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Entscheid

UV.2022.21

Beschwerde abgewiesen. Covid-19-Infektion stellt keine Berufskrankheit dar (Bundesgerichtsurteil 8C_524/2023 vom 07.08.2024)

29. März 2023Deutsch20 min

um Zustellung einer Verfügung (AB 49), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

März 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

C____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.21

Einspracheentscheid vom 7. Juni

2022

Beschwerde abgewiesen.

Covid-19-Infektion stellt keine Berufskrankheit dar.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1976 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. November

2018 als Oberärztin bei der Klinik D____ (fortan: Klinik D____) tätig und in

dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen

versichert (vgl. Schadenmeldung vom 30. März 2020, Beschwerdeantwortbeilage

[AB] 1).

b)

Mit Schadenmeldung vom 30. März 2020 meldete die Arbeitgeberin der

Beschwerdegegnerin die Infizierung der Beschwerdeführerin mit Covid-19 durch

einen Patienten in der Klinik D____ (vgl. AB 1 und Kumulativbefund Virologie

des E____spitals [...] vom 26. März 2020, AB 4). Als Schadendatum gab sie den

27. März 2020 an.

c) Die Beschwerdegegnerin richtete in der Folge gemäss

Schreiben vom 14. Juli 2021 zunächst die gesetzlichen Leistungen bis und

mit 31. Dezember 2020 aus und lehnte eine darüberhinausgehende Leistungspflicht

ab (AB 45). Mit Schreiben vom 11. August 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin

um Zustellung einer Verfügung (AB 49), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 24. August 2021 das Vorliegen einer Berufskrankheit und damit einen

Leistungsanspruch ab dem 1. Januar 2021 verneinte (AB 51). Die gegen diese

Verfügung erhobene Einsprache (AB 55) wurde mit Einspracheentscheid vom 7. Juni

2022 (Beschwerdebeilage [BB] 1) abgewiesen.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 1. Juli 2022 beantragt die Beschwerdeführerin die

Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. Juni 2022 und die Ausrichtung der

gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei zur weiteren Abklärung des

Sachverhalts ein Gerichtsgutachten anzuordnen. Dies unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2022 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 1. Dezember 2022 und fakultativer Stellungnahme vom

18.

Januar 2023 halten die Parteien an den eingangs gestellten Begehren

fest.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte bzw. die

Beschwerdeführerin mit Replik vom 1. Dezember 2020 darauf verzichtete,

findet am 29. März 2023 die Urteilsberatung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige

kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art.

1.

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG;

SR 832.20] in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG;

SR 830.1], § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom

9.

Mai 2001 [SVGG; SG 154.200] sowie § 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend

die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 [GOG;

SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich

aus Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, das Vorliegen einer

Berufskrankheit sei zu verneinen. Die Beschwerdeführerin arbeite einerseits

nicht in einem Spital oder einer ähnlichen Institution und andererseits habe

keine viermal höhere Ansteckungswahrscheinlichkeit als bei der

Allgemeinbevölkerung bestanden. Hinzu komme, dass die von der

Beschwerdeführerin geltend gemachte Post-Covid-Diagnose nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. Die Ablehnung des Leistungsanspruches sei

daher zu Recht erfolgt.

2.2

Die Beschwerdeführerin hält dagegen, ihre Covid-19-Erkrankung sei

als Berufskrankheit zu qualifizieren. Ferner leide sie infolge ihrer in

Ausübung der Berufstätigkeit erfolgten Ansteckung an einem Post- bzw. Long-Covid-Syndrom,

das als Berufskrankheit gemäss Art. 9 UVG anzuerkennen sei.

2.3

Dispositiv

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das

Vorliegen einer Berufskrankheit und somit den Leistungsanspruch der

Beschwerdeführerin zu Recht verneinte.

3.

3.1.

Nach Art. 6 Abs. 1 UVG gewährt die Unfallversicherung einer

versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes

bestimmt.

3.2.

3.2.1. Gemäss Art. 9 Abs. 1 Satz 1 UVG gelten als Berufskrankheiten

Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich

oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht

worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie

der arbeitsbedingten Erkrankungen (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 UVG). Gestützt auf Art.

9 Abs. 1 Satz 2 UVG und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung

vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) hat der Bundesrat in Anhang 1 zur UVV

eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen

erstellt. Eine vorwiegende Verursachung liegt rechtsprechungsgemäss dann vor,

wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im

gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. Ausschliessliche

Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der

schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis auf BGE 117 V 355 E. 2a mit Hinweisen). Das Erfordernis

eines Kausalzusammenhangs ist demgemäss zu bejahen, wenn die Krankheit zu mehr

als 50 % durch einen im Anhang 1 zur UVV erwähnten schädigenden Stoff oder eine

erwähnte Arbeit verursacht worden ist (BGE 119 V 200 E. 2a; Urteil des

Bundesgerichts 8C_326/2018 vom 7. November 2018 E. 4.3.1). Ist nicht

feststellbar, ob eine Krankheit im konkreten Fall auf die berufliche Exposition

oder auf andere Ursachen zurückzuführen ist, lässt das Bundesgericht den auf

epidemiologische Studien gestützten Nachweis der vorwiegend berufsbedingten

Verursachung zu (BGE 133 V 421, 426 E. 5.1). Abgestellt wird dabei auf das

sogenannte relative Risiko, d.h. auf das Verhältnis der

Erkrankungswahrscheinlichkeit zwischen exponierten und nicht exponierten

Personen innerhalb einer bestimmten Bevölkerung und Zeiteinheit. Anders

gewendet ist für die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung aufgrund epidemiologischer

Untersuchungsergebnisse massgebend, inwieweit das Erkrankungsrisiko aufgrund

der Exposition gegenüber bestimmten schädigenden Stoffen oder bestimmten Arbeiten

erhöht ist. Weil eine vorwiegende Verursachung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG

nur besteht, wenn der schädigende Stoff oder die schädigende Arbeit am gesamten

Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmacht, bedarf es eines relativen Risikos von

mehr als 2 (Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2021 vom 28. April 2022 E. 3.2; Urteil

des Bundesgerichts 8C_695/2018 vom 18. März 2019 E. 6.1). Ein vorwiegend

beruflicher Ursprung der Erkrankung ist folglich anzunehmen, wenn aufgrund

epidemiologischer Fakten feststeht, dass die berufsbedingte Exposition

gegenüber der schädlichen Substanz eine Verdoppelung des Erkrankungsrisikos mit

sich bringt (BGE 133 V 421, 426 E. 5.1).

3.2.2. Subsidiär kann eine Anerkennung anderer Krankheitsbilder im Rahmen der

Generalklausel von Art. 9 Abs. 2 UVG erfolgen. Danach gelten als

Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass

sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit

verursacht worden sind. Die Generalklausel kommt bezüglich derjenigen Leiden

zum Zuge, die nach bisheriger arbeitsmedizinischer Kenntnis (noch) nicht in

einem dermassen qualifizierten Ursachenzusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten

gebracht werden können, dass sich deswegen ihre Bezeichnung als

Listenerkrankung rechtfertigen würde, die aber doch, aufgrund ihrer eindeutigen

beruflichen Genese im Einzelfall die für Berufskrankheiten vorgesehenen

Leistungen auslösen sollen (BGE 126 V 183, 189 E. 4b). Nach der Rechtsprechung

ist die Voraussetzung des «ausschliesslichen oder stark überwiegenden»

Zusammenhangs erfüllt, wenn die Berufskrankheit zu mindestens 75 % durch die

berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 183, 186 E. 2b; BGE 119 V 200, 201 E. 2b; BGE 117 V 354, 355 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2015

vom 6. Januar 2016 E. 2.2). Dies entspricht einem relativen Risiko von

mindestens 4 (Andreas Traub, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli (Hrsg.),

Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2019, Art. 9 UVG N 41). Eine

stark überwiegende Verursachung im Sinne der Generalklausel liegt demnach vor, wenn

eine Erkrankung bei Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe viermal häufiger

vorkommt als bei der Allgemeinbevölkerung im Durchschnitt (Urteil des

Bundesgerichts 2C_373/2021 vom 22. Februar 2022 E. 6.2.2). An die Annahme einer

Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG sind relativ strenge Beweisanforderungen

zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2018 vom 15. Januar 2019 E. 2.2;

Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2; Urteil des

Bundesgerichts 8C_507/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.2). Verlangt wird, dass die

versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko

ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit

der Berufsausübung eintritt, genügt nicht (BGE 126 V 183, 186 E. 2.b; Urteil

des Bundesgerichts 8C_620/2018 vom 15. Januar 2019 E. 2.2).

3.2.3. Ob eine Verdoppelung oder Vervierfachung des Erkrankungsrisikos im

Einzelfall vorliegt, ist nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2018 vom 7. November 2018 E.

4.3.1; Traub, a.a.O., Art. 9 UVG N

43). Kann die vorwiegende oder stark überwiegende Ursächlichkeit der

beruflichen Tätigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen

werden, trägt die versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2022 vom 13. März 2023 E. 4.3.3; Urteil des Bundesgerichts

8C_516/2020 vom 3. Februar 2021 E. 4.2.1). Diese Beweisregel greift allerdings

erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (vgl. BGE 138 V 218, 221 E. 6; Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Zürich UV.2022.00114 vom 15. Dezember 2022 E. 1.4;

Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich UV.2021.00167 vom 21. September

2022 E. 1.3; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich UV.2017.00281 vom

22. Oktober 2019 E. 2.4.1).

3.3.

Für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs trägt die versicherte

Person die Beweislast, wenn ein solcher Zusammenhang trotz pflichtgemässer

Abklärung des Sachverhalts (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht bewiesen werden kann (zum

im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz vgl. auch Art. 61

lit. c ATSG; BGE 138 V 218, 221 E. 6).

4.

4.1.

Die als Anhang 1 zur UVV vom Bundesrat erstellte Liste führt unter Ziff.

2 lit. b als arbeitsbedingte Erkrankung unter anderem «Infektionskrankheiten»

auf, die als Folge von «Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten

und dergleichen» auftreten.

4.2.

Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass es sich bei der

in Frage stehenden Covid-19-Erkrankung um eine Infektionskrankheit im Sinne von

Ziff. 2 lit. b Anhang 1 zur UVV handelt. Weiter ist erforderlich, dass sich die

versicherte Person die Infektionskrankheit im Rahmen ihrer Tätigkeit in einem

Spital, Laboratorium, Versuchsanstalt oder dergleichen zuzog. Es ist daher

zunächst zu prüfen, ob die Klinik F____ als Institution im Sinne von Ziff. 2

lit. b Anhang 1 UVV zu qualifizieren ist.

4.3.

4.3.1. Bei der Frage, welche Institutionen erfasst sind, ist darauf

abzustellen, in welchen Institutionen eine prinzipiell erhöhte Gefahr einer

Infektion besteht (Kaspar Gehring/Ueli

Kieser, Pflegefachpersonen und Covid-19 – Blick auf die

Versicherungssituation, Pflegerecht 2021 S. 146 ff., 147; Urteil des

Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.236 vom 22. November 2021 E. 3.4;

Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.237 vom 22. November 2021

E. 3.4). Bei der Beurteilung des Infektionsrisikos ist insbesondere die

Möglichkeit der Umsetzung von Präventionsmassnahmen einzubeziehen (vgl. Urteil

des Kantonsgerichts Neuenburg vom 22. Juni 2021, RJN 2021 S. 828 ff., E.

3.b.dd). Ein Teil der Lehre und der kantonalen Rechtsprechung verlangt weiter

eine Exposition gegenüber Covid-19 bei der direkten Pflege von infizierten

Patientinnen und Patienten und schliesst somit beispielsweise administrative

Tätigkeiten in einem Spital oder einer ähnlichen Einrichtung vom

Anwendungsbereich von Anhang 1 Ziffer 2 lit. b UVV aus (Gaëlle Barman Ionta/David Ionta, COVID-19 sous l’angle de la

maladie professionnelle, in: Sylvie

Pétremand (Hrsg.), Assurances sociales et pandémie de Covid-19, Basel

2021, S. 59 ff., 71 f.; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 605 2021 39 vom 21.

November 2021 E. 7.2).

4.3.2. Gemäss der Empfehlung Nr. 1/2003 der Ad-Hoc-Kommission Schaden

UVG vom 22. Mai 2003, Fassung vom 23. Dezember 2020

(<https://www.svv.ch/de/branche/regelwerke/empfehlungen-der-ad-hoc-kommission-schaden-uvg>,

zuletzt besucht am 4. Mai 2023, fortan: Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission)

besteht bei Infektionskrankheiten, welche von Mensch zu Mensch übertragen

werden, das entscheidende Merkmal der berufsbedingten Exposition darin, dass

die konkrete Tätigkeit Arbeiten mit infizierten Patienten (Spitäler) oder

Arbeiten mit einer stark infizierten/infizierenden oder kontaminierten Umgebung

(Laboratorien/Versuchsanstalten) bedingt bzw. umfasst. Deshalb sei das

versicherte Gesundheits- und Pflegepersonal der ambulanten und stationären

Einrichtungen sowie der Pflegeeinrichtungen dem Spitalpersonal gleichgestellt,

soweit es einem spezifischen beruflichen Expositionsrisiko ausgesetzt sei,

indem es direkt infizierte Patienten wegen der Infektion in diesen

Einrichtungen behandle und pflege. Die Empfehlungen der Ad-Hoc-Kommission

weisen keinen Rechtscharakter auf und binden das Gericht nicht (Urteil des

Bundesgerichts 8C_81/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 5.4.3). Sie stellen auch

keine Weisungen an die Durchführungsorgane der obligatorischen

Unfallversicherung dar (BGE 144 V 411, 417 E. 4.7; BGE 120 V 224, 231 E. 4c).

Sie sind jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen (BGE 147 V 35, 40 E. 5.1.3; BGE 139 V 457, 461 E. 4.2; BGE 138 V 140, 146 E. 5.3.6; BGE 114 V 315, 318 E. 5c). Da vorliegend kein Grund ersichtlich ist, die Empfehlung der

Ad-Hoc-Kommission nicht zu berücksichtigen, findet sie bei der Beurteilung der

Frage, ob es sich bei der Klinik F____ um eine Institution im Sinne von Ziff. 2

lit. b Anhang 1 UVV handelt, Berücksichtigung. Der Verweis auf das Urteil des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft 725 21 148/331 vom 16. Dezember 2021 E. 6.3

ist diesbezüglich mangels Vergleichbarkeit der fraglichen Sachverhalte nicht

zielführend.

4.4.

4.4.1. Bei der Klinik D____ handelt es sich um eine Privatklinik für

Psychosomatik, Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Website der Klinik D____, [...],

zuletzt besucht am 10. Mai 2023). Die Klinik verfügt über ein Ambulatorium und

fünf stationäre Abteilungen [...] zuletzt besucht am 10. Mai 2023). Sie bietet

Einzelbehandlungen (Einzel-Psychotherapie, psychotherapeutisch-verhaltensorientierte

Übungen, psychiatrische Abklärungen und Behandlungen), ärztlich-somatische

Behandlungen, Gruppentherapien in Form von Gesprächsgruppen, Physiotherapie

(Dehnungs- und Kräftigungsübungen, Atemtherapie, Autogenes Training,

Progressive Muskelrelaxation, Sport- und Spielübungen, Nordic Walking,

Medizinische Trainingstherapie, Qigong und Escrima, Wassergymnastik,

Schmerzgruppe, Jonglieren, Fünf Tibeter [Bewegungs- und Atemübungen]),

Spezialtherapien (Kunsttherapie, Musiktherapie, Ergotherapie, Tanztherapie,

Achtsamkeit, Yoga, Evolutionspfad, Literaturgruppe) und

komplementärmedizinische Beratungen und Therapien an.

4.4.2. Bei der überwiegenden Mehrheit der in der Klinik angebotenen

Behandlungsformen besteht kein physischer Patientenkontakt. Namentlich im Kerntätigkeitsbereich

der Klinik F____ – Durchführung von psychotherapeutischen und psychiatrischen Gesprächstherapien

– ist die körperliche Distanz zwischen behandelnder und behandelter Person der

Therapieform inhärent. Von der Möglichkeit der Einhaltung der vom Bundesamt für

Gesundheit (BAG) aufgrund der Covid-19-Pandemie empfohlenen Abstandsmassnahmen bei

Therapiegesprächen ist auszugehen (<https://bag-coronavirus.ch/kampagnen/>,

zuletzt besucht am 12. Mai 2023). Abweichendes wird seitens der

Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Auch das weitere

Behandlungsangebot der Klinik D____ lässt insgesamt nicht auf ein erhöhtes

Expositionsrisiko des Personals schliessen. Die Beschwerdeführerin legt zudem

nicht konkret dar, inwiefern bei den angebotenen Körper- und Spezialtherapien

keine körperliche Distanz gewahrt werden könnte und so das Expositionsrisiko

erhöht würde. Beim physiotherapeutischen Angebot und den Spezialtherapien,

welche ohnehin nicht durch die Beschwerdeführerin selbst durchgeführt werden,

handelt es sich gemäss der Website der Klinik D____ mehrheitlich um geleitete

Übungen, Kurse und Aktivitäten, welche grösstenteils unter Einhaltung von

Abstand zwischen den Teilnehmenden und der instruierenden Person durchgeführt

werden können oder üblicherweise gar im Freien abgehalten werden, wo ein geringeres

Ansteckungsrisiko besteht. Eine prinzipiell erhöhte Gefahr, sich mit dem

Coronavirus anzustecken, wie dies beispielsweise bei Tätigkeiten auf der

Intensivstation der Fall ist, ist im Rahmen der Tätigkeit in der Klinik D____

nicht auszumachen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die

Klinik D____ ein gewisses Angebot an somatischen Behandlungen anbietet. Das bei

Infektionskrankheiten, welche von Mensch zu Mensch übertragen werden, inhärente

Risiko realisiert sich im Rahmen der Tätigkeit in der Klinik D____ nicht und

einzig darauf kann es ankommen.

4.4.3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen geht die berufliche

Tätigkeit in der Klinik D____ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit

einer Verdoppelung des Infektionsrisikos einher. Ferner war die Tätigkeit

sowohl einer Einhaltung der Präventionsmassnahmen zugänglich als auch nicht mit

direktem Kontakt mit infizierten Personen verbunden. Zusammenfassend ist die

Klinik D____ somit nicht als Institution im Sinne von Ziff. 2 lit. b von Anhang

1 UVV zu qualifizieren. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt fällt somit nicht

in den Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 UVG.

4.5.

4.5.1. Es bleibt zu überprüfen, ob eine Berufskrankheit gestützt

auf die Generalklausel von Art. 9 Abs. 2 UVG zu bejahen ist.

4.5.2. Zwischen der Übertragung von Covid-19 und dem Ausbruch der

Erkrankung beträgt die Inkubationszeit notorisch wenige Tagen bis zu 14 Tage. Der

Beschwerdeführerin wurde am 25. März 2020 ein Abstrich entnommen, der gemäss

Bericht vom 26. März 2020 positiv auf Covid-19 getestet wurde (AB 4). Eine

Ansteckung fällt daher frühestens ab dem 11. März 2020 in Betracht. Ob die

Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen dem 11. und

dem 25. Mai 2020 ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche

Tätigkeit bei der Klinik D____ infiziert wurde, ist Gegenstand nachstehender

Erwägungen.

4.6.

4.6.1. Gemäss telefonischer Auskunft der Personalabteilung der

Klinik D____ gegenüber der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2020, steckte sich

ein Patient der Abteilung 5 im Gebäude «Haus G____» als erster mit Covid-19 an.

Die in einem 80%-Pensum tätige Beschwerdeführerin habe sich mehrmals im Haus G____

und dessen Restaurant aufgehalten. Insgesamt hätten sich mehrere Mitarbeitende

und Patienten angesteckt. Somit sei ein Kontakt durchaus wahrscheinlich. Die

Beschwerdeführerin gab am 13. Mai 2020 telefonisch gegenüber der

Beschwerdegegnerin ergänzend an, sie führe zu rund 70 % als Psychiaterin

Gesprächstherapien durch. Daneben sei sie mit Führungsaufgaben beschäftigt. Sie

sei hauptsächlich in der Tagesklinik tätig. Die Sitzungen würden auch in

anderen Gebäuden stattfinden, unter anderem auch im Haus H____. Im Restaurant

im Haus H____ habe sie mittags regelmässig gegessen. Im privaten Bereich kenne

sie niemanden, der mit Covid infiziert sei (Leistungsaussendienstbericht vom

14. Mai 2020, AB 6).

4.6.2. Aus den vorgenannten Schilderungen der Beschwerdeführerin,

der Personalabteilung und den übrigen Akten ergibt sich lediglich, dass allenfalls

eine einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der

Berufsausübung eintrat, vorliegen könnte. Dass die Beschwerdeführerin dem

typischen Berufsrisiko für eine gewisse Dauer ausgesetzt war, ist indes zu

verneinen. Aus der Aktenlage ergibt sich nicht, wann und wo sich die

Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 11. bis 25. März 2020 infiziert haben könnte.

Die Angaben der Beschwerdeführerin, eine Ansteckung im privaten Bereich könne

ausgeschlossen werden, da sie keine mit Covid-19 infizierten Personen kenne,

verfängt angesichts des Umstandes, dass asymptomatische Verläufe und

Begegnungen mit nicht näher bekannten infizierten Personen nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, nicht. Aus dem

negativen Testergebnis des Ehemannes (Replikbeilage [RB]

3) lässt sich ferner einzig ableiten, dass sich die Beschwerdeführerin nicht

bei diesem angesteckt haben kann. Dies lässt allerdings nicht den Schluss zu,

dass sie sich die Infektion bei ihrer beruflichen Tätigkeit zugezogen haben

muss. Allein aufgrund des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer

Erkrankung zeitweise im gleichen Gebäude wie ein infizierter Patient aufgehalten

hatte (bzw. sich dort verpflegte) und im Zeitraum vom 16. bis 27. März 2020 dreizehn

weitere Mitarbeitende, Patientinnen und Patienten positiv auf Covid-19 getestet

wurden (Bestätigung vom 8. November 2022, RB 2), reicht für sich alleine

genommen nicht, um eine Covid-19-Ansteckung als zu mindestens 75 % durch die

berufliche Tätigkeit verursacht anzunehmen. Dies muss umso mehr gelten, als

dass bis zum 12. März 2020 öffentliche und private Veranstaltungen mit

behördlicher Bewilligung mit maximal 1'000 Personen durchgeführt werden konnten

(Art. 2 der Verordnung vom 28. Februar 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des

Coronavirus (COVID-19) [SR.818.101.24]) und ab dem 13. März 2020 immer noch Veranstaltungen

mit bis zu 100 Teilnehmenden stattfinden durften (Art. 6 der Verordnung 2 über

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, Stand am 13. März 2020

[COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24]). Ein Verbot öffentlicher und privater

Veranstaltungen, einschliesslich der Schliessung öffentlich zugänglicher

Einrichtungen, bestand erst ab dem 17. März 2020 (Art. 6 Abs. 1 und 2 der

COVID-19-Verordnung 2, Stand am 17. März 2020). Lebensmittelläden, Apotheken,

Poststellen, Banken, Tankstellen, Bahnhöfe und andere Einrichtungen des

öffentlichen Verkehrs blieben weiterhin geöffnet (Art. 6 Abs. 3 der COVID-19-Verordnung

2, Stand am 17. März 2020). Im Zeitraum vom 11. bis 25. März 2020 bestand nach

dem Gesagten im Privatleben eine erhebliche Ansteckungsgefahr. Eine

Maskenpflicht wurde in der Schweiz erst ab dem 6. Juli 2020 für den

öffentlichen Verkehr eingeführt (Art. 3a der Verordnung über Massnahmen in der

besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020, Stand

am 6. Juli 2020 [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26]). Die im

Haus H____ bereits am 18. März 2020 eingeführte Maskenpflicht (vgl. Entscheidungs-

und Massnahmeprotokoll der Klinik F____; RB 4) bot der

Beschwerdeführerin demgemäss einen weitreichenderen Schutz als der

Allgemeinbevölkerung, weshalb unter diesem Gesichtspunkt ein erhöhtes

Ansteckungsrisiko ebenfalls zu verneinen ist.

4.6.3. In Bezug auf die seitens der Beschwerdeführerin

geltend gemachte Prävalenz ist folgendes zu bemerken: Nach den Angaben der

Geschäftsleitung der Klinik D____ wurden im Zeitraum vom 16. bis 27. März 2020 dreizehn

(die Beschwerdeführerin nicht eingerechnet) von insgesamt 369 Mitarbeitenden, Patientinnen

und Patienten der Klinik F____ positiv auf Covid-19 getestet (Bestätigung vom

8. November 2022, RB 2). Daraus berechnet die Beschwerdeführerin im Zeitraum

vom 16. bis 27. März 2020 für die Klinik D____ eine Prävalenz von 3.5 %.

Vergleiche man die Prävalenz von 3.5 % mit der Prävalenz von 0.19 % in der

Gesamtbevölkerung des Kantons Basel-Stadt im gleichen Zeitraum, ergebe sich am

Arbeitsort eine 18-mal höhere Ansteckungswahrscheinlichkeit als in der

Gesamtbevölkerung des Wohnsitzkantons der Beschwerdeführerin (Replik Seite 4

f.). Zunächst ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen

Angaben (AB 6) seit dem positiven Testergebnis vom 26. März 2020 in Isolation

begeben hatte. Die von der Arbeitgeberin mit Bestätigung vom 8. November 2022 (RB

2) dargestellten Infektionszahlen beschlagen daher einen zu langen Zeitraum und

sind bereits aus diesem Grund für einen Vergleich der massgeblichen Prävalenzzahlen

ungeeignet. Ins Gewicht fällt ferner, dass die Arbeitgeberin im Rahmen ihrer

Bestätigung keine Chronologie der Ansteckungen darstellt, was eine Überprüfung

der Prävalenz unmöglich macht. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass ein

Nachweis auf empirischer Grundlage verlangt, dass gestützt auf

epidemiologischer Studien belegt wird, dass das Infektionsrisiko in einer

bestimmten Berufsgruppe generell viermal höher ist als in der Allgemeinbevölkerung.

Es reicht hingegen nicht aus, dass es wie vorliegend im Einzelfall bei den

Angestellten einer einzelnen Einrichtung zu viermal mehr Infektionen gekommen

ist. Verallgemeinerungsfähige Aussagen zum relativen Risiko lassen sich mithin nur

machen, wenn die Anzahl Erkrankungen in einer grösseren, repräsentativen

Stichprobe der Angehörigen einer Berufsgruppe mit der Anzahl Erkrankungen in

der Allgemeinbevölkerung verglichen wird. Aussagekräftige Studien, die sich mit

dem Covid-19-Erkrankungsrisiko von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,

Psychologinnen und Psychologen oder vergleichbaren Berufsgruppen im

massgeblichen Zeitraum befassen, liegen nicht vor.

4.7.

Zusammenfassend ist eine ausschliessliche oder stark überwiegende

Verursachung durch die berufliche Tätigkeit nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Demzufolge kann die Covid-19-Infektion der

Beschwerdeführerin nicht als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG

betrachtet werden. Da keine Berufskrankheit vorliegt, trifft die

Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht (Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

9 UVG). Eine formelle Anerkennung der Berufskrankheit durch die Beschwerdegegnerin

erfolgte im Übrigen nicht (vgl. Verfügung vom 24. August 2021, AB 51). Da

das Vorliegen einer Berufskrankheit sowohl unter Art. 9 Abs. 1 UVG

als auch gestützt auf die Generalklausel gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG zu verneinen

ist, erübrigen sich Weiterungen betreffend die von der Beschwerdeführerin

geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.

5.

5.1.

Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG).

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind infolge Obsiegens der

Beschwerdegegnerin in Anwendung von § 17 Abs. 1 und 2 SVGG wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: