naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen

zu beantworten ist, werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen

kurz dargestellt.

4.2.

Mit orthopädischem Gutachten vom 14. Juli 2020 diagnostiziert Dr. E____

laterale Restbeschwerden Knie links bei Korbhenkelläsion des lateralen Meniskus

am 9. Juni 2017, Status nach Dislokation eines osteochondralen Fragments des

lateralen Femurkondylus (freier Gelenkkörper) mit Osteochondrosis dissecans,

Status nach Arthroskopie (25. Juli 2017) sowie Status nach Status nach

Kondylentransfer (17. Januar 2018). Während der Meniskusschaden mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ereigniskausal sei, sei die primäre

Dislokation des osteochondralen Fragments nur möglicherweise kausal. Die

Osteochondrosis dissecans sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

unfallfremd. Ein Status quo ante bzw. quo sine werde nicht mehr erreichbar sein

(Suva-Akte 182).

Mit ärztlicher Beurteilung vom 30. Dezember 2020 kommt der

Kreisarzt Dr. F____ gestützt auf die Ausführungen des H____ zum Schluss, dass

ein stabiler Zustand vorliege, weitere Abklärungen würden vom Beschwerdeführer

nicht gewünscht werden. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich durch weitere

Abklärungen Konsequenzen bezüglich einer wesentlichen Verbesserung des

Gesundheitszustandes oder der Arbeitsfähigkeit erwarten liessen. In diesem

Sinne liege aktuell ein Endzustand vor. Er weise aber ausdrücklich darauf hin,

dass es sich bei den Veränderungen am linken Kniegelenk um Befunde handle, bei

denen mittel- bis langfristig mit einer Verschlechterung zu rechnen sei. Es sei

deshalb aus medizinischer Sicht in hohem Masse wahrscheinlich, dass es mittel-

bis langfristig zu einem Rückfall komme und dann durch weitere Behandlungen

eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und möglicherweise auch der

Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Aktuell sei dies jedoch nicht der Fall und es

liege nach Dossier ein medizinischer Endzustand vor. Die angestammte Tätigkeit

auf der Baustelle sei nicht mehr möglich. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei

dem Beschwerdeführer ohne zeitliche Einschränkung möglich. Diese solle leicht

bis mittelschwer, wechselbelastend und überwiegend sitzend sein (Suva-Akte 195).

Mit medizinischer Beurteilung vom 16. Februar 2021 nimmt der

Kreisarzt Dr. F____ die Schätzung des Integritätsschadens vor. Aktuell fänden sich

am linken Kniegelenk, in der Bildgebung vom Januar 2021, posttraumatische bzw.

postoperative Veränderungen, wie sie mit einer mässigen Pangonarthrose des

linken Kniegelenkes im unteren Bereich gleichzusetzen sei. Die Befunde würden

insgesamt für eine leichte bis allenfalls moderate Femorotibial- und

Femoropatellar-Arthrose sprechen. In Würdigung der Bildgebung und des dazu

gehörigen radiologischen Befundes komme er in Abgleich mit Tabelle 5 der Suva

deshalb zur Schätzung des Integritätsschadens von 10%. Nach der Erfahrung sei

es eher wahrscheinlich, dass diese Veränderungen mittel- bis langfristig noch

zunähmen. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt jedoch weder der Verlauf, noch der

Endpunkt der Veränderungen vorweggenommen werden. Deshalb sei gegebenenfalls im

Rahmen eines Rückfalls zu einem späteren Zeitpunkt nochmals der

Integritätsschaden zu beurteilen (Suva-Akte 210).

Mit kreisärztlicher Beurteilung vom 13. August 2021 stellt die

Kreisärztin Dr. G____ fest, dass am 17. Juli 2019 im Sprechstundenbericht des H____

eine stabile Situation beschrieben worden sei. Weitere Therapien und

Abklärungen seien nicht geplant gewesen. In den folgenden Konsultationen sei

stets eine stationäre Symptomatik und ein radiologisch unveränderter Befund

beschrieben worden. Von den behandelnden Ärzten sei der Beschwerdeführer stets

zu 80% arbeitsfähig geschrieben worden. Somit könne davon ausgegangen werden,

dass der Endzustand im Juli 2019 erreicht gewesen sei. Die Kosten für die

seither noch durchgeführte Physiotherapie zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit seien

durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Mehrmals sei mit dem

Beschwerdeführer über eine Implantation einer Teilprothese diskutiert worden.

Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich sehr zurückhaltend und distanziere sich

von diesem Schritt. Die aktuelle Serie Physiotherapie solle noch abgeschlossen

werden. Anschliessend könne der Beschwerdeführer den aktuellen Zustand durch

regelmässige Heimübungen aufrechterhalten. An dem Belastungsprofil vom 30.

Dezember 2020 könne festgehalten werden. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von

20% durch die behandelnden Ärzte könne nicht herangezogen werden, da hierbei

keine näheren Ausführungen zur Arbeitsart gemacht worden seien. Unter den

genannten Einschränkungen sei eine ganztägige Arbeit zumutbar (Suva-Akte 269).

4.3.

In Erwägung der Aktenlage ist festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Endzustandes zu Recht auf die

kreisärztlichen Einschätzungen von Dr. F____ und Dr. G____ abgestellt hat. Wie

die Kreisärzte schlüssig darlegen, war ab Juli 2019 von einer Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung überwiegend wahrscheinlich keine namhafte, ins Gewicht

fallende Besserung des Gesundheitszustandes bzw. eine Steigerung der

Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten. Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabil präsentierte. So wurden

klinisch wie radiologisch wiederholt ähnliche Befunde beschrieben und erwähnt,

dass ein stabiler Befund vorliege. Zudem wurde dem Beschwerdeführer jeweils

eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Berichte des Universitätsspitals

Basel vom 17. Juli 2019, 2. Dezember 2019, 9. Juni 2020, 20. Juli 2020, 21.

Januar 2021 und 16. April 2021, Suva-Akten 127, 150, 263, 264, 266 und 267).

Zwar wurden zwischenzeitlich noch Injektionen und Physiotherapie durchgeführt (vgl.

u. a. Suva-Akte 263), aber diese waren jeweils nur kurzfristig hilfreich oder

dienten der Stabilisierung des Beschwerdebildes. Die Tatsache, dass die

Physiotherapie-Sitzungen es dem Beschwerdeführer ermöglichten, eine zeitnah

anstehende operative Therapie zu verzögern bzw. zu vermeiden, führt nicht zu

einer anderen Würdigung der Sachlage. Denn praxisgemäss genügt es nicht, dass

der Beschwerdeführer von weiterer Physiotherapie profitieren konnte, um den

Fallabschluss hinauszuzögern (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2022

[8C_604/2021] E. 9.2 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2018 [8C_39/2018],

E. 5.1 mit Hinweis). Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von

Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten ebenfalls nicht als

kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte

Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne

der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2016 [8C_306/2016]

E. 5.3 mit Hinweis). Auch wenn Dr. F____ nicht über sämtliche medizinische

Unterlagen zum Zeitpunkt seiner kreisärztlichen Beurteilung verfügte, konnte er

sich gestützt auf das orthopädische Gutachten als auch die Berichte des H____ vom

17. Juli 2019 und 2. Dezember 2019 dennoch ein umfassendes Bild von den

gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und insbesondere deren

Verlauf machen. So ist den Berichten des Universitätsspitals vom 17. Juli 2019

und 2. Dezember 2019 zu entnehmen, dass ein stabiler Gesundheitszustand

eingetreten war (Suva-Akten 127 und 150). In diesem Zusammenhang bleibt zu

bemerken, dass sich Dr. G____ mit ärztlicher Beurteilung vom 13. August 2021

(Suva-Akte 269) einen abschliessenden Eindruck von der gesamten medizinischen

Aktenlage machen konnte und schlüssig begründet an der Stellungnahme von Dr. F____

festhielt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erscheint es sodann nicht

als widersprüchlich, dass die Beschwerdegegnerin – auf Empfehlung der

Kreisärztin – die Physiotherapie auch nach Abschluss des Falles noch übernahm.

Denn die Übernahme der Heilbehandlungskosten nach Fallabschluss erfolgte

ausdrücklich lediglich im Hinblick auf die damals noch laufenden Behandlungen

(vgl. Suva-Akte 26; Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2020

[8C_544/2020], E. 11.) und kommt somit nicht einer Anerkennung einer weiteren

Leistungspflicht für Heilbehandlungen gleich.

4.4.

Schliesslich vermögen auch die kreisärztlichen Einschätzungen bezüglich

der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten

Tätigkeit zu überzeugen. Dass der Kreisarzt Dr. F____ den

Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat, stellt seine Beurteilung nicht

in Frage. Aktenbeurteilungen sind namentlich dann statthaft, wenn ein

lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines

an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte

fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt

(Urteil des Bundesgerichts vom 16. September 2014 [9C_462/2014], E. 3.2.2 mit

Hinweisen). Das ist vorliegend der Fall. Dr. F____ konnte sich aufgrund der

medizinischen Aktenlage ein zuverlässiges Bild von den Einschränkungen des

Beschwerdeführers machen. Zwar haben die behandelnden Ärzte dem

Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Indes haben sie keine

weitere Begründung vorgebracht, weshalb der Beschwerdeführer zu 20% in der

Arbeitsfähigkeit in einer (leidensangepassten) Tätigkeit eingeschränkt sein

soll. Sie geben diesbezüglich einzig an, der Beschwerdeführer berichte im

Alltag über wenig Einschränkungen. Kniende Tätigkeiten seien dem

Beschwerdeführer nicht möglich (vgl. u. a. Suva-Akte 238). Vor diesem

Hintergrund erscheint die Beurteilung des Kreisarztes Dr. F____ als auch der

Kreisärztin Dr. G____, der Beschwerdeführer sei für vorwiegend sitzende

Tätigkeiten zu 100% arbeitsfähig, als nachvollziehbar und es kann auf sie

abgestellt werden. Da die kreisärztlichen Untersuchungsberichte den bundesgerichtlichen

Anforderungen an einen Arztbericht entsprechen (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a mit

Hinweisen) und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen, erübrigen sich

weitere medizinische Abklärungen in Form eines Gutachtens.

4.5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht

den Fallabschluss per Juli 2019 vorgenommen hat und von einer Arbeitsfähigkeit

von 100% in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen ist.

5.

5.1.

Strittig ist im Weiteren die Integritätsentschädigung.

5.2.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdegegnerin, der

Beschwerdeführer habe im Einspracheverfahren die Festsetzung des

Integritätsschadens und dementsprechend die Integritätsentschädigung nicht

angefochten, weshalb diesbezüglich die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei,

ist Folgendes anzumerken:

Praxisgemäss ist eine Verfügung insbesondere hinsichtlich des Entscheids

über den Anspruch auf Integritätsentschädigung einerseits und über den Anspruch

auf Invalidenrente andererseits der Teilrechtskraft zugänglich (BGE 144 V 354

E. 4.3). Einzelne Teilaspekte, welche die Leistung bestimmen, bilden

demgegenüber Begründungselemente des Streitgegenstands und könnten im Rahmen

der Rechtsanwendung von Amtes wegen von einer Beschwerdeinstanz anders

beurteilt werden, als von der verfügenden Behörde, auch wenn sie nicht

angefochten worden sind, und sie können erst als rechtskräftig beurteilt und

damit der richterlichen Überprüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand

insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (Urteil des Bundesgerichts vom

1. Juni 2017 [8C_43/2017] E. 2.3.1. mit weiteren Hinweisen). Gleichwohl weist

das Einspracheverfahren (Art. 52 ATSG), obgleich dem Verwaltungsverfahren

zugehörig, Elemente der streitigen Verwaltungsrechtspflege auf, weshalb grundsätzlich

das Rügeprinzip gilt. Der Beschwerdeführer hat in der Einsprache vom 28. Juni

2021 in Aufhebung der Verfügung vom 26. Mai 2021 beantragt, es seien über das

Datum des 1. Juli 2019 hinaus die Heilungskosten und Taggelder bis zum Eintritt

des medizinischen Endzustands zu erbringen. Eventualiter sei dem

Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2019 eine Invalidenrente nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von 28% auszurichten. Weiter wird in der Begründung ausgeführt,

dass der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei Eintritt des medizinischen

Endzustandes erneut beurteilt und gegebenenfalls angepasst werden müsse (vgl.

Einsprache vom 28. Juni 2021, Suva-Akte 253). Es findet sich indes in der

Einsprache keine weitere Begründung, weshalb der Beschwerdeführer mit der

Bemessung des Integritätsschadens nicht einverstanden ist. Vorliegend ist der

Auffassung des Kreisarztes Dr. F____, der den Integritätsschaden auf 10% festsetzt,

da die Befunde insgesamt für eine leichte bis allenfalls moderate Femorotibial-

und Femoropatellar Arthrosen sprechen würden (vgl. Suva-Akte 210), zu folgen. Sie

orientiert sich an der Tabelle 5 „Integritätsschaden bei Arthrosen“ der SUVA,

die bei einer Femoropatellar-Arthose mässig einen Integritätsschaden von 5-10%

und bei einer Femorotibial-Arthrose mässig einen Integritätsschaden von 5-15%

vorsieht. Da in der übrigen medizinischen Aktenlage keine Anhaltspunkte

ersichtlich sind, die gegen die Beurteilung von Dr. F____ sprechen und Dr.

F____ jedenfalls mit der Veranschlagung des Integritätsschadens für die

unfallbedingten Beschwerden am linken Knie den ihm zustehenden Ermessensspielraum

nicht verletzt hat, ist auf seine Einschätzung abzustellen. In diesem

Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin darauf zu

behaften ist, dass bei einer objektiven Verschlechterung das Rückfallmelderecht

gewahrt bleibt (vgl. Suva-Akte 210 und Beschwerdeantwort vom 23. November 2021,

S. 5).

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

Der Einspracheentscheid vom 17. August 2021 kann bestätigt werden.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: