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Entscheid

UV.2022.1

Leistungseinstellung

29. September 2022Deutsch21 min

auch die Angaben der versicherten Person [SUVA-Akte 8]). Am 14. Oktober 2019 suchte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29. September 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. W.

Rühl, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.1

Einspracheentscheid vom 25.

November 2021

Leistungseinstellung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1987, war seit

dem 30. August 2019 über die C____ GmbH, Basel, als Elektroinstallateur im

Einsatz (vgl. SUVA-Akte 11) und in dieser Eigenschaft bei der SUVA

unfallversichert. Am 8. Oktober 2019 zog der Beschwerdeführer auf einer

Baustelle an einem Kabel, das es durchzuziehen galt. Dabei riss das Kabel und

er stürzte auf das Gesäss (vgl. die Schadenmeldung UVG [SUVA-Akte 1]; siehe

auch die Angaben der versicherten Person [SUVA-Akte 8]). Am 14. Oktober 2019 suchte

er wegen stechender Schmerzen im Bereich des Steissbeins die Notfallstation des

D____spitals [...] auf. Das dort angefertigte MRI vom 14. Oktober 2019

zeigte eine nicht dislozierte Sakrumquerfraktur von SWK4 (vgl. SUVA-Akte 38). Es

wurde eine konservative Behandlung angeordnet (vgl. den Austrittsbericht des D____spitals

vom 15. Oktober 2019; SUVA-Akte 7). Am 23. Oktober 2019 erfolgte nochmals eine

röntgendiagnostische Abklärung. Diese zeigte keine sekundäre Dislokation der

Querfraktur des SWK4 (vgl. SUVA-Akte 37). Ab dem 5. Dezember 2019 wurde

dem Beschwerdeführer wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (vgl.

SUVA-Akte 20).

b) Bereits ab dem 25. März 2020 wurde dem

Beschwerdeführer jedoch von seinem Hausarzt wieder eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit

attestiert (vgl. SUVA-Akte 28); siehe auch SUVA-Akte 40, S. 2 und SUVA-Akte 43,

S. 2). Die SUVA traf in der Folge weitere Abklärungen. Namentlich holte sie vom

Kreisarzt die Einschätzung vom 14. April 2020 ein (vgl. SUVA-Akte 36) und nahm

in der Folge weitere Unterlagen zu den Akten (u.a. den Bericht des D____spitals,

spinale Chirurgie, vom 29. April 2020 [SUVA-Akte 50], den Bericht vom 5. Mai

2020 über das MRI Sacrum/ISG und LWS [SUVA-Akte 61] und den Bericht des D____spitals,

spinale Chirurgie, vom 14. Mai 2020 [SUVA-Akte 63, S. 2 f.]). Daraufhin

äusserte sich am 19. Mai 2020 der Kreisarzt (vgl. SUVA-Akte 65, S. 2). Die SUVA

holte weitere ärztliche Unterlagen ein (u.a. den Zwischenbericht von Dr. E____ vom

27. Juni 2020; SUVA-Akte 87). Am 3. Juli 2020 nahm der Kreisarzt erneut

Stellung (vgl. SUVA-Akte 97, S. 2). Eine weitere kreisärztliche

Einschätzung des medizinischen Sachverhaltes erfolgte am 11. September 2020 (vgl.

SUVA-Akte 110). Dr. F____ nahm dabei insbesondere Stellung zum Bericht von Dr. G____

vom 31. Juli 2020 (SUVA-Akte 109) und zum Röntgenbericht (LWS in Flexion und in

Extension) vom 14. August 2020 (SUVA-Akte 105).

c) Am 20. November 2020 erstattete Dr. F____ eine ausführlichere

ärztliche Beurteilung. Im Wesentlichen erachtete er die vom Beschwerdeführer

geklagten Beschwerden als nicht mehr unfallkausal (vgl. SUVA-Akte 129). Der

Beschwerdeführer machte jedoch persistierende Beschwerden geltend. Es wurde

schliesslich ein operativer Eingriff anberaumt. Im Rahmen der präoperativen Planung

wurden am 23. Dezember 2020 nochmals röntgendiagnostische Abklärungen

vorgenommen (vgl. den Bericht betr. die konventionelle Röntgenaufnahme und den MRI-Bericht

[SUVA-Akten 151 und 152]; siehe auch die diesbezüglichen Berichte des H____ Spitals

[SUVA-Akte 138, S. 2 und SUVA-Akte 138, S. 4]). Mit Stellungnahme vom 15. Januar

2021 machte Dr. F____ geltend, es sei nichts Unfallkausales, das operiert

werde (vgl. SUVA-Akte 143). Ebenfalls am 15. Januar 2021 teilte die SUVA

dem Beschwerdeführer mit, man werde die Leistungen per Ende Januar 2021

einstellen und nicht für den geplanten operativen Eingriff aufkommen (vgl.

SUVA-Akte 146). Am 5. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer von Dr. G____

am Rücken operiert (transforaminale Spondylodese L5/S1 von links, Resektion

pars descendens L4 rechts; vgl. SUVA-Akte 161). Dr. F____ hielt auch in

Anbetracht des Operationsberichtes mit Stellungnahme vom 23. Februar 2021 an

seiner Auffassung fest (vgl. SUVA-Akte 165).

d) Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 stellte die SUVA ihre

Leistungen – entsprechend dem Schreiben vom 15. Januar 2021 – per Ende Januar

2021 ein (vgl. SUVA-Akte 176). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Juni

2021 Einsprache. Seiner Eingabe legte er eine Stellungnahme von Dr. G____ vom

7. Juni 2021 bei (vgl. SUVA-Akte 180). In der Folge holte die SUVA die

orthopädisch-chirurgische Beurteilung von PD Dr. I____ vom 24. November 2021

(SUVA-Akte 193) ein und wies die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid

vom 25. November 2021 ab (vgl. SUVA-Akte 195).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 10. Januar 2022

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es

sei der Einspracheentscheid vom 25. November 2021 aufzuheben, und es sei die SUVA

zu verpflichten, ihm über den 31. Januar 2021 hinaus die gesetzlichen

Leistungen für den Unfall vom 8. Oktober 2019 zu erbringen. Eventualiter seien

weitere medizinische Abklärungen zur Unfallkausalität der über den 31. Januar

2021.

hinaus bestehenden Beschwerden zu tätigen, und es sei anschliessend erneut

über seinen Leistungsanspruch für die Zeit nach dem 31. Januar 2021 zu

entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um

Bewilligung des Kostenerlasses.

b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort

vom 11. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15.

Februar 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch lic.

iur. B____, Advokat, bewilligt.

d) Am 27. April 2022 teilt der Beschwerdeführer dem

Gericht mit, er habe am 31. Mai 2022 einen Termin für ein Kontrollröntgen

im H____ Spital.

e) Mit Replik vom 15. Juni 2022 hält der Beschwerdeführer

an seiner Beschwerde fest.

f) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom

5.

Juli 2022 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik.

g) Am 12. Juli 2022 lässt der Beschwerdeführer persönlich

dem Gericht den Bericht von Dr. J____, c/o H____ Spital, vom 3. Juni 2022

zukommen. Am 19. Juli 2022 reicht er nochmals den Bericht von Dr. J____

vom 3. Juni 2022 und zusätzlich eine Stellungnahme Dr. K____ c/o D____spital, spinale

Chirurgie, vom 14. Juli 2022 ein.

h) Am 22. August 2022 nimmt die Beschwerdegegnerin

Stellung zu den beiden Berichten.

III.

Am 29. September 2022 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den Beurteilungen

von Dr. F____ und von PD Dr. I____ könne davon ausgegangen werden, dass der

Status quo ante Ende Januar 2021 wieder erreicht gewesen sei. Damit sei die per

31.

Januar 2021 erfolgte Leistungseinstellung als rechtens zu erachten

(vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid). Der

Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die Einschätzungen

von Dr. F____ und PD Dr. I____ könne in Anbetracht der Beurteilung von Dr. G____

nicht abgestellt werden (vgl. insb. die Beschwerde).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 25. Mai 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 25.

November 2021, ihre Leistungen per Ende Januar 2021 eingestellt hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.

März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die

Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2

3.2.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen

natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem

eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des

natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein

der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen

Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.

Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit

andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 181

E. 3.1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung

der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des

Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.2.2

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer

gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine

Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung

nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181

E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).

3.2.3

Der Unfallversicherer hat auch für eine

richtungsweisende Verschlimmerung eines Vorzustandes aufzukommen. Eine solche Verschlimmerung

bedeutet, dass ein Status quo sine – mithin ein krankhafter Gesundheitszustand,

wie er sich nach dem schicksalmässigen Verlauf des Vorzustandes auch ohne

Unfall früher oder später eingestellt hätte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 [U 180/93]) – nie mehr erreicht werden kann.

3.2.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt

nur, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des

Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich

auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der

(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden

hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist

(BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss

ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine

anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der

Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim

Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).

4.

4.1

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz

ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar

richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

4.2

4.2.1

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen

Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu

führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob

dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.2.2

Berichten versicherungsinterner medizinischer

Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem

gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger

veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein

Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so

sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).

4.2.3

Ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang wie

ein vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten.

Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten

Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in

rechtserheblichen Fragen, die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom

Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern

vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351, 354 E. 3c; Urteil des

Bundesgerichts 9C_6/2020 vom 19. Mai 2020 E. 3.2.2.).

4.2.4

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3

Entsprechend der Tragweite der medizinischen Feststellungen im

vorliegenden Kontext werden die zentralen ärztlichen Aussagen im Folgenden kurz

zusammengefasst.

4.3.1

Im Austrittsbericht des D____spitals vom 15. Oktober 2019 (SUVA-Akte 7)

wurden als Diagnosen eine Sakrumquerfraktur von SWK4 nach Sturz am 8. Oktober

2019.

und eine Ventrolisthesis Meyerding Grad I von LWK 5 bei Spondylosis

beidseits festgehalten. Des Weiteren wurde ausgeführt, der Versicherte leide –

seinen Angaben zufolge – an stechenden Schmerzen im Bereich des Steisses (mit

leichter Ausstrahlung in das Gesäss) und Schmerzen im Bereich der unteren LWS. Sensomotorische

Ausfälle bestünden keine. Zusätzlich leide er unter chronischen Rückenschmerzen

im Bereich der unteren LWS.

4.3.2

Im Bericht vom 5. Mai 2020 über das MRI Sacrum ISG und

LWS (SUVA-Akte 61) wurde festgehalten, es sei eine konsolidierte

Sakrumfraktur zu erkennen. Ausserdem bestehe eine geringe Foraminalstenose der

Nervenwurzel L5 links. Rechts liege keine neuroforaminale Stenose vor. Es

bestehe eine Anterolisthese bei Spondylolyse.

4.3.3

Daraufhin wurden im Bericht des D____spitals, spinale

Chirurgie, vom 14. Mai 2020 folgende Diagnosen festgehalten: (1.) persistierende

Schmerzen bei Status nach Sturz mit Direktanprall des Gesässes am 8. Oktober

2019.

mit resultierender Sakrum-Querfraktur S4; (2.) nicht mit dem Trauma assoziierte

Spondylolyse L5 beidseits mit Anterolisthese Meyerding Grad I von L5 auf S1. Des

Weiteren wurde dargetan, nach intensiver Physiotherapie zeigten sich die

Beschwerden des Patienten bereits als gebessert. Aktuell bestünden keine

radikulären Schmerzen. Von spinalchirurgischer Seite sei der Fall hiermit

abgeschlossen (vgl. SUVA-Akte 63, S. 2 f.).

4.3.4

Der Kreisarzt machte daraufhin mit Kurzbeurteilung vom

19.

Mai 2020 (SUVA-Akte 65, S. 2) geltend, es falle ihm schwer, die Frage, ob die

geltend gemachten Beschwerden und die erneute Arbeitsunfähigkeit ab dem 25.

März 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 8. Oktober 2019

zurückzuführen sind, zu verneinen. Denn es seien mit einer Fraktur des

Kreuzbeines eindeutig strukturelle unfallkausale Läsionen nachgewiesen. Die in

den Berichten der spinalen Chirurgie geschilderten Beschwerden würden zu diesem

Ereignis und der Verletzung passen. Ob die zweite, krankhafte und nicht unfallkausale

Veränderung eine Rolle spiele (Spondylolisthesis), könne nicht seriös beurteilt

werden und – wenn ja – nicht getrennt werden. Auch könne dieser Vorzustand

durch das Ereignis bis jetzt in einen vorübergehenden schmerzhaften Zustand

versetzt worden sein. Allerdings sollten die Beschwerden jetzt gesamthaft

nachlassen. Es sei ja auch bereits eine Teilarbeitsfähigkeit gegeben. In einer

weiteren Kurzbeurteilung vom 3. Juli 2020 (IV-Akte 97, S. 2) stellte Dr. F____

klar, der Bruch sei verheilt. Es könne ab sofort eine Wiedereingliederung ins

Arbeitsleben erfolgen.

4.3.5

In der Folge wurde der Beschwerdeführer – bei

persistierenden Beschwerden – am 31. Juli 2020 von Dr. G____ untersucht. Er

stellte folgende Diagnosen: (1.) vertebragene Beschwerdesymptomatik lumbal bei

schmerzhaften mm. quadrati lumborum; (2.) isthmische Spondylolyse L5 mit Olisthese

Grad I und Kontakt des processus articularis L4 mit der Lyse L5 rechts. Er

gelangte zum Ergebnis, die Beschwerden seien vorwiegend muskulär und weniger

spondylogen. Er empfehle deshalb die ambulante Physiotherapie zur Verbesserung

der muskulären Problematik und Kräftigung der Bauch- und Rückenmuskulatur, um

die Traumatisierung der Spondylolyse zur vermeiden. Zu diesem Zweck habe er dem

Patienten eine Therapieverordnung mitgegeben und werde diesen am 9. September

2020.

erneut in meiner Sprechstunde sehen und mit ihm das weitere therapeutische

Vorgehen besprechen und festlegen (vgl. den Bericht vom 31. Juli 2020, SUVA-Akte

109).

4.3.6

Im Bericht über die Funktionsaufnahmen der LWS in

Flexion und Extension vom 14. August 2020 (SUVA-Akte 105) wurde dargetan, es

bestehe ein Wirbelgleiten von 1,2 mm in Extension/Flexion. Somit sei die

Spondylolyse und -listhese von L5/S1 stabil. Eine Instabilität liege erst bei

mehr als 4 mm Wirbelgleiten vor.

4.3.7

Dr. F____ machte daraufhin mit ärztlicher

Beurteilung vom 19. November 2020 (SUVA-Akte 129) geltend, aktuell bestünden

– mehr als ein Jahr nach dem Ereignis – keine unfallbedingten Einschränkungen

der Belastbarkeit mehr. Die initial schon nicht verschobene Sacrumfraktur sei nachweislich

in anatomischer Stellung knöchern konsolidiert. Eine Traumatisierung der

vorbestehenden krankhaften Veränderungen am Übergang der Lendenwirbelsäule zum Steissbein

spiele erfahrungsgemäss nach sechs bis acht Monaten nach dem Ereignis keine

Rolle mehr. Gesamthaft sei bei durchaus initial vorhandenen unfallkausalen

Läsionen in Form einer nicht verschobenen Sacrumfraktur diese aktuell abgeheilt.

Dies ergebe sich aus der Bildgebung vom Mai 2020. Dr. G____ habe deshalb auch

die Diagnose einer "vertebragenen Beschwerdesymptomatik lumbal" sowie

einer "isthmischen Spondylolyse L5 mit Olisthese Grad I" gestellt.

Dies seien beides vorbestehende krankhafte Veränderungen und hätten nichts mit

der erlittenen unverschobenen Sacrumfraktur zu tun, die bereits in der Bildgebung

vom 5. Mai 2020 fest konsolidiert und somit verheilt gewesen sei. In der

Konsequenz gebe es aktuell weder zeitliche noch leistungsmässige

Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und bei nicht mehr gegebenen

einschränkenden Unfallfolgen könne auch von weiteren Behandlungen keine

Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden.

4.3.8

Dr. G____ hielt dem mit Stellungnahme vom 7. Juni 2021

(SUVA-Akte 180, S. 5 ff.) entgegen, die radiologische Untersuchung der LWS

vom 14. Oktober 2019 zeige eine isthmische Spondylolyse L5 mit Kontakt des

processus articularis L4. Dies sei der Befund, der verhindert habe, dass nach der

Heilung der Querfraktur des Sakrums eine weitgehende Schmerzfreiheit und somit

der Vorzustand eingetreten sei. Es treffe nicht zu, dass eine Traumatisierung

der vorbestehenden krankhaften Veränderungen am Übergang der Lendenwirbelsäule

zum Steissbein erfahrungsgemäss nach sechs bis acht Monaten nach dem Ereignis keine

Rolle mehr spiele. Diese Aussage lasse sich nicht halten: Traumatisierte

isthmische Spondylolysen könnten nur in Ausnahmefällen und mit erheblichem

therapeutischem Aufwand konservativ zufriedenstellend behandelt werden. Unglücklicherweise

bestünden zwei Problemfelder: das erste Problem sei die Sakrumfraktur, das klar

auf ein Trauma zurückführende strukturelle Problem, welches konservativ abgeheilt

sei. Das zweite Problem, das in die Energie mit einbezogen worden sei, die es gebraucht

habe, damit ein Sakrum brechen könne, sei die isthmische Spondylolyse L5, ein

angeborenes strukturelles Leiden, das durch den Aufprall des Gesässes und die

damit verbundene forcierte Extension in der Lyse durch den processus

articularis L4 beidseits traumatisiert worden sei, wie ein Beil, das in ein

gebrochenes Holzscheit schlage. Man habe es also mit zwei strukturellen

anatomischen Problemen zu tun, wovon eines traumatisch entstanden und folgenlos

abgeheilt sei und das andere aufgrund einer ungünstigen Biomechanik und Pathoanatomie

die strukturellen Beschwerden weiter unterhalten habe. Zu keinem Zeitpunkt sei

nach dem Ereignis der Vorzustand auf konservativem Weg erreicht worden. Der

notwendige chirurgische Eingriff sei nach abgeschlossener konservativer Therapie

erfolgt, welche keinen Einfluss auf die Schmerzen gehabt habe. Die aktuellen behandlungsbedürftigen

Beschwerden seien nun dysfunktionell und nicht mehr der Unfallwirkung

unterworfen. Mit den aktuellen Therapien versuche man die Dysfunktion zu verbessern.

4.3.9

PD Dr. I____ stellte daraufhin in der orthopädisch-chirurgischen

Beurteilung vom 24. November 2021 (SUVA-Akte 193) klar, wie sich aus dem

Bericht des D____spitals vom 15. Oktober 2019 ergebe, hätten die

morphologischen Auffälligkeiten bereits vor dem Unfallereignis zu einer

Symptomatik geführt; denn im Rahmen der Darstellung der Anamnese sei

festgehalten worden, der Patient leide zusätzlich unter chronischen

Rückenschmerzen im Bereich der unteren LWS. Dem vom Operateur (Dr. G____) verwendeten

Vergleich, die Wirkung auf das vorbestehende Leiden entspreche einem Beil, das

in ein gebrochenes Holzscheit schlage, mangle es an den nachgewiesenen

strukturellen Folgen im konkreten Fall, die das eindrückliche Bild implizieren

würde. Umso mehr irritiere, dass Dr. G____ seinerseits die beklagten

Beschwerden nach einer ersten Untersuchung als vorwiegend muskulär [ ...] bei

schmerzhaften mm. quadrati lumborum [ ...] und weniger spondylogen, also

weniger durch die Wirbelsäule begründet, bewertet habe. Zusammenfassend habe

das Bewegungssegment L5/S1 mit seinen vorbestehenden morphologischen Auffälligkeiten

durch das Unfallereignis vom 8. Oktober 2019 gemäss den zur Verfügung stehenden

Dokumenten keine strukturellen Verletzungen erfahren. Gleichwohl sei eine

vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes möglich. Für eine überwiegende

Wahrscheinlichkeit könnte lediglich die Angabe des Versicherten einer

Koinzidenz von Unfallgeschehen und Beginn von notabene verstärkten Beschwerden

sprechen, was jedoch im Sinne post hoc, ergo propter hoc einen kausalen

Zusammenhang rein temporal nicht in überzeugender Weise belege.

4.4

Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen lässt sich der

medizinisch relevante Sachverhalt nicht zuverlässig feststellen. Namentlich

kann der einen ärztlichen Auffassung nicht ohne Weiteres Vorrang gegenüber der

anderen eingeräumt werden. Es gibt zwar durchaus Anhalte dafür, dass durch den

Unfall lediglich vorübergehend ein (unfallfremder) Vorzustand verschlimmert

wurde. So weist PD Dr. I____ in seiner Beurteilung vom 24. November 2021 (SUVA-Akte

193) zutreffend darauf hin, dass Dr. G____ nach der ersten Untersuchung die

Beschwerden als vorwiegend muskulär und weniger spondylogen einstufte (vgl. den

Bericht von Dr. G____ vom 31. Juli 2020; SUVA-Akte 109). Auch der Einwand

von PD Dr. I____, das Ereignis vom 8. Oktober 2019 habe keine strukturellen

Verletzungen an der LWS hervorgerufen, trifft zu. Im Übrigen führte Dr. J____

im Bericht vom 3. Juni 2022 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 12.

Juli 2022 als Diagnose lediglich einen Verdacht auf eine traumatisierte

lytische Spondylolisthese L5/S1 an. Ob all dies jedoch ausschliesst, dass durch

das Ereignis vom 8. Oktober 2019 eine richtungsweisende Verschlimmerung

eingetreten ist, lässt sich gleichwohl nicht schlüssig beantworten. Insbesondere

kann nicht klar beantwortet werden, ob – der Darstellung von Dr. G____ folgend

– ohne operativen Eingriff normalerweise keine Besserung eintritt. Immerhin

stellte auch Dr. K____ in seinem Bericht vom 14. Juli 2022 (Beilage zur Eingabe

des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2022) klar, ob und inwiefern eine

traumatisierte isthmische Spondylolyse überhaupt behandlungsbedürftig sei,

stelle sich alleinig durch die gebotene Klinik dar. Die Behandlung reiche dabei

von einem reinen konservativen Vorgehen bis hin zu einer operativen Versorgung.

Schliesslich machte Dr. F____ selber noch in seiner Kurzbeurteilung vom

19.

Mai 2020 (SUVA-Akte 65, S. 2) geltend, es könne nicht seriös beurteilt

werden, ob die zweite, krankhafte und nicht unfallkausale Veränderung eine

Rolle spiele (Spondylolisthesis). Falls dem so sei, sei eine Unterscheidung

nicht möglich (vgl. Erwägung 4.3.4. hiervor). Selbst wenn im Übrigen – insoweit

Dr. F____ folgend – nur von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines krankhaften

Vorzustandes ausgegangen wird, lässt sich nicht klar beantworten, wann der

Vorzustand wieder erreicht war, namentlich ob dies Ende Januar 2021 der Fall

war oder nicht. Die Stellungnahmen der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte

sind damit insgesamt geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Beurteilungen von Dr. F____ und PD Dr. I____ hervorzurufen.

4.5

Aus all dem folgt, dass der medizinische Sachverhalt von der

Beschwerdegegnerin ungenügend abgeklärt wurde. Bei dieser Ausgangslage

erscheint es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin zur Frage der

Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer (nach Ende Januar 2021) weiterhin

geklagten Beschwerden ein orthopädisches Gutachten in Auftrag gibt und

anschliessend nochmals über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Ende

Januar 2021 entscheidet.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 25. November 2021 ist aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die infrage stehende

Unfallkausalität durch Einholung eines neutralen Obergutachtens zu klären und

anschliessend erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Ende

Januar 2021 zu entscheiden.

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts-

und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher

ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

(7.7 %) zuzusprechen.

5.3

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die

Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 25. November 2021

aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, die infrage stehende

Unfallkausalität durch Einholung eines neutralen Obergutachtens zu klären und

anschliessend erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Ende

Januar 2021 zu entscheiden.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: