UV.2021.9
Integritätsentschädigung
8. Oktober 2021Deutsch12 min
S. Dreyer
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
vom 8. Oktober 2021
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.9
Einspracheentscheid vom 7. April
2021
Integritätsentschädigung
Erwägungen
1.
1.1. A____
(Beschwerdeführer), geboren 1995, war seit dem 27. Oktober 2017 für die C____
AG als Bauarbeiter (für die D____ AG) im Einsatz und in dieser Eigenschaft bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 16.
Juli 2019 fiel ihm bei Abbrucharbeiten ein Betonstück auf den rechten Fuss
(vgl. u.a. SUVA-Akte 11). Hierbei zog er sich eine Quetschung des rechten Vorfusses
mit 2° offener diaphysärer Fraktur Grundphalanx Dig II und Decollement
Endphalanx Dig I zu. Am 17. Juli 2019 wurde er deswegen im E____spital [...]
operiert (Débridement und primärer Wundverschluss Dig I, offene Reposition und
K-Drahtosteosynthese Dig II; vgl. SUVA-Akten 20 und 21). Wegen einer
Infektsituation mussten dem Beschwerdeführer schliesslich am rechten Fuss die
Grosszehe (Dig I) und die danebenliegende Zehe (Dig II) amputiert werden (vgl.
SUVA-Akten 31 und 33; siehe auch SUVA-Akte 28). Die SUVA richtete in
Anerkennung der Leistungspflicht Taggelder aus und kam für die Kosten der
Heilbehandlung auf (vgl. u.a. SUVA-Akten 14 und 40).
1.2. Der
Beschwerdeführer klagte über persistierende Schmerzen (insb. im Mittelfuss) und
Missempfindungen. Es fanden daher weitere Abklärungen statt (vgl. u.a.
SUVA-Akten 84, 87, 89, 92 und 96). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 21.
Dezember 2020 durch den Kreisarzt der SUVA untersucht, der eine weitere
Operationsindikation verneinte und vom medizinischen Endzustand ausging (vgl.
den entsprechenden Bericht; SUVA-Akte 102). Ausserdem schätzte der Kreisarzt den
Integritätsschaden und bewertete diesen mit 10 %, wobei er sich auf Tabelle
4.3 stützte (vgl. SUVA-Akte 101). Daraufhin sprach die SUVA dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 eine auf einer 10%igen Integritätseinbusse
basierende Integritätsentschädigung zu (vgl. SUVA-Akte 104).
1.3. Hiergegen
erhob der Beschwerdeführer am 25. Januar 2021 Einsprache (vgl. SUVA-Akte),
welche er am 26. Februar 2021 näher begründete. Er beantragte die zusätzliche
Zusprechung einer angemessenen Integritätsentschädigung aufgrund einer TMT
II-Arthrose (vgl. SUVA-Akte 130). In der Folge holte die SUVA beim Kreisarzt
die Stellungnahmen vom 31. März 2021 (SUVA-Akte 134) und vom 6. April
2021 (SUVA-Akte 140, S. 11) ein und wies die Einsprache des Beschwerdeführers
mit Einspracheentscheid vom 7. April 2021 ab (vgl. SUVA-Akte 140, S.
12 ff.).
2.
2.1.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 7. Mai 2021 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei der
Einspracheentscheid vom 7. April 2021 aufzuheben und ihm eine
Integritätsentschädigung auf der Basis einer mindestens 15%igen
Integritätseinbusse zuzusprechen. Der Eingabe hat er eine
chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung von Frau Dr. F____ vom 27.
April 2021 beigelegt (Beschwerdebeilage 3).
2.2.
Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom
21. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
2.3.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. Juli 2021 an seiner
Beschwerde fest.
2.4.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 24. August 2021
weiterhin auf Abweisung der Beschwerde. Sie verweist jedoch auf eine zwischenzeitlich
ergangene Beurteilung des Kreisarztes vom 17. August 2021 (einzige
Duplikbeilage), wonach wegen Phantomschmerzen zusätzlich eine 5%ige
Integritätsentschädigung geschuldet sei. Nicht entschädigungspflichtig sei
jedoch die Arthrose.
2.5.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Triplik vom 15. September 2021
weiterhin die Gutheissung der Beschwerde. Es werde ihm nunmehr eine 15%ige
Integritätsentschädigung zugesprochen, was er im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens beantragt habe.
3.
3.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
3.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht.
4.
4.1.
Prozessthema bildet die Höhe der dem Beschwerdeführer geschuldeten Integritätsentschädigung,
mithin die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht mit
Verfügung vom 28. Dezember 2020 (SUVA-Akte 104), bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 7. April 2021 (SUVA-Akte 140, S. 12 ff.), eine 10%ige
Integritätsentschädigung zugestanden hat.
4.2.
4.2.1. Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981
über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat die versicherte Person
Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den
Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität erleidet. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) bestimmt, dass ein
Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen
Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die
körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der
Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (vgl. auch BGE 124 V 209, 210 E. 4a/aa). Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung
die Richtlinien des Anhangs 3.
4.2.2. Fallen mehrere
körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder
mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der
gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). In BGE 116 V 156 hat das damalige Eidg. Versicherungsgericht Ausführungen dazu
gemacht, wie der Integritätsschaden zu ermitteln ist, wenn ein versichertes
Ereignis zu einem Integritätsschaden (BGE 116 V 156, 157 E. 3) oder zu verschiedenen
Integritätsschäden (BGE 116 V 156, 157 E. 3b) geführt hat. Von verschiedenen
Integritätsschäden ist auszugehen, wenn die Beeinträchtigungen sich medizinisch
eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar unterscheiden
lassen. Klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende
Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addieren (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4.3. mit weiteren
Hinweisen). Die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen werden
selbst dann zusammengezählt, wenn eine, mehrere oder alle davon für sich die
Schwelle von 5 % nicht erreichen; die Entschädigung ist geschuldet, sobald die
Summe der Prozentzahlen die Erheblichkeitsgrenze von 5 % übersteigt (BGE 116 V 156, 157 E. 3b).
4.2.3. Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV sind voraussehbare
Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen zu berücksichtigen.
Revisionen der Integritätsentschädigung sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn
die Verschlimmerung insbesondere nicht voraussehbar war. Eine voraussehbare
Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung
eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt
werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des
Integritätsschadens genügt hingegen nicht (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.4.1.). Entwickelt sich der Gesundheitsschaden
im Rahmen der ursprünglichen Prognose, ist die Revision einer einmal
zugesprochenen Integritätsentschädigung ausgeschlossen. Hingegen ist die Entschädigung
neu festzulegen, wenn sich der Integritätsschaden später bedeutend stärker als
prognostiziert verschlimmert. Dem Erfordernis der angemessenen Entschädigung ist
einzig dann Genüge getan, wenn die versicherte Person eine zusätzliche
Kapitalabfindung erhält, die zusammen mit der früheren Leistung dem endgültigen
Integritätsschaden entspricht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_885/2014 vom 17. März 2015 E. 2.2.1.).
5.
5.1.
Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung des Integritätsschadens
auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung des Integritätsschadens
basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der
medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und
gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern,
ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang
oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf
die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden
gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls,
welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr.
27 S. 97, Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E.
2.3). Auch die Beurteilung einer voraussichtlichen künftigen Entwicklung der
Gesundheitsbeeinträchtigung ist von der medizinischen Fachperson zu beurteilen
(BGE 132 V 393, 398 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom
4. Februar 2009 E. 2.3).
5.2.
5.2.1. Der (mit Einspracheentscheid vom 7. April 2021 bestätigten)
Verfügung vom 28. Dezember 2020 lag in medizinischer Hinsicht die
kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens vom 21. Dezember 2020
(SUVA-Akte 101) zugrunde. Der Kreisarzt begründete seine Schätzung folgendermassen:
Der Versicherte habe sich durch den Unfall vom 16. Juli 2019 eine schwere
Weichteilverletzung mit knöcherner Beteiligung im Bereich Dig II
(Luxationsfraktur Grundphalanx) und Rissquetschwunde Höhe P1 Dig I zugezogen.
Es sei zu einer Infektsituation gekommen, welche eine Amputation der Grosszehe
und der Zehe Dig II rechter Fuss nach sich gezogen habe. Die Beschwerden seien
unfallbedingt, dauernd und erheblich. Aufgrund der insgesamt vorhandenen
funktionellen Einschränkung sei Tabelle 4.3 (Abbildung 5) zutreffend. Es sei
eine Integritätsentschädigung von 10 % geschuldet.
5.2.2. Mit weiteren Stellungnahmen vom 31. März 2021
(SUVA-Akte 134) und vom 6. April 2021 (SUVA-Akte 140, S. 11) verneinte der
Kreisarzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere
Integritätsentschädigung wegen der aktenkundigen Arthrose. Mit Stellungnahme
vom 31. März 2021 machte er diesbezüglich geltend, anlässlich der Untersuchung
vom 21. Dezember 2020 habe der Versicherte insgesamt ein flüssiges Gangbild
trotz Amputation der 1. und 2. Zehe rechts gezeigt. Insofern sei von einer
funktionellen Einschränkung durch eine TMT II-Arthrose im Bereich des rechten
Fusses am 21. Dezember 2020 nichts zu bemerken gewesen. Die
3-Phasen-Skelettszintigraphie und SPECT-CT Fuss vom 21. Juli 2020 habe eine
nicht entzündlich aktivierte Arthrose im Bereich des TMT I-Gelenkes rechts und
eine aktivierte Arthrose TMT II-Gelenk rechts gezeigt. Aufgrund der
Untersuchungsergebnisse in der kreisärztlichen Untersuchung seien diese
arthrotischen Veränderungen im Bereich des TMT I- und TMT II-Gelenkes
überwiegend wahrscheinlich klinisch nicht relevant. Der Versicherte sei
bezüglich eines Integritätsschadens bereits beurteilt worden. Rein bezogen auf
das TMT II-Gelenk sei keine Integritätsentschädigung geschuldet. Der
Integritätsschaden sei im Gesamtschaden mit Amputation der Zehen I und II
bereits beurteilt worden. Gemäss Suva-Tabelle 2.2 wäre nur eine schmerzhafte
Funktionsstörung nach Luxationsfraktur im Lisfranc-Gelenk oder nach
Mittelfussfrakturen mit einer Integritätsentschädigung von 10 % bis 20 %
abzugelten. Eine vollständige Luxation der Lisfranc-Gelenkreihe liege in diesem
Fall nicht vor. Die bereits gutgesprochene Integritätsentschädigung decke
vollumfänglich eine TMT II-Arthrose mit ab.
5.2.3. Mit Stellungnahme vom 6. April 2021 (SUVA-Akte 140, S.
11) wies der Kreisarzt erneut darauf hin, der Versicherte leide an einer TMT I-
und TMT II-Arthrose. Die Lisfranc-Gelenkreihe würde insgesamt die TMT-I bis
TMT-V-Gelenke umfassen. Der Versicherte zeige keine arthrotischen Veränderungen
im Bereich der gesamten Lisfranc-Reihe von TMT I bis TMT V. Insofern könne die
Tabelle 5 hier nicht zur Anwendung gelangen. In der Beurteilung vom 21.
Dezember 2020 sei der Gesamtschaden mit TMT I- und TMT II-Arthrose mit
abgedeckt.
5.2.4. Am 17. August 2021, mithin während hängigem Prozess,
schätzte der Kreisarzt den Integritätsschaden schliesslich neu (Duplikbeilage).
Er machte nunmehr geltend, Schätzungsgrundlage sei Tabelle 4.3 (Abbildung 5). Für
die Amputation Dig I und Dig II des rechten Fusses habe er am 21. Dezember 2020
den Integritätsschaden mit 10 % bewertet. Der Versicherte schildere
glaubhaft zunehmende Phantomschmerzen im Bereich der Amputationsstelle Dig I
und Dig II rechter Fuss. Die nun hinzugetretenen Phantomschmerzen gelte es zu
berücksichtigen mit zusätzlichen 5 % Integritätsentschädigung. Es
resultiere daher gesamthaft ein Integritätsschaden von 15 %. Der bereits am 21.
Dezember 2020 geschätzte Schaden von 10 % sei in Abzug zu bringen, sodass netto
noch 5 % resultieren würden. Abschliessend stellte er noch klar, wesentliche
arthrotische Veränderungen im Bereich des TMT I und TMT II Gelenkes könne
er nicht feststellen. Insoweit sei keine Integritätsentschädigung geschuldet.
5.3.
Diese Einschätzung des Kreisarztes vom 17. August 2021 ist als plausibel
anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass die (sich gegenseitig beeinflussenden)
relevanten einzelnen Integritätsschäden (Phantomschmerzen, Zehenamputationen)
mit 15 % zu bewerten sind. Eine 15%ige Integritätsentschädigung wird denn
auch von der Beschwerdegegnerin als geschuldet erachtet; sie hat sich in ihrer Duplik
vom 24. August 2021 der Neubeurteilung durch den Kreisarzt
(Schätzung vom 17. August 2021; Duplikbeilage) angeschlossen. Dem kann
gefolgt werden. Für eine weitergehende entschädigungspflichtige Beeinträchtigung
finden sich in den Akten keine Hinweise. Namentlich lassen die vorliegenden
Akten nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer durch die Arthrose
(vgl. SUVA-Akte 84, S. 1; SUVA-Akte 87; SUVA-Akte 89, S. 1; SUVA-Akte
90, S. 2; SUVA-Akte 92) zusätzlich eingeschränkt ist. Es kann diesbezüglich namentlich
auf die stimmige Einschätzung des Kreisarztes (Beurteilung vom 17. August 2021;
Duplikbeilage) abgestellt werden.
5.4.
Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer zu Unrecht mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 (SUVA-Akte
104), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 7. April 2021 (SUVA-Akte 140, S. 12
ff.), nur eine 10%ige Integritätsentschädigung zugesprochen hat.
6.
6.1.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid
vom 7. April 2021 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine 15%ige Integritätsentschädigung auszurichten.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines vollständigen
Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive
Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 7. April 2021 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird
dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine 15%ige Integritätsentschädigung auszurichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
Sachverhalt
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
Erwägungen
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: