UV.2022.17
Abrechnung zu einer Rentennachzahlung geschützt. Ansonsten Nichteintreten.
28. September 2022Deutsch14 min
aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
vom 28.
September 2022
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Ersatzkasse UVG
Rechtsabteilung, Postfach, 8010 Zürich
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.17
Einspracheentscheid vom 28. April
2022
Abrechnung zu einer
Rentennachzahlung geschützt. Ansonsten Nichteintreten.
Erwägungen
1.
1.1.
Der am 22. August 1984 geborene Beschwerdeführer erlitt am 30. Mai
2011 beim Sturz aus einem Fenster im dritten Obergeschoss ein Polytrauma mit
sensomotorisch inkompletter Paraplegie sub L1, was einen mehrmonatigen
stationären Aufenthalt in der [...] notwendig machte. Die Beschwerdegegnerin
anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen
Leistungen (Heilbehandlung bzw. Taggeldleistungen).
1.2.
1.2.1. Die Beschwerdegegnerin verfügte am 6. Oktober 2015
(Beschwerdeantwortbeilage/AB 001) die Ablösung der Unfalltaggelder per Ende
Oktober 2015 durch eine Invalidenrente auf der Basis einer Invalidität von 30%
ab dem 1. November 2015. Gleichzeitig sprach sie dem Beschwerdeführer eine
Integritätsentschädigung von 80% (CHF 100‘800.--) sowie die Weitergewährung der
Heilungskosten im Rahmen von Art. 21 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über
die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zu. Hiergegen erhob der
Beschwerdeführer Einsprache (AB 002; zum weiteren Verlauf des
Einspracheverfahrens vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt UV.2018.48 vom 11. November 2019, AB 005 S. 2 f. lit. c bis e).
1.2.2. Am 3. Dezember 2018 erging der Einspracheentscheid (AB
003), der mit Wirkung ab 1. November 2015 einen auf einem Invaliditätsgrad von
55% und einen versicherten Verdienst von CHF 45‘930.-- basierenden
Invalidenrentenanspruch anerkannte. Ferner sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine Hilflosenentschädigung
entsprechend einer Hilflosigkeit leichten Grades zu.
1.2.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den
Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 Beschwerde. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte mit Urteil vom
11. November 2019 die Höhe des versicherten Verdienstes (CHF 45'930.--, AB 005
Sachverhalt
S. 7 f. Erw. 4.1. ff.). Den Invaliditätsgrad setzte es in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde auf 60% fest (AB 005 S. 6 f. Erw. 3.2.2.).
Hinsichtlich der Hilflosenentschädigung bestätigte es den Einspracheentscheid
vom 3. Dezember 2018 (AB 005 S. 9 ff. Erw. 5.1. ff.).
1.3.
Die Beschwerdegegnerin setzte mit Verfügung vom 2. April 2020 in
Nachachtung des Urteils vom 11. November 2019 die Invalidenrente basierend auf
einem Invaliditätsgrad von 60% bei einem versicherten Verdienst von CHF
45'930.-- auf monatlich CHF 1'837.20 fest. Die Verfügung enthielt eine
Abrechnung über die Rentennachzahlung über die Periode vom 1. November 2015 bis
zum 30. April 2020, welche einen Saldo zu Gunsten des Versicherten in Höhe von
CHF 7'441.20 zuzüglich Verzugszins von CHF 663.20, total CHF 8'104.40, ergab.
Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 28. April 2020 Einsprache (AB 007, vgl.
ergänzende Eingabe vom 18. Mai 2020, AB 008). Die Beschwerdegegnerin wies die
Einsprache mit Einspracheentscheid vom 28. April 2022 (AB 009) ab, soweit sie
darauf eintrat.
1.4.
1.4.1. Mit Beschwerde vom 8. Mai 2022 (Eingang 24. Mai 2022) macht
der Versicherte sinngemäss geltend, die ihm gegenüber der Beschwerdegegnerin
zustehenden Ansprüche seien in quantitativer Hinsicht fehlerhaft ermittelt und
müssten zu seinen Gunsten höher ausfallen. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 reicht
der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein. Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2022, es sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Sie wiederholt diese Anträge
mit ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2022 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom
30. Mai 2022.
1.4.2. In Nachachtung der Verfügung der Instruktionsrichterin
vom 14. Juni 2022 macht die Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2022 Erläuterungen
zu einem Saldo über CHF 24'929.90 (AB 008, drittletzte Seite). Mit der Replik
vom 20. Juni 2022 reicht der Versicherte weitere Unterlagen ein. Die
Beschwerdegegnerin hält mit der Duplik vom 7. Juli 2022 am Antrag auf
Nichteintreten auf die Beschwerde bzw. auf Abweisung der in der Beschwerde
sowie den weiteren Eingaben gestellten Anträgen fest. Nochmals äussert sich der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2022 (Eingang am 12. Juli 2022,
Postaufgabe: 11. Juli 2022).
2.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1
des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts
berechtigt, einfache Fälle - wie den vorliegenden - als Einzelrichterin zu
entscheiden.
2.2.
Mit der Beschwerde wie auch der Replik werden Ansprüche (CHF
750'000.-- aus Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung) gegenüber einem
anderen Versicherungsträger (B____) geltend gemacht. Ein solches
Versicherungsverhältnis bildet weder Gegenstand des angefochtenen
Einspracheentscheides vom 28. April 2022, noch wurde der hier angefochtene Einspracheentscheid
von den B____ erlassen. Es fehlt somit an der Passivlegitimation im
vorliegenden Verfahren zur Geltendmachung solcher Ansprüche. Hinzuweisen ist
zudem auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt im Verfahren
UV.2019.48 vom 11. November 2019 (AB 005 S. 2 E. I a), wonach ein Versicherungsverhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und der B____ nicht zustande gekommen ist.
2.3.
Im Folgenden bleibt für die im Rahmen des Versicherungsverhältnisses
des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin jeweils in Betracht fallenden
Leistungsarten gemäss UVG zu prüfen, inwieweit auf die Beschwerde einzutreten
ist.
3.
Den Beschwerdebeilagen (vgl. am 5. Mai 2022 vom Beschwerdeführer
unterzeichnete Aufstellung) ist sinngemäss zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer Ansprüche unter den Titeln Invalidenrente (CHF 94'647.90),
Taggelder (CHF 92'395.24) und Hilflosenentschädigung (CHF 94'232.--) geltend
machen will. Ferner wird gemäss Beschwerde und Replik sinngemäss eine
(zusätzliche) Integritätsentschädigung (CHF 40'000.--) geltend gemacht.
Zu diesen Positionen ist das Folgende zu bemerken:
3.1.
Taggeld.
Die Aufstellung vom 5. Mai 2022 führt Taggelder ab Februar 2012
bis August 2018 auf. Der Versicherte beansprucht ein Taggeld von CHF 3'625.56
monatlich, welches er den gemäss seiner Darstellung im gleichen Zeitraum von
der Beschwerdegegnerin ausbezahlten Taggeldern von monatlich CHF 2'569.-
(Ausnahme: jeweils Februar: CHF 2'456.--) gegenüberstellt. Schliesslich enthält
die Aufstellung auch eine die Taggeldleistungen betreffende Tabelle, gestützt
auf welche eine Gesamtdifferenz zu seinen Gunsten von CHF 92'395.24 hergleitet
wird.
Taggeldleistungen bilden nicht Gegenstand des angefochtenen
Einspracheentscheides vom 28. April 2022 und folglich ist auf die Beschwerde,
soweit damit Taggeldleistungen beansprucht werden, bereits aus diesem Grunde
nicht einzutreten.
Anzufügen ist, dass die Beschwerdegegnerin im Nachgang zum
Unfallereignis vom 30. Mai 2011 zunächst Taggeldleistungen erbrachte. Diese
stellte sie mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 per 31. Oktober 2015 ein (AB 001).
Der Beschwerdeführer hat mit der Einsprache vom 12. Oktober 2015 (AB 002) die
Einstellung der Taggeldleistungen nicht angefochten, wie die Beschwerdegegnerin
im Eispracheentscheid vom 3. Dezember 2018 (AB 003 S. 3) zutreffend vermerkt.
Die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Oktober 2015 ist somit
rechtskräftig (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
UV.2018.48 vom 11. November 2019, AB 005 S. 5 Erw. 2.2.).
3.2.
Hilflosenentschädigung.
Ferner ist der Aufstellung vom 5. Mai 2022 zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer eine Hilflosententschädigung ab Februar 2012 von monatlich
CHF 1'400.-- beansprucht.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit dem
Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 gestützt auf eine Hilflosigkeit
leichten Grades eine Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab 1. Januar 2013
zuerkannt. Im Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 hat die
Beschwerdegegnerin festgehalten, dass im Intervall vom 1. Januar 2013 bis 31.
Dezember 2018 eine Hilflosenentschädigung von insgesamt CHF 54'144.--
geschuldet sei. Die Berechnung fusste auf einem Ansatz für die Zeit ab 1.
Januar 2013 von monatlich CHF 692.-- und von CHF 812.-- ab 1. Januar 2016. Zum
Leistungsbeginn per 1. Januar 2013 hielt der Einspracheentscheid fest, ein
allfälliger früherer Anspruch sei verwirkt (vgl. Art. 24 Abs. 1 ATSG; AB 003 S.
9). Die Zusprache einer Hilflosenentschädigung entsprechend einer Hilflosigkeit
leichten Grades ab 1. Januar 2013 hat das Sozialversicherungsgericht in seinem
Urteil vom 11. November 2019 bestätigt (AB 005 S. 11 Erw. 5.3.3.). Das Urteil
vom 11. November 2019 wurde nicht angefochten und ist folglich auch im Punkt
Hilflosenentschädigung rechtskräftig.
Zutreffend hat die Beschwerdegegnerin in ihrem
Einspracheentscheid vom 28. April 2022 festgehalten, dass die
Hilflosenentschädigung nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 2.
April 2020 bildete (AB 009 S. 3 Ziff. 4) und darum auf die Einsprache, soweit
damit Hilflosenentschädigung beantragt wird, nicht einzutreten sei. Soweit der
Beschwerdeführer sich gegen diesen Nichteintretensentscheid wehrt und am Antrag
auf Hilflosenentschädigung festhält, ist die Beschwerde folglich abzuweisen.
3.3.
Integritätsentschädigung.
In der Beschwerde und der Replik wird eine
"IV-Auszahlung" bzw. "Integrationsentschädigung" über CHF
150'000.-- geltend gemacht, wobei eine Auszahlung von CHF 110'000.-- sinngemäss
angerechnet und somit ein Differenzbetrag von CHF 40'000.-- beansprucht wird. Beschwerde
bzw. Replik sind bezüglich der genannten Leistungsarten dahingehend auszulegen,
dass der Versicherte Anspruch auf eine (zusätzliche) Integritätsentschädigung erheben
will.
Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 6. Oktober 2015 (AB 001) eine Integritätsentschädigung basierend auf einem
Integritätsschaden von 80% in Höhe von CHF 100'800.-- zugesprochen. Soweit der
Beschwerdeführer sinngemäss mit der vorliegenden Beschwerde bzw. der Replik eine
höhere Intgegritätsentschädigung geltend machen will, ist klarzustellen, dass eine
Integritätsentschädigung ebenfalls nicht Gegenstand des angefochtenen
Einspracheentscheides vom 28. April 2022 bildet. Schon darum kann auf den
Antrag nicht eingetreten werden.
Überdies ist festzuhalten, dass der am 6. Oktober 2015 verfügte
Betrag in Höhe von CHF 100'800.-- mit der gegen die Verfügung vom 6. Oktober
2015 erhobenen Einsprache vom 12. Oktober 2015 nicht angefochten wurde und
somit in Rechtskraft erwuchs.
3.4.
Invalidenrente
3.4.1. Der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 hat für
das Intervall vom 1. November 2015 bis 31. Dezember 2018 einen Rentenanspruch
über total CHF 57'696.60 (dies nach Abzug von 10% Quellensteuer) aufgeführt.
Die monatliche Rente von CHF 1'684.10 beruhte auf einem Invaliditätsgrad von 55%.
Erwägungen
Der Invaliditätsgrad wurde durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom
11.
November 2019 auf 60% abgeändert.
Basierend auf einem versicherten Verdienst von CHF 45'930.--
ermittelte die Beschwerdegegnerin gemäss Verfügung vom 2. April 2020 (AB 006 S.
2) in Nachachtung der Vorgabe des Urteils vom 11. November 2019 einen
Rentenanspruch von monatlich CHF 1'837.20 bzw. von CHF 1'653.50 nach Abzug der
Quellensteuer. Der Beschwerdeführer moniert sinngemäss die Höhe der von der
Beschwerdegegnerin neu ermittelten Rentenleistung. Er beziffert diese in seiner
Aufstellung vom 5. Mai 2022 auf monatlich CHF 3'150.-- bzw. CHF 2'835.-- nach
Abzug der Quellensteuer. Dies ist nachfolgend zu prüfen, und insoweit ist auf
die Beschwerde einzutreten.
4.
4.1
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in seinem
rechtskräftigen Urteil vom 11. November 2019 (AB 005 S. 8 Erw. 4.2. f.) die
Höhe des versicherten Verdienstes im Betrag von CHF 45'930.-- bestätigt. Dieser
Betrag ist für die Beschwerdegegnerin verbindlich. Nach Art. 20 Abs. 1 UVG
beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80% des versicherten
Verdienstes. Bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Entsprechend
dieser Bestimmung hat die Beschwerdegegnerin den monatlichen Rentenbetrag korrekt
mit CHF 1'837.20 beziffert.
CHF
Versicherter Verdienst
45'930.00
davon 80%
36'744.00
Invaliditätsgrad 60%
22'046.40
Monatsrente
1'837.20
4.2
Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine
Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm gemäss Art.
20.
Abs. 2 UVG eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz
zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der
AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die
Beschwerdegegnerin nimmt in der Verfügung vom 2. April 2020 (AB 006 S. 2) eine
Berechnung nach Art. 20 Abs. 2 UVG vor zur Klärung, ob sich angesichts des
Zusammentreffens mit Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung eine
tiefer ausfallende Komplementärrente ergibt.
CHF
Versicherter Verdienst
45'930.00
davon 90%
41'337.00
pro Monat
3'444.75
./. IV-Rente
774.00
./. Kinderrente IV
310.00
Komplementärrente
2'360.00
Aufgrund dieser Berechnung wird klar,
dass die Komplementärrentenberechnung nicht zu einer Kürzung der entsprechend
einem Invaliditätsgrad von 60% bemessenen Rente führt.
Daran würde sich auch dann nichts
ändern, wenn die angerechnete Kinderrente nicht CHF 310.--, sondern, wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 2), CHF 110.-- betragen
würde.
4.3
4.3.1
Mit ihrer Verfügung vom 2. April 2020 (AB 006) hat die
Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch (abzüglich Quellensteuer von 10%) von
total CHF 89'289.-- für das Intervall vom 1. November 2015 bis 30. April 2020
ermittelt. Davon hat sie die bisher erbrachten Rentenleistungen im gleichen
Zeitintervall über total CHF 81'847.80 in Abzug gebracht.
Der Rentenanspruch im Intervall vom 1. November 2015 bis zum
30.
April 2020 umfasst insgesamt 54 Monatsbetreffnisse von CHF 1'837.20 bzw.
nach Abzug der Quellensteuer (CHF 183.70) von CHF 1'653.50, das Total
entspricht somit CHF 89'289. -- (54 x CHF 1'653.50).
Die ausbezahlten Rentenleistungen im Intervall vom 1. November
2015.
bis 30. April 2020 umfassen insgesamt 54 Monatsbetreffnisse von CHF
1'684.10 bzw. nach Abzug der Quellensteuer (CHF 168.40) von CHF 1'515.70, das
Total entspricht somit CHF 81'847.80 (54 x CHF 1'515.70).
CHF
Rentenanspruch
89'289.00
Ausbezahlte Renten
81'847.80
Saldo z.G. Versicherter
7'441.20
4.3.2
Im Einspracheentscheid vom 28. April 2022 hat die
Beschwerdegegnerin diese Berechnung geschützt. Sie hat noch zu dem gegen die
vorstehende Abrechnung erhobenen Einwand des Versicherten Stellung genommen, es
sei ihm im Zeitraum von November 2015 bis Dezember 2018 lediglich eine Rente in
Höhe von CHF 1'351.10 ausbezahlt worden (vgl. AB 009 S. 3 Ziff. II 6). In den
Unterlagen findet sich einzig ein Kontoauszug betreffend das Privatkonto CH52
0023.
3233 5648 7140 Y (AB 007, vgl. auch Beilage zur Replik vom 20. Juni 2022),
welcher 2 Gutschriften von CHF 1'351.10 ohne nähre Angaben zum Einzahler mit
Buchungsdatum vom 6. November 2018 sowie vom 4. Oktober 2018 aufführt. Eine
Zuordnung dieser Gutschriften ist somit nicht möglich.
Dass für das Intervall von November 2015 bis Dezember 2018 von
der Auszahlung von Renten in Höhe von monatlich CHF 1'515.70 auszugehen ist,
ergibt sich auch aus der Abrechnung gemäss Einspracheentscheid vom 3. Dezember
2018.
("6. Abrechnung", AB 003 S. 9). Diese führte das Total des zu
diesem Zeitpunkt anerkannten Anspruchs auf Invalidenrente (Intervall ab 1.
November 2015 bis 31. Dezember 2018) sowie auf Hilflosenentschädigung
(Intervall ab 1. November 2013 bis 31. Dezember 2018) auf. Davon in Abzug
brachte die Beschwerdegegnerin die im Intervall vom 1. November 2015 bis 31.
August 2018 erbrachten Taggelder sowie von im Intervall vom 1. September 2018
bis 30. November 2018 erbrachten Rentenleistungen.
CHF
Rentenanspruch
57'596.60
Hilflosenentschädigung
54'144.00
./. Taggelder
85'765.00
./. Rentenleistungen
4'053.30
Saldo z.G. Versicherter
21'922.30
Der Saldo von CHF 21'922.30 wurde an den Beschwerdeführer nachweislich
ausbezahlt (vgl. Auszahlungsbeleg vom 3. Dezember 2018, AB 004).
Den Rentenanspruch über CHF 57'596.60 über den Zeitraum ab 1.
November 2015 bis 1. Januar 2018 ermittelte die Beschwerdegegnerin durch die
Multiplikation der Anzahl Monate (38) in diesem Leistungsintervall mit zum
damaligen Zeitpunkt anerkannten monatlichen Rentenbetreffnissen in Höhe von monatlich
CHF 1'515.70. Damit ist erstellt, dass mit der Saldozahlung über CHF 21'922.30
die Rentenleistungen für die Zeit ab November 2015 in Höhe von CHF 1'515.70
erbracht worden sind. Auch in diesem Punkt ist der Einspracheentscheid vom 28.
April 2022 (AB 009 S. 4 Ziff. 9) somit zu schützen.
4.4
Die Beschwerdegegnerin hat einen Verzugszins entsprechend Art. 26
ATSG in Höhe von CHF 663.20 berechnet. Nach Art. 26 Abs. 2 ATSG werden, sofern
die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen
ist, die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten
nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen
Geltendmachung, verzugszinspflichtig. In Übereinstimmung mit dieser Vorschrift
hat die Beschwerdegegnerin eine Zinsberechnung (Beilage zur Verfügung vom 2.
April 2020, AB 006) ab November 2017 auf der ab November 2015 aufgelaufenen
Rentendifferenz (monatlich CHF 137.80) und fortlaufend bis April 2022 vorgenommen
und einen Verzugszins von gesamthaft CHF 663.20 ermittelt. Diese Berechnung ist
nicht zu beanstanden.
Total gelangte die Beschwerdegegnerin gemäss ihrer Verfügung
vom 2. April 2020 somit auf eine Nachzahlung von CHF 8'104.40 (CHF 7'441.20 +
CHF 663.20), welche ihrerseits nicht zu beanstanden ist. Der
Einspracheentscheid vom 28. April 2022 hat diese Berechnungen geschützt, was
nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden ist. Soweit mit der Beschwerde
weitergehende Invalidenrentenleistungen geltend gemacht werden, ist diese
folglich abzuweisen.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: