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Entscheid

UV.2022.17

Abrechnung zu einer Rentennachzahlung geschützt. Ansonsten Nichteintreten.

28. September 2022Deutsch14 min

aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 28.

September 2022

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Ersatzkasse UVG

Rechtsabteilung, Postfach, 8010 Zürich

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.17

Einspracheentscheid vom 28. April

2022

Abrechnung zu einer

Rentennachzahlung geschützt. Ansonsten Nichteintreten.

Erwägungen

1.

1.1.

Der am 22. August 1984 geborene Beschwerdeführer erlitt am 30. Mai

2011 beim Sturz aus einem Fenster im dritten Obergeschoss ein Polytrauma mit

sensomotorisch inkompletter Paraplegie sub L1, was einen mehrmonatigen

stationären Aufenthalt in der [...] notwendig machte. Die Beschwerdegegnerin

anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen

Leistungen (Heilbehandlung bzw. Taggeldleistungen).

1.2.

1.2.1. Die Beschwerdegegnerin verfügte am 6. Oktober 2015

(Beschwerdeantwortbeilage/AB 001) die Ablösung der Unfalltaggelder per Ende

Oktober 2015 durch eine Invalidenrente auf der Basis einer Invalidität von 30%

ab dem 1. November 2015. Gleichzeitig sprach sie dem Beschwerdeführer eine

Integritätsentschädigung von 80% (CHF 100‘800.--) sowie die Weitergewährung der

Heilungskosten im Rahmen von Art. 21 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über

die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zu. Hiergegen erhob der

Beschwerdeführer Einsprache (AB 002; zum weiteren Verlauf des

Einspracheverfahrens vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons

Basel-Stadt UV.2018.48 vom 11. November 2019, AB 005 S. 2 f. lit. c bis e).

1.2.2. Am 3. Dezember 2018 erging der Einspracheentscheid (AB

003), der mit Wirkung ab 1. November 2015 einen auf einem Invaliditätsgrad von

55% und einen versicherten Verdienst von CHF 45‘930.-- basierenden

Invalidenrentenanspruch anerkannte. Ferner sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine Hilflosenentschädigung

entsprechend einer Hilflosigkeit leichten Grades zu.

1.2.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den

Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 Beschwerde. Das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte mit Urteil vom

11. November 2019 die Höhe des versicherten Verdienstes (CHF 45'930.--, AB 005

Sachverhalt

S. 7 f. Erw. 4.1. ff.). Den Invaliditätsgrad setzte es in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde auf 60% fest (AB 005 S. 6 f. Erw. 3.2.2.).

Hinsichtlich der Hilflosenentschädigung bestätigte es den Einspracheentscheid

vom 3. Dezember 2018 (AB 005 S. 9 ff. Erw. 5.1. ff.).

1.3.

Die Beschwerdegegnerin setzte mit Verfügung vom 2. April 2020 in

Nachachtung des Urteils vom 11. November 2019 die Invalidenrente basierend auf

einem Invaliditätsgrad von 60% bei einem versicherten Verdienst von CHF

45'930.-- auf monatlich CHF 1'837.20 fest. Die Verfügung enthielt eine

Abrechnung über die Rentennachzahlung über die Periode vom 1. November 2015 bis

zum 30. April 2020, welche einen Saldo zu Gunsten des Versicherten in Höhe von

CHF 7'441.20 zuzüglich Verzugszins von CHF 663.20, total CHF 8'104.40, ergab.

Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 28. April 2020 Einsprache (AB 007, vgl.

ergänzende Eingabe vom 18. Mai 2020, AB 008). Die Beschwerdegegnerin wies die

Einsprache mit Einspracheentscheid vom 28. April 2022 (AB 009) ab, soweit sie

darauf eintrat.

1.4.

1.4.1. Mit Beschwerde vom 8. Mai 2022 (Eingang 24. Mai 2022) macht

der Versicherte sinngemäss geltend, die ihm gegenüber der Beschwerdegegnerin

zustehenden Ansprüche seien in quantitativer Hinsicht fehlerhaft ermittelt und

müssten zu seinen Gunsten höher ausfallen. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 reicht

der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein. Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2022, es sei auf die Beschwerde nicht

einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Sie wiederholt diese Anträge

mit ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2022 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom

30. Mai 2022.

1.4.2. In Nachachtung der Verfügung der Instruktionsrichterin

vom 14. Juni 2022 macht die Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2022 Erläuterungen

zu einem Saldo über CHF 24'929.90 (AB 008, drittletzte Seite). Mit der Replik

vom 20. Juni 2022 reicht der Versicherte weitere Unterlagen ein. Die

Beschwerdegegnerin hält mit der Duplik vom 7. Juli 2022 am Antrag auf

Nichteintreten auf die Beschwerde bzw. auf Abweisung der in der Beschwerde

sowie den weiteren Eingaben gestellten Anträgen fest. Nochmals äussert sich der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2022 (Eingang am 12. Juli 2022,

Postaufgabe: 11. Juli 2022).

2.

2.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1

des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG

154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich

aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts

berechtigt, einfache Fälle - wie den vorliegenden - als Einzelrichterin zu

entscheiden.

2.2.

Mit der Beschwerde wie auch der Replik werden Ansprüche (CHF

750'000.-- aus Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung) gegenüber einem

anderen Versicherungsträger (B____) geltend gemacht. Ein solches

Versicherungsverhältnis bildet weder Gegenstand des angefochtenen

Einspracheentscheides vom 28. April 2022, noch wurde der hier angefochtene Einspracheentscheid

von den B____ erlassen. Es fehlt somit an der Passivlegitimation im

vorliegenden Verfahren zur Geltendmachung solcher Ansprüche. Hinzuweisen ist

zudem auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt im Verfahren

UV.2019.48 vom 11. November 2019 (AB 005 S. 2 E. I a), wonach ein Versicherungsverhältnis

zwischen dem Beschwerdeführer und der B____ nicht zustande gekommen ist.

2.3.

Im Folgenden bleibt für die im Rahmen des Versicherungsverhältnisses

des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin jeweils in Betracht fallenden

Leistungsarten gemäss UVG zu prüfen, inwieweit auf die Beschwerde einzutreten

ist.

3.

Den Beschwerdebeilagen (vgl. am 5. Mai 2022 vom Beschwerdeführer

unterzeichnete Aufstellung) ist sinngemäss zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer Ansprüche unter den Titeln Invalidenrente (CHF 94'647.90),

Taggelder (CHF 92'395.24) und Hilflosenentschädigung (CHF 94'232.--) geltend

machen will. Ferner wird gemäss Beschwerde und Replik sinngemäss eine

(zusätzliche) Integritätsentschädigung (CHF 40'000.--) geltend gemacht.

Zu diesen Positionen ist das Folgende zu bemerken:

3.1.

Taggeld.

Die Aufstellung vom 5. Mai 2022 führt Taggelder ab Februar 2012

bis August 2018 auf. Der Versicherte beansprucht ein Taggeld von CHF 3'625.56

monatlich, welches er den gemäss seiner Darstellung im gleichen Zeitraum von

der Beschwerdegegnerin ausbezahlten Taggeldern von monatlich CHF 2'569.-

(Ausnahme: jeweils Februar: CHF 2'456.--) gegenüberstellt. Schliesslich enthält

die Aufstellung auch eine die Taggeldleistungen betreffende Tabelle, gestützt

auf welche eine Gesamtdifferenz zu seinen Gunsten von CHF 92'395.24 hergleitet

wird.

Taggeldleistungen bilden nicht Gegenstand des angefochtenen

Einspracheentscheides vom 28. April 2022 und folglich ist auf die Beschwerde,

soweit damit Taggeldleistungen beansprucht werden, bereits aus diesem Grunde

nicht einzutreten.

Anzufügen ist, dass die Beschwerdegegnerin im Nachgang zum

Unfallereignis vom 30. Mai 2011 zunächst Taggeldleistungen erbrachte. Diese

stellte sie mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 per 31. Oktober 2015 ein (AB 001).

Der Beschwerdeführer hat mit der Einsprache vom 12. Oktober 2015 (AB 002) die

Einstellung der Taggeldleistungen nicht angefochten, wie die Beschwerdegegnerin

im Eispracheentscheid vom 3. Dezember 2018 (AB 003 S. 3) zutreffend vermerkt.

Die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Oktober 2015 ist somit

rechtskräftig (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

UV.2018.48 vom 11. November 2019, AB 005 S. 5 Erw. 2.2.).

3.2.

Hilflosenentschädigung.

Ferner ist der Aufstellung vom 5. Mai 2022 zu entnehmen, dass

der Beschwerdeführer eine Hilflosententschädigung ab Februar 2012 von monatlich

CHF 1'400.-- beansprucht.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit dem

Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 gestützt auf eine Hilflosigkeit

leichten Grades eine Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab 1. Januar 2013

zuerkannt. Im Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 hat die

Beschwerdegegnerin festgehalten, dass im Intervall vom 1. Januar 2013 bis 31.

Dezember 2018 eine Hilflosenentschädigung von insgesamt CHF 54'144.--

geschuldet sei. Die Berechnung fusste auf einem Ansatz für die Zeit ab 1.

Januar 2013 von monatlich CHF 692.-- und von CHF 812.-- ab 1. Januar 2016. Zum

Leistungsbeginn per 1. Januar 2013 hielt der Einspracheentscheid fest, ein

allfälliger früherer Anspruch sei verwirkt (vgl. Art. 24 Abs. 1 ATSG; AB 003 S.

9). Die Zusprache einer Hilflosenentschädigung entsprechend einer Hilflosigkeit

leichten Grades ab 1. Januar 2013 hat das Sozialversicherungsgericht in seinem

Urteil vom 11. November 2019 bestätigt (AB 005 S. 11 Erw. 5.3.3.). Das Urteil

vom 11. November 2019 wurde nicht angefochten und ist folglich auch im Punkt

Hilflosenentschädigung rechtskräftig.

Zutreffend hat die Beschwerdegegnerin in ihrem

Einspracheentscheid vom 28. April 2022 festgehalten, dass die

Hilflosenentschädigung nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 2.

April 2020 bildete (AB 009 S. 3 Ziff. 4) und darum auf die Einsprache, soweit

damit Hilflosenentschädigung beantragt wird, nicht einzutreten sei. Soweit der

Beschwerdeführer sich gegen diesen Nichteintretensentscheid wehrt und am Antrag

auf Hilflosenentschädigung festhält, ist die Beschwerde folglich abzuweisen.

3.3.

Integritätsentschädigung.

In der Beschwerde und der Replik wird eine

"IV-Auszahlung" bzw. "Integrationsentschädigung" über CHF

150'000.-- geltend gemacht, wobei eine Auszahlung von CHF 110'000.-- sinngemäss

angerechnet und somit ein Differenzbetrag von CHF 40'000.-- beansprucht wird. Beschwerde

bzw. Replik sind bezüglich der genannten Leistungsarten dahingehend auszulegen,

dass der Versicherte Anspruch auf eine (zusätzliche) Integritätsentschädigung erheben

will.

Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 6. Oktober 2015 (AB 001) eine Integritätsentschädigung basierend auf einem

Integritätsschaden von 80% in Höhe von CHF 100'800.-- zugesprochen. Soweit der

Beschwerdeführer sinngemäss mit der vorliegenden Beschwerde bzw. der Replik eine

höhere Intgegritätsentschädigung geltend machen will, ist klarzustellen, dass eine

Integritätsentschädigung ebenfalls nicht Gegenstand des angefochtenen

Einspracheentscheides vom 28. April 2022 bildet. Schon darum kann auf den

Antrag nicht eingetreten werden.

Überdies ist festzuhalten, dass der am 6. Oktober 2015 verfügte

Betrag in Höhe von CHF 100'800.-- mit der gegen die Verfügung vom 6. Oktober

2015 erhobenen Einsprache vom 12. Oktober 2015 nicht angefochten wurde und

somit in Rechtskraft erwuchs.

3.4.

Invalidenrente

3.4.1. Der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 hat für

das Intervall vom 1. November 2015 bis 31. Dezember 2018 einen Rentenanspruch

über total CHF 57'696.60 (dies nach Abzug von 10% Quellensteuer) aufgeführt.

Die monatliche Rente von CHF 1'684.10 beruhte auf einem Invaliditätsgrad von 55%.

Erwägungen

Der Invaliditätsgrad wurde durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom

11.

November 2019 auf 60% abgeändert.

Basierend auf einem versicherten Verdienst von CHF 45'930.--

ermittelte die Beschwerdegegnerin gemäss Verfügung vom 2. April 2020 (AB 006 S.

2) in Nachachtung der Vorgabe des Urteils vom 11. November 2019 einen

Rentenanspruch von monatlich CHF 1'837.20 bzw. von CHF 1'653.50 nach Abzug der

Quellensteuer. Der Beschwerdeführer moniert sinngemäss die Höhe der von der

Beschwerdegegnerin neu ermittelten Rentenleistung. Er beziffert diese in seiner

Aufstellung vom 5. Mai 2022 auf monatlich CHF 3'150.-- bzw. CHF 2'835.-- nach

Abzug der Quellensteuer. Dies ist nachfolgend zu prüfen, und insoweit ist auf

die Beschwerde einzutreten.

4.

4.1

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in seinem

rechtskräftigen Urteil vom 11. November 2019 (AB 005 S. 8 Erw. 4.2. f.) die

Höhe des versicherten Verdienstes im Betrag von CHF 45'930.-- bestätigt. Dieser

Betrag ist für die Beschwerdegegnerin verbindlich. Nach Art. 20 Abs. 1 UVG

beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80% des versicherten

Verdienstes. Bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Entsprechend

dieser Bestimmung hat die Beschwerdegegnerin den monatlichen Rentenbetrag korrekt

mit CHF 1'837.20 beziffert.

CHF

Versicherter Verdienst

45'930.00

davon 80%

36'744.00

Invaliditätsgrad 60%

22'046.40

Monatsrente

1'837.20

4.2

Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine

Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm gemäss Art.

20.

Abs. 2 UVG eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz

zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der

AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die

Beschwerdegegnerin nimmt in der Verfügung vom 2. April 2020 (AB 006 S. 2) eine

Berechnung nach Art. 20 Abs. 2 UVG vor zur Klärung, ob sich angesichts des

Zusammentreffens mit Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung eine

tiefer ausfallende Komplementärrente ergibt.

CHF

Versicherter Verdienst

45'930.00

davon 90%

41'337.00

pro Monat

3'444.75

./. IV-Rente

774.00

./. Kinderrente IV

310.00

Komplementärrente

2'360.00

Aufgrund dieser Berechnung wird klar,

dass die Komplementärrentenberechnung nicht zu einer Kürzung der entsprechend

einem Invaliditätsgrad von 60% bemessenen Rente führt.

Daran würde sich auch dann nichts

ändern, wenn die angerechnete Kinderrente nicht CHF 310.--, sondern, wie vom

Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 2), CHF 110.-- betragen

würde.

4.3

4.3.1

Mit ihrer Verfügung vom 2. April 2020 (AB 006) hat die

Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch (abzüglich Quellensteuer von 10%) von

total CHF 89'289.-- für das Intervall vom 1. November 2015 bis 30. April 2020

ermittelt. Davon hat sie die bisher erbrachten Rentenleistungen im gleichen

Zeitintervall über total CHF 81'847.80 in Abzug gebracht.

Der Rentenanspruch im Intervall vom 1. November 2015 bis zum

30.

April 2020 umfasst insgesamt 54 Monatsbetreffnisse von CHF 1'837.20 bzw.

nach Abzug der Quellensteuer (CHF 183.70) von CHF 1'653.50, das Total

entspricht somit CHF 89'289. -- (54 x CHF 1'653.50).

Die ausbezahlten Rentenleistungen im Intervall vom 1. November

2015.

bis 30. April 2020 umfassen insgesamt 54 Monatsbetreffnisse von CHF

1'684.10 bzw. nach Abzug der Quellensteuer (CHF 168.40) von CHF 1'515.70, das

Total entspricht somit CHF 81'847.80 (54 x CHF 1'515.70).

CHF

Rentenanspruch

89'289.00

Ausbezahlte Renten

81'847.80

Saldo z.G. Versicherter

7'441.20

4.3.2

Im Einspracheentscheid vom 28. April 2022 hat die

Beschwerdegegnerin diese Berechnung geschützt. Sie hat noch zu dem gegen die

vorstehende Abrechnung erhobenen Einwand des Versicherten Stellung genommen, es

sei ihm im Zeitraum von November 2015 bis Dezember 2018 lediglich eine Rente in

Höhe von CHF 1'351.10 ausbezahlt worden (vgl. AB 009 S. 3 Ziff. II 6). In den

Unterlagen findet sich einzig ein Kontoauszug betreffend das Privatkonto CH52

0023.

3233 5648 7140 Y (AB 007, vgl. auch Beilage zur Replik vom 20. Juni 2022),

welcher 2 Gutschriften von CHF 1'351.10 ohne nähre Angaben zum Einzahler mit

Buchungsdatum vom 6. November 2018 sowie vom 4. Oktober 2018 aufführt. Eine

Zuordnung dieser Gutschriften ist somit nicht möglich.

Dass für das Intervall von November 2015 bis Dezember 2018 von

der Auszahlung von Renten in Höhe von monatlich CHF 1'515.70 auszugehen ist,

ergibt sich auch aus der Abrechnung gemäss Einspracheentscheid vom 3. Dezember

2018.

("6. Abrechnung", AB 003 S. 9). Diese führte das Total des zu

diesem Zeitpunkt anerkannten Anspruchs auf Invalidenrente (Intervall ab 1.

November 2015 bis 31. Dezember 2018) sowie auf Hilflosenentschädigung

(Intervall ab 1. November 2013 bis 31. Dezember 2018) auf. Davon in Abzug

brachte die Beschwerdegegnerin die im Intervall vom 1. November 2015 bis 31.

August 2018 erbrachten Taggelder sowie von im Intervall vom 1. September 2018

bis 30. November 2018 erbrachten Rentenleistungen.

CHF

Rentenanspruch

57'596.60

Hilflosenentschädigung

54'144.00

./. Taggelder

85'765.00

./. Rentenleistungen

4'053.30

Saldo z.G. Versicherter

21'922.30

Der Saldo von CHF 21'922.30 wurde an den Beschwerdeführer nachweislich

ausbezahlt (vgl. Auszahlungsbeleg vom 3. Dezember 2018, AB 004).

Den Rentenanspruch über CHF 57'596.60 über den Zeitraum ab 1.

November 2015 bis 1. Januar 2018 ermittelte die Beschwerdegegnerin durch die

Multiplikation der Anzahl Monate (38) in diesem Leistungsintervall mit zum

damaligen Zeitpunkt anerkannten monatlichen Rentenbetreffnissen in Höhe von monatlich

CHF 1'515.70. Damit ist erstellt, dass mit der Saldozahlung über CHF 21'922.30

die Rentenleistungen für die Zeit ab November 2015 in Höhe von CHF 1'515.70

erbracht worden sind. Auch in diesem Punkt ist der Einspracheentscheid vom 28.

April 2022 (AB 009 S. 4 Ziff. 9) somit zu schützen.

4.4

Die Beschwerdegegnerin hat einen Verzugszins entsprechend Art. 26

ATSG in Höhe von CHF 663.20 berechnet. Nach Art. 26 Abs. 2 ATSG werden, sofern

die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen

ist, die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten

nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen

Geltendmachung, verzugszinspflichtig. In Übereinstimmung mit dieser Vorschrift

hat die Beschwerdegegnerin eine Zinsberechnung (Beilage zur Verfügung vom 2.

April 2020, AB 006) ab November 2017 auf der ab November 2015 aufgelaufenen

Rentendifferenz (monatlich CHF 137.80) und fortlaufend bis April 2022 vorgenommen

und einen Verzugszins von gesamthaft CHF 663.20 ermittelt. Diese Berechnung ist

nicht zu beanstanden.

Total gelangte die Beschwerdegegnerin gemäss ihrer Verfügung

vom 2. April 2020 somit auf eine Nachzahlung von CHF 8'104.40 (CHF 7'441.20 +

CHF 663.20), welche ihrerseits nicht zu beanstanden ist. Der

Einspracheentscheid vom 28. April 2022 hat diese Berechnungen geschützt, was

nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden ist. Soweit mit der Beschwerde

weitergehende Invalidenrentenleistungen geltend gemacht werden, ist diese

folglich abzuweisen.

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder lic. iur.

H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: