UV.2022.22
Zustelldatum bei Versandart "A-Post Plus"
28. März 2023Deutsch12 min
erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
vom 28. März 2023
Parteien
A____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.22
Einspracheentscheid vom 2. Juni
2022
Zustelldatum bei Versandart
"A-Post Plus"
Erwägungen
1.
1.1.
Der Beschwerdeführer hatte sich mit Schadenmeldung vom 15. Dezember
2020 (SUVA-Akte 1) mit Hinweis auf starke Rückenschmerzen nach einem Ereignis
vom 5. März 2020 (Vermerk: "Schadendatum unpräzis") bei der
Beschwerdegegnerin angemeldet. Es folgten Abklärungen. Mit Schreiben vom 18.
Oktober 2021 (SUVA-Akte 99) wurde der Versicherte über die Einstellung der
Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2021 informiert.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 (SUVA-Akte 114) verneinte die
Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem
Versicherten eine Integritätsentschädigung von 25% in der Höhe von CHF
37'050.00 zu. Mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2022 (SUVA-Akte 131) wies die
Beschwerdegegnerin die dagegen erhobene Einsprache vom 24. Februar 2022
(SUVA-Akte 124) ab.
1.2.
Am 7. Juli 2022 (Postaufgabe: 6. Juli 2022) geht beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt eine undatierte, gegen den
Einspracheentscheid vom 2. Juni 2022 gerichtete Beschwerde ein. Mit
Beschwerdeantwort vom 17. August 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die
Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden kann.
1.3.
Mit Verfügung vom 26. August 2022 bittet die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer, sich zur Beschwerdefrist zu äussern. In Nachachtung der
Verfügung vom 26. August 2022 äussert sich der Beschwerdeführer mit seiner
undatierten, am 20. September 2022 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt eingegangenen Eingabe.
2.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1
des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
2.2.
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle - wie den vorliegenden -
als Einzelrichterin zu entscheiden.
Zu prüfen ist nachfolgend in formeller Hinsicht, ob die
Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 60 ATSG eingehalten ist.
3.
3.1.
Der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 2 Ziff. I. 2.) führt aus, der
Einspracheentscheid vom 2. Juni 2022 sei der C____ (C____) am 7. Juni 2022
zugestellt worden. Mit der Postaufgabe am 6. Juli 2022 (vgl. Vermerk bei dem
auf die eingegangene Beschwerde angebrachten Eingangsstempel) sei die
Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 60 ATSG) eingehalten. In der
Beschwerdeantwort wird bestritten, dass die Zustellung erst am 7. Juni 2022
erfolgt sei (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 10). Die Zustellung sei am 4. Juni
2022 erfolgt (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 10).
3.2.
Der Beschwerdeführer war im vorinstanzlichen Verfahren durch die C____
vertreten. Dass die Zustellung des Einspracheentscheides vom 2. Juni 2022 an
diese Rechtsvertreterin und nicht an den Beschwerdeführer selbst zulässig war,
wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Nicht strittig ist, dass die Beschwerdegegnerin
sich vorliegend der Versandmethode "A-Post Plus" bedient hat.
3.2.1. Bei der Versandmethode «A-Post Plus" wird der Brief
mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post
spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber
der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch
nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird
vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den
Briefkasten des Empfängers gelegt wird (vgl. Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, N. 16 zu Art 38, mit Hinweis auf Urteil
des Bundesgerichts 8C_586/2018, vom 6. Dezember 2018 E. 5).
3.2.2. Dem Eintrag, welchen die Post in ihrem Erfassungssystem
vornimmt, kommt nicht die Eigenschaft einer Empfangsbestätigung zu, da sich
mangels Quittierung dem Track & Trace-Auszug nicht entnehmen lässt, ob
tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelt,
geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist (Kieser, a.a.O. N. 17 zu Art. 38, mit
Hinweis auf BGE 144 IV 61 und dortigem Hinweis auf BGE 142 III 599). Die
Rechtsprechung hält zudem fest, dass auch bei der Zustellungsart A-Post Plus
ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit
liegt (Kieser, a.a.O., N. 17 zu
Art. 38; vgl. das Beispiel BGE 134 V 51).
Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu
vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel
erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte
Postzustellung vorliege, ist abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände
nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei
sein guter Glaube zu vermuten ist. Nicht behelflich sind demgegenüber rein
hypothetische Überlegungen des Adressaten, wonach die Sendung einem Nachbarn in
den Briefkasten oder sonst einer Drittperson ins Postfach gelegt worden sein
könnte (Kieser, a.a.O., N. 17 zu
Art. 38 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2015 vom 2. Juni
2015 E. 3.2).
3.2.3. Die Beschwerdegegnerin hat den Einspracheentscheid vom
2. Juni 2022 der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in Basel zugestellt. Vorliegend
wird eine fehlerhafte Zustellung in dem Sinne, dass der Einspracheentscheid vom
2. Juni 2022 überhaupt nicht oder jedenfalls nicht der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers, sondern einem Dritten zugestellt wurde, weder behauptet,
noch belegt.
3.3.
Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin (zur
Beweislast vgl. Kieser, a.a.O., N.
18 zu Art. 38) den von ihr geltend gemachten Zeitpunkt der Zustellung
nachzuweisen vermag. Dieser Beweis ist mit dem Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit vom Versicherungsträger zu erbringen (Kieser, a.a.O, mit Hinweis auf Urteil des
Bundesgerichts 8C_559/2018 vom 26. November 2018 E. 4.3.2).
3.3.1. In beweisrechtlicher Hinsicht geht es um die Frage, ob
die natürliche Vermutung, dass die Post in tatsächlicher Entsprechung zum
elektronischen Eintrag zugestellt hat, erschüttert wird. Für das Gelingen
dieses Gegenbeweises ist bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert
wird, beziehungsweise Zweifel an dessen Richtigkeit begründet werden. Es geht
also um die Frage, ob der Adressat die Zustellung mit Umständen plausibel
macht, welche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bestehen und
nachvollziehbar sind. Dabei muss im Zweifel auf die Darstellung des Adressaten
abgestellt werden (Kieser, a.a.O.,
Sachverhalt
N. 18 zu Art. 38 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2009 vom
14. Januar 2010 E. 2.4).
3.3.2. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der
Beschwerdeantwort den von der Post erstellten Sendungsnachweis
("Sendungsverfolgung") eingereicht. Daraus geht hervor, dass die
Sendung am 3. Juni 2022 (08.51 Uhr) der Post übergeben und am 4. Juni 2022
(05.39 Uhr) via Postfach zugestellt wurde. Zunächst gilt es darauf hinzuweisen,
dass im Sozialversicherungsrecht keine Vorschriften darüber bestehen, wie die
Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Deshalb ist der Versand
des Einspracheentscheids mit der Versandart "A-Post Plus" nicht zu
beanstanden. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten
ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen. Bei
der Versandmethode "A-Post Plus" wird die Zustellung elektronisch
erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers
gelegt wird. Rechtsprechungsgemäss gilt die Zustellung der Sendung ins Postfach
des Adressaten als massgeblicher, fristauslösender Zustellungszeitpunkt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.5; 8C_604/2019
vom 18. Oktober 2019, wiedergegeben in: Petra
Fleischanderl, Versandart "A-Post Plus", SZS 2021 S. 265, 266).
Im Entscheid 8C_604/2019 hatte das Bundesgericht den Fall zu beurteilen, da die
Sendung mit dem Einspracheentscheid des Unfallversicherers am Samstag, 20. Oktober
2018, mittels "A-Post Plus" in das Postfach des Rechtsvertreters der
versicherten Person gelegt worden war. Dieses bescheinigte Zustelldatum sei –
so das Bundesgericht – mit der Vorinstanz als Eröffnungszeitpunkt für den
Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2018 zu sehen, da für die korrekte
Zustellung des Entscheids bei dieser Versandmethode keine Empfangsbestätigung
erforderlich sei. Die Frist beginne mit der ordnungsgemässen Zustellung und
nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch die Adressatin zu laufen.
Keine Rolle spiele daher, dass die Kanzlei des Rechtsvertreters am Samstag und
Sonntag geschlossen gewesen sei und er erst am darauffolgenden Montag
tatsächlich Kenntnis vom Sendungsinhalt genommen habe (Urteil des
Bundesgerichts 8C_604/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 5.3.). Es liege im
Verantwortungsbereich des Empfängers, das Postfach selbst an einem Samstag zu
leeren, so führt das Bundesgericht in 8C_665/2022 E. 4.6 aus.
3.4.
3.4.1. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in dem an den
Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 19. September 2022 (Beilage zu der
am 20. September 2022 eingegangenen Eingabe des Beschwerdeführers)
festgehalten, die Post habe das A-Post-Plus Schreiben zwar am Samstag, 4. Juni
2022, bereits gescannt. Jedoch sei ihr, der Rechtsvertreterin, dieses Schreiben
"erst am Dienstag, dem 07.06.2022" zugestellt worden. Mit Mail vom 6.
September 2022 (Beilage zu der am 20. September 2022 eingegangenen Eingabe des
Beschwerdeführers) hatte die Post CH AG, Logistik-Services, Zürich, bestätigt,
dass die fragliche Sendung am 4. Juni 2022 als "zugestellt ins
Postfach" gescannt worden sei. Die Zustellung sei "aber, infolge
Feiertag am 6.6.2022, erst am Dienstag, 7.6.2022 via Vereinbarte
Zustellung" erfolgt. Es bleibt mit Hinweis auf diese "Vereinbarte
Zustellung" zu klären, ob vorliegend die im angeführten Urteil 8C_604/2019
wiedergegebene Praxis auch im vorliegenden Fall einschlägig ist.
3.4.2. Hinzuweisen ist auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_586/2018
vom 6. Dezember 2018 und 8C_784/2018 vom 5. März 2019 (vgl. Wiedergabe in: Fleischanderl, a.a.O., SZS 2021 S. 265
ff., 266). In beiden Fällen musste sich das Bundesgericht mit der Frage des
Zeitpunkts der Zustellung eines Einspracheentscheids einer Unfallversicherung
an eine Rechtsschutzversicherung befassen, die zu einer Holding AG gehörte, die
wiederum mit der Swiss Post Solutions AG (nachfolgend: SPS) einen umfassenden
Postdienst vereinbart hatte. Danach wurden die Postsendungen der gesamten
Holding AG auf einer Poststelle unsortiert in Transportboxen gelegt, die die
SPS in der Folge in das interne Verteilzentrum der Holding AG brachte, wo die
Sortierung für die einzelnen Unternehmen der Gesellschaft vorgenommen wurde.
In den angeführten Urteilen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass
die Zustellung eines uneingeschriebenen, mittels "A-Post Plus"
versandten Briefs zum elektronisch erfassten Zeitpunkt der Ablage des Briefs
durch die Schweizerische Post in die für die SPS zuhanden der Empfängerin
bestimmte Transportbox erfolgt sei. Damit sei (auch mit Blick auf die
diesbezüglichen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post) der Brief in den
Erwägungen
Machtbereich der Empfängerin gelangt. Daran ändere nichts, dass die Möglichkeit
des faktischen Zugriffs in dieser Phase allein bei der SPS gelegen habe, was
sich namentlich an Wochenenden und Feiertagen auswirken könne. Denn das gründe
auf der Spezialvereinbarung mit der SPS. Diese gesonderte Abmachung über die
Zustellung nicht mit der Post, sondern mit der SPS mache diese zur Hilfsperson
der Empfängerin. Sie vermöge den Zeitpunkt der rechtlich relevanten Zustellung
nicht zu deren Gunsten auf später zu verlegen. Die Absenderin habe
diesbezüglich keinen Einfluss und brauche sich daher nicht entgegenhalten zu
lassen, dass ihre Sendung entgegen der "Track & Trace"-Sendungsverfolgung
erst später bei der Rechtsschutzversicherung eingetroffen sei. Auch Gründe der
Rechtssicherheit sprächen dafür, dass für die Zustellung auf den allein
belegbaren Zeitpunkt der Ablage der Sendung in die Transportbox mittels elektronischer
Erfassung durch die Schweizerische Post abgestellt werde. Weder der Umstand,
dass die Rechtsschutzversicherung durch die Vereinbarung mit der SPS faktisch
an Samstagen keinen Zugriff auf ihre Post habe, noch die Gefahr, dass sie sich
durch das von der SPS auf der Sendung allenfalls selbst angebrachte Datum
täuschen lasse, führten zu einem anderen Ergebnis. Immerhin bleibe das
Zustelldatum beim "A-Post Plus"-Versand anhand des "Track &
Trace" auch für sie zweifelsfrei feststellbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_784/2018 vom 5. März 2019 E. 5)
3.4.3
Diese Überlegungen zur Massgeblichkeit des Zustelldatums
beim "A-Post Plus"-Versand anhand des "Track & Trace" aus
Gründen der Rechtssicherheit haben auch für vorliegenden Fall zu gelten. Gemäss
der Auskunft der Post CH AG im Mail vom 6. September 2022 ist wie erwähnt die
fragliche Sendung am 4. Juni 2022 als "zugestellt ins Postfach"
gescannt worden. Wenn die Post CH AG sodann ausführt, die Zustellung sei "aber,
infolge Feiertag am 6.6.2022, erst am Dienstag, 7.6.2022 via Vereinbarte
Zustellung" erfolgt, so beruht dies auf einer Vereinbarung zwischen der
Post CH AG und der C___, gestützt auf welche die Sendung entgegen der "Track
& Trace"-Sendungsverfolgung erst später bei der C___ eingetroffen ist.
Diese gesonderte Abmachung vermag den Zeitpunkt der rechtlich relevanten
Zustellung nicht zu Gunsten der Empfängerin auf später zu verlegen. Die
Absenderin, die Beschwerdegegnerin, hatte diesbezüglich keinen Einfluss und
brauchte sich daher nicht entgegenhalten zu lassen, dass ihre Sendung entgegen
der "Track & Trace"-Sendungsverfolgung erst später bei der C___ eingetroffen
ist.
4.
Ist nach dem Dargelegten die Zustellung des
Einspracheentscheides vom 2. Juni 2022 am 4. Juni 2022 erfolgt, endet die
30-tägige Beschwerdefrist am 4. Juli 2022.
Die Beschwerde wurde gemäss Aufgabebescheinigung der Post am 6.
Juli 2022 der Post übergeben. Die Beschwerdefrist wurde folglich nicht
eingehalten, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
5.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Auf die Beschwerde wird mangels
Rechtzeitigkeit nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005.
über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: