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Entscheid

UV.2022.18

Unfallkausalität einer zervikalen Myelonläsion (Bundesgerichtsurteil 8C_258/2023 vom 06.10.2023)

30. August 2022Deutsch22 min

über die Firma «C____» vermittelten Einsatzvertrag als Bauarbeiter bei der D____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

August 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.

von Aarburg, lic. iur. A. Meier

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.18

Einspracheentscheid vom

11. April 2022

Unfallkausalität einer zervikalen

Myelonläsion

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1980 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt im Rahmen eines

über die Firma «C____» vermittelten Einsatzvertrag als Bauarbeiter bei der D____

(Einsatz vom 1. August 2016 bis zum 30. November 2016; vgl.

Einsatzvertrag vom 16. August 2016, SUVA-Akte 4). Infolgedessen war

er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am

13. Oktober 2016 fielen beim Aufräumen mehrere Paletten von einem Kran auf

den Beschwerdeführer. Dabei zog er sich Brüche an den oberen Extremitäten, an

den Rippen und an der Nase zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 20. Oktober

2016, SUVA-Akte 2, sowie Unfallrapport, SUVA-Akte 21). Die

Beschwerdegegnerin übernahm die gesetzlichen Leistungen in Form von

Heilungskosten und Taggeld (vgl. z.B. Schreiben vom 21. Oktober 2016,

SUVA-Akte 6, sowie Schreiben an die Steuerverwaltung Basel-Stadt vom

10. April 2019, SUVA-Akte 196).

b)

Im Rahmen der Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin fand am

18. September 2018 eine kreisärztliche Untersuchung statt (vgl. Bericht vom

19. September 2018 der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. September

2018, SUVA-Akte 148 sowie Beurteilung des Integritätsschadens durch den

Kreisarzt Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. September 2018, SUVA-Akte 147).

Im Wesentlichen gestützt darauf, teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. April 2019 (an seinen damaligen

Rechtsvertreter) mit, dass sie die Taggeldleistungen per 30. April 2019

einstelle und weitere Versicherungsleistungen ab dem 1. Mai 2019 prüfe

(SUVA-Akte 182). Nach weiteren Abklärungen sprach sie dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 5. Juni 2019 eine Invalidenrente basierend auf einem

Invaliditätsgrad von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung von

10 % zu (SUVA-Akte 209). Dagegen liess der Beschwerdeführer am

3. Juli 2019 Einsprache erheben (SUVA-Akte 213; vgl. auch die

Einsprachebegründung vom 10. Dezember 2019, SUVA-Akte 227). Nebst der

Ausrichtung einer höheren Rente sowie einer höheren Integritätsentschädigung,

beantragte er die Durchführung einer externen orthopädischen und neurologischen

Begutachtung.

c)

Die Beschwerdegegnerin leitete weitere Abklärungen ein. Insbesondere gab

sie ein neuroradiologisches Konsil bei Prof. Dr. med. F____, Facharzt FMH

für Radiologie, speziell Neuroradiologie, in Auftrag (Auftrag vom

18. November 2020, SUVA-Akte 288; vgl. auch neuroradiologisches

Konsil vom 25. November 2020, SUVA-Akte 292, sowie auch die ergänzte

Version vom 29. Juni 2021, SUVA-Akte 338, S. 2 f.). Sodann

veranlasste sie eine Untersuchung durch Dr. med. G____, FMH Neurologie

(vgl. Bericht vom 21. Juli 2021, SUVA-Akte 350) und liess sie eine

neurologische Beurteilung von Dr. med. H____, Facharzt FMH für Neurologie,

Suva, Versicherungsmedizin, Kompetenzzentrum, erstellen (vgl. Beurteilung vom

4. August 2021, SUVA-Akte 353). Daraufhin wies sie die Einsprache mit

Einspracheentscheid vom 11. April 2022 ab (SUVA-Akte 371).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 24. Mai 2022 beantragt der Beschwerdeführer beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 11. April 2022 sei aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine höhere Rente

sowie eine erhöhte Integritätsentschädigung zuzusprechen. Dies unter

o/e-Kostenfolge.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni

2022.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 13. Juli 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen in

der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und erklärt explizit den Verzicht

auf eine Parteiverhandlung.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. August 2022 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich

vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 ATSG. Befindet sich der Wohnsitz der

versicherten Person nämlich im Ausland, so ist das Versicherungsgericht

desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz

befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Letzteres

trifft vorliegend zu. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60

ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin geht von einem Anspruch des Beschwerdeführers

auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 13 %

sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % aus. Einen weitergehenden

Anspruch verneint sie. Insbesondere verneint sie die Unfallkausalität einer in

den Akten beschriebenen Bandscheibenprotrusion sowie einer zervikalen

Myelonläsion und verneint die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung. Als

strukturelle Unfallfolge anerkennt sie allein die kyphotische Fehlstellung im

Bereich der Brustwirbelsäule. Bezüglich der vorliegend im Vordergrund stehenden

Myelonläsion stellt die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht

insbesondere auf den Bericht von Dr. med. H____ vom 4. August 2019

(SUVA-Akte 353) ab.

2.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, als Ursache für

die Myelonläsion komme allein das Unfallereignis vom 13. Oktober 2016 in

Betracht. Er verweist in seiner Argumentation insbesondere auf den Bericht von

Prof. Dr. med. F____ vom 25. November 2020 (vgl. SUVA-Akte 292

sowie die ergänzte Version vom 29. Juni 2021, SUVA-Akte 338,

S. 2 f.) sowie auf den Bericht von Dr. med. G____ vom 21. Juli

2021.

(SUVA-Akte 350) und den Bericht der Neurologin Dr. med. I____ vom

17.

März 2022 (SUVA-Akte 370, S. 2 f.). Er stellt sich auf

den Standpunkt, es bestünden zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung von

Dr. med. H____ vom 4. August 2021, weshalb ergänzende Abklärungen

vorzunehmen seien und ihm sowohl eine Invalidenrente von mehr als 13 % und

eine Integritätsentschädigung von mehr als 10 % auszurichten seien.

2.3

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine

Invalidenrente der Beschwerdegegnerin von mehr als 13 % bzw. eine

Integritätsentschädigung von mehr als 10 % hat. Dabei ist insbesondere

streitig, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt genügend abgeklärt hat,

namentlich, ob die festgestellte zervikale Myelonläsion unfallkausal ist. Nicht

umstritten sind die fehlende Unfallkausalität der Bandscheibenprotrusion sowie

die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass die

Schleudertrauma-Rechtsprechung keine Anwendung finde.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der

Unfallversicherung, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine

namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann,

allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen

sind (Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom

20.

März 1981 [UVG]) und sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10%

invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 UVG). Der Invaliditätsgrad

bestimmt sich dabei nach Art. 16 ATSG.

3.2

Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine

versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36

UVV erleidet (Art. 24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte

Entschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft

(Art. 25 UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und

wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der

Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 113 V 218, 221

E. 4b). Eine als gesetzmässig anerkannte, nicht abschliessende Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweis auf BGE 113 V 218, 219 E. 2a) findet

sich in Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung vom

20.

Dezember 1982 (UVV). In deren Weiterentwicklung hat die SUVA

Bemessungsgrundlagen – im Sinne von Richtwerten – in tabellarischer Form

erarbeitet (vgl. dazu BGE 124 V 29, 32 E. 1c, BGE 116 V 156, 157

E. 3a und BGE 113 V 218, 219 E. 2b).

3.3

3.3.1

Gemäss

Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt

die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen,

die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der

Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall

massgebend sind (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.).

Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen

Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der

Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische

Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).

3.3.2

Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird

vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die

richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG).

3.3.3

Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich

festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat

und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen

Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,

auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der

medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten

begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f.

E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische

Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass

deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch

keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen

praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in

Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne

Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die

Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende

Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465,

468.

E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1

und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c sowie Urteil des Bundesgerichts

8C_699/2018 vom 28. August 2019 E. 3.).

3.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass

zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und

ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.).

Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, es muss nicht

alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung sein (BGE 129 V 177,

181.

E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor,

wenn das betreffende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der

allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Erfolg also durch das Ereignis allgemein als

begünstigt erscheint (129 V 177, 181 E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f.

E. 5a).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer

gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist

Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht zu befinden

hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018

E. 3.2.1.).

4.

4.1

4.1.1

In seinem neuroradiologischen Konsil vom 25. November

2020.

(SUVA-Akte 292) führte Prof. Dr. med. F____ insbesondere aus, die

ossären Veränderungen in der BWS von D5 bis D9 seien primär post-traumatischer

Genese und stünden im Zusammenhang mit dem Unfall vom 13. Oktober 2016.

Die gering dislozierte Nasenskelettraktur sowie das epikraniale Hämatom seien

ebenfalls unfallassoziiert. Die Läsion im cervikalen Myelon öffne eine weite

Differentialdiagnose und sei nur teilweise untersucht. Die Differentialdiagnose

einer entzündlichen/demyelinisierenden Erkrankung sei eher weniger

wahrscheinlich, da keine weiteren Manifestationen im zentralen Nervensystem (ZNS)

nachweisbar seien. Es könnte sich differentialdiagnostisch um vaskuläre

(möglicherweise indirekt post-traumatische) Läsion, eine metabolische Läsion

oder eine toxische Läsion handeln. Aufgrund des vorliegenden Bildmaterials

könne diese Läsion leider nicht weiter eingeordnet werden.

4.1.2

Im Nachgang zu diesem Bericht wurde am 4. Mai 2021

eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) im J____spital [...]

durchgeführt (vgl. Bericht vom 5. Mai 2021, SUVA-Akte 323). Bezüglich

des zervikalen Myelons führten die Ärzte des J____spitals [...] aus, das Myelopathiesignal

auf Höhe HWK 6/7 rechts sei im Vergleich zum Juli 2017 konstant. Bei fehlendem

Nachweis weiterer Läsionen spinal und intrakraniell (sie verwiesen auf die

Befunde der vorangegangener MRI Untersuchungen des Neurokraniums) sei dieses

weiterhin primär als posttraumatisch und nicht als neoplastisch oder

entzündlich-demyelinisierend zu werten.

4.1.3

Am 29. Juni 2021 erstellte Prof. Dr. med. F____

unter Berücksichtigung des Berichtes des J____spitals […] bestehe insgesamt

keine Befundänderung. Das myelopathische Signal auf Höhe C6-C7 paramedian

rechts sei erneut nachgewiesen worden. In seiner Beurteilung führte er sodann

aus, die Läsion im Myelon auf Höhe C6-C7 sei zu klein um eindeutig

differenziert werden zu können. Die zusätzlich durchgeführte Untersuchung mit

Kontrastmittelgabe zeige keine pathologische Kontrastmittelanreicherung der

Läsion. Dies sei ein zusätzliches radiologisches Argument für eine bereits

konstituierte Läsion, und spreche beispielsweise gegen eine Neoplasie. Hinweise

auf eine entzündliche/demyelisierende Erkrankung lägen keine vor. Ausserdem

bestünden auch keine weiteren Nachweise von typischen (direkt) vaskulären

Läsionen. Eine metabolische oder toxische Läsion sei prinzipiell ebenfalls

möglich, zum Zeitpunkt der Begutachtung lägen hierfür jedoch keine ergänzenden

Argumente vor. Andererseits bestünde ein eindeutiger Nachweis von traumatischen

Veränderungen der Wirbelsäule mit Wirbelkörperfrakturen BWK 5/6/7/8 und 9 als

eindeutiges radiologisches Zeichen von posttraumatischen Veränderungen. Obwohl

selten, seien somit seiner Meinung nach mehr radiologische Argumente für eine

indirekt traumaassoziierte Myelonläsion vorhanden. Prof. Dr. med. F____

wies in diesem Zusammenhang auf die Diagnose «SWICORA (spinal cord injury

without radiological abnormality)» hin (Anm.: gemäss dem von Prof. Dr.

med. F____ zitierten Link heisst die Diagnose «SCIWORA»; vgl. https://krspine.org/search.php?where=aview&id=10.4184/jkss.2007.14.1.44&code=0089JKSS&vmode=PUBREADER;

zuletzt eingesehen am 8. November 2022). Dazu erklärte er, dieser Begriff

sei initial im Bereich der Pädiatrie und im Bereich von konventioneller

Radiologie geprägt worden. Im Laufe der Zeit sei er jedoch auch auf den Bereich

der Erwachsenen sowie die CT- und MR-Bildgebung erweitert worden. Insgesamt sei

es zweifellos selten im Erwachsenenalter eine indirekt traumaassoziierte Läsion

im Myelon zu finden ohne klare Veränderungen im entsprechenden Niveau im MR –

dies sei aber beschrieben (diesbezüglich verweist Prof. Dr. med. F____ auf

den zitierten Link). Wie bereits beschrieben, bestünden für die anderen

Differenzialdiagnosen im vorliegenden Bildmaterial zum Zeitpunkt der

Beurteilung keine zusätzlichen Argumente, bei eindeutig bestehenden

traumatischen Veränderungen der Wirbelsäule. Insgesamt sei somit seiner Meinung

nach, obwohl atypisch und selten, die Diagnose einer indirekt

traumaassoziierten Myelonläsion auf Höhe von C6-C7 die wahrscheinlichste

Diagnose.

4.1.4

Der in der Folge von der Beschwerdegegnerin beigezogene

Dr. med. G____ stellte in seinem Bericht vom 21. Juli 2021 (SUVA-Akte 350)

folgende Diagnosen:

-

Persistierende

Beschwerden bei St. n. Unfall am 13. Oktober 2016 mit

-

Schädelprellung,

Vorderkantenfraktur BWK 5, 6, 7, 8 und 9, Nasenbeinfraktur (mit Reposition am

18.

Oktober 2016) sowie fraglich unfallbedingter zervikaler Myelopathie in

Höhe HWK 6-7 rechts anterior.

-

Keine objektivierbaren

fokalen Ausfälle und keine klinischen Hinweise auf eine Myelopathie in der

aktuellen neurologischen Untersuchung.

Dr. med. G____ führte dazu aus, die Befunde der klinischen

neurologischen Untersuchung sprächen in erster Linie für Aggravation und

Symptomausweitung, objektivierbare, von der Mitarbeit des Beschwerdeführers

unabhängige fokale neurologische Ausfälle fänden sich nicht. Weder anamnestisch

noch klinisch neurologisch finde sich ein Korrelat der MR-tomographisch

festgestellten zervikalen Myelopathie in Höhe HWK 6-7, rechts anterior gelegen.

In der Elektroneurographie vom 20. Juli 2021 hätten sich keine

pathologischen Befunde und keine Hinweise auf eine periphere neurogene Läsion

im Bereich der rechten oberen Extremität gezeigt. Auch in der SSEP-Untersuchung

des N[ervus] medianus beidseits vom gleichen Datum fänden sich keine

pathologischen Befunde und keine Hinweise auf eine Läsion der zentralen

sensiblen Bahnen. Zusammenfassend könne er die Beschwerden des

Beschwerdeführers aus neurologischer Sicht momentan nicht erklären.

4.1.5

Zum Abschluss des Falles liess die Beschwerdegegnerin

Dr. med. H____ vom eigenen Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin

Stellung nehmen. Dieser führte in seiner neurologischen Beurteilung vom

4.

August 2021 (SUVA-Akte 353) namentlich aus, was die

Wirbelsäulenbeschwerde anbelange, habe der Beschwerdeführer bei der

Erstbehandlung im J____spital [...] stets einen unauffälligen neurologischen

Status aufgewiesen. Die Wirbelsäulenfrakturen seien stabil gewesen und hätten

nicht zu einer Kompromittierung des thorakalen Rückenmarks geführt. In

Übereinstimmung mit diesem Initialbefund hätten die K____klinik [...] sowie

zwei Kreisärzte bis zum September 2018, fast zwei Jahre nach dem

Unfallereignis, das Fehlen objektivierbarer sensomotorischer Defizite an den

unteren Extremitäten festgestellt. Von Symptomen, die auf eine Schädigung

zervikaler Nervenwurzeln oder des zervikalen Rückenmarks deuten würden, sei im

gesamten Zeitraum überhaupt nicht die Rede gewesen. Dr. med. G____ sei

aufgrund seiner eingehenden klinischen und elektrophysiologischen Untersuchung

zu dem Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer keine neurogenen Läsionen

im Bereich der rechten oberen Extremität und keine Hinweise auf eine Schädigung

der spinalen langen Bahnen vorgelegen hätten. Der Neurologe habe ein

demonstratives Schmerzverhalten, eine wechselnd starke Innervation bei der

Muskelkraftprüfung sowie eine scharf abgegrenzte Sensibilitätsstörung der

linken Körperseite, die zuvor noch nie so gesehen worden sei, festgestellt. All

diese Beobachtungen seien Indizien für eine nicht-organische

Beschwerdepräsentation.

Die Symptomatik und zugehörigen klinischen Untersuchungsbefunde

seien unbedingt zu berücksichtigen, wenn man die bereits am 7. Januar 2017

im MRT der BWS (Brustwirbelsäule) in Höhe HWK (Halswirbelkörper) 6/7 eben noch

mit angeschnittene hyperintense Myelonläsion beurteile. Diese Läsion sei nach

übereinstimmender Auffassung der Ärzte des J____spitals [...] wie auch des

Gutachters Prof. Dr. med. F____ in Konfiguration und Grösse im Verlauf

unverändert. Eine posttraumatische Genese sei von den Radiologen bzw. dem

Neuroradiologen primär nicht an der Bildgebung selbst, sondern am Ausschluss

anderer Möglichkeiten sowie dem Unfallkontext festgemacht. Dabei habe die

kleine Läsion ätiologisch als solche nicht eindeutig differenziert werden

können. Zusammenfassend ergebe sich, dass die zervikale Myelonläsion kein

klinisches Korrelat habe. Sie erkläre also weder die subjektive

Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers, noch führe sie zu objektivierbaren

Symptomen.

Im Weiteren erklärte Dr. med. H____, Prof. Dr. med. F____

habe bereits auf der initialen CT-Untersuchung der HWS degenerative Veränderungen

in Höhe C5-C6 beschrieben. Die intramedulläre T2-Signalalteration auf Höhe

C6-C7 habe er im Ausschlussverfahren am ehesten dem Unfallereignis zugeordnet.

Versicherungsmedizinisch sei der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Läsion

somit nur möglich. Zudem fehle dieser strukturellen Veränderung das klinische

Korrelat. Ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang der Beschwerden

mit der beschriebenen Strukturveränderung liege somit ebenfalls nicht vor.

4.1.6

Im vom Beschwerdeführer mit der Einsprache

eingereichten Bericht vom 17. März 2022 erklärte seine behandelnde

Neurologin, Dr. med. I____, der Beschwerdeführer könne keiner Arbeit mehr

nachgehen. Zur Frage der Unfallkausalität der Myelonläsion äusserte sie sich

nicht.

4.2

Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage der Unfallkausalität einer

konkreten körperlichen Schädigung und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

zwei unterschiedliche Aspekte sind, die nicht zwingend gleich beantwortet

werden müssen.

Was zunächst die Diagnose einer zervikalen Myelonläsion

betrifft, so kann aufgrund der oben zitierten medizinischen Berichte als unumstritten

gelten, dass eine solche radiologisch nachgewiesen wurde. Prof. Dr. med. F____

äusserte sich ausführlich zur Frage von deren Ursache und legte abschliessend

dar, weshalb er – auch wenn dies selten vorkomme – mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Fall von einer Unfallkausalität ausgehe

(vgl. E. 4.1.3). Dabei schloss er verschiedene andere theoretisch denkbare

Möglichkeiten in nachvollziehbarer Weise aus. Zudem gingen auch die Ärzte der

Radiologie und Nuklearmedizin des J____spitals […] davon aus, dass das

Myelopathiesignal «auf Höhe HWK 6/7 rechts» posttraumatisch sei (vgl. Bericht

vom 5. Mai 2021, SUVA-Akte 323, S. 2). Weder Dr. med. G____

(vgl. E. 4.1.4), noch Dr. med. H____ (vgl. E. 4.1.5) erklärten

nachvollziehbar, weshalb sie annahmen, dass die radiologisch nachgewiesene

zervikale Myelonläsion zwar möglicherweise aber nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit unfallkausal sei. Einleuchtend ist hingegen, dass mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Unfallkausalität auszugehen ist,

wenn alle anderen denkbaren Ursachen ausgeschlossen werden können. Die

nachvollziehbaren Überlegungen von Prof. Dr. med. F____ vermögen die Berichte

von Dr. med. G____ und Dr. med. H____ damit nicht in Frage zu

Dispositiv

stellen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Demnach ist davon auszugehen,

dass die radiologisch nachgewiesene Myelonläsion mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit unfallkausal ist.

4.3.

Damit nicht geklärt ist die Frage ob, und wenn ja, inwiefern sich

die radiologisch nachgewiesene Myelonläsion auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers auswirkt. Zu dieser Frage äusserte sich Prof. Dr. med. F____

nicht. Dr. med. H____ und Dr. med. G____ verneinten das Vorliegen

eines klinischen Korrelats der Läsion. Dabei gingen allerdings beide davon aus,

dass schon die Läsion an sich nur möglicherweise und nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit unfallbedingt sei (vgl. E. 4.1.4 und E. 4.1.5,

sowie neurologische Beurteilung von Dr. med. H____ vom 4. August

2021, SUVA-Akte 353, S. 8 und 9 und Bericht von Dr. med. G____

vom 21. Juli 2021, SUVA-Akte 350, S. 4). Da bereits die

Argumentation der beiden Ärzte, dass man lediglich von der Möglichkeit einer

Unfallkausalität ausgehen könne, selbst wenn alle anderen möglichen Ursachen

ausgeschlossen werden können, nicht nachvollziehbar ist, kann – wie unter

E. 4.2. ausgeführt – schon in diesem Punkt nicht auf deren Berichte

abgestellt werden. Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich Dr. med. H____

auf die Ausführungen von Dr. med. G____ bezog. Dr. med. G____

seinerseits stellte in erster Linie auf seine eigenen Untersuchungen ab. Ob und

falls ja, welche vorhergehenden Berichte ihm zur Verfügung standen, geht aus

seinem Bericht vom 21. Juli 2021 (SUVA-Akte 350, S. 2 ff.)

nicht hervor. Es ist somit unklar, ob er Kenntnis der Vorakten hatte. Diese

Kenntnis ist jedoch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung relevant für

die Frage, ob ein medizinischer Bericht beweiswertig ist (vgl. E. 3.3.3). Insgesamt

bestehen somit (mindestens leichte) Zweifel an den erwähnten Berichten von Dr.

med. G____ und Dr. med. H____ und damit auch an ihrer Feststellung,

die zervikale Myelonläsion zeige kein klinisches Korrelat. Noch zu klären bleibt,

ob die unfallkausale zervikale Myelonläsion Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat und wenn ja, in welchem Ausmass.

Dafür ist ein bidisziplinäres neurologisches und rheumatologisches Gutachten

bei unabhängigen Gutachtern bzw. Gutachterinnen notwendig. Eine Begutachtung

unter Beteiligung dieser beiden Disziplinen erscheint aufgrund der

Betroffenheit der Wirbelsäule und zur umfassenden und abschliessenden Klärung

der beklagten Beschwerden am Rücken bzw. der Wirbelsäule angemessen. Zudem wird

so dem Umstand Rechnung getragen, dass Dr. med. G____ davon ausging, dass

die Beschwerden aus neurologischer Sicht nicht erklärbar seien. Das Gutachten ist

von der Beschwerdegegnerin in Auftrag zu geben.

4.4.

Der Vollständigkeit halber sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht auf den Bericht von dessen behandelnder

Neurologin, Dr. med. I____ vom 17. März 2022 (SUVA-Akte 370,

S. 2 f.) abgestellt werden kann. Ihre Angabe, der Beschwerdeführer

sei nach dem Unfall bewusstlos gewesen, widerspricht dem Rapport des

Arbeitsunfalls der Kantonspolizei […] vom 13. Oktober 2016

(SUVA-Akte 23, S. 2), gemäss welchem der Beschwerdeführer die ganze

Zeit über bei Bewusstsein und ansprechbar gewesen sei. Zudem scheint die Ärztin

generell primär auf die Angaben des Beschwerdeführers abzustellen sowie auf

zwei von ihm mitgebrachte Dokumente. Ob ihr weitere Unterlagen vorlagen, ist

ihrem Bericht nicht zu entnehmen. Aus diesen Gründen ist ihr Bericht jedenfalls

nicht geeignet um darauf abzustellen, weshalb auch er ein Gutachten nicht

hinfällig macht.

4.5.

Da die zervikale Myelonläsion von der Beschwerdegegnerin nicht als

unfallkausal qualifiziert wurde, ist anlässlich der Begutachtung auch die

Einschätzung des Integritätsschadens (diese erfolgte durch Dr. med. E____

am 19. September 2018, SUVA-Akte 147) zu überprüfen.

4.6.

Durch die Rückweisung wird das Vorbringen des Beschwerdeführers,

sein Rechtsvertreter habe sich vor der Untersuchung durch Dr. med. G____

nicht dazu äussern können, ist diese als Rüge einer Verletzung des rechtlichen

Gehörs zu verstehen. Aufgrund der Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur

Anordnung eines Gutachtens bzw. dem Umstand, dass das Gericht nicht auf den

Bericht von Dr. med. G____ abstellt, erübrigt es sich, vertieft auf dieses

Vorbringen einzugehen.

5.

5.1.

Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen

und ist der Einspracheentscheid vom 11. April 2022 aufzuheben. Die Sache

ist zur Veranlassung einer neurologisch-rheumatologischen Begutachtung und zum

anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;

vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

5.3.

Der obsiegende Beschwerdeführer hat

gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer

(Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann

dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall

ist vergleichbar mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur, weshalb ein

Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.--

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 11. April 2022 aufgehoben und die Sache zur Veranlassung

eines neurologisch-rheumatologischen Gutachtens und zum anschliessenden Erlass

einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: