UV.2022.19
UVG, Rente; Integritätsentschädigung
31. Januar 2023Deutsch36 min
Wandschalungselement getroffen (vgl. die Schadenmeldung UVG vom 25. Oktober 2017
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 31.
Januar 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin lic.
iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.19
Einspracheentscheid vom 28. April
2022
Rente; Integritätsentschädigung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1971, arbeitete seit
dem 1. September 2017 (in einem auf drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis)
für die C____ AG (vgl. SUVA-Akte 18, S. 4 f.) und war in dieser Eigenschaft bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 23.
Oktober 2017 wurde er auf einer Baustelle in [...] von einem umstürzenden
Wandschalungselement getroffen (vgl. die Schadenmeldung UVG vom 25. Oktober 2017
[SUVA-Akte 1]; siehe auch den Unfallrapport [SUVA-Akte 16] sowie die
Polizeiakten [SUVA-Akte 108]). Dabei zog er sich ein Polytrauma zu.
Insbesondere erlitt er komplexe zentrolaterale Mittelgesichtsfrakturen beidseits,
ein retrobulbäres Hämatom rechts mit Abriss des Musculus rectus lateralis sowie
Glaskörpereinblutung, ein Flail chest bei Rippenserienfraktur 2-10 bzw. 5-11
links mit Hämatothorax links, eine hämodynamisch relevante Milzlazeration Grad
IV-V, Frakturen Processus spinosus BWK 8-12 sowie einen Perianalriss mit oberflächlicher
Verletzung des Sphincter ani externus. Die Verletzungen hatten mehrere
operative Eingriffe zur Folge (vgl. den Austrittsbericht des D____spitals [...]
vom 19. November 2017 [SUVA-Akte 19, S. 2 ff.] sowie die Operationsberichte
[SUVA-Akten 36, 37, 38 und 39]). Die SUVA richtete in Anerkennung der
Leistungspflicht Taggelder aus (vgl. u.a. SUVA-Akten 20, 21, 70, 282) und kam
für die Kosten der Heilbehandlung auf (vgl. u.a. SUVA-Akten 10, 12, 26, 29, 30,
32, 34, 70, 93).
b) Ab dem 20. November 2017 bis zum 14. Januar 2018
weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik [...] (vgl. den Austrittsbericht
vom 13. Februar 2018; SUVA-Akte 50). Anschliessend erfolgten während geraumer
Zeit ärztliche Kontrollen (insbesondere durch die Thoraxchirurgie [vgl. u.a.
SUVA-Akten 120, 129, 135] und die Augenklinik [vgl. u.a. SUVA-Akten 103, 199,
246]). Darüber hinaus fanden diverse Therapien statt. Namentlich wurde eine breitgefächerte
ambulante Rehabilitation in der Rehaklinik [...] durchgeführt (vgl. SUVA-Akte
49). Weitere Therapien folgten (u.a. Osteopathie [vgl. SUVA-Akte 82], Physiotherapie
[vgl. u.a. SUVA-Akten 92, 96, 117, 139, 157, 192, 194, 223, 288, 289, 302,
303], Ergotherapie [vgl. SUVA-Akten 93, 245, 251, 276, 290]). Ab April 2018 nahm
der Beschwerdeführer ausserdem eine psychiatrische Behandlung durch Dr. E____ wahr
(vgl. u.a. SUVA-Akten 81, 214).
c) Am 2. Mai 2019 erfolgte eine Untersuchung des
Beschwerdeführers durch die Kreisärztin der SUVA (vgl. den Bericht vom 7. Mai
2019; SUVA-Akte 150). Am 14. August 2019 wurde er erneut am Auge operiert
(Rücklagerung des Musculus rectus medialis um 3.5 mm [Schieloperation]; vgl.
SUVA-Akte 181). Im weiteren Verlauf fanden – vornehmlich auf Veranlassung der
SUVA – weitere Untersuchungen des Beschwerdeführers (insb. durch
versicherungsinterne Ärzte) statt. Auch ergingen zusätzliche medizinische
Beurteilungen. Unter anderem erfolgte am 9. Oktober 2019 ein MRT des Neurokraniums
(vgl. SUVA-Akte 184). Am 22. November 2019 erstattete Prof. Dr. F____ eine
neuroradiologische Beurteilung (SUVA-Akte 197). Der Neurologe Dr. G____ berichtete
seinerseits am 26. November 2019 (vgl. SUVA-Akte 198). Am 2. Januar 2020 erfolgte
nochmals ein MRI des Neurokraniums (vgl. SUVA-Akte 205). Am 17. Januar
2020 erging der Bericht der Pneumologie (vgl. SUVA-Akte 215). Am 27. Januar
2020 erstattete Dr. E____ der SUVA den verlangten Bericht (vgl. SUVA-Akte
214) und am 29. Januar 2020 erstattete die Thoraxchirurgie einen weiteren
Bericht (vgl. SUVA-Akte 220). Schliesslich nahm die SUVA einen Bericht der
Augenklinik vom 23. Januar 2020 zu den Akten (vgl. SUVA-Akte 233). In der Folge
äusserte sich am 19. Juni 2020 Dr. H____ zur ophthalmologischen
Situation (vgl. SUVA-Akte 236). Ein weiteres Mal nahm Dr. H____ am 3. Februar
2021 Stellung (vgl. SUVA-Akte 255), nachdem der Beschwerdeführer am 16.
September 2020 nochmals am rechten Auge operiert worden war (zweite
Schieloperation; vgl. SUVA-Akte 252).
d) Am 18. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer durch
den Kreisarzt (Dr. I____) untersucht (vgl. SUVA-Akte 265). Nach Einholung
des Berichtes von Dr. E____ vom 2. März 2021 (SUVA-Akte 266) erfolgte ausserdem
am 15. Juni 2021 eine psychiatrische Abklärung durch Dr. J____ (vgl.
SUVA-Akte 283). Mit Schreiben vom 23. September 2021 teilte die SUVA dem
Beschwerdeführer mit, man werde die Taggeld- und grundsätzlich auch die Heilkostenleistungen
per 30. November 2021 einstellen. Für die Kosten der weiterhin notwendigen
augenärztlichen Kontrollen sowie der psychiatrischen Behandlung komme man bis
auf weiteres auf (vgl. SUVA-Akte 293). In der Folge traf die SUVA erwerbliche
Abklärungen (vgl. SUVA-Akten 307-309). Schliesslich sprach sie dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. November 2021 ab 1. Dezember 2021 eine
Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 16 % bei einem
versicherten Jahresverdienst von Fr. 18'213.-- zu. Aus somatischer Sicht
wurde ein Anspruch auf Integritätsentschädigung abgelehnt. Ein allfälliger
psychischer Integritätsschaden könne erst in einem Jahr beurteilt werden (vgl.
SUVA-Akte 316, S. 2 ff.). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Januar 2022
Einsprache (vgl. SUVA-Akte 329). Diese wurde von der SUVA mit
Einspracheentscheid vom 28. April 2022 abgewiesen (vgl. SUVA-Akte 348).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 25. Mai 2022
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es
seien der Einspracheentscheid vom 28. April 2022 und die Verfügung vom 30.
November 2021 aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter
sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung der
unentgeltlichen Verbeiständung.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. Juli
2022.
wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____,
Advokatin, bewilligt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 15. September
2022.
an seiner Beschwerde fest. Gleichzeitig ersucht er um Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung.
e) Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 26.
September 2022 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
a) Am 25. November 2022 erfolgt die Vorladung der
Parteien zur Verhandlung des Sozialversicherungsgerichtes vom 31. Januar 2023.
b) Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 ersucht der
Beschwerdeführer um Verschiebung der Verhandlung resp. um Beizug der
Strafakten. Der Eingabe hat er das Urteil des Präsidenten des Strafgerichtes
Basel-Landschaft vom [...] beigelegt.
c) Die Beschwerdegegnerin äussert sich mit Eingabe vom
25.
Januar 2023 zum Antrag des Beschwerdeführers. Sie macht geltend, man sehe
nicht ein, welche Erkenntnisse aus dem Strafverfahren für das vorliegende
Beschwerdeverfahren von Belang sein könnten.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 27. Januar
2023.
wird der Antrag auf Verschiebung der Verhandlung zur Einholung der
Strafakten vorläufig und unter Hinweis auf die Beratung vom 31. Januar 2023
abgewiesen.
IV.
a) Am 31. Januar 2023 findet die mündliche Verhandlung
vor dem Sozialversicherungsgericht statt.
b) An dieser nehmen der Beschwerdeführer persönlich sowie
seine Rechtsvertreterin, lic. iur. B____, Advokatin, teil. Für die
Beschwerdegegnerin nimmt K____, Rechtsanwalt, teil. Als Dolmetscherin amtet L____.
c) Zunächst erfolgt eine Befragung des Beschwerdeführers.
Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
d) Daraufhin berät das Gericht über den Antrag des
Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens resp. auf Einholung der
Strafakten. Es lehnt das Gesuch in der Folge ab.
e) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte
Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
den Untersuchungsbericht des Kreisarztes (Dr. I____) vom 18. Februar 2021
und die psychiatrische Beurteilung von Dr. J____ (Abteilung
Versicherungsmedizin) vom 15. Juni 2021 habe man die vorübergehenden
Leistungen (insb. Taggelder) zu Recht per Ende November 2021 eingestellt und dem
Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2021 – bei im Übrigen korrekt
durchgeführtem Einkommensvergleich – eine Rente von Fr. 194.25, basierend auf
einer 16%igen Erwerbsunfähigkeit und unter Zugrundelegung eines versicherten
Verdienstes von Fr. 18'213.--, zugesprochen. Gestützt auf die erwähnten
medizinischen Erhebungen sei ausserdem die Verneinung eines Anspruches auf
Integritätsentschädigung für die somatischen Unfallfolgen als rechtens zu
erachten (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die
Beschwerdeantwort).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der
medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Namentlich moniert
er, es könne – entgegen der Beurteilung des Kreisarztes (Dr. I____) – nicht
ohne Weiteres von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer
Alternativtätigkeit ausgegangen werden. Auch seien sowohl das Valideneinkommen
als auch der versicherte Verdienst (Fr. 18'213.--) falsch berechnet worden
(vgl. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom
30.
November 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28. April
2022, ab 1. Dezember 2021 eine Invalidenrente auf der Basis einer
Erwerbsunfähigkeit von 16 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr.
18'213.-- zugesprochen und für die somatischen Unfallfolgen einen Anspruch auf
Integritätsentschädigung abgelehnt hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die
Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.2
Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf
zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles voll
oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch
auf ein Taggeld. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach
Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid
ist. Auch steht ihr gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene
Integritätsentschädigung zu, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche
Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.
3.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1).
3.4
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung
ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).
3.5
3.5.1
Als adäquate Ursache eines
Erfolgs gilt ein Ereignis nach der Rechtsprechung dann, wenn es nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich
geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der
Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt
erscheint (BGE 129 V 177, 181 E. 3.2; BGE 125 V 456, 461 f. E. 5.a).
3.5.2
Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als
rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv
ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate
weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2). Anders
verhält es sich jedoch bei eigentlich psychischen Beschwerden. Hier bedarf es
einer besonderen Adäquanzbeurteilung. Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung
bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten
Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als
mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls
eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren
Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere
Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss
psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6; SVR 2012 UV Nr. 5 S. 17).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind
solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu
bewirken. Demzufolge wird sich bei dieser Gruppe von Unfällen die Einholung
einer psychiatrischen Expertise meistens erübrigen (BGE 115 V 133, 140 E. 6.b).
Bei einem Unfall, der den schwereren Fällen im mittleren Bereich oder sogar als
Grenzfall zu einem schweren Unfall zuzuordnen ist, genügt für die Bejahung des
adäquaten Kausalzusammenhangs, wenn eines der weiteren massgeblichen Kriterien
(gemäss BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa: besonders dramatische Begleitumstände oder
besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der
erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf
und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit), nicht notwendigerweise in besonders ausgeprägter Weise,
erfüllt ist (BGE 115 V 133, 140 f. E. 6c/bb).
3.6
Die Beschwerdegegnerin stellt nunmehr nicht infrage, dass der
Beschwerdeführer weiterhin sowohl in somatischer als auch in psychischer
Hinsicht durch den Arbeitsunfall, den er am 23. Oktober 2017 erlittenen hat, beeinträchtigt
ist. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges ist mit anderen
Worten unbestritten. Darüber hinaus anerkennt die Beschwerdegegnerin auch den
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 23. Oktober 2017 und den
psychischen Unfallfolgen, so wie sie von Dr. J____ in der Beurteilung vom 22.
Juni 2021 (SUVA-Akte 283) festgehalten wurden (vgl. implizit die Verfügung
sowie den Einspracheentscheid; siehe auch das Verhandlungsprotokoll). Auf
dieser zutreffenden Einschätzung ist sie zu behaften.
4.
4.1
Was zunächst die Einstellung der Taggeld- und grundsätzlich auch der
Heilkostenleistungen per 30. November 2021 (mit Zusicherung der Übernahme der
Kosten für die weiterhin notwendigen augenärztlichen Kontrollen sowie der
psychiatrischen Behandlungen) angeht (vgl. insb. das Schreiben vom 23.
September 2021 [SUVA-Akte 293] resp. die darauf Bezug nehmende Verfügung
[IV-Akte 316]), so kann der Beschwerdegegnerin gefolgt werden. Dies ist unter
Berücksichtigung der insoweit liquiden Aktenlage als korrekt zu erachten (vgl. dazu
die nachstehenden Überlegungen).
4.2
Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung,
hat der Unfallversicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. dazu das Urteil des
Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3) – nur so lange zu
gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten
Beschwerden noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet
werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der
vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine
Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19
Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1). Die
Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung
oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt
beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung
ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage
ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2020
vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1.).
4.3
4.3.1
Dr. J____ hielt im Untersuchungsbericht vom 22. Juni 2021 (SUVA-Akte
283, S. 1 ff.) folgende Diagnosen fest: abklingende posttraumatische
Belastungsstörung (F43.1) mit somatoformer Dissoziation (Brustschmerzen, spez.
auf Vibration) und Angstäquivalenten (Brustschutz); leichte depressive Episode
(F32.0). Des Weiteren stellte er klar, mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit sei keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes bezogen auf die Leistungsfähigkeit mehr zu erwarten. Eine
allfällig eingesetzte medikamentöse Behandlung der Schlafstörung vermöge die
Lebensqualität zu verbessern, habe aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit. Etwa ein Jahr nach dem Fallabschluss
könne der Integritätsschaden gemäss Tabelle 19 geschätzt werden (vgl. S. 9 f.
des Untersuchungsberichtes).
4.3.2
Soweit Dr. J____ eine namhafte Verbesserung durch
weitere psychiatrische Behandlungen als nicht mehr überwiegend wahrscheinlich
erachtet, kann dem gefolgt werden. Diese Einschätzung lässt sich ohne Weiteres
auch mit der Beurteilung von Dr. E____ vereinbaren. Denn gestützt auf diese
lässt sich insbesondere eine sukzessive Besserung des Gesundheitszustandes
ausmachen. So hielt Dr. E____ im Bericht vom 8.
Februar 2019 (SUVA-Akte 131) fest, das Risiko einer depressiven, von
Alkoholsucht geprägten, Entwicklung
scheine in den Hintergrund gerückt zu sein. Es könne weiterhin mit einer
Zustandsverbesserung gerechnet werden von Seiten der psychischen Befindlichkeit,
aber hoffentlich auch von Seiten der dominanten Schmerzen. Im Bericht vom 27.
Januar 2020 (SUVA-Akte 214) führte Dr. E____ aus, der Zustand des Patienten habe sich weiterhin gebessert und stabilisiert. Es sei zu keinen schweren Krisen mehr gekommen. Der
Patient meistere die Anforderungen des Alltags
zusehends besser und weitgehend adäquat. Es sei weder zu einem erneuten depressiven Rückzug noch zu suizidalen Krisen oder Alkoholmissbrauch
gekommen. Der Patient beteilige sich engagiert an den angebotenen Therapien und
arbeite konstruktiv mit. Weiterhin bestünden Flashbacks und Albträume, in denen der
lebensbedrohliche Unfall vom Oktober 2017 wiederauflebe. Schliesslich stellte Dr. E____
im Bericht vom 2. März 2021 (SUVA-Akte 266)
klar, der Patient gestalte seinen Alltag aktiv,
gehe regelmässig aus dem Haus, bewege sich zunehmend mehr und knüpfe neue Kontakte bis hin zu einer kürzlich erfolgten
Heirat. Flashbacks und Albträume seien rückläufig.
Es gehe weiterhin darum, dass der Patient sich in seinem durch den schweren und
lebensbedrohlichen Unfall veränderten Alltag besser zurechtfinde und eine befriedigende Lebensqualität erreiche.
4.3.3
Damit waren im Zeitpunkt der Taggeldeinstellung (30.
November 2021) von einer psychiatrischen Behandlung keine namhaften
Fortschritte mehr zu erwarten. Ohnehin stellen bei Anwendbarkeit der
Rechtsprechung, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall
entwickelt wurde (BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa), noch behandlungsbedürftige
psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar, da
die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei dieser
Praxis unberücksichtigt bleiben (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts
8C_465/2011 vom 7. September 2011 E. 5.1 und 8C_1004/2009 vom 13. April 2010 E.
4.2).
4.3.4
Was die somatische Situation angeht, so führte Dr. I____
im Untersuchungsbericht vom 18. Februar 2021 (SUVA-Akte 265) an, die
letzte operative Versorgung bezüglich des rechten Auges (weitere
Rückverlagerung des Musculus rectus medialis um 3,5 mm) habe am 16. September 2020
stattgefunden. Weitere Operationen seien nicht mehr geplant. Diese Operation habe
jedoch nochmals einen deutlichen Fortschritt gebracht, sodass aktuell nur noch
Doppelbilder beim Seitblick auftreten würden. Auch die
Koordinationsschwierigkeiten hätten dadurch deutlich verbessert werden können. Zwischenzeitlich
habe sich im Vergleich zur letztmaligen kreisärztlichen Untersuchung von 2019
auch die Beweglichkeit des linken Armes deutlich gebessert. 2019 sei eine
Beweglichkeit bis zur Horizontalen möglich gewesen. Aktuell sei diese bis ca.
160° und somit fast seitengleich möglich. Unverändert bestehe jedoch praktisch
keine Belastbarkeit des linken Armes und es liege eine rasche Ermüdung bei
Überkopftätigkeit bzw. -beübung vor. Ebenso praktisch unverändert sei das
Beschwerdebild seitens des linken Thorax mit ständigem Druckgefühl und
deutlicher Schmerzhaftigkeit bei Belastung bzw. bei körperlicher Anstrengung. Dann
bestehe auch eine Anstrengungsdyspnoe bzw. Hyperventilation, welche über eine
Rückatmung durch den Versicherten selbst mittlerweile gut beherrscht werden könne.
Seitens des Rückens bzw. des Abdomens bestünden keine namhaften Beschwerden
mehr. Aktuell finde zweimal wöchentlich Physio- und einmal wöchentlich
Ergotherapie statt. Dadurch werde sich die Belastbarkeit nicht mehr namhaft
verbessern lassen. Es werde sich jedoch noch eine Verbesserung der
Beweglichkeit des linken Armes und insbesondere der Koordinationsstörung
ergeben, sodass diese Therapie zumindest für das Jahr 2021 in unveränderter
Intensität (zweimal wöchentlich Physiotherapie, einmal wöchentlich
Ergotherapie) fortgeführt werden sollte. Eine regelmässige körperliche
Beübung/Betätigung sei notwendig. Ohne diese käme es zu einer Verschlimmerung
einerseits der Beschwerden, jedoch auch der Bewegungseinschränkung und der
Koordinationsstörung (vgl. S. 12 des Berichtes).
4.4
Unter Berücksichtigung dieser ärztlichen Ausführungen konnte im
Zeitpunkt der Einstellung der sogenannten vorübergehenden Leistungen (30.
November 2021) nicht mehr mit einer namhaften Verbesserung des
Gesundheitszustandes gerechnet werden. Noch zu erwähnen ist in diesem
Zusammenhang, dass ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten
sowie manualtherapeutische Behandlungen ebenfalls nicht als kontinuierliche,
mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der
Rechtsprechung gelten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2019 vom
3.
Dezember 2019 E. 4.3.).
4.5
Damit stellt sich die Rentenfrage und es ist grundsätzlich der
Anspruch auf Integritätsentschädigung zu prüfen (vgl. Erwägung 4.2. hiervor;
siehe auch Erwägung 6.2.2. hiernach).
5.
5.1
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61
lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
5.2
5.2.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
5.2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Den Berichten
versicherungsinterner Ärzte kommt nicht derselbe Beweiswert wie einem im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder
gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind nur soweit zu berücksichtigen, als
auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen
(BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
5.3
Fraglich und im Folgenden zu prüfen ist vorliegend, ob sich die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche als wesentlicher Teilgehalt zur
Beurteilung des Rentenanspruches anzusehen ist, gestützt auf die vorliegenden
medizinischen Beurteilungen, insbesondere die Berichte von Dr. J____ vom 22.
Juni 2021 (SUVA-Akte 283) und von Dr. I____ vom 18. Februar 2021
(SUVA-Akte 265) zweifelsfrei festlegen lässt.
5.4
Wie bereits dargetan wurde (vgl. Erwägung 4.3.1. hiervor), hielt Dr.
J____ im Untersuchungsbericht vom 22. Juni 2021 (SUVA-Akte 283, S. 1 ff.) als
Diagnosen eine abklingende posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) mit
somatoformer Dissoziation (Brustschmerzen, spez. auf Vibration) und
Angstäquivalenten (Brustschutz) sowie eine leichte depressive Episode (F32.0)
fest (vgl. S. 9 des Untersuchungsberichtes). Diese Beurteilung deckt sich mit
den vorliegenden Akten. Insbesondere besteht grundsätzlich Einigkeit mit Dr. E____
(vgl. S. 4 f. des Untersuchunsgberichtes). Des Weiteren stellte Dr. J____ klar,
das von Dr. I____ definierte Zumutbarkeitsprofil schliesse das psychiatrische
mit ein (vgl. S. 10 des Untersuchungsberichtes).
5.5
5.5.1
Dr. I____ (Kreisarzt) führte seinerseits im
Untersuchungsbericht vom 18. Februar 2021 (SUVA-Akte 265) an, der
Versicherte habe am 23. Oktober 2017 ein Polytrauma erlitten mit folgenden
Verletzungen: (a.) multiple, dislozierte und imprimierte
Mittelgesichtsfrakturen im Sinne einer Le Fort III-Verletzung; (b.) dislozierte
Frakturen der medialen und lateralen Orbitawand sowie des Orbitabodens beidseits
mit Beteiligung des Canalis Nervus infraorbitalis beidseits; (c.) retrobulbäres
Hämatom rechts und Abriss des Musculus rectus lateralis; (d.) Rissquetschwunde
am Perineum mit Teilriss des Musculus sphincter ani externus; (e.) 5.-gradige
Milzlazeration mit Verdacht auf gedeckte Gefässverletzung; (f.) Thoraxkontusion
beidseits mit Hämatopneumothorax links; (g.) Flail Chest bei
Rippenserienfraktur 5. bis 11. Rippe dorsal links und 2. bis 10. Rippe lateral
links; (h.) Frakturen der Processi spinosi BWK 7 bis 12 (vgl. S. des
Berichtes).
5.5.2
Des Weiteren führte Dr. I____ folgende konsekutiv
erfolgten operativen Eingriffe an: (a.) starre Rektoskopie und
Sphinkter-Rekonstruktion am 23. Oktober 2017, (b.) proximale Embolisation der
Milzarterie am 23. Oktober 2017; (c.) Rippenstabilisierung der 3. bis 8. Rippe
links am 25. Oktober 2017; (d.) Disimpaktion des Mittelgesichts sowie
notfallmässige Druckentlastung der Orbita mit Dekompression. Rekonstruktion des
Musculus rectus lateralis. Extraktion Zahn 13. Wundversorgung palpedral rechts
am 25. Oktober 2017; (e.) Reposition und Osteosynthese im Bereich des lateralen
zentralen und zentrolateralen Mittelgesicht sowie im Bereich des
nasoorbitoethmoidalen Komplexes mit Rekonstruktion beider Orbitae am 3.
November 2017; (f.) Botox-Injektion in den Musculus rectus medialis rechts am
22.
Januar 2018; (g.) 14. August 2019: Rücklagerung Musculus rectus
medialis um 3,5 mm; (h.) 16. September 2020: Weiter Rücklagerung des Musculus
rectus medialis um 3,5 mm, somit Rücklagerung auf insgesamt 7 mm, dadurch
schöne Reduktion der Kopfzwangshaltung und Besserung der Doppelbilder (vgl. S.
11.
f. des Untersuchungsberichtes).
5.5.3
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. I____ dar,
die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau sei als zu schwer zu
betrachten. Ausserdem würden sich aufgrund der Absturzgefahr zusätzliche
Risiken ergeben, welche nicht zumutbar seien, dies insbesondere aufgrund der
Koordinationsschwierigkeit, welche nach wie vor bestehe. Es ergebe sich deshalb
folgendes Belastbarkeitsprofil: Ganztags wechselbelastende, überwiegend
sitzende, sehr leichte bis nur ausnahmsweise leichte Tätigkeiten. Dabei gelte
es zu berücksichtigen, dass der linke Arm nicht belastet, wohl aber für unbelastete,
nicht repetitive Tätigkeiten eingesetzt werden könne. Die Tätigkeit sollte
keine Aussetzung gegenüber Schlägen, Vibrationen, Stössen oder Kälte mit sich
bringen. Ausgeschlossen seien auch Tätigkeiten auf Gerüsten, Leitern oder in absturzgefährdeten
Positionen. Ebenfalls nicht möglich seien Tätigkeiten auf unebenem Gelände. Die
Fahrtauglichkeit sei bei weiterhin vorhandenen Doppelbildern beim Seitblick
nicht gegeben. Zudem müsse es dem Versicherten möglich sein, sich während einer
regulären Pause bei Bedarf auch kurz hinlegen zu können (vgl. S. 12 des
Untersuchungsberichtes).
5.6
5.6.1
Auf diese Beurteilung von Dr. I____ kann jedoch nicht ohne
Weiteres abgestellt werden. Zwar hat sich der Kreisarzt mit den zentralen medizinischen
Vorakten auseinandergesetzt. Es bestehen aber – in Anbetracht der
Vielschichtigkeit und Komplexität der unfallbedingten Verletzungen – im
Ergebnis gleichwohl Zweifel an der Richtigkeit seiner Einschätzung,
insbesondere an der Festlegung der Arbeitsfähigkeit (vgl. im Einzelnen die
nachstehenden Überlegungen).
5.6.2
Zunächst ist es als unklar anzusehen, wie es sich mit
der pulmonalen Situation des Beschwerdeführers verhält. Die Kreisärztin führte im
Bericht vom 7. Mai 2019 (SUVA-Akte 150) aus, da der Versicherte zudem über eine
eingeschränkte Belastbarkeit sowie Atemnot klage, sollte eine
Lungenfunktionsprüfung durchgeführt werden. Im Bericht der Pneumologie vom 17.
Januar 2020 (SUVA-Akte 215) wurde dargetan, bereits im Dezember 2019 habe die
geplante Lungenfunktionstestung aufgrund von starken Schmerzen bei forcierten
Atemmanövern abgebrochen werden müssen. Bei der erneuten Vorstellung am 17. Januar
2020.
habe der Patient aufgrund weiterbestehender thorakaler Schmerzen nur
bedingt mitarbeiten können. Die Lungenfunktion sei daher nur eingeschränkt
aussagefähig. Aktuell liege keine Obstruktion vor. Eine Restriktion könne bei
einer grenzwertig verminderten TLC von 80 % nicht sicher diagnostiziert werden.
In der arteriellen Blutgasanalyse liege ein normaler pulmonaler Gasaustausch vor,
das HbCO sei leichtgradig erhöht mit 2.6 %, dies bei fortgesetztem
Nikotinkonsum. Aufgrund der weiterhin bestehenden starken Schmerzen erlaube man
sich, den Patienten erneut in die thoraxchirurgische Sprechstunde zuzuweisen.
Sobald die Schmerzsituation kompensiert sei, bitte man um erneute Zuweisung in die
Sprechstunde zur Wiederholung der funktionellen Standortbestimmung. Im Bericht der
Thoraxchirurgie vom 29. Januar 2020 (SUVA-Akte 220) wurde schliesslich
dargetan, gemäss der radiologischen Dokumentation vom 22. Januar 2020 sei damit
zu rechnen, dass der Patient mit höchster Wahrscheinlichkeit eine restriktive
Einschränkung von ca. 30 % seiner Lungenfunktion habe. Der Patient werde in
Bezug auf körperlich anstrengende Arbeiten – wie beispielsweise einer Tätigkeit
auf einer Baustelle – wahrscheinlich eingeschränkt sein. Eine andere Art von
Arbeit sei aus thoraxchirurgischer Sicht möglich. Entgegen dem Bericht der
Pneumologie vom 17. Januar 2020 (SUVA-Akte 215) fand jedoch – gemäss den
vorliegenden Akten – eine erneute funktionelle Standortbestimmung nicht mehr
statt. Eine solche hätte jedoch vor der abschliessenden Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit erfolgen müssen. Im Übrigen erscheint es fraglich, ob bei nachweislich
eingeschränkter Lungenfunktion tatsächlich eine sitzende Tätigkeit als optimal für
den Beschwerdeführer angesehen werden kann; denn – zumindest aus der Optik des
nicht fachärztlich (pneumologisch) ausgebildeten Gerichts – kann sich die Lunge
im Sitzen weniger ausdehnen. Nebst dem Fehlen einer weiteren
Lungenfunktionsprüfung, mithin einer ungenügenden Beurteilungsbasis, vermögen
auch andere Gegebenheiten (zumindest leichte) Zweifel an der Richtigkeit der
Beurteilung von Dr. I____ (Annahme einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in
einer Alternativtätigkeit) hervorzurufen.
5.6.3
Dr. G____ stellte in der neurologischen Beurteilung vom
26.
November 2019 klar, bei fehlenden substanziellen Hirnverletzungsfolgen
bestehe keine organische Grundlage für eine kognitive Funktionsstörung. Eine
weitere neuropsychologische Untersuchung sei aus neurologischer und
versicherungsmedizinischer Sicht nicht indiziert (vgl. SUVA-Akte 198). Eine
neurologische Beeinträchtigung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde
damit ausgeschlossen. Dieser Einschätzung machte sich auch Dr. I____ (implizit)
zu eigen. Dem kann jedoch in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Die
röntgendiagnostischen Abklärungen brachten zwar keine strukturelle
Hirnverletzung zum Vorschein. Namentlich war auf dem CT des Schädels vom 23. Oktober
2017.
keine intrakranielle Blutung zu erkennen (vgl. SUVA-Akte 66). Prof. Dr. F____
hielt in seiner Stellungnahme vom 22. November 2019 (neuroradiologisches
Konsil) fest, im vorliegenden Bildmaterial lasse sich keine substantielle
Läsion fronto parietal beidseits nachweisen. Des Weiteren machte er geltend, intrakraniell
bestehe eine punktförmige Läsion in der suszeptibilitätsgewichteten Bildgebung
(SWI) im MRT Neurokranium vom 9. Oktober 2019 Mesencephalon links,
angrenzend an die Substantia nigra. Die SWI Sequenz sei leider mit
Bewegungsartefakten behaftet. Die beschriebene Läsion im Mesencephalon links sei
in Konfiguration und Lage untypisch für eine posttraumatische Läsion und durch
die bereits genannten Artefakte überlagert. Er empfehle eine erneute Bildgebung
mit SWI für eine bessere Differenzierung der möglichen genannten Läsionen (vgl.
SUVA-Akte 197). Das MRI des Neurokraniums vom 2. Januar 2020 brachte schliesslich
keine strukturelle Hirnverletzung zum Vorschein (vgl. SUVA-Akte 205). Angesichts
der Heftigkeit des Unfalles mit erheblichen Verletzungen am Kopf ist es aber
gleichwohl als fraglich anzusehen, ob die Beurteilung vom 26.
November 2019, welche sich einzig auf die fehlenden strukturellen
Hirnverletzungen stützt, der neurologischen Situation des Beschwerdeführers
tatsächlich gebührend Rechnung trägt (vgl. auch die nachstehenden Überlegungen).
5.6.4
Im Rahmen des Unfalles vom 23. Oktober 2017 zog
sich der Beschwerdeführer – wie dargetan wurde – unter anderem eine Le Fort III
Fraktur zu. Eine solche imponiert durch den vollständigen Abriss des
Gesichtsschädels von der Schädelbasis unter Beteiligung der Orbita (vgl. u.a. https://flexikon.doccheck.com/de/Le-Fort-Fraktur).
Es handelt sich daher um eine ganz erhebliche Verletzung. Noch am Unfalltag
wurden denn auch folgende Eingriffe gemacht: "Disimpactio Mittelgesicht, Druckentlastung
der Orbita mit Dekompression und Einlage einer Easy Flow Drainage (mid eye lid
incision rechtsseitig), Rekonstruktion des Musculus rectus lateralis durch die
Abteilung Ophthalmologie und Assistenz der Kieferchirurgie, Extraktion Zahn 13
bei Lockerungsgrad 3, Nasentamponade beidseits, Zahn-Ex 13, RQW Wundversorgung
mehrschichtig palpebral rechts (durch die Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
[MKG]). Am 3. November 2017 erfolgten folgende Eingriffe: Disimpactio
Mittelgesicht über bicoronaren Zugang, infraorbital, enoraler Zugang, Entfernung
Wurzelrest 11, Orbitarevision und Orbitarekonstruktion beidseits mit Titan Mesh
und PDS. lat. Kanthopexie beidseits Plattenosteosynthese Mittelgesicht Le Fort
1-3, Nasengips (vgl. den Austrittsbericht des D____spitals [...] vom 19.
November 2017 [SUVA-Akte 19, S. 2 ff.] sowie den Operationsbericht vom 3.
November 2017 [SUVA-Akte 38]). Der gesamte Gesichtsbereich wurde somit durch
den Unfall vom 23. Oktober 2017 ganz erheblich in Mitleidenschaft gezogen. So
ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass beim Unfall vom 23. Oktober 2017
auch das Kausystem massiv geschädigt wurde (vgl. u.a. den Befund betreffend
Zahnschaden; SUVA-Akte 338). Wie der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung
durch das Gericht nachvollziehbar
schilderte, kam es zu Verschiebungen, als er mit dem Unterkiefer aufprallte
(vgl. das Verhandlungsprotokoll). Daneben sieht der Beschwerdeführer immer noch
Doppelbilder (vgl. insb. das Verhandlungsprotokoll). In Anbetracht der
Erheblichkeit der Verletzungen erscheint es daher als fraglich, ob die neurologische
Beurteilung vom 26. November 2019 (SUVA-Akte 198), welche sich einzig auf
die fehlenden strukturellen Hirnverletzungen stützt, der neurologischen
Situation des Beschwerdeführers tatsächlich gebührend Rechnung trägt. Denn beim
Unfall wurden zwangsläufig auch Nerven (im Gesicht) verletzt. Auch leidet der Beschwerdeführer
(jedenfalls zeitweise) an Schwindel und Migräne (vgl. u.a. S. 6 des
Berichtes von Dr. J____ [SUVA-Akte 283, S. 6]; siehe auch das
Verhandlungsprotokoll). Ergänzend kann hier auch auf die stimmigen Überlegungen
des Beschwerdeführers verwiesen werden (vgl. S. 7 der Beschwerde; siehe auch
das Verhandlungsprotokoll).
5.6.5
Im Übrigen lassen es auch die Schmerzsituation und die
damit einhergehende Einnahme von starken Schmerzmitteln (insb. von Novalgin;
vgl. dazu u.a. S. 9 des Kreisarztberichtes vom 18. Februar 2021 [SUVA-Akte 265,
S. 9]; siehe auch das Verhandlungsprotokoll), die aktenkundige Schlafstörung (vgl.
u.a. S. 5 des Berichtes von Dr. J____ [SUVA-Akte 283, S. 5]; siehe auch das
Verhandlungsprotokoll) sowie auch die vom Beschwerdeführer plausibel geschilderte
Verlangsamung (vgl. u.a. S. 6 des Berichtes von Dr. J____ vom 22. Juni 2021
[SUVA-Akte 283, S. 6]; siehe auch das Verhandlungsprotokoll) als fraglich
erscheinen, ob sich die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Dr. I____ und
Dr. J____ angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
Alternativtätigkeit tatsächlich umsetzen lässt. Nicht ohne Weiteres
nachvollziehbar erscheint in Bezug auf die Einschätzung von Dr. J____ auch, dass
sich die Schlafstörung lediglich auf die Lebensqualität und nicht auf die
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken soll (vgl. S. 10 des
Untersuchungsberichtes vom 21. Juni 2021; SUVA-Akte 283, S. 10).
5.7
Aus all dem ergibt sich, dass jedenfalls geringe Zweifel an der
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. I____ (Untersuchungsbericht vom 18.
Februar 2021; SUVA-Akte 265) und Dr. J____ (Untersuchungsbericht vom 22.
Juni 2021; SUVA-Akte 283) bestehen, so dass auf diese – wie auch auf die
übrigen versicherungsinternen Beurteilungen – nicht abgestellt werden kann. In
Anbetracht der Komplexität und Vielschichtigkeit der vorliegend zur Diskussion
stehenden Verletzungen drängt sich zur Klärung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers eine externe polydisziplinäre Begutachtung (beinhaltend insb.
die Fachrichtungen Pneumologie, Neurologie, Orthopädie, Ophthalmologie und
Psychiatrie) auf. Sollte es aus gutachterlicher Sicht als sinnvoll erachtet werden,
hat die Beschwerdegegnerin auch die Strafakten einzuholen und diese den
Gutachtern zur Verfügung zu stellen.
6.
6.1
Soweit die Beschwerdegegnerin aus somatischer Sicht einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung abgelehnt und die Beurteilung
eines allfälligen psychischen Integritätsschadens in einem Jahr in Aussicht
gestellt hat (vgl. die Verfügung vom 30. November 2021 [SUVA-Akte 316, S.
2.
ff.] resp. den Einspracheentscheid vom 28. April 2022 [SUVA-Akte 348]),
kann ihr aus den nachstehenden Überlegungen ebenfalls nicht unbesehen gefolgt
werden.
6.2
6.2.1
Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person
Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den
Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität erleidet.
6.2.2
Die Festlegung der Integritätsentschädigung erfolgt
grundsätzlich gleichzeitig mit der Rentenfestlegung. Sie kann aber namentlich
im Falle von psychischen Schädigungen, deren Dauerhaftigkeit erst nach längerem
Zeitablauf angenommen werden kann, später erfolgen (vgl. u.a. Max B. Berger, Basler Kommentar zum UVG, 2019, N
25.
zu Art. 24 UVG; siehe auch Kaspar Gehring,
in: Ueli Kieser/Kaspar Gehring/ Susanne Bollinger, OFK KVG/UVG, 2018, N 9 zu Art. 24 UVG).
6.2.3
Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember
1982.
über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) gilt ein Integritätsschaden
als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in
gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche,
geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,
augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). Fallen mehrere
körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder
mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der
gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV).
6.2.4
Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die
Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird
entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am
Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht
übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für
mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur
Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV).
6.2.5
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die
Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch
gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der
Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat
in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 218, 219 E. 2a; Kranken- und Unfallversicherung –
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit
Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet.
6.3
Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen
Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen (vgl. zur
Beweiskraft der medizinischen Erhebungen Erwägung 5.2. hiervor). Die
Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In
einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter
Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen
aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden
vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht.
Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche
Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden
gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls,
welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr.
27.
S. 97, Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E.
2.3). Auch die Beurteilung einer voraussichtlichen künftigen Entwicklung der
Gesundheitsbeeinträchtigung ist von der medizinischen Fachperson zu beurteilen
(BGE 132 V 393, 398 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar
2009.
E. 2.3).
6.4
6.4.1
Vorliegend lässt sich in Anbetracht der zahlreichen
verbliebenen körperlichen Beeinträchtigungen, unter denen der Beschwerdeführer
leidet, ein relevanter somatischer Integritätsschaden nicht ohne Weiteres
verneinen. Zunächst gilt es zu beachten, dass beim Zusammenfallen mehrerer
körperlicher, geistiger oder psychischer Integritätsschäden die Integritätsentschädigung
nach der gesamten Beeinträchtigung festzusetzen ist (Art. 36 Abs. 3 Satz 1). In
BGE 116 V 156 hat das damalige Eidg. Versicherungsgericht Ausführungen dazu
gemacht, wie der Integritätsschaden zu ermitteln ist, wenn ein versichertes
Ereignis zu einem Integritätsschaden (BGE 116 V 156, 157 E. 3a) oder zu
verschiedenen Integritätsschäden (BGE 116 V 156, 157 E. 3b) geführt hat. Von
verschiedenen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn die Beeinträchtigungen
sich medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander
klar unterscheiden lassen. Klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht
beeinflussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addieren (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4.3. mit weiteren
Hinweisen). Die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen werden
selbst dann zusammengezählt, wenn eine, mehrere oder alle davon für sich die
Schwelle von 5 % nicht erreichen; die Entschädigung ist geschuldet, sobald die
Summe der Prozentzahlen die Erheblichkeitsgrenze von 5 % übersteigt (BGE 116 V 156, 157 E. 3b; vgl. dazu auch Max B. Berger,
a.a.O., N 16 zu Art. 24 UVG). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des
Bundesgerichts lässt sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Bestimmung des Integritätsschadens resp. die Verneinung eines solchen in
somatischer Hinsicht – gestützt auf eine isolierte Betrachtung einzelner somatischer
Schädigungen – nicht ohne Weiteres halten.
6.4.2
Im Übrigen erscheint es fraglich, ob die
Beschwerdegegnerin alle relevanten körperlichen Schädigungen, die im Zeitpunkt
des Fallabschlusses (auf Dauer) bestanden haben, erfasst hat. Zumindest aus der
Sicht des nicht fachärztlich geschulten Gerichts erscheint ein relevanter
Integritätsschaden namentlich gestützt auf die folgenden SUVA-Tabellen nicht per
se als ausgeschlossen: Tabelle 1 resp. Tabelle 7 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen
an den oberen Extremitäten resp. Wirbelsäulenaffektionen [in concreto: schmerzhafte
Funktionseinschränkung des linken Armes]); Tabelle 18 (Schädigung der Haut im
Gesicht [kosmetischer Aspekt, Herabsetzung der Sensibilität]) und Tabelle 15 (unfallbedingte
Zahnschäden). Damit hätte sich die Beschwerdegegnerin zumindest auseinandersetzen
resp. entsprechende Abklärungen tätigen müssen. Schliesslich kann der Beurteilung
von Dr. H____ vom 3. Februar 2021 (SUVA-Akte 255) nicht
unbesehen gefolgt werden. Immerhin leidet der Beschwerdeführer weiterhin unter Doppelbildern
rechts (vgl. S. 8 des Untersuchungsberichtes von Dr. I____ [SUVA-Akte 265, S.
8]; siehe auch das Verhandlungsprotokoll). Es hätte daher mit Blick auf
SUVA-Tabelle 11 (Augenverletzung, insb. Ziff. 8. Diplopie) einer fundierten Begründung
bedurft. Die unbegründete Aussage, es bestehe kein unfallkausaler
ophthalmologischer Integritätsschaden (vgl. S. 2 des Berichtes von Dr. H____
vom 3. Februar 2021; SUVA-Akte 255, S. 2), vermag den
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Erhebung (vgl. dazu Erwägung
5.2.2
hiervor) jedenfalls nicht zu genügen. Auch soweit Dr. I____ einen
Integritätsschaden wegen einer pneumologischen Beeinträchtigung verneint (vgl.
S. 13 des Untersuchungsberichtes vom 18. Februar 2021; SUVA-Akte 265),
kann dem in Anbetracht der fehlenden (erneuten) Lungenfunktionsprüfung (vgl.
Erwägung 5.6.2. hiervor) nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Im Übrigen lässt
die Beurteilung von Dr. I____ auch eine konkrete Bezugnahme auf Tabelle 10
(Folgen von Unfällen an den Atmungsorganen) vermissen.
6.4.3
Aus all dem folgt, dass sich ein Anspruch auf
Integritätsentschädigung für die somatischen Unfallfolgen nicht ohne Weiteres
verneinen lässt. Es bestehen jedenfalls geringe Zweifel an den Einschätzungen
der versicherungsinternen Ärzte (insb. von Dr. I____ und Dr. H____). Es bedarf
hier zusätzlicher medizinischer Abklärungen und erscheint daher angezeigt, dass
die Beschwerdegegnerin auch den Integritätsschaden im Rahmen des anzuordnenden
polydisziplinären Gutachtens (vgl. dazu Erwägung 5.7. hiervor) nochmals
fundiert abklären lässt. Anschliessend hat sie erneut über den Rentenanspruch
und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung
entscheiden. Soweit dies bereits möglich ist, hat sie Beschwerdegegnerin dabei auch
eine Beurteilung des psychischen Integritätsschadens gemäss
SUVA-Tabelle 19 vorzunehmen (vgl. S. 10 des Untersuchungsberichtes von Dr.
J____; SUVA-Akte 283, S. 10).
7.
7.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 28. April 2022 aufzuheben. Die
Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den
Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten lässt und anschliessend erneut
über den Rentenanspruch und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung
entscheidet.
7.2
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass zusätzlicher Aufwand im
Zusammenhang mit der Parteiverhandlung entstanden ist. Insgesamt lässt es sich
daher rechtfertigen, ein Honorar von Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.
7.3
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 28. August 2022
aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, den Beschwerdeführer
polydisziplinär begutachten zu lassen und anschliessend erneut über dessen
Rentenanspruch und Anspruch auf Integritätsentschädigung zu entscheiden.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Fr. 346.50 Mehrwertsteuer.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: