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Entscheid

UV.2022.11

Psychische Überlagerung einer Fussverletzung, Adäquanz verneint (Bundesgerichtsurteil 8C_1/2023)

6. Juli 2022Deutsch28 min

am 31. August 2017 einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Bauarbeiter mit der C____.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6.

Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen,

MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.11

Einspracheentscheid vom 16.

Februar 2022

Psychische Überlagerung einer

Fussverletzung, Adäquanz verneint

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1968 geborene Beschwerdeführer unterzeichnete

am 31. August 2017 einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Bauarbeiter mit der C____.

Darin wurde ein Stellenantritt per selben Datums vereinbart (SUVA-Akte 27). Am

14. September 2017 meldete die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin, der

Beschwerdeführer sei am 7. September 2017 verunfallt. Er habe eine Treppe

verfehlt und sei gestürzt. Dabei habe er sich einen Bruch des rechten

Fussgelenkes und eine Prellung der rechten Schulter zugezogen (Schadenmeldung

UVG, SUVA-Akte 1). Die medizinische Erstversorgung fand im D____ statt, wo eine

geschlossene Reposition der rechten Schulter und eine osteosynthetische

Versorgung der Malleolus medialis Fraktur rechts durchgeführt wurde (vgl.

Austrittsbericht vom 18. September 2017, SUVA-Akte 8). Die Beschwerdegegnerin

anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen

Leistungen.

b) Bei persistierenden Schmerzen und

eingeschränkter Beweglichkeit in der rechten Schulter und im rechten OSG fanden

in der Folge weitere Eingriffe und Therapien statt. Im Februar 2020 weilte der

Beschwerdeführer für einen stationären Aufenthalt in der E____ (vgl.

Austrittsbericht vom 30. März 2020, SUVA-Akte 232). Nachdem der behandelnde

Orthopäde die Behandlungs-Optionen aus seiner Sicht als weitgehend ausgeschöpft

bezeichnet hatte (vgl. Bericht Dr. med. F____ vom 30. September 2020, SUVA-Akte

253), veranlasste die SUVA die Durchführung einer Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit (EFL) in der E____ (Bericht vom 6. Januar 2021, SUVA-Akte

265). Gestützt darauf teilte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.

Januar 2021 (SUVA-Akte 277) mit, der medizinische Endzustand sei erreicht und

sie schreite nun zur Rentenprüfung. Mit Verfügung vom 1. Februar 2021

(SUVA-Akte 298) lehnte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer

Invalidenrente infolge eines Invaliditätsgrades von 8% ab und sprach dem

Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse

von 10% zu. Infolge einer Intervention des Fussorthopäden Dr. med. G____

(Bericht vom 17. Februar 2021, SUVA-Akte 306), veranlasste die

Beschwerdegegnerin eine externe Beurteilung zur Unfallkausalität der

verbleibenden Fehlstellung und der Beschwerden am rechten Fuss (vgl. Schreiben

des Kreisarztes vom 15. April 2021, SUVA-Akte 330) durch H____ (vgl. dessen

Bericht vom 3. Juni 2021, SUVA-Akte 345) und nahm ihre Verfügung vorerst zurück

(SUVA-Akte 323).

c) Am 16. September 2021 erliess die Beschwerdegegnerin

eine zweite Verfügung, mit der sie den Rentenanspruch bei unveränderter

Integritätsentschädigung und ungleichbleibendem Invaliditätsgrad wiederum

verneinte (SUVA-Akte 370). Vertreten durch die Rechtsanwältin B____ erhob der

Beschwerdeführer dagegen Einsprache (SUVA-Akte 382), welche von der

Beschwerdegegnerin mit Einspracheenscheid vom 16. Februar 2022 (SUVA-Akte 391)

abgewiesen wurde.

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch die Rechtsanwältin B____ erhebt der

Beschwerdeführer am 18. März 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

16.

Februar 2022 und ersucht um deren Aufhebung. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

Mit Eingabe vom 8. April 2022 reicht der Beschwerdeführer einen

vom 30. März 2022 datierenden Bericht des Dr. med. G____ ein (Gerichtsakte 8).

Dieser wird der Beschwerdegegnerin zugestellt.

Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2022 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer verzichtet mit Schreiben vom 6. Mai 2022

auf die Einreichung einer ausführlichen Replik und hält an seiner Beschwerde

und den darin gestellten Anträgen fest.

Die Beschwerdegegnerin duplizierte mit Eingabe vom 23. Mai

2022.

III.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

mit Instruktionsverfügung vom 3. Mai 2022 gutgeheissen.

IV.

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt. Am 7. Juli 2022 findet die Urteilsberatung durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin geht davon

aus, dem Beschwerdeführer sei mit den Unfallrestfolgen an der rechten Schulter

und dem rechten Fuss eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende

Tätigkeit unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen ganztags zumutbar.

Unter Berücksichtigung der organischen Unfallfolgen ergebe sich ein nicht rentenbegründender

Invaliditätsgrad von 8%. Allfällige psychogene Störungen stünden nicht in einem

adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. September 2017,

weshalb diesbezüglich keine Dauerleistungen zu erbringen seien. Die

Veränderungen am OSG seien mit einer Integritätsentschädigung von 5% abzugelten.

Für die Funktionseinschränkung an der Schulter sei unter Berücksichtigung der

erheblichen Symptomausweitung ebenfalls ein Integritätsschaden von 5%

anzuerkennen. Gesamthaft sei daher eine Integritätsentschädigung von 10% angemessen.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen

im Wesentlichen vor, der Sachverhalt sei nicht ausreichend abgeklärt worden.

Insbesondere seien die Unfallkausalität der spastischen Fussstellung und deren

Auswirkung auf die Belastbarkeit des Beschwerdeführers im Alltag nicht

hinreichend geklärt. Er leide sowohl am rechten Fuss als auch an der rechten Schulter

nebst der eingeschränkten Beweglichkeit unter einer persistierenden

Schmerzsymptomatik, die bei der Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit

nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Sollten die Schmerzen nicht als

organisch begründet betrachtet werden, so sei deren Kausalität nach der

Rechtsprechung über die psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen zu bejahen

(vgl. Beschwerde Rz 35 ff.). Im Rahmen der Bemessung des Integritätsschadens

sei diesen Beeinträchtigungen ebenfalls nicht ausreichend Rechnung getragen

worden.

2.3

Gegenstand des vorliegenden

Dispositiv

Verfahrens ist demnach in erster Linie die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu

Recht von der Zumutbarkeit einer ganztägigen Arbeit ausgeht und ob sie den

geklagten Beeinträchtigungen mit ihrem Entscheid ausreichend Rechnung trägt.

3.

3.1. Nach Art. 6 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der obligatorischen

Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten zu gewähren.

3.2. Die versicherte Person hat gemäss

Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf zweckmässige medizinische Behandlung der

Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.

Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18

Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid ist.

3.3. Die vorübergehenden Leistungen, wie

Taggelder und Heilbehandlung, hat der Unfallversicherer nur so lange zu gewähren,

als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten

Beschwerden noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet

werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der

vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine

Invalidenrente und / oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19

Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1).

3.4. 3.4.1. Der Unfallversicherer haftet

für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und

adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177).

Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und

von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig

sind. Von organisch ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen

werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen / bildgebenden Abklärungen

bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden

wissenschaftlich anerkannt sind.

3.4.2. Sind die Beschwerden natürlich unfallkausal,

nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der

Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind

gegebenenfalls weitere, unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Es ist im

Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die

Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das

trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten

ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu ermitteln, ob der Unfall als leicht

oder schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Bei

leichten Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und

gesundheitlicher Beeinträchtigung in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und

bei schweren zu bejahen.

3.4.3. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich

lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig

beantworten. Es sind daher

weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im

Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon

erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien

sind zu nennen: (1.) besonders dramatische Begleitumstände oder besondere

Eindrücklichkeit des Unfalls; (2.) die Schwere oder besondere Art der

erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen; (3.) ungewöhnlich lange Dauer der

ärztlichen Behandlung; (4.) körperliche Dauerschmerzen; (5.) ärztliche

Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; (6.)

schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen und (7.) der Grad und

die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1).

3.4.4. Der Einbezug sämtlicher

objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall

erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des

adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft

einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den

schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu

einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff., 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996

UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges

Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt

keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu,

so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Bei einem

Unfall im engeren mittleren Bereich sind mindestens drei der Zusatzkriterien in

der einfachen Form erforderlich, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht

werden kann (Urteil Bger 8C_135/2013/ E. 4.2). Dies gilt umso mehr, je leichter

der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren

Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist,

müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder

auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann.

3.5. 3.5.1. Im Rahmen der

Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.5.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher

Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer

Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen

des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351,

352 E. 3a).

3.5.3. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner

Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der

befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum

Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf

Befangenheit schliessen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es

grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An

die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch

strengere Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellung, sind ergänzende

Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d).

3.5.4. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des

Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die

Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt

ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und

Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt

sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den

Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den

Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_81572012 E. 3.2.1.

mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil

9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die

Verwaltung zur erneuten Abklärung.

4.

4.1. Im Lichte der dargelegten

Rechtsprechung sind nachfolgend die zentralen medizinischen Unterlagen zu

beleuchten.

4.2. 4.2.1. Gemäss Schadenmeldung UVG

verfehlte der Beschwerdeführer am 7. September 2017 eine Treppe und

stürzte (SUVA-Akte 1). Dabei zog er sich eine anteriore Schulterluxation rechts

und eine dislozierte Fraktur des Malleolus medialis rechts zu. Beide

Verletzungen wurden im D____ erstversorgt (Austrittsbericht vom 18. September

2017, SUVA-Akte 8). Im Juli 2018 und September 2018 wurde bei persistierenden Beschwerden

weitere operative Eingriffe am rechten Fuss (Revision mit Schraubenentfernung,

Arthroskopie OSG, ventrales Narben-Débridement und perkutane

Achillessehnenverlägerung, vgl. den Operationsbericht vom 5. Juli 2018,

SUVA-Akte 120) und der rechten Schulter (Arthroskopie, Bizepstenotomie,

Akromioplastik, Bizepstenodose; vgl. Operationsbericht vom 24. September 2018,

SUVA-Akte 135) durchgeführt.

4.2.2. Im August 2019 wurde der Beschwerdeführer

bei persistierender Schmerzsymptomatik und anhaltender Bewegungseinschränkungen

am rechten OSG vom behandelnden Orthopäden zur weiteren Abklärung möglicher

Ursachen an den Neurologen Dr. med. I____ überwiesen. Diesem präsentierte sich

ein Schonhinken rechts mit Betonung der Belastung auf dem Fussaussenrand und

fehlender Abrollbewegung. Die Beinmuskulatur war normoton und der Umfang der

Unterschenkelmuskulatur praktisch symmetrisch. Der Neurologe beurteilte das

fehlende Anheben des Fusses als mechanisch bedingt und führte aus, es spreche

nicht viel für eine neurogene Läsion. Denkbar sei eine Läsion des N. peroneus

superficialis, diesbezüglich werde er weiter abklären (vgl. vom 20. August 2019

SUVA-Akte 188). Nach erfolgter elektrophysiologischer Untersuchung berichtete

Dr. med. I____ von einem insgesamt nicht eindeutig pathologischen Befund. Die

Kraftentwicklung des Muskels sei so gut, dass ein funktionell gutes Ergebnis

erreicht werden könne, wenn die passive Beweglichkeit im OSG hinsichtlich

Dorsalextension verbessert werde (vgl. Bericht vom 24. September 2019,

SUVA-Akte 196).

4.2.3. Im Januar 2020 klagte der Beschwerdeführer

gegenüber dem Kreisarzt über weiterhin bestehende Schmerzen und Missempfindungen

im rechten Fuss und der rechten Schulter. Der Kreisarzt führte aus, es zeige

sich am rechten Fuss eine angesichts der ursprünglichen Verletzung geradezu

grotesk anmutende Fehlstellung. Er finde eine komplexe Situation vor, die er nicht

vollständig einordnen könne. Erfahrungsgemäss wäre mit einer weitgehenden

Wiederherstellung der Gesundheit und Funktion zu rechnen gewesen und er könne

sich nicht erklären, wie es zu einer derartigen Fehlstellung habe kommen können,

anatomische Ursachen würden sich dafür keine finden. Die Beweglichkeit am USG

sei im Seitenvergleich rechts reduziert, das rechte OSG habe praktisch nicht

bewegt werden können. Er habe erhebliche Zweifel daran, dass diese

Beschwerdesymptomatik durch eine weitere Operation im Sinne einer invasiven

Korrektur der Fussstellung verbessert werden könne, weshalb er dringend zur

Einholung einer Zweitmeinung diesbezüglich rate. Hinsichtlich der oberen

Extremitäten konnte der Kreisarzt eine rechts im Vergleich zu links reduzierte Schulterbeweglichkeit

und Kraftentwicklung feststellen, wobei im Muskelrelief keine wesentlichen

Seitendifferenzen auffielen. Weder klinisch noch bildgebend konnte er Hinweise

auf eine Ursache der geklagten Schulterbeschwerden erheben. Zusammenfassend kam

der Kreisarzt zum Schluss, der Befund nach zweieinhalb Jahren Behandlung sei

als äusserst schlecht zu bezeichnen und es sei nicht der Zeitpunkt für eine

abschliessende Beurteilung der Zumutbarkeit und des Integritätsschadens. Er

schlage eine stationäre Rehabilitation in [...] vor mit dem Ziel, eine

Funktionsverbesserung zu erreichen.

4.2.4. Von Ende Januar 2020 bis anfangs März 2020 weilte der

Beschwerdeführer daraufhin in der E____, wo im Rahmen der stationären Therapie

keine namhafte Verbesserung erzielt werden konnte. Das Ausmass der

demonstrierten physischen Einschränkungen liess sich mit den objektivierbaren

pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden

Abklärungen nicht erklären und es wurde eine erhebliche Symptomausweitung

beobachtet, die teilweise auf eine psychische Störung zurückgeführt wurde.

Diese wiederum wurde jedoch nicht als arbeitsrelevant leistungsmindernd

angesehen. Da von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu

erwarten war, empfahl man den Fallabschluss. Dem Beschwerdeführer wurden aus

rein medizinisch-theoretischer Sicht unter Berücksichtigung der rein objektiven

Unfallfolgen leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten ohne

wiederholtes Gehen in unebenem Gelände zugemutet, wobei Überkopfarbeiten zu

vermeiden seien (Austrittsbericht vom 30. März 2020, SUVA-Akte 232).

4.2.5. Im Mai 2020 fand bei persistierenden Beschwerden eine

zweite Schulterarthroskopie rechts statt, wobei es insbesondere darum ging,

Biopsiematerial zum Ausschluss eines low-grade-Infekts zu gewinnen.

Gleichzeitig wurden eine Bursektomie, eine Capsulotomie und eine Bizepstenodese

durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 11. Mai 2020, SUVA-Akte 241).

Insgesamt brachte die Operation keine wesentliche Besserung der Beschwerden; ein

dank der Biopsien festgestelltes Cutibacterium acnes wurde infektiologisch

behandelt. Es erschien dem behandelnden Orthopäden jedoch unwahrscheinlich,

dass diese mögliche low-grade-Infektion für die geklagten Beschwerden

verantwortlich ist (Bericht Dr. med. F____ vom 25. Juni 2020, SUVA-Akte 246).

4.2.6. Auf der Basis der kreisärztlichen

medizinisch-theoretischen Beurteilung der Belastbarkeit wurde Ende 2020 die

Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in [...] durchgeführt. Aus

medizinischer Sicht wurde festgehalten, trotz multiplen operativen und

konservativen Massnahmen hätten die Einschränkungen seit mindestens einem Jahr

nicht mehr gross beeinflusst werden können. Im Vordergrund stünden bewegungs-

und belastungsabhängige Schmerzen, eine eingeschränkte Beweglichkeit der

rechten Schulter und eine ausgeprägte varische Fehlstellung mit fehlender

aktiver Beweglichkeit am rechten Fuss und OSG. Infolge der erheblichen

Symptomausweitung seien die Resultate der physischen Leistungstests für die

Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar gewesen. Da sich das

Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren

pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nicht habe erklären lassen, habe

die Zumutbarkeitsbeurteilung rein medizinisch-theoretisch erfolgen müssen.

Dabei wurden wiederum leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten als

ganztägig zumutbar betrachtet. Wiederholtes Gehen in unebenem Gelände,

Tätigkeiten an sturzexponierten Lagen, Kauern oder wiederholtes Kniebeugen

sowie längerdauernde Überkopfarbeiten seien dabei zu vermeiden (Bericht EFL vom

6. Januar 2021, SUVA-Akte 265).

4.2.7. Der nunmehr behandelnde Fussorthopäde Dr. med. G____, meldete

sich telefonisch beim Kreisarzt und warnte eindringlich vor einer weiteren

Operation des Fusses. Die Fehlstellung sei ein muskuläres Problem, durch Krampf

und Zug der Muskulatur würde der Fuss in eine Fehlstellung gezogen. Nach seiner

Erfahrung stehe das durchaus mit dem Unfall in Zusammenhang, vergleichbar mit

einer Sudeck'schen Dystrophie, die häufig durch ein Unfallereignis ausgelöst

werde (vgl. Aktennotiz des Kreisarztes vom 10. Februar 2021, SUVA-Akte 302). Mit

Schreiben vom 17. Februar 2021 (SUVA-Akte 306) hob Dr. med. G____ nochmals

hervor, das vorliegende Schmerzbild mit der entsprechenden Fehlstellung sei

sehr selten und seines Wissens auch in der Literatur nirgends festgehalten. Der

eigentliche Ursprung der Problematik sei ihm auch nicht bekannt. Das Ganze

imponiere wie eine Sudeck'sche Dystrophie mit allerdings neurologischer

Komponente. Die bildgebende Diagnostik habe bekanntlich die Fehlstellung nicht

erklären können, sodass eine ossäre oder Weichteilfehlstellung sicher nicht vorliege.

Die posttraumatisch entstandene Fehlstellung sei rein muskulär. So seien die Tibialis

anterior, Tibialis posterior und die Extensor hallucis longus Sehnen spastisch

angespannt und eine Entspannung der Muskeln nicht möglich. Von

physiotherapeutischer Behandlung sei abzusehen, da diese schmerzhaft sei und zu

weiterer Verhärtung der Muskeln führen würde. Allenfalls sei die Infiltration

mit Botox eine Option. Er schlage vor, den Beschwerdeführer dem J____ oder der K____

vorzustellen.

4.2.8. Das Kompetenzzentrum der Beschwerdegegnerin vermochte in

den Schilderungen des behandelnden Facharztes weder eine wissenschaftlich

anerkannte Diagnose, noch Anlass zu weiteren Diskussion bezüglich Unfallkausalität

erkennen. Dennoch erachtete es im Hinblick auf die abschliessende Beurteilung die

Anordnung einer externen Expertise als gerechtfertigt und beauftragte (vgl. Auftragsschreiben

des Kreisarztes vom 15. April 2021, IV-Akte 330) den Facharzt Dr. med. H____,

mit einer entsprechenden Beurteilung. Diesem fiel bei der Untersuchung besonders

die Diskrepanz zwischen der unwillkürlich aktivierbaren Muskulatur der langen

Fussheber während des Barfussgangs und der im Gegensatz dazu während der

Untersuchung nicht willkürlich aktivierbaren Fussheber-Muskulatur auf.

Sensorische Auffälligkeiten konnte er nicht feststellen und die erhobene Umfangsdifferenz

der Wadenmuskulatur war nur diskret. Der Facharzt kam aufgrund seiner

Untersuchung zur Ansicht, es lasse sich keine schlüssige Erklärung für die

Fehlstellung und die damit verbundenen Beschwerden finden. Seiner Meinung nach

handle es sich nicht um ein besonderes Syndrom oder dergleichen. Womöglich habe

eine bewusste oder unbewusste psychische Komponente Einfluss auf das

Beschwerdebild, weshalb er zu einer psychologischen / psychiatrischen

Beurteilung riet (Bericht vom 3. Juni 2021, SUVA-Akte 345).

4.2.9. Der Kreisarzt sah den medizinischen Endzustand daraufhin

als gekommen an (vgl. SUVA-Akte 346).

4.3. 4.3.1. Aus medizinischer Sicht ist

aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich beim Sturz vom 7.

September 2017 eine anteriore Schulterluxation rechts und eine Fraktur des

Malleolus medialis rechts zuzog. Aus den dargelegten Unterlagen geht sodann übereinstimmend

hervor, dass seit Ende 2019 trotz multipler operativer und konservativer

Massnahmen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr

eingetreten ist und von weiteren Eingriffen keine Verbesserung mehr zu erwarten

ist. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin nun per 31. August 2021 vom

medizinischen Endzustand ausgeht und den Rentenanspruch prüft, ist demnach nicht

zu beanstanden.

4.3.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers präsentiert

sich der medizinische Sachverhalt als ausreichend abgeklärt. Die

Beschwerdegegnerin hat die Intervention des behandelnden Orthopäden Dr. med. G____

ernst genommen und eine weitere Beurteilung durch die spezialisierte H____

veranlasst. Damit ist sie allen in Betracht kommenden somatischen Ursachen,

einschliesslich einer denkbaren neurologischen Genese, die bereits im August

2019 abgeklärt worden war (vgl. oben Erw. 4.2.2.), nachgegangen. Es besteht

keine Veranlassung für weitere Abklärungen diesbezüglich, denn es ist nicht

ersichtlich, inwiefern eine weitere Expertise noch Erkenntnisse hinsichtlich

der Natur der Fehlstellung und der Bewegungseinschränkungen liefern könnte. Zu

keinem anderen Ergebnis vermag der vom Beschwerdeführer im Rahmen des

vorliegenden Verfahrens noch eingereichte Bericht des Dr. med. G____ vom 30.

März 2022 zu führen.

4.4. 4.4.1. Fraglich ist, in welchem

Ausmass der Beschwerdeführer infolge des Unfalls in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt

bleibt. Der Kreisarzt und die E____ kommen übereinstimmend zum Schluss, es

müsse in Anbetracht der massiven Symptomausweitung ausgehend von der

ursprünglichen Verletzung und deren erfahrungsgemässen Folgen eine rein medizinisch-theoretische

Schätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgen. Wie der Kreisarzt ausführt, wäre

aufgrund der initialen Verletzungen mit einer weitgehenden Wiederherstellung

der Gesundheit und der Funktion zu rechnen gewesen. Stattdessen präsentierte

sich ihm eine "groteske" Fehlstellung des Fusses mit massiv

eingeschränkter Beweglichkeit und eine ebenfalls erhebliche

Bewegungseinschränkung des rechten Arms, welchen der Beschwerdeführer kaum mehr

als bis zur Waagrechten heben kann. Unter Ausklammerung dieser - weder

orthopädisch, radiologisch noch neurologisch erklärbaren Beeinträchtigung, wird

der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztliche

Beurteilung und die Ergebnisse der EFL für eine leichte bis mittelschwere,

leidensangepasste Arbeit als vollschichtig arbeitsfähig betrachtet.

4.4.2. Tatsächlich hängt die Frage nach der

unfallbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit wesentlich davon ab, ob

die geklagten Beeinträchtigungen organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen

sind. Objektivierbar sind rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil Bger 8C_806/2007

vom 7. August 2008 E. 8.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109) nur Ergebnisse, die

mittels wissenschaftlich anerkannten Untersuchungsmethoden apparativ,

respektive bildgebend bestätigt werden können. Vorliegend scheinen sie dies in

Würdigung der zitierten medizinischen Akten nicht zu sein. Vielmehr lässt sich

aus den vorhandenen Unterlagen schliessen, dass es nach einem anfänglich

regelrechten Verlauf mehr und mehr zu einer psychischen Überlagerung der initial

traumatisch verursachten Gesundheitsschäden gekommen ist. Für die massive

Fehlstellung des rechten Fusses und die erheblich eingeschränkte Beweglichkeit

der oberen und unteren rechten Extremität lässt sich kein objektivierbares organisch

ausgewiesenes Korrelat finden. Es ist daher mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit eine erhebliche psychogene Komponente mitverantwortlich für

die demonstrierten, massiven Einschränkungen.

4.5. 4.5.1. Anders als bei Gesundheitsschäden

mit einem klaren organischen Substrat, bei welchem der adäquate

Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann, sind

nicht objektivierbare, psychisch begründete Beschwerden wie eingangs unter

Ziff. 3.4.2. dargelegt, nur dann einem Unfallereignis zurechenbar, wenn dieses

objektiv eine gewisse Schwere aufgewiesen hat.

4.5.2. Die Angaben über das vorliegend zur

Diskussion stehende Unfallgeschehen sind widersprüchlich. Während in der

Schadenmeldung (SUVA-Akte 1) die Rede von "Treppe verfehlt und gestürzt"

ist, finden sich Angaben wie "4 Stufen von der Leiter gestürzt" (vgl.

Austrittsbericht des D____, SUVA-Akte 8), oder gar "auf der nassen Treppe

ausgerutscht und die ganze Treppe zwischen 12 - 15 Meter hinuntergestürzt"

(Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin am 26. Oktober

2018, vgl. SUVA-Akte 144). Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 7.

September 2017 der Kategorie der mittelschweren an der Grenze zu den leichten

Ereignissen zugewiesen, was in Anbetracht der Kasuistik (vgl. die Übersicht

bei: Rumo-Jungo/Holzer,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 62 ff.)

sachgerecht ist und zu keinen Diskussionen Anlass gibt.

4.5.3. Praxisgemäss hat dies zur Folge, dass die

Adäquanz der organisch nicht nachweisbaren Beschwerden nur dann bejaht werden

kann, wenn mindestens vier der massgeblichen Zusatzkriterien erfüllt sind. Die

Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort (Ziff. 7.3) eine eingehende

Prüfung vorgenommen und das Vorliegen der erforderlichen Kriterien verneint.

Auf diese nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich

verwiesen werden. Insbesondere ist zu betonen, dass Grad und Dauer der

Arbeitsunfähigkeit sowie die geklagten Dauerschmerzen massgeblich durch

psychische Problematik bedingt sind, weshalb sich daraus nichts zu Gunsten des

Beschwerdeführers ableiten lässt.

4.5.4. Sind die Kriterien nicht erfüllt, so muss

die Adäquanz zwischen dem Ereignis vom 7. September 2017 und den organisch

nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden verneint werden. Für die Ermittlung

der Leistungsansprüche sind somit nur die objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen

am rechten Fuss und der rechten Schulter zu berücksichtigen. Weitere

Abklärungen bezüglich allfälliger psychisch begründeter Gesundheitsbeeinträchtigungen

erübrigen sich damit. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass dem Beschwerdeführer

leidensangepasste Tätigkeiten ganztägig zumutbar sind.

5.

5.1. 5.1.1. Auf der Basis dieser

verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die erwerblichen Auswirkungen der

gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu ermitteln. Dies hat praxisgemäss

anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG zu geschehen. Demzufolge

wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der

Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden

hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und

einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der

Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

5.1.2. Die Beschwerdegegnerin verglich per 2021 ein

Valideneinkommen von Fr. 70'987.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr.

65'543.-- und ermittelte auf diese Weise unter Berücksichtigung eines

leidensbedingten Abzugs von 5% einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad

von gerundet 8%. Die Ermittlung beider hypothetischen Einkommen erfolgte

gestützt auf die sogenannten Tabellenlöhne (LSE) des Bundesamtes für Statistik

(vgl. Einspracheentscheid Ziff. 4). Dem kann aus den nachstehenden Überlegungen

gefolgt werden.

5.2. 5.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich entscheidend,

was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der

Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,

da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V

322 E. 4.1).

5.2.2. Der Beschwerdeführer trat am 31. August 2017 eine Stelle

bei der C____ an und verunfallte bereits am 7. September 2017. Gegenüber

der Beschwerdegegnerin gab er an, erst einen Monat vor dem Unfall in die

Schweiz eingereist zu sein (vgl. SUVA-Akte 144 S. 3). Im Mai 2021 wurde die C____

aus dem Handelsregister gelöscht. Anhand einer Erwerbsbiographie oder eines zuletzt

effektiv erzielten Verdienstes lässt sich das Valideneinkommen somit nicht

festlegen. Wenn daher die Beschwerdegegnerin mangels effektiver Lohnzahlungen

zur Bestimmung des Valideneinkommens auf statistische Lohnzahlen für das Baugewerbe

gemäss LSE (LSE 2018, Tabelle 1 Position 41-43, Kompetenzniveau 1) abstellt und

von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 70'987.-- ausgeht, so erscheint dies

als korrekt, zumal die Abweichung zum vertraglich vereinbarten Einkommen nur

minimal ist (vgl. SUVA-Akte 27 S. 5).

5.3. 5.3.1. Da der Beschwerdeführer

keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist ausserdem auch der von der

Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens vorgenommene Beizug

der Tabellenlöhne als richtig zu qualifizieren. Rechtsprechungsgemäss ist in

der Regel beim Invalideneinkommen der Monatslohn gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile

"Total Privater Sektor" anzuwenden. Es ist nunmehr kein Grund

ersichtlich, weshalb vorliegend davon abgewichen werden sollte, da der

Beschwerdeführer eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit in verschiedenen

Bereichen auszuüben vermag.

5.3.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der

Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE BFS) ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter

einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter,

Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre

Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller

Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf

25% nicht übersteigen (BGE 146 V 16, 19 f. E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2021 vom 9. März

2022 E. 6.3, zur Publikation vorgesehen). Die Beschwerdegegnerin hat einen

leidensbedingten Abzug von 5% gewährt. Nach ständiger Rechtsprechung darf das

(kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die

Beurteilung des Tabellenlohnabzuges geht, nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten

abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der

Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein

bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu

Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu

schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E.

3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2). Vorliegend besteht keine

Veranlassung für eine andere Betrachtungsweise, weshalb es bei einem Abzug von

5% bleibt.

5.4. Da somit dem Einkommensvergleich

der Beschwerdegegnerin nichts entgegenzusetzen ist, hat diese zu Recht mit

Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers verneint.

6.

6.1. Abschliessend zu prüfen ist die

Frage, ob die Integritätsentschädigung mit 10% korrekt bemessen ist.

6.2. Gemäss Art. 24 UVG hat Anspruch auf

eine Integritätsentschädigung, wer durch einen Unfall eine dauernde erhebliche

Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.

Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des

ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die

körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der

Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1

UVV). Die Beurteilung des Integritätsschadens obliegt in erster Linie den Ärztinnen

und Ärzten, welche einerseits die konkreten Befunde festzustellen haben und andererseits

deren Dauerhaftigkeit und Schwere beurteilen müssen (Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und

25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Fribourg 1998, S. 68

f. mit Hinweisen). Die Bemessung der Höhe regelt, entsprechend dem Verweis in

Art. 25 Abs. 2 UVG, die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV). Die

Richtlinien im Anhang 3 der UVV dienen dabei mit ihren Skalenwerten als

Orientierung. In diesem Zusammenhang hat die Be-schwerdegegnerin in

Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes-sungsgrundlagen in

tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Die von der Verwaltung

herausgegebenen Tabellen stellen keine Rechtssätze dar. Die aufgestellten Richtwerte

sollen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleisten, dennoch sind im

Einzelfall Abweichungen nach oben oder unten möglich.

6.3. In seiner Beurteilung vom 13.

Januar 2021 bemass der Kreisarzt den Integritätsschaden für die bildgebend

zweifelsfrei nachweisbaren posttraumatischen Veränderungen am rechten Fuss in

Anwendung von SUVA-Tabelle 5 mit 5%. Die rechte Schulter, welche der

Beschwerdeführer im Rahmen der EFL im Wesentlichen nur bis zur Waagrechten

angehoben hatte, taxierte der Kreisarzt unter Berücksichtigung der

demonstrierten Symptomausweitung in Abweichung von Tabelle 1 mit 5% statt mit

10% (SUVA-Akte 281). Die Beurteilung des Kreisarztes erscheint als schlüssig

und es ist in Anbetracht der oben dargelegten Ausführungen zur adäquaten Kausalität

folgerichtig, die Integritätsentschädigung auf rein organisch nachweisbare

Unfallfolgen zu beschränken. Schädigungen der psychischen Integrität wären ohnehin

nur dann geeignet, Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu begründen,

wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen dauerhaften, sprich

lebenslänglichen Schaden der Integrität verursachen würden (vgl. Frei, a.a.O.,

S. 91; Gustavo Scartazzini: Neuere

Fragen zur Integritätsentschädigung in SZS 2007 S. 299), davon kann vorliegend

nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad ausgegangen werden.

7.

7.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist

der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 korrekt und die

dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

7.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61

lit. fbis ATSG kostenlos.

7.3. Dem Beschwerdeführer wurde mit

Verfügung vom 3. Mai 2022 der Kostenerlass bewilligt. Seiner Vertreterin ist

ein angemessenes Kostenerlasshonorar auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen

Rentenfällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr.

3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser

Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder

unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in

Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Der Vertreterin des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, B____, Rechtsanwältin, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur.

H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: