UV.2022.24
Mückenstich; Unfallbegriff in casu verneint.
6. Dezember 2022Deutsch18 min
Der 1965 geborene Beschwerdeführer arbeitete als […] beim D____ und war infolgedessen
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 6.
Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
B____ Versicherung AG
[...]
vertreten durch C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.24
Einspracheentscheid vom
5. August 2022
Mückenstich; Unfallbegriff in
casu verneint.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1965 geborene Beschwerdeführer arbeitete als […] beim D____ und war infolgedessen
bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 5. August
2021 wurde der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in der Schadenmeldung vom
8. September 2021 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 3.04) und dem
Fragebogen vom 11. Oktober 2021 (AB 3.01./3.02) an seinem Arbeitsort
von einer Mücke in den linken Oberschenkel gestochen. Auf den Mückenstich habe
er allergisch reagiert.
b)
Vom 24. August 2021 bis zum 29. August 2021 war der
Beschwerdeführer im E____spital [...] hospitalisiert. Dort wurde er am
25. August 2021 am linken Oberschenkel wegen eines Abszesses operiert
(Diagnose: Abszess Oberschenkel links bei St. n. Insektenstich vor vier Wochen,
ED 24.08.2021; vgl. Austrittsbericht des E____spitals [...] vom 27. August
2021, AB 5.04).
c)
Nach Eingang der Schadenmeldung vom 8. September 2021
(Beschwerdeantwortbeilage [AB] 3.04) und dem Fragebogen vom
11. Oktober 2021 (AB 3.01./3.02), teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 17. Januar 2022 (AB 1.21)
mit, dass weder ein Unfall, noch eine unfallähnliche Körperschädigung
angenommen werden könnten. Dies bestätigte sie mit Verfügung vom
1. Februar 2022 (AB 4.09). Mit einem Schreiben vom 9. Februar
2022 (AB 4.08) an die Beschwerdegegnerin erklärte sich der
Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 1. Februar 2022 nicht
einverstanden. Die Beschwerdegegnerin nahm das Schreiben als Einsprache
entgegen. Mit Einspracheentscheid vom 5. August 2022 (AB 4.05) hielt
sie an ihrer Verfügung fest.
Erwägungen
II.
a)
Mit Schreiben vom 24. August 2022 leitet das Appellationsgericht
Basel-Stadt eine Beschwerde vom 21. August 2022 weiter. Mit dieser
beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, der von ihm am 6. August 2021
erlittene Mückenstich sei als Unfallereignis anzuerkennen und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen dafür zu
erbringen.
b)
Mit einer Eingabe vom 27. September 2022 (Postaufgabe
28.
September 2022) reicht der Beschwerdeführer ein Informationsblatt zur
Bekämpfung der Tigermücke im Kanton Basel-Stadt ein.
c)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
26.
Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
d)
In seiner Replik vom 31. Oktober 2022 erklärt der Beschwerdeführer,
er habe nicht mit Mehrausgaben durch das Gerichtsverfahren gerechnet und ziehe
sich vom Verfahren zurück. Wenn das Gericht jedoch der Ansicht sei, der
Sachverhalt sei zu klären, würde er dies begrüssen.
e)
Mit Verfügung vom 2. November 2022 lässt der Instruktionsrichter
der Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Oktober
2022.
zur Kenntnisnahme zustellen. Im Weiteren erklärt er, ohne Gegenbericht bis
am 16. November 2022 gehe das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer
mit seiner Eingabe mit Datum vom 31. Oktober 2022 seine Beschwerde
zurückgezogen habe. Das Verfahren werde in diesem Fall zufolge
Gegenstandslosigkeit kostenlos als erledigt abgeschrieben.
f)
Nach einem Telefonat mit der Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt am 11. November 2022 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er das
Verfahren wiederaufnehmen möchte, da er erfahren habe, dass auch im Falle eines
negativen Entscheids keine Kosten für ihn entstehen würden.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 6. Dezember 2022 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Leistungen infolge des von ihm als Unfall gemeldeten Mückenstichs. Sie
begründet dies im Wesentlichen damit, dass es dem Ereignis am Begriffsmerkmal
der Ungewöhnlichkeit fehle, womit nicht von einem Unfall im Sinne von
Art. 4 ATSG ausgegangen werden könne.
2.2
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Virulenz der
Mücke sei ungewöhnlich gewesen. Er habe noch nie allergisch auf einen
Mückenstich reagiert. Ausserdem sei die Abszessbildung genau an der Stelle des
Mückenstiches erfolgt. Der Vorfall sei somit einmalig.
2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Mückenstich zu Recht
nicht als Unfall anerkannt hat bzw. ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für
die Abszessentfernung am 25. August 2021 sowie den Spitalaufenthalt und
die Arbeitsunfähigkeit (Heilungskosten und Taggeld) hätte übernehmen müssen.
Dass keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG;
SR 832.20) vorliegt, ist nicht umstritten.
3.
3.1
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG gewährt die Unfallversicherung
einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für
zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder
teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen
Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche
bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19
Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10,
S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64
E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung abzuschliessen, (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132 E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109,
114.
E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2
Als Unfall gilt gemäss
Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung
eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder
den Tod zur Folge hat. Mit dem Kriterium der Plötzlichkeit wird eine Einwirkung
während eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums verlangt (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
4.
Auflage, Zürich 2020, Art. 4 N 17). Die Unfreiwilligkeit ist
zu verneinen, wenn eine bestimmte Einwirkung am eigenen Körper absichtlich
vorgenommen bzw. herbeigeführt wird (a.a.O., Art. 4 N 23). Der
äussere Faktor setzt ein Ereignis voraus, das sich in der Aussenwelt zugetragen
hat, bzw. wenn äussere, vom menschlichen Körper unabhängige Kräfte auf diesen
einwirken (vgl. Kieser,
Art. 4 N 86 und Peter Forster,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich 2021, Art. 4 N 6).
Er ist das Gegenstück zur inneren Ursache, welche den Krankheitsbegriff
konstituiert (BGE 134 V 72, 76 E. 4.1.1). Als ungewöhnlich gilt er dann,
wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt,
was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Die
Ungewöhnlichkeit macht den alltäglichen Vorgang zu einem einmaligen Vorfall (BGE 134 V 72, 76 E. 4.1 und E. 4.1.1 mit Hinweisen sowie BGE 112 V 201,
202.
f. E. 1; vgl. auch Forster, Art. 4 N 9). Das
Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des
äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst (vgl. Peter Forster, Art. 4 N 9, Ueli Kieser, Art. 4 N 45, BGE 118 V 283, 283
E. 2a und BGE 112 V 201, 202 f. E. 1.).
Die fünf Tatbestandselemente müssen kumulativ erfüllt sein,
damit ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt (vgl. BGE 142 V 219, 221
E. 4.3 = Praxis 2016 Nr. 103, sowie Irene
Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger
[Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 4 N 6).
3.3
Der Sozialversicherungsprozess beim
Gericht wird – wie das Sozialversicherungsverfahren (vgl. Art. 43
Abs. 1 ATSG) – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61
lit. c ATSG). Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die
Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle
der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise
in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
4.
4.1
Zum Hergang des Mückenstichereignisses und den Folgen ergibt sich
aus den Akten Folgendes: gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der
Schadenmeldung vom 8. September 2021 (AB 3.04) habe er am
6.
August 2021 um 19.00 Uhr einen Mückenstich erlitten, der zu einer
allergischen Reaktion im Oberschenkel und einer anschliessenden Superinfektion
und einer Abszessbildung geführt habe.
Aus dem Bericht der Radiologie und Nuklearmedizin des E____spitals
[...] vom 24. August 2021 (AB 5.06) und den Austrittsberichten des E____spitals
[...] vom 27. August 2021 und vom 31. August 2021 (AB 5.02 und
AB 5.04) geht hervor, dass beim Beschwerdeführer am 24. August 2021
ein Abszess am linken Oberschenkel festgestellt worden sei. Dieser sei am
25.
August 2021 operativ behandelt worden. Zur Entstehung des Abszesses
habe der Beschwerdeführer angegeben, dieser habe sich nach einem Insektenstich
zwei Wochen zuvor gebildet. Er habe ihn seit drei Tagen mit Fucidin Creme und
Betadine Creme behandelt, ohne dass eine Besserung eingetreten sei.
Mikrobiologisch sei eine Infektion mit dem Staphylococcus aureus festgestellt
worden. Der Beschwerdeführer sei nach der Operation mit einem Antibiotikum
behandelt und am 29. August 2021 mit Spitex Unterstützung nach Hause
entlassen worden.
Von Seiten des E____spitals [...] wurde der Beschwerdeführer
vom 24. August 2021 bis zum 10. September 2021 ganz arbeitsunfähig
geschrieben (ärztliches Zeugnis vom 27. August 2021, AB 7.01). Auf
dem ärztlichen Zeugnis wurde als Grund der Krankschreibung zunächst «Krankheit»
angegeben. Diese Angabe wurde jedoch von Hand durchgestrichen und durch
«Unfall» ersetzt.
4.2
Dass es sich bei dem Mückenstich um eine plötzliche und nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors auf den Körper des Beschwerdeführers
handelte, ist zwischen den Parteien zu Recht unumstritten (vgl. Irene Hofer, Art. 6 N 15). Umstritten
ist jedoch die Ungewöhnlichkeit.
Die Beschwerdegegnerin wies bereits im Einspracheentscheid
darauf hin, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit im Sinne von
Art. 4 ATSG nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors beziehe, sondern nur auf
diesen selbst. Damit sei ohne Belang, dass der äussere Faktor allenfalls
schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen habe. Bei Infektionen
müsse der entsprechende Erreger in untypischer Weise in den Körper gelangen,
damit der Faktor der Ungewöhnlichkeit als erfüllt betrachtet werden könne. Dies
werde regelmässig angenommen bei Stichen oder Bissen von Tieren (etwa Bienen,
Wespen, Hornissen oder Zecken), soweit es sich dabei nicht um einen
alltäglichen Vorgang handle; letzteres sei etwa bei einem Mückenstich
anzunehmen (Einspracheentscheid vom 5. August 2022, Ziff. 1 und 3 AB 4.05).
Der Beschwerdeführer bringt vor, Mückenstiche seien gewöhnlich,
hätten aber (bei ihm) bis dahin nie zu einer allergischen Reaktion geführt,
weder systemisch, noch lokal. Er sei darauf nicht vorbereitet gewesen und habe
keine Medikamente in Form von Antihistaminika und Kortison bei sich gehabt. Er
leide ausserdem nicht an Allergien. Auch sei seither trotz wiederholten
Mückenstichen keine weitere allergische Reaktion eingetreten. Der
Beschwerdeführer verweist auf Informationen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU),
gemäss welchen in der Schweiz derzeit drei gebietsfremde Stechmückenarten
vorkämen: die asiatische Tigermücke, die asiatische Buschmücke und die koreanische
Buschmücke. Die wissenschaftliche Literatur beschreibe 2010 nur einen einzigen
Fall einer massiven lokalen allergischen Reaktion infolge des Stiches einer
asiatischen Tigermücke. Der Vorfall vom 6. August 2021 sei somit einmalig.
Die Abszessbildung sei an der Stelle des Mückenstichs erfolgt und müsse strikt
im Kontext des auslösenden externen Faktors verstanden werden. Ohne Mückenstich
und der massiven lokalen allergischen Reaktion, die dazu geführt hätten, dass
sich die Haut verletzt habe, wäre es nicht zum Eindringen von Keimen und nicht
zu einer Infektion gekommen. Zudem sei der Mückenstich in Basel und nicht in
einer tropischen Gegend erfolgt, wo Mückenstiche zu Krankheiten führen könnten,
weshalb der Faktor der Ungewöhnlichkeit gegeben sei.
4.3
Ein Mückenstich im Sommer ist – dies wird auch vom Beschwerdeführer
bestätigt – (in Basel) für sich nichts Aussergewöhnliches. Vorliegend ist
allerdings umstritten, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Folgen des
Mückenstichs (eine allergische Reaktion und eine Staphylokokkeninfektion) den
Mückenstich zum ungewöhnlichen äusseren Faktor machen.
Infektionen gelten grundsätzlich als Krankheiten, welche in den
Bereich der Krankenversicherung gehören. Für die Erfüllung des Unfallbegriffs
wird das Vorhandensein einer Wunde im Zeitpunkt der behaupteten Infizierung
vorausgesetzt. Es genügt dabei nicht, wenn die Erreger durch geringfügige
Schrammen, Kratzer oder unbedeutende Schürfungen, wie sie täglich vorkommen, in
den Körper gelangen. Das Eindringen muss vielmehr im Rahmen einer eigentlichen
Verletzung oder doch unter Umständen erfolgen, die einen typischen
Unfallsachverhalt darstellen und als solcher zu erkennen sind (vgl. BGE 122 V 230, 235 E. 3. und 3a = Praxis 1997 Nr. 82, sowie Irene Hofer, Art. 4 N 16 und Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung zum
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2012,
Art. 6, S. 35). Damit der Faktor der Ungewöhnlichkeit als erfüllt
betrachtet werden kann, muss erstellt sein, dass der Erreger der Infektion in
untypischer Weise in den Körper gelangt ist. Dies wird regelmässig angenommen
bei Stichen oder Bissen von Tieren (z.B. Bienen, Wespen, Hornissen, Zecken),
soweit es sich dabei nicht um einen alltäglichen Vorgang handelt (vgl. Ueli Kieser, Art. 4 N 62 mit
Hinweisen). In Bezug auf Mückenstiche verneinte die Ad-hoc-Kommission Schaden
UVG in ihrer Empfehlung Nr. 2/1990 den Unfallbegriff. Sie begründete dies
damit, dass Mücken häufig vorkommen und man allgemein mit Mückenstichen rechnen
muss. Das Unfallkriterium «ungewöhnlicher äusserer Faktor» erachtete sie dabei
als nicht erfüllt. Im Weiteren geht aus der Empfehlung hervor, dass wenn
Mückenstiche keine Unfälle seien, dann seien lokale und systemische Infektionen
nach Mückenstichen auch keine Unfallfolgen.
4.4
Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass sich die
Ungewöhnlichkeit auf den äusseren Faktor selbst beziehen muss (E. 3.2.) und
eine Infektion nur dann als Unfall verstanden werden kann, wenn ihr Erreger in
untypischer Weise und durch eine Wunde in den Körper gelangt ist
(E. 4.3.). Ein Mückenstich ist zudem per se nichts Ungewöhnliches
(E. 4.3.). Damit vorliegend die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors
(Mückenstich) bejaht werden könnte, müsste der Mückenstich selbst zu einer
Infektion geführt haben. D.h. wenn die Mücke selbst die Staphylokokken
übertragen hätte, welche zu einer Infektion führten, dann wäre dies ein Grund,
die Ungewöhnlichkeit – analog der Übertragung der Lyme-Borreliose durch Zecken
(vgl. dazu BGE 122 V 230 und Ueli Kieser,
Art. 4 N 62 mit weiteren Hinweisen) – zu bejahen (wobei dies
vorliegend nicht abschliessend zu prüfen ist). Eine in zeitlicher Hinsicht erst
nach dem Stich erfolgte Infektion – wenngleich am Ort des Mückenstichs – genügt
nicht um die Ungewöhnlichkeit zu bejahen. Dann würde die Ungewöhnlichkeit nämlich
nicht im äusseren Faktor (Stich durch eine Mücke) liegen. Zudem genügt es, wie
unter E. 4.3. dargelegt, nicht, dass Erreger durch alltägliche
Verletzungen wie Kratzer oder Schrammen in den Körper gelangen – und letztlich
muss, wie ebenfalls festgehalten, auch ein Mückenstich als eine solche
alltägliche Verletzung verstanden werden.
Der Beschwerdeführer weist insbesondere auf das Vorkommen der
asiatischen Tigermücke in Basel-Stadt hin. Gemäss den Angaben des Kantonalen
Laboratoriums Basel-Stadt (nachfolgend: Kantonales Laboratorium) wurde diese
Mücke im Jahr 2015 erstmals im Kanton Basel-Stadt nachgewiesen (vgl. https://www.kantonslabor.bs.ch/umwelt/neobiota/tigermuecke.html;
zuletzt eingesehen am 30. Januar 2023). Aus dem vom Beschwerdeführer mit
seinem Schreiben vom 27. September 2022 (Postaufgabe 28. September
2022) eingereichten Merkblatt des Kantonalen Laboratoriums geht hervor, dass
die Tigermücke Krankheiten übertragen kann, sofern sie selbst infiziert ist. In
der Schweiz sei allerdings bisher noch keine Krankheitsübertragung dokumentiert
worden. Das Kantonale Laboratorium stellt auf seiner Website diverse
Informationen zur Tigermücke zur Verfügung. Darunter auch eine Liste mit der
von der Tigermücke, der Buschmücke und der «aedes koreikus» übertragbaren Erregern (vgl. unter
https://www.kantonslabor.bs.ch/umwelt/neobiota/tigermuecke.html den Link
«Fähigkeit invasiver Aedes Arten Krankheitserreger zu übertragen»; zuletzt
eingesehen am 30. Januar 2023). In dieser Liste finden sich diverse Viren
sowie zwei Arten von Nematoden (Dirofilaria immitis und Dilofilaria repens).
Bakterien, wie namentlich Staphylokokken (vgl. dazu den Eintrag «staphylococcus
aureus» im Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014,
S. 2009), finden sich in der Liste keine. Auch in der Masterarbeit von Susanne Biebinger mit dem Titel: «Die
Tigermücke: Eine Herausforderung für die Schweiz – Situation und
Handlungsbedarf» von 2013 (Download unter https://www.kantonslabor.bs.ch/umwelt/neobiota/tigermuecke.html
über den Link «Die Tigermücke: Eine Herausforderung für die Schweiz»; zuletzt
eingesehen am 30. Januar 2023) wird explizit darauf hingewiesen, dass
Bakterien nicht durch die in der Arbeit behandelten Aedes Arten (und damit
nicht durch die Tigermücke) übertragen werden können (vgl. S. 91 der
Dispositiv
Masterarbeit). Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass die Mücke –
ob es eine Tigermücke oder eine andere in Basel-Stadt existierende Mückenart
war, ist dabei nicht entscheidend – den Beschwerdeführer mit Staphylokokken
infiziert hat. Hingegen ist darauf hinzuweisen, dass davon ausgegangen wird,
dass 10 % bis 40 % der Erwachsenen, im Krankenhausbereich bis zu
80 % Träger des staphylococcus aureus sind (vgl. Pschyrembel - Klinisches
Wörterbuch, S. 2009) und der Beschwerdeführer […] in einer
Rehabilitationsklinik ist. Es ist aufgrund dessen sehr unwahrscheinlich, dass
die Mücke, welche den Beschwerdeführer gestochen hat, Staphylokokken übertragen
hat bzw. übertragen konnte. Aus dieser Unwahrscheinlichkeit kann allerdings
keine Ungewöhnlichkeit abgeleitet werden. Auch für die Annahme der
Ungewöhnlichkeit müsste es zumindest im konkreten Fall überwiegend
wahrscheinlich sein – die blosse Möglichkeit genügt nicht – (zum Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8b), dass sich der
Sachverhalt wie dargestellt zugetragen hat. Vorliegend müsste also überwiegend
wahrscheinlich sein, dass die Mücke, welche den Beschwerdeführer gestochen hat,
Überträgerin der Staphylokokken war. Dies ist nicht der Fall, da – wie
ausgeführt – davon ausgegangen wird, dass die Tigermücke keine Bakterien
überträgt. Demgegenüber erscheint es im vorliegenden Fall überwiegend
wahrscheinlich, dass die Staphylokokken auf anderem Weg, z.B. über Kratzen, in
die Haut gelangt sind und den Abszess ausgelöst haben. Im Wesentlichen zum
selben Schluss kamen übrigens das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
in seinem Urteil UV.2016.00222 vom 31. Mai 2017 und das Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, in seinem Urteil 720 20
183 / 307 vom 8. Dezember 2020. In beiden Fällen erlitt die betroffene
Person einen Mücken- bzw. Insektenstich, der sich anschliessend entzündete und
eine Infektion mit Streptokokken festgestellt wurde.
Selbst wenn im Übrigen die Ungewöhnlichkeit bei Mückenstichen
grundsätzlich bejaht würde, ist zu bedenken, dass die Leistungspflicht des
Unfallversicherers voraussetzt, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang
besteht (BGE 147 V 161, 162 E. 3.1 und BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.;
vgl. im Übrigen dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2022 vom
7. September 2022 in welchem trotz des Auftretens einer Lyme-Borreliose –
die durch Zecken übertragen werden kann [vgl. dazu E. 4.4.] – innert
weniger Wochen nach einem Zeckenbiss die Kausalität verneint wurde). Dann
bliebe die Frage, ob zwischen dem Mückenstich und der Infektion eine natürliche
und adäquate Kausalität besteht. Da vorliegend jedoch schon der Unfallbegriff
zu verneinen ist, kann diese Frage vorliegend offenbleiben.
4.5.
Nebst der Infektion des Mückenstichs mit Abszessbildung macht der
Beschwerdeführer eine unmittelbar nach dem Stich aufgetretene allergische
Reaktion geltend. Aus seinen Schilderungen ergibt sich nicht, wie sich diese
geäussert hat. Auch in den Akten finden sich keinerlei Unterlagen dazu.
Insbesondere ergibt sich daraus kein Hinweis auf eine ärztliche Behandlung, eine
ärztliche Verschreibung von Medikamenten oder direkt infolge einer allergischen
Reaktion bestätigten Arbeitsunfähigkeit. Insofern besteht schon daher keine
Basis für Leistungen der Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung.
4.6.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Annahme eines
Unfallereignisses im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Mückenstich sowie der von ihm berichteten allergischen Reaktion und
der in den Akten dokumentierten Hospitalisation und Behandlung infolge eines
Abszesses zu Recht verneint. Dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer unfallähnlichen
Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG verneint hat, ist zu
Recht unumstritten. Auch von einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG
kann im Übrigen vorliegend nicht ausgegangen werden.
5.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: