UV.2022.15
Zweifel an der Beweiskraft der kreisärztlichen Beurteilung des medizinischen Sachverhalts. Rückweisung zur Begutachtung. Ferner Rückweisung zur Klärung des Anspruchs auf Rückerstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen.
30. August 2022Deutsch18 min
links und einen Status nach Kontusio cochleae (Erstdiagnose am 31. Januar 2019).
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 30.
August 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.
von Aarburg , lic. iur. A.
Meier
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.15
Einspracheentscheid vom 16. März
2022
Zweifel an der Beweiskraft der
kreisärztlichen Beurteilung des medizinischen Sachverhalts. Rückweisung zur
Begutachtung. Ferner Rückweisung zur Klärung des Anspruchs auf Rückerstattung
zu Unrecht erbrachter Leistungen.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer war bei der C____, angestellt
und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz vom
20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) obligatorisch
versichert. Am 30. Januar 2019 stürzte er gemäss Schadenmeldung UVG vom 3.
Februar 2019 (SUVA-Akte 1) von der Hebebühne eines Lastwagens und erlitt dabei
u.a. am Gesicht sowie am Rücken Verletzungen (vgl. auch Protokoll zur Befragung
zu Unfall und Körperschädigungen vom 18. März 2019, SUVA-Akte 32).
Gemäss Austrittsbericht des D____ (D____), Interdisziplinäre
Notfallstation, Ambulante Chirurgie, vom 6. März 2019 (SUVA-Akte 34) über die
Hospitalisierung vom 30. bis 31. Januar 2019 wurde eine Commotio cerebri mit
multiplen Kontusionen mit Bewusstlosigkeit sowie eine Kontusio cochleae
diagnostiziert. Gemäss Bericht des D____, Radiologie und Nuklearmedizin,
Muskuloskelettale Diagnostik, vom 7. Februar 2019 (SUVA-Akte 50), wurde das
obere Sprunggelenk am 7. Februar 2019 radiologisch (ap und lateral links)
untersucht. Es ergab sich keine Fraktur, eine regelrechte Knochenstruktur, eine
erhaltene Artikulation, kein Gelenkserguss im OSG sowie keine
Weichteilschwellung. Gemäss Bericht vom 9. Februar 2019 (SUVA-Akte 51)
diagnostizierte das D____, Orthopädie und Traumatologie, einen Status nach
Commotio cerebri vom 30. Januar 2019 sowie einen Status nach Distorsion des OSG
links und einen Status nach Kontusio cochleae (Erstdiagnose am 31. Januar 2019).
Am 25. März 2019 (SUVA-Akte 52) erhob die gleiche Stelle bezüglich der Cochlea
eine Läsion mit andauerndem Tinnitus nach dem Unfall vom 30. Januar 2019. In
einem weiteren Bericht der gleichen Stelle vom 11. Mai 2019 (SUVA-Akte 53) wird
die Diagnose zur Cochlea wiederholt. Bezüglich des Fusses wurde der Verdacht
auf eine Reizung der Peronealsehnen bei Zustand nach OSG-Distorsion links vom
30. Januar 2019 sowie eine Schulterkontusion rechts diagnostiziert.
b) Bezüglich Folgen der commotio cerebri sowie der
Kontusio cochleae fanden weitere Abklärungen statt. Die E____klinik [...]
berichtete am 6. August 2019 (SUVA-Akte 82) über die Spezialsprechstunde
Leichte Traumatische Hirnverletzung. Die Beschwerdegegnerin stellte mit
Verfügung vom 7. April 2021 (SUVA-Akte 254) die Leistungen mit Bezug auf Hör-
und Schwindelbeschwerden ein. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit rechtskräftigem
Einspracheentscheid vom 11. Juni 2021 abgewiesen (SUVA-Akte 278).
c) Die Beschwerden am linken Sprunggelenk sowie die Schulterbeschwerden
persistierten. Gemäss Bericht der Orthopädie und Traumatologie des D____ vom 7. November
2019 (SUVA-Akte 107) wurde der Verdacht auf Reizung der Peronealsehnen bei
Zustand nach OSG-Distorsion links vom 30. Januar 2019 sowie eine
Schulterkontusion rechts diagnostiziert. Gemäss Telefonnotiz über das Gespräch
vom 27. April 2020 wurde notiert, dass der Versicherte am 5. April 2020 beim
Hinuntergehen auf einer Treppe auf den linken Arm bzw. die linke Schulter
gestürzt sei (SUVA-Akte 147). Es standen in der Folge Beschwerden am linken
Fuss sowie der linken Schulter im Vordergrund (vgl. Protokoll zur Besprechung
vom 6. Juli 2020, SUVA-Akte 159).
Zur Klärung der aktuellen Beschwerden in der Schulter links
sowie im Fussgelenk links sah die Beschwerdegegnerin eine kreisärztliche
Untersuchung am 26. August 2021 (SUVA-Akte 289, Einladung vom 11. August 2021,
SUVA-Akte 295) vor. Der Beschwerdeführer hatte sich von dieser Einladung wegen
eines positiven Coronatests abgemeldet (Telefonnotiz vom 20. September 2021,
SUVA-Akte 332). Auch ein zweiter Termin beim Kreisarzt am 21. September 2021
kam nicht zustande (Telefonnotiz vom 20. September 2021 (SUVA-Akte 333).
Am 30. September 2021 erfolgte eine Operation (Arthroskopie OSG
mit anterolateralem Débridement, Tendinoskopie und Mobilisation der
Peronealsehnen Fuss links; vgl. Operationsbericht vom gleichen Tag, SUVA-Akte
360, sig. F____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates).
Der Kreisarzt (G____, Facharzt für Chirurgie) nahm am 21.
Dezember 2021 eine Ärztliche Beurteilung vor (SUVA-Akte 371).
Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 (SUVA-Akte 376) schloss die
Beschwerdegegnerin den Fall per 31. August 2021 ab und lehnte den Anspruch auf
weitere Versicherungsleistungen ab bzw. stellte die Versicherungsleistungen
(Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt ein. Hiergegen erhob der
Beschwerdeführer am 14. Februar 2022 Einsprache (SUVA-Akte 392).
d) Am 12. November 2021 fand eine Besprechung bzw.
Befragung dazu statt, ob der Beschwerdeführer während dem Taggeldbezug weitere
Einkünfte erwirtschaftet habe (vgl. Protokoll, SUVA-Akte 351).
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 (SUVA-Akte 368) verlangte
die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu viel bezahlte Taggelder ab dem
1. April 2020 in Höhe von CHF 38'247.45 zurück (SUVA-Akte 368). Hiergegen erhob
der Beschwerdeführer am 24. Januar 2022 Einsprache (SUVA-Akte 386).
e) Die Beschwerdegegnerin wies mit Einspracheentscheid
vom 16. März 2022 (SUVA-Akte 404) die gegen die Verfügungen vom 14. Dezember
2021 bzw. 11. Januar 2022 erhobenen Einsprachen ab.
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 29. April 2022 beantragt der
Versicherte, (1) in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 16. März 2022 sei
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen
Leistungen das Unfallereignis vom 30. Januar 2019 betreffend über die
Einstellung per 31. August 2021 hinaus und bis auf Weiteres zuzusprechen und
auszurichten. (2) Ferner seien dem Beschwerdeführer ab 1. April 2020 und bis
auf Weiteres Taggelder basierend auf einem Jahreslohn von CHF 97'200.-- ohne
Abzug wegen eines vermeintlichen Einkommens aus einer selbständigen
Erwerbstätigkeit zuzusprechen und auszurichten.
Der Beschwerdeführer beantragt (3) in verfahrensrechtlicher
Hinsicht die Einholung eines gerichtlichen orthopädischen Gutachtens bei einem
unabhängigen Experten oder einer unabhängigen Expertin.
Eventualiter wird (4) beantragt, es sei die Streitsache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein orthopädisches
Gutachten bei einem unabhängigen Experten oder einer unabhängigen Expertin
einzuholen und es sei nach Vorliegen dieses Gutachtens neu über den
Leistungsanspruch zu entscheiden.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2022 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 21. Juli 2022 hält der Versicherte an
den Rechtsbegehren der Beschwerde fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt findet vom 30. August 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten
2.
2.1
Mit dem Einspracheentscheid vom 16. März 2022 (SUVA-Akte 404) hat
die Beschwerdegegnerin zum einen die am 11. Januar 2022 verfügte (SUVA-Akte
376) Einstellung der Taggeldleistungen per 31. August 2021 geschützt. Sie
verwies auf die Beurteilung des Kreisarztes, wonach die heute bestehenden
Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Der Zustand, wie er sich auch ohne
den Unfall vom 30. Januar 2019 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer
Beurteilung spätestens am 31. August 2021 erreicht. Die bei der Operation
des OSG links vom 30. September 2021 adressierten Veränderungen seien allesamt
degenerativ erklärbar und somit nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal.
Was die linke Schulter betreffe, fänden sich in der Bildgebung inkl. MRI vom
14.
Mai 2020 keine unfallbedingten strukturellen Läsionen. Es zeigten sich
ausschliesslich degenerative Veränderungen, und zwar eine leichte
AC-Gelenksarthrose und eine Insertionstendinopathie der Supraspinatussehne und
ein leichter Schulterhochstand.
Der Beschwerdeführer macht hierzu im Wesentlichen geltend, die
ärztliche Beurteilung des Kreisarztes vom 21. Dezember 2021 (SUVA-Akte 371),
auf welche die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid stütze, sei nicht
beweistauglich. Es handle sich um eine blosse Aktenbeurteilung und es seien
mindestens geringe Zweifel an der Beurteilung des Kreisarztes angebracht.
2.2
Zum andern hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen
Einspracheentscheid vom 16. März 2022 ihre Verfügung vom 14. Dezember 2021
(SUVA-Akte 368) geschützt, mit welcher sie dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab
1.
April 2020 ein monatliches Einkommen von CHF 3'111.-- anrechnete und diese
vom versicherten Monatslohn in Abzug brachte. Daraus errechnete sie für das Intervall
ab 1. April 2020 bis 31. August 2021 zu viel bezahlte Taggeldleistungen in Höhe
von CHF 38'247.45, welche sie vom Beschwerdeführer zurückforderte.
Gegen die Rückerstattungsforderung wendet der Beschwerdeführer
im Wesentlichen ein, er habe mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit keinen
Gewinn und damit auch kein anrechenbares Einkommen erzielt.
2.3
Ob der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. März 2022 zu
schützen ist, ist nachstehend sowohl hinsichtlich der strittigen
Leistungseinstellung als auch bezüglich der strittigen Rückerstattungsforderung
zu prüfen.
3.
3.1
Der Kreisarzt (G____, Facharzt für Chirurgie) nahm am 21. Dezember
2021.
eine Ärztliche Beurteilung vor (SUVA-Akte 371), auf welche die
Beschwerdegegnerin wie erwähnt ihre Leistungseinstellung stützt.
Der Kreisarzt gelangte bezüglich des OSG links zum Schluss, das
Unfallereignis vom 30. Januar 2019 habe bei Fehlen von unfallbedingten strukturellen
Läsionen höchstens zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des unfallfremd
vorbestehenden Zustandes geführt. Eine solche Verschlimmerung gelte nach 6
Wochen, spätestens aber nach 3 Monaten als abgeheilt und der Status (quo) sine
als erreicht.
Bezüglich der linken Schulter verwies der Kreisarzt darauf, es
hätten sich in der Bildgebung einschliesslich MRI vom 14. Mai 2020 keine
unfallbedingten strukturellen Läsionen gezeigt. Es zeigten sich ausschliesslich
degenerative Veränderungen, und zwar eine leichte AC-Gelenksarthrose und eine
Insertionstendinopathie der Supraspinatussehne und ein leichter
Schulterhochstand. Das Unfallereignis habe somit auch hier lediglich zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung geführt. Im Bereich der Schulter gelte eine
vorübergehende Verschlimmerung angesichts dieses Vorzustandes ebenfalls
spätestens nach 3 Monaten als abgeschlossen und der Status (quo) sine als
erreicht.
3.2
In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die
Einschätzung eines anstaltsinternen Arztes ab. Das Bundesgericht anerkennt nach
ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher Abklärungen. Jedoch
kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem
gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger
in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f.
E. 4.4).
Im Lichte der angeführten Praxis zum Beweiswert
anstaltsinterner Arztberichte sind die für den Entscheid wesentlichen
medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.
3.3
Unstreitig wurde der Beschwerdeführer vorliegend vom Kreisarzt nicht
persönlich untersucht. Der Kreisarzt hat am 21. Dezember 2021 eine reine
Aktenbeurteilung vorgenommen. Bereits dies lässt geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung aufkommen. Die Akten lassen
auch nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer die bereits anberaumten Termine
beim Kreisarzt verschuldetermassen nicht hätte wahrnehmen können. Der
Beschwerdeführer hatte sich von einer ersten Einladung wegen eines positiven
Coronatests abgemeldet (Telefonnotiz vom 20. September 2021, SUVA-Akte 332).
Auch ein zweiter Termin beim Kreisarzt am 21. September 2021 kam nicht zustande
(Telefonnotiz vom 20. September 2021, SUVA-Akte 333), weil der Versicherte
bereits zu einem Anästhesiegespräch für die geplante Operation am OSG aufgeboten
war (a.a.O.). Dass keine persönliche Untersuchung durch den Kreisarzt
stattgefunden hatte, ist damit nicht auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht
des Versicherten zurückzuführen. Somit lässt sich die vorliegend durchgeführte
reine Aktenbeurteilung nicht mit der fehlenden Mitwirkung des Versicherten
begründen.
3.4
In der Ärztlichen Beurteilung vom 21. Dezember 2021 nimmt der
Kreisarzt Bezug auf den Bericht der Operation durch F____ am 30. September 2021
(SUVA-Akte 360). Der Kreisarzt hält fest, der
Operateur habe eine Läsion der Peronealsehnen und ein anterolaterales
Impingement vermutet und aus diesem Grund die Operation empfohlen. Der
Kreisarzt hält fest, es habe sich bei der Operation vom 30. September 2021 ein
intakter Bandapparat gezeigt. Im ventralen Rezessus seien impingende
Narbenstränge beschrieben und entfernt worden. Die Peronealsehnen stellten sich
regelrecht dar. An der Peronaeus brevis Sehne seien eine kleine Längsruptur und
Verwachsungen beschrieben worden (Anmerkung Kreisarzt: "in der
intraoperativen Fotodokumentation nicht nachvollziehbar"). Die Läsion der
Peronaeus brevis Sehne werde vom Operateur als klein beschrieben; sie habe
nicht genäht werden müssen.
Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin (Beschwerde S.
14.
Ziff. 41), es gehe aus dem Bericht über die Operation vom 30. September 2021
nicht hervor, dass die bei der Operation adressierten Veränderungen allesamt
degenerativ erklärbar (und somit nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal,
vgl. SUVA-Akte 371 S. 9) seien: F____ stellte in seinem Bericht vom 30.
September 2021 fest, dass sich die Sehnen bei der Tendinoskopie der
Peronealsehnenloge zwar regelrecht darstellten, dass jedoch die peroneus brevis
Sehne eine Längsruptur sowie Verwachsungen aufweise. Es handle sich hierbei um
keine Degeneration (wörtlich: "… allerdings weist die peronaeus brevis
Sehne eine kleine Längsruptur aber vor allem Verwachsungen auf, keine
Degeneration, keine Fettinseln", SUVA-Akte 360 S. 3).
Es sind somit Zweifel an der Schlussfolgerung des Kreisarztes
angebracht, es seien bezüglich des OSG links sowohl die Ruptur als auch die
Verwachsungen ausschliesslich degenerativen Ursprungs und aus diesem Grund
nicht auf den Unfall vom 30. Januar 2019 zurückzuführen.
3.5
Mit Blick auf die bereits angeführte Rechtsprechung durfte die
Beschwerdegegnerin den Versicherungsfall nicht ohne Einholung eines externen
Gutachtens entscheiden. Sie wird folglich ergänzende gutachterliche Abklärungen
zu veranlassen haben (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4). Die fachärztliche
Begutachtung durch einen Orthopäden wird sich nicht nur auf das OSG, sondern
auf die linke Schulter zu erstrecken haben, da auch hier eine persönliche
Untersuchung durch den Kreisarzt nach der Aktenlage nicht stattgefunden hat.
4.
4.1
Ihrem Einspracheentscheid vom 16. März 2022 (SUVA-Akte 404 S. 4
Ziff. 2) legt die Beschwerdegegnerin zu Grunde, der Versicherte habe gemäss
IK-Auszug (SUVA-Akte 352) von April bis Dezember 2020 ein Einkommen von CHF
28'000.-- und von Januar bis Dezember 2021 einen Verdienst von CHF 37'300.--
erzielt. Gemäss einer telefonischen Erkundigung bei der Ausgleichskasse
Basel-Stadt vom 8. November 2021 (SUVA-Akte 349) habe der Versicherte für
das Jahr 2020 auf dem Betrag von CHF 28'000.-- Beiträge bezahlt und er habe
auch für das Jahr 2021 Akontobeiträge in derselben Höhe geleistet, d.h. auf
einem Verdienst von CHF 37'300.-- pro Jahr bzw. CHF 3'111.-- pro Monat. Im
Formular zuhanden der Ausgleichskasse habe der Versicherte am 14. April 2020
(SUVA-Akte 354) angegeben, sein voraussichtliches Erwerbseinkommen werde ca.
CHF 3'500.-- betragen. Im Weiteren seien in den Akten Angaben über
Investitionen durch den Versicherten (SUVA-akte 353), über Rechnungsstellungen
an Kunden (SUVA-Akte 355) und über Rechnungen für Warenbestellungen (SUVA-Akte
356) enthalten. Die Beschwerdegegnerin nimmt aufgrund dieser Unterlagen an,
dass der Versicherte ab April 2020 eine Einzelfirma geführt und gemäss den
IK-Auszügen ein Einkommen von CHF 3'111.-- pro Monat erzielt hat.
Die Beschwerdegegnerin verweist darauf, dass das Taggeld für
die Zeit vom 30. Januar 2019 bis 31. August 2021 gestützt auf einen
versicherten Verdienst von CHF 97'200.-- jährlich bzw. monatlich CHF 8'100.-- geleistet
worden sei; der versicherte Verdienst sei für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31.
August 2021 um die Summe von CHF 3'111.-- pro Monat zu reduzieren. Somit ergebe
sich ein Taggeldsatz von CHF 113.25 anstatt CHF 213.05. Der
Rückforderungsbetrag belaufe sich damit auf insgesamt CHF 38'247.45.
4.2
Mit diesem Vorgehen, d.h. indem sie das Taggeld aufgrund eines um
den postulierten Resterwerb verminderten versicherten Verdienstes berechnet, zielt
die Beschwerdegegnerin de facto auf die Vermeidung einer Überentschädigung ab.
Ihr Vorgehen orientiert sich dabei, was die Anrechnung des von ihr postulierten
Verdienstes von monatlich CHF 3'111.-- angeht, sinngemäss an Art. 51 Abs. 3 der
Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202).
Diese Bestimmung sieht vor, dass der mutmasslich entgangene Verdienst jenem
Verdienst entspricht, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen
würde, dass dabei aber das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet
wird (vgl. BGE 139 V 519). Der versicherte Verdienst ist allerdings mit dem
mutmasslich entgangenen Verdienst, welcher in Art. 51 Abs. 3 UVV als
Referenzgrösse genannt wird, nicht gleichzusetzen. Orientiert man sich an der
in Art. 51 Abs. 3 UVV genannten Referenzgrösse, so ergäbe sich eine
Überentschädigung, sofern das aufgrund des ungekürzten versicherten Verdienstes
berechnete Taggeld zusammen mit dem Resterwerb den mutmasslich entgangenen
Verdienst übersteigt. Vor diesem Hintergrund fragt sich, ob sich die von der
Beschwerdegegnerin zur Vermeidung einer Überentschädigung gewählte
Vorgehensweise mit dem in Art. 51 Abs. 3 UVV bzw. Art. 69 ATSG vorgezeichneten
Weg verträgt. Dies kann an dieser Stelle jedoch offenbleiben. Zunächst bleibt
zu klären, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem solchen anrechenbaren
Resterwerb ausgehen durfte.
Die Praxis zu Art. 51 Abs. 3 UVV hebt hervor (BGE 117 V 394, 398
ff. E. 4a und b, Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, N. 71 zu Art. 69 ATSG), dass in Anwendung von Art.
51.
Abs. 3 UVV nur eine Anrechnung von tatsächlich erzieltem, nicht jedoch eines
hypothetischen Einkommens erfolgt. Auch vorliegend hat analog zu gelten, dass
nur ein tatsächliches zu den Sozialversicherungsleistungen hinzutretendes
Einkommen, nicht jedoch ein hypothetisches anrechenbar sein darf.
4.3
Der Beschwerdeführer hat bereits im Einspracheverfahren geltend gemacht,
er habe mit der am 1. April 2020 gegründeten Einzelfirma "[...]" kein
Einkommen erwirtschaftet (Einsprache vom 24. Januar 2022, SUVA-Akte 386). Der
Beschwerdeführer verwies auf die Steuerklärung für das Jahr 2020, wonach für
das Unternehmen ein Verlust von über CHF 90'000.-- resultiert habe.
Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid hierzu
fest, die vom Versicherten ausgefüllte und im Einspracheverfahren eingereichte
Steuererklärung könne am Bestand der Rückforderung in Höhe von CHF 38'247.45
nichts ändern. Mit der Beschwerde hat der Versicherte nun nicht bloss eine von
ihm unterzeichnete Steuerklärung, sondern eine rechtskräftige
Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 24. März 2022 (Beschwerdebeilage
6) ins Recht gelegt. Die Veranlagungsverfügung führt in der Rubrik zum
selbständigen Haupterwerb einen Verlust von CHF 30'335.-- (Kolonne
"steuerbar", Kolonne "satzbestimmend": CHF 40'447.--). auf.
Es erfolge eine Aufrechnung von CHF 60'000.-- Einnahmen. Aufgrund des
Wareneinkaufs und des vorhandenen Warenlagers seien die angeführten Einnahmen
(CHF 29'872.49 vgl. SUVA-Akte 387 S. 4, Beilage zur Einsprache) nicht
plausibel. Für Lieferanten, Logistik, MwSt und Zoll würden gemäss eingereichten
Unterlagen CHF 104'136 und nicht CHF 109'249 eingesetzt. Dabei seien
AHV-Lohnbeiträge von CHF 1'640.-- berücksichtigt.
Aufgrund dieser Unterlage besteht nun ein starkes Indiz dafür,
dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Jahr 2020 kein Einkommen aus
selbständiger Tätigkeit erzielt hat. Dieses Indiz wird durch den Umstand, dass
der Versicherte gegenüber der Ausgleichskasse prospektiv ein Einkommen
angegeben und sogar Beiträge geleistet hat, nicht umgestossen.
Wie es sich bezüglich eines selbständigen Erwerbseinkommens für
die ganze Leistungsperiode bis 31. August 2021 verhält, lässt sich jedoch
aufgrund der Akten nicht entscheiden.
Die Sache ist darum zu ergänzender Abklärung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Feststellung, ob für das ganze von der
Rückforderung in Betracht fallende Intervall ab 1. April 2020 bis 31. August
2021.
ein anzurechnendes Erwerbseinkommen zu verneinen ist oder nicht. Sollte
aufgrund der Abklärungen ein anzurechnendes Erwerbseinkommen zu bejahen sein,
wird die Beschwerdegegnerin nochmals zu prüfen haben, nach welchen Regeln sich
die Anrechnung dieses Resterwerbs gestaltet (vgl. vorstehende Erw. 4.2.).
5.
5.1
Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Einspracheentscheid vom 16. März 2022 aufzuheben. Die Sache ist an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zu ergänzenden Abklärungen sowohl
hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts (orthopädisches Gutachten) als auch
zu den Grundlagen der Rückerstattungsforderung (Einkommen aus selbständigem
Erwerb in der Zeit ab 1. April 2020 bis 31. August 2021).
5.2
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu tragen.
Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g
ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der
Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in
durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar
und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 16. März 2022 aufgehoben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zu ergänzenden Abklärungen des Sachverhalts
im Sinne der Erwägungen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: