Lexipedia

Entscheid

UV.2022.19

UVG, Rente; Integritätsentschädigung

31. Januar 2023Deutsch36 min

Wandschalungselement getroffen (vgl. die Schadenmeldung UVG vom 25. Oktober 2017

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31.

Januar 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin lic.

iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.19

Einspracheentscheid vom 28. April

2022

Rente; Integritätsentschädigung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1971, arbeitete seit

dem 1. September 2017 (in einem auf drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis)

für die C____ AG (vgl. SUVA-Akte 18, S. 4 f.) und war in dieser Eigenschaft bei

der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 23.

Oktober 2017 wurde er auf einer Baustelle in [...] von einem umstürzenden

Wandschalungselement getroffen (vgl. die Schadenmeldung UVG vom 25. Oktober 2017

[SUVA-Akte 1]; siehe auch den Unfallrapport [SUVA-Akte 16] sowie die

Polizeiakten [SUVA-Akte 108]). Dabei zog er sich ein Polytrauma zu.

Insbesondere erlitt er komplexe zentrolaterale Mittelgesichtsfrakturen beidseits,

ein retrobulbäres Hämatom rechts mit Abriss des Musculus rectus lateralis sowie

Glaskörpereinblutung, ein Flail chest bei Rippenserienfraktur 2-10 bzw. 5-11

links mit Hämatothorax links, eine hämodynamisch relevante Milzlazeration Grad

IV-V, Frakturen Processus spinosus BWK 8-12 sowie einen Perianalriss mit oberflächlicher

Verletzung des Sphincter ani externus. Die Verletzungen hatten mehrere

operative Eingriffe zur Folge (vgl. den Austrittsbericht des D____spitals [...]

vom 19. November 2017 [SUVA-Akte 19, S. 2 ff.] sowie die Operationsberichte

[SUVA-Akten 36, 37, 38 und 39]). Die SUVA richtete in Anerkennung der

Leistungspflicht Taggelder aus (vgl. u.a. SUVA-Akten 20, 21, 70, 282) und kam

für die Kosten der Heilbehandlung auf (vgl. u.a. SUVA-Akten 10, 12, 26, 29, 30,

32, 34, 70, 93).

b) Ab dem 20. November 2017 bis zum 14. Januar 2018

weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik [...] (vgl. den Austrittsbericht

vom 13. Februar 2018; SUVA-Akte 50). Anschliessend erfolgten während geraumer

Zeit ärztliche Kontrollen (insbesondere durch die Thoraxchirurgie [vgl. u.a.

SUVA-Akten 120, 129, 135] und die Augenklinik [vgl. u.a. SUVA-Akten 103, 199,

246]). Darüber hinaus fanden diverse Therapien statt. Namentlich wurde eine breitgefächerte

ambulante Rehabilitation in der Rehaklinik [...] durchgeführt (vgl. SUVA-Akte

49). Weitere Therapien folgten (u.a. Osteopathie [vgl. SUVA-Akte 82], Physiotherapie

[vgl. u.a. SUVA-Akten 92, 96, 117, 139, 157, 192, 194, 223, 288, 289, 302,

303], Ergotherapie [vgl. SUVA-Akten 93, 245, 251, 276, 290]). Ab April 2018 nahm

der Beschwerdeführer ausserdem eine psychiatrische Behandlung durch Dr. E____ wahr

(vgl. u.a. SUVA-Akten 81, 214).

c) Am 2. Mai 2019 erfolgte eine Untersuchung des

Beschwerdeführers durch die Kreisärztin der SUVA (vgl. den Bericht vom 7. Mai

2019; SUVA-Akte 150). Am 14. August 2019 wurde er erneut am Auge operiert

(Rücklagerung des Musculus rectus medialis um 3.5 mm [Schieloperation]; vgl.

SUVA-Akte 181). Im weiteren Verlauf fanden – vornehmlich auf Veranlassung der

SUVA – weitere Untersuchungen des Beschwerdeführers (insb. durch

versicherungsinterne Ärzte) statt. Auch ergingen zusätzliche medizinische

Beurteilungen. Unter anderem erfolgte am 9. Oktober 2019 ein MRT des Neurokraniums

(vgl. SUVA-Akte 184). Am 22. November 2019 erstattete Prof. Dr. F____ eine

neuroradiologische Beurteilung (SUVA-Akte 197). Der Neurologe Dr. G____ berichtete

seinerseits am 26. November 2019 (vgl. SUVA-Akte 198). Am 2. Januar 2020 erfolgte

nochmals ein MRI des Neurokraniums (vgl. SUVA-Akte 205). Am 17. Januar

2020 erging der Bericht der Pneumologie (vgl. SUVA-Akte 215). Am 27. Januar

2020 erstattete Dr. E____ der SUVA den verlangten Bericht (vgl. SUVA-Akte

214) und am 29. Januar 2020 erstattete die Thoraxchirurgie einen weiteren

Bericht (vgl. SUVA-Akte 220). Schliesslich nahm die SUVA einen Bericht der

Augenklinik vom 23. Januar 2020 zu den Akten (vgl. SUVA-Akte 233). In der Folge

äusserte sich am 19. Juni 2020 Dr. H____ zur ophthalmologischen

Situation (vgl. SUVA-Akte 236). Ein weiteres Mal nahm Dr. H____ am 3. Februar

2021 Stellung (vgl. SUVA-Akte 255), nachdem der Beschwerdeführer am 16.

September 2020 nochmals am rechten Auge operiert worden war (zweite

Schieloperation; vgl. SUVA-Akte 252).

d) Am 18. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer durch

den Kreisarzt (Dr. I____) untersucht (vgl. SUVA-Akte 265). Nach Einholung

des Berichtes von Dr. E____ vom 2. März 2021 (SUVA-Akte 266) erfolgte ausserdem

am 15. Juni 2021 eine psychiatrische Abklärung durch Dr. J____ (vgl.

SUVA-Akte 283). Mit Schreiben vom 23. September 2021 teilte die SUVA dem

Beschwerdeführer mit, man werde die Taggeld- und grundsätzlich auch die Heilkostenleistungen

per 30. November 2021 einstellen. Für die Kosten der weiterhin notwendigen

augenärztlichen Kontrollen sowie der psychiatrischen Behandlung komme man bis

auf weiteres auf (vgl. SUVA-Akte 293). In der Folge traf die SUVA erwerbliche

Abklärungen (vgl. SUVA-Akten 307-309). Schliesslich sprach sie dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. November 2021 ab 1. Dezember 2021 eine

Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 16 % bei einem

versicherten Jahresverdienst von Fr. 18'213.-- zu. Aus somatischer Sicht

wurde ein Anspruch auf Integritätsentschädigung abgelehnt. Ein allfälliger

psychischer Integritätsschaden könne erst in einem Jahr beurteilt werden (vgl.

SUVA-Akte 316, S. 2 ff.). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Januar 2022

Einsprache (vgl. SUVA-Akte 329). Diese wurde von der SUVA mit

Einspracheentscheid vom 28. April 2022 abgewiesen (vgl. SUVA-Akte 348).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 25. Mai 2022

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es

seien der Einspracheentscheid vom 28. April 2022 und die Verfügung vom 30.

November 2021 aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter

sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung der

unentgeltlichen Verbeiständung.

b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. Juli

2022.

wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____,

Advokatin, bewilligt.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 15. September

2022.

an seiner Beschwerde fest. Gleichzeitig ersucht er um Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung.

e) Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 26.

September 2022 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.

a) Am 25. November 2022 erfolgt die Vorladung der

Parteien zur Verhandlung des Sozialversicherungsgerichtes vom 31. Januar 2023.

b) Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 ersucht der

Beschwerdeführer um Verschiebung der Verhandlung resp. um Beizug der

Strafakten. Der Eingabe hat er das Urteil des Präsidenten des Strafgerichtes

Basel-Landschaft vom [...] beigelegt.

c) Die Beschwerdegegnerin äussert sich mit Eingabe vom

25.

Januar 2023 zum Antrag des Beschwerdeführers. Sie macht geltend, man sehe

nicht ein, welche Erkenntnisse aus dem Strafverfahren für das vorliegende

Beschwerdeverfahren von Belang sein könnten.

d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 27. Januar

2023.

wird der Antrag auf Verschiebung der Verhandlung zur Einholung der

Strafakten vorläufig und unter Hinweis auf die Beratung vom 31. Januar 2023

abgewiesen.

IV.

a) Am 31. Januar 2023 findet die mündliche Verhandlung

vor dem Sozialversicherungsgericht statt.

b) An dieser nehmen der Beschwerdeführer persönlich sowie

seine Rechtsvertreterin, lic. iur. B____, Advokatin, teil. Für die

Beschwerdegegnerin nimmt K____, Rechtsanwalt, teil. Als Dolmetscherin amtet L____.

c) Zunächst erfolgt eine Befragung des Beschwerdeführers.

Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

d) Daraufhin berät das Gericht über den Antrag des

Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens resp. auf Einholung der

Strafakten. Es lehnt das Gesuch in der Folge ab.

e) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte

Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

den Untersuchungsbericht des Kreisarztes (Dr. I____) vom 18. Februar 2021

und die psychiatrische Beurteilung von Dr. J____ (Abteilung

Versicherungsmedizin) vom 15. Juni 2021 habe man die vorübergehenden

Leistungen (insb. Taggelder) zu Recht per Ende November 2021 eingestellt und dem

Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2021 – bei im Übrigen korrekt

durchgeführtem Einkommensvergleich – eine Rente von Fr. 194.25, basierend auf

einer 16%igen Erwerbsunfähigkeit und unter Zugrundelegung eines versicherten

Verdienstes von Fr. 18'213.--, zugesprochen. Gestützt auf die erwähnten

medizinischen Erhebungen sei ausserdem die Verneinung eines Anspruches auf

Integritätsentschädigung für die somatischen Unfallfolgen als rechtens zu

erachten (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die

Beschwerdeantwort).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der

medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Namentlich moniert

er, es könne – entgegen der Beurteilung des Kreisarztes (Dr. I____) – nicht

ohne Weiteres von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer

Alternativtätigkeit ausgegangen werden. Auch seien sowohl das Valideneinkommen

als auch der versicherte Verdienst (Fr. 18'213.--) falsch berechnet worden

(vgl. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom

30.

November 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28. April

2022, ab 1. Dezember 2021 eine Invalidenrente auf der Basis einer

Erwerbsunfähigkeit von 16 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr.

18'213.-- zugesprochen und für die somatischen Unfallfolgen einen Anspruch auf

Integritätsentschädigung abgelehnt hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.

März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die

Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2

Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf

zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles voll

oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch

auf ein Taggeld. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach

Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid

ist. Auch steht ihr gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene

Integritätsentschädigung zu, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche

Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.

3.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen

und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen

Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1).

3.4

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur

gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung

ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,

dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher

Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen

Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden

Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).

3.5

3.5.1

Als adäquate Ursache eines

Erfolgs gilt ein Ereignis nach der Rechtsprechung dann, wenn es nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich

geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der

Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt

erscheint (BGE 129 V 177, 181 E. 3.2; BGE 125 V 456, 461 f. E. 5.a).

3.5.2

Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als

rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang

ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv

ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate

weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2). Anders

verhält es sich jedoch bei eigentlich psychischen Beschwerden. Hier bedarf es

einer besonderen Adäquanzbeurteilung. Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung

bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten

Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als

mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls

eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren

Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere

Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss

psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6; SVR 2012 UV Nr. 5 S. 17).

Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und

psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind

solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu

bewirken. Demzufolge wird sich bei dieser Gruppe von Unfällen die Einholung

einer psychiatrischen Expertise meistens erübrigen (BGE 115 V 133, 140 E. 6.b).

Bei einem Unfall, der den schwereren Fällen im mittleren Bereich oder sogar als

Grenzfall zu einem schweren Unfall zuzuordnen ist, genügt für die Bejahung des

adäquaten Kausalzusammenhangs, wenn eines der weiteren massgeblichen Kriterien

(gemäss BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa: besonders dramatische Begleitumstände oder

besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der

erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der

ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf

und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten

Arbeitsunfähigkeit), nicht notwendigerweise in besonders ausgeprägter Weise,

erfüllt ist (BGE 115 V 133, 140 f. E. 6c/bb).

3.6

Die Beschwerdegegnerin stellt nunmehr nicht infrage, dass der

Beschwerdeführer weiterhin sowohl in somatischer als auch in psychischer

Hinsicht durch den Arbeitsunfall, den er am 23. Oktober 2017 erlittenen hat, beeinträchtigt

ist. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges ist mit anderen

Worten unbestritten. Darüber hinaus anerkennt die Beschwerdegegnerin auch den

adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 23. Oktober 2017 und den

psychischen Unfallfolgen, so wie sie von Dr. J____ in der Beurteilung vom 22.

Juni 2021 (SUVA-Akte 283) festgehalten wurden (vgl. implizit die Verfügung

sowie den Einspracheentscheid; siehe auch das Verhandlungsprotokoll). Auf

dieser zutreffenden Einschätzung ist sie zu behaften.

4.

4.1

Was zunächst die Einstellung der Taggeld- und grundsätzlich auch der

Heilkostenleistungen per 30. November 2021 (mit Zusicherung der Übernahme der

Kosten für die weiterhin notwendigen augenärztlichen Kontrollen sowie der

psychiatrischen Behandlungen) angeht (vgl. insb. das Schreiben vom 23.

September 2021 [SUVA-Akte 293] resp. die darauf Bezug nehmende Verfügung

[IV-Akte 316]), so kann der Beschwerdegegnerin gefolgt werden. Dies ist unter

Berücksichtigung der insoweit liquiden Aktenlage als korrekt zu erachten (vgl. dazu

die nachstehenden Überlegungen).

4.2

Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung,

hat der Unfallversicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. dazu das Urteil des

Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3) – nur so lange zu

gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten

Beschwerden noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet

werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der

vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine

Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19

Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1). Die

Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung

oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt

beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung

ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage

ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2020

vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1.).

4.3

4.3.1

Dr. J____ hielt im Untersuchungsbericht vom 22. Juni 2021 (SUVA-Akte

283, S. 1 ff.) folgende Diagnosen fest: abklingende posttraumatische

Belastungsstörung (F43.1) mit somatoformer Dissoziation (Brustschmerzen, spez.

auf Vibration) und Angstäquivalenten (Brustschutz); leichte depressive Episode

(F32.0). Des Weiteren stellte er klar, mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit sei keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes bezogen auf die Leistungsfähigkeit mehr zu erwarten. Eine

allfällig eingesetzte medikamentöse Behandlung der Schlafstörung vermöge die

Lebensqualität zu verbessern, habe aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit. Etwa ein Jahr nach dem Fallabschluss

könne der Integritätsschaden gemäss Tabelle 19 geschätzt werden (vgl. S. 9 f.

des Untersuchungsberichtes).

4.3.2

Soweit Dr. J____ eine namhafte Verbesserung durch

weitere psychiatrische Behandlungen als nicht mehr überwiegend wahrscheinlich

erachtet, kann dem gefolgt werden. Diese Einschätzung lässt sich ohne Weiteres

auch mit der Beurteilung von Dr. E____ vereinbaren. Denn gestützt auf diese

lässt sich insbesondere eine sukzessive Besserung des Gesundheitszustandes

ausmachen. So hielt Dr. E____ im Bericht vom 8.

Februar 2019 (SUVA-Akte 131) fest, das Risiko einer depressiven, von

Alkoholsucht geprägten, Entwicklung

scheine in den Hintergrund gerückt zu sein. Es könne weiterhin mit einer

Zustandsverbesserung gerechnet werden von Seiten der psychischen Befindlichkeit,

aber hoffentlich auch von Seiten der dominanten Schmerzen. Im Bericht vom 27.

Januar 2020 (SUVA-Akte 214) führte Dr. E____ aus, der Zustand des Patienten habe sich weiterhin gebessert und stabilisiert. Es sei zu keinen schweren Krisen mehr gekommen. Der

Patient meistere die Anforderungen des Alltags

zusehends besser und weitgehend adäquat. Es sei weder zu einem erneuten depressiven Rückzug noch zu suizidalen Krisen oder Alkoholmissbrauch

gekommen. Der Patient beteilige sich engagiert an den angebotenen Therapien und

arbeite konstruktiv mit. Weiterhin bestünden Flashbacks und Albträume, in denen der

lebensbedrohliche Unfall vom Oktober 2017 wiederauflebe. Schliesslich stellte Dr. E____

im Bericht vom 2. März 2021 (SUVA-Akte 266)

klar, der Patient gestalte seinen Alltag aktiv,

gehe regelmässig aus dem Haus, bewege sich zunehmend mehr und knüpfe neue Kontakte bis hin zu einer kürzlich erfolgten

Heirat. Flashbacks und Albträume seien rückläufig.

Es gehe weiterhin darum, dass der Patient sich in seinem durch den schweren und

lebensbedrohlichen Unfall veränderten Alltag besser zurechtfinde und eine befriedigende Lebensqualität erreiche.

4.3.3

Damit waren im Zeitpunkt der Taggeldeinstellung (30.

November 2021) von einer psychiatrischen Behandlung keine namhaften

Fortschritte mehr zu erwarten. Ohnehin stellen bei Anwendbarkeit der

Rechtsprechung, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall

entwickelt wurde (BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa), noch behandlungsbedürftige

psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar, da

die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei dieser

Praxis unberücksichtigt bleiben (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts

8C_465/2011 vom 7. September 2011 E. 5.1 und 8C_1004/2009 vom 13. April 2010 E.

4.2).

4.3.4

Was die somatische Situation angeht, so führte Dr. I____

im Untersuchungsbericht vom 18. Februar 2021 (SUVA-Akte 265) an, die

letzte operative Versorgung bezüglich des rechten Auges (weitere

Rückverlagerung des Musculus rectus medialis um 3,5 mm) habe am 16. September 2020

stattgefunden. Weitere Operationen seien nicht mehr geplant. Diese Operation habe

jedoch nochmals einen deutlichen Fortschritt gebracht, sodass aktuell nur noch

Doppelbilder beim Seitblick auftreten würden. Auch die

Koordinationsschwierigkeiten hätten dadurch deutlich verbessert werden können. Zwischenzeitlich

habe sich im Vergleich zur letztmaligen kreisärztlichen Untersuchung von 2019

auch die Beweglichkeit des linken Armes deutlich gebessert. 2019 sei eine

Beweglichkeit bis zur Horizontalen möglich gewesen. Aktuell sei diese bis ca.

160° und somit fast seitengleich möglich. Unverändert bestehe jedoch praktisch

keine Belastbarkeit des linken Armes und es liege eine rasche Ermüdung bei

Überkopftätigkeit bzw. -beübung vor. Ebenso praktisch unverändert sei das

Beschwerdebild seitens des linken Thorax mit ständigem Druckgefühl und

deutlicher Schmerzhaftigkeit bei Belastung bzw. bei körperlicher Anstrengung. Dann

bestehe auch eine Anstrengungsdyspnoe bzw. Hyperventilation, welche über eine

Rückatmung durch den Versicherten selbst mittlerweile gut beherrscht werden könne.

Seitens des Rückens bzw. des Abdomens bestünden keine namhaften Beschwerden

mehr. Aktuell finde zweimal wöchentlich Physio- und einmal wöchentlich

Ergotherapie statt. Dadurch werde sich die Belastbarkeit nicht mehr namhaft

verbessern lassen. Es werde sich jedoch noch eine Verbesserung der

Beweglichkeit des linken Armes und insbesondere der Koordinationsstörung

ergeben, sodass diese Therapie zumindest für das Jahr 2021 in unveränderter

Intensität (zweimal wöchentlich Physiotherapie, einmal wöchentlich

Ergotherapie) fortgeführt werden sollte. Eine regelmässige körperliche

Beübung/Betätigung sei notwendig. Ohne diese käme es zu einer Verschlimmerung

einerseits der Beschwerden, jedoch auch der Bewegungseinschränkung und der

Koordinationsstörung (vgl. S. 12 des Berichtes).

4.4

Unter Berücksichtigung dieser ärztlichen Ausführungen konnte im

Zeitpunkt der Einstellung der sogenannten vorübergehenden Leistungen (30.

November 2021) nicht mehr mit einer namhaften Verbesserung des

Gesundheitszustandes gerechnet werden. Noch zu erwähnen ist in diesem

Zusammenhang, dass ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten

sowie manualtherapeutische Behandlungen ebenfalls nicht als kontinuierliche,

mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der

Rechtsprechung gelten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2019 vom

3.

Dezember 2019 E. 4.3.).

4.5

Damit stellt sich die Rentenfrage und es ist grundsätzlich der

Anspruch auf Integritätsentschädigung zu prüfen (vgl. Erwägung 4.2. hiervor;

siehe auch Erwägung 6.2.2. hiernach).

5.

5.1

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden

Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu

ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61

lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

5.2

5.2.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Den Berichten

versicherungsinterner Ärzte kommt nicht derselbe Beweiswert wie einem im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder

gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind nur soweit zu berücksichtigen, als

auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen

(BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

5.3

Fraglich und im Folgenden zu prüfen ist vorliegend, ob sich die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche als wesentlicher Teilgehalt zur

Beurteilung des Rentenanspruches anzusehen ist, gestützt auf die vorliegenden

medizinischen Beurteilungen, insbesondere die Berichte von Dr. J____ vom 22.

Juni 2021 (SUVA-Akte 283) und von Dr. I____ vom 18. Februar 2021

(SUVA-Akte 265) zweifelsfrei festlegen lässt.

5.4

Wie bereits dargetan wurde (vgl. Erwägung 4.3.1. hiervor), hielt Dr.

J____ im Untersuchungsbericht vom 22. Juni 2021 (SUVA-Akte 283, S. 1 ff.) als

Diagnosen eine abklingende posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) mit

somatoformer Dissoziation (Brustschmerzen, spez. auf Vibration) und

Angstäquivalenten (Brustschutz) sowie eine leichte depressive Episode (F32.0)

fest (vgl. S. 9 des Untersuchungsberichtes). Diese Beurteilung deckt sich mit

den vorliegenden Akten. Insbesondere besteht grundsätzlich Einigkeit mit Dr. E____

(vgl. S. 4 f. des Untersuchunsgberichtes). Des Weiteren stellte Dr. J____ klar,

das von Dr. I____ definierte Zumutbarkeitsprofil schliesse das psychiatrische

mit ein (vgl. S. 10 des Untersuchungsberichtes).

5.5

5.5.1

Dr. I____ (Kreisarzt) führte seinerseits im

Untersuchungsbericht vom 18. Februar 2021 (SUVA-Akte 265) an, der

Versicherte habe am 23. Oktober 2017 ein Polytrauma erlitten mit folgenden

Verletzungen: (a.) multiple, dislozierte und imprimierte

Mittelgesichtsfrakturen im Sinne einer Le Fort III-Verletzung; (b.) dislozierte

Frakturen der medialen und lateralen Orbitawand sowie des Orbitabodens beidseits

mit Beteiligung des Canalis Nervus infraorbitalis beidseits; (c.) retrobulbäres

Hämatom rechts und Abriss des Musculus rectus lateralis; (d.) Rissquetschwunde

am Perineum mit Teilriss des Musculus sphincter ani externus; (e.) 5.-gradige

Milzlazeration mit Verdacht auf gedeckte Gefässverletzung; (f.) Thoraxkontusion

beidseits mit Hämatopneumothorax links; (g.) Flail Chest bei

Rippenserienfraktur 5. bis 11. Rippe dorsal links und 2. bis 10. Rippe lateral

links; (h.) Frakturen der Processi spinosi BWK 7 bis 12 (vgl. S. des

Berichtes).

5.5.2

Des Weiteren führte Dr. I____ folgende konsekutiv

erfolgten operativen Eingriffe an: (a.) starre Rektoskopie und

Sphinkter-Rekonstruktion am 23. Oktober 2017, (b.) proximale Embolisation der

Milzarterie am 23. Oktober 2017; (c.) Rippenstabilisierung der 3. bis 8. Rippe

links am 25. Oktober 2017; (d.) Disimpaktion des Mittelgesichts sowie

notfallmässige Druckentlastung der Orbita mit Dekompression. Rekonstruktion des

Musculus rectus lateralis. Extraktion Zahn 13. Wundversorgung palpedral rechts

am 25. Oktober 2017; (e.) Reposition und Osteosynthese im Bereich des lateralen

zentralen und zentrolateralen Mittelgesicht sowie im Bereich des

nasoorbitoethmoidalen Komplexes mit Rekonstruktion beider Orbitae am 3.

November 2017; (f.) Botox-Injektion in den Musculus rectus medialis rechts am

22.

Januar 2018; (g.) 14. August 2019: Rücklagerung Musculus rectus

medialis um 3,5 mm; (h.) 16. September 2020: Weiter Rücklagerung des Musculus

rectus medialis um 3,5 mm, somit Rücklagerung auf insgesamt 7 mm, dadurch

schöne Reduktion der Kopfzwangshaltung und Besserung der Doppelbilder (vgl. S.

11.

f. des Untersuchungsberichtes).

5.5.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. I____ dar,

die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau sei als zu schwer zu

betrachten. Ausserdem würden sich aufgrund der Absturzgefahr zusätzliche

Risiken ergeben, welche nicht zumutbar seien, dies insbesondere aufgrund der

Koordinationsschwierigkeit, welche nach wie vor bestehe. Es ergebe sich deshalb

folgendes Belastbarkeitsprofil: Ganztags wechselbelastende, überwiegend

sitzende, sehr leichte bis nur ausnahmsweise leichte Tätigkeiten. Dabei gelte

es zu berücksichtigen, dass der linke Arm nicht belastet, wohl aber für unbelastete,

nicht repetitive Tätigkeiten eingesetzt werden könne. Die Tätigkeit sollte

keine Aussetzung gegenüber Schlägen, Vibrationen, Stössen oder Kälte mit sich

bringen. Ausgeschlossen seien auch Tätigkeiten auf Gerüsten, Leitern oder in absturzgefährdeten

Positionen. Ebenfalls nicht möglich seien Tätigkeiten auf unebenem Gelände. Die

Fahrtauglichkeit sei bei weiterhin vorhandenen Doppelbildern beim Seitblick

nicht gegeben. Zudem müsse es dem Versicherten möglich sein, sich während einer

regulären Pause bei Bedarf auch kurz hinlegen zu können (vgl. S. 12 des

Untersuchungsberichtes).

5.6

5.6.1

Auf diese Beurteilung von Dr. I____ kann jedoch nicht ohne

Weiteres abgestellt werden. Zwar hat sich der Kreisarzt mit den zentralen medizinischen

Vorakten auseinandergesetzt. Es bestehen aber – in Anbetracht der

Vielschichtigkeit und Komplexität der unfallbedingten Verletzungen – im

Ergebnis gleichwohl Zweifel an der Richtigkeit seiner Einschätzung,

insbesondere an der Festlegung der Arbeitsfähigkeit (vgl. im Einzelnen die

nachstehenden Überlegungen).

5.6.2

Zunächst ist es als unklar anzusehen, wie es sich mit

der pulmonalen Situation des Beschwerdeführers verhält. Die Kreisärztin führte im

Bericht vom 7. Mai 2019 (SUVA-Akte 150) aus, da der Versicherte zudem über eine

eingeschränkte Belastbarkeit sowie Atemnot klage, sollte eine

Lungenfunktionsprüfung durchgeführt werden. Im Bericht der Pneumologie vom 17.

Januar 2020 (SUVA-Akte 215) wurde dargetan, bereits im Dezember 2019 habe die

geplante Lungenfunktionstestung aufgrund von starken Schmerzen bei forcierten

Atemmanövern abgebrochen werden müssen. Bei der erneuten Vorstellung am 17. Januar

2020.

habe der Patient aufgrund weiterbestehender thorakaler Schmerzen nur

bedingt mitarbeiten können. Die Lungenfunktion sei daher nur eingeschränkt

aussagefähig. Aktuell liege keine Obstruktion vor. Eine Restriktion könne bei

einer grenzwertig verminderten TLC von 80 % nicht sicher diagnostiziert werden.

In der arteriellen Blutgasanalyse liege ein normaler pulmonaler Gasaustausch vor,

das HbCO sei leichtgradig erhöht mit 2.6 %, dies bei fortgesetztem

Nikotinkonsum. Aufgrund der weiterhin bestehenden starken Schmerzen erlaube man

sich, den Patienten erneut in die thoraxchirurgische Sprechstunde zuzuweisen.

Sobald die Schmerzsituation kompensiert sei, bitte man um erneute Zuweisung in die

Sprechstunde zur Wiederholung der funktionellen Standortbestimmung. Im Bericht der

Thoraxchirurgie vom 29. Januar 2020 (SUVA-Akte 220) wurde schliesslich

dargetan, gemäss der radiologischen Dokumentation vom 22. Januar 2020 sei damit

zu rechnen, dass der Patient mit höchster Wahrscheinlichkeit eine restriktive

Einschränkung von ca. 30 % seiner Lungenfunktion habe. Der Patient werde in

Bezug auf körperlich anstrengende Arbeiten – wie beispielsweise einer Tätigkeit

auf einer Baustelle – wahrscheinlich eingeschränkt sein. Eine andere Art von

Arbeit sei aus thoraxchirurgischer Sicht möglich. Entgegen dem Bericht der

Pneumologie vom 17. Januar 2020 (SUVA-Akte 215) fand jedoch – gemäss den

vorliegenden Akten – eine erneute funktionelle Standortbestimmung nicht mehr

statt. Eine solche hätte jedoch vor der abschliessenden Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit erfolgen müssen. Im Übrigen erscheint es fraglich, ob bei nachweislich

eingeschränkter Lungenfunktion tatsächlich eine sitzende Tätigkeit als optimal für

den Beschwerdeführer angesehen werden kann; denn – zumindest aus der Optik des

nicht fachärztlich (pneumologisch) ausgebildeten Gerichts – kann sich die Lunge

im Sitzen weniger ausdehnen. Nebst dem Fehlen einer weiteren

Lungenfunktionsprüfung, mithin einer ungenügenden Beurteilungsbasis, vermögen

auch andere Gegebenheiten (zumindest leichte) Zweifel an der Richtigkeit der

Beurteilung von Dr. I____ (Annahme einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in

einer Alternativtätigkeit) hervorzurufen.

5.6.3

Dr. G____ stellte in der neurologischen Beurteilung vom

26.

November 2019 klar, bei fehlenden substanziellen Hirnverletzungsfolgen

bestehe keine organische Grundlage für eine kognitive Funktionsstörung. Eine

weitere neuropsychologische Untersuchung sei aus neurologischer und

versicherungsmedizinischer Sicht nicht indiziert (vgl. SUVA-Akte 198). Eine

neurologische Beeinträchtigung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde

damit ausgeschlossen. Dieser Einschätzung machte sich auch Dr. I____ (implizit)

zu eigen. Dem kann jedoch in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Die

röntgendiagnostischen Abklärungen brachten zwar keine strukturelle

Hirnverletzung zum Vorschein. Namentlich war auf dem CT des Schädels vom 23. Oktober

2017.

keine intrakranielle Blutung zu erkennen (vgl. SUVA-Akte 66). Prof. Dr. F____

hielt in seiner Stellungnahme vom 22. November 2019 (neuroradiologisches

Konsil) fest, im vorliegenden Bildmaterial lasse sich keine substantielle

Läsion fronto parietal beidseits nachweisen. Des Weiteren machte er geltend, intrakraniell

bestehe eine punktförmige Läsion in der suszeptibilitätsgewichteten Bildgebung

(SWI) im MRT Neurokranium vom 9. Oktober 2019 Mesencephalon links,

angrenzend an die Substantia nigra. Die SWI Sequenz sei leider mit

Bewegungsartefakten behaftet. Die beschriebene Läsion im Mesencephalon links sei

in Konfiguration und Lage untypisch für eine posttraumatische Läsion und durch

die bereits genannten Artefakte überlagert. Er empfehle eine erneute Bildgebung

mit SWI für eine bessere Differenzierung der möglichen genannten Läsionen (vgl.

SUVA-Akte 197). Das MRI des Neurokraniums vom 2. Januar 2020 brachte schliesslich

keine strukturelle Hirnverletzung zum Vorschein (vgl. SUVA-Akte 205). Angesichts

der Heftigkeit des Unfalles mit erheblichen Verletzungen am Kopf ist es aber

gleichwohl als fraglich anzusehen, ob die Beurteilung vom 26.

November 2019, welche sich einzig auf die fehlenden strukturellen

Hirnverletzungen stützt, der neurologischen Situation des Beschwerdeführers

tatsächlich gebührend Rechnung trägt (vgl. auch die nachstehenden Überlegungen).

5.6.4

Im Rahmen des Unfalles vom 23. Oktober 2017 zog

sich der Beschwerdeführer – wie dargetan wurde – unter anderem eine Le Fort III

Fraktur zu. Eine solche imponiert durch den vollständigen Abriss des

Gesichtsschädels von der Schädelbasis unter Beteiligung der Orbita (vgl. u.a. https://flexikon.doccheck.com/de/Le-Fort-Fraktur).

Es handelt sich daher um eine ganz erhebliche Verletzung. Noch am Unfalltag

wurden denn auch folgende Eingriffe gemacht: "Disimpactio Mittelgesicht, Druckentlastung

der Orbita mit Dekompression und Einlage einer Easy Flow Drainage (mid eye lid

incision rechtsseitig), Rekonstruktion des Musculus rectus lateralis durch die

Abteilung Ophthalmologie und Assistenz der Kieferchirurgie, Extraktion Zahn 13

bei Lockerungsgrad 3, Nasentamponade beidseits, Zahn-Ex 13, RQW Wundversorgung

mehrschichtig palpebral rechts (durch die Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

[MKG]). Am 3. November 2017 erfolgten folgende Eingriffe: Disimpactio

Mittelgesicht über bicoronaren Zugang, infraorbital, enoraler Zugang, Entfernung

Wurzelrest 11, Orbitarevision und Orbitarekonstruktion beidseits mit Titan Mesh

und PDS. lat. Kanthopexie beidseits Plattenosteosynthese Mittelgesicht Le Fort

1-3, Nasengips (vgl. den Austrittsbericht des D____spitals [...] vom 19.

November 2017 [SUVA-Akte 19, S. 2 ff.] sowie den Operationsbericht vom 3.

November 2017 [SUVA-Akte 38]). Der gesamte Gesichtsbereich wurde somit durch

den Unfall vom 23. Oktober 2017 ganz erheblich in Mitleidenschaft gezogen. So

ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass beim Unfall vom 23. Oktober 2017

auch das Kausystem massiv geschädigt wurde (vgl. u.a. den Befund betreffend

Zahnschaden; SUVA-Akte 338). Wie der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung

durch das Gericht nachvollziehbar

schilderte, kam es zu Verschiebungen, als er mit dem Unterkiefer aufprallte

(vgl. das Verhandlungsprotokoll). Daneben sieht der Beschwerdeführer immer noch

Doppelbilder (vgl. insb. das Verhandlungsprotokoll). In Anbetracht der

Erheblichkeit der Verletzungen erscheint es daher als fraglich, ob die neurologische

Beurteilung vom 26. November 2019 (SUVA-Akte 198), welche sich einzig auf

die fehlenden strukturellen Hirnverletzungen stützt, der neurologischen

Situation des Beschwerdeführers tatsächlich gebührend Rechnung trägt. Denn beim

Unfall wurden zwangsläufig auch Nerven (im Gesicht) verletzt. Auch leidet der Beschwerdeführer

(jedenfalls zeitweise) an Schwindel und Migräne (vgl. u.a. S. 6 des

Berichtes von Dr. J____ [SUVA-Akte 283, S. 6]; siehe auch das

Verhandlungsprotokoll). Ergänzend kann hier auch auf die stimmigen Überlegungen

des Beschwerdeführers verwiesen werden (vgl. S. 7 der Beschwerde; siehe auch

das Verhandlungsprotokoll).

5.6.5

Im Übrigen lassen es auch die Schmerzsituation und die

damit einhergehende Einnahme von starken Schmerzmitteln (insb. von Novalgin;

vgl. dazu u.a. S. 9 des Kreisarztberichtes vom 18. Februar 2021 [SUVA-Akte 265,

S. 9]; siehe auch das Verhandlungsprotokoll), die aktenkundige Schlafstörung (vgl.

u.a. S. 5 des Berichtes von Dr. J____ [SUVA-Akte 283, S. 5]; siehe auch das

Verhandlungsprotokoll) sowie auch die vom Beschwerdeführer plausibel geschilderte

Verlangsamung (vgl. u.a. S. 6 des Berichtes von Dr. J____ vom 22. Juni 2021

[SUVA-Akte 283, S. 6]; siehe auch das Verhandlungsprotokoll) als fraglich

erscheinen, ob sich die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Dr. I____ und

Dr. J____ angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer

Alternativtätigkeit tatsächlich umsetzen lässt. Nicht ohne Weiteres

nachvollziehbar erscheint in Bezug auf die Einschätzung von Dr. J____ auch, dass

sich die Schlafstörung lediglich auf die Lebensqualität und nicht auf die

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken soll (vgl. S. 10 des

Untersuchungsberichtes vom 21. Juni 2021; SUVA-Akte 283, S. 10).

5.7

Aus all dem ergibt sich, dass jedenfalls geringe Zweifel an der

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. I____ (Untersuchungsbericht vom 18.

Februar 2021; SUVA-Akte 265) und Dr. J____ (Untersuchungsbericht vom 22.

Juni 2021; SUVA-Akte 283) bestehen, so dass auf diese – wie auch auf die

übrigen versicherungsinternen Beurteilungen – nicht abgestellt werden kann. In

Anbetracht der Komplexität und Vielschichtigkeit der vorliegend zur Diskussion

stehenden Verletzungen drängt sich zur Klärung der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers eine externe polydisziplinäre Begutachtung (beinhaltend insb.

die Fachrichtungen Pneumologie, Neurologie, Orthopädie, Ophthalmologie und

Psychiatrie) auf. Sollte es aus gutachterlicher Sicht als sinnvoll erachtet werden,

hat die Beschwerdegegnerin auch die Strafakten einzuholen und diese den

Gutachtern zur Verfügung zu stellen.

6.

6.1

Soweit die Beschwerdegegnerin aus somatischer Sicht einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung abgelehnt und die Beurteilung

eines allfälligen psychischen Integritätsschadens in einem Jahr in Aussicht

gestellt hat (vgl. die Verfügung vom 30. November 2021 [SUVA-Akte 316, S.

2.

ff.] resp. den Einspracheentscheid vom 28. April 2022 [SUVA-Akte 348]),

kann ihr aus den nachstehenden Überlegungen ebenfalls nicht unbesehen gefolgt

werden.

6.2

6.2.1

Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person

Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den

Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Integrität erleidet.

6.2.2

Die Festlegung der Integritätsentschädigung erfolgt

grundsätzlich gleichzeitig mit der Rentenfestlegung. Sie kann aber namentlich

im Falle von psychischen Schädigungen, deren Dauerhaftigkeit erst nach längerem

Zeitablauf angenommen werden kann, später erfolgen (vgl. u.a. Max B. Berger, Basler Kommentar zum UVG, 2019, N

25.

zu Art. 24 UVG; siehe auch Kaspar Gehring,

in: Ueli Kieser/Kaspar Gehring/ Susanne Bollinger, OFK KVG/UVG, 2018, N 9 zu Art. 24 UVG).

6.2.3

Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember

1982.

über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) gilt ein Integritätsschaden

als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in

gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche,

geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). Fallen mehrere

körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder

mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der

gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV).

6.2.4

Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die

Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird

entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am

Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht

übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für

mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur

Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV).

6.2.5

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die

Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch

gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der

Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat

in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 218, 219 E. 2a; Kranken- und Unfallversicherung –

Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit

Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet.

6.3

Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen

Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen (vgl. zur

Beweiskraft der medizinischen Erhebungen Erwägung 5.2. hiervor). Die

Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In

einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter

Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen

aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden

vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht.

Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche

Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden

gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls,

welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr.

27.

S. 97, Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E.

2.3). Auch die Beurteilung einer voraussichtlichen künftigen Entwicklung der

Gesundheitsbeeinträchtigung ist von der medizinischen Fachperson zu beurteilen

(BGE 132 V 393, 398 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar

2009.

E. 2.3).

6.4

6.4.1

Vorliegend lässt sich in Anbetracht der zahlreichen

verbliebenen körperlichen Beeinträchtigungen, unter denen der Beschwerdeführer

leidet, ein relevanter somatischer Integritätsschaden nicht ohne Weiteres

verneinen. Zunächst gilt es zu beachten, dass beim Zusammenfallen mehrerer

körperlicher, geistiger oder psychischer Integritätsschäden die Integritätsentschädigung

nach der gesamten Beeinträchtigung festzusetzen ist (Art. 36 Abs. 3 Satz 1). In

BGE 116 V 156 hat das damalige Eidg. Versicherungsgericht Ausführungen dazu

gemacht, wie der Integritätsschaden zu ermitteln ist, wenn ein versichertes

Ereignis zu einem Integritätsschaden (BGE 116 V 156, 157 E. 3a) oder zu

verschiedenen Integritätsschäden (BGE 116 V 156, 157 E. 3b) geführt hat. Von

verschiedenen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn die Beeinträchtigungen

sich medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander

klar unterscheiden lassen. Klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht

beeinflussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addieren (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4.3. mit weiteren

Hinweisen). Die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen werden

selbst dann zusammengezählt, wenn eine, mehrere oder alle davon für sich die

Schwelle von 5 % nicht erreichen; die Entschädigung ist geschuldet, sobald die

Summe der Prozentzahlen die Erheblichkeitsgrenze von 5 % übersteigt (BGE 116 V 156, 157 E. 3b; vgl. dazu auch Max B. Berger,

a.a.O., N 16 zu Art. 24 UVG). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des

Bundesgerichts lässt sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

Bestimmung des Integritätsschadens resp. die Verneinung eines solchen in

somatischer Hinsicht – gestützt auf eine isolierte Betrachtung einzelner somatischer

Schädigungen – nicht ohne Weiteres halten.

6.4.2

Im Übrigen erscheint es fraglich, ob die

Beschwerdegegnerin alle relevanten körperlichen Schädigungen, die im Zeitpunkt

des Fallabschlusses (auf Dauer) bestanden haben, erfasst hat. Zumindest aus der

Sicht des nicht fachärztlich geschulten Gerichts erscheint ein relevanter

Integritätsschaden namentlich gestützt auf die folgenden SUVA-Tabellen nicht per

se als ausgeschlossen: Tabelle 1 resp. Tabelle 7 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen

an den oberen Extremitäten resp. Wirbelsäulenaffektionen [in concreto: schmerzhafte

Funktionseinschränkung des linken Armes]); Tabelle 18 (Schädigung der Haut im

Gesicht [kosmetischer Aspekt, Herabsetzung der Sensibilität]) und Tabelle 15 (unfallbedingte

Zahnschäden). Damit hätte sich die Beschwerdegegnerin zumindest auseinandersetzen

resp. entsprechende Abklärungen tätigen müssen. Schliesslich kann der Beurteilung

von Dr. H____ vom 3. Februar 2021 (SUVA-Akte 255) nicht

unbesehen gefolgt werden. Immerhin leidet der Beschwerdeführer weiterhin unter Doppelbildern

rechts (vgl. S. 8 des Untersuchungsberichtes von Dr. I____ [SUVA-Akte 265, S.

8]; siehe auch das Verhandlungsprotokoll). Es hätte daher mit Blick auf

SUVA-Tabelle 11 (Augenverletzung, insb. Ziff. 8. Diplopie) einer fundierten Begründung

bedurft. Die unbegründete Aussage, es bestehe kein unfallkausaler

ophthalmologischer Integritätsschaden (vgl. S. 2 des Berichtes von Dr. H____

vom 3. Februar 2021; SUVA-Akte 255, S. 2), vermag den

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Erhebung (vgl. dazu Erwägung

5.2.2

hiervor) jedenfalls nicht zu genügen. Auch soweit Dr. I____ einen

Integritätsschaden wegen einer pneumologischen Beeinträchtigung verneint (vgl.

S. 13 des Untersuchungsberichtes vom 18. Februar 2021; SUVA-Akte 265),

kann dem in Anbetracht der fehlenden (erneuten) Lungenfunktionsprüfung (vgl.

Erwägung 5.6.2. hiervor) nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Im Übrigen lässt

die Beurteilung von Dr. I____ auch eine konkrete Bezugnahme auf Tabelle 10

(Folgen von Unfällen an den Atmungsorganen) vermissen.

6.4.3

Aus all dem folgt, dass sich ein Anspruch auf

Integritätsentschädigung für die somatischen Unfallfolgen nicht ohne Weiteres

verneinen lässt. Es bestehen jedenfalls geringe Zweifel an den Einschätzungen

der versicherungsinternen Ärzte (insb. von Dr. I____ und Dr. H____). Es bedarf

hier zusätzlicher medizinischer Abklärungen und erscheint daher angezeigt, dass

die Beschwerdegegnerin auch den Integritätsschaden im Rahmen des anzuordnenden

polydisziplinären Gutachtens (vgl. dazu Erwägung 5.7. hiervor) nochmals

fundiert abklären lässt. Anschliessend hat sie erneut über den Rentenanspruch

und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung

entscheiden. Soweit dies bereits möglich ist, hat sie Beschwerdegegnerin dabei auch

eine Beurteilung des psychischen Integritätsschadens gemäss

SUVA-Tabelle 19 vorzunehmen (vgl. S. 10 des Untersuchungsberichtes von Dr.

J____; SUVA-Akte 283, S. 10).

7.

7.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 28. April 2022 aufzuheben. Die

Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den

Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten lässt und anschliessend erneut

über den Rentenanspruch und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung

entscheidet.

7.2

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass zusätzlicher Aufwand im

Zusammenhang mit der Parteiverhandlung entstanden ist. Insgesamt lässt es sich

daher rechtfertigen, ein Honorar von Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.

7.3

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die

Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 28. August 2022

aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, den Beschwerdeführer

polydisziplinär begutachten zu lassen und anschliessend erneut über dessen

Rentenanspruch und Anspruch auf Integritätsentschädigung zu entscheiden.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Fr. 346.50 Mehrwertsteuer.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: