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Entscheid

UV.2022.23

Beschwerde gutgeheissen. Allfällige Verschlechterung bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung nicht berücksichtigt. Rückweisung zur externen Begutachtung.

23. November 2022Deutsch18 min

Unfall vom 16. November 2000 geltend (vgl. Bericht des D____spitals [...] vom 10.

Source bs.ch

G____

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 23.

November 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.23

Einspracheentscheid vom 28. Juni

2022

Beschwerde gutgeheissen.

Allfällige Verschlechterung bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung

nicht berücksichtigt. Rückweisung zur externen Begutachtung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1967 geborene Beschwerdeführerin war als Sortiererin bei der

C____ tätig und in dieser Funktion bei der Beschwerdegegnerin gegen

Unfallfolgen versichert. Am 16. November 2000 stürzte die Beschwerdegegnerin

zuhause die Treppe hinunter und zog sich hierbei Verletzungen am rechten Knie

zu (vgl. Unfallmeldung vom 23. November 2000, Suva-Akte I, 05.77699.003, 1,

nachfolgend Suva-Akte I). Am 29. November 2000 erfolgte eine Arthroskopie mit

Entfernung des Korbhenkels (Operationsbericht vom 29. November 2000, Suva-Akte

I 2). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab dem 16.

Dezember 2000 war die Beschwerdeführerin wieder zu 100% arbeitsfähig und der

Fall konnte abgeschlossen werden.

b)

Am 14. August 2004 stolperte die Beschwerdeführerin beim Treppensteigen,

knickte mit dem Fuss um und zog sich hierbei einen Meniskusriss am linken Knie

zu (Unfallmeldung vom 20. August 2004, Suva-Akte2 II, 04.16939.04.7, 5,

nachfolgend Suva-Akte II). In der Folge unterzog sich die Beschwerdeführerin am

13. September 2004 aufgrund der ausgedehnten Hinterhornläsion des medialen

linken Knies einer Teilmeniskektomie (Operationsbericht vom 19. September 2004,

Suva-Akte II 3). Die Beschwerdegegnerin erbrachte wiederum die gesetzlichen

Leistungen. Am 29. November 2004 erlangte die Beschwerdeführerin eine volle

Arbeitsfähigkeit und der Fall wurde abgeschlossen (Suva-Akten II 7 ff.).

c)

Aufgrund von Schmerzen im rechten Knie begab sich die Beschwerdeführerin

im Jahr 2015 erneut in ärztliche Behandlung und machte einen Rückfall zum

Unfall vom 16. November 2000 geltend (vgl. Bericht des D____spitals [...] vom 10.

August 2015, Suva-Akte I 7). Die Beschwerdeführerin unterzog sich am 11. August

2015 einer Kniegelenks-Arthroskopie mit Knorpelshaving und Teilmeniskektomie

(Operationsbericht vom 3. November 2015, Suva-Akte I 12). Die

Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht hinsichtlich

des Rückfalls und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Schreiben

Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2016, Suva-Akte I 18).

d)

Am 22. August 2018 knickte die Beschwerdeführerin aufgrund anhaltender

Instabilität ein und verdrehte sich hierbei das rechte Knie und Bein (Suva-Akte

I 43). In der Folge meldete die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin einen

Rückfall (Suva-Akte I 58). Mit Bericht vom 3. Dezember 2018 stellte das E____spital

[...] bei der Beschwerdeführerin eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VBK) fest

und äusserte den Verdacht auf eine mediale Gonarthrose am linken Knie

(Suva-Akte I 23). Am 5. Februar 2019 erfolgte eine arthroskopische

Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes (Suva-Akte I 59). Mit MRT des linken

Knies vom 25. März 2021 (Suva-Akte II 20) wurde eine medial betone Gonarthrose

mit grossflächiger «Denudation» femoral und tibial mit dringendem Verdacht auf

fokale Knorpeldelamination an der medialen Trochleafacette, eine Synovialitits,

ein Volumenverlust des Medialmeniskus zentral bis posterior, wurzelnah ein

kleiner Riss mit Narbe, lokal ein Bone bruise sowie mukoide Degeneration am

vorderen Kreuzband festgestellt. Mit Bericht vom 6. Oktober 2021 (Suva-Akte I

72, Suva-Akte II 39) wurden im F____spital [...] beide Knie der

Beschwerdeführerin untersucht und hierbei am linken Knie eine beginnende

Gonarthrose und einen Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie

festgestellt. Am rechten Knie wurde eine medial betonte Gonarthrose bei Status

nach arhtroskopischer VBK-Plastik mit autologer Patellasehne am 5. Februar 2019

bei VBK-Ruptur nach Distorsionsereignis am 22. Juli 2018 [recte: 22. August

2018] mit/bei Status nach 2-maliger Arthroskopie mit medialer Teilmenisketomie

diagnostiziert.

e)

Nach Veranlassung einer Röntgenuntersuchung des rechten Knies vom 21.

Dezember 2021 G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, FMH, mit kreisärztlichen Beurteilungen vom 17. Februar 2022

den Integritätsschaden für das linke Knie auf 10% (Suva-Akte II 51) und für das

rechte Knie auf 5% fest (Suva-Akte I 93). Gestützt auf die kreisärztliche

Beurteilung verfügte die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2022 (Suva-Akte I

97) eine Integritätsentschädigung von insgesamt 15% für beide Knie. Die gegen

vorgenannte Verfügung am 31. März 2022 (Suva-Akte I 104) erhobene Einsprache

wurde mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 abgewiesen (Beschwerdebeilage

[BB] 1).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 23. August 2022 beantragt die Beschwerdeführerin, es

sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2022 aufzuheben

und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine

Integritätsentschädigung auf Basis eines Integritätsschadens von mindestens 25%

zuzusprechen und auszurichten. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,

der Beschwerdeführerin vorprozessuale Gutachterkosten über CHF 500.00 zu

bezahlen. Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten

der Beschwerdegegnerin. Anlässlich der Beschwerde reicht die Beschwerdeführerin

eine chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. H____,

Fachärztin für Chirurgie, FMH, vom 3. August 2022 ein (BB 3).

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2022 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin reicht

dem Gericht eine kreisärztliche Beurteilung vom 1. September 2022 zu den Akten

(Antwortbeilage AB] 1).

c)

Mit Replik vom 16. September 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren

eingangs gestellten Begehren fest und beantragt eventualiter zusätzlich, dass

eine gerichtliche medizinische Expertise zur Beurteilung des

Integritätsschadens bei der Beschwerdeführerin in Auftrag zu geben und

anschliessend neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu

entscheiden sei.

d)

Mit Duplik vom 26. September 2022 hält die Beschwerdegegnerin ebenfalls

an ihren Anträgen fest und beantragt replicando es sei der Eventualantrag auf

eine gerichtliche medizinische Expertise zur Beurteilung des

Integritätsschadens in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 3.

November 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, Dr. med. G____ habe bei

der Beurteilung des Integritätsschadens eine vorhersehbare Verschlimmerung

nicht angemessen berücksichtigt. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Beurteilung

von Dr. med. I____, Fachärztin für Chirurgie, FMH, vom 3. August 2022 (BB 3).

Im Wesentlichen gestützt auf die Darstellung von Dr. med. I____ ist die

Beschwerdeführerin der Ansicht, dass bei angemessener Berücksichtigung einer

Verschlimmerung seitens der Beschwerdegegnerin eine Integritätsentschädigung

von insgesamt 25% (15% für das linke Knie und 10% für das rechte Knie)

geschuldet sei.

2.2

Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Auffassung, auf die

kreisärztlichen Ausführungen betreffend die Bemessung des Integritätsschadens

vom 17. Februar 2022 sowie die Stellungnahme von Dr. med. J____ vom 1.

September 2022 zur Beurteilung von Dr. med. I____ könne abgestellt werden. Eine

Dispositiv

Verschlimmerung der unfallbedingten Integritätsschäden sei demnach nicht

überwiegender Wahrscheinlichkeit prognostiziert und die

Integritätsentschädigung von insgesamt 15% nicht zu beanstanden.

2.3.

Streitig und zu prüfen ist demnach die Höhe der

Integritätsentschädigung, wobei die Frage im Zentrum steht, ob eine allfällige

Verschlimmerung bei der Festlegung angemessene Berücksichtigung fand.

3.

3.1.

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über

die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der

Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz

nichts Anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.

3.2.

3.2.1. Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde

erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität,

so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs.

1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung

gewährt. Sie darf am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten

Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des

Integritätsschadens abgestuft.

3.2.2. Für

die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien gemäss Anhang

3 zum UVG (Art. 36 Abs. 2 Verordnung über die Unfallversicherung vom 20.

Dezember 1982 [UVV], SR 832.202). Fallen mehrere körperliche, geistige oder

psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so

wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung

festgesetzt. Die Gesamtschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten

Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene

Entschädigungen werden prozentual angerechnet.

3.2.3. Voraussehbare

Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt.

Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von

grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 UVV). Eine

voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der

Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert

und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer

Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht. Diese Prognose

im Sinne einer fallbezogenen medizinischen Beurteilung über die

voraussichtliche künftige Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist,

genauso wie die Beurteilung der einzelnen Integritätsschäden an sich eine Tatfrage,

die ein Mediziner zu beurteilen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_32/2010 vom

6. September 2010 E. 2.6.2; Urteil 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3; Urteil

des Bundesgerichts 8C_734/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 4.1.2 mit Hinweis auf

8C_121/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.1 und 8C_885/2014 vom 17. März 2015 E.

2.2.2).

3.3.

3.3.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die

rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen

und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das

Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den

Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.

Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung

an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies

bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel unabhängig von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung

der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind

(BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend

für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines

Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen

Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3.2.

Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4

und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner

Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44

ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem

Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu

stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105

E. 8.5 mit Hinweis auf BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.

4.1.

Umstritten ist im Wesentlichen, ob zur Einschätzung des

Integritätsschadens auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 17.

Februar 2022 respektive vom 1. September 2022 abgestellt werden kann. Zur

Beurteilung dieser Frage werden im Folgenden die zentralen ärztlichen Aussagen

kurz dargelegt:

4.2.

Der Kreisarzt Dr. med. G____ attestierte der Beschwerdeführerin mit

Beurteilung vom 17. Februar 2022 (Suva-Akte I 51) hinsichtlich des linken Knies

einen Status nach Arthroskopie mit Innenmeniskus-Teilresektion bei Meniskusläsion

des Innenmeniskus. Im Verlauf nun zunehmende Gelenkspaltverschmälerung medial.

Die Beweglichkeit des linken Kniegelenks im September 2021 habe eine

Flexion/Extension 100/05° gezeigt. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauernd

und erheblich. Dr. med. G____ schätzte den Integritätsschaden auf 10%. Als

Grundlage für die Schätzung diente ihm die Tabelle 5.2 «Femorotibial-Arthrose»

mässigen Ausmasses, bei welcher eine Entschädigung zwischen 5 bis 15% vorgesehen

ist. Aufgrund der fortgeschrittenen Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes

und der eingeschränkten Beweglichkeit des linken Kniegelenks sei gesamthaft ein

Integritätsschaden von 10% geschuldet. Hinsichtlich des rechten Knies hielt Dr.

med. G____ einen Status nach Korbhenkelläsion des Innenmeniskus rechtes

Kniegelenk fest, wobei die Korbheneklläsion arthroskopisch entfernt werden

konnte. Im weiteren Verlaufe sei eine arthroskopische Rekonstruktion einer

vorderen Kreuzbandruptur mittels autologer Patellasehne erfolgt. Es resultiere

nun im Verlauf eine beginnende medialbetonte Gonarthrose des rechten

Kniegelenks. Die Beschwerden seien unfallbedingt und erheblich. Auf derselben

Grundlage wie beim linken Knie schätze der Kreisarzt den Integritätsschaden auf

5% (Suva-Akte II 93).

4.3.

Mit Beurteilung vom 3. August 2022 (BB 3) gelangte Dr. med. I____

zum Schluss, die Integritätsentschädigung für das linke Knie müsse auf 15% und

für das rechte Knie auf 10% festgesetzt werden. Hinsichtlich des linken Knies

führte Dr. med. I____ aus, Dr. med. G____ habe bei der Festsetzung der

Entschädigung die aktuelle Situation erfasst. Es sei allerdings mit einer

weiteren Progredienz der Arthrose zu rechnen. Die Beschwerdeführerin sei

aktuell 55 Jahre alt und es sei bis dato bereits eine progrediente

Gelenkspaltverschmälerung medial und eine massgebend eingeschränkte

Beweglichkeit des linken Kniegelenks ausgewiesen. Es sei überwiegend

wahrscheinlich, dass es in den nächsten 10 bis 15 Jahren zu einer weiteren

Progredienz komme (Risiko liege bei 75%), so dass sich eine maximale Ausprägung

einer mässiggradigen Arthrose einstellen werde, welche einen Integritätsschaden

von 15% umfasse. Bezüglich des rechten Kniegelenks sei am 29. November 2000

eine arthroskopische mediale Teilmeniskektomie infolge einer unfallkausalen Korbhenkelläsion

des medialen Meniskus und am 11. August 2015 eine weitere Teilmeniskektomie. Im

2019 erfolgte eine arthroskopische Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes

rechts nach vorderer Kreuzbandruptur im 2018. Nach zweimaliger Teilmeniskektomie

und zusätzlich erfolgter Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes sei mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer progredienten

Arhtrose-Entwicklung zu rechnen. Es sei allseits bekannt, dass sich nach

vorderer Kreuzbandruptur auch nach perfekter Rekonstruktion aufgrund von

Mikroinstabilitäten in den meisten Fällen eine Arthrose entwickle. Es sei

mittel- bis langfristig mit einer mindestens mässigen Arthrose mittleren

Ausmasses zu rechnen, entsprechend einem mittleren Richtwert einer mässigen

Arthrose von 10%.

4.4.

Zu den Ausführungen von Dr. med. I____ nahm Dr. med. G____ mit

Beurteilung vom 2. September 2022 Stellung (AB 1). Hinsichtlich des linken

Knies hielt der Kreisarzt fest, dass in den Röntgenaufnahmen des E____spitals K____

vom 25. März 2021 im Vergleich zur Röntgendiagnostik des linken Kniegelenks vom

19. Dezember 2018 keine radiologisch wesentlichen Veränderungen erkennbar

seien. Der mediale Gelenkspalt sei in der Röntgendiagnostik vom 25. März 2021

weiterhin erhalten, die kleinen osteophytären Anbauten im Bereich des Femurs

und der Tibia medialseitig seien weiter vorhanden aber nicht vergrössert. Im

Bereich des lateralen Gelenkspaltes sei die Situation weiterhin unauffällig,

ohne Verschmälerung. Es liesse sich feststellen, dass im Vergleich der

Röntgendiagnostik des linken Kniegelenks vom 19. Dezember 2018 zur

Röntgendiagnostik des linken Kniegeleks vom 25. März 2021 keine wesentlichen

arthrotischen Veränderungen hinzugekommen seien, dies zeige, dass nicht von

einer raschen arthrotischen Veränderungen im Bereich des linken Kniegelenks

auszugehen sei. In Bezug auf das rechte Kniegelenk hält Dr. med. G____ fest, in

der Röntgendiagnostik aus dem Jahr 2021 sei im Vergleich zu jener aus dem Jahr

2015 keine weitergehende Verschmälerung des Gelenkspaltes medialseitig ergeben.

Es bestehe eine etwas zunehmende Hypersklerosierung des Tibias und eine

minimale, kleine osteophytäre Reaktion bestehe im Bereich des medialen

Femurkondylus im Dezember 2021. Hieraus liesse sich schliessen, dass im

Vergleich zur Röntgendiagnostik des rechten Kniegelenks vom 29. Juni 2015 zur

Röntgendiagnostik des rechten Kniegelenks vom 21. Dezember 2021 nur eine

minimale Progredienz aufgetreten sei, dies unter Berücksichtigung, dass ein

Zeitraum von über sechs Jahren vergangen seien. Eine beschleunigte Progredienz

der arthrotischen Veränderung sei daher nicht vorhanden. Das von Dr. med. I____

angegebene Risiko eines weiteren Fortschreitens der arthrotischen Progredienz

sei daher nicht nachvollziehbar. Die Entwicklung und Zunahme einer

arthrotischen Deformität hänge unter anderem stark von unfallfremden Faktoren

ab. Rein unfallkausal sei aufgrund der radiologischen Entwicklung der letzten

Jahre keine erhöhte Risikosituation einer zunehmenden und progredient

fortschreitenden Arthrosesituation anzunehmen. Die aktuell geschätzte

Integritätsentschädigung (5% für das rechte und 10% für das linke Knie) sei für

die nächsten Jahre überwiegend wahrscheinlich.

4.5.

Gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Einschätzungen kann nicht

ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Verschlimmerung der

arthrotischen Situation beider Kniegelenke ausserhalb des überwiegend Wahrscheinlichen

liegt. Insbesondere kann nicht unbesehen auf Dr. med. G____ abgestellt werden. Der

Kreisarzt äusserte sich in seiner ersten Beurteilung nicht zu einer allfälligen

Verschlimmerung des Zustandes. Erst mit Beurteilung vom 2.

September 2022 sah er sich durch die Einschätzung von Dr. med. I____

veranlasst, zu einer allfälligen Verschlimmerung Stellung zu nehmen. Der

Kreisarzt schloss eine Progredienz der arthrotischen Veränderung einzig

gestützt auf die radiologische Entwicklung der letzten Jahre aus, ohne sich

eingehender mit den von ihm genannten weiteren Risikofaktoren (bspw. generelle

körperliche Beanspruchung, genetische Faktoren, Ernährung,

Stoffwechselerkrankungen) auseinanderzusetzen, welche eine Verschlimmerung

begünstigen könnten. Dr. med. G____ führte lediglich aus, Risikofaktoren für

eine Progredienz der Arthrose seien nicht aktenkundig. Angesichts des

Umstandes, dass seitens der Beschwerdegegnerin keine Abklärungen hinsichtlich

des Vorhandenseins der Risikofaktoren erfolgten, bedeutet deren Nichterscheinen

in den Akten allerdings nicht automatisch, dass diese nicht bestünden. Insofern

erscheint die kreisärztliche Einschätzung unter diesem Gesichtspunkt nicht

restlos nachvollziehbar. Die Ausführungen von Dr. med. I____, welche ein

weiteres Fortschreiten der arthrotischen Progredienz bei beiden Kniegelenken

als zu 75% wahrscheinlich erachtet, vermögen daher geringe Zweifel an der

versicherungsinternen Einschätzung zu begründen. Die fachärztliche Einschätzung

von Dr. med. I____ ist nicht einfach als unzutreffend einzuordnen. So handelt

es sich bei Dr. med. I____ nicht um eine behandelnde Ärztin, welche

erfahrungsgemäss im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagt (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit

Hinweisen). Vielmehr amtete Dr. med. I____ als Privatgutachterin, deren

Einschätzung in der Beweishierarchie grundsätzlich auf gleicher Ebene wie die

kreisärztliche Beurteilung steht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25.

Juni 2018 E. 3.2.2). Angesichts der diametralen Einschätzungen der involvierten

Fachärzteschaft und mit Blick auf den Umstand, dass in beweisrechtlicher

Hinsicht ein strenger Massstab anzulegen ist, wenn ein Versicherungsfall ohne

Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll, rechtfertigt es

sich vorliegend, ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5

mit Hinweis auf BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen) und die Frage nach der

Höhe der Integritätsentschädigung unter besonderer Berücksichtigung der

Verschlimmerung der Arthrosesituation durch einen externen Gutachter beurteilen

zu lassen.

5.

5.1.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen.

Der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 ist aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die in Frage stehenden

Integritätsentschädigungen für beide Kniegelenke, namentlich mit Fokus auf eine

allfällige Verschlimmerung der arthrotischen Situation, durch Einholung eines

externen orthopädischen Gutachtens zu klären und anschliessend erneut über den

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.

5.3.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen und bei doppeltem Schriftenwechsel – bei Obsiegen

eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht oder reduziert werden. In vorliegendem Fall ist angesichts

der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 (7.7%) angemessen erscheint.

5.3.2. Unter dem Titel Parteientschädigung sind auch die notwendigen

Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für

die Entscheidfindung unerlässlich war (Art. 45 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 115 V 62,

63 E. 5c ff.). Der Bericht von Dr. med. I____ vom 3. August 2022 ist im Rahmen

der vorliegenden Entscheidfindung als wesentlich zu betrachten. Der

Beschwerdeführerin sind die Kosten hierfür in Höhe von CHF 500.00 (vgl.

Rechnung vom 3. August 2022, BB 4) zu ersetzen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

5.4. ://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin

wird dazu verpflichtet, die in Frage stehenden Integritätsentschädigungen für

beide Kniegelenke namentlich mit Fokus auf eine allfällige Verschlimmerung der

arthrotischen Situation, durch Einholung eines externen orthopädischen

Gutachtens zu klären und anschliessend erneut über den Leistungsanspruch der

Beschwerdeführerin zu befinden.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 (7.77%).

Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin die Kosten für die Beurteilung von Dr. med. vom 3. August

2022 in Höhe von CHF 500.00 zu ersetzen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

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