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Entscheid

UV.2021.7

Beweiswert versicherungsinterner Arztbericht, geringe Zweifel

31. Mai 2022Deutsch17 min

Beschwerdeführer in die Notfallstation des E____. Anlässlich der Erstuntersuchung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31.

Mai 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. S.

Bammatter-Glättli , Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch MLaw C____,

LL.M., [...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.7

Einspracheentscheid vom 15.

Februar 2021

Beweiswert versicherungsinterner

Arztbericht, geringe Zweifel

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1984 geborene Beschwerdeführer arbeitete vom 1. April 2016

bis zum 30. November 2017 als Fahrzeugführer bei der D____ AG in Basel und war

in dieser Funktion bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert. Am 13. Juni 2017 erlitt er einen Unfall, als er

sich beim Abladen eines Fleischstückes aus einem LWK an der rechten Schulter

verletzte (Schadenmeldung UVG vom 3. Juli 2017, Suva-Akte 1).

Aufgrund persistierender Beschwerden begab sich der

Beschwerdeführer in die Notfallstation des E____. Anlässlich der Erstuntersuchung

vom 21. Juni 2017 wurde der Verdacht auf eine Insertionstendinopathie der

kurzen Bizepssehne rechts nach Überdehntrauma dokumentiert und eine volle

Arbeitsunfähigkeit attestiert (Austrittsbericht vom 21. Juni 2017, Suva-Akte

17).

Mit ärztlichem Bericht vom 15. August 2017 diagnostizierte Dr.

med. F____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates

FMH, eine ventrale artikulärseitige Partialläsion der Supraspinatussehne, eine

Pulley-Läsion mit Verdacht auf Instabilität der langen Bizepssehne sowie eine

Scapula alata nach Trauma (Suva-Akte 11). Zudem stellte Dr. med. G____,

Fachärztin für Neurologie FMH, eine leichtgradige Läsion des Nervus thoracicus

rechts fest (Bericht vom 25. September 2017, Suva-Akte 19).

Am 4. Dezember 2017 unterzog sich der Beschwerdeführer einer

Arthroskopie der rechten Schulter (Operationsbericht vom 4. Dezember 2017,

Suva-Akte 36).

Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 17. April 2018 (Suva-Akte

54) hielt Dr. med. H____, Fachärztin für Chirurgie FMH, fest, dass deutliche

Bewegungsdefizite bestünden und der Endzustand noch nicht erreicht, jedoch von

einer andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich auszugehen

sei.

Am 26. August 2019 unterzog sich der Beschwerdeführer einem

weiteren arthroskopischen Eingriff an der rechten Schulter (Operationsbericht

vom 26. August 2019, Suva-Akte 36).

Im Rahmen einer zweiten kreisärztlichen Untersuchung vom 25.

Februar 2020 (Suva-Akte 141) ging Kreisärztin Dr. med. I____, Fachärztin für

allgemeine innere Medizin FMH, von einem medizinischen Endzustand aus. Die

Kreisärztin wies eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus und

formulierte ein entsprechendes Zumutbarkeitsprofil.

Mit Verfügung vom 3. August 2020 (Suva-Akte 186) sprach die

Suva eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10% ab dem 1. Oktober

2020 zu sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von

15%.

Im ärztlichem Bericht vom 8. September 2021 (Suva-Akte 200)

hielt Dr. med. J____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des

Bewegungsapparates FMH, fest, dass der Endzustand wahrscheinlich erreicht sei

und aufgrund der massiven Einschränkungen der Schulterfunktion lediglich von

einer Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden täglich im geschützten Rahmen

auszugehen sei.

Gegen die Verfügung vom 3. August 2020 erhob der

Beschwerdeführer Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2021

(Suva-Akte 223) abgewiesen wurde.

Erwägungen

II.

In der Beschwerde vom 22. März 2021 beantragt der

Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, die Aufhebung des

Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung der gesetzlich vorgesehenen

Leistungen, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2021 beantragt die

Suva die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 9. August

2021.

hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und beantragt die

Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung.

III.

Am 31. Mai 2021 findet die Hauptverhandlung vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der Beschwerdeführer mit

seiner Vertretung, sowie für die Suva Advokatin MLaw C____, LL.M., teil. Nach

der Befragung des Beschwerdeführers erhalten die Parteien Gelegenheit zum

Vortrag. Der Beschwerdeführer reicht weitere Unterlagen ein, unter anderem den

Arztbericht von Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 6. Februar 2022. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden

Entscheidungsgründe verwiesen. Im Anschluss an die Hauptverhandlung findet die

Urteilsberatung statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte

und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 3. August 2020 und Einspracheentscheid vom 15.

Februar 2021 stellte die Suva die Leistung von Taggeldern und Heilkosten per

30.

September 2020 ein, da der medizinische Endzustand erreicht sei. Sie

stellte zudem eine vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit im angestammten

Beruf sowie eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in angepasster, leichter Tätigkeit

fest und sprach eine Invalidenrente von 10% sowie eine Integritätsentschädigung

von 15% zu.

2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die

ärztliche Einschätzung von Dr. med. J____ in ihrem Einspracheentscheid nicht

ausreichend gewürdigt. Die Funktion der rechten Schulter sei massiv und

dauerhaft eingeschränkt, sodass der Beschwerdeführer lediglich zwei Stunden

täglich leichte körperliche Arbeit in geschütztem Rahmen verrichten könne.

Zudem lägen unfallkausale psychische Beschwerden vor.

2.3

Die Suva entgegnet, auf die Beurteilung von Dr. med. J____ könne

mangels Nachvollziehbarkeit nicht abgestellt werden. Hingegen hätten die

Kreisärztinnen den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit anhand

eingehender Befunderhebung sowie einem nachvollziehbaren Zumutbarkeitsprofil schlüssig

beurteilt. Auf Basis der kreisärztlichen Beurteilung sei von einem

medizinischen Endzustand und einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit in

angepasster Tätigkeit auszugehen.

2.4

Es ist zunächst zu prüfen, ob auf die Einschätzung der

Kreisärztinnen abgestellt werden kann.

3.

3.1

Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR. 832.20) entsteht der Rentenanspruch, wenn von der

Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit

dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlungskosten und die Taggeldleistungen

dahin.

3.2

Ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit einer namhaften

Besserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden kann, bestimmt sich

rechtsprechungsgemäss insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung

oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3), soweit

diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (Urteile des Bundesgerichts vom 11.

November 2021, 8C_208/2021, E. 5.1. und vom 5. März 2021, 8C_44/2021, E. 5.2).

Eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung verleiht keinen Anspruch auf deren Durchführung. In

diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person

prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden.

Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die

ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der

Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst

werden (Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2021, 8C_44/2021, E. 5.2 mit

weiteren Nachweisen).

3.3

Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den

grundsätzlichen Beweiswert von versicherungsmedizinischen Abklärungen durch

einen versicherungsinternen Arzt. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht

dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach

Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu

(BGE 125 V 351 E. 3a und 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung

eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung

strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen,

sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4).

3.4

Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Suva für die

über den 1. Oktober 2020 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden des

Beschwerdeführers.

4.

4.1

Am 17. April 2018 (Suva-Akte 54) untersuchte Kreisärztin Dr. med. H____,

Fachärztin für Chirurgie FMH, den Beschwerdeführer. Objektiv habe der

Beschwerdeführer eine deutliche Bewegungseinschränkung der rechten Schulter. Sie

diagnostizierte eine Pulley-Läsion mit instabiler langer Bicepssehne rechts.

Eine schwere Schädigung des Nervus thoracicus longus schliesse sie aus. Die

scapula alata sei höchstens diskret vorhanden. Aufgrund der unklaren Beschwerdesymptomatik

sei jedoch zunächst das geplante MRI abzuwarten. Eine Tätigkeit im angestammten

Beruf sei aktuell nicht zumutbar. Leichte körperliche Tätigkeiten ganztags mit

folgenden Einschränkungen seien jedoch möglich: Tätigkeiten unterhalb der

Horizontalen, keine Tätigkeiten körperfern, keine Tätigkeiten auf

absturzgefährdeten Positionen aufgrund der verminderten Haltefunktion des

rechten Armes.

4.2

Am 29. Januar 2020 (Suva-Akte 129) berichtete Dr. med. G____,

Fachärztin für Neurologie FMH, die Elektroneurographie des Nervus medianus und

des Nervus ulnaris rechts sei in allen Belangen unauffällig gewesen. Die

Schmerzen seien vermutlich multifaktoriell bedingt, residuell im Rahmen der

erlittenen Pully-Läsion mit Instabilität der langen Bizepssehne, einer

residuellen Scapula alata, sowie einem myotendinogenen Brachialsyndrom, das

u.a. durch Ausweichbewegungen begünstigt werde. Das intermittierende

Einschlafgefühl des rechten Armes sei wahrscheinlich im Rahmen eines

funktionellen Thoracic-outlet-Syndromes bedingt.

4.3

In der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Februar 2020 (Suva-Akte

141) hielt Dr. med. I____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, fest, dass

die mit der Untersuchung erhobenen Befunde nicht mit der anhaltenden

ausgeprägten Schmerzproblematik des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen

seien. Via Neurologie sei eine neuronale Kompressionsproblematik ausgeschlossen

worden. Die persistierenden Beschwerden fänden trotz ausgeschöpfter

konservativer und operativer Therapiemöglichkeiten in der Bildgebung kein

klinisches Korrelat. Hinweise auf Aggravation lägen keine vor, der

Beschwerdeführer sei hochmotiviert. Eine Besserung der Schmerzproblematik sei

durch konservative Therapiemassnahmen zu erwarten, jedoch weniger in Bezug auf

die Schulterbeweglichkeit. Hinsichtlich des offensichtlich vorliegenden

neuropathischen Schmerzsyndroms bestehe noch Therapiepotential durch Anpassung

der Schmerztherapie. Die Kreisärztin ging davon aus, dass durch weitere

operative Behandlungen keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erreicht

werden könne, jedoch wolle sie dazu die Zweitmeinung von Dr. med. J____

abwarten.

4.4

Mit ärztlichem Bericht vom 23. April 2020 (Suva-Akte 151)

diagnostizierte Dr. med. J____ ein komplexes Schmerzsyndrom der rechten

Schulter im Rahmen des Unfalls. Im Zentrum stünde eine konservative

Schmerztherapie. Im Bericht vom 26. Juni 2020 (Suva-Akte 163) diagnostizierte er

darüber hinaus persistierende ventrale Schulterschmerzen rechts. Die

Beweglichkeit sei massiv eingeschränkt. Unter konservativer Therapie habe das

Schmerzniveau deutlich verbessert werden können.

4.5

In der Beurteilung vom 1. Juli

2020.

hielt Kreisärztin Dr. med. I____ unter Berücksichtigung des Berichtes von

Dr. med. J____ am Erreichen des medizinischen Endzustands fest (Suva-Akte 166).

4.6

In seinem Bericht vom 8.

September 2020 (Suva-Akte 200) führte Dr. med. J____ aus, dass aufgrund der

Befunde zwar wahrscheinlich von einem Endzustand auszugehen sei, da die

Funktion der rechten Schulter nicht mehr verbessert werden könne. Jedoch

bestünden weiterhin teilweise immobilisierende Schmerzen im ventralen

Schulterbereich rechts. Unter konservativer Schmerztherapie zeige sich nur eine

temporäre Verbesserung der Schmerzsituation, jedoch sei die Schulterfunktion

weiterhin gleichbleibend massiv eingeschränkt.

4.7

Sowohl die Kreisärztin als auch der behandelnde Orthopäde gehen

davon aus, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne und der Endzustand

erreicht sei. Die Kreisärztin sah im Bericht vom 20. Februar 2020 ein

Besserungspotential der Schmerzproblematik. Die Therapie bei Dr. med. J____ hatte

sich im Jahr 2020 auf die Schmerztherapie fokussiert und es konnte eine leichte

Besserung der Schmerzsituation erzielt werden (Berichte vom 23. April 2020, Suva-Akte

151; vom 22. Juni 2020, Suva-Akte 163 und vom 8. September 2020, Suva-Akte

200). Aufgrund des Besserungspotentials in Bezug auf die Schmerzen scheint es

daher fraglich zu sein, ob in casu der versicherungsmedizinische Endzustand

erreicht ist. Diese Frage, kann offengelassen werden, wie im Folgenden gezeigt wird.

4.8

Einigkeit zwischen der Kreisärztin und dem behandelnden Arzt besteht

dahingehend, dass eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich aufgrund der

funktionellen Einschränkungen nicht mehr möglich ist. Dies wird plausibel und

nachvollziehbar anhand der ausgeprägten Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit

begründet. Abweichende Einschätzungen liegen hingegen in Bezug auf die

Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in einer angepassten Tätigkeit vor. Zu klären bleibt

damit, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist.

4.9

Die Kreisärztin Dr. med. I____ hält in der Beurteilung vom 20. Februar 2020 (Suva-Akte 141) eine ganztätige

maximal leichte körperliche Arbeit, überwiegend sitzend mit Position des

rechten betroffenen Armes körpernah und maximal auf Niveau Bauchhöhe für möglich,

jedoch sei das Besteigen von Leitern oder Gerüsten aufgrund der fehlenden

Haltefunktion nicht mehr zumutbar. Hingegen hält der behandelnde Arzt mit Bericht

vom 8. September 2020 (Suva-Akte 200) eine Arbeitstätigkeit erst in vier bis

sechs Monaten mit einer leichten körperlichen Arbeit von zweimal zwei Stunden

täglich in einem geschützten Rahmen für umsetzbar. Dr. med. J____ erhob

in seinen Berichten ausführliche Befunde und nahm differenziert Stellung zur

funktionellen Einschränkung und Leistungsfähigkeit. Die Bewegungseinschränkung

der rechten Schulter wird insbesondere mit Bericht vom 8. September 2020 (Suva-Akte 200) als erheblich stärker

beschrieben als in der kreisärztlichen Einschätzung vom 20. Februar 2020. Die

Kreisärztin misst an der rechten Schulter eine aktive Elevation von 80°, eine

aktive Abduktion von 50°, sowie eine aktive Aussenrotation von 40° (Suva-Akte

141). Hingegen führt Dr. med. J____ aus, dass eine Innen-/Aussenrotation am 22.

Juni 2020 (Suva-Akte 163) aufgrund der Schmerzen nicht möglich gewesen sei. Am

8.

September 2020 (Suva-Akte 200) wird die Auskultation insgesamt als stark

eingeschränkt beschrieben, ebenso bei der Abduktion und Elevation bei Überschreiten

des Bewegungsradius. Hierbei ist zudem eine muskuläre Überreaktion sichtbar. Die

Abduktion ist aktiv zwar bis 70° möglich, die Aussenrotation bei anliegendem

Ellenbogen am Oberkörper hingegen lediglich bis 20°.

4.10

Im

Rahmen des Belastbarkeitstrainings vom 19. Oktober 2020 bis 22. Februar 2021 (Bericht

K____ vom 10. Februar 2021, Suva-Akte 231) hat sich sodann gezeigt, dass der

Beschwerdeführer das Pensum von vier Stunden pro Tag trotz sehr guter

Arbeitsmotivation nur knapp erreichen konnte und zuletzt ein durchschnittliches

Pensum von 46.5% erreicht hat. Die im Rahmen des Belastbarkeitstrainings

erreichte Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag entspricht der

prognostischen Einschätzung von Dr. med. J____ vom 8. September 2020. Es

erscheint daher fraglich, ob die Kreisärztin mit ihrer Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit allfällig vorhandenen somatischen Beschwerden ausreichend

Rechnung getragen hat. Die Schulterverletzung war schwer, bleibende Schäden

liegen vor, was sich auch in der Zusprache einer Integritätsentschädigung von

15.

% manifestiert. Die Neurologin Dr. med. G____ führt das Beschwerdebild

auf multifaktorielle Ursachen zurück, beschreibt eine residuale Ursache der

Schmerzen und erwähnt ein Thoracic-outlet-Syndrom. Unter diesen Umständen

verbleiben Zweifel an der Einschätzung der Kreisärztin. Diese Zweifel werden

auch durch den vom Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung

eingereichten Bericht des Dr. med. F____, Facharzt für orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 6. Februar 2022 gestützt. Dieser

wurde zwar erst nach dem streitgegenständlichen Einspracheentscheid vom 15.

Februar 2021 erstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind

grundsätzlich Rechtslage und Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der

streitigen Einspracheentscheides massgebend (BGE 129 V 169 E. 1 mit Hinweis).

Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu

berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang

stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der

Verfügung zu beeinflussen (BGE 99 V 102 E. 4 mit Hinweisen). Der Bericht

äussert sich zu mehreren bereits vor dem Zeitpunkt des Einspracheentscheids

aufgetretenen Leiden und bezieht sich damit auf einen Gesundheitszustand im

Zeitpunkt vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb dieser zu

berücksichtigen ist. Dr. med. F____ diagnostizierte ein chronisches Schmerz-

und Funktionsausfalls-Syndrom der rechten Schulter. Ein klarer pathologischer

Befund, der die deutlichen Beschwerden erklären könne, sei im Arthro-MRI nicht

zu erkennen. Er erachte es als Hauptproblem, dass es bedingt durch die Scapula

Alata zu einer chronifizierten Fehlhaltung gekommen sei, was zu einem sekundären

ventralen Impingement geführt habe. Es sollen nochmal gezielte Infiltrationen

durchgeführt werden und abhängig von deren Ansprechen können weitere

orthopädisch-chirurgische Massnahmen besprochen werden.

4.11

Dem

Einwand der Suva, dass hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils nicht auf die

Einschätzung von Dr. med. J____ abgestellt werden könne, da sich die Annahme

des Endzustandes und die Annahme einer leichten körperlichen Arbeitsfähigkeit

im geschützten Rahmen in ca. 4-6 Monaten widersprächen, überzeugt nicht. Den

ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass die Schmerztherapie geeignet sei, eine

temporäre deutliche Verbesserung des Schmerzniveaus zu erreichen, weshalb die

Schmerzreduktion weiterhin im Vordergrund stehe (Bericht vom 8. September 2020,

Suva-Akte 200). Es ist somit davon auszugehen, dass sich Dr. med. J____

hinsichtlich der prognostizierten Arbeitsfähigkeit in ca. 4-6 Monaten nicht auf

die Schulterfunktion bezogen hat, sondern auf das Schmerzniveau. Durch die

Fortführung der aktuellen Schmerztherapie lässt sich eine Besserung des

Gesundheitszustandes erreichen, sodass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in

der Folge möglich ist. Somit besteht kein Widerspruch zwischen der Annahme

eines Endzustandes in Bezug auf die Schulterfunktion und der Aufnahme einer

leichten körperlichen Arbeit in 4-6 Monaten, da sich diese aus der Besserung

des Schmerzniveaus ergibt.

4.12

Dr.

med. J____ hat den Beschwerdeführer als behandelnder Arzt über eine längere

Zeitspanne mehrfach eingehend untersucht und behandelt und er hat ausführlich zur

Einschränkung der Schulterfunktion Stellung genommen. Ferner ist festzuhalten,

dass es sich bei der Kreisärztin Dr. med. I____ um eine Fachärztin für Allgemeine

Innere Medizin handelt und nicht um eine Fachärztin für Orthopädie und

Traumatologie des Bewegungsapparates.

4.13

Allein

gestützt auf die versicherungsinternen Berichte der Kreisärztinnen kann nicht

zweifelsfrei von einer ganztätigen Arbeitsfähigkeit in leichter körperlicher

Tätigkeit ausgegangen werden. Die ärztliche Einschätzung des behandelnden

Orthopäden gemeinsam mit dem Bericht des Dr. med. F____ und der Neurologin Dr.

med. G____ als auch das durchgeführte Belastbarkeitstraining sind geeignet, Zweifel

an der kreisärztlichen Einschätzung zu wecken. So scheint insbesondere

fraglich, ob das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil hinsichtlich der aus den

funktionellen Einschränkungen resultierenden Arbeitsfähigkeit nicht zu

optimistisch formuliert wurde. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

aufgrund des Unfalls vom 13. Juni 2017 ist folglich von einer externen

Spezialistin oder einem externen Spezialisten abzuklären.

4.14

Zusammenfassend verbleiben Zweifel an der Beurteilung der

Kreisärztinnen und damit ist der medizinische Sachverhalt noch nicht ausreichend

abgeklärt. Die Suva hat daher ein externes orthopädisch-neurologisches

Gutachten in Auftrag zu geben und anschliessend nochmals über den

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

4.15

Hinsichtlich der Frage, ob die Integritätsentschädigung korrekt

bemessen wurde, wird das zu veranlassende Gutachten zu berücksichtigen sein.

5.

5.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und

die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und

anschliessenden Neubeurteilung des Sachverhalts an die Suva zurückzuweisen ist.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

5.3

Die Suva hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine

angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem

Obsiegen und bei Durchführung einer Hauptverhandlung eine Parteientschädigung

von CHF 4’500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Der

Beschwerdeführer hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 8’275.15 zuzüglich

Auslagen von Fr. 248.25 und zuzüglich Mehrwertsteuer eingereicht. Der Fall

erweist sich jedoch in der Schwierigkeit und im Aufwand als durchschnittlich

und ist mit anderen Fällen vergleichbar, in denen eine Pauschale zugesprochen

wird. Es ist daher kein Grund ersichtlich, von der Pauschale abzuweichen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 15. Februar 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren

Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4’500.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich CHF 346.50 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: