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Entscheid

UV.2022.12

Eintritt des medizinischen Endzustandes aufgrund prospektiver Beurteilung bejaht. Rentenanspruch mangels Erwerbseinbusse verneint.

29. November 2022Deutsch30 min

gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schadenmeldung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

November 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl , lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.12

Einspracheentscheid vom 17.

Februar 2022

Eintritt des medizinischen

Endzustandes aufgrund prospektiver Beurteilung bejaht. Rentenanspruch mangels

Erwerbseinbusse verneint.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Versicherte war seit 1. Juni 2014 bei der Firma C____,

[...], angestellt und in diesem Rahmen bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch

gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schadenmeldung

vom 30. Januar 2019, SUVA-Akte zu Schaden-Nr. 23.48825.19.7 = SUVA-Akte I 1).

aa) Am 23. Januar 2019 fiel der Versicherte bei

Fassadenarbeiten rückwärts von einer Leiter (Schadenmeldung vom 30. Januar 2019,

SUVA-Akte I 1). In der Schadenmeldung wurden unter der Rubrik

"Verletzung" als betroffene Körperteile der Rücken (Stauchung

Wirbelsäule sowohl links als auch rechts) sowie die Schulter (Quetschung,

sowohl links als auch rechts) notiert. Mit Bericht vom 21. Februar 2019

(SUVA-Akte I 7) diagnostizierte das D____spital [...], Orthopädie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, bezüglich des Oberen Sprunggelenks (OSG)

link eine anterolaterale posttraumatische Rotationsinstabilität mit/bei Status

nach OSG-Distorsion Grad II – III am 23. Januar 2019. Es folgen zahlreiche

Untersuchungen und Behandlungen. Gemäss Austrittsbericht der Orthopädie Klinik

des [...]spitals [...], E____, vom 17. Juli 2020 (SUVA-Akte I 51) erfolgte am

17. Juli 2020 eine Operation am linken Fuss (OSG Arthroskopie, AMIC Plastik

medialer Talus, Mediale und laterale Bandplastik). Jedoch persistierten

Restbeschwerden. Die [...]klinik F____ schlug gemäss Bericht vom 6. Mai 2021

(SUVA-Akte I 107) mit Hinweis auf Restbeschwerden eine kreisärztliche

Untersuchung vor.

bb) Am 28. November 2019, stürzte der Versicherte,

nachdem ein Brett beim Herausziehen plötzlich nachgab, auf den Rücken (Schadenmeldung

vom 5. Dezember 2019, SUVA-Akte zu Schaden-Nr. 27.67312.19.1, SUVA-Akte II 1). In

der Schadenmeldung wurde unter der Rubrik "Verletzung" als

betroffener Körperteil die Schulter (Prellung) angegeben. G____, FMH Allgemeine

Innere Medizin, Basel, attestierte gemäss Arztzeugnis UVG vom 6. Februar 2020

(SUVA-Akte II 16) ein akutes lumbovertebrales Schmerzsyndrom.

cc) Anlässlich der Besprechung mit einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin

vom 5. November 2020 (vgl. Bericht vom 5. November 2020, SUVA-Akte I 63) gab

der Versicherte an, er sei anfangs Oktober beim Betreten des Hauseingangs mit

beiden Gehstöcken auf dem regennassen Plattenboden ausgerutscht. Den drohenden

Sturz habe er reflexartig vermeiden können, jedoch habe er mit seinem

operierten Fuss resp. mit der Orthese heftig am Boden aufgetreten, was für

einige Stunden zu verstärkten Ruheschmerzen im Bereich des Rückfusses geführt

habe.

b) aa) Zu den Restfolgen des Ereignisses vom 23. Januar 2019

äusserte sich die kreisärztliche Stellungnahme vom 9. Juni 2020 (sig. H____,

SUVA-Akte II 42). Eine abschliessende kreisärztliche Untersuchung erfolgte am

4. August 2021 (Bericht vom 4. August 2021, sig. Kreisarzt. I____, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, SUVA-Akte I

123). Der Kreisarzt erachtete aufgrund des "mittlerweile deutlich

protrahierten Verlaufes mit beginnender Chronifizierung einer

Schmerzproblematik … den medizinischen Endzustand als erreicht". Ferner

nahm der Kreisarzt eine Schätzung des Belastbarkeitsprofils auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt bezogen auf das linke obere Sprunggelenk vor. Ebenso schätzte der

Kreisarzt die Höhe des Integritätsschadens (vgl. Beurteilung des

Integritätsschadens vom 4. August 2021, SUVA-Akte I 122).

bb) Zu den Folgen des Unfalles vom 28. November 2019

äusserte sich der Kreisarzt am 29. Mai 2020 (sig. H____, SUVA-Akte II 39). Er

verwies auf ein MRI bzw. MRT der Lendenwirbelsäule vom 15. Mai 2020 (Bericht

der J____ vom 15. Mai 2020, SUVA-Akte II 37), wonach sich an der

Lendenwirbelsäule beginnende degenerative Veränderungen zeigten, jedoch kein

Nachweis von unfallkausalen strukturellen Läsionen vorliege. Eine Kontusion der

Lendenwirbelsäule sei nach 2 bis 3 Monaten folgenlos ausgeheilt.

c) Mit Schreiben vom 5. August 2021 (SUVA-Akte I 127)

kündigte die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Heilkosten- und

Taggeldleistungen per 30. September 2021 an. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021

(SUVA-Akte I 149) verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine

Invalidenrente (Invaliditätsgrad 0%) und sprach dem Beschwerdeführer eine

Integritätsentschädigung beruhend auf einer Integritätseinbusse von 5% zu.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2021 Einsprache (SUVA-Akte I

154, vgl. Einsprachebegründung vom 3. Dezember 2021, SUVA-Akte I 159).

Ergänzend äusserte sich der Kreisarzt am 9. Februar 2022 (sig. I____, SUVA-Akte

165) zur Schätzung der Integritätseinbusse. Am 15. Februar 2022 (SUVA-Akte I 167)

äusserte er sich zu den in der Einsprache angeführten gesundheitlichen

Beeinträchtigungen. Mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 (SUVA-Akte I 170)

wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 21. März 2022 beantragt der

Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 aufzuheben. Es

seien ergänzende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und es seien die

gesetzlichen Leistungen ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zuzusprechen. Eventualiter

sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz und

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt

der Beschwerdeführer, es sei die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer sämtliche seit dem 28. Oktober 2021 neu eingegangenen Akten

zuzustellen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2022 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 23. Mai 2022 wird an der Beschwerde

festgehalten. In Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 30. Mai

2022.

reicht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2022 medizinische

Unterlagen ein. Zu beidem äussert sich die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 9.

September 2022. Die Beschwerdegegnerin gibt dabei bekannt, dass sie einen

Rückfall anerkannt und ab dem 31. März 2022 wieder Taggelder ausgerichtet habe.

Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 äussert sich nochmals der Beschwerdeführer.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt findet am 29. November 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf das

rechtliche Gehör.

Er verweist auf den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022,

welcher unter Ziffer 2.2 den Bericht der F____klinik vom 18. Januar 2022 (SUVA-Akte

I 162) und einen Bericht von K____ vom 24. Januar 2022 (Bericht der Neurologie L____

sig. K____, Bericht vom 24. Januar 2022, SUVA-Akte I 163) erwähnt. Diese

Berichte seien von der Beschwerdegegnerin offenbar im Rahmen des

Einspracheverfahrens eingeholt worden und seien "offenbar für die

Beurteilung der Einsprache wesentlich". Jedoch habe die Beschwerdegegnerin

es unterlassen, dem Beschwerdeführer diese Berichte zuzustellen.

In der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 4.1) wird zur Rüge der

Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgeführt, die angeführten Berichte seien

nicht von der Beschwerdegegnerin eingeholt worden, sondern sie seien ihr von

den untersuchenden Ärzten unaufgefordert zugestellt worden. Dem Versicherten

bzw. seiner Rechtsvertreterin müssten zudem die Untersuchungen durch die

berichtenden Ärzte bekannt gewesen sein.

2.2

Die Garantie eines fairen Verfahrens konkretisiert sich im Anspruch

nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,

SR 101) und beinhaltet den Anspruch, sich in einem Verfahren zu allen

wesentlichen Punkten vorgängig äussern zu können und von den Behörden sämtliche

dazu notwendigen Informationen zu erhalten (Jörg

Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., S.

860). Nimmt die Behörde neue Akten in das Verfahren auf, die ihr als

Entscheidgrundlage dienen, hat sie die Betroffenen im Rahmen des Rechts auf

Akteneinsicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs darüber in Kenntnis zu

setzen (vgl. hierzu BGE 124 II 132, 137 E. 2b).

Das vorliegend vom Beschwerdeführer gerügte Recht auf

Akteneinsicht ist als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör formeller

Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt daher ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen

Verfügung oder des angefochtenen Einspracheentscheids. Vorbehalten bleiben

praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht

besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden, dass die Partei, deren

rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche

volle Kognition hat und sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen

uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305 E. 2h; RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 E.

2e). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an

die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer

wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen

führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der

betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu

vereinbaren wären (BGE 132 V 387, 390 mit Hinweis auf BGE 116 V 187 E. 3d).

Die Nichtzustellung eines Berichts im Einspracheverfahren

stellt dann keine schwere, einer Heilung nicht zugänglichen Verletzung des

rechtlichen Gehörs dar, wenn die der Verfügung zugrunde gelegte Beurteilung in

allen wesentlichen Punkten bestätigt wird und der Bericht keine neuen

entscheidrelevanten Gesichtspunkte enthält (BGE 132 V 387 E. 5.2 S. 390). Die

vom Beschwerdeführer angeführten Berichte vom 28. Januar 2021 sowie vom 24.

Januar 2022 befassen sich mit der vom Kreisarzt als unfallkausal anerkannten

neurologischen Schädigung (sensible Nervenschädigung). Die Berichte enthalten

somit keine neuen entscheidrelevanten Punkte.

Damit würde es als formalistischer Leerlauf erweisen, würde die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Folglich besteht kein Grund,

den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 aus einem formellen Grund

aufzuheben.

3.

3.1

Mit Schreiben vom 5. August 2021 (SUVA-Akte I 127) kündigte die

Beschwerdegegnerin die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per

30.

September 2021 an. Mit der durch den Einspracheentscheid vom 17. Februar

2022.

(SUVA-Akte I 170) geschützten Verfügung vom 8. Oktober 2021 (SUVA-Akte I 149)

verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente

(Invaliditätsgrad 0%) und sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung

beruhend auf einer Integritätseinbusse von 5% zu. Sie verwies hierbei auf

kreisärztliche Beurteilungen.

Der Beschwerdeführer macht hierzu im Wesentlichen geltend, die

kreisärztlichen Beurteilungen, auf welche die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid

stütze, seien nicht beweistauglich.

Ob der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 zu

schützen ist, ist nachfolgend zu prüfen.

3.2

Hinsichtlich des Zeitraums der strittigen Rentenleistung ist zu

bemerken, dass die Taggeldleistungen wie erwähnt per 30. September 2021

eingestellt wurden. Auf diesen Zeitpunkt hin erachtete die Beschwerdegegnerin

den medizinischen Endzustand zur Prüfung der Rentenfrage als erreicht an. In

der Duplik führt die Beschwerdegegnerin an, aufgrund der ab April 2022 wieder

intensiveren Beschwerden sowie der medizinischen Abklärungen habe sie einen Rückfall

anerkannt und habe ab dem 31. März 2022 wieder Taggelder ausgerichtet. Dies

ändere jedoch nichts daran, dass per 30. September 2021 der Endzustand

eingetreten sei und für die Zeit bis zum 31. März 2022 - also während 6 Monaten

- von einer Erwerbsfähigkeit im Umfang des vom Kreisarzt festgelegten

Zumutbarkeitsprofils auszugehen sei.

Mit Blick auf diese Ausführungen stellt sich somit die

Rentenfrage (lediglich) für die Zeitspanne ab 1. Oktober 2021 bis 31. März

2022.

Es bleibt mit anderen Worten in medizinsicher Hinsicht einzig zu prüfen,

ob die vom Kreisarzt am 4. August 2021 (sig. I____, SUVA-Akte I 123)

vorgenommene medizinische Beurteilung mit Blick auf diese Zeitspanne beweiskräftig

ist.

3.3

In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin wie

erwähnt auf die Einschätzung anstaltsinterner Ärzte ab. Das Bundesgericht

anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher

Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft

wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom

Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351,

352.

E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne

Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

4.

4.1

In seiner Beurteilung vom 4. August 2021 (SUVA-Akte I 123 S. 7 f.)

hielt der Kreisarzt mit Bezugnahme auf die vom Unfall vom 23. Januar 2019

herrührenden Beschwerden am OSG links fest, unfallkausal sei es im Bereich des

linken oberen Sprunggelenkes zu einer osteochondralen Läsion im Bereich des

medialen Talus und zu einer Rotationsinstabilität mit Beteiligung des medialen

und lateralen Bandapparates gekommen.

Als unfallfremde Diagnosen führte der Kreisarzt Beschwerden im

Bereich der Lendenwirbelsäule und im Bereich der linken Hüfte an.

4.2

Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin bzw. die

involvierten Kreisärzte äussern bezüglich des vom Kreisarzt als unfallkausal

bezeichneten Schadens am linken oberen Sprunggelenk kontrovers zur Frage, ob

der medizinische Endzustand per 30. September 2021 erreicht war. Damit sprechen

sie Art. 19 Abs. 1 UVG an.

Gemäss dieser Bestimmung entsteht der Rentenanspruch, wenn von

der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit

dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin.

Der Beschwerdeführer macht mit Hinweis auf mit der Replik

eingereichte Unterlagen (Bericht der [...]klinik F____, sig. M____, Facharzt

Orthopädie und Traumatologie, vom 12. Mai 2022, Replikbeilage 3) geltend (Replik

S. 4 Ziff. 5 sowie S. 5 Ziff. 6), auch bezogen auf gesundheitliche Beschwerden

im linken oberen Sprunggelenk sei der medizinische Endzustand noch nicht

erreicht.

Nach der Praxis (vgl. von der Beschwerdegegnerin angeführtes

Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.1 mit

Hinweisen) ist die Frage der namhaften Besserung des Gesundheitszustands prospektiv

(vgl. Urteil 8C_210/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.2.3.1 mit Hinweisen) bezogen

auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses zu prüfen (Urteil 8C_604/2021 vom 25.

Januar 2021 E. 7.1; Urteil 8C_58/2010 vom 28. Juni E. 2.2 und U 244/04 E. 3.1

mit Hinweisen, publ. in: RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388). Ergänzend ist

festzuhalten, dass nach der Praxis (vgl. Urteil 8C_604/2021 vom 25. Januar 2021

E. 7.1 sowie Urteil 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.3.2.) angesichts der

Massgeblichkeit des Zeitpunkts des Fallabschlusses spätere medizinische

Berichte nicht rechtsrelevant sind, auch wenn sie noch vor Erlass des

Einspracheentscheides erstellt worden sind. Erst recht hat dies zu gelten, wenn

Unterlagen zu einem noch späteren Zeitpunkt ins Recht gelegt werden.

4.3

4.3.1

Der Kreisarzt führt in seiner Beurteilung vom 4. August 2021

aus, am 17. Juli 2020 sei operativ eine Arthroskopie am oberen Sprunggelenk links

mit AMIC-Plastik des medialen Talus und Rekonstruktion des medialen und

lateralen Bandapparats im [...]spital [...] durchgeführt worden (vgl. Austrittsbericht

der Orthopädie Klinik des [...]spitals [...], E____ vom 17. Juli 2020, SUVA-Akte

I 51). Anschliessend sei ein protrahierter Verlauf zu verzeichnen gewesen.

Schliesslich sei in der neurologischen Untersuchung durch N____ vom 28. Januar

2021.

im Bereich des Nervus saphenus, Nervus cutaneus dorsalis intermedius links

sowie Nervus plantaris medialis eine entsprechende Beeinträchtigung

dokumentiert. Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. August 2021 konnte

der Kreisarzt zwar klinisch keine motorischen Beeinträchtigungen im Bereich der

linken unteren Extremität erkennen, er hielt jedoch fest, es handle sich

"offensichtlich" um Schädigungen sensibler Anteile von peripheren

Nerven. Die beschriebenen sensiblen Schädigungen von Nerven gemäss Bericht der

Klinik Neurologie der E____ vom 28. Januar 2021 (sig. N____, SUVA-Akte I 95) sieht

der Kreisarzt als unfallkausal an.

Aufgrund des mittlerweile deutlich protrahierten Verlaufes mit

beginnender Chronifizierung einer Schmerzproblematik sah der Kreisarzt den

medizinischen Endzustand als erreicht an. Nach Meinung des Kreisarztes war zum

Untersuchungszeitpunkt von weiteren operativen bzw. interventionellen

Massnahmen mit Infiltrationen im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes nicht

mehr mit einer namhaften Besserung zu rechnen.

4.3.2

Die Einschätzung des Kreisarztes steht in Einklang mit

dem Bericht der [...]klinik F____ vom 28. Juni 2021 (sig. O____, Leitender

Arzt, sowie P____, Stv. Oberarzt, SUVA-Akte I 119). Im Rahmen der Sprechstunde

vom 21. Juni 2021 habe eine erneute Evaluation im Beisein von O____

stattgefunden. Die Klinik hielt fest, dass sofern keine zusätzliche

Nervenpathologie bestünde, eine Lockerung der nach Einschätzung der [...]klinik

F____ zu straffen lateralen Bandrekonstruktion zu empfehlen gewesen wäre. In

der jetzigen Situation erachteten die Untersucher dies aber "nicht für

zielführend". Der Bericht schloss mit dem Ersuchen um ein Aufgebot durch

die Beschwerdegegnerin für eine entsprechende kreisärztliche Einschätzung. Die

Verfasser des Berichts sahen sich aktuell nicht in der Lage zu beurteilen

("zum jetzigen Zeitpunkt kann ich nicht sagen"), ob der Versicherte

für schwere körperliche Tätigkeiten je wieder arbeitsfähig werde. Eine gewisse

Regeneration der Nerven sei zu erwarten, jedoch sei eine definitive Prognose

nicht möglich. Deshalb würden "momentan keine Folgetermine" vereinbart.

Diese kurz vor der kreisärztlichen Untersuchung gemachten

Äusserungen machen klar, dass die Behandler keine therapeutische Option mit

Besserung der Arbeitsfähigkeit vorschlagen konnten. Sie gingen offensichtlich

ihrerseits davon aus, dass der Kreisarzt zu einer Abschlussuntersuchung im

Hinblick auf die Prüfung der Rentenfrage schreiten solle.

Wie unter Erw. 3.2. ausgeführt, erfolgt die Beurteilung, ob der

medizinische Endzustand eingetreten ist, prospektiv. Zeitlicher Ausgangspunkt

dieser prognostischen Beurteilung ist dabei der anvisierte Fallabschluss.

Aufgrund des mit der Replik eingelegten Berichts der [...]klinik F____ vom 12.

Mai 2022 ist die am 4. August 2021 vom Kreisarzt vorgenommene Beurteilung

deswegen nicht widerlegt. Die Beschwerdegegner selbst hat mit der Duplik

bekannt gegeben, dass sie aufgrund der ab April 2022 wieder intensiveren

Beschwerden sowie der medizinischen Abklärungen einen Rückfall anerkannt und ab

dem 31. März 2022 wieder Taggelder ausgerichtet habe. Die Prognose des

Kreisarztes war darauf ausgerichtet, eine Einschätzung abzugeben, ob weitere

medizinische Massnahmen eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwarten

liessen. Diese Einschätzung wird jedoch aufgrund einer im April 2022

festgestellten Verschlechterung des Zustandes nicht falsifiziert.

4.4

Soweit es die von der Beschwerdegegnerin und mit ihr vom Kreisarzt

als unfallkausal anerkannten Beschwerden am linken oberen Sprunggelenk

betrifft, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten, es sei der

medizinische Endzustand per 30. September 2021 erreicht.

5.

5.1

Nicht strittig sind nach dem bereits Dargelegten unfallkausale

Restfolgen am linken oberen Sprunggelenk. Der Beschwerdeführer macht jedoch

geltend, die Beschwerdebeklagte habe weitere für die Beurteilung der

Unfallrestfolgen relevante Faktoren unberücksichtigt gelassen.

5.1.1

Der Beschwerdeführer hat im Einspracheverfahren (vgl.

Einsprachebegründung vom 3. Dezember 2021, SUVA-Akte I 159 S. 4) geltend

gemacht, der Kreisarzt habe in seinem Bericht vom 4. August 2021 die im Bericht

der F____klinik vom 28. Juni 2021 (SUVA-Akte I 119, sig. O____, Leitender Arzt

sowie P____, Stv. Oberarzt) erwähnten sensiblen Schädigungen der Nerven als

unfallkausal anerkannt, jedoch habe er diese Nervenschädigungen anschliessend

nicht weiter berücksichtigt.

In der ärztlichen Beurteilung vom 15. Februar 2022 (SUVA-Akte I

167) hält der Kreisarzt zutreffend fest, dass er unter im Abschnitt

"versicherungsmedizinische Aspekte" seines Berichts vom 4. August

2021.

die von der Orthopädie Klinik des [...]spitals [...], E____ gemäss Bericht

vom 28. Januar 2021 (SUVA-Akte I 95) beschriebenen Nervenschädigungen als

unfallkausal anerkenne. Zu folgen ist dem Kreisarzt darin, dass angesichts

dieser Übereinstimmung mit dem Behandler kein Anlass zu Zweifeln am Beweiswert

der kreisärztlichen Beurteilung ersichtlich ist; einer ergänzenden

fachärztlichen Beurteilung durch einen Neurologen bedarf es nicht. Zutreffend

hält der Kreisarzt auch fest (SUVA-Akte I 167 S. 4), dass er aufgrund dieser

Nervenschädigung einen Integritätsschaden anerkannt hat.

5.1.2

Der Beschwerdeführer hat im Einspracheverfahren (vgl.

Einsprachebegründung vom 3. Dezember 2021, SUVA-Akte I 159 S. 3) sodann im

Zusammenhang mit der Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils geltend gemacht, es seien

Beschwerden auch im unteren Sprunggelenk zu berücksichtigen. Der Kreisarzt hat

diesbezüglich klargestellt (SUVA-Akte I 167 S. 4), es lägen zwar im linken

unteren Sprunggelenk nachweislich keine strukturellen objektivierbaren

Unfallfolgen vor. Jedoch gelte das am 4. August 2021 beschriebene

Belastbarkeitsprofil bezogen sowohl auf das linke obere als auch das linke

untere Sprunggelenk. Dabei handle es sich um eine anatomisch funktionelle

Einheit. Eine zusätzliche Einschränkung durch Beschwerden im Bereich des linken

unteren Sprunggelenkes entstehe bezogen auf das gemäss kreisärztlichem Bericht

vom 4. August 2021 umschriebene Belastbarkeitsprofil auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt nicht. Dazu äussert sich die vorliegende Beschwerde nicht und es

besteht kein Anlass, in diesem Punkt von der kreisärztlichen Beurteilung

abzugehen.

5.1.3

Der Beschwerdeführer rügt, für die Beurteilung der

Restfolgen sei unberücksichtigt geblieben, ob und inwieweit das Ereignis von

Anfang Oktober 2020 den Heilungsverlauf beeinträchtigt habe (Beschwerde S. 7

Ziff. 13).

In der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 4.4) wird auf einen

Bericht über die Besprechung vom 5. November 2020 (SUVA-Akte I 63) verwiesen.

Dort wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Berichts des [...]spitals

[...], E____ vom 13. Oktober 2020 (SUVA-Akte I 60) angesprochen worden. Er

hatte gemäss diesem Bericht angegeben, dass er Anfang Oktober beim Betreten des

Hauseingangs mit beiden Gehstöcken auf dem regennassen Plattenboden

ausrutschte. Den drohenden Sturz habe er reflexartig vermieden, dabei sei er

mit seinem operierten Fuss resp. mit der Orthese allerdings heftig am Boden

aufgetreten. Im Bericht ist wörtlich festgehalten, danach habe der Versicherte

"einige Tage wieder etwas vermehrte Schmerzen im Bereich des operierten

Rückfusses verspürt".

Diese Schilderung erlaubt den Schluss, dass der Vorfall keine

richtungsändernde Verschlechterung des Zustandes am linken Fuss zur Folge

hatte.

5.2

5.2.1

Der Kreisarzt hat in seiner Beurteilung vom 4. August 2021

Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie im Bereich der linken Hüfte

unter den unfallfremden Diagnosen aufgeführt (SUVA-Akte I 123 S. 7).

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, sowohl der Zustand am

Hüftgelenk (vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. 10) als auch an der Lendenwirbelsäule

(Beschwerde S. 5 f. Ziff. 11) sei auf die vorliegend in Betracht fallenden

Unfallereignisse zurückzuführen. Schon im Einspracheverfahren (vgl. ergänzende

Einsprachebegründung vom 3. Dezember 2021, SUVA-Akte I 159 S. 2 ff.) machte der

Beschwerdeführer hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Kausalzusammenhangs

eine unvollständige Sachverhaltsabklärung geltend. Beim Unfall vom 23. Januar

2019.

sei der Versicherte von der Leiter gestürzt und aus einer Höhe von

mindestens 1,5 Metern direkt auf den Rücken gefallen. Ein Sturz aus dieser Höhe

sei relevant für die geltend gemachten Beschwerden an der Lendenwirbelsäule und

der Hüfte. Auch beim Unfall vom 28. November 2019 sei der Versicherte auf den

Rücken gefallen, dabei sei die Lendenwirbelsäule retraumatisiert worden. Auch durch

das Ereignis im Oktober 2022 (vgl. Bericht vom 5. November 2020, SUVA-Akte I

63), als der Versicherte mit den Krücken ausgerutscht und auf dem frisch

operierten Fuss gelandet sei, sei eine Retraumatisierung der Rückenproblematik

erfolgt.

Zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführers hat der Kreisarzt in

der ärztlichen Beurteilung vom 15. Februar 2022 Stellung genommen (SUVA-Akte I 167).

5.2.2

Der Kreisarzt führt zur den geltend gemachten

Beeinträchtigungen der Lendenwirbelsäule vorweg aus, im Zusammenhang mit

dem Ereignis vom 23. Januar 2019 seien keine Beschwerden im Bereich der

Lendenwirbelsäule oder sonstige lumbale Beschwerden beschrieben worden.

Dazu ist allerdings zu sagen, dass in der Schadenmeldung vom

30.

Januar 2019 (SUVA-Akte I 1) unter der Rubrik "Verletzung" als

betroffener Körperteil u.a. der Rücken (Stauchung Wirbelsäule sowohl links als

auch rechts) notiert worden war. Jedoch finden sich in den nachfolgenden, vor

dem Ereignis vom 28. November 2019 erstellten Arztberichten Befunde bzw.

Behandlungsberichte zum linken oberen Sprunggelenk keine Hinweise zu Befunden

an der Lendenwirbelsäule (vgl. u.a. Bericht des D____spitals [...]. Orthopädie

und Traumatologie des Bewegungsapparates vom 21. Februar 2019, SUVA-Akte I 7,

Bericht des D____spitals [...], Institut für Radiologie und Nuklearmedizin, vom

20.

Februar 2019, SUVA-Akte I 10, Arztzeugnis von Q____, FMH Allgemein Medizin,

vom 18. August 2019, SUVA-Akte I 12). Der Bericht vom 21. Februar 2019 erwähnt

zwar ein eingeschränktes Gangbild (vgl. Beschwerde S. 6), jedoch ist der ganze

Bericht ausschliesslich auf die diagnostizierte Rotationsinstabilität im linken

oberen Sprunggelenk fokussiert.

Den in der Beschwerde (S. 6) Ziff. 11) angeführten

Sprechstundenberichten der F____klinik vom 19. März 2019 (SUVA-Akte I 18 S. 5

f.), 4. April 2019 (SUVA-Akte I 22), 6. Mai 2019 (SUVA-Akte I 18 S. 1 f.), 17.

Juni 2019 (SUVA-Akte I 25) sowie auch dem Bericht der Orthopädie Klinik des [...]spitals

[...], E____ vom 4. Juni 2020 (SUVA-Akte I 32) ist als Diagnose die

OSG-Distorsionsverletzung am 23. Januar 2019 vorangestellt. Sie befassen sich

mit den Folgen dieser Verletzung. Eine Rückenverletzung wird nicht

thematisiert.

Die Akten enthalten somit keinen Hinweis darauf, dass der

Versicherte sich am 23. Januar 2019 eine behandlungsbedürftige Beeinträchtigung

im Bereich der Lendenwirbelsäule zugezogen hat.

Das Ereignis vom 28. November 2019 hat nach Einschätzung des

Kreisarztes (Ärztliche Beurteilung vom 15. Februar 2022, SUVA-Akte I 167) zu

einer vorübergehenden Verschlimmerung im Bereich der Lendenwirbelsäule geführt.

Nach dem Ereignis vom 28. November 2019 werde im Bericht der R____ Basel (vgl.

Bericht vom 6. Februar 2020, SUVA-Akte II 16, sig. G____) ein akutes

lumbovertebrales Schmerzsyndrom festgehalten. Es handle sich bei diesem Syndrom

um ein plötzlich aufgetretenes Beschwerdebild im Bereich der Lendenwirbelsäule.

Zwecks Abklärung dieser Beschwerdesymptomatik habe am 15. Mai 2020 eine

MRI-Diagnostik der Lendenwirbelsäule bei der J____ (vgl. Bericht vom 15. Mai

2020, SUVA-Akte II 37) stattgefunden. Als unfallfremd könnten im Bereich der

Vorderkanten der Segmente auf Höhe der Lendenwirbelköper (LWK) 3, LWK 2/3 und

4/5 fettige Veränderungen mit leichtem Ödem erkannt werden. Der befundende

Radiologe ordne diese als unfallfremd bzw. als beginnende Degeneration ein. Es

seien aufgrund des MRI vom 15. Mai 2020 weder knöcherne Läsionen noch

ligamentäre Verletzungen im Bereich der Lendenwirbelsäule feststellbar. Der

Kreisarzt bezeichnet es als zusätzlich bezeichnend, dass keinerlei Hinweis auf

eine Bandscheibenvorwölbung oder Bandscheibenprolaps sowie eine neurale

Kompromittierung bestünden. Der Kreisarzt kommt darum gut nachvollziehbar zum

Schluss, durch das Ereignis vom 28. November 2019 sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit eine Distorsion im Bereich der Lendenwirbelsäule aufgetreten.

Eine solche vorübergehende Verschlimmerung im Bereich der Lendenwirbelsäule

durch eine Distorsion erachtet der Kreisarzt als überwiegend wahrscheinlich bis

spätestens Ende Mai 2020 folgenlos abgeheilt. Somit spielten Unfallfolgen im

Bereich der Lendenwirbelsäule aufgrund des Ereignisses vom 28. November 2019

spätestens ab Ende Mai 2020 keine Rolle mehr.

Abschliessend hält der Kreisarzt fest (SUVA-Akte I 167 S. 2),

dass wenn es entweder durch das Ereignis vom 23. Januar 2019 oder das Ereignis

vom 28. November 2019 zu einer unfallkausalen Schädigung im Bereich der

Lendenwirbelsäule gekommen wäre, der Versicherte echtzeitlich nach dem Ereignis

entsprechende neurologische Beschwerden im Bereich der unteren Extremitäten hätte

entwickeln müssen. Dies sei nachweislich nicht der Fall gewesen.

5.2.3

Bezüglich der Beschwerden am linken Hüftgelenk

verweist der Kreisarzt auf den Befund vom 16. Juni 2020 aufgrund einer 3-Phasen-Skelettszintigraphie

und eines SPECT-CT des linken Fusses (Bericht des S____spitals [...],

Radiologie und Nuklearmedizin vom 18. Juni 2020, SUVA-Akte I 47). Erläuternd

führt er aus, die 3-Phasen-Skelettszintigraphie stelle eine knochenspezifische

Untersuchungsmethode mit Darstellung der Stoffwechselaktivität im Bereich der

Knochen des gesamten menschlichen Körpers dar.

In der Befundung der 3-Phasen-Skelettszintigraphie vom 16. Juni

2020.

werden gemäss den Darlegungen des Kreisarztes keinerlei Auffälligkeiten

bezüglich des linken Hüftgelenkes beschrieben. Wäre es am 23. Januar 2019 im

Bereich des linken Hüftgelenkes zu einer Fraktur oder sonstigen Schädigung der

Knochen gekommen, so müsste nun in der Skelettszintigraphie-Darstellung vom 16.

Juni 2020 eine Auffälligkeit im Bereich des linken Hüftgelenkes nachweisbar

sein. Tatsächlich zeige sich keine Auffälligkeit in der

3-Phasen-Skelettszintigraphie im Bereich des linken Hüftgelenkes.

Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der 3-Phasenskelettszintigraphhie

(vgl. Pschyrembel, 266. Auflage: Untersuchung des Skeletts nach Verabreichen

eines osteotropen Radiopharmakons zur Darstellung von röntgenologisch unter

Umständen noch nicht nachweisbarer Zonen vermehrter

Knochenstoffwechselaktivität und Durchblutung) sei keine Untersuchung der linken

Hüfte erfolgt. Dies ist unzutreffend. Gemäss dem Bericht vom 16. Juni 2020 erfolgte

zwar eine sich auf den linken Fuss beschränkende SPECT-Untersuchung (SPECT-steht

für: Single-Photon-Emissionscomputertomographie). Die 3-Phasenskelettszintigraphie

betraf gemäss Bericht aber den ganzen Körper. Dem Versicherten war eine

"Bolusartige Injektion von 672 MBq99m Tc-DPD" injiziert

("DPD" steht für: Diphosphono-1,2-propandicarbonsäure) worden. Gemäss

Bericht vom 16. Juni 2020 ergab sich eine Mehrspeicherung dieser Substanz an

verschiedenen Lokalisationen (z.B. mandibulär bzw. an den AC-Gelenken und

intensiv hinsichtlich der linken medialen Talusrolle), nicht jedoch im Bereich

der Hüftgelenke. Der Schluss des Kreisarztes, dass mit diesem Verfahren kein

Befund im Bereich der Hüftgelenke erhoben wurde, ist somit gut nachvollziehbar.

Der Kreisarzt hebt hervor, sowohl nach dem Ereignis vom 23.

Januar 2019 als auch nach dem Ereignis vom 28. November 2019 habe sich der

Versicherte in engmaschiger medizinischer Abklärung und Behandlung befunden.

Wäre es zu unfallkausalen Schädigungen im Bereich des linken Hüftgelenkes

entweder durch das Ereignis vom 23. Januar 2019 oder durch das Ereignis vom 28.

November 2019 gekommen, so hätten hier ebenfalls weitere diagnostische

Abklärungen stattgefunden. Diese Ausführungen leuchten ein.

5.2.4

Der Beschwerdeführer macht allerdings noch geltend

(Beschwerde S. 6 f. Ziff. 12), es sei abzuklären, ob eine zu straffe

Bandrekonstruktion die Hüfte und die Lendenwirbelsäule beeinträchtigt haben

könnten. Die F____klinik hat gemäss ihrem Bericht vom 28. Juni 2021 (SUVA-Akte

I 119, sig. O____, Leitender Arzt, sowie P____, Stv. Oberarzt) die

Rückenbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge einer «zu straffen»

lateralen Bandrekonstruktion bezeichnet. Dazu hält der Kreisarzt fest

(SUVA-Akte I 167 S. 3), im Bericht vom 28. Juni 2021 werde erwähnt, dass ohne

zusätzliche Nervenpathologie eine Lockerung einer zu straffen lateralen

Bandrekonstruktion im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes empfohlen worden

wäre. Aufgrund einer bestehenden Nervenpathologie sehe die F____klinik von der

Massnahme einer Lockerung der zu straffen lateralen Bandrekonstruktion ab.

Der Kreisarzt hebt hervor, dass die Prüfung des Bandapparates

aufgrund sehr subjektiver Kriterien erfolge. Am 17. Juli 2020 sei eine

Operation am linken Fuss erfolgt (vgl. Bericht der Orthopädie Klinik des [...]spitals

[...], E____ vom 17. Juli 2020, SUVA-Akte I 51: OSG Arthroskopie, AMIC Plastik

medialer Talus, Mediale und laterale Bandplastik). In der postoperativen

Kontrolle seien (vgl. Bericht der gleichen Stelle vom 31. August 2020,

SUVA-Akte I 57) reizfreie Wundverhältnisse dokumentiert worden. Im Bericht vom

13.

Oktober 2020 (gleiche Klinik, SUVA-Akte I 60) seien im Bereich des linken

oberen Sprunggelenks postoperativ noch Schwellungsbeschwerden dokumentiert. Im

Bericht vom 23. März 2021 (SUVA-Akte I 104) seien nach Konsultation vom 16.

März 2021 stabile Sprunggelenksverhältnisse sowohl im Bereich des medialen als

auch lateralen Bandapparates ohne vermehrten Talusvorschub verzeichnet. Der

Kreisarzt betont, von einer zu straffen Bandrekonstruktion sei hier keine Rede.

Der Kreisarzt geht aufgrund der Berichte grundsätzlich von einer stabilen

Rekonstruktion im Bereich des medialen und lateralen Bandapparates des linken

oberen Sprunggelenks aus. Eine biomechanische Beeinträchtigung durch eine zu

straffe laterale Bandrekonstruktion, wie beschrieben im Bericht der F____klinik

vom 28. Juni 2021, sei aufgrund der Gesamtsituation nicht nachvollziehbar.

Insofern könne keine Beeinträchtigung im Sinne einer Fehlhaltung infolge einer

zu straffen lateralen Bandrekonstruktion im Bereich der Lendenwirbelsäule bzw.

linken Hüftgelenkes abgeleitet werden. Diese Überlegungen des Kreisarztes werden

auch gestützt durch einen Bericht der Orthopädie Klinik des [...]spitals [...],

E____, vom 5. Juli 2022 (Beilage 5 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 22.

August 2022). Die Klinik hält in der Beurteilung nach durchgeführtem Arthro-CT

am OSG links vom 26. Juni 2022 fest, der laterale Schmerz werde im Sinne eines

Impingements nach Bandplastik interpretiert. Hier bestehe aber "keine

erneute Instabilität, die die Beschwerden erklären könnte". Eine erneute

Operation wird dagegen erwogen wegen Beschwerden auf der Innenseite im Sinne

einer progredienten Läsion subchondral mit entsprechenden Schmerzen.

5.3

Zusammenfassend ergibt sich kein Anlass zu Zweifeln an der

kreisärztlichen Beurteilung, wonach Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule

und des linken Hüftgelenks keine Unfallfolge sind.

6.

In seinem Bericht vom 4. August 2021 (SUVA-Akte I 123 S. 8) hat

der Kreisarzt eine Schätzung des Belastbakreitsprofils auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt bezogen auf das linke obere Sprunggelenk vorgenommen. Er erachtete

eine ganztägige Tätigkeit, leicht bis mittelschwer, wechselbelastend als

zumutbar, mit folgenden Vorgaben: Kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, kein

Gehen in unebenem Gelände, keine Vibrationsbelastung für die linke untere

Extremität, keine Tätigkeiten in Zwangshaltungen oder kauernden Tätigkeiten.

Rein bezogen auf die unfallkausalen Restfolgen am linken oberen

Sprunggelenk hat der Beschwerdeführer diese Einschätzung nicht in Frage

gestellt. Auf sie ist darum abzustellen.

In der Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen (SUVA-Akte I

144) hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellen der

Lohnstrukturerhebungen (LSE, TA1, Total, Kompetenzniveau 1 Männer) des

Bundesamts für Statistik ein Invalideneinkommen von CHF 68'717.-- ermittelt.

Bei Gegenüberstellung mit dem Validenlohn von CHF 68'536.-- resultierte keine

Erwerbseinbusse (vgl. SUVA-Akte I 145).

Arithmetisch hat der Beschwerdeführer auch dies nicht

angezweifelt. Anlass, in die Berechnungen korrigierend einzugreifen, besteht nicht.

Die Beschwerdegegnerin hat folglich den Anspruch auf eine

Invalidenrente zu Recht verneint.

7.

Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG

hat, wer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als

dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in

gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder

psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder

stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982

über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). In Anhang 3 zur UVV hat der

Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und

in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32

E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual

gewichtet. In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA weitere

Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (zur

Vereinbarkeit des Feinrasters mit Anhang 3 zur UVV vgl. BGE 116 V 157 E. 3a).

Der Kreisarzt schätzte den Integritätsschaden (vgl. Beurteilung

des Integritätsschadens vom 4. August 2021, SUVA-Akte I 122) auf 5%.

Zum Befund hielt er fest, der Beschwerdeführer habe ein

Distorsionstrauma im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes erlitten. Dabei

sei eine osteochondrale Läsion des medialen Talus und eine Ruptur im Bereich

des medialen und lateralen Bandapparates am linken oberen Sprunggelenk

aufgetreten. Im Verlauf sei operativ eine Arthroskopie des oberen Sprunggelenks

links mit Débridement, AMIC-Plastik (mediale Talusschulter und mediale und

laterale transossäre Bandrefixation links) durchgeführt worden. Hinzugetreten

seien neurologisch sensible Beeinträchtigungen peripherer Nerven (Nervus

saphenus, Nervus cutaneus dorsalis intermedius sowie Nervus plantaris

medialis). Der Kreisarzt erachtet die Beschwerden als unfallbedingt, dauernd

und erheblich.

Zur Schätzung zog der Kreisarzt die Tabelle 2.2 des Feinrasters

bei. Für Sprunggelenke und Mittelfuss wird bei einer Funktionseinschränkung in

den unteren Sprunggelenken (z.B. nach Calcaneusfraktur [USG-Arthrose]) ein Wert

im Intervall von 5 bis 30% angegeben. Bei einer subtalaren Arthrodese hält die

Tabelle einen Wert von 15% fest. Vorliegend ist die Funktionsbehinderung im

aufgrund des Schadens des linken oberen Sprunggelenks gegeben.

Im Bericht vom 4. August 2021 (SUVA-Akte I 123 S. 6) hält der

Kreisarzt fest:

-

Extension/Flexion: rechts 40/0/50° und links 25/0/40°

-

Pro-/Supination: rechts 10/015° und links 5/0/5°

Die angeführten Werte bei Extension und Flexion bzw. bei Pro-

und Supination des linken Fusses weisen zwar auf eine Bewegungseinschränkung hin.

Ein Zustand wie bei einer Arthrodese, die zu einer mit 15% zu bewertenden Integritätseinbusse

führt, liegt aber offensichtlich nicht vor. Wenn der Kreisarzt die Einbusse mit

5% geschätzt hat, so erscheint dies gut nachvollziehbar.

Es besteht damit zusammenfassend kein Anlass, von seiner

Beurteilung abzugehen, es sei gesamthaft aufgrund der klinischen

Bewegungseinschränkung bei minimalen Verschleisserscheinungen und der

peripheren sensiblen Nervenproblematik ein Wert von 5 % bezogen auf das linke

obere Sprunggelenk geschuldet.

8.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin für das Intervall ab

1.

Oktober 2021 bis 31. März 2022 (vgl. Erw. 3.2.) den Anspruch auf eine

Invalidenrente zur Recht verneint und ist die Zusprache einer

Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5% zu

schützen.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9.

Das Verfahren ist kostenlos.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die

ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: