UV.2022.26
Beschwerde gutgeheissen. Rückweisung zur erneuten Abklärung.
17. August 2023Deutsch24 min
IV-unterstützte Umschulung zur Berufsberaterin HF (Suva-Akten 14, 16, 26, 30). Ab dem 1. Februar 2008 arbeitete die Beschwerdeführerin bei
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17.
August 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw
A. Zalad , Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.26 und UV.2023.3
Einspracheentscheide vom 4. Juli
2022 und vom 25. November 2022
Beschwerde gutgeheissen.
Rückweisung zur erneuten Abklärung.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die im Jahr 1963 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit Juni 1991
als diplomierte Pflegefachfrau HF beim C____spital [...] und war in dieser
Funktion bei der Beschwerdegegnerin gegen Unfallfolgen obligatorisch
versichert. Am 9. Juni 2000 stürzte die Beschwerdeführerin mit dem Gleitschirm
ab und zog sich hierbei eine Sakrumlängsfraktur recht mit inkomplettem
Querschnitt mit Hemicauda-ausfallsyndrom unterhalb L5 (Unfall 4.23454.00.8).
Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre diesbezügliche Leistungspflicht.
b)
In der Folge absolvierte die Beschwerdeführerin erfolgreich eine
IV-unterstützte Umschulung zur Berufsberaterin HF (Suva-Akten 14, 16, 26, 30). Ab dem 1. Februar 2008 arbeitete die Beschwerdeführerin bei
der D____ als Berufsberaterin zunächst in einem 70%-Pensum (Suva-Akte 402) und
ab dem 1. Januar 2009 in einem 50% Pensum (Suva-Akte 402). Die
Arbeitgeberin kündigte infolge der nachstehenden Entwicklungen das
Arbeitsverhältnis am 6. April 2022 (Suva-Akten 469) per 31. Juli 2022.
c)
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin in der Folge mit
Verfügung vom 2. Dezember 2008 (Suva-Akte 59) eine Invalidenrente basierend auf
einer Erwerbsunfähigkeit von 44% und eine Integritätsentschädigung von 30% zu.
Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Suva-Akte 66) wurde mit
Einspracheentscheid vom 30. August 2010 (Suva-Akte 86) abgewiesen. Mit Urteil
vom 2. März 2011 (UV.2010.36) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
die Beschwerde hinsichtlich der Rentenhöhe gut, hob den Einspracheentscheid vom
30. August 2010 auf und wies die Beschwerdegegnerin an, eine neue
Verfügung zu erlassen und der Beschwerdeführerin eine Rente basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 51% zuzusprechen (Suva-Akte 99). In Bezug auf die
Intgritätsentschädigung stellte das Gericht fest, die Beschwerdegegnerin habe
diese korrekt festgelegt. Die seitens der Beschwerdegegnerin gegen dieses
Urteil erhobenen Beschwerde, wies das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Juli
2011 ab (8C_322/2011, Suva-Akte 126). In der Folge sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. August 2011 ab
dem 1. Januar 2009 eine Rente der Unfallversicherung basierend auf einem
Erwerbsunfähigkeitsgrad von 51% zu (Suva-Akte 131).
d)
Im Dezember 2014 kam es bei der Beschwerdeführerin zu einer Schmerzexazerbation,
weshalb sie einen Rückfall geltend machte (vgl. Telefonnotiz vom 23. Dezember
2014, Suva-Akte 158; Schadenmeldung UVG undatiert, Suva-Akte 160;
Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 15. Dezember 2014, Suva-Akte 161; Arztzeugnis
für Rückfall vom 14. Januar 2015 von Dr. med. E____, Fachärztin für Allgemeine
Innere Medizin, FMH, Suva-Akte 165). Die Beschwerdegegnerin veranlasste
daraufhin eine neurologische Untersuchung bei Dr. med. F____, Facharzt für
Neurologie, FMH (vgl. Beurteilung vom 7. April 2015, Suva-Akte 199). Gestützt
auf die fachärztliche Beurteilung übernahm die Beschwerdegegnerin die
Versicherungsleistungen in Zusammenhang mit dem Rückfall (vgl. Schreiben vom
15. April 2015, Suva-Akte 201). Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass der Rentenanspruch
unverändert bestehe (Suva-Akte 222).
e)
Im Frühjahr 2019 litt die Beschwerdeführerin an einem akuten
Rückenleiden, das zunächst eine vollständige und ab Oktober 2019 eine teilweise
Arbeitsunfähigkeit von 25% zur Folge hatte (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom
17. Mai 2019, Suva-Akte 228; vom 15. August 2019. Suva-Akte 249; vom 1.
Oktober 2019, Suva-Akte 256; vom 21. November 2019, Suva-Akte 264; vom 27.
Januar 2020, Suva-Akte 274; vom 30. Juli 2020, Suva-Akte 330; vom 13. Januar
2021, Suva-Akte 351). Die Beschwerdeführerin meldete der Beschwerdegegnerin daher
abermals einen Rückfall (Rückfallmeldung vom 14. Juni 2019, Suva-Akte 237). Nach
Durchführung eines CT’s am 10. Mai 2019 (Suva-Akte 239) erfolgte im Rahmen
eines stationären Aufenthaltes eine therapeutische Infiltration (Interventionsbericht
vom 16. Juni 2019, Suva-Akte 248; Austrittsbericht G____spital vom 13. August
2019, Suva-Akte 252; Versicherungsbericht G____spital vom 15. Oktober 2019,
Suva-Akte 257; vom 22. Oktober 2019, Suva-Akte 258). Die Beschwerdegegnerin
anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht hinsichtlich des geltend
gemachten Rückfalles an und richtete ab dem 26. April 2019 Taggelder aus
(Suva-Akte 242).
f)
Mangels Besserung der Schmerzproblematik (vgl. u.a. Versicherungsbericht
G____spital vom 20. Februar 2020, Suva-Akte 283) schlug der Kreisarzt eine
stationäre dreiwöchige Rehabilitation vor (vgl. Vorlage Versicherungsmedizin
vom 26. Juni 2020, Suva-Akte 306). Pandemiebedingt konnte die Rehabilitation
nicht wie zunächst vorgesehen in der H____ stattfinden (vgl. Schreiben H____
vom 17. November 2020, Suva-Akte 343), sondern erfolgte in [...].
g)
Die Beschwerdeführerin war in der Folge vom 15. März 2021 bis zum
30. März 2021 in der Rehaklinik [...], wobei eine Verbesserung der
Schmerzproblematik bei Austritt nicht erreicht werden konnte (vgl.
Austrittsbericht vom 9. April 2021 (Suva-Akte 372). Am Austrittsbericht vom 9.
April 2021 übte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. April 2021
(Suva-Akte 380) Kritik. Dazu nahm seitens der Rehaklinik [...] Dr. med. I____,
Facharzt für
Physikalische Medizin, FMH, Mitglied FMH spez. Manuelle Medizin, SAMM, mit
Schreiben vom 7. Mai 2021 Stellung und liess ihr einen angepassten
Austrittsbericht datiert vom 21. Mai 2021 (Suva-Akte 384) zukommen. Die
Beschwerdegegnerin legte das Dossier daraufhin ihrem Kreisarzt vor (vgl.
Beurteilung vom 18. November 2021, Suva-Akte 417).
h)
Am 23. März 2022 fand ein Abschlussgespräch statt, an welchem die
Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreter, die Beschwerdegegnerin und der
Arbeitgeber der Beschwerdeführerin teilnahm (vgl. Aktennotiz vom 23. März 2022,
Suva-Akte 433). Mit Verfügung vom 4. April 2022 (Suva-Akte 436) teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sich das Belastungsprofil
seit dem Grundfall (5. Mai 2008) nicht wesentlich geändert habe und der
medizinische Endzustand im Rückfall erreicht sei. Entgegenkommenderweise werde
das Taggeld in Höhe von 80% noch bis zum 31. Juli 2022 ausgerichtet, danach
wieder die Rente in Höhe von 51%. Die dagegen am 19. April 2022 erhobene
Einsprache (Suva-Akte 447) wurde mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022
(Suva-Akte 457) abgewiesen.
i)
Mit E-Mail vom 3. August 2022 (Suva-Akte 462) beantragte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Zustellung einer anfechtbaren
Verfügung in Bezug auf die bereits vorgängig beantragte Erhöhung der
Integritätsentschädigung von 15%. Nach Vorlage der Angelegenheit an den
Kreisarzt PD Dr. med. J____, Facharzt für Neurologie, FMH (Beurteilung vom 26.
August 2022, Suva-Akte 464), lehnte die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der
Integritätsentschädigung mit Verfügung vom 2. September 2022 (Suva-Akte 465)
ab. Die gegen diese Verfügung vom 13. September 2022 erhobenen Einsprache
(Suva-Akte 471), lehnte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25.
November 2022 (Suva-Akte 486) ab.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 6. September 2022 beantragt die Beschwerdeführerin,
es sei der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 (Rente) aufzuheben und es sei
ihr ab dem 1. August 2022 eine Invalidenrente basierend auf einem
Invaliditätsgrad von mindestens 92% auszurichten. Eventualiter sei das aktuelle
Ausmass der Folgen des Unfalles vom 9. Juni 2000 und der Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin mittels eines polydisziplinären Gutachtens aus den
Fachbereichen Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie zu
klären. Danach sei erneut zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine Erhöhung
des Invaliditätsgrades zu gewähren ist. Alles unter o/e-Kostenfolge.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2022 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 10. November 2022 und Duplik vom 22. November 2022 halten
die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
d)
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 reicht der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein.
III.
a)
Nach Durchführung des Schriftenwechsels im Verfahren betreffend die
Rente erging am 25. November 2022 der Einspracheentscheid (Suva-Akte 486), worin
die Beschwerdegegnerin im gleichen Versicherungsfall die mit Verfügung vom 2.
September 2022 (Suva-Akte 466) abgelehnte Erhöhung der Integritätsentschädigung
bestätigte.
b)
Mit Beschwerde vom 12. Januar 2023 beantragt die Beschwerdeführerin die
Aufhebung des Einspracheentscheides vom 25. November 2022 (Integritätsentschädigung)
und die Zusprache einer Integritätsentschädigung von 15%. Eventualiter sei dazu
ein neurologisches Gutachten einzuholen und danach über den Anspruch der
Beschwerdeführerin zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt
die Beschwerdeführerin das Verfahren betreffend die Integritätsentschädigung
(UV.2023.3) sei aus prozessökonomischen Gründen bis zum Abschluss des
Beschwerdeverfahrens betreffend die Rente zu sistieren.
c)
Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 stellt die Instruktionsrichterin der
Beschwerdegegnerin die Beschwerde vom 12. Januar 2023 zu und setzt ihr Frist
bis zum 30. Januar 2023, um sich zum Sistierungsantrag zu äussern und die
Vorakten einzureichen.
d)
Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 lehnt die Beschwerdegegnerin den
Sistierungsantrag der Beschwerdeführrein ab und beantragt ihrerseits eine
Zusammenlegung der Verfahren betreffend die Rente (UV.2022.26) und die
Integritätsentschädigung (UV.2023.3).
e)
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2023 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
f)
Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 reicht der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin dem Gericht seine Honorarnote ein.
IV.
Da keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung beantragte findet am 26. Januar 2023 eine erste Beratung der
Beschwerde vom 6. Juni 2022 betreffend die Rente durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Base-Stadt statt. Gleichentags lehnt die
Instruktionsrichterin den Antrag auf Verfahrenssistierung hinsichtlich der
Beschwerde betreffend die Integritätsentschädigung ab und verfügt, dass die
Beschwerde betreffend die Integritätsentschädigung und die Beschwerde
betreffend die Rente gleichzeitig behandelt und eröffnet werden, da beide
Beschwerden den gleichen Rückfall betreffen würden und eine gleichzeitige
Behandlung und Eröffnung daher sachgereicht erscheine.
V.
Der
vorliegende Entscheid ergeht auf dem Zirkularweg.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82.
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, bei der
Beschwerdeführerin liege nach wie vor ein unverändert stabilisierter
Gesundheitszustand vor. Das Belastungsprofil habe sich nicht wesentlich
verändert. Die Beschwerdegegnerin verweist hier im Wesentlichen auf die
Austrittsberichte der Rehaklinik [...] und die kreisärztlichen Ausführungen.
Der Sachverhalt sei hinreichen abgeklärt. Insgesamt habe die Beschwerdegegnerin
daher zu Recht die Erhöhung der Rente und der Integritätsentschädigung
abgelehnt.
2.2
Die Beschwerdeführerin hält dagegen, die Austrittsberichte
der Rehaklinik [...] und die kreisärztlichen Beurteilungen seien nicht
beweiskräftig. Vielmehr müsse gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte
von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen und die Rente
und die Integritätsentschädigung entsprechend erhöht werden. Sollte wider
Erwarten nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werden
können, so müsse ein polydisziplinäres Gutachten zur Klärung des massgeblichen
Sachverhaltes in Auftrag gegeben werden.
2.3
Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die
Beschwerdeführerin im Jahr 2019 einen Rückfall erlitt. Streitig und zu prüfen
ist hingegen, ob die im Rahmen des Rückfalles geltend gemachte Verschlechterung
des Gesundheitszustandes von dauerhafter Natur und somit revisionsrechtlich
relevant ist.
3.
3.1
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gewährt die
Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von
Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3.2
Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10%
invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich
der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat.
3.3
Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu
erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer
für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche
Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich mit dem
Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache bestanden
hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_475/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1). Die
erforderliche Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung ist gegeben, wenn sich der
Invaliditätsgrad um 5% verändert (BGE 133 V 545 E. 6.2). Zeitlicher
Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige
Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung
eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Dies
waren vorliegend die Rentenverfügung vom 13. August 2011 und die Verfügung vom
2.
Dezember 2008 betreffend die Integritätsentschädigung.
3.4
3.4.1
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die
rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen
und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das
Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel unabhängig von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.4.2
Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche
Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für
die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser
Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch
BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder
gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge
Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel
an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105
E. 8.5 mit Hinweis auf BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.
4.1
In medizinischer Hinsicht beruhten die Verfügungen vom 2.
Dezember 2008 und vom 13. August 2011 im Wesentlichen auf den kreisärztlichen
Beurteilungen vom 5. Mai 2008 (Suva-Akte 35) und vom 5. November 2008
(Suva-Akte 55).
4.2
4.2.1
Gemäss kreisärztlichem Bericht vom 5. Mai 2008
diagnostizierte Dr. med. K____, Facharzt für Allgemeinmedizin, FMH, der Beschwerdeführerin
ein inkomplettes gemischtes aber sehr schmerzhaftes Hemicaudasyndrom rechts
unterhalb L5 nach Sacrumlängsfraktur (9. Juni 2000) und Schraubenosteosynthese
(11. Juni 2000), einen Zustand nach erfolgloser Radiofrequenztherapie im
Bereich der rechten Lumbosacralwurzeln (2006) und eine unklare posttraumatische
Migräne. Die Beschwerden seien konsistent aber immer noch auf einem sehr hohen
Niveau. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stellte der Kreisarzt fest, die
Beschwerdeführerin habe sich in vorbildlicher Weise beruflich verändert, stosse
jedoch auch im neuen Beruf als Berufsberaterin bei der D____ an ihre absolute
Leistungsgrenze. Es werde daher die aktuell geltende Arbeitsfähigkeit von 70%
zur Diskussion gestellt und es werde auf eine Reduktion auf etwa 50% unter
Beibehaltung des aktuellen Postens gehofft. Generell sei eine halbtägige
leichte abwechslungsreiche Tätigkeit mit stets frei wählbarer Arbeitsposition
ohne Zusatzbelastung und ohne Aktivierung des Rückens zumutbar. Mit einer
dauerhaften Reduktion des Schmerzniveaus könne der Arbeitseinsatz unter den
obigen Bedingungen eventuell auf einen 3/4-Tag gesteigert werden.
4.2.2
Mit Beurteilung vom 5. November 2008 (Suva-Akte 55) schätzte der
Kreisarzt Dr. med. L____, Facharzt für Chirurgie, FMH, die Integritätsentschädigung
betrage 30%. Als Schätzungsgrundlage zog er die Tabelle 21.6
«Querschnittsyndrom ASIA D» mit einem Wert von 60% heran. Da bei der
Beschwerdeführerin nur die rechte Seite betroffen sei, könne die Hälfte dieses
Wertes eingesetzt werden, was 30% entspreche.
4.3
4.3.1
Die angefochtenen Einspracheentscheide stützen sich in
medizinischer Hinsicht auf den revidierten Austrittsbericht der Rehaklinik [...]
vom 21. Mai 2021 (Suva-Akte 384) und die kreisärztlichen Beurteilungen vom
25.
November 2021 (Suva-Akte 417) und vom 26. August 2022 (Suva-Akte 464).
4.3.2
Die Beschwerdeführerin befand sich vom 15. März 2021 bis zum 30.
März 2021 in der Rehaklinik [...]. Gemäss Austrittsbericht vom 21. Mai 2021 wurde
bei der Beschwerdeführerin ein Unfall vom 9. Juni 2000 beim Gleitschirmfliegen
aus ca. 15-20 m abgestürzt [A], eine Sakrumlängsfraktur [A1], ein chronisches
lumboischialgiformes Schmerzsyndrom rechts mit residuellen sensomotorischen
Defiziten L5-S1 und sensiblen Ausfällen in den sakralen Segmenten [A2], eine
OSG-Distorsion Ende 02/2021 [B], eine arterielle Hypertonie, medikamentös
behandelt [C], intermittierende Kopfschmerz- /Migräneattacken, laut Patientin
unter Stresssituationen und nach vermehrten körperlichen Belastungen sowie nach
schmerzbedingt schlafgestörten Nächten [D], Allergien: Mefenaminsäure, ASS,
Ponstan, Insektenstich (Suva-Akte 384, S. 1). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit als Berufsberaterin sei in zeitlicher Hinsicht
ein Halbtagspensum zumutbar. Als spezielle Einschränkung wird die
Wechselbelastung (wahlweise stehend/sitzend zu verrichtend) aufgeführt. Andere
berufliche Tätigkeiten seien ebenfalls halbtags zumutbar, wenn sie sehr leicht
seien, wechselbelastend und Tätigkeiten in länger dauernder vorgeneigter
und/oder verdrehter Rumpfposition. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei
unter alleiniger Berücksichtigung der Kreuzproblematik erfolgt. Infolge den
rezidivierend auftretenden Episoden mit migräneartigen Kopfschmerzen müsse mit
zusätzlichen Einschränkugnen der Belastungsfläche am Stück gerechnet werden. Es
sei eine mässige Symptomausweitung beobachtet worden. Die Beschreibung der
Schmerzen sei zwar differenziert, das Schmerzverhalten aber nicht immer
adäquat. Es hätten sich einzelne Diskrepanzen und Widersprüchlichkeiten im
Vergleich zwischen den Beobachtungen in der Testsituation und ausserhalb davon
gefunden. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung
erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm
gezeigt wurden. Die Resultate der Leistungstests seien deshalb für die
Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar.
Eine Besserung der Beschwerden sei nicht erreicht worden.
4.3.3
Mit kreisärztlicher Beurteilung vom 25. November
2021.
stellte PD Dr. med. J____, Facharzt für Neurologie, FMH, fest, als
anerkannte Schädigungsfolge des Unfalles vom 9. Juni 2000 bestehe ein
Hemicauda-Syndrom rechts mit Nervenwurzelschädigung L5 und S1 rechts mit einer
leichten Fussheber- und Fussenkschwäche ohne relevante Gehbehinderung, einem
ausgefallenem ASR Reflex, und einer lateralen Taubheit am Bein und im
Fussbereich entsprechend dem S1 Bereich resultiert (Suva-Akte 417, S. 13). Im
Hinblick auf die anerkannten Unfallfolgen müsse neurologisch zunächst
klargestellt werden, dass es sich hierbei nicht um eine Rückenmarksverletzung
handle. Im Gesamtzusammenschau hinsichtlich des zu berücksichtigenden
Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin könne auf der Grundlage der
dokumentierten neurologischen Befunde daher festgestellt werden, dass das
neurologische Defizitsyndrom auf organischer Grundlage als geringgradig
einzustufen sei, mit einer leichten Kraftminderung ohne Gehbehinderung
ausschliesslich im rechten Fuss. Über die Jahre hinweg sei bis zum aktuellen
Zeitpunkt ein stabilisierter Gesundheitszustand in neurologischer Hinsicht
beschrieben mit unveränderten neurologischen Defiziten (a.a.O., S. 15). Insgesamt
könne eine richtunggebende Verschlimmerung 21 Jahre nach dem Unfallereignis
nicht mit dem hohen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
festgestellt werden. Eine versicherungsmedizinische Notwendigkeit einer
Anpassung des Belastbarkeitsprofils bestehe nicht. Die von der Rehaklinik [...]
skizzierte zumutbare Tätigkeit sei nachvollziehbar (a.a.O., s. 19).
4.3.4
Mit kreisärztlicher Beurteilung vom 26. August 2022
führte der Kreisarzt PD Dr. med. J____ im Hinblick auf die
Integritätsentschädigung aus, dass angesichts der nicht vorliegenden richtungsgebenden
Verschlimmerung nunmehr 22 Jahre nach dem Unfallereignis vom 9. Juni 2000 eine
Erhöhung des Integritätsschadens nicht gerechtfertigt sei.
4.4
4.4.1
Die kreisärztlichen Beurteilungen durch PD Dr. med. J____,
welche als massgebliche Entscheidungsgrundlage für die ablehnenden
Einspracheentscheide dienten, stellen blosse Aktenbeurteilungen dar. Solch reine
Aktengutachten sind allerdings nur dann beweiskräftig, sofern ein lückenloser
Befund vorliegt, es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines
an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht und mithin die direkte
ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 4.3.3). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. So wird der Beschwerdeführerin
gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik [...] mässige Symptomausweitung und
mangelnde Motivation vorgeworfen. Dies führte in der Folge dazu, dass die im
Rahmen des Klinikaufenthalts vorgenommenen Leistungstests zur Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit nur teilweise in die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit miteinfloss. Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass sich
in den übrigen Akten keinerlei Hinweise dafür finden lassen, dass es der
Beschwerdeführerin an Motivation fehlen oder sie dazu neigen würde, die
Schmerzproblematik zu dramatisieren oder auszuweiten. Im Gegenteil zeigte die
Beschwerdeführerin seit Meldung des Rückfalles in therapeutischer Hinsicht (Suva-Akten
246, 248, 252, 263, 265, 281, 283, 295, 393, 304, 411, 412) eine hohe
Leistungsbereitschaft und nahm trotz der bestehenden Schmerzproblematik am 14.
Oktober 2019 ihre Arbeit in einem Pensum zumindest teilzeitlich wieder auf
(Suva-Akten 262, 265, 275, 287, 288, 296, 346, 365, 371, 385, 387, 408, 410,
413), wobei ihr seitens ihres Arbeitgebers wiederum ein hohes Engagement
zuerkannt wurde (Suva-Akte 397 und Arbeitgeberbericht vom 6. April 2022,
Beschwerdebeilage [BB] 3). Hinzu kommt, dass sich PD Dr. med. J____ im Rahmen
seiner Ausführungen zum Gangbild der Beschwerdeführerin äussert und hieraus
Schlüsse zieht. Ohne eigenhändige Untersuchung und Beobachtung erscheint eine
entsprechende Würdigung allerdings fraglich. Angesichts der im Vergleich zur
übrigen Aktenlage im Austrittsbericht der Rehaklinik [...] diametral getätigten
Aussagen zum Leistungsverhalten der Beschwerdeführerin, welche sich unmittelbar
auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auswirkten, und der für die Beurteilung der
Frage der Gehbeeinträchtigung wäre der Kreisarzt J____ gehalten gewesen, sich
direkt mit der Beschwerdeführerin zu befassen und diese selbst zu untersuchen. Mithin
liegt kein geklärter medizinischer Sachverhalt vor und eine Aktenbegutachtung
war unzulässig. Der kreisärztlichen Beurteilung vom 25. November 2021 ist daher
bereits aus formeller Sicht der Beweiswert abzusprechen. Doch auch in
inhaltlicher Hinsicht kann nicht auf die kreisärztliche Beurteilung von PD Dr.
med. J____ abgestellt werden. Zum einen geht aus dem kreisärztlichen Bericht
hervor, dass PD Dr. med. J____ bereits die ursprüngliche Leistungszusprache in
der Gesamtschau als nicht plausibel einstuft (a.a.O., S. 14). Diese abweichende
Einschätzung im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache darf allerdings
für die aktuelle Einschätzung nicht von Bedeutung sein. Zum anderen wecken die
Berichte der behandelnden Ärzte geringe Zweifel (E. 3.4.2. hiervor) an den
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen. Die behandelnden Ärzte des G____spitals
attestieren der Beschwerdeführerin ab dem 14. Oktober 2020 eine
Arbeitsfähigkeit von 25%, ab dem 20. April 2020 eine solche von 40%, wobei bei
dieser Steigerung eine Verschlechterung der Symptomatik festgestellt werden
konnte, und ab Juni 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 20% (vgl. u.a. Berichte des G____spitals
vom 19. Mai 2020, Suva-Akte 304, und vom 25. Juni 2021, Suva-Akte 390, 25. Juni
2021, Suva-Akte 390, einfaches Arbeitsfähigkeitszeugnis, Suva-Akte 415). Diese
Arbeitsfähigkeitseinschätzung korreliert mit dem faktisch erreichte Pensum von
durchschnittlich 20%, welches die Beschwerdeführerin ab Oktober 2019 leistete
(Arbeitgeberbericht vom 6. April 2022, BB 3). Die rein aktenbasierte
kreisärztliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 50% ist
vor diesem Hintergrund zweifelhaft, zumal sich der Kreisarzt auch nicht mit den
abweichenden Einschätzungen und dem effektiv geleisteten Arbeitspensum der
Beschwerdeführerin auseinandersetzte, was der Beweiskraft ebenfalls abträglich
ist. Für die Bejahung geringer Zweifel nicht notwendig ist, dass ein anderer Sachverhalt
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (Vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 E. 5.3). Die
fachärztliche Einschätzung der Spezialisten des G____spitals kann somit nicht
einfach als unzutreffend eingeordnet werden. Allerdings gilt es zu beachten,
dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen
sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Es ist daher auch
nicht unbesehen auf die Beurteilung des G____spitals abzustellen.
4.4.2
Auch der Austrittsbericht der Rehaklinik [...]
vermag nicht zu überzeugen. Hervorzuheben ist erneut, dass sich die darin
beschriebene mangelnde Motivation mit Blick auf die übrigen Akten nicht
erklären lässt. Der Bericht für sich allein genommen vermag die behauptete
Symptomausweitung jedenfalls nicht plausibel zu begründen. Es drängen sich
daher in diesem Zusammenhang mit Blick auf das Leistungsvermögen der
Beschwerdeführerin weitere Abklärungen auf. Zu bemerken ist überdies, dass Dr.
med. I____, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, FMH, und
medizinische Leitung der Rehaklinik [...] mit Stellungnahme vom 7. Mai 2021
(Suva-Akte 384) auf Kritik der Beschwerdeführerin am originären
Austrittsbericht vom 9. April 2021 (Suva-Akte 372) selbst ausführte, ein
Austrittsbericht aus einer stationären Rehabilitation habe nicht den Anspruch
auf Vollständigkeit, wie man es von einer medizinischen Begutachtung erwarten
würde. Es sei daher gut vorstellbar, dass nicht Kenntnis über alle bisherigen
Arztberichte bestehe (Suva-Akte 384, S. 1). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist
festzuhalten, dass der Austrittsbericht die bundesgerichtlichen Vorgaben an
beweiskräftige medizinische Expertisen kaum zu erfüllen vermag (vgl. E. 3.4.1.
hiervor). Schliesslich fällt ins Gewicht, dass gemäss kreisärztlicher
Beurteilung von Dr. med. M____ angesichts der Schmerzproblematik eine stationäre
Reha zum Ziel der Konditionierung und physischen Verbesserung, der psychischen
Stabilisierung und Umgang mit Schmerzen empfohlen wurde (Suva-Akte 306, S. 2;
318, S. 2). Anstelle der kreisärztlich für sinnvoll erachteten Reha,
anlässlich welcher eine allfällige Symptomausweitung mit der Beschwerdeführerin
hätte besprochen und angegangen werden könne, erfolgte direkt die Abklärung der
Leistungsfähigkeit in einem stark abgekürzten Testverfahren (sog. Basistest;
Stellungnahme Dr. med. I____, Suva-Akte 384 S. 4). An dieser Stelle sei zu
bemerken, dass nicht einleuchtet, weshalb eine festgestellte Symptomausweitung
im Verlauf der Abklärung nicht hätte angesprochen werden können, was letztlich
auch Dr. med. I____ einräumt (Suva-Akte 384 S. 2). Mit Blick auf die
kreisärztliche Empfehlung durch med. M____ ist allerdings zweifelhaft, ob eine Abklärung
der Leistungsfähigkeit bei bestehender Schmerzproblematik ohne vorgängige
stationäre Rehabilitation sinnvoll erscheint und plausible Ergebnisse liefert.
Somit bestehen auch unter diesem Gesichtspunkt zumindest geringfügige Zweifel
am Beweiswert des Austrittsberichts.
4.5
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass weitere Abklärungen in Form einer externen medizinischen Begutachtung
vorrangig in der Fachdisziplin Neurologie vorzunehmen sind (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3). Der bzw. die mit
der Begutachtung beauftragte Neurologe bzw. Neurologin hat dahingehend Stellung
zu nehmen, ob noch weitere Disziplinen zuzuziehen sind und die Durchführung
einer stationären Rehabilitation sinnvoll erscheint. Danach ist neu über das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
5.
5.1
Zufolge obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und
die Einspracheentscheide vom 4. Juli 2022 und vom 25. November 2022 sind
aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat den massgeblichen Sachverhalt im Rahmen
einer externen Begutachtung abzuklären und hiernach erneut über den
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (Rente und Integritätsentschädigung)
zu entscheiden.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr.
288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. Vorliegend ist das zuerst beim
Gericht anhängig gemachte Verfahren betreffend die Rente, anlässlich welchem
ein doppelter Schriftenwechsel stattfand, als durchschnittlich zu bezeichnen.
Weder stellen sich überdurchschnittlich komplexe Rechtsfragen, noch liegt
umfangmässig eine über die Bandbreite der Norm hinausgehende Aktenlage vor. Es
rechtfertigt sich daher ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer. Im Verfahren betreffend die Integritätsentschädigung
(UV.2023.3) ist als Bemessungsgrundlage ebenfalls von der Pauschale von Fr.
3'750.00 auszugehen. Da im vorgenannten Verfahren allerdings lediglich ein
einfacher Schriftenwechsel stattfand, die zur Beurteilung heranzuziehenden
Akten (nahezu) identisch mit denjenigen im Rentenverfahren sind und ferner
durch den gleichzeitigen Entscheid insgesamt weniger Aufwand entstand,
rechtfertigt sich eine Herabsetzung der Parteientschädigung um die Hälfte der
Ausgangspauschale und somit um Fr. 1'875.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer. Nicht angezeigt erscheint es, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
auszurichten, welche der Höhe der eingereichten Honorarnoten (Fr 4'084.57
zuzüglich MWST von Fr. 311.72 und Fr. 1'775.40 zuzüglich MWST von Fr. 136.71)
entspricht. Damit resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 5'625.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 433.15.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Einspracheentscheide vom 4. Juli 2022 und vom 25. November 2022 werden
aufgehoben. Die Sache wird zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der
Erwägungen und zum anschliessenden erneuten Entscheid über den
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'625.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 433.15.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: