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Entscheid

UV.2021.42

Beschwerde abgewiesen. Unfallbegriff nicht erfüllt und Voraussetzungen für unfallähnliche Körperschädigung nicht gegeben.

31. August 2022Deutsch21 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31.

August 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

B____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.42

Einspracheentscheid vom 17.

September 2022

Beschwerde abgewiesen.

Unfallbegriff nicht erfüllt und Voraussetzungen für unfallähnliche

Körperschädigung nicht gegeben.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1988 geborene Beschwerdeführer war als Rechtspraktikant bei

der Anwaltskanzlei C____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der

Beschwerdegegnerin für die Folgen von Unfällen versichert.

b)

Am 19. Juni 2019 wollte der Beschwerdeführer im Eingangsbereich um die

Ecke gehen und drehte den Oberkörper ab. Der Fuss drehte jedoch nicht mit, weil

er nicht mitrutschte. Anschliessend knackte das Knie und er verspürte leichte

Schmerzen. Am Anfang habe er nichts Schlimmeres vermutet, dann hätten sich in

der darauffolgenden Woche stärkere Schmerzen und teilweise Einschränkungen beim

Gehen entwickelt. (Unfallmeldung vom 3. Juli 2019, Antwortbeilage [AB] A1).

c)

Im Rahmen der ärztlichen Behandlung wurde ein MRT angefertigt, welches

einen degenerativen Innen-Restmeniskus am Hinterhorn, sowie umschriebenen

femurkonyläre Knorpelschäden (III) links, ähnlich wahrscheinlich rechts und

einen Status nach medialer Teilmenisektomie rechts 2005 und links 2006 ergab

(Bericht Dr. med. D____ vom 2. Juli 2019, AB M4).

d)

Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 (AB 2) teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit, die Versicherungsleistungen ohne Überprüfung der

Versicherungsdeckung und Leistungsvoraussetzungen auszurichten und beglich die

Rechnung für die ärztliche Konsultation.

e)

Mit E-Mail vom 3. August 2020 meldete der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin einen Rückfall (AB A 4). Die Beschwerdegegnerin klärte in

der Folge den massgeblichen Sachverhalt ab, holte Berichte der behandelnden

Ärzte ein (AB M4, M6, M9, M10) und konsultierte ihren Vertrauensarzt (vgl.

Berichte vom 6. August 2021, AB M 12 und vom 26. Januar 2022, AB M 13).

Gestützt darauf lehnte sie ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 4. Dezember

2020 (AB A 26) ab. Sie begründete die Ablehnung ihrer Leistungspflicht im

Wesentlichen damit, dass die beklagten Beschwerden nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom

19. Juni 2019 stünden. Die gegen diese Verfügung am 21. Januar 2021 erhobene

Einsprache (AB A 34) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

17. September 2021 (AB A43) ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 27. Oktober 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es

sei der Einspracheentscheid vom 17. September 2021 aufzuheben und es seien ihm

die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit

zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes und

zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subenventualiter

sei der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt durch ein Gerichtsgutachten

zu klären.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2022 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 4. Mai 2022 und Duplik vom 27. Juni 2022 halten die Parteien

an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Die Urteilsberatung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt erfolgt am 31. August 2022.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, beim Ereignis vom 19.

Juni 2019 handle es sich nicht um einen Unfall im Sinne des Gesetzes. Ein

Leistungsanspruch aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung müsse

ebenfalls abgelehnt werden, da die Meniskusverletzung des Beschwerdeführers

überwiegend auf Abnützung und Erkrankung zurückzuführen sei. Insgesamt sei die

Leistungsablehnung für den geltend gemachten Rückfall daher zu Recht erfolgt.

2.2

Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, das

Ereignis vom 19. Juni 2019 stelle ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG

dar, weshalb die Beschwerdeführerin auch bei Teilursächlichkeit zu leisten

habe.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin

ihre Leistungspflicht zu Recht verneinte. Unbestritten ist zwischen den

Parteien hingegen zu Recht, dass es sich im vorliegend zu beurteilenden Fall um

einen Rückfall handelt, weshalb sich entsprechende Weiterungen erübrigen.

3.

3.1

Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob es sich beim Ereignis

vom 19. Juni 2019 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelte.

Insbesondere zu beleuchten – da strittig - ist, ob dem Ereignis vom 4. Februar

2020.

ein ungewöhnlicher äusserer Faktor zugrunde lag.

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 6 UVG werden Versicherungsleistungen bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall

gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper,

die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der Unfallbegriff umfasst die fünf

Tatbestandselemente äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht,

Ungewöhnlichkeit und Gesundheitsschaden (BGE 134 V 72 E. 2.3). Diese müssen

kumulativ erfüllt sein, damit ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt (BGE 142 V 219 E. 4.3 = Pra2016, Nr. 103). Die ersten vier Merkmale umschreiben das

Ereignis, welches stattgefunden und zum fünften Tatbestandsmerkmal (Gesundheit

oder Tod) geführt haben muss (Locher

Thomas/Gächter Thomas, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4.

Aufl., Bern 2014, S. 75, Rz 3). Falls nur eines dieser Tatbestandelemente nicht

erfüllt ist, ist das fragliche Ereignis nicht als Unfall, sondern als Krankheit

zu qualifizieren (BGE 129 V 402 E. 2.1 = Pra2005, Nr. 36).

3.2.2

Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann unter anderem in

einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der

Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt

ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf

gleichsam programmwidrig beeinflusst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2). Ausschlaggebend ist, dass sich der

äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper

abhebt (BGE 134 V 72 E. 4.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die

versicherte Person stolpert, ausgleitet, an einem Gegenstand anstösst, oder

wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung

ausführt oder auszuführen versucht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_783/2013

vom 10. April 2014 E. 4.2; 8C_749/2008 vom 15. Januar 2009 E. 3.2). Das Auftreten

von Schmerzen als solches ist demgegenüber kein äusserer (schädigender) Faktor

im Sinne der Rechtsprechung (BGE 129 V 466 E. 4.2.1.; Urteil des Bundesgerichts

8C_456/2018 vom 12. September 2018 E. 6.3.2). Einwirkungen, die aus

alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in der Regel nicht als Ursache einer

Gesundheitsschädigung (BGE 134 V 72 E. 4.1). In BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 erwog

das Bundesgericht, ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis bestehe dort, wo der

Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche

schädigende Einwirkung haben könne, also keine gesicherte Zuordnung zum

exogenen Faktor erlaube. So werde eine Einwirkung ohne offensichtliche

Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen

äusseren Faktor (Urteil

des Bundesgerichts 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.2).

3.3

3.3.1

Mit Unfallmeldung vom 3. Juli 2019 (AB A1) gab der

Beschwerdeführer an, dass er im Eingangsbereich um die Ecke gehen wollte und

den Oberkörper abdrehte. Der Fuss habe jedoch nicht mitgedreht, weil er nicht

mitgerutscht sei. Anschliessend habe es im Knie «geknackt» und er habe leichte

Schmerzen verspürt.

3.3.2

Im

Rahmen der Einsprache vom 21. Januar 2021 (AB A34) schilderte der

Beschwerdeführer den Ereignishergang dahingehend, dass er mit energischen

Schritten schnell in die Küche habe gelangen wollen. Er habe sich in einer

rechtwinkligen Kurve nach links drehen wollen und dafür sein linkes Bein im

Zuge der Gehbewegung auf den Boden gestellt. Als er den Oberkörper nach links

gedreht habe, seien Hüfte und Oberschenkel mitgedreht, nicht jedoch der

Unterschenkel und der Fuss, sodass das Knie ungewöhnlich heftig belastet worden

sei. Dies sei folgender Ursache zuzuschreiben gewesen: An diesem Tag habe der

Beschwerdeführer Schuhe getragen, die eine glatte, stark haftende und eher

weiche Gummisohle gehabt hätten. Der Boden sei an der fraglichen Stelle mit

Spannteppich ausgelegt gewesen. Die Kombination von haftender Gummisohle und

haarigem Spannteppich habe dazu geführt, dass der Unterschenkel und der Fuss

nicht mitgedreht bzw. nicht mitgerutscht seien, sodass im Knie ein Knacken zu

spüren gewesen sei und plötzliche, stechende Schmerzen aufgetreten seien.

3.4

Dem vom Beschwerdeführer geschilderten Geschehensablauf erlaubt

keine gesicherte Zuordnung zu einem exogenen Faktor. Wie dargestellt (vgl. E.

3.2

hiervor), wird eine solche Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung

bei einem Gesundheitsschaden, der auch degenerativ begründbar ist, erst durch

das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren

Faktor. Ein solches Zusatzgeschehen ist vorliegend nicht auszumachen. Der

Beschwerdeführer beschrieb kein Stolpern, Anstossen, Ausgleiten oder sonstiges

exogenes Element, welches ausserhalb dessen liegt, was über die tausendfältigen

kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens geht, die als solche

gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas

Besonderem Berücksichtigung finden sollen (BGE 134 V 72 E. 4.1). Ungewöhnlich

sind schliesslich weder die Gummisohle noch der Teppich je für sich allein

genommen. Auch im hier beschriebenen Zusammenspiel dieser beiden Komponenten

ist nichts Ungewöhnliches zu erkennen. Mangels Vorliegen des «ungewöhnlichen

äusseren Faktors» ist der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG somit zu verneinen.

4.

4.1

In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob eine

Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund einer unfallähnlichen

Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG zu bejahen ist (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.1). Für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG besteht eine

Leistungspflicht des Unfallversicherers nur, sofern er nicht den Nachweis

erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung

zurückzuführen ist.

4.2

4.2.1

Das Vorliegen einer in Art. 6 Abs. 2 lit. a – h UVG

genannten Körperschädigung führt zur Vermutung, es handle sich um eine

unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden

muss. Aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehen Möglichkeit des Gegenbeweises

ergibt sich die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu

übernehmenden Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des

Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen

und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines

zeitlichen Anknüpfungspunkts – relevant. Allerdings steht der Unfallversicherer

bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht, Leistungen

zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit

durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen

seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung

einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt

sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz

untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller

Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers (BGE 146 V 51 E. 8.6).

4.2.2

Nebst den in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu

beurteilenden Abgrenzungsfragen ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage

stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit

auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu

beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder

Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der

Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige

ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung

vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50% auf

Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 8.6).

4.3

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die

rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen

und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Für den Beweiswert eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit

Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.4

4.4.1

Der Beschwerdeführer unterzog sich am 13. Dezember

2006.

einer Arthroskopischen Teilmenisektomie am linken Knie aufgrund eines am

Vorderhorn ruptierten und ins Interkondylikum eingeschlagenen

Knorpelhenkelrisses des medialen Meniskus links (vgl. Operationsbericht des E____

Spitals vom 13. Dezember 2006, Dok M6).

4.4.2

Am 25. Juni 2019,

im Nachgang an das Ereignis vom 19. Juni 2019, suchte der Beschwerdeführer

seinen behandelnden Orthopäden, Dr. med. D____ auf (vgl. Unfallmeldung UVG vom

3.

Juli 2019, Dok A19). Dr. med. D____ liess am 28. Juli 2019 ein MRI des

linken Knies anfertigen (vgl. Bericht vom 11. August 2020, Dok M1) und

veranlasste am 2. Juli 2019 ein Röntgen. Mit Bericht vom 2. Juli 2019 (Dok M4)

attestierte Dr. med. D____ dem Beschwerdeführer nach Studium der Bildgebung

einen degenerativen Innen-Restmeniskus mit Hinterhornlappen und Radiärriss am

Hinterhorn, sowie umschriebenen femurkonylären Knorpelschäden (III) links,

ähnlich wahrscheinlich rechts und ein Satus nach medialer Teilmenisektomie

rechts 20005 [recte: 2005] und links 2006 diagnostiziert. Das Röntgen vom 2.

Juli 2019 präsentierte sich normal. Das Studium der Bildgebung ergab

Knorpelschäden an der medialen Femurkondylenrolle posterodistal und distal

sowie Innenmeniskussubstanzverlust der Pars intermedia mit zentraler

Degeneration am Hinterhorn, wo ein Radiärriss flächenbetont degenerativen

Anteil vorliegt mit einem kleinen, zentral reichenden Lappen wie minimalem

wurzelnah. Als weiteres Vorgehen wurde Zuwarten empfohlen.

4.5

4.5.1

Im August 2020 meldete der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin einen Rückfall und führte aus, die Beschwerden am Knie seien

schlimmer geworden und er habe sich erneut in Behandlung begeben müssen (vgl.

E-Mail vom 3. August 2020, Dok A4). Dr. med. F____ attestierte in der Folge

mit Bericht vom 20. August 2020 (Dok M2) einen Meniskusriss am linken Knie bei

Status nach arthroskopischer Teilmenisektomie vor Jahren (vgl. E. 4.4.1.

hiervor). Der Beschwerdeführer habe ein erneutes Rotationstrauma erlebt, als er

über einen Teppichrand gestolpert sei. Man habe sich nach Erörterung der

Situation gemeinsam entschlossen am 25. August 2020 eine erneute

arthroskopische Teilmenisektomie durchzuführen. Anlässlich der Operation wurde

ein med. Meniskusriss, freie Gelenkkörper sowie Knorpelschäden med. Kondylus

links diagnostiziert (vgl. Operationsbericht vom 25. August 2020, Dok M3). Nach

der Operation verlief der Heilungsprozess problemlos, so dass am 10. November

2020.

nur noch minimale Restbeschwerden bestanden (vgl. Bericht vom 14. November

2020.

von Dr. med. F____, Dok M9).

4.5.2

Mit

Stellungnahme vom 14. Oktober 2020 (Dok M8) würdigte der beratende Arzt, Dr.

med. G____, Spezialarzt für Allgemein, und Unfallchirurgie, Gutachter SIM,

Vertrauensarzt SGV, die vorhandenen medizinischen Akten und hielt fest, die

klinische Veränderung stehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem

natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 19. Juni 2019. Er führte aus,

die beschriebene, im Rahmen einer üblichen, altersentsprechenden, alltäglichen

Kniebelastung mit Rotation über dem medialen Gelenkkompartiment, habe lediglich

zu einer vorübergehenden Verschlechterung eines relevanten unfallkausalen

Vorzustandes mit der erheblichen Schädigung in Form der dokumentierten

Knorbhenkelruptur am medialen linken Kniegelenk, operiert am 13. Dezember 2006,

geführt. Beim Ereignis vom 19. Juni 2019 sei es lediglich zu einem

ereigniskausalen distorsionellen Geschehen gekommen, zudem sei kein überwiegend

wahrscheinliches morphologisch fassbares neues unfallkausales Korrelat

hinzugekommen. Dazu ergebe sich ein Status quo sine von 3 – 4 Wochen, aber

keine ereigniskausale Operationsindikation.

4.5.3

Hierzu

äusserte sich Dr. med. F____ mit Bericht vom 30. Dezember 2020 (Dok M10) und

bemerkte, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall im Jahr 2006 nachweislich

völlig beschwerdefrei gewesen sei. Am 19. Juni 2019 sei eine neue

Kniedistorsion erfolgt. Im anschliessenden MRI habe sich der komplexe

Meniskusriss des medialen Meniskus gezeigt, insbesondere eben auch mit einer

radiären Komponente, wie sie typischerweise traumatisch erfolge. Unter Zusammenstellung

der seinerzeit intraoperativ erhobenen Befunde, des seinerzeitigen MRI sowie

der nachweisslich völligen Beschwerdefreiheit zwischen den Jahren 2006 und 2019

sei er weiterhin der Meinung, dass es sich hier eindeutig um eine erneute

Unfallfolge handle.

4.5.4

Mit

Kurzgutachten vom 19. Januar 2021 (AB A35) liess sich Dr. med. D____ zur Frage

des Kausalzusammenhangs in vorliegender Angelegenheit verlauten. Er bat den

Beschwerdeführer den Mechanismus nochmals zu beschreiben und kam gestützt

darauf zum Schluss, dass es sich nicht um einen alltäglichen Bewegungsablauf

handeln würde, sondern um eine Distorsion um die Längsachse mit Krafteinwirkung

des Körpergewichts und seines Trägheitsmoments auf das Bein, inklusive Knie, bei

fixiertem Fuss, und zog eine Parallele zum Mechanismus wie bei akuten

Knieverletzungen von Fussballern beschrieben. Er hielt ausserdem fest, dass bei

jungen Patienten - zum Zeitpunkt der Entfernung des Knorpelgelenks sei der

Beschwerdeführer gerade einmal 18 Jahre alt gewesen - eine Teilmenisektomie in

der Regel zu einwandfreien Resultaten führe. Diese würden weit länger anhalten,

als die hier bis zum Unfall von 2019 vergangenen 13 Jahren, als der

Beschwerdeführer erst 31 Jahre alt gewesen sei. Er führte weiter aus, dass sich

im MRT vom 28. Juni 2019 am medialen Meniskushorn immerhin ein vollständiger,

leicht ansteigender, klar begrenzter Riss durch die ganze Restsubstanz, sowie

ein kleiner Radiärriss mit fehlliegendem Fragment gezeigt habe. Ein solcher

Riss schmerze in aller Regel und lasse sich wiederum in aller Regel mit einer

weiteren Teilmenisektomie dankbar behandeln. Dankbar insofern, als es mit

diesem kleinen Eingriff rasch zu einer deutlichen Besserung bis hin zur

Schmerzfreiheit komme. Da der Patient vor dem Unfall vom 19. Juni 2019 schmerzfrei

gewesen sei, sei davon auszugehen, dass die erwähnten Meniskusrisse frisch

waren, sprich mit dem Unfall vom 19. Juni 2019 entstanden seien.

4.5.5

Die

Beschwerdegegnerin legte daraufhin die gesamten medizinischen Akten erneut

einem beratenden Arzt, namentlich Dr. med. H____, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie, FMH, vor, welcher sich mit Stellungnahme vom 6.

August 2021 (AB M12) äusserte. Unter Würdigung der Disposition,

Patientenmerkmale, Familienanamnese, der Exposition in Sport und Beruf, der

Vorschädigung, des Schadensmechanismus, des morphologischen Schadensbilds, des

funktionellen Schadensbilds, der radiologischen Bildgebung und des

Operationssitus stellte Dr. med. H____ bilanzierend fest, dass in allen

versicherungsmedizinisch geprüften Kriterien kongruent ausgesagt werden könne,

dass keine relevante frische traumatische Schädigung des linken Kniegelenks ca.

am 19. Juni 2019 richtungsweisend hinzugekommen sei und dass die

abnützungsbedingte Vorschädigung sowohl zur Operation von 2006, als auch zu

derjenigen 2020 geführt habe. Dr. med. H____ führte unter Bezugnahme auf

wissenschaftliche Grundlagen aus, dass sich im MRI vom 28. Juni 2019 beinahe

lehrbuchmässig die mittelfristigen Folgen einer bereits im Alter von 18 Jahren

manifestierten chronischen Meniskusschädigung medial, die zur

Knorpelhenkelschädigung im Jahr 2006 geführt habe, präsentiert habe. Alle

Merkmale würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine komplexe

Kontinuitätstrennung innerhalb einer strukturell massiv vorveränderten

Meniskussubstanz hinweisen. Die für eine Hypothese der traumatischen Entstehung

obligaten Merkmale an den begleitenden Strukturen (Innenband Bonde Bruise)

seien nicht erkennbar. So sei es auch semantisch nicht angemessen, von einem

«Riss» zu sprechen. Dieses MRI-Muster am Innenmeniskus sei im heutigen

versicherungsmedizinischen Konsens beweisend für eine chronische degenerative

Vorschädigung, die erstaunlich lange asymptomatisch gewesen sei, was mit einer

angepassten Sportaktivität aber vereinbar wäre. Die ein Jahr nach dem Ereignis

intraoperativ angestellten Beobachtungen liessen keine Schlüsse mehr über das

Entstehungsdatum ziehen.

4.5.6

Mit

Beantwortung der Zusatzfragen vom 26. Januar 2022 (AB M13) bestätigte Dr. med. H____

unabhängig der Frage einer unfallähnlichen Körperschädigung oder eines Unfalls,

dass am 19. Juni 2019 keine relevante frische traumatische Schädigung des

linken Kniegelenks richtungsweisend hinzugekommen sei. Auch eine Teilkausalität

könne nicht nachvollzogen werden. Es bleibe bei der Aussage, dass die

Veränderungen am Innenmeniskus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rein

degenerativer, krankhafter Natur seien. Erneut führte er aus, dass der Begriff

des Meniskusrisses irreführend sei. Es gebe keine Zeichen einer akuten Entstehung

am 19. Juni 2019. Korrekterweise müsse man sich auf den Begriff der

(isolierten) «Meniskusschädigung» beschränken. Dr. med. D____ habe am 2. Juli

2019.

über eine Verbesserung der Situation seit der letzten Untersuchung

berichtet, was Anlass zum Zuwarten und zum Verzicht auf eine Therapie gegeben

habe (vgl. Bericht vom 2. Juli 2019, Dok M4). Der Status quo sine sei daher

nach Ansicht von Dr. med. H____ per 2. Juli 2019 als erreicht zu betrachten.

4.6

4.6.1

Auf die Beurteilung von Dr. med. H____, wonach die in

Frage stehende Meniskusschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer

Natur sei, kann abgestellt werden. Die Beurteilung von Dr. med. H____ erfüllt

die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beurteilung wurde in Kenntnis der

gesamten Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen

ärztlichen Unterlagen aufgeführt wurden (vgl. AB M12). Sie ist ferner für die

hier streitige Frage betreffend die Kausalität im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG umfassend

und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung

der medizinischen Situation schlüssig. So nimmt er im Rahmen der Würdigung der wissenschaftlich

anerkannten Kriterien die relevanten Perspektiven ein und zeigt ein schlüssiges

Bild auf. Prädisponierend wirken laut Dr. med. H____ die varischen Beinachsen

und eine (angepasste) Sportaktivität. Zudem erscheint ihm zufolge der

Unfallhergang – wenn auch unbestrittenermassen eine Distorsion stattgefunden

haben mag – von der Belastung her nicht geeignet, eine traumatische

Meniskusläsion zu provozieren. Darüber hinaus benennt er die in der

radiologischen Bildgebung erkennbaren Merkmale wie die horizontale Genese,

welche auf eine komplexe Kontinuitätstrennung hinweisen bei einer strukturell

massiv vorveränderten Meniskussubstanz. Mitunter fehlt es an weiteren Zeichen,

welche für eine traumatische Entstehung sprechen (Innenband, Bone Bruise). Dr.

med. H____ legt seine Gedankengänge in nachvollziehbar Weise und abgestützt auf

eine breite wissenschaftliche Grundlage dar. Inwieweit es semantisch richtig

sein soll, nicht von einem Riss zu sprechen, kann offengelassen werden, zumal

auf Ebene der bildgebenden Diagnostik diese Differenzierung nicht erfolgt, sondern

erst nach umfassender Ursachenprüfung. Jedenfalls drängt sich nicht ohne

weiteres auf, isoliert aus der Ursachenperspektive den Begriff Riss nicht im

Zusammenhang mit einer degenerativen Entwicklung einer Meniskusschädigung zu

verwenden, dies letztlich um Missverständnisse zu vermeiden.

4.6.2

Die

Ausführungen von Dr. med. H____ decken sich mit den Einschätzungen von Dr. med.

G____ gemäss Stellungnahme vom 14. Oktober 2020 und der Ersteinschätzung von

Dr. med. D____, welcher am 2. Juli 2019 zunächst ebenfalls einen degenerative

Innen-Restmeniskusschädigung feststellte. Die Gründe, weshalb Dr. med. D____ in

der Folge von der eingangs gestellten Diagnose Abstand nahm und später von

einer traumatischen Schädigung ausging, überzeugen nicht. Nicht einleuchtend

ist, den vorliegenden Hergang mit dem Mechanismus, den Fussballer schildern,

gleichzusetzen und als rotationstraumatisches Unfallereignis einzustufen. Der

Richtungswechsel von Dr. med. D____ ist wohl am ehesten der Erfahrungstatsache

zuzurechnen, dass behandelnde Ärzte mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Jedenfalls vermögen die Darstellungen der

behandelnden Ärzte, welche je für sich allein genommen die beweisrechtlichen

Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohnehin nicht erfüllen,

keine hinreichenden Zweifel an der Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen von Dr. med. H____ hervorzurufen (vgl. BGE 135 V 465

E. 4.4.). So stützten sich die behandelnden Ärzte, Dr. med. F____ mit Stellungnahme

vom 30. Dezember 2020 und Dr. med. D____ mit Kurzgutachten vom 19. Januar 2021,

für die Bejahung einer traumatischen Meniskusverletzung in erster Linie auf die

Beweismaxime «post hoc ergo propter hoc» (danach also deswegen). Zwar nennt Dr.

med. F____ die radiäre Komponente des komplexen Mensikusrisses des medialen

Meniskus als typische traumatische Folge, unterlässt jedoch eine gesamthafte

Betrachtung mit den weiteren Kriterien. Dasselbe gilt für Dr. med. D____,

welcher neben dem Mechanismus (dazu oben) insbesondere das Alter des

Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Ereignisses als Kriterium ins Feld führte. Mit

Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wonach eine gesundheitliche Schädigung

beweisrechtlich praxisgemäss nicht schon dann als durch den Unfall verursacht

gelten kann, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_772/2019 vom 4. August 2020 E. 4.2.2), sind die Darstellungen

von der Dres. med. F____ und D____ nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der

Beurteilung von Dr. med. H____ hervorzurufen (vgl. Urteil 8C_924/2015 vom 23.

Februar 2016 E. 4.3).

4.7

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die in Frage

stehende Meniskusverletzung unter Würdigung der gesamten medizinischen Akten

gemäss dem gesamten Ursachenspektrum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu

mehr als 50% auf Abnützung zurückzuführen ist, weshalb der Beschwerdegegnerin

der Entlastungsbeweis gelingt und eine entsprechende Leistungspflicht zu

verneinen ist. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen dahingehend,

ob das vom Beschwerdeführer mit Unfallmeldung vom 3. Juli 2019 geschilderte

Ereignis überhaupt um ein Initialereignis im Sinne der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung vorliegt (vgl. BGE 146 V 54 E. 8.6).

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 zu bestätigen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: