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Entscheid

UV.2022.2

Beschwerde gutgeheissen. Es ist von der Unfreiwilligkeit des Todes auszugehen. Die Unfallversicherung ist leistungspflichtig.

22. Juni 2022Deutsch14 min

(nachfolgend: die Arbeitgeberin) mit Sitz in [...] als Hotelmanagerin angestellt

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen , P. Waegeli

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.2

Einspracheentscheid vom

10. Dezember 2021

Beschwerde gutgeheissen. Es ist

von der Unfreiwilligkeit des Todes auszugehen. Die Unfallversicherung ist

leistungspflichtig.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1970 geborene C____ (nachfolgend: die Versicherte) war seit dem

13. Januar 2020 bis zum 1. April 2020 bei der D____

(nachfolgend: die Arbeitgeberin) mit Sitz in [...] als Hotelmanagerin angestellt

(UVG-Dossier Dokument Nr. [UV-Akte] 1, S. 1) und war in dieser Eigenschaft

bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert.

b)

Im März 2020 war die Versicherte in ihrer Funktion als Hotelmanagerin

auf einem Kreuzfahrtschiff tätig. Sämtliche Reisende und Mitarbeitende begaben

sich aufgrund eines Verdachts auf eine SARS CoV-2 Infektion eines Reisenden in

ein leerstehendes Hotel in [...] in Quarantäne. Am 19. März 2020 telefonierte die

Versicherte mit ihrem sich in der [...] befindlichen Vorgesetzten und meldete

diesem unter Unwohlsein, Übelkeit und starker Abgeschlagenheit zu leiden. Aufgrund

zunehmender Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten wurde

sie zunächst vor Ort ins Spital verbracht. Am 31. März 2020 wurde sie

in die medizinischen Einrichtungen des Bezirks [...] (Bezirksklinik), [...]

verlegt), wo sie am 1. April 2020 an einem generalisierten schweren Hirnödem

(ICD 10: G93.1), bei toxischer Encephalopathie bei Methanolintoxikation

verstarb (vgl. Bericht medbo vom 1. April 2020, UV-Akte 8, S. 1).

c)

Mit Unfallmeldung vom 18. Mai 2020 meldete die Arbeitgeberin

der Beschwerdegegnerin die Geschehnisse und gab als Unfallhergang

«Verabreichung von Gift» an (UV-Akte 1, S. 1).

d)

In der Folge prüfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht und teilte

der Arbeitgeberin und der Beschwerdeführerin mit formlosem Schreiben vom

22. Januar 2021 mit, dass grundsätzlich kein Anspruch auf

Versicherungsleistungen bestehe, da die Versicherte ihren Tod mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit mit Absicht herbeigeführt habe (UV-Akte 17).

e)

Mit E-Mail vom 26. Mai 2021 machte die Beschwerdeführerin

geltend, es seien keine Hinweise ersichtlich, welche auf einen Suizid

schliessen liessen und bat um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung (UV-Akte 41).

Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 (UV-Akte 18), bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2021 (UV-Akte 24), hielt die

Beschwerdegegnerin an ihrer Auffassung fest und lehnte ihre Leistungspflicht

ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 21. Januar 2022 beantragt die Beschwerdeführerin den

Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2021 aufzuheben. Alles unter o-/e-

Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2022 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

c)

Mit Replik vom 1. April 2022 und Duplik vom 27. April 2022 halten die

Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 22.

Juni 2022 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen, namentlich

die Beschwerdelegitimation (Art. 49 Abs. 4 ATSG), erfüllt sind, ist auf die form-

und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der Unfallbegriff i.S.v.

Art. 4 ATSG sei nicht erfüllt. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die

Versicherte habe die tödliche Methanolintoxikation in suizidaler Absicht

herbeigeführt, indem sie mit Wissen und Willen methanolhaltiges Desinfektionsmittel

zu sich genommen habe. Es sei folglich überwiegend wahrscheinlich von einer

absichtlichen Selbsttötung auszugehen, welche mit Ausnahme der

Bestattungskosten keine Leistungspflicht der Unfallversicherung auslöse (Art. 37

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG;

SR 832.20)). Hinzu komme, dass das dem Unfallbegriff inhärente Merkmal der

Plötzlichkeit vorliegend nicht erfüllt sei, was einer Leistungspflicht ebenfalls

entgegenstehe.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, aus den gesamten

Akten würden sich keine Hinweise ergeben, die auf einen Suizid der Versicherten

hindeuten würden. Ferner sei unwahrscheinlich, dass sich im Desinfektionsmittel

Methanol befunden habe. Wahrscheinlicher sei, dass die Intoxikation auf

«gepanschte» alkoholische Getränke zurückzuführen sei, welche die Versicherte

ohne Selbsttötungsabsicht zu sich genommen habe. Da auch die übrigen

notwendigen Merkmale des Unfallbegriffs erfüllt seien, sei von einem Unfall im

Sinne des Gesetzes auszugehen und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin

zu bejahen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungspflicht zu Recht ablehnte.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 UVG werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt nach

Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper,

die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

oder den Tod zur Folge hat. Der Unfallbegriff umfasst die fünf

Tatbestandselemente äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht,

Ungewöhnlichkeit und Gesundheitsschaden (BGE 134 V 72 E. 2.3). Diese müssen

kumulativ erfüllt sein, damit ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt (BGE 142 V 219 E. 4.3 = Pra2016, Nr. 103). Die ersten vier Merkmale umschreiben das

Ereignis, welches stattgefunden und zum fünften Tatbestandsmerkmal (Gesundheit

oder Tod) geführt haben muss (Locher

Thomas/Gächter Thomas, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4.

Aufl., Bern 2014, S. 75, Rz 3). Falls nur eines dieser Tatbestandelemente nicht

erfüllt ist, ist das fragliche Ereignis nicht als Unfall, sondern als Krankheit

zu qualifizieren (BGE 129 V 402 E. 2.1 = Pra2005, Nr. 36).

3.2

3.2.1

Zwischen den Parteien nicht umstritten ist, dass die

Versicherte am 1. April 2020 an einer Methanol-Vergiftung verstarb. Uneinigkeit

besteht hingegen in erster Linie darüber, ob die Versicherte das Gift

absichtlich oder unabsichtlich einnahm. Es steht daher im Zusammenhang mit dem

Ereignis vom 19. März 2020 die Frage im Zentrum, ob das Tatbestandselement der

fehlenden Absicht vorliegend gegeben ist.

3.2.2

Wenn eine bestimmte Einwirkung am eigenen Körper absichtlich vorgenommen

beziehungsweise herbeigeführt wurde, ist das Merkmal der Unfreiwilligkeit nicht

erfüllt. Die fehlende Absicht muss sich auf die Herbeiführung des

Gesundheitsschadens selbst und nicht auf die zur gesundheitlichen Schädigung

führende Handlung beziehen (BGE 143 V 285 E. 4.2.1; 139 V 327 E. 3.3.2 =

Pra2013, Nr. 101; 115 V 151 E. 4). Dies kommt in Art. 37 Abs. 1 UVG zum

Ausdruck, wonach (mit Ausnahme der Bestattungskosten) kein Anspruch auf

Versicherungsleistungen besteht, wenn die versicherte Person den Gesundheitsschaden

oder den Tod absichtlich herbeigeführt hat.

3.2.3

Allerdings ist rechtsprechungsgemäss aufgrund der Macht des

Selbsterhaltungstriebes in der Regel von einer natürlichen Vermutung der

Unfreiwilligkeit einer Selbsttötung und damit vom Vorliegen eines Unfalles

auszugehen, wenn Zweifel bestehen, ob der Tod eines Versicherten durch Unfall

oder Suizid herbeigeführt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_581/2016 vom 14. Februar 2017 E. 3.3). Dass die versicherte Person

willentlich aus dem Leben geschieden ist, darf daher nur dann als nachgewiesen

gelten, wenn wichtige Indizien jede andere den Umständen angemessene Deutung

ausschliessen. Deshalb ist in solchen Fällen zunächst von der durch den

Selbsterhaltungstrieb gegebenen Vermutung auszugehen, es liege keine

Selbsttötung vor, und sodann zu fragen, ob derart überzeugende Umstände

vorliegen, dass diese Vermutung widerlegt wird (Urteil des Bundesgerichts

8C_550/2010 vom 6. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen auf RKUV 1996 Nr. U 247,

S. 168 E. 2b). Eine solche Vermutung führt faktisch zu einer Umkehr der

Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.2.1

mit Hinweisen).

3.3

Vorweg zu nehmen ist, dass sich vorliegend letztendlich nicht abschliessend

klären lässt, ob die Versicherte eines freiwillig oder unfreiwillig herbeigeführten

Todes verstorben ist, weshalb grundsätzlich von einem unfreiwilligen Tod

auszugehen ist (Urteil 8C_581/2016 vom 14. Februar 2017 E. 3.3). Wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht ins Feld führt, verbietet die Vermutung aber nicht,

dass nicht auf das Vorliegen einer Selbsttötung geschlossen werden darf, wenn ein

unfreiwilliger Tod weniger wahrscheinlich erscheint als ein Suizid.

3.3.1

3.4

Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, welche eine Selbsttötung

wahrscheinlicher erscheinen lassen. So wird die Versicherte zunächst vom Einsatzleiter

und Vorgesetzten als starke Persönlichkeit beschrieben, die gut mit Druck habe umgehen

können. Sie sei keineswegs labil, sondern immer Herr der Dinge gewesen

(UV-Akte 10). Ihr direkter Vorgesetzter, Herr E____, beschreibt die

Versicherte als «toughe Frau». Er würde beide Hände ins Feuer legen, dass sie

sich nicht mit Absicht geschädigt habe (UV-Akte 14, S. 2). Hinzu

kommt, dass eine psychiatrische Vorgeschichte der Versicherten nicht bekannt

ist. Es trifft zwar zu, dass trotz fehlender vorgängiger Hinweise auf eine

Suizidalität eine Selbsttötung angenommen werden kann, wenn sich das in Frage

stehende Verhalten nur mit suizidalen Absichten erklären lässt und die

möglichen Sachverhaltsvarianten als unplausibel erscheinen liessen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_550/2010 vom 6. September 2010 E. 4.3). Aus dem Umstand,

dass die Versicherte sich zunächst nicht in Behandlung eines Arztes begeben wollte,

ist allerdings kein Verhalten ersichtlich, welches auf Suizidalität schliessen

liesse. Naheliegender ist, dass die Versicherte die Tragweite der Symptomatik

unterschätzt hatte oder von einer SARS-CoV-2 Erkrankung ausging, deren Symptome

zu diesem Zeitpunkt noch wenig bekannt waren. Zu prüfen bleibt, ob sich

vorliegend gewichtige Indizien aufdrängen, die den willentlichen Tod als

wahrscheinlichere Deutung erscheinen lassen.

3.5

3.5.1

Die Beschwerdegegnerin stellt sich im Einspracheentscheid auf

den Standpunkt, dass aus der Methanolintoxikation und dem fehlenden Hinweis auf

eine andere Quelle darauf zu schliessen sei, dass das Methanol aus der

Desinfektionsmittelflasche stamme. Daraus folgert die Beschwerdegegnerin

sodann, die Versicherte habe mit Wissen und Willen aus dieser Flasche

getrunken.

3.5.2

Ob sich im Desinfektionsmittel Methanol befunden hat, die

Beschwerdeführerin um diesen Umstand wusste und damit eine allfällige

Methanolintoxikation in suizidaler Absicht herbeiführte, lässt sich wie bereits

dargelegt (vgl. E. 3.4. hiervor) aufgrund der Akten nicht feststellen. Wie im

Folgenden darzulegen ist, drängt sich bereits die Hypothese, wonach Methanol in

der Desinfektionsflasche gewesen sei, nicht auf, bejahendenfalls würde dies

ebensowenig ein überzeugender Ansatz liefern.

3.5.3

Methanol ist als Bestandteil von Handdesinfektionsmittel allgemein nicht

akzeptiert. Der enthaltene Alkohol ist meistens Ethanol (Trink-Alkohol) oder 2-Propanol

(vgl. Guide to local production: WHO-recommended handrub formulations, Version

April 2010). Bereits aufgrund der Tatsache, dass Desinfektionsmittel

meistens Ethanol oder 2-Propanol als alkoholisches Wirkmittel enthält, ist nach

idealisierter Häufigkeit weniger wahrscheinlich, dass die

Desinfektionsmittelflasche Methanol als eine der anderen Wirkmittel enthalten

hat. Beim Vorkommen von Methanol in Desinfektionsmitteln wird sodann regelmässig

von einer Verunreinigung gesprochen (Bianca

Wuchty, Julian Perneczky, Johann Sellner, Methanolintoxikation: ein

Kollateralschaden der COVID-19-Pandemie in: psychopraxis.neuropraxis 2021/24, 238–241,

S. 240). Da es sich vorliegend um behördlich bereitgestelltes

Desinfektionsmittel gehandelt hat, welches von der kambodschanischen Regierung

für die Quarantänesituation bereitgestellt worden war (UV-Akte 14, S. 2), erscheint

es noch unwahrscheinlicher, dass das fragliche Desinfektionsmittel Methanol

enthielt. Methanol ist überdies bereits bei Hautkontakt schädlich (Kantonale

Fachstellen für Chemikalien, chemsuisse, Merkblatt D01, Version 6.2 – 06.2021,

S. 2 und S. 8: Kennzeichnung nach global harmonisiertem System zur

Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien [GHS] H311). Es ist daher

unwahrscheinlich, dass keine andere der sich in Quarantäne befindlichen Personen

über entsprechende Beschwerden klagte. Da keine weiteren Vorfälle dokumentiert sind,

drängt sich vielmehr der Schluss auf, dass sich in den für die Personen in

diesem Hotel bereitgestellten Desinfektionsmittelflaschen kein Methanol befand.

Selbst wenn von der Hypothese ausgegangen würde, dass Methanol im

Desinfektionsmittel enthalten war, erscheint eine versehentliche Einnahme

durchaus real. Da die Desinfektionsmittelflasche wie eine Trinkwasserflasche

ausgesehen habe (UV-Akte 39 S. 3), wäre etwa denkbar, dass die

Beschwerdeführerin nach dem Zähneputzen ihren Mund damit gespült haben könnte,

was für eine Intoxikation ausgereicht hätte (dazu E. 3.6.2). Da Methanol im

Geschmack, Geruch oder an der Konsistenz nicht von Ethanol unterscheidbar ist,

im ersten Moment die gleiche berauschende Wirkung hat und Vergiftungserscheinungen

im Schnitt erst nach 24 Stunden auftreten (Bianca

Wuchty, Julian Perneczky, Johann Sellner, Methanolintoxikation: ein

Kollateralschaden der COVID-19-Pandemie in: psychopraxis.neuropraxis 2021/24, 238–241,

S. 238), ist eine Verwechslung mit gewöhnlichem Trinkalkohol ebenfalls ein

Erklärungsansatz. Aufgrund der Aktenlage lässt sich nicht ausschliessen, dass

die Versicherte eine mit Methanol gepanschte Flasche Trinkalkohol bei sich

hatte. Andererseits gibt es keine Hinweise dafür, dass sie bewusst Methanol mitgeführt

hatte.

3.5.4

Nach dem Gesagten bleibt es letztlich bei dem einzigen Indiz, dass die

Versicherte nicht umgehend einen Arzt rufen wollte. Dabei ist anzumerken, dass

nicht nachgewiesen ist, wer dann schlussendlich ärztliche Hilfe anvisiert

hatte. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass sie dies selber war. Alle

weiteren von der Beschwerdegegnerin angeführten Aspekte sind hypothetischer

Natur und können geradezu mit anderen Erklärungsansätzen wiederlegt werden. Insoweit

gelingt es der Beschwerdegegnerin nicht, die Vermutung der Unfreiwilligkeit der

Selbsttötung umzustossen.

3.6

3.6.1

Schliesslich bringt die Beschwerdegegnerin in der

Beschwerdeantwort vor, es sei aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass es

sich um mehrmaliges Zuführen der Substanz gehandelt habe. Da sich somit die

Intoxikation über einen gewissen Zeitraum aufgebaut habe und die Versicherte

«erst» am 1. April 2020 verstorben sei, sei nicht von einer einmaligen

schädigenden und damit plötzlichen Einwirkung im Sinne des Unfallbegriffs

auszugehen (vgl. E. 3.1 hiervor; Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2022, Ziff. 5.3).

3.6.2

Mit dem Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt.

Der entsprechende Faktor muss einmalig innerhalb eines relativ kurzen, abgrenzbaren

Zeitraums auf den menschlichen Körper eingewirkt haben. Das Kriterium bezieht

sich auf die Einwirkung, nicht auf die in der Folge eingetretene

Gesundheitsschädigung (vgl. BGE 140 V 220 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts

8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3.3). Bei Giftstoffen oder schädigenden

Strahlen handelt es sich um einen Unfall, wenn die Einwirkzeit relativ kurz ist

und einem einzigen Ereignis zugeschrieben werden kann (vgl. Urteil des

Bundesgerichts U32/07 vom 14. Juni 2007 E. 2.2 = SVR 2008 UV Nr. 5). Den Akten sind

keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf eine mehrfache Zuführung von

Methanol schliessen liessen. Hinzu kommt, dass Methanol bereits in kleinen

Mengen und bereits bei einmaliger Einnahme schädlich ist (Bianca Wuchty, Julian Perneczky, Johann Sellner,

Methanolintoxikation: ein Kollateralschaden der COVID-19-Pandemie in:

psychopraxis.neuropraxis 2021/24, 238–241, S. 240). Bei dieser Ausgangslage ist

davon auszugehen, dass bereits eine einmalige Einnahme des Methanols zum Tode der

Versicherten geführt hat und der Tod nicht die bloss durch die Summe

repetitiver (aber für sich allein betrachtet unschädlicher Einwirkungen) immer

gleicher äusserer Faktoren darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_842/2018 vom 06. Mai 2019, E. 3.3.3). Der Unfallbegriff ist somit auch unter

dem Gesichtspunkt der Plötzlichkeit zu bejahen.

3.7

Im Ergebnis kann nicht abschliessend erstellt werden, unter welchen

Umständen die Methanolintoxikation der Versicherten erfolgte. Die

Beschwerdegegnerin geht ohne entsprechende Aktengrundlage davon aus, dass sich

die Versicherte entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung und trotz einhellig

gegenteiliger Einschätzung der befragten Personen mit Wissen und Willen durch

mehrfache Einnahme von Methanol absichtlich langsam intoxiniert habe und stellt

damit in Verkennung der geltenden Vermutungsregel und in pietätloser Weise auf einen

unwahrscheinlicheren, durchwegs auf Hypothesen beruhenden Sachverhalt ab unter

Weglassung anderer Erklärungsansätze. Es liegen keine gewichtigen Indizien vor,

welche die Vermutung der Unfreiwilligkeit umstossen würden. Der Einspracheentscheid

vom 10. Dezember 2021 wird daher aufgehoben und die Beschwerdegegnerin

verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

4.

4.1

Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde daher gutzuheissen

und der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2021 ist aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu

erbringen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG).

4.3

Da im Verfahren zwei Versicherungsträger beteiligt sind, sind die

ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (§ 17 Abs. 2 SVGG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin

verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: