UV.2022.10
Unfallkausalität von Kniebeschwerden zu Recht verneint; keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
15. Dezember 2022Deutsch28 min
linken Bein verletzt, als sie mit dem Velo unterwegs war und von einem Auto angefahren
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15.
Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
C____ Versicherungen AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.10
Einspracheentscheid vom 22.
Februar 2022
Unfallkausalität von
Kniebeschwerden zu Recht verneint; keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die 1993 geborene Beschwerdeführerin arbeitet seit Ende April 2016 als
Primarlehrerin in D____. Am 19. Juni 2019 wurde sie bei einem Unfall am
linken Bein verletzt, als sie mit dem Velo unterwegs war und von einem Auto angefahren
wurde (vgl. Schadenmeldung vom 20. Juni 2019, Beschwerdeantwortbeilagen
[AB], S. 1, und Bericht von Dr. med. E____, Spezialarzt FMH für
Innere Medizin und Geriatrie, vom 26. Juni 2019, AB, S. 45). Die
Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht als zuständige
obligatorische Unfallversicherung (vgl. Schreiben vom 22. Juni 2019, AB,
S. 2).
b)
In einem Schreiben vom 2. September 2020 informierte die
Beschwerdegegnerin die behandelnden Stellen und die Beschwerdeführerin darüber,
dass sie ihre Leistungen per 11. Juni 2020 einstellen werde, da die Beschwerden
ab diesem Datum nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis
vom 12. Juni 2019 zurückzuführen seien (AB, S. 53 bis 58). Durch ein
Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 18. September 2020 (AB,
S. 77 f.) informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin,
dass sie mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden sei.
c)
Nach einer erneuten Stellungnahme von Dr. med. F____ (vgl. Bericht
vom 22. Oktober 2020, AB, S. 82), erliess die Beschwerdegegnerin am
28. Oktober 2020 eine Verfügung über die Leistungseinstellung per
11. Juni 2020. Auf eine Rückforderung der darüber hinaus erbrachten
Leistungen verzichtete sie und entzog einer allfälligen Einsprache die
aufschiebende Wirkung (AB, S. 84 ff.). Dagegen liess die
Beschwerdeführerin am 18. November 2020 Einsprache erheben (AB,
S. 89 ff.). Im Rahmen des Einspracheverfahrens zog die
Beschwerdegegnerin zusätzlich Dr. med. G____, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie als beratenden Arzt bei (vgl. Berichte vom
10. November 2020, AB, S. 98 ff. und vom 9., März 2021, AB,
S. 103 ff.). Im Januar 2022 machte sie der Beschwerdeführerin einen
Vergleichsvorschlag (vgl. Telefonnotiz vom 19. Januar 2022, AB,
S. 126). Die Beschwerdeführerin lehnte den Vorschlag ab (Telefonnotiz vom
2. Februar 2022, AB, S. 127). Daraufhin hielt die Beschwerdegegnerin
mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 (AB, S. 128 ff.) an
ihrer Verfügung fest.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 17. März 2022 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen:
1.
Es sei der
Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 vollumfänglich aufzuheben und es
sei zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes ein Gerichtsgutachten
anzuordnen.
2.
Unter o/e-Kostenfolge
(zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3.
Es sei eine
Parteiverhandlung durchzuführen.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni
2022.
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 14. Juni 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren
in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin reicht
innert der ihr gesetzten Frist keine Duplik ein (vgl. Instruktionsverfügung vom
15.
August 2022).
III.
a)
Am 17. November 2022 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres
Rechtsvertreters sowie einer Vertreterin der Beschwerdegegnerin statt.
b)
Die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am
15.
Dezember 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen an die Beschwerdeführerin
rückwirkend per 11. Juni 2020 eingestellt. In medizinischer Hinsicht
stützt sie sich dabei auf die Beurteilungen ihrer beratenden Ärzte Dr.
med. F____ und Dr. med. G____. Auf eine Rückforderung der über den
11.
Juni 2020 hinaus gleichwohl erbrachten Leistungen verzichtet sie.
2.2
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt.
Es bedürfe zur Klärung eines medizinischen Gutachtens. Sinngemäss bestreitet
sie den Wegfall der Unfallkausalität ihrer Kniebeschwerden nach dem
11.
Juni 2020. Mit dem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids vom
22.
Februar 2023 beantragt sie sinngemäss die weitere Ausrichtung der
gesetzlichen Leistungen, in ihrem Fall der Heilungskosten.
2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin ihre Leistungen zu Recht per
11.
Juni 2020 eingestellt hat und insbesondere, ob sie den medizinischen
Sachverhalt genügend abgeklärt hat.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für
zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines Unfalls voll
oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen
Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche
bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19
Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10,
S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64
E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung abzuschliessen, (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132 E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des
Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate
Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und
ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn
entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall
bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Urteile
des Bundesgerichts 8C_484/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1., 8C_354/2007 vom 4.
August 2008 E. 2.2 und U 488/06 vom 10. April 2007 E. 2.2). Die Beweislast für
den Wegfall des Kausalzusammenhangs liegt beim Unfallversicherer (Urteile des
Bundesgerichts 8C_263/2016 vom 24. August 2016 E. 4.2. und 8C_453/2012 vom 14.
Dezember 2012 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (Urteil des
Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.).
3.3
3.3.1
Gemäss Art. 43
Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen,
die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der
Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall
massgebend sind (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.).
Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen
Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b).
3.3.2
Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der
Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429
E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a
und b).
3.3.3
Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich
festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat
und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen
Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160
f. E. 1c mit Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sind beratende Ärzte, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht,
versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts
8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis). Deren Berichte
stellen rechtsprechungsgemäss keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG
dar und es kommt ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zu wie
einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Es wird ihnen jedoch stets
Beweiswert zuerkannt, sofern sie den oben genannten Anforderungen an einen
Arztbericht entsprechen. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne
Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die
Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende
Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465,
468.
E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff.
E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c, sowie Urteil des
Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis).
Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt
und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts
8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Im Übrigen
besteht im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von
Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne
Begutachtung (BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile des Bundesgerichts
8C_785/2018 vom 22. Februar 2019 E. 4.2.3., 9C_462/2014 vom
16.
September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011
E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.1).
4.
4.1
4.1.1
Wie unter E. 2.1 erwähnt, stellte die
Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid, ihre Leistungen an die
Beschwerdeführerin per 11. Juni 2020 einzustellen, auf die Beurteilungen
von Dr. med. F____ und Dr. med. G____ ab.
4.1.2
Dr. med. F____ erklärte in seiner Stellungnahme von
vom 26. August 2020 (AB, S. 51 f.), die heutigen Befunde stünden
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in einem natürlichen kausalen
Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19. Juni 2019. Denn gemäss der
MRT-Untersuchung des linken Knies vom 11. Juni 2020 (vgl. den Bericht von
Dr. med. H____, Fachärztin für Radiologie, vom 11. Juni 2020, AB,
S. 49) habe sich ein altersentsprechender Normalbefund retropatellär
dargestellt. Der Status quo ante sei somit spätestens mit Datum der MRT-Untersuchung
am 11. Juni 2019 erreicht gewesen.
Nachdem die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin einen
Bericht der behandelnden Ärzte Dr. med. I____, Facharzt für Orthopädie,
Manuelle Medizin SAMM, und Prof. Dr. med. J____, FMH Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, Sportmedizin SGSM, vom
18.
September 2020 (AB, S. 79) eingereicht hatte, verfasste Dr.
med. F____ am 22. Oktober 2020 ein «Update» zu seiner Stellungnahme
(AB, S. 82). Er erklärte dazu, dass das erwähnte Schreiben der
behandelnden Ärzte nichts an seiner Einschätzung der retropatellären
Knorpelsituation mit bildgebender Darstellung des Normalbefundes vom 26. August
2020.
ändere. Der altersentsprechende Normalbefund sei an der Normalität gemäss
Befundung des Radiologen und Bildausschnitt der MRT-Untersuchung des linken
Knies am 11. Juni 2020 zu erkennen. Dr. med. I____ habe keine
pathologischen MRT-Befunde erwähnt, welche den Normalbefund in Frage stellen würden.
Der altersentsprechende Normalbefund sei an der fehlenden Pathologie zu
erkennen. Die muskulären Dysbalancen und Defizite am linken Knie der Beschwerdeführerin
könnten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich kausal auf das
Ereignis vom 19. Juni 2019 zurückgeführt werden. Es handle sich hier um unspezifische
und rein funktionelle Beschwerden.
4.1.3
Im Rahmen des Einspracheverfahrens bezog Dr. med. G____
am 9. März 2021 ein erstes Mal im Auftrag der Beschwerdegegnerin Stellung
zur Unfallkausalität (AB, S. 103 ff.). Er stellte fest, dass die Beschwerdeführerin
am 19. Juni 2019 als Velofahrerin einen Verkehrsunfall erlitten habe, bei
dem es zu Kontusionen am linken Bein gekommen sei. Diese seien bei der
Untersuchung am Unfalltag im lateralen Bereich des Unterschenkels beschrieben
worden, fünf Tage später noch lateral am linken Knie. Eine Woche nach dem
Ereignis sei eine MRT durchgeführt worden, wo sich jedoch keine Pathologien
hätten finden lassen, die überwiegend wahrscheinlich in einem kausalen
Zusammenhang mit dem erlittenen Trauma zu bringen gewesen wären. So hätten sich
zwar an der medialen Patellafazette oberflächliche Alterationen des Knorpels
gezeigt, die aber isoliert vorgelegen hätten, ohne ödematöse Reaktion des
subchondralen Knochens und auch ohne intraartikulären Erguss, wie er bei einer
akuten chondralen Läsion nahezu immer zu finden sei. Auch hätten sich die
intra- und periartikulären Weichteile nahezu bland gezeigt – bis auf ein
geringes fokales subkutanes Ödem medial, das allerdings deutlich weiter distal
zu finden gewesen sei und somit rein anatomisch nicht mit den
Knorpelveränderungen korreliert habe. Auch hätte sich aufgrund
traumabiologischer Überlegungen nicht erklären lassen, weshalb es nach einem
Anprall lateral am linken Bein zu einem isolierten Knorpelschaden an der
Patellafacette und/oder einem kleinen subkutanen Ödem medial hätte kommen
sollen, wenn ansonsten nicht die geringsten morphologischen Zeichen des
stattgehabten Ereignisses mehr zu finden gewesen seien. Nicht zuletzt sei in
Bezug auf den Knorpelbelag festzuhalten, dass sich gewisse Veränderungen auch
am femoralen Anteil des medialen Kompartiments finden liessen, wiederum ohne
erkennbare ossäre Reaktion. Somit seien sie ebenfalls als chronischer Natur zu
bewerten, wobei die Beschwerdeführerin in diesem Bereich keine Beschwerden
beklagt habe. Auch im Rahmen der folgenden klinischen Untersuchung hätten sich
nie konkrete objektive Hinweise auf das stattgehabte Trauma mehr ergeben.
Vielmehr hätten funktionelle Probleme im Sinn einer muskulären Dysbalance,
später einer Atropie der Quadrizepsmuskulatur im Vordergrund gestanden. Diese
seien von unspezifischen und auch wechselhaften peripatellaren Druckdolenzen
begleitet gewesen, wie sie für eine derartige Problematik, bei welcher aufgrund
der muskulären Insuffizienz die osteoartikulären Strukturen überlastet würden,
typisch seien. Zu keinem Zeitpunkt habe jedoch eine Schwellung oder ein Erguss
gefunden werden können. Schwellungen und Ergüsse stellten fast immer das erste
Zeichen einer funktionell relevanten mechanischen oder entzündlichen intra-
oder periartikulären Pathologie dar. Insgesamt müsse unter Berücksichtigung
sämtlicher berichte und Bilddokumente davon ausgegangen werden, dass sich
bildgebend bereits mit der MRT vom 26. Juni 2019 (Bericht von Dr.
med. K____, Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin, AB, S. 47) und
klinisch mit der Untersuchung vom 3. Juli 2019 keine Befunde hätten
objektivieren lassen, die überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom
19.
Juni 2019 zurückzuführen gewesen wären. Vielmehr hätten sich ab dem
3.
Juli 2019 im Wesentlichen funktionelle Probleme am linken Bein gezeigt,
die überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich als unfallfremder Natur zu
bezeichnen seien. Inwieweit diese bereits vor dem erlittenen Unfall vorhanden
gewesen seien, sei vorliegend nicht klar erkennbar (AB, S. 107).
In Bezug auf die Berichte bzw. Beurteilungen der behandelnden
Ärzte Dr. med. I____ und Prof. Dr. med. J____ führte er namentlich aus,
diese hätten nicht berücksichtigt, dass die Bildgebung für die kausale Zuordnung
eines pathologischen Befundes in sehr vielen Fällen allein nicht ausreiche und
nicht selten sogar zu falschen Schlüssen führe. Im Fall der Beschwerdeführerin
sei die Kontusion am linken Bein von den initial beurteilenden Ärzten
ausschliesslich auf der lateralen Seite beschrieben worden. Auch im ersten
Bericht von Dr. med. I____ sei nichts anderes zu lesen. Bildmorphologisch
hätten sich bereits in der MRT vom 26. Juni 2019 keine Auffälligkeiten
lateral am linken Bein/Knie mehr finden lassen. Auch klinisch habe Dr.
med. I____ schon am 3. Juli 2019 keinen objektiven pathologischen
Befund mehr erheben können, den er in nachvollziehbarerer Weise dem
stattgehabten Trauma kausal hätte zuordnen können. Beispielsweise habe er keine
Prellmarken oder Ähnliches beschrieben, wie sie anfangs noch dokumentiert
worden seien. Die bildgebend gefundene isolierte Läsion des retropatellaren
Knorpels, die sich an der medialen Fazette und damit anatomisch entfernt vom
Ort des Anpralls gezeigt habe, unter diesen Umständen als unfallkausal
einzustufen, sei seines Erachtens rein spekulativ und vermöge einer
differenzierten Überprüfung nicht standzuhalten. Daran ändere auch nichts, dass
sich zusätzlich noch ein diskretes subkutanes Ödem habe finden lassen, das zwar
ebenfalls medial an der Patella gelegen habe, allerdings wiederum mit Distanz
zur Knorpelalteration und deshalb kaum in direktem Zusammenhang dazu. Somit
basiere die Einschätzung von Dr. med. I____ und Prof. Dr. med. J____
auf einer zeitlichen Korrelation – post hoc ergo propter hoc. Entsprechend
seien auch sämtlich folgenden Erläuterungen der beiden behandelnden Ärzte nicht
mehr stichhaltig, da sie von der offensichtlich falschen Voraussetzung
ausgingen, das Ereignis vom 19. Juni 2019 stehe am Ursprung der erwähnten
morphologischen Veränderungen in der MRT vom 26. Juni 2019. Diese seien
jedoch aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rein unfallfremder Natur
gewesen (AB, S. 108). Dr. med. G____ ging davon aus, dass der status
quo sine wahrscheinlich spätestens Ende September 2019 eingetreten, bzw. auf
spätestens dann festgelegt worden wäre, wenn bereits früher eine entsprechende
Überprüfung vorgenommen worden wäre (AB, S. 109).
4.1.4
In einer weiteren Stellungnahme vom 9. Januar 2022
(AB, S. 121 ff.) äusserte sich Dr. med. G____ zu einem
zwischenzeitlich eingegangenen Bericht der behandelnden Ärzte Dr. med. I____
und Prof. Dr. med. J____ vom 4. Juni 2021 (AB, S. 115 ff.).
Er nahm ausführlich zu ihren Argumenten Stellung und hielt im Ergebnis an
seiner ersten Beurteilung vom 9. März 2021 (s.o.) fest. Dabei wies er
insbesondere sinngemäss erneut darauf hin, dass nicht ausgeschlossen werden
könne, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall keine Beschwerden am Knie
gehabt habe. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass Beschwerden
unfallbedingt seien. Im Weiteren erklärte er sinngemäss, dass aus dem Umstand,
dass die Beschwerdeführerin am rechten Bein keine Beschwerden verspüre, nicht
geschlossen werden könne, die Beschwerden am linken Knie seien unfallkausal
bzw. seien nicht degenerativer Natur (vgl. dazu insbesondere AB, S. 123).
4.2
Die Ausführungen Von Dr. med. F____ und Dr. med. G____
gehen miteinander einher, sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die
Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, aufgrund der anderslautenden Berichte
ihrer behandelnden Ärzte Dr. med. I____ und Dr. med. J____ könne
nicht auf die Beurteilung der Vertrauensärzte der Beschwerdegegnerin abgestellt
werden. Die beiden behandelnden Ärzte hätten die Unfallkausalität der von der
Beschwerdeführerin auch nach dem 11. Juni 2020 beklagten Beschwerden
weiterhin bejaht. Die Beschwerdeführerin verweist diesbezüglich insbesondere
auf deren Berichte vom 24. Januar 2020 (AB, S. 10 f.), vom
18.
September 2020 (AB, S. 79), vom 10. November 2020 (AB,
S. 98 ff.) und vom 4. Juni 2021 (AB, S. 115 ff.).
4.3
In ihrem ersten, sich in den Akten befindlichen Bericht vom
5.
Juli 2019 (AB, S. 4 f.) stellten Dr. med. I____ und
Prof. Dr. med. J____ die Diagnose «fokale traumatische Chondropathie mediale
Patellafacette Knie links mit muskulären Dysbalancen». Diese bestätigten sie in
ihren folgenden Berichten vom 9. Dezember 2019 (AB, S. 35 f.),
vom 24. Januar 2020 (AB, S. 10 f.), vom 27. März 2020 (AB, S. 15 f.),
vom 29. Juni 2020 (AB, S. 22) und vom 10. November 2020 (AB,
S. 98 ff.).
Im Sprechstundenbericht vom 9. Dezember 2019 (AB,
S. 35 f.) hielten sie fest, die Beschwerdeführerin habe prinzipiell
von einem guten Verlauf unter Physiotherapie bis Anfang November 2019
berichtet. Anschliessend sei es ohne ursächliches Ereignis zu einer
Verschlechterung mit neu aufgetretenen Schmerzen peripatellar gekommen, welche
in den letzten vier Wochen unter Therapie konstant geblieben seien. Es
bestünden nach wie vor muskuläre Defizite des Streckapparates, welche zu einem
patellären Druck führten. Sie würden im Moment die Fortführung der
Physiotherapie mit Dehnung und Detonisation der Quadrizepsmuskulartur sowie
muskuläre Kräftigung mit Beinachsentraining empfehlen. Sie empfahlen weiterhin
Physiotherapie und bei Beschwerdepersistenz später eine Infiltration.
In einem weiteren Sprechstundenbericht vom 24. Januar 2020
(AB, S. 10 f.) erklärten sie, die Beschwerdeführerin berichte über
unveränderte Beschwerden. Klinisch zeige sich ein flüssiges Gangbild ohne
Hinken. Es bestünden noch eine leichte Atrophie und eine Verkürzung der
Quadrizepsmuskulatur links sowie Druckdolenzen an der Quadrizepssehne und der
Patellarsehne. Zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken erfolge nun eine
Infiltration. In ihrem folgenden Sprechstundenbericht vom 27. März 2020
(AB, S. 15 f.) berichteten sie über eine im Wesentlichen unveränderte
Befundlage.
Rund fünf Monate später nannten Dr. med. I____ und Prof.
Dr. med. J____ im Sprechstundenbericht vom 29. Juni 2020 (AB,
S. 22) erstmals die zusätzliche Diagnose «Tendinitis Patellasehne links
mit muskulären Dysbalancen». Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin berichte
über eine Schmerzexazerbation seit drei bis vier Wochen. Zuvor habe sie eine
längere sehr gute Phase gehabt, zumal sie neben der Physiotherapie ein konsequentes
Eigenübungsprogramm absolviert habe. Mit Wiederaufnahme des Schulbetriebes sei
ihr das Eigentraining als Lehrerin nicht im gleichen Ausmass möglich. Die
aktuellen Beschwerden seien vor allem ventral und peripatellar lokalisiert.
Tätigkeiten mit zunehmender Flexion sowie Treppensteigen und teilweise
Velofahren mit Steigung bereite besonders Schmerzen. Subjektiv bestünden weder
eine Schwellneigung noch ein Instabilitätsgefühl. Die Ausführungen über die
klinische Untersuchung unterschieden sich in diesem Bericht nicht wesentlich
von jenen in den vorhergehenden Berichten. Die Ärzte berichteten namentlich von
einer Quadrizepsatrophie, einer verkürzten und hypertonen Quadrizepsmuskulatur
und verschiedenen Druckdolenzen. Im Weiteren führten sie aus, das MRI des
Kniegelenkes links vom 11. Juni 2020 (vgl. Bericht von Dr. med. H____, vom
11.
Juni 2020, AB, S. 49) zeige ein gutes posttherapeutisches
Ergebnis mit Remodeling des fokalen Knorpeldefekts an der medialen
Patellafacette. Aktuell zeige sich ein nur leicht signalalterierter Knorpel
ohne abgrenzbare Delamination. Weiterhin bestünden leichte Signalalterationen
distale Quadricepssehne sowie proximale Patellasehne. Ansonsten seien die
Kniebinnenstrukturen intakt. Dazu erklärten sie, einerseits zeige sich MR-tomographisch
eine gute Knorpelreparation. Andererseits bestünde noch muskuläre Dysbalancen,
so dass die Physiotherapie fortgeführt werden solle. Zusätzlich würden sie eine
osteopathische Behandlung empfehlen.
In ihrem Schreiben an den Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin vom 18. September 2020 (AB, S. 79) führten Dr.
med. I____ und Prof. Dr. med. J____ aus, in einem Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 2. September 2020 sei von einem
altersentsprechenden Normalbefund des patellofemoralen Knorpels die Rede (Anm.:
die Beschwerdegegnerin versandte ein auf den 2. September 2020 datiertes
Schreiben [vgl. AB, S. 53 ff., insb. S. 58], aufgrund der
Ausführungen von Dr. med. I____ und Prof. Dr. med. J____ ist jedoch
davon auszugehen, dass sie sich vielmehr auf den diesem Schreiben
zugrundeliegenden Bericht von Dr. med. F____ vom 26. August 2020 [AB,
S. 51 f.] bezogen). Sie würden insgesamt eine gute Regeneration
bestätigen, wobei ihres Erachtens nicht von einem altersentsprechenden
Normalbefund gesprochen werden könne. In der klinischen Untersuchung lägen bei
der Beschwerdeführerin weiterhin muskuläre Dysbalancen und Defizite vor, welche
aufgrund der Vorgeschichte ebenfalls als Unfallfolge zu werten seien.
Längerfristige Verläufe seien bei posttraumatischer Situation keine Seltenheit.
Die Physiotherapie zeige stetige Fortschritte, so dass sie deren Fortführung
weiterhin empfehlen würden. Bezüglich des Gesamtverlaufes sei auch die
Covid-19-Situation mit Lockdown zu berücksichtigen, da zeitweise eine Physiotherapie
nicht oder nur unregelmässig habe durchgeführt werden können.
Am 10. November 2020 nahmen Dr. med. I____ und Prof.
Dr. med. J____ zu den Ausführungen von Dr. med. F____ vom
22.
Oktober 2020 (AB, S. 82) Stellung (AB, S. 98 ff.). Sie
erklärten namentlich, die Beschwerdeführerin habe sowohl strukturelle als auch
funktionale Unfallfolgen erlitten. Die strukturelle Unfallfolge stelle die
traumatische Chondropathie mediale Patellafacette Kniegelenk links dar. Die Knorpel-Inhomogenitäten
in drei axialen Schichten könnten nicht als altersentsprechend interpretiert
werden bzw. es könne weder morphologisch noch funktionell von einem
«altersentsprechendenden Normalbefund» ausgegangen werden (AB, S. 98). Als
funktionelle Unfallfolgen sei die posttraumatische patellofemorale Dysfunktion
bzw. muskuläre Dysbalance mit Maltracking der Patella links zu verstehen. Die
Beschwerdeführerin habe vor dem Unfall vom 19. Juni 2019 keinerlei
Kniebeschwerden beklagt. Durch den genannten Unfall mit der erwähnten
strukturellen Knorpelläsion habe sich auch eine patellofemorale Dysfunktion mit
muskulärer Dysbalance entwickelt (AB, S. 100).
In einem weiteren Sprechstundenbericht vom 4. Juni 2021
(AB, S. 115 ff.) nahmen Dr. med. I____ und Prof. Dr. med. J____
Stellung zu den Schlussfolgerungen von Dr. med. G____ (vgl. E. 4.1.3
und 4.1.4). Darin betonten sie nochmals, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin um eine junge, gesunde Frau ohne Vorerkrankungen oder
vorherige Unfallereignisse, insbesondere betreffend das linke Kniegelenk
handle. Vor dem Unfall habe sie mehrmals die Woche Fitness absolviert, Tennis
gespielt und sei intensiv Fahrrad gefahren. Diese sportlichen Aktivitäten seien
aktuell nur eingeschränkt und mit Schmerzen verbunden durchführbar. Die beiden
Ärzte hielten daran fest, dass eine posttraumatische Läsion vorliege, wobei sie
eingestanden, dass eine Frühdegeneration nicht ausschliessbar sei. Dazu
erwähnten sie, dass eine anlagebedingte Anatomie das Vorliegen funktioneller
Dysbalancen und das Vorhandensein der Beschwerden am linken Kniegelenk nicht
erkläre, da am rechten Kniegelenk keine Beschwerden bestünden (AB,
S. 115 f.).
4.4
Zunächst fällt auf, dass aus dem Bericht von Dr. med. H____ vom
11.
Juni 2020 zu einer MR-Untersuchung des linken Kniegelenks (AB,
S. 49) hervorgeht, dass ein «gutes posttherapeutisches Ergebnis mit
Remodeling des fokalen Knorpeldefekts an der medialen Patellafacette mit
aktuell nur noch leicht signalalteriertem Knorpel und nicht mehr abgrenzbarer
Delamination» bestehe. Sonst lägen intakte Kniebinnenstrukturen vor. Im Bericht
von Dr. med. K____ vom 26. Juni 2019 (AB, S. 47) zur damaligen
MR-Untersuchung des linken Kniegelenks war noch die Rede von Knorpelläsionen
der medialen Facette der Patella als mögliches Schmerzkorrelat. Im Weiteren
nannte der Radiologe ein «diskretes subkutanes Weichteilödem medial der
Patella, DD im Rahmen der Kontusion». Auch er erkannte sonst unauffällige
Kniebinnenstrukturen. Zumindest die beiden MR-Berichte weisen auf eine
zwischenzeitliche Verbesserung hin – zumal im späteren der beiden Berichte kein
Weichteilödem mehr erwähnt wurde.
Sowohl die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin als auch die
behandelnden Ärzte stellten letztlich auf diese beiden MR-Untersuchungsberichte
ab. Dabei hat sich insbesondere Dr. med. G____ ausführlich zur
Lokalisation von Anprall, Kontusionen und Knorpelläsionen geäussert. Seine
Erklärungen, weshalb der Unfall mit lateralen Kontusionen als direkte Folge
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal ist für die Knorpelläsionen
an der medialen Facette der Patella (vgl. E. 4.1.3 und E. 4.1.4),
sind nachvollziehbar und einleuchtend. Diesbezüglich weist die
Beschwerdeführerin darauf hin, dass Dr. med. I____ und Prof. Dr.
med. J____ in ihrem Bericht vom 4. Juni 2021 (AB,
S. 115 ff.) den konkreten Unfallhergang wiedergegeben hätten. Darin
hätten sie erklärt, dass nicht allein ein lateraler Anprall stattgefunden habe.
Die Beschwerdeführerin habe sich das linke Kniegelenk am Fahrradrahmen
angeschlagen, wodurch Verschiebung
der Patella nach lateral erklärbar sei, was zu patellafemoralen Scherkräften
führe, welche in der Lage seien, eine traumatische Knorpelläsion, auch weiter
proximal gelegen, zu verursachen (vgl. Replik, Ziff. 6.2.). Dem entgegnet die
Beschwerdegegnerin anlässlich der Hauptverhandlung zu Recht, dass sich diese
Darstellung des Unfallhergangs erstmals im erwähnten Bericht der behandelnden Ärzte
vom 4. Juni 2021 findet (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6 ff.).
Weder in der Schadenmeldung vom 20. Juni 2019 (AB, S. 1), noch
im Beschrieb des Unfalls durch die Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2019
und dem Unfallprotokoll (Beschwerdebeilage [BB] 3) oder den früheren
Berichten der behandelnden Ärzte wird ein Anprall des Knies bzw. der
Knieinnenseite am Fahrradrahmen erwähnt (vgl. div. medizinische Berichte in den
AB). Das Argument der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsvertreters, sie habe
diesen Anprall nicht erwähnt, weil sie als Laie nicht vorhergesehen habe, dass
dies relevant sein könnte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8), vermag nicht
zu überzeugen. Auch wenn grundsätzlich nachvollziehbar ist, dass ein
sozialversicherungsrechtlicher Laie evtl. weniger Details in eine Unfallmeldung
schreiben würde, als jemand, der in diesem Rechtsgebiet spezialisiert ist, so ergeben
sich – wie dargelegt – bis zum Bericht vom 4. Juni 2021 keinerlei Hinweise
auf einen entsprechenden Anprall der Knieinnenseite am Fahrradrahmen. Es ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Anprall
bereits deutlich früher gegenüber ihren behandelnden Ärzten erwähnt hätte.
Zudem findet sich auch kein Hinweis auf ein medial am linken Knie liegendes
Ödem oder Hämatom oder eine andere Verletzung an dieser Stelle in den Akten. Demzufolge
ist der Beschwerdegegnerin in ihrer Auffassung, es sei auf die «Aussage der
ersten Stunde» abzustellen und demzufolge davon auszugehen, dass lediglich eine
laterale Kniekontusion stattgefunden hat. Die
Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde» besagt, dass bei sich
widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang die
«Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind
als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen
Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinfluss sein können.
Deshalb kommt bei einem Wechsel der Darstellung durch die versicherte Person im
Laufe der Zeit den Angaben, die kurz nach dem Unfall gemacht wurden meistens
grösseres Gewicht zu, als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des
Versicherers (vgl. BGE 121 V 45, 47 E. 2a). Dies
muss aus den genannten Gründen auch im vorliegenden Fall gelten. Dadurch kann
umso weniger auf die Ausführungen von Dr. med. I____ und Prof. Dr.
med. J____ abgestellt werden, da sich diese unter anderem auf den von
ihnen geschilderten Unfallhergang stützen, auf den aber nicht abgestellt werden
kann.
Die behandelnden Ärzte Dr. med. I____ und Prof. Dr.
med. J____ argumentierten im Weiteren bezüglich der Unfallkausalität der
nach dem 11. Juni 2020 fortbestehenden Beschwerden hauptsächlich mit dem
Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis vom 19. Juni
2019.
gesund gewesen sei und keine Beschwerden gehabt habe (vgl. E. 4.3.).
Dies entspricht der Beweisregel „post hoc ergo propter hoc“, nach deren
Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall
verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Sie ist jedoch
beweisrechtlich nicht zulässig (vgl. BGE 119 V 335, 341 E. 2b/bb sowie Urteile
des Bundesgerichts 8C_772/2019 vom
4.
August 2020 E. 4.2.2, 8C_403/2012 vom 19. Juni 2012
E. 3.3 mit Hinweisen, 8C_744/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2 und
8C_359/2016 vom 25. August 2017 E. 5.2.). Eine andere Erklärung,
weshalb die Beschwerden ihrer Auffassung nach unfallkausal sind, findet sich in
ihren Berichten nicht. Daher vermögen ihre Ausführungen auch nicht zu Zweifeln
an der Beurteilung von Dr. med. F____ und Dr. med. G____ zu führen –
zumal Dr. med. I____ und Prof. Dr. med. J____ im Sprechstundenbericht
vom 4. Juni 2021 selbst darauf erwähnten, dass eine Frühdegeneration nicht
ausgeschlossen werden könne (AB, S. 116). Diesbezüglich sei darauf
hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben vor dem Unfall
nebst dem Absolvieren von Fitnesstrainings auch intensiv Tennis trainiert habe
(vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2 und 3). Diese Sportart ist nach Aussage ihres
Rechtsvertreters «sehr kniebelastend» (vgl. das eingereichte Plädoyer,
S. 1). Auch vor diesem Hintergrund erscheinen Abnutzungserscheinungen bzw.
ein degenerativer Prozess nicht ausgeschlossen.
4.5
Insgesamt ist die Darstellung von Dr. med. G____, welche sich
mit den Schlussfolgerungen von Dr. med. F____ deckt, nachvollziehbar und
schlüssig. Die Berichte der behandelnden Ärzte und auch die Ausführungen der
Beschwerdeführerin vermögen keine Zweifel daran zu erwecken. Die
Beschwerdegegnerin durfte darauf abstellen und hat den Beweis des Wegfalls der
Unfallkausalität (vgl. dazu E. 3.2.) im erforderlichen Umfang erbracht. Die
Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen infolgedessen zu Recht infolge des
Erreichens des status quo sine rückwirkend per 11. Juni 2020 eingestellt. Es
kann daher offenbleiben, inwiefern die von Dr. med. I____ und Prof. Dr.
med. J____ in erster Linie genannten muskulären Dysbalancen und Defizite
überhaupt noch mittels Phsyiotherapie und/oder von Ärzten bzw. Ärztinnen zu
behandeln sind, bzw. ob die Behandlung dieser Restbeschwerden überhaupt noch
von der Unfallversicherung zu bezahlen wären, wenn sie noch als unfallkausal
verstanden werden müssten. Dasselbe gilt für die Frage, welche Leistungen die
Beschwerdeführerin überhaupt noch konkret beanspruchen würde oder könnte, wenn
sie weiterhin Leistungen erhielte. Die Beschwerdeführerin selber konnte
diesbezüglich auch an der mündlichen Verhandlung keine Angaben machen.
4.6
Der medizinische Sachverhalt ist demzufolge genügend geklärt. Ein
Gerichtsgutachten ist nicht angezeigt. Diesbezüglich sei festgehalten, dass die
Berichte von Dr. med. G____ – entgegen der Darstellung in der Beschwerde
(vgl. Ziff. 11.) keine Gutachten darstellen, sondern Berichte eines beratenden
Arztes. Dasselbe gilt für die Berichte von Dr. med. F____. Im vorliegenden
Fall fand keine versicherungsexterne Begutachtung statt, sodass ein
Gerichtsgutachten (zumindest aktuell) schon aus diesem Grund ausgeschlossen
wäre (vgl. sinngemäss BGE 139 V 99, 100 E. 1.1 sowie BGE 137 V 210, 264 E. 4.4.1.4).
5.
5.1
Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Kosten für die von ihr
eingeholten Arztberichte bzw. die Stellungnahme von Dr. med. I____ und
Prof. Dr. med. J____ vom 10. November 2020 (AB, S. 98 ff.) seien
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, da eine Einsprache nur dadurch möglich
gewesen sei, ist abzulehnen. Die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. I____
und Prof. Dr. med. J____ hatten letztlich keinen Einfluss auf den Ausgang
des Gerichtsverfahrens.
5.3
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
5.4
Die ausserordentlichen Kosten sind
wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Begehren der Beschwerdeführerin, die
Kosten für von ihr eingeholte Berichte von Dr. med. I____ und Prof. Dr.
med. J____ zu übernehmen, wird ebenfalls abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: