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Entscheid

UV.2022.16

Beweiswert interner medizinischer Erhebungen; vorliegend nicht gegeben

12. September 2023Deutsch30 min

Verhandlungsprotokoll; die Bagatellunfallmeldung [Duplikbeilage 2] sowie den MRI-Bericht

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

September 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Reidemeister

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

C____ AG

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.16

Einspracheentscheid vom 7. April

2022

Beweiswert interner medizinischer

Erhebungen; vorliegend nicht gegeben

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____, geboren [...] 1995 (Beschwerdeführer), war ab

dem 14. Juni 2019 bei der D____ S.A. als Fussballer angestellt und in dieser

Eigenschaft obligatorisch gemäss UVG bei der Beschwerdegegnerin versichert

(Beschwerdebeilage [BB] 1).

b) Am 26. Juni 2019 erlitt der Beschwerdeführer während

eines Spiels bei einem Zusammenprall mit einem Gegenspieler eine Verletzung am

rechten Fussgelenk zufolge forcierter Dorsalflexion (vgl. – betr. das

Unfalldatum – die Beschwerde sowie die Replik; siehe zum Ereignis das

Verhandlungsprotokoll; die Bagatellunfallmeldung [Duplikbeilage 2] sowie den MRI-Bericht

von Dr. med. E____ des Hôpital F____ vom 31. Juli 2019 [BB 3 sowie

Antwortbeilage/AB 122.2-122.3]). Die Beschwerdegegnerin übernahm hierfür Behandlungskosten

in der Höhe von Fr. 712.05. Anschliessend wurde der Fall abgeschlossen (vgl. AB

124.1).

c) Während des ersten Lockdowns der Covid-19-Pandemie im

Frühjahr 2020 verdrehte sich der Beschwerdeführer im Rahmen eines

Intervalltrainings am 10. April 2020 im [...] Wald bei Basel den rechten

Knöchel (vgl. das Verhandlungsprotokoll; siehe auch die Bagatellunfallmeldung

vom 22. April 2020 [AB 1]). Die Erstbehandlung fand am 17. April 2020 im

Hôpital F____ in [...] durch Dr. med. G____ statt (vgl. AB 48). Ein MRI wurde

am 22. April 2020 erstellt (AB 68-68.1). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die

gesetzlichen Leistungen.

d) Am 2. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer nach

Konsultation von Prof. Dr. H____, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie,

und dessen Diagnose der mehrfragmentären Nonunionfraktur am processus lateralis

tali rechts operiert (AB 8-8.1).

e) Während eines Spiels am 4. August 2020 riss die

Operationsnarbe und es stellte sich in der Folge ein bakterieller Infekt im

rechten Sprunggelenk ein. Am 19. August 2020 musste das os trigonum

des rechten Rückfusses entfernt werden (AB 12). Am 18. September 2020 wurde im I____spital

[...] eine MRI-Untersuchung des rechten Sprunggelenkes des Beschwerdeführers

vorgenommen (vgl. AB 91.2 und 91.3). Am 21. Oktober 2020 und am 13. November

2020 fanden in der J____klinik [...] weitere operative Eingriffe am rechten

Fuss des Beschwerdeführers statt (vgl. AB 67.3 und AB 71.4). Eine weitere

MRI-Untersuchung des rechten Sprunggelenkes erfolgte am 17. Februar 2021 (vgl.

AB 91-91.1).

f) Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 stellte die

Beschwerdegegnerin die Leistungen betreffend den Unfall vom 10. April 2020 per

10. Mai 2020 ein. Sie begründete dies damit, dass die Verletzungen am rechten

Knöchel des Beschwerdeführers nicht kausal auf das Unfallereignis vom 10. April

2020, sondern auf eine alte Fraktur zurückzuführen seien (vgl. AB 101-101.1).

g) Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

10. Juni 2021 Einsprache (vgl. AB 104-104.1). Daraufhin nahm die Beschwerdegegnerin

weitere Abklärungen vor. Unter anderem holte sie vom Hôpital F____ den Bericht

vom 19. Juli 2021 ein (vgl. AB 112-112.1). Ebenfalls angefordert

wurde der MRI-Bericht vom 19. Juli 2019 (vgl. AB 122.2-122.3).

Anschliessend holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. K____, Facharzt für

Chirurgie, das Aktengutachten vom 25. Januar 2022 und die ergänzende

Stellungnahme vom 30. März 2022 ein (vgl. AB 124-124.4 resp. AB 131-131.29

sowie AB 135-135.2).

h) Mit Einspracheentscheid vom 7. April 2022 wies die Beschwerdegegnerin

die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. BB 8).

Erwägungen

II.

a) Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

19.

Mai 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt

folgende Rechtsbegehren:

- Der Einspracheentscheid vom 7. April

2022.

sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer über das Datum des 10. Mai 2020 hinaus bis zum 31. März 2021

die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

- Es sei eine öffentliche

Parteiverhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK durchzuführen.

- Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 beantragt die

Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten

sei. Des Weiteren wird um Abweisung des Antrages auf Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung ersucht.

c) Innert erstreckter Frist reicht der Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 20. September 2022 eine Replik ein und hält an den in

der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht wird beantragt, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu

sistieren, bis die Beschwerdegegnerin über ihre Leistungspflicht aufgrund des

Unfallereignisses vom 26. Juni 2019 entschieden habe und im Falle einer zu

erwartenden ablehnenden Entscheidung seien die beiden alsdann vorhandenen

Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Der Eingabe hat er eine Kopie der

Rückfallmeldung vom 1. September 2022 beigelegt (Replikbeilage 2).

d) Mit Duplik vom 12. Oktober 2022 hält die Beschwerdegegnerin

an ihrem Antrag gemäss der Beschwerde fest. Des Weiteren wird auch die

Abweisung des Sistierungsantrages beantragt.

e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14. Juli

2023.

werden die Parteien zur Hauptverhandlung geladen. Gleichzeitig wird der Antrag

des Beschwerdeführers auf Verfahrenssistierung abgewiesen.

III.

a)

Die öffentliche Verhandlung vor

dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt findet am 12. September 2023 statt.

b)

An dieser nehmen der

Beschwerdeführer persönlich sowie sein Rechtsvertreter teil. Für die

Beschwerdegegnerin erscheint L____.

c)

Zunächst erfolgt eine Befragung

des Beschwerdeführers. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum

Vortrag.

d)

Für sämtliche Ausführungen wird

auf das geführte Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden

Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).

1.2

Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –

einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 (AB 101-101.1), bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 7. April 2022 (BB 8), stellte die Beschwerdegegnerin

die Leistungen betreffend das Ereignis vom 10. April 2020 per 10. Mai 2020 ein.

Sie begründete dies damit, dass die Verletzungen am rechten Knöchel des

Beschwerdeführers nicht auf das Ereignis vom 10. April 2020 zurückzuführen

seien. Vielmehr sei hierfür eine bereits einige Zeit vor dem 26. Juni 2019

entstandene Verletzung als ursächlich zu erachten. Sie stützte sich dabei im

Wesentlichen auf die Stellungnahmen des Vertrauensarztes Dr. M____, Facharzt

für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 20. Oktober 2020 (AB 31 und

31.1) und vom 24. Dezember 2020 (AB 73-73.2) sowie auf das Aktengutachten von

Dr. K____ vom 25. Januar 2022 (vgl. AB 131-131.29) und die ergänzenden

Ausführungen von Dr. K____ vom 30. März 2022 (AB 135-135.2).

2.2

Diese Ansicht wird vom Beschwerdeführer als falsch erachtet. Er

wendet primär ein, die Beschwerden hätten sich nach dem Ereignis vom 10. April

2020.

richtungsweisend verstärkt. Es sei ihm hernach – im Unterschied zu

früheren Verletzungen – nicht mehr möglich gewesen, Fussball zu spielen. Er

stützt seine Meinung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Berichte

von Prof. Dr. H____ (vgl. insb. die Beschwerde und die Replik).

3.

3.1

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 11. Mai 2021, bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 7. April 2022 einen (weiteren) Kausalzusammenhang

zwischen dem Ereignis vom 10. April 2020 und der Verletzung des

Beschwerdeführers am rechten Fuss verneint und deswegen eine Leistungspflicht

ab dem 10. Mai 2020 verneint hat.

3.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März

1981.

über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Die Unfallversicherung

erbringt gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG auch bei folgenden Körperschädigungen

Leistungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung

zurückzuführen sind: (a.) Knochenbrüchen; (b.) Verrenkung von Gelenken; (c.)

Meniskusrissen; (d.) Muskelrissen; (e.) Muskelzerrungen); (f.) Sehnenrissen;

(g.) Bandläsionen.

3.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf

zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte

Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG),

so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf

Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der

Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder

mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

3.4

Gemäss Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die

Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden die Versicherungsleistungen unter

anderem auch für Rückfälle gewährt. Gemäss der Rechtsprechung handelt es sich

bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern eines vermeintlich geheilten Leidens,

sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer)

Arbeitsunfähigkeit kommt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_934/2014

vom 8. Januar 2016 E. 3.2).

4.

4.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Nach der Rechtsprechung

bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des

äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung

der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls

schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist

ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen

oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere

Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt.

Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72, 79 f. E. 4.3.1 mit Hinweis; SVR 2012 UV Nr. 11 E. 6.1).

4.2

In der Bagatellunfallmeldung vom 22. April 2020 wurde festgehalten,

der Versicherte habe sich beim Rennen den Knöchel verdreht (vgl. AB 1). In der

Unfallmeldung zu Handen der N____ vom 18. Oktober 2020 wurde angeführt:

"während des Intervalltrainings Fuss "vertrampt"; starke

Schmerzen Vorfuss; Kapselverletzung und Knochensplitterung" (vgl. AB

19-19.1). Die gleiche Angabe machte der Beschwerdeführer auch gegenüber der

Beschwerdegegnerin; es wurde nunmehr von einem "Misstritt" gesprochen

(vgl. die Unfallmeldung vom 24. Oktober 2020; AB 36-36.1). Ebenfalls in diesem

Sinne äusserte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch das

Gericht (vgl. das Verhandlungsprotokoll).

4.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt ein Misstritt

zweifellos einen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar (vgl. u.a. Urteil U 236/98

vom 3. Januar 2000 E. 3.b). Somit ist davon auszugehen, dass der

Unfallbegriff (Ereignis vom 10. April 2020) vorliegend erfüllt ist. Der

Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass auch die Knieverdrehung beim

Zusammenprall eines Fussballers mit einem Gegenspieler als Unfall zu qualifizieren

ist, da der Bewegungsablauf des Verletzten programmwidrig gestört wird (BGE 130 V 117, 119, E. 2.2.2).

5.

5.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt des Weiteren einen

natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem

eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

5.2

5.2.1

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind

alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur

gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung

ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,

dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher

Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen

Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

5.2.2

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen

Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber

das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181

E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).

5.2.3

Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von

Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein

die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre.

Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann

leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte

Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur

hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war.

Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache

ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu

rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses

von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Wenn somit ein

alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe

Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als

kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher

keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2021 vom 30. März 2021 E. 3.3).

5.2.4

Zu beachten gilt es ausserdem, dass der

Unfallversicherer auch für eine richtungsweisende Verschlimmerung eines

Vorzustandes aufzukommen hat. Eine solche Verschlimmerung bedeutet, dass ein

Status quo sine – mithin ein krankhafter Gesundheitszustand, wie er sich nach

dem schicksalsmässigen Verlauf des Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder

später eingestellt hätte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 [U 180/93]) – nie

mehr erreicht werden kann.

5.2.5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt,

wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des

Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich

auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der

(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden

hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist

(BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss

ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine

anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der

Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim

Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).

5.3

Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und

Kostenvergütungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise

Folge eines Unfalles ist.

6.

6.1

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz

ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar

richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

6.2

6.2.1

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen

Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu

führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob

dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

6.2.2

Berichten versicherungsinterner medizinischer

Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem

gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger

veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein

Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so

sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2;

BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten

Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein,

sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung

eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte

fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgericht 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2).

6.2.3

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 139 V 225, 229

E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

6.3

6.3.1

Was zunächst die Situation nach dem Ereignis vom 26. Juni

2019.

angeht, so ergibt sich aus den Akten Folgendes: Im Bericht über das MRI

des rechten Knöchels vom 19. Juli 2019 (AB 122.2-122.3) wurde im Wesentlichen

Folgendes festgehalten: "Anzeichen einer kürzlich

aufgetretenen Verstauchung, das laterale

Calcaneofibularband betreffend; dematöse

Backlash-Läsion des medialen Kollateralbandes. Möglich sei jedoch,

dass die dematösen Veränderungen älter seien. Als weiterer Befund wurde im MRI-Bericht erwähnt: mässiger talokruraler

Gelenkerguss mit kleiner diffuser Synovitis, Ödem des hinteren Talusfortsatzes,

das Teil eines hinteren Sprunggelenkimpingements sein könne. Des Weiteren wurde festgehalten: "alte intraartikuläre Fraktur des lateralen

Talusfortsatzes mit diskreter marginaler Arthrose am lateralen Rand dieses

Gelenks und einer kleinen Chondropathie auch des mittleren Subtalargelenks

vorne; beginnende Arthrose MTPl."

6.3.2

Im Bericht über das nach dem Ereignis vom 10. April

2020.

im Auftrag von Dr. G____, Hôpital F____, angefertigte MRI vom 22.

April 2020 (AB 68-68.1) wurde primär festgehalten, im

Vergleich zum MRI vom 31. Juli 2019 sei eine vollständige Rückbildung der zuvor

berichteten bi-malleolären "ödematösen" Signalanomalien zu

verzeichnen. Keine Änderung auszumachen sei hinsichtlich der Nachwirkungen

einer Fraktur des lateralen Talusfortsatzes im unteren Teil.

6.3.3

Prof. Dr. H____ führte im Sprechstundenbericht vom 29. Juni 2020

(AB 7-7.1) als Diagnose eine mehrfragmentäre Fraktur am Processus

lateralis tali Typ III am rechten Fuss an. Ergänzend machte er geltend, der

Patient habe am 10. April 2020 eine Läsion erlitten und sich dabei eine

mehrfragmentäre Fraktur des Processus lateralis tali zugezogen, welche nun eine

Nonunion geworden sei. Im selben Bericht wurde die Indikation zur ambulanten

Operation am Processus lateralis tali gestellt. Im Operationsbericht vom 2.

Juli 2020 (AB 8-8.2) wurde festgehalten, es zeige sich eine klare Nonunion,

deren Fragment sich mit der Pinzette bewegen lasse. Es zeige sich an der

posterioren Facette des Kalkaneus lateral eine kleine osteochondrale Läsion ca.

3x5mm gross, die typischerweise beim Impact und der Fraktur des Proc. lat. tali

geschehe und nicht versorgt werden könne.

6.3.4

Gemäss Sprechstundenbericht von Prof. Dr. H____ vom 10.

August 2020 (AB 10-10.1) mazerierte der Beschwerdeführer am 3. August 2020

die Wunde am lateralen Rückfuss rechts bei einem Fussballspiel im Regen gegen [...]. Vorher sei die Weichteilsituation am lateralen Rückfuss

unauffällig gewesen, verheilt und ohne Infektzeichen. Das MRI vom 5. August

2020.

(AB 11) habe eine subkutane Flüssigkeitsansammlung an der Wunde/Sinus

tarsi, ein Knochenödem (von der Resektion Processus Lateralis tali) sowie eine

ältere Läsion des Deltabands gezeigt. Abgesehen von Einlagen sei keine weitere

Behandlung nötig. In der Folge wurde es gleichwohl erforderlich, am 19. August

2020.

das os trigonum des rechten Rückfusses zu entfernen (vgl. AB 12). Am 18.

September 2020 wurde im [...]spital [...] eine MRI-Untersuchung des rechten

Sprunggelenkes des Beschwerdeführers vorgenommen (vgl. AB 91.2 und 91.3).

6.3.5

Im Sprechstundenbericht vom 18. September 2020 führte

Prof. Dr. H____ schliesslich folgende Diagnose an: Status nach Revision Sinus

tarsi-lnfekt, diagnostischer posteriorer Arthroskopie unteres Sprunggelenk,

Entfernung Os trigonum Rückfuss rechts 19. August 2020 bei: (a.) sezernierendem

Infekt Wunde/Sinus tarsi unteres Sprunggelenk lateraler Rückfuss rechts bei

Mazeration bei Regenspiel vom 3. August 2020 sowie traumatisch-instabilem Os

trigonum Rückfuss rechts; bei (b.) Status nach Resektion Processus

lateralis tali-Nonunion Fuss rechts am 2. Juli 2020; (c.) Status nach

Fussläsion rechts 10. April 2020 mit mehrfragmentärer Fraktur des Proc.

lateralis tali. Des Weiteren legte Prof. Dr. H____ dar, es bestehe eine

reizlose Situation aller Wunden. Infektzeichen würden nicht vorliegen. Es sei

lediglich eine leichte Druckdolenz im Bereich des Sinus tarsi sowie auch

subachillär vorhanden. Insgesamt zeige sich in den radiologischen Aufnahmen

desselben Datums eine gute Resektion des Os trigonum und des Processus

lateralis tali (vgl. AB 12).

6.3.6

Im Bericht über die am 15. Oktober 2020 vorgenommene

MRI-Untersuchung wurde festgehalten, es sei ein progredientes, intensives Ödem

des Calcaneus und Talus sichtbar, verdächtig auf eine Insuffizienzfraktur.

Zudem zeige sich verdichtetes Fettgewebe im Sinus tarsi bei Situation nach

Revision eines Infektes sowie ein Muskelödem des muskulotendinösen Übergangs

des Musculus Flexor hallucis longus (vgl. AB 15-15.1). Daraufhin wurde der

Beschwerdeführer am 21. Oktober 2020 in der J____klinik [...] operiert (OSG

Arthroskopie von ventral, Narbendébridement, Adhäsiolyse rechts und

mikrobiologische und histologische Probenentnahme; vgl. AB 67.3-67.5). Das MRI

OSG/Rückfuss rechts vom 12. November 2020 zeigte weiterhin einen schweren

Reizzustand im Talus und Calcaneus, angrenzend an das posteriore untere

Sprunggelenk mit progredienten Knorpelschäden und Osteolysen,

Fettmarkverdrängung im Calcaneus sowie Ödem und KM Enhancement Sinus tarsi

(vgl. den Sprechstundenbericht vom 12. November 2020; AB 66-66.1). Daraufhin

fand am 13. November 2020 ein weiterer operativer Eingriff am rechten Fuss des

Beschwerdeführers statt (posteriore Arthroskopie, Narbendébridement,

Adhäsiolyse, mikrobiologisches und histologisches Sampling rechts vom 13.

November 2020; vgl. AB 71.4).

6.4

6.4.1

Dr. M____, der von der Beschwerdegegnerin beigezogen wurde,

führte mit Stellungnahme vom 24. Dezember 2020 (AB 73-73.2) aus, die Diagnose

habe am 31. Juli 2019 wie folgt gelautet: "Status post alter Fraktur des

processus lateralis tali links". Das Datum der Fraktur sei unbekannt. Die

Fraktur sei aber mindestens ein paar Monate vorher entstanden. Durch das

Ereignis vom 10. April 2020 sei der Gesundheitszustand strukturell nicht

verändert worden. Es lägen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Folgen

des Unfalles vom 10. April 2020 vor. Die Diagnose laute: "Status post

Kontusion einer Pseudoarthrose des processus lateralis tali links am 10. April

2020." Ein Monat später sei der Heilungsprozess der Kontusion abgeschlossen

gewesen. Es handle sich nur um eine vorübergehende Verschlimmerung des früheren

Zustands. Als Datum des Status quo ante könne der 10. Mai 2020 angenommen

werden.

6.4.2

Dr. G____ führte daraufhin mit Schreiben vom 30. März

2021.

(AB 87.1) Folgendes aus: Der Patient habe sich am 14.

Juni 2019 einer ärztlichen Untersuchung für eine Anstellung beim Fussballclub D____

unterzogen. Während der ausführlichen Anamnese habe er keine Beschwerden oder

Vorgeschichte seines rechten Knöchels erwähnt. An seinem linken Knöchel habe er

als Information eine Operation am Deltaband im Jahr 2015 mit günstigem Verlauf

angegeben. Die (damalige) klinischen Untersuchung des rechten Knöchels habe

ergeben: Flexion/Extension: 50/0/30 symmetrisch, normale subtalare

Beweglichkeit, keine vordere Schublade. Der einbeinige Sprung sei ohne

Funktionsstörungen ausgeführt worden. Es habe keine Kontraindikation gegeben,

Fussball auf professionellem Niveau zu spielen.

6.4.3

Im Sprechstundenbericht der J____klinik [...] vom 23.

März 2021 (AB 98-98.1) wurde in der Diagnoseliste u.a. erwähnt: Status nach

Fussdistorsion mit mehrfragmentärer Fraktur des Proc. lateralis tali am 10.

April 2020.

6.4.4

In einer weiteren Stellungnahme vom 19. Juli 2021 (AB

112) legte Dr. G____ dar, das MRT vom 31. Juli 2019 habe einen intraartikulären

Erguss und ein Ödem des Os trigone gezeigt. Der Patient habe sich

Physiotherapiesitzungen unterzogen, gefolgt von einer allmählichen Genesung.

Bei seinem Check am 9. August 2019 habe Trainingstauglichkeit bestanden […]. Es

hätten keine Beschwerden betreffend diesen Knöchel bestanden, bis der Patient

am 10. April 2020 eine erneute Verstauchung seines rechten Knöchels erlitten

habe. Die körperliche Untersuchung habe Folgendes gezeigt: Flexion/Extension;

45/0/29, Schmerzen bei erzwungener Plantarflexion. Das MRT vom 22. April 2020 habe

im Vergleich zum MRT vom 31. Juli 2019 bis auf die Rückbildung des akuten

Traumas nur eine geringe Entwicklung gezeigt. Man finde die Nachwirkungen einer

Fraktur des lateralen Talusfortsatzes immer in seinem unteren Teil. Er habe den

Patienten am 5. Mai 2020 wiedergesehen, mit einer deutlichen Verbesserung und

der Fähigkeit, das Training wiederaufzunehmen. Dann habe

sich die Situation verschlechtert mit dem Wiederauftreten anteroexterner

Schmerzen, weshalb sich der Patient dazu entschieden habe, eine Zweitmeinung

bei Prof. Dr. H____ einzuholen. Dieser habe sich dann zu einer Resektion des

lateralen Talusfortsatzes entschlossen.

6.4.5

Dr. K____ legte im Aktengutachten vom 25. Januar 2022

(AB 131-131.29) dar, im MRI vom 31. Juli 2019 habe sich vier Tage nach dem

Ereignis ein mässiger Gelenkerguss im oberen Sprunggelenk gezeigt. Als

Hauptbefund habe sich aber eine alte Fraktur des Processus lateralis tali dargestellt,

mit einer leichten Deformation der artikulären Oberfläche und bereits mit

Zeichen einer beginnenden, lokalisierten Arthrose im unteren Sprunggelenk

posterolateral. Es hätten zusätzlich kleine Mikrozysten subchondral bestanden.

Zusätzlich hätten sich osteophytäre Spuren im gleichen Gelenkabschnitt gezeigt.

Diesen Hauptbefund einer älteren, ossär nicht konsolidierten Fraktur des

Processus lateralis tali mit bereits beginnender Arthrose im geschädigten

Gelenkabschnitt habe Dr. G____ in keinem seiner Berichte berücksichtigt. Er habe

ausschliesslich Bezug auf Befunde genommen, die weder klinisch noch

radiologisch im Vordergrund gestanden hätten. Eindeutig ergebe sich, dass anscheinend eine ältere ossär

nicht konsolidierte Fraktur des Processus lateralis tali bestanden habe. Diese

müsse zumindest seit mehreren Monaten bestanden haben, da sich sogar schon

Zeichen einer leichten Arthrose in diesem Gelenkabschnitt gezeigt hätten. Der

Processus lateralis tali sei Teil des kompliziert gebauten unteren

Sprunggelenkes. Die Kinematik dieses Gelenkes sei aufgrund des frakturierten

Gelenkabschnittes nicht mehr gewährleistet gewesen, so dass sich im Laufe der

Zeit bereits arthrotische Veränderungen entwickelt hätten. Damit habe ein irreversibler

dauerhafter Gelenkschaden bestanden. Es sei unverständlich, dass Dr. G____

diese eindeutigen Befunde weder in seinem Schreiben vom 30. März 2021 noch in

seinem Bericht vom 19. Juli 2021 aufgenommen habe. Es handle sich eindeutig bei

der älteren Fraktur des Processus lateralis tali um einen strukturellen

Schaden, der vor 2019 gesetzt worden sei und deshalb bereits zu morphologischen

Folgeschäden geführt habe. Andererseits sei es klar, dass diese erheblichen

morphologische Schäden eines Teils des unteren Sprunggelenkes gerade bei einem

Profi-Fussballer mit der Überbeanspruchung des bereits arthrotisch veränderten

Gelenkes und der Nonunion Fraktur sowohl zu Beschwerden wie auch zu weiteren

strukturellen Schäden kommen müsse (vgl. S. 19 des Gutachtens). Ergänzend wies

Dr. K____ darauf hin, mit

dem MRI vom 31. Juli 2019 sei ein komplexes Schadensbild dargestellt worden,

wobei die ältere Fraktur des Processus lateralis tali eindeutig im Vordergrund

gestanden habe, zumal sich hier schon posttraumatisch eine degenerative

Veränderung des hinteren Gelenkabschnittes abgezeichnet habe. Dass Dr. G____

nun schon am 9. August 2019 davon ausgegangen sei, dass der

Versicherte wieder voll einsatzfähig wäre, sei aufgrund der nachgewiesenen

strukturellen Schäden zweifellos verfrüht (vgl. S. 20 des Gutachtens).

Selbst in der einzigen ihm vorliegenden Aufnahme des CT zeige sich eine

Nonunion-Fraktur mit bereits deutlicher Sklerose des posterioren

Gelenkabschnittes des unteren Sprunggelenks, was eine älter Genese des Schadens

belege. Diese Fraktur sei dementsprechend auch bereits im MRI vom 31. Juli 2019

gesichert gewesen. Es erstaune, dass Prof. Dr. H____ nun von einer

ereignisbedingten Fraktur vom 10. April 2020 ausgehe, trotz bereits zystischer

Veränderungen im Fragment. Eine derartige Entwicklung beweise schon a priori,

dass es sich um eine längere Entwicklung handle, was durch das MRI vom 31. Juli

2019.

auch ausgewiesen sei. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen seien die in

der Folge erhobenen Ausführungen von Prof. Dr. H____ in Bezug auf die

Kausalität der Fraktur des Processus lateralis tali nicht nachvollziehbar und

den Sachverhalt stark verzerrend (vgl. S. 21 des Gutachtens).

6.4.6

In

seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. März 2022 (AB 135-135.2) führte Dr. K____

aus, im MRl vom 22. April 2020

seien weiterhin die früheren Schäden beschrieben worden, mit der älteren

Fraktur des Processus lateralis tali. Zusätzliche strukturelle unfallbedingte

Verletzungsfolgen für das Ereignis vom 10. April 2020 würden sich aus dem MRI

nicht ergeben. Radiologisch nachgewiesen worden seien lediglich weitgehend

gleiche Schäden, wie sie sich bereits im MRI vom 31. Juli 2019 dargestellt

hätten. Eindeutig ergebe sich, dass sich bei der bereits 2019 als Folge der

festgestellten älteren Fraktur des Processus lateralis tali eine beginnende

Arthrose entwickelt gehabt habe aufgrund der Nonunion der alten Fraktur. Der

Processus lateralis tali sei artikulärer Bestandteil des unteren

Sprunggelenkes. Als Folge würden sich zwangsläufig bei erhöhter Belastung

artikuläre Beschwerden entwickeln. Insofern sei es mit dem Ereignis vom 10.

April 2020 zur Schmerzverstärkung des Vorzustandes gekommen, ohne dass sich

aber zusätzlich ein ereignisbedingter struktureller Schaden habe nachweisen

lassen. Insofern könne nicht von einer ereignisbedingten Verschlimmerung

ausgegangen werden. Die nachgewiesenen älteren Schäden würden ein Potential

beinhalten, das sich bei den festgestellten strukturellen Schäden zwangsläufig

bemerkbar mache. Abschliessend stellte Dr. O____ nochmals klar, da sich trotz

des Ereignisses vom 10. April 2020 im MRI vom 22. April 2020 nicht die

geringsten strukturellen Schäden gezeigt hätten; im Gegenteil: es hätten sogar

Verbesserungen gegenüber dem MRI vom 31. Juli 2019 vorgelegen, könne mit dem

Ereignis vom 10. April 2020 nicht von einer ereignisbedingten Verschlimmerung

ausgegangen werden. Die mit dem MRI erhobenen objektiven Fakten würden keinen

zusätzlichen Schaden des Vorzustandes belegen, der durch dieses Ereignis

verursacht sein könnte. Die vorbestehenden Schäden seien aber so gravierend,

dass es zwangsläufig zu belastungsabhängigen Schmerzen kommen könne, dies auch

im Rahmen von Alltagsbelastungen (vgl. S. 1 f. der ergänzenden Stellungnahme).

6.5

6.5.1

Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen lässt sich der

relevante Sachverhalt nicht zuverlässig feststellen. Wie oben ausgeführt wurde,

sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein

Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll.

Vorliegend ist nicht von einem externen Gutachten auszugehen, da dieses nicht

im gesetzlich vorgesehen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurde.

Entsprechend kommt diesem grundsätzlich der Beweiswert versicherungsinterner

ärztlicher Feststellungen zu (8C_135/2019 E. 4.1.1 mit weiterem Hinweis). Bestehen

auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (vgl. Erwägung 6.2.2. hiervor und die dortigen

Rechtsprechungshinweise).

6.5.2

Was zunächst die

Beurteilung des beratenden Arztes Dr. M____ vom 24. Dezember 2020 (AB 73-73.2)

angeht, so erscheint diese als widersprüchlich oder zumindest als unsorgfältig

redigiert; denn es wird darin von einem MRI des linken Fusses gesprochen. Im

Übrigen wies auch Dr. K____ in seinem Aktengutachten darauf hin, die von Dr. M____

gestellte Diagnose sei nicht richtig. Denn es sei am 10. April 2020 nicht zu

einer Kontusion des Processus lateralis tali gekommen. Dr. M____ habe zudem

rechts und links verwechselt (vgl. AB 132.23).

6.5.3

Zwar gibt es keine

Hinweise darauf, dass Dr. K____ – im Unterschied zu Dr. M____ – Angestellter

oder Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin sein könnte. Seine Beurteilung erfüllt

aber gleichwohl die Anforderungen an ein Gutachten eines externen Spezialisten nicht,

da sie nicht unter Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und

der Beteiligungsrechte des Beschwerdeführers zustande gekommen ist. Sie

geniesst daher keine erhöhte Beweiskraft (vgl. BGE 139 V 349; BGE 137 V 210;

siehe diesbezüglich explizit auch das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons

Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 2. November 2022 [SS 22

14] E. 4.).

6.5.4

Zweifel an der

Richtigkeit der Beurteilung von Dr. K____ (und auch derjenigen von Dr. M____)

hervorzurufen vermögen namentlich die Berichte von Dr. G____ und Prof. Dr. H____.

Insbesondere erscheint es gestützt auf die Feststellungen von Dr. G____ nicht

per se als ausgeschlossen, dass es im Rahmen des Unfalles vom 10. April 2020 zu

einer richtungsweisenden Verschlimmerung eines Vorzustandes (vgl. Erwägung

5.2.4

hiervor) gekommen ist. Hervorzuheben ist im Übrigen, dass Teilkausalität

im vorliegenden Zusammenhang zu genügen vermag (vgl. Erwägung 5.2.1. hiervor).

6.5.5

Wie dargetan wurde,

stellte Dr. G____ mit Schreiben vom 30. März 2021 (AB 87.1) klar, dass der Beschwerdeführer anlässlich der einlässlichen

Untersuchung vom 14. Juni 2019 keinerlei Beschwerden betreffend den rechten

Knöchel erwähnt hatte. Auch wies Dr. G____ darauf hin, dass es damals gestützt

auf die Untersuchung keine Kontraindikation gegeben hatte, Fussball auf

professionellem Niveau zu spielen. Des Weiteren stellte Dr. G____ in

einem weiteren Schreiben vom 19. Juli 2021 (AB 112) klar,

bei seinem Check am 9. August 2019 habe Trainingstauglichkeit bestanden

[…]. Es hätten keine Beschwerden betreffend diesen Knöchel bestanden, bis der

Patient am 10. April 2020 eine erneute Verstauchung seines rechten Knöchels erlitten

habe. Dann habe sich die Situation verschlechtert mit dem

Wiederauftreten anteroexterner Schmerzen, weshalb sich der Patient dazu entschieden

habe, eine Zweitmeinung bei Prof. Dr. H____ einzuholen. Dieser habe sich dann zu

einer Resektion des lateralen Talusfortsatzes entschlossen. Diese ärztlichen

Aussagen wurden denn auch vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch

das Gericht so bestätigt (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Es besteht nunmehr

kein Anlass, diese Aussagen von Dr. G____ als unrichtig anzusehen. Auch

die Einschätzung von Prof. Dr. H____ eignet sich dazu, jedenfalls geringe

Zweifel an den Einschätzungen von Dr. K____ und Dr. M____ hervorzurufen. So

erachtete der ausgewiesene Facharzt Prof. Dr. H____ bereits im Bericht vom 29.

Juni 2020 (AB 7-7.1) die Unfallkausalität als gegeben. Er machte geltend, der Patient habe am 10.

April 2020 eine Läsion erlitten und sich dabei eine mehrfragmentäre Fraktur des

Processus lateralis tali zugezogen, welche nun eine Nonunion geworden sei. Die

Diagnose "Status nach Fussdistorsion mit mehrfragmentärer Fraktur des

Proc. lateralis tali am 10. April 2020" wurde denn auch im

Sprechstundenbericht der J____klinik [...] vom 23. März 2021 (AB 98-98.1)

erwähnt.

6.5.6

Allerdings kann auch

nicht ohne Weiteres auf die Aussagen von Dr. G____ und Dr. H____ abgestellt

werden. Wie dargetan wurde, sind

Aussagen von behandelnden Ärzten

grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. diesbezüglich Erwägung 6.2.3. hiervor).

6.6

Bei diesem Ergebnis erscheint es angebracht, dass die

Beschwerdegegnerin den relevanten medizinischen Sachverhalt durch ein externes

Gutachten umfassend klärt und hernach erneut über die Leistungsansprüche des

Beschwerdeführers ab dem 10. Mai 2020 entscheidet.

7.

7.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 7. April 2022 aufzuheben. Die

Sache ist zur weiteren Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen und zum

anschliessenden erneuten Entscheid über die Leistungsansprüche des

Beschwerdeführers ab dem 10. Mai 2020 an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

7.2

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer

eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines

vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf

die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass eine

Parteiverhandlung stattgefunden hat. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar

von Fr. 4'250.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

7.3

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 7. April 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur

Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden

erneuten Entscheid über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers ab dem 10.

Mai 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'250.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Fr. 327.25 Mehrwertsteuer.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. J. Reidemeister

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: