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Entscheid

UV.2021.36

Nachweis des Status quo sine nicht erbracht, Rückweisung

5. Oktober 2022Deutsch19 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5.

Oktober 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführer

C____

vertreten durch lic. iur. D____

Beschwerdegegnerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beigeladene

Gegenstand

UV.2021.36

Einsprachenentscheid vom 23.

August 2021

Nachweis des Status quo sine

nicht erbracht, Rückweisung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Mit Schadenmeldung UVG vom 20. Juni 2018 (Vorakte 1.02) gab die

Firma "E____" gegenüber der Beschwerdegegnerin bekannt, der bei ihr

seit dem 1. Dezember 2017 als Allrounder im Trockenbaubereich angestellte

Beschwerdeführer habe am 26. April 2018 einen Nichtberufsunfall erlitten. Der

Beschwerdeführer gab seinerseits zu Protokoll, er sei bei der Flucht vor einem

in seinem Wohnhaus ausgebrochenen Feuer hängen geblieben und habe sich dabei

einen Bänderriss am linken Fussgelenk und eine Knieverletzung rechts zugezogen

(Fragebogen vom 3. Juli 2018, Vorakte 1.10). Zur medizinischen Versorgung begab

sich der Beschwerdeführer in die interdisziplinäre Notfallstation des F____.

Die Beschwerdegegnerin anerkannte zunächst ihre

Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Nachdem

sie das Dossier ihrem beratenden Arzt vorgelegt hatte (Bericht Dr. med. G____

vom 27. August 2018, Vorakte 7.01), teilt sie dem Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 24. September 2018 (Vorakte 4.01) mit, sie werde ihre Leistungen

infolge Erreichen des Status quo sine per 31. August 2018 einstellen. Am

10. Dezember 2018 erging eine entsprechende Verfügung (Vorakte 4.03). Am 19.

Dezember 2018 erliess die Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung (Vorakte

4.05), mit der sie diejenige vom 10. Dezember 2018 insofern korrigierte, als

dass sie die Taggeldleistungen nunmehr per 30. September 2018 einstellte.

Vertreten durch MLaw H____ erhob der Beschwerdeführer am 4. Januar 2019

Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2018 (Vorakte 4.07). Mit

Einspracheentscheid vom 23. August 2021 wies die Beschwerdegegnerin die

erhobene Einsprache ab (Vorakte 4.11).

Erwägungen

II.

Mit einem vom 21. September 2021 (Postaufgabe: 22. September

2021) datierenden Klage-Formular erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. August 2021 und beanstandet

die Leistungseinstellung.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8.

Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Nunmehr vertreten durch den Advokaten lic. iur. B____ und

dessen Substitutin MLaw I____, repliziert der Beschwerdeführer am 1. März 2022

und beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Rückweisung zur

Vornahme weiterer medizinischer Sachverhaltsabklärungen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Beiladung der SUVA sowie um die Durchführung

einer mündlichen Parteiverhandlung. Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 19.

Mai 2022.

Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 ersucht der Beschwerdeführer um

Gewährung eines Triplikrechts und hält an seinen Replikanträgen fest.

III.

Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 lädt die Instruktionsrichterin

die SUVA dem Verfahren bei und räumt ihr Gelegenheit ein, sich zu den

bisherigen Rechtsschriften zu vernehmen. Die entsprechende Vernehmlassung der

SUVA datiert vom 6. Juli 2022. Darin beantragt diese die Gutheissung der

Beschwerde.

IV.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zur Eingabe der Beigeladenen

zu äussern. Beide nehmen jeweils mit Eingabe vom 9. August 2022 Stellung und

halten an ihren Rechtsbegehren fest. Der Beschwerdeführer gibt gleichzeitig in

verfahrensrechtlicher Hinsicht seinen Verzicht auf den Antrag zur Durchführung

einer mündlichen Parteiverhandlung bekannt.

Mit Schreiben vom 15. September 2022 reagiert die

Beschwerdegegnerin auf die Eingabe des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer nimmt seinerseits mit Eingabe vom 16.

September 2022 nochmals Stellung.

Mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2022 wird der

Schriftenwechsel geschlossen.

V.

Am 5. Oktober 2022 findet die Urteilsberatung durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass der Beschwerdeführer sich

beim Unfallereignis vom 26. April 2018 eine mediale OSG-Distorsion des linken

Fusses und eine Kontusion des rechten Knies zuzog, die sich auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten und der Heilbehandlung

bedurften. Sie betont jedoch, es hätten nach dem Unfall keine Frakturen oder

anderweitig frische Läsionen abgebildet werden können und gibt zu bedenken,

dass sich der Beschwerdeführer bereits anlässlich eines Unfallereignisses im

Jahr 2016 eine ähnliche Verletzung des linken Fusses zuzogen habe. Die im MRI

vom 12. Oktober 2018 dargestellten narbigen Veränderungen seien mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge eines früheren Traumas. Die Folgen jenes

Unfalles sowie eine Oesteomyelitis des rechten Calcaneus und die Adipositas

permagna seien unfallfremde Faktoren mit Einfluss auf den Gesundheitszustand.

Die Folgen des Unfalls vom 26. April 2018 hätten sich nach medizinischer

Beurteilung lediglich vorübergehend für maximal vier Monate kausal

verschlechternd auf den Gesundheitszustand ausgewirkt. Danach sei der Status

quo sine erreicht gewesen und die ursächliche Bedeutung des inkriminierten

Unfalls sei weggefallen. Die in zeitlicher Hinsicht darüber hinaus geklagten

Beschwerden würden nicht mehr in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom

26.

April 2018 stehen.

2.2

Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, weder die Folgen des

Unfalles aus dem Jahr 2016 noch die Osteomyelitis und die Adipositas hätten ihn

in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Kurz nach dem Unfall sei lediglich

ein CT angefertigt worden, das nicht zur Darstellung von Weichteilverletzungen

diene. Allfällige Verletzungen des Ligamentum tibiotalare posterius und des

Tibiospringligamentes, die zu den später dargestellten narbigen Veränderungen

hätten führen können, seien auf diese Weise nicht dargestellt worden. Dass die im

MRI vom 12. Oktober 2018 (Vorakte 5.20) dargestellten Vernarbungen, welche

durch Sehnenverletzungen verursacht würden, nicht Folge des Unfalls vom 26.

Dispositiv

April 2018 seien, habe die Beschwerdegegnerin demnach nicht als mit dem

erforderlichen Beweisgrad erwiesen darlegen können.

2.3.

Die Beigeladene, als für das Unfallereignis vom 17. November 2016

zuständige Unfallversicherung, bringt in ihrer Stellungnahme vor, der

Beschwerdegegnerin gelinge anhand ihrer vertrauensärztlichen Berichte der

Beweis des Wegfalls aller Unfallfolgen nicht, denn die Berichte würden in

keiner Weise den bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiswertige ärztliche

Beurteilungen entsprechen. Die narbigen Veränderungen könnten durchaus Folge

des Unfalles vom 26. April 2018 sein, denn die nach dem Unfall vom 17. November

2016 angefertigten CT und MRI-Bilder des linken Fusses und des linken

Sprunggelenks hätten vollständig blande Verhältnisse gezeigt (vgl. Ziff. 8 der

Stellungnahme vom 6. Juli 2022). Beim Unfall vom 17. November 2016 sei es somit

nachweislich zu keinerlei strukturellen Verletzungen gekommen. Mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten Ende Juli 2017 Unfallfolgen im

Beschwerdebild keine Rolle mehr gespielt. Die im damaligen Verlauf aufgetretene

Diagnose einer nicht unfallkausalen Plantarfasziitis und die damit verbundenen

Beschwerden seien auf die Überbelastung aufgrund der Adipositas permagna

zurückzuführen gewesen. Nachdem sie damals den natürlichen Kausalzusammenhang

zwischen dem Unfall vom 17. November 2016 und den Fussbeschwerden links per

Ende Juli 2017 rechtskräftig verneint habe, sei ein rückfallweises Zurückkommen

auf jenes Ereignis ohnehin nicht mehr möglich.

2.4.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgeht, das Unfallereignis vom 26. April

2018 habe per 31. August 2018 jegliche kausale Bedeutung verloren.

3.

3.1.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.

März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die

Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2.

3.2.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen

natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem

eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1).

3.2.2. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur

gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung

ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,

dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher

Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen

Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E. 3.1).

3.2.3. Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung

der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des

Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

4.

4.1.

4.1.1. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer

gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine

Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung

nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181

E. 3.1).

4.1.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst,

wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des

Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich

auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der

(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden

hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher

oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. Urteil

des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen). Das

Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer

körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht

allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen

sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher

Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.).

4.1.3. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang

überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt

die Unfallversicherung die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der

Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand

oder sich ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante). Dabei hat der Unfallversicherer

nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen; entscheidend ist

allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale

Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.).

5.

5.1.

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden

Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu

ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61

lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4). Der

Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster

Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.).

5.2.

5.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).

5.2.2. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher

Abklärungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem

Sozialversicherungsträger stammen, kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur

geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; vgl. auch das Urteil

des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).

6.

6.1.

Mit Blick auf die dargelegten Grundsätze sind die zentralen

medizinischen Unterlagen zu würdigen.

6.2.

6.2.1. Der SUVA-Kreisarzt hielt in seiner abschliessenden

Beurteilung über das Unfallereignis vom 17. November 2016, bei dem sich der

Beschwerdeführer ebenfalls eine Verstauchung des linken Fusses zugezogen hatte

fest, dieses habe nicht zu objektivierbaren strukturellen Läsionen geführt. Das

gehe aus der umfassenden Bildgebung und den Berichten des F____ hervor. Die

ursprüngliche Beschwerdesymptomatik habe sich verändert und liege nicht mehr

nur im Bereich des Fussrückens der Mittelfussknochen, sondern nunmehr im

Bereich der Fusssohle und der Ferse. Neu werde die Diagnose einer

Plantarfasziitis gestellt, welche im Sinne einer Überbelastung infolge des

Gewichts bei Adipositas permagna interpretiert werde. Es sei klar, dass ein

Unfall wie der erlittene, für einen gewissen Zeitraum Beschwerden verursache.

Ohne strukturelle Läsionen würden solche Beschwerden nach einer gewissen Zeit

aber auch wieder verschwinden. Bei Verstauchungen im Fusswurzelbereich sei dies

nach sechs bis allerspätestens acht Monaten der Fall. Dann sei der Zeitpunkt erreicht,

an dem die Beschwerden nicht mehr mit Unfallfolgen erklärt werden könnten

(Bericht vom 17. August 2017, SUVA-Akte 44).

6.2.2. Als bildgebende Untersuchungen standen dem Kreisarzt

Röntgen- und CT-Untersuchungen vom 17. November 2016 (SUVA-Akte 18) sowie ein

MRI vom 21. Februar 2017 zur Verfügung. Allesamt ergaben keine Hinweise auf

frische traumatische Verletzungen.

6.2.3. Per 31. August 2017 stellte die SUVA ihre Leistungen für

das Unfallereignis vom 17. November 2016 ein.

6.3.

6.3.1. Am 26. April 2018 zog sich der Beschwerdeführer bei einem

Sturz wiederum eine Distorsion des linken Fusses und eine Kontusion des rechten

Knies zu. Dem Austrittsbericht der Notfallstation des F____ lässt sich

entnehmen, dass die Röntgendiagnostik vom Unfalltag am linken Fuss keine

frischen knöchernen Verletzungen zeigte (Vorakte 5.08 ff.). Am 11. Juni 2018

berichtete die Orthopädie und Traumatologie des F____ der Beschwerdeführer habe

sich wegen anhaltender Beschwerden am 6. Mai 2018 nochmals auf der

Notfallstation vorgestellt. Das durchgeführte CT habe am linken Fuss wiederum

keine Hinweise auf eine frisch knöcherne Verletzung ergeben. Im linken

Sprunggelenk zeige sich eine endgradige Bewegungsschmerzhaftigkeit, über dem

Aussenbandapparat bestehe keine Druckschmerzhaftigkeit, hingegen flächig über

dem Deltaband. Das Sehnenspiel der Peroneal- und Tibialis posterior-Sehne sei

regelhaft. Dorsal semizirkulär über dem Chopart-Gelenk bestehe eine Druckschmerzhaftigkeit

(vgl. Vorakte 5.11f.).

6.3.2. Nachdem der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. J____,

offenbar im August 2018 angegeben hatte, der Endzustand sei erreicht (vgl.

dessen Kurzbericht vom 11. August 2018, Vorakte 5.15), unterbreitete die

Beschwerdegegnerin das Dossier ihrem Vertrauensarzt zur Kausalitätsbeurteilung.

Dr. med. G____ kam aufgrund der ihm vorliegenden Akten zum Schluss, es sei

durch den Unfall lediglich vorübergehend zu einer Verschlimmerung in linken

Knie und Fuss gekommen. Der derzeitige Gesundheitszustand beruhe mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf unfallfremden Ursachen, sodass der Status

quo sine per Ende August erreicht sei. Ab dem 1. September 2018 bestehe in der

angestammten Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Unfallbedingte

weitere Heilbehandlung sei nicht indiziert (vgl. Bericht vom 27. August 2018,

Vorakte 7.01).

6.3.3. Im September 2018 informierte die Orthopädie und

Traumatologie des F____ über den Beschwerdeführer, der rund viereinhalb Monate

nach dem Trauma wieder in ihrer Sprechstunde vorgesprochen und von nach wie vor

bestehenden Schmerzen im linken Fuss berichtet habe. Bei Diagnose von

persistierenden Beschwerden im linken Fuss nach OSG- und

Chopart-Distorsionstrauma am 26. April 2018 wurde von einem klinisch

protrahierten Verlauf berichtet. In der Untersuchung hatte sich im

Seitenvergleich am linken Fuss noch eine moderate Weichteilschwellung und eine

deutliche quere Druckdolenz über dem Fusslängs- und Quergewölbe und eine

Schmerzhaftigkeit bei axialer Belastung und Bewegung im Chopart- und

Lisfranc-Gelenk gezeigt. Dem Beschwerdeführer wurde eine neue Malleo

Train-Bandage und weiterhin Physiotherapie zur Analgesie und Abschwellung des

linken Fusses verordnet und eine klinisch-radiologische Kontrolle in sechs

Wochen angeordnet (Bericht F____ vom 17. September 2018, Vorakte 5.17). Ein daraufhin

am 8. Oktober 2018 angefertigtes konventionelles Röntgenbild des linken

Fusses zeigte keine abgrenzbare Fraktur, regelrechte Artikulationsverhältnisse

und eine stationäre, leichte Arthrose MTP I (vgl. Vorakte 5.19). Das MRI des

linken Sprunggelenks zeigte narbige Veränderungen des Ligamentum fibulotalare

aterius und Distorsionen des Ligamentum tibiotalare posterius und des

Tibiospring-Ligaments (Bericht des F____ vom 15. Oktober 2018, Vorakte 5.20).

Die Orthopädie und Trauamtologie des F____ diagnostizierte gestützt darauf eine

OSG-Bandinstabilität links und erhob einen klinisch unveränderten Befund. Der

Beschwerdeführer solle bei längerer Mobilisation ein Ankle Brace tragen und die

Physiotherapie fortführen. Für stehende und gehende Tätigkeiten betrage die

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weiterhin 30% (Bericht F____ vom 17. Oktober

2018, Vorakte 5.24). Am 15. Dezember 2018 berichtete die Orthopädie und

Traumatologie des F____ von einer weiteren Verlaufskontrolle (Vorakte 5.26).

Bei Diagnose eines St. n. OSG- und Chopart-Distorsionstraumas am 26. April 2018

mit/bei narbigen Veränderungen des Ligamentum fibulotalare anterius und

Distorsion des Ligamentum tibiotalare posterius und des Tibiospringligaments

bestehe weiterhin eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer könne

sich derzeit eine Steigerung der Arbeitsaktivität nicht vorstellen. Ab dem 1.

Januar 2019 sei eine Steigerung auf eine 50%ige Tätigkeit denkbar, per Mitte

Februar 2019 sollte der Beschwerdeführer in den angepassten Schuhen dann wieder

vollschichtig arbeitsfähig sein.

6.3.4. Die Beschwerdegegnerin unterbreitete währendessen das

Dossier ein weiteres Mal einer beratenden Ärztin. Dr. med. K____ kam in ihrer

Stellungnahme vom 10. Dezember 2018 zum Schluss, die initiale Kausalität sei

aufgrund der Distorsion gegeben gewesen und es sei durch das Unfallereignis vom

26. April 2018 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des

Gesundheitszustandes gekommen. Nach drei bis vier Monaten sei der Status quo

sine jedoch wieder erreicht. Spätestens nach vier Monaten sei wieder von einer

vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen und

unfallbedingt keine weitere medizinische Behandlung mehr indiziert (vgl.

Vorakte 7.03).

6.3.5. Gestützt auf die Beurteilung ihrer beratenden Ärztin verfügte

die Beschwerdegegnerin noch gleichentags die Einstellung ihrer Leistungen per

31. August 2018 (Vorakte 4.03), beziehungsweise bezüglich der Taggelder mit

Verfügung vom 19. Dezember 2018 per 30. September 2018 (Vorakte 4.05).

6.4.

Wie eingangs dargelegt, ist es für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs und damit für die Leistungspflicht nicht erforderlich, dass

ein Unfall die alleinige Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Heilbehandlungen

und Taggelder sind trotz nur unfallbedingter Teilkausalität bis zum Vorliegen

eines Status quo sine vel ante ungekürzt auszuzahlen. Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers erlischt erst dann, wenn der Gesundheitsschaden nur noch und

ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Wenn mit anderen Worten -

wie vorliegend von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht - der

Gesundheitszustand so ist, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf auch

ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte. Die Beweislast für den

behaupteten Wegfall der Kausalität trägt der Unfallversicherer. Dabei ist mit

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass sich der

Unfall nicht mehr ursächlich auf die Gesundheitsstörung auswirkt. Grundsätzlich

kann dieser Nachweis auch gestützt auf die aktenbasierten Berichte

versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte erfolgen, solange keine Zweifel an

der Zuverlässigkeit derer Beurteilungen bestehen. Die Formularberichte des Dr.

med. G____ und der Dr. med. K____ erfüllen diese Anforderungen eindeutig nicht.

Beide beschränken sich auf die Beantwortung der gestellten Fragen und entbehren

jeglicher Begründung für die gezogenen Schlüsse. Sie setzen sich in keiner

Weise mit den Berichten des F____ auseinander, welches gerade um den Zeitpunkt

der Leistungseinstellung herum bei Diagnose eines OSG- und

Chopart-Distorsionstraumas noch eine gewisse Weichteilschwellung am linken

Fuss, Druckdolenzen und Schmerzen bei der Bewegung im Chopart- und

Lisfranc-Gelenk sowie bildlich narbige Veränderungen des Ligamentum

fibulotalare anterius und Distorsionen des Ligamentum tibiotalare posterius und

des Tibiospring-Ligaments nachweisen konnte, Therapiebedarf sah und eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte. Wohl verhält es sich so, dass mit

der Adipositas permagna eine Nebendiagnose besteht, die sich belastend auf den

linken Fuss auswirkt. Solange Unfallfolgen vorhanden sind, hat diese Erkrankung

keinen Einfluss auf die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hinsichtlich

Taggeld und Heilbehandlung. Die Berichte des F____ sind immerhin ein Indiz

dafür, dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung der Status quo sine noch

nicht erreicht war. Möchte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit der

Begründung einstellen, die kausale Bedeutung des Unfalls vom 26. April 2018 sei

weggefallen so hat sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären

und mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

nachzuweisen. Indem sie die Formularberichte ihrer beratenden Ärztinnen und

Ärzte eingeholt hat, ist sie ihrer Untersuchungspflicht nicht in ausreichendem

Masse nachgekommen. Sie wird vielmehr die Frage nach dem Wegfall der

ursächlichen Wirkung des Unfallereignisses vom 26. April 2018 auf die

Beschwerden im linken Fuss mittels einer eingehenden fachärztlichen Beurteilung

(Gutachten) zu klären und danach erneut über die Einstellung der Taggelder und

Heilbehandlungskosten zu verfügen haben.

7.

7.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist der angefochtene

Einspracheentscheid vom 23. August 2021 aufzuheben und die Sache in Gutheissung

der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die

notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über den Leistungsanspruch

des Beschwerdeführers entscheide.

7.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG

kostenlos.

7.3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen

Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung

auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie

in Rentenfällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem

Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.--

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der

sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Der Rechtsvertreter hat im Wesentlichen zwei Eingaben

eingereicht (Replik und Triplik), sodass eine Parteientschädigung von

Fr. 3'750.-- als Ausgangslage angemessen erscheint. Da die Rechtsschriften

von der Volontärin verfasst und unterzeichnet wurden, ist dieses Honorar gemäss

§ 21 Abs. 1 des basel-städtischen Honorarreglements (Reglement über das

Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im

Gerichtsverfahren vom 16. Juni 2020 [HoR], SG 291.400), um einen Drittel zu

kürzen, was zu einer Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- führt.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 23. August 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren

Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Fr. 192.50 (7.7%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: