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Entscheid

UV.2022.10

Unfallkausalität von Kniebeschwerden zu Recht verneint; keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

15. Dezember 2022Deutsch28 min

linken Bein verletzt, als sie mit dem Velo unterwegs war und von einem Auto angefahren

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Kaderli, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

C____ Versicherungen AG

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.10

Einspracheentscheid vom 22.

Februar 2022

Unfallkausalität von

Kniebeschwerden zu Recht verneint; keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1993 geborene Beschwerdeführerin arbeitet seit Ende April 2016 als

Primarlehrerin in D____. Am 19. Juni 2019 wurde sie bei einem Unfall am

linken Bein verletzt, als sie mit dem Velo unterwegs war und von einem Auto angefahren

wurde (vgl. Schadenmeldung vom 20. Juni 2019, Beschwerdeantwortbeilagen

[AB], S. 1, und Bericht von Dr. med. E____, Spezialarzt FMH für

Innere Medizin und Geriatrie, vom 26. Juni 2019, AB, S. 45). Die

Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht als zuständige

obligatorische Unfallversicherung (vgl. Schreiben vom 22. Juni 2019, AB,

S. 2).

b)

In einem Schreiben vom 2. September 2020 informierte die

Beschwerdegegnerin die behandelnden Stellen und die Beschwerdeführerin darüber,

dass sie ihre Leistungen per 11. Juni 2020 einstellen werde, da die Beschwerden

ab diesem Datum nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis

vom 12. Juni 2019 zurückzuführen seien (AB, S. 53 bis 58). Durch ein

Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 18. September 2020 (AB,

S. 77 f.) informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin,

dass sie mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden sei.

c)

Nach einer erneuten Stellungnahme von Dr. med. F____ (vgl. Bericht

vom 22. Oktober 2020, AB, S. 82), erliess die Beschwerdegegnerin am

28. Oktober 2020 eine Verfügung über die Leistungseinstellung per

11. Juni 2020. Auf eine Rückforderung der darüber hinaus erbrachten

Leistungen verzichtete sie und entzog einer allfälligen Einsprache die

aufschiebende Wirkung (AB, S. 84 ff.). Dagegen liess die

Beschwerdeführerin am 18. November 2020 Einsprache erheben (AB,

S. 89 ff.). Im Rahmen des Einspracheverfahrens zog die

Beschwerdegegnerin zusätzlich Dr. med. G____, Facharzt FMH für

Orthopädische Chirurgie als beratenden Arzt bei (vgl. Berichte vom

10. November 2020, AB, S. 98 ff. und vom 9., März 2021, AB,

S. 103 ff.). Im Januar 2022 machte sie der Beschwerdeführerin einen

Vergleichsvorschlag (vgl. Telefonnotiz vom 19. Januar 2022, AB,

S. 126). Die Beschwerdeführerin lehnte den Vorschlag ab (Telefonnotiz vom

2. Februar 2022, AB, S. 127). Daraufhin hielt die Beschwerdegegnerin

mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 (AB, S. 128 ff.) an

ihrer Verfügung fest.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 17. März 2022 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen:

1.

Es sei der

Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 vollumfänglich aufzuheben und es

sei zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes ein Gerichtsgutachten

anzuordnen.

2.

Unter o/e-Kostenfolge

(zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.

Es sei eine

Parteiverhandlung durchzuführen.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni

2022.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 14. Juni 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren

in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin reicht

innert der ihr gesetzten Frist keine Duplik ein (vgl. Instruktionsverfügung vom

15.

August 2022).

III.

a)

Am 17. November 2022 findet die Hauptverhandlung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres

Rechtsvertreters sowie einer Vertreterin der Beschwerdegegnerin statt.

b)

Die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am

15.

Dezember 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen an die Beschwerdeführerin

rückwirkend per 11. Juni 2020 eingestellt. In medizinischer Hinsicht

stützt sie sich dabei auf die Beurteilungen ihrer beratenden Ärzte Dr.

med. F____ und Dr. med. G____. Auf eine Rückforderung der über den

11.

Juni 2020 hinaus gleichwohl erbrachten Leistungen verzichtet sie.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die

Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt.

Es bedürfe zur Klärung eines medizinischen Gutachtens. Sinngemäss bestreitet

sie den Wegfall der Unfallkausalität ihrer Kniebeschwerden nach dem

11.

Juni 2020. Mit dem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids vom

22.

Februar 2023 beantragt sie sinngemäss die weitere Ausrichtung der

gesetzlichen Leistungen, in ihrem Fall der Heilungskosten.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin ihre Leistungen zu Recht per

11.

Juni 2020 eingestellt hat und insbesondere, ob sie den medizinischen

Sachverhalt genügend abgeklärt hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für

zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von

Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines Unfalls voll

oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen

Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche

bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19

Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10,

S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64

E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger

Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung abzuschliessen, (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132 E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des

Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate

Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und

ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn

entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall

bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Urteile

des Bundesgerichts 8C_484/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1., 8C_354/2007 vom 4.

August 2008 E. 2.2 und U 488/06 vom 10. April 2007 E. 2.2). Die Beweislast für

den Wegfall des Kausalzusammenhangs liegt beim Unfallversicherer (Urteile des

Bundesgerichts 8C_263/2016 vom 24. August 2016 E. 4.2. und 8C_453/2012 vom 14.

Dezember 2012 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (Urteil des

Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.).

3.3

3.3.1

Gemäss Art. 43

Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die

notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen,

die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der

Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall

massgebend sind (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.).

Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen

Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b).

3.3.2

Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die

richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der

Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429

E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a

und b).

3.3.3

Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich

festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat

und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen

Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,

auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der

Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160

f. E. 1c mit Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

sind beratende Ärzte, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht,

versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts

8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis). Deren Berichte

stellen rechtsprechungsgemäss keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG

dar und es kommt ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zu wie

einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Es wird ihnen jedoch stets

Beweiswert zuerkannt, sofern sie den oben genannten Anforderungen an einen

Arztbericht entsprechen. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne

Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die

Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende

Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465,

468.

E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff.

E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c, sowie Urteil des

Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis).

Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt

und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich

feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts

8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Im Übrigen

besteht im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von

Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne

Begutachtung (BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile des Bundesgerichts

8C_785/2018 vom 22. Februar 2019 E. 4.2.3., 9C_462/2014 vom

16.

September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011

E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.1).

4.

4.1

4.1.1

Wie unter E. 2.1 erwähnt, stellte die

Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid, ihre Leistungen an die

Beschwerdeführerin per 11. Juni 2020 einzustellen, auf die Beurteilungen

von Dr. med. F____ und Dr. med. G____ ab.

4.1.2

Dr. med. F____ erklärte in seiner Stellungnahme von

vom 26. August 2020 (AB, S. 51 f.), die heutigen Befunde stünden

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in einem natürlichen kausalen

Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19. Juni 2019. Denn gemäss der

MRT-Untersuchung des linken Knies vom 11. Juni 2020 (vgl. den Bericht von

Dr. med. H____, Fachärztin für Radiologie, vom 11. Juni 2020, AB,

S. 49) habe sich ein altersentsprechender Normalbefund retropatellär

dargestellt. Der Status quo ante sei somit spätestens mit Datum der MRT-Untersuchung

am 11. Juni 2019 erreicht gewesen.

Nachdem die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin einen

Bericht der behandelnden Ärzte Dr. med. I____, Facharzt für Orthopädie,

Manuelle Medizin SAMM, und Prof. Dr. med. J____, FMH Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates, Sportmedizin SGSM, vom

18.

September 2020 (AB, S. 79) eingereicht hatte, verfasste Dr.

med. F____ am 22. Oktober 2020 ein «Update» zu seiner Stellungnahme

(AB, S. 82). Er erklärte dazu, dass das erwähnte Schreiben der

behandelnden Ärzte nichts an seiner Einschätzung der retropatellären

Knorpelsituation mit bildgebender Darstellung des Normalbefundes vom 26. August

2020.

ändere. Der altersentsprechende Normalbefund sei an der Normalität gemäss

Befundung des Radiologen und Bildausschnitt der MRT-Untersuchung des linken

Knies am 11. Juni 2020 zu erkennen. Dr. med. I____ habe keine

pathologischen MRT-Befunde erwähnt, welche den Normalbefund in Frage stellen würden.

Der altersentsprechende Normalbefund sei an der fehlenden Pathologie zu

erkennen. Die muskulären Dysbalancen und Defizite am linken Knie der Beschwerdeführerin

könnten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich kausal auf das

Ereignis vom 19. Juni 2019 zurückgeführt werden. Es handle sich hier um unspezifische

und rein funktionelle Beschwerden.

4.1.3

Im Rahmen des Einspracheverfahrens bezog Dr. med. G____

am 9. März 2021 ein erstes Mal im Auftrag der Beschwerdegegnerin Stellung

zur Unfallkausalität (AB, S. 103 ff.). Er stellte fest, dass die Beschwerdeführerin

am 19. Juni 2019 als Velofahrerin einen Verkehrsunfall erlitten habe, bei

dem es zu Kontusionen am linken Bein gekommen sei. Diese seien bei der

Untersuchung am Unfalltag im lateralen Bereich des Unterschenkels beschrieben

worden, fünf Tage später noch lateral am linken Knie. Eine Woche nach dem

Ereignis sei eine MRT durchgeführt worden, wo sich jedoch keine Pathologien

hätten finden lassen, die überwiegend wahrscheinlich in einem kausalen

Zusammenhang mit dem erlittenen Trauma zu bringen gewesen wären. So hätten sich

zwar an der medialen Patellafazette oberflächliche Alterationen des Knorpels

gezeigt, die aber isoliert vorgelegen hätten, ohne ödematöse Reaktion des

subchondralen Knochens und auch ohne intraartikulären Erguss, wie er bei einer

akuten chondralen Läsion nahezu immer zu finden sei. Auch hätten sich die

intra- und periartikulären Weichteile nahezu bland gezeigt – bis auf ein

geringes fokales subkutanes Ödem medial, das allerdings deutlich weiter distal

zu finden gewesen sei und somit rein anatomisch nicht mit den

Knorpelveränderungen korreliert habe. Auch hätte sich aufgrund

traumabiologischer Überlegungen nicht erklären lassen, weshalb es nach einem

Anprall lateral am linken Bein zu einem isolierten Knorpelschaden an der

Patellafacette und/oder einem kleinen subkutanen Ödem medial hätte kommen

sollen, wenn ansonsten nicht die geringsten morphologischen Zeichen des

stattgehabten Ereignisses mehr zu finden gewesen seien. Nicht zuletzt sei in

Bezug auf den Knorpelbelag festzuhalten, dass sich gewisse Veränderungen auch

am femoralen Anteil des medialen Kompartiments finden liessen, wiederum ohne

erkennbare ossäre Reaktion. Somit seien sie ebenfalls als chronischer Natur zu

bewerten, wobei die Beschwerdeführerin in diesem Bereich keine Beschwerden

beklagt habe. Auch im Rahmen der folgenden klinischen Untersuchung hätten sich

nie konkrete objektive Hinweise auf das stattgehabte Trauma mehr ergeben.

Vielmehr hätten funktionelle Probleme im Sinn einer muskulären Dysbalance,

später einer Atropie der Quadrizepsmuskulatur im Vordergrund gestanden. Diese

seien von unspezifischen und auch wechselhaften peripatellaren Druckdolenzen

begleitet gewesen, wie sie für eine derartige Problematik, bei welcher aufgrund

der muskulären Insuffizienz die osteoartikulären Strukturen überlastet würden,

typisch seien. Zu keinem Zeitpunkt habe jedoch eine Schwellung oder ein Erguss

gefunden werden können. Schwellungen und Ergüsse stellten fast immer das erste

Zeichen einer funktionell relevanten mechanischen oder entzündlichen intra-

oder periartikulären Pathologie dar. Insgesamt müsse unter Berücksichtigung

sämtlicher berichte und Bilddokumente davon ausgegangen werden, dass sich

bildgebend bereits mit der MRT vom 26. Juni 2019 (Bericht von Dr.

med. K____, Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin, AB, S. 47) und

klinisch mit der Untersuchung vom 3. Juli 2019 keine Befunde hätten

objektivieren lassen, die überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom

19.

Juni 2019 zurückzuführen gewesen wären. Vielmehr hätten sich ab dem

3.

Juli 2019 im Wesentlichen funktionelle Probleme am linken Bein gezeigt,

die überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich als unfallfremder Natur zu

bezeichnen seien. Inwieweit diese bereits vor dem erlittenen Unfall vorhanden

gewesen seien, sei vorliegend nicht klar erkennbar (AB, S. 107).

In Bezug auf die Berichte bzw. Beurteilungen der behandelnden

Ärzte Dr. med. I____ und Prof. Dr. med. J____ führte er namentlich aus,

diese hätten nicht berücksichtigt, dass die Bildgebung für die kausale Zuordnung

eines pathologischen Befundes in sehr vielen Fällen allein nicht ausreiche und

nicht selten sogar zu falschen Schlüssen führe. Im Fall der Beschwerdeführerin

sei die Kontusion am linken Bein von den initial beurteilenden Ärzten

ausschliesslich auf der lateralen Seite beschrieben worden. Auch im ersten

Bericht von Dr. med. I____ sei nichts anderes zu lesen. Bildmorphologisch

hätten sich bereits in der MRT vom 26. Juni 2019 keine Auffälligkeiten

lateral am linken Bein/Knie mehr finden lassen. Auch klinisch habe Dr.

med. I____ schon am 3. Juli 2019 keinen objektiven pathologischen

Befund mehr erheben können, den er in nachvollziehbarerer Weise dem

stattgehabten Trauma kausal hätte zuordnen können. Beispielsweise habe er keine

Prellmarken oder Ähnliches beschrieben, wie sie anfangs noch dokumentiert

worden seien. Die bildgebend gefundene isolierte Läsion des retropatellaren

Knorpels, die sich an der medialen Fazette und damit anatomisch entfernt vom

Ort des Anpralls gezeigt habe, unter diesen Umständen als unfallkausal

einzustufen, sei seines Erachtens rein spekulativ und vermöge einer

differenzierten Überprüfung nicht standzuhalten. Daran ändere auch nichts, dass

sich zusätzlich noch ein diskretes subkutanes Ödem habe finden lassen, das zwar

ebenfalls medial an der Patella gelegen habe, allerdings wiederum mit Distanz

zur Knorpelalteration und deshalb kaum in direktem Zusammenhang dazu. Somit

basiere die Einschätzung von Dr. med. I____ und Prof. Dr. med. J____

auf einer zeitlichen Korrelation – post hoc ergo propter hoc. Entsprechend

seien auch sämtlich folgenden Erläuterungen der beiden behandelnden Ärzte nicht

mehr stichhaltig, da sie von der offensichtlich falschen Voraussetzung

ausgingen, das Ereignis vom 19. Juni 2019 stehe am Ursprung der erwähnten

morphologischen Veränderungen in der MRT vom 26. Juni 2019. Diese seien

jedoch aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rein unfallfremder Natur

gewesen (AB, S. 108). Dr. med. G____ ging davon aus, dass der status

quo sine wahrscheinlich spätestens Ende September 2019 eingetreten, bzw. auf

spätestens dann festgelegt worden wäre, wenn bereits früher eine entsprechende

Überprüfung vorgenommen worden wäre (AB, S. 109).

4.1.4

In einer weiteren Stellungnahme vom 9. Januar 2022

(AB, S. 121 ff.) äusserte sich Dr. med. G____ zu einem

zwischenzeitlich eingegangenen Bericht der behandelnden Ärzte Dr. med. I____

und Prof. Dr. med. J____ vom 4. Juni 2021 (AB, S. 115 ff.).

Er nahm ausführlich zu ihren Argumenten Stellung und hielt im Ergebnis an

seiner ersten Beurteilung vom 9. März 2021 (s.o.) fest. Dabei wies er

insbesondere sinngemäss erneut darauf hin, dass nicht ausgeschlossen werden

könne, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall keine Beschwerden am Knie

gehabt habe. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass Beschwerden

unfallbedingt seien. Im Weiteren erklärte er sinngemäss, dass aus dem Umstand,

dass die Beschwerdeführerin am rechten Bein keine Beschwerden verspüre, nicht

geschlossen werden könne, die Beschwerden am linken Knie seien unfallkausal

bzw. seien nicht degenerativer Natur (vgl. dazu insbesondere AB, S. 123).

4.2

Die Ausführungen Von Dr. med. F____ und Dr. med. G____

gehen miteinander einher, sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die

Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, aufgrund der anderslautenden Berichte

ihrer behandelnden Ärzte Dr. med. I____ und Dr. med. J____ könne

nicht auf die Beurteilung der Vertrauensärzte der Beschwerdegegnerin abgestellt

werden. Die beiden behandelnden Ärzte hätten die Unfallkausalität der von der

Beschwerdeführerin auch nach dem 11. Juni 2020 beklagten Beschwerden

weiterhin bejaht. Die Beschwerdeführerin verweist diesbezüglich insbesondere

auf deren Berichte vom 24. Januar 2020 (AB, S. 10 f.), vom

18.

September 2020 (AB, S. 79), vom 10. November 2020 (AB,

S. 98 ff.) und vom 4. Juni 2021 (AB, S. 115 ff.).

4.3

In ihrem ersten, sich in den Akten befindlichen Bericht vom

5.

Juli 2019 (AB, S. 4 f.) stellten Dr. med. I____ und

Prof. Dr. med. J____ die Diagnose «fokale traumatische Chondropathie mediale

Patellafacette Knie links mit muskulären Dysbalancen». Diese bestätigten sie in

ihren folgenden Berichten vom 9. Dezember 2019 (AB, S. 35 f.),

vom 24. Januar 2020 (AB, S. 10 f.), vom 27. März 2020 (AB, S. 15 f.),

vom 29. Juni 2020 (AB, S. 22) und vom 10. November 2020 (AB,

S. 98 ff.).

Im Sprechstundenbericht vom 9. Dezember 2019 (AB,

S. 35 f.) hielten sie fest, die Beschwerdeführerin habe prinzipiell

von einem guten Verlauf unter Physiotherapie bis Anfang November 2019

berichtet. Anschliessend sei es ohne ursächliches Ereignis zu einer

Verschlechterung mit neu aufgetretenen Schmerzen peripatellar gekommen, welche

in den letzten vier Wochen unter Therapie konstant geblieben seien. Es

bestünden nach wie vor muskuläre Defizite des Streckapparates, welche zu einem

patellären Druck führten. Sie würden im Moment die Fortführung der

Physiotherapie mit Dehnung und Detonisation der Quadrizepsmuskulartur sowie

muskuläre Kräftigung mit Beinachsentraining empfehlen. Sie empfahlen weiterhin

Physiotherapie und bei Beschwerdepersistenz später eine Infiltration.

In einem weiteren Sprechstundenbericht vom 24. Januar 2020

(AB, S. 10 f.) erklärten sie, die Beschwerdeführerin berichte über

unveränderte Beschwerden. Klinisch zeige sich ein flüssiges Gangbild ohne

Hinken. Es bestünden noch eine leichte Atrophie und eine Verkürzung der

Quadrizepsmuskulatur links sowie Druckdolenzen an der Quadrizepssehne und der

Patellarsehne. Zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken erfolge nun eine

Infiltration. In ihrem folgenden Sprechstundenbericht vom 27. März 2020

(AB, S. 15 f.) berichteten sie über eine im Wesentlichen unveränderte

Befundlage.

Rund fünf Monate später nannten Dr. med. I____ und Prof.

Dr. med. J____ im Sprechstundenbericht vom 29. Juni 2020 (AB,

S. 22) erstmals die zusätzliche Diagnose «Tendinitis Patellasehne links

mit muskulären Dysbalancen». Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin berichte

über eine Schmerzexazerbation seit drei bis vier Wochen. Zuvor habe sie eine

längere sehr gute Phase gehabt, zumal sie neben der Physiotherapie ein konsequentes

Eigenübungsprogramm absolviert habe. Mit Wiederaufnahme des Schulbetriebes sei

ihr das Eigentraining als Lehrerin nicht im gleichen Ausmass möglich. Die

aktuellen Beschwerden seien vor allem ventral und peripatellar lokalisiert.

Tätigkeiten mit zunehmender Flexion sowie Treppensteigen und teilweise

Velofahren mit Steigung bereite besonders Schmerzen. Subjektiv bestünden weder

eine Schwellneigung noch ein Instabilitätsgefühl. Die Ausführungen über die

klinische Untersuchung unterschieden sich in diesem Bericht nicht wesentlich

von jenen in den vorhergehenden Berichten. Die Ärzte berichteten namentlich von

einer Quadrizepsatrophie, einer verkürzten und hypertonen Quadrizepsmuskulatur

und verschiedenen Druckdolenzen. Im Weiteren führten sie aus, das MRI des

Kniegelenkes links vom 11. Juni 2020 (vgl. Bericht von Dr. med. H____, vom

11.

Juni 2020, AB, S. 49) zeige ein gutes posttherapeutisches

Ergebnis mit Remodeling des fokalen Knorpeldefekts an der medialen

Patellafacette. Aktuell zeige sich ein nur leicht signalalterierter Knorpel

ohne abgrenzbare Delamination. Weiterhin bestünden leichte Signalalterationen

distale Quadricepssehne sowie proximale Patellasehne. Ansonsten seien die

Kniebinnenstrukturen intakt. Dazu erklärten sie, einerseits zeige sich MR-tomographisch

eine gute Knorpelreparation. Andererseits bestünde noch muskuläre Dysbalancen,

so dass die Physiotherapie fortgeführt werden solle. Zusätzlich würden sie eine

osteopathische Behandlung empfehlen.

In ihrem Schreiben an den Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin vom 18. September 2020 (AB, S. 79) führten Dr.

med. I____ und Prof. Dr. med. J____ aus, in einem Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 2. September 2020 sei von einem

altersentsprechenden Normalbefund des patellofemoralen Knorpels die Rede (Anm.:

die Beschwerdegegnerin versandte ein auf den 2. September 2020 datiertes

Schreiben [vgl. AB, S. 53 ff., insb. S. 58], aufgrund der

Ausführungen von Dr. med. I____ und Prof. Dr. med. J____ ist jedoch

davon auszugehen, dass sie sich vielmehr auf den diesem Schreiben

zugrundeliegenden Bericht von Dr. med. F____ vom 26. August 2020 [AB,

S. 51 f.] bezogen). Sie würden insgesamt eine gute Regeneration

bestätigen, wobei ihres Erachtens nicht von einem altersentsprechenden

Normalbefund gesprochen werden könne. In der klinischen Untersuchung lägen bei

der Beschwerdeführerin weiterhin muskuläre Dysbalancen und Defizite vor, welche

aufgrund der Vorgeschichte ebenfalls als Unfallfolge zu werten seien.

Längerfristige Verläufe seien bei posttraumatischer Situation keine Seltenheit.

Die Physiotherapie zeige stetige Fortschritte, so dass sie deren Fortführung

weiterhin empfehlen würden. Bezüglich des Gesamtverlaufes sei auch die

Covid-19-Situation mit Lockdown zu berücksichtigen, da zeitweise eine Physiotherapie

nicht oder nur unregelmässig habe durchgeführt werden können.

Am 10. November 2020 nahmen Dr. med. I____ und Prof.

Dr. med. J____ zu den Ausführungen von Dr. med. F____ vom

22.

Oktober 2020 (AB, S. 82) Stellung (AB, S. 98 ff.). Sie

erklärten namentlich, die Beschwerdeführerin habe sowohl strukturelle als auch

funktionale Unfallfolgen erlitten. Die strukturelle Unfallfolge stelle die

traumatische Chondropathie mediale Patellafacette Kniegelenk links dar. Die Knorpel-Inhomogenitäten

in drei axialen Schichten könnten nicht als altersentsprechend interpretiert

werden bzw. es könne weder morphologisch noch funktionell von einem

«altersentsprechendenden Normalbefund» ausgegangen werden (AB, S. 98). Als

funktionelle Unfallfolgen sei die posttraumatische patellofemorale Dysfunktion

bzw. muskuläre Dysbalance mit Maltracking der Patella links zu verstehen. Die

Beschwerdeführerin habe vor dem Unfall vom 19. Juni 2019 keinerlei

Kniebeschwerden beklagt. Durch den genannten Unfall mit der erwähnten

strukturellen Knorpelläsion habe sich auch eine patellofemorale Dysfunktion mit

muskulärer Dysbalance entwickelt (AB, S. 100).

In einem weiteren Sprechstundenbericht vom 4. Juni 2021

(AB, S. 115 ff.) nahmen Dr. med. I____ und Prof. Dr. med. J____

Stellung zu den Schlussfolgerungen von Dr. med. G____ (vgl. E. 4.1.3

und 4.1.4). Darin betonten sie nochmals, dass es sich bei der

Beschwerdeführerin um eine junge, gesunde Frau ohne Vorerkrankungen oder

vorherige Unfallereignisse, insbesondere betreffend das linke Kniegelenk

handle. Vor dem Unfall habe sie mehrmals die Woche Fitness absolviert, Tennis

gespielt und sei intensiv Fahrrad gefahren. Diese sportlichen Aktivitäten seien

aktuell nur eingeschränkt und mit Schmerzen verbunden durchführbar. Die beiden

Ärzte hielten daran fest, dass eine posttraumatische Läsion vorliege, wobei sie

eingestanden, dass eine Frühdegeneration nicht ausschliessbar sei. Dazu

erwähnten sie, dass eine anlagebedingte Anatomie das Vorliegen funktioneller

Dysbalancen und das Vorhandensein der Beschwerden am linken Kniegelenk nicht

erkläre, da am rechten Kniegelenk keine Beschwerden bestünden (AB,

S. 115 f.).

4.4

Zunächst fällt auf, dass aus dem Bericht von Dr. med. H____ vom

11.

Juni 2020 zu einer MR-Untersuchung des linken Kniegelenks (AB,

S. 49) hervorgeht, dass ein «gutes posttherapeutisches Ergebnis mit

Remodeling des fokalen Knorpeldefekts an der medialen Patellafacette mit

aktuell nur noch leicht signalalteriertem Knorpel und nicht mehr abgrenzbarer

Delamination» bestehe. Sonst lägen intakte Kniebinnenstrukturen vor. Im Bericht

von Dr. med. K____ vom 26. Juni 2019 (AB, S. 47) zur damaligen

MR-Untersuchung des linken Kniegelenks war noch die Rede von Knorpelläsionen

der medialen Facette der Patella als mögliches Schmerzkorrelat. Im Weiteren

nannte der Radiologe ein «diskretes subkutanes Weichteilödem medial der

Patella, DD im Rahmen der Kontusion». Auch er erkannte sonst unauffällige

Kniebinnenstrukturen. Zumindest die beiden MR-Berichte weisen auf eine

zwischenzeitliche Verbesserung hin – zumal im späteren der beiden Berichte kein

Weichteilödem mehr erwähnt wurde.

Sowohl die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin als auch die

behandelnden Ärzte stellten letztlich auf diese beiden MR-Untersuchungsberichte

ab. Dabei hat sich insbesondere Dr. med. G____ ausführlich zur

Lokalisation von Anprall, Kontusionen und Knorpelläsionen geäussert. Seine

Erklärungen, weshalb der Unfall mit lateralen Kontusionen als direkte Folge

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal ist für die Knorpelläsionen

an der medialen Facette der Patella (vgl. E. 4.1.3 und E. 4.1.4),

sind nachvollziehbar und einleuchtend. Diesbezüglich weist die

Beschwerdeführerin darauf hin, dass Dr. med. I____ und Prof. Dr.

med. J____ in ihrem Bericht vom 4. Juni 2021 (AB,

S. 115 ff.) den konkreten Unfallhergang wiedergegeben hätten. Darin

hätten sie erklärt, dass nicht allein ein lateraler Anprall stattgefunden habe.

Die Beschwerdeführerin habe sich das linke Kniegelenk am Fahrradrahmen

angeschlagen, wodurch Verschiebung

der Patella nach lateral erklärbar sei, was zu patellafemoralen Scherkräften

führe, welche in der Lage seien, eine traumatische Knorpelläsion, auch weiter

proximal gelegen, zu verursachen (vgl. Replik, Ziff. 6.2.). Dem entgegnet die

Beschwerdegegnerin anlässlich der Hauptverhandlung zu Recht, dass sich diese

Darstellung des Unfallhergangs erstmals im erwähnten Bericht der behandelnden Ärzte

vom 4. Juni 2021 findet (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6 ff.).

Weder in der Schadenmeldung vom 20. Juni 2019 (AB, S. 1), noch

im Beschrieb des Unfalls durch die Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2019

und dem Unfallprotokoll (Beschwerdebeilage [BB] 3) oder den früheren

Berichten der behandelnden Ärzte wird ein Anprall des Knies bzw. der

Knieinnenseite am Fahrradrahmen erwähnt (vgl. div. medizinische Berichte in den

AB). Das Argument der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsvertreters, sie habe

diesen Anprall nicht erwähnt, weil sie als Laie nicht vorhergesehen habe, dass

dies relevant sein könnte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8), vermag nicht

zu überzeugen. Auch wenn grundsätzlich nachvollziehbar ist, dass ein

sozialversicherungsrechtlicher Laie evtl. weniger Details in eine Unfallmeldung

schreiben würde, als jemand, der in diesem Rechtsgebiet spezialisiert ist, so ergeben

sich – wie dargelegt – bis zum Bericht vom 4. Juni 2021 keinerlei Hinweise

auf einen entsprechenden Anprall der Knieinnenseite am Fahrradrahmen. Es ist

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Anprall

bereits deutlich früher gegenüber ihren behandelnden Ärzten erwähnt hätte.

Zudem findet sich auch kein Hinweis auf ein medial am linken Knie liegendes

Ödem oder Hämatom oder eine andere Verletzung an dieser Stelle in den Akten. Demzufolge

ist der Beschwerdegegnerin in ihrer Auffassung, es sei auf die «Aussage der

ersten Stunde» abzustellen und demzufolge davon auszugehen, dass lediglich eine

laterale Kniekontusion stattgefunden hat. Die

Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde» besagt, dass bei sich

widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang die

«Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind

als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen

Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinfluss sein können.

Deshalb kommt bei einem Wechsel der Darstellung durch die versicherte Person im

Laufe der Zeit den Angaben, die kurz nach dem Unfall gemacht wurden meistens

grösseres Gewicht zu, als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des

Versicherers (vgl. BGE 121 V 45, 47 E. 2a). Dies

muss aus den genannten Gründen auch im vorliegenden Fall gelten. Dadurch kann

umso weniger auf die Ausführungen von Dr. med. I____ und Prof. Dr.

med. J____ abgestellt werden, da sich diese unter anderem auf den von

ihnen geschilderten Unfallhergang stützen, auf den aber nicht abgestellt werden

kann.

Die behandelnden Ärzte Dr. med. I____ und Prof. Dr.

med. J____ argumentierten im Weiteren bezüglich der Unfallkausalität der

nach dem 11. Juni 2020 fortbestehenden Beschwerden hauptsächlich mit dem

Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis vom 19. Juni

2019.

gesund gewesen sei und keine Beschwerden gehabt habe (vgl. E. 4.3.).

Dies entspricht der Beweisregel „post hoc ergo propter hoc“, nach deren

Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall

verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Sie ist jedoch

beweisrechtlich nicht zulässig (vgl. BGE 119 V 335, 341 E. 2b/bb sowie Urteile

des Bundesgerichts 8C_772/2019 vom

4.

August 2020 E. 4.2.2, 8C_403/2012 vom 19. Juni 2012

E. 3.3 mit Hinweisen, 8C_744/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2 und

8C_359/2016 vom 25. August 2017 E. 5.2.). Eine andere Erklärung,

weshalb die Beschwerden ihrer Auffassung nach unfallkausal sind, findet sich in

ihren Berichten nicht. Daher vermögen ihre Ausführungen auch nicht zu Zweifeln

an der Beurteilung von Dr. med. F____ und Dr. med. G____ zu führen –

zumal Dr. med. I____ und Prof. Dr. med. J____ im Sprechstundenbericht

vom 4. Juni 2021 selbst darauf erwähnten, dass eine Frühdegeneration nicht

ausgeschlossen werden könne (AB, S. 116). Diesbezüglich sei darauf

hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben vor dem Unfall

nebst dem Absolvieren von Fitnesstrainings auch intensiv Tennis trainiert habe

(vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2 und 3). Diese Sportart ist nach Aussage ihres

Rechtsvertreters «sehr kniebelastend» (vgl. das eingereichte Plädoyer,

S. 1). Auch vor diesem Hintergrund erscheinen Abnutzungserscheinungen bzw.

ein degenerativer Prozess nicht ausgeschlossen.

4.5

Insgesamt ist die Darstellung von Dr. med. G____, welche sich

mit den Schlussfolgerungen von Dr. med. F____ deckt, nachvollziehbar und

schlüssig. Die Berichte der behandelnden Ärzte und auch die Ausführungen der

Beschwerdeführerin vermögen keine Zweifel daran zu erwecken. Die

Beschwerdegegnerin durfte darauf abstellen und hat den Beweis des Wegfalls der

Unfallkausalität (vgl. dazu E. 3.2.) im erforderlichen Umfang erbracht. Die

Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen infolgedessen zu Recht infolge des

Erreichens des status quo sine rückwirkend per 11. Juni 2020 eingestellt. Es

kann daher offenbleiben, inwiefern die von Dr. med. I____ und Prof. Dr.

med. J____ in erster Linie genannten muskulären Dysbalancen und Defizite

überhaupt noch mittels Phsyiotherapie und/oder von Ärzten bzw. Ärztinnen zu

behandeln sind, bzw. ob die Behandlung dieser Restbeschwerden überhaupt noch

von der Unfallversicherung zu bezahlen wären, wenn sie noch als unfallkausal

verstanden werden müssten. Dasselbe gilt für die Frage, welche Leistungen die

Beschwerdeführerin überhaupt noch konkret beanspruchen würde oder könnte, wenn

sie weiterhin Leistungen erhielte. Die Beschwerdeführerin selber konnte

diesbezüglich auch an der mündlichen Verhandlung keine Angaben machen.

4.6

Der medizinische Sachverhalt ist demzufolge genügend geklärt. Ein

Gerichtsgutachten ist nicht angezeigt. Diesbezüglich sei festgehalten, dass die

Berichte von Dr. med. G____ – entgegen der Darstellung in der Beschwerde

(vgl. Ziff. 11.) keine Gutachten darstellen, sondern Berichte eines beratenden

Arztes. Dasselbe gilt für die Berichte von Dr. med. F____. Im vorliegenden

Fall fand keine versicherungsexterne Begutachtung statt, sodass ein

Gerichtsgutachten (zumindest aktuell) schon aus diesem Grund ausgeschlossen

wäre (vgl. sinngemäss BGE 139 V 99, 100 E. 1.1 sowie BGE 137 V 210, 264 E. 4.4.1.4).

5.

5.1

Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Kosten für die von ihr

eingeholten Arztberichte bzw. die Stellungnahme von Dr. med. I____ und

Prof. Dr. med. J____ vom 10. November 2020 (AB, S. 98 ff.) seien

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, da eine Einsprache nur dadurch möglich

gewesen sei, ist abzulehnen. Die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. I____

und Prof. Dr. med. J____ hatten letztlich keinen Einfluss auf den Ausgang

des Gerichtsverfahrens.

5.3

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

5.4

Die ausserordentlichen Kosten sind

wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Begehren der Beschwerdeführerin, die

Kosten für von ihr eingeholte Berichte von Dr. med. I____ und Prof. Dr.

med. J____ zu übernehmen, wird ebenfalls abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: