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Entscheid

UV.2022.28

Rente/Integritätsentschädigung (Bundesgerichtsurteil 8C_747/2023 vom 12.12.2024)

26. September 2023Deutsch30 min

205, S. 23), welche eine Bursektomie sowie – aufgrund von Komplikationen – mehrere

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26. September 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.28

Einspracheentscheid vom 10.

August 2022

Rente/Integritätsentschädigung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1975, arbeitete seit

dem 1. Dezember 2014 als Glaser für die C____ AG in [...]/BL (vgl.

SUVA-Akte 1). Am 25. Juli 2017 zog er sich während der Arbeit eine

Quetschrisswunde am rechten Knie zu (vgl. u.a. die Fotodokumentation; SUVA-Akte

205, S. 23), welche eine Bursektomie sowie – aufgrund von Komplikationen – mehrere

Nachoperationen nach sich zog (vgl. u.a. den Austrittsbericht des D____spitals

vom 25. August 2017; SUVA-Akte 32). Aufgrund des verzögerten

Heilungsverlaufes veranlasste die SUVA zunächst einen stationären Aufenthalt des

Beschwerdeführers in der E____klinik [...] (vgl. den Austrittsbericht vom 14.

Dezember 2017; SUVA-Akte 53). Diesem folgten zahlreiche Abklärungen.

Namentlich äusserte sich der Kreisarzt am 8. Februar 2018 (vgl. SUVA-Akte 76). Am

19. April 2018 nahm er eine Untersuchung des Beschwerdeführers vor (vgl.

SUVA-Akte 94). Eine weitere ärztliche Beurteilung wurde von ihm am 9. Oktober 2018

erstattet (vgl. SUVA-Akte 141). Im weiteren Verlauf liess die SUVA den

Beschwerdeführer durch die Abteilung Versicherungsmedizin polydisziplinär

untersuchen (psychiatrische Beurteilung vom 12. März 2020 [SUVA-Akte

204]; neurologisch-chirurgische Beurteilung vom 20. März 2020 [SUVA-Akte 205];

polydisziplinäre Gesamtwürdigung vom 20. März 2020 [SUVA-Akte 206]). Anschliessend

leistete sie Kostengutsprache für einen weiteren Aufenthalt des

Beschwerdeführers in der E____klinik [...], welcher vom 21. Juli 2020 bis

zum 18. August 2020 stattfand (vgl. den Austrittsbericht vom 20. August 2020;

SUVA-Akte 245).

b) Ab dem 1. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer als

"Sachbearbeiter Beratung und Verkauf" bei der F____ AG in [...]

(ehemals: C____ AG) weiterbeschäftigt (vgl. den Arbeitsvertrag; SUVA-Akte 274,

S. 3). Die IV-Stelle schloss in der Folge nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 91) die beruflichen Massnahmen mit Verfügung

vom 11. Mai 2021 ab (vgl. IV-Akte 92). Die SUVA traf ihrerseits erwerbliche

Abklärungen (vgl. u.a. SUVA-Akte 302, S. 4) und holte bei der Abteilung

Versicherungsmedizin die Schätzung des Integritätsschadens vom 28. Oktober 2021

ein (vgl. SUVA-Akte 303, S. 2). Daraufhin stellte die SUVA die vorübergehenden

Leistungen per 30. November 2021 ein und stellte die Prüfung allfälliger

weiterer Versicherungsleistungen in Aussicht (vgl. das Schreiben vom 27.

Oktober 2021; SUVA-Akte 306).

c) Ende Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen

Gründen von der F____ AG (jetzt: F____ AG in Liquidation; vgl. den

Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons Baselland) per Ende Dezember

2021 gekündet (vgl. SUVA-Akte 319, S. 4). Mit Verfügung vom 25. November 2021 verneinte

die SUVA einen Rentenanspruch und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung

(SUVA-Akte 312). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Januar 2022

Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, die beiden Vergleichseinkommen

seien unzutreffend ermittelt worden. Auch in Bezug auf den medizinischen

Sachverhalt müsse der Beschwerdegegnerin eine Verletzung der Abklärungspflicht

vorgeworfen werden. Namentlich sei die Verneinung eines Anspruches auf

Integritätsentschädigung als falsch zu erachten (vgl. SUVA-Akte 318). In der

Folge holte die SUVA die Beurteilung der Integritätsentschädigung vom 3. Juni 2022

ein (vgl. SUVA-Akte 332). Daraufhin hiess sie die Einsprache mit

Einspracheentscheid vom 10. August 2022 insoweit gut, als sie einen Anspruch

des Beschwerdeführers auf eine 5%ige Integritätsentschädigung anerkannte. Im

Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (vgl. SUVA-Akte 339).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. September

2022.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er

beantragt, es sei ihm in teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 25. November

2021.

und des Einsprache-entscheides vom 10. August 2022 mit Wirkung ab 1.

Dezember 2021 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 %

zuzusprechen und die Sache zur Neubeurteilung und Erhöhung der

Integritätsentschädigung an die SUVA zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge zu

Lasten der SUVA. Der Eingabe hat er einen Einsatzvertrag der G____ SA

betreffend einen maximal dreimonatigen Einsatz ab dem 5. Juli 2022 für die H____

AG als Montageschreiner beigelegt (vgl. Beschwerdebeilage 4).

b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. Januar

2023.

an seiner Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin hält ihrerseits in ihrer Duplik

vom 9. Februar 2023 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.

a) Am 28. März 2023 findet eine erste Beratung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser wird der Fall

zur Einholung weiterer Unterlagen erwerblicher Natur ausgestellt.

b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. April

2023.

wird der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, was

und ob er nach seiner Entlassung per Ende 2021 bis zum Einsatz für die G____ SA

gearbeitet hat. Ferner wird er gebeten, zu erläutern, ob und in welchem Umfang

er Arbeit gesucht hat (vgl. E-Mail vom 17. Februar 2022; SUVA-Akte 223). Ausserdem

werden im Rahmen einer amtlichen Erkundigung die IV-Akten und ein aktueller

IK-Auszug beigezogen.

c) Der Beschwerdeführer äussert sich mit Eingabe vom 9.

Juni 2023 und lässt dem Gericht diverse Unterlagen (Einsatzverträge) zukommen.

d) Daraufhin wird der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt,

sich zur Stellungnahme des Beschwerdeführers zu äussern (Verfügung der

Instruktionsrichterin vom 12. Juni 2023).

e) Diese äussert sich am 29. Juni 2023 und hält am Antrag

auf Abweisung der Beschwerde fest.

f) In der Folge wird die Sache am 26. September 2023

erneut von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

1.1.1

Örtlich zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das

Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte

Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der

Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht

desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz

befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt

sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen

Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs.

2.

ATSG).

1.1.2

Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in [...],

Frankreich. Die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ergibt sich

somit aus Art. 58 Abs. 2 ATSG. Ausweislich der Akten lebte der

Beschwerdeführer zu keiner Zeit in der Schweiz. Auch er selber macht nicht

geltend, jemals in der Schweiz Wohnsitz gehabt zu haben. Die örtliche

Zuständigkeit des Gerichts richtet sich somit danach, wo sein "letzter

schweizerischer Arbeitgeber" den Sitz hat. Im Zeitpunkt des Unfalles (25.

Juli 2017) arbeitete der Beschwerdeführer für die C____ AG. Diese hatte ihren

Sitz in [...]/BL (vgl. SUVA-Akte 1). Ab dem 1. Oktober 2020 war er für die

F____ AG mit Sitz in [...] tätig (vgl. SUVA-Akte 274, S. 3). Der

Arbeitsvertrag wurde per Ende Dezember 2021 von der Arbeitgeberin beendet (vgl.

SUVA-Akte 319, S. 4). Ab dem 4. April 2022 war der Beschwerdeführer 100 % für

die G____ SA, die ihren mit Sitz in Basel hat (vgl. den Internet-Auszug aus dem

Handelsregister), als "Mitarbeiter Werkstatt" in einer Fensterfabrik tätig

(vgl. Beilage 1 zur Eingabe vom 9. Juni 2023). Ab dem 5. Juli 2022 war er für

dieselbe Einsatzfirma im Rahmen eines auf maximal drei Monate befristeten

Einsatzes 100 % als Montageschreiner tätig (vgl. Beschwerdebeilage 4 resp.

Beilage 2 zur Eingabe vom 9. Juni 2023). Per 24. Oktober 2022, mithin nach

der Beschwerdeerhebung am 14. September 2022, nahm der Beschwerdeführer eine

bis 25. November 2022 befristete Anstellung bei der Firma I____ Glaserei und

Schreinerei GmbH mit Sitz in [...]/BL an (vgl. Beilage 3 zur Eingabe vom 9. Juni

2023). Weitere Einsätze folgten (vgl. Beilagen 4-6 zur Eingabe vom 9. Juni 2023).

Da für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Versicherungsgerichts der

Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung anzusehen ist, handelt es bei der G____ SA um

den "letzten schweizerischen Arbeitgeber" im Sinne von Art. 58

Abs. 2 ATSG (vgl. Ueli Kieser,

a.a.O, N 37 zu Art. 58 ATSG; Thurgauische Verwaltungsrechtspflege [TVR]

2017.

Nr. 35). Folglich ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt für

die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als

einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit in sachlicher Hinsicht zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3.

Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100).

1.3

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der

Beschwerdeführer verfüge gemäss den relevanten medizinischen Beurteilungen über

eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit. Bei zutreffend durchgeführtem

Einkommensvergleich habe man daher zu Recht einen Rentenanspruch abgelehnt. Im

Übrigen müsse auch die Zusprechung einer 5%igen Integritätsentschädigung als

korrekt erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die

gestützt auf den tatsächlichen Verdienst vorgenommene Bemessung des

Invalideneinkommens sei unzutreffend erfolgt; denn es könne nicht von einem

stabilen Arbeitsverhältnis gesprochen werden. Auch müsse die

Integritätsentschädigung als zu tief erachtet werden (vgl. insb. die

Beschwerde).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist daher, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit

Einspracheentscheid vom 10. August 2022 einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers (ab dem 1. Dezember 2021) verneint und ihm (lediglich) eine

Integritätsentschädigung von 5 % zugestanden hat.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der

Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts

anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.

3.2

Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf

zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles voll

oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch

auf ein Taggeld. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach

Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid

ist.

3.3

Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung,

hat der Unfallversicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. dazu das Urteil des

Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3) – nur so lange zu

gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten

Beschwerden noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet

werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden

Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente

und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1). Die Besserung bestimmt

sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,

wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht

fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist

prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2020

vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1.).

3.4

3.4.1

Vorliegend schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen –

nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 91) – mit Verfügung vom

11.

Mai 2021 ab (vgl. IV-Akte 92). Gestützt auf die vorliegenden

ärztlichen Unterlagen kann ausserdem davon ausgegangen werden, dass Ende

November 2021 (Einstellung der vorübergehenden Leistungen) keine namhafte

Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. So wurde unter

anderem bereits in der ärztlichen Beurteilung vom 9. Oktober 2018 (SUVA-Akte

141) dargetan, der Kreisarzt sehe bei fehlenden therapeutischen Optionen einen

Zeitpunkt erreicht, in dem von einer weiteren Behandlung keine namhafte

Verbesserung des Zustandes mehr erwartet werden könne. Damit liege ein

medizinischer Endzustand vor, zumindest vorläufig.

3.4.2

Im Bericht der J____ Klinik [...] vom 11. Mai 2020 (SUVA-Akte 219) wurde

ausgeführt, man sehe aktuell orthopädisch keinerlei weitere

Behandlungsmöglichkeiten. Man begrüsse die Empfehlung einer stationären

Rehabilitation in [...]. Im darauffolgenden Bericht der J____ Klinik [...] vom

8.

September 2020 (SUVA-Akte 250) wurde festgehalten, von orthopädischer Seite

gebe es aktuell keinen weiteren Behandlungsbedarf. Man begrüsse die interne

Umschulung beim Arbeitgeber. Ende November 2020 werde man den Patienten nochmals

klinisch verlaufskontrollieren, um beurteilen zu können, wie die Reintegration

in das Arbeitsleben funktioniert habe. Im Bericht der J____ Klinik [...] vom

24.

November 2020 (SUVA-Akte 265) wurde ausgeführt, von orthopädischer Seite gebe

es aktuell keinen weiteren Handlungsbedarf. Erfreulicherweise hätten die

Umschulung und darauffolgende Reintegration in das Arbeitsleben gut

funktioniert. Im Bericht der J____ Klinik [...] vom 20. Mai 2021

(SUVA-Akte 286) wurde schliesslich klargestellt, aus orthopädischer Sicht könne

man dem Patienten keine weiteren Therapiemassnahmen anbieten. Man empfehle nun

das Weiterführen seines Berufs mit vorwiegend gehender und sitzender Tätigkeit.

Es seien keine planmässigen Kontrollen mehr vorgesehen.

3.5

Bei fehlendem Verbesserungspotenzial Ende November 2021 ist die

Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung) auf

diesen Zeitpunkt hin somit als richtig zu erachten. Das Vorliegen eines

Endzustandes wird denn auch vom Beschwerdeführer letztlich nicht infrage

gestellt (vgl. implizit die Beschwerde). Es bleibt folglich zu prüfen, ob die

Verneinung eines Rentenanspruches ab Dezember 2021 sowie die Zusprechung einer

Integritätsentschädigung von 5 % als korrekt angesehen werden können.

4.

4.1

4.1.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Bei der

Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im

Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und

gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche

Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; BGE 132 V 93,

99.

f. E. 4).

4.1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind

(BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.1.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.1.4

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E.

4.2-4.7).

4.2

4.2.1

In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2018 (SUVA-Akte 76) führte

der Kreisarzt aus, es handle sich um einen im höchsten Masse ungünstigen und

ungewöhnlichen Verlauf. […] Die Prognose sei ungewiss. Von einer praktisch vollständigen

Heilung bis hin zu einschränkenden Dauerfolgen sei alles möglich.

4.2.2

Im Bericht über die Untersuchung vom 19. April 2018

(SUVA-Akte 94) legte der Kreisarzt dar, aus

medizinischer Sicht seien dem Versicherten aufgrund der aktuellen Unfallfolgen noch

leichte, selbstbestimmt wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeiten

möglich. Ausgeschlossen seien das Treppensteigen und Tätigkeiten im Knien und

in der Hocke. Nicht möglich sei auch das Klettern auf Leitern und Gerüsten. Wichtig

sei, dass im Falle einer Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beachtet werde,

dass der Versicherte in seinem jetzigen Zustand nicht Autofahren könne. Der

Kreisarzt habe aber die Hoffnung, dass sich die Zumutbarkeit im weiteren

Verlauf noch bessere. Im Moment liege auch kein medizinischer Befund vor, welcher

jetzt schon die Beurteilung zulasse, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr

möglich sei. Eine Garantie hierfür gebe es natürlich auch nicht.

4.2.3

In der ärztlichen

Beurteilung vom 9. Oktober 2018 (SUVA-Akte 141) führte der Kreisarzt aus, es

liege ein absolut ungewöhnlicher und angesichts der Ausgangslage katastrophaler

Verlauf vor. Der Versicherte habe sich eine Schnittverletzung mit einer

Glasscherbe am Knie zugezogen. Dabei sei es zur Eröffnung des Schleimbeutels

der Kniescheibe gekommen. Dieser sei folgerichtig entfernt worden. Auch wenn es

bei Komplikationen (Nachblutung etc.) noch zweimal zu operativen Revisionen

dieser Stelle der Kniescheibe gekommen sei, seien damit keinesfalls

Nervenläsionen zu erklären, welche im Hüftbereich vermutet (letztlich jedoch

ausgeschlossen) worden seien. Insgesamt könne er der abschliessenden

Beurteilung der Kollegen des D____spitals, Orthopädie, zustimmen, dass

neurologisch sowie orthopädisch keine Ursachen für die bestehenden Probleme

eruiert werden könnten. Diese Einschätzung basiere auf dem Ergebnis

mannigfaltiger Bildgebungen und klinischer Untersuchungen verschiedener

Fachrichtungen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit befinde sich der Kreisarzt in einer

Zwickmühle. Einerseits seien die beklagten und demonstrierten

Funktionseinschränkungen mit den objektiv nachgewiesenen Befunden nicht

vollständig in Übereinstimmung zu bringen, andererseits habe er sich im April

2018.

selbst ein Bild vom Versicherten und dem Befund gemacht und habe den

Eindruck, dass beim Versicherten prinzipiell eine hohe Motivation vorliege,

wieder zurück in seine angestammte Tätigkeit zu kommen, dies aber Unfallfolgen

nicht zulassen würden. Die Zumutbarkeitsbeurteilung vom 19. April 2018 habe

weiterhin Gültigkeit.

4.2.4

In der versicherungsinternen interdisziplinären

(neurologischen, chirurgischen und psychiatrischen) Beurteilung vom 20. März

2020.

(SUVA-Akte 206) wurde folgende Diagnose festgehalten: "chronisch

neuropathischer Schmerz bei Läsion peripherer Hautnerven Knie rechts (Ramus

infrapatellaris aus dem Nervus saphenus, möglich Rami articulares aus dem Nervus

communis rechts) nach Schnittverletzung am 25. Juli 2017" (vgl. S. 17

der Beurteilung). Des Weiteren wurde dargetan, unter Berücksichtigung der

aktuellen Untersuchungsbefunde könne aus heute chirurgischer und neurologischer

Perspektive die Diagnose eines CRPS nicht bestätigt werden. Diagnostisch sei wahrscheinlicher

von einem chronisch neuropathischen Schmerz bei Läsion peripherer Hautnerven

(Ramus infrapatellaris aus dem Nervus saphenus und möglich Rami articulares aus

dem Nervus communis rechts) infolge narbiger Gewebeveränderungen mit

angegebener Schmerzintensität im unteren bis maximal mittleren Bereich auf der

NRS auszugehen. Hinweise auf ein peripheres Neurom lägen nicht vor. Eine

unfallbedingte organische Läsion im Bereich des peripheren Nervensystems als

Ursache einer Muskelschwäche und folgender Atrophie des Musculus quadriceps

rechts liege überwiegend wahrscheinlich nicht vor. Aus rein

versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht bleibe festzustellen, dass beim

Versicherten keine in einem Zusammenhang mit dem Unfall stehenden psychischen

Erkrankungen zu belegen seien (vgl. S. 2 der Beurteilung).

4.2.5

Im Austrittsbericht der E____klinik [...] vom 20.

August 2020 (SUVA-Akte 245, S. 1-13) wurde ausgeführt, die Tätigkeit als

Schreiner/Glaser sei nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch. Denn es

handle sich um eine körperlich mindestens schwere Tätigkeit, die ausschliesslich

stehend resp. gehend zu verrichten sei. Dem Versicherten zumutbar seien leichte

bis mittelschwere Arbeiten ganztags. Wegen der Situation am

Oberschenkel/rechten Knie sei eine wechselbelastende Tätigkeit erforderlich,

ohne länger dauernde Arbeiten in der Hocke oder auf den Knien (vgl. S. 2 des

Berichtes).

4.3

Auf diese medizinischen Erhebungen kann abgestellt werden. Insbesondere

ist gestützt auf die interdisziplinäre Beurteilung vom 20. März 2020 (SUVA-Akte

206) davon auszugehen, dass keine unfallbedingte organische Läsion im Bereich

des peripheren Nervensystems als Ursache einer Muskelschwäche und folgender

Atrophie des Musculus quadriceps rechts vorliegt. Vielmehr ist anzunehmen, dass

ein chronisch neuropathischer Schmerz bei

Läsion peripherer Hautnerven infolge narbiger Gewebeveränderungen gegeben ist.

Ergänzend ist zu bemerken, dass sich im Rahmen der neurologischen Testung kein

Hinweis auf eine Schädigung des Nervus femoralis und des Nervus ischiadicus

rechts ergab (vgl. SUVA-Akte 245, S. 16). Es kann daher auch punkto Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit der Einschätzung der E____klinik [...] vom 20. August 2020

gefolgt werden, wonach dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Arbeiten

ganztags zumutbar sind. Wegen der Situation am Oberschenkel/rechten Knie sollte

es sich aber um wechselbelastende Tätigkeit handeln, ohne länger dauernde

Arbeiten in der Hocke oder auf den Knien (vgl. Erwägung 4.2.5. hiervor). Das

Vorliegen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wird

denn auch vom Beschwerdeführer im Ergebnis nicht in Abrede gestellt (vgl.

implizit die Beschwerde). Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der

erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.

5.

5.1

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten

Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Nach

ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im

Zeitpunkt des frühestmöglichen (potenziellen) Rentenbeginns massgebend.

Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben;

allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum

Einspracheentscheid zu berücksichtigen (BGE 129 V 222, 223 E. 4.2; Urteil des

Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.).

5.2

Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 25. November

2021.

ein Valideneinkommen von Fr. 73'126.-- einem Invalideneinkommen von Fr.

66'300.-- gegenüber und errechnete auf diese Weise einen rentenausschliessenden

Invaliditätsgrad von (abgerundet) 9 % (vgl. SUVA-Akte 312). Das

Valideneinkommen entsprach dem von der F____ AG für das Jahr 2020 gemeldeten

hypothetischen Lohn des Beschwerdeführers als Glaser (vgl. SUVA-Akte 302, S.

4). Das Invalideneinkommen von Fr. 66'300.-- entsprach dem vom Beschwerdeführer

bei der F____ AG nach der innerbetrieblichen Umplatzierung (Tätigkeit als

Sachbearbeiter Beratung und Verkauf) bezogenen effektiven Lohn (13 x Fr.

5'100.--; vgl. SUVA-Akte 274, S. 3).

5.3

5.3.1

Die Ermittlung des Valideneinkommens

hat so konkret wie möglich zu erfolgen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.1.). Es ist in der Regel am

zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass

die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.

Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Lässt sich

das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend

genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für

Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden,

sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und

beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 144 I 103, 110 f. E.

5.3; BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom

23.

Februar 2023 E. 7.1).

5.3.2

Vorliegend ist zunächst

zu bemerken, dass der mutmassliche tatsächliche Lohn per 2021 (hypothetischer Rentenbeginn

Dezember 2021) Fr. 73'166.-- und nicht Fr. 73'126.-- betragen hätte (vgl.

SUVA-Akte 302, S. 4; siehe auch die Beschwerdeantwort). Allerdings spricht

gegen eine Berücksichtigung des tatsächlichen Lohnes, dass dem Beschwerdeführer

bereits im Oktober 2021 aus wirtschaftlichen Gründen per Ende Dezember 2021

gekündet worden war (vgl. SUVA-Akte 319, S. 4). Des Weiteren gilt es zu beachten, dass der Konkursrichter

des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West am 24. Februar 2022 mit Wirkung ab

24.

Februar 2022 den Konkurs über die F____ AG ausgesprochen (vgl. den

Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft). Der Beschwerdeführer hätte diese Arbeitsstelle somit

auch ohne den Unfall (ab Januar 2022) nicht mehr innegehabt. Somit kann

nicht vom Einkommen von Fr. 73'126.-- (resp. Fr. 73'166.--; vgl. SUVA-Akte

302, S. 4) ausgegangen werden. Selbst wenn jedoch diesbezüglich anders

geurteilt und von einem Valideneinkommen von Fr. 73'166.-- ausgegangen würde,

hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis (vgl. Erwägung 5.4.5. hiernach).

5.3.3

In Anbetracht des im

Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns gekündigten Arbeitsverhältnisses erscheint

es sachgerecht, das Valideneinkommen anhand der LSE zu bestimmen. Hierbei sind

die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen

Faktoren mitzuberücksichtigen. Die Tabellenposition soll so gewählt werden,

dass der überwiegend wahrscheinliche Verlauf der Einkommensentwicklung ohne

Gesundheitsschaden möglichst gut abgebildet wird (vgl. u.a. die Urteile des

Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 8.2. und 9C_368/2022 vom 9.

Dezember 2022 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

5.3.4

Vorliegend entspricht

die Tätigkeit als Schreiner/Glaser am ehesten einer solchen im Baugewerbe

(Ziff. 41-43 der LSE). Abzustellen ist dabei auf das Kompetenzniveau 2, das

sich im Übrigen auch in der Nähe des gemeldeten effektiven Lohnes als Glaser (Fr. 73'166.--;

vgl. Erwägung 5.3.2. hiervor) bewegt.

5.3.5

Massgebend sind

praxisgemäss die im Zeitpunkt des Einspracheentscheides bezogen auf den

Zeitpunkt des (potenziellen) Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten

(vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023

E. 4.3.3., 8C_489/2022 vom 9. März 2023 E. 6.3.2. und 8C_202/2021 vom 17.

Dezember 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). Zumal die LSE 2020 am 23. August

2022.

veröffentlicht wurde und der Einspracheentscheid vom 10. August 2022

datiert (vgl. SUVA-Akte 339), sind daher vorliegend die Tabellenlöhne gemäss LSE

2018.

zu beachten (vgl. die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort).

5.3.6

Männer, welche im 2018 im Baugewerbe tätig waren, verdienten

– bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'962.-- pro Monat (vgl.

LSE 2018, Ziff. 41-43, Niveau 2). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen

wöchentlichen Arbeitszeit von 41.3 Stunden im Jahr 2021 auf dem Bau (vgl. T03.02.03.01.04.01)

ergibt sich ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 73'869.18 resp. – nach

Anpassung an die bis zum Jahr 2021 eingetretene Nominallohnentwicklung (2019: + 1 %;

2020: + 0.8 %; 2021: 0 %; [T1.1.10: Nominallohnindex, Männer, 2011-2021, Bau]) –

von Fr. 75'204.70.

5.4

5.4.1

Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens ist nach konstanter Rechtsprechung zwar primär von der

beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person

konkret steht. Allerdings wird für die Anrechnung des tatsächlichen Verdienstes

als Invalideneinkommen nach Eintritt der Invalidität (kumulativ) vorausgesetzt,

dass das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen erscheint, mithin

keinen Soziallohn darstellt, und es im Rahmen eines besonders stabilen

Arbeitsverhältnisses sowie unter zumutbarer voller Ausschöpfung der

verbleibenden Arbeitsfähigkeit erzielt wird (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; vgl.

auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_4/2023 vom 2. März 2023 E. 5.3.).

5.4.2

Das von der Beschwerdegegnerin dem Einkommensvergleich

zugrunde gelegte hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 66'300.-- entsprach

dem vom Beschwerdeführer bei der F____ AG nach der innerbetrieblichen

Umplatzierung per 1. Oktober 2020 ("Sachbearbeiter Beratung und Verkauf")

vereinbarten effektiven Lohn, aufgerechnet auf das Jahr 2020 (13 x Fr.

5'100.--; vgl. den Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2020 [SUVA-Akte 274, S. 3]).

5.4.3

Von einem (besonders) stabilen Arbeitsverhältnis kann jedoch

nicht ausgegangen werden. Es wurde dem Beschwerdeführer – wie bereits im Rahmen

der Festlegung des Valideneinkommens dargetan wurde – im Oktober 2021, mithin

vor dem hypothetischen Rentenbeginn (November 2021), aus wirtschaftlichen

Gründen per Ende Dezember 2021 gekündet (vgl. SUVA-Akte 319, S. 4). Im Übrigen

ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer – ausweislich des IK-Auszuges (Beilage

zur Eingabe der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 14. April 2023) – im Jahr

2021.

effektiv einen Lohn von Fr. 74'191.-- (Fr. 72'300.-- + Fr. 1'891.--)

und nicht bloss von Fr. 66'300.-- (13 x Fr. 5'100.--) erzielt hat. Auch die

weitere Erwerbsbiografie bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides

(vgl. BGE 140 V 70, 73 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_274/2021 vom 31.

März 2023 E. 9.3.2.2.) am 10. August 2022 waren geprägt von diversen Temporäranstellungen.

Gleiches gilt im Übrigen auch für die darauffolgende Zeit. Im Rahmen dieser

(befristeten) Arbeitsverhältnisse verdiente der Beschwerdeführer – aufgerechnet

auf ein Jahr – mehr als Fr. 66'300.--. So war er ab dem 4. April 2022 – zu einem vereinbarten Stundenlohn von Fr.

29.50

(+ Fr. 2.78 Anteil 13. Monatslohn und zuzüglich Ferien- und

Feiertagsentschädigung)

– 100 % für die G____ SA als "Mitarbeiter

Werkstatt" in einer Fensterfabrik tätig (vgl. Beilage 1 zur Eingabe vom 9.

Juni 2023). Aufgerechnet auf ein Jahr hätte er somit 8aufgerundet) Fr.

70'500.-- verdient ([Fr. 29.50 + Fr. 2.78] x 42 x 52). Ab dem 5. Juli

2022.

war der Beschwerdeführer für dieselbe Einsatzfirma im Rahmen eines auf

maximal drei Monate befristeten Einsatzes 100 % als Montageschreiner tätig.

Vereinbart worden war ein Stundenlohn von Fr. 29.74 nebst einem Anteil 13.

Monatslohn von Fr. 2.81, zuzüglich Feien- und Feiertagsentschädigung (vgl.

Beschwerdebeilage 4 resp. Beilage 2 zur Eingabe vom 9. Juni 2023). Der

Jahreslohn hätte sich somit auf Fr. 71'089.-- belaufen ([Fr. 29.74 + Fr. 2.81]

x 42 x 52). Per 24. Oktober 2022, mithin nach der Beschwerdeerhebung am 14.

September 2022, nahm der Beschwerdeführer eine bis zum 25. November 2022

befristete Anstellung bei der Firma I____ Glaserei und Schreinerei GmbH mit

Sitz in [...]/BL an (vgl. Beilage 3 zur Eingabe vom 9. Juni 2023). Weitere

Einsätze folgten (vgl. Beilagen 4-6 zur Eingabe vom 9. Juni 2023). Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der befristeten

Anstellungsverhältnisse effektiv mehr verdiente als Fr. 66'300.-- ergibt

sich denn auch aus dem IK-Auszug (Beilage zur Eingabe der Ausgleichskasse

Basel-Stadt vom 14. April 2023). Diesem zufolge erzielte der

Beschwerdeführer im Jahr 2022 – aufgerechnet auf ein Jahr – insgesamt einen

Lohn von Fr. 68'291.-- ([Fr. 21'068.-- + Fr. 18'425.-- + Fr. 6'284.-- +

Fr. 5'441.--] : 9 x 12).

5.4.4

In Anbetracht des

Fehlens eines stabilen Arbeitsverhältnisses erscheint es nunmehr angezeigt,

auch zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die LSE

abzustellen. Sachgerecht erscheint es – wie zur Bestimmung des

Valideneinkommens – auf den Tabellenlohn im Bausektor (Niveau 2) abzustellen. Es

ist daher von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 75'204.70

auszugehen (vgl. Erwägung 5.3.6. hiervor). Ein leidensbedingter Abzug ist nicht

zu gewähren, zumal der Beschwerdeführer – wie dargetan wurde (vgl. Erwägung

4.3

hiervor) – nicht im Rahmen einer körperlich leichten

Hilfsarbeitertätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist (vgl.

dazu u.a. BGE 148 V 174, 182 E. 6.3). Auch die übrigen Merkmale (vgl. dazu

ebenfalls BGE 148 V 174, 182 E. 6.3) liegen nicht vor.

5.4.5

Selbst wenn auf den

tatsächlichen Lohn abgestellt würde, hätte dies keinen Einfluss auf das

Ergebnis. Wie dargetan wurde (vgl. Erwägung 5.4.3. hiervor), erzielte der

Beschwerdeführer im Jahr 2021 tatsächlich einen Lohn von Fr. 74'191.--. Im Jahr 2022 erzielte der Beschwerdeführer im Rahmen

seiner befristeten Anstellungen – aufgerechnet auf ein Jahr – insgesamt einen

Lohn von Fr. 68'291.-- (vgl. Erwägung 5.4.3. hiervor). Bei einem

Valideneinkommen von Fr. 75'204.70 (vgl. Erwägung 5.3.6. hiervor) würde

sich ein (rentenausschliessender) IV-Grad von 1 % (Invalideneinkommen: Fr.

74'191.-- [2021]) resp. 9 % (Invalideneinkommen:

Fr. 68'291.-- [2022]) ergeben. Würde dem Einkommensvergleich ein

Valideneinkommen von Fr. 73'166.-- (vgl. Erwägung 5.3.2. hiervor) zugrunde gelegt,

resultierte (bei einem Invalideneinkommen von Fr. 74'191.--) ein negativer IV-Grad resp. (bei einem Invalideneinkommen von Fr. 68'291.--) ein

IV-Grad von 7 %.

5.5

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit

Verfügung vom 25. November 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10.

August 2022, einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Zu

prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit dem Anspruch des Beschwerdeführers

auf Integritätsentschädigung verhält.

6.

6.1

Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf

eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine

dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961

über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) vom 20. Dezember 1982 gilt ein

Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen

Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn

die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).

6.2

Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form

einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des

Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden

Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf.

Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche,

geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36

Abs. 3 Satz 2 UVV).

6.3

Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung

der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht.

Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der

Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat

in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29,

32.

E. 1b) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die

medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen

Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster)

erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA). Diese von der

Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind

für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3

zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages

des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen

Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich

Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten

gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023

E. 6.1.1.).

6.4

Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen

Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung

des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten

Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in

Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten

Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt,

welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung

und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die

rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob

die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass

die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil

des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Zur Beweiswert

von ärztlichen Berichten ist auf die sub Erwägungen 4.1.2.-4.1.4. hiervor

gemachten Ausführungen zu verweisen.

6.5

6.5.1

In der ärztlichen Beurteilung vom 3. Juni 2022 (SUVA-Akte 334,

S. 4 ff.) führte der Neurologe Dr. K____ aus, durch den Unfall vom 27. Juli 2017

habe der Versicherte eine Schnittverletzung am rechten Knie erlitten und in der

Folge narbige Gewebeveränderungen, eine Funktionsstörung peripherer rein

sensibler Hautnerven am Knie rechts (Ramus infrapatellaris aus dem Nervus

saphenus, möglich Rami articulares aus dem Nervus peroneus communis rechts).

Anteilig könnten die vom Versicherten beklagten Schmerzen durch die

Funktionsstörung der Hautnerven und neuropathische Schmerzen erklärt werden.

Eine medikamentöse Therapie erfolge nicht. Der Heilverlauf könne als stabil

betrachtet werden. Es sei nicht mehr mit einer erheblichen Veränderung der Beschwerden

zu rechnen (vgl. S. 3 der Beurteilung).

6.5.2

In der gesonderten Schätzung des Integritätsschadens vom

3.

Juni 2022 (SUVA-Akte 334, S. 7 f.) gab Dr. K____ an, der Integritätsschaden

werde auf 5 % geschätzt. Zur Begründung führte er aus, die sensible

Störung verbunden mit Schmerzen erreiche knapp die Erheblichkeitsgrenze und

begründe damit einen Integritätsschaden in Höhe von 5 %. Im Quervergleich sei

gemäss Anhang 3 UVV für den Verlust einer Grosszehe ein Integritätsschaden in

Höhe von 5 % zu schätzen. Damit erscheine vorliegend ein Integritätsschaden in der

Höhe von 5 % angemessen.

6.6

Auf die ärztliche Beurteilung vom 3. Juni 2022 (SUVA-Akte 334, S. 4

ff.) kann abgestellt werden. Sie korreliert mit der umfassenden neurologischen

Abklärung (SUVA-Akte 205, S. 14-15 und S. 17 ff.), gemäss welcher namentlich ein

CRPS nicht hatte bestätigt werden können (vgl. SUVA-Akte 205, S. 18 f.; siehe

auch Erwägung 4.2.4. hiervor). Auch der Vergleich mit dem Verlust einer

Grosszehe (Abstellen auf SUVA-Tabelle 4 ["Integritätsschaden bei einfachen

oder kombinierten Zehen-, Fuss- und Beinverlusten") erscheint als sachgerecht.

So wurde in SUVA-Tabelle 18.2 ("Integritätsschaden bei Schädigung der

Haut") klargestellt, die untere Grenze eines zu entschädigenden

Hautschadens müsste im Schweregrad dem Verlust eines Fingers oder einer

Grosszehe entsprechen (5 %). Insgesamt kann zusammen mit Dr. K____ davon

ausgegangen werden, dass die Erheblichkeitsschwelle von 5 % vorliegend nur

knapp erreicht wird.

6.7

Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Einspracheentscheid vom 10. August 2022 zu Recht eine Integritätsentschädigung

von 5 % zugesprochen.

7.

7.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 10. August 2022 zu bestätigen.

7.2

Das Verfahren ist kostenlos.

7.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 10. August 2022 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: