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Entscheid

UV.2021.41

Beschwerde gutgeheissen. Wegfall der Kausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Rückweisung zur Einholung einer neutralen Begutachtung.

31. März 2022Deutsch19 min

Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Februar 2019 als Projektleiter bei der D____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31.

März 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.

T. Fasnacht, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

C____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.41

Einspracheentscheid vom 21.

September 2021

Beschwerde gutgeheissen. Wegfall

der Kausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Rückweisung

zur Einholung einer neutralen Begutachtung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1958 geborene

Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Februar 2019 als Projektleiter bei der D____

GmbH und ist in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen

von Unfällen versichert. Am 13. Februar 2021 rutschte der Beschwerdeführer beim

Joggen aus und stürzte auf die rechte Schulter (vgl. Unfallmeldung vom 17.

Februar 2021, Antwortbeilagen Allgemeine Korrespondenz [AB K] K1). Anlässlich

der gleichentags erfolgten Erstbehandlung (Bericht Klinik E____ vom 14. Februar

2021, Antwortbeilage Medizinische Akten [AB M] M1) wurde eine Kontusion der

rechten Schulter mit/bei Verdacht auf undislozierte Tuberculum majus Fraktur

festgestellt. Die radiologische Untersuchung ergab keine sichtbaren Läsionen. Da

klinisch eine Rotatorenmanschettenläsion nicht ganz ausgeschlossen werden

konnte, wurde ein MRI veranlasst (vgl. Konsultationsbericht Klinik E____ vom

16. Februar 2021, AB M2)

b)

Im Rahmen des am 19. Februar 2021 durchgeführten MRI wurde ein

vollständiger Abriss der gesamten Supraspinatussehne am Tuberculum majus

festgestellt (AB M4), welche am 12. März 2021 operativ fixiert wurde (Operationsbericht

vom 12. März 2021, AB M8). Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner

Schulterbeschwerden vom 13. Februar 2021 bis zum 24. März 2021 (AB M3, M6, M9)

zu 100% arbeitsunfähig.

c)

Nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zunächst anerkannt

hatte, teilte sie dem Beschwerdeführer mit formlosem Schreiben vom 12. März 2021

(AB K5) mit, ab dem 12. März 2021 keine Versicherungsleistungen mehr zu

erbringen. Zur Begründung führte sie aus, beim Ereignis vom 13. Februar 2021

sei es lediglich zu einer Prellung der Schulter gekommen. Der Sturz auf die

Schulter sei nicht geeignet gewesen, eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu

verursachen.

d)

Mit E-Mail vom 17. März 2021 (AB K8) wehrte sich der Beschwerdeführer gegen

die Leistungsablehnung vom 12. März 2021 und stellte sich unter Hinweis auf

seinen behandelnden Arzt, Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie,

FMH, auf den Standpunkt, das Ereignis vom 13. Februar 2021 sei ursächlich für die

in Frage stehende Verletzung der Rotatorenmanschette (vgl. Bericht Dr. med. F____

vom 17. März 2021, AB M10).

e)

Die Beschwerdegegnerin legte das medizinische Dossier in der Folge

ihrer beratenden Ärztin, Dr. med. G____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, vor (AB M11) und hielt mit

Verfügung vom 4. Mai 2021 (AB K11) an der Leistungsablehnung fest. Die gegen

diese Verfügung am 3. Juni 2021 (AB K17) erhobene Einsprache, wurde mit

Einspracheentscheid vom 21. September 2021 (AB K20) abgewiesen.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es

sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2021

aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die

gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 13. Februar 2021 über den 12. März

2021.

hinaus zu erbringen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen

zur Unfallkausalität und zu den Unfallfolgen zu tätigen, und es sei

anschliessend erneut über die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gegenüber

dem Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 12. März 2021 aus dem genannten Unfall

zu entscheiden. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Kosten

des Arztberichts von Dr. med. F____ vom 14. Juli 2021 in der Höhe von CHF

150.00

aufzukommen. Unter o-/e-Kostenfolge.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde. Unter o-/e-Kostenfolge zu Lasten des

Beschwerdegegners.

c)

Mit Replik vom 22. Dezember 2021 und Duplik vom 26. Januar 2022 halten

die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 31.

März 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die

erlittene Schulterkontusion habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines

Vorzustandes geführt. Der Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen

Beschwerden und dem Unfallereignis vom 13. Februar 2021 sei gemäss den als

beweiskräftig anzusehenden Einschätzungen der beratenden Ärztin ab dem 12. März

2021.

nicht mehr nachgewiesen, weshalb die Unfallkausalität mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit weggefallen sei. Die Einstellung der Leistungspflicht ab dem

12.

März 2021 sei daher zu Recht erfolgt.

2.2

Der Beschwerdeführer ist unter

Hinweis auf die Berichte des behandelnden Arztes F____ (vgl. insbes. Bericht

vom 14. Juli 2021, AB K19) der Ansicht, auf die Beurteilungen der beratenden

Ärztin könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei die Unfallkausalität ab dem

12.

März 2021 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weggefallen, weshalb

eine darüberhinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestehe. Allenfalls

habe die Beschwerdegegnerin diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen und

anschliessend erneut zu entscheiden.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer

über den 12. März 2021 hinaus einen Anspruch auf Leistungen der

Beschwerdegegnerin infolge des Unfallereignisses vom 13. Februar 2021 hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März

1981.

über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Die Ansprüche bestehen

solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e

contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage,

Zürich 2012, Art. 10, S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64 E.

6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung

des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung abzuschliessen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132

E. 2.2; BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit

Hinweisen).

3.2

3.2.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt

einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem

eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des

natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein

der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen

Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.

Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit

andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E.

3.1; SVR 2018 UV Nr. 42 S. 150). Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.2.2

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen

Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber

das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181

E. 3.1).

3.3

3.3.1

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des

Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate

Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und

ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn

entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall

bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Urteile

des Bundesgerichts 8C_484/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1; 8C_354/2007 vom 4.

August 2008 E. 2.2 und U 488/06 vom 10. April 2007 E. 2.2).

3.3.2

Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen

einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der

Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen

Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten

Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder allenfalls des Status

quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender

Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und

Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer.

Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (vgl.

u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1).

Allerdings tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als

unmöglich erweist, im Rahmen des im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen

Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer

Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218, 221 E. 6; BGE 117 V 261, 264 E. 3b).

4.

4.1

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden

Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu

ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61

lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

4.2

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen

Wegfallens ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu

führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015 vom 24. September

2015.

E. 3.2.1 mit Hinweis). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes

ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Auf das Ergebnis

versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann nicht abgestellt werden, wenn

auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen

(BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil

des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).

4.3

4.3.1

Am 19. Februar 2020 wurde eine MRI-Abklärung der Schulter

rechts vorgenommen. Der dazugehörige Bericht führte als Befund einen

vollständigen transmuralen Abriss der gesamten Supraspinatussehne am Tuberculum

majus auf. Die Ruptur habe eine a.p.-Ausdehnung von mindestens 3,5 cm, sowie

eine mediolaterale Ausdehnung von 2.2 cm. Das nach zentral retrahierte

Sehnensegment zeige eine Ausfransung und Delaminierung der Unterfläche. Die

sich nach posterior anschliessende Infraspinatussehne sei in Kontinuität

erhalten. Der Bizeps Pulley und die obere Subscapularissehne seien

mitbeteiligt. Leichte Medialisierung der langen Bizepssehne am oberen

Subscalpularissehnenrand (vgl. Bericht Hirslanden Klinik Birshof vom 19.

Februar 2021, AB M4). Anlässlich der MRI-Besprechung vom 2. März 2021 hielt Dr.

med. SF____ angesichts des Befundes die Indikation zur Supraspinatusrefixation

und ACP für gegeben (AB M5).

4.3.2

Mit Bericht vom 11. März 2021 (AB M 7) äusserte sich die beratende

Ärztin, Dr. med. G____, erstmals und führte aus, die Rotatorenmanschettenruptur

sei aufgrund des MRI Befundes und der Unfallanamnese als vorbestehend

einzuschätzen. Das Ereignis vom 13. Februar 2021 habe zu einer vorübergehenden

Verschlimmerung eines Vorzustandes geführt. Die unfallkausalen Beschwerden

würden nach sechs Wochen als abgeklungen gelten.

4.3.3

Mit Operationsbericht vom 12. März 2021 (AB M8) beschrieb Dr. med. F____

einen unauffälligen Bicepssehnenansatz, im Sulcus zentriert. Pulley leicht

ausgefranst. Subscapularis unauffällig. Es zeige sich eine grosse Ruptur der

Supra- und Infraspinatussehne. Recessu axillaris und dorsales Labrum

unauffällig. Vorderes Labrum unauffällig. Humeraler und glenoider Knorpel

altersentsprechend. Die Qualität und Elastizität der Sehne sei gut. Retraktion

der Sehne um 2,5 cm. Im Nachgang zur Operation wandte sich Dr. med. F____ mit

Bericht 17. März 2021 (AB M10) betreffend die Unfallkausalität an die

Beschwerdegegnerin und bestätigte, dass es sich um eine traumatische Supra- und

Infraspinatussehnenruptur handle. Die vom MRI beschriebene Ausfransung habe sich

intraoperativ nicht darstellen lassen. Die Qualität und die Elastizität der

Supra- und Infraspinatussehne seien gut, die Retraktion habe 2,5 cm betragen.

Nach Ansicht von Dr. med. F____ seien die genannten Verletzungen auf den Unfall

vom 13. Februar 2021 zurückzuführen.

4.3.4

Die beratende Ärztin äusserte sich daraufhin erneut zur Unfallkausalität

der Schulterpathologie rechts in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 23. März 2021

(AB M11). Sie setzte sich mit dem Operationsbericht vom 12. März 2021 und der

Einschätzung zur Unfallkausalität vom 17. März 2021 von Dr. med. F____

auseinander und führte in diesem Zusammenhang aus, intraoperativ könne die

Ätiologie der Ruptur nicht beurteilt werden, ausser es würden eindeutige

posttraumatische Sehnenveränderungen (Einblutungen in der Sehne, verbleibende

frischer Sehnenstumpf am Tuberculum majus) vorliegen. Eine Retraktion der Sehne

von 2,5 cm (vier Wochen nach Trauma) sei erheblich und weisse auf eine

degenerative Genese der Ruptur hin. Die im MRI Bericht beschriebene Delamination

könne intraoperativ nicht bestätigt werden. Dies könne ein Zeichen für eine

frische Ruptur sein. Die gute Qualität der Sehne (Elastizität) könne ein

Zeichen für eine frische Ruptur sein. Das vor dem Sturz keine Beschwerden

vorgelegen seien, beweise die Unfallkausalität der Ruptur nicht (post hoc ergo

propter hoc). In der Zusammenschau aller Berichte im Dossier und trotz guter

Qualität und Refixierbarkeit der Sehne bleibe Dr. med. G____ bei ihrer

Beurteilung, dass die bei dem 63-jährigen Versicherten vorliegende und

behandelte Ruptur der Rotatorenmanschette angesichts des Unfallmechanismus mit

Schulterkontusion (nicht geeignet eine strukturelle Läsion der

Rotatorenmanschette zu verursachen), der weiten Retraktion der Sehnen, der Beteiligung

von Supra- und Infraspinatus, an der Ruptur und aufgrund des Alter des

Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt sei.

4.3.5

Dr. med. F____ führte darauf mit Bericht vom 14. Juli 2021 (AB K19)

erneut auf, dass es sich nach seinem Dafürhalten um eine traumatische Supra- und

Infraspinatussehnenruptur handle. Auf den Operationsbildern seien Einblutungen

in der Sehne sichtbar, was nach Dr. med. G____ auf eine traumatische Ruptur

hindeute. Zusätzlich bestehe gemäss MRI vom 19. Februar 2021 im Bereich der

Supra- und Infraspinatussehne ein Verfettungsgrad nach Goutallier 0. Bei einer

chronsichen Ruptur müsste ein höhergradiger Verfettungsgrad vorliegen. Bei

einem negativen Tangentenzeichen bestehe auch keine Atrophie der

Supraspinatusmuskulatur.

4.3.6

In Bezug auf den Bericht vom 14. Juli 2021 äusserte sich Dr. med. G____

mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 (AB M12). Die beratende Ärztin führte

aus, ihr Hauptargument bleibe weiterhin, dass die Schulterkontusion, die

eindeutig als solche dokumentiert sei (vgl. Bericht H____ vom 14. Februar 2021,

AB M1), nach gängiger Literatur (Verweis auf Luzi D. et al.

Schultertrauma-Check, Schweiz. Ärzteztg. 2021; 102(09): 324-326), nicht

geeignet sei, eine strukturelle Läsion der Rotatorenmanschette zu verursachen.

Die von Dr. med. F____ erwähnten Einblutungen seien im Operationsbericht nicht

erwähnt. In den intraoperativen Bildern zeige sich eine gewisse

Hypervascularisation der Sehnenenden im Sinne einer entzündlichen Veränderung.

Ein Hämatom oder eine Einblutung sei nicht sichtbar. Es treffe zu, dass gemäss

dem MRI-Bericht ein Goutallier 0 vorliege. Ein Verfettungsgrad Goutallier 2

beweise das Vorliegen einer degenerativen vorstehenden Ruptur. Bei einem

Goutallier 2 sei auch von einer atrophierten Muskulatur auszugehen und das

Tangentenzeichen werde positiv. Die Entwicklung der fettigen Infiltration sei

in Studien dokumentiert worden. Die Entwicklung der fettigen Infiltration

unterscheide sich, je nachdem, ob eine Trauma bedingte oder eine allmählich

fortschreitende Ausgangssituation vorliege. Bis eine Verfettung Stadium

Goutallier 2 erreicht sei, dauere es bei der Suprasinatusmuskulatur im Schnitt

3.

Jahre nach Ruptur (Verweis auf Mélis B. et al, Histoire naturelle de

l’infiltration graisseuse musculaire dans les ruptures de la coiffe des

rotateurs, Rev Chir Ortoph. 2008; 94: 231). Das Fehlen einer muskulären

Verfettung oder einer muskulären Atrophie könne somit die Unfallkausalität der

Ruptur nicht beweisen. Es zeige lediglich, dass die Ruptur nicht älter als

durchschnittlich drei Jahre sei.

4.4

4.4.1

Gestützt auf die

vorliegenden ärztlichen Einschätzungen kann nicht ohne Weiteres davon

ausgegangen werden, dass ab dem 12. März 2021 in Bezug auf die rechte Schulter

keine relevanten Unfallfolgen mehr vorgelegen haben. Insbesondere kann nicht

unbesehen auf Dr. med. G____ abgestellt werden, die als Hauptargument gegen die

Unfallkausalität das Unfallgeschehen, welches nicht geeignet sei eine

Rotatorenmanschettenruptur herbeizuführen, anführt. Aufgrund der bestehende Aktenlage

erscheint die Frage nach der Entstehung des bilddiagnostisch

festgestellten Sehnenrisses an der Schulter des Beschwerdeführers weiterhin

unklar. Auf die Klärung dieser Frage kann jedoch nicht verzichtet werden; denn

je nachdem sind die Heilungskosten, namentlich die Kosten für den operativen

Eingriff vom 12. März 2021, von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen oder eben

nicht. Ohne weitere zweckdienliche Abklärungen kann daher in Bezug auf den

vorliegend bestehenden Sehnenriss an der rechten Schulter nicht von einem rein

degenerativen Geschehen ausgegangen werden.

4.4.2

Die Art und Weise des Unfallhergangs kann für die ärztliche Beurteilung

der Unfallkausalität einer Sehnenruptur grundsätzlich von Bedeutung sein. Es

stellt sich mit anderen Worten die Frage nach der biomechanischen Belastung der

Schulter im Rahmen des Unfalles. Die beratende Ärztin kam gestützt auf die

Angaben zum Unfallhergang (vgl. Schadenmeldung vom 17. Februar 2021, AB K1;

Bericht H____ vom 14. Februar 2021, AB M1) zum Schluss, ein direkter Sturz auf

die rechte Schulter sei nicht geeignet, eine strukturelle Läsion der

Rotatorenmanschette zu verursachen. Die beratende Ärztin stützt ihre These mit

dem Hinweis auf gängige Literatur (vgl. E. 4.3.6.) ohne sich eingehender mit

dem konkreten Geschehensablauf auseinanderzusetzen. Allerdings vermag ein

genereller Literaturverweis ohne Bezugnahme auf die tatsächlichen anatomisch-biomechanischen

Verhältnisse die Frage nach der Unfallkausalität nicht zu beantworten. Dies, da

in der Literatur auch vertreten wird, dass ein direktes Schultertrauma durchaus

zu einer Rotatorenmanschetten-Ruptur führen kann (vgl. Stellungnahme der

Expertengruppe Schulter Ellbogen von swiss orthopaedics an das Bundesgericht

betreffend Urteil 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 vom 1. Oktober 2020).

4.4.3

Schliesslich vermögen die Ausführungen von Dr. med. F____, welcher eine

unfallbedingte Ruptur geltend macht (vgl. die bereits unter E. 4.3.3. und

4.3.5

hiervor erwähnten Berichte vom 17. März 2021 [AB M10] und vom 14. Juli

2021.

[AB K19]), Zweifel an der Einschätzung von Dr. med. G____ zu wecken. Die fachärztliche

Einschätzung von Dr. med. F____ ist nicht einfach als unzutreffend einzuordnen.

Allerdings gilt es zu beachten, dass Aussagen von behandelnden Ärzten

grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E.

4.5

mit Hinweisen). Es ist daher auch nicht unbesehen auf die Beurteilung von

Dr. med. F____ abzustellen.

4.5

Damit ist der Beschwerdegegnerin insgesamt eine ungenügende

Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhaltes vorzuwerfen. Bei dieser

Ausgangslage erscheint es angezeigt, dass sie zur Frage der Unfallkausalität

des beim Beschwerdeführer festgestellten Schulterschadens rechts bei einem

ausgewiesenen Schulterspezialisten ein externes neutrales Obergutachten in

Auftrag gibt und anschliessend nochmals über den Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers ab dem 12. März 2021 entscheidet.

5.

5.1

Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Beschwerde

gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 21. September 2021 aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die infrage stehende Unfallkausalität

durch Einholung eines neutralen Obergutachtens bei einem ausgewiesenen

Schulterspezialisten zu klären und anschliessend erneut über den

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 12. März 2021 zu entscheiden.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;

vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

5.3

5.3.1

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – eine

Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz erhöht, bei

einfachen reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur,

weshalb eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer angemessen ist.

5.3.2

Unter dem Titel Parteientschädigung sind auch die notwendigen Kosten

privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die

Entscheidfindung unerlässlich war (Art. 45 Abs. 1 ATSG; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_527/2020 vom 9. Juli 2021 E. 6 mit Hinweis auf BGE 115 V 62,

63.

E. 5c ff.). Der Bericht von Dr. med. F____ vom 10. Juli 2021 ist im Rahmen

der vorliegenden Entscheidfindung als wesentlich zu betrachten. Wie

vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, kam diesem Bericht insofern

entscheidender Bedeutung zu, als dass er erhebliche Zweifel am

Verwaltungsgutachten zu wecken vermochte und daher für den Verfahrensausgang

von Bedeutung war. Dem Beschwerdeführer sind daher die Kosten hierfür in Höhe

von CHF 150.00 (vgl. Rechnung vom 14. Juli 2021, Beschwerdebeilage [BB] 3) zu

ersetzen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Einspracheentscheid vom 21. September 2021 wird aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, die infrage stehende Unfallkausalität

durch Einholung eines neutralen Obergutachtens bei einem ausgewiesenen

Schulterspezialisten zu klären und anschliessend erneut über den

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 12. März 2021 zu entscheiden

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75.

Die Beschwerdegegnerin erstattet dem

Beschwerdeführer die Kosten für die Beurteilung von Dr. med. F____ vom 14. Juli

2021.

in Höhe von CHF 150.00.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

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