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Entscheid

UV.2021.43

Soziallohn; Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Rentenzusprache erfüllt; Rückforderung der Rentenleistungen im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung nicht verwirkt

12. Juli 2022Deutsch23 min

Regelung, dass der Beschwerdeführer 100% zeitlich anwesend und 85% Leistung in seiner

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

Juli 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.43

Einspracheentscheid vom 27.

September 2021

Soziallohn; Voraussetzungen für

eine Wiedererwägung der Rentenzusprache erfüllt; Rückforderung der

Rentenleistungen im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung nicht

verwirkt

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1963 geborene Beschwerdeführer arbeitete als Mechaniker bei

der D____ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (SUVA [Beschwerdegegnerin]) gegen die Folgen von

Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 17.

August 2012 rutschte beim Abladen von Teilen für Veloabstellanlagen eine

Metallstütze auf den linken Daumen des Beschwerdeführers und quetschte diesen

(vgl. Schadenmeldung UVG vom 20. August 2012, Suva-Akte 1). In der Folge

diagnostizierte der behandelnde Arzt Dr. med. E____, Facharzt Chirurgie &

Unfallchirurgie FMH, Chirotherapie & Sportmedizin, eine

Strecksehnenverletzung des linken Daumens der Zone 1 und bescheinigte dem

Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Suva-Akten 16 und 17). Die

Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen

(vgl. u. a. Suva-Akten 2 und 3). Mit abschliessender kreisärztlicher

Untersuchung vom 15. März 2016 stellte der Kreisarzt einen Status nach

subcutaner Strecksehnenverletzung des linken Daumens über dem

Interphalangealgelenk im Rahmen einer Quetschverletzung fest. Die bisherige

Regelung, dass der Beschwerdeführer 100% zeitlich anwesend und 85% Leistung in seiner

Tätigkeit als Velomechaniker erbringe, scheine nach vorliegenden Informationen

für den Kreisarzt medizinisch durchaus nachvollziehbar. Auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt seien dem Beschwerdeführer ganztags alle Arbeiten zumutbar

(Suva-Akte 99). Gestützt auf die Lohnangaben des Arbeitgebers bezifferte die

Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen mit Fr. 71'000.-- und das

Invalideneinkommen mit Fr. 59'000.-- und sprach dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 15. Dezember 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 17% eine

entsprechende Invalidenrente ab Januar 2016 zu (Suva-Akte 114). Dagegen erhob

der Beschwerdeführer am 21. Januar 2017 vorsorglich Einsprache (Suva-Akte 119),

welche mit Einspracheentscheid vom 5. April 2017 abgewiesen wurde (Suva-Akte

128).

Am 18. Januar 2019 führte die Beschwerdegegnerin eine

Rentenrevision durch, anlässlich derer der Beschwerdeführer angab, dass er nach

wie vor bei der D____ angestellt sei. Aus den beigelegten Lohnausweisen für das

Jahr 2017 und 2018 ging hervor, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit

bei der D____ einen Verdienst von Fr. 64'400 im Jahr 2017 bzw. von Fr. 67'609.--

im Jahr 2018 erzielt hatte (Suva-Akten 134 und 135). In der Folge sistierte die

Beschwerdegegnerin die Rentenzahlungen an den Beschwerdeführer und nahm in

diesem Zusammenhang weitere Abklärungen vor (Suva-Akte 139). Nach einer

Unterredung mit dem Beschwerdeführer am 30. April 2020 und dessen Arbeitgeber

am 13. Mai 2020 (Suva-Akten 148 und 150) kündigte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 9. Februar 2021 an, die Verfügung vom 15. Dezember 2016 werde in

Wiedererwägung gezogen. Die erhobenen Lohnangaben für die Jahre 2016 - 2019

hätten ergeben, dass zum Berentungszeitpunkt per 1. Januar 2016 keine Rente

geschuldet gewesen wäre und auch aktuell keine Rente geschuldet sei.

Infolgedessen fordere die Beschwerdegegnerin vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar

2019 zu Unrecht ausgerichtete Renten in Höhe von Fr. 27'256.05 zurück

(Suva-Akte 162). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einsprache vom

15. März 2021 (Suva-Akte 167). Nach Einholung einer kreisärztlichen

Stellungnahme (Suva-Akte 172) erliess die Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2021

eine neue Verfügung. Darin teilte sie dem Beschwerdeführer mit, die

Rentenfestsetzung sei per 1. Januar 2016 unter falschen Voraussetzungen

erfolgt. Die erhobenen Lohnangaben für die Jahre 2016 - 2019 hätten ergeben,

dass die am 28. Oktober 2016 mit dem Arbeitgeber besprochene Lohnanpassung

nicht erfolgt sei und die Lohndifferenz zum Leistungslohn als Soziallohn zu

betrachten sei. Unter diesen Umständen hätte für das Invalideneinkommen nicht

auf das effektiv erzielte Einkommen abgestellt werden dürfen, sondern es hätte

auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ausgewichen werden müssen. Unter

Berücksichtigung des nicht gemeldeten Nebenverdienstes von Fr. 15'748.-- müsse

das Valideneinkommen für das Jahr 2016 mit Fr. 86'748.-- und das

Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Jahres

2016 sowie nach Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 5% mit Fr.

79'211.-- beziffert werden. Dies ergebe nach Gegenüberstellung der

Vergleichseinkommen einen Invaliditätsgrad von 9%, was den Anspruch auf eine Invalidenrente

ausschliesse. Dementsprechend sei die Ausrichtung der Invalidenrente vom 1.

Januar 2016 bis 31. Januar 2019 zu Unrecht erfolgt, weshalb sie Fr. 27'256.05

zurückfordere (Suva-Akte 173). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Juli 2021

(Suva-Akte 175) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27.

September 2021 ab (Suva-Akte 177).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2021 wird beantragt, der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2021 sei

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer

die gesetzlichen Leistungen das Unfallereignis vom 17. August 2021 betreffend

zuzusprechen und auszurichten. Dabei sei die Rente basierend auf einem

Invaliditätsgrad von mindestens 11% über die Einstellung bzw. Sistierung per

31.

Januar 2019 hinaus und bis auf Weiteres zuzusprechen und auszurichten.

Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27.

September 2021 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der

Rückforderungsanspruch in der Höhe von Fr. 27'256.05 für die zu Unrecht

erbrachten Rentenleistungen vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2019 verwirkt und

daher untergegangen seien.

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2021 schliesst die

Beschwerdegegnerin, soweit darauf einzutreten sei, auf Abweisung der

Beschwerde.

Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 verzichtet der Beschwerdeführer

auf die Einreichung einer Replik.

III.

Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt

hat, findet am 12. Juli 2022 die Urteilsberatung der Sache durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR

830.1). Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch

die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.

2.1

Mit Einspracheentscheid vom 27. September 2021 hält die Beschwerdegegnerin

fest, mit dem Beschwerdeführer sei einig zu gehen, dass ein Teil seines

erzielten Lohneinkommens Soziallohn darstelle. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung sei ein Abstellen auf das von der versicherten Person erzielte

effektive Lohneinkommen für die Ermittlung des Invalideneinkommens

grundsätzlich ausgeschlossen, wenn eine versicherte Person, auch wenn es nur

einen Teil am gesamten Lohn ausmache, Soziallohn beziehe. Der Grund hierfür

zeige sich gerade anhand des vorliegenden Falles in augenfälliger Weise: Richte

der Arbeitgeber der versicherten Person weiterhin Soziallohn aus und gewähre

ihr der Unfallversicherer zusätzlich eine Invalidenrente, so sei sie

regelmässig überentschädigt. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Verfügung

vom 15. Dezember 2016 als zweifellos unrichtig, sei doch die vorerwähnte

Dispositiv

Rechtsprechung fälschlicherweise nicht angewendet worden. Aus diesen Gründen

müsse die Verfügung in Wiedererwägung gezogen werden. Bei korrekter Anwendung

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse das Invalideneinkommen anhand der

LSE-Tabellenlöhne ermittelt werden. Dies führe zu einem Invaliditätsgrad von

rund 9%. Da der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt

habe, habe die Beschwerdegegnerin seit dem 1. Januar 2016 die Rentenleistungen

zu Unrecht ausgerichtet, weshalb diese im Gesamtbetrag von Fr. 27'256.05 zurückgefordert

würden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei der

Rückforderungsanspruch nicht verwirkt. Der Rückforderungsanspruch sei

zweifellos erst nach dem Inkrafttreten der neuen Fassung von Art. 25 Abs. 2

ATSG, welche eine dreijährige Verwirkungsfrist vorsehe, begründet worden.

Anknüpfungspunkt für die Anwendung des neuen Rechts bilde denn auch stets der

Zeitpunkt des Entscheides über ein bestimmtes Rechtsverhältnis, nicht aber die

Frage, wann der mit dem Entscheid beurteilte Sachverhalt sich zugetragen habe.

Da die Dreijahresfrist zweifellos erfüllt sei, sei der Rückforderungsanspruch

der Beschwerdegegnerin nicht verwirkt. Auch wenn von einer einjährigen

Verwirkungsfrist gemäss der alten Fassung des Art. 25 Abs. 2 ATSG ausgegangen

werde, sei der Sachverhalt nicht anders zu würdigen. Denn die

Beschwerdegegnerin habe erst am 14. November 2020 die Lohnabrechnungen

erhalten. Damit seien ihr erst ab diesem Zeitpunkt sämtliche erhebliche

Umstände zugänglich gewesen, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch

dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber dem Beschwerdeführer ergeben

habe (vgl. Einspracheentscheid vom 27. September 2021, Suva-Akte 177).

2.2.

Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, dass die

Beschwerdegegnerin im Wissen um die über dem Leistungslohn liegende

Salärzahlung des Arbeitsgebers eine Rente zugesprochen habe. Sie verhalte sich

widersprüchlich und gegen Treu und Glauben, wenn sie die Rentenzahlung ab

Januar 2016 zurückfordere, obschon sie zumindest für das Jahr 2016 von der

fehlenden Lohnanpassung gewusst habe. Vorliegend könne der Leistungslohn klar ermittelt

werden. Der über den Leistungslohn hinaus bezahlte Soziallohn sei bei der

Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen. Massgebend für die

Invaliditätsbemessung sei daher die Gegenüberstellung von Leistungslohn und

mutmasslichem Lohn. Unter Hinzurechnung des Nebenverdienstes ergäben sich für

das Jahr 2016 und 2017 ein Invaliditätsgrad von 14%, für das Jahr 2018 einen

solchen von 11% und für das Jahr 2019 wiederum einen Invaliditätsgrad von 14%.

Im Ergebnis könne somit festgehalten werden, dass weder die Sistierung der

Rentenauszahlung ab 31. Januar 2019 rechtens war, noch, dass die Rückforderung

der Rentenzahlung von Januar 2016 bis Januar 2019 zulässig sei. Selbst wenn

aber bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne

abgestellt werde, resultiere in den Jahren 2017, 2018 und 2019 ein Invaliditätsgrad

von je rund 11%. Die Lohnsteigerung beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers sei

demgemäss grösser als die Nominallohnentwicklung, weshalb der Beschwerdeführer

auch bei Heranziehung des Tabellenlohns für das Invalideneinkommen einen

Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Hinsichtlich der Verwirkungsfrist sei

altArt. 25 Abs. 2 ATSG, welcher bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesen sei, die

massgebende Rechtsgrundlage, da sich der Sachverhalt im Jahr 2019 zugetragen

habe. Spätestens im Februar 2019 habe die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom

AHV-pflichtigen Lohn des Beschwerdeführers gehabt. Die Beschwerdegegnerin hätte

somit spätestens im Januar 2020 die Rückforderungsverfügung erlassen müssen, um

die einjährige Verwirkungsfrist zu wahren. Im Ergebnis sei daher festzuhalten,

dass der Rückforderungsanspruch selbst für den Fall, dass die Rente ab 1.

Januar 2016 zu Unrecht an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden sei, aufgrund

der Verwirkung untergegangen und daher nicht mehr durchsetzbar sei (vgl.

Beschwerde vom 29. Oktober 2021).

2.3.

Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der im

Einspracheentscheid vom 27. September 2021 verfügten Rückforderung in Höhe

von Fr. 27'256.05.

3.

3.1.

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens

10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der

Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, [UVG];

SR 832.20). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit

dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten)

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

3.2.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung

des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im

Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei

wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der

realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer

Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V

58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

3.3.

Für die

Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der

beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person

konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,

bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und

anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer

Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der

Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der

tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich

erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach

Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich

zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können insbesondere

Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E.

2.3 S. 593 f. mit Hinweis).

3.4.

Nach Art. 25

ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen

in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine

grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Eine aufgrund einer formell

rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist allerdings nur

zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser

Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung, Art. 53 Abs. 2 ATSG)

oder die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder

Beweismittel, Art. 53 Abs. 1 ATSG) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 138 V 324 E. 3.1, BGE 122 V 367, E. 3).

Die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer

anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung

im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fallen insbesondere eine

Leistungszusprache ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen

Bestimmungen und eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer

klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Urteil des Bundesgerichts

vom 17. August 2020 [8C_277/2020] E. 4.1. mit Hinweisen).

3.5.

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines

Jahres (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen

Fassung) beziehungsweise mit dem Ablauf dreier Jahre (gemäss der

seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung), nachdem die

Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf

von fünf Jahren nach der Entrichtung (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020

in Kraft gewesenen Fassung) respektive seit der Auszahlung (gemäss der

seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung) der einzelnen

Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

Die Anwendung der neuen Verwirkungsfristen auf bereits unter «altem Recht»

entstandene und fällige Forderungen ist zulässig, soweit bereits unter dem

alten Recht eine Verwirkung vorgesehen wurde und soweit diese Verwirkung noch

nicht eingetreten ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen.

Wenn aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts eine relative oder

absolute Verwirkungsfrist gemäss dem «alten» Art. 25 Abs. 2

ATSG bereits verstrichen ist und die Forderung bereits verwirkt ist, so bleibt

diese verwirkt, und es ändert sich durch das neue Recht nichts daran (vgl.

IV-Rundschreiben Nr. 406 vom 22. Dezember 2020 angepasst am 31. März

2021).

4.

4.1.

Vorliegend ist zu untersuchen, ob die Voraussetzungen für die

Rückforderung der ausgerichteten Rentenleistungen vom 1. Januar 2016 bis 31.

Januar 2019 gegeben sind. Indem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 27. September 2021 vom Beschwerdeführer Fr. 27'256.05 zurückfordert, nimmt

sie implizit eine Wiedererwägung vor (vgl. E. 3.5.). Zu prüfen ist damit in

einem ersten Schritt, ob sich die in der Verfügung vom 15. Dezember 2016 auf einem

Invaliditätsgrad von 17% basierende Rentenzusprache ab Januar 2016 als

rechtmässig erweist (Suva-Akte 114).

4.2.

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung

vom 15. Dezember 2016 das Valideneinkommen mit Fr. 71'000.-- und das

Invalideneinkommen mit Fr. 59'000.-- beziffert hat. Daraus resultierte nach

Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ein Invaliditätsgrad von 17 %

(Suva-Akte 114). Sie stützte sich dabei auf die Lohnangaben des Arbeitgebers

des Beschwerdeführers. Dieser führte anlässlich der Unterredung vom 28. Oktober

2016 aus, dass er die Leistungseinbusse des Beschwerdeführers prozentual nicht

wirklich angeben könne. Hingegen könne er den im Jahr 2016 eigentlich

gerechtfertigten Monatslohn nennen. Dieser entspreche Fr. 4'500.-- x 12 plus

dem erwähnten Jahresendbonus trotz Leistungseinbusse in uneingeschränkter Höhe

von Fr. 5'000.--, also total Fr. 59'000.--. Das Salär, welches der Beschwerdeführer

ohne Unfall bzw. unfallbedingtem Arbeitsverrichtungshandicap zu Gute habe,

betrage per 1. Januar 2016 Fr. 5'500.-- x 12 plus erwähntem Jahresendbonus im

vollem Umfang von Fr. 5'000.--, entsprechend einem Jahreseinkommen von Fr.

71'000.-- für das Jahr 2016. Anlässlich dieser Unterredung gab der Arbeitgeber

des Beschwerdeführers zudem bekannt, dass bis dato noch keinerlei Veränderungen

der Lohnzahlungen vorgenommen worden seien, er warte auf den Entscheid der

Suva. Der Beschwerdeführer erhalte nach wie vor das gleiche Salär wie seit

Jahren. Eine Salär-Anpassung sei dann ja wohl auch mit einer Änderungskündigung

verbunden (Suva-Akte 108).

Anlässlich des am 18. Januar 2019 eingeleiteten

Revisionsverfahrens liess sich den vom Beschwerdeführer eingereichten

Lohnausweisen entnehmen, dass er im Jahr 2017 ein Einkommen von insgesamt Fr.

80'999.-- und im Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 86'183.-- generiert hatte

(Suva-Akte 135). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen

vor, wobei sie unter anderem am 4. Februar 2019 und am 17. April 2019 den

IK-Auszug beizog (Suva-Akten 136 und 140) und Informationen bezüglich der

mutmasslichen Lohnentwicklung beim Arbeitgeber einholte (Formular Mutmassliche

Lohnentwicklung von 2017 bis 2018 vom 15. November 2019, Suva-Akte 146). Am 30.

April 2020 fand eine Unterredung mit dem Beschwerdeführer statt, anlässlich derer

er angab, dass er seit Jahren den gleichen Bruttolohn von Fr. 5'000.-- x 12

plus Jahresendbonus erhalten habe. Per 1. Januar 2017 sei sein Gehalt auf Fr.

5'200.-- x 12 und per 1. Januar 2019 auf Fr. 5'300.-- x 12 erhöht worden

(IV-Akte 148). Nach einer Unterredung mit dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers

am 13. Mai 2020 gab dieser in der E-Mail vom 2. Juni 2020 die tatsächlich

entrichteten Löhne und die Lohnentwicklung von 2016 bis 2019, die mutmasslichen

Löhne in den Jahren 2016 – 2019 sowie den Leistungslohn des Beschwerdeführers

in Höhe von Fr. 4'900.-- zuzüglich einer allfälligen Gratifikation bekannt

(Suva-Akte 151). Nach Beizug sämtlicher Lohnabrechnungen für die Jahre 2016 bis

2020 (Suva-Akte 155) kam die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Mai 2021

zum Schluss, dass in der Verfügung vom 15. Dezember 2016 das Invalideneinkommen

nicht aufgrund des effektiv erzielten Lohnes hätte festgesetzt werden dürfen,

da es sich um einen Soziallohn handle. Zusätzlich hätte der nicht gemeldete

Nebenerwerb berücksichtigt werden müssen. Aus diesen Gründen sei die Verfügung

in Wiedererwägung zu ziehen und beim Invalideneinkommen auf den Allgemeinen

Arbeitsmarkt bzw. auf die LSE-Lohntabellen abzustellen. Dies ergebe einen

Invaliditätsgrad von 9% und schliesse einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers aus. Dementsprechend würden die bereits ausgerichteten

Rentenleistungen vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2019 in Höhe von

Fr. 27'256.05 vom Beschwerdeführer zurückgefordert (Suva-Akte 173). Dies

bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 27. September 2021 (Suva-Akte 177).

4.3.

Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass sich die Verfügung

vom 15. Dezember 2016 als unrechtmässig erweist. Aus der Aktenlage ist

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - entgegen den Annahmen der

Beschwerdegegnerin - kein seiner Arbeitsleistung entsprechendes Einkommen

erzielt hat, wurde ihm doch von seinem Arbeitgeber über Jahre hinweg ein

überhöhter Lohn entrichtet. Dass es sich dabei um einen Soziallohn handelt, wird

vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend,

dass bei der Berechnung des Invaliditätsgrades auf den vom Arbeitgeber angegeben

Leistungslohn in Höhe von Fr. 4'500.-- bzw. Fr. 4'900.-- abzustellen und dem

mutmasslichen Verdienst ohne Leistungseinbusse gegenüberzustellen sei. Dieser

Berechnungsweise des Beschwerdeführers kann indes nicht gefolgt werden. Wie die

Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat, würde dies zu einer

Überentschädigung des Beschwerdeführers führen. Ein Versicherungsgewinn lässt

sich mit dem Zweck einer sozialen Versicherung indes kaum vereinbaren, deren

Ziel es ist, den geschützten Personen infolge des Unfalls den entgangenen

Verdienst ganz oder teilweise zu ersetzen (Botschaft des Bundesrats betreffend

die Änderung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom

23. Mai 1973 [BBl 1973 I 1579]). Hinzu kommt, dass bei oben dargelegter Ausgangslage

der Arbeitgeber auf die Höhe des Invaliditätsgrades Einfluss nehmen könnte.

Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht zur Berechnung des

Invaliditätsgrades die LSE-Lohntabellen beigezogen. So sieht auch das

Bundesgericht vor, dass bei voller Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit an der

derzeitigen Arbeitsstelle nicht auf das dort tatsächlich erzielte Einkommen

abgestellt werden kann, wenn dem Beschwerdeführer – wie vorliegend – unbestrittenermassen

ein Soziallohn ausgerichtet wird. Bei dieser Sachlage ist das

Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für

Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln (Urteil des

Bundesgerichts vom 26. August 2005 [I 770/04], E. 4.7). Die Beschwerdegegnerin

hat folglich zu Recht in der Verfügung vom 27. Mai 2021 eine Neuberechnung des

Einkommensvergleichs vorgenommen. Dabei hat sie beim Valideneinkommen auf die

Lohnangaben des Arbeitgebers zum mutmasslichen Verdienst bei D____ AG in Höhe

von Fr. 71'000.-- abgestellt und den nicht gemeldeten Nebenverdienst in Höhe

von Fr. 15'748.-- hinzuaddiert, was gesamthaft einen Betrag von Fr. 86'748.--

ergab. Beim Invalideneinkommen zog sie die LSE des Jahres 2016, Total, Männer,

Kompetenzniveau 1, bei. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche

Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 5%

sowie Anrechnung des Nebenverdiensts in Höhe von Fr. 15'748.-- bezifferte sie

das Invalideneinkommen mit Fr. 79'211.--. Aus dem Vergleich dieser Einkommen

resultierte ein Invaliditätsgrad von rund 9% (Suva-Akte 173, S. 3). Dieser

Invaliditätsgrad begründet keinen Rentenanspruch (vgl. E. 3.1). Daran vermag

auch der Umstand, dass sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung

zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls ein Rentenanspruch ergeben hätte, nichts

zu ändern. Denn der Beschwerdeführer hatte zum frühestmöglichen Rentenbeginn im

Januar 2016 keinen Anspruch auf eine Rente, was einen Rentenanspruch infolge

Änderung der Nominallohnentwicklung zu einem späteren Zeitpunkt ausschliesst. Anzumerken

ist in diesem Zusammenhang, dass es auch an der Erheblichkeit der Änderung

fehlen würde, da sich der Invaliditätsgrad nicht um 5% geändert hätte bzw. die

Änderung alleine auf statistische Gegebenheiten zurückzuführen gewesen wäre

(BGE 133 V 545).

Ebenso wenig kann sich der

Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz berufen. Zwar war der

Beschwerdegegnerin bekannt, dass der Arbeitgeber den Lohn noch nicht angepasst

hatte, als sie die Verfügung im Dezember 2016 erliess. Indes ging sie davon

aus, diese Anpassung würde erfolgen, sobald der Entscheid ergangen wäre

(Suva-Akte 108). Unter diesen Umständen erscheint es zweifelhaft, ob eine

genügende Vertrauensgrundlage durch die Beschwerdegegnerin geschaffen worden

ist. Dies gilt vorliegend umso mehr als dass es in Anbetracht der Aktenlage

fraglich ist, ob der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nachgekommen ist. In

der Verfügung vom 15. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer darauf

hingewiesen, dass wesentliche Verbesserungen in wirtschaftlicher und

medizinischer Hinsicht zu melden sind (Suva-Akte 114). Dies hat er in der Folge

unterlassen. Erst anlässlich des am 18. Januar 2019 eingeleiteten

Rentenrevisionsverfahrens erlangte die Beschwerdegegnerin Kenntnis von den Lohnerhöhungen

und dem Nebenverdienst (Suva-Akte 135). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen,

dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Vertrauensschutz mit der

richtigen Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG Genüge

getan ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2018 [8C_680/2017] E. 4.1.3.1).

Dies gilt vorbehältlich jener Situationen, in denen sämtliche Voraussetzungen

für eine - gestützt auf den Vertrauensschutz - vom Gesetz abweichende

Behandlung gegeben sind (BGE 116 V 298 ).

Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, legt der Beschwerdeführer

indes nicht dar. Dabei ist zugleich in Erinnerung zu rufen, dass der

blosse Verbrauch von Geldmitteln nach bisheriger Rechtsprechung zum

Vertrauensschutz keine relevante Disposition darstellt (BGE 142 V 259 E. 3.2.2.

mit Hinweisen).

4.4.

Gesamthaft betrachtet erweist sich die Rentenzusprache an den

Beschwerdeführer für die Monate Januar 2016 bis und mit Januar 2019 als

zweifellos unrichtig. Da die Berichtigung bei einem Betrag von Fr. 27'256.05

von erheblicher Bedeutung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist, sind somit die

Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben. Die dem Beschwerdeführer zugesprochenen

Rentenleistungen sind daher unrechtmässig ausgerichtet worden. Der

Rückforderungsbetrag wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist im

Grundsatze auch nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht

mit Einspracheentscheid vom 27. September 2021 die

Rückforderung in Höhe von Fr. 27'256.05 verfügt.

5.

5.1.

Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung in Höhe von Fr. 27'256.05

verwirkt ist. Dabei ist insbesondere umstritten, ob die

einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss dem bis 31. Dezember 2020 in Kraft

gestandenen Art. 25 Abs. 2 ATSG oder die ab 1. Januar 2021 geltende dreijährige

relative Verwirkungsfrist gemäss dem ab 1. Januar 2021 geltenden Art. 25 Abs. 2

ATSG zur Anwendung gelangt.

5.2.

Die relative Frist von einem respektive drei Jahren läuft ab

Kenntnis des Rückforderungsanspruchs durch den Versicherungsträger. Unter der

Wendung «nach dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist

der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren

Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine

Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der

Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und

Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 140 V 521, E. 2.1). Eine tatsächliche

Kenntnisnahme wird nicht verlangt. Die Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG sind

gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung

ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird (vgl. BGE 119 V 431, E. 3c).

5.3.

Mit Blick auf die Aktenlage erübrigen sich Erwägungen zu den

intertemporalrechtlichen Fragen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt,

ist vorliegend auch die bis Ende 2020 geltende relative einjährige Verwirkungsfrist

nach Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten. Die Beschwerdegegnerin hatte zwar anlässlich

des eingeleiteten Revisionsverfahrens erstmals im Januar 2019 Kenntnis von den

nicht erfolgten Lohnanpassungen und Lohnerhöhungen (Suva-Akte 135). Erst mit

E-Mail vom 2. Juni 2020 erhielt die Beschwerdegegnerin indes Kenntnis über die

mutmassliche Lohnentwicklung und den Leistungslohn (Suva-Akte 151). Es war ihr

somit erst ab diesem Zeitpunkt möglich, eine erneute Invaliditätsbemessung

vorzunehmen und zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund dieser neu

erhobenen Lohnangaben Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Damit waren der

Beschwerdegegnerin im Juni 2020 alle im konkreten Einzelfall erheblichen

Umstände zugänglich, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem

Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten

rückerstattungspflichtigen Person ergibt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts

vom 8. August 2017 [8C_262/2017], E. 3.1. mit Hinweisen). Der Beginn der

Verwirkungsfrist ist daher auf Juni 2020 festzulegen. Mit der Rückforderungsverfügung

vom 27. Mai 2021 (Suva-Akte 173) hat die Beschwerdegegnerin somit die relative

einjährige Verwirkungsfrist nach dem bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Art. 25

Abs. 2 Satz 1 ATSG gewahrt.

5.4.

Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass die Rückforderung der Rentenleistungen

für die Monate Januar 2016 bis und mit Januar 2019 im Zeitpunkt des Erlasses

der Rückforderungsverfügung am 27. Mai 2021 noch nicht verwirkt war. Die

Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde

führt.

6.

6.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die vorliegende Beschwerde

abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. September 2021 zu

bestätigen ist.

6.2.

Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: