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Entscheid

UV.2021.9

Integritätsentschädigung

8. Oktober 2021Deutsch12 min

S. Dreyer

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 8. Oktober 2021

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.9

Einspracheentscheid vom 7. April

2021

Integritätsentschädigung

Erwägungen

1.

1.1. A____

(Beschwerdeführer), geboren 1995, war seit dem 27. Oktober 2017 für die C____

AG als Bauarbeiter (für die D____ AG) im Einsatz und in dieser Eigenschaft bei

der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 16.

Juli 2019 fiel ihm bei Abbrucharbeiten ein Betonstück auf den rechten Fuss

(vgl. u.a. SUVA-Akte 11). Hierbei zog er sich eine Quetschung des rechten Vorfusses

mit 2° offener diaphysärer Fraktur Grundphalanx Dig II und Decollement

Endphalanx Dig I zu. Am 17. Juli 2019 wurde er deswegen im E____spital [...]

operiert (Débridement und primärer Wundverschluss Dig I, offene Reposition und

K-Drahtosteosynthese Dig II; vgl. SUVA-Akten 20 und 21). Wegen einer

Infektsituation mussten dem Beschwerdeführer schliesslich am rechten Fuss die

Grosszehe (Dig I) und die danebenliegende Zehe (Dig II) amputiert werden (vgl.

SUVA-Akten 31 und 33; siehe auch SUVA-Akte 28). Die SUVA richtete in

Anerkennung der Leistungspflicht Taggelder aus und kam für die Kosten der

Heilbehandlung auf (vgl. u.a. SUVA-Akten 14 und 40).

1.2. Der

Beschwerdeführer klagte über persistierende Schmerzen (insb. im Mittelfuss) und

Missempfindungen. Es fanden daher weitere Abklärungen statt (vgl. u.a.

SUVA-Akten 84, 87, 89, 92 und 96). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 21.

Dezember 2020 durch den Kreisarzt der SUVA untersucht, der eine weitere

Operationsindikation verneinte und vom medizinischen Endzustand ausging (vgl.

den entsprechenden Bericht; SUVA-Akte 102). Ausserdem schätzte der Kreisarzt den

Integritätsschaden und bewertete diesen mit 10 %, wobei er sich auf Tabelle

4.3 stützte (vgl. SUVA-Akte 101). Daraufhin sprach die SUVA dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 eine auf einer 10%igen Integritätseinbusse

basierende Integritätsentschädigung zu (vgl. SUVA-Akte 104).

1.3. Hiergegen

erhob der Beschwerdeführer am 25. Januar 2021 Einsprache (vgl. SUVA-Akte),

welche er am 26. Februar 2021 näher begründete. Er beantragte die zusätzliche

Zusprechung einer angemessenen Integritätsentschädigung aufgrund einer TMT

II-Arthrose (vgl. SUVA-Akte 130). In der Folge holte die SUVA beim Kreisarzt

die Stellungnahmen vom 31. März 2021 (SUVA-Akte 134) und vom 6. April

2021 (SUVA-Akte 140, S. 11) ein und wies die Einsprache des Beschwerdeführers

mit Einspracheentscheid vom 7. April 2021 ab (vgl. SUVA-Akte 140, S.

12 ff.).

2.

2.1.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 7. Mai 2021 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei der

Einspracheentscheid vom 7. April 2021 aufzuheben und ihm eine

Integritätsentschädigung auf der Basis einer mindestens 15%igen

Integritätseinbusse zuzusprechen. Der Eingabe hat er eine

chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung von Frau Dr. F____ vom 27.

April 2021 beigelegt (Beschwerdebeilage 3).

2.2.

Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom

21. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. Juli 2021 an seiner

Beschwerde fest.

2.4.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 24. August 2021

weiterhin auf Abweisung der Beschwerde. Sie verweist jedoch auf eine zwischenzeitlich

ergangene Beurteilung des Kreisarztes vom 17. August 2021 (einzige

Duplikbeilage), wonach wegen Phantomschmerzen zusätzlich eine 5%ige

Integritätsentschädigung geschuldet sei. Nicht entschädigungspflichtig sei

jedoch die Arthrose.

2.5.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Triplik vom 15. September 2021

weiterhin die Gutheissung der Beschwerde. Es werde ihm nunmehr eine 15%ige

Integritätsentschädigung zugesprochen, was er im Rahmen des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens beantragt habe.

3.

3.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

3.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

3.3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht.

4.

4.1.

Prozessthema bildet die Höhe der dem Beschwerdeführer geschuldeten Integritätsentschädigung,

mithin die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht mit

Verfügung vom 28. Dezember 2020 (SUVA-Akte 104), bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 7. April 2021 (SUVA-Akte 140, S. 12 ff.), eine 10%ige

Integritätsentschädigung zugestanden hat.

4.2.

4.2.1. Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981

über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat die versicherte Person

Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den

Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Integrität erleidet. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17.

Januar 1961 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) bestimmt, dass ein

Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen

Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die

körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der

Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (vgl. auch BGE 124 V 209, 210 E. 4a/aa). Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung

die Richtlinien des Anhangs 3.

4.2.2. Fallen mehrere

körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder

mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der

gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). In BGE 116 V 156 hat das damalige Eidg. Versicherungsgericht Ausführungen dazu

gemacht, wie der Integritätsschaden zu ermitteln ist, wenn ein versichertes

Ereignis zu einem Integritätsschaden (BGE 116 V 156, 157 E. 3) oder zu verschiedenen

Integritätsschäden (BGE 116 V 156, 157 E. 3b) geführt hat. Von verschiedenen

Integritätsschäden ist auszugehen, wenn die Beeinträchtigungen sich medizinisch

eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar unterscheiden

lassen. Klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende

Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addieren (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4.3. mit weiteren

Hinweisen). Die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen werden

selbst dann zusammengezählt, wenn eine, mehrere oder alle davon für sich die

Schwelle von 5 % nicht erreichen; die Entschädigung ist geschuldet, sobald die

Summe der Prozentzahlen die Erheblichkeitsgrenze von 5 % übersteigt (BGE 116 V 156, 157 E. 3b).

4.2.3. Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV sind voraussehbare

Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen zu berücksichtigen.

Revisionen der Integritätsentschädigung sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn

die Verschlimmerung insbesondere nicht voraussehbar war. Eine voraussehbare

Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung

eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt

werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des

Integritätsschadens genügt hingegen nicht (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.4.1.). Entwickelt sich der Gesundheitsschaden

im Rahmen der ursprünglichen Prognose, ist die Revision einer einmal

zugesprochenen Integritätsentschädigung ausgeschlossen. Hingegen ist die Entschädigung

neu festzulegen, wenn sich der Integritätsschaden später bedeutend stärker als

prognostiziert verschlimmert. Dem Erfordernis der angemessenen Entschädigung ist

einzig dann Genüge getan, wenn die versicherte Person eine zusätzliche

Kapitalabfindung erhält, die zusammen mit der früheren Leistung dem endgültigen

Integritätsschaden entspricht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

8C_885/2014 vom 17. März 2015 E. 2.2.1.).

5.

5.1.

Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung des Integritätsschadens

auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung des Integritätsschadens

basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der

medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und

gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern,

ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang

oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf

die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden

gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls,

welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr.

27 S. 97, Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E.

2.3). Auch die Beurteilung einer voraussichtlichen künftigen Entwicklung der

Gesundheitsbeeinträchtigung ist von der medizinischen Fachperson zu beurteilen

(BGE 132 V 393, 398 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom

4. Februar 2009 E. 2.3).

5.2.

5.2.1. Der (mit Einspracheentscheid vom 7. April 2021 bestätigten)

Verfügung vom 28. Dezember 2020 lag in medizinischer Hinsicht die

kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens vom 21. Dezember 2020

(SUVA-Akte 101) zugrunde. Der Kreisarzt begründete seine Schätzung folgendermassen:

Der Versicherte habe sich durch den Unfall vom 16. Juli 2019 eine schwere

Weichteilverletzung mit knöcherner Beteiligung im Bereich Dig II

(Luxationsfraktur Grundphalanx) und Rissquetschwunde Höhe P1 Dig I zugezogen.

Es sei zu einer Infektsituation gekommen, welche eine Amputation der Grosszehe

und der Zehe Dig II rechter Fuss nach sich gezogen habe. Die Beschwerden seien

unfallbedingt, dauernd und erheblich. Aufgrund der insgesamt vorhandenen

funktionellen Einschränkung sei Tabelle 4.3 (Abbildung 5) zutreffend. Es sei

eine Integritätsentschädigung von 10 % geschuldet.

5.2.2. Mit weiteren Stellungnahmen vom 31. März 2021

(SUVA-Akte 134) und vom 6. April 2021 (SUVA-Akte 140, S. 11) verneinte der

Kreisarzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere

Integritätsentschädigung wegen der aktenkundigen Arthrose. Mit Stellungnahme

vom 31. März 2021 machte er diesbezüglich geltend, anlässlich der Untersuchung

vom 21. Dezember 2020 habe der Versicherte insgesamt ein flüssiges Gangbild

trotz Amputation der 1. und 2. Zehe rechts gezeigt. Insofern sei von einer

funktionellen Einschränkung durch eine TMT II-Arthrose im Bereich des rechten

Fusses am 21. Dezember 2020 nichts zu bemerken gewesen. Die

3-Phasen-Skelettszintigraphie und SPECT-CT Fuss vom 21. Juli 2020 habe eine

nicht entzündlich aktivierte Arthrose im Bereich des TMT I-Gelenkes rechts und

eine aktivierte Arthrose TMT II-Gelenk rechts gezeigt. Aufgrund der

Untersuchungsergebnisse in der kreisärztlichen Untersuchung seien diese

arthrotischen Veränderungen im Bereich des TMT I- und TMT II-Gelenkes

überwiegend wahrscheinlich klinisch nicht relevant. Der Versicherte sei

bezüglich eines Integritätsschadens bereits beurteilt worden. Rein bezogen auf

das TMT II-Gelenk sei keine Integritätsentschädigung geschuldet. Der

Integritätsschaden sei im Gesamtschaden mit Amputation der Zehen I und II

bereits beurteilt worden. Gemäss Suva-Tabelle 2.2 wäre nur eine schmerzhafte

Funktionsstörung nach Luxationsfraktur im Lisfranc-Gelenk oder nach

Mittelfussfrakturen mit einer Integritätsentschädigung von 10 % bis 20 %

abzugelten. Eine vollständige Luxation der Lisfranc-Gelenkreihe liege in diesem

Fall nicht vor. Die bereits gutgesprochene Integritätsentschädigung decke

vollumfänglich eine TMT II-Arthrose mit ab.

5.2.3. Mit Stellungnahme vom 6. April 2021 (SUVA-Akte 140, S.

11) wies der Kreisarzt erneut darauf hin, der Versicherte leide an einer TMT I-

und TMT II-Arthrose. Die Lisfranc-Gelenkreihe würde insgesamt die TMT-I bis

TMT-V-Gelenke umfassen. Der Versicherte zeige keine arthrotischen Veränderungen

im Bereich der gesamten Lisfranc-Reihe von TMT I bis TMT V. Insofern könne die

Tabelle 5 hier nicht zur Anwendung gelangen. In der Beurteilung vom 21.

Dezember 2020 sei der Gesamtschaden mit TMT I- und TMT II-Arthrose mit

abgedeckt.

5.2.4. Am 17. August 2021, mithin während hängigem Prozess,

schätzte der Kreisarzt den Integritätsschaden schliesslich neu (Duplikbeilage).

Er machte nunmehr geltend, Schätzungsgrundlage sei Tabelle 4.3 (Abbildung 5). Für

die Amputation Dig I und Dig II des rechten Fusses habe er am 21. Dezember 2020

den Integritätsschaden mit 10 % bewertet. Der Versicherte schildere

glaubhaft zunehmende Phantomschmerzen im Bereich der Amputationsstelle Dig I

und Dig II rechter Fuss. Die nun hinzugetretenen Phantomschmerzen gelte es zu

berücksichtigen mit zusätzlichen 5 % Integritätsentschädigung. Es

resultiere daher gesamthaft ein Integritätsschaden von 15 %. Der bereits am 21.

Dezember 2020 geschätzte Schaden von 10 % sei in Abzug zu bringen, sodass netto

noch 5 % resultieren würden. Abschliessend stellte er noch klar, wesentliche

arthrotische Veränderungen im Bereich des TMT I und TMT II Gelenkes könne

er nicht feststellen. Insoweit sei keine Integritätsentschädigung geschuldet.

5.3.

Diese Einschätzung des Kreisarztes vom 17. August 2021 ist als plausibel

anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass die (sich gegenseitig beeinflussenden)

relevanten einzelnen Integritätsschäden (Phantomschmerzen, Zehenamputationen)

mit 15 % zu bewerten sind. Eine 15%ige Integritätsentschädigung wird denn

auch von der Beschwerdegegnerin als geschuldet erachtet; sie hat sich in ihrer Duplik

vom 24. August 2021 der Neubeurteilung durch den Kreisarzt

(Schätzung vom 17. August 2021; Duplikbeilage) angeschlossen. Dem kann

gefolgt werden. Für eine weitergehende entschädigungspflichtige Beeinträchtigung

finden sich in den Akten keine Hinweise. Namentlich lassen die vorliegenden

Akten nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer durch die Arthrose

(vgl. SUVA-Akte 84, S. 1; SUVA-Akte 87; SUVA-Akte 89, S. 1; SUVA-Akte

90, S. 2; SUVA-Akte 92) zusätzlich eingeschränkt ist. Es kann diesbezüglich namentlich

auf die stimmige Einschätzung des Kreisarztes (Beurteilung vom 17. August 2021;

Duplikbeilage) abgestellt werden.

5.4.

Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer zu Unrecht mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 (SUVA-Akte

104), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 7. April 2021 (SUVA-Akte 140, S. 12

ff.), nur eine 10%ige Integritätsentschädigung zugesprochen hat.

6.

6.1.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid

vom 7. April 2021 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine 15%ige Integritätsentschädigung auszurichten.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines vollständigen

Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive

Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Einspracheentscheid vom 7. April 2021 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird

dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine 15%ige Integritätsentschädigung auszurichten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

Sachverhalt

S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

Erwägungen

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: