UV.2022.1
Leistungseinstellung
29. September 2022Deutsch21 min
auch die Angaben der versicherten Person [SUVA-Akte 8]). Am 14. Oktober 2019 suchte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29. September 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. W.
Rühl, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.1
Einspracheentscheid vom 25.
November 2021
Leistungseinstellung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1987, war seit
dem 30. August 2019 über die C____ GmbH, Basel, als Elektroinstallateur im
Einsatz (vgl. SUVA-Akte 11) und in dieser Eigenschaft bei der SUVA
unfallversichert. Am 8. Oktober 2019 zog der Beschwerdeführer auf einer
Baustelle an einem Kabel, das es durchzuziehen galt. Dabei riss das Kabel und
er stürzte auf das Gesäss (vgl. die Schadenmeldung UVG [SUVA-Akte 1]; siehe
auch die Angaben der versicherten Person [SUVA-Akte 8]). Am 14. Oktober 2019 suchte
er wegen stechender Schmerzen im Bereich des Steissbeins die Notfallstation des
D____spitals [...] auf. Das dort angefertigte MRI vom 14. Oktober 2019
zeigte eine nicht dislozierte Sakrumquerfraktur von SWK4 (vgl. SUVA-Akte 38). Es
wurde eine konservative Behandlung angeordnet (vgl. den Austrittsbericht des D____spitals
vom 15. Oktober 2019; SUVA-Akte 7). Am 23. Oktober 2019 erfolgte nochmals eine
röntgendiagnostische Abklärung. Diese zeigte keine sekundäre Dislokation der
Querfraktur des SWK4 (vgl. SUVA-Akte 37). Ab dem 5. Dezember 2019 wurde
dem Beschwerdeführer wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (vgl.
SUVA-Akte 20).
b) Bereits ab dem 25. März 2020 wurde dem
Beschwerdeführer jedoch von seinem Hausarzt wieder eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
attestiert (vgl. SUVA-Akte 28); siehe auch SUVA-Akte 40, S. 2 und SUVA-Akte 43,
S. 2). Die SUVA traf in der Folge weitere Abklärungen. Namentlich holte sie vom
Kreisarzt die Einschätzung vom 14. April 2020 ein (vgl. SUVA-Akte 36) und nahm
in der Folge weitere Unterlagen zu den Akten (u.a. den Bericht des D____spitals,
spinale Chirurgie, vom 29. April 2020 [SUVA-Akte 50], den Bericht vom 5. Mai
2020 über das MRI Sacrum/ISG und LWS [SUVA-Akte 61] und den Bericht des D____spitals,
spinale Chirurgie, vom 14. Mai 2020 [SUVA-Akte 63, S. 2 f.]). Daraufhin
äusserte sich am 19. Mai 2020 der Kreisarzt (vgl. SUVA-Akte 65, S. 2). Die SUVA
holte weitere ärztliche Unterlagen ein (u.a. den Zwischenbericht von Dr. E____ vom
27. Juni 2020; SUVA-Akte 87). Am 3. Juli 2020 nahm der Kreisarzt erneut
Stellung (vgl. SUVA-Akte 97, S. 2). Eine weitere kreisärztliche
Einschätzung des medizinischen Sachverhaltes erfolgte am 11. September 2020 (vgl.
SUVA-Akte 110). Dr. F____ nahm dabei insbesondere Stellung zum Bericht von Dr. G____
vom 31. Juli 2020 (SUVA-Akte 109) und zum Röntgenbericht (LWS in Flexion und in
Extension) vom 14. August 2020 (SUVA-Akte 105).
c) Am 20. November 2020 erstattete Dr. F____ eine ausführlichere
ärztliche Beurteilung. Im Wesentlichen erachtete er die vom Beschwerdeführer
geklagten Beschwerden als nicht mehr unfallkausal (vgl. SUVA-Akte 129). Der
Beschwerdeführer machte jedoch persistierende Beschwerden geltend. Es wurde
schliesslich ein operativer Eingriff anberaumt. Im Rahmen der präoperativen Planung
wurden am 23. Dezember 2020 nochmals röntgendiagnostische Abklärungen
vorgenommen (vgl. den Bericht betr. die konventionelle Röntgenaufnahme und den MRI-Bericht
[SUVA-Akten 151 und 152]; siehe auch die diesbezüglichen Berichte des H____ Spitals
[SUVA-Akte 138, S. 2 und SUVA-Akte 138, S. 4]). Mit Stellungnahme vom 15. Januar
2021 machte Dr. F____ geltend, es sei nichts Unfallkausales, das operiert
werde (vgl. SUVA-Akte 143). Ebenfalls am 15. Januar 2021 teilte die SUVA
dem Beschwerdeführer mit, man werde die Leistungen per Ende Januar 2021
einstellen und nicht für den geplanten operativen Eingriff aufkommen (vgl.
SUVA-Akte 146). Am 5. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer von Dr. G____
am Rücken operiert (transforaminale Spondylodese L5/S1 von links, Resektion
pars descendens L4 rechts; vgl. SUVA-Akte 161). Dr. F____ hielt auch in
Anbetracht des Operationsberichtes mit Stellungnahme vom 23. Februar 2021 an
seiner Auffassung fest (vgl. SUVA-Akte 165).
d) Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 stellte die SUVA ihre
Leistungen – entsprechend dem Schreiben vom 15. Januar 2021 – per Ende Januar
2021 ein (vgl. SUVA-Akte 176). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Juni
2021 Einsprache. Seiner Eingabe legte er eine Stellungnahme von Dr. G____ vom
7. Juni 2021 bei (vgl. SUVA-Akte 180). In der Folge holte die SUVA die
orthopädisch-chirurgische Beurteilung von PD Dr. I____ vom 24. November 2021
(SUVA-Akte 193) ein und wies die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid
vom 25. November 2021 ab (vgl. SUVA-Akte 195).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 10. Januar 2022
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es
sei der Einspracheentscheid vom 25. November 2021 aufzuheben, und es sei die SUVA
zu verpflichten, ihm über den 31. Januar 2021 hinaus die gesetzlichen
Leistungen für den Unfall vom 8. Oktober 2019 zu erbringen. Eventualiter seien
weitere medizinische Abklärungen zur Unfallkausalität der über den 31. Januar
2021.
hinaus bestehenden Beschwerden zu tätigen, und es sei anschliessend erneut
über seinen Leistungsanspruch für die Zeit nach dem 31. Januar 2021 zu
entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um
Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 11. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15.
Februar 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch lic.
iur. B____, Advokat, bewilligt.
d) Am 27. April 2022 teilt der Beschwerdeführer dem
Gericht mit, er habe am 31. Mai 2022 einen Termin für ein Kontrollröntgen
im H____ Spital.
e) Mit Replik vom 15. Juni 2022 hält der Beschwerdeführer
an seiner Beschwerde fest.
f) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom
5.
Juli 2022 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik.
g) Am 12. Juli 2022 lässt der Beschwerdeführer persönlich
dem Gericht den Bericht von Dr. J____, c/o H____ Spital, vom 3. Juni 2022
zukommen. Am 19. Juli 2022 reicht er nochmals den Bericht von Dr. J____
vom 3. Juni 2022 und zusätzlich eine Stellungnahme Dr. K____ c/o D____spital, spinale
Chirurgie, vom 14. Juli 2022 ein.
h) Am 22. August 2022 nimmt die Beschwerdegegnerin
Stellung zu den beiden Berichten.
III.
Am 29. September 2022 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den Beurteilungen
von Dr. F____ und von PD Dr. I____ könne davon ausgegangen werden, dass der
Status quo ante Ende Januar 2021 wieder erreicht gewesen sei. Damit sei die per
31.
Januar 2021 erfolgte Leistungseinstellung als rechtens zu erachten
(vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid). Der
Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die Einschätzungen
von Dr. F____ und PD Dr. I____ könne in Anbetracht der Beurteilung von Dr. G____
nicht abgestellt werden (vgl. insb. die Beschwerde).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 25. Mai 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 25.
November 2021, ihre Leistungen per Ende Januar 2021 eingestellt hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die
Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.2
3.2.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des
natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein
der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen
Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.
Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit
andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 181
E. 3.1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung
der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des
Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
3.2.2
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung
nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181
E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).
3.2.3
Der Unfallversicherer hat auch für eine
richtungsweisende Verschlimmerung eines Vorzustandes aufzukommen. Eine solche Verschlimmerung
bedeutet, dass ein Status quo sine – mithin ein krankhafter Gesundheitszustand,
wie er sich nach dem schicksalmässigen Verlauf des Vorzustandes auch ohne
Unfall früher oder später eingestellt hätte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 [U 180/93]) – nie mehr erreicht werden kann.
3.2.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt
nur, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich
auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist
(BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss
ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der
Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim
Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).
4.
4.1
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
4.2
4.2.1
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen
Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu
führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.2.2
Berichten versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem
gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger
veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so
sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).
4.2.3
Ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang wie
ein vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten.
Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten
Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in
rechtserheblichen Fragen, die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom
Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern
vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351, 354 E. 3c; Urteil des
Bundesgerichts 9C_6/2020 vom 19. Mai 2020 E. 3.2.2.).
4.2.4
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3
Entsprechend der Tragweite der medizinischen Feststellungen im
vorliegenden Kontext werden die zentralen ärztlichen Aussagen im Folgenden kurz
zusammengefasst.
4.3.1
Im Austrittsbericht des D____spitals vom 15. Oktober 2019 (SUVA-Akte 7)
wurden als Diagnosen eine Sakrumquerfraktur von SWK4 nach Sturz am 8. Oktober
2019.
und eine Ventrolisthesis Meyerding Grad I von LWK 5 bei Spondylosis
beidseits festgehalten. Des Weiteren wurde ausgeführt, der Versicherte leide –
seinen Angaben zufolge – an stechenden Schmerzen im Bereich des Steisses (mit
leichter Ausstrahlung in das Gesäss) und Schmerzen im Bereich der unteren LWS. Sensomotorische
Ausfälle bestünden keine. Zusätzlich leide er unter chronischen Rückenschmerzen
im Bereich der unteren LWS.
4.3.2
Im Bericht vom 5. Mai 2020 über das MRI Sacrum ISG und
LWS (SUVA-Akte 61) wurde festgehalten, es sei eine konsolidierte
Sakrumfraktur zu erkennen. Ausserdem bestehe eine geringe Foraminalstenose der
Nervenwurzel L5 links. Rechts liege keine neuroforaminale Stenose vor. Es
bestehe eine Anterolisthese bei Spondylolyse.
4.3.3
Daraufhin wurden im Bericht des D____spitals, spinale
Chirurgie, vom 14. Mai 2020 folgende Diagnosen festgehalten: (1.) persistierende
Schmerzen bei Status nach Sturz mit Direktanprall des Gesässes am 8. Oktober
2019.
mit resultierender Sakrum-Querfraktur S4; (2.) nicht mit dem Trauma assoziierte
Spondylolyse L5 beidseits mit Anterolisthese Meyerding Grad I von L5 auf S1. Des
Weiteren wurde dargetan, nach intensiver Physiotherapie zeigten sich die
Beschwerden des Patienten bereits als gebessert. Aktuell bestünden keine
radikulären Schmerzen. Von spinalchirurgischer Seite sei der Fall hiermit
abgeschlossen (vgl. SUVA-Akte 63, S. 2 f.).
4.3.4
Der Kreisarzt machte daraufhin mit Kurzbeurteilung vom
19.
Mai 2020 (SUVA-Akte 65, S. 2) geltend, es falle ihm schwer, die Frage, ob die
geltend gemachten Beschwerden und die erneute Arbeitsunfähigkeit ab dem 25.
März 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 8. Oktober 2019
zurückzuführen sind, zu verneinen. Denn es seien mit einer Fraktur des
Kreuzbeines eindeutig strukturelle unfallkausale Läsionen nachgewiesen. Die in
den Berichten der spinalen Chirurgie geschilderten Beschwerden würden zu diesem
Ereignis und der Verletzung passen. Ob die zweite, krankhafte und nicht unfallkausale
Veränderung eine Rolle spiele (Spondylolisthesis), könne nicht seriös beurteilt
werden und – wenn ja – nicht getrennt werden. Auch könne dieser Vorzustand
durch das Ereignis bis jetzt in einen vorübergehenden schmerzhaften Zustand
versetzt worden sein. Allerdings sollten die Beschwerden jetzt gesamthaft
nachlassen. Es sei ja auch bereits eine Teilarbeitsfähigkeit gegeben. In einer
weiteren Kurzbeurteilung vom 3. Juli 2020 (IV-Akte 97, S. 2) stellte Dr. F____
klar, der Bruch sei verheilt. Es könne ab sofort eine Wiedereingliederung ins
Arbeitsleben erfolgen.
4.3.5
In der Folge wurde der Beschwerdeführer – bei
persistierenden Beschwerden – am 31. Juli 2020 von Dr. G____ untersucht. Er
stellte folgende Diagnosen: (1.) vertebragene Beschwerdesymptomatik lumbal bei
schmerzhaften mm. quadrati lumborum; (2.) isthmische Spondylolyse L5 mit Olisthese
Grad I und Kontakt des processus articularis L4 mit der Lyse L5 rechts. Er
gelangte zum Ergebnis, die Beschwerden seien vorwiegend muskulär und weniger
spondylogen. Er empfehle deshalb die ambulante Physiotherapie zur Verbesserung
der muskulären Problematik und Kräftigung der Bauch- und Rückenmuskulatur, um
die Traumatisierung der Spondylolyse zur vermeiden. Zu diesem Zweck habe er dem
Patienten eine Therapieverordnung mitgegeben und werde diesen am 9. September
2020.
erneut in meiner Sprechstunde sehen und mit ihm das weitere therapeutische
Vorgehen besprechen und festlegen (vgl. den Bericht vom 31. Juli 2020, SUVA-Akte
109).
4.3.6
Im Bericht über die Funktionsaufnahmen der LWS in
Flexion und Extension vom 14. August 2020 (SUVA-Akte 105) wurde dargetan, es
bestehe ein Wirbelgleiten von 1,2 mm in Extension/Flexion. Somit sei die
Spondylolyse und -listhese von L5/S1 stabil. Eine Instabilität liege erst bei
mehr als 4 mm Wirbelgleiten vor.
4.3.7
Dr. F____ machte daraufhin mit ärztlicher
Beurteilung vom 19. November 2020 (SUVA-Akte 129) geltend, aktuell bestünden
– mehr als ein Jahr nach dem Ereignis – keine unfallbedingten Einschränkungen
der Belastbarkeit mehr. Die initial schon nicht verschobene Sacrumfraktur sei nachweislich
in anatomischer Stellung knöchern konsolidiert. Eine Traumatisierung der
vorbestehenden krankhaften Veränderungen am Übergang der Lendenwirbelsäule zum Steissbein
spiele erfahrungsgemäss nach sechs bis acht Monaten nach dem Ereignis keine
Rolle mehr. Gesamthaft sei bei durchaus initial vorhandenen unfallkausalen
Läsionen in Form einer nicht verschobenen Sacrumfraktur diese aktuell abgeheilt.
Dies ergebe sich aus der Bildgebung vom Mai 2020. Dr. G____ habe deshalb auch
die Diagnose einer "vertebragenen Beschwerdesymptomatik lumbal" sowie
einer "isthmischen Spondylolyse L5 mit Olisthese Grad I" gestellt.
Dies seien beides vorbestehende krankhafte Veränderungen und hätten nichts mit
der erlittenen unverschobenen Sacrumfraktur zu tun, die bereits in der Bildgebung
vom 5. Mai 2020 fest konsolidiert und somit verheilt gewesen sei. In der
Konsequenz gebe es aktuell weder zeitliche noch leistungsmässige
Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und bei nicht mehr gegebenen
einschränkenden Unfallfolgen könne auch von weiteren Behandlungen keine
Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden.
4.3.8
Dr. G____ hielt dem mit Stellungnahme vom 7. Juni 2021
(SUVA-Akte 180, S. 5 ff.) entgegen, die radiologische Untersuchung der LWS
vom 14. Oktober 2019 zeige eine isthmische Spondylolyse L5 mit Kontakt des
processus articularis L4. Dies sei der Befund, der verhindert habe, dass nach der
Heilung der Querfraktur des Sakrums eine weitgehende Schmerzfreiheit und somit
der Vorzustand eingetreten sei. Es treffe nicht zu, dass eine Traumatisierung
der vorbestehenden krankhaften Veränderungen am Übergang der Lendenwirbelsäule
zum Steissbein erfahrungsgemäss nach sechs bis acht Monaten nach dem Ereignis keine
Rolle mehr spiele. Diese Aussage lasse sich nicht halten: Traumatisierte
isthmische Spondylolysen könnten nur in Ausnahmefällen und mit erheblichem
therapeutischem Aufwand konservativ zufriedenstellend behandelt werden. Unglücklicherweise
bestünden zwei Problemfelder: das erste Problem sei die Sakrumfraktur, das klar
auf ein Trauma zurückführende strukturelle Problem, welches konservativ abgeheilt
sei. Das zweite Problem, das in die Energie mit einbezogen worden sei, die es gebraucht
habe, damit ein Sakrum brechen könne, sei die isthmische Spondylolyse L5, ein
angeborenes strukturelles Leiden, das durch den Aufprall des Gesässes und die
damit verbundene forcierte Extension in der Lyse durch den processus
articularis L4 beidseits traumatisiert worden sei, wie ein Beil, das in ein
gebrochenes Holzscheit schlage. Man habe es also mit zwei strukturellen
anatomischen Problemen zu tun, wovon eines traumatisch entstanden und folgenlos
abgeheilt sei und das andere aufgrund einer ungünstigen Biomechanik und Pathoanatomie
die strukturellen Beschwerden weiter unterhalten habe. Zu keinem Zeitpunkt sei
nach dem Ereignis der Vorzustand auf konservativem Weg erreicht worden. Der
notwendige chirurgische Eingriff sei nach abgeschlossener konservativer Therapie
erfolgt, welche keinen Einfluss auf die Schmerzen gehabt habe. Die aktuellen behandlungsbedürftigen
Beschwerden seien nun dysfunktionell und nicht mehr der Unfallwirkung
unterworfen. Mit den aktuellen Therapien versuche man die Dysfunktion zu verbessern.
4.3.9
PD Dr. I____ stellte daraufhin in der orthopädisch-chirurgischen
Beurteilung vom 24. November 2021 (SUVA-Akte 193) klar, wie sich aus dem
Bericht des D____spitals vom 15. Oktober 2019 ergebe, hätten die
morphologischen Auffälligkeiten bereits vor dem Unfallereignis zu einer
Symptomatik geführt; denn im Rahmen der Darstellung der Anamnese sei
festgehalten worden, der Patient leide zusätzlich unter chronischen
Rückenschmerzen im Bereich der unteren LWS. Dem vom Operateur (Dr. G____) verwendeten
Vergleich, die Wirkung auf das vorbestehende Leiden entspreche einem Beil, das
in ein gebrochenes Holzscheit schlage, mangle es an den nachgewiesenen
strukturellen Folgen im konkreten Fall, die das eindrückliche Bild implizieren
würde. Umso mehr irritiere, dass Dr. G____ seinerseits die beklagten
Beschwerden nach einer ersten Untersuchung als vorwiegend muskulär [ ...] bei
schmerzhaften mm. quadrati lumborum [ ...] und weniger spondylogen, also
weniger durch die Wirbelsäule begründet, bewertet habe. Zusammenfassend habe
das Bewegungssegment L5/S1 mit seinen vorbestehenden morphologischen Auffälligkeiten
durch das Unfallereignis vom 8. Oktober 2019 gemäss den zur Verfügung stehenden
Dokumenten keine strukturellen Verletzungen erfahren. Gleichwohl sei eine
vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes möglich. Für eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit könnte lediglich die Angabe des Versicherten einer
Koinzidenz von Unfallgeschehen und Beginn von notabene verstärkten Beschwerden
sprechen, was jedoch im Sinne post hoc, ergo propter hoc einen kausalen
Zusammenhang rein temporal nicht in überzeugender Weise belege.
4.4
Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen lässt sich der
medizinisch relevante Sachverhalt nicht zuverlässig feststellen. Namentlich
kann der einen ärztlichen Auffassung nicht ohne Weiteres Vorrang gegenüber der
anderen eingeräumt werden. Es gibt zwar durchaus Anhalte dafür, dass durch den
Unfall lediglich vorübergehend ein (unfallfremder) Vorzustand verschlimmert
wurde. So weist PD Dr. I____ in seiner Beurteilung vom 24. November 2021 (SUVA-Akte
193) zutreffend darauf hin, dass Dr. G____ nach der ersten Untersuchung die
Beschwerden als vorwiegend muskulär und weniger spondylogen einstufte (vgl. den
Bericht von Dr. G____ vom 31. Juli 2020; SUVA-Akte 109). Auch der Einwand
von PD Dr. I____, das Ereignis vom 8. Oktober 2019 habe keine strukturellen
Verletzungen an der LWS hervorgerufen, trifft zu. Im Übrigen führte Dr. J____
im Bericht vom 3. Juni 2022 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 12.
Juli 2022 als Diagnose lediglich einen Verdacht auf eine traumatisierte
lytische Spondylolisthese L5/S1 an. Ob all dies jedoch ausschliesst, dass durch
das Ereignis vom 8. Oktober 2019 eine richtungsweisende Verschlimmerung
eingetreten ist, lässt sich gleichwohl nicht schlüssig beantworten. Insbesondere
kann nicht klar beantwortet werden, ob – der Darstellung von Dr. G____ folgend
– ohne operativen Eingriff normalerweise keine Besserung eintritt. Immerhin
stellte auch Dr. K____ in seinem Bericht vom 14. Juli 2022 (Beilage zur Eingabe
des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2022) klar, ob und inwiefern eine
traumatisierte isthmische Spondylolyse überhaupt behandlungsbedürftig sei,
stelle sich alleinig durch die gebotene Klinik dar. Die Behandlung reiche dabei
von einem reinen konservativen Vorgehen bis hin zu einer operativen Versorgung.
Schliesslich machte Dr. F____ selber noch in seiner Kurzbeurteilung vom
19.
Mai 2020 (SUVA-Akte 65, S. 2) geltend, es könne nicht seriös beurteilt
werden, ob die zweite, krankhafte und nicht unfallkausale Veränderung eine
Rolle spiele (Spondylolisthesis). Falls dem so sei, sei eine Unterscheidung
nicht möglich (vgl. Erwägung 4.3.4. hiervor). Selbst wenn im Übrigen – insoweit
Dr. F____ folgend – nur von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines krankhaften
Vorzustandes ausgegangen wird, lässt sich nicht klar beantworten, wann der
Vorzustand wieder erreicht war, namentlich ob dies Ende Januar 2021 der Fall
war oder nicht. Die Stellungnahmen der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte
sind damit insgesamt geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Beurteilungen von Dr. F____ und PD Dr. I____ hervorzurufen.
4.5
Aus all dem folgt, dass der medizinische Sachverhalt von der
Beschwerdegegnerin ungenügend abgeklärt wurde. Bei dieser Ausgangslage
erscheint es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin zur Frage der
Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer (nach Ende Januar 2021) weiterhin
geklagten Beschwerden ein orthopädisches Gutachten in Auftrag gibt und
anschliessend nochmals über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Ende
Januar 2021 entscheidet.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 25. November 2021 ist aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die infrage stehende
Unfallkausalität durch Einholung eines neutralen Obergutachtens zu klären und
anschliessend erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Ende
Januar 2021 zu entscheiden.
5.2
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts-
und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher
ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
(7.7 %) zuzusprechen.
5.3
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 25. November 2021
aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, die infrage stehende
Unfallkausalität durch Einholung eines neutralen Obergutachtens zu klären und
anschliessend erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Ende
Januar 2021 zu entscheiden.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: