UV.2021.40
UVG Einspracheentscheid vom 16. September 2021 Einstellung der Versicherungsleistungen
15. März 2022Deutsch19 min
SUVA einen Unfall, den die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2020 erlitten habe. Sie
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15.
März 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.
von Aarburg, lic. iur. A. Meier
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch Dr. C____, Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.40
Einspracheentscheid vom 16.
September 2021
Einstellung der
Versicherungsleistungen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1981, arbeitete
seit dem 1. Dezember 2019 für das D____spital [...] als Teamleiterin
Applikationsbetreuung und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Ab dem 1. Juni 2020 wurde
ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. insb. SUVA-Akten 26 und
27).
b) Am 27. August 2020 meldete das D____spital [...] der
SUVA einen Unfall, den die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2020 erlitten habe. Sie
sei am 5. Juni 2020 im Fitnesscenter beim Stossen eines schweren
Gegenstandes ausgerutscht und habe sich eine Verletzung am rechten Fuss
zugezogen (vgl. die Unfallmeldung; SUVA-Akte 1). Die SUVA anerkannte in der
Folge zunächst ihre Leistungspflicht (vgl. das Schreiben vom 31. August 2020;
SUVA-Akte 3). Nach Eingang des Attestes von Dr. E____ vom 19. August 2020,
welcher Beschwerdeführerin ab dem 24. August 2020 (bis zum 31. August
2020) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Unfalles bescheinigte (vgl.
SUVA-Akte 4), zog die SUVA die Übernahmezusicherung zurück und kündigte die
Vornahme weiterer Abklärungen an (vgl. das Schreiben vom 1. September 2020;
SUVA-Akte 7). Sie liess die Beschwerdeführerin in der Folge einen Fragebogen
ausfüllen (vgl. SUVA-Akte 14) und nahm weitere ärztliche Unterlagen zu den
Akten (vgl. u.a. das Attest von Dr. E____ vom 10. Juli 2020 [SUVA-Akte 10],
das Attest von Dr. E____ vom 19. August 2020 [SUVA-Akte 21, S. 3], den
Verlaufsbericht von Dr. E____ vom 28. August 2020 [SUVA-Akte 17], den
MRI-Bericht vom 16. September 2020 [SUVA-Akte 19] sowie den Bericht von Dr. E____
vom 22. September 2020 [SUVA-Akte 15]). Schliesslich holte die SUVA die
Stellungnahme des Kreisarztes vom 28. Oktober 2020 ein (vgl. SUVA-Akte 22).
c) Daraufhin teilte die SUVA der Beschwerdeführerin
mit, sie habe Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlungskosten. Ein
Taggeldanspruch bestehe hingegen nicht; denn bei einer Arbeitsunfähigkeit von (letztlich)
weniger als drei Tagen entfalle die Taggeldzahlung (vgl. das Schreiben vom 4.
November 2020; SUVA-Akte 28). In einem weiteren Schreiben liess die SUVA die
Beschwerdeführerin wissen, der Status quo sine sei wieder erreicht worden. Man
stelle daher die Heilbehandlungskosten per 3. November 2020 ein (vgl. das
Schreiben vom 3. November 2020; SUVA-Akte 33). Damit zeigte sich die
Beschwerdeführerin nicht einverstanden. Sie verlangte den Erlass einer
anfechtbaren Verfügung (vgl. die E-Mail vom 20. November 2020; SUVA-Akte 36). In
der Folge traf die SUVA weitere Abklärungen. Namentlich nahm sie den MRI-Bericht
vom 6. Juli 2020 (SUVA-Akte 41) und den Bericht von Dr. E____ vom 18. November
2020 (SUVA-Akte 40, S. 2 f.) zu den Akten. Daraufhin holte sie beim Kreisarzt
die Beurteilung vom 3. Dezember 2020 ein (vgl. SUVA-Akte 42).
d) Gestützt darauf erliess die SUVA am 4. Dezember 2020
eine Verfügung, mit welcher die Leistungseinstellung per 3. November 2020
bestätigt wurde (vgl. SUVA-Akte 44). Am 23. Dezember 2020 liess Dr. E____ der
SUVA den Konsultationsbericht vom 23. Dezember 2020 zukommen (vgl. SUVA-Akte
49). Am 12. Januar 2021 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die
Verfügung vom 4. Dezember 2020 (vgl. SUVA-Akte 50). Am 15. März 2021 begründete
sie diese näher (vgl. SUVA-Akte 55). Die SUVA holte daraufhin die orthopädisch-chirurgische
Beurteilung von Dr. F____ vom 13. September 2021 (SUVA-Akte 57) ein und wies
die Einsprache der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 16. September
2021 (SUVA-Akte 59) ab.
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 18. Oktober
2021.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt, es sei die SUVA zu verpflichten, ihr auch über den 3. November 2020
hinaus die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 22. November 2021 (Datum der Postaufgabe) auf
Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 31.
Januar 2022 an ihrer Beschwerde fest.
III.
Am 15. März 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, im Zeitpunkt
der Leistungseinstellung (3. November 2020) hätten gemäss den relevanten
medizinischen Erhebungen (insb. den Beurteilungen des Kreisarztes) keine
Unfallfolgen mehr vorgelegen. Namentlich habe anlässlich des Ereignisses vom 5.
Juni 2020 keine Ruptur der Plantaraponeurose stattgefunden (vgl. S. 3 ff. der
Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der
Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhanges sei nicht
rechtgenügend erbracht worden (vgl. insb. S. 5 f. der Beschwerde).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 (SUVA-Akte 44), bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 21. September 2021 (SUVA-Akte 59), die Leistungen (Übernahme
der Heilbehandlungskosten) per 3. November 2020 eingestellt hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten. Namentlich hat die versicherte Person Anspruch auf
zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (vgl. Art. 10 Abs. 1 UVG).
3.2
3.2.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des
natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein
der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen
Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.
Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der
versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht
weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung
entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E. 3.1). Die Adäquanz
spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
3.2.2
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181
E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).
3.2.3
Der Unfallversicherer hat auch für eine
richtungsweisende Verschlimmerung eines Vorzustandes aufzukommen. Eine solche Verschlimmerung
bedeutet, dass ein Status quo sine – mithin ein krankhafter Gesundheitszustand,
wie er sich nach dem schicksalmässigen Verlauf des Vorzustandes auch ohne
Unfall früher oder später eingestellt hätte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 [
Urteil des EVG U 180/93]) – nie mehr erreicht werden kann.
3.2.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt
nur, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich
auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist
(BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss
ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der
Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei
der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56
E. 5.1).
4.
4.1
4.1.1
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen
Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu
führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.1.2
Auf das Ergebnis versicherungsinterner
ärztlicher Abklärungen kann abgestellt werden, wenn keine geringen Zweifel an
ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 142 V 58, 65
E. 5.1; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und
471.
E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_182/2020 vom 17. September 2020 E.
3.2.).
4.2
Entsprechend der Tragweite der medizinischen Erhebungen im
vorliegenden Zusammenhang werden die zentralen ärztlichen Aussagen im Folgenden
kurz zusammengefasst.
4.3
4.3.1
Zunächst ergibt sich aus den Akten, dass die
Beschwerdeführerin wegen exazerbierenden Schmerzen im Bereich der rechten Ferse
am 17. Juni 2020 Dr. E____ konsultierte (vgl. den Bericht von Dr. E____
vom 18. November 2020; SUVA-Akte 40, S. 2). Dr. E____ bescheinigte ihr (mit
Attest vom 16. Juni 2020) ab dem 10. Juni 2020 bis zum 17. Juni 2020 eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (vgl. SUVA-Akte 26, S. 8).
4.3.2
Aktenkundig ist ausserdem, dass Dr. E____ eine
MRI-Abklärung veranlasste, welche am 6. Juli 2020 durchgeführt wurde. Diese
zeigte gemäss Bericht eine aktivierte Plantarfasziitis, mithin eine Entzündung
der Sehnenplatte der Fusssohle (vgl. u.a. https://www.netdoktor.de/krankheiten/plantarfasziitis)
mit Partialruptur im medialen Drittel unmittelbar ansatznah. Des Weiteren
sichtbar war laut MRI-Bericht ein begleitendes Knochenmarködem (= eine
Wasseransammlung) im Calcaneus (Fersenbein) bzw. im Fersensporn. Ebenfalls zu
erkennen waren ein flaues (schwaches) Knochenmarködem im Os cueniforme laterale
(= äusseres Keilbein) sowie ein Ödem der Weichteile dorsal, welche im MRI-Bericht
als "am ehesten stressbedingt" qualifiziert wurden, z.B. bei
schmerzbedingter Fehlbelastung (vgl. den Bericht vom 6. Juli 2020;
SUVA-Akte 41).
4.3.3
Im Rahmen der MRI-Besprechung vom 10. Juli 2020 diagnostizierte
Dr. E____ eine Partialruptur der Plantaraponeurose (Teilriss der Fusssohlensehnenplatte)
rechts bei bereits seit längerem bestehender Ansatztendinose (Reizung des
Sehnenansatzes am Knochen). Er habe eine ACP-Tendo-Therapie mit anschliessender
Entlastung für sechs Wochen initiiert. Über den Verlauf werde er dann im
Anschluss berichten. Sollten sich die Beschwerden nicht bessern, müsse über
eine operative Revision der Partialruptur der Plantaraponeurose diskutiert
werden (vgl. den Bericht von Dr. E____ vom 18. November 2020; SUVA-Akte
40, S. 2). Dr. E____ verordnete am 10. Juli 2020 eine Fersenentlastungsorthese
(Otto Bock) rechts, wobei er als Behandlungsgrund "Krankheit" angab
(vgl. SUVA-Akte 10). Ausserdem attestierte er der Beschwerdeführerin eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. Juli 2020 bis zum 23. August 2020 (vgl. das
Attest vom 10. Juli 2020; SUVA-Akte 26, S. 7).
4.3.4
Am 19. August 2020 machte Dr. E____ in Bezug auf den
Heilungsverlauf geltend, die Patientin berichte über eine deutliche Besserung
der Beschwerden, sei aber immer noch arbeitsunfähig (SUVA-Akte 21, S. 3). Mit
Attest vom 28. August 2020 bescheinigte er der Beschwerdeführerin ab dem
1.
September 2020 bis zum 8. September 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Als Grund der Arbeitsunfähigkeit gab er erstmals "Unfall" an (vgl.
SUVA-Akte 17).
4.3.5
Da die Beschwerdeführerin über eine Metatarsalgie am
rechten Fuss (Mittelfussschmerzen rechts) klagte, veranlasste Dr. E____ schliesslich
im weiteren Verlauf eine MRI-Abklärung des rechten Fusses. Im entsprechenden Bericht
vom 16. September 2020 (SUVA-Akte 19) wurde Folgendes festgehalten: (a.) "Kein
Nachweis einer Ganglionzyste (= mit Wasser gefüllte Zyste) im Vorfuss, einzig
kleine Ganglionzyste, DD Recessus lateral des Calcaneo-Cuboidalgelenk; (b.) Stressödem
plantar im Köpfchen des Os metatarsale I zentral angrenzend an die
Flexorensehnen, ohne Läsion der Sehne, ohne Begleitreaktion der Sesambeine; (c.)
leicht vermehrte Flüssigkeit in der Bursa intermetatarsalis II/III und III/IV,
geringfügige Flüssigkeit I/II, jedoch ohne relevantes Ödem; geringe Bursitis
möglich; (d.) keine Ruptur der plantaren Platte; (e.) kein Nachweis einer
Fibromatose."
4.3.6
Dr. E____ führte in der Folge mit Bericht vom 22.
September 2020 als Diagnose eine Metatarsalgie (Mittelfussschmerzen) bei
interdigitaler Bursitis (Schleimbeutelentzündung) II/III und III/IV rechts an
(vgl. SUVA-Akte 15).
4.4
4.4.1
Der Kreisarzt (Dr. G____) hielt in seiner Beurteilung vom 3.
Dezember 2020 (SUVA-Akte 42) fest, es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
angenommen werden, dass die Gesundheit der versicherten Person bereits vor dem aktuellen
Unfallereignis in stummer oder manifester Weise beeinträchtig gewesen sei (vgl.
S. 3 des Berichtes). […] In der Bildgebung vom 6. Juli 2020 zeige sich das
typische Bild einer krankhaften Reizung der Plantaraponeurose der Ferse mit
allen Veränderungen, welche man erwarte. Es hätten Fersenschmerzen bestanden,
wobei die Ansatztendinose der Plantaraponeurose eine der häufigsten Ursachen
für Fersenschmerzen sei. Des Weiteren könnten Reizzustände, speziell in
Verbindung mit einem Fersensporn, in diesem Bereich auftreten. Wie bei jeder
anderen Tendinose könne es auch zur Texturstörung kommen, welche in der
Bildgebung gelegentlich als "Ruptur" fehlinterpretiert würde, jedoch
ausschliesslich auf krankhaften Ursachen beruhe. In der Bildgebung 6. Juli 2020
sei somit das Vollbild einer Tendinose mit Reizzustand sehen. Es lägen keine
Unfallfolgen vor. Absolut passend dazu sei auch, dass Dr. E____ anlässlich der
Konsultation vom 17. September 2020 festgehalten habe, die Schmerzen in der
Ferse seien zurückgegangen. Es würden jedoch Beschwerden im Vorfussbereich
vorliegen. Über diese Schmerzen sei vorher von Dr. E____ nicht berichtet worden.
Auch in der Schadenmeldung seien derartige Schmerzen nicht genannt worden. In
einer erneuten Bildgebung vom 16. September 2020 hätten sich im
Bereich verschiedener Grundgelenke der Fusszehen und in den Weichteilen
dazwischen Reizzustände gezeigt. Diese seien jedoch von der Bildgebung her
sowie angesichts des zeitlichen Verlaufes mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen. Es handle sich hierbei ebenfalls um krankhafte
Zustände (vgl. S. 3 des Berichtes).
4.4.2
In seiner abschliessenden Zusammenfassung machte Dr. G____
geltend, es sei davon auszugehen, dass bei vorbestehender Tendinose der
Plantaraponeurose und nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesenen
unfallkausalen strukturellen Läsionen keine Unfallfolgen vorliegen würden. Wenn
man auf das anerkannte und von der Versicherten mit Schadenmeldung 27. August 2020
zur Kenntnis gebrachte Ereignis vom 5. Juni 2020 abstelle, könne dadurch
bestenfalls der krankhafte Vorzustand für einen Zeitraum in ein stärker
schmerzhaftes Stadium versetzt worden sein. Allerdings spätestens drei Monate
nach diesem Ereignis liessen sich fortdauernde Beschwerden nicht mehr mit
Unfallfolgen erklären. Es sei spätestens zu diesem Zeitpunkt der natürliche
Verlauf der krankhaften Veränderungen wieder erreicht gewesen (vgl. S. 4 des
Berichtes).
4.5
4.5.1
Dr. F____ legte schliesslich in der
orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 13. September 2021 (SUVA-Akte 57) ergänzend
dar, eine tatsächliche Ruptur der Plantaraponeurose sei äusserst selten und ein
schwerwiegendes Ereignis, bei welchem die Betroffenen rasch ärztliche Hilfe
aufsuchen würden. Klinisch imponierten bei einer Ruptur der Plantaraponeurose
Einblutungen, eine Schwellung und ein Verlust der Spannung der
Plantaraponeurose, welche die Betroffenen sofort bemerken und als beunruhigend
empfinden würden. Entsprechende Befunde seien vorliegend jedoch nicht
dokumentiert (vgl. S. 6 der Beurteilung). Der Kreisarzt (Dr. G____) halte in
seiner Beurteilung vom 3. Dezember 2020 zutreffend fest, dass sich das
typische Bild einer krankhaften Reizung der Plantaraponeurose der Ferse mit
allen Veränderungen zeige (vgl. S. 7 der Beurteilung). Hinweise, dass bereits vor
dem 5. Juni 2020 fasziitisbedingte Beschwerden im Bereich des rechten Fusses
bestanden haben, ergäben sich aus dem Bericht von Dr. E____ vom 18. November 2020
über die stattgehabten Konsultationen vom 17. Juni 2020 und vom 10. Juli 2020.
So habe Dr. E____ beschrieben, es würde seit längerem eine Ansatztendinose
bestehen. Es sei im Übrigen davon auszugehen, dass die Versicherte bereits vor dem
5.
Juni 2020 Kontakt mit Dr. E____ gehabt habe; denn dieser habe ihr am 4. Juni
2020.
ein Attest ausgestellt (vgl. S. 7 der Beurteilung).
4.5.2
Des Weiteren stellte Dr. F____ klar, eine
vorübergehende Verschlimmerung, bedingt durch das Ereignis vom 5. Juni 2020, sei
damit allenfalls möglich. Das im MRI vom 6. Juli 2020 sichtbare Knochenmarködem
im Calcaneus (Fersenbein) sei im Rahmen der Fasziitis plantaris zu
interpretieren. Schliesslich liege der Ursprung der Plantaraponeurose am Calcaneus
(vgl. S. 7 der Beurteilung). Was das "flaue Knochenmarködem im Os
cuneiforme laterale" (ein Fusswurzelknochen der distalen Reihe und somit
in anatomischer Ferne zum Plantarfaszienansatz) angehe, so fehlten
diesbezüglich korrespondierende klinische Befunde. Dr. E____ habe über die
Konsultationen vom 17. Juni 2020 und 10. Juli 2020 gesagt, die Versicherte
sei "mit exazerbierenden Schmerzen im Bereich der rechten Ferse" gekommen.
Das Os cuneiforme laterale werde im Sprechstundenbericht von Dr. E____ vom 18.
November 2020 denn auch nicht weiter erwähnt (vgl. S. 7 der Beurteilung).
4.6
4.6.1
Unter Berücksichtigung dieser medizinischen Erhebungen,
insbesondere der den Beweisanforderungen genügenden Einschätzungen von Dr. G____
und Dr. F____, ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung
(3. November 2020) keine Unfallfolgen mehr vorgelegen haben.
4.6.2
Zunächst ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin
bereits im Zeitpunkt des Unfalles vom 5. Juni 2020 (vgl. dazu SUVA-Akte 1) an
einer schmerzhaften Ansatztendinose (Reizung des Sehnenansatzes am Knochen) gelitten
hat; denn Dr. E____ sprach im Bericht vom 18. November 2020; SUVA-Akte 40, S.
2) – unter Bezugnahme auf die am 17. Juni 2020 und am 10. Juli 2020 stattgehabten
Konsultationen – von einer bereits seit längerem bestehenden Ansatztendinose. Auch
hatte Dr. E____ der Beschwerdeführerin schon vor dem Ereignis vom 5. Juni 2020
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und als Grund der Arbeitsunfähigkeit
"Krankheit" angegeben (vgl. das Attest vom 4. Juni 2000; SUVA-Akte
26, S. 6). Die Konsultation vom 17. Juni 2020 war wegen "exazerbierender
Schmerzen" im Bereich der rechten Ferse erfolgt (vgl. ebenfalls Bericht
von Dr. E____ vom 18. November 2020; SUVA-Akte 40, S. 2). Dies lässt
ebenfalls darauf schliessen, dass bereits vor dem 5. Juni 2020 Beschwerden
bestanden haben. Ergänzend ist noch anzufügen, dass auch die Verordnung der
Fersenentlastungsorthese (Otto Bock) am 10. Juli 2020 wegen
"Krankheit" erfolgte (vgl. SUVA-Akte 10).
4.6.3
In Anbetracht des Vorzustandes (Tendinose) ist es
überdies als nachvollziehbar zu erachten, dass die im Rahmen der MRI-Abklärung
vom 6. Juli 2020 ersichtlichen Veränderungen von den SUVA-Ärzten als mit der
vorbestehenden Tendinose resp. der Entzündung der Sehnenplatte der Fusssohle
zusammenhängend – und damit als ausschliesslich krankheitsbedingt – interpretiert
wurden. Auch die Einschätzung, es handle sich bei der im MRI-Bericht erwähnten "Partialruptur
im medialen Drittel unmittelbar ansatznah" nicht um eine eigentliche
Ruptur, erscheint stimmig. Im Übrigen wurde im Bericht über die MRI-Untersuchung
vom 16. September 2020 angeführt, es sei keine Ruptur der plantaren Platte
nachweisbar (vgl. SUVA-Akte 19). Ergänzend kann auch auf die schlüssigen
Ausführungen von Dr. F____ verwiesen werden, wonach eine eigentliche
Ruptur
der Plantaraponeurose etwas äusserst Seltenes und Schwerwiegendes ist; die
Betroffenen suchen – anders als im vorliegenden Fall – sehr rasch ärztliche
Hilfe auf (vgl. S. 6 der Beurteilung vom 13. September 2021; SUVA-Akte 57, S. 6.).
Auch sind Einblutungen und Schwellungen feststellbar (vgl. dazu unter anderem "Fersenschmerz:
Einriss der plantaren Platte", in: Orthopädie aktuell, 08/2016; https://eurocom-info.de/wp-content/uploads/2016/08/orthopaedie_aktuell_08_2016.pdf).
Dies traf im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu.
4.6.4
Schliesslich ist die Unfallkausalität in Bezug auf die
anlässlich der MRI-Abklärung festgestellten Ödeme (vgl. den Bericht vom 6.
Juli 2020; SUVA-Akte 41) zu verneinen. Auch hier kann auf die stimmigen
Ausführungen von Dr. F____ verwiesen werden. Was zunächst das Knochenmarködem
im Calcaneus bzw. im Fersensporn angeht, so ist dieses im Rahmen der Faszitis
plantarus zu interpretieren (vgl. S. 7 der Beurteilung von Dr. F____). Dies
deckt sich mit dem MRI-Bericht, in dem der Ausdruck "begleitend"
verwendet wird. Das flaue (geringe) Ödem betrifft – wie von Dr. F____ ebenfalls
korrekt festgehalten wird (vgl. S. 7 der Beurteilung) – nicht den Bereich der
Ferse, wo die Schmerzen (anfänglich) geltend gemacht wurden; vielmehr liegt es
im Os cueniforme laterale. Im Übrigen wurde diesbezüglich explizit dargetan, das
Ödem sei am ehesten stressbedingt, z.B. bei Fehlbelastung (vgl. den MRI-Bericht
vom 6. Juli 2020).
4.6.5
Soweit Dr. E____ im Konsultationsbericht vom 23.
Dezember 2020 (SUVA-Akte 49) geltend macht, die interdigitale Bursitis
III/rechter Fuss sei auf den Unfall vom 5. Juni 2020 zurückzuführen, kann ihm
nicht gefolgt werden. Denn für diese Annahme gibt es keinerlei (nachvollziehbare)
Begründung.
4.7
Folglich ist durch Ereignis vom 5.
Juni 2020 allenfalls der krankhafte Vorzustand für einen gewissen Zeitraum
in ein stärker schmerzhaftes Stadium versetzt worden (vgl. Erwägung 4.4.2.
hiervor). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der natürliche Verlauf der
krankhaften Veränderungen spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (3. November
2020) wieder erreicht war.
4.8
Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 4.
Dezember 2020 (SUVA-Akte 44), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21.
September 2021 (SUVA-Akte 59), die Leistungen (Übernahme der
Heilbehandlungskosten) per 3. November 2020 eingestellt.
5.
5.1
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: