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Entscheid

UV.2021.39

Abgrenzung Berufsunfall vom Nichtberufsunfall, vorliegend ist das Unfallgeschehen als Berufsunfall auf dem Arbeitsweg zu qualifizieren

15. März 2022Deutsch13 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

März 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.

von Aarburg , lic. iur. A. Meier

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

B____

vertreten durch C____

Beschwerdeführer

A____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.39

Einspracheentscheid vom 28.

September 2021

Abgrenzung Berufsunfall vom

Nichtberufsunfall, vorliegend ist das Unfallgeschehen als Berufsunfall auf dem

Arbeitsweg zu qualifizieren

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1992 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Juni

2020 als Musiklehrer durchschnittlich 2.25 Stunden pro Woche im Rahmen eines

Beschäftigungsgrades von 5% bei der Arbeitgeberin D____ in [...]. Im Rahmen

dieses Anstellungsverhältnisses war er bei der A____ (Beschwerdegegnerin)

obligatorisch gegen Berufsunfälle unfallversichert (vgl. Unfallmeldung UVG vom

17. April 2021 und Verfügung vom 21. Juli 2021, Beschwerdeantwortbeilagen [BA]

A1 und A10). Nach einem Treffen mit seiner Arbeitgeberin in den Räumlichkeiten

des D____ stürzte der Beschwerdeführer am 20. November 2020 auf dem

Nachhauseweg mit dem Motorrad (vgl. Unfallmeldung UVG vom

17. April 2021 und Verfügung vom 21. Juli 2021, BA A1 und A10). Beim

Sturz erlitt der Beschwerdeführer Brüche am Arm, Ellbogen und an der Hand. Es

wurde ihm in der Folge eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der

Beschwerdeführer nahm seine Arbeit am 29. März 2021 wieder auf (vgl.

Unfallmeldung UVG vom 17. April 2021, BA A1).

Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 teilte die Beschwerdegegnerin

mit, mangels Unfalldeckung bestehe kein Anspruch auf Leistungen aus der

obligatorischen Unfallversicherung (Verfügung vom 21. Juli 2021, BA A 10).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Juli 2021 Einsprache mit dem Antrag

auf Neubeurteilung der Sache und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen

aufgrund des Unfallereignisses vom 20. November 2020 (vgl. Einsprache vom 23.

Juli 2021, BA A11). Mit Einspracheentscheid vom 28. September hielt die

Beschwerdegegnerin an der Verfügung vom 21. Juli 2021 fest und wies die

Einsprache vom 23. Juli 2021 ab (vgl. Einspracheentscheid vom 28.

September, E. 2.3.11 und 3., BA A14).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2021 wird beantragt, der

Einspracheentscheid vom 28. September 2021 sei aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, an den Beschwerdeführer die gesetzlichen

Leistungen auszurichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2022 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 20. Januar 2022 hält der Beschwerdeführer an

seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt

hat, findet am 15. März 2022 die Urteilsberatung der Sache durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;

SR 830.1).

1.2

Da die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf

einzutreten.

2.

2.1

Mit Einspracheentscheid vom 28. September 2021 bestätigt die

Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 21. Juli 2020. Sie stellte sich dabei

hauptsächlich auf den Standpunkt, dass die Unfallversicherungsleistungen zu

Recht abgelehnt wurden, da einerseits der Beschwerdeführer nicht gegen Nichtberufsunfälle

versichert und andererseits infolge fehlendem Nachweis eines beruflichen

Treffens am Unfalltag der Unfall auf dem Nachhauseweg nicht als Berufsunfall zu

qualifizieren sei. Zufolge der Arbeitgeberin habe es sich beim Treffen am 20.

November 2020 nicht um ein geschäftliches Meeting gehandelt. Vielmehr seien

private Angelegenheiten im Vordergrund gestanden. Sie hätten über die Leute

gesprochen, die für private Lektionen die Dienste des Beschwerdeführers in

Anspruch nehmen, welche er separat zur Anstellung am D____ anbiete. Das Meeting

sei daher überwiegend privater Natur gewesen, wobei «privat» als «nicht im

Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehend» zu betrachten sei. Das Meeting

sei seitens der Arbeitgeberin nicht im Rahmen eines arbeits- oder

dienstrechtlichen Subordinationsverhältnis erfolgt. Auch habe es nicht im

geschäftlichen Interesse der Arbeitgeberin stattgefunden. Des Weiteren habe der

Beschwerdeführer an diesem Tag auch nicht gearbeitet. Zudem sei das Treffen

ohne zwingende Gründe in Abhängigkeit der Anstellung von statten gegangen, was

eine Unterbrechung des erforderlichen Sachzusammenhangs aufzeige. Schliesslich

habe der Beschwerdeführer erst nach 5 Monaten bei der Beschwerdegegnerin

gemeldet, dass er einen Unfall erlitten habe. Dies sei im Rahmen der

Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde» zu würdigen. Mangels eines

Berufsunfalls fehle es an einer Unfalldeckung und der Pflicht seitens der

Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (vgl.

Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2022).

2.2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass der

Einspracheentscheid vom 28. September 2021 aufzuheben und die gesetzlichen

Leistungen nach UVG auszurichten seien, da es sich beim Unfallereignis vom 20.

November 2021 um einen Berufsunfall handle. Der Beschwerdeführer habe sich vor

dem Unfallereignis mit der Arbeitgeberin in deren Räumlichkeiten getroffen, um

in erster Linie berufliche Angelegenheiten zu besprechen. Das Treffen zwischen

dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin habe nach übereinstimmender Aussage

beider Parteien auch geschäftliche Aspekte zum Inhalt gehabt, die in einem

direkten Zusammenhang zum Anstellungsverhältnis stünden (vgl. Beschwerde vom

12.

Oktober 2021). Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin

den Beschwerdeführer zum Meeting aufgeboten habe, in den Räumlichkeiten des D____

zu erscheinen, um dort Missverständnisse bei einem persönlichen Treffen zu klären.

Dies bezeuge eine WhatsApp Nachricht vom 19. November 2020. Das Meeting sei

daher auf Anweisung der Arbeitgeberin erfolgt. Dabei sei der Beschwerdeführer

weder als Kunde noch in der Funktion als selbständigerwerbender Musiklehrer zum

Treffen in die Räumlichkeiten des D____ gegangen. Ausserdem habe das Meeting an

einem Wochentag stattgefunden und nicht am Wochenende, was für einem Zusammenhang

mit dem Arbeitsverhältnis spreche (vgl. Replik vom 20. Januar 2022). Bei diesem

Treffen würden die geschäftlichen Interessen die privaten Interessen

überwiegen. Aufgrund dessen handle es sich bei der Fahrt vom Treffen nach Hause

um den Arbeitsweg des Beschwerdeführers, der unter die UVG-Deckung falle. Die

Beschwerdegegnerin sei deshalb dazu verpflichtet, für das Unfallereignis vom

20.

November 2020 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (vgl. Beschwerde vom

12.

Oktober 2021).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für das

Unfallereignis vom 20. November 2020 obligatorisch versichert war.

3.

3.1

Gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen bei Berufsunfällen (Art.

7.

UVG), Nichtberufsunfällen (Art. 8 UVG) und Berufskrankheiten (Art. 9 UVG)

gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

3.2

Als Berufsunfälle gelten gemäss Art. 7 Abs. 1 UVG Unfälle im Sinne

von Art. 4 ATSG, die dem Versicherten zustossen: bei Arbeiten, die er auf

Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt (lit. a); oder

während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich

befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen

Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält (lit. b).

3.3

Als Nichtberufsunfälle gelten in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 UVG

alle Unfälle im Sinne von Art. 4 ATSG, die nicht zu den Berufsunfällen zählen.

Teilzeitbeschäftigte nach Art. 7 Abs. 2 UVG sind gemäss Art. 8 Abs. 2 UVG gegen

Nichtberufsunfälle nicht versichert, es sei denn die wöchentliche Arbeitszeit

bei einem Arbeitgeber beträgt mindestens acht Stunden (vgl. Art. 13 Abs. 1 der

Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] und Urteil des Bundesgerichts vom

5.

März 2019 [8C_473/2018], E. 4.1f.).

3.4

Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsdauer das vom Bundesrat

festzusetzende Mindestmass von mindestens acht Stunden nicht erreicht (Art. 13

Abs. 1 UVV), gelten nach Art. 7 Abs. 2 UVG auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als

Berufsunfälle (Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2019 [8C_473/2018], E.

4.1). Arbeitswegunfälle gelten nur dann als Berufsunfälle dieser Bestimmung,

wenn zwischen der Reise und der Arbeit der versicherten Person ein sachlicher

Zusammenhang besteht (BGE 134 V 412, E. 3.2).

4.

4.1

Vorliegend ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeitgeberin als Musiklehrer unregelmässig zu

einem Beschäftigungsgrad von 5% arbeitete, was durchschnittlich 2.25 Stunden

pro Woche entspricht (vgl. BA A1). Aufgrund dieses Anstellungsverhältnisses war

er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert (vgl. BA A1). Da

er weniger als 8 Stunden pro Woche für die Arbeitgeberin tätig war, ist der

Beschwerdeführer gemäss Art. 13 Abs. 1 UVV gegen Nichtberufsunfälle nicht

versichert. Jedoch gelten für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren

wöchentliche Arbeitszeit nicht mindestens 8 Stunden beträgt, Unfälle auf dem

Arbeitsweg als Berufsunfälle (Art. 13 Abs. 1 und 2 UVV). Am 20. November 2020

fand ein Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin in den Räumlichkeiten

des D____ statt (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [BA] A1). Nach dem Treffen auf

dem Nachhausweg erlitt der Beschwerdeführer einen Unfall mit dem Motorrad und

zog sich beim Sturz Brüche am Arm, Ellbogen und an der Hand zu (vgl.

Beschwerdeantwortbeilage [BA] A1).

Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

gestützt auf die vorliegenden Unterlagen das Treffen vom 20. November 2020

zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin als privates Treffen

qualifiziert und aufgrund dessen das Unfallereignis auf dem Nachhauseweg als

Nichtberufsunfall beurteilt und einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint

hat.

4.2

In Erwägung der vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass

es sich beim Treffen mit der Arbeitgeberin in deren Räumlichkeiten am 20.

November 2020 um ein berufliches Meeting handelte. Aus der vom Beschwerdeführer

eingereichten WhatsApp-Nachricht geht hervor, dass das Meeting auf Anordnung

der Arbeitgeberin stattgefunden hat. Sie fordert den Beschwerdeführer auf, sich

mit ihr im D____ zu treffen, um Missverständnisse zu klären (vgl. einzige

Replikbeilage). Zwar ergibt sich aus den Angaben der Arbeitgeberin, dass sich

die Unterredung zwischen dem Beschwerdeführer und ihr sowohl auf private als

auch auf geschäftliche Aspekte bezog (vgl. AB A1 und A13). Dennoch kann

aufgrund der Äusserungen der Arbeitgeberin geschlossen werden, dass bei der

Unterredung in der Hauptsache berufliche Zwecke im Vordergrund standen. Denn

die Arbeitgeberin weist in ihrer Nachricht darauf hin, dass eine Aussprache

notwendig sei. Das Interesse der Arbeitgeberin bezieht sich dabei auf die

Auswirkungen, welche die Tätigkeit des Beschwerdeführers als

selbständigerwerbender Musiklehrer auf das Anstellungsverhältnis beim D____

haben könnte (vgl. AB A13). In der Folge traf sich der Beschwerdeführer

aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen mit der Arbeitgeberin, so

dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Treffen und dem Arbeitsverhältnis

bejaht werden kann. Er befand sich im Dienste der Arbeitgeberin in den

Geschäftsräumen des D____. Das Treffen weist daher keinen freizeitlichen

Charakter ohne Bezug zum Anstellungsverhältnis auf. Dies wäre beispielsweise

der Fall, wenn sich der Beschwerdeführer und die Arbeitgeberin in einem Restaurant

getroffen hätten, um Erlebnisse privater Natur auszutauschen. Gesamthaft

betrachtet kann vorliegend ein geschäftlicher bzw. sachlicher Zusammenhang

zwischen dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in den Räumlichkeiten des D____

sowie dem Nachhauseweg und dem konkreten Anstellungsverhältnis bejaht werden.

Der von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte

Bundesgerichtsentscheid (Urteil des Bundesgerichts 19. Juni 2009

[8C_277/2009]) erweist sich als nicht einschlägig. Ein privates Kung-Fu

Training nach Beendigung des Thai-Chi Unterrichts in den Räumlichkeiten des

Arbeitgebers auszuführen, kann nicht mit dem vorliegenden Fall verglichen

werden. Das in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers durchgeführte private

Kung-Fu Training war nicht im Interesse des Arbeitgebers, sondern diente

alleine dem Interesse des Arbeitnehmers im Hinblick auf eine private

Veranstaltung. Der erforderliche Sachzusammenhang zwischen dem

Arbeitsverhältnis und dem Aufenthalt in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers war

deshalb unterbrochen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 19. Juni 2009

[8C_277/2009]). Beim Meeting in den Räumlichkeiten des D____ stand indes der

berufliche Zweck im Vordergrund. Die Aussprache bezog sich eben gerade auf die

Interessen der Arbeitgeberin, so dass vorliegend von einem Unterbruch des

Sachzusammenhangs nicht die Rede sein kann.

Des Weiteren vermag das aufgeführte «Parallelbeispiel» der

Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen. Im

von der Beschwerdegegnerin dargelegten Beispiel geht der Landwirt aus eigenem

Interesse und ohne Anweisung seines Arbeitgebers in die Räumlichkeiten des

Arbeitsgebers (Lebensmittelladen). Der Landwirt möchte dabei Einkäufe tätigen

und die frisch geernteten Äpfel abliefern. Es entsteht beiläufig ein Gespräch zwischen

dem Landwirt und dem Arbeitgeber über die berufliche Tätigkeit des Landwirts

als Reinigungskraft. Beim Treffen stand der berufliche Zweck als

Reinigungskraft also nicht im Vordergrund. Im vorliegend zu beurteilenden Fall

jedoch erfolgte das Treffen eben gerade ausdrücklich auf Anweisung bzw.

Anordnung der Arbeitgeberin, um mögliche Missverständnisse untereinander zu

klären, die einen Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers

aufwiesen. Es kann auch nicht von einer beiläufigen Erwähnung des beruflichen

Zweckes die Rede sein, weil das Gespräch in Bezug auf die Tätigkeit des

Beschwerdeführers als Musiklehrer stattfand. Der Beschwerdeführer hielt sich

zudem nicht ohne zwingende Gründe in den Räumlichkeiten des D____ auf. Die

Aussprache erfolgte in Absprache und im Interesse der Arbeitgeberin und fand im

Rahmen des konkreten Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers beim D____

statt.

Auch wenn sich der Beschwerdeführer nicht umgehend bezüglich

des Unfallereignisses bei der Beschwerdegegnerin gemeldet hat und grundsätzlich

die Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde» gilt, ändert sich jedoch nach

dem oben Dargelegten nichts daran, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen

dem Aufenthalt in den Räumlichkeiten des D____ bzw. der beruflichen Tätigkeit

und der nachfolgenden Reise bejaht werden kann, weshalb die Beschwerdegegnerin

grundsätzlich leistungspflichtig ist.

4.3

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Treffen zwischen

dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin am 20. November 2020 vor dem

Unfallereignis von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht als privates Treffen

qualifiziert wurde. Denn im vorliegendem Fall überwiegen die geschäftlichen die

privaten Interessen am Treffen, so dass es als berufliches Meeting und der

nachfolgende Nachhauseweg als Arbeitsweg zu werten ist. Das Ereignis vom 20.

November 2020 auf dem Nachhauseweg ist somit als Berufsunfall zu qualifizieren,

für den die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist.

5.

5.1

Zufolge obiger Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die

Beschwerdegegnerin ist dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Ereignis

vom 20. November 2020 die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen.

5.2

Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 61

lit. a ATSG kostenlos.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.- zu bezahlen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 28. September 2021 aufgehoben und die

Beschwerdegegnerin verurteilt, dem Beschwerdeführer für das Ereignis vom 20.

November 2020 die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG

kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin wird verurteilt, dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- zu bezahlen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: