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Entscheid

UV.2022.26

Beschwerde gutgeheissen. Rückweisung zur erneuten Abklärung.

17. August 2023Deutsch24 min

IV-unterstützte Umschulung zur Berufsberaterin HF (Suva-Akten 14, 16, 26, 30). Ab dem 1. Februar 2008 arbeitete die Beschwerdeführerin bei

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

August 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw

A. Zalad , Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.26 und UV.2023.3

Einspracheentscheide vom 4. Juli

2022 und vom 25. November 2022

Beschwerde gutgeheissen.

Rückweisung zur erneuten Abklärung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1963 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit Juni 1991

als diplomierte Pflegefachfrau HF beim C____spital [...] und war in dieser

Funktion bei der Beschwerdegegnerin gegen Unfallfolgen obligatorisch

versichert. Am 9. Juni 2000 stürzte die Beschwerdeführerin mit dem Gleitschirm

ab und zog sich hierbei eine Sakrumlängsfraktur recht mit inkomplettem

Querschnitt mit Hemicauda-ausfallsyndrom unterhalb L5 (Unfall 4.23454.00.8).

Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre diesbezügliche Leistungspflicht.

b)

In der Folge absolvierte die Beschwerdeführerin erfolgreich eine

IV-unterstützte Umschulung zur Berufsberaterin HF (Suva-Akten 14, 16, 26, 30). Ab dem 1. Februar 2008 arbeitete die Beschwerdeführerin bei

der D____ als Berufsberaterin zunächst in einem 70%-Pensum (Suva-Akte 402) und

ab dem 1. Januar 2009 in einem 50% Pensum (Suva-Akte 402). Die

Arbeitgeberin kündigte infolge der nachstehenden Entwicklungen das

Arbeitsverhältnis am 6. April 2022 (Suva-Akten 469) per 31. Juli 2022.

c)

Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin in der Folge mit

Verfügung vom 2. Dezember 2008 (Suva-Akte 59) eine Invalidenrente basierend auf

einer Erwerbsunfähigkeit von 44% und eine Integritätsentschädigung von 30% zu.

Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Suva-Akte 66) wurde mit

Einspracheentscheid vom 30. August 2010 (Suva-Akte 86) abgewiesen. Mit Urteil

vom 2. März 2011 (UV.2010.36) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

die Beschwerde hinsichtlich der Rentenhöhe gut, hob den Einspracheentscheid vom

30. August 2010 auf und wies die Beschwerdegegnerin an, eine neue

Verfügung zu erlassen und der Beschwerdeführerin eine Rente basierend auf einem

Invaliditätsgrad von 51% zuzusprechen (Suva-Akte 99). In Bezug auf die

Intgritätsentschädigung stellte das Gericht fest, die Beschwerdegegnerin habe

diese korrekt festgelegt. Die seitens der Beschwerdegegnerin gegen dieses

Urteil erhobenen Beschwerde, wies das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Juli

2011 ab (8C_322/2011, Suva-Akte 126). In der Folge sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. August 2011 ab

dem 1. Januar 2009 eine Rente der Unfallversicherung basierend auf einem

Erwerbsunfähigkeitsgrad von 51% zu (Suva-Akte 131).

d)

Im Dezember 2014 kam es bei der Beschwerdeführerin zu einer Schmerzexazerbation,

weshalb sie einen Rückfall geltend machte (vgl. Telefonnotiz vom 23. Dezember

2014, Suva-Akte 158; Schadenmeldung UVG undatiert, Suva-Akte 160;

Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 15. Dezember 2014, Suva-Akte 161; Arztzeugnis

für Rückfall vom 14. Januar 2015 von Dr. med. E____, Fachärztin für Allgemeine

Innere Medizin, FMH, Suva-Akte 165). Die Beschwerdegegnerin veranlasste

daraufhin eine neurologische Untersuchung bei Dr. med. F____, Facharzt für

Neurologie, FMH (vgl. Beurteilung vom 7. April 2015, Suva-Akte 199). Gestützt

auf die fachärztliche Beurteilung übernahm die Beschwerdegegnerin die

Versicherungsleistungen in Zusammenhang mit dem Rückfall (vgl. Schreiben vom

15. April 2015, Suva-Akte 201). Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass der Rentenanspruch

unverändert bestehe (Suva-Akte 222).

e)

Im Frühjahr 2019 litt die Beschwerdeführerin an einem akuten

Rückenleiden, das zunächst eine vollständige und ab Oktober 2019 eine teilweise

Arbeitsunfähigkeit von 25% zur Folge hatte (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom

17. Mai 2019, Suva-Akte 228; vom 15. August 2019. Suva-Akte 249; vom 1.

Oktober 2019, Suva-Akte 256; vom 21. November 2019, Suva-Akte 264; vom 27.

Januar 2020, Suva-Akte 274; vom 30. Juli 2020, Suva-Akte 330; vom 13. Januar

2021, Suva-Akte 351). Die Beschwerdeführerin meldete der Beschwerdegegnerin daher

abermals einen Rückfall (Rückfallmeldung vom 14. Juni 2019, Suva-Akte 237). Nach

Durchführung eines CT’s am 10. Mai 2019 (Suva-Akte 239) erfolgte im Rahmen

eines stationären Aufenthaltes eine therapeutische Infiltration (Interventionsbericht

vom 16. Juni 2019, Suva-Akte 248; Austrittsbericht G____spital vom 13. August

2019, Suva-Akte 252; Versicherungsbericht G____spital vom 15. Oktober 2019,

Suva-Akte 257; vom 22. Oktober 2019, Suva-Akte 258). Die Beschwerdegegnerin

anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht hinsichtlich des geltend

gemachten Rückfalles an und richtete ab dem 26. April 2019 Taggelder aus

(Suva-Akte 242).

f)

Mangels Besserung der Schmerzproblematik (vgl. u.a. Versicherungsbericht

G____spital vom 20. Februar 2020, Suva-Akte 283) schlug der Kreisarzt eine

stationäre dreiwöchige Rehabilitation vor (vgl. Vorlage Versicherungsmedizin

vom 26. Juni 2020, Suva-Akte 306). Pandemiebedingt konnte die Rehabilitation

nicht wie zunächst vorgesehen in der H____ stattfinden (vgl. Schreiben H____

vom 17. November 2020, Suva-Akte 343), sondern erfolgte in [...].

g)

Die Beschwerdeführerin war in der Folge vom 15. März 2021 bis zum

30. März 2021 in der Rehaklinik [...], wobei eine Verbesserung der

Schmerzproblematik bei Austritt nicht erreicht werden konnte (vgl.

Austrittsbericht vom 9. April 2021 (Suva-Akte 372). Am Austrittsbericht vom 9.

April 2021 übte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. April 2021

(Suva-Akte 380) Kritik. Dazu nahm seitens der Rehaklinik [...] Dr. med. I____,

Facharzt für

Physikalische Medizin, FMH, Mitglied FMH spez. Manuelle Medizin, SAMM, mit

Schreiben vom 7. Mai 2021 Stellung und liess ihr einen angepassten

Austrittsbericht datiert vom 21. Mai 2021 (Suva-Akte 384) zukommen. Die

Beschwerdegegnerin legte das Dossier daraufhin ihrem Kreisarzt vor (vgl.

Beurteilung vom 18. November 2021, Suva-Akte 417).

h)

Am 23. März 2022 fand ein Abschlussgespräch statt, an welchem die

Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreter, die Beschwerdegegnerin und der

Arbeitgeber der Beschwerdeführerin teilnahm (vgl. Aktennotiz vom 23. März 2022,

Suva-Akte 433). Mit Verfügung vom 4. April 2022 (Suva-Akte 436) teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sich das Belastungsprofil

seit dem Grundfall (5. Mai 2008) nicht wesentlich geändert habe und der

medizinische Endzustand im Rückfall erreicht sei. Entgegenkommenderweise werde

das Taggeld in Höhe von 80% noch bis zum 31. Juli 2022 ausgerichtet, danach

wieder die Rente in Höhe von 51%. Die dagegen am 19. April 2022 erhobene

Einsprache (Suva-Akte 447) wurde mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022

(Suva-Akte 457) abgewiesen.

i)

Mit E-Mail vom 3. August 2022 (Suva-Akte 462) beantragte der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Zustellung einer anfechtbaren

Verfügung in Bezug auf die bereits vorgängig beantragte Erhöhung der

Integritätsentschädigung von 15%. Nach Vorlage der Angelegenheit an den

Kreisarzt PD Dr. med. J____, Facharzt für Neurologie, FMH (Beurteilung vom 26.

August 2022, Suva-Akte 464), lehnte die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der

Integritätsentschädigung mit Verfügung vom 2. September 2022 (Suva-Akte 465)

ab. Die gegen diese Verfügung vom 13. September 2022 erhobenen Einsprache

(Suva-Akte 471), lehnte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25.

November 2022 (Suva-Akte 486) ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 6. September 2022 beantragt die Beschwerdeführerin,

es sei der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 (Rente) aufzuheben und es sei

ihr ab dem 1. August 2022 eine Invalidenrente basierend auf einem

Invaliditätsgrad von mindestens 92% auszurichten. Eventualiter sei das aktuelle

Ausmass der Folgen des Unfalles vom 9. Juni 2000 und der Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin mittels eines polydisziplinären Gutachtens aus den

Fachbereichen Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie zu

klären. Danach sei erneut zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine Erhöhung

des Invaliditätsgrades zu gewähren ist. Alles unter o/e-Kostenfolge.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2022 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 10. November 2022 und Duplik vom 22. November 2022 halten

die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

d)

Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 reicht der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein.

III.

a)

Nach Durchführung des Schriftenwechsels im Verfahren betreffend die

Rente erging am 25. November 2022 der Einspracheentscheid (Suva-Akte 486), worin

die Beschwerdegegnerin im gleichen Versicherungsfall die mit Verfügung vom 2.

September 2022 (Suva-Akte 466) abgelehnte Erhöhung der Integritätsentschädigung

bestätigte.

b)

Mit Beschwerde vom 12. Januar 2023 beantragt die Beschwerdeführerin die

Aufhebung des Einspracheentscheides vom 25. November 2022 (Integritätsentschädigung)

und die Zusprache einer Integritätsentschädigung von 15%. Eventualiter sei dazu

ein neurologisches Gutachten einzuholen und danach über den Anspruch der

Beschwerdeführerin zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt

die Beschwerdeführerin das Verfahren betreffend die Integritätsentschädigung

(UV.2023.3) sei aus prozessökonomischen Gründen bis zum Abschluss des

Beschwerdeverfahrens betreffend die Rente zu sistieren.

c)

Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 stellt die Instruktionsrichterin der

Beschwerdegegnerin die Beschwerde vom 12. Januar 2023 zu und setzt ihr Frist

bis zum 30. Januar 2023, um sich zum Sistierungsantrag zu äussern und die

Vorakten einzureichen.

d)

Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 lehnt die Beschwerdegegnerin den

Sistierungsantrag der Beschwerdeführrein ab und beantragt ihrerseits eine

Zusammenlegung der Verfahren betreffend die Rente (UV.2022.26) und die

Integritätsentschädigung (UV.2023.3).

e)

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2023 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

f)

Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 reicht der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin dem Gericht seine Honorarnote ein.

IV.

Da keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung beantragte findet am 26. Januar 2023 eine erste Beratung der

Beschwerde vom 6. Juni 2022 betreffend die Rente durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Base-Stadt statt. Gleichentags lehnt die

Instruktionsrichterin den Antrag auf Verfahrenssistierung hinsichtlich der

Beschwerde betreffend die Integritätsentschädigung ab und verfügt, dass die

Beschwerde betreffend die Integritätsentschädigung und die Beschwerde

betreffend die Rente gleichzeitig behandelt und eröffnet werden, da beide

Beschwerden den gleichen Rückfall betreffen würden und eine gleichzeitige

Behandlung und Eröffnung daher sachgereicht erscheine.

V.

Der

vorliegende Entscheid ergeht auf dem Zirkularweg.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, bei der

Beschwerdeführerin liege nach wie vor ein unverändert stabilisierter

Gesundheitszustand vor. Das Belastungsprofil habe sich nicht wesentlich

verändert. Die Beschwerdegegnerin verweist hier im Wesentlichen auf die

Austrittsberichte der Rehaklinik [...] und die kreisärztlichen Ausführungen.

Der Sachverhalt sei hinreichen abgeklärt. Insgesamt habe die Beschwerdegegnerin

daher zu Recht die Erhöhung der Rente und der Integritätsentschädigung

abgelehnt.

2.2

Die Beschwerdeführerin hält dagegen, die Austrittsberichte

der Rehaklinik [...] und die kreisärztlichen Beurteilungen seien nicht

beweiskräftig. Vielmehr müsse gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte

von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen und die Rente

und die Integritätsentschädigung entsprechend erhöht werden. Sollte wider

Erwarten nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werden

können, so müsse ein polydisziplinäres Gutachten zur Klärung des massgeblichen

Sachverhaltes in Auftrag gegeben werden.

2.3

Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die

Beschwerdeführerin im Jahr 2019 einen Rückfall erlitt. Streitig und zu prüfen

ist hingegen, ob die im Rahmen des Rückfalles geltend gemachte Verschlechterung

des Gesundheitszustandes von dauerhafter Natur und somit revisionsrechtlich

relevant ist.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gewährt die

Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von

Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3.2

Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10%

invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich

der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat.

3.3

Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu

erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer

für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche

Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich mit dem

Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache bestanden

hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_475/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1). Die

erforderliche Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung ist gegeben, wenn sich der

Invaliditätsgrad um 5% verändert (BGE 133 V 545 E. 6.2). Zeitlicher

Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige

Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs

mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung

eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Dies

waren vorliegend die Rentenverfügung vom 13. August 2011 und die Verfügung vom

2.

Dezember 2008 betreffend die Integritätsentschädigung.

3.4

3.4.1

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die

rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen

und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das

Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den

Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.

Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung

an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies

bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel unabhängig von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines

Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen

Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4.2

Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche

Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in

Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für

die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser

Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch

BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder

gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge

Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel

an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105

E. 8.5 mit Hinweis auf BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.

4.1

In medizinischer Hinsicht beruhten die Verfügungen vom 2.

Dezember 2008 und vom 13. August 2011 im Wesentlichen auf den kreisärztlichen

Beurteilungen vom 5. Mai 2008 (Suva-Akte 35) und vom 5. November 2008

(Suva-Akte 55).

4.2

4.2.1

Gemäss kreisärztlichem Bericht vom 5. Mai 2008

diagnostizierte Dr. med. K____, Facharzt für Allgemeinmedizin, FMH, der Beschwerdeführerin

ein inkomplettes gemischtes aber sehr schmerzhaftes Hemicaudasyndrom rechts

unterhalb L5 nach Sacrumlängsfraktur (9. Juni 2000) und Schraubenosteosynthese

(11. Juni 2000), einen Zustand nach erfolgloser Radiofrequenztherapie im

Bereich der rechten Lumbosacralwurzeln (2006) und eine unklare posttraumatische

Migräne. Die Beschwerden seien konsistent aber immer noch auf einem sehr hohen

Niveau. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stellte der Kreisarzt fest, die

Beschwerdeführerin habe sich in vorbildlicher Weise beruflich verändert, stosse

jedoch auch im neuen Beruf als Berufsberaterin bei der D____ an ihre absolute

Leistungsgrenze. Es werde daher die aktuell geltende Arbeitsfähigkeit von 70%

zur Diskussion gestellt und es werde auf eine Reduktion auf etwa 50% unter

Beibehaltung des aktuellen Postens gehofft. Generell sei eine halbtägige

leichte abwechslungsreiche Tätigkeit mit stets frei wählbarer Arbeitsposition

ohne Zusatzbelastung und ohne Aktivierung des Rückens zumutbar. Mit einer

dauerhaften Reduktion des Schmerzniveaus könne der Arbeitseinsatz unter den

obigen Bedingungen eventuell auf einen 3/4-Tag gesteigert werden.

4.2.2

Mit Beurteilung vom 5. November 2008 (Suva-Akte 55) schätzte der

Kreisarzt Dr. med. L____, Facharzt für Chirurgie, FMH, die Integritätsentschädigung

betrage 30%. Als Schätzungsgrundlage zog er die Tabelle 21.6

«Querschnittsyndrom ASIA D» mit einem Wert von 60% heran. Da bei der

Beschwerdeführerin nur die rechte Seite betroffen sei, könne die Hälfte dieses

Wertes eingesetzt werden, was 30% entspreche.

4.3

4.3.1

Die angefochtenen Einspracheentscheide stützen sich in

medizinischer Hinsicht auf den revidierten Austrittsbericht der Rehaklinik [...]

vom 21. Mai 2021 (Suva-Akte 384) und die kreisärztlichen Beurteilungen vom

25.

November 2021 (Suva-Akte 417) und vom 26. August 2022 (Suva-Akte 464).

4.3.2

Die Beschwerdeführerin befand sich vom 15. März 2021 bis zum 30.

März 2021 in der Rehaklinik [...]. Gemäss Austrittsbericht vom 21. Mai 2021 wurde

bei der Beschwerdeführerin ein Unfall vom 9. Juni 2000 beim Gleitschirmfliegen

aus ca. 15-20 m abgestürzt [A], eine Sakrumlängsfraktur [A1], ein chronisches

lumboischialgiformes Schmerzsyndrom rechts mit residuellen sensomotorischen

Defiziten L5-S1 und sensiblen Ausfällen in den sakralen Segmenten [A2], eine

OSG-Distorsion Ende 02/2021 [B], eine arterielle Hypertonie, medikamentös

behandelt [C], intermittierende Kopfschmerz- /Migräneattacken, laut Patientin

unter Stresssituationen und nach vermehrten körperlichen Belastungen sowie nach

schmerzbedingt schlafgestörten Nächten [D], Allergien: Mefenaminsäure, ASS,

Ponstan, Insektenstich (Suva-Akte 384, S. 1). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit als Berufsberaterin sei in zeitlicher Hinsicht

ein Halbtagspensum zumutbar. Als spezielle Einschränkung wird die

Wechselbelastung (wahlweise stehend/sitzend zu verrichtend) aufgeführt. Andere

berufliche Tätigkeiten seien ebenfalls halbtags zumutbar, wenn sie sehr leicht

seien, wechselbelastend und Tätigkeiten in länger dauernder vorgeneigter

und/oder verdrehter Rumpfposition. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei

unter alleiniger Berücksichtigung der Kreuzproblematik erfolgt. Infolge den

rezidivierend auftretenden Episoden mit migräneartigen Kopfschmerzen müsse mit

zusätzlichen Einschränkugnen der Belastungsfläche am Stück gerechnet werden. Es

sei eine mässige Symptomausweitung beobachtet worden. Die Beschreibung der

Schmerzen sei zwar differenziert, das Schmerzverhalten aber nicht immer

adäquat. Es hätten sich einzelne Diskrepanzen und Widersprüchlichkeiten im

Vergleich zwischen den Beobachtungen in der Testsituation und ausserhalb davon

gefunden. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung

erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm

gezeigt wurden. Die Resultate der Leistungstests seien deshalb für die

Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar.

Eine Besserung der Beschwerden sei nicht erreicht worden.

4.3.3

Mit kreisärztlicher Beurteilung vom 25. November

2021.

stellte PD Dr. med. J____, Facharzt für Neurologie, FMH, fest, als

anerkannte Schädigungsfolge des Unfalles vom 9. Juni 2000 bestehe ein

Hemicauda-Syndrom rechts mit Nervenwurzelschädigung L5 und S1 rechts mit einer

leichten Fussheber- und Fussenkschwäche ohne relevante Gehbehinderung, einem

ausgefallenem ASR Reflex, und einer lateralen Taubheit am Bein und im

Fussbereich entsprechend dem S1 Bereich resultiert (Suva-Akte 417, S. 13). Im

Hinblick auf die anerkannten Unfallfolgen müsse neurologisch zunächst

klargestellt werden, dass es sich hierbei nicht um eine Rückenmarksverletzung

handle. Im Gesamtzusammenschau hinsichtlich des zu berücksichtigenden

Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin könne auf der Grundlage der

dokumentierten neurologischen Befunde daher festgestellt werden, dass das

neurologische Defizitsyndrom auf organischer Grundlage als geringgradig

einzustufen sei, mit einer leichten Kraftminderung ohne Gehbehinderung

ausschliesslich im rechten Fuss. Über die Jahre hinweg sei bis zum aktuellen

Zeitpunkt ein stabilisierter Gesundheitszustand in neurologischer Hinsicht

beschrieben mit unveränderten neurologischen Defiziten (a.a.O., S. 15). Insgesamt

könne eine richtunggebende Verschlimmerung 21 Jahre nach dem Unfallereignis

nicht mit dem hohen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

festgestellt werden. Eine versicherungsmedizinische Notwendigkeit einer

Anpassung des Belastbarkeitsprofils bestehe nicht. Die von der Rehaklinik [...]

skizzierte zumutbare Tätigkeit sei nachvollziehbar (a.a.O., s. 19).

4.3.4

Mit kreisärztlicher Beurteilung vom 26. August 2022

führte der Kreisarzt PD Dr. med. J____ im Hinblick auf die

Integritätsentschädigung aus, dass angesichts der nicht vorliegenden richtungsgebenden

Verschlimmerung nunmehr 22 Jahre nach dem Unfallereignis vom 9. Juni 2000 eine

Erhöhung des Integritätsschadens nicht gerechtfertigt sei.

4.4

4.4.1

Die kreisärztlichen Beurteilungen durch PD Dr. med. J____,

welche als massgebliche Entscheidungsgrundlage für die ablehnenden

Einspracheentscheide dienten, stellen blosse Aktenbeurteilungen dar. Solch reine

Aktengutachten sind allerdings nur dann beweiskräftig, sofern ein lückenloser

Befund vorliegt, es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines

an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht und mithin die direkte

ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 4.3.3). Diese

Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. So wird der Beschwerdeführerin

gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik [...] mässige Symptomausweitung und

mangelnde Motivation vorgeworfen. Dies führte in der Folge dazu, dass die im

Rahmen des Klinikaufenthalts vorgenommenen Leistungstests zur Evaluation der

funktionellen Leistungsfähigkeit nur teilweise in die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit miteinfloss. Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass sich

in den übrigen Akten keinerlei Hinweise dafür finden lassen, dass es der

Beschwerdeführerin an Motivation fehlen oder sie dazu neigen würde, die

Schmerzproblematik zu dramatisieren oder auszuweiten. Im Gegenteil zeigte die

Beschwerdeführerin seit Meldung des Rückfalles in therapeutischer Hinsicht (Suva-Akten

246, 248, 252, 263, 265, 281, 283, 295, 393, 304, 411, 412) eine hohe

Leistungsbereitschaft und nahm trotz der bestehenden Schmerzproblematik am 14.

Oktober 2019 ihre Arbeit in einem Pensum zumindest teilzeitlich wieder auf

(Suva-Akten 262, 265, 275, 287, 288, 296, 346, 365, 371, 385, 387, 408, 410,

413), wobei ihr seitens ihres Arbeitgebers wiederum ein hohes Engagement

zuerkannt wurde (Suva-Akte 397 und Arbeitgeberbericht vom 6. April 2022,

Beschwerdebeilage [BB] 3). Hinzu kommt, dass sich PD Dr. med. J____ im Rahmen

seiner Ausführungen zum Gangbild der Beschwerdeführerin äussert und hieraus

Schlüsse zieht. Ohne eigenhändige Untersuchung und Beobachtung erscheint eine

entsprechende Würdigung allerdings fraglich. Angesichts der im Vergleich zur

übrigen Aktenlage im Austrittsbericht der Rehaklinik [...] diametral getätigten

Aussagen zum Leistungsverhalten der Beschwerdeführerin, welche sich unmittelbar

auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auswirkten, und der für die Beurteilung der

Frage der Gehbeeinträchtigung wäre der Kreisarzt J____ gehalten gewesen, sich

direkt mit der Beschwerdeführerin zu befassen und diese selbst zu untersuchen. Mithin

liegt kein geklärter medizinischer Sachverhalt vor und eine Aktenbegutachtung

war unzulässig. Der kreisärztlichen Beurteilung vom 25. November 2021 ist daher

bereits aus formeller Sicht der Beweiswert abzusprechen. Doch auch in

inhaltlicher Hinsicht kann nicht auf die kreisärztliche Beurteilung von PD Dr.

med. J____ abgestellt werden. Zum einen geht aus dem kreisärztlichen Bericht

hervor, dass PD Dr. med. J____ bereits die ursprüngliche Leistungszusprache in

der Gesamtschau als nicht plausibel einstuft (a.a.O., S. 14). Diese abweichende

Einschätzung im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache darf allerdings

für die aktuelle Einschätzung nicht von Bedeutung sein. Zum anderen wecken die

Berichte der behandelnden Ärzte geringe Zweifel (E. 3.4.2. hiervor) an den

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen. Die behandelnden Ärzte des G____spitals

attestieren der Beschwerdeführerin ab dem 14. Oktober 2020 eine

Arbeitsfähigkeit von 25%, ab dem 20. April 2020 eine solche von 40%, wobei bei

dieser Steigerung eine Verschlechterung der Symptomatik festgestellt werden

konnte, und ab Juni 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 20% (vgl. u.a. Berichte des G____spitals

vom 19. Mai 2020, Suva-Akte 304, und vom 25. Juni 2021, Suva-Akte 390, 25. Juni

2021, Suva-Akte 390, einfaches Arbeitsfähigkeitszeugnis, Suva-Akte 415). Diese

Arbeitsfähigkeitseinschätzung korreliert mit dem faktisch erreichte Pensum von

durchschnittlich 20%, welches die Beschwerdeführerin ab Oktober 2019 leistete

(Arbeitgeberbericht vom 6. April 2022, BB 3). Die rein aktenbasierte

kreisärztliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 50% ist

vor diesem Hintergrund zweifelhaft, zumal sich der Kreisarzt auch nicht mit den

abweichenden Einschätzungen und dem effektiv geleisteten Arbeitspensum der

Beschwerdeführerin auseinandersetzte, was der Beweiskraft ebenfalls abträglich

ist. Für die Bejahung geringer Zweifel nicht notwendig ist, dass ein anderer Sachverhalt

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (Vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 E. 5.3). Die

fachärztliche Einschätzung der Spezialisten des G____spitals kann somit nicht

einfach als unzutreffend eingeordnet werden. Allerdings gilt es zu beachten,

dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen

sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Es ist daher auch

nicht unbesehen auf die Beurteilung des G____spitals abzustellen.

4.4.2

Auch der Austrittsbericht der Rehaklinik [...]

vermag nicht zu überzeugen. Hervorzuheben ist erneut, dass sich die darin

beschriebene mangelnde Motivation mit Blick auf die übrigen Akten nicht

erklären lässt. Der Bericht für sich allein genommen vermag die behauptete

Symptomausweitung jedenfalls nicht plausibel zu begründen. Es drängen sich

daher in diesem Zusammenhang mit Blick auf das Leistungsvermögen der

Beschwerdeführerin weitere Abklärungen auf. Zu bemerken ist überdies, dass Dr.

med. I____, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, FMH, und

medizinische Leitung der Rehaklinik [...] mit Stellungnahme vom 7. Mai 2021

(Suva-Akte 384) auf Kritik der Beschwerdeführerin am originären

Austrittsbericht vom 9. April 2021 (Suva-Akte 372) selbst ausführte, ein

Austrittsbericht aus einer stationären Rehabilitation habe nicht den Anspruch

auf Vollständigkeit, wie man es von einer medizinischen Begutachtung erwarten

würde. Es sei daher gut vorstellbar, dass nicht Kenntnis über alle bisherigen

Arztberichte bestehe (Suva-Akte 384, S. 1). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist

festzuhalten, dass der Austrittsbericht die bundesgerichtlichen Vorgaben an

beweiskräftige medizinische Expertisen kaum zu erfüllen vermag (vgl. E. 3.4.1.

hiervor). Schliesslich fällt ins Gewicht, dass gemäss kreisärztlicher

Beurteilung von Dr. med. M____ angesichts der Schmerzproblematik eine stationäre

Reha zum Ziel der Konditionierung und physischen Verbesserung, der psychischen

Stabilisierung und Umgang mit Schmerzen empfohlen wurde (Suva-Akte 306, S. 2;

318, S. 2). Anstelle der kreisärztlich für sinnvoll erachteten Reha,

anlässlich welcher eine allfällige Symptomausweitung mit der Beschwerdeführerin

hätte besprochen und angegangen werden könne, erfolgte direkt die Abklärung der

Leistungsfähigkeit in einem stark abgekürzten Testverfahren (sog. Basistest;

Stellungnahme Dr. med. I____, Suva-Akte 384 S. 4). An dieser Stelle sei zu

bemerken, dass nicht einleuchtet, weshalb eine festgestellte Symptomausweitung

im Verlauf der Abklärung nicht hätte angesprochen werden können, was letztlich

auch Dr. med. I____ einräumt (Suva-Akte 384 S. 2). Mit Blick auf die

kreisärztliche Empfehlung durch med. M____ ist allerdings zweifelhaft, ob eine Abklärung

der Leistungsfähigkeit bei bestehender Schmerzproblematik ohne vorgängige

stationäre Rehabilitation sinnvoll erscheint und plausible Ergebnisse liefert.

Somit bestehen auch unter diesem Gesichtspunkt zumindest geringfügige Zweifel

am Beweiswert des Austrittsberichts.

4.5

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass weitere Abklärungen in Form einer externen medizinischen Begutachtung

vorrangig in der Fachdisziplin Neurologie vorzunehmen sind (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3). Der bzw. die mit

der Begutachtung beauftragte Neurologe bzw. Neurologin hat dahingehend Stellung

zu nehmen, ob noch weitere Disziplinen zuzuziehen sind und die Durchführung

einer stationären Rehabilitation sinnvoll erscheint. Danach ist neu über das

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

5.

5.1

Zufolge obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und

die Einspracheentscheide vom 4. Juli 2022 und vom 25. November 2022 sind

aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat den massgeblichen Sachverhalt im Rahmen

einer externen Begutachtung abzuklären und hiernach erneut über den

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (Rente und Integritätsentschädigung)

zu entscheiden.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden

durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr.

288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht oder reduziert werden. Vorliegend ist das zuerst beim

Gericht anhängig gemachte Verfahren betreffend die Rente, anlässlich welchem

ein doppelter Schriftenwechsel stattfand, als durchschnittlich zu bezeichnen.

Weder stellen sich überdurchschnittlich komplexe Rechtsfragen, noch liegt

umfangmässig eine über die Bandbreite der Norm hinausgehende Aktenlage vor. Es

rechtfertigt sich daher ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer. Im Verfahren betreffend die Integritätsentschädigung

(UV.2023.3) ist als Bemessungsgrundlage ebenfalls von der Pauschale von Fr.

3'750.00 auszugehen. Da im vorgenannten Verfahren allerdings lediglich ein

einfacher Schriftenwechsel stattfand, die zur Beurteilung heranzuziehenden

Akten (nahezu) identisch mit denjenigen im Rentenverfahren sind und ferner

durch den gleichzeitigen Entscheid insgesamt weniger Aufwand entstand,

rechtfertigt sich eine Herabsetzung der Parteientschädigung um die Hälfte der

Ausgangspauschale und somit um Fr. 1'875.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer. Nicht angezeigt erscheint es, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

auszurichten, welche der Höhe der eingereichten Honorarnoten (Fr 4'084.57

zuzüglich MWST von Fr. 311.72 und Fr. 1'775.40 zuzüglich MWST von Fr. 136.71)

entspricht. Damit resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 5'625.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Fr. 433.15.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Einspracheentscheide vom 4. Juli 2022 und vom 25. November 2022 werden

aufgehoben. Die Sache wird zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der

Erwägungen und zum anschliessenden erneuten Entscheid über den

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'625.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 433.15.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: