UV.2022.16
Beweiswert interner medizinischer Erhebungen; vorliegend nicht gegeben
12. September 2023Deutsch30 min
Verhandlungsprotokoll; die Bagatellunfallmeldung [Duplikbeilage 2] sowie den MRI-Bericht
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
September 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Reidemeister
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
C____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.16
Einspracheentscheid vom 7. April
2022
Beweiswert interner medizinischer
Erhebungen; vorliegend nicht gegeben
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____, geboren [...] 1995 (Beschwerdeführer), war ab
dem 14. Juni 2019 bei der D____ S.A. als Fussballer angestellt und in dieser
Eigenschaft obligatorisch gemäss UVG bei der Beschwerdegegnerin versichert
(Beschwerdebeilage [BB] 1).
b) Am 26. Juni 2019 erlitt der Beschwerdeführer während
eines Spiels bei einem Zusammenprall mit einem Gegenspieler eine Verletzung am
rechten Fussgelenk zufolge forcierter Dorsalflexion (vgl. – betr. das
Unfalldatum – die Beschwerde sowie die Replik; siehe zum Ereignis das
Verhandlungsprotokoll; die Bagatellunfallmeldung [Duplikbeilage 2] sowie den MRI-Bericht
von Dr. med. E____ des Hôpital F____ vom 31. Juli 2019 [BB 3 sowie
Antwortbeilage/AB 122.2-122.3]). Die Beschwerdegegnerin übernahm hierfür Behandlungskosten
in der Höhe von Fr. 712.05. Anschliessend wurde der Fall abgeschlossen (vgl. AB
124.1).
c) Während des ersten Lockdowns der Covid-19-Pandemie im
Frühjahr 2020 verdrehte sich der Beschwerdeführer im Rahmen eines
Intervalltrainings am 10. April 2020 im [...] Wald bei Basel den rechten
Knöchel (vgl. das Verhandlungsprotokoll; siehe auch die Bagatellunfallmeldung
vom 22. April 2020 [AB 1]). Die Erstbehandlung fand am 17. April 2020 im
Hôpital F____ in [...] durch Dr. med. G____ statt (vgl. AB 48). Ein MRI wurde
am 22. April 2020 erstellt (AB 68-68.1). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die
gesetzlichen Leistungen.
d) Am 2. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer nach
Konsultation von Prof. Dr. H____, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie,
und dessen Diagnose der mehrfragmentären Nonunionfraktur am processus lateralis
tali rechts operiert (AB 8-8.1).
e) Während eines Spiels am 4. August 2020 riss die
Operationsnarbe und es stellte sich in der Folge ein bakterieller Infekt im
rechten Sprunggelenk ein. Am 19. August 2020 musste das os trigonum
des rechten Rückfusses entfernt werden (AB 12). Am 18. September 2020 wurde im I____spital
[...] eine MRI-Untersuchung des rechten Sprunggelenkes des Beschwerdeführers
vorgenommen (vgl. AB 91.2 und 91.3). Am 21. Oktober 2020 und am 13. November
2020 fanden in der J____klinik [...] weitere operative Eingriffe am rechten
Fuss des Beschwerdeführers statt (vgl. AB 67.3 und AB 71.4). Eine weitere
MRI-Untersuchung des rechten Sprunggelenkes erfolgte am 17. Februar 2021 (vgl.
AB 91-91.1).
f) Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 stellte die
Beschwerdegegnerin die Leistungen betreffend den Unfall vom 10. April 2020 per
10. Mai 2020 ein. Sie begründete dies damit, dass die Verletzungen am rechten
Knöchel des Beschwerdeführers nicht kausal auf das Unfallereignis vom 10. April
2020, sondern auf eine alte Fraktur zurückzuführen seien (vgl. AB 101-101.1).
g) Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
10. Juni 2021 Einsprache (vgl. AB 104-104.1). Daraufhin nahm die Beschwerdegegnerin
weitere Abklärungen vor. Unter anderem holte sie vom Hôpital F____ den Bericht
vom 19. Juli 2021 ein (vgl. AB 112-112.1). Ebenfalls angefordert
wurde der MRI-Bericht vom 19. Juli 2019 (vgl. AB 122.2-122.3).
Anschliessend holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. K____, Facharzt für
Chirurgie, das Aktengutachten vom 25. Januar 2022 und die ergänzende
Stellungnahme vom 30. März 2022 ein (vgl. AB 124-124.4 resp. AB 131-131.29
sowie AB 135-135.2).
h) Mit Einspracheentscheid vom 7. April 2022 wies die Beschwerdegegnerin
die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. BB 8).
Erwägungen
II.
a) Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
19.
Mai 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt
folgende Rechtsbegehren:
- Der Einspracheentscheid vom 7. April
2022.
sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer über das Datum des 10. Mai 2020 hinaus bis zum 31. März 2021
die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
- Es sei eine öffentliche
Parteiverhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK durchzuführen.
- Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten
sei. Des Weiteren wird um Abweisung des Antrages auf Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung ersucht.
c) Innert erstreckter Frist reicht der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 20. September 2022 eine Replik ein und hält an den in
der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird beantragt, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu
sistieren, bis die Beschwerdegegnerin über ihre Leistungspflicht aufgrund des
Unfallereignisses vom 26. Juni 2019 entschieden habe und im Falle einer zu
erwartenden ablehnenden Entscheidung seien die beiden alsdann vorhandenen
Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Der Eingabe hat er eine Kopie der
Rückfallmeldung vom 1. September 2022 beigelegt (Replikbeilage 2).
d) Mit Duplik vom 12. Oktober 2022 hält die Beschwerdegegnerin
an ihrem Antrag gemäss der Beschwerde fest. Des Weiteren wird auch die
Abweisung des Sistierungsantrages beantragt.
e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14. Juli
2023.
werden die Parteien zur Hauptverhandlung geladen. Gleichzeitig wird der Antrag
des Beschwerdeführers auf Verfahrenssistierung abgewiesen.
III.
a)
Die öffentliche Verhandlung vor
dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt findet am 12. September 2023 statt.
b)
An dieser nehmen der
Beschwerdeführer persönlich sowie sein Rechtsvertreter teil. Für die
Beschwerdegegnerin erscheint L____.
c)
Zunächst erfolgt eine Befragung
des Beschwerdeführers. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum
Vortrag.
d)
Für sämtliche Ausführungen wird
auf das geführte Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden
Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
1.2
Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 (AB 101-101.1), bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 7. April 2022 (BB 8), stellte die Beschwerdegegnerin
die Leistungen betreffend das Ereignis vom 10. April 2020 per 10. Mai 2020 ein.
Sie begründete dies damit, dass die Verletzungen am rechten Knöchel des
Beschwerdeführers nicht auf das Ereignis vom 10. April 2020 zurückzuführen
seien. Vielmehr sei hierfür eine bereits einige Zeit vor dem 26. Juni 2019
entstandene Verletzung als ursächlich zu erachten. Sie stützte sich dabei im
Wesentlichen auf die Stellungnahmen des Vertrauensarztes Dr. M____, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 20. Oktober 2020 (AB 31 und
31.1) und vom 24. Dezember 2020 (AB 73-73.2) sowie auf das Aktengutachten von
Dr. K____ vom 25. Januar 2022 (vgl. AB 131-131.29) und die ergänzenden
Ausführungen von Dr. K____ vom 30. März 2022 (AB 135-135.2).
2.2
Diese Ansicht wird vom Beschwerdeführer als falsch erachtet. Er
wendet primär ein, die Beschwerden hätten sich nach dem Ereignis vom 10. April
2020.
richtungsweisend verstärkt. Es sei ihm hernach – im Unterschied zu
früheren Verletzungen – nicht mehr möglich gewesen, Fussball zu spielen. Er
stützt seine Meinung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Berichte
von Prof. Dr. H____ (vgl. insb. die Beschwerde und die Replik).
3.
3.1
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 11. Mai 2021, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 7. April 2022 einen (weiteren) Kausalzusammenhang
zwischen dem Ereignis vom 10. April 2020 und der Verletzung des
Beschwerdeführers am rechten Fuss verneint und deswegen eine Leistungspflicht
ab dem 10. Mai 2020 verneint hat.
3.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März
1981.
über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung –
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Die Unfallversicherung
erbringt gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG auch bei folgenden Körperschädigungen
Leistungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung
zurückzuführen sind: (a.) Knochenbrüchen; (b.) Verrenkung von Gelenken; (c.)
Meniskusrissen; (d.) Muskelrissen; (e.) Muskelzerrungen); (f.) Sehnenrissen;
(g.) Bandläsionen.
3.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf
zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte
Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG),
so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf
Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der
Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder
mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
3.4
Gemäss Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die
Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden die Versicherungsleistungen unter
anderem auch für Rückfälle gewährt. Gemäss der Rechtsprechung handelt es sich
bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern eines vermeintlich geheilten Leidens,
sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer)
Arbeitsunfähigkeit kommt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_934/2014
vom 8. Januar 2016 E. 3.2).
4.
4.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Nach der Rechtsprechung
bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des
äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung
der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls
schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist
ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen
oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere
Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt.
Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72, 79 f. E. 4.3.1 mit Hinweis; SVR 2012 UV Nr. 11 E. 6.1).
4.2
In der Bagatellunfallmeldung vom 22. April 2020 wurde festgehalten,
der Versicherte habe sich beim Rennen den Knöchel verdreht (vgl. AB 1). In der
Unfallmeldung zu Handen der N____ vom 18. Oktober 2020 wurde angeführt:
"während des Intervalltrainings Fuss "vertrampt"; starke
Schmerzen Vorfuss; Kapselverletzung und Knochensplitterung" (vgl. AB
19-19.1). Die gleiche Angabe machte der Beschwerdeführer auch gegenüber der
Beschwerdegegnerin; es wurde nunmehr von einem "Misstritt" gesprochen
(vgl. die Unfallmeldung vom 24. Oktober 2020; AB 36-36.1). Ebenfalls in diesem
Sinne äusserte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch das
Gericht (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
4.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt ein Misstritt
zweifellos einen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar (vgl. u.a. Urteil U 236/98
vom 3. Januar 2000 E. 3.b). Somit ist davon auszugehen, dass der
Unfallbegriff (Ereignis vom 10. April 2020) vorliegend erfüllt ist. Der
Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass auch die Knieverdrehung beim
Zusammenprall eines Fussballers mit einem Gegenspieler als Unfall zu qualifizieren
ist, da der Bewegungsablauf des Verletzten programmwidrig gestört wird (BGE 130 V 117, 119, E. 2.2.2).
5.
5.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt des Weiteren einen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Die Adäquanz spielt im
Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
5.2
5.2.1
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind
alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung
ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).
5.2.2
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181
E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).
5.2.3
Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von
Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein
die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre.
Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann
leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte
Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur
hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war.
Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache
ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu
rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses
von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Wenn somit ein
alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe
Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als
kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher
keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2021 vom 30. März 2021 E. 3.3).
5.2.4
Zu beachten gilt es ausserdem, dass der
Unfallversicherer auch für eine richtungsweisende Verschlimmerung eines
Vorzustandes aufzukommen hat. Eine solche Verschlimmerung bedeutet, dass ein
Status quo sine – mithin ein krankhafter Gesundheitszustand, wie er sich nach
dem schicksalsmässigen Verlauf des Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder
später eingestellt hätte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 [U 180/93]) – nie
mehr erreicht werden kann.
5.2.5
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt,
wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich
auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist
(BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss
ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der
Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim
Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).
5.3
Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und
Kostenvergütungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise
Folge eines Unfalles ist.
6.
6.1
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
6.2
6.2.1
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen
Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu
führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
6.2.2
Berichten versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem
gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger
veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so
sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2;
BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten
Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein,
sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung
eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte
fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgericht 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2).
6.2.3
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 139 V 225, 229
E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
6.3
6.3.1
Was zunächst die Situation nach dem Ereignis vom 26. Juni
2019.
angeht, so ergibt sich aus den Akten Folgendes: Im Bericht über das MRI
des rechten Knöchels vom 19. Juli 2019 (AB 122.2-122.3) wurde im Wesentlichen
Folgendes festgehalten: "Anzeichen einer kürzlich
aufgetretenen Verstauchung, das laterale
Calcaneofibularband betreffend; dematöse
Backlash-Läsion des medialen Kollateralbandes. Möglich sei jedoch,
dass die dematösen Veränderungen älter seien. Als weiterer Befund wurde im MRI-Bericht erwähnt: mässiger talokruraler
Gelenkerguss mit kleiner diffuser Synovitis, Ödem des hinteren Talusfortsatzes,
das Teil eines hinteren Sprunggelenkimpingements sein könne. Des Weiteren wurde festgehalten: "alte intraartikuläre Fraktur des lateralen
Talusfortsatzes mit diskreter marginaler Arthrose am lateralen Rand dieses
Gelenks und einer kleinen Chondropathie auch des mittleren Subtalargelenks
vorne; beginnende Arthrose MTPl."
6.3.2
Im Bericht über das nach dem Ereignis vom 10. April
2020.
im Auftrag von Dr. G____, Hôpital F____, angefertigte MRI vom 22.
April 2020 (AB 68-68.1) wurde primär festgehalten, im
Vergleich zum MRI vom 31. Juli 2019 sei eine vollständige Rückbildung der zuvor
berichteten bi-malleolären "ödematösen" Signalanomalien zu
verzeichnen. Keine Änderung auszumachen sei hinsichtlich der Nachwirkungen
einer Fraktur des lateralen Talusfortsatzes im unteren Teil.
6.3.3
Prof. Dr. H____ führte im Sprechstundenbericht vom 29. Juni 2020
(AB 7-7.1) als Diagnose eine mehrfragmentäre Fraktur am Processus
lateralis tali Typ III am rechten Fuss an. Ergänzend machte er geltend, der
Patient habe am 10. April 2020 eine Läsion erlitten und sich dabei eine
mehrfragmentäre Fraktur des Processus lateralis tali zugezogen, welche nun eine
Nonunion geworden sei. Im selben Bericht wurde die Indikation zur ambulanten
Operation am Processus lateralis tali gestellt. Im Operationsbericht vom 2.
Juli 2020 (AB 8-8.2) wurde festgehalten, es zeige sich eine klare Nonunion,
deren Fragment sich mit der Pinzette bewegen lasse. Es zeige sich an der
posterioren Facette des Kalkaneus lateral eine kleine osteochondrale Läsion ca.
3x5mm gross, die typischerweise beim Impact und der Fraktur des Proc. lat. tali
geschehe und nicht versorgt werden könne.
6.3.4
Gemäss Sprechstundenbericht von Prof. Dr. H____ vom 10.
August 2020 (AB 10-10.1) mazerierte der Beschwerdeführer am 3. August 2020
die Wunde am lateralen Rückfuss rechts bei einem Fussballspiel im Regen gegen [...]. Vorher sei die Weichteilsituation am lateralen Rückfuss
unauffällig gewesen, verheilt und ohne Infektzeichen. Das MRI vom 5. August
2020.
(AB 11) habe eine subkutane Flüssigkeitsansammlung an der Wunde/Sinus
tarsi, ein Knochenödem (von der Resektion Processus Lateralis tali) sowie eine
ältere Läsion des Deltabands gezeigt. Abgesehen von Einlagen sei keine weitere
Behandlung nötig. In der Folge wurde es gleichwohl erforderlich, am 19. August
2020.
das os trigonum des rechten Rückfusses zu entfernen (vgl. AB 12). Am 18.
September 2020 wurde im [...]spital [...] eine MRI-Untersuchung des rechten
Sprunggelenkes des Beschwerdeführers vorgenommen (vgl. AB 91.2 und 91.3).
6.3.5
Im Sprechstundenbericht vom 18. September 2020 führte
Prof. Dr. H____ schliesslich folgende Diagnose an: Status nach Revision Sinus
tarsi-lnfekt, diagnostischer posteriorer Arthroskopie unteres Sprunggelenk,
Entfernung Os trigonum Rückfuss rechts 19. August 2020 bei: (a.) sezernierendem
Infekt Wunde/Sinus tarsi unteres Sprunggelenk lateraler Rückfuss rechts bei
Mazeration bei Regenspiel vom 3. August 2020 sowie traumatisch-instabilem Os
trigonum Rückfuss rechts; bei (b.) Status nach Resektion Processus
lateralis tali-Nonunion Fuss rechts am 2. Juli 2020; (c.) Status nach
Fussläsion rechts 10. April 2020 mit mehrfragmentärer Fraktur des Proc.
lateralis tali. Des Weiteren legte Prof. Dr. H____ dar, es bestehe eine
reizlose Situation aller Wunden. Infektzeichen würden nicht vorliegen. Es sei
lediglich eine leichte Druckdolenz im Bereich des Sinus tarsi sowie auch
subachillär vorhanden. Insgesamt zeige sich in den radiologischen Aufnahmen
desselben Datums eine gute Resektion des Os trigonum und des Processus
lateralis tali (vgl. AB 12).
6.3.6
Im Bericht über die am 15. Oktober 2020 vorgenommene
MRI-Untersuchung wurde festgehalten, es sei ein progredientes, intensives Ödem
des Calcaneus und Talus sichtbar, verdächtig auf eine Insuffizienzfraktur.
Zudem zeige sich verdichtetes Fettgewebe im Sinus tarsi bei Situation nach
Revision eines Infektes sowie ein Muskelödem des muskulotendinösen Übergangs
des Musculus Flexor hallucis longus (vgl. AB 15-15.1). Daraufhin wurde der
Beschwerdeführer am 21. Oktober 2020 in der J____klinik [...] operiert (OSG
Arthroskopie von ventral, Narbendébridement, Adhäsiolyse rechts und
mikrobiologische und histologische Probenentnahme; vgl. AB 67.3-67.5). Das MRI
OSG/Rückfuss rechts vom 12. November 2020 zeigte weiterhin einen schweren
Reizzustand im Talus und Calcaneus, angrenzend an das posteriore untere
Sprunggelenk mit progredienten Knorpelschäden und Osteolysen,
Fettmarkverdrängung im Calcaneus sowie Ödem und KM Enhancement Sinus tarsi
(vgl. den Sprechstundenbericht vom 12. November 2020; AB 66-66.1). Daraufhin
fand am 13. November 2020 ein weiterer operativer Eingriff am rechten Fuss des
Beschwerdeführers statt (posteriore Arthroskopie, Narbendébridement,
Adhäsiolyse, mikrobiologisches und histologisches Sampling rechts vom 13.
November 2020; vgl. AB 71.4).
6.4
6.4.1
Dr. M____, der von der Beschwerdegegnerin beigezogen wurde,
führte mit Stellungnahme vom 24. Dezember 2020 (AB 73-73.2) aus, die Diagnose
habe am 31. Juli 2019 wie folgt gelautet: "Status post alter Fraktur des
processus lateralis tali links". Das Datum der Fraktur sei unbekannt. Die
Fraktur sei aber mindestens ein paar Monate vorher entstanden. Durch das
Ereignis vom 10. April 2020 sei der Gesundheitszustand strukturell nicht
verändert worden. Es lägen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Folgen
des Unfalles vom 10. April 2020 vor. Die Diagnose laute: "Status post
Kontusion einer Pseudoarthrose des processus lateralis tali links am 10. April
2020." Ein Monat später sei der Heilungsprozess der Kontusion abgeschlossen
gewesen. Es handle sich nur um eine vorübergehende Verschlimmerung des früheren
Zustands. Als Datum des Status quo ante könne der 10. Mai 2020 angenommen
werden.
6.4.2
Dr. G____ führte daraufhin mit Schreiben vom 30. März
2021.
(AB 87.1) Folgendes aus: Der Patient habe sich am 14.
Juni 2019 einer ärztlichen Untersuchung für eine Anstellung beim Fussballclub D____
unterzogen. Während der ausführlichen Anamnese habe er keine Beschwerden oder
Vorgeschichte seines rechten Knöchels erwähnt. An seinem linken Knöchel habe er
als Information eine Operation am Deltaband im Jahr 2015 mit günstigem Verlauf
angegeben. Die (damalige) klinischen Untersuchung des rechten Knöchels habe
ergeben: Flexion/Extension: 50/0/30 symmetrisch, normale subtalare
Beweglichkeit, keine vordere Schublade. Der einbeinige Sprung sei ohne
Funktionsstörungen ausgeführt worden. Es habe keine Kontraindikation gegeben,
Fussball auf professionellem Niveau zu spielen.
6.4.3
Im Sprechstundenbericht der J____klinik [...] vom 23.
März 2021 (AB 98-98.1) wurde in der Diagnoseliste u.a. erwähnt: Status nach
Fussdistorsion mit mehrfragmentärer Fraktur des Proc. lateralis tali am 10.
April 2020.
6.4.4
In einer weiteren Stellungnahme vom 19. Juli 2021 (AB
112) legte Dr. G____ dar, das MRT vom 31. Juli 2019 habe einen intraartikulären
Erguss und ein Ödem des Os trigone gezeigt. Der Patient habe sich
Physiotherapiesitzungen unterzogen, gefolgt von einer allmählichen Genesung.
Bei seinem Check am 9. August 2019 habe Trainingstauglichkeit bestanden […]. Es
hätten keine Beschwerden betreffend diesen Knöchel bestanden, bis der Patient
am 10. April 2020 eine erneute Verstauchung seines rechten Knöchels erlitten
habe. Die körperliche Untersuchung habe Folgendes gezeigt: Flexion/Extension;
45/0/29, Schmerzen bei erzwungener Plantarflexion. Das MRT vom 22. April 2020 habe
im Vergleich zum MRT vom 31. Juli 2019 bis auf die Rückbildung des akuten
Traumas nur eine geringe Entwicklung gezeigt. Man finde die Nachwirkungen einer
Fraktur des lateralen Talusfortsatzes immer in seinem unteren Teil. Er habe den
Patienten am 5. Mai 2020 wiedergesehen, mit einer deutlichen Verbesserung und
der Fähigkeit, das Training wiederaufzunehmen. Dann habe
sich die Situation verschlechtert mit dem Wiederauftreten anteroexterner
Schmerzen, weshalb sich der Patient dazu entschieden habe, eine Zweitmeinung
bei Prof. Dr. H____ einzuholen. Dieser habe sich dann zu einer Resektion des
lateralen Talusfortsatzes entschlossen.
6.4.5
Dr. K____ legte im Aktengutachten vom 25. Januar 2022
(AB 131-131.29) dar, im MRI vom 31. Juli 2019 habe sich vier Tage nach dem
Ereignis ein mässiger Gelenkerguss im oberen Sprunggelenk gezeigt. Als
Hauptbefund habe sich aber eine alte Fraktur des Processus lateralis tali dargestellt,
mit einer leichten Deformation der artikulären Oberfläche und bereits mit
Zeichen einer beginnenden, lokalisierten Arthrose im unteren Sprunggelenk
posterolateral. Es hätten zusätzlich kleine Mikrozysten subchondral bestanden.
Zusätzlich hätten sich osteophytäre Spuren im gleichen Gelenkabschnitt gezeigt.
Diesen Hauptbefund einer älteren, ossär nicht konsolidierten Fraktur des
Processus lateralis tali mit bereits beginnender Arthrose im geschädigten
Gelenkabschnitt habe Dr. G____ in keinem seiner Berichte berücksichtigt. Er habe
ausschliesslich Bezug auf Befunde genommen, die weder klinisch noch
radiologisch im Vordergrund gestanden hätten. Eindeutig ergebe sich, dass anscheinend eine ältere ossär
nicht konsolidierte Fraktur des Processus lateralis tali bestanden habe. Diese
müsse zumindest seit mehreren Monaten bestanden haben, da sich sogar schon
Zeichen einer leichten Arthrose in diesem Gelenkabschnitt gezeigt hätten. Der
Processus lateralis tali sei Teil des kompliziert gebauten unteren
Sprunggelenkes. Die Kinematik dieses Gelenkes sei aufgrund des frakturierten
Gelenkabschnittes nicht mehr gewährleistet gewesen, so dass sich im Laufe der
Zeit bereits arthrotische Veränderungen entwickelt hätten. Damit habe ein irreversibler
dauerhafter Gelenkschaden bestanden. Es sei unverständlich, dass Dr. G____
diese eindeutigen Befunde weder in seinem Schreiben vom 30. März 2021 noch in
seinem Bericht vom 19. Juli 2021 aufgenommen habe. Es handle sich eindeutig bei
der älteren Fraktur des Processus lateralis tali um einen strukturellen
Schaden, der vor 2019 gesetzt worden sei und deshalb bereits zu morphologischen
Folgeschäden geführt habe. Andererseits sei es klar, dass diese erheblichen
morphologische Schäden eines Teils des unteren Sprunggelenkes gerade bei einem
Profi-Fussballer mit der Überbeanspruchung des bereits arthrotisch veränderten
Gelenkes und der Nonunion Fraktur sowohl zu Beschwerden wie auch zu weiteren
strukturellen Schäden kommen müsse (vgl. S. 19 des Gutachtens). Ergänzend wies
Dr. K____ darauf hin, mit
dem MRI vom 31. Juli 2019 sei ein komplexes Schadensbild dargestellt worden,
wobei die ältere Fraktur des Processus lateralis tali eindeutig im Vordergrund
gestanden habe, zumal sich hier schon posttraumatisch eine degenerative
Veränderung des hinteren Gelenkabschnittes abgezeichnet habe. Dass Dr. G____
nun schon am 9. August 2019 davon ausgegangen sei, dass der
Versicherte wieder voll einsatzfähig wäre, sei aufgrund der nachgewiesenen
strukturellen Schäden zweifellos verfrüht (vgl. S. 20 des Gutachtens).
Selbst in der einzigen ihm vorliegenden Aufnahme des CT zeige sich eine
Nonunion-Fraktur mit bereits deutlicher Sklerose des posterioren
Gelenkabschnittes des unteren Sprunggelenks, was eine älter Genese des Schadens
belege. Diese Fraktur sei dementsprechend auch bereits im MRI vom 31. Juli 2019
gesichert gewesen. Es erstaune, dass Prof. Dr. H____ nun von einer
ereignisbedingten Fraktur vom 10. April 2020 ausgehe, trotz bereits zystischer
Veränderungen im Fragment. Eine derartige Entwicklung beweise schon a priori,
dass es sich um eine längere Entwicklung handle, was durch das MRI vom 31. Juli
2019.
auch ausgewiesen sei. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen seien die in
der Folge erhobenen Ausführungen von Prof. Dr. H____ in Bezug auf die
Kausalität der Fraktur des Processus lateralis tali nicht nachvollziehbar und
den Sachverhalt stark verzerrend (vgl. S. 21 des Gutachtens).
6.4.6
In
seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. März 2022 (AB 135-135.2) führte Dr. K____
aus, im MRl vom 22. April 2020
seien weiterhin die früheren Schäden beschrieben worden, mit der älteren
Fraktur des Processus lateralis tali. Zusätzliche strukturelle unfallbedingte
Verletzungsfolgen für das Ereignis vom 10. April 2020 würden sich aus dem MRI
nicht ergeben. Radiologisch nachgewiesen worden seien lediglich weitgehend
gleiche Schäden, wie sie sich bereits im MRI vom 31. Juli 2019 dargestellt
hätten. Eindeutig ergebe sich, dass sich bei der bereits 2019 als Folge der
festgestellten älteren Fraktur des Processus lateralis tali eine beginnende
Arthrose entwickelt gehabt habe aufgrund der Nonunion der alten Fraktur. Der
Processus lateralis tali sei artikulärer Bestandteil des unteren
Sprunggelenkes. Als Folge würden sich zwangsläufig bei erhöhter Belastung
artikuläre Beschwerden entwickeln. Insofern sei es mit dem Ereignis vom 10.
April 2020 zur Schmerzverstärkung des Vorzustandes gekommen, ohne dass sich
aber zusätzlich ein ereignisbedingter struktureller Schaden habe nachweisen
lassen. Insofern könne nicht von einer ereignisbedingten Verschlimmerung
ausgegangen werden. Die nachgewiesenen älteren Schäden würden ein Potential
beinhalten, das sich bei den festgestellten strukturellen Schäden zwangsläufig
bemerkbar mache. Abschliessend stellte Dr. O____ nochmals klar, da sich trotz
des Ereignisses vom 10. April 2020 im MRI vom 22. April 2020 nicht die
geringsten strukturellen Schäden gezeigt hätten; im Gegenteil: es hätten sogar
Verbesserungen gegenüber dem MRI vom 31. Juli 2019 vorgelegen, könne mit dem
Ereignis vom 10. April 2020 nicht von einer ereignisbedingten Verschlimmerung
ausgegangen werden. Die mit dem MRI erhobenen objektiven Fakten würden keinen
zusätzlichen Schaden des Vorzustandes belegen, der durch dieses Ereignis
verursacht sein könnte. Die vorbestehenden Schäden seien aber so gravierend,
dass es zwangsläufig zu belastungsabhängigen Schmerzen kommen könne, dies auch
im Rahmen von Alltagsbelastungen (vgl. S. 1 f. der ergänzenden Stellungnahme).
6.5
6.5.1
Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen lässt sich der
relevante Sachverhalt nicht zuverlässig feststellen. Wie oben ausgeführt wurde,
sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll.
Vorliegend ist nicht von einem externen Gutachten auszugehen, da dieses nicht
im gesetzlich vorgesehen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurde.
Entsprechend kommt diesem grundsätzlich der Beweiswert versicherungsinterner
ärztlicher Feststellungen zu (8C_135/2019 E. 4.1.1 mit weiterem Hinweis). Bestehen
auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (vgl. Erwägung 6.2.2. hiervor und die dortigen
Rechtsprechungshinweise).
6.5.2
Was zunächst die
Beurteilung des beratenden Arztes Dr. M____ vom 24. Dezember 2020 (AB 73-73.2)
angeht, so erscheint diese als widersprüchlich oder zumindest als unsorgfältig
redigiert; denn es wird darin von einem MRI des linken Fusses gesprochen. Im
Übrigen wies auch Dr. K____ in seinem Aktengutachten darauf hin, die von Dr. M____
gestellte Diagnose sei nicht richtig. Denn es sei am 10. April 2020 nicht zu
einer Kontusion des Processus lateralis tali gekommen. Dr. M____ habe zudem
rechts und links verwechselt (vgl. AB 132.23).
6.5.3
Zwar gibt es keine
Hinweise darauf, dass Dr. K____ – im Unterschied zu Dr. M____ – Angestellter
oder Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin sein könnte. Seine Beurteilung erfüllt
aber gleichwohl die Anforderungen an ein Gutachten eines externen Spezialisten nicht,
da sie nicht unter Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und
der Beteiligungsrechte des Beschwerdeführers zustande gekommen ist. Sie
geniesst daher keine erhöhte Beweiskraft (vgl. BGE 139 V 349; BGE 137 V 210;
siehe diesbezüglich explizit auch das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons
Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 2. November 2022 [SS 22
14] E. 4.).
6.5.4
Zweifel an der
Richtigkeit der Beurteilung von Dr. K____ (und auch derjenigen von Dr. M____)
hervorzurufen vermögen namentlich die Berichte von Dr. G____ und Prof. Dr. H____.
Insbesondere erscheint es gestützt auf die Feststellungen von Dr. G____ nicht
per se als ausgeschlossen, dass es im Rahmen des Unfalles vom 10. April 2020 zu
einer richtungsweisenden Verschlimmerung eines Vorzustandes (vgl. Erwägung
5.2.4
hiervor) gekommen ist. Hervorzuheben ist im Übrigen, dass Teilkausalität
im vorliegenden Zusammenhang zu genügen vermag (vgl. Erwägung 5.2.1. hiervor).
6.5.5
Wie dargetan wurde,
stellte Dr. G____ mit Schreiben vom 30. März 2021 (AB 87.1) klar, dass der Beschwerdeführer anlässlich der einlässlichen
Untersuchung vom 14. Juni 2019 keinerlei Beschwerden betreffend den rechten
Knöchel erwähnt hatte. Auch wies Dr. G____ darauf hin, dass es damals gestützt
auf die Untersuchung keine Kontraindikation gegeben hatte, Fussball auf
professionellem Niveau zu spielen. Des Weiteren stellte Dr. G____ in
einem weiteren Schreiben vom 19. Juli 2021 (AB 112) klar,
bei seinem Check am 9. August 2019 habe Trainingstauglichkeit bestanden
[…]. Es hätten keine Beschwerden betreffend diesen Knöchel bestanden, bis der
Patient am 10. April 2020 eine erneute Verstauchung seines rechten Knöchels erlitten
habe. Dann habe sich die Situation verschlechtert mit dem
Wiederauftreten anteroexterner Schmerzen, weshalb sich der Patient dazu entschieden
habe, eine Zweitmeinung bei Prof. Dr. H____ einzuholen. Dieser habe sich dann zu
einer Resektion des lateralen Talusfortsatzes entschlossen. Diese ärztlichen
Aussagen wurden denn auch vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch
das Gericht so bestätigt (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Es besteht nunmehr
kein Anlass, diese Aussagen von Dr. G____ als unrichtig anzusehen. Auch
die Einschätzung von Prof. Dr. H____ eignet sich dazu, jedenfalls geringe
Zweifel an den Einschätzungen von Dr. K____ und Dr. M____ hervorzurufen. So
erachtete der ausgewiesene Facharzt Prof. Dr. H____ bereits im Bericht vom 29.
Juni 2020 (AB 7-7.1) die Unfallkausalität als gegeben. Er machte geltend, der Patient habe am 10.
April 2020 eine Läsion erlitten und sich dabei eine mehrfragmentäre Fraktur des
Processus lateralis tali zugezogen, welche nun eine Nonunion geworden sei. Die
Diagnose "Status nach Fussdistorsion mit mehrfragmentärer Fraktur des
Proc. lateralis tali am 10. April 2020" wurde denn auch im
Sprechstundenbericht der J____klinik [...] vom 23. März 2021 (AB 98-98.1)
erwähnt.
6.5.6
Allerdings kann auch
nicht ohne Weiteres auf die Aussagen von Dr. G____ und Dr. H____ abgestellt
werden. Wie dargetan wurde, sind
Aussagen von behandelnden Ärzten
grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. diesbezüglich Erwägung 6.2.3. hiervor).
6.6
Bei diesem Ergebnis erscheint es angebracht, dass die
Beschwerdegegnerin den relevanten medizinischen Sachverhalt durch ein externes
Gutachten umfassend klärt und hernach erneut über die Leistungsansprüche des
Beschwerdeführers ab dem 10. Mai 2020 entscheidet.
7.
7.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 7. April 2022 aufzuheben. Die
Sache ist zur weiteren Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen und zum
anschliessenden erneuten Entscheid über die Leistungsansprüche des
Beschwerdeführers ab dem 10. Mai 2020 an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
7.2
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines
vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf
die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass eine
Parteiverhandlung stattgefunden hat. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar
von Fr. 4'250.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
7.3
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 7. April 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur
Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden
erneuten Entscheid über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers ab dem 10.
Mai 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'250.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Fr. 327.25 Mehrwertsteuer.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. J. Reidemeister
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: