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Entscheid

UV.2022.14

Unfallkausalität verneint

26. Oktober 2022Deutsch18 min

SUVA-Akten 6 ff., Arztzeugnis vom 11. März 2021 bzw. Berichte der E____klinik [...]

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

Oktober 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl , Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.14

Einspracheentscheid vom 8. März

2022

Unfallkausalität verneint.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer war vom 1. Februar 2001 bis zum

31. Mai 2021 bei der C____, [...], als Holzbau-Arbeiter angestellt und aufgrund

dieses Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von

Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 29. Januar 2021 (SUVA-Akte 1)

war der Versicherte am 25. Januar 2021 "beim Eternit demontieren

ausgerutscht" und hatte sich dabei eine Prellung am Rücken zugezogen (vgl.

Ziff. 9 der Schadenmeldung, a.a.O.). Die Beschwerdegegnerin erbrachte gemäss

Schreiben vom 2. Februar 2021 (SUVA-Akte 3) Taggeldleistungen sowie

Heilbehandlung.

b) In der Folge wurden zahlreiche ärztliche

Untersuchungen und Behandlungen durchgeführt (vgl. u.a. Arztzeugnis D____, FMH

Innere Medizin, Basel, vom 25. Januar 2021, SUVA-Akte 2, sowie Folgezeugnisse

SUVA-Akten 6 ff., Arztzeugnis vom 11. März 2021 bzw. Berichte der E____klinik [...]

vom 11. März 2021, 8. April 2021 und 21. Juli 2021, SUVA-Akten 10, 47, 23 und

61, Bericht der F____ vom 21. Februar 2021 und vom 1. Juni 2021, SUVA-Akten 13

und 48, des G____zentrums [...] vom 16. März 2021, SUVA-Akte 22).

c) Der Kreisarzt (H____) nahm am 11. Mai 2021 sowie am

20. Mai 2021 Stellung (SUVA-Akten 37 f.). Mit Schreiben vom 20. Mai 2021

(SUVA-Akte 41) kündigte die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Leistungen

per 6. Juni 2021 an. Die Kreisärztin (I____) äusserte sich erneut am 15. Juli

2021 (SUVA-Akte 53). Am 28. September 2021 verfasste die Kreisärztin (J____)

eine Ärztliche Beurteilung (SUVA-Akte 77).

d) Mit Verfügung vom 29. September 2021 (SUVA-Akte 86)

bestätigte die Beschwerdegegnerin die Leistungseinstellung per 6. Juni 2021. Der

Beschwerdeführer erhob hiergegen am 18. Oktober 2021 Einsprache (SUVA-Akte 89,

Einsprachebegründung vom 22. November 2021, SUVA-Akte 95). Die Beschwerdegegnerin

wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. März 2022 ab (SUVA-Akte

101).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 7. April 2022 beantragt der

Versicherte, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. März

2022.

aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem

Beschwerdeführer auch nach dem 6. Juni 2021 die gesetzlichen Leistungen zu

erbringen.

Den mit der Beschwerde gestellten Antrag auf unentgeltliche

Prozessführung zieht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2022 zurück.

b) Mit Verfügung vom 14. April 2022 ordnet die

Instruktionsrichterin den Beizug der IV-Akten des Beschwerdeführers an. Diese

gehen am 27. April 2022 beim Sozialversicherungsgericht ein und werden den

Parteien zur Einsichtnahme aufgelegt.

c) Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2022 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 19. Juli 2022 und Duplik vom 30. August 2022

halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt findet am 26. Oktober 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit ihrem Einspracheentscheid vom 8. März 2022 begründet die

Beschwerdegegnerin die Einstellung der Leistungen im Wesentlichen damit, dass

spätestens ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen vom 6.

Juni 2021 keine Folgen des Unfalls vom 25. Januar 2021 mehr vorlagen. Hinsichtlich

einer allfälligen psychischen Symptomatik verneinte die Beschwerdegegnerin den adäquaten

Kausalzusammenhang zum Unfall vom 25. Januar 2021 in Prüfung der massgebenden

Kriterien gemäss BGE 115 V 133 ff. (SUVA-Akte 101 S. 9 Ziff. 4.5).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet ein (Beschwerde S. 11 Ziff. 8), aktuell

habe er Beschwerden u.a. an der rechten Schulter (Bewegungseinschränkung sowie

Schmerzen) sowie an der rechten Hüfte. Tatsache sei, dass er vor dem Unfall

keine der diagnostizierten Beschwerden gehabt habe. Die Argumentation der

Beschwerdegegnerin, wonach beim Beschwerdeführer degenerative Erscheinungen für

das Beschwerdebild verantwortlich seien, greife zu kurz. Sinngemäss postuliert

der Beschwerdeführer damit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin einen

nach wie vor bestehenden Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 25.

Januar 2021 und den noch bestehenden, zu einer Arbeitsunfähigkeit führenden

Beschwerden. Einem Kurzaustrittsbericht der E____klinik [...] vom 26. Februar

2022.

(Beschwerdebeilage 7) sei zudem zu entnehmen, dass der medizinische

Endzustand im Zusammenhang mit dem Unfall noch nicht eingetreten sei

(Beschwerde S. 10 Ziff. 6 a.E.).

2.3

Für die Annahme des fehlenden Kausalzusammenhangs zum Zeitpunkt der

Einstellung der Leistungen stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die

Einschätzungen anstaltsinterner Ärztinnen und Ärzte, vorab die Ärztliche

Beurteilung der Kreisärztin J____ vom 28. September 2021 (SUVA-Akte 77), ab.

Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen

Beweiswert solcher versicherungsinterner Abklärungen. Jedoch kommt ihnen

praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem

im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen

externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E.

3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

2.4

Im Lichte der angeführten Praxis zum Beweiswert anstaltsinterner

Arztberichte sind die für den Entscheid wesentlichen medizinischen Unterlagen

nachfolgend zu würdigen.

3.

Die Beschwerdegegnerin legt ihrem Einspracheentscheid

(SUVA-Akte 101 S. 2 lit. A) als Unfallhergang zu Grunde, dass der Versicherte

am 25. Januar 2021 beim Demontieren von Eternit ausgerutscht sei und sich eine

Prellung am Rücken zugezogen habe. So ist dieser Hergang in der Schadenmeldung

vom 29. Januar 2021 (SUVA-Akte 1) festgehalten. In der Beschwerdeantwort

beschreibt die Beschwerdegegnerin den Vorgang damit, der Versicherte sei am 25.

Januar 2021 beim Demontieren von Eternit "mit dem Material ausgerutscht

und auf den Hinterkopf gestürzt". Diese Beschreibung des Hergangs findet

sich im vom Versicherten am 6. April 2021 unterzeichneten "Fragebogen

Hergang" (SUVA-Akte 18 Ziff. 3).

In der Beschwerde wird zwar auch auf die Schilderung im

"Fragebogen Hergang" verwiesen und das dort handschriftlich

Festgehaltene zum Hergang zitiert. In der Beschwerde (S. 5 Ziff. 2) wird diese

Beschreibung jedoch ergänzt mit dem Satz "Die Fallhöhe betrug ca. 5

Meter". Mit Hinzufügung dieses Satzes scheint der Beschwerdeführer

behaupten zu wollen, er sei 5 Meter tief gefallen. Dafür findet sich in den

Akten jedoch keine Stütze. Unter "Anamnese" ist im Bericht der E____klinik

[...] vom 8. April 2021 (SUVA-Akte 23) festgehalten, der Versicherte sei am 25.

Januar 2021 "rückwärts auf dem Dach eines Gebäudes gestürzt und mehrere

Meter geglitten. An der Dachrinne konnte er sich wieder fangen". Als

Diagnose ist im selben Bericht eine persistierende Brachialgie rechts bei

Zustand nach "Sturz auf dem Dach (25.01.2021)" vermerkt. Im Bericht

der Orthopädie Klinik am K____ Spital vom 22. Juli 2021 (SUVA-Akte 69) ist

festgehalten, der Beschwerdeführer berichte von einem Arbeitsunfall im Januar

2021, "wo ihn auf eisglattem Untergrund mit schweren Eternitplatten in der

Hand eine Schulterdistorsion rechtsdominant ereilt habe". Diese jeweils in

den Anamnesen der ärztlichen Berichte enthaltenen Beschreibungen stimmen

jedenfalls insoweit überein, dass von einem Sturz auf dem Dach, aber

jedenfalls nicht von einem Sturz vom Dach die Rede ist. Auch gestützt

auf diese Arztberichte findet sich kein Hinweis, dass der Versicherte vom Dach 5

Meter in die Tiefe gefallen ist.

Der u.a. im Bericht der E____klinik [...] vom 8. April 2021

festgehaltenen Variante, wonach der Versicherte nach dem Sturz mehrere Meter

geglitten und sich noch an der Dachrinne habe fangen können, steht dagegen die Beweismaxime

der "Aussage der ersten Stunde" (BGE 121 V 45, 47 E. 2a; vgl. auch das

Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2014 vom 19. März 2015 E. 5.2.) entgegen. Dies

gilt auch für die Schilderung im Arztbericht des G____zentrums [...] vom 16.

März 2021 (SUVA-Akte 22), wo von einem "Sturz von einer Leiter am

25.1.2021" die Rede ist. Diese Variante des Unfallhergangs machen sich im

Übrigen weder die Beschwerdegegnerin, noch der Beschwerdeführer im vorliegenden

Verfahren zu eigen.

Es ist somit für die Kausalitätsbeurteilung als überwiegend

wahrscheinlich der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort

festgehaltene Hergang heranzuziehen.

4.

4.1

In ihrem Bericht vom 28. September 2021 (SUVA-Akte 77) hält die

Kreisärztin J____ fest, die ausgedehnten Abklärungen mittels MRI der HWS und

der Schulter sowie eine neurologische Abklärung und wiederholte Behandlungen in

der E____klinik zeigten ein lumbosakrales Schmerzsyndrom, rechtsbetont, bei

abgeflachter LWS-Lordose und leichtgradiger Facettengelenksarthrose. Im Bereich

der Schulter zeige sich ein Impingementsyndrom mit mässiggradiger

AC-Gelenksarthrose, Bursitis subacromialis und auch Partialruptur der

Supraspinatussehne. All diese Befunde seien degenerativer Genese und stünden in

keinem Zusammenhang mit dem erlittenen Sturz vom Januar 2021.

Die Würdigung der Gesundheitsschäden im Bereich des Schultergelenkes

müsse in Kenntnis des Umstandes erfolgen, dass die Degeneration der Struktur

eines Subacromialtraumas einem physiologischen Prozess entspreche, der früher

oder später im Leben symptomatisch werde. Es handle sich um einen normalen

Alterungsprozess, ähnlich wie das Ergrauen der Haare oder das Runzeln der Haut.

Einige Individuen seien von dem Verschleiss wesentlich stärker betroffen als

andere, insbesondere, wenn der Subacromialraum durch eine anatomische

Normvariante, subacromiale Osteophyten oder eine Arthrose des AC-Gelenkes

eingeengt werde.

Zusammengefasst hält die Kreisärztin fest, es lägen beim

Versicherten keine strukturellen Läsionen vor, die auf das Sturzereignis vom

Januar 2021 zurückzuführen wären. Durch das Ereignis sei es zu einer

vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne einer Schmerzauslösung über einen

maximalen Zeitraum von 3 Monaten gekommen. Beschwerden über diesen Zeitraum

hinaus seien mit den vorbestehenden degenerativen Veränderungen erklärt.

4.2

Der Beschwerdeführer hält diesen Äusserungen der Kreisärztin

entgegen (Beschwerde S. 11 Ziff. 8), er habe vor dem Unfall keine der danach diagnostizierten

Beschwerden gehabt. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach beim

Beschwerdeführer degenerative Erscheinungen für das Beschwerdebild verantwortlich

seien, greife zu kurz. Es gelte "immerhin festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer von einem Dach fiel. Der Aufschlag war heftig. Die Sturzhöhe

betrug ca. 5 Meter".

Dem letzten Argument ist das bereits in Erw. 3 zum

Unfallhergang Ausgeführte entgegenzuhalten. Den Akten ist kein Hinweis auf

einen Sturz aus 5 Metern Höhe zu entnehmen. Ebenso wenig ist ein typischerweise

die Schulter schädigender Unfallmechanismus oder ein heftiger Aufschlag belegt.

4.3

Der Beschwerdeführer wurde von zahlreichen Ärzten und medizinischen

Stellen behandelt bzw. untersucht.

4.3.1

Die F____ berichtete am 21. Februar 2021 und vom 1. Juni

2021.

(SUVA-Akten 13 und 48).

Anlässlich der Untersuchung (MRT der Halswirbelsäule

nativ) vom 19. Februar 2021 (SUVA-Akte 13) zeigten sich keine Befunde

hinsichtlich der Halswirbelsäule. Als Befund ergab sich eine altersentsprechend

unauffällige Darstellung der Halswirbelsäule ohne posttraumatische Läsionen

oder sonstige Degeneration bzw. Diskopathie.

Aufgrund eines MRI (MR-Arthrographie Schultergelenk

rechts) der Schulter am 1. Juni 2021 (SUVA-Akte 48) erhob die F____ als Befund

ein Ödem der Supraspinatussehne unmittelbar an der Insertion im posterioren

Abschnitt, vereinbar mit einer kleinen footprint-Läsion/Partialruptur ohne

retrahierte Sehnenanteile. Ferner wurde ein benachbartes Knochenmarködem im

Tuberculum majus erhoben. Ansonsten fand sich eine intakte Supraspinatussehne

bei Zeichen der Tendinopathie. An der Insertion fand sich eine tendinopathisch

veränderte Infraspinatus- und Subscapularissehne ohne Ablösung. Schliesslich

wurde eine mässige AC-Gelenksarthrose und ein leichter Reizzustand der Bursa

subdeltoidea-subacromialis erhoben.

4.3.2

Gemäss Bericht des L____ vom 11. März 2021 (SUVA-Akte

35) wurde in der Rubrik "klinische Angaben" festgehalten, es

bestünden persistierende Schmerzen der Halswirbelsäule, der Schulter, des

Handgelenks sowie lumbosakral rechts. Voruntersuchungen lägen nicht vor. Die

Röntgenbefunde wurden wie folgt notiert:

-

HWS: "Harmonische Lordose der HWS. Regelrechte Konfiguration

und Höhe der Wirbelkörper. Keine Fraktur. Keine höhengeminderten Wirbelkörper.

Erhaltenes dorsales Alignement. Keine Gefügestörung in den Funktionsaufnahmen.

Keine wesentlichen degenerativen Veränderungen. Die prävertebralen Weichteile

stellen sich nicht verbreitert dar".

-

Brustwirbelsäule: "Abgeflachte Lordose der LWS. Regelrechte

Konfiguration und Höhe der Wirbelkörper. Keine Fraktur. Keine höhengeminderten

Wirbelkörper. Erhaltenes dorsales Alignement. Leichte degenerative

Veränderungen in der LWS mit Facettengelenksarthrosen".

-

Beckenübersicht und Hüftgelenk rechts: "Zentrierte Hüftköpfe

beidseits. Regelrechte Artikulationsverhältnisse im rechten Hüftgelenk. Keine

Fraktur. Keine wesentlichen degenerativen Veränderungen in den Hüftgelenken

beidseits".

-

Schultergelenk rechts: "Regelrechte

Artikulationsverhältnisse im rechten glenohumeralen Gelenk. Keine Fraktur.

Keine wesentlichen degenerativen Veränderungen. Keine periartikulären

Weichteilverkalkungen".

-

Handgelenk rechts: "Regelrechte Artikulations- und

Stellungsverhältnisse. Kein Nachweis einer Fraktur. Mässige STT-Arthrose. Keine

periartikulären Weichteilverkalkungen."

4.3.3

Die E____klinik [...] berichtete am 11. März 2021, 8.

April 2021 und 21. Juli 2021 (SUVA-Akten 47, 23 und 61).

Die E____klinik [...] erhob am 11. März 2021 (SUVA-Akte 47)

nach durchgeführter MRI-Diagnostik der Schulter eine persistierende Omalgie

rechts mit Partialruptur Supraspinatussehne, Knochenmarksödem am Tuberculum

majus, sowie einer Insertionstendinopathie an der Infraspinatus/Subscapularissehne

mit mässiggradiger AC-Gelenksarthrose und Bursitis subakromialis/subdeltoidae. Zu

verzeichnen seien intermittierend auftretende Hypästhesien am rechten Arm. Ferner

wurde ein lumbosakrales Schmerzsyndrom rechtsbetont bei abgeflachter LWS-Lordose

und leichtgradiger Facettengelenksarthrose erhoben. In den Berichten vom 8.

April 2021 und vom 21. Juli 2021 legt die E____klinik dar, eine

Röntgenuntersuchung der HWS sei unauffällig gewesen. Eine MRI-Untersuchung der

HWS bei der F____ habe keine höhergradigen Neuroforamen beziehungsweise keine

Spinalkanalstenose gezeigt.

Spätere Berichte der E____klinik [...] vom 2. September 2021 (SUVA-Akte

112.

S. 2 ff. = Beschwerdebeilage 6) und 27. Dezember 2021 (SUVA-Akte 111 S. 17

ff. = Beschwerdebeilage 14) sowie der Kurzaustrittsbericht vom 26. Februar 2022

(SUVA-Akte 111 S. 1 ff. = Beschwerdebeilage 7) sprechen von einem Andauern der

Schulterschmerzen (Omalgie), jeweils mit Hinweis auf die als bekannt

vorausgesetzte Vorgeschichte.

4.3.4

Das G____zentrum [...] hielt mit Bericht vom 16. März

2021.

(SUVA-Akte 22) nach neurophysiologischer Beurteilung der Brachialgie

rechts fest, es sei insgesamt kein neurologisches und kein

elektrophysiologisches Korrelat zu den Beschwerden des Patienten nachweisbar.

4.3.5

Die Orthopädie Klinik am M____ Spital diagnostizierte in

den ambulanten Berichten vom 29. Oktober 2021 sowie vom 19. Januar 2022

(SUVA-Akte 111 S. 14 ff. = Beschwerdebeilage 13 sowie Replikbeilage 1, vgl. Vorberichte

vom 17. September 2021 und vom 22. Juli 2021, SUVA-Akte 75 = Beschwerdebeilage

12.

und SUVA-Akte 69 = Beschwerdebeilage 11) chronisch persistierende

Schulterschmerzen rechts mit/bei Partialruptur Supraspinatussehne,

Knochenmarksödem Tuberculum majus, Insertionstendinopathie Infraspinatus/Subscapularissehne,

mässiggradiger AC-Gelenksarthrose und Bursitis subacromialis. Gemäss diesem

Bericht haben die bisherigen Behandlungen nicht angeschlagen. Es sei eine

glenohumerale Infiltration durchgeführt worden, was zu einer Besserung von 30%

geführt habe.

4.4

Das unter vorstehender Erw. 4.3. ff. angeführte Aktenmaterial bildet

in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Kreisärztin keinen Hinweis für eine

unfallkausale Körperschädigung. Die Röntgenbefunde des L____ verneinen strukturelle

Schädigungen an den untersuchten Körperpartien, welche als Unfallfolge in

Betracht gezogen werden könnten. Auch das G____zentrum [...] fördert kein

nachweisbares somatisches Substrat im Sinne einer Unfallfolge zu Tage. Die F____

sowie die E____klinik [...] nennen einen Befund (Ödem) der Supraspinatussehne,

unmittelbar an der Insertion im posterioren Abschnitt, vereinbar mit einer

kleinen footprint-Läsion/Partialruptur. Beide Stellen erheben zwar jeweils einen

Zustand nach dem Ereignis vom 25. Januar 2021. Damit postulieren jedoch auch

sie keinen Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und dem angetroffenen

Befund. Die Orthopädische Klinik am K____ Spital dokumentiert zwar therapieresistente

Beschwerden, jedoch ohne einen Hinweis auf die Unfallkausalität zu liefern.

Eingehend und gut nachvollziehbar äussert sich die Kreisärztin

in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 28. September 2021 (SUVA-Akte 77) zu dem

von der F____ erhobenen, mit einer kleinen footprint-Läsion an der

Supraspitantussehne vereinbaren Befund. In der medizinischen Literatur werde

aus anatomischer Sicht auf die sogenannte «Critical Zone» wegen einer

verringerten Sehnendurchblutung etwa 1 cm vor dem anterioren Ansatz der

Supraspinatussehne am Tuberculum majus hingewiesen (sogenanntes footprint).

Eine Erklärung dafür, dass dieser Ansatz (footprint) der Supraspinatussehne

bevorzugt von einer degenerativ bedingten Entwicklung betroffen sei, gründe

sich auf die Tatsache, dass bei Abduktion die artikuläre Seite (anterior edge)

stärker belastet werde.

Es sind zusammenfassend aufgrund des in Erw. 4.3. angeführten

Aktenmaterials somit keine Hinweise ersichtlich, die auch nur geringe Zweifel

an der kreisärztlichen Einschätzung zu begründen vermöchten, wonach per 6. Juni

2021.

in somatischer Hinsicht ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem

Unfall vom 25. Januar 2021 und den noch beklagten Beschwerden zu verneinen ist.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer rügt (Beschwerde S. 14), die Beschwerdegegnerin

habe sich in ihrem Einspracheentscheid nicht mit dem psychiatrischen

Beschwerdebild befasst. Dazu ist nachfolgend Stellung zu nehmen.

5.2

Der Bericht der E____klinik [...] vom 7. April 2021 (Frau N____,

Psychologin M. Sc., SUVA-Akte 24) notiert den Verdacht auf eine

Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) mit depressiver Reaktion.

Zur Anamnese hält der Bericht fest, der Versicherte habe seit

dem Ereignis vom 25. Januar 2021 starke Schmerzen in der rechten Schulter und

Arm. Er habe daraufhin am 15. Februar die Kündigung erhalten. Vorausgehend

hätten sich zwei Arbeitsunfälle in den Jahren 2011 und 2012 ereignet, worauf

der Versicherte vom Arbeitgeber eine schriftliche Verwarnung erhalten habe,

dass er beim nächsten Unfall die Kündigung erhalten werde. Dies sei nun

geschehen. Der Beschwerdeführer sei zutiefst verletzt, dass ihm nach 20 Jahren

Einsatz für seinen Arbeitgeber gekündigt werde. Er sei acht Jahre lang nie zu

einem Arzt gegangen und habe trotz Schmerzen immer weitergearbeitet. Der

Beschwerdeführer beklage, dass sein Leben ohne eine Stelle, Aufgabe und

Struktur keinen Sinn mehr habe. Seit 45 Jahren habe er immer 100% gearbeitet.

Er sei müde, traurig, verspannt, habe keine Freude und könne sich nicht

konzentrieren.

5.3

Der Kreisarzt (O____) hielt in der Beurteilung vom 5. Mai 2021

(SUVA-Akte 32) fest, eine Vermutungsdiagnose reiche für die Begründung einer

Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht aus. Auch die Diagnose einer

Anpassungsstörung, selbst wenn sie als solche gestellt worden wäre, begründe

über 3 Monate nach dem Ereignis keine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

Ob diese Einschätzung des Kreisarztes zur natürlichen

Unfallkausalität der psychischen Verdachtsdiagnose zutrifft, kann offenbleiben.

Die Beschwerdegegnerin verweist im Einspracheentscheid (SUVA-Akte 101 S. 9

Ziff. 4.5) zutreffend darauf, dass diesbezüglich ein adäquater Kausalzusammenhang

zum Unfall vom 25. Januar 2021 in Prüfung der massgebenden Kriterien gemäss BGE 115 V 133 ff. zu verneinen ist.

Wie bereits in Erw. 3. erörtert, ist ein Unfallereignis mit

einem Sturz aus 5 Metern Höhe nicht nachgewiesen. Der Versicherte war ausgerutscht

und gestürzt. Die Praxis (vgl. die Hinweise im Entscheid 725 17 287 des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 15.

Februar 2018 E. 7.2) hat (vgl. das Leit-urteil BGE 115 V 139 E. 6a) einen

gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes

Unfallereignis aufgeführt. Bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem

gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang

zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres

verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter

Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass

ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen psychischen Gesundheitsschaden

zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a). Insoweit erübrigen

sich Ausführungen zu dem mit der Replik eingereichten Bericht von P____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 30. Mai 2022 (Replikbeilage 2).

In der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 4.5) wird somit zutreffend

dargelegt, mit Blick auf den Unfallhergang handle es sich um ein leichtes

Unfallereignis, für welches der adäquate Kausalzusammenhang ohne Weiteres zu

verneinen sei.

6.

Der Beschwerdeführer macht schliesslich noch geltend, die

medizinische Behandlung seiner Beschwerden habe zum Zeitpunkt der Einstellung

der Leistungen per 6. Juni 2021 noch angedauert. Dem Kurzaustrittsbericht der E____klinik

[...] vom 26. Februar 2022 (SUVA-Akte 111 S. 1 ff. = Beschwerdebeilage 7) sei

zu entnehmen, dass der medizinische Endzustand des Beschwerdeführers im

Zusammenhang mit dem Unfall noch nicht eingetreten sei (Beschwerde S. 10 Ziff.

6.

a.E.).

Ist nach dem Dargelegten per 6. Juni 2021 ein

Kausalzusammenhang zwischen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und dem

Unfallereignis vom 25. Januar 2021 zu verneinen, vermag der Beschwerdeführer

auch mit dem Hinweis, die medizinische Behandlung dauere noch an, nichts für

sich herzuleiten.

7.

7.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde folglich abzuweisen.

7.2

Das Verfahren ist kostenlos.

7.3

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen

Kosten wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: