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Entscheid

UV.2022.25

Covid-19-Erkrankung einer Spitex-Mitarbeiterin als Berufskrankheit anerkannt; Beschwerdegutheissung.

25. April 2023Deutsch24 min

in den Bauch und in den Oberschenkel. Zudem verabreichte sie ihm Augentropfen. Dabei

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

April 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

R. von Aarburg, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführerin

C____

[...]

vertreten durch D____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.25

Einsprache-Entscheid vom 5. Juli

2022

Covid-19-Erkrankung einer

Spitex-Mitarbeiterin als Berufskrankheit anerkannt; Beschwerdegutheissung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1972 geborene Beschwerdeführerin war vom 1. November 2017

bis am 30. Juni 2022 bei der Spitex E____ GmbH als Pflegefachfrau HF angestellt

und dabei bei der C____ AG gemäss UVG gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert.

Am 15. Februar 2021 pflegte und versorgte die

Beschwerdeführerin zwischen 7.45 Uhr und 8.30 Uhr einen Patienten in dessen

Wohnung. Insbesondere half sie ihm beim Aufstehen aus dem Bett, führte eine

Messung des Blutzuckerspiegels durch und injizierte ihm je eine Dosis Insulin

in den Bauch und in den Oberschenkel. Zudem verabreichte sie ihm Augentropfen. Dabei

trug sie eine FFP2-Schutzmaske und desinfizierte sich vor und nach der Arbeit

die Hände. Des Weiteren trug sie Handschuhe. Da sich der Patient in einem

schlechten Allgemeinzustand befand, wurde bei ihm noch am gleichen Tag ein

Covid-Test veranlasst, welcher positiv ausfiel. Dies wurde der Arbeitgeberin

der Beschwerdeführerin am Tag darauf, dem 16. Februar 2021, mitgeteilt,

woraufhin diese den Einsatz der Beschwerdeführerin bei dieser Person absagte.

Am 18. Februar 2021 fühlte sich die Beschwerdeführerin schlecht

und kraftlos, weshalb sie nicht zur Arbeit gehen konnte. Der gleichentags

durchgeführte Covid-Test fiel positiv aus (Schreiben F____ AG vom 19.2.2021,

Allgemeine Akten [nachfolgend "A"] 4.5). In der Folge entwickelte die

Beschwerdeführerin ein Post-Covid-Syndrom mit ausgeprägter Symptomatik und war

arbeitsunfähig (vgl. Attest Dr. G____, H____, vom 14. Juli 2021, Medizinische

Akten [nachfolgend "M"] 1). Im Juni 2021 stellte sich die

Beschwerdeführerin in der Long-Covid-Sprechstunde des H____ vor. Dieses empfahl

die Anmeldung bei der Unfallversicherung (a.a.O.). Am 30. Juli 2021 reichte die

Arbeitgeberin die Schadenmeldung UVG bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. A1). Im

September 2021 wurde die Beschwerdeführerin gegen Covid-19 geimpft.

Am 3. November 2021 besuchte ein Mitarbeiter der

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der Klinik I____ (Bericht, A8). Mit

Mail vom 1. Dezember 2021 bat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ausserdem

um die schriftliche Beantwortung diverser Fragen (Fragebogen, A4.1).

Mit formlosem Schreiben vom 9. Februar 2022 lehnte die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Versicherungsleistungen ab (A 24). Nachdem die Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin um Erlass einer Verfügung ersucht hatte, hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. März 2022 an der Ablehnung der Leistungspflicht

fest (A 36). Eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache (A37)

wurde mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022 abgewiesen (A39).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 2. September 2022 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Der

Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022 respektive die Verfügung vom 24. März 2022

seien aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin aus dem Ereignis vom 15.

Februar 2021 die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen und das

Ereignis sei als Berufskrankheit anzuerkennen.

2.

Es sei eine

Parteiverhandlung durchzuführen.

3.

Unter o/e

Kostenfolge.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2022 wird beantragt, die

Beschwerde vom 2. September 2022 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei.

Mit Replik vom 27. Januar 2023 resp. Duplik vom 9. Februar 2023

halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Am 25. April 2023 findet die Hauptverhandlung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt und die

Vertreter gelangen zum Vortrag. Die Parteien halten an ihren Rechtsbegehren und

wesentlichen Begründungen fest. Für alle Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit

(Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung

mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG

154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 2 ATSG.

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind

(Art. 60 ATSG), ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Februar

2020.

an Covid-19 erkrankt ist. Allerdings vertritt die Beschwerdegegnerin die

Auffassung, das Vorliegen einer Berufskrankheit sei zu verneinen. Die

Beschwerdeführerin arbeite einerseits nicht in einem Spital oder einer

ähnlichen Institution. Andererseits habe keine doppelt resp. viermal höhere

Ansteckungswahrscheinlichkeit als bei der Allgemeinbevölkerung bestanden. Die

Beschwerdeführerin hält dagegen, ihre Covid-19-Erkrankung sei als Berufskrankheit

zu qualifizieren, da sie sich bei ihrer Tätigkeit als Spitex-Mitarbeiterin

angesteckt habe.

2.2

Strittig und nachfolgend zu prüfen ist damit, ob die

Covid-19-Erkrankung der Beschwerdeführerin als Berufskrankheit anzuerkennen ist

und die Beschwerdegegnerin deshalb Leistungen als UVG-Versicherer zu erbringen

hat.

3.

3.1

Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der

Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG

und Art. 61 lit. c ATSG) beherrscht. Danach haben Verwaltung und Gericht von

Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Sie dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen

annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind.

3.2

Im Sozialversicherungsrecht hat das Sozialversicherungsgericht

seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse

Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.

Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von

allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der

Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des

Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für

die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein.

3.3

Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September

2015.

revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Da die Bestimmungen

zur Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 UVG) nicht geändert wurden (vgl.

dazu Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2021, 8C_414/2021, E. 2.3),

finden die gleichlautenden bisherigen Gesetzesbestimmungen und auch die dazu

ergangene Rechtsprechung weiterhin Anwendung. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der

Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz

nichts Anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.

3.4

Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder

vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden

sind, gelten als Berufskrankheiten (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 UVG). Der Bundesrat

erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten

Erkrankungen (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 UVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm und

Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982

hat er in Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten

Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende"

Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten

nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten

Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50% ausmachen.

"Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100% des

ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der

Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom

9.

August 2006, U 71/05, E. 4.2).

3.5

Ist nicht feststellbar, ob eine Krankheit im konkreten Fall auf die

berufliche Exposition oder auf andere Ursachen zurückzuführen ist, lässt das

Bundesgericht den auf epidemiologische Studien gestützten Nachweis der

vorwiegend berufsbedingten Verursachung zu (BGE 133 V 421, 426 E. 5.1).

Abgestellt wird dabei auf das sogenannte relative Risiko, d.h. auf das

Verhältnis der Erkrankungswahrscheinlichkeit zwischen exponierten und nicht

exponierten Personen innerhalb einer bestimmten Bevölkerung und Zeiteinheit.

Anders gewendet ist für die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung aufgrund

epidemiologischer Untersuchungsergebnisse massgebend, inwieweit das Erkrankungsrisiko

aufgrund der Exposition gegenüber bestimmten schädigenden Stoffen oder

bestimmten Arbeiten erhöht ist. Weil eine vorwiegende Verursachung im Sinne von

Art. 9 Abs. 1 UVG nur besteht, wenn der schädigende Stoff oder die schädigende

Arbeit am gesamten Ursachenspektrum mehr als 50% ausmacht, bedarf es eines relativen

Risikos von mehr als 2 (Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2021 vom 28. April

2022.

E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2018 vom 18. März 2019 E. 6.1).

Ein vorwiegend beruflicher Ursprung der Erkrankung ist folglich anzunehmen,

wenn aufgrund epidemiologischer Fakten feststeht, dass die berufsbedingte

Exposition gegenüber der schädlichen Substanz eine Verdoppelung des Erkrankungsrisikos

mit sich bringt (BGE 133 V 421, 426 E. 5.1). Ob dies im Einzelfall so ist, muss

mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit dargetan werden (Urteil des

Bundesgerichts vom 7. November 2018, 8C_326/2018, E. 4.3.1 mit Hinweis auf: Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre-Holzer, Bundesgesetz über

die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 93).

3.6

Subsidiär kann eine Anerkennung anderer Krankheitsbilder im Rahmen

der Generalklausel von Art. 9 Abs. 2 UVG erfolgen. Danach gelten als

Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass

sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit

verursacht worden sind. Die Generalklausel kommt bezüglich derjenigen Leiden

zum Zuge, die nach bisheriger arbeitsmedizinischer Kenntnis (noch) nicht in

einem dermassen qualifizierten Ursachenzusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten

gebracht werden können, dass sich deswegen ihre Bezeichnung als

Listenerkrankung rechtfertigen würde, die aber doch, aufgrund ihrer eindeutigen

beruflichen Genese im Einzelfall die für Berufskrankheiten vorgesehenen

Leistungen auslösen sollen (BGE 126 V 183, 189 E. 4b). Nach der Rechtsprechung

ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen

oder stark überwiegenden"

Zusammenhangs erfüllt, wenn die Berufskrankheit zu mindestens 75% durch die

berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 183, 186 E. 2b; BGE 119 V 200, 201 E. 2b; BGE 117 V 354, 355 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2015

vom 6. Januar 2016 E. 2.2). Dies entspricht einem relativen Risiko von

mindestens 4 (Andreas Traub, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli (Hrsg.),

Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2019, Art. 9 UVG N 41). Eine

Dispositiv

stark überwiegende Verursachung im Sinne der Generalklausel liegt demnach vor,

wenn eine Erkrankung bei Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe viermal

häufiger vorkommt als bei der Allgemeinbevölkerung im Durchschnitt (Urteil des

Bundesgerichts 2C_373/2021 vom 22. Februar 2022 E. 6.2.2). An die Annahme einer

Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG sind relativ strenge

Beweisanforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2018 vom 15.

Januar 2019 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E.

2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.2). Verlangt

wird, dass die versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen

Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die

gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht (BGE 126 V 183, 186

E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2018 vom 15. Januar 2019 E. 2.2).

3.7.

Ob eine Verdoppelung oder Vervierfachung des Erkrankungsrisikos im

Einzelfall vorliegt, ist nach dem Beweismass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2018 vom 7.

November 2018 E. 4.3.1; Traub,

a.a.O., Art. 9 UVG N 43). Kann die vorwiegende oder stark überwiegende

Ursächlichkeit der beruflichen Tätigkeit nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, trägt die versicherte Person die Folgen

der Beweislosigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2022 vom 13. März

2023 E. 4.3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2020 vom 3. Februar 2021 E.

4.2.1). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als

unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer

Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 138 V 218, 221 E. 6; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich UV.2022.00114

vom 15. Dezember 2022 E. 1.4; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich

UV.2021.00167 vom 21. September 2022 E. 1.3; Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Zürich UV.2017.00281 vom 22. Oktober 2019 E. 2.4.1).

3.8.

Für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs trägt die versicherte

Person die Beweislast, wenn ein solcher Zusammenhang trotz pflichtgemässer

Abklärung des Sachverhalts (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht bewiesen werden kann

(zum im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz vgl. auch

Art. 61 lit. c ATSG; BGE 138 V 218, 221 E. 6).

3.9.

Zu den Berufskrankheiten gehören auch Infektionskrankheiten, sofern

es um Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen

geht (Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV).

3.10.

Gemäss der Empfehlung Nr. 1/2003 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG

vom 22. Mai 2003 (fortan: Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission, Fassung vom

23. Dezember 2020 [01_2003_2020.pdf (koordination.ch)), zuletzt besucht am

13.7.2023]) können Erkrankungen, die in Anhang 1 Ziffer 2 lit. b UVV nicht

namentlich erwähnt sind, dann Leistungen unter dem Titel Berufskrankheit

begründen, wenn

·

sich eine Erkrankung medizinisch eindeutig einer der in Anhang 1

Ziffer 2 lit. b UVV erwähnten Gruppen von arbeitsbedingten Erkrankungen

zuordnen lässt (wie z.B. Covid-19 den Infektionskrankheiten) und

·

die für diese Gruppe von Erkrankungen zusätzlichen

Voraussetzungen erfüllt sind, wie z.B. bei Infektionskrankheiten Arbeiten in

Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen.

Bei Infektionskrankheiten, welche von Mensch zu Mensch übertragen werden,

besteht das entscheidende Merkmal der berufsbedingten Exposition gemäss

Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission darin, dass die konkrete Tätigkeit

·

Arbeiten mit infizierten Patienten (Spitäler) oder

·

Arbeiten mit einer stark infizierten / infizierenden oder

kontaminierten Umgebung (Laboratorien / Versuchsanstalten) bedingt bzw.

umfasst.

Das versicherte Gesundheits- und Pflegepersonal der ambulanten und

stationären Einrichtungen sowie der Pflegeeinrichtungen ist deshalb dem

Spitalpersonal gleichgestellt, soweit es einem spezifischen beruflichen

Expositionsrisiko ausgesetzt ist, indem es direkt infizierte Patienten wegen

der Infektion in diesen Einrichtungen behandelt und pflegt.

3.11.

Die Empfehlungen der Ad-Hoc-Kommission weisen keinen Rechtscharakter

auf und binden das Gericht daher nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2021

vom 27. Oktober 2021 E. 5.4.3). Sie stellen auch keine Weisungen an die

Durchführungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung dar (BGE 120 V 224

E. 4c S. 231). Sie sind jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis

sicherzustellen (a.a.O.; s.a. BGE 147 V 35 E. 5.1.3 in fine S. 40).

3.12.

Das Expertenschema "Beweis

einer Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit"

auf der Website "Koordination

Schweiz"

(Berufskrankheit: Listenerkrankungen | Berufskrankheit: Art. 9 UVG | UVG |

Sozialversicherungsrecht | Koordination Schweiz) enthält zu Art. 9 Abs. 1 UVG

folgende Ausführungen: Ist die versicherte Person mehrheitlich am Arbeitsplatz

bei ihrer beruflichen Tätigkeit dem spezifischen Expositionsrisiko des

Coronavirus (z. B. Arbeiten in der Covid-19-Intensivstation bzw. in der

Covid-19-Pflegeabteilung) ausgesetzt, ist dies im Rahmen des Beweisgrades der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer

Berufskrankheit gemäss Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV. Das alleinige Arbeiten z.

B. in einem Spital ohne bewussten Kontakt mit infizierten Personen (z. B. in

der Orthopädie oder in der Wäscherei) genügt als alleiniges Argument für den

Nachweis einer Berufskrankheit nicht. Bei der Deckungsprüfung gilt es auch die

ausserberuflichen Kontakte abzuklären, d.h. das Verhalten in der Freizeit vor

der Erkrankung (Discobesuch, Chor, u. ä.), der Kontakt mit infizierten Personen

im eigenen Haushalt, die Kontaktmeldung via Covid-App oder Kontakt-Tracing usw.

Massgebend ist der Einzelfall mit Abwägung der Argumente (berufliche oder private

Ansteckung), die für oder gegen eine vorwiegende Verursachung bei der

beruflichen Tätigkeit sprechen. Bei Beweislosigkeit, wenn so viel dagegen wie

dafür spricht [d.h. je 50 %], fällt der Entscheid zu Ungunsten

der Partei aus, die aus dem Vorliegen einer Berufskrankheit Rechte ableitet (Vgl.

Urteil des Versicherungsgericht Solothurn, VSBES.2020.236 vom 22.11.2021 E. II.2.3.2

ff.).

4.

4.1.

Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass die

Beschwerdeführerin am 15. Februar 2021 im Rahmen ihrer Arbeit als

Spitex-Mitarbeiterin mit einer Maske geschützten Kontakt mit einer infizierten

Person hatte und danach als Diagnose ein akuter Covid-19-Infekt festgestellt

wurde (Replik, Rz. 45). Ferner ist unbestritten, dass es sich bei der

Covid-19-Erkrankung um eine Infektionskrankheit gemäss Ziff. 2 lit. b des

Anhangs 1 zur UVV handelt (Replik, Rz. 49; Beschwerdeantwort, Rz. 21). Allerdings

sind sich die Parteien vorliegend uneins, ob die Arbeit von Pflegepersonen,

welche Patienten zu Hause aufsuchen, grundsätzlich den "Arbeiten in

Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen" gleichzusetzen

ist (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 28).

4.2.

4.2.1. Die Beschwerdegegnerin bringt unter Hinweis auf die Ad-hoc-Kommission

Schaden UVG vor, bei Infektionskrankheiten, die (wie Covid-19) von Mensch zu

Mensch übertragen werden, bestehe das entscheidende Merkmal der berufsbedingten

Exposition darin, dass die konkreten Tätigkeiten Arbeiten mit infizierten

Patienten (Spitäler) oder Arbeiten mit einer stark infizierten/infizierenden

oder kontaminierten Umgebung (Laboratorien / Versuchsanstalten) bedingen bzw.

umfassen würden. Deshalb sei das versicherte Gesundheits- und Pflegepersonal

der ambulanten und stationären Einrichtungen sowie der Pflegeeinrichtungen dem

Spitalpersonal gleichgestellt, soweit es einem spezifischen beruflichen

Expositionsrisiko ausgesetzt sei, indem es direkt infizierte Patienten wegen

der Infektion in diesen Einrichtungen behandle und pflege (Beschwerdeantwort,

Rz. 23).

4.2.2. In der Lehre wird von Gehring/Kieser

die Auffassung vertreten, die Spitex-Versorgung sei als Institution im Sinne

von Ziff. 2 lit. b Anhang 1 UVV zu qualifizieren. Zur Begründung verweisen sie

darauf, dass mit Blick auf die Gefährdungssituation, die klarerweise Ausgangspunkt

für die Nennung der Institutionen gewesen sei, darauf abgestellt werden müsse, in

welchen Institutionen eine prinzipiell erhöhte Gefahr einer Infektion bestehe

und dass diesbezüglich zwischen der Spitex-Versorgung und der Tätigkeit eine

analoge Gefahr bestehe (Kaspar Gehring/Ueli

Kieser, Pflegefachpersonen und Covid-19 – Blick auf die

Versicherungssituation, in: Pflegerecht – Pflege in Politik, Wissenschaft und

Ökonomie 2021, S. 146 ff.; gl. A. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn

VSBES.2020.236 vom 22. November 2021 E. 3.4; Urteil des Versicherungsgerichts

Solothurn VSBES.2020.237 vom 22. November 2021 E. 3.4; Entscheid des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 16.

Dezember 2021 (725 21 148 / 331) Erwägung 6.1).

4.3.

Letztere Auffassung überzeugt. Entscheidend sein muss die konkrete

Gefährdungssituation, d.h. es kommt darauf an, in welchen Institutionen eine

erhöhte Gefahr einer Infektion besteht. Unter diesem Blickwinkel erscheint es

durchaus plausibel, auch die Spitex-Versorgung im Grundsatz unter Anhang 1

Ziff. 2 lit. b UVV zu subsumieren. Die Spitex bietet professionelle Pflege und

Unterstützung zu Hause an. Bei der überwiegenden Mehrheit der angebotenen

Behandlungsformen besteht hierfür enger physischer Patientenkontakt. Mit Blick

auf die Gefährdungssituation ist deshalb bei den Spitex-Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter ebenfalls von einer prinzipiell erhöhten Gefahr einer Infektion

auszugehen, insbesondere da die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) empfohlenen

Abstandsmassnahmen, welche insbesondere in der vom 18. Januar 2021 bis 21. März

2021 dauernden Kampagne "So

schützen wir uns – rote Phase: Piktogramme"

beworben wurden, von diesen Mitarbeitenden nicht eingehalten werden

konnten (<https://bag-coronavirus.ch/kampagnen/>, zuletzt besucht am 26. Juni

2023). Daher bestand namentlich im Kerntätigkeitsbereich der Pflege- und

Hilfeleistungen wie der Verabreichung von Medikamenten an Patienten zu Hause, ein

analoges bzw. genauso erhöhtes Expositionsrisiko des Personals wie dies in

einem Spital der Fall war. Ein Unterschied aufgrund der Art der Tätigkeit ist

jedenfalls nicht erkennbar. Eine Einschränkung lässt sich ausserdem weder den

gesetzlichen Bestimmungen von Art. 9 Abs. 1 UVG, noch der vom Bundesrat

verfassten Liste selbst entnehmen, noch entspricht eine solche dem

Gesetzeszweck, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist (Replik,

Rz. 48). Somit kann die Tätigkeit für die Spitex den "Arbeiten in

Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen" gemäss Anhang

1 zur UVV Art. 2 lit. b gleichgesetzt werden.

4.4.

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihre

Covid-19-Erkrankung sei als Berufskrankheit zu qualifizieren, da sie sich bei

ihrer Tätigkeit als Spitex-Mitarbeiterin angesteckt habe. Dagegen macht die

Beschwerdegegnerin geltend, die Beschwerdeführerin habe unbestrittenermassen

keine Patienten wegen einer Covid-19-Infektion gepflegt, aufgrund dessen eine

Infektion mit dem Coronavirus bereits als vorwiegend durch die berufliche Tätigkeit

verursacht gelten könne (Beschwerdeantwort, Rz. 25). Vielmehr sei sie durch

ihre berufliche Tätigkeit mit der Pflege von Patienten befasst, jedoch bedeute

dies nicht, dass deshalb die Infektion mit dem Coronavirus vorwiegend, das

heisst im Ursachenspektrum zu mehr als 50%, auf die berufliche Tätigkeit

zurückzuführen sei. Würde einzig aufgrund des Patientenkontaktes eine

vorwiegende Verursachung durch die berufliche Tätigkeit bejaht, würde dies

nichts anderes bedeuten, als dass jede Berufsausübung, bei der es zu

regelmässigen Kontakten mit anderen Personen komme, eine vorwiegende

Verursachung für eine Infektion begründen könne (Beschwerdeantwort, Rz. 25). Ferner

sei davon auszugehen, dass gerade bei der Betreuung von Patienten, die eine

Spitex-Pflege in Anspruch nehmen, die Gefahr einer Ansteckung im Verhältnis zu

einer anderen Arbeit mit regelmässigen Kontakten nicht per se als erhöht

anzusehen sei, zumal diese Patienten in der Regel weniger soziale und

berufliche Interaktionen pflegen würden, als Personen, die keine Spitex-Pflege in

Anspruch nehmen. Das Risiko, sich bei einer Person, die auf Spitex-Hilfe

angewiesen ist, mit dem Coronavirus anzustecken, sei damit nicht per se

grösser, als bei anderen sozialen Kontakten. Die Tätigkeit der

Beschwerdeführerin als Pflegefachfrau bei der Spitex führe deshalb vorliegend

nicht dazu, dass die Covid-19-lnfektion im Verhältnis zu allen anderen

mitbeteiligten Ursachen zu mehr als 50% durch einen arbeitsbedingten Faktor

verursacht worden sei. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil bei einer derart starken

Verbreitung des Virus in der Zivilbevölkerung eine Ansteckung im privaten

Bereich mindestens ebenso wahrscheinlich erscheine wie im beruflichen Umfeld

(Beschwerdeantwort, Rz. 26).

4.5.

Grundsätzlich ist es bei Infektionskrankheiten schwierig zu beurteilen,

wo sich die Betroffenen angesteckt haben und zu welchem Zeitpunkt. Letztlich

kann diese Frage, wie im Sozialversicherungsrecht üblich, nur im Rahmen der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilt werden. Zur Beurteilung der Frage,

ob die Erkrankung der Beschwerdeführerin vorwiegend bei ihrer beruflichen

Tätigkeit erfolgte, ist gestützt auf die anlässlich der Hauptverhandlung

gemachten Aussagen und die vorliegenden Akten von folgendem Sachverhalt

auszugehen: Zunächst gab die Beschwerdeführerin im Fragenkatalog der

Beschwerdegegnerin am 17. August 2021 an, ausserhalb ihrer beruflichen

Tätigkeit keine Kontakte zu einer positiv auf das Coronavirus getesteten Person

gehabt zu haben (Fragebogen, A4.1). Die Infektion habe sich anlässlich der

pflegerischen Betreuung eines Patienten ereignet. Sie habe dabei nicht gewusst,

dass der von ihr betreute Patient mit dem Coronavirus infiziert gewesen sei

(a.a.O.). Sie habe das von ihrem Arbeitgeber vorgesehene Schutzkonzept gegen

eine Infektion mit dem Coronavirus eingehalten, da sie sich immer ihrer

Verantwortung bewusst gewesen sei (a.a.O; Protokoll HV, S. 1 f.). Zudem führte

sie anlässlich der Hauptverhandlung glaubhaft aus, dass sie für den Weg zur

Arbeit oder zum Einkaufen jeweils ihr Auto oder ihr Velo benutzt habe (Protokoll

HV, S. 3). Ferner hatte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin gemäss ihren

Aussagen verschiedene Massnahmen ergriffen. Unter anderem waren die

Mitarbeitende verpflichtet, das Dossier der Patienten elektronisch zu Hause zu

lesen und nur für notwendige Fahrten wie die Mitnahme von Schlüsseln oder

Medikamenten ins Gebäude zu kommen (Protokoll HV, S. 4). Deshalb hatten die

Mitarbeitenden der Spitex untereinander kaum persönlichen Kontakt (a.a.O). Es

kommt hinzu, dass eine Ansteckung durch Partner oder Kinder bei der alleine

lebenden Beschwerdeführerin ausser Betracht fällt.

4.6.

4.6.1. Eine Berufskrankheit setzt voraus, dass die für den Beruf

typische oder auch bloss im Einzelfall mit der beruflichen Tätigkeit

einhergehende Exposition eine gewisse Dauer aufweist (BSK UVG-Traub, Art. 9 N 29 mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung). In vorliegendem Zusammenhang fällt auf,

dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit, das

Grundprinzip während der Coronapandemie, das "Abstandhalten" bei

ihrer beruflichen Tätigkeit nicht einhalten konnte. Auch wenn die

Beschwerdeführerin als Pflegefachfrau für die Spitex zwar nicht ausschliesslich

Patientinnen und Patienten wegen einer Covid-19-Infektion pflegte, musste sie

immerhin immer in Kauf nehmen, dass ein Patient oder eine Patientin, den oder die

sie zu versorgen hatte, an Covid-19 erkrankt ist oder sich infiziert haben

könnte. Wohl war das Risiko einer Ansteckung für Spitex-Mitarbeitende höher, da

die Patientinnen und Patienten wohl kaum systematisch durchgetestet worden

sind, wie dies im Spital der Fall war. Aufgrund der räumlichen Nähe war die

Beschwerdeführerin sodann einem hohen spezifischen Berufsrisiko, sich zu

infizieren, ausgesetzt. So hat sie anlässlich der Hauptverhandlung nachvollziehbar

ausgeführt, dass der Kontakt zwischen der pflegenden und der gepflegten Person

aus nachvollziehbaren Gründen gerade dann eng ist, wenn, wie stets bei

Pflegeberufen, Insulinspritzen und Augentropfen oder andere Medikamente

verabreicht werden müssen. In solchen Situationen lassen sich die vom Bund

geforderten Abstandsvorschriften jedenfalls nicht einhalten und auch die

Verweildauer bei der jeweiligen Patientin ist häufig länger als die empfohlenen

15 Minuten. Im Ergebnis arbeitete die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin der

Spitex in einer Institution, in welcher eine erhöhte Gefahr einer Infektion

bestand. Damit war sie einem spezifischen Berufsrisiko ausgesetzt. Sie musste

sich diesem Risiko exponieren, ansonsten sie ihre Tätigkeit nicht hätte ausüben

können. Das bei Infektionskrankheiten, welche von Mensch zu Mensch übertragen

werden, inhärente Risiko realisiert sich gerade im Rahmen ihrer Spitex-Tätigkeit

und darauf kommt es vorliegend an.

4.6.2. Zwar trifft es wohl zu, dass sich zwei andere Mitarbeitende, die

beim gleichen Patienten am gleichen Tag nach der Beschwerdeführerin Einsätze leisteten,

nicht mit dem Coronavirus angesteckt haben (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 26).

Diesbezüglich gilt es jedoch festzuhalten, dass das Infektionsrisiko gleichwohl

abstrakt vorhanden war, dass aber diese Pflegerinnen, in Kenntnis der

Ansteckung spezielle Schutzkleidung getragen haben, welche der

Beschwerdeführerin bei ihrem Besuch noch nicht zur Verfügung stand (a.a.O.).

4.6.3. Zu berücksichtigen gilt es bei der Deckungsprüfung ferner die

ausserberuflichen Kontakte, die im Einzelfall abzuklären sind. Zunächst gilt es

daran zu erinnern, dass in dieser Zeit die Restaurants, Bars etc. allesamt

geschlossen waren, sodass diesbezüglich eine Ansteckung kaum möglich war.

Ausserdem hat die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung, wie bereits

erwähnt, nachvollziehbar und plausibel geschildert, dass sie für den Weg zur

Arbeit oder zum Einkaufen jeweils ihr Auto oder ihr Velo benutzt habe

(Protokoll HV, S. 3). Ferner hatte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin

gemäss ihren Aussagen verschiedene Massnahmen ergriffen. Unter anderem waren

die Mitarbeitende verpflichtet, das Dossier der Patienten elektronisch zu Hause

zu lesen und nur für notwendige Fahrten wie die Mitnahme von Schlüsseln oder

Medikamenten ins Gebäude zu kommen (Protokoll HV, S. 4). Deshalb hatten die

Mitarbeitenden der Spitex untereinander kaum persönlichen Kontakt (a.a.O). Es

kommt hinzu, dass eine Ansteckung durch Partner oder Kinder bei der alleine lebenden

Beschwerdeführerin ausser Betracht fällt.

4.7.

Schliesslich kann sich die Beschwerdegegnerin nicht mit dem Hinweis

entlasten, die Inkubationszeit bei einer mutmasslichen Ansteckung am 15.

Februar 2021, habe nur drei anstatt der üblichen fünf Tage betragen. Wie die

Deutsche Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung auf ihrer Homepage

festhält, kann die Inkubationszeit je nach Virusvariante kürzer ausfallen und liegt

bei der Omikron-Variante bei etwa drei Tagen (vgl. https://www.infektionsschutz.de).

4.8.

Im Ergebnis ist damit unter Berücksichtigung sämtlicher genannter

Umstände im vorliegenden Fall bei der Beschwerdeführerin überwiegend

wahrscheinlich von einer vorwiegenden Verursachung der Covid-19-Infektion, mithin

von einer Verdoppelung des Erkrankungsrisikos, durch die berufliche Tätigkeit auszugehen.

4.9.

Damit sind die Voraussetzungen zur Anerkennung der

Covid-19-Erkrankung der Beschwerdeführerin als Berufskrankheit im vorliegenden

Fall zu bejahen. Damit erübrigt sich eine Prüfung der Generalklausel von Art. 9

Abs. 2 UVG.

5.

5.1.

Gestützt auf die obigen Ausführungen ist der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur

Abklärung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zur Ausrichtung der

gesetzlichen Leistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.

Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der

Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in

durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer

Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren

kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende

Fall ist in etwa durchschnittlich im Sinne der Praxis zu qualifizieren. Neben

dem doppelten Schriftenwechsel fand jedoch zusätzlich eine Hauptverhandlung

statt, welche praxisgemäss mit einem Zuschlag vergütet wird. Die

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat eine Honorarnote in Höhe von CHF

4'688.02 ohne Mehrwertsteuer (18.1667 Std. à CHF 250.00, zuzüglich 118 Kopien à

1 CHF, Porto von CHF 27.35 und Telefonkosten von CHF 1) eingereicht, welche in

etwa der Pauschale zuzüglich Hauptverhandlung entspricht. Entsprechend hat die

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'688.02 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer an die Beschwerdeführerin zu tragen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid

vom 5. Juli 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im

Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung von CHF 4'688.02 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von CHF 360.97 (7.7%).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: