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Entscheid

UV.2022.24

Mückenstich; Unfallbegriff in casu verneint.

6. Dezember 2022Deutsch18 min

Der 1965 geborene Beschwerdeführer arbeitete als […] beim D____ und war infolgedessen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6.

Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Beschwerdeführer

B____ Versicherung AG

[...]

vertreten durch C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.24

Einspracheentscheid vom

5. August 2022

Mückenstich; Unfallbegriff in

casu verneint.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1965 geborene Beschwerdeführer arbeitete als […] beim D____ und war infolgedessen

bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 5. August

2021 wurde der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in der Schadenmeldung vom

8. September 2021 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 3.04) und dem

Fragebogen vom 11. Oktober 2021 (AB 3.01./3.02) an seinem Arbeitsort

von einer Mücke in den linken Oberschenkel gestochen. Auf den Mückenstich habe

er allergisch reagiert.

b)

Vom 24. August 2021 bis zum 29. August 2021 war der

Beschwerdeführer im E____spital [...] hospitalisiert. Dort wurde er am

25. August 2021 am linken Oberschenkel wegen eines Abszesses operiert

(Diagnose: Abszess Oberschenkel links bei St. n. Insektenstich vor vier Wochen,

ED 24.08.2021; vgl. Austrittsbericht des E____spitals [...] vom 27. August

2021, AB 5.04).

c)

Nach Eingang der Schadenmeldung vom 8. September 2021

(Beschwerdeantwortbeilage [AB] 3.04) und dem Fragebogen vom

11. Oktober 2021 (AB 3.01./3.02), teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 17. Januar 2022 (AB 1.21)

mit, dass weder ein Unfall, noch eine unfallähnliche Körperschädigung

angenommen werden könnten. Dies bestätigte sie mit Verfügung vom

1. Februar 2022 (AB 4.09). Mit einem Schreiben vom 9. Februar

2022 (AB 4.08) an die Beschwerdegegnerin erklärte sich der

Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 1. Februar 2022 nicht

einverstanden. Die Beschwerdegegnerin nahm das Schreiben als Einsprache

entgegen. Mit Einspracheentscheid vom 5. August 2022 (AB 4.05) hielt

sie an ihrer Verfügung fest.

Erwägungen

II.

a)

Mit Schreiben vom 24. August 2022 leitet das Appellationsgericht

Basel-Stadt eine Beschwerde vom 21. August 2022 weiter. Mit dieser

beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, der von ihm am 6. August 2021

erlittene Mückenstich sei als Unfallereignis anzuerkennen und die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen dafür zu

erbringen.

b)

Mit einer Eingabe vom 27. September 2022 (Postaufgabe

28.

September 2022) reicht der Beschwerdeführer ein Informationsblatt zur

Bekämpfung der Tigermücke im Kanton Basel-Stadt ein.

c)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

26.

Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

d)

In seiner Replik vom 31. Oktober 2022 erklärt der Beschwerdeführer,

er habe nicht mit Mehrausgaben durch das Gerichtsverfahren gerechnet und ziehe

sich vom Verfahren zurück. Wenn das Gericht jedoch der Ansicht sei, der

Sachverhalt sei zu klären, würde er dies begrüssen.

e)

Mit Verfügung vom 2. November 2022 lässt der Instruktionsrichter

der Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Oktober

2022.

zur Kenntnisnahme zustellen. Im Weiteren erklärt er, ohne Gegenbericht bis

am 16. November 2022 gehe das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer

mit seiner Eingabe mit Datum vom 31. Oktober 2022 seine Beschwerde

zurückgezogen habe. Das Verfahren werde in diesem Fall zufolge

Gegenstandslosigkeit kostenlos als erledigt abgeschrieben.

f)

Nach einem Telefonat mit der Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt am 11. November 2022 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er das

Verfahren wiederaufnehmen möchte, da er erfahren habe, dass auch im Falle eines

negativen Entscheids keine Kosten für ihn entstehen würden.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 6. Dezember 2022 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers

auf Leistungen infolge des von ihm als Unfall gemeldeten Mückenstichs. Sie

begründet dies im Wesentlichen damit, dass es dem Ereignis am Begriffsmerkmal

der Ungewöhnlichkeit fehle, womit nicht von einem Unfall im Sinne von

Art. 4 ATSG ausgegangen werden könne.

2.2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Virulenz der

Mücke sei ungewöhnlich gewesen. Er habe noch nie allergisch auf einen

Mückenstich reagiert. Ausserdem sei die Abszessbildung genau an der Stelle des

Mückenstiches erfolgt. Der Vorfall sei somit einmalig.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Mückenstich zu Recht

nicht als Unfall anerkannt hat bzw. ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für

die Abszessentfernung am 25. August 2021 sowie den Spitalaufenthalt und

die Arbeitsunfähigkeit (Heilungskosten und Taggeld) hätte übernehmen müssen.

Dass keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2

des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG;

SR 832.20) vorliegt, ist nicht umstritten.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 UVG gewährt die Unfallversicherung

einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG,

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für

zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von

Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder

teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen

Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche

bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19

Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10,

S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64

E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger

Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung abzuschliessen, (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132 E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109,

114.

E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2

Als Unfall gilt gemäss

Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung

eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder

den Tod zur Folge hat. Mit dem Kriterium der Plötzlichkeit wird eine Einwirkung

während eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums verlangt (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,

4.

Auflage, Zürich 2020, Art. 4 N 17). Die Unfreiwilligkeit ist

zu verneinen, wenn eine bestimmte Einwirkung am eigenen Körper absichtlich

vorgenommen bzw. herbeigeführt wird (a.a.O., Art. 4 N 23). Der

äussere Faktor setzt ein Ereignis voraus, das sich in der Aussenwelt zugetragen

hat, bzw. wenn äussere, vom menschlichen Körper unabhängige Kräfte auf diesen

einwirken (vgl. Kieser,

Art. 4 N 86 und Peter Forster,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich 2021, Art. 4 N 6).

Er ist das Gegenstück zur inneren Ursache, welche den Krankheitsbegriff

konstituiert (BGE 134 V 72, 76 E. 4.1.1). Als ungewöhnlich gilt er dann,

wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt,

was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Die

Ungewöhnlichkeit macht den alltäglichen Vorgang zu einem einmaligen Vorfall (BGE 134 V 72, 76 E. 4.1 und E. 4.1.1 mit Hinweisen sowie BGE 112 V 201,

202.

f. E. 1; vgl. auch Forster, Art. 4 N 9). Das

Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des

äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst (vgl. Peter Forster, Art. 4 N 9, Ueli Kieser, Art. 4 N 45, BGE 118 V 283, 283

E. 2a und BGE 112 V 201, 202 f. E. 1.).

Die fünf Tatbestandselemente müssen kumulativ erfüllt sein,

damit ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt (vgl. BGE 142 V 219, 221

E. 4.3 = Praxis 2016 Nr. 103, sowie Irene

Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger

[Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 4 N 6).

3.3

Der Sozialversicherungsprozess beim

Gericht wird – wie das Sozialversicherungsverfahren (vgl. Art. 43

Abs. 1 ATSG) – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61

lit. c ATSG). Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und

vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die

Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle

der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen

gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise

in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.

z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

4.

4.1

Zum Hergang des Mückenstichereignisses und den Folgen ergibt sich

aus den Akten Folgendes: gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der

Schadenmeldung vom 8. September 2021 (AB 3.04) habe er am

6.

August 2021 um 19.00 Uhr einen Mückenstich erlitten, der zu einer

allergischen Reaktion im Oberschenkel und einer anschliessenden Superinfektion

und einer Abszessbildung geführt habe.

Aus dem Bericht der Radiologie und Nuklearmedizin des E____spitals

[...] vom 24. August 2021 (AB 5.06) und den Austrittsberichten des E____spitals

[...] vom 27. August 2021 und vom 31. August 2021 (AB 5.02 und

AB 5.04) geht hervor, dass beim Beschwerdeführer am 24. August 2021

ein Abszess am linken Oberschenkel festgestellt worden sei. Dieser sei am

25.

August 2021 operativ behandelt worden. Zur Entstehung des Abszesses

habe der Beschwerdeführer angegeben, dieser habe sich nach einem Insektenstich

zwei Wochen zuvor gebildet. Er habe ihn seit drei Tagen mit Fucidin Creme und

Betadine Creme behandelt, ohne dass eine Besserung eingetreten sei.

Mikrobiologisch sei eine Infektion mit dem Staphylococcus aureus festgestellt

worden. Der Beschwerdeführer sei nach der Operation mit einem Antibiotikum

behandelt und am 29. August 2021 mit Spitex Unterstützung nach Hause

entlassen worden.

Von Seiten des E____spitals [...] wurde der Beschwerdeführer

vom 24. August 2021 bis zum 10. September 2021 ganz arbeitsunfähig

geschrieben (ärztliches Zeugnis vom 27. August 2021, AB 7.01). Auf

dem ärztlichen Zeugnis wurde als Grund der Krankschreibung zunächst «Krankheit»

angegeben. Diese Angabe wurde jedoch von Hand durchgestrichen und durch

«Unfall» ersetzt.

4.2

Dass es sich bei dem Mückenstich um eine plötzliche und nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors auf den Körper des Beschwerdeführers

handelte, ist zwischen den Parteien zu Recht unumstritten (vgl. Irene Hofer, Art. 6 N 15). Umstritten

ist jedoch die Ungewöhnlichkeit.

Die Beschwerdegegnerin wies bereits im Einspracheentscheid

darauf hin, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit im Sinne von

Art. 4 ATSG nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors beziehe, sondern nur auf

diesen selbst. Damit sei ohne Belang, dass der äussere Faktor allenfalls

schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen habe. Bei Infektionen

müsse der entsprechende Erreger in untypischer Weise in den Körper gelangen,

damit der Faktor der Ungewöhnlichkeit als erfüllt betrachtet werden könne. Dies

werde regelmässig angenommen bei Stichen oder Bissen von Tieren (etwa Bienen,

Wespen, Hornissen oder Zecken), soweit es sich dabei nicht um einen

alltäglichen Vorgang handle; letzteres sei etwa bei einem Mückenstich

anzunehmen (Einspracheentscheid vom 5. August 2022, Ziff. 1 und 3 AB 4.05).

Der Beschwerdeführer bringt vor, Mückenstiche seien gewöhnlich,

hätten aber (bei ihm) bis dahin nie zu einer allergischen Reaktion geführt,

weder systemisch, noch lokal. Er sei darauf nicht vorbereitet gewesen und habe

keine Medikamente in Form von Antihistaminika und Kortison bei sich gehabt. Er

leide ausserdem nicht an Allergien. Auch sei seither trotz wiederholten

Mückenstichen keine weitere allergische Reaktion eingetreten. Der

Beschwerdeführer verweist auf Informationen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU),

gemäss welchen in der Schweiz derzeit drei gebietsfremde Stechmückenarten

vorkämen: die asiatische Tigermücke, die asiatische Buschmücke und die koreanische

Buschmücke. Die wissenschaftliche Literatur beschreibe 2010 nur einen einzigen

Fall einer massiven lokalen allergischen Reaktion infolge des Stiches einer

asiatischen Tigermücke. Der Vorfall vom 6. August 2021 sei somit einmalig.

Die Abszessbildung sei an der Stelle des Mückenstichs erfolgt und müsse strikt

im Kontext des auslösenden externen Faktors verstanden werden. Ohne Mückenstich

und der massiven lokalen allergischen Reaktion, die dazu geführt hätten, dass

sich die Haut verletzt habe, wäre es nicht zum Eindringen von Keimen und nicht

zu einer Infektion gekommen. Zudem sei der Mückenstich in Basel und nicht in

einer tropischen Gegend erfolgt, wo Mückenstiche zu Krankheiten führen könnten,

weshalb der Faktor der Ungewöhnlichkeit gegeben sei.

4.3

Ein Mückenstich im Sommer ist – dies wird auch vom Beschwerdeführer

bestätigt – (in Basel) für sich nichts Aussergewöhnliches. Vorliegend ist

allerdings umstritten, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Folgen des

Mückenstichs (eine allergische Reaktion und eine Staphylokokkeninfektion) den

Mückenstich zum ungewöhnlichen äusseren Faktor machen.

Infektionen gelten grundsätzlich als Krankheiten, welche in den

Bereich der Krankenversicherung gehören. Für die Erfüllung des Unfallbegriffs

wird das Vorhandensein einer Wunde im Zeitpunkt der behaupteten Infizierung

vorausgesetzt. Es genügt dabei nicht, wenn die Erreger durch geringfügige

Schrammen, Kratzer oder unbedeutende Schürfungen, wie sie täglich vorkommen, in

den Körper gelangen. Das Eindringen muss vielmehr im Rahmen einer eigentlichen

Verletzung oder doch unter Umständen erfolgen, die einen typischen

Unfallsachverhalt darstellen und als solcher zu erkennen sind (vgl. BGE 122 V 230, 235 E. 3. und 3a = Praxis 1997 Nr. 82, sowie Irene Hofer, Art. 4 N 16 und Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung zum

Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2012,

Art. 6, S. 35). Damit der Faktor der Ungewöhnlichkeit als erfüllt

betrachtet werden kann, muss erstellt sein, dass der Erreger der Infektion in

untypischer Weise in den Körper gelangt ist. Dies wird regelmässig angenommen

bei Stichen oder Bissen von Tieren (z.B. Bienen, Wespen, Hornissen, Zecken),

soweit es sich dabei nicht um einen alltäglichen Vorgang handelt (vgl. Ueli Kieser, Art. 4 N 62 mit

Hinweisen). In Bezug auf Mückenstiche verneinte die Ad-hoc-Kommission Schaden

UVG in ihrer Empfehlung Nr. 2/1990 den Unfallbegriff. Sie begründete dies

damit, dass Mücken häufig vorkommen und man allgemein mit Mückenstichen rechnen

muss. Das Unfallkriterium «ungewöhnlicher äusserer Faktor» erachtete sie dabei

als nicht erfüllt. Im Weiteren geht aus der Empfehlung hervor, dass wenn

Mückenstiche keine Unfälle seien, dann seien lokale und systemische Infektionen

nach Mückenstichen auch keine Unfallfolgen.

4.4

Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass sich die

Ungewöhnlichkeit auf den äusseren Faktor selbst beziehen muss (E. 3.2.) und

eine Infektion nur dann als Unfall verstanden werden kann, wenn ihr Erreger in

untypischer Weise und durch eine Wunde in den Körper gelangt ist

(E. 4.3.). Ein Mückenstich ist zudem per se nichts Ungewöhnliches

(E. 4.3.). Damit vorliegend die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors

(Mückenstich) bejaht werden könnte, müsste der Mückenstich selbst zu einer

Infektion geführt haben. D.h. wenn die Mücke selbst die Staphylokokken

übertragen hätte, welche zu einer Infektion führten, dann wäre dies ein Grund,

die Ungewöhnlichkeit – analog der Übertragung der Lyme-Borreliose durch Zecken

(vgl. dazu BGE 122 V 230 und Ueli Kieser,

Art. 4 N 62 mit weiteren Hinweisen) – zu bejahen (wobei dies

vorliegend nicht abschliessend zu prüfen ist). Eine in zeitlicher Hinsicht erst

nach dem Stich erfolgte Infektion – wenngleich am Ort des Mückenstichs – genügt

nicht um die Ungewöhnlichkeit zu bejahen. Dann würde die Ungewöhnlichkeit nämlich

nicht im äusseren Faktor (Stich durch eine Mücke) liegen. Zudem genügt es, wie

unter E. 4.3. dargelegt, nicht, dass Erreger durch alltägliche

Verletzungen wie Kratzer oder Schrammen in den Körper gelangen – und letztlich

muss, wie ebenfalls festgehalten, auch ein Mückenstich als eine solche

alltägliche Verletzung verstanden werden.

Der Beschwerdeführer weist insbesondere auf das Vorkommen der

asiatischen Tigermücke in Basel-Stadt hin. Gemäss den Angaben des Kantonalen

Laboratoriums Basel-Stadt (nachfolgend: Kantonales Laboratorium) wurde diese

Mücke im Jahr 2015 erstmals im Kanton Basel-Stadt nachgewiesen (vgl. https://www.kantonslabor.bs.ch/umwelt/neobiota/tigermuecke.html;

zuletzt eingesehen am 30. Januar 2023). Aus dem vom Beschwerdeführer mit

seinem Schreiben vom 27. September 2022 (Postaufgabe 28. September

2022) eingereichten Merkblatt des Kantonalen Laboratoriums geht hervor, dass

die Tigermücke Krankheiten übertragen kann, sofern sie selbst infiziert ist. In

der Schweiz sei allerdings bisher noch keine Krankheitsübertragung dokumentiert

worden. Das Kantonale Laboratorium stellt auf seiner Website diverse

Informationen zur Tigermücke zur Verfügung. Darunter auch eine Liste mit der

von der Tigermücke, der Buschmücke und der «aedes koreikus» übertragbaren Erregern (vgl. unter

https://www.kantonslabor.bs.ch/umwelt/neobiota/tigermuecke.html den Link

«Fähigkeit invasiver Aedes Arten Krankheitserreger zu übertragen»; zuletzt

eingesehen am 30. Januar 2023). In dieser Liste finden sich diverse Viren

sowie zwei Arten von Nematoden (Dirofilaria immitis und Dilofilaria repens).

Bakterien, wie namentlich Staphylokokken (vgl. dazu den Eintrag «staphylococcus

aureus» im Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014,

S. 2009), finden sich in der Liste keine. Auch in der Masterarbeit von Susanne Biebinger mit dem Titel: «Die

Tigermücke: Eine Herausforderung für die Schweiz – Situation und

Handlungsbedarf» von 2013 (Download unter https://www.kantonslabor.bs.ch/umwelt/neobiota/tigermuecke.html

über den Link «Die Tigermücke: Eine Herausforderung für die Schweiz»; zuletzt

eingesehen am 30. Januar 2023) wird explizit darauf hingewiesen, dass

Bakterien nicht durch die in der Arbeit behandelten Aedes Arten (und damit

nicht durch die Tigermücke) übertragen werden können (vgl. S. 91 der

Dispositiv

Masterarbeit). Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass die Mücke –

ob es eine Tigermücke oder eine andere in Basel-Stadt existierende Mückenart

war, ist dabei nicht entscheidend – den Beschwerdeführer mit Staphylokokken

infiziert hat. Hingegen ist darauf hinzuweisen, dass davon ausgegangen wird,

dass 10 % bis 40 % der Erwachsenen, im Krankenhausbereich bis zu

80 % Träger des staphylococcus aureus sind (vgl. Pschyrembel - Klinisches

Wörterbuch, S. 2009) und der Beschwerdeführer […] in einer

Rehabilitationsklinik ist. Es ist aufgrund dessen sehr unwahrscheinlich, dass

die Mücke, welche den Beschwerdeführer gestochen hat, Staphylokokken übertragen

hat bzw. übertragen konnte. Aus dieser Unwahrscheinlichkeit kann allerdings

keine Ungewöhnlichkeit abgeleitet werden. Auch für die Annahme der

Ungewöhnlichkeit müsste es zumindest im konkreten Fall überwiegend

wahrscheinlich sein – die blosse Möglichkeit genügt nicht – (zum Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8b), dass sich der

Sachverhalt wie dargestellt zugetragen hat. Vorliegend müsste also überwiegend

wahrscheinlich sein, dass die Mücke, welche den Beschwerdeführer gestochen hat,

Überträgerin der Staphylokokken war. Dies ist nicht der Fall, da – wie

ausgeführt – davon ausgegangen wird, dass die Tigermücke keine Bakterien

überträgt. Demgegenüber erscheint es im vorliegenden Fall überwiegend

wahrscheinlich, dass die Staphylokokken auf anderem Weg, z.B. über Kratzen, in

die Haut gelangt sind und den Abszess ausgelöst haben. Im Wesentlichen zum

selben Schluss kamen übrigens das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

in seinem Urteil UV.2016.00222 vom 31. Mai 2017 und das Kantonsgericht

Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, in seinem Urteil 720 20

183 / 307 vom 8. Dezember 2020. In beiden Fällen erlitt die betroffene

Person einen Mücken- bzw. Insektenstich, der sich anschliessend entzündete und

eine Infektion mit Streptokokken festgestellt wurde.

Selbst wenn im Übrigen die Ungewöhnlichkeit bei Mückenstichen

grundsätzlich bejaht würde, ist zu bedenken, dass die Leistungspflicht des

Unfallversicherers voraussetzt, dass zwischen dem Unfallereignis und dem

eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang

besteht (BGE 147 V 161, 162 E. 3.1 und BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.;

vgl. im Übrigen dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2022 vom

7. September 2022 in welchem trotz des Auftretens einer Lyme-Borreliose –

die durch Zecken übertragen werden kann [vgl. dazu E. 4.4.] – innert

weniger Wochen nach einem Zeckenbiss die Kausalität verneint wurde). Dann

bliebe die Frage, ob zwischen dem Mückenstich und der Infektion eine natürliche

und adäquate Kausalität besteht. Da vorliegend jedoch schon der Unfallbegriff

zu verneinen ist, kann diese Frage vorliegend offenbleiben.

4.5.

Nebst der Infektion des Mückenstichs mit Abszessbildung macht der

Beschwerdeführer eine unmittelbar nach dem Stich aufgetretene allergische

Reaktion geltend. Aus seinen Schilderungen ergibt sich nicht, wie sich diese

geäussert hat. Auch in den Akten finden sich keinerlei Unterlagen dazu.

Insbesondere ergibt sich daraus kein Hinweis auf eine ärztliche Behandlung, eine

ärztliche Verschreibung von Medikamenten oder direkt infolge einer allergischen

Reaktion bestätigten Arbeitsunfähigkeit. Insofern besteht schon daher keine

Basis für Leistungen der Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung.

4.6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Annahme eines

Unfallereignisses im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Mückenstich sowie der von ihm berichteten allergischen Reaktion und

der in den Akten dokumentierten Hospitalisation und Behandlung infolge eines

Abszesses zu Recht verneint. Dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer unfallähnlichen

Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG verneint hat, ist zu

Recht unumstritten. Auch von einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG

kann im Übrigen vorliegend nicht ausgegangen werden.

5.

5.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;

vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: