Lexipedia

Entscheid

UV.2021.5

Zweifel am versicherungsinternen Bericht zur Unfallkausalität

10. August 2021Deutsch18 min

Beschwerdeführer auf seine rechte Körperseite und zog sich eine Fraktur des Ellbogens

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

August 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.5

Einspracheentscheid vom 26.

Januar 2021

Zweifel am versicherungsinternen

Bericht zur Unfallkausalität

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1971 geborene Beschwerdeführer arbeitet seit dem 15.

Juli 2019 bei der C____ AG, [...], als Zimmermann und ist in dieser Eigenschaft

bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Suva-Akte

1). Der Beschwerdeführer verunfallte am 13. November 2019 mit dem Fahrrad, als

ihn ein Motorfahrzeuglenker auf dem Velostreifen übersah und dieser in der

Folge mit dem Beschwerdeführer kollidierte. Bei der Kollision stürzte der

Beschwerdeführer auf seine rechte Körperseite und zog sich eine Fraktur des Ellbogens

sowie eine Verletzung der rechten Hand zu (Schadenmeldung UVG vom 20. November

2019, Suva-Akte 1).

b) Unmittelbar nach dem Unfall begab sich der Beschwerdeführer

in die Notfallstation der D____, [...]. Anlässlich der dortigen Erstbehandlung

wurden am rechten Ellbogen eine nicht dislozierte Radiusköpfchenfraktur sowie

am rechten Handgelenk eine Pseudarthrose Scaphoid diagnostiziert

(Notfallbericht vom 14. November 2019 sowie Bericht Dr. med. E____ vom 21.

November 2019, Suva-Akte 6 und 12). Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge

Leistungen der Unfallversicherung (Taggeld/Heilbehandlung) ausgerichtet

Erwägungen

(Suva-Akte 5).

c) Während in der Folge die Verletzung am rechten Ellbogen

problemlos verheilte, verblieben am rechten Handgelenk weiterhin Schmerzen. Im

Bericht vom 9. Januar 2020 wies Dr. med. E____, Facharzt für Handchirurgie und

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, D____,

auf eine Pseudarthrose am Scaphoid des Handgelenkes rechts aufgrund einer

wahrscheinlich aus dem Jahr 1980 stammenden Fraktur des rechten Handgelenks

hin. Am rechten Handgelenk sei es zu einer Traumatisierung der alten

Scaphoidpseudarthrose gekommen, auch hier seien weiterhin vorhandene

Beschwerden durchaus gut durch das Trauma vom 13. November 2019 zu erklären

(Suva-Akte 16). Im CT des rechten Handgelenks vom 8. Juni 2020 ist eine

Abscherung der dorsalen Spitze des Os lunatum sichtbar (Suva-Akte 35).

d) In der Beurteilung vom 15. Juni 2020 hielt Kreisarzt Dr. med.

F____, Arzt für Allgemeinmedizin, fest, dass die Pseudarthrose des Scaphoids

und eine fortgeschrittene Arthrose in den Handwurzelknochen einen erheblichen

Vorzustand darstellen würden und der Unfall nur zu einer vorübergehenden

Verschlimmerung dieses Vorzustandes geführt habe (Suva-Akte 36).

e) Am 30. September 2020 empfahl Dr. med. E____ dem Beschwerdeführer

die Durchführung einer Scaphoidresektion mit Arthrodese der ulnaren vier

Carpalia, welche in der Folge für den 9. Oktober 2020 angesetzt wurde

(Suva-Akte 53). Der Kreisarzt stufte am 6. Oktober 2020 die geplante Operation

als nicht unfallbedingt ein, da diese nur der Sanierung vorbestehender,

Dispositiv

degenerativer Befunde diene. Die Unfallkausalität habe demnach lediglich

während vier Wochen bestanden (Bericht des Kreisarztes vom 6. Oktober 2020,

Suva-Akte 55). Am 9. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer in der D____

operiert (Operationsbericht vom 9. Oktober 2020, Suva-Akte 71).

f) Mit Verfügung vom 16. November 2020 teilte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer die Einstellung der Leistungsausrichtung per 7. Oktober

2020 mit und dass sie für die Operation am 9. Oktober 2020 nicht mehr aufkomme

(Suva-Akte 78).

g) Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 11.

Dezember 2020 fristgerecht Einsprache ein und beantragte die über den 7.

Oktober 2020 hinaus weiter zu erbringende Ausrichtung der

Versicherungsleistungen (Suva-Akte 88). Die Beschwerdegegnerin wies die

Einsprache mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021 ab (Suva-Akte 100).

II.

a) Mit Beschwerde vom 1. März 2021 beantragt der

Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Erbringung der

gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 13. November 2019 über den 7.

Oktober 2020 hinaus. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zum

Gesundheitszustand und der Unfallkausalität der weiterführenden Beschwerden

durchzuführen und es sei im Anschluss daran erneut über den Anspruch des

Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin für die

Zeit ab dem 7. Oktober 2020 zu entscheiden. Es sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Verbeiständung mit dem unterzeichneten Advokaten als

Rechtsvertreter zu bewilligen. Alles unter o/e-Kostenfolge.

b) In der Beschwerdeantwort vom 16. April 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin

die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Einspracheentscheids vom

26. Januar 2021.

c) Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 26. April 2021

an seinen Rechtsbegehren fest und verzichtet ausdrücklich auf eine mündliche Parteiverhandlung.

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 28. Mai 2020 ebenfalls an ihren

Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 28. April 2021 werden dem Beschwerdeführer

die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch B____,

Advokat, bewilligt.

IV.

Am 10. August 2021 findet die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.

2.1.

Die Beschwerdegegnerin erbrachte im Zeitraum vom 16. November 2019

bis zum 6. Oktober 2020 ihre gesetzlichen Leistungen. Im

Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021 verneinte sie unter Hinweis auf die

Beurteilung ihres beratenden Kreisarztes Dr. med. F____ ihre Leistungspflicht

ab dem 7. Oktober 2020 aufgrund fehlender Unfallkausalität. Der Status quo sine

vel ante sei am 11. Dezember 2019 erreicht gewesen. Dass der Beschwerdeführer

nach dem Unfall Schmerzen gehabt habe, reiche aufgrund der Formel «post hoc

ergo propter hoc» für die Annahme eines natürlichen Kausalzusammenhangs nicht

aus. Der operative Eingriff vom 9. Oktober 2020 habe ausschliesslich

unfallfremde, vorbestehende degenerative Befunde behoben.

2.2.

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber

geltend, der Endzustand sei erst im Nachgang zur Operation vom 9. Oktober 2020

und nach adäquater Rekonvaleszenzzeit eingetreten. Es bestünden in

medizinischer Hinsicht Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung. Er verweist

dabei insbesondere auf die Beurteilung seines behandelnden Arztes und

Operateurs Dr. med. E____, welcher die Kausalität zwischen den geltend

gemachten Beschwerden und dem erlittenen Unfall als gegeben erachte.

2.3.

Im vorliegenden Fall strittig ist die Frage nach der Unfallkausalität

der über den Leistungseinstellungszeitpunkt (7. Oktober 2020) hinaus

bestehenden Beschwerden im rechten Handgelenk und insbesondere der Operation

vom 9. Oktober 2020. Einig sind sich die Parteien, dass eine Scaphoid-Pseudarthrose

vorbestehend war. Strittig ist hingegen, ob eine Teilkausalität für die

Operation vom 9. Oktober 2020 besteht.

3.

3.1.

Gemäss Art. 6 UVG werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

3.2.

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt

zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden

(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3.1 u. 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ob zwischen einem

schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung

beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden

Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E.

3.1).

3.3.

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des

Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher

Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde

auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung

zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen

Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen

Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das

Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,

objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen

eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische

Beurteilung abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist

entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob

die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.4.

Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte

kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit

Hinweis).

3.5.

Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche

Beurteilungen stützt, sind nach Art. 43 f. ATSG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen

Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im

Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.6; Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2010 vom 19. Januar 2011 E.

3.1.4).

3.6.

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den

Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften

Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und

adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und

ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn

entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall

bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach

schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso

wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen

jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens

mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine

anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der

Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist

- nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1

mit weiteren Hinweisen).

3.7.

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine

Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Bis zum Erreichen

dieses Status hat die versicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige

Behandlung, welche auch operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts

8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1.

Kreisarzt Dr. med. F____ stützte sich zur Frage der Kausalität

insbesondere auf die in der D____ durch den Radiologen PD Dr. med. G____ durchgeführte

CT-Abklärung vom 8. Juni 2020 (Suva-Akte 35). Zu diesem CT hielt der Radiologe folgenden

Befund fest: «Es zeigt sich eine Dreiteilung des Os scaphoideum. Zum einen

zeigt sich ein sklerotisch begrenztes, distales Fragment, ein proximales

Fragment sowie im Bereich des Scaphoidrückens ein drittes kleines Fragment. Die

Adikulation des proximalen Fragmentes mit dem Radius ist relativ gut erhalten,

dorsalseitig zeigt sich eine umschriebene osteophytäre Ausziehung. Das

proximale Fragment ist jedoch relativ gut zentriert in der Gelenkpfanne des Radius.

Das Os lunatum ist nach dorsal gekippt es ist relativ nach palmar geshiftet.

Die dorsale Spitze des Os lunatums ist abgeschert. Zentral zystische

Veränderungen. Die Adikulation zum Os capitatum ist dezentriert, dieses ist nach

dorsal gekippt, es artikuliert mit dem dorsalen Rand des Os lunatums. Des

weiteren Subluxationsstellung zwischen Os hamatum und Os triquetrum.

Artikulation zwischen Os scaphoideum und Os lunatum erhalten» (Suva-Akte 35).

4.2.

In seiner ärztlichen Beurteilung vom 6. Oktober 2020 (Suva-Akte 55) hielt

Kreisarzt Dr. med. F____ fest, die für den 9. Oktober 2020 geplante Operation

(Scaphoidektomie und Arthrodese der ulnaren vier Metacarpalia) diene ausschliesslich

der Sanierung vorbestehender Befunde bei deutlichen, vorbestehenden degenerativen

Veränderungen, auch das kleine Fragment des os lunatum weise sklerosierte

Ränder auf. In der Beurteilung vom 15. Oktober 2020 (Suva-Akte 74) wiederholte

er, die geplante Operation sei keine Folge bzw. Teilfolge des Unfalles. Er

begründete dies damit, dass sich bereits auf den initialen Röntgenaufnahmen

eine Zweiteilung des Scaphoids (Scaphoidpseudarthrose) sowie deutliche

degenerative Veränderungen (Zystenbildungen im Bereich der Metacarpalia) zeigten.

Zudem seien degenerative osteophytäre Ausziehungen am Processus styloideus

radii und gegenüberliegend am distalen Teil des Scaphoids ersichtlich. Das Os

lunatum, Os capitatum und Os trapezoideum würden zystische Veränderungen

aufweisen. Die Flächen zwischen den zwei Teilen des Scaphoids seien kongruent, glatt

und entsprächen nicht dem typischen Bild, wie dies nach nicht verheilter

Fraktur im Sinne einer Pseudarthrose zu erwarten wäre und könnten somit auch

einem Os scaphoideum bipartita entsprechen. Dorsal des Os scaphoideum würde

sich ein weiterer kleiner Knochen finden, ebenfalls glatt begrenzt und

keinesfalls einer frischen Absprengung entsprechend. Am Os lunatum würden sich

volar zwei grössere Zysten und dorsalseitig eine fragliche Absprengung finden,

ebenfalls bereits mit sklerosierten Rändern. Dieses Fragment könnte

möglicherweise im Rahmen des geltend gemachten Ereignisses abgesprengt worden

sein, sei jedoch bezüglich der geplanten Operation und Beschwerdesymptomatik

irrelevant. Der Kreisarzt führte weiter aus, dass die Behauptung des

Versicherten, bis zum Unfallzeitpunkt keinerlei Beschwerden im rechten

Handgelenk gehabt zu haben, aufgrund der schweren degenerativen Veränderungen

des rechten Handgelenks wenig glaubhaft sei (Suva-Akte 74).

4.3.

Im Bericht vom 9. Januar 2020 (Suva-Akte 16) führte der behandelnde

Arzt Dr. med. E____ aus, am Handgelenk rechts zeige das Röntgen die bekannte

Scaphoidpseudarthrose, die sicher schon seit langem bestehe. Die Spitze des

Processus styloideus radii sei weggeschliffen, eindeutige degenerative

Veränderungen zwischen Radiusstyloid und proximalem Scaphoid seien nicht

erkennbar. Der übrige Handgelenksbefund sei unauffällig. Am rechten Handgelenk

sei es zu einer Traumatisierung der alten Scaphoidpseudarthrose gekommen, auch

hier seien weiterhin vorhandene Beschwerden durchaus gut durch das stattgehabte

Trauma zu erklären. Bei dieser wahrscheinlich schon seit Jahrzehnten

bestehenden Scaphoidpseudar-throse werde sich eine Sanierung nicht aufdrängen,

da der Carpus an die ganze Situation wohl angewöhnt sei. Er rechne auch hier mit

einem Rückgang der lokalen Beschwerden.

4.4.

Im Operationsbericht vom 9. Oktober 2020 (Suva-Akte 71) legte Dr.

med. E____ sodann dar, der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall vom 13.

November 2019 Schmerzen vor allem am Ellbogengelenk rechts und im Handgelenk gehabt.

Es hätten Schmerzen persistiert, radialseitig im rechten Handgelenk mit

deutlicher Druckdolenz über dem radioscaphoidalen Gelenkkompartiment, etwas

weniger auch lunocapital, ohne Druckdolenz ulnar. Es habe sich im Verlauf keine

Besserungstendenz der Beschwerden im Handgelenk gezeigt. Radiologisch bestehe

eine Scaphoidpseudarthrose mit stark sklerosierten Rändern, der distale

Scaphoidpol sei relativ schmal und das proximale grössere Scaphoidfragment

leicht sklerosiert. Leichte degenerative Veränderungen bestünden auch im

STT-Gelenk; in den sagitalen CT-Schnitten habe sich eine deutliche Arthrose

lunocapital mit dorsal praktisch aufgebrauchtem Gelenkspalt gezeigt. Zusätzlich

sei das dorsale Lunatumhorn weggebrochen, dies wahrscheinlich beim letzten Trauma.

Dieses Fragment sei nicht konsolidiert und es sei in dieser Situation mit der

traumatisierten lunocapitalen Arthrose mit Fraktur am dorsalen Lunatumhorn eine

Scaphoidektomie und Arthrodese der ulnaren 4 Carpalia nötig geworden, da mit

konservativen Massnahmen keine Besserung mehr habe erzielt werden können und

die Schmerzsymptomatik auch nach einem Jahr fast unverändert weiterbestehe.

Damit solle wenigstens eine genügende Belastbarkeit für leichtere manuelle

Tätigkeiten erreicht werden können.

4.5.

Im Bericht vom 16. November 2020 (Suva-Akten

85) ging Dr. med. E____ davon aus, dass die Schmerzsymptomatik am rechten

Handgelenk ohne Traumatisierung durch das Unfallereignis vom 13. November 2019

nicht vorhanden wäre. Man habe lange zugewartet, ob sich mit konservativen

Massnahmen die Schmerzsymptomatik zurückbilde. Ein schmerzfreies Intervall habe

seit dem Unfall nicht bestanden. Er gehe daher

von einer richtunggebenden Verschlimmerung eines Vorzustands aus. Dass hier ein

relevanter Schaden beim Unfall erstanden sei, bestätige sich auch durch die

Fraktur am dorsalen Lunatumhorn. Wäre es im Rahmen des Unfallereignisses

lediglich zu einer leichten Traumatisierung der Pseudoarthrose gekommen, so

hätte der Beschwerdeführer nach Ablauf eines Jahres längst frei von Beschwerden

sein müssen. Das Fehlen eines beschwerdefreien Intervalls und die ausgeprägte Schmerzexacerbation

nach dem Unfallereignis sprächen dafür, dass die am 9. Oktober 2020

durchgeführte Operation erst durch den Unfall vom 13. November 2019 notwendig geworden

sei. Ob ein solcher Eingriff ohne Unfallereignis zu einem deutlich späteren

Zeitpunkt ebenfalls hätte notwendig werden können, bleibe dabei unerheblich.

4.6.

Dr. med. E____ äusserte sich im Bericht vom 16. November 2020 (Suva-Akte

85) differenziert zur Situation am rechten Handgelenk. Er beschrieb die

degenerativen Vorzustände und legte nachvollziehbar dar, dass die Operation

nicht allein auf diese zurückgeführt werden könne. Er begründete einen

relevanten Schaden mit der Fraktur am dorsalen Lunatumhorn und unterschied

zwischen einer leichten und einer schweren Traumatisierung und ging vorliegend

von einer schweren aus. Schliesslich wies er auf eine ausgeprägte

Schmerzexazerbation nach dem Unfall hin. Auch im Operationsbericht vom 9.

Oktober 2020 (Suva-Akte 71) beschrieb er, dass die Schmerzsymptomatik nach

einem Jahr fast unverändert weiterbestanden habe. Der Kreisarzt sieht hingegen

die frische Absprengung des Os lunatum lediglich als mögliche Unfallfolge, erachtet

diese aber als irrelevant bezüglich Beschwerdesymptomatik und Operation. Er sieht

die Operation demnach nicht als Unfallfolge, sondern ausschliesslich als Folge

vorbestehender degenerativer Veränderungen. Dem Operationsbericht vom 9.

Oktober 2020 ist jedoch zu entnehmen, dass Dr. med. E____ unter anderem einen

Kirschnerdraht eingebracht hat, nachdem das Os lunatum schön aufgerichtet hat

werden können. Auch brachte er eine Platte mit je zwei Schrauben an. Es kann

somit Dr. med. E____ auch nicht vorgeworfen werden, er habe sich die Formel

"post hoc, ergo propter hoc" zu eigen gemacht hätte, nach deren

Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall

verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).

Angesichts dieses operativen Vorgehens erscheint vielmehr die Ansicht des

Kreisarztes als zu oberflächlich.

4.7.

Dr. med. E____ nahm ausführlich und detailliert Stellung zur

Unfallkausalität und begründete, weshalb er zu einer vom Kreisarzt abweichenden

Einschätzung bezüglich Unfallkausalität kommt. Er war sowohl der

erstbehandelnde als auch der nachbehandelnde Arzt und hat den Beschwerdeführer

in der Folge über eine längere Zeitspanne mehrfach untersucht, behandelt wie

auch operiert. Zu erwähnen ist auch, dass es sich beim Kreisarzt Dr. med. F____

– im Gegensatz zu Dr. med. E____ – um einen Arzt für Allgemeinmedizin handelt

und nicht um einen spezialisierten Traumatologen. Zusätzlich ist Dr. med. E____

auf Handchirurgie spezialisiert. Schliesslich fällt auf, dass die

Beschwerdegegnerin ihre Leistungsübernahme auf zwei Tage vor der von Dr. med. E____

am 9. Oktober 2020 durchgeführten Operation terminiert hat.

4.8.

Anzumerken ist des Weiteren, dass der Sturz mit dem Fahrrad

offensichtlich eine gewisse Schwere hatte, da sich der Beschwerdeführer auch

den Ellbogen gebrochen hatte. Dass die Operation lediglich der Behebung

vorbestehender Befunde diene, ist vorliegend nicht zweifelsfrei erwiesen und es

kann daher nicht ohne Weiteres auf einen medizinischen Endzustand per 7.

Oktober 2020 geschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin vermochte damit nicht,

das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines

Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.

4.9.

Aufgrund gewichtiger Zweifel, dass der Status quo sine vel ante im

Zeitpunkt der Leistungseinstellung eingetreten ist, hat die Beschwerdegegnerin ein

fachspezifisches Gutachten eines Handspezialisten zur Frage der Kausalität der

nach dem 7. Oktober 2020 bestehenden Beschwerden bzw. der Operation vom 9.

Oktober 2020 einzuholen.

5.

5.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und

die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und

anschliessenden Neubeurteilung des Sachverhalts an die Suva zurückzuweisen ist.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

5.3.

Die Suva hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine

angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3’750-. (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 zu.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren

Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.- (inklusive Auslagen)

zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: