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Entscheid

UV.2021.38

Aufrechnung von Lohnsummen und nachträgliche Prämienforderung

15. Dezember 2022Deutsch25 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A.

Zalad, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.38

Einspracheentscheid vom 1.

September 2021

Aufrechnung von Lohnsummen und

nachträgliche Prämienforderung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die A____ (Beschwerdeführerin) wurde im Jahr 2011 gegründet und per

2. September 2011 wurden ihre Mitarbeitenden bei der Beschwerdegegnerin

unfallversichert (vgl. Schreiben vom 28. Dezember 2011,

SUVA-Akte 10).

b)

Im Frühling 2021 fand eine Betriebsrevision durch die Beschwerdegegnerin

statt. Aus diesem Grund nahm die Beschwerdegegnerin am 16. März 2021 einen

Besuch bei der Beschwerdeführerin vor. Sie holte Unterlagen ein und stellte

Rückfragen zu geleisteten Barzahlungen an andere Firmen (vgl. Besuchsanzeige

der Betriebsrevision vom 27. Januar 2021, SUVA-Akte 142, sowie

diverse Unterlagen betreffend die Revision, SUVA-Akten 146 bis 167,

insbesondere das Schreiben vom 26. März 2021, SUVA-Akte 162). Im

Anschluss informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über den

Ausgang der Revision. Insbesondere teilte sie ihr mit, dass sie folgende

Aufrechnungen vornehme: für das Jahr 2016 Fr. 98'162.00 für Barzahlungen

an die C____ GmbH, für das Jahr 2017 Fr. 234'000.00 für Barzahlungen an

die D____ AG und für das Jahr 2019 Fr. 450'724 für Barzahlungen an die E____

GmbH (Schreiben vom 8. Juni 2021, SUVA-Akte 169). Mit einer Rechnung

vom 24. Juni 2021 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

eine «Rechnung nach Revision» zu, mit welcher sie für die Jahre 2016 bis 2019

Fr. 1'852.85 nachforderte (SUVA-Akte 175). Mit einer weiteren

«Rechnung nach Revision» vom 25. Juni 2021 forderte sie die

Beschwerdeführerin zur Zahlung von weiteren Fr. 37'464.60 für die Jahre

2016, 2017 und 2019 auf (SUVA-Akte 176).

c)

Gegen das Schreiben vom 8. Juni 2021 erhob die Beschwerdeführerin,

vertreten durch die F____ GmbH, am 26. Juni 2021 Einsprache

(SUVA-Akte 177). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 1. September 2021 ab (SUVA-Akte 180).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2021 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:

1.

Es sei der

angefochtene Entscheid aufzuheben und das Ergebnis der Betriebsrevision SUVA

betreffend die Jahre 2016 bis 2019 gemäss Mitteilung der SUVA vom 8. Juni

2021.

korrekturweise wie folgt abzuändern:

a.

Betreffend das

Jahr 2019 sei die Position «Aufrechnung Barzahlungen an E____ GmbH» in der Höhe

von Fr. 450'724.00 zu streichen (bzw. sei auf eine solche Aufrechnung in

vorerwähnter Höhe zu verzichten).

b.

Betreffend das

Jahr 2017 sei die Position «Aufrechnung Barzahlungen an C____ AG» in Höhe von

Fr. 234'000.00 zu streichen (bzw. sei auf eine solche Aufrechnung in

vorerwähnter Höhe zu verzichten).

c.

Betreffend das

Jahr 2016 sei die Position «Aufrechnung Barzahlungen an C____ GmbH» in der Höhe

von Fr. 98'162.00 zu streichen (bzw. sei auf eine solche Aufrechnung in

vorerwähnter Höhe zu verzichten).

2.

Eventualiter sei

der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten des Staates.

b)

Die Beschwerdegegnerin verweist mit Beschwerdeantwort vom

15.

Dezember 2021 auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und

schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 2. März 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren in

der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und stellt zudem folgende

Beweisanträge:

1.

Es sei der

Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herr G____, zum beschwerderelevanten

Sachverhalt zu befragen.

2.

Es seien Frau H____,

Frau I____ und Herr J____ zu den Arbeiten, die die C____ GmbH in

Liquidation gegenüber der Beschwerdeführerin im Jahre 2016 geleistet hat, als

Zeugen zu befragen.

3.

Es sei Herr K____

zu den Arbeiten, die die D____ AG in Liquidation gegenüber der

Beschwerdeführerin im Jahre 2017 geleistet hat, als Zeuge zu befragen.

4.

Es sei Herr L____

zu den Arbeiten, die die E____ GmbH in Liquidation gegenüber der

Beschwerdeführerin im Jahre 2019 geleistet hat, als Zeuge zu befragen.

d)

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 5. Mai 2022 an ihrem im

ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

e)

Mit Verfügung vom 9. September 2022 teilt die Instruktionsrichterin

den Parteien mit, dass sie zur Hauptverhandlung geladen werden und bat sie, dem

Gericht rechtzeitig zu melden, falls ein Dolmetscher nötig sei. J____, K____

und L____ würden als Auskunftspersonen vorgeladen. Die übrigen Beweisanträge

wies sie ab.

f)

In einer weiteren Verfügung vom 26. September 2022 informiert die

Instruktionsrichterin die Parteien, dass die Adressen der vom Beschwerdeführer

beantragten Auskunftspersonen ohne Mithilfe des Beschwerdeführers vom Gericht

nur teilweise eruiert werden konnten und dass Herr K____ mangels Adresse nicht

habe vorgeladen werden können. Nachdem den beiden anderen Auskunftspersonen (J____

und L____) die Vorladung für die Hauptverhandlung nicht zugestellt werden

konnten (vgl. die Retouren der Couverts der Einschreiben), stellt die

Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 fest, dass diese nicht

zur Hauptverhandlung erwartet werden.

g)

Die Beschwerdegegnerin ersucht mit Eingabe vom 24. November 2022 um

Dispensation von der Hauptverhandlung. Die Instruktionsrichterin entspricht

diesem Gesuch mit Verfügung vom 28. November 2022.

III.

Am 15. Dezember 2022 findet die Hauptverhandlung der

Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit von G____ (Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin),

seinem Rechtsanwalt B____ sowie einer Dolmetscherin statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1

ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin tätigte infolge der von ihr durchgeführten

Revision eine Aufrechnung von Lohnsummen für die Jahre 2016

(Fr. 98'162.00), 2017 (Fr. 234'000.00) und 2019 (Fr. 450'724.00).

Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die gemäss den Unterlagen der

Beschwerdeführerin in den betreffenden Jahren an die C____ GmbH (2016), die D____

AG (2017) und die E____ GmbH (2019) ausgerichteten Barzahlungen als

Lohnzahlungen zu verstehen seien. Im Wesentlichen ist die Beschwerdegegnerin

der Auffassung, es bestünden keine Unterlagen, welche nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit Zahlungen an juristische Personen belegen

könnten. Deshalb sei darauf zu schliessen, dass es sich bei den genannten

Beträgen um Lohnzahlungen an natürliche Personen handle. Die Beschwerdegegnerin

legte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. September 2021 in Bezug

auf jede der erwähnten Gesellschaften einzeln dar, weshalb sie zum diesem

Schluss gelangt war. Mit Rechnungen vom 24. Juni 2021 und vom

25.

Juni 2021 forderte sie für die Jahre 2016 bis 2019 einen Betrag von

Fr. 1'852.85 sowie einen Betrag von Fr. 37'464.60 nach

(SUVA-Akten 175 f.).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die

Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdegegnerin sei willkürlich und unrichtig.

Die Beschwerdeführerin habe nie von irgendwelchen Umständen Kenntnis gehabt,

die darauf schliessen lassen könnten, dass eine der von ihr beauftragten Firmen

keine aktive juristische Person sei. Mit der Annahme, dass es keine Belege für

die konkreten Sub-Transportaufträge gebe und der Vermutung, dass die für die

Subunternehmen handelnden Personen zur Beschwerdeführerin in einem

Arbeitsverhältnis gestanden hätten, verletze die Beschwerdegegnerin das Willkürverbot

(Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV;

SR 101]), die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin (Art. 27 BV)

und das Recht des Geschäftsführers auf persönliche Freiheit (Art. 10

Abs. 2 BV). Die Beschwerdegegnerin verkenne sodann, dass nicht die

Beschwerdeführerin, sondern die von ihr beauftragten Subunternehmen zur

Dokumentation ihrer Arbeitsverhältnisse verpflichtet seien. Insgesamt seien die

Voraussetzung für die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Aufrechnungen

nicht gegeben. Schliesslich verletze der angefochtene Einspracheentscheid auch

den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), da die von

ihr geltend gemachte Nachforderung die Illiquidität der Beschwerdeführerin und

damit den Konkurs zur Folge hätte.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Jahre 2016, 2017 und

2019.

zu Recht eine Aufrechnung von Lohnsummen in der unter E. 2.1.

erwähnten Höhe vorgenommen hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

20.

März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind in

der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmende (vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 der

Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV;

SR 832.202]) obligatorisch unfallversichert; die Ausnahmen bestimmen sich

nach Art. 2 Abs. 1 UVV. Die Prämien für die obligatorische

Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt die Arbeitgeberin

(Art. 91 Abs. 1 UVG). Die Prämien für die obligatorische Versicherung

der Nichtberufsunfälle gehen – vorbehaltlich abweichender Abreden zu Gunsten

der arbeitnehmenden Person – zu Lasten der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers

(Art. 91 Abs. 2 UVG). Die Arbeitgeberin schuldet den gesamten

Prämienbetrag, wobei er den Anteil der arbeitnehmenden Person von deren Lohn abzieht

(Art. 91 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2). Die Prämien werden von

den Versicherern in Promille des versicherten Verdienstes festgesetzt

(Art. 92 Abs. 1 Satz 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt

gemäss Art. 22 Abs. 2 UVV) grundsätzlich (vorliegend nicht relevante

Ausnahmen in lit. a bis d der genannten Bestimmung) der nach der

Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenvorsorge massgebende

Lohn.

Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung

auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 1

und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10], vgl. auch BGE 144 V 111, 112

E. 4.1 sowie Art. 7 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] zu den einzelnen

Bestandteilen).

3.2

Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind

gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Tätigung erheblicher

Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die

Beschäftigung von eigenem Personal. Dabei besteht das spezifische

Unternehmerrisiko darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen,

welche die versicherte Person selber zu tragen hat. Auch die gleichzeitige

Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen

abhängig zu sein, spricht für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren

Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169,

172.

E. 3c mit Hinweisen).

Von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist

rechtsprechungsgemäss auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen

Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten

hat, wirtschaftlich von der Arbeitgeberin abhängig ist und während der

Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere

Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines

bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht

zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das

wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich in der

(alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer

regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des

Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim

Stellenverlust einer arbeitnehmenden Person der Fall ist (BGE 122 V 169,

172.

f. E. 3c mit Hinweisen). Insbesondere besteht also kein

spezifisches Unternehmerrisiko (BGE 146 V 139, 141 f. E. 3.1, BGE 144 V 111, 113 E. 4.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom

26.

April 2011 E. 3.2).

3.3

In Bezug auf Akkordanten hat das Bundesgericht klargestellt, dass

diese in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Als

selbständigerwerbend gilt ein Akkordant grundsätzlich nur, wenn er Inhaber

eines eigenen Betriebes ist und so als gleichgeordneter Geschäftspartner mit

eigenem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeitet (BGE 114 V 65, 69

E. 2b mit Hinweisen = Praxis 1989 Nr. 147, sowie Urteil des

Bundesgerichts 9C_675/2015 vom 31. März 2016 E. 3.2.).

3.4

Der Sozialversicherungsprozess beim

Gericht wird, wie das Sozialversicherungsverfahren (vgl. Art. 43

Abs. 1 ATSG), vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61

lit. c ATSG). Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und

vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die

Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle

der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen

gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise

in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.

z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin führte im Schreiben vom 8. Juni 2021

(SUVA-Akte 169) und im Einspracheentscheid vom 1. September 2021 detailliert

und differenziert aus, weshalb sie für die betroffenen Jahre bzw. die

betroffenen Firmen (die C____ AG in Liquidation im Jahr 2016, die D____ AG in

Liquidation im Jahr 2017 und die E____ GmbH in Liquidation im Jahr 2019)

jeweils eine Aufrechnung der Lohnsumme der Beschwerdeführerin vorgenommen hat.

Im Einspracheentscheid nahm die Beschwerdegegnerin an

verschiedener Stelle Bezug auf ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom

25.

April 2021 (SUVA-Akte 166). Darin beantwortete die Beschwerdeführerin

Fragen, welche ihr von der Beschwerdegegnerin gestellt worden waren (vgl.

Schreiben vom 26. März 2021, SUVA-Akte 162). Insbesondere führte sie

aus, sie würde mit ihren Subunternehmern auf einer Vertrauensbasis arbeiten und

habe daher mündliche Verträge. Da sie selbst Subunternehmerin sei, falle die

Qualitätskontrolle nicht in ihren Aufgabenbereich. Zu den Mitarbeitern der C____

AG, der D____, der E____ AG und der M____ AG bestehe keine Verbindungen.

Zahlungen und Auftragserteilungen seien jeweils an die juristischen Personen

erfolgt. Auch die Bezahlung und die Kontrolle der Mitarbeiter fielen nicht in

ihren Aufgabenbereich.

4.2

4.2.1

In Bezug auf die Zahlungen der Beschwerdeführerin an die C____

AG im Jahr 2016 hielt sie fest, dass sich aus den Buchhaltungsunterlagen der

Beschwerdeführerin ergebe, dass diese im Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis

zum 1. Oktober 2016 Barzahlungen in Höhe von Fr. 98'162.00 an die C____

AG geleistet habe. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Die Beschwerdegegnerin führte weiter aus, es seien offenbar

keine Haftungsbestimmungen mit der C____ AG vereinbart worden und die

Beschwerdeführerin habe keine Personal- oder Stundenlisten oder ähnliche

Dokumente zu den Akten gegeben. Die anlässlich der Revision zu den Akten

genommenen Rechnungen und die Angaben in der Stellungnahme vom 25. April

2021.

sprächen dafür, dass die Arbeiten, welche von der C____ AG für die

Beschwerdeführerin ausgeführt worden seien, unselbständige Akkordarbeiten

dargestellt hätten. Auch der Umstand, dass die C____ AG Arbeiten ausgeführt

habe, welche üblicherweise durch Angestellte der Beschwerdeführerin ausgeführt

wurden und der Umstand, dass laut der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons [...]

keine Fahrzeuge auf die C____ AG eingelöst gewesen seien (vgl. den E-Mailverkehr

mit der Motorfahrzeugkontrolle [...] vom 14. Mai 2021 und die «Übersicht

Fahrzeuge MFK» vom 14. Mai 2021, Akten 69 und 70 im SUVA-Dossier

betreffend die C____ AG), spreche für unselbständige Arbeiten.

Im Weiteren habe der damalige Geschäftsführer der C____ AG der

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 mitgeteilt, dass die

AG ab dem 30. September 2015 stillgelegt sei (vgl. Akte 29 im

SUVA-Dossier betreffend die C____ AG). Sie beschäftige kein Personal mehr und

sei inaktiv. Ab dem Jahr 2016 sei keine Lohnsummenmeldung mehr erfolgt. Auch

die zuständige Ausgleichskasse habe in den Jahren 2016 und 2017 keine

Lohnsummenmeldung erhalten. Einen letzten Kontakt mit dem ehemaligen

Geschäftsführer habe es im Mai 2016 gegeben. Dabei habe er angegeben, er habe

den Betrieb verkauft und der neue Inhaber werde die Geschäftstätigkeit seines

Dispositiv

Wissens demnächst aufnehmen können (vgl. Telefonnotiz vom 3. Mai 2016, Akte 36

im SUVA-Dossier betreffend die C____ AG). Ab Dezember 2016 habe der C____ AG

keine Post mehr zugestellt werden (vgl. den jeweiligen Vermerk in Akten 45,

49, 52, 56, 58, 60, 63 und 65 im SUVA-Dossier betreffend die C____ AG). Per

21. Februar 2018 sei sie sodann infolge unbenutzten Ablaufs der ihr zur

Widerherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Rechtsdomizil

gesetzten Frist von Amtes wegen aufgelöst worden. Per 10. März 2020 sei

ihre Löschung aus dem Handelsregister erfolgt (vgl. den öffentlich einsehbaren

Handelsregisterauszug sowie SHAB vom [...] 2020, Meldungsnr. [...]).

Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin

habe die Akkordarbeiten nicht unter Beachtung der notwendigen Dokumentation und

Sorgfalt vergeben. Sie habe den Betrag von Fr. 98'162.00 in bar ausbezahlt

und es unterlassen, in Bezug auf die C____ AG Bestätigungen wie z.B. von der

Ausgleichskasse, des Unfallversicherers, der Steuerverwaltung über Anschluss

und Zahlung der Prämien respektive der Mehrwertsteuer (MWST) oder einen

Betreibungsregisterauszug einzuholen. Dies, obschon die Prüfung der

Klassifizierung als Selbständigerwerbender der Auftrags- bzw. Arbeitgeberin

obliege. Das müsse auch für juristische Personen gelten. In Bezug auf die von

der C____ AG ausgestellten Rechnungen kritisierte die Beschwerdegegnerin, trotz

eines Gesellschafterwechsels sähen die Unterschriften darauf jeweils gleich

aus. Wer sie quittiert habe, sei unbekannt. Sodann seien für die gleiche

Zeitperiode Rechnungen mit unterschiedlichem Layout ausgestellt worden (vgl.

dazu die entsprechenden Rechnungen, SUVA-Akte 151). Insgesamt sei nicht

glaubhaft, dass die C____ AG gegenüber der Beschwerdeführerin unternehmerisch

aktiv gewesen sei und es bestünden genügend Anzeichen dafür, dass die

Rechtsform der juristischen Person nur aus versicherungsrechtlichen Motiven

gewählt worden sei. Die dokumentierten Barzahlungen an Akkordanten in Höhe von

Fr. 98'162.00 im Jahr 2016 seien daher als Lohnzahlungen an natürliche

Personen zu beurteilen. Die damit verbundene Lohnaufrechnung sei folglich

korrekt.

4.2.2 Hinsichtlich der Barzahlungen der

Beschwerdeführerin an die D____ AG bringt die Beschwerdegegnerin ähnliche

Argumente vor. Sie erklärte, die Höhe der Barzahlungen an die D____ AG habe im

Jahr 2017 Fr. 234‘000.00 betragen. Auch dieser Betrag wird von der

Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen

Einspracheentscheid weiter aus, bei den Rechnungen (vgl. SUVA-Akte 154)

handle es sich um rein pauschale monatliche Abrechnungen. Art, Ort, Umfang und

Zeitpunkt einzelner Aufträge liessen sich daraus nicht ablesen. Die bei der

Betriebsrevision zu den Akten genommenen Rechnungen und die Angaben in der

Stellungnahme vom 25. April 2021 (vgl. E. 4.1. sowie SUVA-Akte 166)

sprächen dafür, dass die D____ AG unselbständige Akkordarbeiten in Form von

Transportaufträgen von der Beschwerdeführerin übernommen habe. Damit sei davon

auszugehen, dass die D____ AG solche Arbeiten ausgeführt habe, welche

üblicherweise durch Angestellte der Beschwerdeführerin ausgeübt würden. Auch

aus diesen Gründen sei von unselbstständigen Akkordarbeiten auszugehen. Zudem

seien gemäss Fahrzeugauskunft vom 28. Mai 2021 im massgebenden Zeitraum

von Januar bis Dezember 2017 keine transporttauglichen Fahrzeuge auf die D____

AG eingelöst gewesen. Zudem sei eines der eingetragenen Fahrzeuge (ein [...])

wegen Verdachts auf Veruntreuung im polizeilichen Fahndungssystem

ausgeschrieben worden (vgl. Angaben des Strassvenverkehrsamts [...],

Akte 17 im SUVA-Dossier betreffend die D____ AG). Der D____ AG seien

demnach keine eigenen Betriebsmittel in Form von Fahrzeugen zur Verfügung

gestanden.

Zur D____ AG selbst erklärte die

Beschwerdegegnerin, im Rahmen der ab Januar 2016 durchgeführten Abklärungen zur

geschäftlichen Tätigkeit und Aktivität der D____ AG hätten die notwendigen Unterlagen

trotz mehrfacher Aufforderung nur teilweise erhältlich gemacht werden können.

Gemäss dem Fragbogen zur Abklärung der Versicherungspflicht vom

13. September 2016 (Akte 11 im SUVA-Dossier betreffend die D____

AG) habe die D____ AG keine Mitarbeitenden beschäftigt. Bei einem

Besuch bei der Firmenadresse habe auch kein Betrieb vorgefunden werden können.

Aus diesen Gründen sei keine Betriebsunterstellung erfolgt. Am 26. März

2018 habe das Handelsgericht [...] die Firma sodann aufgelöst (vgl. SHAB, Tagesregister-Nr. [...]

vom [...] 2018) und die Löschung aus dem Handelsregister sei per

29. Januar 2019 erfolgt (vgl. den öffentlich einsehbaren

Handelsregisterauszug sowie SHAB vom [...] 2019, Meldungsnr. [...]).

Auch bezüglich der Rechnung der D____ AG (vgl.

SUVA-Akte 154) sei im Übrigen nicht klar, wer diese quittiert habe. Die

Unterschriften unterschieden sich jedenfalls deutlich von denjenigen der im

Handelsregister eingetragenen Personen. Folglich könne damit keine

Akkordvergabe zwischen gleichgeordneten Geschäftspartnern belegt werden. Insgesamt

sei die D____ AG als unselbständige Unterakkordantin der Beschwerdeführerin zu

verstehen. Die entsprechende Lohnaufrechnung von Fr. 234‘000.00 sei

demnach zutreffend.

4.2.3 Bezüglich

der E____ GmbH hielt die Beschwerdegegnerin fest, aus den

Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie im Jahr

2019 Barzahlungen in Höhe von Fr. 450‘724.00 an die E____ GmbH getätigt habe. Auch dieser Betrag ist zwischen den Parteien

unumstritten.

Im Weiteren legte die Beschwerdegegnerin dar,

dass die im Namen der E____ GmbH ausgestellten Rechnungen

(vgl. SUVA-Akte 157) Akkordarbeiten beschreiben würden. Die darin

angeführten Leistungen seien in Bezug auf Art, Ort, Umfang und Zeitpunkt nicht

näher umschrieben und trügen die undifferenzierte Bezeichnung „Diverse

Transporte – Lagerarbeit“. Dabei handle es sich um rein pauschale

(Stunden-)Abrechnungen. Sie enthielten keine Entschädigungen für Material- oder

anderweitigen betrieblichen Aufwand wie etwa Fahrzeugkosten. Die anlässlich der

Revision zu den Akten genommenen Rechnungen und die Angaben in der

Stellungnahme vom 25. April 2021 (vgl. E. 4.1. sowie SUVA-Akte 166)

sprächen für unselbständige Akkordarbeiten. Die E____ GmbH weise mit der

«Erbringung von Transportdienstleistungen und Gütertransport im In- und

Ausland» einen ähnlichen Unternehmenszweck auf, wie die Beschwerdeführerin als

Akkordgeberin. Damit sei anzunehmen, dass die E____ GmbH solche Arbeiten

ausführte, welche üblicherweise die Beschwerdeführerin ausgeübt habe. Es sei

deshalb davon auszugehen, dass es sich dabei um unselbständige Akkordarbeiten

gehandelt habe.

Gemäss Handelsregister habe die Gesellschaft «N____ GmbH» ihre

Firma per 30. November 2018 in «E____ AG» mit Sitz in [...] geändert. Ab

diesem Zeitpunkt seien L____ als Gesellschafter und Vorsitzender der

Geschäftsführung sowie O____ als Geschäftsführer je mit Einzelunterschrift und

ab dem 23. Januar 2023 bis zur Auflösung der Gesellschaft L____ als

Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen gewesen. Im Dezember 2018 habe

die N____ GmbH respektive die E____ GmbH der Beschwerdegegnerin mitgeteilt,

dass die Gesellschaft verkauft worden sei. Zum neuen Gesellschafter könnten

keine Angaben gemacht werden. Laut Angaben des Treuhänders sollte die Geschäftstätigkeit

voraussichtlich im Januar 2019 aufgenommen werden (vgl. Akte 56 im

SUVA-Dossier betreffend die E____ GmbH). Eine entsprechend in Aussicht

gestellte diesbezügliche Mitteilung sei bei der Beschwerdegegnerin nicht

eingegangen. Für das Jahr 2019 habe die E____ GmbH sodann keine Löhne gemeldet

(vgl. dazu die Akten 66 ff. im SUVA-Dossier betreffend die E____

GmbH). Am 16. Januar 2020 sei der Konkurs über ihr eröffnet worden (vgl.

Akte 68 im SUVA-Dossier betreffend die E____ GmbH, sowie SHAB vom [...]

2020, Meldungsnr. [...]). Das Verfahren sei mangels Aktiven mit Urteil vom

14. Mai 2020 eingestellt worden (vgl. den öffentlich einsehbaren

Handelsregisterauszug sowie SHAB vom [...] 2020, Meldungsnr. [...]). Von Seiten

des zuständigen Konkursamtes hätten keine Geschäftsunterlagen erhältlich

gemacht werden können. Anlässlich seiner Befragung durch das Konkursamt am 16. Januar

2020 (recte: 6. Februar 2020) habe L____ angegeben, man habe im Januar

2019 einen Firmenmantel gekauft. Die E____ GmbH habe die Aufträge der

konkursiten P____ GmbH übernommen, mit welchen sie noch ca. zwei Monate lang

ausgelastet gewesen sei. Danach sei der Betrieb nicht mehr aktiv gewesen. Die E____

GmbH beschäftige keine Arbeitnehmenden (vgl. Einvernahmeprotokoll des

Kantonalen Konkursamtes [...] vom 6. Februar 2020, Akte 70 im

SUVA-Dossier betreffend die E____ GmbH).

Im Weiteren habe die zuständige Ausgleichskasse die E____ GmbH

im Januar 2019 schriftlich um deren Anmeldung ersucht. Darauf, wie auch auf die

Zwangserfassung habe die E____ GmbH nicht reagiert. Auch die veranlagten

Beträge habe sie nicht bezahlt (vgl. Telefonnotiz vom 17. Mai 2021,

Akte 78 im SUVA-Dossier betreffend die E____ GmbH).

Angesichts der dargelegten Umstände müsse davon ausgegangen

werden, dass die E____ GmbH im Jahr 2019 über keinerlei Aktiven und

Betriebsmittel verfügt und auch keine entsprechenden geschäftlichen Aktivitäten

ausgeübt habe. Auch in diesem Fall sei davon auszugehen, dass die

Transportdienstleistungen für die Beschwerdeführerin von unselbständigen

Unterakkordanten ausgeführt worden seien und es sich bei den Barzahlungen um

Lohnzahlungen an natürliche Personen gehandelt habe. Die entsprechenden

Lohnaufrechnungen in Höhe von Fr. 450‘724.00 seien daher

zutreffend.

4.3.

Die Beschwerdegegnerin hat die Umstände vorliegend sehr gründlich

abgeklärt. Sie hat sowohl die Unterlagen der Beschwerdeführerin geprüft, als

auch die Akten der C____ AG, der D____ AG und der E____ GmbH berücksichtigt.

Sie hat zudem weitere Informationen z.B. bei den zuständigen Motorfahrzeugkontrollen

und Betreibungsämtern eingeholt. Ihre Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar

und einleuchtend. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht dazu verpflichtet ist,

ihre Zahlungen per Überweisung zu tätigen, so ändert dies nichts daran, dass

die Barzahlungsbelege betreffend die Zahlungen an die drei genannten Firmen

nicht zu belegen vermögen, dass es sich dabei – wie von der Beschwerdegegnerin angenommen

– nicht um Lohnzahlungen an natürliche Personen gehandelt hat. Wie die

Beschwerdegegnerin bereits ausgeführt hat, finden sich in den Rechnungen

keinerlei Details, welche Schlüsse darauf zuliessen, um welche Arbeiten, welche

Anzahl Aufträge, an welchem Ort etc. es sich gehandelt haben soll. Auch die

Ausführungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin anlässlich der

Hauptverhandlung, gemäss welchen man sich jeweils zusammengesetzt habe und dann

Pauschalbeträge vereinbart habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3 und 8),

vermögen daran nichts zu ändern. Im Gegenteil: es ist nicht nachvollziehbar, weshalb

man sich zusammensetzen sollte um eine Aufstellung der erledigten Arbeiten bzw.

Aufträge zu machen, um anschliessend einen Pauschalbetrag zu vereinbaren.

Angesichts dessen, erübrigt es sich, vertieft auf die in der Hauptverhandlung eingereichten

Kontoauszüge des Jahres 2018 einzugehen (zumal die Beschwerdegegnerin für das

Jahr 2018 keine Lohnaufrechnung getätigt hat). Es sei jedoch angemerkt, dass

aus diesen hervorgeht, dass zumindest im Jahr 2018 gewisse Löhne per

Überweisung ausbezahlt wurden. Weshalb nicht auch die Auszahlungen an die

Subunternehmen auf diesem Weg erfolgten ist damit umso weniger nachvollziehbar.

Auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf sich in den Akten befindliche

Quittungen, Rechnungen und weitere Buchhaltungsunterlagen ändern nichts an den

obigen Ausführungen.

Im Weiteren sind insbesondere auch die fehlenden

Transportfahrzeuge, die fehlenden Lohnsummenmeldungen und die fehlende

geschäftliche Aktivität der drei anderen Firmen deutliche Hinweise darauf, dass

tatsächlich nicht juristische Personen die Aufträge übernahmen, sondern vielmehr

natürliche Personen

4.4.

Der vorliegende Sachverhalt weist deutliche Parallelen mit

demjenigen Fall auf, welchen das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_218/2019 vom

15. Oktober 2019 zu beurteilen hatte. Auch im dortigen Fall tätigte die

Beschwerdegegnerin eine Lohnsummenaufrechnung für Beträge, welche gemäss den

Unterlagen der betroffenen Firma an verschiedene andere Unternehmen bezahlt

worden waren. Die Beschwerdegegnerin ging auch damals – gestützt auf ihre

Abklärungen – davon aus, dass die entsprechenden ausgeführten Arbeiten als

unselbständige Akkordarbeiten zu qualifizieren seien. Dementsprechend

qualifizierte sie die Zahlungen an die vier Unternehmen «als Arbeitsentgelt an

in der Schweiz beschäftigte und beitragspflichtige bzw. nach UVG dem

Versicherungsobligatorium unterstehende Arbeitnehmende» (vgl. E. 3.5. des

erwähnten Urteils). Das Bundesgericht stütze den damaligen Entscheid der

Beschwerdegegnerin.

Angesichts der ausführlichen und gut dokumentierten Abklärungen der

Beschwerdegegnerin, dem umfangreichen Aktenmaterial und der erwähnten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die (betragsmässig unumstrittenen)

Lohnaufrechnungen für die Jahre 2016, 2017 und 2019 durch die

Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.

4.5.

Im Übrigen sei auf die Rüge der Beschwerdeführerin eingegangen, die

Beschwerdegegnerin habe das Willkürverbot (Art. 9 BV), die

Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin (Art. 27 BV) und das Recht des

Geschäftsführers auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und den

Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), verletzt. Das

Willkürverbot erachtet sie als verletzt, weil die Beschwerdegegnerin angenommen

habe, dass zu den für die Subunternehmen handelnden Personen ein Arbeitsverhältnis

bestanden habe. Die Wirtschaftsfreiheit und das Recht auf persönliche Freiheit

des Geschäftsführers seien verletzt, da es ihm überlassen sei, ob er seine

Zahlungen in bar ausführen wolle. Den Grundsatz der Verhältnismässigkeit habe

die Beschwerdegegnerin schliesslich verletzt, da die Prämiennachforderung

letztlich zum Konkurs der Beschwerdeführerin führen würde (vgl. auch

E. 2.2.).

Die Beschwerdeführerin geht nicht weiter auf die von ihr geltend gemachten

Grundrechtsverletzungen ein. Weder aus ihren Ausführungen noch aus den Akten

kann auf eine Verletzung des Willkürverbots geschlossen werden. Wie dargelegt

(vgl. E. 4.3.) hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt gründlich

abgeklärt und ihre Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Eine Anwendung von

Willkür ist nicht zu erkennen. Dem Geschäftsführer der juristischen Person (hier

der Beschwerdeführerin) steht zwar das Recht zu, seine Zahlungen in Bar

vorzunehmen. Dabei nimmt er aber in Kauf, dass die Zahlungen weniger gut

nachvollzogen werden können – insbesondere wenn die Aussteller der Rechnungen

bzw. Quittungen nicht klar erkennbar sind und sich zudem (wie oben dargelegt)

weitere Fragen im Zusammenhang mit denselben ergeben. Es ist folglich auch

nicht ersichtlich, inwiefern die Wirtschaftsfreiheit oder das Recht auf

persönliche Freiheit verletzt sein sollten. Zum Einwand des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist festzuhalten, dass es die Pflicht der

Beschwerdeführerin ist, die Beiträge an die Unfallversicherung ordnungsgemäss

zu entrichten (vgl. E. 3.1.) bzw. diejenige der Beschwerdegegnerin, die

entsprechenden Beiträge einzufordern, sodass der Beschwerdegegnerin keine

Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit vorgeworfen werden kann.

5.

5.1.

Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;

vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: