UV.2022.18
Unfallkausalität einer zervikalen Myelonläsion (Bundesgerichtsurteil 8C_258/2023 vom 06.10.2023)
30. August 2022Deutsch22 min
über die Firma «C____» vermittelten Einsatzvertrag als Bauarbeiter bei der D____
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 30.
August 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.
von Aarburg, lic. iur. A. Meier
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.18
Einspracheentscheid vom
11. April 2022
Unfallkausalität einer zervikalen
Myelonläsion
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1980 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt im Rahmen eines
über die Firma «C____» vermittelten Einsatzvertrag als Bauarbeiter bei der D____
(Einsatz vom 1. August 2016 bis zum 30. November 2016; vgl.
Einsatzvertrag vom 16. August 2016, SUVA-Akte 4). Infolgedessen war
er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am
13. Oktober 2016 fielen beim Aufräumen mehrere Paletten von einem Kran auf
den Beschwerdeführer. Dabei zog er sich Brüche an den oberen Extremitäten, an
den Rippen und an der Nase zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 20. Oktober
2016, SUVA-Akte 2, sowie Unfallrapport, SUVA-Akte 21). Die
Beschwerdegegnerin übernahm die gesetzlichen Leistungen in Form von
Heilungskosten und Taggeld (vgl. z.B. Schreiben vom 21. Oktober 2016,
SUVA-Akte 6, sowie Schreiben an die Steuerverwaltung Basel-Stadt vom
10. April 2019, SUVA-Akte 196).
b)
Im Rahmen der Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin fand am
18. September 2018 eine kreisärztliche Untersuchung statt (vgl. Bericht vom
19. September 2018 der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. September
2018, SUVA-Akte 148 sowie Beurteilung des Integritätsschadens durch den
Kreisarzt Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. September 2018, SUVA-Akte 147).
Im Wesentlichen gestützt darauf, teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. April 2019 (an seinen damaligen
Rechtsvertreter) mit, dass sie die Taggeldleistungen per 30. April 2019
einstelle und weitere Versicherungsleistungen ab dem 1. Mai 2019 prüfe
(SUVA-Akte 182). Nach weiteren Abklärungen sprach sie dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 5. Juni 2019 eine Invalidenrente basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung von
10 % zu (SUVA-Akte 209). Dagegen liess der Beschwerdeführer am
3. Juli 2019 Einsprache erheben (SUVA-Akte 213; vgl. auch die
Einsprachebegründung vom 10. Dezember 2019, SUVA-Akte 227). Nebst der
Ausrichtung einer höheren Rente sowie einer höheren Integritätsentschädigung,
beantragte er die Durchführung einer externen orthopädischen und neurologischen
Begutachtung.
c)
Die Beschwerdegegnerin leitete weitere Abklärungen ein. Insbesondere gab
sie ein neuroradiologisches Konsil bei Prof. Dr. med. F____, Facharzt FMH
für Radiologie, speziell Neuroradiologie, in Auftrag (Auftrag vom
18. November 2020, SUVA-Akte 288; vgl. auch neuroradiologisches
Konsil vom 25. November 2020, SUVA-Akte 292, sowie auch die ergänzte
Version vom 29. Juni 2021, SUVA-Akte 338, S. 2 f.). Sodann
veranlasste sie eine Untersuchung durch Dr. med. G____, FMH Neurologie
(vgl. Bericht vom 21. Juli 2021, SUVA-Akte 350) und liess sie eine
neurologische Beurteilung von Dr. med. H____, Facharzt FMH für Neurologie,
Suva, Versicherungsmedizin, Kompetenzzentrum, erstellen (vgl. Beurteilung vom
4. August 2021, SUVA-Akte 353). Daraufhin wies sie die Einsprache mit
Einspracheentscheid vom 11. April 2022 ab (SUVA-Akte 371).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 24. Mai 2022 beantragt der Beschwerdeführer beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 11. April 2022 sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine höhere Rente
sowie eine erhöhte Integritätsentschädigung zuzusprechen. Dies unter
o/e-Kostenfolge.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni
2022.
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 13. Juli 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen in
der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und erklärt explizit den Verzicht
auf eine Parteiverhandlung.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. August 2022 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 ATSG. Befindet sich der Wohnsitz der
versicherten Person nämlich im Ausland, so ist das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz
befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Letzteres
trifft vorliegend zu. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60
ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin geht von einem Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 13 %
sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % aus. Einen weitergehenden
Anspruch verneint sie. Insbesondere verneint sie die Unfallkausalität einer in
den Akten beschriebenen Bandscheibenprotrusion sowie einer zervikalen
Myelonläsion und verneint die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung. Als
strukturelle Unfallfolge anerkennt sie allein die kyphotische Fehlstellung im
Bereich der Brustwirbelsäule. Bezüglich der vorliegend im Vordergrund stehenden
Myelonläsion stellt die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht
insbesondere auf den Bericht von Dr. med. H____ vom 4. August 2019
(SUVA-Akte 353) ab.
2.2
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, als Ursache für
die Myelonläsion komme allein das Unfallereignis vom 13. Oktober 2016 in
Betracht. Er verweist in seiner Argumentation insbesondere auf den Bericht von
Prof. Dr. med. F____ vom 25. November 2020 (vgl. SUVA-Akte 292
sowie die ergänzte Version vom 29. Juni 2021, SUVA-Akte 338,
S. 2 f.) sowie auf den Bericht von Dr. med. G____ vom 21. Juli
2021.
(SUVA-Akte 350) und den Bericht der Neurologin Dr. med. I____ vom
17.
März 2022 (SUVA-Akte 370, S. 2 f.). Er stellt sich auf
den Standpunkt, es bestünden zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung von
Dr. med. H____ vom 4. August 2021, weshalb ergänzende Abklärungen
vorzunehmen seien und ihm sowohl eine Invalidenrente von mehr als 13 % und
eine Integritätsentschädigung von mehr als 10 % auszurichten seien.
2.3
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Invalidenrente der Beschwerdegegnerin von mehr als 13 % bzw. eine
Integritätsentschädigung von mehr als 10 % hat. Dabei ist insbesondere
streitig, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt genügend abgeklärt hat,
namentlich, ob die festgestellte zervikale Myelonläsion unfallkausal ist. Nicht
umstritten sind die fehlende Unfallkausalität der Bandscheibenprotrusion sowie
die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass die
Schleudertrauma-Rechtsprechung keine Anwendung finde.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der
Unfallversicherung, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann,
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind (Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom
20.
März 1981 [UVG]) und sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10%
invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 UVG). Der Invaliditätsgrad
bestimmt sich dabei nach Art. 16 ATSG.
3.2
Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine
versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36
UVV erleidet (Art. 24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte
Entschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft
(Art. 25 UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und
wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der
Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 113 V 218, 221
E. 4b). Eine als gesetzmässig anerkannte, nicht abschliessende Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweis auf BGE 113 V 218, 219 E. 2a) findet
sich in Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung vom
20.
Dezember 1982 (UVV). In deren Weiterentwicklung hat die SUVA
Bemessungsgrundlagen – im Sinne von Richtwerten – in tabellarischer Form
erarbeitet (vgl. dazu BGE 124 V 29, 32 E. 1c, BGE 116 V 156, 157
E. 3a und BGE 113 V 218, 219 E. 2b).
3.3
3.3.1
Gemäss
Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt
die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen,
die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der
Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall
massgebend sind (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.).
Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen
Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der
Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische
Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).
3.3.2
Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG).
3.3.3
Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich
festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat
und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen
Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten
begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f.
E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische
Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass
deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch
keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen
praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in
Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne
Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die
Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende
Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465,
468.
E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1
und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c sowie Urteil des Bundesgerichts
8C_699/2018 vom 28. August 2019 E. 3.).
3.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und
ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.).
Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, es muss nicht
alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung sein (BGE 129 V 177,
181.
E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor,
wenn das betreffende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Erfolg also durch das Ereignis allgemein als
begünstigt erscheint (129 V 177, 181 E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f.
E. 5a).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist
Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht zu befinden
hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018
E. 3.2.1.).
4.
4.1
4.1.1
In seinem neuroradiologischen Konsil vom 25. November
2020.
(SUVA-Akte 292) führte Prof. Dr. med. F____ insbesondere aus, die
ossären Veränderungen in der BWS von D5 bis D9 seien primär post-traumatischer
Genese und stünden im Zusammenhang mit dem Unfall vom 13. Oktober 2016.
Die gering dislozierte Nasenskelettraktur sowie das epikraniale Hämatom seien
ebenfalls unfallassoziiert. Die Läsion im cervikalen Myelon öffne eine weite
Differentialdiagnose und sei nur teilweise untersucht. Die Differentialdiagnose
einer entzündlichen/demyelinisierenden Erkrankung sei eher weniger
wahrscheinlich, da keine weiteren Manifestationen im zentralen Nervensystem (ZNS)
nachweisbar seien. Es könnte sich differentialdiagnostisch um vaskuläre
(möglicherweise indirekt post-traumatische) Läsion, eine metabolische Läsion
oder eine toxische Läsion handeln. Aufgrund des vorliegenden Bildmaterials
könne diese Läsion leider nicht weiter eingeordnet werden.
4.1.2
Im Nachgang zu diesem Bericht wurde am 4. Mai 2021
eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) im J____spital [...]
durchgeführt (vgl. Bericht vom 5. Mai 2021, SUVA-Akte 323). Bezüglich
des zervikalen Myelons führten die Ärzte des J____spitals [...] aus, das Myelopathiesignal
auf Höhe HWK 6/7 rechts sei im Vergleich zum Juli 2017 konstant. Bei fehlendem
Nachweis weiterer Läsionen spinal und intrakraniell (sie verwiesen auf die
Befunde der vorangegangener MRI Untersuchungen des Neurokraniums) sei dieses
weiterhin primär als posttraumatisch und nicht als neoplastisch oder
entzündlich-demyelinisierend zu werten.
4.1.3
Am 29. Juni 2021 erstellte Prof. Dr. med. F____
unter Berücksichtigung des Berichtes des J____spitals […] bestehe insgesamt
keine Befundänderung. Das myelopathische Signal auf Höhe C6-C7 paramedian
rechts sei erneut nachgewiesen worden. In seiner Beurteilung führte er sodann
aus, die Läsion im Myelon auf Höhe C6-C7 sei zu klein um eindeutig
differenziert werden zu können. Die zusätzlich durchgeführte Untersuchung mit
Kontrastmittelgabe zeige keine pathologische Kontrastmittelanreicherung der
Läsion. Dies sei ein zusätzliches radiologisches Argument für eine bereits
konstituierte Läsion, und spreche beispielsweise gegen eine Neoplasie. Hinweise
auf eine entzündliche/demyelisierende Erkrankung lägen keine vor. Ausserdem
bestünden auch keine weiteren Nachweise von typischen (direkt) vaskulären
Läsionen. Eine metabolische oder toxische Läsion sei prinzipiell ebenfalls
möglich, zum Zeitpunkt der Begutachtung lägen hierfür jedoch keine ergänzenden
Argumente vor. Andererseits bestünde ein eindeutiger Nachweis von traumatischen
Veränderungen der Wirbelsäule mit Wirbelkörperfrakturen BWK 5/6/7/8 und 9 als
eindeutiges radiologisches Zeichen von posttraumatischen Veränderungen. Obwohl
selten, seien somit seiner Meinung nach mehr radiologische Argumente für eine
indirekt traumaassoziierte Myelonläsion vorhanden. Prof. Dr. med. F____
wies in diesem Zusammenhang auf die Diagnose «SWICORA (spinal cord injury
without radiological abnormality)» hin (Anm.: gemäss dem von Prof. Dr.
med. F____ zitierten Link heisst die Diagnose «SCIWORA»; vgl. https://krspine.org/search.php?where=aview&id=10.4184/jkss.2007.14.1.44&code=0089JKSS&vmode=PUBREADER;
zuletzt eingesehen am 8. November 2022). Dazu erklärte er, dieser Begriff
sei initial im Bereich der Pädiatrie und im Bereich von konventioneller
Radiologie geprägt worden. Im Laufe der Zeit sei er jedoch auch auf den Bereich
der Erwachsenen sowie die CT- und MR-Bildgebung erweitert worden. Insgesamt sei
es zweifellos selten im Erwachsenenalter eine indirekt traumaassoziierte Läsion
im Myelon zu finden ohne klare Veränderungen im entsprechenden Niveau im MR –
dies sei aber beschrieben (diesbezüglich verweist Prof. Dr. med. F____ auf
den zitierten Link). Wie bereits beschrieben, bestünden für die anderen
Differenzialdiagnosen im vorliegenden Bildmaterial zum Zeitpunkt der
Beurteilung keine zusätzlichen Argumente, bei eindeutig bestehenden
traumatischen Veränderungen der Wirbelsäule. Insgesamt sei somit seiner Meinung
nach, obwohl atypisch und selten, die Diagnose einer indirekt
traumaassoziierten Myelonläsion auf Höhe von C6-C7 die wahrscheinlichste
Diagnose.
4.1.4
Der in der Folge von der Beschwerdegegnerin beigezogene
Dr. med. G____ stellte in seinem Bericht vom 21. Juli 2021 (SUVA-Akte 350)
folgende Diagnosen:
-
Persistierende
Beschwerden bei St. n. Unfall am 13. Oktober 2016 mit
-
Schädelprellung,
Vorderkantenfraktur BWK 5, 6, 7, 8 und 9, Nasenbeinfraktur (mit Reposition am
18.
Oktober 2016) sowie fraglich unfallbedingter zervikaler Myelopathie in
Höhe HWK 6-7 rechts anterior.
-
Keine objektivierbaren
fokalen Ausfälle und keine klinischen Hinweise auf eine Myelopathie in der
aktuellen neurologischen Untersuchung.
Dr. med. G____ führte dazu aus, die Befunde der klinischen
neurologischen Untersuchung sprächen in erster Linie für Aggravation und
Symptomausweitung, objektivierbare, von der Mitarbeit des Beschwerdeführers
unabhängige fokale neurologische Ausfälle fänden sich nicht. Weder anamnestisch
noch klinisch neurologisch finde sich ein Korrelat der MR-tomographisch
festgestellten zervikalen Myelopathie in Höhe HWK 6-7, rechts anterior gelegen.
In der Elektroneurographie vom 20. Juli 2021 hätten sich keine
pathologischen Befunde und keine Hinweise auf eine periphere neurogene Läsion
im Bereich der rechten oberen Extremität gezeigt. Auch in der SSEP-Untersuchung
des N[ervus] medianus beidseits vom gleichen Datum fänden sich keine
pathologischen Befunde und keine Hinweise auf eine Läsion der zentralen
sensiblen Bahnen. Zusammenfassend könne er die Beschwerden des
Beschwerdeführers aus neurologischer Sicht momentan nicht erklären.
4.1.5
Zum Abschluss des Falles liess die Beschwerdegegnerin
Dr. med. H____ vom eigenen Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin
Stellung nehmen. Dieser führte in seiner neurologischen Beurteilung vom
4.
August 2021 (SUVA-Akte 353) namentlich aus, was die
Wirbelsäulenbeschwerde anbelange, habe der Beschwerdeführer bei der
Erstbehandlung im J____spital [...] stets einen unauffälligen neurologischen
Status aufgewiesen. Die Wirbelsäulenfrakturen seien stabil gewesen und hätten
nicht zu einer Kompromittierung des thorakalen Rückenmarks geführt. In
Übereinstimmung mit diesem Initialbefund hätten die K____klinik [...] sowie
zwei Kreisärzte bis zum September 2018, fast zwei Jahre nach dem
Unfallereignis, das Fehlen objektivierbarer sensomotorischer Defizite an den
unteren Extremitäten festgestellt. Von Symptomen, die auf eine Schädigung
zervikaler Nervenwurzeln oder des zervikalen Rückenmarks deuten würden, sei im
gesamten Zeitraum überhaupt nicht die Rede gewesen. Dr. med. G____ sei
aufgrund seiner eingehenden klinischen und elektrophysiologischen Untersuchung
zu dem Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer keine neurogenen Läsionen
im Bereich der rechten oberen Extremität und keine Hinweise auf eine Schädigung
der spinalen langen Bahnen vorgelegen hätten. Der Neurologe habe ein
demonstratives Schmerzverhalten, eine wechselnd starke Innervation bei der
Muskelkraftprüfung sowie eine scharf abgegrenzte Sensibilitätsstörung der
linken Körperseite, die zuvor noch nie so gesehen worden sei, festgestellt. All
diese Beobachtungen seien Indizien für eine nicht-organische
Beschwerdepräsentation.
Die Symptomatik und zugehörigen klinischen Untersuchungsbefunde
seien unbedingt zu berücksichtigen, wenn man die bereits am 7. Januar 2017
im MRT der BWS (Brustwirbelsäule) in Höhe HWK (Halswirbelkörper) 6/7 eben noch
mit angeschnittene hyperintense Myelonläsion beurteile. Diese Läsion sei nach
übereinstimmender Auffassung der Ärzte des J____spitals [...] wie auch des
Gutachters Prof. Dr. med. F____ in Konfiguration und Grösse im Verlauf
unverändert. Eine posttraumatische Genese sei von den Radiologen bzw. dem
Neuroradiologen primär nicht an der Bildgebung selbst, sondern am Ausschluss
anderer Möglichkeiten sowie dem Unfallkontext festgemacht. Dabei habe die
kleine Läsion ätiologisch als solche nicht eindeutig differenziert werden
können. Zusammenfassend ergebe sich, dass die zervikale Myelonläsion kein
klinisches Korrelat habe. Sie erkläre also weder die subjektive
Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers, noch führe sie zu objektivierbaren
Symptomen.
Im Weiteren erklärte Dr. med. H____, Prof. Dr. med. F____
habe bereits auf der initialen CT-Untersuchung der HWS degenerative Veränderungen
in Höhe C5-C6 beschrieben. Die intramedulläre T2-Signalalteration auf Höhe
C6-C7 habe er im Ausschlussverfahren am ehesten dem Unfallereignis zugeordnet.
Versicherungsmedizinisch sei der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Läsion
somit nur möglich. Zudem fehle dieser strukturellen Veränderung das klinische
Korrelat. Ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang der Beschwerden
mit der beschriebenen Strukturveränderung liege somit ebenfalls nicht vor.
4.1.6
Im vom Beschwerdeführer mit der Einsprache
eingereichten Bericht vom 17. März 2022 erklärte seine behandelnde
Neurologin, Dr. med. I____, der Beschwerdeführer könne keiner Arbeit mehr
nachgehen. Zur Frage der Unfallkausalität der Myelonläsion äusserte sie sich
nicht.
4.2
Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage der Unfallkausalität einer
konkreten körperlichen Schädigung und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
zwei unterschiedliche Aspekte sind, die nicht zwingend gleich beantwortet
werden müssen.
Was zunächst die Diagnose einer zervikalen Myelonläsion
betrifft, so kann aufgrund der oben zitierten medizinischen Berichte als unumstritten
gelten, dass eine solche radiologisch nachgewiesen wurde. Prof. Dr. med. F____
äusserte sich ausführlich zur Frage von deren Ursache und legte abschliessend
dar, weshalb er – auch wenn dies selten vorkomme – mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Fall von einer Unfallkausalität ausgehe
(vgl. E. 4.1.3). Dabei schloss er verschiedene andere theoretisch denkbare
Möglichkeiten in nachvollziehbarer Weise aus. Zudem gingen auch die Ärzte der
Radiologie und Nuklearmedizin des J____spitals […] davon aus, dass das
Myelopathiesignal «auf Höhe HWK 6/7 rechts» posttraumatisch sei (vgl. Bericht
vom 5. Mai 2021, SUVA-Akte 323, S. 2). Weder Dr. med. G____
(vgl. E. 4.1.4), noch Dr. med. H____ (vgl. E. 4.1.5) erklärten
nachvollziehbar, weshalb sie annahmen, dass die radiologisch nachgewiesene
zervikale Myelonläsion zwar möglicherweise aber nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit unfallkausal sei. Einleuchtend ist hingegen, dass mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Unfallkausalität auszugehen ist,
wenn alle anderen denkbaren Ursachen ausgeschlossen werden können. Die
nachvollziehbaren Überlegungen von Prof. Dr. med. F____ vermögen die Berichte
von Dr. med. G____ und Dr. med. H____ damit nicht in Frage zu
Dispositiv
stellen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Demnach ist davon auszugehen,
dass die radiologisch nachgewiesene Myelonläsion mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit unfallkausal ist.
4.3.
Damit nicht geklärt ist die Frage ob, und wenn ja, inwiefern sich
die radiologisch nachgewiesene Myelonläsion auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers auswirkt. Zu dieser Frage äusserte sich Prof. Dr. med. F____
nicht. Dr. med. H____ und Dr. med. G____ verneinten das Vorliegen
eines klinischen Korrelats der Läsion. Dabei gingen allerdings beide davon aus,
dass schon die Läsion an sich nur möglicherweise und nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit unfallbedingt sei (vgl. E. 4.1.4 und E. 4.1.5,
sowie neurologische Beurteilung von Dr. med. H____ vom 4. August
2021, SUVA-Akte 353, S. 8 und 9 und Bericht von Dr. med. G____
vom 21. Juli 2021, SUVA-Akte 350, S. 4). Da bereits die
Argumentation der beiden Ärzte, dass man lediglich von der Möglichkeit einer
Unfallkausalität ausgehen könne, selbst wenn alle anderen möglichen Ursachen
ausgeschlossen werden können, nicht nachvollziehbar ist, kann – wie unter
E. 4.2. ausgeführt – schon in diesem Punkt nicht auf deren Berichte
abgestellt werden. Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich Dr. med. H____
auf die Ausführungen von Dr. med. G____ bezog. Dr. med. G____
seinerseits stellte in erster Linie auf seine eigenen Untersuchungen ab. Ob und
falls ja, welche vorhergehenden Berichte ihm zur Verfügung standen, geht aus
seinem Bericht vom 21. Juli 2021 (SUVA-Akte 350, S. 2 ff.)
nicht hervor. Es ist somit unklar, ob er Kenntnis der Vorakten hatte. Diese
Kenntnis ist jedoch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung relevant für
die Frage, ob ein medizinischer Bericht beweiswertig ist (vgl. E. 3.3.3). Insgesamt
bestehen somit (mindestens leichte) Zweifel an den erwähnten Berichten von Dr.
med. G____ und Dr. med. H____ und damit auch an ihrer Feststellung,
die zervikale Myelonläsion zeige kein klinisches Korrelat. Noch zu klären bleibt,
ob die unfallkausale zervikale Myelonläsion Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat und wenn ja, in welchem Ausmass.
Dafür ist ein bidisziplinäres neurologisches und rheumatologisches Gutachten
bei unabhängigen Gutachtern bzw. Gutachterinnen notwendig. Eine Begutachtung
unter Beteiligung dieser beiden Disziplinen erscheint aufgrund der
Betroffenheit der Wirbelsäule und zur umfassenden und abschliessenden Klärung
der beklagten Beschwerden am Rücken bzw. der Wirbelsäule angemessen. Zudem wird
so dem Umstand Rechnung getragen, dass Dr. med. G____ davon ausging, dass
die Beschwerden aus neurologischer Sicht nicht erklärbar seien. Das Gutachten ist
von der Beschwerdegegnerin in Auftrag zu geben.
4.4.
Der Vollständigkeit halber sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht auf den Bericht von dessen behandelnder
Neurologin, Dr. med. I____ vom 17. März 2022 (SUVA-Akte 370,
S. 2 f.) abgestellt werden kann. Ihre Angabe, der Beschwerdeführer
sei nach dem Unfall bewusstlos gewesen, widerspricht dem Rapport des
Arbeitsunfalls der Kantonspolizei […] vom 13. Oktober 2016
(SUVA-Akte 23, S. 2), gemäss welchem der Beschwerdeführer die ganze
Zeit über bei Bewusstsein und ansprechbar gewesen sei. Zudem scheint die Ärztin
generell primär auf die Angaben des Beschwerdeführers abzustellen sowie auf
zwei von ihm mitgebrachte Dokumente. Ob ihr weitere Unterlagen vorlagen, ist
ihrem Bericht nicht zu entnehmen. Aus diesen Gründen ist ihr Bericht jedenfalls
nicht geeignet um darauf abzustellen, weshalb auch er ein Gutachten nicht
hinfällig macht.
4.5.
Da die zervikale Myelonläsion von der Beschwerdegegnerin nicht als
unfallkausal qualifiziert wurde, ist anlässlich der Begutachtung auch die
Einschätzung des Integritätsschadens (diese erfolgte durch Dr. med. E____
am 19. September 2018, SUVA-Akte 147) zu überprüfen.
4.6.
Durch die Rückweisung wird das Vorbringen des Beschwerdeführers,
sein Rechtsvertreter habe sich vor der Untersuchung durch Dr. med. G____
nicht dazu äussern können, ist diese als Rüge einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu verstehen. Aufgrund der Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur
Anordnung eines Gutachtens bzw. dem Umstand, dass das Gericht nicht auf den
Bericht von Dr. med. G____ abstellt, erübrigt es sich, vertieft auf dieses
Vorbringen einzugehen.
5.
5.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen
und ist der Einspracheentscheid vom 11. April 2022 aufzuheben. Die Sache
ist zur Veranlassung einer neurologisch-rheumatologischen Begutachtung und zum
anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer
(Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann
dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall
ist vergleichbar mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur, weshalb ein
Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.--
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 11. April 2022 aufgehoben und die Sache zur Veranlassung
eines neurologisch-rheumatologischen Gutachtens und zum anschliessenden Erlass
einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: