UV.2021.38
Aufrechnung von Lohnsummen und nachträgliche Prämienforderung
15. Dezember 2022Deutsch25 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15.
Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A.
Zalad, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.38
Einspracheentscheid vom 1.
September 2021
Aufrechnung von Lohnsummen und
nachträgliche Prämienforderung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die A____ (Beschwerdeführerin) wurde im Jahr 2011 gegründet und per
2. September 2011 wurden ihre Mitarbeitenden bei der Beschwerdegegnerin
unfallversichert (vgl. Schreiben vom 28. Dezember 2011,
SUVA-Akte 10).
b)
Im Frühling 2021 fand eine Betriebsrevision durch die Beschwerdegegnerin
statt. Aus diesem Grund nahm die Beschwerdegegnerin am 16. März 2021 einen
Besuch bei der Beschwerdeführerin vor. Sie holte Unterlagen ein und stellte
Rückfragen zu geleisteten Barzahlungen an andere Firmen (vgl. Besuchsanzeige
der Betriebsrevision vom 27. Januar 2021, SUVA-Akte 142, sowie
diverse Unterlagen betreffend die Revision, SUVA-Akten 146 bis 167,
insbesondere das Schreiben vom 26. März 2021, SUVA-Akte 162). Im
Anschluss informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über den
Ausgang der Revision. Insbesondere teilte sie ihr mit, dass sie folgende
Aufrechnungen vornehme: für das Jahr 2016 Fr. 98'162.00 für Barzahlungen
an die C____ GmbH, für das Jahr 2017 Fr. 234'000.00 für Barzahlungen an
die D____ AG und für das Jahr 2019 Fr. 450'724 für Barzahlungen an die E____
GmbH (Schreiben vom 8. Juni 2021, SUVA-Akte 169). Mit einer Rechnung
vom 24. Juni 2021 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
eine «Rechnung nach Revision» zu, mit welcher sie für die Jahre 2016 bis 2019
Fr. 1'852.85 nachforderte (SUVA-Akte 175). Mit einer weiteren
«Rechnung nach Revision» vom 25. Juni 2021 forderte sie die
Beschwerdeführerin zur Zahlung von weiteren Fr. 37'464.60 für die Jahre
2016, 2017 und 2019 auf (SUVA-Akte 176).
c)
Gegen das Schreiben vom 8. Juni 2021 erhob die Beschwerdeführerin,
vertreten durch die F____ GmbH, am 26. Juni 2021 Einsprache
(SUVA-Akte 177). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 1. September 2021 ab (SUVA-Akte 180).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2021 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:
1.
Es sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und das Ergebnis der Betriebsrevision SUVA
betreffend die Jahre 2016 bis 2019 gemäss Mitteilung der SUVA vom 8. Juni
2021.
korrekturweise wie folgt abzuändern:
a.
Betreffend das
Jahr 2019 sei die Position «Aufrechnung Barzahlungen an E____ GmbH» in der Höhe
von Fr. 450'724.00 zu streichen (bzw. sei auf eine solche Aufrechnung in
vorerwähnter Höhe zu verzichten).
b.
Betreffend das
Jahr 2017 sei die Position «Aufrechnung Barzahlungen an C____ AG» in Höhe von
Fr. 234'000.00 zu streichen (bzw. sei auf eine solche Aufrechnung in
vorerwähnter Höhe zu verzichten).
c.
Betreffend das
Jahr 2016 sei die Position «Aufrechnung Barzahlungen an C____ GmbH» in der Höhe
von Fr. 98'162.00 zu streichen (bzw. sei auf eine solche Aufrechnung in
vorerwähnter Höhe zu verzichten).
2.
Eventualiter sei
der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten des Staates.
b)
Die Beschwerdegegnerin verweist mit Beschwerdeantwort vom
15.
Dezember 2021 auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und
schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 2. März 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren in
der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und stellt zudem folgende
Beweisanträge:
1.
Es sei der
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herr G____, zum beschwerderelevanten
Sachverhalt zu befragen.
2.
Es seien Frau H____,
Frau I____ und Herr J____ zu den Arbeiten, die die C____ GmbH in
Liquidation gegenüber der Beschwerdeführerin im Jahre 2016 geleistet hat, als
Zeugen zu befragen.
3.
Es sei Herr K____
zu den Arbeiten, die die D____ AG in Liquidation gegenüber der
Beschwerdeführerin im Jahre 2017 geleistet hat, als Zeuge zu befragen.
4.
Es sei Herr L____
zu den Arbeiten, die die E____ GmbH in Liquidation gegenüber der
Beschwerdeführerin im Jahre 2019 geleistet hat, als Zeuge zu befragen.
d)
Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 5. Mai 2022 an ihrem im
ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
e)
Mit Verfügung vom 9. September 2022 teilt die Instruktionsrichterin
den Parteien mit, dass sie zur Hauptverhandlung geladen werden und bat sie, dem
Gericht rechtzeitig zu melden, falls ein Dolmetscher nötig sei. J____, K____
und L____ würden als Auskunftspersonen vorgeladen. Die übrigen Beweisanträge
wies sie ab.
f)
In einer weiteren Verfügung vom 26. September 2022 informiert die
Instruktionsrichterin die Parteien, dass die Adressen der vom Beschwerdeführer
beantragten Auskunftspersonen ohne Mithilfe des Beschwerdeführers vom Gericht
nur teilweise eruiert werden konnten und dass Herr K____ mangels Adresse nicht
habe vorgeladen werden können. Nachdem den beiden anderen Auskunftspersonen (J____
und L____) die Vorladung für die Hauptverhandlung nicht zugestellt werden
konnten (vgl. die Retouren der Couverts der Einschreiben), stellt die
Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 fest, dass diese nicht
zur Hauptverhandlung erwartet werden.
g)
Die Beschwerdegegnerin ersucht mit Eingabe vom 24. November 2022 um
Dispensation von der Hauptverhandlung. Die Instruktionsrichterin entspricht
diesem Gesuch mit Verfügung vom 28. November 2022.
III.
Am 15. Dezember 2022 findet die Hauptverhandlung der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit von G____ (Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin),
seinem Rechtsanwalt B____ sowie einer Dolmetscherin statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin tätigte infolge der von ihr durchgeführten
Revision eine Aufrechnung von Lohnsummen für die Jahre 2016
(Fr. 98'162.00), 2017 (Fr. 234'000.00) und 2019 (Fr. 450'724.00).
Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die gemäss den Unterlagen der
Beschwerdeführerin in den betreffenden Jahren an die C____ GmbH (2016), die D____
AG (2017) und die E____ GmbH (2019) ausgerichteten Barzahlungen als
Lohnzahlungen zu verstehen seien. Im Wesentlichen ist die Beschwerdegegnerin
der Auffassung, es bestünden keine Unterlagen, welche nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit Zahlungen an juristische Personen belegen
könnten. Deshalb sei darauf zu schliessen, dass es sich bei den genannten
Beträgen um Lohnzahlungen an natürliche Personen handle. Die Beschwerdegegnerin
legte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. September 2021 in Bezug
auf jede der erwähnten Gesellschaften einzeln dar, weshalb sie zum diesem
Schluss gelangt war. Mit Rechnungen vom 24. Juni 2021 und vom
25.
Juni 2021 forderte sie für die Jahre 2016 bis 2019 einen Betrag von
Fr. 1'852.85 sowie einen Betrag von Fr. 37'464.60 nach
(SUVA-Akten 175 f.).
2.2
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die
Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdegegnerin sei willkürlich und unrichtig.
Die Beschwerdeführerin habe nie von irgendwelchen Umständen Kenntnis gehabt,
die darauf schliessen lassen könnten, dass eine der von ihr beauftragten Firmen
keine aktive juristische Person sei. Mit der Annahme, dass es keine Belege für
die konkreten Sub-Transportaufträge gebe und der Vermutung, dass die für die
Subunternehmen handelnden Personen zur Beschwerdeführerin in einem
Arbeitsverhältnis gestanden hätten, verletze die Beschwerdegegnerin das Willkürverbot
(Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV;
SR 101]), die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin (Art. 27 BV)
und das Recht des Geschäftsführers auf persönliche Freiheit (Art. 10
Abs. 2 BV). Die Beschwerdegegnerin verkenne sodann, dass nicht die
Beschwerdeführerin, sondern die von ihr beauftragten Subunternehmen zur
Dokumentation ihrer Arbeitsverhältnisse verpflichtet seien. Insgesamt seien die
Voraussetzung für die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Aufrechnungen
nicht gegeben. Schliesslich verletze der angefochtene Einspracheentscheid auch
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), da die von
ihr geltend gemachte Nachforderung die Illiquidität der Beschwerdeführerin und
damit den Konkurs zur Folge hätte.
2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Jahre 2016, 2017 und
2019.
zu Recht eine Aufrechnung von Lohnsummen in der unter E. 2.1.
erwähnten Höhe vorgenommen hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
20.
März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind in
der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmende (vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 der
Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV;
SR 832.202]) obligatorisch unfallversichert; die Ausnahmen bestimmen sich
nach Art. 2 Abs. 1 UVV. Die Prämien für die obligatorische
Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt die Arbeitgeberin
(Art. 91 Abs. 1 UVG). Die Prämien für die obligatorische Versicherung
der Nichtberufsunfälle gehen – vorbehaltlich abweichender Abreden zu Gunsten
der arbeitnehmenden Person – zu Lasten der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers
(Art. 91 Abs. 2 UVG). Die Arbeitgeberin schuldet den gesamten
Prämienbetrag, wobei er den Anteil der arbeitnehmenden Person von deren Lohn abzieht
(Art. 91 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2). Die Prämien werden von
den Versicherern in Promille des versicherten Verdienstes festgesetzt
(Art. 92 Abs. 1 Satz 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt
gemäss Art. 22 Abs. 2 UVV) grundsätzlich (vorliegend nicht relevante
Ausnahmen in lit. a bis d der genannten Bestimmung) der nach der
Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenvorsorge massgebende
Lohn.
Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10], vgl. auch BGE 144 V 111, 112
E. 4.1 sowie Art. 7 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] zu den einzelnen
Bestandteilen).
3.2
Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Tätigung erheblicher
Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die
Beschäftigung von eigenem Personal. Dabei besteht das spezifische
Unternehmerrisiko darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen,
welche die versicherte Person selber zu tragen hat. Auch die gleichzeitige
Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen
abhängig zu sein, spricht für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren
Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169,
172.
E. 3c mit Hinweisen).
Von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist
rechtsprechungsgemäss auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen
Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten
hat, wirtschaftlich von der Arbeitgeberin abhängig ist und während der
Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere
Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines
bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht
zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das
wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich in der
(alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer
regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des
Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim
Stellenverlust einer arbeitnehmenden Person der Fall ist (BGE 122 V 169,
172.
f. E. 3c mit Hinweisen). Insbesondere besteht also kein
spezifisches Unternehmerrisiko (BGE 146 V 139, 141 f. E. 3.1, BGE 144 V 111, 113 E. 4.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom
26.
April 2011 E. 3.2).
3.3
In Bezug auf Akkordanten hat das Bundesgericht klargestellt, dass
diese in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Als
selbständigerwerbend gilt ein Akkordant grundsätzlich nur, wenn er Inhaber
eines eigenen Betriebes ist und so als gleichgeordneter Geschäftspartner mit
eigenem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeitet (BGE 114 V 65, 69
E. 2b mit Hinweisen = Praxis 1989 Nr. 147, sowie Urteil des
Bundesgerichts 9C_675/2015 vom 31. März 2016 E. 3.2.).
3.4
Der Sozialversicherungsprozess beim
Gericht wird, wie das Sozialversicherungsverfahren (vgl. Art. 43
Abs. 1 ATSG), vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61
lit. c ATSG). Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die
Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle
der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise
in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin führte im Schreiben vom 8. Juni 2021
(SUVA-Akte 169) und im Einspracheentscheid vom 1. September 2021 detailliert
und differenziert aus, weshalb sie für die betroffenen Jahre bzw. die
betroffenen Firmen (die C____ AG in Liquidation im Jahr 2016, die D____ AG in
Liquidation im Jahr 2017 und die E____ GmbH in Liquidation im Jahr 2019)
jeweils eine Aufrechnung der Lohnsumme der Beschwerdeführerin vorgenommen hat.
Im Einspracheentscheid nahm die Beschwerdegegnerin an
verschiedener Stelle Bezug auf ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom
25.
April 2021 (SUVA-Akte 166). Darin beantwortete die Beschwerdeführerin
Fragen, welche ihr von der Beschwerdegegnerin gestellt worden waren (vgl.
Schreiben vom 26. März 2021, SUVA-Akte 162). Insbesondere führte sie
aus, sie würde mit ihren Subunternehmern auf einer Vertrauensbasis arbeiten und
habe daher mündliche Verträge. Da sie selbst Subunternehmerin sei, falle die
Qualitätskontrolle nicht in ihren Aufgabenbereich. Zu den Mitarbeitern der C____
AG, der D____, der E____ AG und der M____ AG bestehe keine Verbindungen.
Zahlungen und Auftragserteilungen seien jeweils an die juristischen Personen
erfolgt. Auch die Bezahlung und die Kontrolle der Mitarbeiter fielen nicht in
ihren Aufgabenbereich.
4.2
4.2.1
In Bezug auf die Zahlungen der Beschwerdeführerin an die C____
AG im Jahr 2016 hielt sie fest, dass sich aus den Buchhaltungsunterlagen der
Beschwerdeführerin ergebe, dass diese im Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis
zum 1. Oktober 2016 Barzahlungen in Höhe von Fr. 98'162.00 an die C____
AG geleistet habe. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Die Beschwerdegegnerin führte weiter aus, es seien offenbar
keine Haftungsbestimmungen mit der C____ AG vereinbart worden und die
Beschwerdeführerin habe keine Personal- oder Stundenlisten oder ähnliche
Dokumente zu den Akten gegeben. Die anlässlich der Revision zu den Akten
genommenen Rechnungen und die Angaben in der Stellungnahme vom 25. April
2021.
sprächen dafür, dass die Arbeiten, welche von der C____ AG für die
Beschwerdeführerin ausgeführt worden seien, unselbständige Akkordarbeiten
dargestellt hätten. Auch der Umstand, dass die C____ AG Arbeiten ausgeführt
habe, welche üblicherweise durch Angestellte der Beschwerdeführerin ausgeführt
wurden und der Umstand, dass laut der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons [...]
keine Fahrzeuge auf die C____ AG eingelöst gewesen seien (vgl. den E-Mailverkehr
mit der Motorfahrzeugkontrolle [...] vom 14. Mai 2021 und die «Übersicht
Fahrzeuge MFK» vom 14. Mai 2021, Akten 69 und 70 im SUVA-Dossier
betreffend die C____ AG), spreche für unselbständige Arbeiten.
Im Weiteren habe der damalige Geschäftsführer der C____ AG der
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 mitgeteilt, dass die
AG ab dem 30. September 2015 stillgelegt sei (vgl. Akte 29 im
SUVA-Dossier betreffend die C____ AG). Sie beschäftige kein Personal mehr und
sei inaktiv. Ab dem Jahr 2016 sei keine Lohnsummenmeldung mehr erfolgt. Auch
die zuständige Ausgleichskasse habe in den Jahren 2016 und 2017 keine
Lohnsummenmeldung erhalten. Einen letzten Kontakt mit dem ehemaligen
Geschäftsführer habe es im Mai 2016 gegeben. Dabei habe er angegeben, er habe
den Betrieb verkauft und der neue Inhaber werde die Geschäftstätigkeit seines
Dispositiv
Wissens demnächst aufnehmen können (vgl. Telefonnotiz vom 3. Mai 2016, Akte 36
im SUVA-Dossier betreffend die C____ AG). Ab Dezember 2016 habe der C____ AG
keine Post mehr zugestellt werden (vgl. den jeweiligen Vermerk in Akten 45,
49, 52, 56, 58, 60, 63 und 65 im SUVA-Dossier betreffend die C____ AG). Per
21. Februar 2018 sei sie sodann infolge unbenutzten Ablaufs der ihr zur
Widerherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Rechtsdomizil
gesetzten Frist von Amtes wegen aufgelöst worden. Per 10. März 2020 sei
ihre Löschung aus dem Handelsregister erfolgt (vgl. den öffentlich einsehbaren
Handelsregisterauszug sowie SHAB vom [...] 2020, Meldungsnr. [...]).
Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin
habe die Akkordarbeiten nicht unter Beachtung der notwendigen Dokumentation und
Sorgfalt vergeben. Sie habe den Betrag von Fr. 98'162.00 in bar ausbezahlt
und es unterlassen, in Bezug auf die C____ AG Bestätigungen wie z.B. von der
Ausgleichskasse, des Unfallversicherers, der Steuerverwaltung über Anschluss
und Zahlung der Prämien respektive der Mehrwertsteuer (MWST) oder einen
Betreibungsregisterauszug einzuholen. Dies, obschon die Prüfung der
Klassifizierung als Selbständigerwerbender der Auftrags- bzw. Arbeitgeberin
obliege. Das müsse auch für juristische Personen gelten. In Bezug auf die von
der C____ AG ausgestellten Rechnungen kritisierte die Beschwerdegegnerin, trotz
eines Gesellschafterwechsels sähen die Unterschriften darauf jeweils gleich
aus. Wer sie quittiert habe, sei unbekannt. Sodann seien für die gleiche
Zeitperiode Rechnungen mit unterschiedlichem Layout ausgestellt worden (vgl.
dazu die entsprechenden Rechnungen, SUVA-Akte 151). Insgesamt sei nicht
glaubhaft, dass die C____ AG gegenüber der Beschwerdeführerin unternehmerisch
aktiv gewesen sei und es bestünden genügend Anzeichen dafür, dass die
Rechtsform der juristischen Person nur aus versicherungsrechtlichen Motiven
gewählt worden sei. Die dokumentierten Barzahlungen an Akkordanten in Höhe von
Fr. 98'162.00 im Jahr 2016 seien daher als Lohnzahlungen an natürliche
Personen zu beurteilen. Die damit verbundene Lohnaufrechnung sei folglich
korrekt.
4.2.2 Hinsichtlich der Barzahlungen der
Beschwerdeführerin an die D____ AG bringt die Beschwerdegegnerin ähnliche
Argumente vor. Sie erklärte, die Höhe der Barzahlungen an die D____ AG habe im
Jahr 2017 Fr. 234‘000.00 betragen. Auch dieser Betrag wird von der
Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen
Einspracheentscheid weiter aus, bei den Rechnungen (vgl. SUVA-Akte 154)
handle es sich um rein pauschale monatliche Abrechnungen. Art, Ort, Umfang und
Zeitpunkt einzelner Aufträge liessen sich daraus nicht ablesen. Die bei der
Betriebsrevision zu den Akten genommenen Rechnungen und die Angaben in der
Stellungnahme vom 25. April 2021 (vgl. E. 4.1. sowie SUVA-Akte 166)
sprächen dafür, dass die D____ AG unselbständige Akkordarbeiten in Form von
Transportaufträgen von der Beschwerdeführerin übernommen habe. Damit sei davon
auszugehen, dass die D____ AG solche Arbeiten ausgeführt habe, welche
üblicherweise durch Angestellte der Beschwerdeführerin ausgeübt würden. Auch
aus diesen Gründen sei von unselbstständigen Akkordarbeiten auszugehen. Zudem
seien gemäss Fahrzeugauskunft vom 28. Mai 2021 im massgebenden Zeitraum
von Januar bis Dezember 2017 keine transporttauglichen Fahrzeuge auf die D____
AG eingelöst gewesen. Zudem sei eines der eingetragenen Fahrzeuge (ein [...])
wegen Verdachts auf Veruntreuung im polizeilichen Fahndungssystem
ausgeschrieben worden (vgl. Angaben des Strassvenverkehrsamts [...],
Akte 17 im SUVA-Dossier betreffend die D____ AG). Der D____ AG seien
demnach keine eigenen Betriebsmittel in Form von Fahrzeugen zur Verfügung
gestanden.
Zur D____ AG selbst erklärte die
Beschwerdegegnerin, im Rahmen der ab Januar 2016 durchgeführten Abklärungen zur
geschäftlichen Tätigkeit und Aktivität der D____ AG hätten die notwendigen Unterlagen
trotz mehrfacher Aufforderung nur teilweise erhältlich gemacht werden können.
Gemäss dem Fragbogen zur Abklärung der Versicherungspflicht vom
13. September 2016 (Akte 11 im SUVA-Dossier betreffend die D____
AG) habe die D____ AG keine Mitarbeitenden beschäftigt. Bei einem
Besuch bei der Firmenadresse habe auch kein Betrieb vorgefunden werden können.
Aus diesen Gründen sei keine Betriebsunterstellung erfolgt. Am 26. März
2018 habe das Handelsgericht [...] die Firma sodann aufgelöst (vgl. SHAB, Tagesregister-Nr. [...]
vom [...] 2018) und die Löschung aus dem Handelsregister sei per
29. Januar 2019 erfolgt (vgl. den öffentlich einsehbaren
Handelsregisterauszug sowie SHAB vom [...] 2019, Meldungsnr. [...]).
Auch bezüglich der Rechnung der D____ AG (vgl.
SUVA-Akte 154) sei im Übrigen nicht klar, wer diese quittiert habe. Die
Unterschriften unterschieden sich jedenfalls deutlich von denjenigen der im
Handelsregister eingetragenen Personen. Folglich könne damit keine
Akkordvergabe zwischen gleichgeordneten Geschäftspartnern belegt werden. Insgesamt
sei die D____ AG als unselbständige Unterakkordantin der Beschwerdeführerin zu
verstehen. Die entsprechende Lohnaufrechnung von Fr. 234‘000.00 sei
demnach zutreffend.
4.2.3 Bezüglich
der E____ GmbH hielt die Beschwerdegegnerin fest, aus den
Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie im Jahr
2019 Barzahlungen in Höhe von Fr. 450‘724.00 an die E____ GmbH getätigt habe. Auch dieser Betrag ist zwischen den Parteien
unumstritten.
Im Weiteren legte die Beschwerdegegnerin dar,
dass die im Namen der E____ GmbH ausgestellten Rechnungen
(vgl. SUVA-Akte 157) Akkordarbeiten beschreiben würden. Die darin
angeführten Leistungen seien in Bezug auf Art, Ort, Umfang und Zeitpunkt nicht
näher umschrieben und trügen die undifferenzierte Bezeichnung „Diverse
Transporte – Lagerarbeit“. Dabei handle es sich um rein pauschale
(Stunden-)Abrechnungen. Sie enthielten keine Entschädigungen für Material- oder
anderweitigen betrieblichen Aufwand wie etwa Fahrzeugkosten. Die anlässlich der
Revision zu den Akten genommenen Rechnungen und die Angaben in der
Stellungnahme vom 25. April 2021 (vgl. E. 4.1. sowie SUVA-Akte 166)
sprächen für unselbständige Akkordarbeiten. Die E____ GmbH weise mit der
«Erbringung von Transportdienstleistungen und Gütertransport im In- und
Ausland» einen ähnlichen Unternehmenszweck auf, wie die Beschwerdeführerin als
Akkordgeberin. Damit sei anzunehmen, dass die E____ GmbH solche Arbeiten
ausführte, welche üblicherweise die Beschwerdeführerin ausgeübt habe. Es sei
deshalb davon auszugehen, dass es sich dabei um unselbständige Akkordarbeiten
gehandelt habe.
Gemäss Handelsregister habe die Gesellschaft «N____ GmbH» ihre
Firma per 30. November 2018 in «E____ AG» mit Sitz in [...] geändert. Ab
diesem Zeitpunkt seien L____ als Gesellschafter und Vorsitzender der
Geschäftsführung sowie O____ als Geschäftsführer je mit Einzelunterschrift und
ab dem 23. Januar 2023 bis zur Auflösung der Gesellschaft L____ als
Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen gewesen. Im Dezember 2018 habe
die N____ GmbH respektive die E____ GmbH der Beschwerdegegnerin mitgeteilt,
dass die Gesellschaft verkauft worden sei. Zum neuen Gesellschafter könnten
keine Angaben gemacht werden. Laut Angaben des Treuhänders sollte die Geschäftstätigkeit
voraussichtlich im Januar 2019 aufgenommen werden (vgl. Akte 56 im
SUVA-Dossier betreffend die E____ GmbH). Eine entsprechend in Aussicht
gestellte diesbezügliche Mitteilung sei bei der Beschwerdegegnerin nicht
eingegangen. Für das Jahr 2019 habe die E____ GmbH sodann keine Löhne gemeldet
(vgl. dazu die Akten 66 ff. im SUVA-Dossier betreffend die E____
GmbH). Am 16. Januar 2020 sei der Konkurs über ihr eröffnet worden (vgl.
Akte 68 im SUVA-Dossier betreffend die E____ GmbH, sowie SHAB vom [...]
2020, Meldungsnr. [...]). Das Verfahren sei mangels Aktiven mit Urteil vom
14. Mai 2020 eingestellt worden (vgl. den öffentlich einsehbaren
Handelsregisterauszug sowie SHAB vom [...] 2020, Meldungsnr. [...]). Von Seiten
des zuständigen Konkursamtes hätten keine Geschäftsunterlagen erhältlich
gemacht werden können. Anlässlich seiner Befragung durch das Konkursamt am 16. Januar
2020 (recte: 6. Februar 2020) habe L____ angegeben, man habe im Januar
2019 einen Firmenmantel gekauft. Die E____ GmbH habe die Aufträge der
konkursiten P____ GmbH übernommen, mit welchen sie noch ca. zwei Monate lang
ausgelastet gewesen sei. Danach sei der Betrieb nicht mehr aktiv gewesen. Die E____
GmbH beschäftige keine Arbeitnehmenden (vgl. Einvernahmeprotokoll des
Kantonalen Konkursamtes [...] vom 6. Februar 2020, Akte 70 im
SUVA-Dossier betreffend die E____ GmbH).
Im Weiteren habe die zuständige Ausgleichskasse die E____ GmbH
im Januar 2019 schriftlich um deren Anmeldung ersucht. Darauf, wie auch auf die
Zwangserfassung habe die E____ GmbH nicht reagiert. Auch die veranlagten
Beträge habe sie nicht bezahlt (vgl. Telefonnotiz vom 17. Mai 2021,
Akte 78 im SUVA-Dossier betreffend die E____ GmbH).
Angesichts der dargelegten Umstände müsse davon ausgegangen
werden, dass die E____ GmbH im Jahr 2019 über keinerlei Aktiven und
Betriebsmittel verfügt und auch keine entsprechenden geschäftlichen Aktivitäten
ausgeübt habe. Auch in diesem Fall sei davon auszugehen, dass die
Transportdienstleistungen für die Beschwerdeführerin von unselbständigen
Unterakkordanten ausgeführt worden seien und es sich bei den Barzahlungen um
Lohnzahlungen an natürliche Personen gehandelt habe. Die entsprechenden
Lohnaufrechnungen in Höhe von Fr. 450‘724.00 seien daher
zutreffend.
4.3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Umstände vorliegend sehr gründlich
abgeklärt. Sie hat sowohl die Unterlagen der Beschwerdeführerin geprüft, als
auch die Akten der C____ AG, der D____ AG und der E____ GmbH berücksichtigt.
Sie hat zudem weitere Informationen z.B. bei den zuständigen Motorfahrzeugkontrollen
und Betreibungsämtern eingeholt. Ihre Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar
und einleuchtend. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht dazu verpflichtet ist,
ihre Zahlungen per Überweisung zu tätigen, so ändert dies nichts daran, dass
die Barzahlungsbelege betreffend die Zahlungen an die drei genannten Firmen
nicht zu belegen vermögen, dass es sich dabei – wie von der Beschwerdegegnerin angenommen
– nicht um Lohnzahlungen an natürliche Personen gehandelt hat. Wie die
Beschwerdegegnerin bereits ausgeführt hat, finden sich in den Rechnungen
keinerlei Details, welche Schlüsse darauf zuliessen, um welche Arbeiten, welche
Anzahl Aufträge, an welchem Ort etc. es sich gehandelt haben soll. Auch die
Ausführungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin anlässlich der
Hauptverhandlung, gemäss welchen man sich jeweils zusammengesetzt habe und dann
Pauschalbeträge vereinbart habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3 und 8),
vermögen daran nichts zu ändern. Im Gegenteil: es ist nicht nachvollziehbar, weshalb
man sich zusammensetzen sollte um eine Aufstellung der erledigten Arbeiten bzw.
Aufträge zu machen, um anschliessend einen Pauschalbetrag zu vereinbaren.
Angesichts dessen, erübrigt es sich, vertieft auf die in der Hauptverhandlung eingereichten
Kontoauszüge des Jahres 2018 einzugehen (zumal die Beschwerdegegnerin für das
Jahr 2018 keine Lohnaufrechnung getätigt hat). Es sei jedoch angemerkt, dass
aus diesen hervorgeht, dass zumindest im Jahr 2018 gewisse Löhne per
Überweisung ausbezahlt wurden. Weshalb nicht auch die Auszahlungen an die
Subunternehmen auf diesem Weg erfolgten ist damit umso weniger nachvollziehbar.
Auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf sich in den Akten befindliche
Quittungen, Rechnungen und weitere Buchhaltungsunterlagen ändern nichts an den
obigen Ausführungen.
Im Weiteren sind insbesondere auch die fehlenden
Transportfahrzeuge, die fehlenden Lohnsummenmeldungen und die fehlende
geschäftliche Aktivität der drei anderen Firmen deutliche Hinweise darauf, dass
tatsächlich nicht juristische Personen die Aufträge übernahmen, sondern vielmehr
natürliche Personen
4.4.
Der vorliegende Sachverhalt weist deutliche Parallelen mit
demjenigen Fall auf, welchen das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_218/2019 vom
15. Oktober 2019 zu beurteilen hatte. Auch im dortigen Fall tätigte die
Beschwerdegegnerin eine Lohnsummenaufrechnung für Beträge, welche gemäss den
Unterlagen der betroffenen Firma an verschiedene andere Unternehmen bezahlt
worden waren. Die Beschwerdegegnerin ging auch damals – gestützt auf ihre
Abklärungen – davon aus, dass die entsprechenden ausgeführten Arbeiten als
unselbständige Akkordarbeiten zu qualifizieren seien. Dementsprechend
qualifizierte sie die Zahlungen an die vier Unternehmen «als Arbeitsentgelt an
in der Schweiz beschäftigte und beitragspflichtige bzw. nach UVG dem
Versicherungsobligatorium unterstehende Arbeitnehmende» (vgl. E. 3.5. des
erwähnten Urteils). Das Bundesgericht stütze den damaligen Entscheid der
Beschwerdegegnerin.
Angesichts der ausführlichen und gut dokumentierten Abklärungen der
Beschwerdegegnerin, dem umfangreichen Aktenmaterial und der erwähnten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die (betragsmässig unumstrittenen)
Lohnaufrechnungen für die Jahre 2016, 2017 und 2019 durch die
Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
4.5.
Im Übrigen sei auf die Rüge der Beschwerdeführerin eingegangen, die
Beschwerdegegnerin habe das Willkürverbot (Art. 9 BV), die
Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin (Art. 27 BV) und das Recht des
Geschäftsführers auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), verletzt. Das
Willkürverbot erachtet sie als verletzt, weil die Beschwerdegegnerin angenommen
habe, dass zu den für die Subunternehmen handelnden Personen ein Arbeitsverhältnis
bestanden habe. Die Wirtschaftsfreiheit und das Recht auf persönliche Freiheit
des Geschäftsführers seien verletzt, da es ihm überlassen sei, ob er seine
Zahlungen in bar ausführen wolle. Den Grundsatz der Verhältnismässigkeit habe
die Beschwerdegegnerin schliesslich verletzt, da die Prämiennachforderung
letztlich zum Konkurs der Beschwerdeführerin führen würde (vgl. auch
E. 2.2.).
Die Beschwerdeführerin geht nicht weiter auf die von ihr geltend gemachten
Grundrechtsverletzungen ein. Weder aus ihren Ausführungen noch aus den Akten
kann auf eine Verletzung des Willkürverbots geschlossen werden. Wie dargelegt
(vgl. E. 4.3.) hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt gründlich
abgeklärt und ihre Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Eine Anwendung von
Willkür ist nicht zu erkennen. Dem Geschäftsführer der juristischen Person (hier
der Beschwerdeführerin) steht zwar das Recht zu, seine Zahlungen in Bar
vorzunehmen. Dabei nimmt er aber in Kauf, dass die Zahlungen weniger gut
nachvollzogen werden können – insbesondere wenn die Aussteller der Rechnungen
bzw. Quittungen nicht klar erkennbar sind und sich zudem (wie oben dargelegt)
weitere Fragen im Zusammenhang mit denselben ergeben. Es ist folglich auch
nicht ersichtlich, inwiefern die Wirtschaftsfreiheit oder das Recht auf
persönliche Freiheit verletzt sein sollten. Zum Einwand des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist festzuhalten, dass es die Pflicht der
Beschwerdeführerin ist, die Beiträge an die Unfallversicherung ordnungsgemäss
zu entrichten (vgl. E. 3.1.) bzw. diejenige der Beschwerdegegnerin, die
entsprechenden Beiträge einzufordern, sodass der Beschwerdegegnerin keine
Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit vorgeworfen werden kann.
5.
5.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: