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Entscheid

UV.2021.4

Zweifel an der Beurteilung des beratenden Arztes, Gutachten nötig (Bundesgerichtsurteil 8C_117/2022 vom 22.02.2022)

28. Juni 2021Deutsch16 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28.

Juni 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

B____

vertreten durch C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.4

Einspracheentscheid vom

4. Februar 2021

Zweifel an der Beurteilung des

beratenden Arztes, Gutachten nötig

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1988 geborene Beschwerdeführerin arbeitet bei der D____ und ist

infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am

14. Juli 2020 rutschte sie in der Badewanne aus, wobei sie sich gemäss

eigenen Angaben mit den Armen habe auffangen können (Unfallmeldung vom

11. August 2020, Beschwerdeantwortbeilage [AB] K1). Wegen Schmerzen

stellte sie sich am Folgetag auf der Notfallstation des E____spitals vor. Dort

wurde eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) festgestellt (vgl. Bericht vom

17. Juli 2020, AB MK1). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge

unbestrittenermassen Leistungen – ob sie lediglich Heilungskosten erbrachte

oder auch Taggelder, erschliesst sich aus den Akten nicht.

b)

Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 teilte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihre Leistungen per 14. August 2020

einstelle, da der status quo ante spätestens vier Wochen nach dem Ereignis vom

14. Juli 2020 erreicht gewesen sei (AB K5). Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2020 Einsprache (AB K6). Mit

Einspracheentscheid vom 4. Februar 2021 (AB K11) hielt die

Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 26. Februar 2021 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei der Einspracheentscheid

vom 4. Februar 2021 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die

gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter

o/e-Kostenfolge.

b)

Mit Eingabe vom 9. März 2021 reicht die Beschwerdeführerin weitere

medizinische Unterlagen beim Gericht ein. Am 9. April 2021 gibt sie erneut

medizinische Unterlagen am Schalter des Gerichts ab.

c)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

15.

April 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

sei. In einer weiteren Eingabe vom 26. April 2021 nimmt sie kurz Stellung

zu den von der Beschwerdeführerin am 9. April 2021 beim Gericht

eingereichten Dokumenten.

d)

Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Replik ein.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 28. Juni 2021 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass bei der

Beschwerdeführerin der Status sine quo ante aufgrund fehlender objektivierbarer

Befunde spätestens vier Wochen nach dem Ereignis vom 14. Juli 2020

erreicht gewesen sei. Demzufolge habe die Beschwerdeführerin ab dem

15.

August 2020 keinen Anspruch mehr auf Leistungen der

Unfallversicherung.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der gesamte

Heilungsprozess habe fast sechs Monate gedauert. Bis ebenso lange nach dem

Unfall hätten Schmerzen und Einschränkungen bestanden. Vor dem Sturz habe sie

sich in einem guten Gesundheitszustand befunden. Der Status quo ante sei vier

Wochen nach dem Unfall noch nicht wieder erreicht gewesen. Dies werde von

behandelnden Ärzten bestätigt.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin über den 14. August

2020.

hinaus einen Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin infolge des

Unfallereignisses vom 14. Juli 2020 hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für

zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von

Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder

teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen

Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche

bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19

Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10,

S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64

E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger

Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung abzuschliessen, (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132 E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn

der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens

darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden

Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)

Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo

ante), oder derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf

eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt

hätte (status quo sine), erreicht ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_484/2014

vom 1. April 2015 E. 2.1., 8C_354/2007 vom 4. August 2008

E. 2.2 und U 488/06 vom 10. April 2007 E. 2.2). Die

Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs liegt beim Unfallversicherer

(Urteile des Bundesgerichts 8C_263/2016 vom 24. August 2016 E. 4.2.

und 8C_453/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).

Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des

Unfalles genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017

E. 3.2.1.).

3.3

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG

prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen

von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Es liegt im

Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu

befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b).

3.4

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beratende Ärzte,

was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen

Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni

2018.

E. 3.2.2 mit Hinweis). Deren Berichten stellen rechtsprechungsgemäss

keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG dar und es kommt ihnen

praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem extern in Auftrag

gegebenen Gutachten. Es wird ihnen jedoch stets Beweiswert zuerkannt, sofern

sie den oben genannten Anforderungen an einen Arztbericht entsprechen. Beim

Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen

strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f.

E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f.

E. 1c, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018

E. 3.2.2 mit Hinweis). Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein

lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche

Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil

des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit

Hinweisen).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in medizinischer Hinsicht hauptsächlich

auf die Beurteilungen ihres beratenden Arztes Dr. F____, Facharzt FMH für

Orthopädie und Traumatologie, ab. Dieser erklärte in seiner ersten Stellungnahme

vom 2. November 2020 (AB MK8), in keinem Bericht und keiner Untersuchung

seien strukturell objektivierbare Befunde erhoben worden. Die erwähnte "Dezentrierung

des Dens axis" gemäss Dr. G____ im Bericht vom 17. Juli 2020 (vgl.

AB MK1) sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, wie alle anderen

Symptome und Befunde, nicht mit der erforderlichen überwiegenden

Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 14. Juli 2020 zurückzuführen. Es

seien weder strukturell objektivierbare Unfallschäden festgestellt worden, noch

hätten sich Verschlimmerungen von Befunden gezeigt. Das Schulter-MRT sei unauffällig

gewesen, ebenso das CT der HWS. Es hätten weder neurologische, noch anderweitig

auffällige objektivierbare Befunde bestanden. Somit sei der status quo ante

spätestens vier Wochen nach der einfachen Kontusion wieder erreicht gewesen.

Dies gelte auch für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

Am 16. Dezember 2020 verfasste Dr. F____ eine

ausführlichere Stellungnahme (AB MK13). Er erklärte insbesondere, es könne

unverändert festgestellt werden, dass strukturell objektivierbare Unfallfolgen

sowie auch krankhafte objektive medizinische Befunde, welche die

Beschwerdesymptomatik der Beschwerdeführerin zu erklären in der Lage sei,

fehlten. Dass eine Plexuspathologie bei dem geschilderten Mechanismus des sich

Festhaltens an der Badewanne um einen Sturz zu verhindern, die zeitlich sehr

verzögert einsetzende Symptomatik verursache, sei weder medizinisch noch im

Verlauf der Abklärungen mit der nötigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit

dokumentiert. An der Beurteilung vom 2. November 2020 könne festgehalten

werden. In einer weiteren, sehr kurzen Stellungnahme vom 2. Februar 2021

(AB MK14) erklärte er in Bezug auf den Bericht der Neurologie des H____spitals

[…] vom 26. August 2020 (AB MK6), da aufgrund der motorisch

evozierten Potentiale keine pathologischen Auffälligkeiten gefunden worden

seien, bleibe seine Beurteilung unverändert.

4.2

Aus den Akten ergibt sich, dass Dr. I____, Radiologie und

Nuklearmedizin des E____spitals, in seinem Bericht vom 15. Juli 2020 über

ein CT der HWS (in den Beschwerdebeilagen [BB]) darauf schloss, dass keine

Fraktur der HWS vorliege. Der Dens axis sei dezentriert. Zum Ausschluss einer

ligamentären Verletzung sollte seiner Auffassung nach ein ergänzendes MRI im

Verlauf erfolgen. Dr. G____ und Dr. J____ der Notfallstation des E____spitals

diagnostizierten am Tag nach dem Sturz in der Badewanne eine "HWS-Distorsion

nach Sturz in der Badewanne" und nannten als Differentialdiagnose eine

ligamentäre Verletzung des Dens axis. Zum Unfallhergang hielten sie fest, die

Beschwerdeführerin sei in der Badewanne ausgerutscht und habe sich mit beiden

Händen am Badewannenrand abstützen können. Es habe keinen direkten Kopfanprall

oder ein sonstiges direktes Trauma gegeben (Bericht vom 17. Juli 2020,

AB MK1). Dr. K____, Radiologie und Nuklearmedizin des E____spitals,

bestätigte in seinem Bericht vom 20. Juli 2020 (BB), nach der Anfertigung

eines MRT der HWS die Dezentrierung des Dens axis. Er erklärte, eine Asymmetrie

atlantoaxial mit Aufweitung des atlantodentalen Abstandes links werde bestätigt

und es gebe einen Nachweis eines umschriebenen Ergusses/Ödems dort, in erster

Linie als Ausdruck einer Distorsion, differentialdiagnostisch bestehe

allenfalls eine Partialruptur des atlantoaxialen Bandapparates links. Er

empfehle ein Konsil auf der Wirbelsäulenchirurgie.

Am 22. Juli 2020 begab sich die Beschwerdeführerin auf die

Notfallstation des H____spitals [...]. Im entsprechenden Bericht vom selben

Datum (AB MK2) nannte Dr. L____ als Diagnosen eine HWS-Distorsion

sowie einen Verdacht auf eine posttraumatische C8-Radikulopathie links nach dem

Sturz am 14. Juli 2020. Sie hielt fest, klinisch zeigten sich bei der

Beschwerdeführerin eine schmerzhafte Bewegung in der HWS mit Blockade bei

Rotation nach rechts, Kribbelparästhesien und Hyposensibilität im distalen C8

Dermatom links, eine Triceps Parese links sowie eine Parese der Fingerspreizung

links. Die Ärztin berücksichtigte dabei nebst den bisherigen Bildgebungen eine

HWS Funktionsaufnahme vom 22. Juli 2020 (AB MK3).

Dr. M____ und Dr. N____ der Spinalen Chirurgie des H____spitals

[...] stellten in ihrem Bericht vom 6. August 2020 (AB MK5) folgende Diagnosen:

1.

HWS-Distorsion sowie V.a.

posttraumatische C8-Radikulopathie links nach Sturz am 14. Juli 2020

2.

Bekanntes Hyperlaxitätssyndrom

Sie berichteten sodann über eine Schmerzausstrahlung bis in die

Finger 4 und 5 der linken Hand sowie eine Zervikobrachialgie, auf der linken

Seite, die am ehesten dem Dermatom C8 zuzuordnen. Die Beschwerdeführerin habe

berichtet, dass die Beschwerden insgesamt leicht regredient seien, jedoch noch

vorhanden und im Alltag störend. Die Schmerzausstrahlung bis in die Finger 4

und 5 bestehe weiterhin und auch die Parese der Fingerspreizer links sowie die

Hyposensibilität auf Berührung der Finger 4 und 5 und Kribbelparästhesien im

C8-Dermatom links. Die Trizepsparese auf der linken Seite sei komplett

regredient. In einem MRI der HWS (vgl. Bericht vom 30. Juli 2020,

AB MK4) mit axialen Schichten über HWK7 und BWK1 zur Beurteilung der

Nervenwurzel C8 auf der linken Seite, habe sich keine neuronale Kompression

gezeigt. Ein postkontusionelles Problem bei Hyperlaxizitätssyndrom sei möglich.

Spinalchirurgisch könne nichts angeboten werden, weshalb die Beschwerdeführerin

der Neurologie zugewiesen worden sei. Die Ärzte der Neurologie des H____spitals

[...] stellten in ihren Messungen (bzgl. "Tibialis-SSEP" und

"MEP") Normwerte fest (Bericht vom 26. August 2020, AB MK6)

und auch eine Arthrographie des linken Schultergelenks war in der Folge

unauffällig (vgl. Bericht vom 4. September 2020, AB MK7).

In einem Bericht vom 11. Dezember 2020 (AB MK12)

hielt Dr. O____, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin fest, die

Beschwerdeführerin habe sich am 28. August 2020 erstmals nach dem Unfall

bei ihm vorgestellt. Das von der Beschwerdegegnerin beschriebene Erreichen des

Status quo ante spätestens vier Wochen nach Ereignisdatum könne er nicht

nachvollziehen. Die Kribbelparästhesie, die leichte Schwäche der

Fingerspreizung und die eingeschränkte Schulterbeweglichkeit seien am

28.

August 2020 weiterhin vorhanden gewesen. Ihm sei nicht bekannt, dass

die gesunde Patientin vor dem Ereignisdatum an solchen Beschwerden gelitten

habe.

4.3

In den erwähnten Berichten fällt zum einen auf, dass auch nach dem

14.

August 2020 noch über nach dem Unfall aufgetretene und fortbestehende

Beschwerden berichtet wurde (vgl. z.B. den Bericht von Dr. O____ vom

11.

Dezember 2020, AB MK12). Auch die Physiotherapeutin der

Beschwerdeführerin, P____, B.Sc. in Physiotherapie, berichtete, dass die Beschwerdeführerin

sie am 6. November 2020 aufgrund von fortbestehenden Beschwerden

aufgesucht habe und dann nach neun Einheiten beschwerdefrei gewesen sei (vgl.

Bericht vom 2. März 2021, BB).

Zum anderen wurde verschiedentlich über eine Dezentrierung des Dens axis

sowie einem Verdacht auf eine ligamentäre Verletzung desselben gesprochen (vgl.

E. 4.2.). Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. F____,

erklärte in seiner Stellungnahme vom 2. November 2020 (AB MK8), diese

Dezentrierung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis

vom 14. Juli 2020 zurückzuführen, da weder strukturell objektivierbare

Unfallschäden festgestellt worden seien, noch Verschlimmerungen von Befunden

(vgl. E. 4.1.). Eine vertiefte Begründung dieser Aussage erfolgte auch in

seinen beiden nachfolgenden Stellungnahmen nicht. Der Dens axis ist der Zahn

des zweiten Halswirbels mit Gelenkflächen für das untere Kopfgelenk (Pschyrembel

– Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 216).

Dr. F____ erklärt nicht, weshalb er eine Dezentrierung desselben nicht als

strukturellen Unfallschaden versteht. Aus seinen Ausführungen geht nicht

hervor, weshalb der Sturz, bei welchem die Beschwerdeführerin nach eigenen

Angaben in der Badewanne ausrutschte, rückwärts stürzte und sich mit den Armen

noch am Badewannenrand auffangen konnte (vgl. Beschreibung des Unfallhergangs

vom 15. August 2020, AB K2), nicht zu einer solchen Dezentrierung hätte

führen können. Auch wird aus seinen Ausführungen nicht eindeutig klar, weshalb

die von der Beschwerdeführerin über den 15. August 2020 hinaus beklagten

Beschwerden nicht vom erwähnten Sturz stammen könnten. Auch wenn die

Beschwerdeführerin sich nicht direkt mit dem Kopf oder einem anderen Körperteil

anstiess, als sie stürzte, hätte der beratende Arzt klar begründen müssen,

weshalb die Beschwerden seiner Auffassung nach nicht (mehr) vom erwähnten Sturz

stammen können. Die Physiotherapeutin P____ erklärte in diesem Zusammenhang,

die Beschwerdeführerin sei sicher gewesen, beim Sturz mit der linken Schulter

auf der Badewannenkante aufgekommen zu sein. Deshalb und aufgrund des Starts

des Auftretens der Symptome und der Befundergebnisse sei anzunehmen, dass die

Beschwerden, Kopfschmerzen, Bewegungseinschränkungen der HWS und das Kribbeln

im linken Arm, im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stünden. Durch den

Aufprall auf der Kante der Badewanne seien reaktiv Wirbel- und

Rippengelenksblockaden im Bereich der HWS und BWS entstanden, sowie eine

Schutzspannung im Schulter-Nacken-Bereich. Diese Ausführung erscheint auf den

ersten Blick nicht unplausibel und genügt um zumindest leichte Zweifel an der

Beurteilung von Dr. F____ hervorzurufen (vgl. E. 3.4.). Der Bericht genügt

jedoch nicht, um darauf abstellend […] zum Schluss zu kommen, die

Beschwerdeführerin habe über den 14. August 2020 hinaus einen Anspruch auf

Leistungen der Beschwerdegegnerin infolge des Unfallereignisses vom

14.

Juli 2020.

4.4

Die Beweisregel „post hoc ergo propter hoc“, nach deren Bedeutung

eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht

gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist – wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht festhält – beweisrechtlich nicht zulässig (vgl. BGE 119 V 335, 341

E. 2b/bb sowie Bundesgerichtsurteile 8C_772/2019 vom 4. August 2020

E. 4.2.2, 8C_403/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3 mit Hinweisen, 8C_744/2013

vom 10. Januar 2014 E. 3.2 und 8C_359/2016 vom 25. August 2017

E. 5.2.). Es genügt vorliegend jedoch nicht, wenn sich die

Beschwerdegegnerin auf diesen Umstand beruft. Sie trägt die Beweislast für den

Wegfall der Unfallkausalität bzw. für das Erreichen des Status quo ante (vgl.

E. 3.2.) – zumal sie bereits zumindest für vier Wochen eine

Unfallkausalität der Beschwerden der Beschwerdeführerin anerkannt hat. Wie in

E. 4.3. dargelegt, bestehen zumindest leichte Zweifel an der Beurteilung

des beratenden Arztes Dr. F____. Bisher hat noch keine

versicherungsexterne Begutachtung stattgefunden. Es ist nun an der

Beschwerdegegnerin, eine versicherungsexterne orthopädische und

rheumatologische Begutachtung zu veranlassen, damit die Frage nach der Dauer

ihrer Leistungspflicht für das Ereignis vom 14. Juli 2020 geklärt werden

kann.

4.5

Es erübrigt sich an dieser Stelle, auf das Vorbringen der

Beschwerdegegnerin einzugehen, es bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang

zwischen den über den 14. August 2020 hinaus beklagten Beschwerden und dem

Ereignis vom 14. Juli 2020. Die sogenannte

"Schleudertrauma-Praxis" bzw. "HWS-Praxis" bezieht sich

darauf, dass natürlich kausale, aber organisch nicht objektiv ausgewiesene

Beschwerden vorliegen (vgl. BGE 134 V 109, insbesondere S. 112 E. 2.1).

Vorliegend ist aus den Akten jedoch derzeit nicht ersichtlich, ob die beklagten

Beschwerden tatsächlich alle nicht objektivierbar sind bzw. waren. Insbesondere

ist nicht klar, wie es sich diesbezüglich mit der festgestellten Dezentrierung

des Dens axis verhält (vgl. E. 4.3.).

5.

5.1

Im Lichte der obigen Ausführungen ist der Einspracheentscheid vom

4.

Februar 2021 aufzuheben und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Sache

ist zur Einholung eines orthopädischen und rheumatologischen Gutachtens an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat nach Erstellung des Gutachtens neu

über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem

Ereignis vom 14. Juli 2020 zu entscheiden.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;

vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 4. Februar 2021 aufgehoben und die Sache zur

Einholung eines orthopädischen und rheumatologischen Gutachtens und zum

anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: