UV.2021.8
Rente
19. Oktober 2021Deutsch18 min
anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete dementsprechend Leistungen aus (vgl.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 19.
Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M.
Kreis, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch lic. iur. C____, Rechtsanwältin
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.8
Einspracheentscheid
vom 16. Februar 2021
Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1974, reiste im
Dezember 2000 aus [...] in die Schweiz ein. Hier war er ab Februar 2001 –
jeweils mit Unterbrüchen – in der Baubranche tätig. Zuletzt war er ab März 2010
für "D____ AG" im Einsatz (vgl. SUVA-Akte 212) und in dieser
Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
unfallversichert. Am 8. Oktober 2010 zog er sich bei der Arbeit eine
Schulterverletzung rechts zu, weswegen ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestiert
wurde. In der Folge wurde ihm per 31. Januar 2011 gekündigt. Die SUVA
anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete dementsprechend Leistungen aus (vgl.
SUVA-Akte 211, S. 2 f.).
b) Am 25. Juni 2017 trat der Beschwerdeführer mit dem linken
Fuss in einen Nagel. Die Wunde entzündete sich und musste am 26. Juni 2017
ausgeschnitten und gereinigt werden (vgl. SUVA-Akten 4 und 6). Die SUVA, bei
der er über die Arbeitslosenversicherung für die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, anerkannte auch
dafür ihre Leistungspflicht und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf.
Wegen des laufenden Versicherungsfalles (Schulterverletzung) wurden bis zum 22.
Januar 2018 (vgl. SUVA-Akte 157, S. 2) keine Taggelder ausbezahlt (vgl. u.a. SUVA-Akten
3, 10).
c) Am 30. November 2018 wurde der Beschwerdeführer
erstmals durch den Kreisarzt untersucht (vgl. SUVA-Akte 78). In der Folge wurde
am 24. Januar 2019 nochmals ein MRI des linken Fusses veranlasst (vgl. SUVA-Akte
88). Im Anschluss daran nahm der Kreisarzt Stellung. Er erachtete den
Endzustand nunmehr als gegeben (vgl. die Beurteilung vom 12. Februar 2019; SUVA-Akte
93). Daraufhin teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man stellte die
Taggeldleistungen per 31. März 2019 ein. Auch für die Übernahme der
Heilbehandlungskosten werde man nicht mehr aufkommen. Eine
Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet (vgl. das Schreiben vom 13.
Februar 2019; SUVA-Akte 96). Der Kreisarzt veranlasste dann aber noch weitere
Abklärungen, woraufhin die Taggeldzahlungen fortgesetzt wurden (vgl. u.a.
SUVA-Akte 147, S. 2). Zunächst wurde die Vornahme einer neurologischen
Untersuchung in Auftrag gegeben (vgl. SUVA-Akten 104 und 112). Überdies wurden der
Bericht des E____spitals [...], Abteilung Orthopädie und Traumatologie, vom 1. April
2019 eingeholt (vgl. SUVA-Akte 117). Daraufhin hielt der Kreisarzt nicht mehr
an seiner Einschätzung vom 12. Februar 2019 fest (vgl. SUVA-Akte 118, S. 2). Es
wurden nochmals vertiefte radiologische Abklärungen veranlasst. Namentlich
erfolgte am 26. Juni 2019 ein MRI des linken Fusses (vgl. SUVA-Akte 146). Am 5.
August 2019 wurde eine Sonografie des linken Sprunggelenkes vorgenommen (vgl.
SUVA-Akte 155).
d) Am 4. November 2019 nahm der Kreisarzt eine weitere
Untersuchung des Beschwerdeführers vor (vgl. SUVA-Akte 176). In der Folge holte
die SUVA beim E____spital [...], Abteilung Anästhesie/Schmerztherapie den
Bericht vom 24. Januar 2020 ein (vgl. SUVA-Akte 198). Daraufhin nahm der
Kreisarzt am 4. Februar 2020 nochmals Stellung, insb. zur Frage des
Endzustandes, zur Arbeitsfähigkeit und zum Integritätsschaden (vgl. SUVA-Akte
200). In der Folge teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.
Februar 2020 mit, man werde die Übernahme der Heilbehandlungskosten und die
Ausrichtung der Taggelder per 31. März 2020 einstellen und die
Rentenfrage prüfen (SUVA-Akte 205). Anschliessend wurden erwerbliche
Abklärungen vorgenommen (vgl. SUVA-Akten 215-217).
e) Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 verneinte die SUVA
einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und auf eine
Integritätsentschädigung (vgl. SUVA-Akte 218). Hiergegen erhob dieser am 23.
März 2020 Einsprache. Er beantragte, es seien ihm weiterhin die versicherten
Leistungen, insbesondere ein Taggeld, basierend auf einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit auszurichten. Eventualiter sei ihm eine Invalidenrente
zuzusprechen, basierend auf einem 100%igen Invaliditätsgrad. Überdies sei ihm eine
angemessene Integritätsentschädigung zu bezahlen (vgl. SUVA-Akte 227). Am 30.
September 2020 liess der Beschwerdeführer der SUVA einen Bericht des E____spitals
[...], Abteilung Schmerztherapie, vom 18. März 2020 zukommen (vgl.
SUVA-Akten 243 und 244). Am 28. Oktober 2020 begründete er seine Einsprache
näher. Namentlich machte er geltend, die medizinische Behandlung sei noch
längst nicht abgeschlossen (vgl. SUVA-Akte 248). Am 23. November 2020
liess der Beschwerdeführer der SUVA einen Bericht der F____ Klinik [...] vom
20. Oktober 2020 zukommen (vgl. SUVA-Akte 252). Dessen ungeachtet wies die
SUVA die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2021 ab (vgl.
SUVA-Akte 265).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 24. März 2021
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei ihm ab April 2020 eine Rente auf der Basis einer 100%igen
Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er
um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Am 19. April 2021 begründet der Beschwerdeführer seine
Beschwerde näher. Er lässt dem Gericht weitere medizinische Unterlagen
zukommen.
c) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 18. Juni
2021.
wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____,
Advokat, bewilligt.
e) Mit Replik vom 11. August 2021 hält der
Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.
f) Die SUVA beantragt mit Duplik vom 13. September 2021
weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 19. Oktober 2021 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der
zutreffenden Einschätzung des Kreisarztes (Beurteilung vom 4. Februar 2020;
SUVA-Akte 200) sei davon auszugehen, dass der medizinische Endzustand Ende
März 2020 erreicht gewesen sei. Damit sei der auf diesen Zeitpunkt hin vorgenommene
Fallabschluss (Einstellung der vorübergehenden Leistungen) als korrekt zu
erachten. Da der Beschwerdeführer gemäss der kreisärztlichen Beurteilung über
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verfüge, habe man
– bei korrekt gestützt auf die Tabellenlöhne ermitteltem IV-Grad von 7 % –
zutreffenderweise auch einen Rentenanspruch verneint. Schliesslich müsse auch
die Verneinung eines relevanten Integritätsschadens als rechtens erachtet
werden (vgl. insb. den Einspracheentscheid; SUVA-Akte 265, S. 19 ff.).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, dem
Kreisarzt könne nicht gefolgt werden. Sinngemäss macht er geltend, er leide an massiven
Dauerschmerzen, die der angenommenen 100%igen Arbeitsfähigkeit entgegenstünden.
Er habe daher Anspruch auf eine Rente auf der Basis einer 100%igen
Erwerbsunfähigkeit (vgl. insb. die ergänzende Beschwerdebegründung).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 27. Februar 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16.
Februar 2021, zu Recht die vorübergehenden Leistungen per 31. März 2020
eingestellt und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Vom
Beschwerdeführer nicht mehr beanstandet und daher nicht zu prüfen ist die
Ablehnung eines Anspruches auf Integritätsentschädigung.
3.
3.1
Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles voll oder
teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf ein
Taggeld. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art.
18.
Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als
invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit
beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
3.2
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Satz 1).
Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin
(Satz 2). In dieser Norm wird zunächst geregelt, wann ein Versicherungsfall zum
Abschluss zu bringen ist. Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und
Heilbehandlung, hat der Unfallversicherer – sofern allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – nur so
lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der
unfallbedingten Beschwerden noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der
Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger
Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine
Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1; SVR 2017 UV Nr. 42 S. 145).
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer bestreitet die Einstellung der
vorübergehenden Leistungen (insb. der Taggelder) per 31. März 2020 nicht. Dies
ist unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage als korrekt zu erachten.
3.3.2
So wurde im Bericht des E____spitals [...], Abteilung
Orthopädie und Traumatologie, vom 1. April 2019 (SUVA-Akte 117) dargetan, aus
orthopädischer Sicht bestünden derzeit keine Handlungsoptionen.
MR-tomographisch habe im Januar 2019 kein Hinweis auf eine strukturelle
Veränderung gefunden werden können. Das mögliche, kleine Neurom erkläre nicht
die ausgeprägte und räumlich ausgedehnte Schmerzangabe. Die kleine, palpable
Schwellung intermetatarsal I/II distal lasse sich durch eine Vernarbung
erklären, sei jedoch für die massiven Schmerzen auch nicht ausreichend
begründend. Man schliesse heute die Behandlung ab (vgl. S. 2 des
Berichtes).
3.3.3
Das MRI des linken Fusses vom 26. Juni 2019 zeigte unveränderte
narbige Veränderungen intermetatarsal I/II im Verlauf eines Nervus digitalis
plantaris proprium (distaler Ast des Nervus plantaris medialis). Eine
dedizierte Beurteilung seitens eines Stumpf- oder Kontinuitätsneuroms wurde aufgrund
der geringen Nervengrösse im MR als nicht möglich erachtet (vgl. SUVA-Akte
146). Die in der Folge am 5. August 2019 vorgenommene Sonografie des linken
Sprunggelenkes brachte ein kleines Kontinuitätsneurom (3 x 4 mm) des lateralen
Nervus digitalis plantaris proprius D1 auf Höhe der intermetatarsalen
MT1/2-Köpfchen zum Vorschein. Ebenfalls zu erkennen war distal eine deutliche
Kaliberverbeiterung des N. digitalis plantaris proprius, p.m. plantar des
lateralen Sesamoids (vgl. SUVA-Akte 155).
3.3.4
Daraufhin nahm der Kreisarzt am 4. November 2019 eine
Untersuchung des Beschwerdeführers vor. Er machte geltend, Dr. G____
(Neurologie H____) habe aus neurologischer Sicht keine Hinweise für ein mögliches
CRPS gefunden. Dies könne er aufgrund der klinischen Untersuchung am 4.
November 2019 bestätigen. Die Sonografie vom 5. August 2019 habe ein kleines
Kontinuitätsneurom gezeigt. Seiner Meinung nach bestehe – bei ausgeprägt
chronifizierter Schmerzproblematik – keine Indikation für ein operatives
Vorgehen im Bereich des linken Fusses. Aufgrund des mittlerweile langjährigen
Verlaufes mit Ausbildung der chronifizierten Beschwerden sei mit keiner
Verbesserung der Funktion bzw. Zumutbarkeitsverbesserung zu rechnen. Insofern seien
die WZW-Kriterien für einen operativen Eingriff mit Entfernen des Nervenneuroms
nicht gegeben. Im Übrigen habe auch Dr. I____ als Fusschirurgin ebenfalls keine
Indikation zum operativen Vorgehen gesehen. Auch aufgrund der selektiven Nervenblockade
sehe er keinen therapeutischen oder diagnostischen Nutzen. Grundsätzlich sei
das Nervenneurom im Bereich des linken Fusses nachgewiesen. Es müsse aber betont
werden, dass es sich um ein kleines Neurom handelt, welches die ausgeprägten
Beschwerden des Versicherten nicht vollumfänglich erkläre (vgl. SUVA-Akte 176).
3.3.5
Im Bericht des E____spitals [...], Abteilung Anästhesie
und Schmerztherapie, vom 24. Januar 2020 wurde dargetan, es werde eigentlich
von allen Seiten die Durchführung von diagnostisch-prognostischen
Nervenblockaden, respektive einer möglicherweise anschliessenden plastisch-chirurgischen
Revision aufgrund des ungünstigen Verlaufes abgeraten. Man rate ebenfalls von
einem derartigen Vorgehen ab. Aktuell bestünden keine grossen therapeutischen Alternativen
(vgl. SUVA-Akte 198).
3.3.6
Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen verneinte
der Kreisarzt in seinem Untersuchungsbericht vom 4. Februar 2020 korrekterweise
eine namhafte Besserung durch weitere medizinische Behandlungen (vgl. SUVA-Akte
200).
3.4
Die Beschwerdegegnerin durfte somit zu Recht vom Endzustand ausgehen
und die vorübergehenden Leistungen per 31. März 2020 einstellen. Zu keinem
anderen Ergebnis führt im Übrigen der vom Beschwerdeführer nachgereichte
Bericht des E____spitals [...], Abteilung Anästhesie und Schmerztherapie, vom
18.
März 2020. In diesem wurde ebenfalls klargestellt, aktuell bestünden
schmerztherapeutisch keine mittelfristig vielversprechenden Optionen. Allfällig
invasive Optionen wie beispielsweise Injektion oder ein chirurgisches Procedere
seien mit sehr ungewissem Erfolg, allerdings gleichzeitig mit
Verschlechterungspotenzial befrachtet (vgl. SUVA-Akte 244). Auch der Bericht
der F____ Klinik [...] vom 20. Oktober 2020 (SUVA-Akte 252) ist Beleg
dafür, dass (seit längerem) keine erfolgversprechenden medizinischen Massnahmen
mehr bestehen. Gleiches ergibt sich auch aus dem weiteren Bericht des E____spitals
[...], Abteilung Anästhesie/Schmerztherapie, vom 29. Oktober 2020 (SUVA-Akte
251).
4.
4.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt
zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem
Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht
geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
4.3
Der Kreisarzt führte im Untersuchungsbericht vom 4. November 2019 (SUVA-Akte
176) als Diagnose an: "Cellulitis durch Stichverletzung rostiger Nagel
plantar links; 29. Juni 2017 Wunddébridement, Fremdkörperentfernung Fuss links
bei infizierter Stichverletzung; Kontinuitätsneurom (3 auf 4 mm) des lateralen
Nervi digitales plantares proprius D I auf Höhe der intermetatarsalen MT
I/II-Köpfchen" (vgl. S. 7 des Berichtes). Im Untersuchungsbericht vom 4.
Februar 2020 (SUVA-Akte 200) machte der Kreisarzt in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit geltend, dem Versicherten könne eine leichte bis
mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ganztags zugemutet werden. Er müsse
die Wahl haben zwischen sitzenden/stehenden und gehenden Tätigkeiten. Das Gehen
in unebenem Gelände sei dem Versicherten nicht zumutbar aufgrund der
Beschwerden im Bereich des linken Fusses. Das Besteigen von Leitern und
Gerüsten sei möglich, wenn es sich um kleinere Trittleitern mit bis zu 8 oder
10.
Stufen handle. Das Besteigen von höheren Leitern oder Gerüsten sei
ausgeschlossen. Zu vermeiden seien auch Stoss- oder Vibrationsbelastungen für
die linke untere Extremität (vgl. S. 2 des Berichtes).
4.4
4.4.1
Auf die Einschätzung des Kreisarztes kann abgestellt werden.
Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl.
Erwägung 4.2. hiervor). Namentlich hat sich der Kreisarzt umfassend mit den
relevanten medizinischen Vorakten auseinandergesetzt und seine Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Befunde/Diagnosen in nachvollziehbarer
Art und Weise begründet (vgl. auch die nachstehenden Überlegungen).
4.4.2
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die angenommene 100%ige
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei in Anbetracht der massiven
Schmerzproblematik nicht nachvollziehbar (vgl. insb. die ergänzende
Beschwerdebegründung), kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere gilt es zu
beachten, dass sich das Ausmass der geltend gemachten Schmerzen aufgrund der
erhobenen Befunde nicht nachvollziehen lässt. Bereits im Bericht der J____klinik
vom 31. Oktober 2018 (SUVA-Akte 73) wurden gewisse Widersprüchlichkeiten beschrieben
(vgl. S. 3 des Berichtes). Im Bericht der Neurologie H____ vom 20. März 2019 (SUVA-Akte
112) wurde festgehalten, die Befunde der klinischen neurologischen Untersuchung
würden in erster Linie für eine Aggravation und Symptomausweitung sprechen. Bei
schmerzbedingt stark eingeschränkter Mitarbeit des Patienten ergeben sich
darüber hinaus keine wegweisenden Befunde (vgl. S. 3 des Berichtes). Im Bericht
des E____spitals [...], Abteilung Orthopädie und Traumatologie, vom 1. April
2019.
(SUVA-Akte 117) wurde festgehalten, das mögliche, kleine Neurom erkläre nicht
die ausgeprägte und räumlich ausgedehnte Schmerzangabe. Die kleine, palpable
Schwellung intermetatarsal I/II distal sei für die massiven Schmerzen nicht
ausreichend begründend (vgl. S. 2 des Berichtes). In der Diagnoseliste wurde
unter anderem erwähnt: "aktenanamnestisch Symptomausweitung und
Aggravation mit psychogener Parese der linken unteren Extremität mit distaler
Betonung" (vgl. S. 1 des Berichtes).
4.4.3
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann
nicht vom Vorliegen eines CRPS ausgegangen werden. Im Bericht der J____klinik
vom 31. Oktober 2018 (SUVA-Akte 73) wurde dargetan, die Budapest-Kriterien
seien nicht erfüllt (vgl. S. 3 des Berichtes). Im Bericht der Neurologie H____
vom 20. März 2019 (SUVA-Akte 112) wurde ausgeführt, aus
neurologischer Sich habe man keine Hinweise für ein mögliches CRPS gefunden
(vgl. S. 3 des Berichtes). Im Bericht des E____spitals [...], Abteilung
Orthopädie und Traumatologie, vom 23. Oktober 2019 (SUVA-Akte 184) wurde
dargetan, es gebe weiterhin keine Anzeichen für ein CRPS (vgl. S. 1 unten des
Berichtes). Der Kreisarzt stellte im Untersuchungsbericht vom 4. November 2019
(SUVA-Akte 176) klar, Dr. G____, c/o Neurologie H____, habe keine Hinweise für
ein mögliches CRPS aus neurologischer Sicht gefunden. Dies könne er aufgrund der
klinischen Untersuchung am 4. November
2019.
bestätigen. Die Budapestkriterien seien im Bereich des linken Fusses nicht
erfüllt (vgl. S. 7 unten und S. 8 oben des Berichtes). Schliesslich wurde auch
im Bericht des E____spitals [...], Abteilung Anästhesie/Schmerztherapie, vom
18.
März 2020 (SUVA-Akte 235, S. 2) ausgeführt, die massgebenden Budapesterkriterien
seien höchstens knapp, aktuell eher noch weniger erfüllt. Dr. G____ hielt in
den Berichten vom 21. Oktober 2020 (SUVA-Akte 246) und vom 5. Januar 2021
(SUVA-Akte 255) fest, es gebe keine neuen Aspekte in der neurologischen
Beurteilung.
4.4.4
Nicht geeignet, um berechtigte Zweifel an der
Richtigkeit der kreisärztlichen Beurteilung hervorzurufen, ist im Übrigen der
Bericht von Dr. K____ vom 3. April 2021 (Beilage zur ergänzenden
Beschwerdebegründung). Namentlich fällt ins Gewicht, dass sich der Hausarzt des
Beschwerdeführers nur sehr zurückhaltend zur Frage nach dem Vorliegen eines
CRPS äusserte. Gleichermassen unbestimmt äusserte sich auch Dr. L____, Anästhesie
FMH, c/o Wirbelsäulen- und J____klinik [...]. Er machte mit Bericht vom 3.
April 2021 (ebenfalls Beilage zur ergänzenden Beschwerdebegründung) geltend, diagnostisch
handle es sich unverändert im Wesentlichen um ein neuropathisches Geschehen mit
Symptomen und Befunden wie sie u.a. auch beim CRPS vorkommen würden (vgl. S. 2
des Berichtes). Auch Dr. M____ sprach im Bericht vom 14. April 2021
(ebenfalls Beilage zur ergänzenden Beschwerdebegründung) lediglich von einem
vermuteten CRPS II. Im Übrigen ist in Bezug auf diese drei vom Beschwerdeführer
eingereichten Berichte zu bemerken, dass Aussagen von behandelnden Ärzten
grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.5
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer
100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten
Tätigkeit ausgeht.
5.
5.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und
nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
5.2
Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 69'478.--
mit einem Invalideneinkommen von Fr. 64'678.-- verglichen und auf diese Weise
einen rentenausschliesenden IV-Grad von (gerundet) 7 % errechnet (vgl. die
Verfügung vom 27. Februar 2020; SUVA-Akte 218).
5.3
Die Bestimmung des Valideneinkommens von Fr. 69'478.-- erfolgte
gestützt auf die Tabellenlöhne des BFS (LSE). Es wurde der statistische Lohn
berücksichtigt, den Männer in der Baubranche (Kompetenzniveau 1) verdienten.
Dem kann unter Berücksichtigung der Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers
gefolgt werden. Auch der Festlegung des Invalideneinkommens durch die
Beschwerdegegnerin lässt sich nichts entgegenhalten. Namentlich ist der
gewährte 5%ige Leidensabzug mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E.
5.2.) nicht zu beanstanden.
5.4
Bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von unter 10 % hat die
Beschwerdegegnerin somit zu Recht mit Verfügung vom 27. Februar 2020, bestätigt
mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2021, einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneint.
6.
6.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2021 ist zu bestätigen.
6.2
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen
Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen
regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend handelt es sich in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen um einen durchschnittlichen Fall.
Es lässt sich daher ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 16. Februar 2021 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: