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Entscheid

UV.2021.37

Unfallbegriff verneint, Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG ebenfalls verneint.

29. März 2022Deutsch21 min

Rahmen eines Anstellungsverhältnisses bei einer Einzelfirma D____ (Inhaber E____),

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

März 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.37

Einspracheentscheid vom 2.

September 2021

Unfallbegriff verneint,

Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG ebenfalls verneint.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Versicherte war bei der Beschwerdegegnerin im

Rahmen eines Anstellungsverhältnisses bei einer Einzelfirma D____ (Inhaber E____),

im Rahmen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

(UVG; SR 832.20) obligatorisch unfallversichert.

Die Unfallmeldung UVG vom 17. November 2020 (Beschwerdeantwortbeilage/AB,

Faszikel 3/0001) hält folgendes, am 16. November 2020 aufgetretenes Ereignis

fest: "Während einer Trainingssequenz am Vertikaltuch wurde der Arm nach

hinten gebogen. Hierbei die Schulter überdehnt". Das Ausmass der

Verletzung sei "in Abklärung". Gemäss Arztzeugnis (Eingang bei der

Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2020, AB, Faszikel 2/0001) notierte F____,

FMH Innere Medizin, Basel, als vorläufige Diagnose eine Ruptur der Supraspinatussehne.

b) Die Beschwerdeführerin wurde am 18. November 2020

radiologisch untersucht. Der Bericht der G____ (nachfolgend: G____) vom 18.

November 2020 (AB, Faszikel 2/0007) hält in der Beurteilung eine ausgeprägte

reverse PASTA-Läsion des mittleren und dorsalen Anteiles der

Supraspinatussehnenplatte auf einer anteroposterioren Breite von ca. 8

Millimetern, ca. 50% des Sehnendurchmessers einnehmend, ohne Zeichen einer

transtendinösen Ruptur, fest. Ferner notierte der Bericht einen ausgeprägten

Erguss in der Bursa subacromialis, vereinbar mit einer ausgeprägten Bursitis

sowie einen Aspekt einer AC-Gelenksarthrose mit leichtem Ödem der Gelenkkapsel

als Hinweis auf eine leichte Aktivierung.

Am 16. Dezember 2020 erfolgte gemäss Bericht des Spitals H____,

Klinik für Traumatologie, Orthopädie und Handchirurgie, vom 17. Dezember 2020 (sig.

I____, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Belegarzt, AB/Faszikel 2/0011

und 0012) eine operative Behandlung (Schulterarthroskopie rechts,

Supraspinatussehnennaht, Débridement der Rotatorenmanschette und Bursektomie).

c) Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, J____, Arzt

für Orthopädie und Unfallchirurgie, nahm am 16. Dezember 2020 und nach Vorlage

der MRI-Dokumentation am 8. Januar 2021 Stellung (AB, Faszikel 2/0010 sowie

0019). Zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin äusserte sich die

K____ am 9. April 2021 (sig. I____, AB, Faszikel 2/0029, vgl. auch vorangehende

Berichte derselben Stelle bzw. desselben Arztes an L____, FMH Innere Medizin,

vom 25. Januar 2021, 8. März 2021, 29. März 2021 und 19. April 2021,

AB/Faszikel 2/0020 bis 0027). J____ äusserte sich nochmals mit ausführlicher

Stellungnahme (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 2. August 2021,

AB/Faszikel 2/0030 bis 0036).

c) Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 (AB, Faszikel

1/0081 bis 0083) verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf

Versicherungsleistungen. Das Ereignis vom 16. November 2020 erfülle den

Unfallbegriff nicht. Ebenso liege keine Körperschädigung im Sinne von Art. 6

Abs. 2 UVG vor. Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. März 2020 (AB, Faszikel

1/0084 bis 0089) wurde mit Einspracheentscheid vom 2. September 2021 (AB,

Faszikel 1/0159 bis 0172) abgewiesen.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2021 beantragt die

Versicherte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 2. September 2021 sowie,

gestützt auf das Unfallereignis vom 16. November 2020, die Ausrichtung der ihr

zustehenden gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei die Sache zur Klärung des

Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ein orthopädisches

Gutachten in Auftrag zu geben. Danach sei erneut über die Leistungsansprüche

der Beschwerdeführerin zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht wird um

Kostenerlass ersucht.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2021 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 14. Februar 2022 hält die Versicherte

an der Beschwerde fest.

III.

Der Instruktionsrichter entspricht dem Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über

das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das

Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz;

SVGG, SG 154.200)

IV.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt findet am 29. März 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.

2.1

Mit Einspracheentscheid vom 2. September 2021 verneinte die

Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16.

November 2020. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass vorliegend weder

der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG erfüllt sei, noch dass eine unfallähnliche

Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege.

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein (Beschwerde S. 9

Ziff. 7), die fünf Tatbestandmerkmale des Unfallbegriffs - Körperverletzung,

äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, Ungewöhnlichkeit und fehlende Absicht –

seien vorliegend erfüllt. Sollte das Gericht die Erfüllung des Unfallbegriffs

verneinen, so werde eventualiter die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin

aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne eines Sehnenrisses

gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f. UVG geltend gemacht (Beschwerde S. 9 Ziff. 8).

Diese Schädigung lasse sich auf ein initiales Ereignis zurückführen. Der

Beschwerdegegnerin gelinge der Entlastungsbeweis nicht, dass die

Listenverletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei

(Beschwerde S. 12 Ziff. 17).

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch

des Beschwerdeführers auf die gesetzlichen Leistungen verneint hat.

2.2

In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf

die Einschätzung eines sie beratenden Arztes ab. Das Bundesgericht anerkennt

nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher Abklärungen.

Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem

gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger

in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f.

E. 4.4).

Im Lichte der angeführten Praxis zum Beweiswert

anstaltsinterner Arztberichte sind die für den Entscheid wesentlichen

medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.

3.

Strittig ist, ob durch das Ereignis vom 16. November 2020 bzw.

dessen gesundheitliche Folgen der Unfallbegriff erfüllt ist.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der

obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,

die Versicherungsleistungen (Art. 10 ff. UVG) bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Als Unfall gilt die

plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen

äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat

(Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem

objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen

Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72, 76 E. 4.1).

Eine gesonderte Betrachtung ist bei Sportverletzungen

erforderlich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer

Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines

Unfalls, ohne ein besonderes Vorkommnis, zu verneinen (Urteil Z. vom 7. Oktober

2003, Erw. 4.3, U 322/02). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn

er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was

für dem jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn

ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des

betreffenden Sports fällt (zit. Urteil 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011, S. 3,

Erw. 5).

Das Bundesgericht nimmt bei sportlichen Tätigkeiten einen

Unfall im Rechtssinne dann an, wenn die sportliche Übung anders verläuft als

geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko

einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein

solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft,

die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt

(Entscheid des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 7.

Oktober 2003, U 322/02). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer

Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines

Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117, 118).

3.2

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der den

Anspruch erhebenden Person glaubhaft zu machen. Bei sich widersprechenden

Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime

hinzuweisen, wonach die so genannten spontanen "Aussagen der ersten

Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere

Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen

versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die

versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den

Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht

zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen; in RKUV 2000 Nr. U 377 S. 183 nicht veröffentlichte

Erw. 2c des Urteils S. vom 3. Januar 2000, U 236/98; Urteil W. vom 21. August

2001, U 26/00, Erw. 1b in fine).

3.3

Die Unfallmeldung UVG vom 17. November 2020

(Beschwerdeantwortbeilage/AB, Faszikel 3/0001) beschreibt das am 16. November

2020.

aufgetretene Ereignis wie folgt: "Während einer Trainingssequenz am

Vertikaltuch wurde der Arm nach hinten gebogen. Hierbei die Schulter überdehnt".

Auf Rückfrage im Rahmen einer E-Mailkorrespondenz vom 1.

Dezember 2020 (AB/Faszikel 1/0010) hat die Versicherte den Hergang dahingehend

beschreiben, sie habe in einem jeweils an einem Montag durchgeführten

Tuchakrobatikkurs eine Figur am Tuch ausgeführt. Diese Figur bestehe aus zwei

Saltos, einem ersten nach vorne und einem zweiten seitlich. Beim Saldo seitlich

"hat es mir den Arm nach unten geschleudert, sodass er an dem gestrafften

Tuch arretiert wurde, aber der Körper sich weitergedreht hat. Entsprechend hat

es mir den Arm in gestreckter Position nach hinten gezerrt". Die Frage

danach, ob sich etwas Besonderes, Unvorhergesehenes (Sturz oder ein Anschlagen)

ereignet habe, beantwortete die Versicherte dahingehend, es habe sich dadurch etwas

Unvorhergesehenes ereignet, dass "es mir den Arm durch die Geschwindigkeit

des Abfallers heruntergeschleudert hat".

Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Einsprache vom 8. März

2021.

(AB, Faszikel 1/0086) ihrerseits auf die Praxis, wonach bei sportlichen

Tätigkeiten ein Unfall im Rechtssinne dann anzunehmen ist, wenn die sportliche

Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen

Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges

Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar

nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite

des Üblichen bewegt (SVR 2008 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.3 = Urteil des EVG vom 11.

Mai 2007 U 411/05). Sinngemäss mit Blick auf diese Praxis hat die

Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2. Februar 2021 (AB, Faszikel 1/0053)

ausgeführt, der Bewegungsablauf sei vorliegend nicht durch etwas

Programmwidriges (wie Zusammenstoss mit einer anderen Person, Sturz oder Anschlagen)

gestört worden. Bei der Tuchakrobatik sei ein Unfall dann anzunehmen, wenn die

Übung anders verlaufe als geplant. Jedoch liege kein Unfall vor, wenn die

Tätigkeit zwar nicht ideal verlaufe, die Ausführung sich aber noch in der

Spannweite des Üblichen bewege.

Die Formulierung der Versicherten, es habe sich dadurch etwas

Unvorhergesehenes ereignet, dass "es mir den Arm durch die Geschwindigkeit

des Abfallers heruntergeschleudert hat" vermag einen Hinweis darauf zu

geben, dass die Übung (der 2. Saldo seitwärts) nicht ideal verlief.

In der Beschwerde (S. 9 Ziff. 6) wird ausgeführt, die

Versicherte sei planwidrig am Tuch abgerutscht. Dies impliziert, dass

die Versicherte bei der Übung den Halt verloren hätte. Diese Wortwahl bzw. eine

solche Umschreibung findet sich jedoch weder in der ursprünglichen Unfallmeldung

noch in der Beantwortung der Fragen im Rahmen des Mailaustausches vom 1.

Dezember 2020. Mit "Abfaller" ist ein Teil einer Übung zu verstehen,

bei welchem die Akrobatin zwar rasch an Höhe verliert, jedoch ist dieses Fallen

das eigentliche Ziel der Übung (vgl. Wikipedia unter Stichwort

"Vertikaltuchakrobatik", eingesehen 4. April 2022 unter https://de.wikipedia.org/wiki/Vertikaltuchakrobatik).

Die Formulierung in der Mailkorrespondenz vom 1. Dezember 2020 weist zwar auf

die Geschwindigkeit des Abfallers hin, jedoch nicht darauf, dass es sich dabei

um eine ungewöhnlich grosse Geschwindigkeit handelte.

Es hat sich somit das in einer sportlichen Übung inhärente

Risiko einer Verletzung verwirklicht, womit jedoch ein Unfallereignis zu

verneinen ist.

4.

4.1

Seit 1. Januar 2017 ist das revidierte UVG in Kraft. Gemäss dem

überarbeiteten Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch

bei den folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung

oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von

Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse;

g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.

Bei den aufgelisteten Körperschädigungen wird davon

ausgegangen, dass eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, die vom

Unfallversicherer übernommen werden muss. Diese neue Regelung stellt auf

Gesetzesstufe eine Vermutung auf, wonach der Unfallversicherer den Schadenfall

bei erfüllter Listendiagnose übernehmen muss, sofern er keinen Befreiungsbeweis

vorlegen kann (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Land, Abteilung

Sozialversicherungsrecht [KG-BL], 725 17 322 / 37 vom 1. Februar 2018 E. 2.3.

mit Hinweis auf SZS 2017 S. 26, 33). Die Widerlegung gelingt ihm, indem er den

Nachweis erbringt, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder

Erkrankung zurückzuführen ist.

Auf das Kriterium des äusseren Faktors wird explizit verzichtet

(vgl. Urteil des KG-BL, a.a.O., mit Hinweis auf die Zusatzbotschaft vom 19.

September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung

[Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der

Suva], BBl 2014 7922).

Zur Definition des Begriffs "vorwiegend" ist auf die

Rechtsprechung zu den Berufskrankheiten nach Art. 9 Abs. 1 UVG zurückzugreifen

(vgl. Urteil des KG-BL, a.a.O., mit Hinweis auf Kilian

Ritler, Die unfallähnliche Körperschädigung [UKS], in: Kieser/Landolt, Unfall? Novembertagung

2015.

zum Sozialversicherungsrecht, 2016, S. 115 ff.). Danach ist eine

vorwiegende Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder

bestimmte Arbeiten nur gegeben, wenn diese mehr als alle anderen mitbeteiligten

Ursachen wiegen, folglich mehr als 50% ausmachen (vgl. BGE 119 V 200 E. 2a mit

Hinweisen). Diesen Nachweis muss der Unfallversicherer mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbringen (SZS 2017 S. 26, 34).

4.2

Nachfolgend ist zu klären, ob eine Körperschädigung im Sinne von

Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt sowie, ob der Beschwerdegegnerin der Nachweis

gelingt, dass diese überwiegend wahrscheinlich zu mehr als 50% auf Abnützung

oder Erkrankung zurückzuführen ist.

Zur Diskussion steht vorliegend eine Teilruptur der Supraspinatussehne.

Diese Verletzung ist gemäss Stellungnahme von J____ vom 16. Dezember 2020 (AB,

Faszikel 2/0010) als Sehnenriss im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG zu

qualifizieren. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus (Beschwerde S. 10

Ziff. 13).

5.

5.1

5.1.1

In seiner ersten Stellungnahme vom 16. Dezember 2020 (AB,

Faszikel 2/0010) hielt der beratende Arzt J____ fest, es liege keine

durchgehende Ruptur der Rotatorenmanschette vor. Insofern handle es sich eher

um eine Läsion als einen vollständigen Sehnenriss. Im MRI sei eine Breite von 8

mm beschrieben, ca. 50% des Sehnendurchmessers betreffend. Die übrige

Rotatorenmanschette zeige eine generelle tendinopathische Signalanhebung. Auch

zeige sich eine Zyste im Bereich des Ansatzes der Sehne am Tuberkulum majus als

Zeichen chronischer degenerativer Veränderungen. Der als ausgeprägt

beschriebene Erguss der Bursa subacromialis sei traumatisch nicht zu erklären. J____

gelangte in seiner ersten Stellungnahme zum Schluss, es sprächen "mehr

Argumente gegen als für einen Unfallzusammenhang". Er forderte jedoch die

MRT-Bilder vom 18. November 2020 an.

In der Stellungnahme vom 8. Januar 2021 (AB, Faszikel 2/0019)

hielt J____ fest, der nun vorgelegte Bericht über die Operation vom 16.

Dezember 2020 (Bericht vom 17. Dezember 2020, AB, Faszikel 2/0012) und der

MRI-Befund vom 18. November 2020 (AB, Faszikel 2/0007) bestätigten seine bisherige

Einschätzung. Es liege keine durchgehende Ruptur der Rotatorenmanschette vor,

insofern handle es sich eher um eine Läsion als einen vollständigen Sehnenriss.

Dies sei intraoperatìv bestätigt („subtotale bursaseitige Partialruptur").

Im MRI sei eine Breite von 8 mm beschrieben, ca. 50% des Sehnendurchmessers

betreffend. Die übrige Rotatorenmanschette zeige eine generelle tendinopathische

Signalanhebung. Auch zeige sich eine Zyste im Bereich des Ansatzes der Sehne am

Tuberkulum majus als Zeichen chronischer degenerativer Veränderungen. Der als

ausgeprägt beschriebene Erguss der Bursa subacromialis ist nach Einschätzung

von J____ traumatisch nicht zu erklären. Ebenfalls nicht traumatisch zu

erklären sei der intraoperativ beschriebene Knorpelschaden des Humeruskopfes.

5.1.2

Mit seinem Schreiben vom 9. April 2021 (AB, Faszikel

2/0028 bis 0029) hat I____, K____, eine Reihe von Fragen der Rechtsvertreterin

beantwortet (vgl. E-Mail vom 12. Juli 2021 (AB, Faszikel 1/0101). Er hielt ad

Frage 1 fest, die geltend gemachte Gesundheitsschädigung (Diagnose) sei mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des Unfalles vom 16.

November 2020. Die Versicherte sei vor dem Ereignis anamnestisch beschwerdefrei

gewesen (ad Frage 2 zum Vorzustand). Mit Bezugnahme auf die Stellungnahme von J____

vom 8. Januar 2021 hielt I____ fest, der als ausgeprägt beschriebene Erguss der

Bursa subacromialis sei im Sinne eines traumatisch bedingten Blutergusses als

traumatisch zu erklären (ad Frage 1). Dagegen spreche eine tendinopathische

Signalanhebung nicht gegen ein traumatisches Ereignis (ad Frage 2). Hingegen

könne eine Zyste als Zeichen einer chronischen degenerativen Veränderung

gewertet werden (ad Frage 3). Ebenso lasse sich der intraoperativ beschriebene

Knorpelschaden des Humeruskopfes traumatisch erklären (ad Frage 4).

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat J____ nach Eingang des Schreibens von I____

vom 9. April 2021 ergänzende Fragen unterbreitet (vgl. Fragenkatalog, AB,

Faszikel 1/0102 bis 0104). In der "Ausführlichen Stellungnahme"

(Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 2. August 2021, AB, Faszikel2/0030 bis

0036) setzt sich J____ ausführlich nochmals mit der Aktenlage und auch mit den

Vorbringen des behandelnden Arztes auseinander.

5.2.1

Die Beschwerdegegnerin hat J____ unter Punkt 2.1 eine

Ergänzungsfrage dazu unterbreitet, unter welchen Begleitumständen sich ein

Supraspinatussehnenriss als traumatisch bedingt erklären lasse.

J____ verweist bei Beantwortung der Frage 2.1 seinerseits auf

weitere Angaben der Versicherten zum Ereignishergang. Diese fasst J____

dahingehend zusammen, dass der Arm bei einer seitlichen Rolle gestreckt gewesen

sei, wobei aus den Schilderungen nicht hervorgehe, ob rechtwinklig oder

anliegend zum Körper. J____ stellt diesbezüglich klar, dass sich ein Zerreissen

der Supraspinatussehne bei einer plötzlichen Krafteinwirkung des gesamten

Körpergewichtes auf das Schultergelenk erklären liesse, wie dies etwa der Fall

wäre bei einem Absturz von einem Gerüst, wobei das gesamte Körpergewicht mit

einem Arm gehalten und somit am Fall gehindert wird. Gut nachvollziehbar

bemerkt jedoch J____, dass das von der Versicherten angegebene Unfallereignis

biomechanisch mit einem solchen Hergang nicht verglichen werden könne.

Die Beschwerdegegnerin verweist im Zusammenhang mit der an J____

gerichteten Frage 2.1 auf Diskrepanzen zwischen in den Schilderungen des

Hergangs am 16. November 2020 hin. Die Versicherte habe am 1. Dezember 2020 auf

ergänzende Befragung nach dem Hergang ausgeführt, dass sie an jenem Tag wie

jeden Montag im Tuchakrobatik-Kurs gewesen sei und eine Figur, welche sie

eigentlich gut beherrsche, aber schon länger nicht mehr gemacht habe, versucht

habe. Diese bestehe aus zwei Saltos, einem nach vorne und einem anschliessenden

seitlichen (vertikale Rolle). Bei Letzterem habe es ihr den Arm unvorhergesehen

nach unten geschleudert, so dass er am gestrafften Tuch arretiert worden sei,

während sich der Körper weitergedreht habe. Entsprechend habe es ihr den

gestreckten Arm nach hinten gezerrt. Dagegen habe I____ am 19. November 2020

(AB, Faszikel 2/0008 bis 0009) ausgeführt, die Versicherte habe am 16. November

2020.

während des Akrobatik-Trainings einen Sturz auf die rechte Schulter mit

«Traktion» derselben und forcierter Abduktion und Aussenrotation des Armes

erlitten. Während des Sturzes habe sie ein schmerzhaftes Schnappen im Bereich

der rechten Schulter verspürt. Seither bestünden persistierende

Schulterschmerzen rechts und ein Kraftverlust.

Mit Bezug auf diese Diskrepanz ist festzuhalten, dass die

Schilderung des Hergangs in der Unfallmeldung sowie auch im Rahmen der

ergänzenden Befragung vom 1. Dezember 2020 (E-Mailkorrespondenz vom 1. Dezember

2020, AB/Faszikel 1/0010) als die glaubwürdigere zu gelten hat. Wenn I____

seine Einschätzungen in seinem Schreiben vom 9. April 2021 aus der von ihm im

Schreiben vom 19. November 2020 präsentierten Beschreibung herleitet, so weckt

bereits dies Zweifel an der beweisrechtlichen Zuverlässigkeit seiner

Ausführungen.

5.2.2

Die Frage 2.2, ob irgendwelche Begleitschäden an

umgebenden Strukturen bestanden, wie sie bei einer plötzlichen traumatischen

Genese anstelle einer isolierten Läsion der Supraspinatussehne im Innern zu

erwarten wären, verneint J____.

Im Abschnitt "Beurteilung" seiner ausführlichen

Stellungnahme legt J____ dar, in der MRI-Untersuchung vom 18. November 2020 erscheine

die Muskulatur der Rotatorenmanschette kräftig und nicht atrophiert oder

verfettet. Die Supraspínatussehne werde jedoch als tendinopathisch, das heisst

verschleissverändert, beschrieben. Des Weiteren sei eine deutliche Flüssigkeit

in der Bursa sub­acro­mia­lis/sub­deltoi¬dea erhoben worden. Auch diese

Flüssigkeit deute auf degenerative Veränderungen hin, denn eine solche

Flüssigkeit sei durch das zugrundeliegende Trauma der rechten Schulter nicht zu

erklären. Des Weiteren fänden sich keine SLAP-Läsion und keine Labrumschäden.

Gemäss dem MRT-Bericht vom 18. November 2020 habe sich weder

ein Knochenmarködem bzw. Bone bruise im Bereich des Oberarmkopfes oder der

Gelenkpfanne gezeigt Auch der Radiologe gehe lediglich von degenerativen

Ausfransungen des Labrums ohne Riss aus. Es hätten auch keine Begleitverletzungen

des Weichteilgewebes bestanden, wie sie bei einer entsprechenden, heftigen

Krafteinleitung auf das Schultergelenk zu erwarten wären.

Auch intraoperativ hätten sich keine Hinweise für traumatische

Schädigungen des Schultergelenkes, resp. der Rotatorenmanschette gefunden. Der

vom Operateur beschriebene Knorpelschaden sei unspezifisch und die Lokalisation

untypisch z. B. für eine stattgehabte Schultergelenksluxation. Es hätten auch

keine Begleitverletzungen des Weichteilgewebes bestanden, wie sie bei einer

entsprechenden, heftigen Krafteinleitung auf das Schultergelenk zu erwarten

wären. Insofern könne auch der im Operationsbericht erwähnte Knorpelschaden

nicht mit der nötigen Beweiskraft mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf Ereignis

vom 16. November 2020 zurückgeführt werden. Der vom Operateur beschriebene

Knorpelschaden sei unspezifisch und die Lokalisation untypisch (z. B. als Folge

einer stattgehabten Schultergelenksluxation).

5.2.3

J____ bejaht in Beantwortung der Frage 2.3 das

Vorliegen von Indizien, welche für ein längeres krankheitsbedingter oder

chronisch-degeneratives Geschehen sprechen.

Als solche Indizien nennt J____ Veränderungen des Tuberculum

majus im Sinne von kleinen Geröllzysten. Solche Geröllzysten seien

typischerweise als Hinweis chronischer degenerativer Veränderungen der

Rotatorenmanschette zu werten. Des Weiteren sei im MRI eine Tendinopathie der

Rotatorenmanschette dargestellt worden. Der Ausdruck "Tendinopathie"

bedeute chronische degenerative Veränderungen.

Ausserdem bestehe eine Acromioclaviculargelenksarthrose. Eine

vorübergehende oder eine richtungsgebende, dauerhafte Verschlimmerung der

Arthrose könne jedoch nicht angenommen werden.

5.3

Die Darlegungen von J____ und seine Schlussfolgerung, wonach die Körperschädigung

im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG überwiegend wahrscheinlich zu mehr als 50% auf

Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, sind gut nachvollziehbar. Die

Meinungsäusserungen von I____, insbesondere in seinem Schreiben vom 9. April

2021.

(AB, Faszikel 2/0028 bis 0029) sind nicht geeignet, Zweifel an den

Darlegungen von J____ zu wecken. Zutreffend legt J____ in seiner "Ausführlichen

Stellungnahme" (a.E.) dar, die Ausführungen von I____ seien "aussergewöhnlich

kurz" und es fehle eine Bezugnahme auf die "ausserordentlich umfangreiche

Literatur und die intensiven Diskussionen über Rotatorenmanschettenläsionen in

der allgemein bekannten Fachliteratur". Sodann fehle die kritische

Würdigung des Unfallmechanismus.

6.

Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den

Unfallbegriff verneint und auch ihre Leistungspflicht gestützt auf Art. 6 Abs.

2.

UVG verneint.

Die Beschwerde ist darum abzuweisen.

7.

7.1

Das Verfahren ist kostenlos.

7.2

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu

bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen

Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen

regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend handelt es sich in Anbetracht

der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen um einen durchschnittlichen

Fall. Es lässt sich daher ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, Frau B____, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.-- zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: