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Entscheid

UV.2021.40

UVG Einspracheentscheid vom 16. September 2021 Einstellung der Versicherungsleistungen

15. März 2022Deutsch19 min

SUVA einen Unfall, den die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2020 erlitten habe. Sie

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

März 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.

von Aarburg, lic. iur. A. Meier

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,

[...]

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch Dr. C____, Rechtsanwalt,

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.40

Einspracheentscheid vom 16.

September 2021

Einstellung der

Versicherungsleistungen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1981, arbeitete

seit dem 1. Dezember 2019 für das D____spital [...] als Teamleiterin

Applikationsbetreuung und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Ab dem 1. Juni 2020 wurde

ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. insb. SUVA-Akten 26 und

27).

b) Am 27. August 2020 meldete das D____spital [...] der

SUVA einen Unfall, den die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2020 erlitten habe. Sie

sei am 5. Juni 2020 im Fitnesscenter beim Stossen eines schweren

Gegenstandes ausgerutscht und habe sich eine Verletzung am rechten Fuss

zugezogen (vgl. die Unfallmeldung; SUVA-Akte 1). Die SUVA anerkannte in der

Folge zunächst ihre Leistungspflicht (vgl. das Schreiben vom 31. August 2020;

SUVA-Akte 3). Nach Eingang des Attestes von Dr. E____ vom 19. August 2020,

welcher Beschwerdeführerin ab dem 24. August 2020 (bis zum 31. August

2020) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Unfalles bescheinigte (vgl.

SUVA-Akte 4), zog die SUVA die Übernahmezusicherung zurück und kündigte die

Vornahme weiterer Abklärungen an (vgl. das Schreiben vom 1. September 2020;

SUVA-Akte 7). Sie liess die Beschwerdeführerin in der Folge einen Fragebogen

ausfüllen (vgl. SUVA-Akte 14) und nahm weitere ärztliche Unterlagen zu den

Akten (vgl. u.a. das Attest von Dr. E____ vom 10. Juli 2020 [SUVA-Akte 10],

das Attest von Dr. E____ vom 19. August 2020 [SUVA-Akte 21, S. 3], den

Verlaufsbericht von Dr. E____ vom 28. August 2020 [SUVA-Akte 17], den

MRI-Bericht vom 16. September 2020 [SUVA-Akte 19] sowie den Bericht von Dr. E____

vom 22. September 2020 [SUVA-Akte 15]). Schliesslich holte die SUVA die

Stellungnahme des Kreisarztes vom 28. Oktober 2020 ein (vgl. SUVA-Akte 22).

c) Daraufhin teilte die SUVA der Beschwerdeführerin

mit, sie habe Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlungskosten. Ein

Taggeldanspruch bestehe hingegen nicht; denn bei einer Arbeitsunfähigkeit von (letztlich)

weniger als drei Tagen entfalle die Taggeldzahlung (vgl. das Schreiben vom 4.

November 2020; SUVA-Akte 28). In einem weiteren Schreiben liess die SUVA die

Beschwerdeführerin wissen, der Status quo sine sei wieder erreicht worden. Man

stelle daher die Heilbehandlungskosten per 3. November 2020 ein (vgl. das

Schreiben vom 3. November 2020; SUVA-Akte 33). Damit zeigte sich die

Beschwerdeführerin nicht einverstanden. Sie verlangte den Erlass einer

anfechtbaren Verfügung (vgl. die E-Mail vom 20. November 2020; SUVA-Akte 36). In

der Folge traf die SUVA weitere Abklärungen. Namentlich nahm sie den MRI-Bericht

vom 6. Juli 2020 (SUVA-Akte 41) und den Bericht von Dr. E____ vom 18. November

2020 (SUVA-Akte 40, S. 2 f.) zu den Akten. Daraufhin holte sie beim Kreisarzt

die Beurteilung vom 3. Dezember 2020 ein (vgl. SUVA-Akte 42).

d) Gestützt darauf erliess die SUVA am 4. Dezember 2020

eine Verfügung, mit welcher die Leistungseinstellung per 3. November 2020

bestätigt wurde (vgl. SUVA-Akte 44). Am 23. Dezember 2020 liess Dr. E____ der

SUVA den Konsultationsbericht vom 23. Dezember 2020 zukommen (vgl. SUVA-Akte

49). Am 12. Januar 2021 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die

Verfügung vom 4. Dezember 2020 (vgl. SUVA-Akte 50). Am 15. März 2021 begründete

sie diese näher (vgl. SUVA-Akte 55). Die SUVA holte daraufhin die orthopädisch-chirurgische

Beurteilung von Dr. F____ vom 13. September 2021 (SUVA-Akte 57) ein und wies

die Einsprache der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 16. September

2021 (SUVA-Akte 59) ab.

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 18. Oktober

2021.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie

beantragt, es sei die SUVA zu verpflichten, ihr auch über den 3. November 2020

hinaus die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge.

b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 22. November 2021 (Datum der Postaufgabe) auf

Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 31.

Januar 2022 an ihrer Beschwerde fest.

III.

Am 15. März 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, im Zeitpunkt

der Leistungseinstellung (3. November 2020) hätten gemäss den relevanten

medizinischen Erhebungen (insb. den Beurteilungen des Kreisarztes) keine

Unfallfolgen mehr vorgelegen. Namentlich habe anlässlich des Ereignisses vom 5.

Juni 2020 keine Ruptur der Plantaraponeurose stattgefunden (vgl. S. 3 ff. der

Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der

Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhanges sei nicht

rechtgenügend erbracht worden (vgl. insb. S. 5 f. der Beschwerde).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 (SUVA-Akte 44), bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 21. September 2021 (SUVA-Akte 59), die Leistungen (Übernahme

der Heilbehandlungskosten) per 3. November 2020 eingestellt hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

(UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes

bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten. Namentlich hat die versicherte Person Anspruch auf

zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (vgl. Art. 10 Abs. 1 UVG).

3.2

3.2.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen

natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem

eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des

natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein

der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen

Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.

Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der

versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht

weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung

entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E. 3.1). Die Adäquanz

spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.2.2

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer

gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine

Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach

dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181

E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).

3.2.3

Der Unfallversicherer hat auch für eine

richtungsweisende Verschlimmerung eines Vorzustandes aufzukommen. Eine solche Verschlimmerung

bedeutet, dass ein Status quo sine – mithin ein krankhafter Gesundheitszustand,

wie er sich nach dem schicksalmässigen Verlauf des Vorzustandes auch ohne

Unfall früher oder später eingestellt hätte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 [

Urteil des EVG U 180/93]) – nie mehr erreicht werden kann.

3.2.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt

nur, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des

Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich

auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der

(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden

hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist

(BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss

ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine

anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der

Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei

der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56

E. 5.1).

4.

4.1

4.1.1

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen

Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu

führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob

dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.1.2

Auf das Ergebnis versicherungsinterner

ärztlicher Abklärungen kann abgestellt werden, wenn keine geringen Zweifel an

ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 142 V 58, 65

E. 5.1; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und

471.

E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_182/2020 vom 17. September 2020 E.

3.2.).

4.2

Entsprechend der Tragweite der medizinischen Erhebungen im

vorliegenden Zusammenhang werden die zentralen ärztlichen Aussagen im Folgenden

kurz zusammengefasst.

4.3

4.3.1

Zunächst ergibt sich aus den Akten, dass die

Beschwerdeführerin wegen exazerbierenden Schmerzen im Bereich der rechten Ferse

am 17. Juni 2020 Dr. E____ konsultierte (vgl. den Bericht von Dr. E____

vom 18. November 2020; SUVA-Akte 40, S. 2). Dr. E____ bescheinigte ihr (mit

Attest vom 16. Juni 2020) ab dem 10. Juni 2020 bis zum 17. Juni 2020 eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (vgl. SUVA-Akte 26, S. 8).

4.3.2

Aktenkundig ist ausserdem, dass Dr. E____ eine

MRI-Abklärung veranlasste, welche am 6. Juli 2020 durchgeführt wurde. Diese

zeigte gemäss Bericht eine aktivierte Plantarfasziitis, mithin eine Entzündung

der Sehnenplatte der Fusssohle (vgl. u.a. https://www.netdoktor.de/krankheiten/plantarfasziitis)

mit Partialruptur im medialen Drittel unmittelbar ansatznah. Des Weiteren

sichtbar war laut MRI-Bericht ein begleitendes Knochenmarködem (= eine

Wasseransammlung) im Calcaneus (Fersenbein) bzw. im Fersensporn. Ebenfalls zu

erkennen waren ein flaues (schwaches) Knochenmarködem im Os cueniforme laterale

(= äusseres Keilbein) sowie ein Ödem der Weichteile dorsal, welche im MRI-Bericht

als "am ehesten stressbedingt" qualifiziert wurden, z.B. bei

schmerzbedingter Fehlbelastung (vgl. den Bericht vom 6. Juli 2020;

SUVA-Akte 41).

4.3.3

Im Rahmen der MRI-Besprechung vom 10. Juli 2020 diagnostizierte

Dr. E____ eine Partialruptur der Plantaraponeurose (Teilriss der Fusssohlensehnenplatte)

rechts bei bereits seit längerem bestehender Ansatztendinose (Reizung des

Sehnenansatzes am Knochen). Er habe eine ACP-Tendo-Therapie mit anschliessender

Entlastung für sechs Wochen initiiert. Über den Verlauf werde er dann im

Anschluss berichten. Sollten sich die Beschwerden nicht bessern, müsse über

eine operative Revision der Partialruptur der Plantaraponeurose diskutiert

werden (vgl. den Bericht von Dr. E____ vom 18. November 2020; SUVA-Akte

40, S. 2). Dr. E____ verordnete am 10. Juli 2020 eine Fersenentlastungsorthese

(Otto Bock) rechts, wobei er als Behandlungsgrund "Krankheit" angab

(vgl. SUVA-Akte 10). Ausserdem attestierte er der Beschwerdeführerin eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. Juli 2020 bis zum 23. August 2020 (vgl. das

Attest vom 10. Juli 2020; SUVA-Akte 26, S. 7).

4.3.4

Am 19. August 2020 machte Dr. E____ in Bezug auf den

Heilungsverlauf geltend, die Patientin berichte über eine deutliche Besserung

der Beschwerden, sei aber immer noch arbeitsunfähig (SUVA-Akte 21, S. 3). Mit

Attest vom 28. August 2020 bescheinigte er der Beschwerdeführerin ab dem

1.

September 2020 bis zum 8. September 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

Als Grund der Arbeitsunfähigkeit gab er erstmals "Unfall" an (vgl.

SUVA-Akte 17).

4.3.5

Da die Beschwerdeführerin über eine Metatarsalgie am

rechten Fuss (Mittelfussschmerzen rechts) klagte, veranlasste Dr. E____ schliesslich

im weiteren Verlauf eine MRI-Abklärung des rechten Fusses. Im entsprechenden Bericht

vom 16. September 2020 (SUVA-Akte 19) wurde Folgendes festgehalten: (a.) "Kein

Nachweis einer Ganglionzyste (= mit Wasser gefüllte Zyste) im Vorfuss, einzig

kleine Ganglionzyste, DD Recessus lateral des Calcaneo-Cuboidalgelenk; (b.) Stressödem

plantar im Köpfchen des Os metatarsale I zentral angrenzend an die

Flexorensehnen, ohne Läsion der Sehne, ohne Begleitreaktion der Sesambeine; (c.)

leicht vermehrte Flüssigkeit in der Bursa intermetatarsalis II/III und III/IV,

geringfügige Flüssigkeit I/II, jedoch ohne relevantes Ödem; geringe Bursitis

möglich; (d.) keine Ruptur der plantaren Platte; (e.) kein Nachweis einer

Fibromatose."

4.3.6

Dr. E____ führte in der Folge mit Bericht vom 22.

September 2020 als Diagnose eine Metatarsalgie (Mittelfussschmerzen) bei

interdigitaler Bursitis (Schleimbeutelentzündung) II/III und III/IV rechts an

(vgl. SUVA-Akte 15).

4.4

4.4.1

Der Kreisarzt (Dr. G____) hielt in seiner Beurteilung vom 3.

Dezember 2020 (SUVA-Akte 42) fest, es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

angenommen werden, dass die Gesundheit der versicherten Person bereits vor dem aktuellen

Unfallereignis in stummer oder manifester Weise beeinträchtig gewesen sei (vgl.

S. 3 des Berichtes). […] In der Bildgebung vom 6. Juli 2020 zeige sich das

typische Bild einer krankhaften Reizung der Plantaraponeurose der Ferse mit

allen Veränderungen, welche man erwarte. Es hätten Fersenschmerzen bestanden,

wobei die Ansatztendinose der Plantaraponeurose eine der häufigsten Ursachen

für Fersenschmerzen sei. Des Weiteren könnten Reizzustände, speziell in

Verbindung mit einem Fersensporn, in diesem Bereich auftreten. Wie bei jeder

anderen Tendinose könne es auch zur Texturstörung kommen, welche in der

Bildgebung gelegentlich als "Ruptur" fehlinterpretiert würde, jedoch

ausschliesslich auf krankhaften Ursachen beruhe. In der Bildgebung 6. Juli 2020

sei somit das Vollbild einer Tendinose mit Reizzustand sehen. Es lägen keine

Unfallfolgen vor. Absolut passend dazu sei auch, dass Dr. E____ anlässlich der

Konsultation vom 17. September 2020 festgehalten habe, die Schmerzen in der

Ferse seien zurückgegangen. Es würden jedoch Beschwerden im Vorfussbereich

vorliegen. Über diese Schmerzen sei vorher von Dr. E____ nicht berichtet worden.

Auch in der Schadenmeldung seien derartige Schmerzen nicht genannt worden. In

einer erneuten Bildgebung vom 16. September 2020 hätten sich im

Bereich verschiedener Grundgelenke der Fusszehen und in den Weichteilen

dazwischen Reizzustände gezeigt. Diese seien jedoch von der Bildgebung her

sowie angesichts des zeitlichen Verlaufes mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen. Es handle sich hierbei ebenfalls um krankhafte

Zustände (vgl. S. 3 des Berichtes).

4.4.2

In seiner abschliessenden Zusammenfassung machte Dr. G____

geltend, es sei davon auszugehen, dass bei vorbestehender Tendinose der

Plantaraponeurose und nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesenen

unfallkausalen strukturellen Läsionen keine Unfallfolgen vorliegen würden. Wenn

man auf das anerkannte und von der Versicherten mit Schadenmeldung 27. August 2020

zur Kenntnis gebrachte Ereignis vom 5. Juni 2020 abstelle, könne dadurch

bestenfalls der krankhafte Vorzustand für einen Zeitraum in ein stärker

schmerzhaftes Stadium versetzt worden sein. Allerdings spätestens drei Monate

nach diesem Ereignis liessen sich fortdauernde Beschwerden nicht mehr mit

Unfallfolgen erklären. Es sei spätestens zu diesem Zeitpunkt der natürliche

Verlauf der krankhaften Veränderungen wieder erreicht gewesen (vgl. S. 4 des

Berichtes).

4.5

4.5.1

Dr. F____ legte schliesslich in der

orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 13. September 2021 (SUVA-Akte 57) ergänzend

dar, eine tatsächliche Ruptur der Plantaraponeurose sei äusserst selten und ein

schwerwiegendes Ereignis, bei welchem die Betroffenen rasch ärztliche Hilfe

aufsuchen würden. Klinisch imponierten bei einer Ruptur der Plantaraponeurose

Einblutungen, eine Schwellung und ein Verlust der Spannung der

Plantaraponeurose, welche die Betroffenen sofort bemerken und als beunruhigend

empfinden würden. Entsprechende Befunde seien vorliegend jedoch nicht

dokumentiert (vgl. S. 6 der Beurteilung). Der Kreisarzt (Dr. G____) halte in

seiner Beurteilung vom 3. Dezember 2020 zutreffend fest, dass sich das

typische Bild einer krankhaften Reizung der Plantaraponeurose der Ferse mit

allen Veränderungen zeige (vgl. S. 7 der Beurteilung). Hinweise, dass bereits vor

dem 5. Juni 2020 fasziitisbedingte Beschwerden im Bereich des rechten Fusses

bestanden haben, ergäben sich aus dem Bericht von Dr. E____ vom 18. November 2020

über die stattgehabten Konsultationen vom 17. Juni 2020 und vom 10. Juli 2020.

So habe Dr. E____ beschrieben, es würde seit längerem eine Ansatztendinose

bestehen. Es sei im Übrigen davon auszugehen, dass die Versicherte bereits vor dem

5.

Juni 2020 Kontakt mit Dr. E____ gehabt habe; denn dieser habe ihr am 4. Juni

2020.

ein Attest ausgestellt (vgl. S. 7 der Beurteilung).

4.5.2

Des Weiteren stellte Dr. F____ klar, eine

vorübergehende Verschlimmerung, bedingt durch das Ereignis vom 5. Juni 2020, sei

damit allenfalls möglich. Das im MRI vom 6. Juli 2020 sichtbare Knochenmarködem

im Calcaneus (Fersenbein) sei im Rahmen der Fasziitis plantaris zu

interpretieren. Schliesslich liege der Ursprung der Plantaraponeurose am Calcaneus

(vgl. S. 7 der Beurteilung). Was das "flaue Knochenmarködem im Os

cuneiforme laterale" (ein Fusswurzelknochen der distalen Reihe und somit

in anatomischer Ferne zum Plantarfaszienansatz) angehe, so fehlten

diesbezüglich korrespondierende klinische Befunde. Dr. E____ habe über die

Konsultationen vom 17. Juni 2020 und 10. Juli 2020 gesagt, die Versicherte

sei "mit exazerbierenden Schmerzen im Bereich der rechten Ferse" gekommen.

Das Os cuneiforme laterale werde im Sprechstundenbericht von Dr. E____ vom 18.

November 2020 denn auch nicht weiter erwähnt (vgl. S. 7 der Beurteilung).

4.6

4.6.1

Unter Berücksichtigung dieser medizinischen Erhebungen,

insbesondere der den Beweisanforderungen genügenden Einschätzungen von Dr. G____

und Dr. F____, ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung

(3. November 2020) keine Unfallfolgen mehr vorgelegen haben.

4.6.2

Zunächst ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin

bereits im Zeitpunkt des Unfalles vom 5. Juni 2020 (vgl. dazu SUVA-Akte 1) an

einer schmerzhaften Ansatztendinose (Reizung des Sehnenansatzes am Knochen) gelitten

hat; denn Dr. E____ sprach im Bericht vom 18. November 2020; SUVA-Akte 40, S.

2) – unter Bezugnahme auf die am 17. Juni 2020 und am 10. Juli 2020 stattgehabten

Konsultationen – von einer bereits seit längerem bestehenden Ansatztendinose. Auch

hatte Dr. E____ der Beschwerdeführerin schon vor dem Ereignis vom 5. Juni 2020

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und als Grund der Arbeitsunfähigkeit

"Krankheit" angegeben (vgl. das Attest vom 4. Juni 2000; SUVA-Akte

26, S. 6). Die Konsultation vom 17. Juni 2020 war wegen "exazerbierender

Schmerzen" im Bereich der rechten Ferse erfolgt (vgl. ebenfalls Bericht

von Dr. E____ vom 18. November 2020; SUVA-Akte 40, S. 2). Dies lässt

ebenfalls darauf schliessen, dass bereits vor dem 5. Juni 2020 Beschwerden

bestanden haben. Ergänzend ist noch anzufügen, dass auch die Verordnung der

Fersenentlastungsorthese (Otto Bock) am 10. Juli 2020 wegen

"Krankheit" erfolgte (vgl. SUVA-Akte 10).

4.6.3

In Anbetracht des Vorzustandes (Tendinose) ist es

überdies als nachvollziehbar zu erachten, dass die im Rahmen der MRI-Abklärung

vom 6. Juli 2020 ersichtlichen Veränderungen von den SUVA-Ärzten als mit der

vorbestehenden Tendinose resp. der Entzündung der Sehnenplatte der Fusssohle

zusammenhängend – und damit als ausschliesslich krankheitsbedingt – interpretiert

wurden. Auch die Einschätzung, es handle sich bei der im MRI-Bericht erwähnten "Partialruptur

im medialen Drittel unmittelbar ansatznah" nicht um eine eigentliche

Ruptur, erscheint stimmig. Im Übrigen wurde im Bericht über die MRI-Untersuchung

vom 16. September 2020 angeführt, es sei keine Ruptur der plantaren Platte

nachweisbar (vgl. SUVA-Akte 19). Ergänzend kann auch auf die schlüssigen

Ausführungen von Dr. F____ verwiesen werden, wonach eine eigentliche

Ruptur

der Plantaraponeurose etwas äusserst Seltenes und Schwerwiegendes ist; die

Betroffenen suchen – anders als im vorliegenden Fall – sehr rasch ärztliche

Hilfe auf (vgl. S. 6 der Beurteilung vom 13. September 2021; SUVA-Akte 57, S. 6.).

Auch sind Einblutungen und Schwellungen feststellbar (vgl. dazu unter anderem "Fersenschmerz:

Einriss der plantaren Platte", in: Orthopädie aktuell, 08/2016; https://eurocom-info.de/wp-content/uploads/2016/08/orthopaedie_aktuell_08_2016.pdf).

Dies traf im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu.

4.6.4

Schliesslich ist die Unfallkausalität in Bezug auf die

anlässlich der MRI-Abklärung festgestellten Ödeme (vgl. den Bericht vom 6.

Juli 2020; SUVA-Akte 41) zu verneinen. Auch hier kann auf die stimmigen

Ausführungen von Dr. F____ verwiesen werden. Was zunächst das Knochenmarködem

im Calcaneus bzw. im Fersensporn angeht, so ist dieses im Rahmen der Faszitis

plantarus zu interpretieren (vgl. S. 7 der Beurteilung von Dr. F____). Dies

deckt sich mit dem MRI-Bericht, in dem der Ausdruck "begleitend"

verwendet wird. Das flaue (geringe) Ödem betrifft – wie von Dr. F____ ebenfalls

korrekt festgehalten wird (vgl. S. 7 der Beurteilung) – nicht den Bereich der

Ferse, wo die Schmerzen (anfänglich) geltend gemacht wurden; vielmehr liegt es

im Os cueniforme laterale. Im Übrigen wurde diesbezüglich explizit dargetan, das

Ödem sei am ehesten stressbedingt, z.B. bei Fehlbelastung (vgl. den MRI-Bericht

vom 6. Juli 2020).

4.6.5

Soweit Dr. E____ im Konsultationsbericht vom 23.

Dezember 2020 (SUVA-Akte 49) geltend macht, die interdigitale Bursitis

III/rechter Fuss sei auf den Unfall vom 5. Juni 2020 zurückzuführen, kann ihm

nicht gefolgt werden. Denn für diese Annahme gibt es keinerlei (nachvollziehbare)

Begründung.

4.7

Folglich ist durch Ereignis vom 5.

Juni 2020 allenfalls der krankhafte Vorzustand für einen gewissen Zeitraum

in ein stärker schmerzhaftes Stadium versetzt worden (vgl. Erwägung 4.4.2.

hiervor). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der natürliche Verlauf der

krankhaften Veränderungen spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (3. November

2020) wieder erreicht war.

4.8

Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 4.

Dezember 2020 (SUVA-Akte 44), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21.

September 2021 (SUVA-Akte 59), die Leistungen (Übernahme der

Heilbehandlungskosten) per 3. November 2020 eingestellt.

5.

5.1

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: