UV.2022.14
Unfallkausalität verneint
26. Oktober 2022Deutsch18 min
SUVA-Akten 6 ff., Arztzeugnis vom 11. März 2021 bzw. Berichte der E____klinik [...]
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26.
Oktober 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl , Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.14
Einspracheentscheid vom 8. März
2022
Unfallkausalität verneint.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer war vom 1. Februar 2001 bis zum
31. Mai 2021 bei der C____, [...], als Holzbau-Arbeiter angestellt und aufgrund
dieses Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von
Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 29. Januar 2021 (SUVA-Akte 1)
war der Versicherte am 25. Januar 2021 "beim Eternit demontieren
ausgerutscht" und hatte sich dabei eine Prellung am Rücken zugezogen (vgl.
Ziff. 9 der Schadenmeldung, a.a.O.). Die Beschwerdegegnerin erbrachte gemäss
Schreiben vom 2. Februar 2021 (SUVA-Akte 3) Taggeldleistungen sowie
Heilbehandlung.
b) In der Folge wurden zahlreiche ärztliche
Untersuchungen und Behandlungen durchgeführt (vgl. u.a. Arztzeugnis D____, FMH
Innere Medizin, Basel, vom 25. Januar 2021, SUVA-Akte 2, sowie Folgezeugnisse
SUVA-Akten 6 ff., Arztzeugnis vom 11. März 2021 bzw. Berichte der E____klinik [...]
vom 11. März 2021, 8. April 2021 und 21. Juli 2021, SUVA-Akten 10, 47, 23 und
61, Bericht der F____ vom 21. Februar 2021 und vom 1. Juni 2021, SUVA-Akten 13
und 48, des G____zentrums [...] vom 16. März 2021, SUVA-Akte 22).
c) Der Kreisarzt (H____) nahm am 11. Mai 2021 sowie am
20. Mai 2021 Stellung (SUVA-Akten 37 f.). Mit Schreiben vom 20. Mai 2021
(SUVA-Akte 41) kündigte die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Leistungen
per 6. Juni 2021 an. Die Kreisärztin (I____) äusserte sich erneut am 15. Juli
2021 (SUVA-Akte 53). Am 28. September 2021 verfasste die Kreisärztin (J____)
eine Ärztliche Beurteilung (SUVA-Akte 77).
d) Mit Verfügung vom 29. September 2021 (SUVA-Akte 86)
bestätigte die Beschwerdegegnerin die Leistungseinstellung per 6. Juni 2021. Der
Beschwerdeführer erhob hiergegen am 18. Oktober 2021 Einsprache (SUVA-Akte 89,
Einsprachebegründung vom 22. November 2021, SUVA-Akte 95). Die Beschwerdegegnerin
wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. März 2022 ab (SUVA-Akte
101).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 7. April 2022 beantragt der
Versicherte, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. März
2022.
aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem
Beschwerdeführer auch nach dem 6. Juni 2021 die gesetzlichen Leistungen zu
erbringen.
Den mit der Beschwerde gestellten Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung zieht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2022 zurück.
b) Mit Verfügung vom 14. April 2022 ordnet die
Instruktionsrichterin den Beizug der IV-Akten des Beschwerdeführers an. Diese
gehen am 27. April 2022 beim Sozialversicherungsgericht ein und werden den
Parteien zur Einsichtnahme aufgelegt.
c) Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2022 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 19. Juli 2022 und Duplik vom 30. August 2022
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt findet am 26. Oktober 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit ihrem Einspracheentscheid vom 8. März 2022 begründet die
Beschwerdegegnerin die Einstellung der Leistungen im Wesentlichen damit, dass
spätestens ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen vom 6.
Juni 2021 keine Folgen des Unfalls vom 25. Januar 2021 mehr vorlagen. Hinsichtlich
einer allfälligen psychischen Symptomatik verneinte die Beschwerdegegnerin den adäquaten
Kausalzusammenhang zum Unfall vom 25. Januar 2021 in Prüfung der massgebenden
Kriterien gemäss BGE 115 V 133 ff. (SUVA-Akte 101 S. 9 Ziff. 4.5).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet ein (Beschwerde S. 11 Ziff. 8), aktuell
habe er Beschwerden u.a. an der rechten Schulter (Bewegungseinschränkung sowie
Schmerzen) sowie an der rechten Hüfte. Tatsache sei, dass er vor dem Unfall
keine der diagnostizierten Beschwerden gehabt habe. Die Argumentation der
Beschwerdegegnerin, wonach beim Beschwerdeführer degenerative Erscheinungen für
das Beschwerdebild verantwortlich seien, greife zu kurz. Sinngemäss postuliert
der Beschwerdeführer damit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin einen
nach wie vor bestehenden Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 25.
Januar 2021 und den noch bestehenden, zu einer Arbeitsunfähigkeit führenden
Beschwerden. Einem Kurzaustrittsbericht der E____klinik [...] vom 26. Februar
2022.
(Beschwerdebeilage 7) sei zudem zu entnehmen, dass der medizinische
Endzustand im Zusammenhang mit dem Unfall noch nicht eingetreten sei
(Beschwerde S. 10 Ziff. 6 a.E.).
2.3
Für die Annahme des fehlenden Kausalzusammenhangs zum Zeitpunkt der
Einstellung der Leistungen stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die
Einschätzungen anstaltsinterner Ärztinnen und Ärzte, vorab die Ärztliche
Beurteilung der Kreisärztin J____ vom 28. September 2021 (SUVA-Akte 77), ab.
Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen
Beweiswert solcher versicherungsinterner Abklärungen. Jedoch kommt ihnen
praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem
im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen
externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E.
3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).
2.4
Im Lichte der angeführten Praxis zum Beweiswert anstaltsinterner
Arztberichte sind die für den Entscheid wesentlichen medizinischen Unterlagen
nachfolgend zu würdigen.
3.
Die Beschwerdegegnerin legt ihrem Einspracheentscheid
(SUVA-Akte 101 S. 2 lit. A) als Unfallhergang zu Grunde, dass der Versicherte
am 25. Januar 2021 beim Demontieren von Eternit ausgerutscht sei und sich eine
Prellung am Rücken zugezogen habe. So ist dieser Hergang in der Schadenmeldung
vom 29. Januar 2021 (SUVA-Akte 1) festgehalten. In der Beschwerdeantwort
beschreibt die Beschwerdegegnerin den Vorgang damit, der Versicherte sei am 25.
Januar 2021 beim Demontieren von Eternit "mit dem Material ausgerutscht
und auf den Hinterkopf gestürzt". Diese Beschreibung des Hergangs findet
sich im vom Versicherten am 6. April 2021 unterzeichneten "Fragebogen
Hergang" (SUVA-Akte 18 Ziff. 3).
In der Beschwerde wird zwar auch auf die Schilderung im
"Fragebogen Hergang" verwiesen und das dort handschriftlich
Festgehaltene zum Hergang zitiert. In der Beschwerde (S. 5 Ziff. 2) wird diese
Beschreibung jedoch ergänzt mit dem Satz "Die Fallhöhe betrug ca. 5
Meter". Mit Hinzufügung dieses Satzes scheint der Beschwerdeführer
behaupten zu wollen, er sei 5 Meter tief gefallen. Dafür findet sich in den
Akten jedoch keine Stütze. Unter "Anamnese" ist im Bericht der E____klinik
[...] vom 8. April 2021 (SUVA-Akte 23) festgehalten, der Versicherte sei am 25.
Januar 2021 "rückwärts auf dem Dach eines Gebäudes gestürzt und mehrere
Meter geglitten. An der Dachrinne konnte er sich wieder fangen". Als
Diagnose ist im selben Bericht eine persistierende Brachialgie rechts bei
Zustand nach "Sturz auf dem Dach (25.01.2021)" vermerkt. Im Bericht
der Orthopädie Klinik am K____ Spital vom 22. Juli 2021 (SUVA-Akte 69) ist
festgehalten, der Beschwerdeführer berichte von einem Arbeitsunfall im Januar
2021, "wo ihn auf eisglattem Untergrund mit schweren Eternitplatten in der
Hand eine Schulterdistorsion rechtsdominant ereilt habe". Diese jeweils in
den Anamnesen der ärztlichen Berichte enthaltenen Beschreibungen stimmen
jedenfalls insoweit überein, dass von einem Sturz auf dem Dach, aber
jedenfalls nicht von einem Sturz vom Dach die Rede ist. Auch gestützt
auf diese Arztberichte findet sich kein Hinweis, dass der Versicherte vom Dach 5
Meter in die Tiefe gefallen ist.
Der u.a. im Bericht der E____klinik [...] vom 8. April 2021
festgehaltenen Variante, wonach der Versicherte nach dem Sturz mehrere Meter
geglitten und sich noch an der Dachrinne habe fangen können, steht dagegen die Beweismaxime
der "Aussage der ersten Stunde" (BGE 121 V 45, 47 E. 2a; vgl. auch das
Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2014 vom 19. März 2015 E. 5.2.) entgegen. Dies
gilt auch für die Schilderung im Arztbericht des G____zentrums [...] vom 16.
März 2021 (SUVA-Akte 22), wo von einem "Sturz von einer Leiter am
25.1.2021" die Rede ist. Diese Variante des Unfallhergangs machen sich im
Übrigen weder die Beschwerdegegnerin, noch der Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren zu eigen.
Es ist somit für die Kausalitätsbeurteilung als überwiegend
wahrscheinlich der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort
festgehaltene Hergang heranzuziehen.
4.
4.1
In ihrem Bericht vom 28. September 2021 (SUVA-Akte 77) hält die
Kreisärztin J____ fest, die ausgedehnten Abklärungen mittels MRI der HWS und
der Schulter sowie eine neurologische Abklärung und wiederholte Behandlungen in
der E____klinik zeigten ein lumbosakrales Schmerzsyndrom, rechtsbetont, bei
abgeflachter LWS-Lordose und leichtgradiger Facettengelenksarthrose. Im Bereich
der Schulter zeige sich ein Impingementsyndrom mit mässiggradiger
AC-Gelenksarthrose, Bursitis subacromialis und auch Partialruptur der
Supraspinatussehne. All diese Befunde seien degenerativer Genese und stünden in
keinem Zusammenhang mit dem erlittenen Sturz vom Januar 2021.
Die Würdigung der Gesundheitsschäden im Bereich des Schultergelenkes
müsse in Kenntnis des Umstandes erfolgen, dass die Degeneration der Struktur
eines Subacromialtraumas einem physiologischen Prozess entspreche, der früher
oder später im Leben symptomatisch werde. Es handle sich um einen normalen
Alterungsprozess, ähnlich wie das Ergrauen der Haare oder das Runzeln der Haut.
Einige Individuen seien von dem Verschleiss wesentlich stärker betroffen als
andere, insbesondere, wenn der Subacromialraum durch eine anatomische
Normvariante, subacromiale Osteophyten oder eine Arthrose des AC-Gelenkes
eingeengt werde.
Zusammengefasst hält die Kreisärztin fest, es lägen beim
Versicherten keine strukturellen Läsionen vor, die auf das Sturzereignis vom
Januar 2021 zurückzuführen wären. Durch das Ereignis sei es zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne einer Schmerzauslösung über einen
maximalen Zeitraum von 3 Monaten gekommen. Beschwerden über diesen Zeitraum
hinaus seien mit den vorbestehenden degenerativen Veränderungen erklärt.
4.2
Der Beschwerdeführer hält diesen Äusserungen der Kreisärztin
entgegen (Beschwerde S. 11 Ziff. 8), er habe vor dem Unfall keine der danach diagnostizierten
Beschwerden gehabt. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach beim
Beschwerdeführer degenerative Erscheinungen für das Beschwerdebild verantwortlich
seien, greife zu kurz. Es gelte "immerhin festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer von einem Dach fiel. Der Aufschlag war heftig. Die Sturzhöhe
betrug ca. 5 Meter".
Dem letzten Argument ist das bereits in Erw. 3 zum
Unfallhergang Ausgeführte entgegenzuhalten. Den Akten ist kein Hinweis auf
einen Sturz aus 5 Metern Höhe zu entnehmen. Ebenso wenig ist ein typischerweise
die Schulter schädigender Unfallmechanismus oder ein heftiger Aufschlag belegt.
4.3
Der Beschwerdeführer wurde von zahlreichen Ärzten und medizinischen
Stellen behandelt bzw. untersucht.
4.3.1
Die F____ berichtete am 21. Februar 2021 und vom 1. Juni
2021.
(SUVA-Akten 13 und 48).
Anlässlich der Untersuchung (MRT der Halswirbelsäule
nativ) vom 19. Februar 2021 (SUVA-Akte 13) zeigten sich keine Befunde
hinsichtlich der Halswirbelsäule. Als Befund ergab sich eine altersentsprechend
unauffällige Darstellung der Halswirbelsäule ohne posttraumatische Läsionen
oder sonstige Degeneration bzw. Diskopathie.
Aufgrund eines MRI (MR-Arthrographie Schultergelenk
rechts) der Schulter am 1. Juni 2021 (SUVA-Akte 48) erhob die F____ als Befund
ein Ödem der Supraspinatussehne unmittelbar an der Insertion im posterioren
Abschnitt, vereinbar mit einer kleinen footprint-Läsion/Partialruptur ohne
retrahierte Sehnenanteile. Ferner wurde ein benachbartes Knochenmarködem im
Tuberculum majus erhoben. Ansonsten fand sich eine intakte Supraspinatussehne
bei Zeichen der Tendinopathie. An der Insertion fand sich eine tendinopathisch
veränderte Infraspinatus- und Subscapularissehne ohne Ablösung. Schliesslich
wurde eine mässige AC-Gelenksarthrose und ein leichter Reizzustand der Bursa
subdeltoidea-subacromialis erhoben.
4.3.2
Gemäss Bericht des L____ vom 11. März 2021 (SUVA-Akte
35) wurde in der Rubrik "klinische Angaben" festgehalten, es
bestünden persistierende Schmerzen der Halswirbelsäule, der Schulter, des
Handgelenks sowie lumbosakral rechts. Voruntersuchungen lägen nicht vor. Die
Röntgenbefunde wurden wie folgt notiert:
-
HWS: "Harmonische Lordose der HWS. Regelrechte Konfiguration
und Höhe der Wirbelkörper. Keine Fraktur. Keine höhengeminderten Wirbelkörper.
Erhaltenes dorsales Alignement. Keine Gefügestörung in den Funktionsaufnahmen.
Keine wesentlichen degenerativen Veränderungen. Die prävertebralen Weichteile
stellen sich nicht verbreitert dar".
-
Brustwirbelsäule: "Abgeflachte Lordose der LWS. Regelrechte
Konfiguration und Höhe der Wirbelkörper. Keine Fraktur. Keine höhengeminderten
Wirbelkörper. Erhaltenes dorsales Alignement. Leichte degenerative
Veränderungen in der LWS mit Facettengelenksarthrosen".
-
Beckenübersicht und Hüftgelenk rechts: "Zentrierte Hüftköpfe
beidseits. Regelrechte Artikulationsverhältnisse im rechten Hüftgelenk. Keine
Fraktur. Keine wesentlichen degenerativen Veränderungen in den Hüftgelenken
beidseits".
-
Schultergelenk rechts: "Regelrechte
Artikulationsverhältnisse im rechten glenohumeralen Gelenk. Keine Fraktur.
Keine wesentlichen degenerativen Veränderungen. Keine periartikulären
Weichteilverkalkungen".
-
Handgelenk rechts: "Regelrechte Artikulations- und
Stellungsverhältnisse. Kein Nachweis einer Fraktur. Mässige STT-Arthrose. Keine
periartikulären Weichteilverkalkungen."
4.3.3
Die E____klinik [...] berichtete am 11. März 2021, 8.
April 2021 und 21. Juli 2021 (SUVA-Akten 47, 23 und 61).
Die E____klinik [...] erhob am 11. März 2021 (SUVA-Akte 47)
nach durchgeführter MRI-Diagnostik der Schulter eine persistierende Omalgie
rechts mit Partialruptur Supraspinatussehne, Knochenmarksödem am Tuberculum
majus, sowie einer Insertionstendinopathie an der Infraspinatus/Subscapularissehne
mit mässiggradiger AC-Gelenksarthrose und Bursitis subakromialis/subdeltoidae. Zu
verzeichnen seien intermittierend auftretende Hypästhesien am rechten Arm. Ferner
wurde ein lumbosakrales Schmerzsyndrom rechtsbetont bei abgeflachter LWS-Lordose
und leichtgradiger Facettengelenksarthrose erhoben. In den Berichten vom 8.
April 2021 und vom 21. Juli 2021 legt die E____klinik dar, eine
Röntgenuntersuchung der HWS sei unauffällig gewesen. Eine MRI-Untersuchung der
HWS bei der F____ habe keine höhergradigen Neuroforamen beziehungsweise keine
Spinalkanalstenose gezeigt.
Spätere Berichte der E____klinik [...] vom 2. September 2021 (SUVA-Akte
112.
S. 2 ff. = Beschwerdebeilage 6) und 27. Dezember 2021 (SUVA-Akte 111 S. 17
ff. = Beschwerdebeilage 14) sowie der Kurzaustrittsbericht vom 26. Februar 2022
(SUVA-Akte 111 S. 1 ff. = Beschwerdebeilage 7) sprechen von einem Andauern der
Schulterschmerzen (Omalgie), jeweils mit Hinweis auf die als bekannt
vorausgesetzte Vorgeschichte.
4.3.4
Das G____zentrum [...] hielt mit Bericht vom 16. März
2021.
(SUVA-Akte 22) nach neurophysiologischer Beurteilung der Brachialgie
rechts fest, es sei insgesamt kein neurologisches und kein
elektrophysiologisches Korrelat zu den Beschwerden des Patienten nachweisbar.
4.3.5
Die Orthopädie Klinik am M____ Spital diagnostizierte in
den ambulanten Berichten vom 29. Oktober 2021 sowie vom 19. Januar 2022
(SUVA-Akte 111 S. 14 ff. = Beschwerdebeilage 13 sowie Replikbeilage 1, vgl. Vorberichte
vom 17. September 2021 und vom 22. Juli 2021, SUVA-Akte 75 = Beschwerdebeilage
12.
und SUVA-Akte 69 = Beschwerdebeilage 11) chronisch persistierende
Schulterschmerzen rechts mit/bei Partialruptur Supraspinatussehne,
Knochenmarksödem Tuberculum majus, Insertionstendinopathie Infraspinatus/Subscapularissehne,
mässiggradiger AC-Gelenksarthrose und Bursitis subacromialis. Gemäss diesem
Bericht haben die bisherigen Behandlungen nicht angeschlagen. Es sei eine
glenohumerale Infiltration durchgeführt worden, was zu einer Besserung von 30%
geführt habe.
4.4
Das unter vorstehender Erw. 4.3. ff. angeführte Aktenmaterial bildet
in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Kreisärztin keinen Hinweis für eine
unfallkausale Körperschädigung. Die Röntgenbefunde des L____ verneinen strukturelle
Schädigungen an den untersuchten Körperpartien, welche als Unfallfolge in
Betracht gezogen werden könnten. Auch das G____zentrum [...] fördert kein
nachweisbares somatisches Substrat im Sinne einer Unfallfolge zu Tage. Die F____
sowie die E____klinik [...] nennen einen Befund (Ödem) der Supraspinatussehne,
unmittelbar an der Insertion im posterioren Abschnitt, vereinbar mit einer
kleinen footprint-Läsion/Partialruptur. Beide Stellen erheben zwar jeweils einen
Zustand nach dem Ereignis vom 25. Januar 2021. Damit postulieren jedoch auch
sie keinen Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und dem angetroffenen
Befund. Die Orthopädische Klinik am K____ Spital dokumentiert zwar therapieresistente
Beschwerden, jedoch ohne einen Hinweis auf die Unfallkausalität zu liefern.
Eingehend und gut nachvollziehbar äussert sich die Kreisärztin
in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 28. September 2021 (SUVA-Akte 77) zu dem
von der F____ erhobenen, mit einer kleinen footprint-Läsion an der
Supraspitantussehne vereinbaren Befund. In der medizinischen Literatur werde
aus anatomischer Sicht auf die sogenannte «Critical Zone» wegen einer
verringerten Sehnendurchblutung etwa 1 cm vor dem anterioren Ansatz der
Supraspinatussehne am Tuberculum majus hingewiesen (sogenanntes footprint).
Eine Erklärung dafür, dass dieser Ansatz (footprint) der Supraspinatussehne
bevorzugt von einer degenerativ bedingten Entwicklung betroffen sei, gründe
sich auf die Tatsache, dass bei Abduktion die artikuläre Seite (anterior edge)
stärker belastet werde.
Es sind zusammenfassend aufgrund des in Erw. 4.3. angeführten
Aktenmaterials somit keine Hinweise ersichtlich, die auch nur geringe Zweifel
an der kreisärztlichen Einschätzung zu begründen vermöchten, wonach per 6. Juni
2021.
in somatischer Hinsicht ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall vom 25. Januar 2021 und den noch beklagten Beschwerden zu verneinen ist.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer rügt (Beschwerde S. 14), die Beschwerdegegnerin
habe sich in ihrem Einspracheentscheid nicht mit dem psychiatrischen
Beschwerdebild befasst. Dazu ist nachfolgend Stellung zu nehmen.
5.2
Der Bericht der E____klinik [...] vom 7. April 2021 (Frau N____,
Psychologin M. Sc., SUVA-Akte 24) notiert den Verdacht auf eine
Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) mit depressiver Reaktion.
Zur Anamnese hält der Bericht fest, der Versicherte habe seit
dem Ereignis vom 25. Januar 2021 starke Schmerzen in der rechten Schulter und
Arm. Er habe daraufhin am 15. Februar die Kündigung erhalten. Vorausgehend
hätten sich zwei Arbeitsunfälle in den Jahren 2011 und 2012 ereignet, worauf
der Versicherte vom Arbeitgeber eine schriftliche Verwarnung erhalten habe,
dass er beim nächsten Unfall die Kündigung erhalten werde. Dies sei nun
geschehen. Der Beschwerdeführer sei zutiefst verletzt, dass ihm nach 20 Jahren
Einsatz für seinen Arbeitgeber gekündigt werde. Er sei acht Jahre lang nie zu
einem Arzt gegangen und habe trotz Schmerzen immer weitergearbeitet. Der
Beschwerdeführer beklage, dass sein Leben ohne eine Stelle, Aufgabe und
Struktur keinen Sinn mehr habe. Seit 45 Jahren habe er immer 100% gearbeitet.
Er sei müde, traurig, verspannt, habe keine Freude und könne sich nicht
konzentrieren.
5.3
Der Kreisarzt (O____) hielt in der Beurteilung vom 5. Mai 2021
(SUVA-Akte 32) fest, eine Vermutungsdiagnose reiche für die Begründung einer
Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht aus. Auch die Diagnose einer
Anpassungsstörung, selbst wenn sie als solche gestellt worden wäre, begründe
über 3 Monate nach dem Ereignis keine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Ob diese Einschätzung des Kreisarztes zur natürlichen
Unfallkausalität der psychischen Verdachtsdiagnose zutrifft, kann offenbleiben.
Die Beschwerdegegnerin verweist im Einspracheentscheid (SUVA-Akte 101 S. 9
Ziff. 4.5) zutreffend darauf, dass diesbezüglich ein adäquater Kausalzusammenhang
zum Unfall vom 25. Januar 2021 in Prüfung der massgebenden Kriterien gemäss BGE 115 V 133 ff. zu verneinen ist.
Wie bereits in Erw. 3. erörtert, ist ein Unfallereignis mit
einem Sturz aus 5 Metern Höhe nicht nachgewiesen. Der Versicherte war ausgerutscht
und gestürzt. Die Praxis (vgl. die Hinweise im Entscheid 725 17 287 des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 15.
Februar 2018 E. 7.2) hat (vgl. das Leit-urteil BGE 115 V 139 E. 6a) einen
gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes
Unfallereignis aufgeführt. Bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem
gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres
verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter
Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass
ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen psychischen Gesundheitsschaden
zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a). Insoweit erübrigen
sich Ausführungen zu dem mit der Replik eingereichten Bericht von P____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 30. Mai 2022 (Replikbeilage 2).
In der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 4.5) wird somit zutreffend
dargelegt, mit Blick auf den Unfallhergang handle es sich um ein leichtes
Unfallereignis, für welches der adäquate Kausalzusammenhang ohne Weiteres zu
verneinen sei.
6.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich noch geltend, die
medizinische Behandlung seiner Beschwerden habe zum Zeitpunkt der Einstellung
der Leistungen per 6. Juni 2021 noch angedauert. Dem Kurzaustrittsbericht der E____klinik
[...] vom 26. Februar 2022 (SUVA-Akte 111 S. 1 ff. = Beschwerdebeilage 7) sei
zu entnehmen, dass der medizinische Endzustand des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit dem Unfall noch nicht eingetreten sei (Beschwerde S. 10 Ziff.
6.
a.E.).
Ist nach dem Dargelegten per 6. Juni 2021 ein
Kausalzusammenhang zwischen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und dem
Unfallereignis vom 25. Januar 2021 zu verneinen, vermag der Beschwerdeführer
auch mit dem Hinweis, die medizinische Behandlung dauere noch an, nichts für
sich herzuleiten.
7.
7.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde folglich abzuweisen.
7.2
Das Verfahren ist kostenlos.
7.3
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: