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Entscheid

UV.2022.22

Zustelldatum bei Versandart "A-Post Plus"

28. März 2023Deutsch12 min

erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 28. März 2023

Parteien

A____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.22

Einspracheentscheid vom 2. Juni

2022

Zustelldatum bei Versandart

"A-Post Plus"

Erwägungen

1.

1.1.

Der Beschwerdeführer hatte sich mit Schadenmeldung vom 15. Dezember

2020 (SUVA-Akte 1) mit Hinweis auf starke Rückenschmerzen nach einem Ereignis

vom 5. März 2020 (Vermerk: "Schadendatum unpräzis") bei der

Beschwerdegegnerin angemeldet. Es folgten Abklärungen. Mit Schreiben vom 18.

Oktober 2021 (SUVA-Akte 99) wurde der Versicherte über die Einstellung der

Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2021 informiert.

Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 (SUVA-Akte 114) verneinte die

Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem

Versicherten eine Integritätsentschädigung von 25% in der Höhe von CHF

37'050.00 zu. Mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2022 (SUVA-Akte 131) wies die

Beschwerdegegnerin die dagegen erhobene Einsprache vom 24. Februar 2022

(SUVA-Akte 124) ab.

1.2.

Am 7. Juli 2022 (Postaufgabe: 6. Juli 2022) geht beim

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt eine undatierte, gegen den

Einspracheentscheid vom 2. Juni 2022 gerichtete Beschwerde ein. Mit

Beschwerdeantwort vom 17. August 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die

Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden kann.

1.3.

Mit Verfügung vom 26. August 2022 bittet die Instruktionsrichterin

den Beschwerdeführer, sich zur Beschwerdefrist zu äussern. In Nachachtung der

Verfügung vom 26. August 2022 äussert sich der Beschwerdeführer mit seiner

undatierten, am 20. September 2022 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt eingegangenen Eingabe.

2.

2.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1

des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG

154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich

aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

2.2.

Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle - wie den vorliegenden -

als Einzelrichterin zu entscheiden.

Zu prüfen ist nachfolgend in formeller Hinsicht, ob die

Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 60 ATSG eingehalten ist.

3.

3.1.

Der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 2 Ziff. I. 2.) führt aus, der

Einspracheentscheid vom 2. Juni 2022 sei der C____ (C____) am 7. Juni 2022

zugestellt worden. Mit der Postaufgabe am 6. Juli 2022 (vgl. Vermerk bei dem

auf die eingegangene Beschwerde angebrachten Eingangsstempel) sei die

Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 60 ATSG) eingehalten. In der

Beschwerdeantwort wird bestritten, dass die Zustellung erst am 7. Juni 2022

erfolgt sei (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 10). Die Zustellung sei am 4. Juni

2022 erfolgt (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 10).

3.2.

Der Beschwerdeführer war im vorinstanzlichen Verfahren durch die C____

vertreten. Dass die Zustellung des Einspracheentscheides vom 2. Juni 2022 an

diese Rechtsvertreterin und nicht an den Beschwerdeführer selbst zulässig war,

wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Nicht strittig ist, dass die Beschwerdegegnerin

sich vorliegend der Versandmethode "A-Post Plus" bedient hat.

3.2.1. Bei der Versandmethode «A-Post Plus" wird der Brief

mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post

spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber

der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch

nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird

vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den

Briefkasten des Empfängers gelegt wird (vgl. Ueli

Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, N. 16 zu Art 38, mit Hinweis auf Urteil

des Bundesgerichts 8C_586/2018, vom 6. Dezember 2018 E. 5).

3.2.2. Dem Eintrag, welchen die Post in ihrem Erfassungssystem

vornimmt, kommt nicht die Eigenschaft einer Empfangsbestätigung zu, da sich

mangels Quittierung dem Track & Trace-Auszug nicht entnehmen lässt, ob

tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelt,

geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist (Kieser, a.a.O. N. 17 zu Art. 38, mit

Hinweis auf BGE 144 IV 61 und dortigem Hinweis auf BGE 142 III 599). Die

Rechtsprechung hält zudem fest, dass auch bei der Zustellungsart A-Post Plus

ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit

liegt (Kieser, a.a.O., N. 17 zu

Art. 38; vgl. das Beispiel BGE 134 V 51).

Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu

vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel

erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte

Postzustellung vorliege, ist abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände

nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei

sein guter Glaube zu vermuten ist. Nicht behelflich sind demgegenüber rein

hypothetische Überlegungen des Adressaten, wonach die Sendung einem Nachbarn in

den Briefkasten oder sonst einer Drittperson ins Postfach gelegt worden sein

könnte (Kieser, a.a.O., N. 17 zu

Art. 38 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2015 vom 2. Juni

2015 E. 3.2).

3.2.3. Die Beschwerdegegnerin hat den Einspracheentscheid vom

2. Juni 2022 der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in Basel zugestellt. Vorliegend

wird eine fehlerhafte Zustellung in dem Sinne, dass der Einspracheentscheid vom

2. Juni 2022 überhaupt nicht oder jedenfalls nicht der Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers, sondern einem Dritten zugestellt wurde, weder behauptet,

noch belegt.

3.3.

Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin (zur

Beweislast vgl. Kieser, a.a.O., N.

18 zu Art. 38) den von ihr geltend gemachten Zeitpunkt der Zustellung

nachzuweisen vermag. Dieser Beweis ist mit dem Beweismass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit vom Versicherungsträger zu erbringen (Kieser, a.a.O, mit Hinweis auf Urteil des

Bundesgerichts 8C_559/2018 vom 26. November 2018 E. 4.3.2).

3.3.1. In beweisrechtlicher Hinsicht geht es um die Frage, ob

die natürliche Vermutung, dass die Post in tatsächlicher Entsprechung zum

elektronischen Eintrag zugestellt hat, erschüttert wird. Für das Gelingen

dieses Gegenbeweises ist bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert

wird, beziehungsweise Zweifel an dessen Richtigkeit begründet werden. Es geht

also um die Frage, ob der Adressat die Zustellung mit Umständen plausibel

macht, welche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bestehen und

nachvollziehbar sind. Dabei muss im Zweifel auf die Darstellung des Adressaten

abgestellt werden (Kieser, a.a.O.,

Sachverhalt

N. 18 zu Art. 38 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2009 vom

14. Januar 2010 E. 2.4).

3.3.2. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der

Beschwerdeantwort den von der Post erstellten Sendungsnachweis

("Sendungsverfolgung") eingereicht. Daraus geht hervor, dass die

Sendung am 3. Juni 2022 (08.51 Uhr) der Post übergeben und am 4. Juni 2022

(05.39 Uhr) via Postfach zugestellt wurde. Zunächst gilt es darauf hinzuweisen,

dass im Sozialversicherungsrecht keine Vorschriften darüber bestehen, wie die

Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Deshalb ist der Versand

des Einspracheentscheids mit der Versandart "A-Post Plus" nicht zu

beanstanden. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten

ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen. Bei

der Versandmethode "A-Post Plus" wird die Zustellung elektronisch

erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers

gelegt wird. Rechtsprechungsgemäss gilt die Zustellung der Sendung ins Postfach

des Adressaten als massgeblicher, fristauslösender Zustellungszeitpunkt (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.5; 8C_604/2019

vom 18. Oktober 2019, wiedergegeben in: Petra

Fleischanderl, Versandart "A-Post Plus", SZS 2021 S. 265, 266).

Im Entscheid 8C_604/2019 hatte das Bundesgericht den Fall zu beurteilen, da die

Sendung mit dem Einspracheentscheid des Unfallversicherers am Samstag, 20. Oktober

2018, mittels "A-Post Plus" in das Postfach des Rechtsvertreters der

versicherten Person gelegt worden war. Dieses bescheinigte Zustelldatum sei –

so das Bundesgericht – mit der Vorinstanz als Eröffnungszeitpunkt für den

Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2018 zu sehen, da für die korrekte

Zustellung des Entscheids bei dieser Versandmethode keine Empfangsbestätigung

erforderlich sei. Die Frist beginne mit der ordnungsgemässen Zustellung und

nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch die Adressatin zu laufen.

Keine Rolle spiele daher, dass die Kanzlei des Rechtsvertreters am Samstag und

Sonntag geschlossen gewesen sei und er erst am darauffolgenden Montag

tatsächlich Kenntnis vom Sendungsinhalt genommen habe (Urteil des

Bundesgerichts 8C_604/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 5.3.). Es liege im

Verantwortungsbereich des Empfängers, das Postfach selbst an einem Samstag zu

leeren, so führt das Bundesgericht in 8C_665/2022 E. 4.6 aus.

3.4.

3.4.1. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in dem an den

Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 19. September 2022 (Beilage zu der

am 20. September 2022 eingegangenen Eingabe des Beschwerdeführers)

festgehalten, die Post habe das A-Post-Plus Schreiben zwar am Samstag, 4. Juni

2022, bereits gescannt. Jedoch sei ihr, der Rechtsvertreterin, dieses Schreiben

"erst am Dienstag, dem 07.06.2022" zugestellt worden. Mit Mail vom 6.

September 2022 (Beilage zu der am 20. September 2022 eingegangenen Eingabe des

Beschwerdeführers) hatte die Post CH AG, Logistik-Services, Zürich, bestätigt,

dass die fragliche Sendung am 4. Juni 2022 als "zugestellt ins

Postfach" gescannt worden sei. Die Zustellung sei "aber, infolge

Feiertag am 6.6.2022, erst am Dienstag, 7.6.2022 via Vereinbarte

Zustellung" erfolgt. Es bleibt mit Hinweis auf diese "Vereinbarte

Zustellung" zu klären, ob vorliegend die im angeführten Urteil 8C_604/2019

wiedergegebene Praxis auch im vorliegenden Fall einschlägig ist.

3.4.2. Hinzuweisen ist auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_586/2018

vom 6. Dezember 2018 und 8C_784/2018 vom 5. März 2019 (vgl. Wiedergabe in: Fleischanderl, a.a.O., SZS 2021 S. 265

ff., 266). In beiden Fällen musste sich das Bundesgericht mit der Frage des

Zeitpunkts der Zustellung eines Einspracheentscheids einer Unfallversicherung

an eine Rechtsschutzversicherung befassen, die zu einer Holding AG gehörte, die

wiederum mit der Swiss Post Solutions AG (nachfolgend: SPS) einen umfassenden

Postdienst vereinbart hatte. Danach wurden die Postsendungen der gesamten

Holding AG auf einer Poststelle unsortiert in Transportboxen gelegt, die die

SPS in der Folge in das interne Verteilzentrum der Holding AG brachte, wo die

Sortierung für die einzelnen Unternehmen der Gesellschaft vorgenommen wurde.

In den angeführten Urteilen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass

die Zustellung eines uneingeschriebenen, mittels "A-Post Plus"

versandten Briefs zum elektronisch erfassten Zeitpunkt der Ablage des Briefs

durch die Schweizerische Post in die für die SPS zuhanden der Empfängerin

bestimmte Transportbox erfolgt sei. Damit sei (auch mit Blick auf die

diesbezüglichen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post) der Brief in den

Erwägungen

Machtbereich der Empfängerin gelangt. Daran ändere nichts, dass die Möglichkeit

des faktischen Zugriffs in dieser Phase allein bei der SPS gelegen habe, was

sich namentlich an Wochenenden und Feiertagen auswirken könne. Denn das gründe

auf der Spezialvereinbarung mit der SPS. Diese gesonderte Abmachung über die

Zustellung nicht mit der Post, sondern mit der SPS mache diese zur Hilfsperson

der Empfängerin. Sie vermöge den Zeitpunkt der rechtlich relevanten Zustellung

nicht zu deren Gunsten auf später zu verlegen. Die Absenderin habe

diesbezüglich keinen Einfluss und brauche sich daher nicht entgegenhalten zu

lassen, dass ihre Sendung entgegen der "Track & Trace"-Sendungsverfolgung

erst später bei der Rechtsschutzversicherung eingetroffen sei. Auch Gründe der

Rechtssicherheit sprächen dafür, dass für die Zustellung auf den allein

belegbaren Zeitpunkt der Ablage der Sendung in die Transportbox mittels elektronischer

Erfassung durch die Schweizerische Post abgestellt werde. Weder der Umstand,

dass die Rechtsschutzversicherung durch die Vereinbarung mit der SPS faktisch

an Samstagen keinen Zugriff auf ihre Post habe, noch die Gefahr, dass sie sich

durch das von der SPS auf der Sendung allenfalls selbst angebrachte Datum

täuschen lasse, führten zu einem anderen Ergebnis. Immerhin bleibe das

Zustelldatum beim "A-Post Plus"-Versand anhand des "Track &

Trace" auch für sie zweifelsfrei feststellbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_784/2018 vom 5. März 2019 E. 5)

3.4.3

Diese Überlegungen zur Massgeblichkeit des Zustelldatums

beim "A-Post Plus"-Versand anhand des "Track & Trace" aus

Gründen der Rechtssicherheit haben auch für vorliegenden Fall zu gelten. Gemäss

der Auskunft der Post CH AG im Mail vom 6. September 2022 ist wie erwähnt die

fragliche Sendung am 4. Juni 2022 als "zugestellt ins Postfach"

gescannt worden. Wenn die Post CH AG sodann ausführt, die Zustellung sei "aber,

infolge Feiertag am 6.6.2022, erst am Dienstag, 7.6.2022 via Vereinbarte

Zustellung" erfolgt, so beruht dies auf einer Vereinbarung zwischen der

Post CH AG und der C___, gestützt auf welche die Sendung entgegen der "Track

& Trace"-Sendungsverfolgung erst später bei der C___ eingetroffen ist.

Diese gesonderte Abmachung vermag den Zeitpunkt der rechtlich relevanten

Zustellung nicht zu Gunsten der Empfängerin auf später zu verlegen. Die

Absenderin, die Beschwerdegegnerin, hatte diesbezüglich keinen Einfluss und

brauchte sich daher nicht entgegenhalten zu lassen, dass ihre Sendung entgegen

der "Track & Trace"-Sendungsverfolgung erst später bei der C___ eingetroffen

ist.

4.

Ist nach dem Dargelegten die Zustellung des

Einspracheentscheides vom 2. Juni 2022 am 4. Juni 2022 erfolgt, endet die

30-tägige Beschwerdefrist am 4. Juli 2022.

Die Beschwerde wurde gemäss Aufgabebescheinigung der Post am 6.

Juli 2022 der Post übergeben. Die Beschwerdefrist wurde folglich nicht

eingehalten, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

5.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Auf die Beschwerde wird mangels

Rechtzeitigkeit nicht eingetreten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht

Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005.

über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: