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Entscheid

UV.2021.6

Rentenrevision aufgrund gesundheitlicher Verbesserung (Bundesgerichtsurteil 8C_767/2021 vom 9.8.22)

11. August 2021Deutsch22 min

dreier Kinder (geb. [...]). Er verunfallte am 20. Juli 1999 mit dem Auto in [...]

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

August 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.6

Einspracheentscheid vom 9.

Februar 2021

Rentenrevision aufgrund gesundheitlicher

Verbesserung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der [...] geborene Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater

dreier Kinder (geb. [...]). Er verunfallte am 20. Juli 1999 mit dem Auto in [...]

und erlitt dabei eine Commotio cerebri mit Rissquetschwunde am Kopf und eine

Luxationsfraktur des distalen Radius der rechten Hand. Die Beschwerdegegnerin

anerkannte ihre Leistungspflicht und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 12. Oktober 2000 eine Integritätsentschädigung von 10% und mit Wirkung ab 1.

Juni 2000 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 20% eine Rente zu (vgl. Beschwerdebeilage/BB

10). Am 10. Oktober 2001 verletze er sich bei einem Arbeitsunfall nochmals die Hand.

Mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 erhöhte die Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung

um 5% und die Rente ab 1. Oktober 2003 auf 31% (vgl. BB 11).

b) Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer

unter Federführung von Prof. Dr. C____ polydisziplinär im [...]spital [...] abgeklärt

(Interdisziplinäres Gutachten und psychiatrisches Teilgutachten Prof. Dr. C____

vom 11.01.2008, vgl. BB 5; Handchirurgisches Teilgutachten Dr. D____ vom

30.12.2007, vgl. BB 14; Neurologisches Teilgutachten Dr. E____ vom 02.01.2008,

vgl. BB 15; Neuropsychologisches Teilgutachten lic. phil. F____ vom 03.08.2007,

vgl. BB 16; ORL-Teilgutachten Dr. G____ vom 30.10.2006, vgl. BB 17;

Rheumatologisches Gutachten Dr. H____ vom 12.12.2006, vgl. BB 18). Gestützt darauf

sprach die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. November 2009 dem

Beschwerdeführer neu eine 100%-Rente ab 1. Oktober 2003 zu und richtete eine Integritätsentschädigung

von 50% aus (BB 12).

c) Zuvor hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die

IV-Stelle Basel-Stadt mit Urteil vom 23. März 2009 verpflichtet, dem Beschwerdeführer

mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente zu entrichten (vgl. BB

6). Entsprechend sprach die IV-Stelle Basel-Stadt dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 22. Januar 2010 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100%

ab 1. März 2010 eine ganze Rente zu (vgl. BB 7). Zudem gewährte sie dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. März 2010 rückwirkend für die Zeit vom 1.

Oktober 2002 bis zum 28. Februar 2010 auf der Basis eines Invaliditätsgrades

von 100% eine ganze IV-Rente sowie Kinderrenten beziehungsweise eine

Zusatzrente für die Ehefrau (vgl. BB 8). Die IV-Stelle Basel-Stadt bestätigte

die Renten mit Mitteilung vom 28. April 2014 (vgl. BB 9).

d) Nachdem der zuständige Haftpflichtversicherer den

Beschwerdeführer in den Jahren 2014 und 2015 hatte observieren lassen, wurden

die Observationsergebnisse im Rahmen eines polydisziplinären Aktengutachtens vom

18. November 2015 durch die I____ AG in den Fachrichtungen Neurologie,

Psychiatrie und Orthopädie/Handchirurgie gewürdigt (SUVA-Akte 101, S. 3 ff.). In

der Folge leitete die Beschwerdegegnerin eine Rentenrevision gemäss Art. 17

ATSG ein. Daraufhin fand beim J____ [...] eine neuropsychologische Untersuchung

statt (vgl. Bericht vom 06.12.2016, BB 20). Schliesslich erteilte die

Beschwerdegegnerin der K____, [...]spital [...] (nachfolgend: K____) den

Auftrag für ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten, welches am 11. Juni

2018 erstattet wurde (K____-Gutachten, BB 21). Hierzu äusserte sich der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 (vgl.

BB 22). Daraufhin nahmen vom Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der

Beschwerdegegnerin Dr. L____, FMH Neurologie, die neurologische Beurteilung vom

13. Januar 2020 (BB 23) und med. pract. M____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

FMH Neurologie, die interdisziplinäre neurologische und psychiatrische

Beurteilung vom 13. Januar 2020 (BB 24) vor, welche durch Dr. L____ mitvisiert

wurde. Mit Schreiben vom 2. April 2020 nahm der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer hierzu Stellung (vgl. BB 25).

e) Die Beschwerdegegnerin ermittelte mit Verfügung vom 7. Juli

2020 einen Invaliditätsgrad von 49% und passte die bisherige Invalidenrente mit

Wirkung ab 1. August 2020 entsprechend an (vgl. BB 19). Eine dagegen erhobene

Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Februar

2021 ab (vgl. BB 1).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 3. März 2021 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es seien der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2021 und die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2020 aufzuheben.

2.

Es sei die

Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer auch nach dem 1. August

2020.

auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100% die entsprechende Rente zu

entrichten.

3.

Es seien

sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

20.

April 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Instruktionsverhandlung vom 27. April 2021 werden die

IV-Akten beigezogen.

d) Die Parteien halten mit Replik vom 19. Mai 2021 resp. Duplik

vom 22. Juni 2021 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Am 11. August 2021 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Während die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente revisionsweise gestützt

auf das K____-Gutachten vom 11. Juni 2018 (vgl. BB 21) per 1. August 2020 auf

49% reduziert hat, wird beschwerdeweise verlangt, es sei weiterhin eine

Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% auszurichten.

2.2

Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich der Einspracheentscheid

mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen

oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder

aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich

ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1

ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die

geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu

beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer

anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte

rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs beruht (vgl. BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 mit Hinweisen).

Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich

(vgl. BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).

3.2

Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der

versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall

das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch

andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen

Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer

Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das

Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.3

Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG, wie auch im

kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG, gilt der

Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes

wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise

keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung).

4.

4.1

Der im Einspracheentscheid geschützten Verfügung liegt eine

revisionsweise festgestellte gesundheitliche Verbesserung zu Grunde, welche der

Beschwerdeführer bestreitet, da seiner Ansicht nach in den Gutachten des [...]spitals

vom 11. Januar 2008 und der K____ vom 11. Juni 2018 im Wesentlichen dieselben

Diagnosen erhoben worden seien (vgl. Beschwerde, S. 51; Replik, S. 7).

Wesentlich sei nach Auffassung des Beschwerdeführers, dass beide Gutachten eine

unfallbedingte Hirnschädigung festgestellt hätten (vgl. a.a.O.). Dies gilt es

nachfolgend zu prüfen und zu diesem Zwecke die beiden Gutachten miteinander zu

vergleichen.

4.2

4.2.1

Der ursprüngliche Invaliditätsgrad von 100% basierte auf dem unter

der Federführung von Prof. Dr. C____ erstellten polydisziplinären Gutachten des

[...]spitals [...] vom 11. Januar 2008. Die Gutachter stellten u.a. folgende

Diagnosen aus gesamtmedizinischer Sicht:

1.

St. n. gedecktem

Schädel-Hirntrauma 20.07.99 im Sinne eines Mild traumatic Brain Injury Grad III

gemäss EFNS oder eher eines Moderate Traumatic Brain Injury gemäss EFNS mit

1.1

MTBI-bedingte frontale

Hirnfunktionsstörung,

1.2

MTBI-bedingte neuropsychologische

Defizite,

1.3

MTBI-bedingte chronische

Kopfschmerzen,

2.

neuropsychologische

Defizite, schwer fassbar, aber überwiegend wahrscheinlich mit

2.1

organischer Teilpathogenese im Rahmen von 1. (untergeordnet),

2.2

psychogener Teilpathogenese bei 4. (von dominanter Ausprägung),

3.

iatrogene Traumatisierung

des Ramus superficialis nervi radialis rechts bei St. n. Radiusfraktur mit

dysästhetisch-algischem Schmerzsyndrom, sowie Status nach Neurolyse mit

3.1

mit

persistierender algischer Dysästhesie

3.2

leichter

autonomer Funktionsstörung im betroffenen Innervationsdermatom im Sinne eines

leichten CRPS,

4.

Schweres

depressives Syndrom als Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung

5.

eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung

6.

posttraumatischer

schwerer Tinnitus und Schwerhörigkeit (vgl. Gutachten, BB 5, S. 20 f.).

4.2.2

Dabei wurde insbesondere im neurologischen Gutachten

mehrfach ausgeführt, dass die neurokognitiven Defizite und neuropsychologischen

Symptome mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur teilweise organischer Natur

seien (vgl. BB 5, S. 52). Es wurde eine relevante psychogene Überlagerung

angenommen und diese mit einer erheblichen Überverdeutlichungs- und

Aggravationstendenz, mit Symptomausweitung und der Diskrepanz zwischen den

massiven subjektiven Beschwerden und den moderaten objektiven Befunden

begründet (vgl. a.a.O.). Die dominante Rolle der psychischen Überlagerung wurde

auch bei der Frage nach einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen

Integrität bekräftigt (vgl. a.a.O., S. 56). Insbesondere wurde bei den

Handgelenksschmerzen eine psychogene Teilkomponente auf 50% geschätzt und bei

den Kopfschmerzen eine psychische Überlagerung festgestellt (vgl. BB 5, S. 52

unten).

4.2.3

Die Gutachter des [...]spitals führten hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit aus, betreffend die Handbeschwerden könne der Versicherte

leichte Arbeit, welche linkshändig verrichtet werde, zu 70% ausüben. Zusätzlich

eingeschränkt sei der Versicherte durch die vielfältigen psychischen

Auswirkungen (Psychosyndrom, PTBS, Depression) in der Konzentrationsfähigkeit

und Ausdauerbelastung, aber auch in der Expositionsfähigkeit für Lärm oder

andere Störfaktoren. Dabei wurde festgehalten, dass sich mangels genauerer

neuropsychologisch-psychometrischer Befunde der Anteil einer rein neuropsychologisch

begründbaren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht genauer quantifizieren

lasse, resp. nur grob und ungenau eingeschätzt werden könne (vgl. BB 5, S. 74).

Die rein organisch-bedingte Arbeitsunfähigkeit wurde global auf 40-45%

geschätzt, wobei diese in ganz erheblichem Masse durch die psychiatrische

Symptomatik mit verursacht werde (vgl. BB 5, S. 55). Unter Berücksichtigung der

psychischen Komponenten attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer insgesamt

eine Leistungsfähigkeit für leichte Arbeit von höchstens 25% in Form einer

Präsenz von ein bis zwei Stunden täglich (BB 5, S. 24). Angesichts der

psychischen Störungen müsse diese Tätigkeit in einem reizarmen, wenig lärmigen

Klima stattfinden und geringe Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit

stellen (vgl. a.a.O.). Zudem dürfte sie aus somatischen Gründen keine Belastung

des rechten Armes beinhalten (vgl. a.a.O.).

4.3

4.3.1

Demgegenüber basiert die angefochtene Verfügung auf dem K____-Gutachten

vom 11. Juni 2018 (vgl. BB 21). Darin kommen die Gutachter in der Konsensbesprechung

zum Schluss, dass als überwiegend wahrscheinliches unfallkausales Residuum ein

chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom bestehe. Zusätzlich liege eine

mögliche zentrale Schmerzsensitivierung mit Ausweitungstendenz auf den gesamten

rechten Arm vor (vgl. BB 21, S. 8). Klinisch hätten chronische

Handgelenksschmerzen rechts imponiert, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

infolge des Unfalls vom 20. Juli 1999 und 10. Oktober 2001 persistieren würden,

deren Objektivierung jedoch aufgrund einer auffälligen Beschwerdepräsentation

mit Verdacht auf Symptomverdeutlichung erschwert gewesen sei. Aus

neurologischer Sicht bestehe ein Status nach leichter traumatischer

Hirnschädigung wahrscheinlich Kategorie III nach EFNS 2012. Eigentliche

neuropsychologische Defizite hätten im Rahmen der aktuellen gutachterlichen

Abklärung aufgrund nicht authentischer Beschwerdepräsentation in der

neuropsychologischen Untersuchung und nicht valider Befunde nicht objektiviert

werden können. Bildgebend liessen sich keine strukturellen posttraumatischen

Residuen feststellen. Die aktuell geklagte Kopfschmerzsymptomatik wurde von den

Gutachtern als chronischer Spannungskopfschmerz mit möglicher Analgetika-Übergebrauchskomponente

und lediglich möglichem Konnex zum Unfall eingeordnet (vgl. Gutachten, BB 21,

S. 8).

4.3.2

Die Gutachter führten aus, im Vergleich zur gutachterlichen

Vorbeurteilung vom Januar 2008 habe sich die Situation bezüglich des rechten

Handgelenkes mit zwischenzeitlicher Rückbildung des CRPS formal gebessert. In

Bezug auf die Folgen der im Rahmen des Unfalls vom 20. Juli 1999 erlittenen

MTBI Grad III sei ein Vergleich mit dem Vorgutachten von 2008 aufgrund der

nicht validen neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse und der ebenso nicht

sicher einer Diagnose zuzuordnenden psychiatrischen Untersuchungsbefunde jedoch

nicht möglich (vgl. BB 21, S. 9). So führten sie im Einzelnen aus, hinsichtlich

der Kopfverletzung könne aus neurologischer Sicht, in Übereinstimmung mit der

Einschätzung von 2008/2009, weiterhin ein Status nach leichter traumatischer

Hirnverletzung, wahrscheinlich Kategorie III, nach EFNS 2012, postuliert werden.

Das Ausmass einer etwaigen neurokognitiven Störung könne aktuell aufgrund nicht

valider neuropsychologischer Befunde nicht objektiviert werden. Bei fehlendem

Nachweis persistierender posttraumatischer Läsionen erscheine ein natürlich

kausaler Zusammenhang zwischen neurokognitiven Funktionsstörungen und der 1999

stattgehabten leichten traumatischen Hirnverletzung insgesamt wenig

wahrscheinlich. Insofern könne die Einschätzung im Rahmen des Gutachtens des [...]spitals

vom 11. Januar 2008, einer organischen (überwiegend wahrscheinlich

unfallkausalen) Teilpathogenese der damals als schwer fassbar eingeordneten

neuropsychologischen Defizite, nicht sicher bestätigt werden. Ebenso könne die

damalige Einschätzung einer überwiegend wahrscheinlichen Unfallkausalität der

psychiatrischen Symptomatik (MTBI-bedingte frontale Hirnfunktionsstörung resp.

Persönlichkeitsstörung, schweres depressives Syndrom, Vorliegen einer PTBS)

nicht ohne weiteres bestätigt werden, da aufgrund einer schwergradigen

Einschränkung der Beschwerdenvalidität keine psychiatrische Diagnose mit

ausreichender Sicherheit habe gestellt werden können.

4.3.3

Auf Basis der eingeschränkten Beschwerdenvalidität seien auch zu

einem Verlauf keine ausreichend sicheren Angaben möglich (vgl. BB 21, S. 17).

Im Hinblick auf die Kopfschmerzen sei aktuell zumindest davon auszugehen, dass

vorübergehend posttraumatische Kopfschmerzen bestanden hätten, diese jedoch

zwischenzeitlich durch unfallfremde Diagnosen überholt worden seien. Damit könne

zumindest aktuell nicht mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit, insbesondere bei fehlendem strukturellen

Korrelat in der kernspintomographischen Untersuchung des Neurokraniums, ein

posttraumatischer Kopfschmerz postuliert werden (vgl. a.a.O.).

4.3.4

Weiter führten die K____-Gutachter aus, die vom

Beschwerdeführer bis zum zweiten Unfallereignis vom 10. Oktober 2001

durchgeführte, handbelastende Tätigkeit sei aufgrund der mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit unfallkausalen Restfolgen am rechten Handgelenk bleibend

aufgehoben. Für angepasste, leichte Tätigkeiten bestehe rein aufgrund der

Unfallfolgen an der rechten Hand eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von

10-15% (vgl. a.a.O.). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter

aus, unter Berücksichtigung der rheumatologischen und neurologischen

Unfallfolgen könnten dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis selten

mittelschwere Tätigkeiten - unter Wahrung der aktuell postulierten,

qualitativen Einschränkungen - gesamthaft gesehen im Pensum von 85-90%

zugemutet werden (vgl. BB 21, S. 18 und 19). Aus rein psychiatrischer Sicht bestünden

keine unfallbedingten Einschränkungen hinsichtlich der genannten

Körperhaltungen und Funktionen (vgl. BB 21, S. 18 und 19).

4.4

Bei einer Gegenüberstellung der vorstehenden Abklärungen und unter

Einbezug einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten ist festzustellen, dass

sich in medizinischer Hinsicht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

seit Erlass der Verfügung vom 12. November 2009 (letzte rechtskräftige

Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit

rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht), deutlich verbessert hat. So

ergibt sich klar, dass unfallbedingte Kopfschmerzen nicht mehr gegeben sind und

dass mit Blick auf die erlittene unfallbedingte Hirnschädigung jedenfalls in

neuropsychologischer und psychiatrischer Hinsicht heute keine validierten

Diagnosen mehr gestellt werden können. Insbesondere sind auch bei Vorliegen

einer seinerzeitigen organischen Hirnschädigung aktuell keine Auswirkungen

davon mehr erkennbar. Weiter können die seinerzeitigen vielfältigen psychischen

Auffälligkeiten, welche damals die Grundlage für die erhebliche Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit bildeten, aktuell nicht mehr festgestellt werden. Da im

Vorgutachten mehrfach die psychische Überlagerung der organischen Beschwerden

betont wurde (vgl. E. 4.2.2. vorstehend) und die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit mit grossen Unsicherheiten behaftet war, erscheint die von den

K____-Gutachtern angenommene Verbesserung vor dem Hintergrund, dass keine

neuropsychologischen und psychiatrischen Diagnosen mehr gestellt werden

konnten, als plausibel. Schliesslich haben die K____-Gutachter entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Replik, S. 8) eine Verbesserung der

Unfallfolgen am Handgelenk angenommen und diese durch das Fehlen des CRPS

nachvollziehbar begründet (vgl. BB 21, S. 16). Insofern ist im Vergleich zum

Vorgutachten insgesamt von einer deutlichen gesundheitlichen Verbesserung

auszugehen, welche sich nachvollziehbar in einer höheren Arbeitsfähigkeit

niederschlägt. Auf die gutachterlichen Ausführungen in der Beurteilung des K____

kann damit vollumfänglich abgestützt werden.

4.5

Die Einschätzung der K____ wird sodann von den übrigen in den Akten

liegenden verschiedenen medizinischen Abklärungen bestätigt. So hielt bereits

die Aktenbeurteilung der I____ AG fest, dass in psychiatrischer Hinsicht aufgrund

der Aktenlage die Situation nicht geklärt werden könne, jedoch eine

Verbesserung der Symptomatik im Vergleich zum Gutachten von Prof. C____

wahrscheinlich erscheine. Zudem kommt auch die Einschätzung des orthopädischen

Gutachters der I____ AG, welcher beim Beschwerdeführer eine vollschichtige

Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten als plausibel erachtete (SUVA-Akte 101,

S. 6), derjenigen den K____-Gutachter, welche lediglich eine Einschränkung von

10-15% annehmen, sehr nahe. Weiter deckt sich der Hinweis im K____-Gutachten,

wonach aufgrund der schwergradigen Einschränkung der Beschwerdevalidität keine

psychiatrische Diagnose mit ausreichender Sicherheit habe gestellt werden

können, mit der Beurteilung des J____ vom 6. Dezember 2016. Diese hatte in der

Verhaltensbeobachtung Hinweise auf eine reduzierte Anstrengungsbereitschaft und

auf Inkonsistenten hinsichtlich der objektivierten schweren kognitiven

Einbussen und der Alltagsfunktionalität sowie dem Testverfahren festgehalten.

Ferner war auch testdiagnostisch das Ergebnis im angewandten

Symptomvalidierungsverfahren auffällig (vgl. BB 20, S. 5). Entsprechend wies bereits

das in der J____ anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte

kognitive Testprofil zu wenig Aussagekraft auf und eine Beurteilung, ob und in

welchem Ausmass kognitive Störungen vorliegen, war nicht möglich (vgl. BB 20,

S. 5). Vor dem Hintergrund der Einschätzung der I____ AG und des J____ [...] kann

dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit

im K____-Gutachten unklar bleiben würden (vgl. Beschwerde, S. 51), nicht

gefolgt werden. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus der Mitteilung der

IV-Stelle Basel-Stadt vom 6. April 2021, wonach bei der Prüfung des

Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt werden konnte und der

Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze IV-Rente habe (vgl.

Replikbeilage/RB 1), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus den beigezogenen

IV-Akten ergibt sich, dass dieser Verfügung keine umfangreichen medizinischen

Abklärungen zu Grunde liegen, sodass den in der Verfügung getroffenen

Feststellungen im vorliegenden Kontext keine massgebende Bedeutung zukommt.

Angesichts der Dauer des Rentenbezugs und des Alters des Beschwerdeführers ist

nachvollziehbar, dass die IV-Stelle keine Revision mehr durchführt. Die

UVG-Versicherung ist aber nicht an den Entscheid der IV-Stelle gebunden.

4.6

4.6.1

Schliesslich bestätigten auch med. pract. M____ und Dr. L____

von der Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, welche im Nachgang zum K____-Gutachten

um eine Beurteilung angefragt wurden, dass im Vergleich zum Vorgutachten des [...]-Spitals

nunmehr ein verbesserter Gesundheitszustand beschrieben werde. Zur Begründung

führen sie aus, dass aktuell aus neurologischer und psychiatrischer Sicht keine

organische Grundlage für kognitive Störungen vorliege (vgl. BB 24, S. 9 und 20).

Zudem bestünden im Kontext zu den im Gutachten 2018 und in der Observation

erhobenen Befunden keine höhergradigen kognitiven Defizite, welche eine

Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit im Alltag des Versicherten haben würden

(vgl. a.a.O.). Im Vorgutachten von 2008 habe zwar ebenfalls keine organische

Grundlage für kognitive Störungen bestanden, dennoch seien höhergradige

kognitive Defizite auf der Basis der erhobenen Befunde auf psychischer Basis mit

Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit bestätigt worden. Die

höhergradigen kognitiven Defizite und deren Auswirkungen auf die funktionelle

Leistungsfähigkeit würden aus heutiger Sicht nicht mehr bestehen, sodass von

einer Verbesserung im Verlauf ausgegangen werden müsse (vgl. a.a.O.).

4.6.2

Weiter vermerkten sie, aus psychiatrischer Sicht sei im Gutachten

2018.

eine im Vergleich zum Vorgutachten 2008 weitgehend unveränderte Anzahl

psychischer Beschwerden durch den Versicherten beklagt worden, bei einer

deutlich reduzierten subjektiven Schmerzstärke (5/10 statt 10/10). Es seien

jedoch weiterhin keine relevanten psychopathologischen Befunde mehr erhoben

worden, bei gutachterlich festgestellter erheblicher Verdeutlichungstendenz.

Psychiatrische Diagnosen hätten deswegen auch nicht mit hinreichender

Sicherheit gestellt werden können. Auch die der Funktionseinschränkungen hätten

nicht mehr mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden können, was auch in

der ausgeführten Analyse des Observationsmaterials bestätigt worden sei.

Gesamthaft sei daher unter Berücksichtigung aller ausgeführten Überlegungen zum

retrospektiven Verlauf anzunehmen, dass initial eine wahrscheinlich überwiegend

reaktive psychische Störung bestanden habe und es im weiteren Verlauf

wahrscheinlich zu einer langsamen Besserung der Symptomatik unter der

Entlastung durch den Rentenbezug gekommen sei (vgl. a.a.O.). Wann genau die anzunehmende

namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, könne

medizinisch nicht festgestellt werden. Jedoch sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zumindest ab dem Zeitpunkt der ersten Observation (2013) von

einer namhaften Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes im Vergleich

zum Gutachten 2008 auszugehen (vgl. a.a.O., S. 20 f.). Nach Ansicht von med.

pract. M____ und Dr. L____ könne angesichts der im K____-Gutachten 2018

beschriebenen Verhaltensbeobachtungen, der neuropsychologischen Ergebnisse (mit

an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht-authentischen Präsentation

einer neuropsychologischen Störung) und der Analyse des Observationsmaterials

überwiegend wahrscheinlich von einer ganztägigen Leistungsfähigkeit für

körperlich angepasste Tätigkeiten zumindest mit geringen Ansprüchen an die

kognitive Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit, ohne Zeitdruck,

Verantwortungsübernahme und Lärmbelastung, ausgegangen werden. Möglicherweise

bestehe auch ein höheres qualitatives Leistungsvermögen. Diesbezügliche Aussagen

könnten jedoch aus medizinischer Sicht nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit gemacht werden (vgl. a.a.O., S. 21).

4.6.3

Diese Ausführungen sind vorliegend vollumfänglich nachvollziehbar,

auch wenn es sich, wie der Beschwerdeführer moniert, bei Dr. L____ und med.

pract. M____ um versicherungsinterne Ärzte handelt (vgl. Replik, S. 8). Sie

bestätigen die im K____-Gutachten getroffenen Feststellungen und stehen darüber

hinaus im Einklang mit der Einschätzung des J____ und der I____ AG, sodass an

der gesundheitlichen Verbesserung nicht gezweifelt werden kann.

4.7

Im Ergebnis ist damit die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer

erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustands ausgegangen.

5.

5.1

Zu prüfen bleibt der erwerbliche Teil des angefochtenen

Einspracheentscheids. Nachdem der Beschwerdeführer schon lange nicht mehr

erwerbstätig ist, davor jedoch unter anderem als [...] arbeitete, nahm die

Beschwerdegegnerin das seinerzeitige Valideneinkommen von CHF 88'077.00 aus dem

Jahre 2003 und indexierte es (vgl. Verfügung, BB 19, S. 6). Daraus ergab sich

ein Valideneinkommen CHF 102’655.00, welches der Beschwerdeführer zu Recht

nicht beanstandet.

5.2

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin in

der Verfügung die Lohnstrukturerhebung LSE 2018, TA1 angewendet (vgl. a.a.O.).

Laut dieser betrug der gesamtschweizerische Medianwert sämtlicher

Wirtschaftszweige der Männer, welche im Kompetenzniveau 1 im Sektor Privat

beschäftigt waren, 2018 bei 40 Stunden pro Woche CHF 5’417.00 (x 12).

Umgerechnet auf die betriebsüblichen Wochenstunden von 41.7 Stunden und unter

Berücksichtigung der Teuerung (0.9% 2019, 1.3% 2020) ergab sich ein Salär von

CHF 69’265.00. Davon gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen

zeitlichen Abzug von 15% und ermittelte damit ein Invalideneinkommen von CHF

58’865.00 (vgl. a.a.O.).

5.3

Weiter gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen zusätzlichen

leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10%, was vom Beschwerdeführer nicht

beanstandet wird. Den gewährten leidensbedingten Abzug begründet die

Beschwerdegegnerin damit, dass der Umstand allein, dass der Versicherte nur

noch leichte bis selten mittelschwere Arbeiten unter den im L____-Gutachten

erwähnten Einschränkungen verrichten könne, kein Grund für einen zusätzlichen

leidensbedingten Abzug darstelle (Urteil 9C_447/2019 vom 08.10.2019 E. 4.3.2)

und die zeitliche Einschränkung bereits berücksichtigt worden sei. Dies ist

zutreffend. Vor dem Hintergrund, dass vorliegend keine weiteren lohnsenkenden

Faktoren (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität,

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ersichtlich sind, kann auf das von

der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ermittelte (und im

Einspracheentscheid fälschlicherweise als CHF 52'978.00 bezeichnete) Invalideneinkommen

von CHF 52'779.00 (vgl. a.a.O.) abgestellt werden.

5.4

Bei einem Valideneinkommen von CHF 102’655.00 und einem Invalideneinkommen

von CHF 52'779.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 49%, wie in der

mit dem Einspracheentscheid geschützten Verfügung von der Beschwerdegegnerin

berechnet worden ist.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 zu bestätigen.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 wird bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: