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Entscheid

UV.2021.8

Rente

19. Oktober 2021Deutsch18 min

anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete dementsprechend Leistungen aus (vgl.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19.

Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M.

Kreis, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch lic. iur. C____, Rechtsanwältin

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.8

Einspracheentscheid

vom 16. Februar 2021

Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1974, reiste im

Dezember 2000 aus [...] in die Schweiz ein. Hier war er ab Februar 2001 –

jeweils mit Unterbrüchen – in der Baubranche tätig. Zuletzt war er ab März 2010

für "D____ AG" im Einsatz (vgl. SUVA-Akte 212) und in dieser

Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

unfallversichert. Am 8. Oktober 2010 zog er sich bei der Arbeit eine

Schulterverletzung rechts zu, weswegen ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestiert

wurde. In der Folge wurde ihm per 31. Januar 2011 gekündigt. Die SUVA

anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete dementsprechend Leistungen aus (vgl.

SUVA-Akte 211, S. 2 f.).

b) Am 25. Juni 2017 trat der Beschwerdeführer mit dem linken

Fuss in einen Nagel. Die Wunde entzündete sich und musste am 26. Juni 2017

ausgeschnitten und gereinigt werden (vgl. SUVA-Akten 4 und 6). Die SUVA, bei

der er über die Arbeitslosenversicherung für die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, anerkannte auch

dafür ihre Leistungspflicht und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf.

Wegen des laufenden Versicherungsfalles (Schulterverletzung) wurden bis zum 22.

Januar 2018 (vgl. SUVA-Akte 157, S. 2) keine Taggelder ausbezahlt (vgl. u.a. SUVA-Akten

3, 10).

c) Am 30. November 2018 wurde der Beschwerdeführer

erstmals durch den Kreisarzt untersucht (vgl. SUVA-Akte 78). In der Folge wurde

am 24. Januar 2019 nochmals ein MRI des linken Fusses veranlasst (vgl. SUVA-Akte

88). Im Anschluss daran nahm der Kreisarzt Stellung. Er erachtete den

Endzustand nunmehr als gegeben (vgl. die Beurteilung vom 12. Februar 2019; SUVA-Akte

93). Daraufhin teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man stellte die

Taggeldleistungen per 31. März 2019 ein. Auch für die Übernahme der

Heilbehandlungskosten werde man nicht mehr aufkommen. Eine

Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet (vgl. das Schreiben vom 13.

Februar 2019; SUVA-Akte 96). Der Kreisarzt veranlasste dann aber noch weitere

Abklärungen, woraufhin die Taggeldzahlungen fortgesetzt wurden (vgl. u.a.

SUVA-Akte 147, S. 2). Zunächst wurde die Vornahme einer neurologischen

Untersuchung in Auftrag gegeben (vgl. SUVA-Akten 104 und 112). Überdies wurden der

Bericht des E____spitals [...], Abteilung Orthopädie und Traumatologie, vom 1. April

2019 eingeholt (vgl. SUVA-Akte 117). Daraufhin hielt der Kreisarzt nicht mehr

an seiner Einschätzung vom 12. Februar 2019 fest (vgl. SUVA-Akte 118, S. 2). Es

wurden nochmals vertiefte radiologische Abklärungen veranlasst. Namentlich

erfolgte am 26. Juni 2019 ein MRI des linken Fusses (vgl. SUVA-Akte 146). Am 5.

August 2019 wurde eine Sonografie des linken Sprunggelenkes vorgenommen (vgl.

SUVA-Akte 155).

d) Am 4. November 2019 nahm der Kreisarzt eine weitere

Untersuchung des Beschwerdeführers vor (vgl. SUVA-Akte 176). In der Folge holte

die SUVA beim E____spital [...], Abteilung Anästhesie/Schmerztherapie den

Bericht vom 24. Januar 2020 ein (vgl. SUVA-Akte 198). Daraufhin nahm der

Kreisarzt am 4. Februar 2020 nochmals Stellung, insb. zur Frage des

Endzustandes, zur Arbeitsfähigkeit und zum Integritätsschaden (vgl. SUVA-Akte

200). In der Folge teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.

Februar 2020 mit, man werde die Übernahme der Heilbehandlungskosten und die

Ausrichtung der Taggelder per 31. März 2020 einstellen und die

Rentenfrage prüfen (SUVA-Akte 205). Anschliessend wurden erwerbliche

Abklärungen vorgenommen (vgl. SUVA-Akten 215-217).

e) Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 verneinte die SUVA

einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und auf eine

Integritätsentschädigung (vgl. SUVA-Akte 218). Hiergegen erhob dieser am 23.

März 2020 Einsprache. Er beantragte, es seien ihm weiterhin die versicherten

Leistungen, insbesondere ein Taggeld, basierend auf einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit auszurichten. Eventualiter sei ihm eine Invalidenrente

zuzusprechen, basierend auf einem 100%igen Invaliditätsgrad. Überdies sei ihm eine

angemessene Integritätsentschädigung zu bezahlen (vgl. SUVA-Akte 227). Am 30.

September 2020 liess der Beschwerdeführer der SUVA einen Bericht des E____spitals

[...], Abteilung Schmerztherapie, vom 18. März 2020 zukommen (vgl.

SUVA-Akten 243 und 244). Am 28. Oktober 2020 begründete er seine Einsprache

näher. Namentlich machte er geltend, die medizinische Behandlung sei noch

längst nicht abgeschlossen (vgl. SUVA-Akte 248). Am 23. November 2020

liess der Beschwerdeführer der SUVA einen Bericht der F____ Klinik [...] vom

20. Oktober 2020 zukommen (vgl. SUVA-Akte 252). Dessen ungeachtet wies die

SUVA die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2021 ab (vgl.

SUVA-Akte 265).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 24. März 2021

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,

es sei ihm ab April 2020 eine Rente auf der Basis einer 100%igen

Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er

um Bewilligung des Kostenerlasses.

b) Am 19. April 2021 begründet der Beschwerdeführer seine

Beschwerde näher. Er lässt dem Gericht weitere medizinische Unterlagen

zukommen.

c) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 18. Juni

2021.

wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____,

Advokat, bewilligt.

e) Mit Replik vom 11. August 2021 hält der

Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.

f) Die SUVA beantragt mit Duplik vom 13. September 2021

weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 19. Oktober 2021 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der

zutreffenden Einschätzung des Kreisarztes (Beurteilung vom 4. Februar 2020;

SUVA-Akte 200) sei davon auszugehen, dass der medizinische Endzustand Ende

März 2020 erreicht gewesen sei. Damit sei der auf diesen Zeitpunkt hin vorgenommene

Fallabschluss (Einstellung der vorübergehenden Leistungen) als korrekt zu

erachten. Da der Beschwerdeführer gemäss der kreisärztlichen Beurteilung über

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verfüge, habe man

– bei korrekt gestützt auf die Tabellenlöhne ermitteltem IV-Grad von 7 % –

zutreffenderweise auch einen Rentenanspruch verneint. Schliesslich müsse auch

die Verneinung eines relevanten Integritätsschadens als rechtens erachtet

werden (vgl. insb. den Einspracheentscheid; SUVA-Akte 265, S. 19 ff.).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, dem

Kreisarzt könne nicht gefolgt werden. Sinngemäss macht er geltend, er leide an massiven

Dauerschmerzen, die der angenommenen 100%igen Arbeitsfähigkeit entgegenstünden.

Er habe daher Anspruch auf eine Rente auf der Basis einer 100%igen

Erwerbsunfähigkeit (vgl. insb. die ergänzende Beschwerdebegründung).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 27. Februar 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16.

Februar 2021, zu Recht die vorübergehenden Leistungen per 31. März 2020

eingestellt und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Vom

Beschwerdeführer nicht mehr beanstandet und daher nicht zu prüfen ist die

Ablehnung eines Anspruches auf Integritätsentschädigung.

3.

3.1

Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles voll oder

teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf ein

Taggeld. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art.

18.

Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als

invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit

beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

3.2

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der

Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Satz 1).

Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin

(Satz 2). In dieser Norm wird zunächst geregelt, wann ein Versicherungsfall zum

Abschluss zu bringen ist. Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und

Heilbehandlung, hat der Unfallversicherer – sofern allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – nur so

lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der

unfallbedingten Beschwerden noch eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der

Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger

Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine

Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1; SVR 2017 UV Nr. 42 S. 145).

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer bestreitet die Einstellung der

vorübergehenden Leistungen (insb. der Taggelder) per 31. März 2020 nicht. Dies

ist unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage als korrekt zu erachten.

3.3.2

So wurde im Bericht des E____spitals [...], Abteilung

Orthopädie und Traumatologie, vom 1. April 2019 (SUVA-Akte 117) dargetan, aus

orthopädischer Sicht bestünden derzeit keine Handlungsoptionen.

MR-tomographisch habe im Januar 2019 kein Hinweis auf eine strukturelle

Veränderung gefunden werden können. Das mögliche, kleine Neurom erkläre nicht

die ausgeprägte und räumlich ausgedehnte Schmerzangabe. Die kleine, palpable

Schwellung intermetatarsal I/II distal lasse sich durch eine Vernarbung

erklären, sei jedoch für die massiven Schmerzen auch nicht ausreichend

begründend. Man schliesse heute die Behandlung ab (vgl. S. 2 des

Berichtes).

3.3.3

Das MRI des linken Fusses vom 26. Juni 2019 zeigte unveränderte

narbige Veränderungen intermetatarsal I/II im Verlauf eines Nervus digitalis

plantaris proprium (distaler Ast des Nervus plantaris medialis). Eine

dedizierte Beurteilung seitens eines Stumpf- oder Kontinuitätsneuroms wurde aufgrund

der geringen Nervengrösse im MR als nicht möglich erachtet (vgl. SUVA-Akte

146). Die in der Folge am 5. August 2019 vorgenommene Sonografie des linken

Sprunggelenkes brachte ein kleines Kontinuitätsneurom (3 x 4 mm) des lateralen

Nervus digitalis plantaris proprius D1 auf Höhe der intermetatarsalen

MT1/2-Köpfchen zum Vorschein. Ebenfalls zu erkennen war distal eine deutliche

Kaliberverbeiterung des N. digitalis plantaris proprius, p.m. plantar des

lateralen Sesamoids (vgl. SUVA-Akte 155).

3.3.4

Daraufhin nahm der Kreisarzt am 4. November 2019 eine

Untersuchung des Beschwerdeführers vor. Er machte geltend, Dr. G____

(Neurologie H____) habe aus neurologischer Sicht keine Hinweise für ein mögliches

CRPS gefunden. Dies könne er aufgrund der klinischen Untersuchung am 4.

November 2019 bestätigen. Die Sonografie vom 5. August 2019 habe ein kleines

Kontinuitätsneurom gezeigt. Seiner Meinung nach bestehe – bei ausgeprägt

chronifizierter Schmerzproblematik – keine Indikation für ein operatives

Vorgehen im Bereich des linken Fusses. Aufgrund des mittlerweile langjährigen

Verlaufes mit Ausbildung der chronifizierten Beschwerden sei mit keiner

Verbesserung der Funktion bzw. Zumutbarkeitsverbesserung zu rechnen. Insofern seien

die WZW-Kriterien für einen operativen Eingriff mit Entfernen des Nervenneuroms

nicht gegeben. Im Übrigen habe auch Dr. I____ als Fusschirurgin ebenfalls keine

Indikation zum operativen Vorgehen gesehen. Auch aufgrund der selektiven Nervenblockade

sehe er keinen therapeutischen oder diagnostischen Nutzen. Grundsätzlich sei

das Nervenneurom im Bereich des linken Fusses nachgewiesen. Es müsse aber betont

werden, dass es sich um ein kleines Neurom handelt, welches die ausgeprägten

Beschwerden des Versicherten nicht vollumfänglich erkläre (vgl. SUVA-Akte 176).

3.3.5

Im Bericht des E____spitals [...], Abteilung Anästhesie

und Schmerztherapie, vom 24. Januar 2020 wurde dargetan, es werde eigentlich

von allen Seiten die Durchführung von diagnostisch-prognostischen

Nervenblockaden, respektive einer möglicherweise anschliessenden plastisch-chirurgischen

Revision aufgrund des ungünstigen Verlaufes abgeraten. Man rate ebenfalls von

einem derartigen Vorgehen ab. Aktuell bestünden keine grossen therapeutischen Alternativen

(vgl. SUVA-Akte 198).

3.3.6

Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen verneinte

der Kreisarzt in seinem Untersuchungsbericht vom 4. Februar 2020 korrekterweise

eine namhafte Besserung durch weitere medizinische Behandlungen (vgl. SUVA-Akte

200).

3.4

Die Beschwerdegegnerin durfte somit zu Recht vom Endzustand ausgehen

und die vorübergehenden Leistungen per 31. März 2020 einstellen. Zu keinem

anderen Ergebnis führt im Übrigen der vom Beschwerdeführer nachgereichte

Bericht des E____spitals [...], Abteilung Anästhesie und Schmerztherapie, vom

18.

März 2020. In diesem wurde ebenfalls klargestellt, aktuell bestünden

schmerztherapeutisch keine mittelfristig vielversprechenden Optionen. Allfällig

invasive Optionen wie beispielsweise Injektion oder ein chirurgisches Procedere

seien mit sehr ungewissem Erfolg, allerdings gleichzeitig mit

Verschlechterungspotenzial befrachtet (vgl. SUVA-Akte 244). Auch der Bericht

der F____ Klinik [...] vom 20. Oktober 2020 (SUVA-Akte 252) ist Beleg

dafür, dass (seit längerem) keine erfolgversprechenden medizinischen Massnahmen

mehr bestehen. Gleiches ergibt sich auch aus dem weiteren Bericht des E____spitals

[...], Abteilung Anästhesie/Schmerztherapie, vom 29. Oktober 2020 (SUVA-Akte

251).

4.

4.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt

zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem

Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht

geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.3

Der Kreisarzt führte im Untersuchungsbericht vom 4. November 2019 (SUVA-Akte

176) als Diagnose an: "Cellulitis durch Stichverletzung rostiger Nagel

plantar links; 29. Juni 2017 Wunddébridement, Fremdkörperentfernung Fuss links

bei infizierter Stichverletzung; Kontinuitätsneurom (3 auf 4 mm) des lateralen

Nervi digitales plantares proprius D I auf Höhe der intermetatarsalen MT

I/II-Köpfchen" (vgl. S. 7 des Berichtes). Im Untersuchungsbericht vom 4.

Februar 2020 (SUVA-Akte 200) machte der Kreisarzt in Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit geltend, dem Versicherten könne eine leichte bis

mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ganztags zugemutet werden. Er müsse

die Wahl haben zwischen sitzenden/stehenden und gehenden Tätigkeiten. Das Gehen

in unebenem Gelände sei dem Versicherten nicht zumutbar aufgrund der

Beschwerden im Bereich des linken Fusses. Das Besteigen von Leitern und

Gerüsten sei möglich, wenn es sich um kleinere Trittleitern mit bis zu 8 oder

10.

Stufen handle. Das Besteigen von höheren Leitern oder Gerüsten sei

ausgeschlossen. Zu vermeiden seien auch Stoss- oder Vibrationsbelastungen für

die linke untere Extremität (vgl. S. 2 des Berichtes).

4.4

4.4.1

Auf die Einschätzung des Kreisarztes kann abgestellt werden.

Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl.

Erwägung 4.2. hiervor). Namentlich hat sich der Kreisarzt umfassend mit den

relevanten medizinischen Vorakten auseinandergesetzt und seine Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Befunde/Diagnosen in nachvollziehbarer

Art und Weise begründet (vgl. auch die nachstehenden Überlegungen).

4.4.2

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die angenommene 100%ige

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei in Anbetracht der massiven

Schmerzproblematik nicht nachvollziehbar (vgl. insb. die ergänzende

Beschwerdebegründung), kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere gilt es zu

beachten, dass sich das Ausmass der geltend gemachten Schmerzen aufgrund der

erhobenen Befunde nicht nachvollziehen lässt. Bereits im Bericht der J____klinik

vom 31. Oktober 2018 (SUVA-Akte 73) wurden gewisse Widersprüchlichkeiten beschrieben

(vgl. S. 3 des Berichtes). Im Bericht der Neurologie H____ vom 20. März 2019 (SUVA-Akte

112) wurde festgehalten, die Befunde der klinischen neurologischen Untersuchung

würden in erster Linie für eine Aggravation und Symptomausweitung sprechen. Bei

schmerzbedingt stark eingeschränkter Mitarbeit des Patienten ergeben sich

darüber hinaus keine wegweisenden Befunde (vgl. S. 3 des Berichtes). Im Bericht

des E____spitals [...], Abteilung Orthopädie und Traumatologie, vom 1. April

2019.

(SUVA-Akte 117) wurde festgehalten, das mögliche, kleine Neurom erkläre nicht

die ausgeprägte und räumlich ausgedehnte Schmerzangabe. Die kleine, palpable

Schwellung intermetatarsal I/II distal sei für die massiven Schmerzen nicht

ausreichend begründend (vgl. S. 2 des Berichtes). In der Diagnoseliste wurde

unter anderem erwähnt: "aktenanamnestisch Symptomausweitung und

Aggravation mit psychogener Parese der linken unteren Extremität mit distaler

Betonung" (vgl. S. 1 des Berichtes).

4.4.3

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann

nicht vom Vorliegen eines CRPS ausgegangen werden. Im Bericht der J____klinik

vom 31. Oktober 2018 (SUVA-Akte 73) wurde dargetan, die Budapest-Kriterien

seien nicht erfüllt (vgl. S. 3 des Berichtes). Im Bericht der Neurologie H____

vom 20. März 2019 (SUVA-Akte 112) wurde ausgeführt, aus

neurologischer Sich habe man keine Hinweise für ein mögliches CRPS gefunden

(vgl. S. 3 des Berichtes). Im Bericht des E____spitals [...], Abteilung

Orthopädie und Traumatologie, vom 23. Oktober 2019 (SUVA-Akte 184) wurde

dargetan, es gebe weiterhin keine Anzeichen für ein CRPS (vgl. S. 1 unten des

Berichtes). Der Kreisarzt stellte im Untersuchungsbericht vom 4. November 2019

(SUVA-Akte 176) klar, Dr. G____, c/o Neurologie H____, habe keine Hinweise für

ein mögliches CRPS aus neurologischer Sicht gefunden. Dies könne er aufgrund der

klinischen Untersuchung am 4. November

2019.

bestätigen. Die Budapestkriterien seien im Bereich des linken Fusses nicht

erfüllt (vgl. S. 7 unten und S. 8 oben des Berichtes). Schliesslich wurde auch

im Bericht des E____spitals [...], Abteilung Anästhesie/Schmerztherapie, vom

18.

März 2020 (SUVA-Akte 235, S. 2) ausgeführt, die massgebenden Budapesterkriterien

seien höchstens knapp, aktuell eher noch weniger erfüllt. Dr. G____ hielt in

den Berichten vom 21. Oktober 2020 (SUVA-Akte 246) und vom 5. Januar 2021

(SUVA-Akte 255) fest, es gebe keine neuen Aspekte in der neurologischen

Beurteilung.

4.4.4

Nicht geeignet, um berechtigte Zweifel an der

Richtigkeit der kreisärztlichen Beurteilung hervorzurufen, ist im Übrigen der

Bericht von Dr. K____ vom 3. April 2021 (Beilage zur ergänzenden

Beschwerdebegründung). Namentlich fällt ins Gewicht, dass sich der Hausarzt des

Beschwerdeführers nur sehr zurückhaltend zur Frage nach dem Vorliegen eines

CRPS äusserte. Gleichermassen unbestimmt äusserte sich auch Dr. L____, Anästhesie

FMH, c/o Wirbelsäulen- und J____klinik [...]. Er machte mit Bericht vom 3.

April 2021 (ebenfalls Beilage zur ergänzenden Beschwerdebegründung) geltend, diagnostisch

handle es sich unverändert im Wesentlichen um ein neuropathisches Geschehen mit

Symptomen und Befunden wie sie u.a. auch beim CRPS vorkommen würden (vgl. S. 2

des Berichtes). Auch Dr. M____ sprach im Bericht vom 14. April 2021

(ebenfalls Beilage zur ergänzenden Beschwerdebegründung) lediglich von einem

vermuteten CRPS II. Im Übrigen ist in Bezug auf diese drei vom Beschwerdeführer

eingereichten Berichte zu bemerken, dass Aussagen von behandelnden Ärzten

grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.5

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer

100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten

Tätigkeit ausgeht.

5.

5.1

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und

nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),

in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 69'478.--

mit einem Invalideneinkommen von Fr. 64'678.-- verglichen und auf diese Weise

einen rentenausschliesenden IV-Grad von (gerundet) 7 % errechnet (vgl. die

Verfügung vom 27. Februar 2020; SUVA-Akte 218).

5.3

Die Bestimmung des Valideneinkommens von Fr. 69'478.-- erfolgte

gestützt auf die Tabellenlöhne des BFS (LSE). Es wurde der statistische Lohn

berücksichtigt, den Männer in der Baubranche (Kompetenzniveau 1) verdienten.

Dem kann unter Berücksichtigung der Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers

gefolgt werden. Auch der Festlegung des Invalideneinkommens durch die

Beschwerdegegnerin lässt sich nichts entgegenhalten. Namentlich ist der

gewährte 5%ige Leidensabzug mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E.

5.2.) nicht zu beanstanden.

5.4

Bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von unter 10 % hat die

Beschwerdegegnerin somit zu Recht mit Verfügung vom 27. Februar 2020, bestätigt

mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2021, einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers verneint.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2021 ist zu bestätigen.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu

bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen

Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen

regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend handelt es sich in Anbetracht

der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen um einen durchschnittlichen Fall.

Es lässt sich daher ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 16. Februar 2021 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

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