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Entscheid

UV.2022.15

Zweifel an der Beweiskraft der kreisärztlichen Beurteilung des medizinischen Sachverhalts. Rückweisung zur Begutachtung. Ferner Rückweisung zur Klärung des Anspruchs auf Rückerstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen.

30. August 2022Deutsch18 min

links und einen Status nach Kontusio cochleae (Erstdiagnose am 31. Januar 2019).

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

August 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.

von Aarburg , lic. iur. A.

Meier

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.15

Einspracheentscheid vom 16. März

2022

Zweifel an der Beweiskraft der

kreisärztlichen Beurteilung des medizinischen Sachverhalts. Rückweisung zur

Begutachtung. Ferner Rückweisung zur Klärung des Anspruchs auf Rückerstattung

zu Unrecht erbrachter Leistungen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer war bei der C____, angestellt

und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz vom

20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) obligatorisch

versichert. Am 30. Januar 2019 stürzte er gemäss Schadenmeldung UVG vom 3.

Februar 2019 (SUVA-Akte 1) von der Hebebühne eines Lastwagens und erlitt dabei

u.a. am Gesicht sowie am Rücken Verletzungen (vgl. auch Protokoll zur Befragung

zu Unfall und Körperschädigungen vom 18. März 2019, SUVA-Akte 32).

Gemäss Austrittsbericht des D____ (D____), Interdisziplinäre

Notfallstation, Ambulante Chirurgie, vom 6. März 2019 (SUVA-Akte 34) über die

Hospitalisierung vom 30. bis 31. Januar 2019 wurde eine Commotio cerebri mit

multiplen Kontusionen mit Bewusstlosigkeit sowie eine Kontusio cochleae

diagnostiziert. Gemäss Bericht des D____, Radiologie und Nuklearmedizin,

Muskuloskelettale Diagnostik, vom 7. Februar 2019 (SUVA-Akte 50), wurde das

obere Sprunggelenk am 7. Februar 2019 radiologisch (ap und lateral links)

untersucht. Es ergab sich keine Fraktur, eine regelrechte Knochenstruktur, eine

erhaltene Artikulation, kein Gelenkserguss im OSG sowie keine

Weichteilschwellung. Gemäss Bericht vom 9. Februar 2019 (SUVA-Akte 51)

diagnostizierte das D____, Orthopädie und Traumatologie, einen Status nach

Commotio cerebri vom 30. Januar 2019 sowie einen Status nach Distorsion des OSG

links und einen Status nach Kontusio cochleae (Erstdiagnose am 31. Januar 2019).

Am 25. März 2019 (SUVA-Akte 52) erhob die gleiche Stelle bezüglich der Cochlea

eine Läsion mit andauerndem Tinnitus nach dem Unfall vom 30. Januar 2019. In

einem weiteren Bericht der gleichen Stelle vom 11. Mai 2019 (SUVA-Akte 53) wird

die Diagnose zur Cochlea wiederholt. Bezüglich des Fusses wurde der Verdacht

auf eine Reizung der Peronealsehnen bei Zustand nach OSG-Distorsion links vom

30. Januar 2019 sowie eine Schulterkontusion rechts diagnostiziert.

b) Bezüglich Folgen der commotio cerebri sowie der

Kontusio cochleae fanden weitere Abklärungen statt. Die E____klinik [...]

berichtete am 6. August 2019 (SUVA-Akte 82) über die Spezialsprechstunde

Leichte Traumatische Hirnverletzung. Die Beschwerdegegnerin stellte mit

Verfügung vom 7. April 2021 (SUVA-Akte 254) die Leistungen mit Bezug auf Hör-

und Schwindelbeschwerden ein. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit rechtskräftigem

Einspracheentscheid vom 11. Juni 2021 abgewiesen (SUVA-Akte 278).

c) Die Beschwerden am linken Sprunggelenk sowie die Schulterbeschwerden

persistierten. Gemäss Bericht der Orthopädie und Traumatologie des D____ vom 7. November

2019 (SUVA-Akte 107) wurde der Verdacht auf Reizung der Peronealsehnen bei

Zustand nach OSG-Distorsion links vom 30. Januar 2019 sowie eine

Schulterkontusion rechts diagnostiziert. Gemäss Telefonnotiz über das Gespräch

vom 27. April 2020 wurde notiert, dass der Versicherte am 5. April 2020 beim

Hinuntergehen auf einer Treppe auf den linken Arm bzw. die linke Schulter

gestürzt sei (SUVA-Akte 147). Es standen in der Folge Beschwerden am linken

Fuss sowie der linken Schulter im Vordergrund (vgl. Protokoll zur Besprechung

vom 6. Juli 2020, SUVA-Akte 159).

Zur Klärung der aktuellen Beschwerden in der Schulter links

sowie im Fussgelenk links sah die Beschwerdegegnerin eine kreisärztliche

Untersuchung am 26. August 2021 (SUVA-Akte 289, Einladung vom 11. August 2021,

SUVA-Akte 295) vor. Der Beschwerdeführer hatte sich von dieser Einladung wegen

eines positiven Coronatests abgemeldet (Telefonnotiz vom 20. September 2021,

SUVA-Akte 332). Auch ein zweiter Termin beim Kreisarzt am 21. September 2021

kam nicht zustande (Telefonnotiz vom 20. September 2021 (SUVA-Akte 333).

Am 30. September 2021 erfolgte eine Operation (Arthroskopie OSG

mit anterolateralem Débridement, Tendinoskopie und Mobilisation der

Peronealsehnen Fuss links; vgl. Operationsbericht vom gleichen Tag, SUVA-Akte

360, sig. F____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates).

Der Kreisarzt (G____, Facharzt für Chirurgie) nahm am 21.

Dezember 2021 eine Ärztliche Beurteilung vor (SUVA-Akte 371).

Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 (SUVA-Akte 376) schloss die

Beschwerdegegnerin den Fall per 31. August 2021 ab und lehnte den Anspruch auf

weitere Versicherungsleistungen ab bzw. stellte die Versicherungsleistungen

(Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt ein. Hiergegen erhob der

Beschwerdeführer am 14. Februar 2022 Einsprache (SUVA-Akte 392).

d) Am 12. November 2021 fand eine Besprechung bzw.

Befragung dazu statt, ob der Beschwerdeführer während dem Taggeldbezug weitere

Einkünfte erwirtschaftet habe (vgl. Protokoll, SUVA-Akte 351).

Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 (SUVA-Akte 368) verlangte

die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu viel bezahlte Taggelder ab dem

1. April 2020 in Höhe von CHF 38'247.45 zurück (SUVA-Akte 368). Hiergegen erhob

der Beschwerdeführer am 24. Januar 2022 Einsprache (SUVA-Akte 386).

e) Die Beschwerdegegnerin wies mit Einspracheentscheid

vom 16. März 2022 (SUVA-Akte 404) die gegen die Verfügungen vom 14. Dezember

2021 bzw. 11. Januar 2022 erhobenen Einsprachen ab.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 29. April 2022 beantragt der

Versicherte, (1) in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 16. März 2022 sei

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen

Leistungen das Unfallereignis vom 30. Januar 2019 betreffend über die

Einstellung per 31. August 2021 hinaus und bis auf Weiteres zuzusprechen und

auszurichten. (2) Ferner seien dem Beschwerdeführer ab 1. April 2020 und bis

auf Weiteres Taggelder basierend auf einem Jahreslohn von CHF 97'200.-- ohne

Abzug wegen eines vermeintlichen Einkommens aus einer selbständigen

Erwerbstätigkeit zuzusprechen und auszurichten.

Der Beschwerdeführer beantragt (3) in verfahrensrechtlicher

Hinsicht die Einholung eines gerichtlichen orthopädischen Gutachtens bei einem

unabhängigen Experten oder einer unabhängigen Expertin.

Eventualiter wird (4) beantragt, es sei die Streitsache an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein orthopädisches

Gutachten bei einem unabhängigen Experten oder einer unabhängigen Expertin

einzuholen und es sei nach Vorliegen dieses Gutachtens neu über den

Leistungsanspruch zu entscheiden.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2022 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 21. Juli 2022 hält der Versicherte an

den Rechtsbegehren der Beschwerde fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt findet vom 30. August 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten

2.

2.1

Mit dem Einspracheentscheid vom 16. März 2022 (SUVA-Akte 404) hat

die Beschwerdegegnerin zum einen die am 11. Januar 2022 verfügte (SUVA-Akte

376) Einstellung der Taggeldleistungen per 31. August 2021 geschützt. Sie

verwies auf die Beurteilung des Kreisarztes, wonach die heute bestehenden

Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Der Zustand, wie er sich auch ohne

den Unfall vom 30. Januar 2019 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer

Beurteilung spätestens am 31. August 2021 erreicht. Die bei der Operation

des OSG links vom 30. September 2021 adressierten Veränderungen seien allesamt

degenerativ erklärbar und somit nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal.

Was die linke Schulter betreffe, fänden sich in der Bildgebung inkl. MRI vom

14.

Mai 2020 keine unfallbedingten strukturellen Läsionen. Es zeigten sich

ausschliesslich degenerative Veränderungen, und zwar eine leichte

AC-Gelenksarthrose und eine Insertionstendinopathie der Supraspinatussehne und

ein leichter Schulterhochstand.

Der Beschwerdeführer macht hierzu im Wesentlichen geltend, die

ärztliche Beurteilung des Kreisarztes vom 21. Dezember 2021 (SUVA-Akte 371),

auf welche die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid stütze, sei nicht

beweistauglich. Es handle sich um eine blosse Aktenbeurteilung und es seien

mindestens geringe Zweifel an der Beurteilung des Kreisarztes angebracht.

2.2

Zum andern hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen

Einspracheentscheid vom 16. März 2022 ihre Verfügung vom 14. Dezember 2021

(SUVA-Akte 368) geschützt, mit welcher sie dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab

1.

April 2020 ein monatliches Einkommen von CHF 3'111.-- anrechnete und diese

vom versicherten Monatslohn in Abzug brachte. Daraus errechnete sie für das Intervall

ab 1. April 2020 bis 31. August 2021 zu viel bezahlte Taggeldleistungen in Höhe

von CHF 38'247.45, welche sie vom Beschwerdeführer zurückforderte.

Gegen die Rückerstattungsforderung wendet der Beschwerdeführer

im Wesentlichen ein, er habe mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit keinen

Gewinn und damit auch kein anrechenbares Einkommen erzielt.

2.3

Ob der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. März 2022 zu

schützen ist, ist nachstehend sowohl hinsichtlich der strittigen

Leistungseinstellung als auch bezüglich der strittigen Rückerstattungsforderung

zu prüfen.

3.

3.1

Der Kreisarzt (G____, Facharzt für Chirurgie) nahm am 21. Dezember

2021.

eine Ärztliche Beurteilung vor (SUVA-Akte 371), auf welche die

Beschwerdegegnerin wie erwähnt ihre Leistungseinstellung stützt.

Der Kreisarzt gelangte bezüglich des OSG links zum Schluss, das

Unfallereignis vom 30. Januar 2019 habe bei Fehlen von unfallbedingten strukturellen

Läsionen höchstens zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des unfallfremd

vorbestehenden Zustandes geführt. Eine solche Verschlimmerung gelte nach 6

Wochen, spätestens aber nach 3 Monaten als abgeheilt und der Status (quo) sine

als erreicht.

Bezüglich der linken Schulter verwies der Kreisarzt darauf, es

hätten sich in der Bildgebung einschliesslich MRI vom 14. Mai 2020 keine

unfallbedingten strukturellen Läsionen gezeigt. Es zeigten sich ausschliesslich

degenerative Veränderungen, und zwar eine leichte AC-Gelenksarthrose und eine

Insertionstendinopathie der Supraspinatussehne und ein leichter

Schulterhochstand. Das Unfallereignis habe somit auch hier lediglich zu einer

vorübergehenden Verschlimmerung geführt. Im Bereich der Schulter gelte eine

vorübergehende Verschlimmerung angesichts dieses Vorzustandes ebenfalls

spätestens nach 3 Monaten als abgeschlossen und der Status (quo) sine als

erreicht.

3.2

In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die

Einschätzung eines anstaltsinternen Arztes ab. Das Bundesgericht anerkennt nach

ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher Abklärungen. Jedoch

kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem

gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger

in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f.

E. 4.4).

Im Lichte der angeführten Praxis zum Beweiswert

anstaltsinterner Arztberichte sind die für den Entscheid wesentlichen

medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.

3.3

Unstreitig wurde der Beschwerdeführer vorliegend vom Kreisarzt nicht

persönlich untersucht. Der Kreisarzt hat am 21. Dezember 2021 eine reine

Aktenbeurteilung vorgenommen. Bereits dies lässt geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung aufkommen. Die Akten lassen

auch nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer die bereits anberaumten Termine

beim Kreisarzt verschuldetermassen nicht hätte wahrnehmen können. Der

Beschwerdeführer hatte sich von einer ersten Einladung wegen eines positiven

Coronatests abgemeldet (Telefonnotiz vom 20. September 2021, SUVA-Akte 332).

Auch ein zweiter Termin beim Kreisarzt am 21. September 2021 kam nicht zustande

(Telefonnotiz vom 20. September 2021, SUVA-Akte 333), weil der Versicherte

bereits zu einem Anästhesiegespräch für die geplante Operation am OSG aufgeboten

war (a.a.O.). Dass keine persönliche Untersuchung durch den Kreisarzt

stattgefunden hatte, ist damit nicht auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht

des Versicherten zurückzuführen. Somit lässt sich die vorliegend durchgeführte

reine Aktenbeurteilung nicht mit der fehlenden Mitwirkung des Versicherten

begründen.

3.4

In der Ärztlichen Beurteilung vom 21. Dezember 2021 nimmt der

Kreisarzt Bezug auf den Bericht der Operation durch F____ am 30. September 2021

(SUVA-Akte 360). Der Kreisarzt hält fest, der

Operateur habe eine Läsion der Peronealsehnen und ein anterolaterales

Impingement vermutet und aus diesem Grund die Operation empfohlen. Der

Kreisarzt hält fest, es habe sich bei der Operation vom 30. September 2021 ein

intakter Bandapparat gezeigt. Im ventralen Rezessus seien impingende

Narbenstränge beschrieben und entfernt worden. Die Peronealsehnen stellten sich

regelrecht dar. An der Peronaeus brevis Sehne seien eine kleine Längsruptur und

Verwachsungen beschrieben worden (Anmerkung Kreisarzt: "in der

intraoperativen Fotodokumentation nicht nachvollziehbar"). Die Läsion der

Peronaeus brevis Sehne werde vom Operateur als klein beschrieben; sie habe

nicht genäht werden müssen.

Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin (Beschwerde S.

14.

Ziff. 41), es gehe aus dem Bericht über die Operation vom 30. September 2021

nicht hervor, dass die bei der Operation adressierten Veränderungen allesamt

degenerativ erklärbar (und somit nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal,

vgl. SUVA-Akte 371 S. 9) seien: F____ stellte in seinem Bericht vom 30.

September 2021 fest, dass sich die Sehnen bei der Tendinoskopie der

Peronealsehnenloge zwar regelrecht darstellten, dass jedoch die peroneus brevis

Sehne eine Längsruptur sowie Verwachsungen aufweise. Es handle sich hierbei um

keine Degeneration (wörtlich: "… allerdings weist die peronaeus brevis

Sehne eine kleine Längsruptur aber vor allem Verwachsungen auf, keine

Degeneration, keine Fettinseln", SUVA-Akte 360 S. 3).

Es sind somit Zweifel an der Schlussfolgerung des Kreisarztes

angebracht, es seien bezüglich des OSG links sowohl die Ruptur als auch die

Verwachsungen ausschliesslich degenerativen Ursprungs und aus diesem Grund

nicht auf den Unfall vom 30. Januar 2019 zurückzuführen.

3.5

Mit Blick auf die bereits angeführte Rechtsprechung durfte die

Beschwerdegegnerin den Versicherungsfall nicht ohne Einholung eines externen

Gutachtens entscheiden. Sie wird folglich ergänzende gutachterliche Abklärungen

zu veranlassen haben (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4). Die fachärztliche

Begutachtung durch einen Orthopäden wird sich nicht nur auf das OSG, sondern

auf die linke Schulter zu erstrecken haben, da auch hier eine persönliche

Untersuchung durch den Kreisarzt nach der Aktenlage nicht stattgefunden hat.

4.

4.1

Ihrem Einspracheentscheid vom 16. März 2022 (SUVA-Akte 404 S. 4

Ziff. 2) legt die Beschwerdegegnerin zu Grunde, der Versicherte habe gemäss

IK-Auszug (SUVA-Akte 352) von April bis Dezember 2020 ein Einkommen von CHF

28'000.-- und von Januar bis Dezember 2021 einen Verdienst von CHF 37'300.--

erzielt. Gemäss einer telefonischen Erkundigung bei der Ausgleichskasse

Basel-Stadt vom 8. November 2021 (SUVA-Akte 349) habe der Versicherte für

das Jahr 2020 auf dem Betrag von CHF 28'000.-- Beiträge bezahlt und er habe

auch für das Jahr 2021 Akontobeiträge in derselben Höhe geleistet, d.h. auf

einem Verdienst von CHF 37'300.-- pro Jahr bzw. CHF 3'111.-- pro Monat. Im

Formular zuhanden der Ausgleichskasse habe der Versicherte am 14. April 2020

(SUVA-Akte 354) angegeben, sein voraussichtliches Erwerbseinkommen werde ca.

CHF 3'500.-- betragen. Im Weiteren seien in den Akten Angaben über

Investitionen durch den Versicherten (SUVA-akte 353), über Rechnungsstellungen

an Kunden (SUVA-Akte 355) und über Rechnungen für Warenbestellungen (SUVA-Akte

356) enthalten. Die Beschwerdegegnerin nimmt aufgrund dieser Unterlagen an,

dass der Versicherte ab April 2020 eine Einzelfirma geführt und gemäss den

IK-Auszügen ein Einkommen von CHF 3'111.-- pro Monat erzielt hat.

Die Beschwerdegegnerin verweist darauf, dass das Taggeld für

die Zeit vom 30. Januar 2019 bis 31. August 2021 gestützt auf einen

versicherten Verdienst von CHF 97'200.-- jährlich bzw. monatlich CHF 8'100.-- geleistet

worden sei; der versicherte Verdienst sei für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31.

August 2021 um die Summe von CHF 3'111.-- pro Monat zu reduzieren. Somit ergebe

sich ein Taggeldsatz von CHF 113.25 anstatt CHF 213.05. Der

Rückforderungsbetrag belaufe sich damit auf insgesamt CHF 38'247.45.

4.2

Mit diesem Vorgehen, d.h. indem sie das Taggeld aufgrund eines um

den postulierten Resterwerb verminderten versicherten Verdienstes berechnet, zielt

die Beschwerdegegnerin de facto auf die Vermeidung einer Überentschädigung ab.

Ihr Vorgehen orientiert sich dabei, was die Anrechnung des von ihr postulierten

Verdienstes von monatlich CHF 3'111.-- angeht, sinngemäss an Art. 51 Abs. 3 der

Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202).

Diese Bestimmung sieht vor, dass der mutmasslich entgangene Verdienst jenem

Verdienst entspricht, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen

würde, dass dabei aber das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet

wird (vgl. BGE 139 V 519). Der versicherte Verdienst ist allerdings mit dem

mutmasslich entgangenen Verdienst, welcher in Art. 51 Abs. 3 UVV als

Referenzgrösse genannt wird, nicht gleichzusetzen. Orientiert man sich an der

in Art. 51 Abs. 3 UVV genannten Referenzgrösse, so ergäbe sich eine

Überentschädigung, sofern das aufgrund des ungekürzten versicherten Verdienstes

berechnete Taggeld zusammen mit dem Resterwerb den mutmasslich entgangenen

Verdienst übersteigt. Vor diesem Hintergrund fragt sich, ob sich die von der

Beschwerdegegnerin zur Vermeidung einer Überentschädigung gewählte

Vorgehensweise mit dem in Art. 51 Abs. 3 UVV bzw. Art. 69 ATSG vorgezeichneten

Weg verträgt. Dies kann an dieser Stelle jedoch offenbleiben. Zunächst bleibt

zu klären, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem solchen anrechenbaren

Resterwerb ausgehen durfte.

Die Praxis zu Art. 51 Abs. 3 UVV hebt hervor (BGE 117 V 394, 398

ff. E. 4a und b, Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, N. 71 zu Art. 69 ATSG), dass in Anwendung von Art.

51.

Abs. 3 UVV nur eine Anrechnung von tatsächlich erzieltem, nicht jedoch eines

hypothetischen Einkommens erfolgt. Auch vorliegend hat analog zu gelten, dass

nur ein tatsächliches zu den Sozialversicherungsleistungen hinzutretendes

Einkommen, nicht jedoch ein hypothetisches anrechenbar sein darf.

4.3

Der Beschwerdeführer hat bereits im Einspracheverfahren geltend gemacht,

er habe mit der am 1. April 2020 gegründeten Einzelfirma "[...]" kein

Einkommen erwirtschaftet (Einsprache vom 24. Januar 2022, SUVA-Akte 386). Der

Beschwerdeführer verwies auf die Steuerklärung für das Jahr 2020, wonach für

das Unternehmen ein Verlust von über CHF 90'000.-- resultiert habe.

Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid hierzu

fest, die vom Versicherten ausgefüllte und im Einspracheverfahren eingereichte

Steuererklärung könne am Bestand der Rückforderung in Höhe von CHF 38'247.45

nichts ändern. Mit der Beschwerde hat der Versicherte nun nicht bloss eine von

ihm unterzeichnete Steuerklärung, sondern eine rechtskräftige

Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 24. März 2022 (Beschwerdebeilage

6) ins Recht gelegt. Die Veranlagungsverfügung führt in der Rubrik zum

selbständigen Haupterwerb einen Verlust von CHF 30'335.-- (Kolonne

"steuerbar", Kolonne "satzbestimmend": CHF 40'447.--). auf.

Es erfolge eine Aufrechnung von CHF 60'000.-- Einnahmen. Aufgrund des

Wareneinkaufs und des vorhandenen Warenlagers seien die angeführten Einnahmen

(CHF 29'872.49 vgl. SUVA-Akte 387 S. 4, Beilage zur Einsprache) nicht

plausibel. Für Lieferanten, Logistik, MwSt und Zoll würden gemäss eingereichten

Unterlagen CHF 104'136 und nicht CHF 109'249 eingesetzt. Dabei seien

AHV-Lohnbeiträge von CHF 1'640.-- berücksichtigt.

Aufgrund dieser Unterlage besteht nun ein starkes Indiz dafür,

dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Jahr 2020 kein Einkommen aus

selbständiger Tätigkeit erzielt hat. Dieses Indiz wird durch den Umstand, dass

der Versicherte gegenüber der Ausgleichskasse prospektiv ein Einkommen

angegeben und sogar Beiträge geleistet hat, nicht umgestossen.

Wie es sich bezüglich eines selbständigen Erwerbseinkommens für

die ganze Leistungsperiode bis 31. August 2021 verhält, lässt sich jedoch

aufgrund der Akten nicht entscheiden.

Die Sache ist darum zu ergänzender Abklärung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Feststellung, ob für das ganze von der

Rückforderung in Betracht fallende Intervall ab 1. April 2020 bis 31. August

2021.

ein anzurechnendes Erwerbseinkommen zu verneinen ist oder nicht. Sollte

aufgrund der Abklärungen ein anzurechnendes Erwerbseinkommen zu bejahen sein,

wird die Beschwerdegegnerin nochmals zu prüfen haben, nach welchen Regeln sich

die Anrechnung dieses Resterwerbs gestaltet (vgl. vorstehende Erw. 4.2.).

5.

5.1

Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Einspracheentscheid vom 16. März 2022 aufzuheben. Die Sache ist an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zu ergänzenden Abklärungen sowohl

hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts (orthopädisches Gutachten) als auch

zu den Grundlagen der Rückerstattungsforderung (Einkommen aus selbständigem

Erwerb in der Zeit ab 1. April 2020 bis 31. August 2021).

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin

eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu tragen.

Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g

ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der

Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in

durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer

Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder

komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert

werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar

und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.-- zuzüglich

Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 16. März 2022 aufgehoben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zu ergänzenden Abklärungen des Sachverhalts

im Sinne der Erwägungen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: