UV.2021.37
Unfallbegriff verneint, Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG ebenfalls verneint.
29. März 2022Deutsch21 min
Rahmen eines Anstellungsverhältnisses bei einer Einzelfirma D____ (Inhaber E____),
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29.
März 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.37
Einspracheentscheid vom 2.
September 2021
Unfallbegriff verneint,
Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG ebenfalls verneint.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die Versicherte war bei der Beschwerdegegnerin im
Rahmen eines Anstellungsverhältnisses bei einer Einzelfirma D____ (Inhaber E____),
im Rahmen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) obligatorisch unfallversichert.
Die Unfallmeldung UVG vom 17. November 2020 (Beschwerdeantwortbeilage/AB,
Faszikel 3/0001) hält folgendes, am 16. November 2020 aufgetretenes Ereignis
fest: "Während einer Trainingssequenz am Vertikaltuch wurde der Arm nach
hinten gebogen. Hierbei die Schulter überdehnt". Das Ausmass der
Verletzung sei "in Abklärung". Gemäss Arztzeugnis (Eingang bei der
Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2020, AB, Faszikel 2/0001) notierte F____,
FMH Innere Medizin, Basel, als vorläufige Diagnose eine Ruptur der Supraspinatussehne.
b) Die Beschwerdeführerin wurde am 18. November 2020
radiologisch untersucht. Der Bericht der G____ (nachfolgend: G____) vom 18.
November 2020 (AB, Faszikel 2/0007) hält in der Beurteilung eine ausgeprägte
reverse PASTA-Läsion des mittleren und dorsalen Anteiles der
Supraspinatussehnenplatte auf einer anteroposterioren Breite von ca. 8
Millimetern, ca. 50% des Sehnendurchmessers einnehmend, ohne Zeichen einer
transtendinösen Ruptur, fest. Ferner notierte der Bericht einen ausgeprägten
Erguss in der Bursa subacromialis, vereinbar mit einer ausgeprägten Bursitis
sowie einen Aspekt einer AC-Gelenksarthrose mit leichtem Ödem der Gelenkkapsel
als Hinweis auf eine leichte Aktivierung.
Am 16. Dezember 2020 erfolgte gemäss Bericht des Spitals H____,
Klinik für Traumatologie, Orthopädie und Handchirurgie, vom 17. Dezember 2020 (sig.
I____, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Belegarzt, AB/Faszikel 2/0011
und 0012) eine operative Behandlung (Schulterarthroskopie rechts,
Supraspinatussehnennaht, Débridement der Rotatorenmanschette und Bursektomie).
c) Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, J____, Arzt
für Orthopädie und Unfallchirurgie, nahm am 16. Dezember 2020 und nach Vorlage
der MRI-Dokumentation am 8. Januar 2021 Stellung (AB, Faszikel 2/0010 sowie
0019). Zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin äusserte sich die
K____ am 9. April 2021 (sig. I____, AB, Faszikel 2/0029, vgl. auch vorangehende
Berichte derselben Stelle bzw. desselben Arztes an L____, FMH Innere Medizin,
vom 25. Januar 2021, 8. März 2021, 29. März 2021 und 19. April 2021,
AB/Faszikel 2/0020 bis 0027). J____ äusserte sich nochmals mit ausführlicher
Stellungnahme (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 2. August 2021,
AB/Faszikel 2/0030 bis 0036).
c) Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 (AB, Faszikel
1/0081 bis 0083) verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf
Versicherungsleistungen. Das Ereignis vom 16. November 2020 erfülle den
Unfallbegriff nicht. Ebenso liege keine Körperschädigung im Sinne von Art. 6
Abs. 2 UVG vor. Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. März 2020 (AB, Faszikel
1/0084 bis 0089) wurde mit Einspracheentscheid vom 2. September 2021 (AB,
Faszikel 1/0159 bis 0172) abgewiesen.
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2021 beantragt die
Versicherte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 2. September 2021 sowie,
gestützt auf das Unfallereignis vom 16. November 2020, die Ausrichtung der ihr
zustehenden gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei die Sache zur Klärung des
Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ein orthopädisches
Gutachten in Auftrag zu geben. Danach sei erneut über die Leistungsansprüche
der Beschwerdeführerin zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht wird um
Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2021 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 14. Februar 2022 hält die Versicherte
an der Beschwerde fest.
III.
Der Instruktionsrichter entspricht dem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das
Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz;
SVGG, SG 154.200)
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt findet am 29. März 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82.
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
2.
2.1
Mit Einspracheentscheid vom 2. September 2021 verneinte die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16.
November 2020. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass vorliegend weder
der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG erfüllt sei, noch dass eine unfallähnliche
Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein (Beschwerde S. 9
Ziff. 7), die fünf Tatbestandmerkmale des Unfallbegriffs - Körperverletzung,
äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, Ungewöhnlichkeit und fehlende Absicht –
seien vorliegend erfüllt. Sollte das Gericht die Erfüllung des Unfallbegriffs
verneinen, so werde eventualiter die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin
aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne eines Sehnenrisses
gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f. UVG geltend gemacht (Beschwerde S. 9 Ziff. 8).
Diese Schädigung lasse sich auf ein initiales Ereignis zurückführen. Der
Beschwerdegegnerin gelinge der Entlastungsbeweis nicht, dass die
Listenverletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei
(Beschwerde S. 12 Ziff. 17).
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch
des Beschwerdeführers auf die gesetzlichen Leistungen verneint hat.
2.2
In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf
die Einschätzung eines sie beratenden Arztes ab. Das Bundesgericht anerkennt
nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher Abklärungen.
Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem
gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger
in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f.
E. 4.4).
Im Lichte der angeführten Praxis zum Beweiswert
anstaltsinterner Arztberichte sind die für den Entscheid wesentlichen
medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.
3.
Strittig ist, ob durch das Ereignis vom 16. November 2020 bzw.
dessen gesundheitliche Folgen der Unfallbegriff erfüllt ist.
3.1
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der
obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
die Versicherungsleistungen (Art. 10 ff. UVG) bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Als Unfall gilt die
plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen
äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat
(Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem
objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen
Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72, 76 E. 4.1).
Eine gesonderte Betrachtung ist bei Sportverletzungen
erforderlich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer
Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines
Unfalls, ohne ein besonderes Vorkommnis, zu verneinen (Urteil Z. vom 7. Oktober
2003, Erw. 4.3, U 322/02). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn
er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was
für dem jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn
ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des
betreffenden Sports fällt (zit. Urteil 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011, S. 3,
Erw. 5).
Das Bundesgericht nimmt bei sportlichen Tätigkeiten einen
Unfall im Rechtssinne dann an, wenn die sportliche Übung anders verläuft als
geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko
einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein
solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft,
die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt
(Entscheid des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 7.
Oktober 2003, U 322/02). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer
Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines
Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117, 118).
3.2
Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der den
Anspruch erhebenden Person glaubhaft zu machen. Bei sich widersprechenden
Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime
hinzuweisen, wonach die so genannten spontanen "Aussagen der ersten
Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere
Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen
versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die
versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den
Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht
zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen; in RKUV 2000 Nr. U 377 S. 183 nicht veröffentlichte
Erw. 2c des Urteils S. vom 3. Januar 2000, U 236/98; Urteil W. vom 21. August
2001, U 26/00, Erw. 1b in fine).
3.3
Die Unfallmeldung UVG vom 17. November 2020
(Beschwerdeantwortbeilage/AB, Faszikel 3/0001) beschreibt das am 16. November
2020.
aufgetretene Ereignis wie folgt: "Während einer Trainingssequenz am
Vertikaltuch wurde der Arm nach hinten gebogen. Hierbei die Schulter überdehnt".
Auf Rückfrage im Rahmen einer E-Mailkorrespondenz vom 1.
Dezember 2020 (AB/Faszikel 1/0010) hat die Versicherte den Hergang dahingehend
beschreiben, sie habe in einem jeweils an einem Montag durchgeführten
Tuchakrobatikkurs eine Figur am Tuch ausgeführt. Diese Figur bestehe aus zwei
Saltos, einem ersten nach vorne und einem zweiten seitlich. Beim Saldo seitlich
"hat es mir den Arm nach unten geschleudert, sodass er an dem gestrafften
Tuch arretiert wurde, aber der Körper sich weitergedreht hat. Entsprechend hat
es mir den Arm in gestreckter Position nach hinten gezerrt". Die Frage
danach, ob sich etwas Besonderes, Unvorhergesehenes (Sturz oder ein Anschlagen)
ereignet habe, beantwortete die Versicherte dahingehend, es habe sich dadurch etwas
Unvorhergesehenes ereignet, dass "es mir den Arm durch die Geschwindigkeit
des Abfallers heruntergeschleudert hat".
Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Einsprache vom 8. März
2021.
(AB, Faszikel 1/0086) ihrerseits auf die Praxis, wonach bei sportlichen
Tätigkeiten ein Unfall im Rechtssinne dann anzunehmen ist, wenn die sportliche
Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen
Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges
Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar
nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite
des Üblichen bewegt (SVR 2008 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.3 = Urteil des EVG vom 11.
Mai 2007 U 411/05). Sinngemäss mit Blick auf diese Praxis hat die
Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2. Februar 2021 (AB, Faszikel 1/0053)
ausgeführt, der Bewegungsablauf sei vorliegend nicht durch etwas
Programmwidriges (wie Zusammenstoss mit einer anderen Person, Sturz oder Anschlagen)
gestört worden. Bei der Tuchakrobatik sei ein Unfall dann anzunehmen, wenn die
Übung anders verlaufe als geplant. Jedoch liege kein Unfall vor, wenn die
Tätigkeit zwar nicht ideal verlaufe, die Ausführung sich aber noch in der
Spannweite des Üblichen bewege.
Die Formulierung der Versicherten, es habe sich dadurch etwas
Unvorhergesehenes ereignet, dass "es mir den Arm durch die Geschwindigkeit
des Abfallers heruntergeschleudert hat" vermag einen Hinweis darauf zu
geben, dass die Übung (der 2. Saldo seitwärts) nicht ideal verlief.
In der Beschwerde (S. 9 Ziff. 6) wird ausgeführt, die
Versicherte sei planwidrig am Tuch abgerutscht. Dies impliziert, dass
die Versicherte bei der Übung den Halt verloren hätte. Diese Wortwahl bzw. eine
solche Umschreibung findet sich jedoch weder in der ursprünglichen Unfallmeldung
noch in der Beantwortung der Fragen im Rahmen des Mailaustausches vom 1.
Dezember 2020. Mit "Abfaller" ist ein Teil einer Übung zu verstehen,
bei welchem die Akrobatin zwar rasch an Höhe verliert, jedoch ist dieses Fallen
das eigentliche Ziel der Übung (vgl. Wikipedia unter Stichwort
"Vertikaltuchakrobatik", eingesehen 4. April 2022 unter https://de.wikipedia.org/wiki/Vertikaltuchakrobatik).
Die Formulierung in der Mailkorrespondenz vom 1. Dezember 2020 weist zwar auf
die Geschwindigkeit des Abfallers hin, jedoch nicht darauf, dass es sich dabei
um eine ungewöhnlich grosse Geschwindigkeit handelte.
Es hat sich somit das in einer sportlichen Übung inhärente
Risiko einer Verletzung verwirklicht, womit jedoch ein Unfallereignis zu
verneinen ist.
4.
4.1
Seit 1. Januar 2017 ist das revidierte UVG in Kraft. Gemäss dem
überarbeiteten Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch
bei den folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung
oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von
Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.
Bei den aufgelisteten Körperschädigungen wird davon
ausgegangen, dass eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, die vom
Unfallversicherer übernommen werden muss. Diese neue Regelung stellt auf
Gesetzesstufe eine Vermutung auf, wonach der Unfallversicherer den Schadenfall
bei erfüllter Listendiagnose übernehmen muss, sofern er keinen Befreiungsbeweis
vorlegen kann (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Land, Abteilung
Sozialversicherungsrecht [KG-BL], 725 17 322 / 37 vom 1. Februar 2018 E. 2.3.
mit Hinweis auf SZS 2017 S. 26, 33). Die Widerlegung gelingt ihm, indem er den
Nachweis erbringt, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder
Erkrankung zurückzuführen ist.
Auf das Kriterium des äusseren Faktors wird explizit verzichtet
(vgl. Urteil des KG-BL, a.a.O., mit Hinweis auf die Zusatzbotschaft vom 19.
September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
[Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der
Suva], BBl 2014 7922).
Zur Definition des Begriffs "vorwiegend" ist auf die
Rechtsprechung zu den Berufskrankheiten nach Art. 9 Abs. 1 UVG zurückzugreifen
(vgl. Urteil des KG-BL, a.a.O., mit Hinweis auf Kilian
Ritler, Die unfallähnliche Körperschädigung [UKS], in: Kieser/Landolt, Unfall? Novembertagung
2015.
zum Sozialversicherungsrecht, 2016, S. 115 ff.). Danach ist eine
vorwiegende Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder
bestimmte Arbeiten nur gegeben, wenn diese mehr als alle anderen mitbeteiligten
Ursachen wiegen, folglich mehr als 50% ausmachen (vgl. BGE 119 V 200 E. 2a mit
Hinweisen). Diesen Nachweis muss der Unfallversicherer mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbringen (SZS 2017 S. 26, 34).
4.2
Nachfolgend ist zu klären, ob eine Körperschädigung im Sinne von
Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt sowie, ob der Beschwerdegegnerin der Nachweis
gelingt, dass diese überwiegend wahrscheinlich zu mehr als 50% auf Abnützung
oder Erkrankung zurückzuführen ist.
Zur Diskussion steht vorliegend eine Teilruptur der Supraspinatussehne.
Diese Verletzung ist gemäss Stellungnahme von J____ vom 16. Dezember 2020 (AB,
Faszikel 2/0010) als Sehnenriss im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG zu
qualifizieren. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus (Beschwerde S. 10
Ziff. 13).
5.
5.1
5.1.1
In seiner ersten Stellungnahme vom 16. Dezember 2020 (AB,
Faszikel 2/0010) hielt der beratende Arzt J____ fest, es liege keine
durchgehende Ruptur der Rotatorenmanschette vor. Insofern handle es sich eher
um eine Läsion als einen vollständigen Sehnenriss. Im MRI sei eine Breite von 8
mm beschrieben, ca. 50% des Sehnendurchmessers betreffend. Die übrige
Rotatorenmanschette zeige eine generelle tendinopathische Signalanhebung. Auch
zeige sich eine Zyste im Bereich des Ansatzes der Sehne am Tuberkulum majus als
Zeichen chronischer degenerativer Veränderungen. Der als ausgeprägt
beschriebene Erguss der Bursa subacromialis sei traumatisch nicht zu erklären. J____
gelangte in seiner ersten Stellungnahme zum Schluss, es sprächen "mehr
Argumente gegen als für einen Unfallzusammenhang". Er forderte jedoch die
MRT-Bilder vom 18. November 2020 an.
In der Stellungnahme vom 8. Januar 2021 (AB, Faszikel 2/0019)
hielt J____ fest, der nun vorgelegte Bericht über die Operation vom 16.
Dezember 2020 (Bericht vom 17. Dezember 2020, AB, Faszikel 2/0012) und der
MRI-Befund vom 18. November 2020 (AB, Faszikel 2/0007) bestätigten seine bisherige
Einschätzung. Es liege keine durchgehende Ruptur der Rotatorenmanschette vor,
insofern handle es sich eher um eine Läsion als einen vollständigen Sehnenriss.
Dies sei intraoperatìv bestätigt („subtotale bursaseitige Partialruptur").
Im MRI sei eine Breite von 8 mm beschrieben, ca. 50% des Sehnendurchmessers
betreffend. Die übrige Rotatorenmanschette zeige eine generelle tendinopathische
Signalanhebung. Auch zeige sich eine Zyste im Bereich des Ansatzes der Sehne am
Tuberkulum majus als Zeichen chronischer degenerativer Veränderungen. Der als
ausgeprägt beschriebene Erguss der Bursa subacromialis ist nach Einschätzung
von J____ traumatisch nicht zu erklären. Ebenfalls nicht traumatisch zu
erklären sei der intraoperativ beschriebene Knorpelschaden des Humeruskopfes.
5.1.2
Mit seinem Schreiben vom 9. April 2021 (AB, Faszikel
2/0028 bis 0029) hat I____, K____, eine Reihe von Fragen der Rechtsvertreterin
beantwortet (vgl. E-Mail vom 12. Juli 2021 (AB, Faszikel 1/0101). Er hielt ad
Frage 1 fest, die geltend gemachte Gesundheitsschädigung (Diagnose) sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des Unfalles vom 16.
November 2020. Die Versicherte sei vor dem Ereignis anamnestisch beschwerdefrei
gewesen (ad Frage 2 zum Vorzustand). Mit Bezugnahme auf die Stellungnahme von J____
vom 8. Januar 2021 hielt I____ fest, der als ausgeprägt beschriebene Erguss der
Bursa subacromialis sei im Sinne eines traumatisch bedingten Blutergusses als
traumatisch zu erklären (ad Frage 1). Dagegen spreche eine tendinopathische
Signalanhebung nicht gegen ein traumatisches Ereignis (ad Frage 2). Hingegen
könne eine Zyste als Zeichen einer chronischen degenerativen Veränderung
gewertet werden (ad Frage 3). Ebenso lasse sich der intraoperativ beschriebene
Knorpelschaden des Humeruskopfes traumatisch erklären (ad Frage 4).
5.2
Die Beschwerdegegnerin hat J____ nach Eingang des Schreibens von I____
vom 9. April 2021 ergänzende Fragen unterbreitet (vgl. Fragenkatalog, AB,
Faszikel 1/0102 bis 0104). In der "Ausführlichen Stellungnahme"
(Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 2. August 2021, AB, Faszikel2/0030 bis
0036) setzt sich J____ ausführlich nochmals mit der Aktenlage und auch mit den
Vorbringen des behandelnden Arztes auseinander.
5.2.1
Die Beschwerdegegnerin hat J____ unter Punkt 2.1 eine
Ergänzungsfrage dazu unterbreitet, unter welchen Begleitumständen sich ein
Supraspinatussehnenriss als traumatisch bedingt erklären lasse.
J____ verweist bei Beantwortung der Frage 2.1 seinerseits auf
weitere Angaben der Versicherten zum Ereignishergang. Diese fasst J____
dahingehend zusammen, dass der Arm bei einer seitlichen Rolle gestreckt gewesen
sei, wobei aus den Schilderungen nicht hervorgehe, ob rechtwinklig oder
anliegend zum Körper. J____ stellt diesbezüglich klar, dass sich ein Zerreissen
der Supraspinatussehne bei einer plötzlichen Krafteinwirkung des gesamten
Körpergewichtes auf das Schultergelenk erklären liesse, wie dies etwa der Fall
wäre bei einem Absturz von einem Gerüst, wobei das gesamte Körpergewicht mit
einem Arm gehalten und somit am Fall gehindert wird. Gut nachvollziehbar
bemerkt jedoch J____, dass das von der Versicherten angegebene Unfallereignis
biomechanisch mit einem solchen Hergang nicht verglichen werden könne.
Die Beschwerdegegnerin verweist im Zusammenhang mit der an J____
gerichteten Frage 2.1 auf Diskrepanzen zwischen in den Schilderungen des
Hergangs am 16. November 2020 hin. Die Versicherte habe am 1. Dezember 2020 auf
ergänzende Befragung nach dem Hergang ausgeführt, dass sie an jenem Tag wie
jeden Montag im Tuchakrobatik-Kurs gewesen sei und eine Figur, welche sie
eigentlich gut beherrsche, aber schon länger nicht mehr gemacht habe, versucht
habe. Diese bestehe aus zwei Saltos, einem nach vorne und einem anschliessenden
seitlichen (vertikale Rolle). Bei Letzterem habe es ihr den Arm unvorhergesehen
nach unten geschleudert, so dass er am gestrafften Tuch arretiert worden sei,
während sich der Körper weitergedreht habe. Entsprechend habe es ihr den
gestreckten Arm nach hinten gezerrt. Dagegen habe I____ am 19. November 2020
(AB, Faszikel 2/0008 bis 0009) ausgeführt, die Versicherte habe am 16. November
2020.
während des Akrobatik-Trainings einen Sturz auf die rechte Schulter mit
«Traktion» derselben und forcierter Abduktion und Aussenrotation des Armes
erlitten. Während des Sturzes habe sie ein schmerzhaftes Schnappen im Bereich
der rechten Schulter verspürt. Seither bestünden persistierende
Schulterschmerzen rechts und ein Kraftverlust.
Mit Bezug auf diese Diskrepanz ist festzuhalten, dass die
Schilderung des Hergangs in der Unfallmeldung sowie auch im Rahmen der
ergänzenden Befragung vom 1. Dezember 2020 (E-Mailkorrespondenz vom 1. Dezember
2020, AB/Faszikel 1/0010) als die glaubwürdigere zu gelten hat. Wenn I____
seine Einschätzungen in seinem Schreiben vom 9. April 2021 aus der von ihm im
Schreiben vom 19. November 2020 präsentierten Beschreibung herleitet, so weckt
bereits dies Zweifel an der beweisrechtlichen Zuverlässigkeit seiner
Ausführungen.
5.2.2
Die Frage 2.2, ob irgendwelche Begleitschäden an
umgebenden Strukturen bestanden, wie sie bei einer plötzlichen traumatischen
Genese anstelle einer isolierten Läsion der Supraspinatussehne im Innern zu
erwarten wären, verneint J____.
Im Abschnitt "Beurteilung" seiner ausführlichen
Stellungnahme legt J____ dar, in der MRI-Untersuchung vom 18. November 2020 erscheine
die Muskulatur der Rotatorenmanschette kräftig und nicht atrophiert oder
verfettet. Die Supraspínatussehne werde jedoch als tendinopathisch, das heisst
verschleissverändert, beschrieben. Des Weiteren sei eine deutliche Flüssigkeit
in der Bursa subacromialis/subdeltoi¬dea erhoben worden. Auch diese
Flüssigkeit deute auf degenerative Veränderungen hin, denn eine solche
Flüssigkeit sei durch das zugrundeliegende Trauma der rechten Schulter nicht zu
erklären. Des Weiteren fänden sich keine SLAP-Läsion und keine Labrumschäden.
Gemäss dem MRT-Bericht vom 18. November 2020 habe sich weder
ein Knochenmarködem bzw. Bone bruise im Bereich des Oberarmkopfes oder der
Gelenkpfanne gezeigt Auch der Radiologe gehe lediglich von degenerativen
Ausfransungen des Labrums ohne Riss aus. Es hätten auch keine Begleitverletzungen
des Weichteilgewebes bestanden, wie sie bei einer entsprechenden, heftigen
Krafteinleitung auf das Schultergelenk zu erwarten wären.
Auch intraoperativ hätten sich keine Hinweise für traumatische
Schädigungen des Schultergelenkes, resp. der Rotatorenmanschette gefunden. Der
vom Operateur beschriebene Knorpelschaden sei unspezifisch und die Lokalisation
untypisch z. B. für eine stattgehabte Schultergelenksluxation. Es hätten auch
keine Begleitverletzungen des Weichteilgewebes bestanden, wie sie bei einer
entsprechenden, heftigen Krafteinleitung auf das Schultergelenk zu erwarten
wären. Insofern könne auch der im Operationsbericht erwähnte Knorpelschaden
nicht mit der nötigen Beweiskraft mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf Ereignis
vom 16. November 2020 zurückgeführt werden. Der vom Operateur beschriebene
Knorpelschaden sei unspezifisch und die Lokalisation untypisch (z. B. als Folge
einer stattgehabten Schultergelenksluxation).
5.2.3
J____ bejaht in Beantwortung der Frage 2.3 das
Vorliegen von Indizien, welche für ein längeres krankheitsbedingter oder
chronisch-degeneratives Geschehen sprechen.
Als solche Indizien nennt J____ Veränderungen des Tuberculum
majus im Sinne von kleinen Geröllzysten. Solche Geröllzysten seien
typischerweise als Hinweis chronischer degenerativer Veränderungen der
Rotatorenmanschette zu werten. Des Weiteren sei im MRI eine Tendinopathie der
Rotatorenmanschette dargestellt worden. Der Ausdruck "Tendinopathie"
bedeute chronische degenerative Veränderungen.
Ausserdem bestehe eine Acromioclaviculargelenksarthrose. Eine
vorübergehende oder eine richtungsgebende, dauerhafte Verschlimmerung der
Arthrose könne jedoch nicht angenommen werden.
5.3
Die Darlegungen von J____ und seine Schlussfolgerung, wonach die Körperschädigung
im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG überwiegend wahrscheinlich zu mehr als 50% auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, sind gut nachvollziehbar. Die
Meinungsäusserungen von I____, insbesondere in seinem Schreiben vom 9. April
2021.
(AB, Faszikel 2/0028 bis 0029) sind nicht geeignet, Zweifel an den
Darlegungen von J____ zu wecken. Zutreffend legt J____ in seiner "Ausführlichen
Stellungnahme" (a.E.) dar, die Ausführungen von I____ seien "aussergewöhnlich
kurz" und es fehle eine Bezugnahme auf die "ausserordentlich umfangreiche
Literatur und die intensiven Diskussionen über Rotatorenmanschettenläsionen in
der allgemein bekannten Fachliteratur". Sodann fehle die kritische
Würdigung des Unfallmechanismus.
6.
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den
Unfallbegriff verneint und auch ihre Leistungspflicht gestützt auf Art. 6 Abs.
2.
UVG verneint.
Die Beschwerde ist darum abzuweisen.
7.
7.1
Das Verfahren ist kostenlos.
7.2
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen
Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen
regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend handelt es sich in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen um einen durchschnittlichen
Fall. Es lässt sich daher ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, Frau B____, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.-- zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: